Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich nach einem am 1 0. Mai 2001 erlittenen Unfall am 2 6. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/1). Die se sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 3 0. November 2004 ab Mai 2002 eine Rente zu ( Urk. 13/ 43 ). Diesen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00065 auf und verneinte einen Rentenanspruch ( Urk. 13/57). Ein diesbezügliches Fristwiederherstellungsgesuch wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 8. März 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00146 ( Urk. 13/85) ab. 1.2
Am 1 8. August 2008 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an ( Urk. 13/87). Diese holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. November 2009 erstattete wurde ( Urk. 13/97) , und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 2 8. März 2010 ab Januar 2008 eine halbe Rente zu ( Urk. 13/108-109) . 1.3
Im November 2012 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 13/142) und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2013 erstattet wurde ( Urk. 13/164). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2014 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 13/171), wogegen dieser am 3 0. April 2014 Einwänd e erhob ( Urk. 13/175/1). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 13/177 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 6. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei festzustel len, dass er weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertels- (richtig: halbe) Rente habe ( Urk. 1
S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde.
Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) gab der Beschwerdeführer am 1 0. September 2014 bei der Frage, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, an, er habe kein Ver trauen in seine Rechtsschutzversicherung ( Urk. 17 S. 1 lit . A). Am 6. November 2014 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um eine Bestätigung seiner Rechtsschutzversicherung einzureichen, dass sie die Prozesskosten nicht übernehme ( Urk. 19 S. 2 Ziff. 2). Die Frist verstrich ungenutzt (vgl. Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert (S. 2 oben), und sie ermittelte einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne nicht ab gestellt werden, gelte die Abklä rungsstelle doch als versicherungsfreundlich (S. 3 oben). Dass eine andere Ein schätzung richtig sei, zeigten die Angaben, die im Bericht des Y.___ vom 2 8. April 2014 (vgl. Urk. 3)
gemacht würden (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der im März 2010 erfolgten Rentenzusprache revisionsrelevant ver bessert hat (vgl. E. 1.4), und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva liditätsgrad verhält. 3. 3.1
Am 3 0. März 2007 erstatteten med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. A.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, B.___ , eine psychiatrische Einschätzung ( Urk. 13/78) . Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalls von 2001 (ICD-10 F45.4) - mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalls von 2001 (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls von 2001 (F43.1) - Status nach Fraktur L3/L4
Sie führten unter anderem aus, entgegen den Ausführungen im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 7. März 2004 (richtig: 1 3. März 2006) sei der Explorand seit dem Unfall nie mehr arbeitsfähig gewesen. Die effektive Arbeitsunfähigkeit sei im Hinblick auf die gescheiterten Arbeitsversuche als 100 % seit dem Unfall einzustufen (S. 6 unten Ziff. 4). 3. 2
Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie
(sowie - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma orthopädische Traumatologie ) , berichtete am 8. September 2008 über seinen Patienten ( Urk. 13/92).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 1 0. Mai 2001 mit Sturz auf den Rücken und Hinterkopf - chronisch rezidivierendes lumbo -vertebrales Syndrom bei Status nach Trauma mit Fraktur der Processi
transversi L3 und L4 rechts - autonome somatoforme Schmerzstörung - mittelgradige depressive Episode - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Alpträume
Er führte unter anderem aus, das seit dem Unfall bestehende und in der letzten Zeit progrediente cervico-cephale Schmerzsyndrom sei mit dem Unfallhergang gut zu vereinbaren, ebenso die Befunde mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der verdickten und druckdolenten
Nackenmuskula tur (S. 2 Mitte). 3.3
Am 1 7. September 2008 berichteten med. pract . D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), nunmehr Y.___ ( Urk. 13/93). Sie führten unter anderem aus, aus psychiatrischer Sicht sei noch immer von den bekannten Diagnosen auszugehen (S. 1 Ziff. 1). Der Gesamtzustand des Patienten sei aber wesentlich schlechter (S. 1 Ziff. 2). Die Schmerzen seien seit 2007 deutlich zunehmend, der Patient ziehe sich deutlich mehr zurück und werde aggressiver (S. 2 Ziff. 7). 3. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am
1 2. November 2009 ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/97/1-28) .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 25 Ziff. 8.1): - Unkarthrose und Spondylose C3-Th1 mit mässiger Spinalkanalstenose und Beeinträchtigung des Myelons und Diskusprotrusion / Osteophyten bildung C4/5 und C5/6 sowie intraforaminale Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 - mässige Spondylarthrose L4/5 mit birecessaler und foraminaler Stenose L4/5 ohne neurale Kompression - Adipositas - mittelgradige depressive Episode bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD 10 F32.1) - Zustand nach leichter bis mittelgradiger depressiver Episode bestehen d von 2001 bis etwa Dezember 2006 (ICD-10 F32.0, F32.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (anamnes tisch) einen Diabetes mellitus (S. 26 Ziff. 8.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung vorwiegend gehend und stehend mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tra gen von Lasten seien nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In der angestamm ten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2007 40 % und seit der Begutachtung 20 % (S. 26 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte - und näher umschriebene - Tätigkeiten könnten gesamthaft seit Januar 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden (S. 26 Ziff. 9.2). 3. 5
Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 2 0. Oktober 2010 ausgeführt, die rein theoretisch aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 90 % könne aufgrund der psychiatrischen Befunde nicht erbracht werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 60 % ab Januar 2007 ( Urk. 13/99 s. 3 unten).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidi tätsgrad von 50 % ( Urk. 13/98), worauf dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde ( Urk. 13/109). 4. 4.1
Med. pract .
D.___ , Y.___ (vorstehend E. 3.3 ), berichtete am 4. Dezember 2012 ( Urk. 13/144), der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär ( Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tagesklinische Behand lung statt, aktuell 1 x monatlich ( Ziff. 2). 4.2
M ed. pract . D.___ und Dr. A.___ , Y.___ , nannten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 ( Urk. 13/146/5-8) folgende - hier verkürzt angeführte - Diag nosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - posttraumatische Belastungsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - lumbovertebrales Syndrom - cervikocephales Syndrom
Sie führten unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 13/147) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2006 ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (seit 2001) - cervikocephales Syndrom (seit 2009) - posttraumatische Belastungsstörung (seit 2001)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 0. Mai 2001 ( Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie belastungsabhängige Rücken schmerzen; es sei nur leichte körperliche Arbeit zumutbar ( Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.4
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 13/157) den 2007 gestellten vergleichbare Diagnosen ( Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt wer den ( Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall von 2001 ( Ziff. 1.6) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit (Gleisbau) seit der Patient zurzeit und bis auf weiteres (permanent) zu 100 % arbeitsunfä hig. Für leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und - insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig), Überkopfarbeit, Arbeit in vornübergeneigter Haltung - wäre der Patient aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig ( Ziff. 1.7). 4.5
Am 1 9. Juli 2013 gab die Beschwerdegegnerin ei n bidisziplinäres
(orthopädisch/ traumatologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag ( Urk. 13/159). Auf
Veranlassung der beauftragten Gutachter wurde zudem ein neurologisches Teilgutachten erstattet (vgl. Urk. 13/160).
Die Ärzte des H.___ erstatte ten ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1. November 2013 ( Urk. 13/164/1-32), dies nach Untersuchungen am 3 0. August und 1 1. Oktober 2013 (S. 1) sowie gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 Ziff. E.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) - cervicospondylogenes und cervic overtebrales Schmerzsyndrom mit/ bei - im aktuellen MRI vom 5. September 2013 beschriebenen degenerati ven Aufbrauchbefunden im cervicalen Bewegungssegment C6/7 und im Bereich des cervicothorakalen Überganges - lumbospondylogenes und lumb overtebrales Schmerzsyndrom mit/ bei - im aktuellen MRI dokumentierten bisegmentalen degenerativen Verän derungen der lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskulärer Grobinsuffizienz als Folge einer Langzeitdekon ditionierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit n annten sie (S. 26 Ziff. 2) einen Status nach Arbeitsunfall am 1 0. Mai 2001, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus (anamnestisch) und eine arterielle Hypertonie (anamnestisch).
Betreffend zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten) führ ten sie aus, rückenadaptierte, leichte wechselbelastende Arbeiten seien möglich; keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die Lendenwirbelsäule (LWS). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg beziehungsweise 10-15 kg limitiert (S.
27 unten).
Die Gutachter führten unter anderem aus, aus somatischer Sicht lägen Auf brauch befunde im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes vor, welche einen über zwölf Jahre anhaltenden und therapieresistent verlaufenden Beschwerde zustand auch nur angedeutet nachvollziehbar erscheinen liessen. Rückenbedingt resultiere in einer wie beschrieben angepassten Tätigkeit eine Minderung des Arbeitstempos, entsprechend einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % (S. 27 oben).
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden könnten allenfalls im Lichte der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung teilweise eine Erklärung finden. Es sei die im Vordergrund stehende psychosoziale Des integration, insbesondere in der Rolle des Versicherten als Ehemann und Ernährer der Familie, dokumentiert. Diese begründe Rückzugstendenzen. Aller dings handle es sich nicht um einen vollständigen Rückzug aus allen Belangen des sozialen Lebens und auch nicht um eine Flucht in die Krankheit; soziale Kompetenzen seien durchaus erhalten (S. 27 Mitte).
Rein orthopädisch somatisch sei für eine dem genannten Profil angepasste Tätig keit von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum, Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % ) auszugehen . Vorliegend würden die psychiatrischen Befunde und die psychiatrisch erklärte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 % überwiegen . Die im psychiatrischen Vorgutachten 2009 geschil derten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit 60 % seien nachvollziehbar und konsistent; inzwischen sei eine Besserung eingetreten, so dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch und auch zusammenfassend 70 % betrage (S. 27). 4.6
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n die Angaben des Beschwerdeführers (S. 34 f.) und der erhobene Befund (S. 36 f.) dargelegt und als einzige relevante Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) genannt (S. 38 Ziff. 3); eindeutige Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungs störung seien nicht zu sehen, auch keine eigenständige somatoforme
Schmerz störung (S. 38 Ziff. 4). Die depressiven Störungen wurden als leicht bis mittel gradig von 2001 bis 2006, mittelgradig ab 2007 bis 2013 und aktuell leichtgradig eingestuft (S. 38 unten). 4.7
Med. pract . D.___ und Dr. A.___ , Y.___ , nahmen am 2 8. April 2014 Stellung ( Urk. 13/175 = Urk. 3), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des H.___ -Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung , einer mittelgrad ig en Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutachern „aufgrund der falschen Diagnosen“ mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher ausführlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symptomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1
Die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom H.___ -Gutachten markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7 ) insbesondere damit, im genannten Gutachten seien die fal schen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie statt einer leichtgradigen eine mittelgradige Depression zu diagnostizieren gewesen wären. 5.2
Hinsichtlich der postulierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhal ten den somatoformen Schmerzstörung kann den Einwänden nicht gefolgt werden. Bereits im 2009 erstatteten Gutachten wurde weder die eine noch die andere Diagnose genannt, obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt worden war en . Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose ergeben hätten (vorstehend E.
4.5). Solche finden sich auch in der Y.___ -Stellungnahme nicht, denn darin wur den einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit ver bunden e Behauptung, sie seien erfüllt , befundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben. 5.3
Im Gutachten von 2009 - Grundlage der Rentenzusprache im März 2010 - wurde in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode seit etwa Januar 2007 diagnostiziert, von 2001 bis etwa Dezember 2006 hingegen eine leichte bis mittelgradige (vorstehend E. 3.4). Dass im Begutachtungszeit punkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizierende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stellt mithin im Längs schnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 waren leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehört es definitionsge mäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depres sive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folgen (vgl. H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 176 f.).
Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt ist (vorstehend E. 4.6), ist sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depression im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen. 5.4
Im Gutachten wurde - für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Was in der Y.___ -Stellungnahme dagegen vorgebracht wurde, vermag nicht überzeugen. Denn von dieser Seite wurde seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert (vgl. E. 3.1) und dieser Einschätzung wurde schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt (vorstehend E. 3.5). Anhaltspunkte, dass den Y.___ -Beurteilungen zwischenzeitlich ein grössere s Gewicht beizumessen wäre, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr erscheint das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeits unfä higkeit dem Umstand geschuldet, dass b e handelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaub enden objekti ven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5.5
Somit ist auf das H.___ -Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, abzustellen. Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betrug.
Im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkei t von 60 % bei der Rentenzusprache im März 2010 ist damit eine revisionsrelevante Verbesse rung (vorstehend E. 1.3) ausgewiesen. 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung die eben genannte Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt und einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt ( Urk. 2). Diese Aspekte der Verfügung wurden beschwerdeweise nicht bemän gelt, und sie sind auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 13/169) nicht zu bean standen, so dass es damit sein Bewenden hat. 6.2
Gemäss dem Gutachten besteht aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 20 % in Form einer Leistungsminderung bei voller Präsenz (vorstehend E. 4.5). Es bleibt deshalb anzufügen, dass zusätzlich fraglich erscheint, ob nicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen wäre, basiert die über 20 % hinaus attestierte Einschränkung doch auf der diagnostizierten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung. Zu beachten ist nämlich die Rechtsprechung, wonach unter anderem eine (sogar) mittelgradig ausge prägt e rezidivierende depressive Störung
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2014
vom 1 1. September 2014 E. 3.3), zumal ebenfalls rechtsprechungsgemäss leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als thera peutisch angeh bar gelten ( Urteil 9C_696/2012 vom 1 9. Juni 2013 E.
4.3.2.1 ).
Stellt man noch die auffallend niedrige Behandlungsfrequenz von einer Sitzung pro Monat (vorstehend E. 4.1) in Rechnung (vgl. Urteil 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2), so dürfte der (zusätzlich) invalidisierende Charakter der depressiven Beeinträchtigung zu verneinen sein.
Beim Einkommensvergleich auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80 % statt 70 % resultiert ein (noch) tieferer Invaliditätsgrad, so dass noch einmal festzu halten ist, dass kein Rentenanspruch besteht. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass - bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 35 %
- kein Rentenanspruch besteht. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Am 6. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzende Unterlagen einzu reichen ( Urk. 19). Diese hat er ungenutzt verstreichen lassen.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li den versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.4 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 6. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei festzustel len, dass er weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertels- (richtig: halbe) Rente habe ( Urk. 1
S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde.
Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) gab der Beschwerdeführer am 1 0. September 2014 bei der Frage, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, an, er habe kein Ver trauen in seine Rechtsschutzversicherung ( Urk. 17 S. 1 lit . A). Am 6. November 2014 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um eine Bestätigung seiner Rechtsschutzversicherung einzureichen, dass sie die Prozesskosten nicht übernehme ( Urk. 19 S. 2 Ziff. 2). Die Frist verstrich ungenutzt (vgl. Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert (S. 2 oben), und sie ermittelte einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (S. 2 Mitte).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne nicht ab gestellt werden, gelte die Abklä rungsstelle doch als versicherungsfreundlich (S. 3 oben). Dass eine andere Ein schätzung richtig sei, zeigten die Angaben, die im Bericht des Y.___ vom 2 8. April 2014 (vgl. Urk. 3)
gemacht würden (S. 3).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der im März 2010 erfolgten Rentenzusprache revisionsrelevant ver bessert hat (vgl. E. 1.4), und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva liditätsgrad verhält.
E. 3 2
Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie
(sowie - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma orthopädische Traumatologie ) , berichtete am 8. September 2008 über seinen Patienten ( Urk. 13/92).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 1 0. Mai 2001 mit Sturz auf den Rücken und Hinterkopf - chronisch rezidivierendes lumbo -vertebrales Syndrom bei Status nach Trauma mit Fraktur der Processi
transversi L3 und L4 rechts - autonome somatoforme Schmerzstörung - mittelgradige depressive Episode - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Alpträume
Er führte unter anderem aus, das seit dem Unfall bestehende und in der letzten Zeit progrediente cervico-cephale Schmerzsyndrom sei mit dem Unfallhergang gut zu vereinbaren, ebenso die Befunde mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der verdickten und druckdolenten
Nackenmuskula tur (S. 2 Mitte).
E. 3.1 Am 3 0. März 2007 erstatteten med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. A.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, B.___ , eine psychiatrische Einschätzung ( Urk. 13/78) . Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalls von 2001 (ICD-10 F45.4) - mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalls von 2001 (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls von 2001 (F43.1) - Status nach Fraktur L3/L4
Sie führten unter anderem aus, entgegen den Ausführungen im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 7. März 2004 (richtig: 1 3. März 2006) sei der Explorand seit dem Unfall nie mehr arbeitsfähig gewesen. Die effektive Arbeitsunfähigkeit sei im Hinblick auf die gescheiterten Arbeitsversuche als 100 % seit dem Unfall einzustufen (S. 6 unten Ziff. 4).
E. 3.3 Am 1 7. September 2008 berichteten med. pract . D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), nunmehr Y.___ ( Urk. 13/93). Sie führten unter anderem aus, aus psychiatrischer Sicht sei noch immer von den bekannten Diagnosen auszugehen (S. 1 Ziff. 1). Der Gesamtzustand des Patienten sei aber wesentlich schlechter (S. 1 Ziff. 2). Die Schmerzen seien seit 2007 deutlich zunehmend, der Patient ziehe sich deutlich mehr zurück und werde aggressiver (S. 2 Ziff. 7).
E. 4 Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am
1 2. November 2009 ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/97/1-28) .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 25 Ziff. 8.1): - Unkarthrose und Spondylose C3-Th1 mit mässiger Spinalkanalstenose und Beeinträchtigung des Myelons und Diskusprotrusion / Osteophyten bildung C4/5 und C5/6 sowie intraforaminale Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 - mässige Spondylarthrose L4/5 mit birecessaler und foraminaler Stenose L4/5 ohne neurale Kompression - Adipositas - mittelgradige depressive Episode bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD 10 F32.1) - Zustand nach leichter bis mittelgradiger depressiver Episode bestehen d von 2001 bis etwa Dezember 2006 (ICD-10 F32.0, F32.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (anamnes tisch) einen Diabetes mellitus (S. 26 Ziff. 8.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung vorwiegend gehend und stehend mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tra gen von Lasten seien nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In der angestamm ten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2007 40 % und seit der Begutachtung 20 % (S. 26 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte - und näher umschriebene - Tätigkeiten könnten gesamthaft seit Januar 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden (S. 26 Ziff. 9.2). 3.
E. 4.1 Med. pract .
D.___ , Y.___ (vorstehend E. 3.3 ), berichtete am 4. Dezember 2012 ( Urk. 13/144), der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär ( Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tagesklinische Behand lung statt, aktuell 1 x monatlich ( Ziff. 2).
E. 4.2 M ed. pract . D.___ und Dr. A.___ , Y.___ , nannten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 ( Urk. 13/146/5-8) folgende - hier verkürzt angeführte - Diag nosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - posttraumatische Belastungsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - lumbovertebrales Syndrom - cervikocephales Syndrom
Sie führten unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.7).
E. 4.3 Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 13/147) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2006 ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (seit 2001) - cervikocephales Syndrom (seit 2009) - posttraumatische Belastungsstörung (seit 2001)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 0. Mai 2001 ( Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie belastungsabhängige Rücken schmerzen; es sei nur leichte körperliche Arbeit zumutbar ( Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9).
E. 4.4 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 13/157) den 2007 gestellten vergleichbare Diagnosen ( Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt wer den ( Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall von 2001 ( Ziff. 1.6) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit (Gleisbau) seit der Patient zurzeit und bis auf weiteres (permanent) zu 100 % arbeitsunfä hig. Für leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und - insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig), Überkopfarbeit, Arbeit in vornübergeneigter Haltung - wäre der Patient aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig ( Ziff. 1.7).
E. 4.5 Am 1 9. Juli 2013 gab die Beschwerdegegnerin ei n bidisziplinäres
(orthopädisch/ traumatologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag ( Urk. 13/159). Auf
Veranlassung der beauftragten Gutachter wurde zudem ein neurologisches Teilgutachten erstattet (vgl. Urk. 13/160).
Die Ärzte des H.___ erstatte ten ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1. November 2013 ( Urk. 13/164/1-32), dies nach Untersuchungen am 3 0. August und 1 1. Oktober 2013 (S. 1) sowie gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 Ziff. E.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) - cervicospondylogenes und cervic overtebrales Schmerzsyndrom mit/ bei - im aktuellen MRI vom 5. September 2013 beschriebenen degenerati ven Aufbrauchbefunden im cervicalen Bewegungssegment C6/7 und im Bereich des cervicothorakalen Überganges - lumbospondylogenes und lumb overtebrales Schmerzsyndrom mit/ bei - im aktuellen MRI dokumentierten bisegmentalen degenerativen Verän derungen der lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskulärer Grobinsuffizienz als Folge einer Langzeitdekon ditionierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit n annten sie (S. 26 Ziff. 2) einen Status nach Arbeitsunfall am 1 0. Mai 2001, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus (anamnestisch) und eine arterielle Hypertonie (anamnestisch).
Betreffend zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten) führ ten sie aus, rückenadaptierte, leichte wechselbelastende Arbeiten seien möglich; keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die Lendenwirbelsäule (LWS). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg beziehungsweise 10-15 kg limitiert (S.
27 unten).
Die Gutachter führten unter anderem aus, aus somatischer Sicht lägen Auf brauch befunde im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes vor, welche einen über zwölf Jahre anhaltenden und therapieresistent verlaufenden Beschwerde zustand auch nur angedeutet nachvollziehbar erscheinen liessen. Rückenbedingt resultiere in einer wie beschrieben angepassten Tätigkeit eine Minderung des Arbeitstempos, entsprechend einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % (S. 27 oben).
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden könnten allenfalls im Lichte der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung teilweise eine Erklärung finden. Es sei die im Vordergrund stehende psychosoziale Des integration, insbesondere in der Rolle des Versicherten als Ehemann und Ernährer der Familie, dokumentiert. Diese begründe Rückzugstendenzen. Aller dings handle es sich nicht um einen vollständigen Rückzug aus allen Belangen des sozialen Lebens und auch nicht um eine Flucht in die Krankheit; soziale Kompetenzen seien durchaus erhalten (S. 27 Mitte).
Rein orthopädisch somatisch sei für eine dem genannten Profil angepasste Tätig keit von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum, Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % ) auszugehen . Vorliegend würden die psychiatrischen Befunde und die psychiatrisch erklärte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 % überwiegen . Die im psychiatrischen Vorgutachten 2009 geschil derten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit 60 % seien nachvollziehbar und konsistent; inzwischen sei eine Besserung eingetreten, so dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch und auch zusammenfassend 70 % betrage (S. 27).
E. 4.6 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n die Angaben des Beschwerdeführers (S. 34 f.) und der erhobene Befund (S. 36 f.) dargelegt und als einzige relevante Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) genannt (S. 38 Ziff. 3); eindeutige Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungs störung seien nicht zu sehen, auch keine eigenständige somatoforme
Schmerz störung (S. 38 Ziff. 4). Die depressiven Störungen wurden als leicht bis mittel gradig von 2001 bis 2006, mittelgradig ab 2007 bis 2013 und aktuell leichtgradig eingestuft (S. 38 unten).
E. 4.7 Med. pract . D.___ und Dr. A.___ , Y.___ , nahmen am 2 8. April 2014 Stellung ( Urk. 13/175 = Urk. 3), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des H.___ -Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung , einer mittelgrad ig en Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutachern „aufgrund der falschen Diagnosen“ mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher ausführlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symptomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4). 5.
E. 5 Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 2 0. Oktober 2010 ausgeführt, die rein theoretisch aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 90 % könne aufgrund der psychiatrischen Befunde nicht erbracht werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 60 % ab Januar 2007 ( Urk. 13/99 s. 3 unten).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidi tätsgrad von 50 % ( Urk. 13/98), worauf dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde ( Urk. 13/109). 4.
E. 5.1 Die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom H.___ -Gutachten markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7 ) insbesondere damit, im genannten Gutachten seien die fal schen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie statt einer leichtgradigen eine mittelgradige Depression zu diagnostizieren gewesen wären.
E. 5.2 Hinsichtlich der postulierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhal ten den somatoformen Schmerzstörung kann den Einwänden nicht gefolgt werden. Bereits im 2009 erstatteten Gutachten wurde weder die eine noch die andere Diagnose genannt, obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt worden war en . Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose ergeben hätten (vorstehend E.
4.5). Solche finden sich auch in der Y.___ -Stellungnahme nicht, denn darin wur den einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit ver bunden e Behauptung, sie seien erfüllt , befundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben.
E. 5.3 Im Gutachten von 2009 - Grundlage der Rentenzusprache im März 2010 - wurde in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode seit etwa Januar 2007 diagnostiziert, von 2001 bis etwa Dezember 2006 hingegen eine leichte bis mittelgradige (vorstehend E. 3.4). Dass im Begutachtungszeit punkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizierende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stellt mithin im Längs schnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 waren leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehört es definitionsge mäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depres sive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folgen (vgl. H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 176 f.).
Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt ist (vorstehend E. 4.6), ist sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depression im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen.
E. 5.4 Im Gutachten wurde - für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Was in der Y.___ -Stellungnahme dagegen vorgebracht wurde, vermag nicht überzeugen. Denn von dieser Seite wurde seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert (vgl. E. 3.1) und dieser Einschätzung wurde schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt (vorstehend E. 3.5). Anhaltspunkte, dass den Y.___ -Beurteilungen zwischenzeitlich ein grössere s Gewicht beizumessen wäre, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr erscheint das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeits unfä higkeit dem Umstand geschuldet, dass b e handelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaub enden objekti ven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1).
E. 5.5 Somit ist auf das H.___ -Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, abzustellen. Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betrug.
Im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkei t von 60 % bei der Rentenzusprache im März 2010 ist damit eine revisionsrelevante Verbesse rung (vorstehend E. 1.3) ausgewiesen.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung die eben genannte Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt und einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt ( Urk. 2). Diese Aspekte der Verfügung wurden beschwerdeweise nicht bemän gelt, und sie sind auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 13/169) nicht zu bean standen, so dass es damit sein Bewenden hat.
E. 6.2 Gemäss dem Gutachten besteht aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 20 % in Form einer Leistungsminderung bei voller Präsenz (vorstehend E. 4.5). Es bleibt deshalb anzufügen, dass zusätzlich fraglich erscheint, ob nicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen wäre, basiert die über 20 % hinaus attestierte Einschränkung doch auf der diagnostizierten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung. Zu beachten ist nämlich die Rechtsprechung, wonach unter anderem eine (sogar) mittelgradig ausge prägt e rezidivierende depressive Störung
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2014
vom 1 1. September 2014 E. 3.3), zumal ebenfalls rechtsprechungsgemäss leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als thera peutisch angeh bar gelten ( Urteil 9C_696/2012 vom 1 9. Juni 2013 E.
4.3.2.1 ).
Stellt man noch die auffallend niedrige Behandlungsfrequenz von einer Sitzung pro Monat (vorstehend E. 4.1) in Rechnung (vgl. Urteil 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2), so dürfte der (zusätzlich) invalidisierende Charakter der depressiven Beeinträchtigung zu verneinen sein.
Beim Einkommensvergleich auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80 % statt 70 % resultiert ein (noch) tieferer Invaliditätsgrad, so dass noch einmal festzu halten ist, dass kein Rentenanspruch besteht.
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass - bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 35 %
- kein Rentenanspruch besteht. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
E. 7.1 Am 6. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzende Unterlagen einzu reichen ( Urk. 19). Diese hat er ungenutzt verstreichen lassen.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten.
E. 7.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li den versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00691 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
7. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich nach einem am 1 0. Mai 2001 erlittenen Unfall am 2 6. Juni 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 13/1). Die se sprach ihm mit Einspracheentscheid vom 3 0. November 2004 ab Mai 2002 eine Rente zu ( Urk. 13/ 43 ). Diesen hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. März 2006 im Verfahren Nr. IV.2005.00065 auf und verneinte einen Rentenanspruch ( Urk. 13/57). Ein diesbezügliches Fristwiederherstellungsgesuch wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 8. März 2008 im Verfahren Nr. IV.2008.00146 ( Urk. 13/85) ab. 1.2
Am 1 8. August 2008 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle an ( Urk. 13/87). Diese holte unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. November 2009 erstattete wurde ( Urk. 13/97) , und sprach dem Versi cherten mit Verfügung vom 2 8. März 2010 ab Januar 2008 eine halbe Rente zu ( Urk. 13/108-109) . 1.3
Im November 2012 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (vgl. Urk. 13/142) und holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1. November 2013 erstattet wurde ( Urk. 13/164). Mit Vorbescheid vom 2 1. März 2014 stellte sie dem Versicherten die Einstellung der Rente in Aussicht ( Urk. 13/171), wogegen dieser am 3 0. April 2014 Einwänd e erhob ( Urk. 13/175/1). Mit Verfügung vom 2 7. Mai 2014 hob die IV-Stelle die bisher ausgerichtete Rente auf ( Urk. 13/177 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 6. Juni 2014 gegen die Verfügung vom 2 7. Mai 2014 ( Urk.
2) Beschwerde und beantragte , diese sei aufzuheben und es sei festzustel len, dass er weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertels- (richtig: halbe) Rente habe ( Urk. 1
S. 1 unten).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 ( Urk.
12) die Abweisung der Beschwerde.
Im Zusammenhang mit seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 unten) gab der Beschwerdeführer am 1 0. September 2014 bei der Frage, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge, an, er habe kein Ver trauen in seine Rechtsschutzversicherung ( Urk. 17 S. 1 lit . A). Am 6. November 2014 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um eine Bestätigung seiner Rechtsschutzversicherung einzureichen, dass sie die Prozesskosten nicht übernehme ( Urk. 19 S. 2 Ziff. 2). Die Frist verstrich ungenutzt (vgl. Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert (S. 2 oben), und sie ermittelte einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (S. 2 Mitte). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf das eingeholte Gutachten könne nicht ab gestellt werden, gelte die Abklä rungsstelle doch als versicherungsfreundlich (S. 3 oben). Dass eine andere Ein schätzung richtig sei, zeigten die Angaben, die im Bericht des Y.___ vom 2 8. April 2014 (vgl. Urk. 3)
gemacht würden (S. 3). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der im März 2010 erfolgten Rentenzusprache revisionsrelevant ver bessert hat (vgl. E. 1.4), und wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Inva liditätsgrad verhält. 3. 3.1
Am 3 0. März 2007 erstatteten med. pract . Z.___ , Fachärztin für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. A.___ , klinischer Psychologe und Supervisor, B.___ , eine psychiatrische Einschätzung ( Urk. 13/78) . Sie nannten folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 2.1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Folge des Unfalls von 2001 (ICD-10 F45.4) - mittelgradige depressive Episode als Folge des Unfalls von 2001 (F32.1) - posttraumatische Belastungsstörung als Folge des Unfalls von 2001 (F43.1) - Status nach Fraktur L3/L4
Sie führten unter anderem aus, entgegen den Ausführungen im Urteil des hiesi gen Gerichts vom 1 7. März 2004 (richtig: 1 3. März 2006) sei der Explorand seit dem Unfall nie mehr arbeitsfähig gewesen. Die effektive Arbeitsunfähigkeit sei im Hinblick auf die gescheiterten Arbeitsversuche als 100 % seit dem Unfall einzustufen (S. 6 unten Ziff. 4). 3. 2
Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Chirurgie
(sowie - laut Briefkopf - Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma orthopädische Traumatologie ) , berichtete am 8. September 2008 über seinen Patienten ( Urk. 13/92).
Er nannte folgende Diagnosen (S. 1): - posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Arbeitsunfall am 1 0. Mai 2001 mit Sturz auf den Rücken und Hinterkopf - chronisch rezidivierendes lumbo -vertebrales Syndrom bei Status nach Trauma mit Fraktur der Processi
transversi L3 und L4 rechts - autonome somatoforme Schmerzstörung - mittelgradige depressive Episode - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung - Alpträume
Er führte unter anderem aus, das seit dem Unfall bestehende und in der letzten Zeit progrediente cervico-cephale Schmerzsyndrom sei mit dem Unfallhergang gut zu vereinbaren, ebenso die Befunde mit eingeschränkter Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und der verdickten und druckdolenten
Nackenmuskula tur (S. 2 Mitte). 3.3
Am 1 7. September 2008 berichteten med. pract . D.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, und Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2), nunmehr Y.___ ( Urk. 13/93). Sie führten unter anderem aus, aus psychiatrischer Sicht sei noch immer von den bekannten Diagnosen auszugehen (S. 1 Ziff. 1). Der Gesamtzustand des Patienten sei aber wesentlich schlechter (S. 1 Ziff. 2). Die Schmerzen seien seit 2007 deutlich zunehmend, der Patient ziehe sich deutlich mehr zurück und werde aggressiver (S. 2 Ziff. 7). 3. 4
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates , und Dr. med. F.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am
1 2. November 2009 ein bidisziplinäres Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 13/97/1-28) .
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit (S. 25 Ziff. 8.1): - Unkarthrose und Spondylose C3-Th1 mit mässiger Spinalkanalstenose und Beeinträchtigung des Myelons und Diskusprotrusion / Osteophyten bildung C4/5 und C5/6 sowie intraforaminale Diskushernie C6/7 rechts mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 - mässige Spondylarthrose L4/5 mit birecessaler und foraminaler Stenose L4/5 ohne neurale Kompression - Adipositas - mittelgradige depressive Episode bestehend seit etwa Januar 2007 (ICD 10 F32.1) - Zustand nach leichter bis mittelgradiger depressiver Episode bestehen d von 2001 bis etwa Dezember 2006 (ICD-10 F32.0, F32.1)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (anamnes tisch) einen Diabetes mellitus (S. 26 Ziff. 8.2).
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung vorwiegend gehend und stehend mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tra gen von Lasten seien nicht mehr vollumfänglich zumutbar. In der angestamm ten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit Januar 2007 40 % und seit der Begutachtung 20 % (S. 26 Ziff. 9.1).
Körperlich leichte - und näher umschriebene - Tätigkeiten könnten gesamthaft seit Januar 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden (S. 26 Ziff. 9.2). 3. 5
Seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) wurde am 2 0. Oktober 2010 ausgeführt, die rein theoretisch aus somatischer Sicht gegebene Arbeitsfähigkeit von 90 % könne aufgrund der psychiatrischen Befunde nicht erbracht werden. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage 60 % ab Januar 2007 ( Urk. 13/99 s. 3 unten).
Der auf dieser Basis vorgenommene Einkommensvergleich ergab einen Invalidi tätsgrad von 50 % ( Urk. 13/98), worauf dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zugesprochen wurde ( Urk. 13/109). 4. 4.1
Med. pract .
D.___ , Y.___ (vorstehend E. 3.3 ), berichtete am 4. Dezember 2012 ( Urk. 13/144), der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert; 2009 sei als zusätzliche Diagnose ein Diabetes mellitus hinzugetreten, Schmerzen und Depression seien stationär ( Ziff. 3). Seit 2009 finde eine tagesklinische Behand lung statt, aktuell 1 x monatlich ( Ziff. 2). 4.2
M ed. pract . D.___ und Dr. A.___ , Y.___ , nannten in ihrem Bericht vom 8. Januar 2013 ( Urk. 13/146/5-8) folgende - hier verkürzt angeführte - Diag nosen ( Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode - posttraumatische Belastungsstörung - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - lumbovertebrales Syndrom - cervikocephales Syndrom
Sie führten unter anderem aus, aus näher genannten Gründen sei der Patient auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.7). 4.3
Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin , führte in ihrem Bericht vom 2 5. Januar 2013 ( Urk. 13/147) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Januar 2006 ( Ziff. 1.2). Als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 1.1): - lumbovertebrales Syndrom (seit 2001) - cervikocephales Syndrom (seit 2009) - posttraumatische Belastungsstörung (seit 2001)
Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 1 0. Mai 2001 ( Ziff. 1.6). Als Einschränkungen nannte sie belastungsabhängige Rücken schmerzen; es sei nur leichte körperliche Arbeit zumutbar ( Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden ( Ziff. 1.9). 4.4
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2013 ( Urk. 13/157) den 2007 gestellten vergleichbare Diagnosen ( Ziff. 1.1) und führte unter anderem aus, die Prognose könne noch nicht abschliessend beurteilt wer den ( Ziff. 1.4). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem Unfall von 2001 ( Ziff. 1.6) und führte aus, in der angestammten Tätigkeit (Gleisbau) seit der Patient zurzeit und bis auf weiteres (permanent) zu 100 % arbeitsunfä hig. Für leichte, wechselbelastende Arbeit mit wahlweise Sitzen oder Stehen und - insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig), Überkopfarbeit, Arbeit in vornübergeneigter Haltung - wäre der Patient aus somatischer Sicht teilweise arbeitsfähig ( Ziff. 1.7). 4.5
Am 1 9. Juli 2013 gab die Beschwerdegegnerin ei n bidisziplinäres
(orthopädisch/ traumatologisches und psychiatrisches) Gutachten in Auftrag ( Urk. 13/159). Auf
Veranlassung der beauftragten Gutachter wurde zudem ein neurologisches Teilgutachten erstattet (vgl. Urk. 13/160).
Die Ärzte des H.___ erstatte ten ihr Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin am 1. November 2013 ( Urk. 13/164/1-32), dies nach Untersuchungen am 3 0. August und 1 1. Oktober 2013 (S. 1) sowie gestützt auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.) und die Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 ff.).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit in der letzten Tätigkeit (S. 25 Ziff. E.1): - rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) - cervicospondylogenes und cervic overtebrales Schmerzsyndrom mit/ bei - im aktuellen MRI vom 5. September 2013 beschriebenen degenerati ven Aufbrauchbefunden im cervicalen Bewegungssegment C6/7 und im Bereich des cervicothorakalen Überganges - lumbospondylogenes und lumb overtebrales Schmerzsyndrom mit/ bei - im aktuellen MRI dokumentierten bisegmentalen degenerativen Verän derungen der lumbalen Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 - rumpfmuskulärer Grobinsuffizienz als Folge einer Langzeitdekon ditionierung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit n annten sie (S. 26 Ziff. 2) einen Status nach Arbeitsunfall am 1 0. Mai 2001, einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus (anamnestisch) und eine arterielle Hypertonie (anamnestisch).
Betreffend zusammenfassendes Belastungsprofil (aus allen Fachgebieten) führ ten sie aus, rückenadaptierte, leichte wechselbelastende Arbeiten seien möglich; keine Arbeiten in Zwangshaltungen wie vornüber gebeugt stehend, kniend, hockend, kauernd und einhergehend mit repetitiven Bewegungsanforderungen an die HWS und die Lendenwirbelsäule (LWS). Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 5 bis maximal 10 kg beziehungsweise 10-15 kg limitiert (S.
27 unten).
Die Gutachter führten unter anderem aus, aus somatischer Sicht lägen Auf brauch befunde im Bereich der Wirbelsäule und des Rumpfes vor, welche einen über zwölf Jahre anhaltenden und therapieresistent verlaufenden Beschwerde zustand auch nur angedeutet nachvollziehbar erscheinen liessen. Rückenbedingt resultiere in einer wie beschrieben angepassten Tätigkeit eine Minderung des Arbeitstempos, entsprechend einer Minderung der Leistungsfä higkeit von 20 % (S. 27 oben).
Die vom Versicherten beklagten Beschwerden könnten allenfalls im Lichte der psychiatrischen Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung teilweise eine Erklärung finden. Es sei die im Vordergrund stehende psychosoziale Des integration, insbesondere in der Rolle des Versicherten als Ehemann und Ernährer der Familie, dokumentiert. Diese begründe Rückzugstendenzen. Aller dings handle es sich nicht um einen vollständigen Rückzug aus allen Belangen des sozialen Lebens und auch nicht um eine Flucht in die Krankheit; soziale Kompetenzen seien durchaus erhalten (S. 27 Mitte).
Rein orthopädisch somatisch sei für eine dem genannten Profil angepasste Tätig keit von einer globalen Restarbeitsfähigkeit von 80 % (volles Pensum, Minderung der Leistungsfähigkeit um 20 % ) auszugehen . Vorliegend würden die psychiatrischen Befunde und die psychiatrisch erklärte Restarbeitsfähigkeit von nur noch 70 % überwiegen . Die im psychiatrischen Vorgutachten 2009 geschil derten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit mit 60 % seien nachvollziehbar und konsistent; inzwischen sei eine Besserung eingetreten, so dass die Arbeitsfähigkeit psychiatrisch und auch zusammenfassend 70 % betrage (S. 27). 4.6
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde n die Angaben des Beschwerdeführers (S. 34 f.) und der erhobene Befund (S. 36 f.) dargelegt und als einzige relevante Diagnose eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) genannt (S. 38 Ziff. 3); eindeutige Hinweise auf eine manifeste posttraumatische Belastungs störung seien nicht zu sehen, auch keine eigenständige somatoforme
Schmerz störung (S. 38 Ziff. 4). Die depressiven Störungen wurden als leicht bis mittel gradig von 2001 bis 2006, mittelgradig ab 2007 bis 2013 und aktuell leichtgradig eingestuft (S. 38 unten). 4.7
Med. pract . D.___ und Dr. A.___ , Y.___ , nahmen am 2 8. April 2014 Stellung ( Urk. 13/175 = Urk. 3), dies im Sinne von Einwänden gegen den psychiatrischen Teil des H.___ -Gutachtens (S. 1 f.). Sie führten unter anderem aus, warum ihres Erachtens die Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung , einer mittelgrad ig en Depression und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung erfüllt seien (S. 2 Ziff. 3). Im Gutachten werde der Grad der Arbeitsfähigkeit (richtig: Arbeitsunfähigkeit) von den Gutachern „aufgrund der falschen Diagnosen“ mit 30 % angegeben. Der Patient sei, wie bereits früher ausführlich begründet, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bei progredienter Symptomatik; eine Besserung sei nicht eingetreten (S. 2 Ziff. 4). 5. 5.1
Die Fachpersonen des Y.___ begründeten die von ihnen abgegebene und vom H.___ -Gutachten markant abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7 ) insbesondere damit, im genannten Gutachten seien die fal schen Diagnosen gestellt worden, womit sie zum Ausdruck bringen wollten, dass ihres Erachtens zusätzlich eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie statt einer leichtgradigen eine mittelgradige Depression zu diagnostizieren gewesen wären. 5.2
Hinsichtlich der postulierten posttraumatischen Belastungsstörung und anhal ten den somatoformen Schmerzstörung kann den Einwänden nicht gefolgt werden. Bereits im 2009 erstatteten Gutachten wurde weder die eine noch die andere Diagnose genannt, obwohl sie auch damals von behandelnder Seite angeführt worden war en . Im aktuellen Gutachten wurde nach ausführlicher Befundschilderung ausdrücklich festgehalten, dass sich keine ausreichenden Hinweise für die eine oder die andere Diagnose ergeben hätten (vorstehend E.
4.5). Solche finden sich auch in der Y.___ -Stellungnahme nicht, denn darin wur den einzelne Diagnosekriterien lediglich aufgelistet, ohne die damit ver bunden e Behauptung, sie seien erfüllt , befundmässig nachvollziehbar abgestützt zu haben. 5.3
Im Gutachten von 2009 - Grundlage der Rentenzusprache im März 2010 - wurde in psychiatrischer Hinsicht eine mittelgradige depressive Episode seit etwa Januar 2007 diagnostiziert, von 2001 bis etwa Dezember 2006 hingegen eine leichte bis mittelgradige (vorstehend E. 3.4). Dass im Begutachtungszeit punkt (August 2013) die mittlerweile zu diagnostizierende rezidivierende depressive Störung als leichtgradig eingestuft wurde, stellt mithin im Längs schnitt betrachtet kein Novum dar: Schon zwischen 2001 und 2006 waren leichtgradig ausgeprägte Episoden aufgetreten. Zudem gehört es definitionsge mäss zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung (F33), dass depres sive Episoden - auch solche unterschiedlichen Schweregrades - auf einander folgen (vgl. H. Dilling / W. Mombour / M. H. Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 176 f.).
Nachdem die gestellte Diagnose auch befundmässig nachvollziehbar abgestützt ist (vorstehend E. 4.6), ist sachverhaltsmässig von einer leichten Episode der rezidivierenden Depression im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt auszugehen. 5.4
Im Gutachten wurde - für angepasste Tätigkeiten - eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert. Was in der Y.___ -Stellungnahme dagegen vorgebracht wurde, vermag nicht überzeugen. Denn von dieser Seite wurde seit jeher eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert (vgl. E. 3.1) und dieser Einschätzung wurde schon bei der Rentenzusprache im März 2010 nicht gefolgt (vorstehend E. 3.5). Anhaltspunkte, dass den Y.___ -Beurteilungen zwischenzeitlich ein grössere s Gewicht beizumessen wäre, sind nicht ersichtlich.
Vielmehr erscheint das durchgängige Attestieren einer vollständigen Arbeits unfä higkeit dem Umstand geschuldet, dass b e handelnde Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaub enden objekti ven Beurteilung des Gesundheits zustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforde rungen, welche die Rechtsprechung für Gutachten entwickelt hat (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a). Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte
beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bun des gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 1 7. Februar 2011 E. 4.1). 5.5
Somit ist auf das H.___ -Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich erfüllt, abzustellen. Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit im Begutachtungs- und im Verfügungszeitpunkt 70 % betrug.
Im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkei t von 60 % bei der Rentenzusprache im März 2010 ist damit eine revisionsrelevante Verbesse rung (vorstehend E. 1.3) ausgewiesen. 6.
6.1
Die Beschwerdegegnerin hat der Invaliditätsbemessung die eben genannte Arbeitsfähigkeit zugrundegelegt und einen Invaliditätsgrad von 35 % ermittelt ( Urk. 2). Diese Aspekte der Verfügung wurden beschwerdeweise nicht bemän gelt, und sie sind auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 13/169) nicht zu bean standen, so dass es damit sein Bewenden hat. 6.2
Gemäss dem Gutachten besteht aus somatischer Sicht eine Einschränkung von 20 % in Form einer Leistungsminderung bei voller Präsenz (vorstehend E. 4.5). Es bleibt deshalb anzufügen, dass zusätzlich fraglich erscheint, ob nicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen wäre, basiert die über 20 % hinaus attestierte Einschränkung doch auf der diagnostizierten rezidivierenden Depression mit gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung. Zu beachten ist nämlich die Rechtsprechung, wonach unter anderem eine (sogar) mittelgradig ausge prägt e rezidivierende depressive Störung
grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2014
vom 1 1. September 2014 E. 3.3), zumal ebenfalls rechtsprechungsgemäss leichte bis höchstens mittel schwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis als thera peutisch angeh bar gelten ( Urteil 9C_696/2012 vom 1 9. Juni 2013 E.
4.3.2.1 ).
Stellt man noch die auffallend niedrige Behandlungsfrequenz von einer Sitzung pro Monat (vorstehend E. 4.1) in Rechnung (vgl. Urteil 9C_917/2012 vom 1 4. August 2013 E. 3.2), so dürfte der (zusätzlich) invalidisierende Charakter der depressiven Beeinträchtigung zu verneinen sein.
Beim Einkommensvergleich auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 80 % statt 70 % resultiert ein (noch) tieferer Invaliditätsgrad, so dass noch einmal festzu halten ist, dass kein Rentenanspruch besteht. 6.3
Zusammenfassend ergibt sich, dass - bei einem Invaliditätsgrad von höchstens 35 %
- kein Rentenanspruch besteht. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. 7.1
Am 6. November 2014 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ergänzende Unterlagen einzu reichen ( Urk. 19). Diese hat er ungenutzt verstreichen lassen.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels ausreichender Substantiierung nicht einzutreten. 7.2
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li den versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Sodann erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher