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IV.2019.00417

Rückforderung einer irrtümlich ausbezahlten schweren anstatt leichten beziehungsweise mittleren Hilflosenentschädigung. Rückwirkende Aufhebung möglich, da AHV-analoger und nicht IV-spezifischer Sachverhalt. Nach Treu und Glauben (Vertrauensschutz) jedoch keine Rückforderung. Gutheissung

Zürich SozVersG · 2010-01-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1991 geborene X.___ wurde am 17. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenen tschädigung

angemel det (Urk. 6 /8 7 ). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 6 /9 6 ) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfü gung vom 2 5. Oktober 2007 (Urk. 6 /10

1) vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. 1.2

Nach Eingang d es Revisionsfragebogens vom 10. September 2009 (Urk. 6 /145 /3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Er wachsene (Beri cht vom 24. November 2009; Urk. 6/159 ) und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 6/165, Urk. 6/167) ab 1. No vember 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Auf enthalt im Heim zu. 1.3

Nach Mitteilung der Mutter des Versicherten, dass

d ies er wieder zu Hause wohne (Urk. 6/246 ), sprach ihm die IV-Stelle mit Verf ügung vom 29.

Januar 2013 ab 1. August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6 / 258 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe R ente ab 1. August 2014 zu (Urk. 6/329 , Urk . 6/336 ). 1.4

Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Bericht vom 29. Mai 2017; Urk. 6/385 ) gab der Versicherte an, eine Hilflo senent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durchgefüh r tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/384) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/393) fes t, dass dem Versicherten vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ge stand en habe . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5

Mit Verfügung vom 29. S eptember 2017 (Urk. 6/400 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene E ntschädigung für schwere Hi lflosig keit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2018 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufhob und die Sache zur hinreichenden Begründung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2017.01129 ; Urk. 6/422 ).

Am 1 6. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/420 ). 1. 6

In der Folge erliess die IV-Stelle am 20. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/424), wogegen der Versicherte am 30. August 2018 (Urk. 12) und am 4. Oktober 2018 (Urk. 6/427) Einwände erhob. Am 2 4. Januar 2019 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/433), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 6/434). Mit Verfügung vom 9.

Mai 2019 (Urk. 6/439 = Urk. 2 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2017 zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigungen

in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. 2.

Der Versicherte erhob am

11. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, es sei auf die Rückforderung der Hilflo senentschädigung zu verzichten und festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien, beziehungsweis e die Rückforderung ver wirkt sei. Eventuell sei der Rückforderungsbetrag zu reduzieren ( Urk. 1 S. 2) . Am 1 3. August 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). 1.6

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der So zialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Re vision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zu lässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.7

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.8

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 1. 9

Soweit die wiedererwägungsweise Korrektur IV-rechtliche Gesichtspunkte wie beispielsweise den Gesundheitszustand betrifft, ist (im Unterschied zu AHV-rechtlich motivierten Anpassungen) eine rückwirkende Anpassung nur beim Vor liegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 ,

N 1 7 zu Art. 25 ATSG).

Als IV-spezifisch gelten Aspekte, welche die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen beschlagen wie der Invaliditätsgrad, die invalidi tätsmässigen Anforderungen der einzelnen Leistungen oder die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Als AHV-analog gelten Aspekte wie die Versicherteneigenschaften, die Grundlagen der Rentenberechnung, die Kürzung einer zugesprochenen Rente oder ein Abzug von Quellensteuern von der ausgerichteten Rente. Im Bereich der AHV-analogen Sachverhalte kommt die Rückerstattungsordnung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne Besonderheiten zum Tra gen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zü rich 2010, S. 406 f.). 1. 10

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

M assgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erken nen können ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ). Ist ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn sie bei einer da von vorhanden ist ( Kieser , a.a.O., N

57 zu Art. 25 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der a ngefochtene n Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk. 2) fest , dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 zu hohe Hilflosenentschädigungen , nämlich schweren statt leichten Grades, be zogen habe . Ab 1. April 2016 habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gehabt (S. 4). Die Ausgleichskasse habe einen Beschluss der IV-Stelle fehlerhaft umgesetzt. Dabei handle es sich um einen AHV-analogen Ge sichtspunkt. Entsprechend komme

Art. 88 bis

Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, weshalb eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG erfolge n müsse (S. 4 f.) . Die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 2 9. Januar 2013 sei zweifel los unrichtig gewesen. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Der Feh ler habe erst mit der Revision beziehungsweise Überprüfung der Hilflosenent schädigung im April 2017 erkannt werden können. Mit dem Vorbescheid vom 1 4. Juli 2017 sei die Rückforderung somit rechtzeitig innert der einjährigen Ver wirkungsfrist geltend gemacht worden. Auch die absolute fünfjährige Verwir kungsfrist von fünf Jahren werde eingehalten (S. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 1 f.) auf den Standpunkt, die Verfügung vom 2 9. Januar 2013 sei nach wie vor in Kraft ( Rz 1). Bis heute bestehe für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage ( Rz 2). Deshalb sei die Rückforderung zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt ( Rz 3). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin bereits bei seine m Umzug vom Wohnheim zurück zur Mutter eine Überprüfung der Hilflosigkeit vornehmen müssen ( Rz 4). Im Weiteren hätte bei der Abklärung im Jahr 2017 auch der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung abgeklärt werden müssen, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei ( Rz 5). Zudem sei auch gestützt auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung weiterhin die mittlere Hilflosenentschädi gung ausgewiesen gewesen ( Rz 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungs anspruch im Betrag von Fr. 73'086 .-- gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 7. September 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Minderjäh rige und Intensivpflegezuschlag vom 1 7. September 2007, Urk. 6/96 ).

Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Kör perpfle ge», «Notdurft»,

« Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «medizinisch-pflegerische Hilfe» ab Februar 2007 eine Hilfsbedürftigkeit ange nommen ( vgl. S. 3 unten).

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 7. September 2007 wurde de m Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 5. O ktober 2007 ( Urk. 6/101) vom 1. Feb ruar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 2. November 2009 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Erwachsene vom 2 4. November 2009 , Urk. 6/159). Die Abklärung fan d im Y.___ statt, wo der Beschwerde führer vom 1 4. August 2009 bis 1 3. August 2012 eine Lehre absolviert hat (vgl. Urk. 6/237/ 3). Es wurde ausgeführt, das Gespräch sei mit dem Betreuer des Be schwerdeführers geführt worden. Der Beschwerdeführer selber habe nicht am Ge spräch teilnehmen können, da er am Ausbildungsplatz gewesen sei (S. 1). Zusam menfassend wurde ausgeführt, ab 1. November 2009 (Erreichen des 1 8. Alters jahres) sei eine leicht e Hilflosigkeit im Heim ausgewiesen. Die niedrigere Stufe erkläre sich durch die bessere, behinderungsangepasste Infrastruktur im Y.___ (S. 3).

Gestü tzt auf den Abklärungsbericht vom

24. November 2009 wurde dem Be schwerdeführer mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2010 ( Urk. 6/165, Urk. 6/167)

ab 1.

November 2009 eine Hilflosenentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu gesprochen .

3.3

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2 3. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ( Urk. 6/246), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/258). Eine Abklärung wurde nicht durch geführt. 3.4

Die Beschwerdegegnerin führte am 4.

Mai 2017 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Erwachsene vom

29. Mai 2017 , Urk. 6/385 ). Der Beschwerdeführer gab dabei an , eine E ntschädigung we gen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Er und seine Mutter seien davon ausgegangen, dass nach Heimaustritt die Anpassung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite. Er habe den Heimaustritt gemeldet. Seit dem Heimaustritt sei keine Abklärungsperson von der Beschwerdegegnerin vorbeige kommen (S. 2 f.).

Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» weiterhin eine Hilfsbedürft ig keit angenommen. Seit Januar 2014 komme «Körperpflege» , und seit Januar 2016 das «An- und Auskleiden» hinzu (vgl. S. 5 unten).

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Mai 2017 wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 6/393) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen . 4. 4.1

Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Bezug der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit tatsächlich unrechtmässig erfolgt ist. 4.2

Wie bereits erwähnt

( vorstehend E. 1. 6 ), kann sich die Unr echtmässigkeit einer bereits be zogenen Leistung unter anderem aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben.

Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( vorstehend E. 1. 7 ). 4.3

Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Februar 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine E nt schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ( vorstehend E. 3.1 ).

Vom

14. August 2009 bis 13. August 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre und wohnte in einem Heim. Deshalb wurde ihm gestützt auf einen neuen Abklärungs bericht

ab 1. November 2009 eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim

zugesprochen ( vorstehend E. 3.2 ) .

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hat te , dass d er Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ,

sprach ihm die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 2 9. Januar 2013

ab 1. August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ,

ohne zuvor einen neuen Abklärungsbericht eingeholt zu haben ( vorstehend E. 3.3 ).

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer neuen Abklärung für E ntschädi gung für Erwachsene angegeben hat te , eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen,

stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Be schwerdeführer irrtümlicherweise eine schwere statt leichte beziehungsweise mittlere Hilflosenentschädigung ausbezahlt worden sei , und forderte die zu

viel ausbezahlten Beträge zurück

( vorstehend E. 3.4, Urk. 6/400) . Die Verfügung vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/393) , mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.4

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführer s der Beschwerdegegnerin am 23. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, teilte die Beschwerde gegnerin der Ausgleichskasse glei chentags mit

(Urk.

6/247), der Beschwerdeführer lebe seit dem 1 9. Juli 2012 wie der zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Demnach bat die

Beschwerdegegnerin die Ausgleichs kasse um eine Änderung des Ansatzes für ei nen Aufenthalt zu Hause ab 1. August 201 2. Von einer Änderung des Ansatzes bezüglich de s

Schweregrad es

der Hilflosenentschädigung war keine Rede, den noch wurde mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine E nt schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu gesprochen (Urk. 6/258).

Zudem wurde die se

E ntschädigung ohne entsprechenden zeitnahen Abklärungsbericht zugesprochen (vorstehend E. 3.3). Der letzte Abklärungsbericht datierte von No vember 2009 (vorstehend E. 3.2) .

Des Weiteren ergibt sich aus dem Abklärungs bericht vom Mai 2017 , dass er seit Heimaustritt bis März 20 16 weiterhin nur in zwei b eziehungsweise drei Bereichen auf Hilfe angewiesen war (vorstehend E. 3.4) und demnach kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 1.4).

Soweit der Beschwerde führer beschwerdeweise die der Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/393 ;

Zu sprechung

eine r

E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 und ab 1. April 2016 wegen mittlerer Hilflosigkeit ) vorausge gangenen Abklärungen kritisiert (vorstehend E. 2.2) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4 .5

Dementsprechend ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlief und die Zusprechung der E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zweifellos unrichtig war. Bei periodischen Leistungen ist eine erhebliche Bedeutung der Be richtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hin weisen). Da es sich bei einer Hilflosenentschädigung um perio dische Dauerleis tungen handelt, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. 5. 5.1

Da dem Beschwerdeführer somit ab August 2012 zu Unrecht eine Hilflosenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausgerichtet wurde, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.

Wie unter E. 1.8 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende Wie dererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invaliden versicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezo genen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage. 5.2

Vorliegend geschah der Fehler bei der Umsetzung des Auftrags um Anpassung des Ansatzes für die Entschädigung. Es ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt handelt.

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht

hat einen invalidenversiche rungsspezifischen Gesichtspunkt in einem Fall verneint, in welchem eine Invali denversicherungs -Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Aus gleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100% statt 50% eingetra gen hat und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat ; desgleichen, als die Mitteilung des Beschlusses der Invaliden versicherungs -Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50% wie dergegeben , die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährt

hat

(BGE 110 V 298 E. 2b) .

Ebenso im Fall , in welchem

die Annahme einer bloss leichten Hilflosigkeit bei der verfügungsmässigen Umsetzung irrtümlicherweise zur Zu sprechung einer E ntschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades

führte (Ur teil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 312/01 vom 1 3. September 2001 E. 2a mit Hinweisen und

I 286/03 vom 1. Juli 2003 E. 2).

Daraus ist zu schliessen, dass die versehentliche Zusprechung einer schweren an stelle einer leichten bzw. mittleren Hilflosenentschädigung keinen invalidenver sicherungsspezifischen Gesichtspunkt darstellt, zumal der zur Wiedererwägung führende Fehler nicht bei der Beurteilung der invalidenversicherungsspezifischen Frage der Bemessung der Hilflosigkeit unterlief. Somit ist bei der vorliegenden irrtümlichen Zusprechung einer Entschädigung wegen schwere r Hilflos igkeit von einem AHV-analogen Sachverhalt auszugehen . Daraus folgt, dass eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig ist, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. 5. 3

Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist der Zeitpunkt massgebend , in welchem die Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können (vorstehend E. 1.10 ).

Die Beschwerdegegnerin entdeckte den Fehler erst im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

4. Mai 2017 , als d er Beschwerde führer angab , eine Hilflosenentschädigung wegen sch w erer Hilflosigkeit zu be ziehen (vorstehend E. 3.4) . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Erlass der fehlerhaften Verfügung (Januar 2013) und der Überprüfung der Hilflosenentschädigung ( April 2017 , vgl. Urk. 6/382 ) eine Veranlassung gehabt haben könnte, den Fehler zu bemerken. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 eine Rentenprüfung durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu ( Urk. 6/329, Urk. 6/336).

Die Hilflosenentschädigung bil dete jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und es bestand für die Beschwer degegnerin kein Anlass, den Grad der Hilflosigkeit zu überprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt, nachdem bis heute für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage vorhanden sei (vorstehend E. 2.2) , kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 7) , geht aus der Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 6/393) hervor, dass der Anspruch auf Hilf losenentschädigung

vom 1. August 2012 bis und mit Juli 2017 neu festges etzt und auch verfügt worden ist . Zudem erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags einen Vorbescheid, mit welchem sie die zu viel ausgerichteten Hilflosenentschä digungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis Juli 2017 zurückgefordert hat (Urk. 6/392). Die Berufung auf die rein formell fehlende ausdrückliche Auf hebung der ursprünglichen Verfügung erscheint aus diesen Gründen überspitzt formalistisch. D ie einjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass eines Vorbe scheides im Sinne von Art. 73 bis IVV gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c) . Der Vorbescheid wurde am 1 4. Juli 2017 erlassen (Urk. 6/ 392), wo mit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde.

Des Weiteren wurde die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Zur Fristwahrung genügt e der Vorbescheid vom 1 4. Juli 201 7. Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche ab dem 1. August 2012 , das heisst jeweils we niger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen. 6. 6.1

Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht be zogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommenstitel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3) . Der Vertrauensschutz gebietet es demnach , bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträ gers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig . Dies kann etwa der Fall sein, wenn die versicherte Person eine Meldung erstattet, die ent sprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte - dennoch weiterhin ausgerichtet wird ( Kieser , a.a.O. , N 19 f. zu Art. 25).

Vorliegend teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2012 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seine Lehre beendet habe und seit dem 1 9. Juli 2012 wie der zu Hause wohne ( Urk. 6/246). Gleichen tags teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 6/247) mit, der Beschwerdeführer lebe seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Am 1 2. Dezember 2012 (Urk. 6/252) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin persön lich schriftlich darüber , dass er seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, und er deshalb die Hilflosenentschädigung für zu Hause beantrage.

In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/258).

Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 9. Januar 2013

ein Fehler unterlief und die Zusprechung der Hilflosenentschä digung wegen schwerer Hilflos igkeit zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 4.5 ). Indem der Beschwerdeführer zweimal der Beschwerdegegnerin seinen Umzug nach Hause gemeldet hatte, und ihm die Beschwerdegegnerin in der Folge den noch schriftlich

- und mit dem Hinweis, man habe die Voraussetzungen geprüft (vgl. Urk. 6/258 S. 1 Mitte) - eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflo sigkeit zugesprochen hat, wurde eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Da die Unrichtigkeit der Leistungs ausrichtung für den Beschwerdeführer nicht ohne wei teres erkennbar war, konnte er davon ausgehen, dass der Leistungsbezug recht mässig erfolgt. Dies gilt umso mehr, als d er Beschwerdeführer und seine Mutter davon ausgegangen sind , dass nach Heimaustritt die Anpassung der Hilflosenent schädigung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite (vorstehend E. 3. 4 ) . U nter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist es als stossend zu qualifi zieren, wenn die Beschwerdegegnerin die über fast fünf Jahre geleistete E ntschä digung wegen schwerer Hilflosigkeit

zurückfordert, obschon der Beschwerdefüh rer seinen Umzug nach Hause gemeldet und kein en

Anlass hatte , an der Recht mässigkeit der Leistungen zu zweifeln, weshalb er sich auf berechtigtes Vertrauen berufen kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987 /2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen ).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzung eines Rückkommens titels bejaht wird , steht demnach jedenfalls der Vertrauensschutz der Rückforde rung im Betrag von Fr. 73'086.-- entgegen. 6 . 2

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die seit

Au gust 2012 bezogene E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- nicht rückerstattungspflichtig ist.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )

und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom

23. Au gust 2019 (Urk. 9) auf Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 9. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass keine Rücker stattungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2017 bezogene E ntschädigung

wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.

E. 1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist.

E. 1.3 Gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

E. 1.4 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

E. 1.5 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1).

E. 1.6 Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der So zialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Re vision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zu lässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

E. 1.7 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis).

E. 1.8 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 1. 9

Soweit die wiedererwägungsweise Korrektur IV-rechtliche Gesichtspunkte wie beispielsweise den Gesundheitszustand betrifft, ist (im Unterschied zu AHV-rechtlich motivierten Anpassungen) eine rückwirkende Anpassung nur beim Vor liegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 ,

N 1 7 zu Art. 25 ATSG).

Als IV-spezifisch gelten Aspekte, welche die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen beschlagen wie der Invaliditätsgrad, die invalidi tätsmässigen Anforderungen der einzelnen Leistungen oder die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Als AHV-analog gelten Aspekte wie die Versicherteneigenschaften, die Grundlagen der Rentenberechnung, die Kürzung einer zugesprochenen Rente oder ein Abzug von Quellensteuern von der ausgerichteten Rente. Im Bereich der AHV-analogen Sachverhalte kommt die Rückerstattungsordnung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne Besonderheiten zum Tra gen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zü rich 2010, S. 406 f.). 1. 10

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

M assgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erken nen können ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ). Ist ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn sie bei einer da von vorhanden ist ( Kieser , a.a.O., N

57 zu Art. 25 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der a ngefochtene n Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk. 2) fest , dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 zu hohe Hilflosenentschädigungen , nämlich schweren statt leichten Grades, be zogen habe . Ab 1. April 2016 habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gehabt (S. 4). Die Ausgleichskasse habe einen Beschluss der IV-Stelle fehlerhaft umgesetzt. Dabei handle es sich um einen AHV-analogen Ge sichtspunkt. Entsprechend komme

Art. 88 bis

Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, weshalb eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG erfolge n müsse (S. 4 f.) . Die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 2 9. Januar 2013 sei zweifel los unrichtig gewesen. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Der Feh ler habe erst mit der Revision beziehungsweise Überprüfung der Hilflosenent schädigung im April 2017 erkannt werden können. Mit dem Vorbescheid vom 1 4. Juli 2017 sei die Rückforderung somit rechtzeitig innert der einjährigen Ver wirkungsfrist geltend gemacht worden. Auch die absolute fünfjährige Verwir kungsfrist von fünf Jahren werde eingehalten (S. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 1 f.) auf den Standpunkt, die Verfügung vom 2 9. Januar 2013 sei nach wie vor in Kraft ( Rz 1). Bis heute bestehe für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage ( Rz 2). Deshalb sei die Rückforderung zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt ( Rz 3). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin bereits bei seine m Umzug vom Wohnheim zurück zur Mutter eine Überprüfung der Hilflosigkeit vornehmen müssen ( Rz 4). Im Weiteren hätte bei der Abklärung im Jahr 2017 auch der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung abgeklärt werden müssen, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei ( Rz 5). Zudem sei auch gestützt auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung weiterhin die mittlere Hilflosenentschädi gung ausgewiesen gewesen ( Rz 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungs anspruch im Betrag von Fr. 73'086 .-- gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 7. September 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Minderjäh rige und Intensivpflegezuschlag vom 1 7. September 2007, Urk. 6/96 ).

Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Kör perpfle ge», «Notdurft»,

« Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «medizinisch-pflegerische Hilfe» ab Februar 2007 eine Hilfsbedürftigkeit ange nommen ( vgl. S. 3 unten).

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 7. September 2007 wurde de m Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 5. O ktober 2007 ( Urk. 6/101) vom 1. Feb ruar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 2. November 2009 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Erwachsene vom 2 4. November 2009 , Urk. 6/159). Die Abklärung fan d im Y.___ statt, wo der Beschwerde führer vom 1 4. August 2009 bis 1 3. August 2012 eine Lehre absolviert hat (vgl. Urk. 6/237/ 3). Es wurde ausgeführt, das Gespräch sei mit dem Betreuer des Be schwerdeführers geführt worden. Der Beschwerdeführer selber habe nicht am Ge spräch teilnehmen können, da er am Ausbildungsplatz gewesen sei (S. 1). Zusam menfassend wurde ausgeführt, ab 1. November 2009 (Erreichen des 1 8. Alters jahres) sei eine leicht e Hilflosigkeit im Heim ausgewiesen. Die niedrigere Stufe erkläre sich durch die bessere, behinderungsangepasste Infrastruktur im Y.___ (S. 3).

Gestü tzt auf den Abklärungsbericht vom

24. November 2009 wurde dem Be schwerdeführer mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2010 ( Urk. 6/165, Urk. 6/167)

ab 1.

November 2009 eine Hilflosenentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu gesprochen .

3.3

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2 3. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ( Urk. 6/246), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/258). Eine Abklärung wurde nicht durch geführt. 3.4

Die Beschwerdegegnerin führte am 4.

Mai 2017 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Erwachsene vom

29. Mai 2017 , Urk. 6/385 ). Der Beschwerdeführer gab dabei an , eine E ntschädigung we gen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Er und seine Mutter seien davon ausgegangen, dass nach Heimaustritt die Anpassung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite. Er habe den Heimaustritt gemeldet. Seit dem Heimaustritt sei keine Abklärungsperson von der Beschwerdegegnerin vorbeige kommen (S. 2 f.).

Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» weiterhin eine Hilfsbedürft ig keit angenommen. Seit Januar 2014 komme «Körperpflege» , und seit Januar 2016 das «An- und Auskleiden» hinzu (vgl. S. 5 unten).

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Mai 2017 wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 6/393) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen . 4. 4.1

Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Bezug der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit tatsächlich unrechtmässig erfolgt ist. 4.2

Wie bereits erwähnt

( vorstehend E. 1. 6 ), kann sich die Unr echtmässigkeit einer bereits be zogenen Leistung unter anderem aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben.

Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( vorstehend E. 1. 7 ). 4.3

Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Februar 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine E nt schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ( vorstehend E. 3.1 ).

Vom

14. August 2009 bis 13. August 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre und wohnte in einem Heim. Deshalb wurde ihm gestützt auf einen neuen Abklärungs bericht

ab 1. November 2009 eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim

zugesprochen ( vorstehend E. 3.2 ) .

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hat te , dass d er Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ,

sprach ihm die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 2 9. Januar 2013

ab 1. August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ,

ohne zuvor einen neuen Abklärungsbericht eingeholt zu haben ( vorstehend E. 3.3 ).

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer neuen Abklärung für E ntschädi gung für Erwachsene angegeben hat te , eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen,

stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Be schwerdeführer irrtümlicherweise eine schwere statt leichte beziehungsweise mittlere Hilflosenentschädigung ausbezahlt worden sei , und forderte die zu

viel ausbezahlten Beträge zurück

( vorstehend E. 3.4, Urk. 6/400) . Die Verfügung vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/393) , mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.4

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführer s der Beschwerdegegnerin am 23. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, teilte die Beschwerde gegnerin der Ausgleichskasse glei chentags mit

(Urk.

6/247), der Beschwerdeführer lebe seit dem 1 9. Juli 2012 wie der zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Demnach bat die

Beschwerdegegnerin die Ausgleichs kasse um eine Änderung des Ansatzes für ei nen Aufenthalt zu Hause ab 1. August 201 2. Von einer Änderung des Ansatzes bezüglich de s

Schweregrad es

der Hilflosenentschädigung war keine Rede, den noch wurde mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine E nt schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu gesprochen (Urk. 6/258).

Zudem wurde die se

E ntschädigung ohne entsprechenden zeitnahen Abklärungsbericht zugesprochen (vorstehend E. 3.3). Der letzte Abklärungsbericht datierte von No vember 2009 (vorstehend E. 3.2) .

Des Weiteren ergibt sich aus dem Abklärungs bericht vom Mai 2017 , dass er seit Heimaustritt bis März 20

E. 6 In der Folge erliess die IV-Stelle am 20. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/424), wogegen der Versicherte am 30. August 2018 (Urk. 12) und am 4. Oktober 2018 (Urk. 6/427) Einwände erhob. Am 2 4. Januar 2019 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/433), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 6/434). Mit Verfügung vom

E. 6.1 Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht be zogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommenstitel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3) . Der Vertrauensschutz gebietet es demnach , bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträ gers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig . Dies kann etwa der Fall sein, wenn die versicherte Person eine Meldung erstattet, die ent sprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte - dennoch weiterhin ausgerichtet wird ( Kieser , a.a.O. , N

E. 9 Mai 2019 (Urk. 6/439 = Urk. 2 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2017 zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigungen

in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. 2.

Der Versicherte erhob am

11. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, es sei auf die Rückforderung der Hilflo senentschädigung zu verzichten und festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien, beziehungsweis e die Rückforderung ver wirkt sei. Eventuell sei der Rückforderungsbetrag zu reduzieren ( Urk. 1 S. 2) . Am 1 3. August 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

E. 16 weiterhin nur in zwei b eziehungsweise drei Bereichen auf Hilfe angewiesen war (vorstehend E. 3.4) und demnach kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 1.4).

Soweit der Beschwerde führer beschwerdeweise die der Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/393 ;

Zu sprechung

eine r

E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 und ab 1. April 2016 wegen mittlerer Hilflosigkeit ) vorausge gangenen Abklärungen kritisiert (vorstehend E. 2.2) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4 .5

Dementsprechend ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlief und die Zusprechung der E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zweifellos unrichtig war. Bei periodischen Leistungen ist eine erhebliche Bedeutung der Be richtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hin weisen). Da es sich bei einer Hilflosenentschädigung um perio dische Dauerleis tungen handelt, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. 5. 5.1

Da dem Beschwerdeführer somit ab August 2012 zu Unrecht eine Hilflosenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausgerichtet wurde, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.

Wie unter E. 1.8 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende Wie dererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invaliden versicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezo genen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage. 5.2

Vorliegend geschah der Fehler bei der Umsetzung des Auftrags um Anpassung des Ansatzes für die Entschädigung. Es ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt handelt.

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht

hat einen invalidenversiche rungsspezifischen Gesichtspunkt in einem Fall verneint, in welchem eine Invali denversicherungs -Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Aus gleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100% statt 50% eingetra gen hat und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat ; desgleichen, als die Mitteilung des Beschlusses der Invaliden versicherungs -Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50% wie dergegeben , die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährt

hat

(BGE 110 V 298 E. 2b) .

Ebenso im Fall , in welchem

die Annahme einer bloss leichten Hilflosigkeit bei der verfügungsmässigen Umsetzung irrtümlicherweise zur Zu sprechung einer E ntschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades

führte (Ur teil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 312/01 vom 1 3. September 2001 E. 2a mit Hinweisen und

I 286/03 vom 1. Juli 2003 E. 2).

Daraus ist zu schliessen, dass die versehentliche Zusprechung einer schweren an stelle einer leichten bzw. mittleren Hilflosenentschädigung keinen invalidenver sicherungsspezifischen Gesichtspunkt darstellt, zumal der zur Wiedererwägung führende Fehler nicht bei der Beurteilung der invalidenversicherungsspezifischen Frage der Bemessung der Hilflosigkeit unterlief. Somit ist bei der vorliegenden irrtümlichen Zusprechung einer Entschädigung wegen schwere r Hilflos igkeit von einem AHV-analogen Sachverhalt auszugehen . Daraus folgt, dass eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig ist, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. 5. 3

Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist der Zeitpunkt massgebend , in welchem die Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können (vorstehend E. 1.10 ).

Die Beschwerdegegnerin entdeckte den Fehler erst im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

4. Mai 2017 , als d er Beschwerde führer angab , eine Hilflosenentschädigung wegen sch w erer Hilflosigkeit zu be ziehen (vorstehend E. 3.4) . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Erlass der fehlerhaften Verfügung (Januar 2013) und der Überprüfung der Hilflosenentschädigung ( April 2017 , vgl. Urk. 6/382 ) eine Veranlassung gehabt haben könnte, den Fehler zu bemerken. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 eine Rentenprüfung durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu ( Urk. 6/329, Urk. 6/336).

Die Hilflosenentschädigung bil dete jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und es bestand für die Beschwer degegnerin kein Anlass, den Grad der Hilflosigkeit zu überprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt, nachdem bis heute für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage vorhanden sei (vorstehend E. 2.2) , kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 7) , geht aus der Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 6/393) hervor, dass der Anspruch auf Hilf losenentschädigung

vom 1. August 2012 bis und mit Juli 2017 neu festges etzt und auch verfügt worden ist . Zudem erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags einen Vorbescheid, mit welchem sie die zu viel ausgerichteten Hilflosenentschä digungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis Juli 2017 zurückgefordert hat (Urk. 6/392). Die Berufung auf die rein formell fehlende ausdrückliche Auf hebung der ursprünglichen Verfügung erscheint aus diesen Gründen überspitzt formalistisch. D ie einjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass eines Vorbe scheides im Sinne von Art. 73 bis IVV gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c) . Der Vorbescheid wurde am 1 4. Juli 2017 erlassen (Urk. 6/ 392), wo mit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde.

Des Weiteren wurde die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Zur Fristwahrung genügt e der Vorbescheid vom 1 4. Juli 201 7. Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche ab dem 1. August 2012 , das heisst jeweils we niger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen. 6.

E. 19 f. zu Art. 25).

Vorliegend teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2012 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seine Lehre beendet habe und seit dem 1 9. Juli 2012 wie der zu Hause wohne ( Urk. 6/246). Gleichen tags teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 6/247) mit, der Beschwerdeführer lebe seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Am 1 2. Dezember 2012 (Urk. 6/252) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin persön lich schriftlich darüber , dass er seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, und er deshalb die Hilflosenentschädigung für zu Hause beantrage.

In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/258).

Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 9. Januar 2013

ein Fehler unterlief und die Zusprechung der Hilflosenentschä digung wegen schwerer Hilflos igkeit zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 4.5 ). Indem der Beschwerdeführer zweimal der Beschwerdegegnerin seinen Umzug nach Hause gemeldet hatte, und ihm die Beschwerdegegnerin in der Folge den noch schriftlich

- und mit dem Hinweis, man habe die Voraussetzungen geprüft (vgl. Urk. 6/258 S. 1 Mitte) - eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflo sigkeit zugesprochen hat, wurde eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Da die Unrichtigkeit der Leistungs ausrichtung für den Beschwerdeführer nicht ohne wei teres erkennbar war, konnte er davon ausgehen, dass der Leistungsbezug recht mässig erfolgt. Dies gilt umso mehr, als d er Beschwerdeführer und seine Mutter davon ausgegangen sind , dass nach Heimaustritt die Anpassung der Hilflosenent schädigung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite (vorstehend E. 3. 4 ) . U nter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist es als stossend zu qualifi zieren, wenn die Beschwerdegegnerin die über fast fünf Jahre geleistete E ntschä digung wegen schwerer Hilflosigkeit

zurückfordert, obschon der Beschwerdefüh rer seinen Umzug nach Hause gemeldet und kein en

Anlass hatte , an der Recht mässigkeit der Leistungen zu zweifeln, weshalb er sich auf berechtigtes Vertrauen berufen kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987 /2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen ).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzung eines Rückkommens titels bejaht wird , steht demnach jedenfalls der Vertrauensschutz der Rückforde rung im Betrag von Fr. 73'086.-- entgegen. 6 . 2

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die seit

Au gust 2012 bezogene E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- nicht rückerstattungspflichtig ist.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )

und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom

23. Au gust 2019 (Urk. 9) auf Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 9. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass keine Rücker stattungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2017 bezogene E ntschädigung

wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1991 geborene X.___ wurde am 17. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenen tschädigung angemel det (Urk. 6 /8 7 ). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17.  September 2007 (Urk. 6 /9 6 ) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfü gung vom 2
  2. Oktober 2007 (Urk. 6 /10 1) vom 1. Februar 2007 bis 31.  Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. 1.2      Nach Eingang d es Revisionsfragebogens vom 10. September 2009 (Urk. 6 /145 /3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Er wachsene (Beri cht vom 24. November 2009; Urk. 6/159 ) und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 25.  Januar 2010 (Urk. 6/165, Urk. 6/167) ab 1.  No vember 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Auf enthalt im Heim zu. 1.3      Nach Mitteilung der Mutter des Versicherten, dass d ies er wieder zu Hause wohne (Urk.  6/246 ), sprach ihm die IV-Stelle mit Verf ügung vom 29.   Januar 2013 ab 1.  August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6 / 258 ).      Mit Verfügung vom 1
  3. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe R ente ab
  4. August 2014 zu (Urk. 6/329 , Urk . 6/336 ). 1.4      Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Bericht vom 29. Mai 2017; Urk. 6/385 ) gab der Versicherte an, eine Hilflo senent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durchgefüh r tem Vorbescheidverfahren (Urk.  6/384) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14.  Juli 2017 ( Urk.  6/393) fes t, dass dem Versicherten vom 1.  August 2012 bis 3
  5. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab
  6. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ge stand en habe . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5      Mit Verfügung vom 29. S eptember 2017 (Urk.  6/400 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene E ntschädigung für schwere Hi lflosig keit in der Höhe von Fr.  73'086.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2
  7. März 2018 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufhob und die Sache zur hinreichenden Begründung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2017.01129 ; Urk.  6/422 ).      Am 1
  8. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk.  6/420 ).
  9. 6      In der Folge erliess die IV-Stelle am 20. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/424), wogegen der Versicherte am
  10. August 2018 (Urk. 12) und am 4.  Oktober 2018 (Urk. 6/427) Einwände erhob. Am 2
  11. Januar 2019 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/433), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 6/434). Mit Verfügung vom
  12. Mai 2019 (Urk. 6/439 = Urk. 2 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom
  13. August 2012 bis 3
  14. Juli 2017 zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigungen in der Höhe von Fr.  73'086.-- zurückzuerstatten.
  15. Der Versicherte erhob am
  16. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  17. Mai 2019 ( Urk.  2) und beantragte, es sei auf die Rückforderung der Hilflo senentschädigung zu verzichten und festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien, beziehungsweis e die Rückforderung ver wirkt sei. Eventuell sei der Rückforderungsbetrag zu reduzieren ( Urk.  1 S. 2) . Am 1
  18. August 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  19. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  20. 1.1      Gemäss Art.  42 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art.  13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art.  9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art.  9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art.  42 Abs.  3 Satz 1 IVG; Art.  38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2      Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3      Gemäss Art.  37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.      Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4      Gemäss Art.  37 Abs.  1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5      Nach Art.  25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs.  1). 1.6      Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der So zialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Re vision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zu lässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.7      Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.8      Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
  21. 9      Soweit die wiedererwägungsweise Korrektur IV-rechtliche Gesichtspunkte wie beispielsweise den Gesundheitszustand betrifft, ist (im Unterschied zu AHV-rechtlich motivierten Anpassungen) eine rückwirkende Anpassung nur beim Vor liegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar,
  22. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 , N 1 7 zu Art.  25 ATSG).      Als IV-spezifisch gelten Aspekte, welche die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen beschlagen wie der Invaliditätsgrad, die invalidi tätsmässigen Anforderungen der einzelnen Leistungen oder die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gemäss Art.  8 Abs.  1 IVG. Als AHV-analog gelten Aspekte wie die Versicherteneigenschaften, die Grundlagen der Rentenberechnung, die Kürzung einer zugesprochenen Rente oder ein Abzug von Quellensteuern von der ausgerichteten Rente. Im Bereich der AHV-analogen Sachverhalte kommt die Rückerstattungsordnung von Art.  25 Abs.  1 ATSG ohne Besonderheiten zum Tra gen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
  23. Auflage, Zü rich 2010, S. 406 f.).
  24. 10      Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).      M assgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erken nen können ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ). Ist ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn sie bei einer da von vorhanden ist ( Kieser , a.a.O., N 57 zu Art.  25 ATSG).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin stellte in der a ngefochtene n Verfügung vom
  26. Mai 2019 ( Urk.  2) fest , dass der Beschwerdeführer vom
  27. August 2012 bis 3
  28. März 2016 zu hohe Hilflosenentschädigungen , nämlich schweren statt leichten Grades, be zogen habe . Ab
  29. April 2016 habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gehabt (S. 4). Die Ausgleichskasse habe einen Beschluss der IV-Stelle fehlerhaft umgesetzt. Dabei handle es sich um einen AHV-analogen Ge sichtspunkt. Entsprechend komme Art.  88 bis Abs.  2 IVV nicht zur Anwendung, weshalb eine Rückforderung gestützt auf Art.  25 Abs.  2 ATSG erfolge n müsse (S. 4 f.) . Die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 2
  30. Januar 2013 sei zweifel los unrichtig gewesen. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Der Feh ler habe erst mit der Revision beziehungsweise Überprüfung der Hilflosenent schädigung im April 2017 erkannt werden können. Mit dem Vorbescheid vom 1
  31. Juli 2017 sei die Rückforderung somit rechtzeitig innert der einjährigen Ver wirkungsfrist geltend gemacht worden. Auch die absolute fünfjährige Verwir kungsfrist von fünf Jahren werde eingehalten (S.  5) . 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Urk.  1 S. 5 Rz 1 f.) auf den Standpunkt, die Verfügung vom 2
  32. Januar 2013 sei nach wie vor in Kraft ( Rz 1). Bis heute bestehe für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage ( Rz 2). Deshalb sei die Rückforderung zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt ( Rz 3). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin bereits bei seine m Umzug vom Wohnheim zurück zur Mutter eine Überprüfung der Hilflosigkeit vornehmen müssen ( Rz 4). Im Weiteren hätte bei der Abklärung im Jahr 2017 auch der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung abgeklärt werden müssen, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei ( Rz 5). Zudem sei auch gestützt auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung weiterhin die mittlere Hilflosenentschädi gung ausgewiesen gewesen ( Rz 6). 2.3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungs anspruch im Betrag von Fr.  73'086 .-- gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt.
  33. 3.1      Die Beschwerdegegnerin führte am 1
  34. September 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjäh rige und Intensivpflegezuschlag vom 1
  35. September 2007, Urk.  6/96 ).      Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Kör perpfle ge», «Notdurft», « Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «medizinisch-pflegerische Hilfe» ab Februar 2007 eine Hilfsbedürftigkeit ange nommen ( vgl. S. 3 unten).      Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1
  36. September 2007 wurde de m Be schwer deführer mit Verfügung vom 2
  37. O ktober 2007 ( Urk.  6/101) vom 1. Feb ruar 2007 bis 31.  Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen. 3.2      Die Beschwerdegegnerin führte am 1
  38. November 2009 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 2
  39. November 2009 , Urk.  6/159). Die Abklärung fan d im Y.___ statt, wo der Beschwerde führer vom 1
  40. August 2009 bis 1
  41. August 2012 eine Lehre absolviert hat (vgl. Urk. 6/237/ 3). Es wurde ausgeführt, das Gespräch sei mit dem Betreuer des Be schwerdeführers geführt worden. Der Beschwerdeführer selber habe nicht am Ge spräch teilnehmen können, da er am Ausbildungsplatz gewesen sei (S. 1). Zusam menfassend wurde ausgeführt, ab
  42. November 2009 (Erreichen des 1
  43. Alters jahres) sei eine leicht e Hilflosigkeit im Heim ausgewiesen. Die niedrigere Stufe erkläre sich durch die bessere, behinderungsangepasste Infrastruktur im Y.___ (S. 3).      Gestü tzt auf den Abklärungsbericht vom
  44. November 2009 wurde dem Be schwerdeführer mit Verfü gung vom 2
  45. Januar 2010 ( Urk.  6/165, Urk.  6/167) ab 1.   November 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu gesprochen . 3.3      Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2
  46. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1
  47. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ( Urk.  6/246), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2
  48. Januar 2013 ab
  49. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk.  6/258). Eine Abklärung wurde nicht durch geführt. 3.4      Die Beschwerdegegnerin führte am
  50. Mai 2017 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom
  51. Mai 2017 , Urk. 6/385 ). Der Beschwerdeführer gab dabei an , eine E ntschädigung we gen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Er und seine Mutter seien davon ausgegangen, dass nach Heimaustritt die Anpassung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite. Er habe den Heimaustritt gemeldet. Seit dem Heimaustritt sei keine Abklärungsperson von der Beschwerdegegnerin vorbeige kommen (S. 2 f.).      Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» weiterhin eine Hilfsbedürft ig keit angenommen. Seit Januar 2014 komme «Körperpflege» , und seit Januar 2016 das «An- und Auskleiden» hinzu (vgl. S. 5 unten).      Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2
  52. Mai 2017 wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1
  53. Juli 2017 (Urk. 6/393) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen .
  54. 4.1      Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Bezug der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit tatsächlich unrechtmässig erfolgt ist. 4.2      Wie bereits erwähnt ( vorstehend E.
  55. 6 ), kann sich die Unr echtmässigkeit einer bereits be zogenen Leistung unter anderem aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben. Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( vorstehend E. 1. 7 ). 4.3      Der Beschwerdeführer bezog vom
  56. Februar 2007 bis 3
  57. Oktober 2009 eine E nt schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ( vorstehend E. 3.1 ). Vom
  58. August 2009 bis 13. August 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre und wohnte in einem Heim. Deshalb wurde ihm gestützt auf einen neuen Abklärungs bericht ab 1.  November 2009 eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zugesprochen ( vorstehend E. 3.2 ) . Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hat te , dass d er Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne , sprach ihm die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 2
  59. Januar 2013 ab 1.  August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu , ohne zuvor einen neuen Abklärungsbericht eingeholt zu haben ( vorstehend E. 3.3 ).      Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer neuen Abklärung für E ntschädi gung für Erwachsene angegeben hat te , eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen, stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Be schwerdeführer irrtümlicherweise eine schwere statt leichte beziehungsweise mittlere Hilflosenentschädigung ausbezahlt worden sei , und forderte die zu viel ausbezahlten Beträge zurück ( vorstehend E. 3.4, Urk. 6/400) . Die Verfügung vom 14.  Juli 2017 ( Urk.  6/393) , mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31.  März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab
  60. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.4      Nachdem die Mutter des Beschwerdeführer s der Beschwerdegegnerin am 23.  Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1
  61. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, teilte die Beschwerde gegnerin der Ausgleichskasse glei chentags mit (Urk.   6/247), der Beschwerdeführer lebe seit dem 1
  62. Juli 2012 wie der zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Demnach bat die Beschwerdegegnerin die Ausgleichs kasse um eine Änderung des Ansatzes für ei nen Aufenthalt zu Hause ab
  63. August 201
  64. Von einer Änderung des Ansatzes bezüglich de s Schweregrad es der Hilflosenentschädigung war keine Rede, den noch wurde mit Verfügung vom 2
  65. Januar 2013 ab
  66. August 2012 eine E nt schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu gesprochen (Urk.  6/258). Zudem wurde die se E ntschädigung ohne entsprechenden zeitnahen Abklärungsbericht zugesprochen (vorstehend E. 3.3). Der letzte Abklärungsbericht datierte von No vember 2009 (vorstehend E. 3.2) . Des Weiteren ergibt sich aus dem Abklärungs bericht vom Mai 2017 , dass er seit Heimaustritt bis März 20 16 weiterhin nur in zwei b eziehungsweise drei Bereichen auf Hilfe angewiesen war (vorstehend E. 3.4) und demnach kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 1.4). Soweit der Beschwerde führer beschwerdeweise die der Verfügung vom 1
  67. Juli 2017 ( Urk.  6/393 ; Zu sprechung eine r E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom
  68. August 2012 bis 3
  69. März 2016 und ab
  70. April 2016 wegen mittlerer Hilflosigkeit ) vorausge gangenen Abklärungen kritisiert (vorstehend E. 2.2) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4 .5      Dementsprechend ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlief und die Zusprechung der E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zweifellos unrichtig war. Bei periodischen Leistungen ist eine erhebliche Bedeutung der Be richtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hin weisen). Da es sich bei einer Hilflosenentschädigung um perio dische Dauerleis tungen handelt, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt.
  71. 5.1      Da dem Beschwerdeführer somit ab August 2012 zu Unrecht eine Hilflosenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausgerichtet wurde, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.      Wie unter E. 1.8 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende Wie dererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invaliden versicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezo genen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage. 5.2      Vorliegend geschah der Fehler bei der Umsetzung des Auftrags um Anpassung des Ansatzes für die Entschädigung. Es ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt handelt.      Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen invalidenversiche rungsspezifischen Gesichtspunkt in einem Fall verneint, in welchem eine Invali denversicherungs -Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Aus gleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100% statt 50% eingetra gen hat und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat ; desgleichen, als die Mitteilung des Beschlusses der Invaliden versicherungs -Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50% wie dergegeben , die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährt hat (BGE 110 V 298 E. 2b) . Ebenso im Fall , in welchem die Annahme einer bloss leichten Hilflosigkeit bei der verfügungsmässigen Umsetzung irrtümlicherweise zur Zu sprechung einer E ntschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades führte (Ur teil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 312/01 vom 1
  72. September 2001 E. 2a mit Hinweisen und I 286/03 vom
  73. Juli 2003 E. 2).      Daraus ist zu schliessen, dass die versehentliche Zusprechung einer schweren an stelle einer leichten bzw. mittleren Hilflosenentschädigung keinen invalidenver sicherungsspezifischen Gesichtspunkt darstellt, zumal der zur Wiedererwägung führende Fehler nicht bei der Beurteilung der invalidenversicherungsspezifischen Frage der Bemessung der Hilflosigkeit unterlief. Somit ist bei der vorliegenden irrtümlichen Zusprechung einer Entschädigung wegen schwere r Hilflos igkeit von einem AHV-analogen Sachverhalt auszugehen . Daraus folgt, dass eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig ist, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre.
  74. 3      Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist der Zeitpunkt massgebend , in welchem die Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können (vorstehend E. 1.10 ).      Die Beschwerdegegnerin entdeckte den Fehler erst im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom
  75. Mai 2017 , als d er Beschwerde führer angab , eine Hilflosenentschädigung wegen sch w erer Hilflosigkeit zu be ziehen (vorstehend E. 3.4) . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Erlass der fehlerhaften Verfügung (Januar 2013) und der Überprüfung der Hilflosenentschädigung ( April 2017 , vgl. Urk. 6/382 ) eine Veranlassung gehabt haben könnte, den Fehler zu bemerken. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 eine Rentenprüfung durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1
  76. Juli 2015 eine halbe Rente ab
  77. August 2014 zu ( Urk.  6/329, Urk.  6/336). Die Hilflosenentschädigung bil dete jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und es bestand für die Beschwer degegnerin kein Anlass, den Grad der Hilflosigkeit zu überprüfen.      Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt, nachdem bis heute für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage vorhanden sei (vorstehend E. 2.2) , kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 7) , geht aus der Verfügung vom 1
  78. Juli 2017 (Urk. 6/393) hervor, dass der Anspruch auf Hilf losenentschädigung vom
  79. August 2012 bis und mit Juli 2017 neu festges etzt und auch verfügt worden ist . Zudem erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags einen Vorbescheid, mit welchem sie die zu viel ausgerichteten Hilflosenentschä digungen für den Zeitraum vom
  80. August 2012 bis Juli 2017 zurückgefordert hat (Urk. 6/392). Die Berufung auf die rein formell fehlende ausdrückliche Auf hebung der ursprünglichen Verfügung erscheint aus diesen Gründen überspitzt formalistisch. D ie einjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass eines Vorbe scheides im Sinne von Art.  73 bis IVV gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c) . Der Vorbescheid wurde am 1
  81. Juli 2017 erlassen (Urk.  6/ 392), wo mit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde.      Des Weiteren wurde die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Zur Fristwahrung genügt e der Vorbescheid vom 1
  82. Juli 201
  83. Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche ab dem
  84. August 2012 , das heisst jeweils we niger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen.
  85. 6.1      Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht be zogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommenstitel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2
  86. August 2011 E. 3.3) . Der Vertrauensschutz gebietet es demnach , bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträ gers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig . Dies kann etwa der Fall sein, wenn die versicherte Person eine Meldung erstattet, die ent sprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte - dennoch weiterhin ausgerichtet wird ( Kieser , a.a.O. , N 19 f. zu Art.  25).      Vorliegend teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2
  87. Oktober 2012 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seine Lehre beendet habe und seit dem 1
  88. Juli 2012 wie der zu Hause wohne ( Urk.  6/246). Gleichen tags teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 2
  89. Oktober 2012 ( Urk.  6/247) mit, der Beschwerdeführer lebe seit dem 1
  90. Juli 2012 wieder zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Am 1
  91. Dezember 2012 (Urk. 6/252) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin persön lich schriftlich darüber , dass er seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, und er deshalb die Hilflosenentschädigung für zu Hause beantrage. In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2
  92. Januar 2013 ab
  93. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk.  6/258).      Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2
  94. Januar 2013 ein Fehler unterlief und die Zusprechung der Hilflosenentschä digung wegen schwerer Hilflos igkeit zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 4.5 ). Indem der Beschwerdeführer zweimal der Beschwerdegegnerin seinen Umzug nach Hause gemeldet hatte, und ihm die Beschwerdegegnerin in der Folge den noch schriftlich - und mit dem Hinweis, man habe die Voraussetzungen geprüft (vgl. Urk.  6/258 S. 1 Mitte) - eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflo sigkeit zugesprochen hat, wurde eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Da die Unrichtigkeit der Leistungs ausrichtung für den Beschwerdeführer nicht ohne wei teres erkennbar war, konnte er davon ausgehen, dass der Leistungsbezug recht mässig erfolgt. Dies gilt umso mehr, als d er Beschwerdeführer und seine Mutter davon ausgegangen sind , dass nach Heimaustritt die Anpassung der Hilflosenent schädigung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100  % arbeite (vorstehend E. 3. 4 ) . U nter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist es als stossend zu qualifi zieren, wenn die Beschwerdegegnerin die über fast fünf Jahre geleistete E ntschä digung wegen schwerer Hilflosigkeit zurückfordert, obschon der Beschwerdefüh rer seinen Umzug nach Hause gemeldet und kein en Anlass hatte , an der Recht mässigkeit der Leistungen zu zweifeln, weshalb er sich auf berechtigtes Vertrauen berufen kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987 /2010 vom 2
  95. August 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen ). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzung eines Rückkommens titels bejaht wird , steht demnach jedenfalls der Vertrauensschutz der Rückforde rung im Betrag von Fr.  73'086.-- entgegen. 6 . 2      Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die seit Au gust 2012 bezogene E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr.  73'086.-- nicht rückerstattungspflichtig ist.      Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1      Die Gerichtskosten nach Art.  69 Abs.  1 bis IVG sind auf Fr.  7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ) und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom
  96. Au gust 2019 (Urk. 9) auf Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  97. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom
  98. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass keine Rücker stattungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom
  99. August 2012 bis 3
  100. Juli 2017 bezogene E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr.  73'086.-- besteht.
  101. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  102. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr.  1'802.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  103. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  104. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  105. Juli bis und mit 1
  106. August sowie vom 1
  107. Dezember bis und mit dem
  108. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00417

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Keller Urteil vom 1 8. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1991 geborene X.___ wurde am 17. Mai 2007 durch seine Mutter bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenen tschädigung

angemel det (Urk. 6 /8 7 ). Gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. September 2007 (Urk. 6 /9 6 ) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, mit Verfü gung vom 2 5. Oktober 2007 (Urk. 6 /10

1) vom 1. Februar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. 1.2

Nach Eingang d es Revisionsfragebogens vom 10. September 2009 (Urk. 6 /145 /3-5) veranlasste die IV-Stelle eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Er wachsene (Beri cht vom 24. November 2009; Urk. 6/159 ) und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 25. Januar 2010 (Urk. 6/165, Urk. 6/167) ab 1. No vember 2009 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Auf enthalt im Heim zu. 1.3

Nach Mitteilung der Mutter des Versicherten, dass

d ies er wieder zu Hause wohne (Urk. 6/246 ), sprach ihm die IV-Stelle mit Verf ügung vom 29.

Januar 2013 ab 1. August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu (Urk. 6 / 258 ).

Mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 sprach die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine halbe R ente ab 1. August 2014 zu (Urk. 6/329 , Urk . 6/336 ). 1.4

Anlässlich einer weiteren Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene ( Bericht vom 29. Mai 2017; Urk. 6/385 ) gab der Versicherte an, eine Hilflo senent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Nach durchgefüh r tem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/384) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/393) fes t, dass dem Versicherten vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu ge stand en habe . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.5

Mit Verfügung vom 29. S eptember 2017 (Urk. 6/400 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr zu Unrecht bezogene E ntschädigung für schwere Hi lflosig keit in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Be schwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 0. März 2018 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufhob und die Sache zur hinreichenden Begründung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2017.01129 ; Urk. 6/422 ).

Am 1 6. März 2018 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 6/420 ). 1. 6

In der Folge erliess die IV-Stelle am 20. Juli 2018 einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/424), wogegen der Versicherte am 30. August 2018 (Urk. 12) und am 4. Oktober 2018 (Urk. 6/427) Einwände erhob. Am 2 4. Januar 2019 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6/433), wogegen der Versicherte wiederum Einwände erhob (Urk. 6/434). Mit Verfügung vom 9.

Mai 2019 (Urk. 6/439 = Urk. 2 ) verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, die ihm vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2017 zu viel ausbezahlten Hilflosenentschädigungen

in der Höhe von Fr. 73'086.-- zurückzuerstatten. 2.

Der Versicherte erhob am

11. Juni 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom

9. Mai 2019 ( Urk.

2) und beantragte, es sei auf die Rückforderung der Hilflo senentschädigung zu verzichten und festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht erfüllt seien, beziehungsweis e die Rückforderung ver wirkt sei. Eventuell sei der Rückforderungsbetrag zu reduzieren ( Urk. 1 S. 2) . Am 1 3. August 2019 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. August 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG) in der Schweiz, die hilflos ( Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschä digung . Vorbehalten bleibt Artikel 42 bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die we gen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf ( Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist ( Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) . Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensver richtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 1.2

Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewie sen ist. 1.3

Gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versi cherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli cher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit . a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebens verrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2). 1.4

Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange wiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. 1.5

Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt ( Abs. 1). 1.6

Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der So zialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Re vision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zu lässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen). 1.7

Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurück kommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 144 I 103 E. 2.2, 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1 mit Hinweis). 1.8

Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Inva lidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Ver waltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwir kung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rück wirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Melde pflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. 1. 9

Soweit die wiedererwägungsweise Korrektur IV-rechtliche Gesichtspunkte wie beispielsweise den Gesundheitszustand betrifft, ist (im Unterschied zu AHV-rechtlich motivierten Anpassungen) eine rückwirkende Anpassung nur beim Vor liegen zusätzlicher Voraussetzungen möglich ( Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015 ,

N 1 7 zu Art. 25 ATSG).

Als IV-spezifisch gelten Aspekte, welche die materiellen Voraussetzungen für die Zusprechung von Leistungen beschlagen wie der Invaliditätsgrad, die invalidi tätsmässigen Anforderungen der einzelnen Leistungen oder die Teilgehalte der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG. Als AHV-analog gelten Aspekte wie die Versicherteneigenschaften, die Grundlagen der Rentenberechnung, die Kürzung einer zugesprochenen Rente oder ein Abzug von Quellensteuern von der ausgerichteten Rente. Im Bereich der AHV-analogen Sachverhalte kommt die Rückerstattungsordnung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ohne Besonderheiten zum Tra gen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zü rich 2010, S. 406 f.). 1. 10

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a).

M assgebend für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist ist jener Zeitpunkt, in dem die Beschwerdegegnerin später bei der gebotenen und zumutbaren Auf merksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erken nen können ( BGE 139 V 570 E. 3.1 ). Ist ein Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig, wird eine genügende Kenntnis angenommen, wenn sie bei einer da von vorhanden ist ( Kieser , a.a.O., N

57 zu Art. 25 ATSG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte in der a ngefochtene n Verfügung vom 9. Mai 2019 ( Urk. 2) fest , dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 zu hohe Hilflosenentschädigungen , nämlich schweren statt leichten Grades, be zogen habe . Ab 1. April 2016 habe er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades gehabt (S. 4). Die Ausgleichskasse habe einen Beschluss der IV-Stelle fehlerhaft umgesetzt. Dabei handle es sich um einen AHV-analogen Ge sichtspunkt. Entsprechend komme

Art. 88 bis

Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung, weshalb eine Rückforderung gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ATSG erfolge n müsse (S. 4 f.) . Die ursprüngliche Leistungsverfügung vom 2 9. Januar 2013 sei zweifel los unrichtig gewesen. Die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung. Der Feh ler habe erst mit der Revision beziehungsweise Überprüfung der Hilflosenent schädigung im April 2017 erkannt werden können. Mit dem Vorbescheid vom 1 4. Juli 2017 sei die Rückforderung somit rechtzeitig innert der einjährigen Ver wirkungsfrist geltend gemacht worden. Auch die absolute fünfjährige Verwir kungsfrist von fünf Jahren werde eingehalten (S. 5) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber aus näher genannten Gründen (vgl. Urk. 1 S. 5 Rz 1 f.) auf den Standpunkt, die Verfügung vom 2 9. Januar 2013 sei nach wie vor in Kraft ( Rz 1). Bis heute bestehe für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage ( Rz 2). Deshalb sei die Rückforderung zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt ( Rz 3). Zudem hätte die Beschwerdegegnerin bereits bei seine m Umzug vom Wohnheim zurück zur Mutter eine Überprüfung der Hilflosigkeit vornehmen müssen ( Rz 4). Im Weiteren hätte bei der Abklärung im Jahr 2017 auch der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung abgeklärt werden müssen, welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei ( Rz 5). Zudem sei auch gestützt auf das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflo sigkeit in der Invalidenversicherung weiterhin die mittlere Hilflosenentschädi gung ausgewiesen gewesen ( Rz 6). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über einen Rückforderungs anspruch im Betrag von Fr. 73'086 .-- gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 7. September 2007 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Minderjäh rige und Intensivpflegezuschlag vom 1 7. September 2007, Urk. 6/96 ).

Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen», «Kör perpfle ge», «Notdurft»,

« Fortbewegung /Pflege gesellschaftlicher Kontakte» und «medizinisch-pflegerische Hilfe» ab Februar 2007 eine Hilfsbedürftigkeit ange nommen ( vgl. S. 3 unten).

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 7. September 2007 wurde de m Be schwer deführer mit Verfügung vom 2 5. O ktober 2007 ( Urk. 6/101) vom 1. Feb ruar 2007 bis 31. Oktober 2009 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen.

3.2

Die Beschwerdegegnerin führte am 1 2. November 2009 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Erwachsene vom 2 4. November 2009 , Urk. 6/159). Die Abklärung fan d im Y.___ statt, wo der Beschwerde führer vom 1 4. August 2009 bis 1 3. August 2012 eine Lehre absolviert hat (vgl. Urk. 6/237/ 3). Es wurde ausgeführt, das Gespräch sei mit dem Betreuer des Be schwerdeführers geführt worden. Der Beschwerdeführer selber habe nicht am Ge spräch teilnehmen können, da er am Ausbildungsplatz gewesen sei (S. 1). Zusam menfassend wurde ausgeführt, ab 1. November 2009 (Erreichen des 1 8. Alters jahres) sei eine leicht e Hilflosigkeit im Heim ausgewiesen. Die niedrigere Stufe erkläre sich durch die bessere, behinderungsangepasste Infrastruktur im Y.___ (S. 3).

Gestü tzt auf den Abklärungsbericht vom

24. November 2009 wurde dem Be schwerdeführer mit Verfü gung vom 2 5. Januar 2010 ( Urk. 6/165, Urk. 6/167)

ab 1.

November 2009 eine Hilflosenentschädigung

wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim zu gesprochen .

3.3

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2 3. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ( Urk. 6/246), sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/258). Eine Abklärung wurde nicht durch geführt. 3.4

Die Beschwerdegegnerin führte am 4.

Mai 2017 eine weitere Abklärung durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung

für Erwachsene vom

29. Mai 2017 , Urk. 6/385 ). Der Beschwerdeführer gab dabei an , eine E ntschädigung we gen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen (S. 1). Er und seine Mutter seien davon ausgegangen, dass nach Heimaustritt die Anpassung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite. Er habe den Heimaustritt gemeldet. Seit dem Heimaustritt sei keine Abklärungsperson von der Beschwerdegegnerin vorbeige kommen (S. 2 f.).

Zusammenfassend wurde in den Bereichen «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» und «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» weiterhin eine Hilfsbedürft ig keit angenommen. Seit Januar 2014 komme «Körperpflege» , und seit Januar 2016 das «An- und Auskleiden» hinzu (vgl. S. 5 unten).

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 9. Mai 2017 wurde dem Beschwerde führer mit Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 6/393) vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 rückwirkend eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine E ntschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen . 4. 4.1

Vorfrageweise ist zu prüfen, ob der Bezug der Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit tatsächlich unrechtmässig erfolgt ist. 4.2

Wie bereits erwähnt

( vorstehend E. 1. 6 ), kann sich die Unr echtmässigkeit einer bereits be zogenen Leistung unter anderem aufgrund einer Wiedererwägung der leistungszusprechenden Verfügung ergeben.

Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt voraus, dass diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( vorstehend E. 1. 7 ). 4.3

Der Beschwerdeführer bezog vom 1. Februar 2007 bis 3 1. Oktober 2009 eine E nt schädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ( vorstehend E. 3.1 ).

Vom

14. August 2009 bis 13. August 2012 absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre und wohnte in einem Heim. Deshalb wurde ihm gestützt auf einen neuen Abklärungs bericht

ab 1. November 2009 eine E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit bei Aufenthalt im Heim

zugesprochen ( vorstehend E. 3.2 ) .

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2012 mitgeteilt hat te , dass d er Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne ,

sprach ihm die Beschwerdegegnerin m it Verfügung vom 2 9. Januar 2013

ab 1. August 2012 eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ,

ohne zuvor einen neuen Abklärungsbericht eingeholt zu haben ( vorstehend E. 3.3 ).

Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer neuen Abklärung für E ntschädi gung für Erwachsene angegeben hat te , eine E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu beziehen,

stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass dem Be schwerdeführer irrtümlicherweise eine schwere statt leichte beziehungsweise mittlere Hilflosenentschädigung ausbezahlt worden sei , und forderte die zu

viel ausbezahlten Beträge zurück

( vorstehend E. 3.4, Urk. 6/400) . Die Verfügung vom 14. Juli 2017 ( Urk. 6/393) , mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. August 2012 bis 31. März 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. April 2016 eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4.4

Nachdem die Mutter des Beschwerdeführer s der Beschwerdegegnerin am 23. Ok tober 2012 mitgeteilt hat te , dass der Beschwerdeführer seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, teilte die Beschwerde gegnerin der Ausgleichskasse glei chentags mit

(Urk.

6/247), der Beschwerdeführer lebe seit dem 1 9. Juli 2012 wie der zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Demnach bat die

Beschwerdegegnerin die Ausgleichs kasse um eine Änderung des Ansatzes für ei nen Aufenthalt zu Hause ab 1. August 201 2. Von einer Änderung des Ansatzes bezüglich de s

Schweregrad es

der Hilflosenentschädigung war keine Rede, den noch wurde mit Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine E nt schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu gesprochen (Urk. 6/258).

Zudem wurde die se

E ntschädigung ohne entsprechenden zeitnahen Abklärungsbericht zugesprochen (vorstehend E. 3.3). Der letzte Abklärungsbericht datierte von No vember 2009 (vorstehend E. 3.2) .

Des Weiteren ergibt sich aus dem Abklärungs bericht vom Mai 2017 , dass er seit Heimaustritt bis März 20 16 weiterhin nur in zwei b eziehungsweise drei Bereichen auf Hilfe angewiesen war (vorstehend E. 3.4) und demnach kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestand (vgl. vorstehend E. 1.4).

Soweit der Beschwerde führer beschwerdeweise die der Verfügung vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 6/393 ;

Zu sprechung

eine r

E ntschädigung wegen leichter Hilflosigkeit vom 1. August 2012 bis 3 1. März 2016 und ab 1. April 2016 wegen mittlerer Hilflosigkeit ) vorausge gangenen Abklärungen kritisiert (vorstehend E. 2.2) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft . 4 .5

Dementsprechend ergibt sich, dass der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlief und die Zusprechung der E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zweifellos unrichtig war. Bei periodischen Leistungen ist eine erhebliche Bedeutung der Be richtigung regelmässig gegeben (BGE 140 V 85 E. 4.4; 119 V 475 E. 1c mit Hin weisen). Da es sich bei einer Hilflosenentschädigung um perio dische Dauerleis tungen handelt, sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung erfüllt. 5. 5.1

Da dem Beschwerdeführer somit ab August 2012 zu Unrecht eine Hilflosenent schädigung wegen schwerer Hilflosigkeit ausgerichtet wurde, stellt sich die Frage, ob er diese zurückzuerstatten hat.

Wie unter E. 1.8 dargelegt, zieht die eine frühere Verfügung berichtigende Wie dererwägung grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invaliden versicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich. Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichts punkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezo genen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage. 5.2

Vorliegend geschah der Fehler bei der Umsetzung des Auftrags um Anpassung des Ansatzes für die Entschädigung. Es ist zu prüfen, ob es sich dabei um einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt handelt.

Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht

hat einen invalidenversiche rungsspezifischen Gesichtspunkt in einem Fall verneint, in welchem eine Invali denversicherungs -Kommission in der Mitteilung ihres Beschlusses an die Aus gleichskasse versehentlich einen Invaliditätsgrad von 100% statt 50% eingetra gen hat und die Kasse in der Folge eine ganze statt eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat ; desgleichen, als die Mitteilung des Beschlusses der Invaliden versicherungs -Kommission zwar den zutreffenden Invaliditätsgrad von 50% wie dergegeben , die Kasse aber irrtümlicherweise eine ganze Rente gewährt

hat

(BGE 110 V 298 E. 2b) .

Ebenso im Fall , in welchem

die Annahme einer bloss leichten Hilflosigkeit bei der verfügungsmässigen Umsetzung irrtümlicherweise zur Zu sprechung einer E ntschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades

führte (Ur teil e des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 312/01 vom 1 3. September 2001 E. 2a mit Hinweisen und

I 286/03 vom 1. Juli 2003 E. 2).

Daraus ist zu schliessen, dass die versehentliche Zusprechung einer schweren an stelle einer leichten bzw. mittleren Hilflosenentschädigung keinen invalidenver sicherungsspezifischen Gesichtspunkt darstellt, zumal der zur Wiedererwägung führende Fehler nicht bei der Beurteilung der invalidenversicherungsspezifischen Frage der Bemessung der Hilflosigkeit unterlief. Somit ist bei der vorliegenden irrtümlichen Zusprechung einer Entschädigung wegen schwere r Hilflos igkeit von einem AHV-analogen Sachverhalt auszugehen . Daraus folgt, dass eine allfällige Rückforderung auch bereits erbrachter Leistungen, mithin rückwirkend, zulässig ist, ohne dass der versicherten Person eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen wäre. 5. 3

Für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Rückforderung ist der Zeitpunkt massgebend , in welchem die Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit, etwa aufgrund eines zusätzlichen Indizes, den Fehler hätte erkennen können (vorstehend E. 1.10 ).

Die Beschwerdegegnerin entdeckte den Fehler erst im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom

4. Mai 2017 , als d er Beschwerde führer angab , eine Hilflosenentschädigung wegen sch w erer Hilflosigkeit zu be ziehen (vorstehend E. 3.4) . Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin zwischen dem Erlass der fehlerhaften Verfügung (Januar 2013) und der Überprüfung der Hilflosenentschädigung ( April 2017 , vgl. Urk. 6/382 ) eine Veranlassung gehabt haben könnte, den Fehler zu bemerken. Zwar führte die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 eine Rentenprüfung durch und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Juli 2015 eine halbe Rente ab 1. August 2014 zu ( Urk. 6/329, Urk. 6/336).

Die Hilflosenentschädigung bil dete jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens und es bestand für die Beschwer degegnerin kein Anlass, den Grad der Hilflosigkeit zu überprüfen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückforderung sei zum heutigen Zeit punkt auf jeden Fall verwirkt, nachdem bis heute für die Rückforderung keine rechtliche Grundlage vorhanden sei (vorstehend E. 2.2) , kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 7) , geht aus der Verfügung vom 1 4. Juli 2017 (Urk. 6/393) hervor, dass der Anspruch auf Hilf losenentschädigung

vom 1. August 2012 bis und mit Juli 2017 neu festges etzt und auch verfügt worden ist . Zudem erliess die Beschwerdegegnerin gleichentags einen Vorbescheid, mit welchem sie die zu viel ausgerichteten Hilflosenentschä digungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis Juli 2017 zurückgefordert hat (Urk. 6/392). Die Berufung auf die rein formell fehlende ausdrückliche Auf hebung der ursprünglichen Verfügung erscheint aus diesen Gründen überspitzt formalistisch. D ie einjährige Verwirkungsfrist wird durch den Erlass eines Vorbe scheides im Sinne von Art. 73 bis IVV gewahrt (BGE 133 V 579 E. 4.3.1 und 119 V 431 E. 3c) . Der Vorbescheid wurde am 1 4. Juli 2017 erlassen (Urk. 6/ 392), wo mit die einjährige Verwirkungsfrist gewahrt wurde.

Des Weiteren wurde die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren eingehalten. Zur Fristwahrung genügt e der Vorbescheid vom 1 4. Juli 201 7. Der Rückforderung der einzelnen Leistungen, welche ab dem 1. August 2012 , das heisst jeweils we niger als fünf Jahre zuvor erbracht wurden, steht kein Ablauf der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist entgegen. 6. 6.1

Bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht be zogener Leistungen ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes in dem Sinne zu berücksichtigen, als ihm die Funktion eines Korrektivs zukommt, wenn trotz gegebenem Rückkommenstitel die Rückforderung aufgrund des Verhaltens des Versicherers als stossend erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.3) . Der Vertrauensschutz gebietet es demnach , bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte auf eine Rückforderung zu verzichten. So verhält es sich, wenn die versicherte Person aufgrund des Verhaltens des Versicherungsträ gers davon ausgehen darf, der Leistungsbezug erfolge rechtmässig . Dies kann etwa der Fall sein, wenn die versicherte Person eine Meldung erstattet, die ent sprechende Leistung - welche wegen der Meldung nicht mehr bezogen werden könnte - dennoch weiterhin ausgerichtet wird ( Kieser , a.a.O. , N 19 f. zu Art. 25).

Vorliegend teilte die Mutter des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin am 2 3. Oktober 2012 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seine Lehre beendet habe und seit dem 1 9. Juli 2012 wie der zu Hause wohne ( Urk. 6/246). Gleichen tags teilte die Beschwerdegegnerin der Ausgleichskasse am 2 3. Oktober 2012 ( Urk. 6/247) mit, der Beschwerdeführer lebe seit dem 1 9. Juli 2012 wieder zu Hause und es sei der entsprechende Ansatz zu verfügen. Am 1 2. Dezember 2012 (Urk. 6/252) informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin persön lich schriftlich darüber , dass er seit dem 19. Juli 2012 wieder zu Hause wohne, und er deshalb die Hilflosenentschädigung für zu Hause beantrage.

In der Folge sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer m it Verfügung vom 2 9. Januar 2013 ab 1. August 2012 eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit zu ( Urk. 6/258).

Es wurde bereits dargelegt, dass der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 2 9. Januar 2013

ein Fehler unterlief und die Zusprechung der Hilflosenentschä digung wegen schwerer Hilflos igkeit zweifellos unrichtig war (vorstehend E. 4.5 ). Indem der Beschwerdeführer zweimal der Beschwerdegegnerin seinen Umzug nach Hause gemeldet hatte, und ihm die Beschwerdegegnerin in der Folge den noch schriftlich

- und mit dem Hinweis, man habe die Voraussetzungen geprüft (vgl. Urk. 6/258 S. 1 Mitte) - eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflo sigkeit zugesprochen hat, wurde eine Vertrauensgrundlage geschaffen. Da die Unrichtigkeit der Leistungs ausrichtung für den Beschwerdeführer nicht ohne wei teres erkennbar war, konnte er davon ausgehen, dass der Leistungsbezug recht mässig erfolgt. Dies gilt umso mehr, als d er Beschwerdeführer und seine Mutter davon ausgegangen sind , dass nach Heimaustritt die Anpassung der Hilflosenent schädigung erfolgt sei, weil er nicht mehr im Heim sei, also die Infrastruktur nicht mehr entsprechend gewesen sei und seine Mutter zu 100 % arbeite (vorstehend E. 3. 4 ) . U nter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist es als stossend zu qualifi zieren, wenn die Beschwerdegegnerin die über fast fünf Jahre geleistete E ntschä digung wegen schwerer Hilflosigkeit

zurückfordert, obschon der Beschwerdefüh rer seinen Umzug nach Hause gemeldet und kein en

Anlass hatte , an der Recht mässigkeit der Leistungen zu zweifeln, weshalb er sich auf berechtigtes Vertrauen berufen kann ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_987 /2010 vom 2 4. August 2011 E. 3.5.1 mit Hinweisen ).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Grundsatz von Treu und Glauben umso mehr gilt, wenn die Behörde nicht nur eine Auskunft erteilt, sondern eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 mit Hinweisen). Selbst wenn die Voraussetzung eines Rückkommens titels bejaht wird , steht demnach jedenfalls der Vertrauensschutz der Rückforde rung im Betrag von Fr. 73'086.-- entgegen. 6 . 2

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer betreffend die seit

Au gust 2012 bezogene E ntschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- nicht rückerstattungspflichtig ist.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Gutheissung der Beschwerde. 7 . 7 .1

Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer )

und sind nach Einsicht in die Honorarnote vom

23. Au gust 2019 (Urk. 9) auf Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen und von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 9. Mai 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass keine Rücker stattungspflicht des Beschwerdeführers betreffend die vom 1. August 2012 bis 3 1. Juli 2017 bezogene E ntschädigung

wegen schwerer Hilflosigkeit in Höhe von Fr. 73'086.-- besteht. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'802.65 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKeller