Sachverhalt
1.
1.1
Der 1991 geborene X.___
wurde
am 1 7. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ange meldet (Urk. 7/86 ). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenent schädi gung
für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 7/95) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/102) vom
1.
Februar 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine Hilflosene nt schädigung wegen mittlerer Hilflo sigkeit zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 0. September 2009 (Urk. 7/146/3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosen entschädigung für Erwachsene ( Bericht vom 2 4. November 2009; Urk. 7/157) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 ab 1 . November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 7/165, Urk. 7/166). 1.3
Nach Mitteilung des Versicherten, dass er wieder zu Hause wohne (Urk. 7/204, Urk. 7/207), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/211).
Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu (Urk. 7/267, Urk. 7/271). 1.4
Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 2 9. Mai 2017; Urk. 7/314) gab der Versicherte an, eine Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/315 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 7/321) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/328 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene Hilflosenentschädigungen
für schwere Hilflosigkeit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Reduktion der Rückforderung auf Fr. 43'42 8 .-- (Urk. 1/1) , und stellte gleichzei tig ein Erlassgesuch ( Urk. 1/2). Am 1 5. Dezember 2017 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 8. März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot .
S. 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück weisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
In d er angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2017 ( Urk. 2 ) führte die Beschwerdegegnerin einzig folgendes aus:
Die Hilflosenentschädigung wird rückwirkend korrigiert. Anstelle einer Hilf losen entschädigung schweren Grades besteht lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten beziehungsweise mittleren Grades. Zu Unrecht oder zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin legte nicht dar, gestützt auf welche rechtliche Grund lage die Rückforderung geltend gemacht wird. Die Begründung erschöpft sich vielmehr im Hinweis auf die als "Vorbescheid" bezeichnete Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 7/321) , welche ebenfalls keine Begründung für die Rückfor derung enthält.
Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de s
Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er
die
Rückforderungs verfügung an fechten soll, verunmöglichte. D e r Beschwerdeführer wurde gewisser massen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensöko nomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG ) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung erweist sich daher aus f ormellen Gründen als angezeigt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit sie in einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltl iche Prozessführung ( Urk. 12 ) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Februar 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine Hilflosene nt schädigung wegen mittlerer Hilflo sigkeit zu.
E. 1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs.
E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück weisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
In d er angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2017 ( Urk. 2 ) führte die Beschwerdegegnerin einzig folgendes aus:
Die Hilflosenentschädigung wird rückwirkend korrigiert. Anstelle einer Hilf losen entschädigung schweren Grades besteht lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten beziehungsweise mittleren Grades. Zu Unrecht oder zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin legte nicht dar, gestützt auf welche rechtliche Grund lage die Rückforderung geltend gemacht wird. Die Begründung erschöpft sich vielmehr im Hinweis auf die als "Vorbescheid" bezeichnete Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 7/321) , welche ebenfalls keine Begründung für die Rückfor derung enthält.
Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de s
Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er
die
Rückforderungs verfügung an fechten soll, verunmöglichte. D e r Beschwerdeführer wurde gewisser massen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensöko nomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG ) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung erweist sich daher aus f ormellen Gründen als angezeigt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit sie in einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 1.3 Nach Mitteilung des Versicherten, dass er wieder zu Hause wohne (Urk. 7/204, Urk. 7/207), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/211).
Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu (Urk. 7/267, Urk. 7/271).
E. 1.4 Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 2 9. Mai 2017; Urk. 7/314) gab der Versicherte an, eine Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/315 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 7/321) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/328 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene Hilflosenentschädigungen
für schwere Hilflosigkeit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten.
E. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Dispositiv
- 1.1 Der 1991 geborene X.___ wurde am 1
- Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ange meldet (Urk. 7/86 ). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenent schädi gung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 7/95) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/102) vom
- Februar 2007 bis 3
- Oktober 2009 eine Hilflosene nt schädigung wegen mittlerer Hilflo sigkeit zu. 1.2 Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1
- September 2009 (Urk. 7/146/3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosen entschädigung für Erwachsene ( Bericht vom 2
- November 2009; Urk. 7/157) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2
- Januar 2010 ab 1 . November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 7/165, Urk. 7/166). 1.3 Nach Mitteilung des Versicherten, dass er wieder zu Hause wohne (Urk. 7/204, Urk. 7/207), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
- Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/211). Mit Verfügung vom 1
- Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe Rente ab
- August 2014 zu (Urk. 7/267, Urk. 7/271). 1.4 Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 2
- Mai 2017; Urk. 7/314) gab der Versicherte an, eine Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/315 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1
- Juli 2017 (Urk. 7/321) vom
- August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit und ab
- April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 2
- September 2017 (Urk. 7/328 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene Hilflosenentschädigungen für schwere Hilflosigkeit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten.
- Der Versicherte erhob am 1
- Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
- September 2017 ( Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Reduktion der Rückforderung auf Fr. 43'42 8 .-- (Urk. 1/1) , und stellte gleichzei tig ein Erlassgesuch ( Urk. 1/2). Am 1
- Dezember 2017 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2
- Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am
- März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot . S. 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück weisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).
- In d er angefochtenen Verfügung vom 2
- September 2017 ( Urk. 2 ) führte die Beschwerdegegnerin einzig folgendes aus: Die Hilflosenentschädigung wird rückwirkend korrigiert. Anstelle einer Hilf losen entschädigung schweren Grades besteht lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten beziehungsweise mittleren Grades. Zu Unrecht oder zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Die Beschwerdegegnerin legte nicht dar, gestützt auf welche rechtliche Grund lage die Rückforderung geltend gemacht wird. Die Begründung erschöpft sich vielmehr im Hinweis auf die als "Vorbescheid" bezeichnete Verfügung vom 1
- Juli 2017 (Urk. 7/321) , welche ebenfalls keine Begründung für die Rückfor derung enthält. Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de s Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er die Rückforderungs verfügung an fechten soll, verunmöglichte. D e r Beschwerdeführer wurde gewisser massen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensöko nomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG ) als stossend erweist. Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c). Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung erweist sich daher aus f ormellen Gründen als angezeigt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit sie in einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltl iche Prozessführung ( Urk. 12 ) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2
- September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01129
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom
20. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1991 geborene X.___
wurde
am 1 7. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ange meldet (Urk. 7/86 ). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenent schädi gung
für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 7/95) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle , mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 7/102) vom
1.
Februar 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine Hilflosene nt schädigung wegen mittlerer Hilflo sigkeit zu. 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 1 0. September 2009 (Urk. 7/146/3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosen entschädigung für Erwachsene ( Bericht vom 2 4. November 2009; Urk. 7/157) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 2 5. Januar 2010 ab 1 . November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu (Urk. 7/165, Urk. 7/166). 1.3
Nach Mitteilung des Versicherten, dass er wieder zu Hause wohne (Urk. 7/204, Urk. 7/207), sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 7/211).
Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu (Urk. 7/267, Urk. 7/271). 1.4
Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 2 9. Mai 2017; Urk. 7/314) gab der Versicherte an, eine Hilflo senentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durch gefüh rtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/315 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 7/321) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflo sigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Verfügung vom 2 9. September 2017 (Urk. 7/328 = Urk. 2) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene Hilflosenentschädigungen
für schwere Hilflosigkeit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. 2.
Der Versicherte erhob am 1 7. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung sowie die Reduktion der Rückforderung auf Fr. 43'42 8 .-- (Urk. 1/1) , und stellte gleichzei tig ein Erlassgesuch ( Urk. 1/2). Am 1 5. Dezember 2017 (Urk. 6 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 2 9. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8 ). Am 8. März 2018 fand eine Instruktionsverhandlung statt (Prot .
S. 3 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 180 E. 1a), ist das Recht der versicherten Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1). Der Gehörsanspruch verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Ent scheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen – sofern sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen ( Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) – zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen).
Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begrün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und warum die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Es muss erkennbar sein, ob die Behörde es überhaupt in Betracht gezogen hat. Sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der ver sicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, N 56 zu Art. 49, mit Hinweis auf BGE 124 V 180). 1.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Ver letzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rück weisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Hei lung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rück weisung zu einem forma listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu ver einbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.
In d er angefochtenen Verfügung vom 2 9. September 2017 ( Urk. 2 ) führte die Beschwerdegegnerin einzig folgendes aus:
Die Hilflosenentschädigung wird rückwirkend korrigiert. Anstelle einer Hilf losen entschädigung schweren Grades besteht lediglich Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten beziehungsweise mittleren Grades. Zu Unrecht oder zu viel bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin legte nicht dar, gestützt auf welche rechtliche Grund lage die Rückforderung geltend gemacht wird. Die Begründung erschöpft sich vielmehr im Hinweis auf die als "Vorbescheid" bezeichnete Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 7/321) , welche ebenfalls keine Begründung für die Rückfor derung enthält.
Die angefochtene Verfügung hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenü gende Begründung nicht stand. Sie leidet an einem schwerwiegenden Begrün dungsmangel, welcher eine sorgfältige Meinungsbildung de s
Beschwerdeführers darüber, ob und allenfalls mit welcher Argumentation er
die
Rückforderungs verfügung an fechten soll, verunmöglichte. D e r Beschwerdeführer wurde gewisser massen auf den Gerichtsweg gezwungen, um die Entscheidungsgründe der Beschwerdegegnerin zu erfahren, was nicht im Sinne der Verfahrensöko nomie liegen kann und sich auch unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung, IVG ) als stossend erweist.
Schliesslich kann es nicht Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von der betroffenen Person allfällig angehobenen Prozess dann behoben würden (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).
Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung erweist sich daher aus f ormellen Gründen als angezeigt. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen, damit sie in einer hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 3 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch de s Beschwerdeführer s um unentgeltl iche Prozessführung ( Urk. 12 ) als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2 9. September 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Rückforderung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller