Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1978, arbeitete seit 1999 bei der Y.___
AG als Bauarbeiter/Schaler. Seit einem Arbeitsunfall im März 2010 übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Das Anstellungsverhältnis mit der Y.___ AG wurde per Mai 2012 aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2010, Urk. 11 /9 un d Urk. 11 /65/7).
Am 10. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf persistierende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und sah eine berufliche Abklärung durch die Z.___ vor (vgl. Bericht der Berufsberatung vom 27. September 2010 , Urk. 11 /26), welch e aber aus gesundheitlichen Grün den nicht dur chgeführt werden konnte (Urk. 11 /28-30).
Am 28. November 2012 untersuchte RAD-Ärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, den Versicherten und gelangte zum Schluss, unter adäquater Schmerztherapie sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Bericht vom 3. Dezember 2012, Urk. 11 /63). Mit Verfügung vom 6. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 11/85 ).
Nachdem der Versicherte hiergegen am 2 1. April 2013 Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 11/88/3 ff.), hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2013.00359 vom 2 1. November 2014 teilweise gut und hob die Verfügung vom 6. März 2013 insoweit auf, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente bis am 2 8. Februar 2013 verneint wurde und stellte fest, dass der Versicherte vom 1. März 2011 bis 2 8. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übri gen w urde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 11/106). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 11/111/2 ff.) mit Urteil 9C_29/2015 vom 2 1. Mai 2015 ab ( Urk. 11/119). 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte mit Zusatzgesuch vom 2 2. Januar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 11/112) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklä rungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle B.___ vom 2 8. Juli 2016 ein (Urk.
11/184 ; ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Februar 2017, Urk. 11/193 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2017, Urk.
11/199; Ein wand vom 2 3. Mai 2017, Urk. 11/216) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. August 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2013 auszurichten. Eventualiter sei er erneut von einem Neurologen, bzw. Psychiater zu begutachten und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-229), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht des Zentrums C.___ vom 16.
Oktober 2017 ein ( Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 6. November 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 15). Am 1. März 2019 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom 5. Februar 2019 ein ( Urk. 16 und Urk. 17), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 informiert wurde ( Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des B.___
vom 7. August 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens seien die in Jahren 2007 bis 2009 erzielten Einkommen heranzuziehen, selbige um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 anzu passen und daraus den Durchschnitt zu berechnen, woraus ein Validenein kommen in Höhe von Fr. 87’246.85 resultiere. Das Invalidenein kommen sei gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter in einem 80%-Pensum festzule gen, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte vor ( Urk. 1) , dass er nach Ausschöpfung sämtlicher medizin i s cher Massnahmen (auch operativer) zur Schmerzbehandlung unter einer ausgewiesenen chronifizierten und als in jeder Hinsicht therapieresistenten Schmerzsituation leide. Entsprechend sei er für jegliche Tätigkeiten voll arbeits unfähig. Ausserdem leide er an einer schweren Depression, die ebenfalls zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden deutlich machen, dass nicht auf das Gutachten des B.___ abgestellt werden könne. Es sei auch ab dem 1. März 2013 – den behandelnden Ärzten folgend –
von einer weiterhin bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer zu 80 % angepasst arbeitsfähig sei , so sei der Einkommensvergleich zu korrigieren, da aufgrund absolvierter Weiterbildungen davon auszugehen sei, dass er ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen in Höhe von rund Fr. 97'500. -- erzielen würde , was auch dem Einkommen seines Bruders bei seinem
ehemaligen Arbeit geber entspreche. Daraus resultiere selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommens ein rentenaus lösen der Invaliditätsgrad. Allerdings sei der Invalidenlohn viel zu hoch angesetzt, es sei davon auszugehen, dass er maximal Fr. 45'600.-- verdienen könnte, wovon ein Leidensabzug in Höhe von 25 % zu machen wäre. Eine Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergäbe entsprechend ein Invaliditätsgrad von 65 % . 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. August 2017 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des B.___
vom 2 8. Juli 2016 ab ( Urk. 11/184) . Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/184/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1
3.1.1
Die Gutachter der B.___ hielten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als Bauarbeiter) fest ( Urk. 11/184/46): - Chronischer lumbospondylogener Schmerz - Status nach m assivem Verhebetrauma (03/2010) - S either lumbosakrales , rezidivierendes Schmerzsyndrom - Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Lyse
Meyerding 1-2 am 20.07.2011 - Status nach Revisionsoperation mit Dekompression L5/S1 bei relativer Spinalkanalstenose (12/2011), Cage-Entfernung - Osteosynthesematerialentfernung 24.05.2013 - Inkomplettes Hemi - Cauda -Syndrom links mit/bei: - Status nach Funktionsmyelographie vom 26.09.13: Irritation der Wur zeln L5, S1 und S2 links - Status nach erfolglosem Hinterstrangstimulationstest (0ctrode bei TH 9-11) am 22.01.2014 - Status nach positivem Testergebnis und definitiver Implantation eines sakralen Neurostimulators am 09.10.2014
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Erhebliche Symptomausweitung und deutliche negative Antwortver zerrung - Neurogen verursachte Blasenfunktionsstörung (anamnestisch) - Hyperlipidämie , bisher nicht medikamentös therapiert - Erektile Dysfunktion (anamnestisch) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 gerechtfertigt (lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeits fähigkeit, jedoch keine quantitative) 3.1.2
Aus psychiatrischer Sicht handle es sich vorwiegend um somatische Beschwerden ( Urk. 11/184/42 f.) , welche nach den
Angaben des Beschwerdeführers zu ausge dehnten Schmerzen im Rückenbereich führ t en. Es seien diesbezüglich ver schiedene neurochirurgische und schmerztherapeutische Anstrengungen unter nommen worden , obwohl der Beschwerdeführer über weiter anhaltende Beschwerden berichte . Die Ursac hen der Beschwerdesymptomatik wü rden an anderen Ste llen des interdiszipl inären Gutachtens dargestellt (siehe somatische Teilgutachten). Eine relevante seelische Störung, eine aus dem unbewussten stammende somatoforme Störung mit unbewusster oder bewuss tseinsnaher Symptombildung lasse sich aufgrund der biografischen Anamnese und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation nicht eruieren. Eine chro nifizierte
neurotische Entwicklung scheide aus. Unter kritischer Abwägung der Gesamtsituation, der Vorgeschichte, der biografischen Anamnese, der aktuellen psychosozialen Problematik und der bislang durch geführten Therapiemass nahmen kö nn e aus psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung als Ursache oder Mitursache der geklagten Beschw erden angesehen werden. Es liege auch keine relevante Persönlichkeitsstörung, keine Psychose oder eine Angstent wicklung vor. Gegenwärtig stünden psychosoziale Faktoren im Vordergrund, speziell wirtschaftliche, finanzielle Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie und eventuell daraus resultierende Konflikte. Auch die Erektionsstörung könnte Konfliktstoff in der bestehenden Partnerschaft darstellen. Beim Beschwer deführer sei daher gemäss ICD die Annahme einer (leichtgradigen) chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 gerechtfertigt. Dieser komme jedoch aus psychiatrischer Sicht keine quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit zu. In qualitativer Hinsicht sollte die Zeitstruktur berücksichtigt werden (keine Schichtarbeit, kein Akkord), er sollte keinem starken sozialen Druck ausgesetzt sein (z.B. Gruppenarbeit), es sollten ihm gewisse Hand lungsspielräume am Arbeitsplatz verbleiben, um z .B. kurze zusätzliche Pausen zu machen. Auch sollte auf die sozialen Interaktionsmuster (Hierarchie, Führungs stil) geachtet werden, um ihn nicht zu überfordern.
Beim Beschwerdeführer ergebe sich im Hinblick auf die Konsistenz seiner Anga ben während der aktuellen psychiatrischen Untersuchung aus rein psychiatrischer Sicht und nur bezogen auf die psychiatrischen Symptome keine tendenzielle Ver fälschung der Befunde und der Inf ormationen zur Anamnese, dies ge lt e auch für sein Verhalten . Die aktue lle psychiatrische Behandlung kö nn e jedoch nur als Bestandteil einer multimodalen Schmerz therapie angesehen werden, ziele aber nicht explizit auf ein primäres psychi atrisches Zustandsbild ab ( Urk. 11/184/46) . 3.1.3
Aus orthopädischer Sicht seien die neurologischen Beschwerden i m Vordergrund, welche im neurologischen Gut achten entsprechend gewürdigt wü rden. Ortho pä disch bestünden Facettengelenksarthrosen L3/4 und L 4/5 und eine Retroli sthesis des Sakralwirbelkörpers ( SWK ) 1. Die angegebenen Beschwerde n und demon strierten Probleme gingen jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus. In de r angestammten Tätigkeit besteh e ein e Arbeitsfähigkeit von 0 % . In einer Ver weistätigkeit im Rahmen des Zumutbarke itsprofils bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf und einer verringerten Leistungsfähig keit. Auf Grund der obengenannten Probleme bestehe folgendes Zumutbarkeits profil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten dauerhaft über 5 kg beidseits
sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen, Sitzen und Stehen und monoto nen Zwan gshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, ebensowenig das Gehen auf unebenem Boden. Ebenfalls sollten überwiegend sitzende Arbeiten vermieden werden ( Urk. 11/184/43) 3.1.4
Rheumatologisch habe sich i m Rahmen der Untersuchung seitens des Beschwer deführers eine erhebliche Schmerzhaftigkeit gezeigt , so dass teilweise die Unter suchungsbedingun gen deutlich eingeschränkt gewesen seien . Aus rein inter nisti sch-rheumatologischer Sicht erge b e sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Hinweis auf das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Systemerkrankung, welche die Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Insbe sondere hätten sich keine Hinweise f ür das Vorliegen einer entzündli chen Wirbel säulenerkrankung ergeben . Eine internistisch-rheumatologische System erkr ankung hätte sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht diagno stizieren lassen. Aus diesem Grund ergebe sich auch aus internistisch-rheuma tologischer Sicht kein Hinweis für das Vorliegen einer Befund inkonsistenz. Aus rein internistisch-rheumatologischer Sicht kö nn e somit eine Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit nicht festgestellt werden (Urk.
11/184/43) 3.1.5
Aus neurologischer Sicht bestehe in Zusammenschau der Aktenlage und in Kenntnis der aktuellen klinischen Untersuchung, der Anamnese und des EMG Befundes weitgehende Übereinstimmung mit den Vorbefunden dahinge hend, dass geringe sensible Defizite in den sakralen Segmenten bestünden , ein ASR-Ausfall links ob jektivierbar nachvollziehbar sei , im EMG alte axonale Schä digungszeichen feststellbar seien , ohne Hinweis für frischere axonal e Schädigungsprozesse. Es bleibe somit nach wie vor retrospektiv betrachtet unklar, ob die se Befundlage mit dem Unfallereignis von 2010 zusammenhänge oder erst später peri -/postoperativ bei wiederholten Massnahmen aufgetreten sei , und seit her als Residuum zu bewerten wäre. Gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wäre diesbezüglich erst seit Dezember 2011 mit der zweiten Operation offensichtlich eine S 1-Affektion links aufgetreten im Sinne der damals bei ihm aufgefallenen Sensibilitätsstörung am Fussaussenrand, dem S1-Segme nt zugehörig. Es
erscheine jedoch angesichts der ansonsten doch nur moderaten Lendenwirbelsäule(LWS)-Pathologie eher ungewöhnlich und nicht nachvollzieh bar, warum si ch eine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers so massive, schwergradi ge und therapieresistente Symptomatik entwickelt haben soll te . Es müssten hier auch das Vorliegen anderer Faktoren überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, respektive spiele ein dysfunktionaler Schmerzver arbeitungsprozess eine nicht unwesentliche Rolle ( Urk. 11/184/43 ff.).
So bestünden doch erhebliche Aspekte der Symptomausweitung und auch nega tiver Antwortverzerrung . Es falle bezüglich der vorrangig die Arbeitsfähigkeit als limitierend angegebenen Schmerzen auf, dass die Beschreibung dramatisiert we rd e , dass schon die 10-teilige VAS-Skala nicht ausreichen wü rde (sollte bis 200 gehen), es we rd e demonstrativ wirkend vor dem Gutachter ein Schmerzmedi kament eingenommen. Andererseits seien in der Vergangenheit (siehe z.B . Bericht des C.___
04/2013) nur geringfügige und unspe zif ische Pharmakotherapie durchgeführt worden ,
obwohl
damals schon ein als inva lidisierend bezeichneter Schmerz angegeben worden sei . Diese Diskrepanz min destens damals in der verhältnismässig geringen Inanspruchnahme schm erz therapeutischer Massnahmen falle auf. Auffallend sei auch, dass Integrations massnahmen vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sehe sich nicht
dazu in der Lage, erst gar nicht unternommen worden seien, obwohl der behandelnde Neurologe solche als durchaus möglich eracht et habe . Auffallend sei auch die zeitliche enge Korrelation zwischen Abweisung des Rentenantrags Dezember 2012 und Exazerbation, nun mit der Diskussion um ein leichtes Hemi - Cauda -Syndrom links. Andererseits blie ben die soma tischen Befunde eine Erklärung für die subjektiv so schwergradig und therapieresistent beschrie benen Schmerzen schuldig. Es sei nicht einsichtig, dass sich hier so gar keine Besserung ergeben haben sol lte, wobei aber auch beeindrucke , dass der Beschwerdeführer sich sogar einen Neurosti mulator erneut habe implantieren las s en , wo zuvor ein Versuch bereits nac h zwei Tagen wieder habe abgebrochen w erden müssen. Auch aktuell we rd e vom Beschwerdeführer keine wesentliche Besserung daraus beschrieben, wie es auch sonst nicht helfen würde. Auffallend seien aber auch die deutlich positiven Waddell -Zeichen, der sehr expressive, auf die Schmerzdarstellung aus gerichtete Beschwerderapport, ausgestaltet von einem wohl doch sehr bewusst seinsnahen Darstellen einer kräftemässig betrachtet völlig unökonomischen und unphysiologischen Haltung mit gebeugten Knien, was sich bei unbemerkter Beobachtung auf der Strasse aber in d ieser Form nicht mehr dargestellt habe . Al s nichtkrankbezogene Faktoren wü rden aber auch erhebliche existenzielle und finanzielle Sorgen beschrieben bei Arbeitslosigkeit, die auch krankheitsbedingt (Rückenoperation) wohl vermindert bewertete Arbeitsmarkt chancen , nach zwischenzeitlich mehrjähriger Absenz vom Arbeitsprozess. Es falle auch die per sönliche hartnäckige Überzeugung des Beschwerdeführers auf, sich n icht leistungsfähig zu sehen .
So sei es nach Abweisung des ersten Rentenantrags fast umgehend zur Verschlechterung und zu weiteren medizinischen Abklärungen und sogar weiteren invasiven Massnahmen (Neurostimulator) gekommen, weiter hin aber we rd e vo n
ihm letztlich zu allen Massnahmen eine völlige Therapie resistenz angegeben, obwohl der somatische Kern, der in gewissem Umfang auch bestehen mö g e, dieses so nicht erkläre . Eine zielgericht ete psychiatrische Behand lung sei andererseits lange Zeit auch nic ht durchgeführt worden, erscheine dem Beschwerdeführer auch offensichtlich nicht relevant notwendig.
Es sei somit bei Status nach Operation an der LWS zwar von einer chemischen lumbospondylog enen Schmerzsymptomatik auszugeh en, wie auch in den Akten st ets so beschrieben, es kö nn e aber kein konkreter relevanter lumboradikulärer Schmerz und in sbesondere nicht ein so hochskal ierter Schmerz angenommen werden, wie es der Beschwerdeführer subjektiv beschreibe. Sicher sei zwar anzu nehmen, auch in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten, dass eine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei . Wohl aber wäre min destens eine rückenschonende, körperlich leichte Wechseltätigkeit zumutbar, ganztägig mit verminderter Leistung um ca. 30 % , beginnend mit
anfangs 50 % (Belastungsaufbau binnen ca. 3 Monaten). So habe auch rückblickend Dr.
E.___ schon i m Bericht vom 3 0. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von 50 % angenommen, der Beschwerdeführer aber habe die berufliche Abklä rung im
Z.___
November
2010 nicht an getreten , mit der Begründung der Ver schlimmerung (ohne objektivierbare soma tische Grundlage). Auch nach dem Reha-Aufenthalt Juli 2011 seien die Schmerzen regredient gewesen , Analgetika seien reduziert worden , wobei gleich wieder nach 3 Wochen durch den Beschwer de führer
eine erneut e Verschlechterung angegeben worden sei (auch ohne wirk lich plausibles Korrelat). Adaptiert sei auch damals aber eine Arbeits fähigkeit von 50 % angenommen worden. Letztlich sei die Indikation zu r Dekompression Dezember 2011 rückblickend betrachtet stark von dieser sub jektiven Angabe des Beschwerdeführe r s und weniger durch organisch begründete Ur sachen getroffen worden. Es seien wahrscheinlich h ieraus zwar dann vor übergehend S 1-radikuläre Residuen begründbar letztlich aber begründe te n diese in der jetzt vorliegenden ebenfalls wieder geringen somatischen objektivierbaren B efundlage nicht eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als zuvor schon von den vorbehandelnden Ä rzte n angenommen .
S o sei z .B. gemäss Bericht Dr. E.___
Juli 2012 auch nur Assalix als pflanzliches Salicylat als Schmerz mittel eingenommen worden .
Dr. E.___
habe in ideal adaptierter Tätigkeit sukzessive sogar volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es dü rf e also angenommen wer den, dass auch postoperativ nach dem Eingriff vom Dezember 2011 damit kein richtungsweisend gröberer Schädigungsprozess aufgetreten sei . Einschränkungen seien erst wieder nach Ablehnung der Rente am 1 2. Dezember 2012 dokumentiert gemäss Bericht Uniklinik F.___ vom 2 7. Dezember 2012, wo nun ein leichtgra diges Hemi-Cauda -Sydnrom diskutiert werde. Trotzde m werde aber auch im Bericht des C.___ vom 2 2. April 2013 weiterhin nur von der gleichermassen geringen Medikation mit pflanzlichen Salicylat Assalix berich tet, was doch weiterhin erstaune , wenn man weiterhin die Angaben des Beschwerdeführers sehe , er habe so schwergradige invalidisierende Schmerzen. Auch seien keine Antidepressiva genommen worden . Auch im rheumatologischen Bericht von Dr. G.___ we rd e mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme keine Schmerz medikamente - mit der nicht ganz nachvollziehbaren Begründung , es helfe ja nicht (obgleich keine höhergradigen Analgetika-Behandlungen durchgeführt wo rden seien resp. vom Beschwerdeführer gar nicht nachgesucht w orden seien ). Die weiterführenden Abklärungen hätten
z .B. im Rahmen der Myelografie vom 2013 keine Wurzelamputationszeichen, keine Spinalkanalstenose gezeigt , die MRI-Untersuchung habe ebenfalls keine weitere, richtungsweisende Befundlage erbracht , welche die Ausprägung und Intensität der Schmerzen hätte erklären können. Alte S1- Residuen seien zwar festgestellt worden, lä gen nun aber eben falls nicht mehr vor ,
w ohl aber eben die oben schon erwähnten erheblichen Befundinkonsistenzen und Symptomausweitung.
Insbesondere aufgrund der doch erstaunlichen, lange Zeit nur geringen Inan spruchnahme schme rztherapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Schmerz angaben doch sehr von einer wohl eher bewusstseinsnahen und sehr ausgepräg ten nega tiven Antwortverzerrung auszugeh en, wä re das Verhalten gut mit einem « Krankenrollenverhalten » zu beschrei ben und wäre - sofern aus neurol ogischer Sicht zu reflektieren - eher nicht al s eine somatoforme Schmerzstörung zu bewerten (diesbezüglich m ü ss e aber auf die Bewertung des psychiatrischen Gut achtens verwies en werden). Gleichwohl erschwere dieses Verhalten die Bewer tung der Arbeitsfähigkeit. Es dü rf e sicher angenommen werden, dass eine vermind erte Rückenbelastbarkeit bestehe, es kö nn e auch von chronischen lumbospondyloge nen Schmerzen bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Lyse
Meyerding 1-2 am 2 0. Juli 2011, Cage-Entfernung im Dezember 2011, Osteosynthesemateria lentfernung 2 4. Mai 2013 und Neurostimulatorimplantation 0 9. Oktober 2014 ausgegangen werden. Gegenüber den früheren Einschätzungen der Arbeitsfähig keit, variierend von 50-100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit, könne, umso mehr da erhebliche andere nichtsomatische Faktoren eine Rolle spielen, von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % ausgegangen werden, bezogen auf eine ideal leidensangepasste, rückengerechte Arbeitstätigkeit, nach Belastungsaufbau über einen Verlauf von ca. 3 Monate n, beginnend mit 50 % . Die angestammte Tätig keit im Baub ereich sei hingegen nicht mehr zumutbar. 3.1.6
Aus internistischer Sicht klage der Beschwerdeführer über keine Beschwerden ( Urk. 11/184/45). In den Akten finde sich ein Arztbrief des Universitätsspitals H.___ , Urol ogie , vom 2 6. Oktober 201 2. Als Diagnosen w ü rden eine am ehesten neurogene Blasenfunktionsstörung ohne Hinweis auf einen Blasentumor sowie eine chronische Testalgie links seit März 2010 genannt . Diese neu rogene Blasen funktionsstörung we rd e weiterhin zwar in den Akten noch mehrmals erwähnt, eine weitere Diagnostik bzw. e ine Behandlung diesbezüglich habe jedoch seit Oktober 2012 nicht mehr sta ttgefunden. Internmedizinisch lie ssen sich aktuell keine Diagnosen bzw. Beschwerden objektivieren. Led iglich bei der Laborkon trolle fä nden sich erhöhte Lipidwerte, die gelegentlich kontrolliert werden sol lten. Funktionsausfälle bestünden nicht. Weder vermö g e die (neurogene) Blasenfunk tionsstörung noch die erekt ile Dysfunktion noch die Hyperli pi dämie eine Arbeits unfähigkeit zu begründen. Hinsichtlich der neurogen verursachten Blasenfunkti onsstörung seien seit 2012 keine Therapien z .B. durch einen behandelnden Urologen angestrebt worden . Der Anästhesiologe Dr.
I.___ betreue
den Beschwerdeführer hinsichtlich des sakralen Neurostimulators, die le tzte Konsultation sei am 2 1. Januar 2016 gewesen . Aus internistischer Sicht lägen keine Befunde bzw. Diagnosen mit ver siche rungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vor. Er sei deshalb medizinisch-theoretisch in seiner bis dato ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter/Schaler vollschichtig arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Dies ge lt e ebenso für eine Verweistätigkeit. 3.1.7
Interdisziplinär konstatierten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer a ls Bau arbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei . In einer Verweistätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 80 % (nach Belastungsaufbau ca. 3 Monate, beginnend mit 50 % ) im Rahmen des folgenden Zumutbarkeitsprofils mit verlängerten Pausen und reduzierter Leistung ( Urk. 11/184/47): - Es bestehe
verminderte Rückenbelastbarkeit . - Diesbezüglich sei die angestammte Tätigkeit im Bau bereich nicht mehr zumut bar . - Auch in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit best ünden ggf. ein erhöhter Pausenbedarf und eine verringerte Leistungsfähigkeit . - Das Heben und Tragen von schwere n Lasten dauerhaft über 5 kg beidseits
sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen, Sitzen und Stehen und monoto nen Zwan gshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, ebensowenig das Gehen auf unebenem Boden. Ebenfalls überwiegend sitzende Arbeiten sollten vermieden werden, bezogen auf eine ideal leidensangepasste, rückengerechte Arbeitstätigkeit . - Au s psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig keine relevanten quantitati ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; zu qualitativen D efiziten siehe unten, diese ergä ben si ch auch aus dem Fähigkeitsprofil . - Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der langen beruflichen Pause Schwierig keiten bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu erwarten, zeit weilig auch bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, obwohl er im häuslichen Bereich meist ge mäss seiner Schilderung versuche , den Tagesablauf sinnvoll zu strukturieren und ihm zuträgliche Aufgaben im Haushalt zu über nehmen. Es bestehe auch eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die sich jedoch aus psychiatrischer Sicht beruflich vornehmlich in qualitativer Hinsicht bemerkbar machen dürfte. Er könne Entscheidungen treffen, fachli che Kompetenzen anwenden, er sei auch in der Lage, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Neues zu lernen. Immerhin sei er in seiner letzten beruflichen Auf gabe als Vorarbeiter eingesetzt worden . Relevante intellektuelle oder kognitive Defizite seien im Rahmen der aktuellen psychi atrischen Untersuchung nicht auszumachen. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei gut, auch die Konta ktfähig keit zu Dritten, dies gel t e auch für die familiären Beziehungen . 3.2
Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte in sei nem Bericht vom 2. Februar 2017 ein inkomp l ettes Hemicaudasyndrom links ( Urk. 3/3). Er notierte sämtliche Interventionen seit dem 2 2. Januar 2014 und konstatierte, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des chronischen Schmerzlei dens seit März 2013 aus schmerztherapeutischer Sicht 100 % betrage. 3.3
Die behandelnden Ärzte des C.___ übten in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 Kritik am Gutachten des B.___ und hielten folgende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) fest ( Urk. 11/191/4): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F33.2) - Blitzschlag am 1 8. Juli 2005 (Beschwerdeführer sei auf die Seite geschleu dert worden) - Lumbovert ebrales Syndrom
Subjektiv sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Als positives Leistungsbild sei Sitzen ca. 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen möglich, Spazieren gehe kaum mehr, gelegentlich sei leichtes Kochen, ein leichter Einkauf möglich. Autofahren sei nicht mehr möglich seit August 201 3. Das negative Leistungsbild beinhalte, dass keine schweren Ein käufe, kein längeres Kochen, kein Staubsaugen, keine schweren Arbeiten und keine längeren, einseitigen Tätigkeiten möglich seien. A ufgrund der Diagnosen, der Fremdanamnese, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig .
Insgesamt sei das Gutachten des B.___ daher deutlich fehlerhaft, unvollständig in der Beschwerdeaufnahme und zudem in den Beobachtungen nicht objektiv. 3.4
Die Gutachter des B.___ beantworteten am 1 7. Februar 2017 die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gestellten Fragen und konstatierten (Urk.
11/193/2 f f.), dass sie auf die eindeutig auch retrospektiv dokumentierten, auch in der Vergangenheit vorliegenden Hinweise und Indikatoren solcher Inkonsistenzen, Effekte der schwerwiegenden Symptomausweitung und Aggra vation verwiesen , für welche sich aber auch keine versicherungspsychiatrisch e rklär baren Gründe feststellen lie ssen. Sie hätten im Rahmen des Gutachtens differenziert auf die Schwierigkeiten einer retrospektiven versicherungsmedizini schen Bewertung hingewiesen, dass angesichts dieser im Gesamtbild erheblichen Verzerrungen durch versicherungsfremde Aspekte in der retrospektiven Bewer tung nicht auf den subjektiven Beschwerderapp ort alleine abgestellt werden kö nn e , der gleichwohl aber zu vielfachen Andersbewertungen und bis hin zu Interventionen, sogar bis hin zur Implantation eines Rückenmarkstimulators geführt habe . Die aktenkundigen ver sicheru ngsmedizinischen A rbeitsfähigkeits bewertungen seien entsprechend nur sehr begre nzt verwertbar. Die Bewertung kö nn e nur auf medizinisch-theo retischer Grundlage erfolgen, mü ss e andere invaliditätsfremde Faktoren abgrenzen. Das sei von ihnen ausführlich dargestellt worden .
In Zusammenschau der ausführlich zitierten und kommentierten Aktenlage und in Kenntnis der aktuellen klinischen Untersuchung, der
Anamne se und des EMG Befundes bestehe weitgehende Übereinstimmung mit den Vorbefunden dahingehend, dass geringe sensible Defizite in den sakralen Segmenten bestün den , der ASR-Ausfall links objektivierbar nachvollziehbar sei , im EMG aber nur alte axonale Schädigungszeichen feststellbar seien , ohne Hinweis für frischere axonale Schädigungsprozesse . Gemäss den anamnestischen Angaben des B eschwerdeführers sei seit Dezember 2011 mit der zweiten Operation offensicht lich eine S1- Affektion l inks im Sinne der damals bei ihm aufgefallenen Sensibi litätsstörung am Fussaussenrand, dem S1-Segment zugehörig aufgetreten . Ergän zend könn t en sie noch konkretisieren, dass nach Durchführung der Spondylo dese-Operation L5/S1 ( Meyerding Grad 1-2) vom 2 0. Juli 2011 für 3 Monate (bis Ende Oktober
2011) und nach Revisionsoperati on mit Dekompression L5/S1 von Dezember 2011 eine Restitutionsphase von 3 Monaten (bis März 2012) mit auf gehobener oder stark eingesc hränkter Arbeitsfähigkeit auch in lei d ensadaptierter Tätigkeit plausibel erscheine, nachfolgend mü ss e
überwiegend wahrs cheinlich bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit 80 % angenommen werden. Auch sei die Angabe der schwergradigen Schmerzen im April 2013 nicht nachvollziehbar (geringe Inan spruchnahme schmerztherapeutischer Massnahmen). Es sei damals aber noch die Cage-Entfernung und Osteos ynthesematerialentfernung am 2 4. Mai 2013 erfolgt , es sei allenfalls für kurze Zeit für ca. 6-8 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit od er relevante Teilarbeitsunfähig keit für leidensadaptierte Tätigkeiten plausibel (bis Juli 2013).
Es dü rf e nochmals auf die auffallend zeitliche enge Korrelation zwischen Abwei sung des Rentenantrags im Dezember 2012 und Exazerbation, nun mit der Diskussion um ein leichtes He mi - Cauda -Syndrom links hingewiesen werden. Andererseits blieben die somati schen Befunde eine Erklärun g für die subjektiv so schwer gradig und therapieresistent beschriebenen Schmerzen schuldig. Es sei nicht einsichtig, dass sich hier so gar keine Besserung ergebe n sollte, wobei aber auch beeindrucke , dass der Beschwerdeführer sich sogar einen Neurostimulator implantieren la ss en habe , wo zuvor ein Versuch bereits nach 2 Tagen wieder habe abgebrochen werden müssen . Auch aktuell werde vom Beschwerdeführer kei ne wesentliche Besserung daraus beschrieben, wie auch sonst nichts helfen würde. Dies lasse annehmen - retrospektiv natürlich besser beurteilbar - dass eine geeig nete Indikation gar nicht vorgelegen hätte.
Gleichwohl kö nn e postoperativ (Implantation 10/2014) eine Arbeitsunfähigkeit in leiden sadaptierter Tätigkeit für 6 Wochen zuerkannt werden.
Entsprechend seien sie im Gutachten - angesichts der durch aus sehr umfang reichen Aktendis kussion - auch rückblickend, da erhebliche andere nichtsomati sche Faktoren eine Rolle spiel ten, aus me dizinisch-the oretischer Sicht von einer Arbei tsfähigkeit von ca. 80 % aus gegangen, bezogen auf eine ideal lei densange passte, rückengerechte Arbeitstätigkeit, nach Belastungsaufbau über einen Ver lauf von ca. 3 Monaten, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Sie attestierten « rückblickend hätten - wenn man sich auf die rein somatischen Befunde stützt - wohl überwiegend wahrscheinlich auch in der Vergangenheit mehrheitlich do ch eine Arbeitsfähigkeit bestan den in dem aktuell bestimmten Umfang, die Zeiten perioperativ (je ca. 3 Monate) und im Rahmen der s tationären Massnahmen abgesehen» . 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2017 folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/214): - Chronisches, therapieresistentes, lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom links, mit inkomplettem Hemi - Cauda -Syndrom links, mit senso -motori schem S1-Ausfall links sowie sensiblen Ausfällen L5 bis S5 links - Status nach fünf Eingriffen im LWS-Bereich, letztmals 1 5. August 2013 - Status nach definitiver Implantation eines sakralen Neurostimulators am 9. Oktober 2014, mit Revision am 1 2. Mai 2016
Seit der letzten Untersuchung vom 2 7. März 2017 sei der weitere Verlauf unver ändert geblieben bis am 2 4. Mai 2017, als in der Folge einer orthopädischen Untersuchung die Rückenschmerzen deutlich zugenommen hätten, mit Schwer punkt auf der linken Seite. Die Schmerzen seien seit dieser Untersuchung derart intensiv, dass er mit zwei Unterarmstöcken gehen müsse und in der Nacht nur noch wenige Stunden schlafen könne. Schmerzausstrahlungen in die Beine wür den nach wie vor verneint.
Neurologisch seien die Befunde unverändert, so dass eine Schädigung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Die Ausfälle seien unverändert, mit einem senso -motorischen S1-Ausfall links und sensiblen Ausfällen L5 sowie S2-S5 links.
Aktuell sei beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit realisierbar, da der Schmerzpegel viel zu hoch sei, in der Skala von 1-10 gebe er ein Niveau von 9 10 an. Hinzu kämen die erwähnten neurologischen Ausfälle. Eine Teilarbeitsfä higkeit werde man nur dann realisieren können, wenn die Schmerzen deutlich weniger seien, in einem Bereich von 3- 4. Aber auch dann werde er keine wie von der Beschwerdegegnerin attestiert e 64%ige Arbeitsfähigkeit bewältigen können. Er schätze die Arbeits fä higkeit auf höchstens 40 % , unter der Voraussetzung einer langsamen Steigerung in einem geeigneten Einsatzgebiet. In Frage kämen nur leichte Arbeiten, allenfalls Überwachungsfunktionen. 3.6
Die behandelnden Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2017 folgende , gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ab dem 2 0. August 2014 ( Urk. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F33.2) - Status nach Blitzschlag am 1 8. Juli 2005 - Lumbovertebrales Syndrom - Sehr inkomplettes Hemi - Cauda -Syndrom links - Neurogene Blasenfunktionsstörung bei Status nach Blitzschlag - Neurostim ulator Oktober 2014 im Sakralbereich - Nikotinabusus - Übergewicht
Die Ärzte konstatierten, dass dem Beschwerdeführer weder im Beruf als Bauhilfs arbeiter noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. 3.7
Dr. D.___ führte im Bericht vom 5. Februar 2019 aus ( Urk. 17), dass ein unver ändert schweres, therapieresistentes und deshalb invalidisierendes, lumbo -ver tebrales Schmerzsyndrom, bei Status nach fünf LWS-Eingriffen, zuletzt am 1 5. August 2013 bestehe. Der am 9. Oktober 2014 erhaltene sakrale Neuro stimu lator habe die Situation zudem nicht anhaltend bessern können, ins besondere auch nicht nach der Revision am 1 2. Mai 201 6. Dieses Schmerzsyndrom lasse sich nur durch ausgeprägte neurale Irritationen erklären, wahrscheinlich infolge Narbenbildungen in den Bereichen der durchgeführten Ein g riffe. Neurologisch habe sich die Situation nicht verändert, es bestünden ein senso -motorischer S1 Ausfall links sowie sensible Ausfälle L5 und S2 bis S5 links, wobei wahr scheinlich auch zusätzlich eine motorische L5-Komponente bestehe. Auf eine erneute EMG-Untersuchung habe er verzichtet, in der Untersuchung vom März 2017 hätten sich Hinweise für durchgemachte Läsionen der Wurzeln L5 und S1 links gezeigt. Bei klinisch stationärem Verlauf dürfte sich hier keine Änderung ergeben haben.
Ob therapeutisch noch eine Möglichkeit bestehe, werde man letztlich orthopä disch entscheiden müssen, er meine aber, dass die Situation weitgehend aus therapiert sei.
Umso unverständlicher sei der IV-Entscheid vom 5. Mai 2017, bei dem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert werde. Eine solche Einschätzung sei angesichts der Schwere dieses Beschwerdebildes gänzlich unverständlich, eine Arbeitsfähigkeit bestehe weder im angestammten Berufsbe reich, noch in einer angepassten Tätigkeit. 4.
4.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 8. Juli 2016
( Urk. 11/184) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 11/193 ) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 11/184/5 ff.).
D ie vorhandenen Arztbe richte wu rden sorgfältig
gewürdigt ( Urk. 11/184/40; vgl. Urk. 11/184/55 ff.; Urk. 11/184/70 f. ).
Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begrün dete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des B.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4 ).
4.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass in Bezug auf die neuro logische Beurteilung auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden müsse (vgl. E. 3.5 und E. 3.7 ). Die Gutachter berücksichtigten allerdings sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde und liessen diese in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen . D er Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermö g en das Gutachten nicht in Frage zu stellen ; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgan gen sind oder mit denen sie sich nicht befas st haben (vgl. Urteil des Bundesge richts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen das Gutachten entspre chend nicht zu entkräften. 4.3
Die Berichte der Ärzte des C.___
berücksichtigen bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit insbesondere auch die vom Beschwerdefü hrer geklagten Beschwerden und
das von ihm geschilderte positive und negative Leistungsbild – welches ohne weitere Begründung durch objektivierbare Befunde nicht schlüssig ist ( Urk. 11/191/4; Urk. 14 S. 10). Des Weiteren wird im Bericht des C.___ vom 3.
Februar 2017 in Bezug auf das Gutachten des B.___ moniert ( U rk.
11/191/1), dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nur teilweise verstehe, so dass von deutlichen Missverständnissen auszugehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ärzte des C.___ im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 festhielten, dass regel mässige psychiatrische und psychologische Behandlung, «auch auf portugiesische Sprache», stattfinde ( Urk. 14 S. 10). Wären die Sprachkenntnisse des Beschwer deführers so schlecht wie von den Ärzten des C.___ behauptet, wäre auch ihre Behandlung, welche sowohl auf Portugiesisch als auch auf Deutsch stattfindet, nicht zielführend.
Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezi ehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend kann nicht auf die Berichte des C.___ abgestellt werden und diese vermögen auch das Gutachten des B.___ nicht in Frage zu stellen. 4.4
Auch der Bericht von Dr. I.___
(E. 3.2) vermag das Gutachten nicht ansatz weise zu entkräften, da im Bericht – bis auf die Diagnose und die durchgeführten Interventionen – lediglich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus schmerz therapeutischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei seit März 201 3. Objektive Befunde und Ausführungen, welche diese Einschätzung begrün den würden, fehlen. 4.5
Da der psychiatrische Gutachter des B.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri schen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte (vgl. E. 3.1.2) , kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet wer den (vgl. E. 2.3.3).
Das Gutachten des B.___ vom 2 8. Juli 2016 ist damit voll beweiskräftig. Von w eiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
Damit ist gestützt auf das Gutachten des B.___ mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.1.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE
124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2007 bis 2009 – d.h. vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens – folgende AHV-beitragspflichtigen Einkommen, welche massgebend sind für die Festsetzung des Valideneinkom mens ( Urk. 11/219) : - 2007 = Fr. 84'475.-- - 2008 = Fr. 75'864.-- - 2009 = Fr. 82'180.--
Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015
(Zeitpunkt des [hypothetischen] Beginns des Rentenanspruchs; vgl. E. 5.1.1 i.V.m . Art. 29 IVG
i.V.m . Art. 29 bis IVV) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 86' 075.95
( Fr. 84'475 .-- : 2047 x 2226 = 91'861.90; Fr. 75'864.-- : 2092 x 2226 = Fr. 80'723.35; Fr. 82'180.-- : 2136 x 2226 = 8 5'642.65; Fr. 91'861.90 + Fr. 80'723.35 + Fr. 85'642.65 = 258'227.90 : 3 = 86'075.9 5; [Bun desamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallohnentwicklung, Männer, Stand 2007 = 2047, 2008 = 2092, 2009 = 2136, 2015 = 2226]). 5.2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er aufgrund von Weiter bildungen und unter Berücksichtigung der Teuerung ein Einkommen in Höhe von Fr. 97'678.-- erzielen würde, was auch dem Einkommen des Bruders bei selbigem Ausbildungsstatus und beim ehemaligen Arbeitgeber entspreche ( Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1999 beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat und zu keiner Zeit ein Einkommen in entsprechender Höhe erzielte (vgl. Urk. 11/219) . Des Weiteren würde auch ein allenfalls nachge reichter Lohnausweis des Bruders eine entsprechende Einkommenssteigerung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen , spielen doch die persönli chen Fähigkeiten sowie die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Arbeitnehmers eine erhebliche Rolle bei der Lohnentwicklung. 5.3 5.3.1
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 festzusetzen. Das Einkommen für Männer in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder hand werklicher Art beträgt dabei Fr. 5 ’ 312.-- monatlich (LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Bereinigt um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2015 = 41.7 Stunden) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, 2014 = 103.2, 2015= 103.5) resultiert für das Jahr 2015 ein Einkommen bei einem vollen Pensum von Fr. 66'646.30 ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5 x 12).
Bei einem Pensum von 80 % resultiert daraus ein anrechenbares Invalidenein kommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 53'317.0 5. 5.3.2
Die Gutachter des B.___ attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in welcher er nicht über 5 kg Heben und Tragen müsse, kein längeres Gehen, Sitzen und Stehen und monotone Zwangshaltungen des Oberkörpers notwendig seien. Auch Gehen auf unebenem Boden und überwiegend sitzende Arbeiten sollten vermieden werden. Aufgrund der langen beruflichen Pause seien Schwierigkeiten mit der Anpassung an Regeln und Routinen zu erwarten, zeitweilig auch mit der Planung und Struk turierung von Aufgaben. Es bestehe auch eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. E. 3.1.7). Der orthopädische Gutachter konstatierte diesbezüglich, dass in einer vollschichtig ausgeübten Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf und einer verringerten Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 11/184/73). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den erhöhte n Pausenbedarf sowie die verringerte Leistungsfähigkeit als bereits in der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt betrachtete , so dass diesbe züglich kein Leidensabzug angezeigt ist.
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), so dass die vom psychiatrischen Gutachter festgehalte nen qualitativen Einschränkungen ebenfalls keinen Leidensabzug rechtfertigen.
Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr bildet der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Zusammenfassend ist ein Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt und das anrechenbare Invalideneinkommen für da s Jahr 2015 ist in Höhe von Fr. 53'317.05 festzusetzen. 5.4
Setzt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'758.90 ( Fr. 86'075.95 – Fr. 53'317.05), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 38 % entspricht. Entsprechend hat sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse ergeben
seit dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00359 vom 2 1. November 2014 ( Urk. 11/106; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2015 vom 2 1. Mai 2015, Urk. 11/119).
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
6 .1
Gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer verfügt zusammen mit seiner Frau über ein Vermögen von rund Fr. 60'000.-- bei der UBS sowie eine Liegenschaft, deren Steuerwert auf EUR
110'110.-- beziffert wird ( Urk. 9/12). Demgegenüber steht eine Hypo thekars chuld von EUR 181'843.50 ( Urk. 9/ 14; vgl. auch Urk. 9/13) sowie ein privates Darlehen von Fr. 10'000.-- ( Urk. 9/15). Davon ausgehend, dass der Steuerwert unter dem Verkehrswert liegt und die Hypothekarschuld überwiegend wahr scheinlich durch die Liegenschaft gesichert sein dürfte, verfügt der Beschwerde führer zusammen mit seiner Frau über ein nicht unerhebliches Vermögen.
Eine prozessuale Bedürftigkeit de s Beschwerde führers ist damit nicht ausge wiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 6 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuer legen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsan wältin Dina Raewel als unentgeltliche
Rechtsbeist ä nd in wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1978, arbeitete seit 1999 bei der Y.___
AG als Bauarbeiter/Schaler. Seit einem Arbeitsunfall im März 2010 übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Das Anstellungsverhältnis mit der Y.___ AG wurde per Mai 2012 aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2010, Urk. 11 /9 un d Urk. 11 /65/7).
Am 10. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf persistierende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und sah eine berufliche Abklärung durch die Z.___ vor (vgl. Bericht der Berufsberatung vom 27. September 2010 , Urk. 11 /26), welch e aber aus gesundheitlichen Grün den nicht dur chgeführt werden konnte (Urk. 11 /28-30).
Am 28. November 2012 untersuchte RAD-Ärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, den Versicherten und gelangte zum Schluss, unter adäquater Schmerztherapie sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Bericht vom 3. Dezember 2012, Urk. 11 /63). Mit Verfügung vom 6. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 11/85 ).
Nachdem der Versicherte hiergegen am 2 1. April 2013 Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 11/88/3 ff.), hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2013.00359 vom 2 1. November 2014 teilweise gut und hob die Verfügung vom 6. März 2013 insoweit auf, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente bis am 2 8. Februar 2013 verneint wurde und stellte fest, dass der Versicherte vom 1. März 2011 bis 2 8. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übri gen w urde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 11/106). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 11/111/2 ff.) mit Urteil 9C_29/2015 vom 2 1. Mai 2015 ab ( Urk. 11/119).
E. 1.2 Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte mit Zusatzgesuch vom 2 2. Januar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 11/112) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklä rungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle B.___ vom 2 8. Juli 2016 ein (Urk.
11/184 ; ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Februar 2017, Urk. 11/193 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2017, Urk.
11/199; Ein wand vom 2 3. Mai 2017, Urk. 11/216) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. August 2017 ab ( Urk. 2).
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2013 auszurichten. Eventualiter sei er erneut von einem Neurologen, bzw. Psychiater zu begutachten und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-229), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht des Zentrums C.___ vom 16.
Oktober 2017 ein ( Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 6. November 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 15). Am 1. März 2019 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom 5. Februar 2019 ein ( Urk. 16 und Urk. 17), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 informiert wurde ( Urk. 18).
E. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 2.3.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 2.3.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 2.3.3 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1).
E. 2.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. August 2017 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des B.___
vom 2 8. Juli 2016 ab ( Urk. 11/184) . Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/184/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 3.1.1 Die Gutachter der B.___ hielten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als Bauarbeiter) fest ( Urk. 11/184/46): - Chronischer lumbospondylogener Schmerz - Status nach m assivem Verhebetrauma (03/2010) - S either lumbosakrales , rezidivierendes Schmerzsyndrom - Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Lyse
Meyerding 1-2 am 20.07.2011 - Status nach Revisionsoperation mit Dekompression L5/S1 bei relativer Spinalkanalstenose (12/2011), Cage-Entfernung - Osteosynthesematerialentfernung 24.05.2013 - Inkomplettes Hemi - Cauda -Syndrom links mit/bei: - Status nach Funktionsmyelographie vom 26.09.13: Irritation der Wur zeln L5, S1 und S2 links - Status nach erfolglosem Hinterstrangstimulationstest (0ctrode bei TH 9-11) am 22.01.2014 - Status nach positivem Testergebnis und definitiver Implantation eines sakralen Neurostimulators am 09.10.2014
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Erhebliche Symptomausweitung und deutliche negative Antwortver zerrung - Neurogen verursachte Blasenfunktionsstörung (anamnestisch) - Hyperlipidämie , bisher nicht medikamentös therapiert - Erektile Dysfunktion (anamnestisch) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 gerechtfertigt (lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeits fähigkeit, jedoch keine quantitative)
E. 3.1.2 Aus psychiatrischer Sicht handle es sich vorwiegend um somatische Beschwerden ( Urk. 11/184/42 f.) , welche nach den
Angaben des Beschwerdeführers zu ausge dehnten Schmerzen im Rückenbereich führ t en. Es seien diesbezüglich ver schiedene neurochirurgische und schmerztherapeutische Anstrengungen unter nommen worden , obwohl der Beschwerdeführer über weiter anhaltende Beschwerden berichte . Die Ursac hen der Beschwerdesymptomatik wü rden an anderen Ste llen des interdiszipl inären Gutachtens dargestellt (siehe somatische Teilgutachten). Eine relevante seelische Störung, eine aus dem unbewussten stammende somatoforme Störung mit unbewusster oder bewuss tseinsnaher Symptombildung lasse sich aufgrund der biografischen Anamnese und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation nicht eruieren. Eine chro nifizierte
neurotische Entwicklung scheide aus. Unter kritischer Abwägung der Gesamtsituation, der Vorgeschichte, der biografischen Anamnese, der aktuellen psychosozialen Problematik und der bislang durch geführten Therapiemass nahmen kö nn e aus psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung als Ursache oder Mitursache der geklagten Beschw erden angesehen werden. Es liege auch keine relevante Persönlichkeitsstörung, keine Psychose oder eine Angstent wicklung vor. Gegenwärtig stünden psychosoziale Faktoren im Vordergrund, speziell wirtschaftliche, finanzielle Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie und eventuell daraus resultierende Konflikte. Auch die Erektionsstörung könnte Konfliktstoff in der bestehenden Partnerschaft darstellen. Beim Beschwer deführer sei daher gemäss ICD die Annahme einer (leichtgradigen) chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 gerechtfertigt. Dieser komme jedoch aus psychiatrischer Sicht keine quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit zu. In qualitativer Hinsicht sollte die Zeitstruktur berücksichtigt werden (keine Schichtarbeit, kein Akkord), er sollte keinem starken sozialen Druck ausgesetzt sein (z.B. Gruppenarbeit), es sollten ihm gewisse Hand lungsspielräume am Arbeitsplatz verbleiben, um z .B. kurze zusätzliche Pausen zu machen. Auch sollte auf die sozialen Interaktionsmuster (Hierarchie, Führungs stil) geachtet werden, um ihn nicht zu überfordern.
Beim Beschwerdeführer ergebe sich im Hinblick auf die Konsistenz seiner Anga ben während der aktuellen psychiatrischen Untersuchung aus rein psychiatrischer Sicht und nur bezogen auf die psychiatrischen Symptome keine tendenzielle Ver fälschung der Befunde und der Inf ormationen zur Anamnese, dies ge lt e auch für sein Verhalten . Die aktue lle psychiatrische Behandlung kö nn e jedoch nur als Bestandteil einer multimodalen Schmerz therapie angesehen werden, ziele aber nicht explizit auf ein primäres psychi atrisches Zustandsbild ab ( Urk. 11/184/46) .
E. 3.1.3 Aus orthopädischer Sicht seien die neurologischen Beschwerden i m Vordergrund, welche im neurologischen Gut achten entsprechend gewürdigt wü rden. Ortho pä disch bestünden Facettengelenksarthrosen L3/4 und L 4/5 und eine Retroli sthesis des Sakralwirbelkörpers ( SWK ) 1. Die angegebenen Beschwerde n und demon strierten Probleme gingen jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus. In de r angestammten Tätigkeit besteh e ein e Arbeitsfähigkeit von 0 % . In einer Ver weistätigkeit im Rahmen des Zumutbarke itsprofils bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf und einer verringerten Leistungsfähig keit. Auf Grund der obengenannten Probleme bestehe folgendes Zumutbarkeits profil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten dauerhaft über 5 kg beidseits
sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen, Sitzen und Stehen und monoto nen Zwan gshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, ebensowenig das Gehen auf unebenem Boden. Ebenfalls sollten überwiegend sitzende Arbeiten vermieden werden ( Urk. 11/184/43)
E. 3.1.4 Rheumatologisch habe sich i m Rahmen der Untersuchung seitens des Beschwer deführers eine erhebliche Schmerzhaftigkeit gezeigt , so dass teilweise die Unter suchungsbedingun gen deutlich eingeschränkt gewesen seien . Aus rein inter nisti sch-rheumatologischer Sicht erge b e sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Hinweis auf das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Systemerkrankung, welche die Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Insbe sondere hätten sich keine Hinweise f ür das Vorliegen einer entzündli chen Wirbel säulenerkrankung ergeben . Eine internistisch-rheumatologische System erkr ankung hätte sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht diagno stizieren lassen. Aus diesem Grund ergebe sich auch aus internistisch-rheuma tologischer Sicht kein Hinweis für das Vorliegen einer Befund inkonsistenz. Aus rein internistisch-rheumatologischer Sicht kö nn e somit eine Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit nicht festgestellt werden (Urk.
11/184/43)
E. 3.1.5 Aus neurologischer Sicht bestehe in Zusammenschau der Aktenlage und in Kenntnis der aktuellen klinischen Untersuchung, der Anamnese und des EMG Befundes weitgehende Übereinstimmung mit den Vorbefunden dahinge hend, dass geringe sensible Defizite in den sakralen Segmenten bestünden , ein ASR-Ausfall links ob jektivierbar nachvollziehbar sei , im EMG alte axonale Schä digungszeichen feststellbar seien , ohne Hinweis für frischere axonal e Schädigungsprozesse. Es bleibe somit nach wie vor retrospektiv betrachtet unklar, ob die se Befundlage mit dem Unfallereignis von 2010 zusammenhänge oder erst später peri -/postoperativ bei wiederholten Massnahmen aufgetreten sei , und seit her als Residuum zu bewerten wäre. Gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wäre diesbezüglich erst seit Dezember 2011 mit der zweiten Operation offensichtlich eine S 1-Affektion links aufgetreten im Sinne der damals bei ihm aufgefallenen Sensibilitätsstörung am Fussaussenrand, dem S1-Segme nt zugehörig. Es
erscheine jedoch angesichts der ansonsten doch nur moderaten Lendenwirbelsäule(LWS)-Pathologie eher ungewöhnlich und nicht nachvollzieh bar, warum si ch eine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers so massive, schwergradi ge und therapieresistente Symptomatik entwickelt haben soll te . Es müssten hier auch das Vorliegen anderer Faktoren überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, respektive spiele ein dysfunktionaler Schmerzver arbeitungsprozess eine nicht unwesentliche Rolle ( Urk. 11/184/43 ff.).
So bestünden doch erhebliche Aspekte der Symptomausweitung und auch nega tiver Antwortverzerrung . Es falle bezüglich der vorrangig die Arbeitsfähigkeit als limitierend angegebenen Schmerzen auf, dass die Beschreibung dramatisiert we rd e , dass schon die 10-teilige VAS-Skala nicht ausreichen wü rde (sollte bis 200 gehen), es we rd e demonstrativ wirkend vor dem Gutachter ein Schmerzmedi kament eingenommen. Andererseits seien in der Vergangenheit (siehe z.B . Bericht des C.___
04/2013) nur geringfügige und unspe zif ische Pharmakotherapie durchgeführt worden ,
obwohl
damals schon ein als inva lidisierend bezeichneter Schmerz angegeben worden sei . Diese Diskrepanz min destens damals in der verhältnismässig geringen Inanspruchnahme schm erz therapeutischer Massnahmen falle auf. Auffallend sei auch, dass Integrations massnahmen vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sehe sich nicht
dazu in der Lage, erst gar nicht unternommen worden seien, obwohl der behandelnde Neurologe solche als durchaus möglich eracht et habe . Auffallend sei auch die zeitliche enge Korrelation zwischen Abweisung des Rentenantrags Dezember 2012 und Exazerbation, nun mit der Diskussion um ein leichtes Hemi - Cauda -Syndrom links. Andererseits blie ben die soma tischen Befunde eine Erklärung für die subjektiv so schwergradig und therapieresistent beschrie benen Schmerzen schuldig. Es sei nicht einsichtig, dass sich hier so gar keine Besserung ergeben haben sol lte, wobei aber auch beeindrucke , dass der Beschwerdeführer sich sogar einen Neurosti mulator erneut habe implantieren las s en , wo zuvor ein Versuch bereits nac h zwei Tagen wieder habe abgebrochen w erden müssen. Auch aktuell we rd e vom Beschwerdeführer keine wesentliche Besserung daraus beschrieben, wie es auch sonst nicht helfen würde. Auffallend seien aber auch die deutlich positiven Waddell -Zeichen, der sehr expressive, auf die Schmerzdarstellung aus gerichtete Beschwerderapport, ausgestaltet von einem wohl doch sehr bewusst seinsnahen Darstellen einer kräftemässig betrachtet völlig unökonomischen und unphysiologischen Haltung mit gebeugten Knien, was sich bei unbemerkter Beobachtung auf der Strasse aber in d ieser Form nicht mehr dargestellt habe . Al s nichtkrankbezogene Faktoren wü rden aber auch erhebliche existenzielle und finanzielle Sorgen beschrieben bei Arbeitslosigkeit, die auch krankheitsbedingt (Rückenoperation) wohl vermindert bewertete Arbeitsmarkt chancen , nach zwischenzeitlich mehrjähriger Absenz vom Arbeitsprozess. Es falle auch die per sönliche hartnäckige Überzeugung des Beschwerdeführers auf, sich n icht leistungsfähig zu sehen .
So sei es nach Abweisung des ersten Rentenantrags fast umgehend zur Verschlechterung und zu weiteren medizinischen Abklärungen und sogar weiteren invasiven Massnahmen (Neurostimulator) gekommen, weiter hin aber we rd e vo n
ihm letztlich zu allen Massnahmen eine völlige Therapie resistenz angegeben, obwohl der somatische Kern, der in gewissem Umfang auch bestehen mö g e, dieses so nicht erkläre . Eine zielgericht ete psychiatrische Behand lung sei andererseits lange Zeit auch nic ht durchgeführt worden, erscheine dem Beschwerdeführer auch offensichtlich nicht relevant notwendig.
Es sei somit bei Status nach Operation an der LWS zwar von einer chemischen lumbospondylog enen Schmerzsymptomatik auszugeh en, wie auch in den Akten st ets so beschrieben, es kö nn e aber kein konkreter relevanter lumboradikulärer Schmerz und in sbesondere nicht ein so hochskal ierter Schmerz angenommen werden, wie es der Beschwerdeführer subjektiv beschreibe. Sicher sei zwar anzu nehmen, auch in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten, dass eine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei . Wohl aber wäre min destens eine rückenschonende, körperlich leichte Wechseltätigkeit zumutbar, ganztägig mit verminderter Leistung um ca. 30 % , beginnend mit
anfangs 50 % (Belastungsaufbau binnen ca. 3 Monaten). So habe auch rückblickend Dr.
E.___ schon i m Bericht vom 3 0. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von 50 % angenommen, der Beschwerdeführer aber habe die berufliche Abklä rung im
Z.___
November
2010 nicht an getreten , mit der Begründung der Ver schlimmerung (ohne objektivierbare soma tische Grundlage). Auch nach dem Reha-Aufenthalt Juli 2011 seien die Schmerzen regredient gewesen , Analgetika seien reduziert worden , wobei gleich wieder nach 3 Wochen durch den Beschwer de führer
eine erneut e Verschlechterung angegeben worden sei (auch ohne wirk lich plausibles Korrelat). Adaptiert sei auch damals aber eine Arbeits fähigkeit von 50 % angenommen worden. Letztlich sei die Indikation zu r Dekompression Dezember 2011 rückblickend betrachtet stark von dieser sub jektiven Angabe des Beschwerdeführe r s und weniger durch organisch begründete Ur sachen getroffen worden. Es seien wahrscheinlich h ieraus zwar dann vor übergehend S 1-radikuläre Residuen begründbar letztlich aber begründe te n diese in der jetzt vorliegenden ebenfalls wieder geringen somatischen objektivierbaren B efundlage nicht eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als zuvor schon von den vorbehandelnden Ä rzte n angenommen .
S o sei z .B. gemäss Bericht Dr. E.___
Juli 2012 auch nur Assalix als pflanzliches Salicylat als Schmerz mittel eingenommen worden .
Dr. E.___
habe in ideal adaptierter Tätigkeit sukzessive sogar volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es dü rf e also angenommen wer den, dass auch postoperativ nach dem Eingriff vom Dezember 2011 damit kein richtungsweisend gröberer Schädigungsprozess aufgetreten sei . Einschränkungen seien erst wieder nach Ablehnung der Rente am 1 2. Dezember 2012 dokumentiert gemäss Bericht Uniklinik F.___ vom 2 7. Dezember 2012, wo nun ein leichtgra diges Hemi-Cauda -Sydnrom diskutiert werde. Trotzde m werde aber auch im Bericht des C.___ vom 2 2. April 2013 weiterhin nur von der gleichermassen geringen Medikation mit pflanzlichen Salicylat Assalix berich tet, was doch weiterhin erstaune , wenn man weiterhin die Angaben des Beschwerdeführers sehe , er habe so schwergradige invalidisierende Schmerzen. Auch seien keine Antidepressiva genommen worden . Auch im rheumatologischen Bericht von Dr. G.___ we rd e mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme keine Schmerz medikamente - mit der nicht ganz nachvollziehbaren Begründung , es helfe ja nicht (obgleich keine höhergradigen Analgetika-Behandlungen durchgeführt wo rden seien resp. vom Beschwerdeführer gar nicht nachgesucht w orden seien ). Die weiterführenden Abklärungen hätten
z .B. im Rahmen der Myelografie vom 2013 keine Wurzelamputationszeichen, keine Spinalkanalstenose gezeigt , die MRI-Untersuchung habe ebenfalls keine weitere, richtungsweisende Befundlage erbracht , welche die Ausprägung und Intensität der Schmerzen hätte erklären können. Alte S1- Residuen seien zwar festgestellt worden, lä gen nun aber eben falls nicht mehr vor ,
w ohl aber eben die oben schon erwähnten erheblichen Befundinkonsistenzen und Symptomausweitung.
Insbesondere aufgrund der doch erstaunlichen, lange Zeit nur geringen Inan spruchnahme schme rztherapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Schmerz angaben doch sehr von einer wohl eher bewusstseinsnahen und sehr ausgepräg ten nega tiven Antwortverzerrung auszugeh en, wä re das Verhalten gut mit einem « Krankenrollenverhalten » zu beschrei ben und wäre - sofern aus neurol ogischer Sicht zu reflektieren - eher nicht al s eine somatoforme Schmerzstörung zu bewerten (diesbezüglich m ü ss e aber auf die Bewertung des psychiatrischen Gut achtens verwies en werden). Gleichwohl erschwere dieses Verhalten die Bewer tung der Arbeitsfähigkeit. Es dü rf e sicher angenommen werden, dass eine vermind erte Rückenbelastbarkeit bestehe, es kö nn e auch von chronischen lumbospondyloge nen Schmerzen bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Lyse
Meyerding 1-2 am 2 0. Juli 2011, Cage-Entfernung im Dezember 2011, Osteosynthesemateria lentfernung 2 4. Mai 2013 und Neurostimulatorimplantation 0 9. Oktober 2014 ausgegangen werden. Gegenüber den früheren Einschätzungen der Arbeitsfähig keit, variierend von 50-100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit, könne, umso mehr da erhebliche andere nichtsomatische Faktoren eine Rolle spielen, von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % ausgegangen werden, bezogen auf eine ideal leidensangepasste, rückengerechte Arbeitstätigkeit, nach Belastungsaufbau über einen Verlauf von ca. 3 Monate n, beginnend mit 50 % . Die angestammte Tätig keit im Baub ereich sei hingegen nicht mehr zumutbar.
E. 3.1.6 Aus internistischer Sicht klage der Beschwerdeführer über keine Beschwerden ( Urk. 11/184/45). In den Akten finde sich ein Arztbrief des Universitätsspitals H.___ , Urol ogie , vom 2 6. Oktober 201 2. Als Diagnosen w ü rden eine am ehesten neurogene Blasenfunktionsstörung ohne Hinweis auf einen Blasentumor sowie eine chronische Testalgie links seit März 2010 genannt . Diese neu rogene Blasen funktionsstörung we rd e weiterhin zwar in den Akten noch mehrmals erwähnt, eine weitere Diagnostik bzw. e ine Behandlung diesbezüglich habe jedoch seit Oktober 2012 nicht mehr sta ttgefunden. Internmedizinisch lie ssen sich aktuell keine Diagnosen bzw. Beschwerden objektivieren. Led iglich bei der Laborkon trolle fä nden sich erhöhte Lipidwerte, die gelegentlich kontrolliert werden sol lten. Funktionsausfälle bestünden nicht. Weder vermö g e die (neurogene) Blasenfunk tionsstörung noch die erekt ile Dysfunktion noch die Hyperli pi dämie eine Arbeits unfähigkeit zu begründen. Hinsichtlich der neurogen verursachten Blasenfunkti onsstörung seien seit 2012 keine Therapien z .B. durch einen behandelnden Urologen angestrebt worden . Der Anästhesiologe Dr.
I.___ betreue
den Beschwerdeführer hinsichtlich des sakralen Neurostimulators, die le tzte Konsultation sei am 2 1. Januar 2016 gewesen . Aus internistischer Sicht lägen keine Befunde bzw. Diagnosen mit ver siche rungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vor. Er sei deshalb medizinisch-theoretisch in seiner bis dato ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter/Schaler vollschichtig arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Dies ge lt e ebenso für eine Verweistätigkeit.
E. 3.1.7 Interdisziplinär konstatierten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer a ls Bau arbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei . In einer Verweistätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 80 % (nach Belastungsaufbau ca. 3 Monate, beginnend mit 50 % ) im Rahmen des folgenden Zumutbarkeitsprofils mit verlängerten Pausen und reduzierter Leistung ( Urk. 11/184/47): - Es bestehe
verminderte Rückenbelastbarkeit . - Diesbezüglich sei die angestammte Tätigkeit im Bau bereich nicht mehr zumut bar . - Auch in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit best ünden ggf. ein erhöhter Pausenbedarf und eine verringerte Leistungsfähigkeit . - Das Heben und Tragen von schwere n Lasten dauerhaft über 5 kg beidseits
sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen, Sitzen und Stehen und monoto nen Zwan gshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, ebensowenig das Gehen auf unebenem Boden. Ebenfalls überwiegend sitzende Arbeiten sollten vermieden werden, bezogen auf eine ideal leidensangepasste, rückengerechte Arbeitstätigkeit . - Au s psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig keine relevanten quantitati ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; zu qualitativen D efiziten siehe unten, diese ergä ben si ch auch aus dem Fähigkeitsprofil . - Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der langen beruflichen Pause Schwierig keiten bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu erwarten, zeit weilig auch bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, obwohl er im häuslichen Bereich meist ge mäss seiner Schilderung versuche , den Tagesablauf sinnvoll zu strukturieren und ihm zuträgliche Aufgaben im Haushalt zu über nehmen. Es bestehe auch eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die sich jedoch aus psychiatrischer Sicht beruflich vornehmlich in qualitativer Hinsicht bemerkbar machen dürfte. Er könne Entscheidungen treffen, fachli che Kompetenzen anwenden, er sei auch in der Lage, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Neues zu lernen. Immerhin sei er in seiner letzten beruflichen Auf gabe als Vorarbeiter eingesetzt worden . Relevante intellektuelle oder kognitive Defizite seien im Rahmen der aktuellen psychi atrischen Untersuchung nicht auszumachen. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei gut, auch die Konta ktfähig keit zu Dritten, dies gel t e auch für die familiären Beziehungen .
E. 3.2 Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte in sei nem Bericht vom 2. Februar 2017 ein inkomp l ettes Hemicaudasyndrom links ( Urk. 3/3). Er notierte sämtliche Interventionen seit dem 2 2. Januar 2014 und konstatierte, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des chronischen Schmerzlei dens seit März 2013 aus schmerztherapeutischer Sicht 100 % betrage.
E. 3.3 Die behandelnden Ärzte des C.___ übten in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 Kritik am Gutachten des B.___ und hielten folgende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) fest ( Urk. 11/191/4): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F33.2) - Blitzschlag am 1 8. Juli 2005 (Beschwerdeführer sei auf die Seite geschleu dert worden) - Lumbovert ebrales Syndrom
Subjektiv sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Als positives Leistungsbild sei Sitzen ca. 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen möglich, Spazieren gehe kaum mehr, gelegentlich sei leichtes Kochen, ein leichter Einkauf möglich. Autofahren sei nicht mehr möglich seit August 201 3. Das negative Leistungsbild beinhalte, dass keine schweren Ein käufe, kein längeres Kochen, kein Staubsaugen, keine schweren Arbeiten und keine längeren, einseitigen Tätigkeiten möglich seien. A ufgrund der Diagnosen, der Fremdanamnese, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig .
Insgesamt sei das Gutachten des B.___ daher deutlich fehlerhaft, unvollständig in der Beschwerdeaufnahme und zudem in den Beobachtungen nicht objektiv.
E. 3.4 Die Gutachter des B.___ beantworteten am 1 7. Februar 2017 die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gestellten Fragen und konstatierten (Urk.
11/193/2 f f.), dass sie auf die eindeutig auch retrospektiv dokumentierten, auch in der Vergangenheit vorliegenden Hinweise und Indikatoren solcher Inkonsistenzen, Effekte der schwerwiegenden Symptomausweitung und Aggra vation verwiesen , für welche sich aber auch keine versicherungspsychiatrisch e rklär baren Gründe feststellen lie ssen. Sie hätten im Rahmen des Gutachtens differenziert auf die Schwierigkeiten einer retrospektiven versicherungsmedizini schen Bewertung hingewiesen, dass angesichts dieser im Gesamtbild erheblichen Verzerrungen durch versicherungsfremde Aspekte in der retrospektiven Bewer tung nicht auf den subjektiven Beschwerderapp ort alleine abgestellt werden kö nn e , der gleichwohl aber zu vielfachen Andersbewertungen und bis hin zu Interventionen, sogar bis hin zur Implantation eines Rückenmarkstimulators geführt habe . Die aktenkundigen ver sicheru ngsmedizinischen A rbeitsfähigkeits bewertungen seien entsprechend nur sehr begre nzt verwertbar. Die Bewertung kö nn e nur auf medizinisch-theo retischer Grundlage erfolgen, mü ss e andere invaliditätsfremde Faktoren abgrenzen. Das sei von ihnen ausführlich dargestellt worden .
In Zusammenschau der ausführlich zitierten und kommentierten Aktenlage und in Kenntnis der aktuellen klinischen Untersuchung, der
Anamne se und des EMG Befundes bestehe weitgehende Übereinstimmung mit den Vorbefunden dahingehend, dass geringe sensible Defizite in den sakralen Segmenten bestün den , der ASR-Ausfall links objektivierbar nachvollziehbar sei , im EMG aber nur alte axonale Schädigungszeichen feststellbar seien , ohne Hinweis für frischere axonale Schädigungsprozesse . Gemäss den anamnestischen Angaben des B eschwerdeführers sei seit Dezember 2011 mit der zweiten Operation offensicht lich eine S1- Affektion l inks im Sinne der damals bei ihm aufgefallenen Sensibi litätsstörung am Fussaussenrand, dem S1-Segment zugehörig aufgetreten . Ergän zend könn t en sie noch konkretisieren, dass nach Durchführung der Spondylo dese-Operation L5/S1 ( Meyerding Grad 1-2) vom 2 0. Juli 2011 für 3 Monate (bis Ende Oktober
2011) und nach Revisionsoperati on mit Dekompression L5/S1 von Dezember 2011 eine Restitutionsphase von 3 Monaten (bis März 2012) mit auf gehobener oder stark eingesc hränkter Arbeitsfähigkeit auch in lei d ensadaptierter Tätigkeit plausibel erscheine, nachfolgend mü ss e
überwiegend wahrs cheinlich bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit 80 % angenommen werden. Auch sei die Angabe der schwergradigen Schmerzen im April 2013 nicht nachvollziehbar (geringe Inan spruchnahme schmerztherapeutischer Massnahmen). Es sei damals aber noch die Cage-Entfernung und Osteos ynthesematerialentfernung am 2 4. Mai 2013 erfolgt , es sei allenfalls für kurze Zeit für ca. 6-8 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit od er relevante Teilarbeitsunfähig keit für leidensadaptierte Tätigkeiten plausibel (bis Juli 2013).
Es dü rf e nochmals auf die auffallend zeitliche enge Korrelation zwischen Abwei sung des Rentenantrags im Dezember 2012 und Exazerbation, nun mit der Diskussion um ein leichtes He mi - Cauda -Syndrom links hingewiesen werden. Andererseits blieben die somati schen Befunde eine Erklärun g für die subjektiv so schwer gradig und therapieresistent beschriebenen Schmerzen schuldig. Es sei nicht einsichtig, dass sich hier so gar keine Besserung ergebe n sollte, wobei aber auch beeindrucke , dass der Beschwerdeführer sich sogar einen Neurostimulator implantieren la ss en habe , wo zuvor ein Versuch bereits nach 2 Tagen wieder habe abgebrochen werden müssen . Auch aktuell werde vom Beschwerdeführer kei ne wesentliche Besserung daraus beschrieben, wie auch sonst nichts helfen würde. Dies lasse annehmen - retrospektiv natürlich besser beurteilbar - dass eine geeig nete Indikation gar nicht vorgelegen hätte.
Gleichwohl kö nn e postoperativ (Implantation 10/2014) eine Arbeitsunfähigkeit in leiden sadaptierter Tätigkeit für 6 Wochen zuerkannt werden.
Entsprechend seien sie im Gutachten - angesichts der durch aus sehr umfang reichen Aktendis kussion - auch rückblickend, da erhebliche andere nichtsomati sche Faktoren eine Rolle spiel ten, aus me dizinisch-the oretischer Sicht von einer Arbei tsfähigkeit von ca. 80 % aus gegangen, bezogen auf eine ideal lei densange passte, rückengerechte Arbeitstätigkeit, nach Belastungsaufbau über einen Ver lauf von ca. 3 Monaten, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Sie attestierten « rückblickend hätten - wenn man sich auf die rein somatischen Befunde stützt - wohl überwiegend wahrscheinlich auch in der Vergangenheit mehrheitlich do ch eine Arbeitsfähigkeit bestan den in dem aktuell bestimmten Umfang, die Zeiten perioperativ (je ca. 3 Monate) und im Rahmen der s tationären Massnahmen abgesehen» .
E. 3.5 Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2017 folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/214): - Chronisches, therapieresistentes, lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom links, mit inkomplettem Hemi - Cauda -Syndrom links, mit senso -motori schem S1-Ausfall links sowie sensiblen Ausfällen L5 bis S5 links - Status nach fünf Eingriffen im LWS-Bereich, letztmals 1 5. August 2013 - Status nach definitiver Implantation eines sakralen Neurostimulators am 9. Oktober 2014, mit Revision am 1 2. Mai 2016
Seit der letzten Untersuchung vom 2 7. März 2017 sei der weitere Verlauf unver ändert geblieben bis am 2 4. Mai 2017, als in der Folge einer orthopädischen Untersuchung die Rückenschmerzen deutlich zugenommen hätten, mit Schwer punkt auf der linken Seite. Die Schmerzen seien seit dieser Untersuchung derart intensiv, dass er mit zwei Unterarmstöcken gehen müsse und in der Nacht nur noch wenige Stunden schlafen könne. Schmerzausstrahlungen in die Beine wür den nach wie vor verneint.
Neurologisch seien die Befunde unverändert, so dass eine Schädigung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Die Ausfälle seien unverändert, mit einem senso -motorischen S1-Ausfall links und sensiblen Ausfällen L5 sowie S2-S5 links.
Aktuell sei beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit realisierbar, da der Schmerzpegel viel zu hoch sei, in der Skala von 1-10 gebe er ein Niveau von 9
E. 3.6 Die behandelnden Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2017 folgende , gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ab dem 2 0. August 2014 ( Urk. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F33.2) - Status nach Blitzschlag am 1 8. Juli 2005 - Lumbovertebrales Syndrom - Sehr inkomplettes Hemi - Cauda -Syndrom links - Neurogene Blasenfunktionsstörung bei Status nach Blitzschlag - Neurostim ulator Oktober 2014 im Sakralbereich - Nikotinabusus - Übergewicht
Die Ärzte konstatierten, dass dem Beschwerdeführer weder im Beruf als Bauhilfs arbeiter noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei.
E. 3.7 Dr. D.___ führte im Bericht vom 5. Februar 2019 aus ( Urk. 17), dass ein unver ändert schweres, therapieresistentes und deshalb invalidisierendes, lumbo -ver tebrales Schmerzsyndrom, bei Status nach fünf LWS-Eingriffen, zuletzt am 1 5. August 2013 bestehe. Der am 9. Oktober 2014 erhaltene sakrale Neuro stimu lator habe die Situation zudem nicht anhaltend bessern können, ins besondere auch nicht nach der Revision am 1 2. Mai 201 6. Dieses Schmerzsyndrom lasse sich nur durch ausgeprägte neurale Irritationen erklären, wahrscheinlich infolge Narbenbildungen in den Bereichen der durchgeführten Ein g riffe. Neurologisch habe sich die Situation nicht verändert, es bestünden ein senso -motorischer S1 Ausfall links sowie sensible Ausfälle L5 und S2 bis S5 links, wobei wahr scheinlich auch zusätzlich eine motorische L5-Komponente bestehe. Auf eine erneute EMG-Untersuchung habe er verzichtet, in der Untersuchung vom März 2017 hätten sich Hinweise für durchgemachte Läsionen der Wurzeln L5 und S1 links gezeigt. Bei klinisch stationärem Verlauf dürfte sich hier keine Änderung ergeben haben.
Ob therapeutisch noch eine Möglichkeit bestehe, werde man letztlich orthopä disch entscheiden müssen, er meine aber, dass die Situation weitgehend aus therapiert sei.
Umso unverständlicher sei der IV-Entscheid vom 5. Mai 2017, bei dem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert werde. Eine solche Einschätzung sei angesichts der Schwere dieses Beschwerdebildes gänzlich unverständlich, eine Arbeitsfähigkeit bestehe weder im angestammten Berufsbe reich, noch in einer angepassten Tätigkeit. 4.
4.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 8. Juli 2016
( Urk. 11/184) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 11/193 ) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 11/184/5 ff.).
D ie vorhandenen Arztbe richte wu rden sorgfältig
gewürdigt ( Urk. 11/184/40; vgl. Urk. 11/184/55 ff.; Urk. 11/184/70 f. ).
Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begrün dete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des B.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4 ).
4.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass in Bezug auf die neuro logische Beurteilung auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden müsse (vgl. E. 3.5 und E. 3.7 ). Die Gutachter berücksichtigten allerdings sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde und liessen diese in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen . D er Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermö g en das Gutachten nicht in Frage zu stellen ; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgan gen sind oder mit denen sie sich nicht befas st haben (vgl. Urteil des Bundesge richts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen das Gutachten entspre chend nicht zu entkräften. 4.3
Die Berichte der Ärzte des C.___
berücksichtigen bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit insbesondere auch die vom Beschwerdefü hrer geklagten Beschwerden und
das von ihm geschilderte positive und negative Leistungsbild – welches ohne weitere Begründung durch objektivierbare Befunde nicht schlüssig ist ( Urk. 11/191/4; Urk.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 10 an. Hinzu kämen die erwähnten neurologischen Ausfälle. Eine Teilarbeitsfä higkeit werde man nur dann realisieren können, wenn die Schmerzen deutlich weniger seien, in einem Bereich von 3- 4. Aber auch dann werde er keine wie von der Beschwerdegegnerin attestiert e 64%ige Arbeitsfähigkeit bewältigen können. Er schätze die Arbeits fä higkeit auf höchstens 40 % , unter der Voraussetzung einer langsamen Steigerung in einem geeigneten Einsatzgebiet. In Frage kämen nur leichte Arbeiten, allenfalls Überwachungsfunktionen.
E. 14 S. 10). Wären die Sprachkenntnisse des Beschwer deführers so schlecht wie von den Ärzten des C.___ behauptet, wäre auch ihre Behandlung, welche sowohl auf Portugiesisch als auch auf Deutsch stattfindet, nicht zielführend.
Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezi ehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend kann nicht auf die Berichte des C.___ abgestellt werden und diese vermögen auch das Gutachten des B.___ nicht in Frage zu stellen. 4.4
Auch der Bericht von Dr. I.___
(E. 3.2) vermag das Gutachten nicht ansatz weise zu entkräften, da im Bericht – bis auf die Diagnose und die durchgeführten Interventionen – lediglich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus schmerz therapeutischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei seit März 201 3. Objektive Befunde und Ausführungen, welche diese Einschätzung begrün den würden, fehlen. 4.5
Da der psychiatrische Gutachter des B.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri schen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte (vgl. E. 3.1.2) , kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet wer den (vgl. E. 2.3.3).
Das Gutachten des B.___ vom 2 8. Juli 2016 ist damit voll beweiskräftig. Von w eiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
Damit ist gestützt auf das Gutachten des B.___ mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.1.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE
124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2007 bis 2009 – d.h. vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens – folgende AHV-beitragspflichtigen Einkommen, welche massgebend sind für die Festsetzung des Valideneinkom mens ( Urk. 11/219) : - 2007 = Fr. 84'475.-- - 2008 = Fr. 75'864.-- - 2009 = Fr. 82'180.--
Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015
(Zeitpunkt des [hypothetischen] Beginns des Rentenanspruchs; vgl. E. 5.1.1 i.V.m . Art. 29 IVG
i.V.m . Art. 29 bis IVV) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 86' 075.95
( Fr. 84'475 .-- : 2047 x 2226 = 91'861.90; Fr. 75'864.-- : 2092 x 2226 = Fr. 80'723.35; Fr. 82'180.-- : 2136 x 2226 = 8 5'642.65; Fr. 91'861.90 + Fr. 80'723.35 + Fr. 85'642.65 = 258'227.90 : 3 = 86'075.9 5; [Bun desamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallohnentwicklung, Männer, Stand 2007 = 2047, 2008 = 2092, 2009 = 2136, 2015 = 2226]). 5.2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er aufgrund von Weiter bildungen und unter Berücksichtigung der Teuerung ein Einkommen in Höhe von Fr. 97'678.-- erzielen würde, was auch dem Einkommen des Bruders bei selbigem Ausbildungsstatus und beim ehemaligen Arbeitgeber entspreche ( Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1999 beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat und zu keiner Zeit ein Einkommen in entsprechender Höhe erzielte (vgl. Urk. 11/219) . Des Weiteren würde auch ein allenfalls nachge reichter Lohnausweis des Bruders eine entsprechende Einkommenssteigerung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen , spielen doch die persönli chen Fähigkeiten sowie die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Arbeitnehmers eine erhebliche Rolle bei der Lohnentwicklung. 5.3 5.3.1
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 festzusetzen. Das Einkommen für Männer in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder hand werklicher Art beträgt dabei Fr. 5 ’ 312.-- monatlich (LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Bereinigt um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2015 = 41.7 Stunden) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, 2014 = 103.2, 2015= 103.5) resultiert für das Jahr 2015 ein Einkommen bei einem vollen Pensum von Fr. 66'646.30 ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5 x 12).
Bei einem Pensum von 80 % resultiert daraus ein anrechenbares Invalidenein kommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 53'317.0 5. 5.3.2
Die Gutachter des B.___ attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in welcher er nicht über 5 kg Heben und Tragen müsse, kein längeres Gehen, Sitzen und Stehen und monotone Zwangshaltungen des Oberkörpers notwendig seien. Auch Gehen auf unebenem Boden und überwiegend sitzende Arbeiten sollten vermieden werden. Aufgrund der langen beruflichen Pause seien Schwierigkeiten mit der Anpassung an Regeln und Routinen zu erwarten, zeitweilig auch mit der Planung und Struk turierung von Aufgaben. Es bestehe auch eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. E. 3.1.7). Der orthopädische Gutachter konstatierte diesbezüglich, dass in einer vollschichtig ausgeübten Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf und einer verringerten Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 11/184/73). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den erhöhte n Pausenbedarf sowie die verringerte Leistungsfähigkeit als bereits in der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt betrachtete , so dass diesbe züglich kein Leidensabzug angezeigt ist.
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), so dass die vom psychiatrischen Gutachter festgehalte nen qualitativen Einschränkungen ebenfalls keinen Leidensabzug rechtfertigen.
Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr bildet der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Zusammenfassend ist ein Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt und das anrechenbare Invalideneinkommen für da s Jahr 2015 ist in Höhe von Fr. 53'317.05 festzusetzen. 5.4
Setzt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'758.90 ( Fr. 86'075.95 – Fr. 53'317.05), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 38 % entspricht. Entsprechend hat sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse ergeben
seit dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00359 vom 2 1. November 2014 ( Urk. 11/106; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2015 vom 2 1. Mai 2015, Urk. 11/119).
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
6 .1
Gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer verfügt zusammen mit seiner Frau über ein Vermögen von rund Fr. 60'000.-- bei der UBS sowie eine Liegenschaft, deren Steuerwert auf EUR
110'110.-- beziffert wird ( Urk. 9/12). Demgegenüber steht eine Hypo thekars chuld von EUR 181'843.50 ( Urk. 9/ 14; vgl. auch Urk. 9/13) sowie ein privates Darlehen von Fr. 10'000.-- ( Urk. 9/15). Davon ausgehend, dass der Steuerwert unter dem Verkehrswert liegt und die Hypothekarschuld überwiegend wahr scheinlich durch die Liegenschaft gesichert sein dürfte, verfügt der Beschwerde führer zusammen mit seiner Frau über ein nicht unerhebliches Vermögen.
Eine prozessuale Bedürftigkeit de s Beschwerde führers ist damit nicht ausge wiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 6 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuer legen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsan wältin Dina Raewel als unentgeltliche
Rechtsbeist ä nd in wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01036
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 2 6. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel Raewel
Advokatur Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1978, arbeitete seit 1999 bei der Y.___
AG als Bauarbeiter/Schaler. Seit einem Arbeitsunfall im März 2010 übt er keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Das Anstellungsverhältnis mit der Y.___ AG wurde per Mai 2012 aufgelöst (Arbeitgeberbericht vom 31. Mai 2010, Urk. 11 /9 un d Urk. 11 /65/7).
Am 10. Mai 2010 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf persistierende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11 /1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche und medizinische Situation ab und sah eine berufliche Abklärung durch die Z.___ vor (vgl. Bericht der Berufsberatung vom 27. September 2010 , Urk. 11 /26), welch e aber aus gesundheitlichen Grün den nicht dur chgeführt werden konnte (Urk. 11 /28-30).
Am 28. November 2012 untersuchte RAD-Ärztin med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, den Versicherten und gelangte zum Schluss, unter adäquater Schmerztherapie sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Bericht vom 3. Dezember 2012, Urk. 11 /63). Mit Verfügung vom 6. März 2013 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab ( Urk. 11/85 ).
Nachdem der Versicherte hiergegen am 2 1. April 2013 Beschwerde erhoben hatte ( Urk. 11/88/3 ff.), hiess das hiesige Gericht die Beschwerde mit Urteil IV.2013.00359 vom 2 1. November 2014 teilweise gut und hob die Verfügung vom 6. März 2013 insoweit auf, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente bis am 2 8. Februar 2013 verneint wurde und stellte fest, dass der Versicherte vom 1. März 2011 bis 2 8. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übri gen w urde die Beschwerde abgewiesen ( Urk. 11/106). Das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 11/111/2 ff.) mit Urteil 9C_29/2015 vom 2 1. Mai 2015 ab ( Urk. 11/119). 1.2
Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte mit Zusatzgesuch vom 2 2. Januar 2015 (Eingangsdatum, Urk. 11/112) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an gemeldet . Die IV-Stelle tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklä rungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle B.___ vom 2 8. Juli 2016 ein (Urk.
11/184 ; ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Februar 2017, Urk. 11/193 ). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 5. Mai 2017, Urk.
11/199; Ein wand vom 2 3. Mai 2017, Urk. 11/216) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 8. August 2017 ab ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 2 1. September 2017 Beschwerde und bean tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2013 auszurichten. Eventualiter sei er erneut von einem Neurologen, bzw. Psychiater zu begutachten und es sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin Dina Raewel als unentgeltliche Rechtsbeiständin ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-229), was dem Beschwerdeführer am 3 0. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). Mit Schreiben vom 2. November 2017 reichte der Beschwerdeführer einen Verlaufsbericht des Zentrums C.___ vom 16.
Oktober 2017 ein ( Urk. 13 und Urk. 14), worüber die Beschwerdegegnerin am 6. November 2017 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 15). Am 1. März 2019 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, vom 5. Februar 2019 ein ( Urk. 16 und Urk. 17), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 informiert wurde ( Urk. 18). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten des B.___
vom 7. August 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens seien die in Jahren 2007 bis 2009 erzielten Einkommen heranzuziehen, selbige um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 anzu passen und daraus den Durchschnitt zu berechnen, woraus ein Validenein kommen in Höhe von Fr. 87’246.85 resultiere. Das Invalidenein kommen sei gestützt auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiter in einem 80%-Pensum festzule gen, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % resultiere ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte vor ( Urk. 1) , dass er nach Ausschöpfung sämtlicher medizin i s cher Massnahmen (auch operativer) zur Schmerzbehandlung unter einer ausgewiesenen chronifizierten und als in jeder Hinsicht therapieresistenten Schmerzsituation leide. Entsprechend sei er für jegliche Tätigkeiten voll arbeits unfähig. Ausserdem leide er an einer schweren Depression, die ebenfalls zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit führe. Die Berichte der behandelnden Ärzte würden deutlich machen, dass nicht auf das Gutachten des B.___ abgestellt werden könne. Es sei auch ab dem 1. März 2013 – den behandelnden Ärzten folgend –
von einer weiterhin bestehenden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auszu gehen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer zu 80 % angepasst arbeitsfähig sei , so sei der Einkommensvergleich zu korrigieren, da aufgrund absolvierter Weiterbildungen davon auszugehen sei, dass er ohne Gesundheitsschaden ein Einkommen in Höhe von rund Fr. 97'500. -- erzielen würde , was auch dem Einkommen seines Bruders bei seinem
ehemaligen Arbeit geber entspreche. Daraus resultiere selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommens ein rentenaus lösen der Invaliditätsgrad. Allerdings sei der Invalidenlohn viel zu hoch angesetzt, es sei davon auszugehen, dass er maximal Fr. 45'600.-- verdienen könnte, wovon ein Leidensabzug in Höhe von 25 % zu machen wäre. Eine Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergäbe entsprechend ein Invaliditätsgrad von 65 % . 2.
2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan meldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines ren tenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 2.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK
1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutach tens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Unter suchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 1 8. August 2017 ( Urk.
2) im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten des B.___
vom 2 8. Juli 2016 ab ( Urk. 11/184) . Darin werden die bis zur Begutachtung de s Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 11/184/5 ff .), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen. 3.1
3.1.1
Die Gutachter der B.___ hielten folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (als Bauarbeiter) fest ( Urk. 11/184/46): - Chronischer lumbospondylogener Schmerz - Status nach m assivem Verhebetrauma (03/2010) - S either lumbosakrales , rezidivierendes Schmerzsyndrom - Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Lyse
Meyerding 1-2 am 20.07.2011 - Status nach Revisionsoperation mit Dekompression L5/S1 bei relativer Spinalkanalstenose (12/2011), Cage-Entfernung - Osteosynthesematerialentfernung 24.05.2013 - Inkomplettes Hemi - Cauda -Syndrom links mit/bei: - Status nach Funktionsmyelographie vom 26.09.13: Irritation der Wur zeln L5, S1 und S2 links - Status nach erfolglosem Hinterstrangstimulationstest (0ctrode bei TH 9-11) am 22.01.2014 - Status nach positivem Testergebnis und definitiver Implantation eines sakralen Neurostimulators am 09.10.2014
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie folgendes: - Erhebliche Symptomausweitung und deutliche negative Antwortver zerrung - Neurogen verursachte Blasenfunktionsstörung (anamnestisch) - Hyperlipidämie , bisher nicht medikamentös therapiert - Erektile Dysfunktion (anamnestisch) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren F45.41 gerechtfertigt (lediglich qualitative Einschränkungen der Arbeits fähigkeit, jedoch keine quantitative) 3.1.2
Aus psychiatrischer Sicht handle es sich vorwiegend um somatische Beschwerden ( Urk. 11/184/42 f.) , welche nach den
Angaben des Beschwerdeführers zu ausge dehnten Schmerzen im Rückenbereich führ t en. Es seien diesbezüglich ver schiedene neurochirurgische und schmerztherapeutische Anstrengungen unter nommen worden , obwohl der Beschwerdeführer über weiter anhaltende Beschwerden berichte . Die Ursac hen der Beschwerdesymptomatik wü rden an anderen Ste llen des interdiszipl inären Gutachtens dargestellt (siehe somatische Teilgutachten). Eine relevante seelische Störung, eine aus dem unbewussten stammende somatoforme Störung mit unbewusster oder bewuss tseinsnaher Symptombildung lasse sich aufgrund der biografischen Anamnese und auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation nicht eruieren. Eine chro nifizierte
neurotische Entwicklung scheide aus. Unter kritischer Abwägung der Gesamtsituation, der Vorgeschichte, der biografischen Anamnese, der aktuellen psychosozialen Problematik und der bislang durch geführten Therapiemass nahmen kö nn e aus psychiatrischer Sicht keine relevante psychische Störung als Ursache oder Mitursache der geklagten Beschw erden angesehen werden. Es liege auch keine relevante Persönlichkeitsstörung, keine Psychose oder eine Angstent wicklung vor. Gegenwärtig stünden psychosoziale Faktoren im Vordergrund, speziell wirtschaftliche, finanzielle Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie und eventuell daraus resultierende Konflikte. Auch die Erektionsstörung könnte Konfliktstoff in der bestehenden Partnerschaft darstellen. Beim Beschwer deführer sei daher gemäss ICD die Annahme einer (leichtgradigen) chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41 gerechtfertigt. Dieser komme jedoch aus psychiatrischer Sicht keine quantitative Reduktion der Arbeitsfähigkeit zu. In qualitativer Hinsicht sollte die Zeitstruktur berücksichtigt werden (keine Schichtarbeit, kein Akkord), er sollte keinem starken sozialen Druck ausgesetzt sein (z.B. Gruppenarbeit), es sollten ihm gewisse Hand lungsspielräume am Arbeitsplatz verbleiben, um z .B. kurze zusätzliche Pausen zu machen. Auch sollte auf die sozialen Interaktionsmuster (Hierarchie, Führungs stil) geachtet werden, um ihn nicht zu überfordern.
Beim Beschwerdeführer ergebe sich im Hinblick auf die Konsistenz seiner Anga ben während der aktuellen psychiatrischen Untersuchung aus rein psychiatrischer Sicht und nur bezogen auf die psychiatrischen Symptome keine tendenzielle Ver fälschung der Befunde und der Inf ormationen zur Anamnese, dies ge lt e auch für sein Verhalten . Die aktue lle psychiatrische Behandlung kö nn e jedoch nur als Bestandteil einer multimodalen Schmerz therapie angesehen werden, ziele aber nicht explizit auf ein primäres psychi atrisches Zustandsbild ab ( Urk. 11/184/46) . 3.1.3
Aus orthopädischer Sicht seien die neurologischen Beschwerden i m Vordergrund, welche im neurologischen Gut achten entsprechend gewürdigt wü rden. Ortho pä disch bestünden Facettengelenksarthrosen L3/4 und L 4/5 und eine Retroli sthesis des Sakralwirbelkörpers ( SWK ) 1. Die angegebenen Beschwerde n und demon strierten Probleme gingen jedoch über das zu erwartende Ausmass hinaus. In de r angestammten Tätigkeit besteh e ein e Arbeitsfähigkeit von 0 % . In einer Ver weistätigkeit im Rahmen des Zumutbarke itsprofils bestehe eine Arbeits fähigkeit von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf und einer verringerten Leistungsfähig keit. Auf Grund der obengenannten Probleme bestehe folgendes Zumutbarkeits profil: Das Heben und Tragen von schweren Lasten dauerhaft über 5 kg beidseits
sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen, Sitzen und Stehen und monoto nen Zwan gshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, ebensowenig das Gehen auf unebenem Boden. Ebenfalls sollten überwiegend sitzende Arbeiten vermieden werden ( Urk. 11/184/43) 3.1.4
Rheumatologisch habe sich i m Rahmen der Untersuchung seitens des Beschwer deführers eine erhebliche Schmerzhaftigkeit gezeigt , so dass teilweise die Unter suchungsbedingun gen deutlich eingeschränkt gewesen seien . Aus rein inter nisti sch-rheumatologischer Sicht erge b e sich jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein Hinweis auf das Vorliegen einer entzündlich rheumatischen Systemerkrankung, welche die Beschwerdesymptomatik erklären könnte. Insbe sondere hätten sich keine Hinweise f ür das Vorliegen einer entzündli chen Wirbel säulenerkrankung ergeben . Eine internistisch-rheumatologische System erkr ankung hätte sich zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht diagno stizieren lassen. Aus diesem Grund ergebe sich auch aus internistisch-rheuma tologischer Sicht kein Hinweis für das Vorliegen einer Befund inkonsistenz. Aus rein internistisch-rheumatologischer Sicht kö nn e somit eine Einschränkung der Arbeitsfähi gkeit nicht festgestellt werden (Urk.
11/184/43) 3.1.5
Aus neurologischer Sicht bestehe in Zusammenschau der Aktenlage und in Kenntnis der aktuellen klinischen Untersuchung, der Anamnese und des EMG Befundes weitgehende Übereinstimmung mit den Vorbefunden dahinge hend, dass geringe sensible Defizite in den sakralen Segmenten bestünden , ein ASR-Ausfall links ob jektivierbar nachvollziehbar sei , im EMG alte axonale Schä digungszeichen feststellbar seien , ohne Hinweis für frischere axonal e Schädigungsprozesse. Es bleibe somit nach wie vor retrospektiv betrachtet unklar, ob die se Befundlage mit dem Unfallereignis von 2010 zusammenhänge oder erst später peri -/postoperativ bei wiederholten Massnahmen aufgetreten sei , und seit her als Residuum zu bewerten wäre. Gemäss den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers wäre diesbezüglich erst seit Dezember 2011 mit der zweiten Operation offensichtlich eine S 1-Affektion links aufgetreten im Sinne der damals bei ihm aufgefallenen Sensibilitätsstörung am Fussaussenrand, dem S1-Segme nt zugehörig. Es
erscheine jedoch angesichts der ansonsten doch nur moderaten Lendenwirbelsäule(LWS)-Pathologie eher ungewöhnlich und nicht nachvollzieh bar, warum si ch eine gemäss den Angaben des Beschwerdeführers so massive, schwergradi ge und therapieresistente Symptomatik entwickelt haben soll te . Es müssten hier auch das Vorliegen anderer Faktoren überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, respektive spiele ein dysfunktionaler Schmerzver arbeitungsprozess eine nicht unwesentliche Rolle ( Urk. 11/184/43 ff.).
So bestünden doch erhebliche Aspekte der Symptomausweitung und auch nega tiver Antwortverzerrung . Es falle bezüglich der vorrangig die Arbeitsfähigkeit als limitierend angegebenen Schmerzen auf, dass die Beschreibung dramatisiert we rd e , dass schon die 10-teilige VAS-Skala nicht ausreichen wü rde (sollte bis 200 gehen), es we rd e demonstrativ wirkend vor dem Gutachter ein Schmerzmedi kament eingenommen. Andererseits seien in der Vergangenheit (siehe z.B . Bericht des C.___
04/2013) nur geringfügige und unspe zif ische Pharmakotherapie durchgeführt worden ,
obwohl
damals schon ein als inva lidisierend bezeichneter Schmerz angegeben worden sei . Diese Diskrepanz min destens damals in der verhältnismässig geringen Inanspruchnahme schm erz therapeutischer Massnahmen falle auf. Auffallend sei auch, dass Integrations massnahmen vom Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er sehe sich nicht
dazu in der Lage, erst gar nicht unternommen worden seien, obwohl der behandelnde Neurologe solche als durchaus möglich eracht et habe . Auffallend sei auch die zeitliche enge Korrelation zwischen Abweisung des Rentenantrags Dezember 2012 und Exazerbation, nun mit der Diskussion um ein leichtes Hemi - Cauda -Syndrom links. Andererseits blie ben die soma tischen Befunde eine Erklärung für die subjektiv so schwergradig und therapieresistent beschrie benen Schmerzen schuldig. Es sei nicht einsichtig, dass sich hier so gar keine Besserung ergeben haben sol lte, wobei aber auch beeindrucke , dass der Beschwerdeführer sich sogar einen Neurosti mulator erneut habe implantieren las s en , wo zuvor ein Versuch bereits nac h zwei Tagen wieder habe abgebrochen w erden müssen. Auch aktuell we rd e vom Beschwerdeführer keine wesentliche Besserung daraus beschrieben, wie es auch sonst nicht helfen würde. Auffallend seien aber auch die deutlich positiven Waddell -Zeichen, der sehr expressive, auf die Schmerzdarstellung aus gerichtete Beschwerderapport, ausgestaltet von einem wohl doch sehr bewusst seinsnahen Darstellen einer kräftemässig betrachtet völlig unökonomischen und unphysiologischen Haltung mit gebeugten Knien, was sich bei unbemerkter Beobachtung auf der Strasse aber in d ieser Form nicht mehr dargestellt habe . Al s nichtkrankbezogene Faktoren wü rden aber auch erhebliche existenzielle und finanzielle Sorgen beschrieben bei Arbeitslosigkeit, die auch krankheitsbedingt (Rückenoperation) wohl vermindert bewertete Arbeitsmarkt chancen , nach zwischenzeitlich mehrjähriger Absenz vom Arbeitsprozess. Es falle auch die per sönliche hartnäckige Überzeugung des Beschwerdeführers auf, sich n icht leistungsfähig zu sehen .
So sei es nach Abweisung des ersten Rentenantrags fast umgehend zur Verschlechterung und zu weiteren medizinischen Abklärungen und sogar weiteren invasiven Massnahmen (Neurostimulator) gekommen, weiter hin aber we rd e vo n
ihm letztlich zu allen Massnahmen eine völlige Therapie resistenz angegeben, obwohl der somatische Kern, der in gewissem Umfang auch bestehen mö g e, dieses so nicht erkläre . Eine zielgericht ete psychiatrische Behand lung sei andererseits lange Zeit auch nic ht durchgeführt worden, erscheine dem Beschwerdeführer auch offensichtlich nicht relevant notwendig.
Es sei somit bei Status nach Operation an der LWS zwar von einer chemischen lumbospondylog enen Schmerzsymptomatik auszugeh en, wie auch in den Akten st ets so beschrieben, es kö nn e aber kein konkreter relevanter lumboradikulärer Schmerz und in sbesondere nicht ein so hochskal ierter Schmerz angenommen werden, wie es der Beschwerdeführer subjektiv beschreibe. Sicher sei zwar anzu nehmen, auch in Übereinstimmung mit den behandelnden Ärzten, dass eine Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter nicht mehr möglich sei . Wohl aber wäre min destens eine rückenschonende, körperlich leichte Wechseltätigkeit zumutbar, ganztägig mit verminderter Leistung um ca. 30 % , beginnend mit
anfangs 50 % (Belastungsaufbau binnen ca. 3 Monaten). So habe auch rückblickend Dr.
E.___ schon i m Bericht vom 3 0. Juli 2010 eine Arbeitsfähigkeit adaptiert von 50 % angenommen, der Beschwerdeführer aber habe die berufliche Abklä rung im
Z.___
November
2010 nicht an getreten , mit der Begründung der Ver schlimmerung (ohne objektivierbare soma tische Grundlage). Auch nach dem Reha-Aufenthalt Juli 2011 seien die Schmerzen regredient gewesen , Analgetika seien reduziert worden , wobei gleich wieder nach 3 Wochen durch den Beschwer de führer
eine erneut e Verschlechterung angegeben worden sei (auch ohne wirk lich plausibles Korrelat). Adaptiert sei auch damals aber eine Arbeits fähigkeit von 50 % angenommen worden. Letztlich sei die Indikation zu r Dekompression Dezember 2011 rückblickend betrachtet stark von dieser sub jektiven Angabe des Beschwerdeführe r s und weniger durch organisch begründete Ur sachen getroffen worden. Es seien wahrscheinlich h ieraus zwar dann vor übergehend S 1-radikuläre Residuen begründbar letztlich aber begründe te n diese in der jetzt vorliegenden ebenfalls wieder geringen somatischen objektivierbaren B efundlage nicht eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als zuvor schon von den vorbehandelnden Ä rzte n angenommen .
S o sei z .B. gemäss Bericht Dr. E.___
Juli 2012 auch nur Assalix als pflanzliches Salicylat als Schmerz mittel eingenommen worden .
Dr. E.___
habe in ideal adaptierter Tätigkeit sukzessive sogar volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es dü rf e also angenommen wer den, dass auch postoperativ nach dem Eingriff vom Dezember 2011 damit kein richtungsweisend gröberer Schädigungsprozess aufgetreten sei . Einschränkungen seien erst wieder nach Ablehnung der Rente am 1 2. Dezember 2012 dokumentiert gemäss Bericht Uniklinik F.___ vom 2 7. Dezember 2012, wo nun ein leichtgra diges Hemi-Cauda -Sydnrom diskutiert werde. Trotzde m werde aber auch im Bericht des C.___ vom 2 2. April 2013 weiterhin nur von der gleichermassen geringen Medikation mit pflanzlichen Salicylat Assalix berich tet, was doch weiterhin erstaune , wenn man weiterhin die Angaben des Beschwerdeführers sehe , er habe so schwergradige invalidisierende Schmerzen. Auch seien keine Antidepressiva genommen worden . Auch im rheumatologischen Bericht von Dr. G.___ we rd e mitgeteilt, der Beschwerdeführer nehme keine Schmerz medikamente - mit der nicht ganz nachvollziehbaren Begründung , es helfe ja nicht (obgleich keine höhergradigen Analgetika-Behandlungen durchgeführt wo rden seien resp. vom Beschwerdeführer gar nicht nachgesucht w orden seien ). Die weiterführenden Abklärungen hätten
z .B. im Rahmen der Myelografie vom 2013 keine Wurzelamputationszeichen, keine Spinalkanalstenose gezeigt , die MRI-Untersuchung habe ebenfalls keine weitere, richtungsweisende Befundlage erbracht , welche die Ausprägung und Intensität der Schmerzen hätte erklären können. Alte S1- Residuen seien zwar festgestellt worden, lä gen nun aber eben falls nicht mehr vor ,
w ohl aber eben die oben schon erwähnten erheblichen Befundinkonsistenzen und Symptomausweitung.
Insbesondere aufgrund der doch erstaunlichen, lange Zeit nur geringen Inan spruchnahme schme rztherapeutischer Massnahmen sei hinsichtlich der Schmerz angaben doch sehr von einer wohl eher bewusstseinsnahen und sehr ausgepräg ten nega tiven Antwortverzerrung auszugeh en, wä re das Verhalten gut mit einem « Krankenrollenverhalten » zu beschrei ben und wäre - sofern aus neurol ogischer Sicht zu reflektieren - eher nicht al s eine somatoforme Schmerzstörung zu bewerten (diesbezüglich m ü ss e aber auf die Bewertung des psychiatrischen Gut achtens verwies en werden). Gleichwohl erschwere dieses Verhalten die Bewer tung der Arbeitsfähigkeit. Es dü rf e sicher angenommen werden, dass eine vermind erte Rückenbelastbarkeit bestehe, es kö nn e auch von chronischen lumbospondyloge nen Schmerzen bei Status nach Spondylodese L5/S1 wegen Lyse
Meyerding 1-2 am 2 0. Juli 2011, Cage-Entfernung im Dezember 2011, Osteosynthesemateria lentfernung 2 4. Mai 2013 und Neurostimulatorimplantation 0 9. Oktober 2014 ausgegangen werden. Gegenüber den früheren Einschätzungen der Arbeitsfähig keit, variierend von 50-100 % arbeitsfähig in einer Verweistätigkeit, könne, umso mehr da erhebliche andere nichtsomatische Faktoren eine Rolle spielen, von einer Arbeitsfähigkeit von ca. 80 % ausgegangen werden, bezogen auf eine ideal leidensangepasste, rückengerechte Arbeitstätigkeit, nach Belastungsaufbau über einen Verlauf von ca. 3 Monate n, beginnend mit 50 % . Die angestammte Tätig keit im Baub ereich sei hingegen nicht mehr zumutbar. 3.1.6
Aus internistischer Sicht klage der Beschwerdeführer über keine Beschwerden ( Urk. 11/184/45). In den Akten finde sich ein Arztbrief des Universitätsspitals H.___ , Urol ogie , vom 2 6. Oktober 201 2. Als Diagnosen w ü rden eine am ehesten neurogene Blasenfunktionsstörung ohne Hinweis auf einen Blasentumor sowie eine chronische Testalgie links seit März 2010 genannt . Diese neu rogene Blasen funktionsstörung we rd e weiterhin zwar in den Akten noch mehrmals erwähnt, eine weitere Diagnostik bzw. e ine Behandlung diesbezüglich habe jedoch seit Oktober 2012 nicht mehr sta ttgefunden. Internmedizinisch lie ssen sich aktuell keine Diagnosen bzw. Beschwerden objektivieren. Led iglich bei der Laborkon trolle fä nden sich erhöhte Lipidwerte, die gelegentlich kontrolliert werden sol lten. Funktionsausfälle bestünden nicht. Weder vermö g e die (neurogene) Blasenfunk tionsstörung noch die erekt ile Dysfunktion noch die Hyperli pi dämie eine Arbeits unfähigkeit zu begründen. Hinsichtlich der neurogen verursachten Blasenfunkti onsstörung seien seit 2012 keine Therapien z .B. durch einen behandelnden Urologen angestrebt worden . Der Anästhesiologe Dr.
I.___ betreue
den Beschwerdeführer hinsichtlich des sakralen Neurostimulators, die le tzte Konsultation sei am 2 1. Januar 2016 gewesen . Aus internistischer Sicht lägen keine Befunde bzw. Diagnosen mit ver siche rungsmedizinischer Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vor. Er sei deshalb medizinisch-theoretisch in seiner bis dato ausgeübten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter/Schaler vollschichtig arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung. Dies ge lt e ebenso für eine Verweistätigkeit. 3.1.7
Interdisziplinär konstatierten die Gutachter, dass der Beschwerdeführer a ls Bau arbeiter nicht mehr arbeitsfähig sei . In einer Verweistätigkeit bestehe eine Rest arbeitsfähigkeit von 80 % (nach Belastungsaufbau ca. 3 Monate, beginnend mit 50 % ) im Rahmen des folgenden Zumutbarkeitsprofils mit verlängerten Pausen und reduzierter Leistung ( Urk. 11/184/47): - Es bestehe
verminderte Rückenbelastbarkeit . - Diesbezüglich sei die angestammte Tätigkeit im Bau bereich nicht mehr zumut bar . - Auch in einer ideal leidensangepassten Tätigkeit best ünden ggf. ein erhöhter Pausenbedarf und eine verringerte Leistungsfähigkeit . - Das Heben und Tragen von schwere n Lasten dauerhaft über 5 kg beidseits
sei nicht zumutbar. Arbeiten mit langem Gehen, Sitzen und Stehen und monoto nen Zwan gshaltungen des Oberkörpers seien nicht zumutbar, ebensowenig das Gehen auf unebenem Boden. Ebenfalls überwiegend sitzende Arbeiten sollten vermieden werden, bezogen auf eine ideal leidensangepasste, rückengerechte Arbeitstätigkeit . - Au s psychiatrischer Sicht bestünden gegenwärtig keine relevanten quantitati ven Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit; zu qualitativen D efiziten siehe unten, diese ergä ben si ch auch aus dem Fähigkeitsprofil . - Beim Beschwerdeführer seien aufgrund der langen beruflichen Pause Schwierig keiten bei der Anpassung an Regeln und Routinen zu erwarten, zeit weilig auch bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben, obwohl er im häuslichen Bereich meist ge mäss seiner Schilderung versuche , den Tagesablauf sinnvoll zu strukturieren und ihm zuträgliche Aufgaben im Haushalt zu über nehmen. Es bestehe auch eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die sich jedoch aus psychiatrischer Sicht beruflich vornehmlich in qualitativer Hinsicht bemerkbar machen dürfte. Er könne Entscheidungen treffen, fachli che Kompetenzen anwenden, er sei auch in der Lage, im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Neues zu lernen. Immerhin sei er in seiner letzten beruflichen Auf gabe als Vorarbeiter eingesetzt worden . Relevante intellektuelle oder kognitive Defizite seien im Rahmen der aktuellen psychi atrischen Untersuchung nicht auszumachen. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei gut, auch die Konta ktfähig keit zu Dritten, dies gel t e auch für die familiären Beziehungen . 3.2
Dr. med. I.___ , Facharzt für Anästhesiologie, diagnostizierte in sei nem Bericht vom 2. Februar 2017 ein inkomp l ettes Hemicaudasyndrom links ( Urk. 3/3). Er notierte sämtliche Interventionen seit dem 2 2. Januar 2014 und konstatierte, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des chronischen Schmerzlei dens seit März 2013 aus schmerztherapeutischer Sicht 100 % betrage. 3.3
Die behandelnden Ärzte des C.___ übten in ihrem Bericht vom 3. Februar 2017 Kritik am Gutachten des B.___ und hielten folgende Diagnosen (verkürzt wiedergegeben) fest ( Urk. 11/191/4): - Rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F33.2) - Blitzschlag am 1 8. Juli 2005 (Beschwerdeführer sei auf die Seite geschleu dert worden) - Lumbovert ebrales Syndrom
Subjektiv sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Als positives Leistungsbild sei Sitzen ca. 10 Minuten ohne zu viel Schmerzen möglich, Spazieren gehe kaum mehr, gelegentlich sei leichtes Kochen, ein leichter Einkauf möglich. Autofahren sei nicht mehr möglich seit August 201 3. Das negative Leistungsbild beinhalte, dass keine schweren Ein käufe, kein längeres Kochen, kein Staubsaugen, keine schweren Arbeiten und keine längeren, einseitigen Tätigkeiten möglich seien. A ufgrund der Diagnosen, der Fremdanamnese, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig .
Insgesamt sei das Gutachten des B.___ daher deutlich fehlerhaft, unvollständig in der Beschwerdeaufnahme und zudem in den Beobachtungen nicht objektiv. 3.4
Die Gutachter des B.___ beantworteten am 1 7. Februar 2017 die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich gestellten Fragen und konstatierten (Urk.
11/193/2 f f.), dass sie auf die eindeutig auch retrospektiv dokumentierten, auch in der Vergangenheit vorliegenden Hinweise und Indikatoren solcher Inkonsistenzen, Effekte der schwerwiegenden Symptomausweitung und Aggra vation verwiesen , für welche sich aber auch keine versicherungspsychiatrisch e rklär baren Gründe feststellen lie ssen. Sie hätten im Rahmen des Gutachtens differenziert auf die Schwierigkeiten einer retrospektiven versicherungsmedizini schen Bewertung hingewiesen, dass angesichts dieser im Gesamtbild erheblichen Verzerrungen durch versicherungsfremde Aspekte in der retrospektiven Bewer tung nicht auf den subjektiven Beschwerderapp ort alleine abgestellt werden kö nn e , der gleichwohl aber zu vielfachen Andersbewertungen und bis hin zu Interventionen, sogar bis hin zur Implantation eines Rückenmarkstimulators geführt habe . Die aktenkundigen ver sicheru ngsmedizinischen A rbeitsfähigkeits bewertungen seien entsprechend nur sehr begre nzt verwertbar. Die Bewertung kö nn e nur auf medizinisch-theo retischer Grundlage erfolgen, mü ss e andere invaliditätsfremde Faktoren abgrenzen. Das sei von ihnen ausführlich dargestellt worden .
In Zusammenschau der ausführlich zitierten und kommentierten Aktenlage und in Kenntnis der aktuellen klinischen Untersuchung, der
Anamne se und des EMG Befundes bestehe weitgehende Übereinstimmung mit den Vorbefunden dahingehend, dass geringe sensible Defizite in den sakralen Segmenten bestün den , der ASR-Ausfall links objektivierbar nachvollziehbar sei , im EMG aber nur alte axonale Schädigungszeichen feststellbar seien , ohne Hinweis für frischere axonale Schädigungsprozesse . Gemäss den anamnestischen Angaben des B eschwerdeführers sei seit Dezember 2011 mit der zweiten Operation offensicht lich eine S1- Affektion l inks im Sinne der damals bei ihm aufgefallenen Sensibi litätsstörung am Fussaussenrand, dem S1-Segment zugehörig aufgetreten . Ergän zend könn t en sie noch konkretisieren, dass nach Durchführung der Spondylo dese-Operation L5/S1 ( Meyerding Grad 1-2) vom 2 0. Juli 2011 für 3 Monate (bis Ende Oktober
2011) und nach Revisionsoperati on mit Dekompression L5/S1 von Dezember 2011 eine Restitutionsphase von 3 Monaten (bis März 2012) mit auf gehobener oder stark eingesc hränkter Arbeitsfähigkeit auch in lei d ensadaptierter Tätigkeit plausibel erscheine, nachfolgend mü ss e
überwiegend wahrs cheinlich bereits wieder eine Arbeitsfähigkeit 80 % angenommen werden. Auch sei die Angabe der schwergradigen Schmerzen im April 2013 nicht nachvollziehbar (geringe Inan spruchnahme schmerztherapeutischer Massnahmen). Es sei damals aber noch die Cage-Entfernung und Osteos ynthesematerialentfernung am 2 4. Mai 2013 erfolgt , es sei allenfalls für kurze Zeit für ca. 6-8 Wochen eine Arbeitsunfähigkeit od er relevante Teilarbeitsunfähig keit für leidensadaptierte Tätigkeiten plausibel (bis Juli 2013).
Es dü rf e nochmals auf die auffallend zeitliche enge Korrelation zwischen Abwei sung des Rentenantrags im Dezember 2012 und Exazerbation, nun mit der Diskussion um ein leichtes He mi - Cauda -Syndrom links hingewiesen werden. Andererseits blieben die somati schen Befunde eine Erklärun g für die subjektiv so schwer gradig und therapieresistent beschriebenen Schmerzen schuldig. Es sei nicht einsichtig, dass sich hier so gar keine Besserung ergebe n sollte, wobei aber auch beeindrucke , dass der Beschwerdeführer sich sogar einen Neurostimulator implantieren la ss en habe , wo zuvor ein Versuch bereits nach 2 Tagen wieder habe abgebrochen werden müssen . Auch aktuell werde vom Beschwerdeführer kei ne wesentliche Besserung daraus beschrieben, wie auch sonst nichts helfen würde. Dies lasse annehmen - retrospektiv natürlich besser beurteilbar - dass eine geeig nete Indikation gar nicht vorgelegen hätte.
Gleichwohl kö nn e postoperativ (Implantation 10/2014) eine Arbeitsunfähigkeit in leiden sadaptierter Tätigkeit für 6 Wochen zuerkannt werden.
Entsprechend seien sie im Gutachten - angesichts der durch aus sehr umfang reichen Aktendis kussion - auch rückblickend, da erhebliche andere nichtsomati sche Faktoren eine Rolle spiel ten, aus me dizinisch-the oretischer Sicht von einer Arbei tsfähigkeit von ca. 80 % aus gegangen, bezogen auf eine ideal lei densange passte, rückengerechte Arbeitstätigkeit, nach Belastungsaufbau über einen Ver lauf von ca. 3 Monaten, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % . Sie attestierten « rückblickend hätten - wenn man sich auf die rein somatischen Befunde stützt - wohl überwiegend wahrscheinlich auch in der Vergangenheit mehrheitlich do ch eine Arbeitsfähigkeit bestan den in dem aktuell bestimmten Umfang, die Zeiten perioperativ (je ca. 3 Monate) und im Rahmen der s tationären Massnahmen abgesehen» . 3.5
Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Bericht vom 2 0. Juni 2017 folgende Diagnosen fest ( Urk. 11/214): - Chronisches, therapieresistentes, lumbo-radikuläres Schmerzsyndrom links, mit inkomplettem Hemi - Cauda -Syndrom links, mit senso -motori schem S1-Ausfall links sowie sensiblen Ausfällen L5 bis S5 links - Status nach fünf Eingriffen im LWS-Bereich, letztmals 1 5. August 2013 - Status nach definitiver Implantation eines sakralen Neurostimulators am 9. Oktober 2014, mit Revision am 1 2. Mai 2016
Seit der letzten Untersuchung vom 2 7. März 2017 sei der weitere Verlauf unver ändert geblieben bis am 2 4. Mai 2017, als in der Folge einer orthopädischen Untersuchung die Rückenschmerzen deutlich zugenommen hätten, mit Schwer punkt auf der linken Seite. Die Schmerzen seien seit dieser Untersuchung derart intensiv, dass er mit zwei Unterarmstöcken gehen müsse und in der Nacht nur noch wenige Stunden schlafen könne. Schmerzausstrahlungen in die Beine wür den nach wie vor verneint.
Neurologisch seien die Befunde unverändert, so dass eine Schädigung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Die Ausfälle seien unverändert, mit einem senso -motorischen S1-Ausfall links und sensiblen Ausfällen L5 sowie S2-S5 links.
Aktuell sei beim Beschwerdeführer keine Arbeitsfähigkeit realisierbar, da der Schmerzpegel viel zu hoch sei, in der Skala von 1-10 gebe er ein Niveau von 9 10 an. Hinzu kämen die erwähnten neurologischen Ausfälle. Eine Teilarbeitsfä higkeit werde man nur dann realisieren können, wenn die Schmerzen deutlich weniger seien, in einem Bereich von 3- 4. Aber auch dann werde er keine wie von der Beschwerdegegnerin attestiert e 64%ige Arbeitsfähigkeit bewältigen können. Er schätze die Arbeits fä higkeit auf höchstens 40 % , unter der Voraussetzung einer langsamen Steigerung in einem geeigneten Einsatzgebiet. In Frage kämen nur leichte Arbeiten, allenfalls Überwachungsfunktionen. 3.6
Die behandelnden Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 6. Oktober 2017 folgende , gekürzt wiedergegebenen Diagnosen ab dem 2 0. August 2014 ( Urk. 14): - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10 F33.2) - Status nach Blitzschlag am 1 8. Juli 2005 - Lumbovertebrales Syndrom - Sehr inkomplettes Hemi - Cauda -Syndrom links - Neurogene Blasenfunktionsstörung bei Status nach Blitzschlag - Neurostim ulator Oktober 2014 im Sakralbereich - Nikotinabusus - Übergewicht
Die Ärzte konstatierten, dass dem Beschwerdeführer weder im Beruf als Bauhilfs arbeiter noch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei. 3.7
Dr. D.___ führte im Bericht vom 5. Februar 2019 aus ( Urk. 17), dass ein unver ändert schweres, therapieresistentes und deshalb invalidisierendes, lumbo -ver tebrales Schmerzsyndrom, bei Status nach fünf LWS-Eingriffen, zuletzt am 1 5. August 2013 bestehe. Der am 9. Oktober 2014 erhaltene sakrale Neuro stimu lator habe die Situation zudem nicht anhaltend bessern können, ins besondere auch nicht nach der Revision am 1 2. Mai 201 6. Dieses Schmerzsyndrom lasse sich nur durch ausgeprägte neurale Irritationen erklären, wahrscheinlich infolge Narbenbildungen in den Bereichen der durchgeführten Ein g riffe. Neurologisch habe sich die Situation nicht verändert, es bestünden ein senso -motorischer S1 Ausfall links sowie sensible Ausfälle L5 und S2 bis S5 links, wobei wahr scheinlich auch zusätzlich eine motorische L5-Komponente bestehe. Auf eine erneute EMG-Untersuchung habe er verzichtet, in der Untersuchung vom März 2017 hätten sich Hinweise für durchgemachte Läsionen der Wurzeln L5 und S1 links gezeigt. Bei klinisch stationärem Verlauf dürfte sich hier keine Änderung ergeben haben.
Ob therapeutisch noch eine Möglichkeit bestehe, werde man letztlich orthopä disch entscheiden müssen, er meine aber, dass die Situation weitgehend aus therapiert sei.
Umso unverständlicher sei der IV-Entscheid vom 5. Mai 2017, bei dem eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten attestiert werde. Eine solche Einschätzung sei angesichts der Schwere dieses Beschwerdebildes gänzlich unverständlich, eine Arbeitsfähigkeit bestehe weder im angestammten Berufsbe reich, noch in einer angepassten Tätigkeit. 4.
4.1
Das Gutachten des B.___ vom 2 8. Juli 2016
( Urk. 11/184) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1 7. Februar 2017 ( Urk. 11/193 ) beruhen auf für die streitigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 11/184/5 ff.).
D ie vorhandenen Arztbe richte wu rden sorgfältig
gewürdigt ( Urk. 11/184/40; vgl. Urk. 11/184/55 ff.; Urk. 11/184/70 f. ).
Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begrün dete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers ausführlich auseinanderge setzt. Zudem haben sie die medi zinischen Zustände und Zusammen hänge ein leuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten des B.___ erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl . E. 2.4 ).
4.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass in Bezug auf die neuro logische Beurteilung auf die Einschätzung von Dr. D.___ abgestellt werden müsse (vgl. E. 3.5 und E. 3.7 ). Die Gutachter berücksichtigten allerdings sämtliche von Dr. D.___ erhobenen Befunde und liessen diese in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einfliessen . D er Umstand allein, dass behandelnde Fachärzte eine vom eingeholten Gutachten abweichende Meinung äussern, geben nicht Anlass zu weiteren Abklärungen und vermö g en das Gutachten nicht in Frage zu stellen ; anders würde es sich dann verhalten, wenn die behandelnden Ärzte konkrete, objektiv fassbare Aspekte namhaft machen, die den ärztlichen Experten entgan gen sind oder mit denen sie sich nicht befas st haben (vgl. Urteil des Bundesge richts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2) - was vorliegend allerdings nicht der Fall ist. Die Ausführungen von Dr. D.___ vermögen das Gutachten entspre chend nicht zu entkräften. 4.3
Die Berichte der Ärzte des C.___
berücksichtigen bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit insbesondere auch die vom Beschwerdefü hrer geklagten Beschwerden und
das von ihm geschilderte positive und negative Leistungsbild – welches ohne weitere Begründung durch objektivierbare Befunde nicht schlüssig ist ( Urk. 11/191/4; Urk. 14 S. 10). Des Weiteren wird im Bericht des C.___ vom 3.
Februar 2017 in Bezug auf das Gutachten des B.___ moniert ( U rk.
11/191/1), dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nur teilweise verstehe, so dass von deutlichen Missverständnissen auszugehen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Ärzte des C.___ im Bericht vom 1 6. Oktober 2017 festhielten, dass regel mässige psychiatrische und psychologische Behandlung, «auch auf portugiesische Sprache», stattfinde ( Urk. 14 S. 10). Wären die Sprachkenntnisse des Beschwer deführers so schlecht wie von den Ärzten des C.___ behauptet, wäre auch ihre Behandlung, welche sowohl auf Portugiesisch als auch auf Deutsch stattfindet, nicht zielführend.
Des Weiteren ist i n Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen bezi ehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE
135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Zusammenfassend kann nicht auf die Berichte des C.___ abgestellt werden und diese vermögen auch das Gutachten des B.___ nicht in Frage zu stellen. 4.4
Auch der Bericht von Dr. I.___
(E. 3.2) vermag das Gutachten nicht ansatz weise zu entkräften, da im Bericht – bis auf die Diagnose und die durchgeführten Interventionen – lediglich ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus schmerz therapeutischer Sicht vollumfänglich arbeitsunfähig sei seit März 201 3. Objektive Befunde und Ausführungen, welche diese Einschätzung begrün den würden, fehlen. 4.5
Da der psychiatrische Gutachter des B.___ eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatri schen Gründen nachvollziehbar und schlüssig verneinte (vgl. E. 3.1.2) , kann auf ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 verzichtet wer den (vgl. E. 2.3.3).
Das Gutachten des B.___ vom 2 8. Juli 2016 ist damit voll beweiskräftig. Von w eiteren Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind keine zusätzli chen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist .
Damit ist gestützt auf das Gutachten des B.___ mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. 5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der eingeschränkten Arbeits fähigkeit. 5.1
5.1.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothe tischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige renten wirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.1.2
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE
124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/ bb ). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesund heitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbeding ten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts punkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE
126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Ver waltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februa r 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen). 5.2 5.2.1
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2007 bis 2009 – d.h. vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens – folgende AHV-beitragspflichtigen Einkommen, welche massgebend sind für die Festsetzung des Valideneinkom mens ( Urk. 11/219) : - 2007 = Fr. 84'475.-- - 2008 = Fr. 75'864.-- - 2009 = Fr. 82'180.--
Bereinigt um die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015
(Zeitpunkt des [hypothetischen] Beginns des Rentenanspruchs; vgl. E. 5.1.1 i.V.m . Art. 29 IVG
i.V.m . Art. 29 bis IVV) resultiert daraus ein anrechenbares Valideneinkommen in Höhe von Fr. 86' 075.95
( Fr. 84'475 .-- : 2047 x 2226 = 91'861.90; Fr. 75'864.-- : 2092 x 2226 = Fr. 80'723.35; Fr. 82'180.-- : 2136 x 2226 = 8 5'642.65; Fr. 91'861.90 + Fr. 80'723.35 + Fr. 85'642.65 = 258'227.90 : 3 = 86'075.9 5; [Bun desamt für Statistik, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, Nominallohnentwicklung, Männer, Stand 2007 = 2047, 2008 = 2092, 2009 = 2136, 2015 = 2226]). 5.2.2
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass er aufgrund von Weiter bildungen und unter Berücksichtigung der Teuerung ein Einkommen in Höhe von Fr. 97'678.-- erzielen würde, was auch dem Einkommen des Bruders bei selbigem Ausbildungsstatus und beim ehemaligen Arbeitgeber entspreche ( Urk. 1 S. 16). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 1999 beim gleichen Arbeitgeber gearbeitet hat und zu keiner Zeit ein Einkommen in entsprechender Höhe erzielte (vgl. Urk. 11/219) . Des Weiteren würde auch ein allenfalls nachge reichter Lohnausweis des Bruders eine entsprechende Einkommenssteigerung nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen , spielen doch die persönli chen Fähigkeiten sowie die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Arbeitnehmers eine erhebliche Rolle bei der Lohnentwicklung. 5.3 5.3.1
Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 festzusetzen. Das Einkommen für Männer in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder hand werklicher Art beträgt dabei Fr. 5 ’ 312.-- monatlich (LSE 2014, TA1 Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1). Bereinigt um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total, 2015 = 41.7 Stunden) sowie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2015, Total, 2014 = 103.2, 2015= 103.5) resultiert für das Jahr 2015 ein Einkommen bei einem vollen Pensum von Fr. 66'646.30 ( Fr. 5'312. -- : 40 x 41.7 : 103.2 x 103.5 x 12).
Bei einem Pensum von 80 % resultiert daraus ein anrechenbares Invalidenein kommen für das Jahr 2015 in Höhe von Fr. 53'317.0 5. 5.3.2
Die Gutachter des B.___ attestierten dem Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, in welcher er nicht über 5 kg Heben und Tragen müsse, kein längeres Gehen, Sitzen und Stehen und monotone Zwangshaltungen des Oberkörpers notwendig seien. Auch Gehen auf unebenem Boden und überwiegend sitzende Arbeiten sollten vermieden werden. Aufgrund der langen beruflichen Pause seien Schwierigkeiten mit der Anpassung an Regeln und Routinen zu erwarten, zeitweilig auch mit der Planung und Struk turierung von Aufgaben. Es bestehe auch eine reduzierte Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (vgl. E. 3.1.7). Der orthopädische Gutachter konstatierte diesbezüglich, dass in einer vollschichtig ausgeübten Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % wegen erhöhtem Pausenbedarf und einer verringerten Leistungsfähigkeit bestehe ( Urk. 11/184/73). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den erhöhte n Pausenbedarf sowie die verringerte Leistungsfähigkeit als bereits in der Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt betrachtete , so dass diesbe züglich kein Leidensabzug angezeigt ist.
Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständi ger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), so dass die vom psychiatrischen Gutachter festgehalte nen qualitativen Einschränkungen ebenfalls keinen Leidensabzug rechtfertigen.
Auch die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer V erminderung des hypo thetischen Invalidenlohns. Vielmehr bildet der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (bis LSE 2010 Anforderungs niveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 und 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E. 5.2).
Zusammenfassend ist ein Leidensabzug vorliegend nicht gerechtfertigt und das anrechenbare Invalideneinkommen für da s Jahr 2015 ist in Höhe von Fr. 53'317.05 festzusetzen. 5.4
Setzt man das Validen- dem Invalideneinkommen gegenüber, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'758.90 ( Fr. 86'075.95 – Fr. 53'317.05), was ei nem Invaliditätsgrad von rund 38 % entspricht. Entsprechend hat sich keine anspruchsbeeinflussende Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse ergeben
seit dem Urteil des hiesigen Gerichts IV.2013.00359 vom 2 1. November 2014 ( Urk. 11/106; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2015 vom 2 1. Mai 2015, Urk. 11/119).
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 6.
6 .1
Gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer verfügt zusammen mit seiner Frau über ein Vermögen von rund Fr. 60'000.-- bei der UBS sowie eine Liegenschaft, deren Steuerwert auf EUR
110'110.-- beziffert wird ( Urk. 9/12). Demgegenüber steht eine Hypo thekars chuld von EUR 181'843.50 ( Urk. 9/ 14; vgl. auch Urk. 9/13) sowie ein privates Darlehen von Fr. 10'000.-- ( Urk. 9/15). Davon ausgehend, dass der Steuerwert unter dem Verkehrswert liegt und die Hypothekarschuld überwiegend wahr scheinlich durch die Liegenschaft gesichert sein dürfte, verfügt der Beschwerde führer zusammen mit seiner Frau über ein nicht unerhebliches Vermögen.
Eine prozessuale Bedürftigkeit de s Beschwerde führers ist damit nicht ausge wiesen, weshalb das betreffende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 6 .2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie de m Beschwerdeführer aufzuer legen. Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsan wältin Dina Raewel als unentgeltliche
Rechtsbeist ä nd in wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dina Raewel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova