Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich nach einem am 10. Mai 2001 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/16/111) am 26. Juni 2002 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsb ezug an (Urk. 11/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 30. Novem ber 2004 ab Mai 2002 eine Rente zu (Urk. 11/ 43). Diesen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00065 auf und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 11/ 57). Ein diesbezügliches Fristwiederherstellungs gesuch wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März
2008 im Verfahren Nr.
IV.2008.00146 (Urk. 11/
85) ab.
Am 18. August 2008 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 11/ 87). Diese holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 12. November 2009 erstattete wurde (Urk. 11/ 97), und sprach dem Ve rsi cherten mit Verfügung vom 29 . März
2010 ab Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 11/ 1 09).
2012 holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November
201 3 erstattet wurde (Urk. 11/164),
und m it Verfügung vom 27. Mai 2014 hob sie die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/ 177). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. September 2015 im Verfahren Nr.
IV.2014.00691 bestätigt ( Urk. 11/190). Auf eine dagegen erhobene Be schwer de trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. Oktober 2015 nicht ein ( Urk. 11/192). 1.2
Am 1 5. Februar 2017 meldete sich der Versicherte wiederum an ( Urk. 11/197). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/206, Urk. 11/208/1-2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2017 auf das erneute Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 11/212 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, auf das Gesuch einzutreten ( Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 1), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage des Gerichts reichte der Beschwer deführer ein Schreiben seiner Rechtschutzversicherung vom 6. Februar 2018 ein, mit welchem eine Kostenübernahme infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde ( Urk. 16) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, mit der erneuten Anmeldung sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 2 7. Mai 2014 wesentlich geändert hätte (S. 1 unten). Aus den neu eingereichten Berichten ergäben sich keine neuen Diagnosen und eher eine Ver besserung des Gesundheitszustandes (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), in den von ihm angeführten ärztlichen Berichten würden zahlreiche Diagnosen ge stellt und eine Verschlechterung eingehend begründet (S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung eingetreten ist. 3. 3.1
Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 7. Mai 2014 lagen die folgenden me dizinischen Berichte zugrunde:
Med. pract . Y.___ , Z.___ , berichtete am 4. Dezember 2012 (Urk. 1 1 /144), der Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär (Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tageskli nische Behand lung statt, aktuell 1 x monatlich (Ziff. 2). 3 .2
Med. pract . Y.___ und Dr. phil. A.___ , Klinischer Psychologe und Super visor, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 1 1 /146/5-8) fol gende - hier verkürzt angeführte - Diag nosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - posttraumatische Belastungsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - lumbovertebrales Syndrom - cervikocephales Syndrom
Sie führten unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 3 .3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 1 1 /147 /1 -4 ) aus, sie behandle den Beschwer deführer seit dem 9. Januar 2006 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (seit 2001) - cervikocephales Syndrom (seit 2009) - posttraumatische Belastungsstörung (seit 2001)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 10. Mai 2001 (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie belastungsabhängige Rücken schmer zen; es sei nur leichte körperliche Arbeit zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3 .4
Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie (sowie - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), nannte i n seinem Bericht vom 2 1. Juni 2 013 ( Urk. 11/157)
die folgenden, hier etwas ver kürzt anführten Diagnosen ( Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom - cervico-cephales Syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1
Er führte unter anderem aus, die Prognose könne noch nicht abschliessend beur teilt wer den (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall von 2001 (Ziff. 1.6) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit (Gleis bau) sei der Patient zurzeit und bis auf weiteres (permanent) zu 100 % arbeitsun fä hig. Für leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und - insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurz fristig und 2 kg längerfristig), Überkopfarbeit, Arbeit in vornübergeneigter Hal tung - wäre der Patient aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3 .5
Die Ärzte des D.___ erstatte ten am 1. November
2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 /164/1-32), dies nach Untersuchungen am 30. August und 11. Okto ber
2013 (S. 1) sowie gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 Ziff. E.1): - rezidivier ende depressive Störung ( F33.0) - cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im aktuellen MRI vom 5. September 2013 beschriebenen degenerati ven Aufbrauchbefunden im cervicalen Bewegungssegment C6/7 und im Be reich des cervicothorakalen Überganges - lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im aktuellen MRI dokumentierten bisegmentalen degenerativen Verän derungen der lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskulärer Grobinsuffizienz als Folge einer Langzeitdekon ditio nierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (S. 26 Ziff. 2) einen Status nach Arbeitsunfall am 10. Mai 2001, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus (anamnestisch) und eine arterielle Hyper tonie (anamnestisch).
Betreffend zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten) führ ten sie aus, rückenadaptierte, leichte wechselbelastende Arbeiten seien möglich; keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die Lendenwirbelsäule (LWS). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg beziehungsweise 10-15 kg limitiert (S. 27 unten).
Die Gutachter führten unter anderem aus, aus somatischer Sicht lägen Auf brauch befunde im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes vor, welche einen über zwölf Jahre anhaltenden und therapieresistent verlaufenden Beschwerde zu stand auch nur angedeutet nachvollziehbar erscheinen liessen. Rückenbedingt resultiere in einer wie beschrieben angepassten Tätigkeit eine Minderung des Ar beitstempos, entsprechend einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % (S.
27 oben).
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden könnten allenfalls im Lichte der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung teilweise eine Erklärung finden. Es sei die im Vordergrund stehende psychosoziale Des in tegration, insbesondere in der Rolle des Versicherten als Ehemann und Ernährer der Familie, dokumentiert. Diese begründe Rückzugstendenzen. Aller dings handle es sich nicht um einen vollständigen Rückzug aus allen Belangen des sozialen Lebens und auch nicht um eine Flucht in die Krankheit; soziale Kompetenzen seien durchaus erhalten (S. 27 Mitte).
Rein orthopädisch somatisch sei für eine dem genannten Profil angepasste Tätig keit von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum, Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 %) auszugehen. Vorliegend überwiegten die psy chia tri schen Befunde und die psychiatrisch erklärte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 %. Die im psychiatrischen Vorgutachten
2009 geschil derten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit 60 % seien nachvollzieh bar und konsistent; inzwischen sei eine Besserung eingetreten, so dass die Ar beits fähig keit psychiatrisch und auch zusammenfassend 70 % betrage (S. 27). 3 .6
Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 11/164/33-40) wurden die Angaben des Beschwerdeführers (S. 34 f.) und der erhobene Befund (S. 36 f.) dargelegt und als einzige relevante Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (F33.0) ge nannt (S. 38 Ziff. 3); eindeutige Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungs störung seien nicht zu sehen, auch keine eigenständige somatoforme Schmerz störung (S. 38 Ziff. 4). Die depressiven Störungen wurden als leicht bis mittel gradig von 2001 bis 2006, mittelgradig ab 2007 bis 2013 und aktuell leicht gradig eingestuft (S. 38 unten). 3 .7
Med. pract . Y.___ und Dr. A.___ , Z.___ , nahmen am 28. April 2014 Stellung (Urk. 1 1 /175 /3-5 ), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des D.___ -Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs stö rung, einer mittelgradigen Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutach tern «aufgrund der fal schen Diagnosen» mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher aus führlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symp tomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4). 3.8
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 ( Urk. 11/190) wurde in Würdigung der Arztbericht e unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der postu lierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhal ten den somatoformen Schmerzstörung könne den Einwänden nicht gefolgt werden. 2009 sei bereits in einem Gutachten weder die eine noch die andere Diagnose genannt worden , obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt gewesen seien. I m D.___ - Gutachten sei nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festge halten worden , dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose er geben hätten. Solche fä nden sich auch in der Z.___ Stellung nahme nicht, denn darin seien einzelne Diagnosekriterien lediglich auf gelistet worden , ohne die damit ver bundene Behauptung, sie seien erfüllt, be fundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben (S. 10 E. 5.2) .
Dass im Begutachtungszeit punkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizie rende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stell e im Längs schnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 seien leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehör e es definitionsge mäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depres sive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folg t en.
Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt sei , sei sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depres sion im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen (S. 11 E. 5.3) .
Im Gutachten sei
- für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden . Was in der Z.___ -Stellungnahme dagegen vorgebracht worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Denn von dieser Seite sei seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden und dieser Einschätzung sei schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt worden . Anhaltspunkte, dass den Z.___ -Beurteilungen zwischenzeitlich ein grösseres Gewicht beizumessen wäre, seien nicht ersichtlich.
Vielmehr erschein e das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeits unfä higkeit dem Umstand geschuldet, dass be handelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren ha ben . Ihre Berichte verfolg t en daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaub enden objekti ven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüll t en deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), komm e im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage ( S. 11 f. E. 5.4 ).
Somit sei auf das D.___ -Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien vollum fänglich erfülle , abzustellen und d er Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betragen habe (S. 12 E. 5.5) .
4. 4.1
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 11/207/3-6) die gleichen Diagnosen auf, die kurz darauf im Bericht der Fachleute des Z.___ genannt wurden (nachstehend E. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit wäre der Patient aus somatischer Sicht zu 50 %
arbeitsfähig (S. 3 unten). 4.2
Die Fachpersonen des Z.___ nannten in ihrem a m 1 2. Januar 2017 erstatteten Be richt ( Urk. 11/196/1-8 = Urk. 11/207/11-18) zuerst die bis 1 5. August 2014 vor bestehenden Diagnosen (S. 1), wobei die Liste wesentlich umfangreicher ausfiel als in ihren 2013 und 2014 erstatteten Beri chten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7). Als neue Diagnosen ab 1 5. August 2014 (S. 2) listeten sie die gleichen Diagnosen noch einmal auf, ergänzt um vier neue Einträge, nämlich je eine Präzisierung zum lumbovertebralen und zum cervikozephalen Syndrom, eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einen Status nach Harnblasentumor 2014 mit drei Operationen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie wiederum aus, es bestehe im Beruf als Gleisbauer und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 7 unten). 4.3
Med. pract . Y.___ und Dr. A.___ , Z.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 11/196/9-12 = Urk. 11/207/7-10) die gleichen Ergän zun gen der gestellten Diagnosen an (S. 3 f.) und führten aus, der Zustand habe sich seit 2013 deutlich verschlechtert, eine leichte Depression sei nicht mehr aufrecht zu erhal ten und zusätzlich bestehe heute eine klare posttraumatische Belastungsstörung (S. 4 Mitte). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 6. Juni
2017 ( Urk. 11/205 S. 2 unten) unter anderem aus, die neu eingereichten Berichte führ ten objektiv keine neuen die Arbeitsfähigkeit verschlechternden Befunde an. Psy chiatrisch habe sich die Hamilton-Skala (HAMD) sogar von 29 im Jahr 2014 auf nur noch 24 vermindert. Es lägen keine relevanten Veränderungen vor, und wenn, dann eher eine leichte Verbesserung. 5.
Die vorliegenden Berichte vermögen keine anspruchsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen: Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) begründete nicht, weshalb in Abweichung von der Einschätzung durch die D.___ -Gutachter in einer ange passten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter stützte Dr. C.___ seine Einschätzung auch auf psychiatrische Diagnosen, womit er sein Fachgebiet verliess. Letzteres gilt auch für die Fachpersonen des Z.___ , die ihre Einschätzung auch auf somatische Diagnosen stützten. Die von ihnen wei terhin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls ist nicht nachvollziehbar, fehlt es doch klar an einem auslösenden trau matischen Ereignis im Sinne der ICD-10 Definition. Selbst wenn mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund der eingereichten Berichte somit keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.
Mit der Nachvollziehbarkeit der Z.___ -Berichte verhält es sich noch immer wie im Urteil von 2015 festgehalten (vorstehend E.
3.8), und der RAD-Beurteilung (vor stehend E. 4.4) ist nicht s hinzuzufügen. Eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2014 ist nicht aus zumachen.
Damit erweist sich das Nichteintreten als rechtens und die dagegen erhobene Be schwerde ist abzuweisen.
6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Angesichts der überaus klaren Aktenlage (vgl. vorstehend E. 5) ist die erhobene Beschwerde als aussichtslos zu taxieren, was zur Abweisung de s Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung führt. 6.4
Die Verfahr enskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltlic he Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 09).
2012 holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November
201
E. 1.1 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Am 1 5. Februar 2017 meldete sich der Versicherte wiederum an ( Urk. 11/197). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/206, Urk. 11/208/1-2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2017 auf das erneute Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 11/212 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, auf das Gesuch einzutreten ( Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 1), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage des Gerichts reichte der Beschwer deführer ein Schreiben seiner Rechtschutzversicherung vom 6. Februar 2018 ein, mit welchem eine Kostenübernahme infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde ( Urk. 16) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 .7
Med. pract . Y.___ und Dr. A.___ , Z.___ , nahmen am 28. April 2014 Stellung (Urk. 1 1 /175 /3-5 ), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des D.___ -Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs stö rung, einer mittelgradigen Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutach tern «aufgrund der fal schen Diagnosen» mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher aus führlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symp tomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4).
E. 3.1 Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 7. Mai 2014 lagen die folgenden me dizinischen Berichte zugrunde:
Med. pract . Y.___ , Z.___ , berichtete am 4. Dezember 2012 (Urk. 1 1 /144), der Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär (Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tageskli nische Behand lung statt, aktuell 1 x monatlich (Ziff. 2).
E. 3.8 Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 ( Urk. 11/190) wurde in Würdigung der Arztbericht e unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der postu lierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhal ten den somatoformen Schmerzstörung könne den Einwänden nicht gefolgt werden. 2009 sei bereits in einem Gutachten weder die eine noch die andere Diagnose genannt worden , obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt gewesen seien. I m D.___ - Gutachten sei nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festge halten worden , dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose er geben hätten. Solche fä nden sich auch in der Z.___ Stellung nahme nicht, denn darin seien einzelne Diagnosekriterien lediglich auf gelistet worden , ohne die damit ver bundene Behauptung, sie seien erfüllt, be fundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben (S. 10 E. 5.2) .
Dass im Begutachtungszeit punkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizie rende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stell e im Längs schnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 seien leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehör e es definitionsge mäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depres sive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folg t en.
Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt sei , sei sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depres sion im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen (S. 11 E. 5.3) .
Im Gutachten sei
- für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden . Was in der Z.___ -Stellungnahme dagegen vorgebracht worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Denn von dieser Seite sei seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden und dieser Einschätzung sei schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt worden . Anhaltspunkte, dass den Z.___ -Beurteilungen zwischenzeitlich ein grösseres Gewicht beizumessen wäre, seien nicht ersichtlich.
Vielmehr erschein e das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeits unfä higkeit dem Umstand geschuldet, dass be handelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren ha ben . Ihre Berichte verfolg t en daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaub enden objekti ven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüll t en deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), komm e im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage ( S. 11 f. E. 5.4 ).
Somit sei auf das D.___ -Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien vollum fänglich erfülle , abzustellen und d er Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betragen habe (S. 12 E. 5.5) .
E. 4.1 Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 11/207/3-6) die gleichen Diagnosen auf, die kurz darauf im Bericht der Fachleute des Z.___ genannt wurden (nachstehend E. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit wäre der Patient aus somatischer Sicht zu 50 %
arbeitsfähig (S. 3 unten).
E. 4.2 Die Fachpersonen des Z.___ nannten in ihrem a m 1 2. Januar 2017 erstatteten Be richt ( Urk. 11/196/1-8 = Urk. 11/207/11-18) zuerst die bis 1 5. August 2014 vor bestehenden Diagnosen (S. 1), wobei die Liste wesentlich umfangreicher ausfiel als in ihren 2013 und 2014 erstatteten Beri chten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7). Als neue Diagnosen ab 1 5. August 2014 (S. 2) listeten sie die gleichen Diagnosen noch einmal auf, ergänzt um vier neue Einträge, nämlich je eine Präzisierung zum lumbovertebralen und zum cervikozephalen Syndrom, eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einen Status nach Harnblasentumor 2014 mit drei Operationen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie wiederum aus, es bestehe im Beruf als Gleisbauer und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 7 unten).
E. 4.3 Med. pract . Y.___ und Dr. A.___ , Z.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 11/196/9-12 = Urk. 11/207/7-10) die gleichen Ergän zun gen der gestellten Diagnosen an (S. 3 f.) und führten aus, der Zustand habe sich seit 2013 deutlich verschlechtert, eine leichte Depression sei nicht mehr aufrecht zu erhal ten und zusätzlich bestehe heute eine klare posttraumatische Belastungsstörung (S. 4 Mitte).
E. 4.4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 6. Juni
2017 ( Urk. 11/205 S. 2 unten) unter anderem aus, die neu eingereichten Berichte führ ten objektiv keine neuen die Arbeitsfähigkeit verschlechternden Befunde an. Psy chiatrisch habe sich die Hamilton-Skala (HAMD) sogar von 29 im Jahr 2014 auf nur noch 24 vermindert. Es lägen keine relevanten Veränderungen vor, und wenn, dann eher eine leichte Verbesserung.
E. 5 Die vorliegenden Berichte vermögen keine anspruchsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen: Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) begründete nicht, weshalb in Abweichung von der Einschätzung durch die D.___ -Gutachter in einer ange passten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter stützte Dr. C.___ seine Einschätzung auch auf psychiatrische Diagnosen, womit er sein Fachgebiet verliess. Letzteres gilt auch für die Fachpersonen des Z.___ , die ihre Einschätzung auch auf somatische Diagnosen stützten. Die von ihnen wei terhin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls ist nicht nachvollziehbar, fehlt es doch klar an einem auslösenden trau matischen Ereignis im Sinne der ICD-10 Definition. Selbst wenn mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund der eingereichten Berichte somit keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.
Mit der Nachvollziehbarkeit der Z.___ -Berichte verhält es sich noch immer wie im Urteil von 2015 festgehalten (vorstehend E.
3.8), und der RAD-Beurteilung (vor stehend E. 4.4) ist nicht s hinzuzufügen. Eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2014 ist nicht aus zumachen.
Damit erweist sich das Nichteintreten als rechtens und die dagegen erhobene Be schwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 6.2 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 6.3 Angesichts der überaus klaren Aktenlage (vgl. vorstehend E. 5) ist die erhobene Beschwerde als aussichtslos zu taxieren, was zur Abweisung de s Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung führt.
E. 6.4 Die Verfahr enskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltlic he Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01070
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 4. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich nach einem am 10. Mai 2001 erlittenen Unfall (vgl. Urk. 11/16/111) am 26. Juni 2002 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsb ezug an (Urk. 11/ 1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 30. Novem ber 2004 ab Mai 2002 eine Rente zu (Urk. 11/ 43). Diesen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 13. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00065 auf und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 11/ 57). Ein diesbezügliches Fristwiederherstellungs gesuch wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. März
2008 im Verfahren Nr.
IV.2008.00146 (Urk. 11/
85) ab.
Am 18. August 2008 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an (Urk. 11/ 87). Diese holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 12. November 2009 erstattete wurde (Urk. 11/ 97), und sprach dem Ve rsi cherten mit Verfügung vom 29 . März
2010 ab Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 11/ 1 09).
2012 holte die IV-Stelle unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November
201 3 erstattet wurde (Urk. 11/164),
und m it Verfügung vom 27. Mai 2014 hob sie die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 11/ 177). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. September 2015 im Verfahren Nr.
IV.2014.00691 bestätigt ( Urk. 11/190). Auf eine dagegen erhobene Be schwer de trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 8. Oktober 2015 nicht ein ( Urk. 11/192). 1.2
Am 1 5. Februar 2017 meldete sich der Versicherte wiederum an ( Urk. 11/197). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/206, Urk. 11/208/1-2) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. September 2017 auf das erneute Leistungs begehren nicht ein ( Urk. 11/212 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 4. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017 ( Urk.
2) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, auf das Gesuch einzutreten ( Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 1), und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ( Urk. 1 S. 1 unten Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2017 ( Urk.
10) die Abweisung der Beschwerde. Auf Nachfrage des Gerichts reichte der Beschwer deführer ein Schreiben seiner Rechtschutzversicherung vom 6. Februar 2018 ein, mit welchem eine Kostenübernahme infolge Aussichtslosigkeit abgelehnt wurde ( Urk. 16) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invali denversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, das s sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, mit der erneuten Anmeldung sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich die berufliche oder medizinische Situation des Beschwerdeführers seit der letzten Verfügung vom 2 7. Mai 2014 wesentlich geändert hätte (S. 1 unten). Aus den neu eingereichten Berichten ergäben sich keine neuen Diagnosen und eher eine Ver besserung des Gesundheitszustandes (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), in den von ihm angeführten ärztlichen Berichten würden zahlreiche Diagnosen ge stellt und eine Verschlechterung eingehend begründet (S. 2 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mangels glaubhaft gemach ter Verschlechterung zu Recht nicht auf die erneute Anmeldung eingetreten ist. 3. 3.1
Der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 2 7. Mai 2014 lagen die folgenden me dizinischen Berichte zugrunde:
Med. pract . Y.___ , Z.___ , berichtete am 4. Dezember 2012 (Urk. 1 1 /144), der Gesundheitszustand habe sich ver schlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär (Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tageskli nische Behand lung statt, aktuell 1 x monatlich (Ziff. 2). 3 .2
Med. pract . Y.___ und Dr. phil. A.___ , Klinischer Psychologe und Super visor, Z.___ , nannten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 (Urk. 1 1 /146/5-8) fol gende - hier verkürzt angeführte - Diag nosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - posttraumatische Belastungsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - lumbovertebrales Syndrom - cervikocephales Syndrom
Sie führten unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7). 3 .3
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 25. Januar 2013 (Urk. 1 1 /147 /1 -4 ) aus, sie behandle den Beschwer deführer seit dem 9. Januar 2006 (Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (seit 2001) - cervikocephales Syndrom (seit 2009) - posttraumatische Belastungsstörung (seit 2001)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 10. Mai 2001 (Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie belastungsabhängige Rücken schmer zen; es sei nur leichte körperliche Arbeit zumutbar (Ziff. 1.7). Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (Ziff. 1.9). 3 .4
Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie (sowie - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie), nannte i n seinem Bericht vom 2 1. Juni 2 013 ( Urk. 11/157)
die folgenden, hier etwas ver kürzt anführten Diagnosen ( Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom - cervico-cephales Syndrom - anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( F45.4) - mittelgradige depressive Episode (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1
Er führte unter anderem aus, die Prognose könne noch nicht abschliessend beur teilt wer den (Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall von 2001 (Ziff. 1.6) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit (Gleis bau) sei der Patient zurzeit und bis auf weiteres (permanent) zu 100 % arbeitsun fä hig. Für leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und - insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurz fristig und 2 kg längerfristig), Überkopfarbeit, Arbeit in vornübergeneigter Hal tung - wäre der Patient aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig (Ziff. 1.7). 3 .5
Die Ärzte des D.___ erstatte ten am 1. November
2013 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11 /164/1-32), dies nach Untersuchungen am 30. August und 11. Okto ber
2013 (S. 1) sowie gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 Ziff. E.1): - rezidivier ende depressive Störung ( F33.0) - cervicospondylogenes und cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im aktuellen MRI vom 5. September 2013 beschriebenen degenerati ven Aufbrauchbefunden im cervicalen Bewegungssegment C6/7 und im Be reich des cervicothorakalen Überganges - lumbospondylogenes und lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im aktuellen MRI dokumentierten bisegmentalen degenerativen Verän derungen der lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskulärer Grobinsuffizienz als Folge einer Langzeitdekon ditio nierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (S. 26 Ziff. 2) einen Status nach Arbeitsunfall am 10. Mai 2001, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus (anamnestisch) und eine arterielle Hyper tonie (anamnestisch).
Betreffend zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten) führ ten sie aus, rückenadaptierte, leichte wechselbelastende Arbeiten seien möglich; keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die Lendenwirbelsäule (LWS). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg beziehungsweise 10-15 kg limitiert (S. 27 unten).
Die Gutachter führten unter anderem aus, aus somatischer Sicht lägen Auf brauch befunde im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes vor, welche einen über zwölf Jahre anhaltenden und therapieresistent verlaufenden Beschwerde zu stand auch nur angedeutet nachvollziehbar erscheinen liessen. Rückenbedingt resultiere in einer wie beschrieben angepassten Tätigkeit eine Minderung des Ar beitstempos, entsprechend einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % (S.
27 oben).
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden könnten allenfalls im Lichte der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung teilweise eine Erklärung finden. Es sei die im Vordergrund stehende psychosoziale Des in tegration, insbesondere in der Rolle des Versicherten als Ehemann und Ernährer der Familie, dokumentiert. Diese begründe Rückzugstendenzen. Aller dings handle es sich nicht um einen vollständigen Rückzug aus allen Belangen des sozialen Lebens und auch nicht um eine Flucht in die Krankheit; soziale Kompetenzen seien durchaus erhalten (S. 27 Mitte).
Rein orthopädisch somatisch sei für eine dem genannten Profil angepasste Tätig keit von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum, Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 %) auszugehen. Vorliegend überwiegten die psy chia tri schen Befunde und die psychiatrisch erklärte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 %. Die im psychiatrischen Vorgutachten
2009 geschil derten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit 60 % seien nachvollzieh bar und konsistent; inzwischen sei eine Besserung eingetreten, so dass die Ar beits fähig keit psychiatrisch und auch zusammenfassend 70 % betrage (S. 27). 3 .6
Im psychiatrischen Teilgutachten ( Urk. 11/164/33-40) wurden die Angaben des Beschwerdeführers (S. 34 f.) und der erhobene Befund (S. 36 f.) dargelegt und als einzige relevante Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (F33.0) ge nannt (S. 38 Ziff. 3); eindeutige Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungs störung seien nicht zu sehen, auch keine eigenständige somatoforme Schmerz störung (S. 38 Ziff. 4). Die depressiven Störungen wurden als leicht bis mittel gradig von 2001 bis 2006, mittelgradig ab 2007 bis 2013 und aktuell leicht gradig eingestuft (S. 38 unten). 3 .7
Med. pract . Y.___ und Dr. A.___ , Z.___ , nahmen am 28. April 2014 Stellung (Urk. 1 1 /175 /3-5 ), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des D.___ -Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs stö rung, einer mittelgradigen Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutach tern «aufgrund der fal schen Diagnosen» mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher aus führlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symp tomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4). 3.8
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. September 2015 ( Urk. 11/190) wurde in Würdigung der Arztbericht e unter anderem ausgeführt, hinsichtlich der postu lierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhal ten den somatoformen Schmerzstörung könne den Einwänden nicht gefolgt werden. 2009 sei bereits in einem Gutachten weder die eine noch die andere Diagnose genannt worden , obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt gewesen seien. I m D.___ - Gutachten sei nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festge halten worden , dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose er geben hätten. Solche fä nden sich auch in der Z.___ Stellung nahme nicht, denn darin seien einzelne Diagnosekriterien lediglich auf gelistet worden , ohne die damit ver bundene Behauptung, sie seien erfüllt, be fundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben (S. 10 E. 5.2) .
Dass im Begutachtungszeit punkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizie rende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stell e im Längs schnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 seien leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehör e es definitionsge mäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depres sive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folg t en.
Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt sei , sei sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depres sion im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen (S. 11 E. 5.3) .
Im Gutachten sei
- für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert worden . Was in der Z.___ -Stellungnahme dagegen vorgebracht worden sei, vermöge nicht zu überzeugen. Denn von dieser Seite sei seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden und dieser Einschätzung sei schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt worden . Anhaltspunkte, dass den Z.___ -Beurteilungen zwischenzeitlich ein grösseres Gewicht beizumessen wäre, seien nicht ersichtlich.
Vielmehr erschein e das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeits unfä higkeit dem Umstand geschuldet, dass be handelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren ha ben . Ihre Berichte verfolg t en daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaub enden objekti ven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüll t en deshalb kaum je die materiellen Anfor de rungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussag t en (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), komm e im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage ( S. 11 f. E. 5.4 ).
Somit sei auf das D.___ -Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien vollum fänglich erfülle , abzustellen und d er Sachverhalt sei dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betragen habe (S. 12 E. 5.5) .
4. 4.1
Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 1 2. Dezember 2016 ( Urk. 11/207/3-6) die gleichen Diagnosen auf, die kurz darauf im Bericht der Fachleute des Z.___ genannt wurden (nachstehend E. 4.2). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, in einer näher umschriebenen angepassten Tätigkeit wäre der Patient aus somatischer Sicht zu 50 %
arbeitsfähig (S. 3 unten). 4.2
Die Fachpersonen des Z.___ nannten in ihrem a m 1 2. Januar 2017 erstatteten Be richt ( Urk. 11/196/1-8 = Urk. 11/207/11-18) zuerst die bis 1 5. August 2014 vor bestehenden Diagnosen (S. 1), wobei die Liste wesentlich umfangreicher ausfiel als in ihren 2013 und 2014 erstatteten Beri chten (vgl. vorstehend E. 3.2 und 3.7). Als neue Diagnosen ab 1 5. August 2014 (S. 2) listeten sie die gleichen Diagnosen noch einmal auf, ergänzt um vier neue Einträge, nämlich je eine Präzisierung zum lumbovertebralen und zum cervikozephalen Syndrom, eine rezidivierende depressive Episode gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) und einen Status nach Harnblasentumor 2014 mit drei Operationen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie wiederum aus, es bestehe im Beruf als Gleisbauer und in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit 100 % (S. 7 unten). 4.3
Med. pract . Y.___ und Dr. A.___ , Z.___ , führten in ihrem Bericht vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 11/196/9-12 = Urk. 11/207/7-10) die gleichen Ergän zun gen der gestellten Diagnosen an (S. 3 f.) und führten aus, der Zustand habe sich seit 2013 deutlich verschlechtert, eine leichte Depression sei nicht mehr aufrecht zu erhal ten und zusätzlich bestehe heute eine klare posttraumatische Belastungsstörung (S. 4 Mitte). 4.4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 6. Juni
2017 ( Urk. 11/205 S. 2 unten) unter anderem aus, die neu eingereichten Berichte führ ten objektiv keine neuen die Arbeitsfähigkeit verschlechternden Befunde an. Psy chiatrisch habe sich die Hamilton-Skala (HAMD) sogar von 29 im Jahr 2014 auf nur noch 24 vermindert. Es lägen keine relevanten Veränderungen vor, und wenn, dann eher eine leichte Verbesserung. 5.
Die vorliegenden Berichte vermögen keine anspruchsrelevante Verschlechterung glaubhaft zu machen: Dr. C.___ (vorstehend E. 4.1) begründete nicht, weshalb in Abweichung von der Einschätzung durch die D.___ -Gutachter in einer ange passten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter stützte Dr. C.___ seine Einschätzung auch auf psychiatrische Diagnosen, womit er sein Fachgebiet verliess. Letzteres gilt auch für die Fachpersonen des Z.___ , die ihre Einschätzung auch auf somatische Diagnosen stützten. Die von ihnen wei terhin gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge des Unfalls ist nicht nachvollziehbar, fehlt es doch klar an einem auslösenden trau matischen Ereignis im Sinne der ICD-10 Definition. Selbst wenn mit dem Beweis mass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind, sind aufgrund der eingereichten Berichte somit keine genügenden Anhaltspunkte ersichtlich, die eine eingehende Abklärung rechtfertigen würden.
Mit der Nachvollziehbarkeit der Z.___ -Berichte verhält es sich noch immer wie im Urteil von 2015 festgehalten (vorstehend E.
3.8), und der RAD-Beurteilung (vor stehend E. 4.4) ist nicht s hinzuzufügen. Eine wesentliche Veränderung des Ge sundheitszustands oder der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu 2014 ist nicht aus zumachen.
Damit erweist sich das Nichteintreten als rechtens und die dagegen erhobene Be schwerde ist abzuweisen.
6. 6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an strengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3
Angesichts der überaus klaren Aktenlage (vgl. vorstehend E. 5) ist die erhobene Beschwerde als aussichtslos zu taxieren, was zur Abweisung de s Gesuchs um un entgeltliche Prozessführung führt. 6.4
Die Verfahr enskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltlic he Rechtspflege wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher