Sachverhalt
1.
Die 1960 geborene X.___ schloss keine Berufsausbildung ab und war seit dem 1. Dezember 2013 i m Hauswirtschafts- und Reinigungsbereich in Altershe ime n der A.___ AG tätig, zuletzt zu 60 % im Altersheim B.___ und zu 20 % im Altersheim C.___ (Urk. 8/1 2/14 ) .
A b dem 19. Juni 2015 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 8/12/2, 8/12/10) . Am 20. Juli 2015 kündigte das Altersheim C.___ die 20%ige Anstellung mit der Versicherten per Ende August 2015 (Urk. 8/15/6 ). Am 31. August 2015 meldete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin des Ambulatoriums E.___ der Integrierten Psy chiatrie F.___ die Versicherte u nter Hinweis auf eine schwere psychi sche Erkrankung und somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin am 11. September 2015 ein Früherfassungsgespräch durch (Urk. 8/6).
Am 17. September 2015 löste auch das Altersheim B.___ das 60%ige Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende November 2015 auf (Urk. 8/16/7). Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug (Urk. 8/11) ein, liess Arbeitgeberfragebögen ausfüllen (Urk. 8/15, Urk. 8/16), besorgte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/20, Urk. 8/29), unter ande rem solche der behandelnden Psychiater in
der F.___ (Urk. 8/17, Urk. 8/30), und zog die Akten der Krankentagg eldversicherung Visana Ser vices AG (Urk. 8/12, Urk. 8/27) bei . A m 12. März 2016 teilte sie der Versicherten mit , dass nach den bisherigen Abklärungen aufgrund des aktuellen Gesundheits zustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/32). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/34, Urk. 8/35) und weitere Akten der Visana Services AG ein (Urk. 8/37). Sie liess die Versicherte bei der Begut achtungsstelle G.___
bidisziplinär psychiatrisch und orthopädisch begutachten. Die Gutachten wurden am 25. November 2016 erstattet (Urk. 8/46). Am 19. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle auf Empfehlung
des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) dem begutach tenden Psychiater Rückfragen, welche dieser am 15. Januar 2017 beantwortete (Urk. 8/50). Die IV-Stelle liess den RAD zum G.___ -Gutachten und den beantwor teten Rückfragen des psychiatrischen Gutachters Stellung nehmen (Urk. 8/52/7-8).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre
G.___ -Gutachten (Urk. 8/46) und die Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/52/7-8), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (Urk. 8/53) die Vernei nung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. April 2017 Ein wand (Urk. 8/59) erheben und später einen im Einwand erwähnten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) nachreichen . Die IV-Stelle unter breitete den Fall erneut dem RAD (Urk. 8 /68/2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/71)
verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente wie angekündigt. 2.
Hiergegen liess X.___ am 14. September 2017 Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 sei aufzuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei ihr insbe sondere ab Juni 2016 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein polydiszipl i näres Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und im Sinne des gestellten Hauptbegehrens zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung sowie zur Einholung eines neuen polydiszipli nären G utachtens im Sinne des gestellten Eventualantrages an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess die Versicherte Berichte der F.___ vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) und 11. September 2017 (Urk. 3/5) sowie ein Schreiben an die IV-Stelle vom 16. August 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/74) ein reichen, mit dem sie diese erfolglos um die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2017 gebeten hatte (vgl. Urk. 8/77). Mit Beschwerdeant wort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Versicherte die beschwerdeweise gestellten Anträge erneuern und einen weiteren Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13) einreichen. Mit Eingabe vom 26. Feb ruar 2018 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 16 ), was der Versicherten am 27. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Am 9. November 2018 liess die Versicherte einen Arztbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 einreichen ( Urk. 18, 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
B eeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit der Begründung , dass gestützt auf das bidisziplinäre
psychiatrische-orthopädische
G.___ -Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46) und die RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/52/8) aus psychiatrischer , orthopädischer und neurologischer Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit einschränke. Unter Bezugnahme auf einen im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass durch die darin neu beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Störung von keiner Ver schlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei , weil das psychiatrische Gutachten diese Diagnose bereits widerlegt habe und darauf abgestellt werde
(Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass weder auf das psychiatrisch-orthopädische G.___ -Gutachten noch auf die fachfremde Beurteilung des neurologischen Gesundheitszustandes durch den RAD- Chirurgen abgestellt werden könne . Demgegenüber könne de m von den Fachärzten des F.___ seit August 2015 beschriebenen Gesundheitsv erlauf Glauben geschenkt werden . Es könne auf deren Beurteilung, wonach sie (die Beschwerde führerin) sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, abgest ell t werden. Ihr sei daher nach Ablauf des Wartejahres ab Juni 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Sofern das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf die Beurteilung der F.___ abstütze, sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres (orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (Urk. 1). 2.2
In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) hielt die Beschwerde gegnerin daran fest , dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei es überwiegend wahrscheinlich, dass dieses nach wie vor durch diverse psychosoziale Faktoren aufrechterhalten werde. Selbst wenn sich jedoch die psychischen Leiden unterdessen verselbständigt hät ten, sei die im Bericht der F.___ vom 19. Juli 2017 diagnostizierte schwere depres sive Episode nach ICD-10 F32.2 anhand der erhobenen Befunde nicht nachvoll ziehbar, weshalb nicht von einer schweren Depression, sondern nach wie vor von der im psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2016 festgestellten mittel gradigen depressiven Episode auszugehen
sei , die gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) sei . Eine solche mittelgradige Störung des depressiven Formenkreises sei rechtsprechungsgemäss erst dann invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei. Dies sei hier nicht der Fall, da noch nie ein stationärer psy chiatrischer Klinikaufenthalt stattgefunden habe. Das psychische Leiden sei ent sprechend nicht invalidisierend. Auch im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2016 sei keine Diagnose gestellt worden, welche eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gezeitigt hätte. Eine neurologische Begutachtung sei nicht erforderlich, da Dr. I.___ auch Facharzt für Neurologie sei, er eine neuropsychologische (recte: neurophysiologische) Beurteilung abgegeben habe und der RAD gestützt auf die neurologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können.
Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin zu den psychosozialen Faktoren ausführen , dass solche ihre psychischen Beschwerden nicht beeinflussen würden. Sie leide an einer verselbständigten psychischen Erkrankung. Ferner sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der F.___
vom 30. März (Urk. 8/63) und 19. Juli 2017 (Urk. 3/4) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, indem neu eine schwere Depression festgehalten werde. Dies bestätige auch der Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13). Weiter sei die von der Beschwerde gegnerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach mittelgradige depressive Störungen lediglich bei Therapieresistenz invalidisierend seien, zwischenzeitlich überholt. Letztlich sei
Dr. I.___ zwar Facharzt für Neu rologie, eine neurologische Beurteilung habe ab er dennoch nicht stattgefunden. Im Sinne der Eventualbegründung sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich das psychiatrische Gutachten nicht zu den Standardindikatoren äussere. Sofern das Gericht den Sachverhalt wider Erwarten für spruchreif halte, müsse im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen in einem ergebnisoffenen, strukturierten Beweisver fahren zu prüfen seien, ohnehin ein neues Gutachten erstellt werden. 3. 3.1
Der Hausarzt Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, schrieb die Beschwerdeführern ab dem 19. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/5-10). Ab dem 21. August 2015 befand sie sich in ambulanter psychi atrischer Therapie bei der Psychiaterin Dr. D.___ im Ambulatorium der F.___ (Urk. 8/12/3). Diese nannte in ihrem Bericht vo m 5. Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1, Urk. 8/17). Die Beschwerdeführerin sei in der Arbeitsfähigkeit aktuell stark eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungshilfe und in der Hauswirtschaft sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/17/3). In Zukunft sei eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich, der Zeitpunkt dazu sei aber noch offen .
D er Wiedereinstieg müsse schrittweise erfolgen (Urk. 8/17/4). 3.2
Am 27. Oktober 2015 diagnos tizierte n
die Ärzte des Spital s
K.___ ein K arpal tunnelsyndrom (CTS), das rechts stärker als links sei, und ein Sulcus - ulnaris -Syn drom (SUS) links („ snapping
ulnaris ”). Zudem hielt en
sie fest, dass beide Diag nosen neurologisch durch einen Bericht von Dr . L.___ , Fachärztin für Neu rologie, vom 2. September 2015 bestätigt worden seien . Nebendiagnostisch wur den psychosoziale Probleme und somatoforme Beschwerden wegen der Stellen kündigung festgestellt. Ausserdem leide die Versicherte unter Hypertonie, Dysli pidämie , Adipositas und Nikotinkonsum cave Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) bzw. einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (Urk. 8/29/12). Am 4 . Dezember 2015 wurden im gleichen Spital eine offene l inke Dekompression des Sulcus
ulnaris mit Nerven- Vorverlagerung
und
eine
endoskopische
K arpaltunneldekompression ebenfalls vorgenommen (Urk. 8/29/10-11). Am 5. Januar 2016 erklärte der Oberarzt des Spital s
K.___ , Dr. M.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie sowie Oberarzt für Handchirurgie, die Beschwerdeführerin habe sich problemlos von der Operation erholt. Sie habe über klassische linksseitige Ulnaris -Ausfallsymptome wie Schwäche in der Hand, eine leichte Krallenposition vom Digitus
manus IV (Ring finger) und V (kleiner Finger) geklagt. Die Karpaltunnelsyndrom(CTS)-Beschwerden der rechten Hand seien nach wie vor gegeben (Urk. 8/29/8). Im Ver laufsbericht vom 17. Februar 2016 hielt Dr. M.___ fest, dass die Schmerz- bzw. die Parästhesie-Beschwerden auf der linken Seite praktisch verschwunden seien. Ein Taubheitsgefühl und die zu erwartende „Kraftlosigkeit” der linken Hand seien aber wie erwartet noch vorhanden und würden als störend empfunden. Es werde nun die rechtsseitige CTS-Operation geplant (Urk. 8/29/6-7). Am 26. Februar 2016 wurde über die am Vortag erfolgte endoskopische Spaltung des Retinaculum
flexorum rechts berichtet. Bis zur Nachkontrolle in vier Wochen sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/10). 3. 3
Im Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 8/27/7-9) hielt die behand elnde Psychi aterin Dr. D.___ an der im Bericht vom 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/17) gestellte n Diagnose fest . Die Beschwerdeführerin leide seit der Kündigung im Juni 2015 an einem mittelgradigen depressiven Syndrom im Sinne einer Kränkungsdepression (Urk. 8/27/9).
Auch am 1. März 2016 bestätigte diese Ärztin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1). Ab Mai 2016 sei ein Tage s klinikaufenthalt in der F.___ geplant, von dem eine Besserung erhofft werde. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen ver bessert werden . Die Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Arbeit sei bei einer Motivationsskala von 1 = gering bis 10 = sehr hoch bei 4 festzusetzen (Urk. 8/30). 3. 4
Im Bericht des Spitals K.___ vom 23.
März 2016 (Urk. 8/34/8-9) bestätigte Dr. M.___ die bisherigen Diagnosen mit neurologisch bestätigter CTS und SUS sowie den Status nach zwei Operationen, zum einen der linksseitigen Beschwer den
(SUS, CTS) am 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/29/10-11) und zum anderen des rechten CTS am 25. Februar 2016 (Urk. 8/34/10) . Aktuell habe sie auch eine teilregrediente Sehnenscheidenentzündung am rechten (dominanten) Handgelenk und im A1-Ringbandareal des Digitus
manus I (Daumen). Von der rechten CTS-Dekompression vor etwa vier Wochen habe sich die Beschwerdeführerin sehr gut erholt und erfreulicher Weise von einem kompletten Rückgang ihrer diesbezüg lichen Symptome berichtet. Allerdings habe sie von Schmerzen und eine r Schwel lung an den beiden oben genannten Stellen an der rechten Hand (Daumen und radiopalmares Handgelenk) erzählt . Die postoperative Erholung laufe auf der rechten Seite etwas mühsamer (Schmerzen, Schwellung) als auf der Gegenseite. Aktuell habe sie auch Probleme mit den Füssen und sei wegen diesen auch in Behandlung (Urk. 8/34/8-9). Am 11. Mai 2016 erklärte Dr.
M.___ , dass sich die Schmerzen durch die Sehnenscheidenentzündung auf der rechten Seite leicht ver bessert hätten. Links hingegen seien die Parästhesien beim bekannten und vor etwa fünf Monate versorgten SUS unverändert (Urk. 8/34/6-7). Am 19. Juli 2016 berichtete Dr. M.___ von einer leichten Verbesserung der Probleme sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite. Bei der Inspektion habe sich auf der rechten Seite im FCR-Areal am Handgelenk immer noch eine prall-elastische Schwellung im Sinne eines Beugesehnenscheidenganglions gezeigt. Das Digitus
manus I A1-Ringband sei nach wie vor druckdolent , aber zeige immer noch kein Schnapp-Phänomen. Auf der linken Seite würden sich wie erwartet die klassi schen Stigmata einer Ulnaris -Insuffizienz zeigen. Die Kraft sei natürlich deutlich vermindert. Ansonsten sei aber der Faustschluss auf der linken Seite gut und flüssig möglich (Urk. 8/34/4-5). 3. 5
In den Berichten vom 25. August (Urk. 8/37/2-4) und vom 13. September 2016 (Urk. 8/35) listete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nach wie vor die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikat tacken auf (ICD-10 F32.1). In beiden Berichten sprach sie von einem unveränder ten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 8/35/2, vgl. Urk. 8/37/2). Im Bericht vom 25. August 2016 wurde die tagesklinische Behandlung erwähnt, die halbtags vom
20. Mai bis zum 15. Juli 2016 in der F.___ stattgefunden habe (Urk. 8/37/3 , vgl. Urk. 13 S. 1) . Dr. D.___ meinte, dass aufgrund der persistierenden depressiven Symptomatik seit circa einem Jahr und dem Nichtansprechen auf die Psycho pharmako
- und Psychotherapie von einer ernsten Prognose auszugehen sei (Urk. 8/37/4). Im Bericht vom 13. September 2016 erklärte sie, dass die tageskli nische Behandlung trotz regelmässiger Teilnahme der Beschwerdeführerin keine Verbesserung der depressiven Symptomatik gebracht
habe (Urk. 8/35/2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch weitere medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht mehr verbessert werden. Die Beschwerdefüh rerin leide stark unter ihren somatischen Erkrankungen, die zu Schmerzen an verschiedenen Körperteilen und in den Händen zusätzlich zu starker Muskel schwäche führen würden (Urk. 8/35). 3. 6 3. 6 .1
Im psychiatrischen Fachgutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46/6-56) hielt Dr. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Unbedeutend für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), eine mittelgradige, gegenwärtig remittierte depressive Episode (ICD-10 F32.4), chronifizierte Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z60.3), sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z63.8), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Sprachschwierigkeiten, ICD-10 Z60.3), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (kein erlernter Beruf, ICD-10 Z55) und Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56, Urk. 8/46/54).
Die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe vor eineinhalb Jahren die Stelle ver loren . Sie habe Probleme in den Händen gehabt , sei trotz Schmerzen arbeiten gegangen und habe sich nicht operieren lassen. Sie habe sich für den Arbeitgeber aufgeopfert. Dennoch sei ihr gekündigt worden. Durch diese Kündigung habe sie sich schwer gekränkt gefühlt. Etwa zur gleichen Zeit seien Pr obleme mit dem ältesten Sohn und seiner russischen Frau aufgetreten, die zu schweren Zerwürf nissen in der Familie geführt hätten (Urk. 8/46/38-39). Ihr Mann sei vor 15 Jah ren wegen einer Herzoperation und einer Depression berentet worden. Die Ehe sei chronisch belastet. Man spreche nicht mehr miteinander. Die Eheschwierigkeiten bestünden bereits seit längere r Zeit (Urk. 8/46/36).
In der Untersuchung sei die Stimmungssituation der Beschwerdeführerin gedrückt gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Die Freudfähig keit und die Interessen der Beschwerdeführerin seien reduziert gewesen. Es sei ein sozialer Rückzug angegeben worden. Im Antrieb habe eine leichte Störung bestanden. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt und unruhig gewesen. Das Selbstwerterleben sei deutlich reduziert gewesen. Sie habe ausge prägte Krankheitsgefühle durch die Kündigung und die multiplen psychosozialen Probleme aufgewiesen. Subjektiv sei über Energielosigkeit und Müdigkeit geklagt worden (Urk. 8/46/43). Im Rahmen der Beurteilung meinte Dr. I.___ , die Beschwerdeführerin sei in der Untersuchung mässig kooperativ gewesen ,
sie habe teilweise Auskünfte verweigert. Es hätten in der Exploration zahlreiche Hinweise auf invaliditäts fremde Belastungsfaktoren aufgedeckt werden können. So bestehe eine zerrüttete Ehe. Mit dem älteren Sohn habe es ein Zerwürfnis gegeben, so dass kein Kontakt mehr bestehe. Diese Belastungsfaktoren seien im zeitlichen Kontext mit dem Auftreten der psychopathologischen Symptome erschienen. Zusammenfassend sei daher der Eindruck entstanden, dass für die Psychopatho logie überwiegend psychosoziale Hintergründe
eine Rolle gespielt hätten. Die Krankheitsentstehung sei in Reaktion auf die Kündigung und weitere psycho soziale Belastungsfaktoren erfolgt. Damit könne primär eine neurotische Fehlver arbeitung angenommen werden. Die behandelnde Psychiaterin spreche ebenso von einer Kränkung. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin sozial seit der Kündigung zwar etwas zurückgezogen. Sie habe jedoch noch eine befriedi gende soziale Teilhabe. Es müsse gemutmasst werden, dass krankheitsunterhal tende Faktoren aus anhaltenden psychosozialen und emotionalen Belastungsfak toren stammen würden, die aus gutachterlicher Sicht das Bild letztlich dominieren würden (Urk. 8/46/49-50).
Zum Gesundheitszusta nd wurde festgehalten, dass bei
der Untersuch ung unreife-narzisstische Kränkungssymptome mit trotzähnlichem Vermeidungsver halten dominiert hätten, die für das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sprechen würden. Diese sei zeitweilig – insbesondere zu Beginn des psychiatrischen Störungsbildes - derart schwer gewesen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 nachvollziehbar sei. Das aktuelle Störungsbild drohe in eine Ver bitterungsstörung abzugleiten. Diese könne nach aussergewöhnlichen, jedoch lebensüblichen Belastungen (Kündigung, Partnerschaftsprobleme, zwischen menschliche Konflikte, Verlusterlebnisse) entstehen, wenn diese als ungerecht, kränkend oder herabwürdigend erlebt würden. Im Vordergrund des Beschwerde bildes stehe ein andauernder Verbitterungsaffekt, verbunden mit Gefühlen von Hilfslosigkeit, Vorwürflichkeit gegen sich und andere, aggressive Phantasien gegen sich selbst und andere , bis hin zu Gedanken an Suizid und auch erweiterten Suizid. Hinzu würden typischerweise Antriebsblockaden und innere Unruhe, somatoforme Störungen, Schlafstörungen und sozialer Rückzug kommen. Plätze und Personen, die mit dem traumatischen Ereignis assoziiert seien, würden ver mieden, was vordergründig wie eine Phobie erscheinen könne. Die Grundstim mung sei dysphorisch gedrückt (Urk. 8/46/50-51).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der begutachtende Psychiater fest, dass aus versiche rungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht von keinem invalidisierenden Gesund heitsschad en auszugehen sei. Es würden invaliditäts fremde Belastungsfaktoren dominieren. Bei einer ergebnisoffenen Prüfung der Standardindikatoren komme er zu einem negativen Ergebnis. Es sei davon auszugehen, dass es der Beschwer deführerin zumutbar sei, das Kränkungserleben nach der Kündigung zu überwin den (Urk. 8/46/53). Es hätten zu keinem Zeitpunkt handicapierende Fähigkeits störungen bestanden, die eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter oder einer adaptierten Tätigkeit begründen könnten (Urk. 8/46/55). 3. 6 .2
Im orthopädischen G utachten vom 25. November 2016 (U rk. 8/46/57-105) stellte Dr. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, für Or thopädie und für Unfallchirurgie im Fachbereich Orthopädie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. So erwähnte er nur einen Hallux
valgus rechts (ICD-10 M20.1) und einen erworbe nen Senk-Sprei zfuss beidseits (ICD-10 M21.68) .
Die Beschwerdeführerin habe über eine konstant vorhandene, jedoch belastungs abhängig verstärkte Schmerzsymptomatik im Bereic h ihrer rechten Hand sowie eine anhaltende Kribbelparästhesie mit Kraftminderung im Bereich der linken Hand berichtet. Wörtlich habe sie angegeben, dass sie im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers seit Jahren ein anhaltendes Ameisenlaufen habe. Sie habe im Bereich der linken Hand weniger Kraft. Die Schmerzen seien im Bereich der linken Hand mittlerweile geringer. Die ehemalige Gefühlsstörung im Bereich des rechten Daumens und des Zeigefingers sei nicht mehr da, jedoch habe sie hier immer noch Schmerzen, insbesondere wenn sie versuche kraftvoll zuzugreifen. Auf grund der Beschwerden in der rechten Hand mache es ihr Mühe, z.B. einen Lappen auszuwringen oder z.B. eine Dose mit der rechten Hand zu öffnen. Hierzu habe sie immer noch zu wenig Kraft (Urk. 8/46/65). Weiter erklärte sie im Rahmen der Schmerzanamnese, dass sie unter vermehrter körperlicher Belastung einen drückenden, unangenehmen Schmerz verspüre. Im Bereich der rechten Thenar
- und Hypothenarregion verspüre sie unter Druck die meisten Beschwerden. Im Übrigen habe sie einen konstant vorhandenen Ruheschmerz . Bei Betätigung der rechten Hand nehme der Schmerz jeweils zu. Im Vergleich zur Zeit vor der im Februar 2016 durchgeführten Karpalkanalspaltung seien die Beschwerden jedoch insgesamt gesehen besser (Urk. 8/46/66-67). Zur Linderung der Beschwerden würde sie jeweils ergotherapeutische Übungen machen sowie gelegentlich Dafalgan einnehmen, was deutlich helfe (Urk. 8/46/66-67). Auf eine etwaige neu rologische Begleitsymptomatik angesprochen, habe die Beschwerdeführerin von den im Bereich der linken Hand anhaltenden Kribbelparästhesie n des Ring- und Kleinfingers berichtet, wobei die ehemalige Kribbelparästhesie im Innervations gebiet des Nervus
Medianus seit der im Dezember 2015 erfolgten Karpal kanalspaltung insgesamt deutlich besser geworden sei. Störend sei für sie jedoch die anhaltende Kraftminderung im Bereich der linken Hand (Urk. 8/46/67).
Dr. N.___ gab in Würdigung der Vorakten an, dass er mit den von Dr. M.___ vom Spital K.___ genannten Befunden und der hieraus abgeleiteten Operations indikation uneingeschränkt einiggehe. Die erwähnte Sehnenscheidenentzün dung im Bereich des rechten Musculus
flexor
carpi
radialis sowie die Tendova ginitis stenosans (Schnappfinger) im Bereich des A1-Ringbandes des rechten Daumens könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden (Urk. 8/46/101).
Zur Arbeitsfähigkeit meinte der begutachtende Orthopäde, dass aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht seit der Antragstellung und anhaltend zu kei nem Zeitpunkt gesicherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handi capierten Auswirkungen vorgelegen hätten, welch die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zuletzt ausgeübter Tätigkeit sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20 % eingeschränkt hätten (Urk. 8/46/103). 3. 6 .3
Unter dem Tite l „fachfremde Diagnosen” listete der orthopädische Gutachter Dr. N.___ unter Berücksichtigung der neurophysiologischen Untersuchung von Dr. I.___
einerseits Residuen eines chronischen linksseitigen Sulcus - ulnaris -Syndroms (ICD-10: G56.2) mit Parästhesie und Minderung der Ober flächensensibilität im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers und mit n europhysiologisch nachgewiesenem anhaltendem Leitungsblock im Ellenbogen be reich mit Normalisierung der distalen Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) , ohne Hinweis auf eine Wallersche Degeneration auf . Andererseits erwähnte er Residuen d er im Februar 2016 erfolgten rechtsseitigen endoskopischen Karpalkanalspal tung mit noch diskreter Minderung der Thenarmuskulatur und belastungsabhän giger Schmerzsympto matik (ICD-10 G56.1, Urk. 8/46/98 ).
Dr. I.___ stellte nach einer neurophysiologischen Untersuchung ein beidseits mässiggradig
ausgebildetes sensomotorisches K arpaltunnelsyndrom mit Rechtsseitenbetonung fest. Im Vergleich zum Vorbericht der Neurologin Dr. L.___ vom 2. September 2015 sei eine deutliche Besserung der distalen motorischen Latenz (DML) festzustellen . Bei einem Status nach der Operation vom 4. Dezember 2015 finde sich linksseitig ein verplumtes Potential des Nervus
ulnaris links bei normwertigen Nervenleitungsgeschwindigkeiten (NLG) als Zeichen der moto rischen Erholung der Nervenfasern distal. Bei nicht evozierbarer F-Welle links sei weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden. Rechtsseitig bestehe eine sensibel verzögerte Nervenleitungsgeschwindigkeit (NLG), welche links nicht evozierbar sei. Zusammenfassend bestehe ein rechtsbe tontes, im Verlauf nach endoskopischer Dekompression vom 4. Dezember 2015 regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS. Weiter sei ein Status nach Ulnarisverlagerungs -OP links vom 30. Oktober (recte: 4. Dezember, Urk. 8/29/10-13, Urk. 8/46/16-17) 2015 festzustellen. Dort gebe es weiterhin einen Leitungsblock im Ellbogenbereich. Rechtsseitig sei ein leichtgra diges sensibles Sulcus - sulnaris -Syndrom vorhanden (Urk. 8/46/97).
Der Orthopäde Dr. N.___ bemerkte, dass die Befunde auf neurologischem Fach gebiet keinen Eingang in die Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet gefunden hätten . Es handle sich hierbei um rein neurologische Einschränkungen, welche hinsichtlich ihrer versicherungs medizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beurteilt werden müssten (Urk. 8/46/99).
In einer bidisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, dass letztlich weder somatisch noch psychi atrisch Störungsbilder mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen wür den (Urk. 8/46/5). 3. 7
In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/52/7) erachtete der RAD-Arzt, Dr. O.___ , Facharzt für Chirurgie, das bidisziplinäre
G.___ -Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar. Er liess jedoch dem begutachten Psychiater Dr. I.___ , der auch Facharzt für Neurologie ist , die Rückfrage stellen, welche Auswirkungen die aufgeführten neurologischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit hätten (Urk. 8/52/7-8).
Am 15. Januar 2017 stellte Dr. I.___ klar , dass lediglich eine orthopä disch-psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe . Die Neurophysiologie im Gutachten zeige auf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin den Auftrag zur bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Abklärung überschreiten wür den. Z ur Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet könne nach der Durch führung eines neurologischen Fachgutachtens Stellung genommen werden (Urk. 8/50).
Der RAD-Chirurg Dr. O.___ führte am 1. Februar 2017 aus, nach nochmaligem genauen Studium des orthopädischen Teils des bidisziplinären Gutachtens könne festgestellt werden, dass die aufgeführten neurologischen Gesundheitsschäden regredient seien (Urk. 8/52/8). Dies ergebe sich aus der Zusammenfassung der neurophysiologischen Untersuchung durch
Dr. I.___ , in welcher stehe, dass rechtsbetont ein regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS bestehe (vgl. Urk. 8/46/97). Ausserdem sei bei der orthopä dischen Funktionsprüfung der Hände keinerlei Einschränkung in der Beweglich keit oder Greif-/Haltefunktion der Hände ermittelt worden, was sich aus den orthopädisch-gutachterlichen Untersuchungsbefunden bezüglich der Handfunk tionen und der Fingermobilität ergebe (vgl. Urk. 8/46/85-87). Damit könne fest gehalten werden, dass die neurologischen Diagnosen, die im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd bezeichnet, jedoch indirekt begutachtet worden seien, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit haben würden. Damit erübrige sich ein zusätzliches neurologi sches Gutachten. An der abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7) könne folglich festgehalten werden (Urk. 8/52/8). 3.8
I m Verlaufsbericht vom
30. März 2017 diagnostizierte die behandelnde Psychia terin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit episodischen Panikattacken (ICD-10 F32.1-2). Die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2015 an einer chroni sch verlaufenden Depression. Der chronische Verlauf müsse vor dem Hintergrund einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit gesehen werden , die nur sehr begrenzt fähig sei zur Selbstreflektion und zur Konfliktlösung,
wes halb die Versicherte zum Externalisieren neige. Aufgrund ihres Gesundheits zu standes sei sie aktuell mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Das gelte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/63).
Der RAD- Chirurge
Dr. O.___ erklärte am 16. Mai 2017 dazu , dass der begutach tende Psychiater
Dr. I.___ die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin Dr . D.___ aus ihrem Bericht vom 30. März 2017 in seinem Gutachten widerlegt habe. Es sei an seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7)
festzuhalten (vgl. Urk. 8/68/2) 3.9
I n den Bericht en , die nach Erlass der Verfügung erstellt wurden, vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) , 11. September (Urk. 3/5)
und 16. November 2017 (Urk. 13) listete die behandelnde Psychiaterin nunmehr lediglich noch eine schwere depressive Symptomatik auf . Trotz bald zweijährigem Behandlungszeitraum (ambulant und tagesklinisch) müsse festgehalten werden, dass die initial relativ günstige Prognose sich nicht bestätigt habe und nunmehr sogar die Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) erfüllt seien. Die Erkrankung habe sich verschlechtert (Urk. 3/5 S. 2).
Für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einfachen Persönlich keit leider nicht über die Voraussetzungen (Urk. 8/75/2).
Die Erkrankung sei daher als therapieresistent anzusehen.
Ausserdem habe zum Berichtszeitpunkt am 11. September 2017 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt gegolten (Urk. 3/5 S. 2). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich auch die psychosoziale Belastungssituation deut lich entspannt (Urk. 13 S. 2). 4.
4.1
Die Auffassung des RAD- Chirurgen , dass die neurologischen Diagnosen zwar im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd beurteilt, jedoch rechts genügend begutachtet worden seien und dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit haben würden (vgl. Urk. 8/52/8) , lässt sich mit der gegenwärtigen Aktenlage nicht be stätigen .
Zwar äusserte sich der begutachtende Psychiater Dr. I.___ , der auch Neurologe ist, zur Diagnostik, indem er in der neurophysiologischen Unter suchung ein rechtsbetontes regredientes sensomotorisches leicht- bis mässig gradig ausgebildetes CTS und eine n linksseitigen Leitungsblock im Ellbogen ber eich nach einem Uln ar is verlagerungs -OP auflistete (vgl. Urk. 8/46/97). Er beurteilte aber nicht allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, weil nach seinen Angaben dazu die Durchführung eines neurologischen Fachgutachtens notwen dig wäre (Urk. 8/50/2).
Auch der begutachtende Orthopäde bot keine Hilfestellung zur Beurteilung eines allfälligen Einflusses des neurologischen Gesundheitszu stands auf die Arbeitsfähigkeit , da er als Facharzt für Erkran kungen des Stütz- und Bewegungsapparates nicht fachärztlich neurologische Gesundheitsschäden beurteilt. Dies betont e er auch, indem er in seinem orthopädis chen Gutachten festhielt , die rein neurologischen Einschränkungen müssten im Sinne einer ver sicherungsmedizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beur teilt werden (vgl. Urk. 8/49/99). Das Gleiche gilt für die Angaben der behandeln den Ärzte, denn auch sie gaben nicht hinreichend Auskunft über allfällige Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischen Gründe
n. So sind zum einen keine
Berichte der behandelnden Neurologin Dr. L.___ ( vgl. Urk. 8/29/12) aktenkundig, denen Anhaltspunkte zur Arbeits fähigkeit entnommen werden könnten. Zum anderen kann auch den Berichten des
operierenden Handchirurge n des Spitals K.___ , Dr. M.___ , nichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in neu rologischer Hinsicht
im Verfügungs zeitpunkt entnommen werden (vgl. Urk. 8/34/4-5, Urk. 8/34/6-7, Urk. 8/34/8-9). 4.2
Die Beschwerdeführerin liess
in ihrem Einwand vom 24. April 2017 behaupten , der operierende Handchirurge
Dr. M.___ habe telefonisch bestätigt, dass sie auf grund ihrer Handbeschwerden nach wie vor arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/59/3) , ohne dies jedoch zu belegen . Es kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen gestützt auf die gegebene Aktenlage aber nicht aus geschlossen werden. So hielt der behandelnde Handchirurge Dr. M.___ i m Bericht des Spitals K.___ vom 19. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/34/4-5) bezüglich der linken Hand Einschränkungen fest, indem er von einer Ulnaris -Insuffizienz und einer deutlich verminderten Kraft berichtete (vgl. Urk. 8/34/4-5). Das gilt auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___ in seiner neurophysiologischen Untersuchung, weil er darin schr ie b, dass links weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden sei (vgl. Urk. 8/46/97). Weiter lässt der Umstand, dass der begutachtende Orthopäde keine Einschränkungen der Beweglichkeit und der Greif- und Haltefunktionen der Hände festh ielt (vgl. Urk. 8/46/87),
entgegen der Auffassung des RAD-Arztes (vgl. Urk. 8/52/8) noch nicht den Schluss auf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischen Gründen zu . Dies, weil die neurologisch bedingte Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit , welche durch die Beschwerdeführerin im orthopädischen Gut achten (vgl. Urk. 8/46/65, Urk. 8/46/67) erwähnt sind und objektiv vom operie renden Handchirurgen Dr. M.___ am 19 . Juli 2016 festgehalten wurde n (vgl. Urk. 8/34/5),
die Möglichkeit eine r Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der zeit nicht ausschliessen lässt ,
zumal die Versicherte manuell belastend im Haus wirtschafts
- und Reinigungsbereich tätig war .
Vor diesem Hintergrund erscheint die neurologische Gesundheitssituation und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt , und es drängt sich eine erneute somatische Begutachtung der Versicherten auf, welche sich auch nicht durch den neuen Behandlungsbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 ersetzen lässt, worin von einer Vielzahl von neuen Befunden gesprochen wird ( Urk. 19) . 5. 5.1
Bei der Beurteilung der psychischen Gesundheitssituation stehen sich die behan delnde Oberärztin der F.___
Dr. D.___ und der Gutachter der Invalidenversicherung Dr. I.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während Dr. D.___ bei der selbständigen Krankheitsdiagnose einer mittelgradigen bis neuerdings gar schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F. 32.1, F32.2) eine hochgradige Arbeitsunfähigke it festgelegt hat, erachtet Dr. I.___ eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als gegeben, die er als nicht invalidisierend einstuft. 5.2
Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die die sozialen Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungs prozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belasten den Lebensereignis auftreten. Bei der von Dr. I.___ gewählten Zusatz diagnose (.21) ist charakteristisch, dass dabei ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation besteht, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dabei sind die Anzeichen einer depressiven Stim mung, Angst, Besorgnis vorhanden, ohne dass aber die Symptome so schwer genug oder so markant sind, dass eine spezifische Diagnose gerechtfertigt ist (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas sifikation psychischer Störung, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, S. 209 ff.). Die Diagnose hängt ab von einer sorgfältigen Bewertung zwischen (1) Art, Inhalt und Schwere der Symptome, (2) Anamnese und Persönlichkeit und (3) belastendem Ereignis, Situation oder Lebenskrise (a.a.O., S. 210).
Für die wie von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wird verlangt, dass eine gedrückte Stimmung, Interessenver lust/Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs/erhöhte Ermüdbarkeit vorliegen und zusätzlich mindestens drei der Symptome Konzentrations- und Aufmerksam keitsverminderung, vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, verminderter Appetit während mindestens zwei Wochen gegeben sind. Einige Symptome müssen dabei ausgeprägt sein oder es muss ein besonders weites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (a.a.O., S. 173).
Bei der Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und den verschiedenen depressiven Episoden (ICD-10 F32) handelt es sich um Ausschlussdiagnosen (a.a.O., S. 172). 5.3
Für die Klärung der unterschiedlichen Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist also - wie sich dem ICD-10 Fachwerk entnehmen lässt - das subjektiv geklagte und vor allem objektiv ermittelte Ausmass der (depressiven) Symptome zunächst entscheidend. Nicht so sehr massgebend ist hingegen die Frage nach der Ursache bzw. der Hintergründe der Depression, welche im Falle der Anpassungsstörung im Sinne eines belastenden Lebensereignisses gegeben sein muss, aber auch im Falle einer Depression vorliegen kann. Entgegen der Ansicht von Dr. I.___ ( Urk. 8/46/53) ist sodann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den Diagnosen Anpassungsstörung und depressive Episoden noch nichts über deren invalidisierende Wirkung gesagt, diese stellen erst den Ausgangspunkt für die entscheidende Frage der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen dar, die mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu erheben sind (BGE 143 V 418). 5.4
Bei der Erhebung der Beschwerden durch
Dr. I.___ fällt auf, dass dieser sehr oberflächlich und vage geblieben ist. Er führte einzig aus, die Versicherte fühle sich seit der Kündigung nicht gut, habe Probleme in den Händen und im rechten Fuss ( Urk. 8/46/38). Worüber sie klagte und was sie unter dieser Aussage verstand, geht aus dem Gutachten nicht direkt hervor. Auch geht kein Versuch des Gutachters hervor, hier konkreter nachzufragen und die Auswirkungen des von ihr geklagten Zustandes im Alltag zu ermitteln. Bei den «objektiven Grund lagen», die der Gutachter nach seiner Darstellung gemäss den AMPD-Richtlinien ermittelt habe ( Urk. 8/46/42), beschreibt der Gutachter dann durchaus Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung, eingeschränkte Stimmungsfähigkeit und Freudfähigkeit, Interessenlosigkeit, sozialer Rückzug, im Antrieb leichte Störung, psychomotorische Unruhe, deutlich reduzierter Selbstwert, geklagte Energielosig keit und Müdigkeit) und er berichtet von Schlafstörungen. Ohne sich in der Folge aber mit dem entscheidenden Ausmass dieser erhobenen Symptome auseinander zusetzen und deren Auswirkungen auf den Alltag der Versicherten darzustellen, schloss er auf eine Anpassungsstörung, der er auch – wie gezeigt wurde (oben Erw . 5.3) - gleichzeitig zu Unrecht eine Relevanz für eine Invalidität absprach ( Urk. 8/46/53). Für den Gutachter standen dabei die Gründe im Zentrum, die hin ter diesen psychischen Reaktionen steckten, nämlich die Kündigung, die dadurch erlebte Kränkung der Versicherten und die vom Gutachter vermuteten weiteren Belastungsfaktoren wie belastetes Verhältnis zum Sohn und eine zerrüttete Ehe. Indem der Gutachter jedoch direkt auf die Diagnose der Anpassungsstörung schloss, ohne sich hinreichend und differenziert mit dem Ausschluss eines eben falls in Frage kommenden eigenständigen depressiven Störungsbildes zu befas sen, wie die Situation von der behandelnden Psychiaterin eingeschätzt wird und wie dies gemäss ICD-10 verlangt wird, ist die Diagnose nicht überzeugend. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter selber der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu Beginn des Geschehens folgte ( Urk. 8/46/48).
Der Gutachter berichtete von einer mässigen Kooperation der Versicherten bei der Begutachtung, als er sie zur Psychodynamik ihrer Störung habe befragen wollen, weshalb sie ihre Schwierigkeiten innerseelisch nicht überwinden könne ( Urk. 8/46/39). Unter dem Titel «Konsistenz» erwähnte er dies noch einmal ( Urk. 8/46/49). Dr. D.___ betonte mehrfach, dass es sich bei der Versicherten, die in Italien nur fünf Jahre in die Grundschule gegangen war und keine Berufsaus bildung hat, um eine sehr einfache Persönlichkeit mit sehr reduzierter Introspek tions
- und Reflektionsfähigkeit handle ( Urk. 8/75), so dass nicht auszuschliessen ist, dass sie mit den erwähnten Fragestellungen des Gutachters eher überfordert, als dass sie renitent war. Die behandelnde Ärztin sprach ihrerseits von einer kooperativen Patientin. 5.5
Das psychiatrische Gutachten weist relevante Mängel bei der Diagnose und den Ermittlungen der subjektiven und objektiven Befunde auf und ist daher in der Darstellung der Zusammenhänge nicht überzeugend. Sodann wurde es auch nicht in Nachachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erstellt (BGE 141 V 418, 143 V 418). In Anbetracht dessen, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht zusätzlich begutachtet werden muss, ist auch eine neue psychiatrische Begutachtung durchzuführen, die unter Berücksichtigung der somatischen Resul tate der Frage nach der Diagnose und den funktionellen Auswirkungen auf die verschiedenen Lebensbereiche und den Erwerbsbereich im Sinne der Recht sprechung nachzugehen hat.
Die Sache ist somit zur Begutachtung in neurologischer und psychiatrischer Hin sicht zurückzuweisen. Der neurologische Fachgutachter hat sodann zu entschei den, ob es noch einer ergänzenden (rheumatologischen oder orthopädischen) Fachrichtung bedarf. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht is t ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Diese ist unter Berücksich tigung des Stundenansatzes für freiberufliche Anw älte (Fr. 220.-- exklusive Mehr wertsteuer), der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2 ‘ 3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Die 1960 geborene X.___ schloss keine Berufsausbildung ab und war seit dem 1. Dezember 2013 i m Hauswirtschafts- und Reinigungsbereich in Altershe ime n der A.___ AG tätig, zuletzt zu 60 % im Altersheim B.___ und zu 20 % im Altersheim C.___ (Urk. 8/1 2/14 ) .
A b dem 19. Juni 2015 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 8/12/2, 8/12/10) . Am 20. Juli 2015 kündigte das Altersheim C.___ die 20%ige Anstellung mit der Versicherten per Ende August 2015 (Urk. 8/15/6 ). Am 31. August 2015 meldete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin des Ambulatoriums E.___ der Integrierten Psy chiatrie F.___ die Versicherte u nter Hinweis auf eine schwere psychi sche Erkrankung und somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin am 11. September 2015 ein Früherfassungsgespräch durch (Urk. 8/6).
Am 17. September 2015 löste auch das Altersheim B.___ das 60%ige Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende November 2015 auf (Urk. 8/16/7). Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug (Urk. 8/11) ein, liess Arbeitgeberfragebögen ausfüllen (Urk. 8/15, Urk. 8/16), besorgte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/20, Urk. 8/29), unter ande rem solche der behandelnden Psychiater in
der F.___ (Urk. 8/17, Urk. 8/30), und zog die Akten der Krankentagg eldversicherung Visana Ser vices AG (Urk. 8/12, Urk. 8/27) bei . A m 12. März 2016 teilte sie der Versicherten mit , dass nach den bisherigen Abklärungen aufgrund des aktuellen Gesundheits zustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/32). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/34, Urk. 8/35) und weitere Akten der Visana Services AG ein (Urk. 8/37). Sie liess die Versicherte bei der Begut achtungsstelle G.___
bidisziplinär psychiatrisch und orthopädisch begutachten. Die Gutachten wurden am 25. November 2016 erstattet (Urk. 8/46). Am 19. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle auf Empfehlung
des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) dem begutach tenden Psychiater Rückfragen, welche dieser am 15. Januar 2017 beantwortete (Urk. 8/50). Die IV-Stelle liess den RAD zum G.___ -Gutachten und den beantwor teten Rückfragen des psychiatrischen Gutachters Stellung nehmen (Urk. 8/52/7-8).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre
G.___ -Gutachten (Urk. 8/46) und die Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/52/7-8), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (Urk. 8/53) die Vernei nung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. April 2017 Ein wand (Urk. 8/59) erheben und später einen im Einwand erwähnten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) nachreichen . Die IV-Stelle unter breitete den Fall erneut dem RAD (Urk. 8 /68/2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/71)
verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente wie angekündigt.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 B eeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 Hiergegen liess X.___ am 14. September 2017 Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 sei aufzuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei ihr insbe sondere ab Juni 2016 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein polydiszipl i näres Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und im Sinne des gestellten Hauptbegehrens zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung sowie zur Einholung eines neuen polydiszipli nären G utachtens im Sinne des gestellten Eventualantrages an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess die Versicherte Berichte der F.___ vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) und 11. September 2017 (Urk. 3/5) sowie ein Schreiben an die IV-Stelle vom 16. August 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/74) ein reichen, mit dem sie diese erfolglos um die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2017 gebeten hatte (vgl. Urk. 8/77). Mit Beschwerdeant wort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Versicherte die beschwerdeweise gestellten Anträge erneuern und einen weiteren Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13) einreichen. Mit Eingabe vom 26. Feb ruar 2018 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 16 ), was der Versicherten am 27. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Am 9. November 2018 liess die Versicherte einen Arztbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 einreichen ( Urk. 18, 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit der Begründung , dass gestützt auf das bidisziplinäre
psychiatrische-orthopädische
G.___ -Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46) und die RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/52/8) aus psychiatrischer , orthopädischer und neurologischer Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit einschränke. Unter Bezugnahme auf einen im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass durch die darin neu beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Störung von keiner Ver schlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei , weil das psychiatrische Gutachten diese Diagnose bereits widerlegt habe und darauf abgestellt werde
(Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass weder auf das psychiatrisch-orthopädische G.___ -Gutachten noch auf die fachfremde Beurteilung des neurologischen Gesundheitszustandes durch den RAD- Chirurgen abgestellt werden könne . Demgegenüber könne de m von den Fachärzten des F.___ seit August 2015 beschriebenen Gesundheitsv erlauf Glauben geschenkt werden . Es könne auf deren Beurteilung, wonach sie (die Beschwerde führerin) sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, abgest ell t werden. Ihr sei daher nach Ablauf des Wartejahres ab Juni 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Sofern das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf die Beurteilung der F.___ abstütze, sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres (orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (Urk. 1).
E. 2.2 In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) hielt die Beschwerde gegnerin daran fest , dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei es überwiegend wahrscheinlich, dass dieses nach wie vor durch diverse psychosoziale Faktoren aufrechterhalten werde. Selbst wenn sich jedoch die psychischen Leiden unterdessen verselbständigt hät ten, sei die im Bericht der F.___ vom 19. Juli 2017 diagnostizierte schwere depres sive Episode nach ICD-10 F32.2 anhand der erhobenen Befunde nicht nachvoll ziehbar, weshalb nicht von einer schweren Depression, sondern nach wie vor von der im psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2016 festgestellten mittel gradigen depressiven Episode auszugehen
sei , die gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) sei . Eine solche mittelgradige Störung des depressiven Formenkreises sei rechtsprechungsgemäss erst dann invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei. Dies sei hier nicht der Fall, da noch nie ein stationärer psy chiatrischer Klinikaufenthalt stattgefunden habe. Das psychische Leiden sei ent sprechend nicht invalidisierend. Auch im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2016 sei keine Diagnose gestellt worden, welche eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gezeitigt hätte. Eine neurologische Begutachtung sei nicht erforderlich, da Dr. I.___ auch Facharzt für Neurologie sei, er eine neuropsychologische (recte: neurophysiologische) Beurteilung abgegeben habe und der RAD gestützt auf die neurologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können.
Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin zu den psychosozialen Faktoren ausführen , dass solche ihre psychischen Beschwerden nicht beeinflussen würden. Sie leide an einer verselbständigten psychischen Erkrankung. Ferner sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der F.___
vom 30. März (Urk. 8/63) und 19. Juli 2017 (Urk. 3/4) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, indem neu eine schwere Depression festgehalten werde. Dies bestätige auch der Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13). Weiter sei die von der Beschwerde gegnerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach mittelgradige depressive Störungen lediglich bei Therapieresistenz invalidisierend seien, zwischenzeitlich überholt. Letztlich sei
Dr. I.___ zwar Facharzt für Neu rologie, eine neurologische Beurteilung habe ab er dennoch nicht stattgefunden. Im Sinne der Eventualbegründung sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich das psychiatrische Gutachten nicht zu den Standardindikatoren äussere. Sofern das Gericht den Sachverhalt wider Erwarten für spruchreif halte, müsse im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen in einem ergebnisoffenen, strukturierten Beweisver fahren zu prüfen seien, ohnehin ein neues Gutachten erstellt werden.
E. 3 Im Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 8/27/7-9) hielt die behand elnde Psychi aterin Dr. D.___ an der im Bericht vom 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/17) gestellte n Diagnose fest . Die Beschwerdeführerin leide seit der Kündigung im Juni 2015 an einem mittelgradigen depressiven Syndrom im Sinne einer Kränkungsdepression (Urk. 8/27/9).
Auch am 1. März 2016 bestätigte diese Ärztin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1). Ab Mai 2016 sei ein Tage s klinikaufenthalt in der F.___ geplant, von dem eine Besserung erhofft werde. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen ver bessert werden . Die Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Arbeit sei bei einer Motivationsskala von 1 = gering bis 10 = sehr hoch bei 4 festzusetzen (Urk. 8/30).
E. 3.1 Der Hausarzt Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, schrieb die Beschwerdeführern ab dem 19. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/5-10). Ab dem 21. August 2015 befand sie sich in ambulanter psychi atrischer Therapie bei der Psychiaterin Dr. D.___ im Ambulatorium der F.___ (Urk. 8/12/3). Diese nannte in ihrem Bericht vo m 5. Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1, Urk. 8/17). Die Beschwerdeführerin sei in der Arbeitsfähigkeit aktuell stark eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungshilfe und in der Hauswirtschaft sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/17/3). In Zukunft sei eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich, der Zeitpunkt dazu sei aber noch offen .
D er Wiedereinstieg müsse schrittweise erfolgen (Urk. 8/17/4).
E. 3.2 Am 27. Oktober 2015 diagnos tizierte n
die Ärzte des Spital s
K.___ ein K arpal tunnelsyndrom (CTS), das rechts stärker als links sei, und ein Sulcus - ulnaris -Syn drom (SUS) links („ snapping
ulnaris ”). Zudem hielt en
sie fest, dass beide Diag nosen neurologisch durch einen Bericht von Dr . L.___ , Fachärztin für Neu rologie, vom 2. September 2015 bestätigt worden seien . Nebendiagnostisch wur den psychosoziale Probleme und somatoforme Beschwerden wegen der Stellen kündigung festgestellt. Ausserdem leide die Versicherte unter Hypertonie, Dysli pidämie , Adipositas und Nikotinkonsum cave Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) bzw. einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (Urk. 8/29/12). Am 4 . Dezember 2015 wurden im gleichen Spital eine offene l inke Dekompression des Sulcus
ulnaris mit Nerven- Vorverlagerung
und
eine
endoskopische
K arpaltunneldekompression ebenfalls vorgenommen (Urk. 8/29/10-11). Am 5. Januar 2016 erklärte der Oberarzt des Spital s
K.___ , Dr. M.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie sowie Oberarzt für Handchirurgie, die Beschwerdeführerin habe sich problemlos von der Operation erholt. Sie habe über klassische linksseitige Ulnaris -Ausfallsymptome wie Schwäche in der Hand, eine leichte Krallenposition vom Digitus
manus IV (Ring finger) und V (kleiner Finger) geklagt. Die Karpaltunnelsyndrom(CTS)-Beschwerden der rechten Hand seien nach wie vor gegeben (Urk. 8/29/8). Im Ver laufsbericht vom 17. Februar 2016 hielt Dr. M.___ fest, dass die Schmerz- bzw. die Parästhesie-Beschwerden auf der linken Seite praktisch verschwunden seien. Ein Taubheitsgefühl und die zu erwartende „Kraftlosigkeit” der linken Hand seien aber wie erwartet noch vorhanden und würden als störend empfunden. Es werde nun die rechtsseitige CTS-Operation geplant (Urk. 8/29/6-7). Am 26. Februar 2016 wurde über die am Vortag erfolgte endoskopische Spaltung des Retinaculum
flexorum rechts berichtet. Bis zur Nachkontrolle in vier Wochen sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/10).
E. 3.8 I m Verlaufsbericht vom
30. März 2017 diagnostizierte die behandelnde Psychia terin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit episodischen Panikattacken (ICD-10 F32.1-2). Die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2015 an einer chroni sch verlaufenden Depression. Der chronische Verlauf müsse vor dem Hintergrund einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit gesehen werden , die nur sehr begrenzt fähig sei zur Selbstreflektion und zur Konfliktlösung,
wes halb die Versicherte zum Externalisieren neige. Aufgrund ihres Gesundheits zu standes sei sie aktuell mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Das gelte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/63).
Der RAD- Chirurge
Dr. O.___ erklärte am 16. Mai 2017 dazu , dass der begutach tende Psychiater
Dr. I.___ die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin Dr . D.___ aus ihrem Bericht vom 30. März 2017 in seinem Gutachten widerlegt habe. Es sei an seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7)
festzuhalten (vgl. Urk. 8/68/2)
E. 3.9 I n den Bericht en , die nach Erlass der Verfügung erstellt wurden, vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) , 11. September (Urk. 3/5)
und 16. November 2017 (Urk. 13) listete die behandelnde Psychiaterin nunmehr lediglich noch eine schwere depressive Symptomatik auf . Trotz bald zweijährigem Behandlungszeitraum (ambulant und tagesklinisch) müsse festgehalten werden, dass die initial relativ günstige Prognose sich nicht bestätigt habe und nunmehr sogar die Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) erfüllt seien. Die Erkrankung habe sich verschlechtert (Urk. 3/5 S. 2).
Für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einfachen Persönlich keit leider nicht über die Voraussetzungen (Urk. 8/75/2).
Die Erkrankung sei daher als therapieresistent anzusehen.
Ausserdem habe zum Berichtszeitpunkt am 11. September 2017 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt gegolten (Urk. 3/5 S. 2). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich auch die psychosoziale Belastungssituation deut lich entspannt (Urk. 13 S. 2). 4.
E. 4 Im Bericht des Spitals K.___ vom 23.
März 2016 (Urk. 8/34/8-9) bestätigte Dr. M.___ die bisherigen Diagnosen mit neurologisch bestätigter CTS und SUS sowie den Status nach zwei Operationen, zum einen der linksseitigen Beschwer den
(SUS, CTS) am 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/29/10-11) und zum anderen des rechten CTS am 25. Februar 2016 (Urk. 8/34/10) . Aktuell habe sie auch eine teilregrediente Sehnenscheidenentzündung am rechten (dominanten) Handgelenk und im A1-Ringbandareal des Digitus
manus I (Daumen). Von der rechten CTS-Dekompression vor etwa vier Wochen habe sich die Beschwerdeführerin sehr gut erholt und erfreulicher Weise von einem kompletten Rückgang ihrer diesbezüg lichen Symptome berichtet. Allerdings habe sie von Schmerzen und eine r Schwel lung an den beiden oben genannten Stellen an der rechten Hand (Daumen und radiopalmares Handgelenk) erzählt . Die postoperative Erholung laufe auf der rechten Seite etwas mühsamer (Schmerzen, Schwellung) als auf der Gegenseite. Aktuell habe sie auch Probleme mit den Füssen und sei wegen diesen auch in Behandlung (Urk. 8/34/8-9). Am 11. Mai 2016 erklärte Dr.
M.___ , dass sich die Schmerzen durch die Sehnenscheidenentzündung auf der rechten Seite leicht ver bessert hätten. Links hingegen seien die Parästhesien beim bekannten und vor etwa fünf Monate versorgten SUS unverändert (Urk. 8/34/6-7). Am 19. Juli 2016 berichtete Dr. M.___ von einer leichten Verbesserung der Probleme sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite. Bei der Inspektion habe sich auf der rechten Seite im FCR-Areal am Handgelenk immer noch eine prall-elastische Schwellung im Sinne eines Beugesehnenscheidenganglions gezeigt. Das Digitus
manus I A1-Ringband sei nach wie vor druckdolent , aber zeige immer noch kein Schnapp-Phänomen. Auf der linken Seite würden sich wie erwartet die klassi schen Stigmata einer Ulnaris -Insuffizienz zeigen. Die Kraft sei natürlich deutlich vermindert. Ansonsten sei aber der Faustschluss auf der linken Seite gut und flüssig möglich (Urk. 8/34/4-5). 3.
E. 4.1 Die Auffassung des RAD- Chirurgen , dass die neurologischen Diagnosen zwar im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd beurteilt, jedoch rechts genügend begutachtet worden seien und dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit haben würden (vgl. Urk. 8/52/8) , lässt sich mit der gegenwärtigen Aktenlage nicht be stätigen .
Zwar äusserte sich der begutachtende Psychiater Dr. I.___ , der auch Neurologe ist, zur Diagnostik, indem er in der neurophysiologischen Unter suchung ein rechtsbetontes regredientes sensomotorisches leicht- bis mässig gradig ausgebildetes CTS und eine n linksseitigen Leitungsblock im Ellbogen ber eich nach einem Uln ar is verlagerungs -OP auflistete (vgl. Urk. 8/46/97). Er beurteilte aber nicht allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, weil nach seinen Angaben dazu die Durchführung eines neurologischen Fachgutachtens notwen dig wäre (Urk. 8/50/2).
Auch der begutachtende Orthopäde bot keine Hilfestellung zur Beurteilung eines allfälligen Einflusses des neurologischen Gesundheitszu stands auf die Arbeitsfähigkeit , da er als Facharzt für Erkran kungen des Stütz- und Bewegungsapparates nicht fachärztlich neurologische Gesundheitsschäden beurteilt. Dies betont e er auch, indem er in seinem orthopädis chen Gutachten festhielt , die rein neurologischen Einschränkungen müssten im Sinne einer ver sicherungsmedizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beur teilt werden (vgl. Urk. 8/49/99). Das Gleiche gilt für die Angaben der behandeln den Ärzte, denn auch sie gaben nicht hinreichend Auskunft über allfällige Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischen Gründe
n. So sind zum einen keine
Berichte der behandelnden Neurologin Dr. L.___ ( vgl. Urk. 8/29/12) aktenkundig, denen Anhaltspunkte zur Arbeits fähigkeit entnommen werden könnten. Zum anderen kann auch den Berichten des
operierenden Handchirurge n des Spitals K.___ , Dr. M.___ , nichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in neu rologischer Hinsicht
im Verfügungs zeitpunkt entnommen werden (vgl. Urk. 8/34/4-5, Urk. 8/34/6-7, Urk. 8/34/8-9).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin liess
in ihrem Einwand vom 24. April 2017 behaupten , der operierende Handchirurge
Dr. M.___ habe telefonisch bestätigt, dass sie auf grund ihrer Handbeschwerden nach wie vor arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/59/3) , ohne dies jedoch zu belegen . Es kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen gestützt auf die gegebene Aktenlage aber nicht aus geschlossen werden. So hielt der behandelnde Handchirurge Dr. M.___ i m Bericht des Spitals K.___ vom 19. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/34/4-5) bezüglich der linken Hand Einschränkungen fest, indem er von einer Ulnaris -Insuffizienz und einer deutlich verminderten Kraft berichtete (vgl. Urk. 8/34/4-5). Das gilt auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___ in seiner neurophysiologischen Untersuchung, weil er darin schr ie b, dass links weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden sei (vgl. Urk. 8/46/97). Weiter lässt der Umstand, dass der begutachtende Orthopäde keine Einschränkungen der Beweglichkeit und der Greif- und Haltefunktionen der Hände festh ielt (vgl. Urk. 8/46/87),
entgegen der Auffassung des RAD-Arztes (vgl. Urk. 8/52/8) noch nicht den Schluss auf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischen Gründen zu . Dies, weil die neurologisch bedingte Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit , welche durch die Beschwerdeführerin im orthopädischen Gut achten (vgl. Urk. 8/46/65, Urk. 8/46/67) erwähnt sind und objektiv vom operie renden Handchirurgen Dr. M.___ am 19 . Juli 2016 festgehalten wurde n (vgl. Urk. 8/34/5),
die Möglichkeit eine r Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der zeit nicht ausschliessen lässt ,
zumal die Versicherte manuell belastend im Haus wirtschafts
- und Reinigungsbereich tätig war .
Vor diesem Hintergrund erscheint die neurologische Gesundheitssituation und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt , und es drängt sich eine erneute somatische Begutachtung der Versicherten auf, welche sich auch nicht durch den neuen Behandlungsbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 ersetzen lässt, worin von einer Vielzahl von neuen Befunden gesprochen wird ( Urk. 19) . 5.
E. 5 In den Berichten vom 25. August (Urk. 8/37/2-4) und vom 13. September 2016 (Urk. 8/35) listete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nach wie vor die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikat tacken auf (ICD-10 F32.1). In beiden Berichten sprach sie von einem unveränder ten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 8/35/2, vgl. Urk. 8/37/2). Im Bericht vom 25. August 2016 wurde die tagesklinische Behandlung erwähnt, die halbtags vom
20. Mai bis zum 15. Juli 2016 in der F.___ stattgefunden habe (Urk. 8/37/3 , vgl. Urk. 13 S. 1) . Dr. D.___ meinte, dass aufgrund der persistierenden depressiven Symptomatik seit circa einem Jahr und dem Nichtansprechen auf die Psycho pharmako
- und Psychotherapie von einer ernsten Prognose auszugehen sei (Urk. 8/37/4). Im Bericht vom 13. September 2016 erklärte sie, dass die tageskli nische Behandlung trotz regelmässiger Teilnahme der Beschwerdeführerin keine Verbesserung der depressiven Symptomatik gebracht
habe (Urk. 8/35/2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch weitere medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht mehr verbessert werden. Die Beschwerdefüh rerin leide stark unter ihren somatischen Erkrankungen, die zu Schmerzen an verschiedenen Körperteilen und in den Händen zusätzlich zu starker Muskel schwäche führen würden (Urk. 8/35). 3.
E. 5.1 Bei der Beurteilung der psychischen Gesundheitssituation stehen sich die behan delnde Oberärztin der F.___
Dr. D.___ und der Gutachter der Invalidenversicherung Dr. I.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während Dr. D.___ bei der selbständigen Krankheitsdiagnose einer mittelgradigen bis neuerdings gar schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F. 32.1, F32.2) eine hochgradige Arbeitsunfähigke it festgelegt hat, erachtet Dr. I.___ eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als gegeben, die er als nicht invalidisierend einstuft.
E. 5.2 Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die die sozialen Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungs prozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belasten den Lebensereignis auftreten. Bei der von Dr. I.___ gewählten Zusatz diagnose (.21) ist charakteristisch, dass dabei ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation besteht, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dabei sind die Anzeichen einer depressiven Stim mung, Angst, Besorgnis vorhanden, ohne dass aber die Symptome so schwer genug oder so markant sind, dass eine spezifische Diagnose gerechtfertigt ist (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas sifikation psychischer Störung, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, S. 209 ff.). Die Diagnose hängt ab von einer sorgfältigen Bewertung zwischen (1) Art, Inhalt und Schwere der Symptome, (2) Anamnese und Persönlichkeit und (3) belastendem Ereignis, Situation oder Lebenskrise (a.a.O., S. 210).
Für die wie von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wird verlangt, dass eine gedrückte Stimmung, Interessenver lust/Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs/erhöhte Ermüdbarkeit vorliegen und zusätzlich mindestens drei der Symptome Konzentrations- und Aufmerksam keitsverminderung, vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, verminderter Appetit während mindestens zwei Wochen gegeben sind. Einige Symptome müssen dabei ausgeprägt sein oder es muss ein besonders weites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (a.a.O., S. 173).
Bei der Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und den verschiedenen depressiven Episoden (ICD-10 F32) handelt es sich um Ausschlussdiagnosen (a.a.O., S. 172).
E. 5.3 Für die Klärung der unterschiedlichen Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist also - wie sich dem ICD-10 Fachwerk entnehmen lässt - das subjektiv geklagte und vor allem objektiv ermittelte Ausmass der (depressiven) Symptome zunächst entscheidend. Nicht so sehr massgebend ist hingegen die Frage nach der Ursache bzw. der Hintergründe der Depression, welche im Falle der Anpassungsstörung im Sinne eines belastenden Lebensereignisses gegeben sein muss, aber auch im Falle einer Depression vorliegen kann. Entgegen der Ansicht von Dr. I.___ ( Urk. 8/46/53) ist sodann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den Diagnosen Anpassungsstörung und depressive Episoden noch nichts über deren invalidisierende Wirkung gesagt, diese stellen erst den Ausgangspunkt für die entscheidende Frage der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen dar, die mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu erheben sind (BGE 143 V 418).
E. 5.4 Bei der Erhebung der Beschwerden durch
Dr. I.___ fällt auf, dass dieser sehr oberflächlich und vage geblieben ist. Er führte einzig aus, die Versicherte fühle sich seit der Kündigung nicht gut, habe Probleme in den Händen und im rechten Fuss ( Urk. 8/46/38). Worüber sie klagte und was sie unter dieser Aussage verstand, geht aus dem Gutachten nicht direkt hervor. Auch geht kein Versuch des Gutachters hervor, hier konkreter nachzufragen und die Auswirkungen des von ihr geklagten Zustandes im Alltag zu ermitteln. Bei den «objektiven Grund lagen», die der Gutachter nach seiner Darstellung gemäss den AMPD-Richtlinien ermittelt habe ( Urk. 8/46/42), beschreibt der Gutachter dann durchaus Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung, eingeschränkte Stimmungsfähigkeit und Freudfähigkeit, Interessenlosigkeit, sozialer Rückzug, im Antrieb leichte Störung, psychomotorische Unruhe, deutlich reduzierter Selbstwert, geklagte Energielosig keit und Müdigkeit) und er berichtet von Schlafstörungen. Ohne sich in der Folge aber mit dem entscheidenden Ausmass dieser erhobenen Symptome auseinander zusetzen und deren Auswirkungen auf den Alltag der Versicherten darzustellen, schloss er auf eine Anpassungsstörung, der er auch – wie gezeigt wurde (oben Erw . 5.3) - gleichzeitig zu Unrecht eine Relevanz für eine Invalidität absprach ( Urk. 8/46/53). Für den Gutachter standen dabei die Gründe im Zentrum, die hin ter diesen psychischen Reaktionen steckten, nämlich die Kündigung, die dadurch erlebte Kränkung der Versicherten und die vom Gutachter vermuteten weiteren Belastungsfaktoren wie belastetes Verhältnis zum Sohn und eine zerrüttete Ehe. Indem der Gutachter jedoch direkt auf die Diagnose der Anpassungsstörung schloss, ohne sich hinreichend und differenziert mit dem Ausschluss eines eben falls in Frage kommenden eigenständigen depressiven Störungsbildes zu befas sen, wie die Situation von der behandelnden Psychiaterin eingeschätzt wird und wie dies gemäss ICD-10 verlangt wird, ist die Diagnose nicht überzeugend. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter selber der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu Beginn des Geschehens folgte ( Urk. 8/46/48).
Der Gutachter berichtete von einer mässigen Kooperation der Versicherten bei der Begutachtung, als er sie zur Psychodynamik ihrer Störung habe befragen wollen, weshalb sie ihre Schwierigkeiten innerseelisch nicht überwinden könne ( Urk. 8/46/39). Unter dem Titel «Konsistenz» erwähnte er dies noch einmal ( Urk. 8/46/49). Dr. D.___ betonte mehrfach, dass es sich bei der Versicherten, die in Italien nur fünf Jahre in die Grundschule gegangen war und keine Berufsaus bildung hat, um eine sehr einfache Persönlichkeit mit sehr reduzierter Introspek tions
- und Reflektionsfähigkeit handle ( Urk. 8/75), so dass nicht auszuschliessen ist, dass sie mit den erwähnten Fragestellungen des Gutachters eher überfordert, als dass sie renitent war. Die behandelnde Ärztin sprach ihrerseits von einer kooperativen Patientin.
E. 5.5 Das psychiatrische Gutachten weist relevante Mängel bei der Diagnose und den Ermittlungen der subjektiven und objektiven Befunde auf und ist daher in der Darstellung der Zusammenhänge nicht überzeugend. Sodann wurde es auch nicht in Nachachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erstellt (BGE 141 V 418, 143 V 418). In Anbetracht dessen, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht zusätzlich begutachtet werden muss, ist auch eine neue psychiatrische Begutachtung durchzuführen, die unter Berücksichtigung der somatischen Resul tate der Frage nach der Diagnose und den funktionellen Auswirkungen auf die verschiedenen Lebensbereiche und den Erwerbsbereich im Sinne der Recht sprechung nachzugehen hat.
Die Sache ist somit zur Begutachtung in neurologischer und psychiatrischer Hin sicht zurückzuweisen. Der neurologische Fachgutachter hat sodann zu entschei den, ob es noch einer ergänzenden (rheumatologischen oder orthopädischen) Fachrichtung bedarf. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht is t ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Diese ist unter Berücksich tigung des Stundenansatzes für freiberufliche Anw älte (Fr. 220.-- exklusive Mehr wertsteuer), der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2 ‘ 3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler
E. 6 .3
Unter dem Tite l „fachfremde Diagnosen” listete der orthopädische Gutachter Dr. N.___ unter Berücksichtigung der neurophysiologischen Untersuchung von Dr. I.___
einerseits Residuen eines chronischen linksseitigen Sulcus - ulnaris -Syndroms (ICD-10: G56.2) mit Parästhesie und Minderung der Ober flächensensibilität im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers und mit n europhysiologisch nachgewiesenem anhaltendem Leitungsblock im Ellenbogen be reich mit Normalisierung der distalen Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) , ohne Hinweis auf eine Wallersche Degeneration auf . Andererseits erwähnte er Residuen d er im Februar 2016 erfolgten rechtsseitigen endoskopischen Karpalkanalspal tung mit noch diskreter Minderung der Thenarmuskulatur und belastungsabhän giger Schmerzsympto matik (ICD-10 G56.1, Urk. 8/46/98 ).
Dr. I.___ stellte nach einer neurophysiologischen Untersuchung ein beidseits mässiggradig
ausgebildetes sensomotorisches K arpaltunnelsyndrom mit Rechtsseitenbetonung fest. Im Vergleich zum Vorbericht der Neurologin Dr. L.___ vom 2. September 2015 sei eine deutliche Besserung der distalen motorischen Latenz (DML) festzustellen . Bei einem Status nach der Operation vom 4. Dezember 2015 finde sich linksseitig ein verplumtes Potential des Nervus
ulnaris links bei normwertigen Nervenleitungsgeschwindigkeiten (NLG) als Zeichen der moto rischen Erholung der Nervenfasern distal. Bei nicht evozierbarer F-Welle links sei weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden. Rechtsseitig bestehe eine sensibel verzögerte Nervenleitungsgeschwindigkeit (NLG), welche links nicht evozierbar sei. Zusammenfassend bestehe ein rechtsbe tontes, im Verlauf nach endoskopischer Dekompression vom 4. Dezember 2015 regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS. Weiter sei ein Status nach Ulnarisverlagerungs -OP links vom 30. Oktober (recte: 4. Dezember, Urk. 8/29/10-13, Urk. 8/46/16-17) 2015 festzustellen. Dort gebe es weiterhin einen Leitungsblock im Ellbogenbereich. Rechtsseitig sei ein leichtgra diges sensibles Sulcus - sulnaris -Syndrom vorhanden (Urk. 8/46/97).
Der Orthopäde Dr. N.___ bemerkte, dass die Befunde auf neurologischem Fach gebiet keinen Eingang in die Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet gefunden hätten . Es handle sich hierbei um rein neurologische Einschränkungen, welche hinsichtlich ihrer versicherungs medizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beurteilt werden müssten (Urk. 8/46/99).
In einer bidisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, dass letztlich weder somatisch noch psychi atrisch Störungsbilder mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen wür den (Urk. 8/46/5). 3.
E. 7 In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/52/7) erachtete der RAD-Arzt, Dr. O.___ , Facharzt für Chirurgie, das bidisziplinäre
G.___ -Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar. Er liess jedoch dem begutachten Psychiater Dr. I.___ , der auch Facharzt für Neurologie ist , die Rückfrage stellen, welche Auswirkungen die aufgeführten neurologischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit hätten (Urk. 8/52/7-8).
Am 15. Januar 2017 stellte Dr. I.___ klar , dass lediglich eine orthopä disch-psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe . Die Neurophysiologie im Gutachten zeige auf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin den Auftrag zur bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Abklärung überschreiten wür den. Z ur Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet könne nach der Durch führung eines neurologischen Fachgutachtens Stellung genommen werden (Urk. 8/50).
Der RAD-Chirurg Dr. O.___ führte am 1. Februar 2017 aus, nach nochmaligem genauen Studium des orthopädischen Teils des bidisziplinären Gutachtens könne festgestellt werden, dass die aufgeführten neurologischen Gesundheitsschäden regredient seien (Urk. 8/52/8). Dies ergebe sich aus der Zusammenfassung der neurophysiologischen Untersuchung durch
Dr. I.___ , in welcher stehe, dass rechtsbetont ein regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS bestehe (vgl. Urk. 8/46/97). Ausserdem sei bei der orthopä dischen Funktionsprüfung der Hände keinerlei Einschränkung in der Beweglich keit oder Greif-/Haltefunktion der Hände ermittelt worden, was sich aus den orthopädisch-gutachterlichen Untersuchungsbefunden bezüglich der Handfunk tionen und der Fingermobilität ergebe (vgl. Urk. 8/46/85-87). Damit könne fest gehalten werden, dass die neurologischen Diagnosen, die im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd bezeichnet, jedoch indirekt begutachtet worden seien, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit haben würden. Damit erübrige sich ein zusätzliches neurologi sches Gutachten. An der abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7) könne folglich festgehalten werden (Urk. 8/52/8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01004
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Steudler Urteil vom
14. November 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1960 geborene X.___ schloss keine Berufsausbildung ab und war seit dem 1. Dezember 2013 i m Hauswirtschafts- und Reinigungsbereich in Altershe ime n der A.___ AG tätig, zuletzt zu 60 % im Altersheim B.___ und zu 20 % im Altersheim C.___ (Urk. 8/1 2/14 ) .
A b dem 19. Juni 2015 wurde sie arbeitsunfähig geschrieben ( Urk. 8/12/2, 8/12/10) . Am 20. Juli 2015 kündigte das Altersheim C.___ die 20%ige Anstellung mit der Versicherten per Ende August 2015 (Urk. 8/15/6 ). Am 31. August 2015 meldete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Oberärztin des Ambulatoriums E.___ der Integrierten Psy chiatrie F.___ die Versicherte u nter Hinweis auf eine schwere psychi sche Erkrankung und somatische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte daraufhin am 11. September 2015 ein Früherfassungsgespräch durch (Urk. 8/6).
Am 17. September 2015 löste auch das Altersheim B.___ das 60%ige Arbeitsverhältnis mit der Versicherten per Ende November 2015 auf (Urk. 8/16/7). Am 28. September 2015 meldete sich die Versicherte bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7).
Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie holte einen IK-Auszug (Urk. 8/11) ein, liess Arbeitgeberfragebögen ausfüllen (Urk. 8/15, Urk. 8/16), besorgte verschiedene Arztberichte (Urk. 8/20, Urk. 8/29), unter ande rem solche der behandelnden Psychiater in
der F.___ (Urk. 8/17, Urk. 8/30), und zog die Akten der Krankentagg eldversicherung Visana Ser vices AG (Urk. 8/12, Urk. 8/27) bei . A m 12. März 2016 teilte sie der Versicherten mit , dass nach den bisherigen Abklärungen aufgrund des aktuellen Gesundheits zustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 8/32). In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 8/34, Urk. 8/35) und weitere Akten der Visana Services AG ein (Urk. 8/37). Sie liess die Versicherte bei der Begut achtungsstelle G.___
bidisziplinär psychiatrisch und orthopädisch begutachten. Die Gutachten wurden am 25. November 2016 erstattet (Urk. 8/46). Am 19. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle auf Empfehlung
des Regionale n Ärztliche n Dienst es (RAD) dem begutach tenden Psychiater Rückfragen, welche dieser am 15. Januar 2017 beantwortete (Urk. 8/50). Die IV-Stelle liess den RAD zum G.___ -Gutachten und den beantwor teten Rückfragen des psychiatrischen Gutachters Stellung nehmen (Urk. 8/52/7-8).
Gestützt auf ihre Abklärungen, insbesondere das bidisziplinäre
G.___ -Gutachten (Urk. 8/46) und die Stellungnahmen des RAD (Urk. 8/52/7-8), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2017 (Urk. 8/53) die Vernei nung des Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Ver sicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, am 24. April 2017 Ein wand (Urk. 8/59) erheben und später einen im Einwand erwähnten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) nachreichen . Die IV-Stelle unter breitete den Fall erneut dem RAD (Urk. 8 /68/2). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 (Urk. 2 = Urk. 8/71)
verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente wie angekündigt. 2.
Hiergegen liess X.___ am 14. September 2017 Beschwerde führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 sei aufzuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, wobei ihr insbe sondere ab Juni 2016 eine unbefristete, ganze Invalidenrente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ein polydiszipl i näres Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie einzuholen und im Sinne des gestellten Hauptbegehrens zu entscheiden. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sach verhaltsabklärung sowie zur Einholung eines neuen polydiszipli nären G utachtens im Sinne des gestellten Eventualantrages an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde liess die Versicherte Berichte der F.___ vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) und 11. September 2017 (Urk. 3/5) sowie ein Schreiben an die IV-Stelle vom 16. August 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/74) ein reichen, mit dem sie diese erfolglos um die wiederwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 2017 gebeten hatte (vgl. Urk. 8/77). Mit Beschwerdeant wort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Versicherte die beschwerdeweise gestellten Anträge erneuern und einen weiteren Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13) einreichen. Mit Eingabe vom 26. Feb ruar 2018 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 16 ), was der Versicherten am 27. Februar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Am 9. November 2018 liess die Versicherte einen Arztbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 einreichen ( Urk. 18, 19).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
B eeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinwe isen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss der für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychoso ma tische Leiden entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die tat säch liche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person in einem struk turierten, ergebnisoffenen Beweisverfahren anhand von auf den funk tionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren zu ermitteln (BGE 141 V 281).
Mit BGE 143 V 4 18 hat das Bundesgericht erkannt, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweis ver fahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen seien, wobei es je nach Krank heitsbild allenfalls gewisser Anpas sungen hinsicht lich der Wertung einzelner Indikatoren bedürfe. Diese Abklä run gen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztli chen Fest stellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechts er heblichen Indika toren auf Arbeitsun fähigkeit schliessen lassen (E. 7). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit der Begründung , dass gestützt auf das bidisziplinäre
psychiatrische-orthopädische
G.___ -Gutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46) und die RAD-Stellungnahme vom 1. Februar 2017 (Urk. 8/52/8) aus psychiatrischer , orthopädischer und neurologischer Sicht kein Gesundheitsschaden bestehe, welcher die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit einschränke. Unter Bezugnahme auf einen im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztbericht der F.___ vom 30. März 2017 (Urk. 8/63) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass durch die darin neu beschriebene mittelgradige bis schwere depressive Störung von keiner Ver schlechterung des Gesundheitszustands auszugehen sei , weil das psychiatrische Gutachten diese Diagnose bereits widerlegt habe und darauf abgestellt werde
(Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass weder auf das psychiatrisch-orthopädische G.___ -Gutachten noch auf die fachfremde Beurteilung des neurologischen Gesundheitszustandes durch den RAD- Chirurgen abgestellt werden könne . Demgegenüber könne de m von den Fachärzten des F.___ seit August 2015 beschriebenen Gesundheitsv erlauf Glauben geschenkt werden . Es könne auf deren Beurteilung, wonach sie (die Beschwerde führerin) sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei, abgest ell t werden. Ihr sei daher nach Ablauf des Wartejahres ab Juni 2016 eine ganze Rente zuzusprechen. Sofern das angerufene Gericht wider Erwarten nicht auf die Beurteilung der F.___ abstütze, sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein polydisziplinäres (orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches) Gutachten einzuholen (Urk. 1). 2.2
In der Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2017 (Urk. 7) hielt die Beschwerde gegnerin daran fest , dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden bestehe. Hinsichtlich des psychischen Leidens sei es überwiegend wahrscheinlich, dass dieses nach wie vor durch diverse psychosoziale Faktoren aufrechterhalten werde. Selbst wenn sich jedoch die psychischen Leiden unterdessen verselbständigt hät ten, sei die im Bericht der F.___ vom 19. Juli 2017 diagnostizierte schwere depres sive Episode nach ICD-10 F32.2 anhand der erhobenen Befunde nicht nachvoll ziehbar, weshalb nicht von einer schweren Depression, sondern nach wie vor von der im psychiatrischen Gutachten vom 25. November 2016 festgestellten mittel gradigen depressiven Episode auszugehen
sei , die gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) sei . Eine solche mittelgradige Störung des depressiven Formenkreises sei rechtsprechungsgemäss erst dann invalidisierend, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sei. Dies sei hier nicht der Fall, da noch nie ein stationärer psy chiatrischer Klinikaufenthalt stattgefunden habe. Das psychische Leiden sei ent sprechend nicht invalidisierend. Auch im orthopädischen Gutachten vom 25. November 2016 sei keine Diagnose gestellt worden, welche eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit gezeitigt hätte. Eine neurologische Begutachtung sei nicht erforderlich, da Dr. I.___ auch Facharzt für Neurologie sei, er eine neuropsychologische (recte: neurophysiologische) Beurteilung abgegeben habe und der RAD gestützt auf die neurologischen Befunde keine Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können.
Mit Replik vom 19. Januar 2018 (Urk. 12) liess die Beschwerdeführerin zu den psychosozialen Faktoren ausführen , dass solche ihre psychischen Beschwerden nicht beeinflussen würden. Sie leide an einer verselbständigten psychischen Erkrankung. Ferner sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der F.___
vom 30. März (Urk. 8/63) und 19. Juli 2017 (Urk. 3/4) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes dokumentiert, indem neu eine schwere Depression festgehalten werde. Dies bestätige auch der Bericht der F.___ vom 16. November 2017 (Urk. 13). Weiter sei die von der Beschwerde gegnerin angerufene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach mittelgradige depressive Störungen lediglich bei Therapieresistenz invalidisierend seien, zwischenzeitlich überholt. Letztlich sei
Dr. I.___ zwar Facharzt für Neu rologie, eine neurologische Beurteilung habe ab er dennoch nicht stattgefunden. Im Sinne der Eventualbegründung sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass sich das psychiatrische Gutachten nicht zu den Standardindikatoren äussere. Sofern das Gericht den Sachverhalt wider Erwarten für spruchreif halte, müsse im Sinne der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen in einem ergebnisoffenen, strukturierten Beweisver fahren zu prüfen seien, ohnehin ein neues Gutachten erstellt werden. 3. 3.1
Der Hausarzt Dr. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, schrieb die Beschwerdeführern ab dem 19. Juni 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/5-10). Ab dem 21. August 2015 befand sie sich in ambulanter psychi atrischer Therapie bei der Psychiaterin Dr. D.___ im Ambulatorium der F.___ (Urk. 8/12/3). Diese nannte in ihrem Bericht vo m 5. Oktober 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1, Urk. 8/17). Die Beschwerdeführerin sei in der Arbeitsfähigkeit aktuell stark eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungshilfe und in der Hauswirtschaft sei ihr aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 8/17/3). In Zukunft sei eine Wie deraufnahme der beruflichen Tätigkeit möglich, der Zeitpunkt dazu sei aber noch offen .
D er Wiedereinstieg müsse schrittweise erfolgen (Urk. 8/17/4). 3.2
Am 27. Oktober 2015 diagnos tizierte n
die Ärzte des Spital s
K.___ ein K arpal tunnelsyndrom (CTS), das rechts stärker als links sei, und ein Sulcus - ulnaris -Syn drom (SUS) links („ snapping
ulnaris ”). Zudem hielt en
sie fest, dass beide Diag nosen neurologisch durch einen Bericht von Dr . L.___ , Fachärztin für Neu rologie, vom 2. September 2015 bestätigt worden seien . Nebendiagnostisch wur den psychosoziale Probleme und somatoforme Beschwerden wegen der Stellen kündigung festgestellt. Ausserdem leide die Versicherte unter Hypertonie, Dysli pidämie , Adipositas und Nikotinkonsum cave Chronic
Obstructive
Pulmonary
Disease (COPD) bzw. einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (Urk. 8/29/12). Am 4 . Dezember 2015 wurden im gleichen Spital eine offene l inke Dekompression des Sulcus
ulnaris mit Nerven- Vorverlagerung
und
eine
endoskopische
K arpaltunneldekompression ebenfalls vorgenommen (Urk. 8/29/10-11). Am 5. Januar 2016 erklärte der Oberarzt des Spital s
K.___ , Dr. M.___ , Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie sowie Oberarzt für Handchirurgie, die Beschwerdeführerin habe sich problemlos von der Operation erholt. Sie habe über klassische linksseitige Ulnaris -Ausfallsymptome wie Schwäche in der Hand, eine leichte Krallenposition vom Digitus
manus IV (Ring finger) und V (kleiner Finger) geklagt. Die Karpaltunnelsyndrom(CTS)-Beschwerden der rechten Hand seien nach wie vor gegeben (Urk. 8/29/8). Im Ver laufsbericht vom 17. Februar 2016 hielt Dr. M.___ fest, dass die Schmerz- bzw. die Parästhesie-Beschwerden auf der linken Seite praktisch verschwunden seien. Ein Taubheitsgefühl und die zu erwartende „Kraftlosigkeit” der linken Hand seien aber wie erwartet noch vorhanden und würden als störend empfunden. Es werde nun die rechtsseitige CTS-Operation geplant (Urk. 8/29/6-7). Am 26. Februar 2016 wurde über die am Vortag erfolgte endoskopische Spaltung des Retinaculum
flexorum rechts berichtet. Bis zur Nachkontrolle in vier Wochen sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/34/10). 3. 3
Im Bericht vom 11. Dezember 2015 (Urk. 8/27/7-9) hielt die behand elnde Psychi aterin Dr. D.___ an der im Bericht vom 5. Oktober 2015 (vgl. Urk. 8/17) gestellte n Diagnose fest . Die Beschwerdeführerin leide seit der Kündigung im Juni 2015 an einem mittelgradigen depressiven Syndrom im Sinne einer Kränkungsdepression (Urk. 8/27/9).
Auch am 1. März 2016 bestätigte diese Ärztin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikattacken (ICD-10 F32.1). Ab Mai 2016 sei ein Tage s klinikaufenthalt in der F.___ geplant, von dem eine Besserung erhofft werde. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen ver bessert werden . Die Motivation der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Arbeit sei bei einer Motivationsskala von 1 = gering bis 10 = sehr hoch bei 4 festzusetzen (Urk. 8/30). 3. 4
Im Bericht des Spitals K.___ vom 23.
März 2016 (Urk. 8/34/8-9) bestätigte Dr. M.___ die bisherigen Diagnosen mit neurologisch bestätigter CTS und SUS sowie den Status nach zwei Operationen, zum einen der linksseitigen Beschwer den
(SUS, CTS) am 4. Dezember 2015 (vgl. Urk. 8/29/10-11) und zum anderen des rechten CTS am 25. Februar 2016 (Urk. 8/34/10) . Aktuell habe sie auch eine teilregrediente Sehnenscheidenentzündung am rechten (dominanten) Handgelenk und im A1-Ringbandareal des Digitus
manus I (Daumen). Von der rechten CTS-Dekompression vor etwa vier Wochen habe sich die Beschwerdeführerin sehr gut erholt und erfreulicher Weise von einem kompletten Rückgang ihrer diesbezüg lichen Symptome berichtet. Allerdings habe sie von Schmerzen und eine r Schwel lung an den beiden oben genannten Stellen an der rechten Hand (Daumen und radiopalmares Handgelenk) erzählt . Die postoperative Erholung laufe auf der rechten Seite etwas mühsamer (Schmerzen, Schwellung) als auf der Gegenseite. Aktuell habe sie auch Probleme mit den Füssen und sei wegen diesen auch in Behandlung (Urk. 8/34/8-9). Am 11. Mai 2016 erklärte Dr.
M.___ , dass sich die Schmerzen durch die Sehnenscheidenentzündung auf der rechten Seite leicht ver bessert hätten. Links hingegen seien die Parästhesien beim bekannten und vor etwa fünf Monate versorgten SUS unverändert (Urk. 8/34/6-7). Am 19. Juli 2016 berichtete Dr. M.___ von einer leichten Verbesserung der Probleme sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite. Bei der Inspektion habe sich auf der rechten Seite im FCR-Areal am Handgelenk immer noch eine prall-elastische Schwellung im Sinne eines Beugesehnenscheidenganglions gezeigt. Das Digitus
manus I A1-Ringband sei nach wie vor druckdolent , aber zeige immer noch kein Schnapp-Phänomen. Auf der linken Seite würden sich wie erwartet die klassi schen Stigmata einer Ulnaris -Insuffizienz zeigen. Die Kraft sei natürlich deutlich vermindert. Ansonsten sei aber der Faustschluss auf der linken Seite gut und flüssig möglich (Urk. 8/34/4-5). 3. 5
In den Berichten vom 25. August (Urk. 8/37/2-4) und vom 13. September 2016 (Urk. 8/35) listete die behandelnde Psychiaterin Dr. D.___ nach wie vor die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit rezidivierenden Panikat tacken auf (ICD-10 F32.1). In beiden Berichten sprach sie von einem unveränder ten Gesundheitszustand (vgl. Urk. 8/35/2, vgl. Urk. 8/37/2). Im Bericht vom 25. August 2016 wurde die tagesklinische Behandlung erwähnt, die halbtags vom
20. Mai bis zum 15. Juli 2016 in der F.___ stattgefunden habe (Urk. 8/37/3 , vgl. Urk. 13 S. 1) . Dr. D.___ meinte, dass aufgrund der persistierenden depressiven Symptomatik seit circa einem Jahr und dem Nichtansprechen auf die Psycho pharmako
- und Psychotherapie von einer ernsten Prognose auszugehen sei (Urk. 8/37/4). Im Bericht vom 13. September 2016 erklärte sie, dass die tageskli nische Behandlung trotz regelmässiger Teilnahme der Beschwerdeführerin keine Verbesserung der depressiven Symptomatik gebracht
habe (Urk. 8/35/2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch weitere medizinische Massnahmen wahrscheinlich nicht mehr verbessert werden. Die Beschwerdefüh rerin leide stark unter ihren somatischen Erkrankungen, die zu Schmerzen an verschiedenen Körperteilen und in den Händen zusätzlich zu starker Muskel schwäche führen würden (Urk. 8/35). 3. 6 3. 6 .1
Im psychiatrischen Fachgutachten vom 25. November 2016 (Urk. 8/46/6-56) hielt Dr. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Unbedeutend für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), eine mittelgradige, gegenwärtig remittierte depressive Episode (ICD-10 F32.4), chronifizierte Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z60.3), sonstige näher bezeichnete Probleme in der primären Bezugsgruppe (ICD-10 Z63.8), Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (Sprachschwierigkeiten, ICD-10 Z60.3), Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf (kein erlernter Beruf, ICD-10 Z55) und Probleme in Verbindung mit Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56, Urk. 8/46/54).
Die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe vor eineinhalb Jahren die Stelle ver loren . Sie habe Probleme in den Händen gehabt , sei trotz Schmerzen arbeiten gegangen und habe sich nicht operieren lassen. Sie habe sich für den Arbeitgeber aufgeopfert. Dennoch sei ihr gekündigt worden. Durch diese Kündigung habe sie sich schwer gekränkt gefühlt. Etwa zur gleichen Zeit seien Pr obleme mit dem ältesten Sohn und seiner russischen Frau aufgetreten, die zu schweren Zerwürf nissen in der Familie geführt hätten (Urk. 8/46/38-39). Ihr Mann sei vor 15 Jah ren wegen einer Herzoperation und einer Depression berentet worden. Die Ehe sei chronisch belastet. Man spreche nicht mehr miteinander. Die Eheschwierigkeiten bestünden bereits seit längere r Zeit (Urk. 8/46/36).
In der Untersuchung sei die Stimmungssituation der Beschwerdeführerin gedrückt gewesen. Die Schwingungsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen. Die Freudfähig keit und die Interessen der Beschwerdeführerin seien reduziert gewesen. Es sei ein sozialer Rückzug angegeben worden. Im Antrieb habe eine leichte Störung bestanden. Psychomotorisch sei die Beschwerdeführerin angespannt und unruhig gewesen. Das Selbstwerterleben sei deutlich reduziert gewesen. Sie habe ausge prägte Krankheitsgefühle durch die Kündigung und die multiplen psychosozialen Probleme aufgewiesen. Subjektiv sei über Energielosigkeit und Müdigkeit geklagt worden (Urk. 8/46/43). Im Rahmen der Beurteilung meinte Dr. I.___ , die Beschwerdeführerin sei in der Untersuchung mässig kooperativ gewesen ,
sie habe teilweise Auskünfte verweigert. Es hätten in der Exploration zahlreiche Hinweise auf invaliditäts fremde Belastungsfaktoren aufgedeckt werden können. So bestehe eine zerrüttete Ehe. Mit dem älteren Sohn habe es ein Zerwürfnis gegeben, so dass kein Kontakt mehr bestehe. Diese Belastungsfaktoren seien im zeitlichen Kontext mit dem Auftreten der psychopathologischen Symptome erschienen. Zusammenfassend sei daher der Eindruck entstanden, dass für die Psychopatho logie überwiegend psychosoziale Hintergründe
eine Rolle gespielt hätten. Die Krankheitsentstehung sei in Reaktion auf die Kündigung und weitere psycho soziale Belastungsfaktoren erfolgt. Damit könne primär eine neurotische Fehlver arbeitung angenommen werden. Die behandelnde Psychiaterin spreche ebenso von einer Kränkung. Im Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin sozial seit der Kündigung zwar etwas zurückgezogen. Sie habe jedoch noch eine befriedi gende soziale Teilhabe. Es müsse gemutmasst werden, dass krankheitsunterhal tende Faktoren aus anhaltenden psychosozialen und emotionalen Belastungsfak toren stammen würden, die aus gutachterlicher Sicht das Bild letztlich dominieren würden (Urk. 8/46/49-50).
Zum Gesundheitszusta nd wurde festgehalten, dass bei
der Untersuch ung unreife-narzisstische Kränkungssymptome mit trotzähnlichem Vermeidungsver halten dominiert hätten, die für das Vorliegen einer Anpassungsstörung mit län gerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sprechen würden. Diese sei zeitweilig – insbesondere zu Beginn des psychiatrischen Störungsbildes - derart schwer gewesen, dass die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 nachvollziehbar sei. Das aktuelle Störungsbild drohe in eine Ver bitterungsstörung abzugleiten. Diese könne nach aussergewöhnlichen, jedoch lebensüblichen Belastungen (Kündigung, Partnerschaftsprobleme, zwischen menschliche Konflikte, Verlusterlebnisse) entstehen, wenn diese als ungerecht, kränkend oder herabwürdigend erlebt würden. Im Vordergrund des Beschwerde bildes stehe ein andauernder Verbitterungsaffekt, verbunden mit Gefühlen von Hilfslosigkeit, Vorwürflichkeit gegen sich und andere, aggressive Phantasien gegen sich selbst und andere , bis hin zu Gedanken an Suizid und auch erweiterten Suizid. Hinzu würden typischerweise Antriebsblockaden und innere Unruhe, somatoforme Störungen, Schlafstörungen und sozialer Rückzug kommen. Plätze und Personen, die mit dem traumatischen Ereignis assoziiert seien, würden ver mieden, was vordergründig wie eine Phobie erscheinen könne. Die Grundstim mung sei dysphorisch gedrückt (Urk. 8/46/50-51).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der begutachtende Psychiater fest, dass aus versiche rungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht von keinem invalidisierenden Gesund heitsschad en auszugehen sei. Es würden invaliditäts fremde Belastungsfaktoren dominieren. Bei einer ergebnisoffenen Prüfung der Standardindikatoren komme er zu einem negativen Ergebnis. Es sei davon auszugehen, dass es der Beschwer deführerin zumutbar sei, das Kränkungserleben nach der Kündigung zu überwin den (Urk. 8/46/53). Es hätten zu keinem Zeitpunkt handicapierende Fähigkeits störungen bestanden, die eine mittel- und langfristige Arbeitsunfähigkeit in zuletzt ausgeübter oder einer adaptierten Tätigkeit begründen könnten (Urk. 8/46/55). 3. 6 .2
Im orthopädischen G utachten vom 25. November 2016 (U rk. 8/46/57-105) stellte Dr. N.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie & Traumatologie des Bewegungsapparates, für Or thopädie und für Unfallchirurgie im Fachbereich Orthopädie, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. So erwähnte er nur einen Hallux
valgus rechts (ICD-10 M20.1) und einen erworbe nen Senk-Sprei zfuss beidseits (ICD-10 M21.68) .
Die Beschwerdeführerin habe über eine konstant vorhandene, jedoch belastungs abhängig verstärkte Schmerzsymptomatik im Bereic h ihrer rechten Hand sowie eine anhaltende Kribbelparästhesie mit Kraftminderung im Bereich der linken Hand berichtet. Wörtlich habe sie angegeben, dass sie im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers seit Jahren ein anhaltendes Ameisenlaufen habe. Sie habe im Bereich der linken Hand weniger Kraft. Die Schmerzen seien im Bereich der linken Hand mittlerweile geringer. Die ehemalige Gefühlsstörung im Bereich des rechten Daumens und des Zeigefingers sei nicht mehr da, jedoch habe sie hier immer noch Schmerzen, insbesondere wenn sie versuche kraftvoll zuzugreifen. Auf grund der Beschwerden in der rechten Hand mache es ihr Mühe, z.B. einen Lappen auszuwringen oder z.B. eine Dose mit der rechten Hand zu öffnen. Hierzu habe sie immer noch zu wenig Kraft (Urk. 8/46/65). Weiter erklärte sie im Rahmen der Schmerzanamnese, dass sie unter vermehrter körperlicher Belastung einen drückenden, unangenehmen Schmerz verspüre. Im Bereich der rechten Thenar
- und Hypothenarregion verspüre sie unter Druck die meisten Beschwerden. Im Übrigen habe sie einen konstant vorhandenen Ruheschmerz . Bei Betätigung der rechten Hand nehme der Schmerz jeweils zu. Im Vergleich zur Zeit vor der im Februar 2016 durchgeführten Karpalkanalspaltung seien die Beschwerden jedoch insgesamt gesehen besser (Urk. 8/46/66-67). Zur Linderung der Beschwerden würde sie jeweils ergotherapeutische Übungen machen sowie gelegentlich Dafalgan einnehmen, was deutlich helfe (Urk. 8/46/66-67). Auf eine etwaige neu rologische Begleitsymptomatik angesprochen, habe die Beschwerdeführerin von den im Bereich der linken Hand anhaltenden Kribbelparästhesie n des Ring- und Kleinfingers berichtet, wobei die ehemalige Kribbelparästhesie im Innervations gebiet des Nervus
Medianus seit der im Dezember 2015 erfolgten Karpal kanalspaltung insgesamt deutlich besser geworden sei. Störend sei für sie jedoch die anhaltende Kraftminderung im Bereich der linken Hand (Urk. 8/46/67).
Dr. N.___ gab in Würdigung der Vorakten an, dass er mit den von Dr. M.___ vom Spital K.___ genannten Befunden und der hieraus abgeleiteten Operations indikation uneingeschränkt einiggehe. Die erwähnte Sehnenscheidenentzün dung im Bereich des rechten Musculus
flexor
carpi
radialis sowie die Tendova ginitis stenosans (Schnappfinger) im Bereich des A1-Ringbandes des rechten Daumens könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachgewiesen werden (Urk. 8/46/101).
Zur Arbeitsfähigkeit meinte der begutachtende Orthopäde, dass aus orthopädisch-versicherungsmedizinischer Sicht seit der Antragstellung und anhaltend zu kei nem Zeitpunkt gesicherte orthopädisch-chirurgische Störungsbilder mit handi capierten Auswirkungen vorgelegen hätten, welch die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zuletzt ausgeübter Tätigkeit sowie einer allfällig adaptierten Tätigkeit um mehr als 20 % eingeschränkt hätten (Urk. 8/46/103). 3. 6 .3
Unter dem Tite l „fachfremde Diagnosen” listete der orthopädische Gutachter Dr. N.___ unter Berücksichtigung der neurophysiologischen Untersuchung von Dr. I.___
einerseits Residuen eines chronischen linksseitigen Sulcus - ulnaris -Syndroms (ICD-10: G56.2) mit Parästhesie und Minderung der Ober flächensensibilität im Bereich des linken Ring- und Kleinfingers und mit n europhysiologisch nachgewiesenem anhaltendem Leitungsblock im Ellenbogen be reich mit Normalisierung der distalen Nervenleitgeschwindigkeit (NLG) , ohne Hinweis auf eine Wallersche Degeneration auf . Andererseits erwähnte er Residuen d er im Februar 2016 erfolgten rechtsseitigen endoskopischen Karpalkanalspal tung mit noch diskreter Minderung der Thenarmuskulatur und belastungsabhän giger Schmerzsympto matik (ICD-10 G56.1, Urk. 8/46/98 ).
Dr. I.___ stellte nach einer neurophysiologischen Untersuchung ein beidseits mässiggradig
ausgebildetes sensomotorisches K arpaltunnelsyndrom mit Rechtsseitenbetonung fest. Im Vergleich zum Vorbericht der Neurologin Dr. L.___ vom 2. September 2015 sei eine deutliche Besserung der distalen motorischen Latenz (DML) festzustellen . Bei einem Status nach der Operation vom 4. Dezember 2015 finde sich linksseitig ein verplumtes Potential des Nervus
ulnaris links bei normwertigen Nervenleitungsgeschwindigkeiten (NLG) als Zeichen der moto rischen Erholung der Nervenfasern distal. Bei nicht evozierbarer F-Welle links sei weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden. Rechtsseitig bestehe eine sensibel verzögerte Nervenleitungsgeschwindigkeit (NLG), welche links nicht evozierbar sei. Zusammenfassend bestehe ein rechtsbe tontes, im Verlauf nach endoskopischer Dekompression vom 4. Dezember 2015 regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS. Weiter sei ein Status nach Ulnarisverlagerungs -OP links vom 30. Oktober (recte: 4. Dezember, Urk. 8/29/10-13, Urk. 8/46/16-17) 2015 festzustellen. Dort gebe es weiterhin einen Leitungsblock im Ellbogenbereich. Rechtsseitig sei ein leichtgra diges sensibles Sulcus - sulnaris -Syndrom vorhanden (Urk. 8/46/97).
Der Orthopäde Dr. N.___ bemerkte, dass die Befunde auf neurologischem Fach gebiet keinen Eingang in die Bewertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet gefunden hätten . Es handle sich hierbei um rein neurologische Einschränkungen, welche hinsichtlich ihrer versicherungs medizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beurteilt werden müssten (Urk. 8/46/99).
In einer bidisziplinären Zusammenfassung hielten die Gutachter der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit fest, dass letztlich weder somatisch noch psychi atrisch Störungsbilder mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen wür den (Urk. 8/46/5). 3. 7
In der Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (Urk. 8/52/7) erachtete der RAD-Arzt, Dr. O.___ , Facharzt für Chirurgie, das bidisziplinäre
G.___ -Gutachten für schlüssig und nachvollziehbar. Er liess jedoch dem begutachten Psychiater Dr. I.___ , der auch Facharzt für Neurologie ist , die Rückfrage stellen, welche Auswirkungen die aufgeführten neurologischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit hätten (Urk. 8/52/7-8).
Am 15. Januar 2017 stellte Dr. I.___ klar , dass lediglich eine orthopä disch-psychiatrische Begutachtung stattgefunden habe . Die Neurophysiologie im Gutachten zeige auf, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin den Auftrag zur bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Abklärung überschreiten wür den. Z ur Arbeitsfähigkeit auf neurologischem Fachgebiet könne nach der Durch führung eines neurologischen Fachgutachtens Stellung genommen werden (Urk. 8/50).
Der RAD-Chirurg Dr. O.___ führte am 1. Februar 2017 aus, nach nochmaligem genauen Studium des orthopädischen Teils des bidisziplinären Gutachtens könne festgestellt werden, dass die aufgeführten neurologischen Gesundheitsschäden regredient seien (Urk. 8/52/8). Dies ergebe sich aus der Zusammenfassung der neurophysiologischen Untersuchung durch
Dr. I.___ , in welcher stehe, dass rechtsbetont ein regredientes sensomotorisches, noch leicht bis mässiggradig ausgebildetes CTS bestehe (vgl. Urk. 8/46/97). Ausserdem sei bei der orthopä dischen Funktionsprüfung der Hände keinerlei Einschränkung in der Beweglich keit oder Greif-/Haltefunktion der Hände ermittelt worden, was sich aus den orthopädisch-gutachterlichen Untersuchungsbefunden bezüglich der Handfunk tionen und der Fingermobilität ergebe (vgl. Urk. 8/46/85-87). Damit könne fest gehalten werden, dass die neurologischen Diagnosen, die im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd bezeichnet, jedoch indirekt begutachtet worden seien, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und ange passter Tätigkeit haben würden. Damit erübrige sich ein zusätzliches neurologi sches Gutachten. An der abschliessenden RAD-Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7) könne folglich festgehalten werden (Urk. 8/52/8). 3.8
I m Verlaufsbericht vom
30. März 2017 diagnostizierte die behandelnde Psychia terin eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit episodischen Panikattacken (ICD-10 F32.1-2). Die Beschwerdeführerin leide seit Sommer 2015 an einer chroni sch verlaufenden Depression. Der chronische Verlauf müsse vor dem Hintergrund einer sehr einfach strukturierten Persönlichkeit gesehen werden , die nur sehr begrenzt fähig sei zur Selbstreflektion und zur Konfliktlösung,
wes halb die Versicherte zum Externalisieren neige. Aufgrund ihres Gesundheits zu standes sei sie aktuell mindestens zu 80 % arbeitsunfähig. Das gelte sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/63).
Der RAD- Chirurge
Dr. O.___ erklärte am 16. Mai 2017 dazu , dass der begutach tende Psychiater
Dr. I.___ die Diagnosen der behandelnden Psychiaterin Dr . D.___ aus ihrem Bericht vom 30. März 2017 in seinem Gutachten widerlegt habe. Es sei an seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 8/52/7)
festzuhalten (vgl. Urk. 8/68/2) 3.9
I n den Bericht en , die nach Erlass der Verfügung erstellt wurden, vom 19. Juli (Urk. 3/4 = Urk. 8/75) , 11. September (Urk. 3/5)
und 16. November 2017 (Urk. 13) listete die behandelnde Psychiaterin nunmehr lediglich noch eine schwere depressive Symptomatik auf . Trotz bald zweijährigem Behandlungszeitraum (ambulant und tagesklinisch) müsse festgehalten werden, dass die initial relativ günstige Prognose sich nicht bestätigt habe und nunmehr sogar die Kriterien einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) erfüllt seien. Die Erkrankung habe sich verschlechtert (Urk. 3/5 S. 2).
Für eine stationäre psychotherapeutische Behandlung erfülle die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einfachen Persönlich keit leider nicht über die Voraussetzungen (Urk. 8/75/2).
Die Erkrankung sei daher als therapieresistent anzusehen.
Ausserdem habe zum Berichtszeitpunkt am 11. September 2017 weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten im regulären Arbeitsmarkt gegolten (Urk. 3/5 S. 2). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich auch die psychosoziale Belastungssituation deut lich entspannt (Urk. 13 S. 2). 4.
4.1
Die Auffassung des RAD- Chirurgen , dass die neurologischen Diagnosen zwar im orthopädisch-psychiatrischen Gutachten als fachfremd beurteilt, jedoch rechts genügend begutachtet worden seien und dass diese keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit haben würden (vgl. Urk. 8/52/8) , lässt sich mit der gegenwärtigen Aktenlage nicht be stätigen .
Zwar äusserte sich der begutachtende Psychiater Dr. I.___ , der auch Neurologe ist, zur Diagnostik, indem er in der neurophysiologischen Unter suchung ein rechtsbetontes regredientes sensomotorisches leicht- bis mässig gradig ausgebildetes CTS und eine n linksseitigen Leitungsblock im Ellbogen ber eich nach einem Uln ar is verlagerungs -OP auflistete (vgl. Urk. 8/46/97). Er beurteilte aber nicht allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, weil nach seinen Angaben dazu die Durchführung eines neurologischen Fachgutachtens notwen dig wäre (Urk. 8/50/2).
Auch der begutachtende Orthopäde bot keine Hilfestellung zur Beurteilung eines allfälligen Einflusses des neurologischen Gesundheitszu stands auf die Arbeitsfähigkeit , da er als Facharzt für Erkran kungen des Stütz- und Bewegungsapparates nicht fachärztlich neurologische Gesundheitsschäden beurteilt. Dies betont e er auch, indem er in seinem orthopädis chen Gutachten festhielt , die rein neurologischen Einschränkungen müssten im Sinne einer ver sicherungsmedizinischen Konsequenz von einem Facharzt für Neurologie beur teilt werden (vgl. Urk. 8/49/99). Das Gleiche gilt für die Angaben der behandeln den Ärzte, denn auch sie gaben nicht hinreichend Auskunft über allfällige Ein schränkungen der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischen Gründe
n. So sind zum einen keine
Berichte der behandelnden Neurologin Dr. L.___ ( vgl. Urk. 8/29/12) aktenkundig, denen Anhaltspunkte zur Arbeits fähigkeit entnommen werden könnten. Zum anderen kann auch den Berichten des
operierenden Handchirurge n des Spitals K.___ , Dr. M.___ , nichts zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
in neu rologischer Hinsicht
im Verfügungs zeitpunkt entnommen werden (vgl. Urk. 8/34/4-5, Urk. 8/34/6-7, Urk. 8/34/8-9). 4.2
Die Beschwerdeführerin liess
in ihrem Einwand vom 24. April 2017 behaupten , der operierende Handchirurge
Dr. M.___ habe telefonisch bestätigt, dass sie auf grund ihrer Handbeschwerden nach wie vor arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 8/59/3) , ohne dies jedoch zu belegen . Es kann eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen gestützt auf die gegebene Aktenlage aber nicht aus geschlossen werden. So hielt der behandelnde Handchirurge Dr. M.___ i m Bericht des Spitals K.___ vom 19. Juli 2016 (vgl. Urk. 8/34/4-5) bezüglich der linken Hand Einschränkungen fest, indem er von einer Ulnaris -Insuffizienz und einer deutlich verminderten Kraft berichtete (vgl. Urk. 8/34/4-5). Das gilt auch gestützt auf die Ausführungen von Dr. I.___ in seiner neurophysiologischen Untersuchung, weil er darin schr ie b, dass links weiterhin ein Leitungsblock im Ulcus sulnaris (Ellenbogenbereich) vorhanden sei (vgl. Urk. 8/46/97). Weiter lässt der Umstand, dass der begutachtende Orthopäde keine Einschränkungen der Beweglichkeit und der Greif- und Haltefunktionen der Hände festh ielt (vgl. Urk. 8/46/87),
entgegen der Auffassung des RAD-Arztes (vgl. Urk. 8/52/8) noch nicht den Schluss auf keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurolo gischen Gründen zu . Dies, weil die neurologisch bedingte Kraftminderung und Schmerzhaftigkeit , welche durch die Beschwerdeführerin im orthopädischen Gut achten (vgl. Urk. 8/46/65, Urk. 8/46/67) erwähnt sind und objektiv vom operie renden Handchirurgen Dr. M.___ am 19 . Juli 2016 festgehalten wurde n (vgl. Urk. 8/34/5),
die Möglichkeit eine r Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der zeit nicht ausschliessen lässt ,
zumal die Versicherte manuell belastend im Haus wirtschafts
- und Reinigungsbereich tätig war .
Vor diesem Hintergrund erscheint die neurologische Gesundheitssituation und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit als ungenügend abgeklärt , und es drängt sich eine erneute somatische Begutachtung der Versicherten auf, welche sich auch nicht durch den neuen Behandlungsbericht der Chirurgie H.___ vom 9. November 2018 ersetzen lässt, worin von einer Vielzahl von neuen Befunden gesprochen wird ( Urk. 19) . 5. 5.1
Bei der Beurteilung der psychischen Gesundheitssituation stehen sich die behan delnde Oberärztin der F.___
Dr. D.___ und der Gutachter der Invalidenversicherung Dr. I.___ mit ihren Ansichten diametral gegenüber. Während Dr. D.___ bei der selbständigen Krankheitsdiagnose einer mittelgradigen bis neuerdings gar schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F. 32.1, F32.2) eine hochgradige Arbeitsunfähigke it festgelegt hat, erachtet Dr. I.___ eine Anpassungs störung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) als gegeben, die er als nicht invalidisierend einstuft. 5.2
Bei der Diagnose einer Anpassungsstörung nach ICD-10 F43.21 handelt es sich um Zustände von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die die sozialen Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungs prozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung, nach einem belasten den Lebensereignis auftreten. Bei der von Dr. I.___ gewählten Zusatz diagnose (.21) ist charakteristisch, dass dabei ein leichter depressiver Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation besteht, der aber nicht länger als zwei Jahre dauert. Dabei sind die Anzeichen einer depressiven Stim mung, Angst, Besorgnis vorhanden, ohne dass aber die Symptome so schwer genug oder so markant sind, dass eine spezifische Diagnose gerechtfertigt ist (Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas sifikation psychischer Störung, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, S. 209 ff.). Die Diagnose hängt ab von einer sorgfältigen Bewertung zwischen (1) Art, Inhalt und Schwere der Symptome, (2) Anamnese und Persönlichkeit und (3) belastendem Ereignis, Situation oder Lebenskrise (a.a.O., S. 210).
Für die wie von Dr. D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode wird verlangt, dass eine gedrückte Stimmung, Interessenver lust/Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs/erhöhte Ermüdbarkeit vorliegen und zusätzlich mindestens drei der Symptome Konzentrations- und Aufmerksam keitsverminderung, vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, pessimistische Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, verminderter Appetit während mindestens zwei Wochen gegeben sind. Einige Symptome müssen dabei ausgeprägt sein oder es muss ein besonders weites Spektrum von Symptomen vorhanden sein (a.a.O., S. 173).
Bei der Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und den verschiedenen depressiven Episoden (ICD-10 F32) handelt es sich um Ausschlussdiagnosen (a.a.O., S. 172). 5.3
Für die Klärung der unterschiedlichen Diagnosestellung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist also - wie sich dem ICD-10 Fachwerk entnehmen lässt - das subjektiv geklagte und vor allem objektiv ermittelte Ausmass der (depressiven) Symptome zunächst entscheidend. Nicht so sehr massgebend ist hingegen die Frage nach der Ursache bzw. der Hintergründe der Depression, welche im Falle der Anpassungsstörung im Sinne eines belastenden Lebensereignisses gegeben sein muss, aber auch im Falle einer Depression vorliegen kann. Entgegen der Ansicht von Dr. I.___ ( Urk. 8/46/53) ist sodann nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts mit den Diagnosen Anpassungsstörung und depressive Episoden noch nichts über deren invalidisierende Wirkung gesagt, diese stellen erst den Ausgangspunkt für die entscheidende Frage der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen dar, die mittels des strukturierten Beweisverfahrens zu erheben sind (BGE 143 V 418). 5.4
Bei der Erhebung der Beschwerden durch
Dr. I.___ fällt auf, dass dieser sehr oberflächlich und vage geblieben ist. Er führte einzig aus, die Versicherte fühle sich seit der Kündigung nicht gut, habe Probleme in den Händen und im rechten Fuss ( Urk. 8/46/38). Worüber sie klagte und was sie unter dieser Aussage verstand, geht aus dem Gutachten nicht direkt hervor. Auch geht kein Versuch des Gutachters hervor, hier konkreter nachzufragen und die Auswirkungen des von ihr geklagten Zustandes im Alltag zu ermitteln. Bei den «objektiven Grund lagen», die der Gutachter nach seiner Darstellung gemäss den AMPD-Richtlinien ermittelt habe ( Urk. 8/46/42), beschreibt der Gutachter dann durchaus Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung, eingeschränkte Stimmungsfähigkeit und Freudfähigkeit, Interessenlosigkeit, sozialer Rückzug, im Antrieb leichte Störung, psychomotorische Unruhe, deutlich reduzierter Selbstwert, geklagte Energielosig keit und Müdigkeit) und er berichtet von Schlafstörungen. Ohne sich in der Folge aber mit dem entscheidenden Ausmass dieser erhobenen Symptome auseinander zusetzen und deren Auswirkungen auf den Alltag der Versicherten darzustellen, schloss er auf eine Anpassungsstörung, der er auch – wie gezeigt wurde (oben Erw . 5.3) - gleichzeitig zu Unrecht eine Relevanz für eine Invalidität absprach ( Urk. 8/46/53). Für den Gutachter standen dabei die Gründe im Zentrum, die hin ter diesen psychischen Reaktionen steckten, nämlich die Kündigung, die dadurch erlebte Kränkung der Versicherten und die vom Gutachter vermuteten weiteren Belastungsfaktoren wie belastetes Verhältnis zum Sohn und eine zerrüttete Ehe. Indem der Gutachter jedoch direkt auf die Diagnose der Anpassungsstörung schloss, ohne sich hinreichend und differenziert mit dem Ausschluss eines eben falls in Frage kommenden eigenständigen depressiven Störungsbildes zu befas sen, wie die Situation von der behandelnden Psychiaterin eingeschätzt wird und wie dies gemäss ICD-10 verlangt wird, ist die Diagnose nicht überzeugend. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter selber der von der behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode zu Beginn des Geschehens folgte ( Urk. 8/46/48).
Der Gutachter berichtete von einer mässigen Kooperation der Versicherten bei der Begutachtung, als er sie zur Psychodynamik ihrer Störung habe befragen wollen, weshalb sie ihre Schwierigkeiten innerseelisch nicht überwinden könne ( Urk. 8/46/39). Unter dem Titel «Konsistenz» erwähnte er dies noch einmal ( Urk. 8/46/49). Dr. D.___ betonte mehrfach, dass es sich bei der Versicherten, die in Italien nur fünf Jahre in die Grundschule gegangen war und keine Berufsaus bildung hat, um eine sehr einfache Persönlichkeit mit sehr reduzierter Introspek tions
- und Reflektionsfähigkeit handle ( Urk. 8/75), so dass nicht auszuschliessen ist, dass sie mit den erwähnten Fragestellungen des Gutachters eher überfordert, als dass sie renitent war. Die behandelnde Ärztin sprach ihrerseits von einer kooperativen Patientin. 5.5
Das psychiatrische Gutachten weist relevante Mängel bei der Diagnose und den Ermittlungen der subjektiven und objektiven Befunde auf und ist daher in der Darstellung der Zusammenhänge nicht überzeugend. Sodann wurde es auch nicht in Nachachtung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts erstellt (BGE 141 V 418, 143 V 418). In Anbetracht dessen, dass die Versicherte in somatischer Hinsicht zusätzlich begutachtet werden muss, ist auch eine neue psychiatrische Begutachtung durchzuführen, die unter Berücksichtigung der somatischen Resul tate der Frage nach der Diagnose und den funktionellen Auswirkungen auf die verschiedenen Lebensbereiche und den Erwerbsbereich im Sinne der Recht sprechung nachzugehen hat.
Die Sache ist somit zur Begutachtung in neurologischer und psychiatrischer Hin sicht zurückzuweisen. Der neurologische Fachgutachter hat sodann zu entschei den, ob es noch einer ergänzenden (rheumatologischen oder orthopädischen) Fachrichtung bedarf. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Sie sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen), sind sie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht is t ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Diese ist unter Berücksich tigung des Stundenansatzes für freiberufliche Anw älte (Fr. 220.-- exklusive Mehr wertsteuer), der Bedeutung der Streitsach e und der Schwierigkeit des Pro zesses auf Fr. 2 ‘ 3 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und 19 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigSteudler