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IV.2017.00755

Rückweisung des BGers; Gerichtsgutachten, Indikatorenprüfung ergibt kein hinreichender Nachweis für erhebliche funktionelle Einschränkungen, erneute Abweisung (BGE 9C_157/2019)

Zürich SozVersG · 2019-01-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

D ie 1957 geborene X.___ , zuletzt bis Ende Juni 2018 als Geschäfts füh rerin der Y.___ im 50%-P ensum angestellt , bezog aufgrund der Folgen einer 2001 anlässlich eines Verkehrsunfall erlittenen Halswirbelsäul en (HWS)-Distorsion seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 2 5. Februar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ , Urk. 2/ 9/33). Mit Mitteilung vom 2 1. Februar 2007 bestätigte die seit März 2004 neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 2/ 9/75). 1.2

Im Rahmen der im April 2012 nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnah men paket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) eing eleiteten Renten re vision ( Urk. 2/ 9 /80) hob die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV -Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des de r Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2/ 9/106). Die dagegen erho bene Be schwer de ( Urk. 2/ 9/110/3 ff. ) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 1 3. August 2014 ( Urk. 2/ 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständigen Abklärung des medi zinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 2/ 9/112/6 f.). 1.3

In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheides veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

2. März und

8. Mai 2015 ( Urk. 2/ 9/134/1-163, Urk. 2/ 9/139/1-11). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/ 9/144 , Urk. 2/ 9/147, Urk. 2/ 9/151, Urk. 2/ 9/154) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. März 2016 an de r Ren teneinstellung fest ( Urk. 2/2 ). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 2/1 ) wies das h iesige Gericht mit Urteil IV.2016.00488 vom 4. November 2016 ab ( Urk. 2/ 13 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesge richt und beantragte, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. November 2016 sei aufzuheben und ihr

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk.

2/15 ). 3.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_847/2016 vom 19. Juni 201 7 in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und neuen Ent scheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1 , Dispositiv Ziffer 1 und E. 4.4 ).

4.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils

9C_847 /2016 vom 1 9. Juni 2017 holte das hiesige Gericht das polydisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Neuro logie/

Psychiatrie/Neuropsychologie) der MEDAS C.___ vom 2 8. September 2018 ein ( Urk. 21). Mit Eingaben vom 2 2. und 2 6. Oktober 2018 liessen sich die Parteien dazu verneh men ( Urk. 25, Urk. 26, vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2018, Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Im Urteil 9C_847 /2016 vom 1 9. Juni 2017 in Sachen de r Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Invalidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dres . A.___

und B.___ vom 2. März und 8. Mai 2015 erlaube keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dies gelte insbesondere im Lichte der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 28 1. Vorliegend gehe es um eine Schmerzproblematik im Gefolge einer HWS-Distorsion, bei welcher die Schmerzrechtsprechung sinngemäss zur Anw e ndung komme (BGE 136 V 279). Demgegenüber hätten Dr es . A.___

und

B.___ von einer Prüfung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung unter dem Aspekt der zum Begutachtenszeitpunkt geltenden sogenannten Foersterkriterien resp. der Indi katoren gemäss der mit BGV 141 V 281 geänderten Rechtsprechung abge sehen. Damit bleibe die zentrale Frage, in welchem Ausmass der Beschwer de führerin eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, aus ärztlicher Sicht un be antwortet. Mithin fehle es an einer ärztlichen Aussage zu den arbeitsmässigen Auswirkungen des chronifizierten Beschwerdebildes und damit die wichtige Grun d lage für die rechtliche Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsle ist ung. Sodann habe Dr. A.___ nicht nachvollziehbar begründet, weshalb trotz mit tel schwerer bis schwerer Befunde an der HWS eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter habe sie darauf verzichtet aufzuzeigen, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils in der angestammten Tätigkeit tatsächlich gegeben seien.

Schliesslich sei Dr. A.___

– im Unterschied zu Dr. B.___

– von einer Schmerzausweitung ausgegangen. Auf diese entgegengesetzte Einschätzung sei im Rahmen der inter disziplinären Zusammenfassung und Beurteilung nicht eingegangen worden . Vor diesem Hintergrund sei die Sache an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit diese s in Anbetracht des komplexen Beschwerdebildes eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasse und hernach erneut über die von der IV-Stelle verfügte Leistungseinstellung entscheide ( Urk. 1, E. 4.3). 2.2

Strittig und zu prüfen bleibt weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 1 9. November 2013 z u Recht per Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat und in diesem Z usammen hang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenauf hebu ng. Dass d er ursprüngliche n

Rentenzusprache

ein sog. s yndromales

Beschwe r de bild ohne nachweisbare Grundlage zugrunde lag, welche in den Anwendungs bereich von lit . a Abs. 1 SchlB IVG fällt , wurde vom hiesigen Gericht bereits in den Urteil en IV.2014.00002

vom 1 3. August 2014 und IV.2016.00488 vom 4. November 2016 festgehalten

( Urk. 2/9/112/6, E. 2.4 ; Urk. 2/13/7, E. 3 ) und schliesslich

in BGE 9C_847/2016 vom 1 9. Juni 2017 höchstrichterlich bestätigt ( Urk. 1, E. 3.1-3.5). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 3.

3.1

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 8. September 2018 notierten die beur teilenden Fachärzte der MEDAS C.___ die nachfolgenden Diagnosen ( Urk. 21/42): - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zumindest teilweise zervikogen bedingten Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion und fraglicher Commotio cerebri (MTBI) am

1 1. Oktober 2001 - Spondylarthrose C2/3 beidseits und C3/4 links, degenerative Fora minalstenose C3/4 links - Atlantodentalarthrose - Status nach HWS-Distorsion und S chulterprellung rechts am 2 4. September 2004

(Autounfall, seitliche Kollision) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Neurasthenie ( ICD-10: F48.0) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits - D iskusprotrusion L4/5 (MRT 2 0. Februar 2015) - Residuen nach Morbus Scheuermann - Periarthropathie beider Schultergelenke - Leichtgradige AC-Arthrose, Bursitis subacromia lis / subdeltoidea (MRT 2 0. Februar 2015) - Status nach septischer Arthritis des rechten Schultergelenkes nach Injektion ei nes Kortisonpräparates am 1 6. März 2012 - Schulter gelenkspülung am 1 8. März 2012 - Schulterart hroskopie und Drainage am 2 0. März 2012 - Wirbelkörperhämangiom LWK 5 (MRT 20.02.2015) - Mediale degenerative M eniskusläsion rechts (MRT 2 6. Februar 2014) - Laparoskopische Hysterektomie mit

Ad häsiolyse

pelvin rechts am 0 5. Oktober 2007 - Laparo skopie und Adhäsiolyse am 1 2. August 2008, dabei iatrogene Blasenverletzung - Anamnestisch Allergie auf Augmentin - Struma nodo sa rechts (Sonografie vom 2 7. September 2013) - Status nach Katarakt-Operation beidseits 2010 3.2

In rheumatologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nacken s , des

Kopf es, des Schultergürtels, beider Schultern linksbeto nt, im thorakalen und lumbalen B ereich des Rückens sowie in mehreren Gelenken (Handgelenke, Fingermitte lgelenke, Sprunggelenke, Knie) beklagt ( Urk. 21/53) .

Die klinische Untersuchung habe eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit multiplen Irritationszonen vorwiegend in der oberen HWS (C1-C3) sowie einen erhöhten Tonus im Bereich des Musculus

trapezius und parave rtebral lumbal gezeigt. Sodann habe sich eine leichte rechtskonvexe thorakolumbal e Skoliose sowie vermehrte Knickbildung des cervikothorakalen Überganges

ergeben . Nebst den Irritationszonen cervikal

bestünden segmentale Druckdolenzen lumbal in de n Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie multiple Druckdolenzen an den Seh nenan sätzen . Phänomenologisch handle es sich um ein chronisches cerviko spondy logenes Syndrom, vermutlich mit einem teilweise cervikogen bedingten Kopf schmerz. Auf der bildg ebend-strukturellen Ebene hätten s ich eine Atlantodental arthrose C1/2 sowie Spondylarthrosen C2/3 beidseits und C3/4 links nachweisen lassen . Dazu passe die Hypothese, dass zumindest ein Teil der Besc hwerden einem cervikogenen Kopfschmerz entspreche, zumal beim cervikogenen Kopfschmerz vorausgesetzt werde , dass sich die zugrunde liegende Pa thologie in der oberen HWS befinde . Lumbal zeigten sich leicht gradige degenerative Veränderungen in den Segm enten L4/5 und L5/S 1. Zudem bestünden offenbar seit der Jugend be kannte Residuen nach einem Morbus Scheuermann. An beiden Schultern liege vermutlich eine leichtg radige subacromiale

Impingements ymptomatik vor, bei klinisch nahezu normaler Beweglichkeit. Bildgebend sei

ausserdem eine leich te AC-Arthrose mit Bursitis sub acromialis / subde l toidea zur Darstellung gekommen. Dies sei typisch für eine subacromiale

Impin gementsymptomatik . Die funktionelle Einschränkung der Schultergelenke sei minim. Es bestehe eine Tendenz zu einem generalisierten Weichteilrheumatismus im Sin ne eines Fibromyalgie-Syndroms. Generalisierte Weichteilschmerzen stünden in einem engen Zusam menhang mit bel a stenden Lebensgeschichten. Dies könne vorliegend erklären , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Autounfall 2001 in ein e Schmerzchronifizierung

hineingeraten sei . C hronische Schmerzsyndrome würden gemäss neue rer Schm erz forschung als komplexe bio - psycho - soziale Phänomene gelten , bei denen es aus medizinis cher Sicht unmöglich sei , die verschiedenen Anteile streng ausein an derzuhalten. Vielmehr spielten biologische, psychologische und soziale Fakto ren eng ineinander. Die moderne Schmerzforschung gehe davon aus, dass Schmerzen durch Phänomene im zentralen Nervensystem entstehen und unterhalten werden könnten, wenngleich der periphere Gewebeschaden längst abgeheilt sei. Diesem Umstand trage die neue Schmerzdiagnose «chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren» (ICD-10 F:45.41) Rechnung. Auch wenn die Mehrheit der Betroffenen nach einer HWS-Distorsion einen günstigen Verlauf zeigten, so münde ein nicht unbedeutender Anteil in eine r chroni schen Schmerz krankheit. Aus der Fachliteratur sei ausserdem bekannt, dass ausgeprägte weich teilrheumatische Befunde auch ohne wesentliche ossäre Läsionen vorliegen könnten. Anderseits gäbe es Menschen, die auch bei ausgeprägten objektivier ba ren radiologischen Befunden wenig bis gar keine Schmerzen verspür ten. Das Aus mass der Behinderung hänge in der Regel viel

mehr von der Beweglichkeit und der Stärke der Schmerzen ab als von den radiologischen Befunden. In den Vo r akten sei die

Beschwerdeführeri n m ehrh eitlich als leistungsorientiert, einsatz freudig und engagiert geschildert worden. Dies decke sich mit dem Eindruck an lässlich der aktuellen Unter suchung. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die auf ein 50%-Pensum reduzierte langjährige Tätigkeit als Geschäfts führerin au f mangelnde Motivation, Aggravation resp. Simulation zurückzuführen sei .

Es sei

davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin

im Zeitpunkt der Renteneinstellung (November 2013) aufgrund dersel ben Beschwerden und Weichteilbefunde, welche 2003/2004 zur Rentenzusprache geführt hätten, in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen sei, wenngleich am Achsenskelett im Frühverlauf keine struktur ellen Läsionen nachweisbar gewesen seien. Mithin fusse die Leistungseinschränkung auf einer chronischen Schmerzstörung. Demgegenüber habe Dr. A.___ das Zumutbarkeitsprofil allein auf der Ebene der bildgebend nachweisbaren Befunde entworfen. Die «ausge dehn ten chronischen Schmerzen» habe sie explizit als ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit taxiert. Damit erkläre sich die erhebliche Diskrepa nz zur Ein schät zung von Dr. A.___ . Soweit indes ausschliesslich nach objektiven Be funde n im Sinne struktureller Läsionen

im Bereich der HWS und LWS mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gefragt werde, so seien solche im Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu verneinen. Insofern sei das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ rein auf der Ebene objektivierbarer , struktureller Läsionen korrekt. Für einen erfahrenen Rheumatologen seien aber auch Muskelverspannungen objektiv nachweisbar, wenn auch nicht bildgebend. Betreffend den rechtsseitigen S chulterinfekt (septische Arthri tis) vom März 2012 sei die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits im Juni 2012 «praktisch beschwerdefrei» gewesen . Mithin habe dieser die Arbeitsf ähigkeit nur passager eingeschränkt und jedenfalls im November 2012 keine entscheidende Rolle mehr gespielt . Insbesondere habe kein Zusammenhang bestanden zwischen de r besagten Infektion und den Be schwerden im Bereich der HWS

( Urk. 21/53 ff. , Urk. 21/67 f f . ). 3.3

Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin zu dem

neu aufgetretene g elegentliche Fuss schmerzen rechtsbetont. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie nur eingeschränkt leis tungsfähig (neurologisches Teilg ut achten, S. 11) .

Klinisch habe sich bis auf eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ein unauffälliger neurologisch er Be fund ohne Hinweise für eine Pathologie neu raler Strukturen ergeben . Die Kopfschmerzen seien

als chronisc her Kopfschmerz vom Spannungs typ zu interpretieren, welche sich anamnestisch bei konzen trier ten Tätigkeiten akzentuier t en. Diese Kopfschmerzen seien auf eine zerviko cephale

Ausstrahlung zurückzuführen. Hinweise für einen anderen sekundären Kopf schmerz

hätten sich nicht ergeben . Di e chronischen Nacken-/ Nacken schulter schmerzen sowie Lumbalgien, aktuell ausstrahlend ins rechte Gesäss, seien

neu rologisch nicht erklärbar . Vielmehr entsprächen sie

einer muskuloskelettalen Symptomatik. Bildgebend

zeigten sich eine mittelschwere entzündlich akti vierte Sp ondylarthrose C3/4 links , leichte S pondylarthrosen der übrigen Etagen ohne entzündliche Aktivierung und eine Dezentrierung des Dens nach rechts, ohne Hinweise auf Dis kushernien oder eine an derweitige Neurokompression. Sodann bestehe auf Höhe C1 eine ovaläre Lä sion im Myelon mit schwachem Ödem und KM-Aufnahme, eine stationäre bis leicht progrediente aktivierte Arthrose des linken Fazetteng elenkes C3/4, leichte bis m ä ssige Spon dyla rthrosen C2-C7 links sowie eine m ittelschwere bis schwere Forami nalstenose C3/4 links dokumentiert. Aus klinischer Sicht würden sich aktuell weiterhin keine Hinweise für ein zerviko

- und/oder lumboradikuläres Syndrom oder eine Myelopathie ergeben . Bezüglich der Beschwerden seitens des Bewegungsapparates sei a uf die rheumatologische Beurtei lung zu verwei sen. Die neu beklagten rezidivierenden stechenden Fus s schmerzen seien beim unauffäl ligen Neurostatus aus neurologi scher Sicht nicht erklärbar . Auch sei zu keinem Zeitpunkt seit dem U nfall 2001 ein objektivierbarer pathologischer Befund am zentralen oder peripheren Nervensystem erhoben worden. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per November 201 3. Demgegenüber resultiere aus dem chronischen Kopfschmerz , welche r bei mentaler Belastung in sit zender Position zunehme und selten in einen migrä ni formen Zustand übergehe , eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin . Hinsichtlich einer körperlich leichte n , wechselbelastenden Verweistätigkeit, ohne andauernd hohe Anfo rderungen an die Konzentration , sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzen zu 10-20 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

( Urk. 21/59 f. , Urk. 21/65 , neurologisches Teilgutachten, S. 13 ) . 3.4

In psychiatrische r Hinsicht hielt der begutachtende Facharzt fest , d a die Schmerzen subjektiv im Vordergrund stünden und zumindest zu Beginn wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Unfälle, insbesondere der Unfall

2001) zurück ge führt werden könnten , sei vorliegend von einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Die beklagte chronische Müdigkeit sei diagnostisch schwer einzuordnen . Die beschriebene Symptomatik (Gefühle der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, muskuläre und Kopfschmerzen, Unfähi gkeit, sich zu entspannen, Schlafstörungen) entspreche weitgehend einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen se ien als leicht bis mittelgradig einzuschätzen .

Eine Depression liege aktuell eindeutig nicht vor. Dafür fehle es an einer depressiven Stimmung und die emotionale Reaktivität sei erhalten . Insbesondere habe

die Beschwerdeführerin frühere depressive Schübe

sowie

die in Gefolge des Unfalls 2001 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstöru ng erfolgreich therapiert. So sei sie von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, zu nächst in 14-tägiger und später in monatlicher Frequenz . Wahrscheinlich we rde sie aus prophylaktischen Gründen noch immer mit Antidepressiva behandelt. Die noch vorhandene

Schmerzstörung bestehe indes schon lange und es sei trotz adäquater Behand lung nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Möglicherweise bewirke die

vor kurzem erfolgte Frühpensionierung mit der damit verbundenen Entlastung eine Verbesserung .

Konkordant mit den Vorakten sei die Beschwerdeführerin als motiviert, engagiert und eher zur Dissimulation neigend zu bezeichnen. Sie sei ihrer angestammten beruflichen Tät igkeit im Rahmen der bestehenden Defiz ite und verbliebenen Ressourcen

im maximal möglichen Ausmass von 50 % nachgegangen . Weder anlässlich der Anamnese noch im Rahmen der klinischen Untersuchung oder aufgrund der Vorakten hätten sich Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Unter dem Titel «Risikofaktoren und Ressourcen» notierte der psychiatrische Gutachter, d er Vater der Beschwerdeführerin sei m it 75 Jahren an Blutkrebs verstorben; er habe

nach ihren Angaben nicht mehr leben wollen. Er sei aus psychischen Gründen

vorzeitig pensioniert worden. Ihre Mutter sei an Schizophrenie erkrankt , als die Beschwerdeführerin acht jährig gewesen sei. Danach habe die Mutter viel Zeit in Psychiatriekliniken verbracht und mehrere Suizidversuche unternom men. Die Erkrankung ihrer Mutter sei schlimm gewesen für die Fami lie, der Vater habe mit Rückzug reagiert. Er sei auch längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Die B e schwerdeführerin sei di e mittlere von drei Schwestern. B eide Schwestern seien aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig und beren tet. Sie selbst sei als Kind jahrelang von der Mutter geschlagen worden, auch mit einem Gegenstand. Der psychiatrische Gutachter taxierte die körperliche Züchtigung der Mutter und den Rückzug des Vaters als anhaltende, schwere k örperliche und seelische Missh andlung . Ausser de m habe die Beschwerdeführerin

schon früh für sich selbst sorgen müssen . Klinisch sowie mit Blick auf ihren schulischen und berufl ichen Werdegang figuriere ihre Intelligenz i m überdurchschnittlich en Bereich, was als Ressource gelte . Das s sich der Unfallverursacher 200 1 nie nach ihrem Befinden erkundigt, seine Schuld anerkannt und sich bei ihr entschuldigt habe , sei ein gewichtiger Risikofaktor für eine Chronifizierung von Beschwerden. Sodann zeige die Be schwer deführerin leistungsorientierte Persönlichkei tszüge und sei s tolz auf ihre Leistungen. Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie

sich die Anerken nung geholt , die sie sonst kaum erfahren habe . Mithin sei i hr Selbstwertgefühl jahrelang von ihrer Leistungsfähigkeit ab hängig gewesen . Durch den Unfall mit seinen Folgen, wie Schmerzen und Ko nzentrationsstörungen, sei beides in Frage gestellt worden. Ihre Leistungsbereitschaft und -orientierung

habe

es der Be schwer deführerin möglicherweise erschwert , sich mit einer Restsymptomatik resp. mit Einschränkungen zu arrangieren und sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie zu gönnen . Damit habe sie unwillentlich zur Chroni fizierung und Zentralisierung ihrer Schmerzen beigetragen. Dieses Bewältigungs muster - durch einen nochmals erhöhten Einsatz zu ver suchen , die Einschrän kungen wettzumachen - könne zu einer Z unahme der Beschwerden führen und fälschlich erweise als La tenz wahrgenom men werden. So seien die Beschwerden zwar vorhanden, würden aber nicht wah rgenommen oder überspielt und könnten damit , erst nachdem sie eine g ewisse Schwelle überschritten hä tten, nic ht mehr ignoriert werden . Gleichzeitig verfüge die Beschwerdeführerin über Persönlich keitszüge und Copingmuster , die g ünstig und als Ressou rcen zu bewerten seien . So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erf olge, die Chancen und Unterstützung, die sie erhalten habe. Weiter engagiere sie sich für Mensch en, die ihr wichtig seien, namentlich Freunde, Mitarbeiter und die Künstler, zu denen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können. Spiegelbildlich gehöre dazu, dass sie belastende Ereignisse grundsätzlich hinter sich und ruhen la ssen könne. A uch habe die Beschwerdeführerin grosses Vertrauen in sich und ihr Schicksal, welches auf langjährigen Erfahrungen beruhe. Ihr beruflicher Werde gang sei alles and ere als gradlinig. Sie habe mehrmals die Seiten gewechselt , von einer Ausbildung an der Schule für Gestaltung zu einer unabhängigen Tätigkeit als Künstlerin, zum Kultursponsoring usw. Dies

weise auf eine Fähigkeit hin ,

gewohnte Denkmuster nötigenfalls kreativ und flexibel zu v erlassen . In ihrer Geschichte falle auf, dass sie nach Niederlagen und Schicksalsschlägen starke Gefühle zulassen und leben könne. Gleichzeitig sei es ihr möglich, sich na ch einem anfänglichen Tief doch wieder auf zurappeln , aus der Opferhaltung heraus zukommen und ihr Leben fortzuführen. Mithin sei sie befähigt, Belastungen und Schicksalsschläge hinter sich zu lassen. Bei alle dem würden ihre weit über durch schnittlichen Ressourcen die vorhandenen Belastungen und Risiken über wiegen. Dass die Beschwerdeführerin dennoch chronische Beschwerden entwickelt habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Belastungen wahrscheinlich aussergewöhnlich hoch gewesen seien . D ie somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008)

hätten sich als zusätzliche Belastungen ungünstig auf die vorhandenen Ressourcen ausge wirkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bis herigen Tätigkeit als Geschäftsführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Ein schät zung lehne sich an das «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen an. Demnach sei sie in ihrer Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung uneingeschränkt. In ihrer Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Konversations- und Kontakt fähi g keit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Fähig keit zur Mobilität und Verkehrsfähigkei t bestehe lediglich eine leichte Einschrän kung. Sodann sei sie in den folgenden Fähigkeiten mässig eingeschränkt: Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissens an wendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proa ktivität und Spontanakti vi täten sowie schliesslich in der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen . In einer Verweistätigkeit, ohne besondere und damit wesentlich tiefere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit oder andere Fähigkeiten, sei die Be schwe r deführerin zu etwa 30 % eingeschränkt, vor allem zufolge der Konzentra t ions

- und Antriebsstörungen, Verlangsamung und erhöhten Erm üdbarkeit (p sy c hia trisches Teilgutachten, S. 6 ff. ;

Urk. 21/60 ff.). 3.5

Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine alters- und bildung sadäquate durchschnittlich bis überdurchschnittlich gute kognitive Leistungsfä higkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter men taler Belastbarkeit. Sie habe sich sehr gut auf die neuropsychologische Unter suchung einlassen können und bei gegebener Anstrengungsbereitschaft koope rativ und motiviert mitgearbeitet. Weiter habe die Beschwerdeführerin flexibel zwischen den A nforderungen wechseln und

bei unauffälligem Tempo und gut er Sorgfaltsleistung konzentriert arbeiten können. Mithin hätten sich keine Hinweise auf kognitive Funktionsstörungen ergeben. I n den geprüften kognitiven Domä nen ( Aufmerksamkeit, verbales und f igurales Lernen/Gedächtnis, Exe kutivfunk tionen, Visuokonstruktion /visuell-räumliche Leistungen, Rechnen und sprach lich e Leistungen ) hätten sich durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse ergeben . Ihr kognitive s Leistungsniveau

habe die Beschwerdeführerin während der 3¼-stündigen Untersuchung ohne Schwankungen aufrechterhalten können . Entsprechend notierte der neuropsychologische Gutachter keinerlei Einschrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ( neuropsychologisches Teilgutachten, S. 8; Urk. 21/65) . 3.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen Schmerzkrankheit im Zeitpunkt der Renteneinstellung als Geschäftsführerin zu 50 % einge schränkt gewesen . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

( Urk. 21/ 68 ; psychiatrisches Teilgutachten , S. 16 ).

4. 4.1

Das

polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 8. September

2018 erging in Kennt nis und in Auseina ndersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwer den

sowie gestützt auf die klinische n Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre D iagnosen ausführlich und differenziert begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten

einlässlich Stellung bezogen und – sowe it Diskre panzen bestanden – abwei chende Einschätzung en

plausibel begründet .

Mithin genügt

das Gutachten grundsätzlich den an eine be weiskräftige Entscheidungsgrund lage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 4.2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 4.3

Unbestritten ist zunächst, dass aus neuropsychologischer Sicht

im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (November 2013) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand ( neuropsychologis ches Teilgutachten, S. 8; E. 3.5 ). Als unverändert un auf fällig,

ohne Hinweise für eine Pathologie der neuralen Strukturen, erwies sich auch der neurol ogische Befund (neurologisches Teilgutachten, S. 11 ; Urk. 21/65; E. 3.3 ). Aus dem MEDAS-Gutachten erhellt weiter , aufgrund der objektiven , strukturellen Bef unde an der HWS und LWS sei die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin nicht einge schränkt gewesen . Insoweit sei

das von Dr. A.___

gemäss Gutachten vom

2. März 2015

eruie rte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits

- und erwerbs fähig sei

( vgl. Urk. 2/ 9/134 /121 ) ,

auf objektivierbarer, struktureller

Ebene korrekt . Schliesslich spielte

auch die rechtsseitige Schulter problematik im Zeitp unkt der Rentenaufhebung

keine entscheid ende Rolle im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Im Gegenteil hat sie sich davon rasch erholt und war die Beschwerdeführerin

diesbezüglich bereits Mitte 2012 p raktisch beschwerdefrei . Zusammenfassend bestätigten die Gut achter der MEDAS , dass den geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenaufhebung kein hinreichendes, organis ches Substrat zugrunde lag . Entsprechend hielten sie ausdrücklich fest , im Zeitpunkt der Renteneinstellung sei die Beschwerdeführerin aufgrund derselben Beschwerden und Weichteilbefunde eingeschränkt gewesen, welche 2004 zur Rentenzusprache geführt hätten ( Urk. 21/67 ff., E. 3.2). Soweit der begutachtende Rheumatologe

anmerkte , für einen erfahrenen Rheumatologen seien allerdings auch Muskelverspannungen «objektiv» (vgl. Urk. 21/67), so ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewe gungs einschränkungen, Muskulaturver härtungen

und Verspannungen jedenfalls aus

juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

4.4

Gestützt auf ein bio-psycho-soziales Erklärungs modell kamen die MEDAS-Gutachter abweichend von Dres . A.___ und B.___

zum Schluss, die Be schwer de führerin sei aufgrund der «chronischen Schmerzkrankheit» in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführerin gesamtmedizinisch zu 50 % arbeits un fähig

( Urk. 21/54, Urk. 21/68) . 4.5

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V

41 8 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu über prüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.

142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage d er funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial ver si cherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erheb liche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenan sprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4.6

Der psychiatrische ME D A S- Gutachter nahm zwar Bezug auf die Gerichtspraxis gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) und machte Ausführungen zu den recht spre chungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren ( psychiatrisches Teilgutach ten, S. 11 ff.). Demgegenüber stützt e er seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nehmlich auf die Ergeb nisse des Mini-ICF-Ratings (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 , vgl. auch Urk. 21/68 ) und lässt sein Gutachten bei umfangreichen Ausfüh rungen zur familiären Vorgeschichte und frühen Kindheit der Beschwerdeführerin

eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben

vermissen.

Mithin bedarf es unter Hinweis auf das unter E. 4.4 Gesagte einer er gänzenden richterlichen Überprüfung der gutacht erlich festgestellten Arbeitsfä higkeit. 4.7

In psychiatr isc her Hinsicht erhellt aus dem Gutacht en zunächst, dass die funk tiona len Auswirkungen der neu diag nostizierten Neurasthenie nicht

stark ins Gewicht fallen. Der psychiatrische Gutachter taxierte deren Schweregrad

als leicht bis mittelgradig und hielt

ausserdem fest, im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit sbeurteilung

käme

denselben

keine eigenständige Bedeu tung zu, zumal sie sich kaum von de njenigen de r S chmerzstörung abgrenzen lie sse n (psychia tri sches Teilgutachten, S. 9, S. 15). Das Vorliegen einer Depression wurde in Übereinstimmung mit Dr. B.___

eindeutig verneint ; die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit tiefenpsychologischer sowie traumatherapeutischer Unter stützung psychisch gut verarbeitet

( psychiatrisches Teilgutachten, S. 7 f., S. 11 ). Sodann hat

die Beschwerdeführerin eine bemerkenswerte Ausbildungs- und Be rufs biographie vorzuweisen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass sie ihre Berufsk arriere auch im Nachgang des Unfallereignisses 2001

fortsetzte .

In diesem Zusammenhang

betonte d er

p sychiatrische Gutachter ihre überdurchschnittli chen R essourcen und Coping-Strategien ( Urk. 21 S. 30 f.; vgl. auch Urk. 135/1 ff.; psychiatrisches Teilgutachten ,

S. 14 f. ) .

Zudem weiss die Beschwerdeführerin in schwierigen Situationen mittels imaginären und meditativen Techniken offenbar eine gute, effektive Selbsthilfe anzuwenden (psychiatrisches Teilgutachten, S. 1 f.).

Die im psychiatrischen Teilgutachten

als einschränkend notierten Konzentra tionsstörung en

stehen im Widerspruch zu de n objektiven Befunden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ; während der über drei Stunden andau ernden Testung verblieben sowohl mentale Belastbarkeit als

auch Leistungs niveau der Beschwerdeführerin kon s tant erhalten . Dies deckt sich denn auch mit ihren subjektiven Angaben , wonach sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des neuropsychologischen Untersuchs

nicht von Schmerzen abgelenkt gefühlt habe . Die im Gutachten notierte, schmerzbedingt erhöhte Er müdbarkeit über einen längeren Zeitraum ( Tagesablauf /Arbeitswoche)

fusst einzig auf den eigenanam nes tischen Angaben der Beschwerdeführerin ( neurops ychologisches Teilgutach ten , S. 5 und S. 7 f. ) . Die

von

2002 bis Ende 2009 (zunächst in 14-tägiger, später monatlicher Frequenz) durchgeführte

tiefenpsychologische Therapie

diente offenbar primär der

Überwindung der unfallbedingten Beeinträchtigung des Selbst v erständnis ses und der Identität

der Beschwerdeführerin ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 10; vgl. auch Urk. 139/3 ) . D arüber hinaus

nahm sie

– soweit nach Lage der Akten ersichtlich – nie eine spezifische Schmerzbehandlung i n Anspruch . Dass die Schmerzstörung «trotz adäquater Behandlung» bisher nicht wesentlich habe verbessert werden können – so der psychiatrische Gutachter ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) – ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen . Sodann lässt d as Ausmass der gutachterlich postulierten, schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit

in Anbetracht der nach eigenen Angaben

eingenommene n Analgetika ( Urk. 21/35 f., wonach die Beschwerdeführerin selten ein Gramm Dafalgan und noch seltener eine Tablette Ponstan einnehme;

vgl. auch neuro logisches Teilgutachten , S. 7) zumindest Zweifel aufkommen. Kommt hinzu , dass die Beschwerdeführerin

offenbar selbst bei Schmerzen der Stärke 7 (VAS 1-10) über einen mehrstündigen Zeitraum weder objektiv noch subjektiv in ihrer kognitiven Leistungs

- und Belastungs fähigkeit eingeschränkt ist (neuropsycho logi sches Teilgutachten, S. 5 ; vgl. auch Urk. 21/35, wonach sie die Stärke ihrer Schmerzen zwischen 3 und 8 skalierte ) .

Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeiten auf eigenen Wunsch von fünf Halbtagen

zuletzt auf drei Wochen tage (Montag, Mittwoch und Donnerstag) à je 7 S tunden änderte ( Urk. 21/29 ) wirft weitere Fragen auf und steht diskrepant zu ihren Ausführungen , wonach

ihre Schmerzen und K onzentrationsschwierigkeiten im Tagesverlauf

z une hmen würden und sie schnell ermüde ( Urk. 21/35 ;

neuropsychologisches Teilgutachten S. 7; vgl. auch Urk. 134/108, Urk. 139/5). Seine Ausführungen, wonach es «trotz grossem Einsatz aller Beteiligten nie gelungen sei », das Arbeitsp ensum über 50 % zu steigern ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) , hat der psychiatrische Gut achter nicht konkretisiert. Aktenkundig ist

jedenfalls lediglich ein einmaliger, sechswöchiger Arbeitsversuch im 60%-Pensum anfangs 2003 ( Urk. 21/45).

Es fällt weiter auf , dass sich die Beschwerdeführerin offenbar auch in früheren Zeiten, mithin vor dem Unfall 2001, mit 50%-Anstellungen «durchgeschlagen» hatte resp. halbtags gearbeitet hatte ( Urk. 21/30). Im Übrigen hat der psychia trische Gutachter mit keinem Wort begründet, w eshalb und inwiefern die Fähig keiten der Beschwerdeführerin zur An passung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Kompetenz- und Wissensan wendung, zu Pro- und Spontanaktivität en, zu engen dyadischen Beziehungen sowie schliesslich

ihre

Entscheidungs- und Urteils fähigkeit mittels chwer einge schränkt sein sollen . In Anbetracht ihrer «weit überdurchschnittlichen Res so urcen» ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 15) sind die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Alsdann ist i m Hinb lick auf die Indikatorenprüfung

in sozialer Hinsicht zu vermerken, dass die Be schwerdeführerin über einen tragende n Freundeskreis verfügt und sie ihre freund schaftliche n

Beziehungen regelmässig pflegt ( Urk. 21/30 ff. ; n eurolo gi sches Teilgutachten , S. 4; psychiatrisches Teilgutachten , S. 2 ) .

Ferner schilderte sie

- auch nach ihrer vorzeitigen Pensionierung per Ende Juni 2018 -

einen geord neten Tagesablauf mit regelmässigen körperlichen ( täglich 40 Minuten Gym nastik, Schw immen, Aquafit , Spazier en , Fitnessstudio mit Kraft- und Aus dauer training ) sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzen tra tionsfähigkeit (TV, Kino, Literatur, Zeitung lesen, Autofahren, f remdsprachige Hörbücher , tägliches Meditieren ). Als sie noch als Geschäftsfü hrerin fungierte, pflegte sie auch üb er den Mittag Kunde n kontakte. Nachmittags ging sie in die Physiotherapie, ins Turnen oder musste sie Anlässe besuchen. Zudem bearbeitete sie von zu Haus aus die eingegangenen E -Mails.

Ihren Haushalt erledigt e die Beschwerdeführerin

weit estgehend selbständig . Auch die Mahlzeiten bereitet e sie ohne Angaben von Einschränkungen selber zu . Schliesslich arbeitete die Beschwerdeführerin n ach ihrer frühzeit igen Pensionierung in ihrem woh nungs eigenen Atelier und unternahm sie Reisen nach Hamburg und Rom. Mithin verfolgt e

sie

das Ziel, sich vermehrt der eigenen Kunst zu widmen und mit eige nen Werken auf dem Markt Fuss zu fassen

( Urk. 21/29, Urk. 21/33 ff.; psychia trisches Teilgutachtern, S. 3 ; Urk. 139/5 ). Dass sie sich dieser Herausforderung gewachsen sah , bestätigt abermals das Vorhandensein beachtlicher

persönlich keitsbezogener sowie arbeitsrelevanter Ressourcen . Gleichzeitig spricht letzteres

gegen die gutachterlich postulierte Antriebsminderung

sowie Einschränkung ih rer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ( psychiatrisches Teilgutachtern, S. 16) . Im Übrigen waren die im Gutachten als ressourcenhemmend genannten früheren somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008, vgl. Urk.21/68) im Zeitpunkt der Rentenaufhebung unbestrittenermassen überwunden.

Mit Blick auf ihren Ent scheid, ungeachtet der finanziellen Einbussen (vgl. Urk. 21/29) vorzeitig in Pen sion zu gehen , ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich sicheren Verhältnissen lebt e . Insgesamt ergibt sich damit auch unter einlässlicher Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben kein hin reichender Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen . Z usammen mit den MEDAS-Gutachter n

ist insbeson dere

mit Blick auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung schliesslich davon auszugehen, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit

als Geschäftsführerin

weitestgehend einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Die MEDAS-Gutachter attestierten

der Beschwerdeführerin denn auch keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit in einer we niger an spruchs vollen Tätigkeit . Insbesondere gingen sie davon aus, letztere

habe als Geschäfts führerin in zeitlicher Hinsicht effektiv ein Pensum von 60 bis 75 %

geleistet . Zudem wurde ein Jobw echsel

gutachterlicherseits

ausdrücklich als nicht sinnvoll

erachtet (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16). Mithin rechtfertigt sich die An nahme , dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin medizinisch-theore tisch bestmöglich eingegliedert war .

Zusammenfassend ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversich erungsrecht mass gebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zuzumuten gewe sen wäre ,

ungeachtet ihre r Leiden einer r entenausschliessenden Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der Kulturstiftung

nachzugehen und tragen

die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b ). 4 .8

Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ’ 0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ’ 0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp , unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 SchlB IVG 6. IV -Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des de r Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2/ 9/106). Die dagegen erho bene Be schwer de ( Urk. 2/ 9/110/3 ff. ) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 1 3. August 2014 ( Urk. 2/ 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständigen Abklärung des medi zinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 2/ 9/112/6 f.).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) .

E. 1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 1 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesge richt und beantragte, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. November 2016 sei aufzuheben und ihr

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk.

2/15 ).

E. 2.1 Im Urteil 9C_847 /2016 vom 1 9. Juni 2017 in Sachen de r Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Invalidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dres . A.___

und B.___ vom 2. März und 8. Mai 2015 erlaube keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dies gelte insbesondere im Lichte der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 28 1. Vorliegend gehe es um eine Schmerzproblematik im Gefolge einer HWS-Distorsion, bei welcher die Schmerzrechtsprechung sinngemäss zur Anw e ndung komme (BGE 136 V 279). Demgegenüber hätten Dr es . A.___

und

B.___ von einer Prüfung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung unter dem Aspekt der zum Begutachtenszeitpunkt geltenden sogenannten Foersterkriterien resp. der Indi katoren gemäss der mit BGV 141 V 281 geänderten Rechtsprechung abge sehen. Damit bleibe die zentrale Frage, in welchem Ausmass der Beschwer de führerin eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, aus ärztlicher Sicht un be antwortet. Mithin fehle es an einer ärztlichen Aussage zu den arbeitsmässigen Auswirkungen des chronifizierten Beschwerdebildes und damit die wichtige Grun d lage für die rechtliche Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsle ist ung. Sodann habe Dr. A.___ nicht nachvollziehbar begründet, weshalb trotz mit tel schwerer bis schwerer Befunde an der HWS eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter habe sie darauf verzichtet aufzuzeigen, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils in der angestammten Tätigkeit tatsächlich gegeben seien.

Schliesslich sei Dr. A.___

– im Unterschied zu Dr. B.___

– von einer Schmerzausweitung ausgegangen. Auf diese entgegengesetzte Einschätzung sei im Rahmen der inter disziplinären Zusammenfassung und Beurteilung nicht eingegangen worden . Vor diesem Hintergrund sei die Sache an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit diese s in Anbetracht des komplexen Beschwerdebildes eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasse und hernach erneut über die von der IV-Stelle verfügte Leistungseinstellung entscheide ( Urk. 1, E. 4.3).

E. 2.2 Strittig und zu prüfen bleibt weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 1 9. November 2013 z u Recht per Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat und in diesem Z usammen hang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenauf hebu ng. Dass d er ursprüngliche n

Rentenzusprache

ein sog. s yndromales

Beschwe r de bild ohne nachweisbare Grundlage zugrunde lag, welche in den Anwendungs bereich von lit . a Abs. 1 SchlB IVG fällt , wurde vom hiesigen Gericht bereits in den Urteil en IV.2014.00002

vom 1 3. August 2014 und IV.2016.00488 vom 4. November 2016 festgehalten

( Urk. 2/9/112/6, E. 2.4 ; Urk. 2/13/7, E. 3 ) und schliesslich

in BGE 9C_847/2016 vom 1 9. Juni 2017 höchstrichterlich bestätigt ( Urk. 1, E. 3.1-3.5). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 3.

E. 3 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_847/2016 vom 19. Juni 201

E. 3.1 Im polydisziplinären Gutachten vom 2 8. September 2018 notierten die beur teilenden Fachärzte der MEDAS C.___ die nachfolgenden Diagnosen ( Urk. 21/42): - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zumindest teilweise zervikogen bedingten Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion und fraglicher Commotio cerebri (MTBI) am

1 1. Oktober 2001 - Spondylarthrose C2/3 beidseits und C3/4 links, degenerative Fora minalstenose C3/4 links - Atlantodentalarthrose - Status nach HWS-Distorsion und S chulterprellung rechts am 2 4. September 2004

(Autounfall, seitliche Kollision) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Neurasthenie ( ICD-10: F48.0) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits - D iskusprotrusion L4/5 (MRT 2 0. Februar 2015) - Residuen nach Morbus Scheuermann - Periarthropathie beider Schultergelenke - Leichtgradige AC-Arthrose, Bursitis subacromia lis / subdeltoidea (MRT 2 0. Februar 2015) - Status nach septischer Arthritis des rechten Schultergelenkes nach Injektion ei nes Kortisonpräparates am 1 6. März 2012 - Schulter gelenkspülung am 1 8. März 2012 - Schulterart hroskopie und Drainage am 2 0. März 2012 - Wirbelkörperhämangiom LWK 5 (MRT 20.02.2015) - Mediale degenerative M eniskusläsion rechts (MRT 2 6. Februar 2014) - Laparoskopische Hysterektomie mit

Ad häsiolyse

pelvin rechts am 0 5. Oktober 2007 - Laparo skopie und Adhäsiolyse am 1 2. August 2008, dabei iatrogene Blasenverletzung - Anamnestisch Allergie auf Augmentin - Struma nodo sa rechts (Sonografie vom 2 7. September 2013) - Status nach Katarakt-Operation beidseits 2010

E. 3.2 In rheumatologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nacken s , des

Kopf es, des Schultergürtels, beider Schultern linksbeto nt, im thorakalen und lumbalen B ereich des Rückens sowie in mehreren Gelenken (Handgelenke, Fingermitte lgelenke, Sprunggelenke, Knie) beklagt ( Urk. 21/53) .

Die klinische Untersuchung habe eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit multiplen Irritationszonen vorwiegend in der oberen HWS (C1-C3) sowie einen erhöhten Tonus im Bereich des Musculus

trapezius und parave rtebral lumbal gezeigt. Sodann habe sich eine leichte rechtskonvexe thorakolumbal e Skoliose sowie vermehrte Knickbildung des cervikothorakalen Überganges

ergeben . Nebst den Irritationszonen cervikal

bestünden segmentale Druckdolenzen lumbal in de n Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie multiple Druckdolenzen an den Seh nenan sätzen . Phänomenologisch handle es sich um ein chronisches cerviko spondy logenes Syndrom, vermutlich mit einem teilweise cervikogen bedingten Kopf schmerz. Auf der bildg ebend-strukturellen Ebene hätten s ich eine Atlantodental arthrose C1/2 sowie Spondylarthrosen C2/3 beidseits und C3/4 links nachweisen lassen . Dazu passe die Hypothese, dass zumindest ein Teil der Besc hwerden einem cervikogenen Kopfschmerz entspreche, zumal beim cervikogenen Kopfschmerz vorausgesetzt werde , dass sich die zugrunde liegende Pa thologie in der oberen HWS befinde . Lumbal zeigten sich leicht gradige degenerative Veränderungen in den Segm enten L4/5 und L5/S 1. Zudem bestünden offenbar seit der Jugend be kannte Residuen nach einem Morbus Scheuermann. An beiden Schultern liege vermutlich eine leichtg radige subacromiale

Impingements ymptomatik vor, bei klinisch nahezu normaler Beweglichkeit. Bildgebend sei

ausserdem eine leich te AC-Arthrose mit Bursitis sub acromialis / subde l toidea zur Darstellung gekommen. Dies sei typisch für eine subacromiale

Impin gementsymptomatik . Die funktionelle Einschränkung der Schultergelenke sei minim. Es bestehe eine Tendenz zu einem generalisierten Weichteilrheumatismus im Sin ne eines Fibromyalgie-Syndroms. Generalisierte Weichteilschmerzen stünden in einem engen Zusam menhang mit bel a stenden Lebensgeschichten. Dies könne vorliegend erklären , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Autounfall 2001 in ein e Schmerzchronifizierung

hineingeraten sei . C hronische Schmerzsyndrome würden gemäss neue rer Schm erz forschung als komplexe bio - psycho - soziale Phänomene gelten , bei denen es aus medizinis cher Sicht unmöglich sei , die verschiedenen Anteile streng ausein an derzuhalten. Vielmehr spielten biologische, psychologische und soziale Fakto ren eng ineinander. Die moderne Schmerzforschung gehe davon aus, dass Schmerzen durch Phänomene im zentralen Nervensystem entstehen und unterhalten werden könnten, wenngleich der periphere Gewebeschaden längst abgeheilt sei. Diesem Umstand trage die neue Schmerzdiagnose «chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren» (ICD-10 F:45.41) Rechnung. Auch wenn die Mehrheit der Betroffenen nach einer HWS-Distorsion einen günstigen Verlauf zeigten, so münde ein nicht unbedeutender Anteil in eine r chroni schen Schmerz krankheit. Aus der Fachliteratur sei ausserdem bekannt, dass ausgeprägte weich teilrheumatische Befunde auch ohne wesentliche ossäre Läsionen vorliegen könnten. Anderseits gäbe es Menschen, die auch bei ausgeprägten objektivier ba ren radiologischen Befunden wenig bis gar keine Schmerzen verspür ten. Das Aus mass der Behinderung hänge in der Regel viel

mehr von der Beweglichkeit und der Stärke der Schmerzen ab als von den radiologischen Befunden. In den Vo r akten sei die

Beschwerdeführeri n m ehrh eitlich als leistungsorientiert, einsatz freudig und engagiert geschildert worden. Dies decke sich mit dem Eindruck an lässlich der aktuellen Unter suchung. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die auf ein 50%-Pensum reduzierte langjährige Tätigkeit als Geschäfts führerin au f mangelnde Motivation, Aggravation resp. Simulation zurückzuführen sei .

Es sei

davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin

im Zeitpunkt der Renteneinstellung (November 2013) aufgrund dersel ben Beschwerden und Weichteilbefunde, welche 2003/2004 zur Rentenzusprache geführt hätten, in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen sei, wenngleich am Achsenskelett im Frühverlauf keine struktur ellen Läsionen nachweisbar gewesen seien. Mithin fusse die Leistungseinschränkung auf einer chronischen Schmerzstörung. Demgegenüber habe Dr. A.___ das Zumutbarkeitsprofil allein auf der Ebene der bildgebend nachweisbaren Befunde entworfen. Die «ausge dehn ten chronischen Schmerzen» habe sie explizit als ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit taxiert. Damit erkläre sich die erhebliche Diskrepa nz zur Ein schät zung von Dr. A.___ . Soweit indes ausschliesslich nach objektiven Be funde n im Sinne struktureller Läsionen

im Bereich der HWS und LWS mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gefragt werde, so seien solche im Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu verneinen. Insofern sei das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ rein auf der Ebene objektivierbarer , struktureller Läsionen korrekt. Für einen erfahrenen Rheumatologen seien aber auch Muskelverspannungen objektiv nachweisbar, wenn auch nicht bildgebend. Betreffend den rechtsseitigen S chulterinfekt (septische Arthri tis) vom März 2012 sei die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits im Juni 2012 «praktisch beschwerdefrei» gewesen . Mithin habe dieser die Arbeitsf ähigkeit nur passager eingeschränkt und jedenfalls im November 2012 keine entscheidende Rolle mehr gespielt . Insbesondere habe kein Zusammenhang bestanden zwischen de r besagten Infektion und den Be schwerden im Bereich der HWS

( Urk. 21/53 ff. , Urk. 21/67 f f . ).

E. 3.3 Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin zu dem

neu aufgetretene g elegentliche Fuss schmerzen rechtsbetont. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie nur eingeschränkt leis tungsfähig (neurologisches Teilg ut achten, S. 11) .

Klinisch habe sich bis auf eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ein unauffälliger neurologisch er Be fund ohne Hinweise für eine Pathologie neu raler Strukturen ergeben . Die Kopfschmerzen seien

als chronisc her Kopfschmerz vom Spannungs typ zu interpretieren, welche sich anamnestisch bei konzen trier ten Tätigkeiten akzentuier t en. Diese Kopfschmerzen seien auf eine zerviko cephale

Ausstrahlung zurückzuführen. Hinweise für einen anderen sekundären Kopf schmerz

hätten sich nicht ergeben . Di e chronischen Nacken-/ Nacken schulter schmerzen sowie Lumbalgien, aktuell ausstrahlend ins rechte Gesäss, seien

neu rologisch nicht erklärbar . Vielmehr entsprächen sie

einer muskuloskelettalen Symptomatik. Bildgebend

zeigten sich eine mittelschwere entzündlich akti vierte Sp ondylarthrose C3/4 links , leichte S pondylarthrosen der übrigen Etagen ohne entzündliche Aktivierung und eine Dezentrierung des Dens nach rechts, ohne Hinweise auf Dis kushernien oder eine an derweitige Neurokompression. Sodann bestehe auf Höhe C1 eine ovaläre Lä sion im Myelon mit schwachem Ödem und KM-Aufnahme, eine stationäre bis leicht progrediente aktivierte Arthrose des linken Fazetteng elenkes C3/4, leichte bis m ä ssige Spon dyla rthrosen C2-C7 links sowie eine m ittelschwere bis schwere Forami nalstenose C3/4 links dokumentiert. Aus klinischer Sicht würden sich aktuell weiterhin keine Hinweise für ein zerviko

- und/oder lumboradikuläres Syndrom oder eine Myelopathie ergeben . Bezüglich der Beschwerden seitens des Bewegungsapparates sei a uf die rheumatologische Beurtei lung zu verwei sen. Die neu beklagten rezidivierenden stechenden Fus s schmerzen seien beim unauffäl ligen Neurostatus aus neurologi scher Sicht nicht erklärbar . Auch sei zu keinem Zeitpunkt seit dem U nfall 2001 ein objektivierbarer pathologischer Befund am zentralen oder peripheren Nervensystem erhoben worden. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per November 201 3. Demgegenüber resultiere aus dem chronischen Kopfschmerz , welche r bei mentaler Belastung in sit zender Position zunehme und selten in einen migrä ni formen Zustand übergehe , eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin . Hinsichtlich einer körperlich leichte n , wechselbelastenden Verweistätigkeit, ohne andauernd hohe Anfo rderungen an die Konzentration , sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzen zu 10-20 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

( Urk. 21/59 f. , Urk. 21/65 , neurologisches Teilgutachten, S. 13 ) .

E. 3.4 In psychiatrische r Hinsicht hielt der begutachtende Facharzt fest , d a die Schmerzen subjektiv im Vordergrund stünden und zumindest zu Beginn wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Unfälle, insbesondere der Unfall

2001) zurück ge führt werden könnten , sei vorliegend von einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Die beklagte chronische Müdigkeit sei diagnostisch schwer einzuordnen . Die beschriebene Symptomatik (Gefühle der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, muskuläre und Kopfschmerzen, Unfähi gkeit, sich zu entspannen, Schlafstörungen) entspreche weitgehend einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen se ien als leicht bis mittelgradig einzuschätzen .

Eine Depression liege aktuell eindeutig nicht vor. Dafür fehle es an einer depressiven Stimmung und die emotionale Reaktivität sei erhalten . Insbesondere habe

die Beschwerdeführerin frühere depressive Schübe

sowie

die in Gefolge des Unfalls 2001 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstöru ng erfolgreich therapiert. So sei sie von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, zu nächst in 14-tägiger und später in monatlicher Frequenz . Wahrscheinlich we rde sie aus prophylaktischen Gründen noch immer mit Antidepressiva behandelt. Die noch vorhandene

Schmerzstörung bestehe indes schon lange und es sei trotz adäquater Behand lung nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Möglicherweise bewirke die

vor kurzem erfolgte Frühpensionierung mit der damit verbundenen Entlastung eine Verbesserung .

Konkordant mit den Vorakten sei die Beschwerdeführerin als motiviert, engagiert und eher zur Dissimulation neigend zu bezeichnen. Sie sei ihrer angestammten beruflichen Tät igkeit im Rahmen der bestehenden Defiz ite und verbliebenen Ressourcen

im maximal möglichen Ausmass von 50 % nachgegangen . Weder anlässlich der Anamnese noch im Rahmen der klinischen Untersuchung oder aufgrund der Vorakten hätten sich Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Unter dem Titel «Risikofaktoren und Ressourcen» notierte der psychiatrische Gutachter, d er Vater der Beschwerdeführerin sei m it 75 Jahren an Blutkrebs verstorben; er habe

nach ihren Angaben nicht mehr leben wollen. Er sei aus psychischen Gründen

vorzeitig pensioniert worden. Ihre Mutter sei an Schizophrenie erkrankt , als die Beschwerdeführerin acht jährig gewesen sei. Danach habe die Mutter viel Zeit in Psychiatriekliniken verbracht und mehrere Suizidversuche unternom men. Die Erkrankung ihrer Mutter sei schlimm gewesen für die Fami lie, der Vater habe mit Rückzug reagiert. Er sei auch längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Die B e schwerdeführerin sei di e mittlere von drei Schwestern. B eide Schwestern seien aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig und beren tet. Sie selbst sei als Kind jahrelang von der Mutter geschlagen worden, auch mit einem Gegenstand. Der psychiatrische Gutachter taxierte die körperliche Züchtigung der Mutter und den Rückzug des Vaters als anhaltende, schwere k örperliche und seelische Missh andlung . Ausser de m habe die Beschwerdeführerin

schon früh für sich selbst sorgen müssen . Klinisch sowie mit Blick auf ihren schulischen und berufl ichen Werdegang figuriere ihre Intelligenz i m überdurchschnittlich en Bereich, was als Ressource gelte . Das s sich der Unfallverursacher 200 1 nie nach ihrem Befinden erkundigt, seine Schuld anerkannt und sich bei ihr entschuldigt habe , sei ein gewichtiger Risikofaktor für eine Chronifizierung von Beschwerden. Sodann zeige die Be schwer deführerin leistungsorientierte Persönlichkei tszüge und sei s tolz auf ihre Leistungen. Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie

sich die Anerken nung geholt , die sie sonst kaum erfahren habe . Mithin sei i hr Selbstwertgefühl jahrelang von ihrer Leistungsfähigkeit ab hängig gewesen . Durch den Unfall mit seinen Folgen, wie Schmerzen und Ko nzentrationsstörungen, sei beides in Frage gestellt worden. Ihre Leistungsbereitschaft und -orientierung

habe

es der Be schwer deführerin möglicherweise erschwert , sich mit einer Restsymptomatik resp. mit Einschränkungen zu arrangieren und sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie zu gönnen . Damit habe sie unwillentlich zur Chroni fizierung und Zentralisierung ihrer Schmerzen beigetragen. Dieses Bewältigungs muster - durch einen nochmals erhöhten Einsatz zu ver suchen , die Einschrän kungen wettzumachen - könne zu einer Z unahme der Beschwerden führen und fälschlich erweise als La tenz wahrgenom men werden. So seien die Beschwerden zwar vorhanden, würden aber nicht wah rgenommen oder überspielt und könnten damit , erst nachdem sie eine g ewisse Schwelle überschritten hä tten, nic ht mehr ignoriert werden . Gleichzeitig verfüge die Beschwerdeführerin über Persönlich keitszüge und Copingmuster , die g ünstig und als Ressou rcen zu bewerten seien . So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erf olge, die Chancen und Unterstützung, die sie erhalten habe. Weiter engagiere sie sich für Mensch en, die ihr wichtig seien, namentlich Freunde, Mitarbeiter und die Künstler, zu denen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können. Spiegelbildlich gehöre dazu, dass sie belastende Ereignisse grundsätzlich hinter sich und ruhen la ssen könne. A uch habe die Beschwerdeführerin grosses Vertrauen in sich und ihr Schicksal, welches auf langjährigen Erfahrungen beruhe. Ihr beruflicher Werde gang sei alles and ere als gradlinig. Sie habe mehrmals die Seiten gewechselt , von einer Ausbildung an der Schule für Gestaltung zu einer unabhängigen Tätigkeit als Künstlerin, zum Kultursponsoring usw. Dies

weise auf eine Fähigkeit hin ,

gewohnte Denkmuster nötigenfalls kreativ und flexibel zu v erlassen . In ihrer Geschichte falle auf, dass sie nach Niederlagen und Schicksalsschlägen starke Gefühle zulassen und leben könne. Gleichzeitig sei es ihr möglich, sich na ch einem anfänglichen Tief doch wieder auf zurappeln , aus der Opferhaltung heraus zukommen und ihr Leben fortzuführen. Mithin sei sie befähigt, Belastungen und Schicksalsschläge hinter sich zu lassen. Bei alle dem würden ihre weit über durch schnittlichen Ressourcen die vorhandenen Belastungen und Risiken über wiegen. Dass die Beschwerdeführerin dennoch chronische Beschwerden entwickelt habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Belastungen wahrscheinlich aussergewöhnlich hoch gewesen seien . D ie somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008)

hätten sich als zusätzliche Belastungen ungünstig auf die vorhandenen Ressourcen ausge wirkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bis herigen Tätigkeit als Geschäftsführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Ein schät zung lehne sich an das «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen an. Demnach sei sie in ihrer Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung uneingeschränkt. In ihrer Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Konversations- und Kontakt fähi g keit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Fähig keit zur Mobilität und Verkehrsfähigkei t bestehe lediglich eine leichte Einschrän kung. Sodann sei sie in den folgenden Fähigkeiten mässig eingeschränkt: Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissens an wendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proa ktivität und Spontanakti vi täten sowie schliesslich in der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen . In einer Verweistätigkeit, ohne besondere und damit wesentlich tiefere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit oder andere Fähigkeiten, sei die Be schwe r deführerin zu etwa 30 % eingeschränkt, vor allem zufolge der Konzentra t ions

- und Antriebsstörungen, Verlangsamung und erhöhten Erm üdbarkeit (p sy c hia trisches Teilgutachten, S. 6 ff. ;

Urk. 21/60 ff.).

E. 3.5 Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine alters- und bildung sadäquate durchschnittlich bis überdurchschnittlich gute kognitive Leistungsfä higkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter men taler Belastbarkeit. Sie habe sich sehr gut auf die neuropsychologische Unter suchung einlassen können und bei gegebener Anstrengungsbereitschaft koope rativ und motiviert mitgearbeitet. Weiter habe die Beschwerdeführerin flexibel zwischen den A nforderungen wechseln und

bei unauffälligem Tempo und gut er Sorgfaltsleistung konzentriert arbeiten können. Mithin hätten sich keine Hinweise auf kognitive Funktionsstörungen ergeben. I n den geprüften kognitiven Domä nen ( Aufmerksamkeit, verbales und f igurales Lernen/Gedächtnis, Exe kutivfunk tionen, Visuokonstruktion /visuell-räumliche Leistungen, Rechnen und sprach lich e Leistungen ) hätten sich durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse ergeben . Ihr kognitive s Leistungsniveau

habe die Beschwerdeführerin während der 3¼-stündigen Untersuchung ohne Schwankungen aufrechterhalten können . Entsprechend notierte der neuropsychologische Gutachter keinerlei Einschrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ( neuropsychologisches Teilgutachten, S. 8; Urk. 21/65) .

E. 3.6 Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen Schmerzkrankheit im Zeitpunkt der Renteneinstellung als Geschäftsführerin zu 50 % einge schränkt gewesen . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

( Urk. 21/ 68 ; psychiatrisches Teilgutachten , S. 16 ).

4. 4.1

Das

polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 8. September

2018 erging in Kennt nis und in Auseina ndersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwer den

sowie gestützt auf die klinische n Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre D iagnosen ausführlich und differenziert begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten

einlässlich Stellung bezogen und – sowe it Diskre panzen bestanden – abwei chende Einschätzung en

plausibel begründet .

Mithin genügt

das Gutachten grundsätzlich den an eine be weiskräftige Entscheidungsgrund lage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 4.2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 4.3

Unbestritten ist zunächst, dass aus neuropsychologischer Sicht

im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (November 2013) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand ( neuropsychologis ches Teilgutachten, S. 8; E. 3.5 ). Als unverändert un auf fällig,

ohne Hinweise für eine Pathologie der neuralen Strukturen, erwies sich auch der neurol ogische Befund (neurologisches Teilgutachten, S. 11 ; Urk. 21/65; E. 3.3 ). Aus dem MEDAS-Gutachten erhellt weiter , aufgrund der objektiven , strukturellen Bef unde an der HWS und LWS sei die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin nicht einge schränkt gewesen . Insoweit sei

das von Dr. A.___

gemäss Gutachten vom

2. März 2015

eruie rte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits

- und erwerbs fähig sei

( vgl. Urk. 2/ 9/134 /121 ) ,

auf objektivierbarer, struktureller

Ebene korrekt . Schliesslich spielte

auch die rechtsseitige Schulter problematik im Zeitp unkt der Rentenaufhebung

keine entscheid ende Rolle im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Im Gegenteil hat sie sich davon rasch erholt und war die Beschwerdeführerin

diesbezüglich bereits Mitte 2012 p raktisch beschwerdefrei . Zusammenfassend bestätigten die Gut achter der MEDAS , dass den geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenaufhebung kein hinreichendes, organis ches Substrat zugrunde lag . Entsprechend hielten sie ausdrücklich fest , im Zeitpunkt der Renteneinstellung sei die Beschwerdeführerin aufgrund derselben Beschwerden und Weichteilbefunde eingeschränkt gewesen, welche 2004 zur Rentenzusprache geführt hätten ( Urk. 21/67 ff., E. 3.2). Soweit der begutachtende Rheumatologe

anmerkte , für einen erfahrenen Rheumatologen seien allerdings auch Muskelverspannungen «objektiv» (vgl. Urk. 21/67), so ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewe gungs einschränkungen, Muskulaturver härtungen

und Verspannungen jedenfalls aus

juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

4.4

Gestützt auf ein bio-psycho-soziales Erklärungs modell kamen die MEDAS-Gutachter abweichend von Dres . A.___ und B.___

zum Schluss, die Be schwer de führerin sei aufgrund der «chronischen Schmerzkrankheit» in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführerin gesamtmedizinisch zu 50 % arbeits un fähig

( Urk. 21/54, Urk. 21/68) . 4.5

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V

41

E. 7 in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und neuen Ent scheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1 , Dispositiv Ziffer 1 und E. 4.4 ).

4.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils

9C_847 /2016 vom 1 9. Juni 2017 holte das hiesige Gericht das polydisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Neuro logie/

Psychiatrie/Neuropsychologie) der MEDAS C.___ vom 2 8. September 2018 ein ( Urk. 21). Mit Eingaben vom 2 2. und 2 6. Oktober 2018 liessen sich die Parteien dazu verneh men ( Urk. 25, Urk. 26, vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2018, Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu über prüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.

142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage d er funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial ver si cherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erheb liche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenan sprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4.6

Der psychiatrische ME D A S- Gutachter nahm zwar Bezug auf die Gerichtspraxis gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) und machte Ausführungen zu den recht spre chungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren ( psychiatrisches Teilgutach ten, S. 11 ff.). Demgegenüber stützt e er seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nehmlich auf die Ergeb nisse des Mini-ICF-Ratings (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 , vgl. auch Urk. 21/68 ) und lässt sein Gutachten bei umfangreichen Ausfüh rungen zur familiären Vorgeschichte und frühen Kindheit der Beschwerdeführerin

eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben

vermissen.

Mithin bedarf es unter Hinweis auf das unter E. 4.4 Gesagte einer er gänzenden richterlichen Überprüfung der gutacht erlich festgestellten Arbeitsfä higkeit. 4.7

In psychiatr isc her Hinsicht erhellt aus dem Gutacht en zunächst, dass die funk tiona len Auswirkungen der neu diag nostizierten Neurasthenie nicht

stark ins Gewicht fallen. Der psychiatrische Gutachter taxierte deren Schweregrad

als leicht bis mittelgradig und hielt

ausserdem fest, im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit sbeurteilung

käme

denselben

keine eigenständige Bedeu tung zu, zumal sie sich kaum von de njenigen de r S chmerzstörung abgrenzen lie sse n (psychia tri sches Teilgutachten, S. 9, S. 15). Das Vorliegen einer Depression wurde in Übereinstimmung mit Dr. B.___

eindeutig verneint ; die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit tiefenpsychologischer sowie traumatherapeutischer Unter stützung psychisch gut verarbeitet

( psychiatrisches Teilgutachten, S. 7 f., S. 11 ). Sodann hat

die Beschwerdeführerin eine bemerkenswerte Ausbildungs- und Be rufs biographie vorzuweisen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass sie ihre Berufsk arriere auch im Nachgang des Unfallereignisses 2001

fortsetzte .

In diesem Zusammenhang

betonte d er

p sychiatrische Gutachter ihre überdurchschnittli chen R essourcen und Coping-Strategien ( Urk. 21 S. 30 f.; vgl. auch Urk. 135/1 ff.; psychiatrisches Teilgutachten ,

S. 14 f. ) .

Zudem weiss die Beschwerdeführerin in schwierigen Situationen mittels imaginären und meditativen Techniken offenbar eine gute, effektive Selbsthilfe anzuwenden (psychiatrisches Teilgutachten, S. 1 f.).

Die im psychiatrischen Teilgutachten

als einschränkend notierten Konzentra tionsstörung en

stehen im Widerspruch zu de n objektiven Befunden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ; während der über drei Stunden andau ernden Testung verblieben sowohl mentale Belastbarkeit als

auch Leistungs niveau der Beschwerdeführerin kon s tant erhalten . Dies deckt sich denn auch mit ihren subjektiven Angaben , wonach sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des neuropsychologischen Untersuchs

nicht von Schmerzen abgelenkt gefühlt habe . Die im Gutachten notierte, schmerzbedingt erhöhte Er müdbarkeit über einen längeren Zeitraum ( Tagesablauf /Arbeitswoche)

fusst einzig auf den eigenanam nes tischen Angaben der Beschwerdeführerin ( neurops ychologisches Teilgutach ten , S. 5 und S. 7 f. ) . Die

von

2002 bis Ende 2009 (zunächst in 14-tägiger, später monatlicher Frequenz) durchgeführte

tiefenpsychologische Therapie

diente offenbar primär der

Überwindung der unfallbedingten Beeinträchtigung des Selbst v erständnis ses und der Identität

der Beschwerdeführerin ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 10; vgl. auch Urk. 139/3 ) . D arüber hinaus

nahm sie

– soweit nach Lage der Akten ersichtlich – nie eine spezifische Schmerzbehandlung i n Anspruch . Dass die Schmerzstörung «trotz adäquater Behandlung» bisher nicht wesentlich habe verbessert werden können – so der psychiatrische Gutachter ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) – ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen . Sodann lässt d as Ausmass der gutachterlich postulierten, schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit

in Anbetracht der nach eigenen Angaben

eingenommene n Analgetika ( Urk. 21/35 f., wonach die Beschwerdeführerin selten ein Gramm Dafalgan und noch seltener eine Tablette Ponstan einnehme;

vgl. auch neuro logisches Teilgutachten , S. 7) zumindest Zweifel aufkommen. Kommt hinzu , dass die Beschwerdeführerin

offenbar selbst bei Schmerzen der Stärke 7 (VAS 1-10) über einen mehrstündigen Zeitraum weder objektiv noch subjektiv in ihrer kognitiven Leistungs

- und Belastungs fähigkeit eingeschränkt ist (neuropsycho logi sches Teilgutachten, S. 5 ; vgl. auch Urk. 21/35, wonach sie die Stärke ihrer Schmerzen zwischen 3 und 8 skalierte ) .

Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeiten auf eigenen Wunsch von fünf Halbtagen

zuletzt auf drei Wochen tage (Montag, Mittwoch und Donnerstag) à je 7 S tunden änderte ( Urk. 21/29 ) wirft weitere Fragen auf und steht diskrepant zu ihren Ausführungen , wonach

ihre Schmerzen und K onzentrationsschwierigkeiten im Tagesverlauf

z une hmen würden und sie schnell ermüde ( Urk. 21/35 ;

neuropsychologisches Teilgutachten S. 7; vgl. auch Urk. 134/108, Urk. 139/5). Seine Ausführungen, wonach es «trotz grossem Einsatz aller Beteiligten nie gelungen sei », das Arbeitsp ensum über 50 % zu steigern ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) , hat der psychiatrische Gut achter nicht konkretisiert. Aktenkundig ist

jedenfalls lediglich ein einmaliger, sechswöchiger Arbeitsversuch im 60%-Pensum anfangs 2003 ( Urk. 21/45).

Es fällt weiter auf , dass sich die Beschwerdeführerin offenbar auch in früheren Zeiten, mithin vor dem Unfall 2001, mit 50%-Anstellungen «durchgeschlagen» hatte resp. halbtags gearbeitet hatte ( Urk. 21/30). Im Übrigen hat der psychia trische Gutachter mit keinem Wort begründet, w eshalb und inwiefern die Fähig keiten der Beschwerdeführerin zur An passung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Kompetenz- und Wissensan wendung, zu Pro- und Spontanaktivität en, zu engen dyadischen Beziehungen sowie schliesslich

ihre

Entscheidungs- und Urteils fähigkeit mittels chwer einge schränkt sein sollen . In Anbetracht ihrer «weit überdurchschnittlichen Res so urcen» ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 15) sind die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Alsdann ist i m Hinb lick auf die Indikatorenprüfung

in sozialer Hinsicht zu vermerken, dass die Be schwerdeführerin über einen tragende n Freundeskreis verfügt und sie ihre freund schaftliche n

Beziehungen regelmässig pflegt ( Urk. 21/30 ff. ; n eurolo gi sches Teilgutachten , S. 4; psychiatrisches Teilgutachten , S. 2 ) .

Ferner schilderte sie

- auch nach ihrer vorzeitigen Pensionierung per Ende Juni 2018 -

einen geord neten Tagesablauf mit regelmässigen körperlichen ( täglich 40 Minuten Gym nastik, Schw immen, Aquafit , Spazier en , Fitnessstudio mit Kraft- und Aus dauer training ) sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzen tra tionsfähigkeit (TV, Kino, Literatur, Zeitung lesen, Autofahren, f remdsprachige Hörbücher , tägliches Meditieren ). Als sie noch als Geschäftsfü hrerin fungierte, pflegte sie auch üb er den Mittag Kunde n kontakte. Nachmittags ging sie in die Physiotherapie, ins Turnen oder musste sie Anlässe besuchen. Zudem bearbeitete sie von zu Haus aus die eingegangenen E -Mails.

Ihren Haushalt erledigt e die Beschwerdeführerin

weit estgehend selbständig . Auch die Mahlzeiten bereitet e sie ohne Angaben von Einschränkungen selber zu . Schliesslich arbeitete die Beschwerdeführerin n ach ihrer frühzeit igen Pensionierung in ihrem woh nungs eigenen Atelier und unternahm sie Reisen nach Hamburg und Rom. Mithin verfolgt e

sie

das Ziel, sich vermehrt der eigenen Kunst zu widmen und mit eige nen Werken auf dem Markt Fuss zu fassen

( Urk. 21/29, Urk. 21/33 ff.; psychia trisches Teilgutachtern, S. 3 ; Urk. 139/5 ). Dass sie sich dieser Herausforderung gewachsen sah , bestätigt abermals das Vorhandensein beachtlicher

persönlich keitsbezogener sowie arbeitsrelevanter Ressourcen . Gleichzeitig spricht letzteres

gegen die gutachterlich postulierte Antriebsminderung

sowie Einschränkung ih rer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ( psychiatrisches Teilgutachtern, S. 16) . Im Übrigen waren die im Gutachten als ressourcenhemmend genannten früheren somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008, vgl. Urk.21/68) im Zeitpunkt der Rentenaufhebung unbestrittenermassen überwunden.

Mit Blick auf ihren Ent scheid, ungeachtet der finanziellen Einbussen (vgl. Urk. 21/29) vorzeitig in Pen sion zu gehen , ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich sicheren Verhältnissen lebt e . Insgesamt ergibt sich damit auch unter einlässlicher Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben kein hin reichender Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen . Z usammen mit den MEDAS-Gutachter n

ist insbeson dere

mit Blick auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung schliesslich davon auszugehen, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit

als Geschäftsführerin

weitestgehend einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Die MEDAS-Gutachter attestierten

der Beschwerdeführerin denn auch keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit in einer we niger an spruchs vollen Tätigkeit . Insbesondere gingen sie davon aus, letztere

habe als Geschäfts führerin in zeitlicher Hinsicht effektiv ein Pensum von 60 bis 75 %

geleistet . Zudem wurde ein Jobw echsel

gutachterlicherseits

ausdrücklich als nicht sinnvoll

erachtet (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16). Mithin rechtfertigt sich die An nahme , dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin medizinisch-theore tisch bestmöglich eingegliedert war .

Zusammenfassend ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversich erungsrecht mass gebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zuzumuten gewe sen wäre ,

ungeachtet ihre r Leiden einer r entenausschliessenden Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der Kulturstiftung

nachzugehen und tragen

die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b ). 4 .8

Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ’ 0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ’ 0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp , unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Dispositiv
  1. 1.1      D ie 1957 geborene X.___ , zuletzt bis Ende Juni 2018 als Geschäfts füh rerin der Y.___ im 50%-P ensum angestellt , bezog aufgrund der Folgen einer 2001 anlässlich eines Verkehrsunfall erlittenen Halswirbelsäul en (HWS)-Distorsion seit dem 1.  Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 2
  2. Februar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ , Urk.  2/ 9/33). Mit Mitteilung vom 2
  3. Februar 2007 bestätigte die seit März 2004 neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk.  2/ 9/75). 1.2      Im Rahmen der im April 2012 nach lit . a Abs.  1 der am
  4. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
  5. März 2011 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG,
  6. IV-Revision, erstes Massnah men paket; kurz: lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  7. IV-Revision) eing eleiteten Renten re vision ( Urk.  2/ 9 /80) hob die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf lit . a Abs.  1 SchlB IVG
  8. IV -Revision mit Verfügung vom 19.  November 2013 per Ende des de r Zustellung folgenden Monats auf ( Urk.  2/ 9/106). Die dagegen erho bene Be schwer de ( Urk.  2/ 9/110/3 ff. ) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 1
  9. August 2014 ( Urk.  2/ 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständigen Abklärung des medi zinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk.  2/ 9/112/6 f.). 1.3      In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheides veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr.  med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
  10. März und
  11. Mai 2015 ( Urk.  2/ 9/134/1-163, Urk.  2/ 9/139/1-11). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  2/ 9/144 , Urk.  2/ 9/147, Urk.  2/ 9/151, Urk.  2/ 9/154) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1
  12. März 2016 an de r Ren teneinstellung fest ( Urk.  2/2 ). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk.  2/1 ) wies das h iesige Gericht mit Urteil IV.2016.00488 vom
  13. November 2016 ab ( Urk.  2/ 13 ).
  14. Dagegen erhob X.___ am 1
  15. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesge richt und beantragte, das Urteil des hiesigen Gerichts vom
  16. November 2016 sei aufzuheben und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50  % weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk.  2/15 ).
  17. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_847/2016 vom 19. Juni 201 7 in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und neuen Ent scheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk.  1 , Dispositiv Ziffer 1 und E. 4.4 ).
  18. In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 9C_847 /2016 vom 1
  19. Juni 2017 holte das hiesige Gericht das polydisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Neuro logie/ Psychiatrie/Neuropsychologie) der MEDAS C.___ vom 2
  20. September 2018 ein ( Urk.  21). Mit Eingaben vom 2
  21. und 2
  22. Oktober 2018 liessen sich die Parteien dazu verneh men ( Urk.  25, Urk.  26, vgl. Verfügung vom
  23. Oktober 2018, Urk.  23). Das Gericht zieht in Erwägung:
  24. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl.  BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1
  25. November 2015 E. 5.4).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1
  26. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4      Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)      Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
  27. März 2018 E. 7.4). 1.5      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40  % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50  % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70  % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG) . 1.6      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
  28. 2.1      Im Urteil 9C_847 /2016 vom 1
  29. Juni 2017 in Sachen de r Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Invalidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dres . A.___ und B.___ vom
  30. März und
  31. Mai 2015 erlaube keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dies gelte insbesondere im Lichte der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 28
  32. Vorliegend gehe es um eine Schmerzproblematik im Gefolge einer HWS-Distorsion, bei welcher die Schmerzrechtsprechung sinngemäss zur Anw e ndung komme (BGE 136 V 279). Demgegenüber hätten Dr es . A.___ und B.___ von einer Prüfung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung unter dem Aspekt der zum Begutachtenszeitpunkt geltenden sogenannten Foersterkriterien resp. der Indi katoren gemäss der mit BGV 141 V 281 geänderten Rechtsprechung abge sehen. Damit bleibe die zentrale Frage, in welchem Ausmass der Beschwer de führerin eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, aus ärztlicher Sicht un be antwortet. Mithin fehle es an einer ärztlichen Aussage zu den arbeitsmässigen Auswirkungen des chronifizierten Beschwerdebildes und damit die wichtige Grun d lage für die rechtliche Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsle ist ung. Sodann habe Dr.  A.___ nicht nachvollziehbar begründet, weshalb trotz mit tel schwerer bis schwerer Befunde an der HWS eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter habe sie darauf verzichtet aufzuzeigen, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils in der angestammten Tätigkeit tatsächlich gegeben seien. Schliesslich sei Dr.  A.___ – im Unterschied zu Dr.  B.___ – von einer Schmerzausweitung ausgegangen. Auf diese entgegengesetzte Einschätzung sei im Rahmen der inter disziplinären Zusammenfassung und Beurteilung nicht eingegangen worden . Vor diesem Hintergrund sei die Sache an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit diese s in Anbetracht des komplexen Beschwerdebildes eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasse und hernach erneut über die von der IV-Stelle verfügte Leistungseinstellung entscheide ( Urk.  1, E. 4.3). 2.2      Strittig und zu prüfen bleibt weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 1
  33. November 2013 z u Recht per Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat und in diesem Z usammen hang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenauf hebu ng. Dass d er ursprüngliche n Rentenzusprache ein sog. s yndromales Beschwe r de bild ohne nachweisbare Grundlage zugrunde lag, welche in den Anwendungs bereich von lit . a Abs.  1 SchlB IVG fällt , wurde vom hiesigen Gericht bereits in den Urteil en IV.2014.00002 vom 1
  34. August 2014 und IV.2016.00488 vom
  35. November 2016 festgehalten ( Urk.  2/9/112/6, E. 2.4 ; Urk.  2/13/7, E. 3 ) und schliesslich in BGE 9C_847/2016 vom 1
  36. Juni 2017 höchstrichterlich bestätigt ( Urk.  1, E. 3.1-3.5). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen.
  37. 3.1      Im polydisziplinären Gutachten vom 2
  38. September 2018 notierten die beur teilenden Fachärzte der MEDAS C.___ die nachfolgenden Diagnosen ( Urk.  21/42): - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zumindest teilweise zervikogen bedingten Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion und fraglicher Commotio cerebri (MTBI) am 1
  39. Oktober 2001 - Spondylarthrose C2/3 beidseits und C3/4 links, degenerative Fora minalstenose C3/4 links - Atlantodentalarthrose - Status nach HWS-Distorsion und S chulterprellung rechts am 2
  40. September 2004 (Autounfall, seitliche Kollision) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Neurasthenie ( ICD-10: F48.0) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits - D iskusprotrusion L4/5 (MRT 2
  41. Februar 2015) - Residuen nach Morbus Scheuermann - Periarthropathie beider Schultergelenke - Leichtgradige AC-Arthrose, Bursitis subacromia lis / subdeltoidea (MRT 2
  42. Februar 2015) - Status nach septischer Arthritis des rechten Schultergelenkes nach Injektion ei nes Kortisonpräparates am 1
  43. März 2012 - Schulter gelenkspülung am 1
  44. März 2012 - Schulterart hroskopie und Drainage am 2
  45. März 2012 - Wirbelkörperhämangiom LWK 5 (MRT 20.02.2015) - Mediale degenerative M eniskusläsion rechts (MRT 2
  46. Februar 2014) - Laparoskopische Hysterektomie mit Ad häsiolyse pelvin rechts am 0
  47. Oktober 2007 - Laparo skopie und Adhäsiolyse am 1
  48. August 2008, dabei iatrogene Blasenverletzung - Anamnestisch Allergie auf Augmentin - Struma nodo sa rechts (Sonografie vom 2
  49. September 2013) - Status nach Katarakt-Operation beidseits 2010 3.2      In rheumatologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nacken s , des Kopf es, des Schultergürtels, beider Schultern linksbeto nt, im thorakalen und lumbalen B ereich des Rückens sowie in mehreren Gelenken (Handgelenke, Fingermitte lgelenke, Sprunggelenke, Knie) beklagt ( Urk.  21/53) .      Die klinische Untersuchung habe eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit multiplen Irritationszonen vorwiegend in der oberen HWS (C1-C3) sowie einen erhöhten Tonus im Bereich des Musculus trapezius und parave rtebral lumbal gezeigt. Sodann habe sich eine leichte rechtskonvexe thorakolumbal e Skoliose sowie vermehrte Knickbildung des cervikothorakalen Überganges ergeben . Nebst den Irritationszonen cervikal bestünden segmentale Druckdolenzen lumbal in de n Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie multiple Druckdolenzen an den Seh nenan sätzen . Phänomenologisch handle es sich um ein chronisches cerviko spondy logenes Syndrom, vermutlich mit einem teilweise cervikogen bedingten Kopf schmerz. Auf der bildg ebend-strukturellen Ebene hätten s ich eine Atlantodental arthrose C1/2 sowie Spondylarthrosen C2/3 beidseits und C3/4 links nachweisen lassen . Dazu passe die Hypothese, dass zumindest ein Teil der Besc hwerden einem cervikogenen Kopfschmerz entspreche, zumal beim cervikogenen Kopfschmerz vorausgesetzt werde , dass sich die zugrunde liegende Pa thologie in der oberen HWS befinde . Lumbal zeigten sich leicht gradige degenerative Veränderungen in den Segm enten L4/5 und L5/S
  50. Zudem bestünden offenbar seit der Jugend be kannte Residuen nach einem Morbus Scheuermann. An beiden Schultern liege vermutlich eine leichtg radige subacromiale Impingements ymptomatik vor, bei klinisch nahezu normaler Beweglichkeit. Bildgebend sei ausserdem eine leich te AC-Arthrose mit Bursitis sub acromialis / subde l toidea zur Darstellung gekommen. Dies sei typisch für eine subacromiale Impin gementsymptomatik . Die funktionelle Einschränkung der Schultergelenke sei minim. Es bestehe eine Tendenz zu einem generalisierten Weichteilrheumatismus im Sin ne eines Fibromyalgie-Syndroms. Generalisierte Weichteilschmerzen stünden in einem engen Zusam menhang mit bel a stenden Lebensgeschichten. Dies könne vorliegend erklären , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Autounfall 2001 in ein e Schmerzchronifizierung hineingeraten sei . C hronische Schmerzsyndrome würden gemäss neue rer Schm erz forschung als komplexe bio - psycho - soziale Phänomene gelten , bei denen es aus medizinis cher Sicht unmöglich sei , die verschiedenen Anteile streng ausein an derzuhalten. Vielmehr spielten biologische, psychologische und soziale Fakto ren eng ineinander. Die moderne Schmerzforschung gehe davon aus, dass Schmerzen durch Phänomene im zentralen Nervensystem entstehen und unterhalten werden könnten, wenngleich der periphere Gewebeschaden längst abgeheilt sei. Diesem Umstand trage die neue Schmerzdiagnose «chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren» (ICD-10 F:45.41) Rechnung. Auch wenn die Mehrheit der Betroffenen nach einer HWS-Distorsion einen günstigen Verlauf zeigten, so münde ein nicht unbedeutender Anteil in eine r chroni schen Schmerz krankheit. Aus der Fachliteratur sei ausserdem bekannt, dass ausgeprägte weich teilrheumatische Befunde auch ohne wesentliche ossäre Läsionen vorliegen könnten. Anderseits gäbe es Menschen, die auch bei ausgeprägten objektivier ba ren radiologischen Befunden wenig bis gar keine Schmerzen verspür ten. Das Aus mass der Behinderung hänge in der Regel viel mehr von der Beweglichkeit und der Stärke der Schmerzen ab als von den radiologischen Befunden. In den Vo r akten sei die Beschwerdeführeri n m ehrh eitlich als leistungsorientiert, einsatz freudig und engagiert geschildert worden. Dies decke sich mit dem Eindruck an lässlich der aktuellen Unter suchung. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die auf ein 50%-Pensum reduzierte langjährige Tätigkeit als Geschäfts führerin au f mangelnde Motivation, Aggravation resp. Simulation zurückzuführen sei . Es sei davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin im Zeitpunkt der Renteneinstellung (November 2013) aufgrund dersel ben Beschwerden und Weichteilbefunde, welche 2003/2004 zur Rentenzusprache geführt hätten, in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wenngleich am Achsenskelett im Frühverlauf keine struktur ellen Läsionen nachweisbar gewesen seien. Mithin fusse die Leistungseinschränkung auf einer chronischen Schmerzstörung. Demgegenüber habe Dr.  A.___ das Zumutbarkeitsprofil allein auf der Ebene der bildgebend nachweisbaren Befunde entworfen. Die «ausge dehn ten chronischen Schmerzen» habe sie explizit als ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit taxiert. Damit erkläre sich die erhebliche Diskrepa nz zur Ein schät zung von Dr.  A.___ . Soweit indes ausschliesslich nach objektiven Be funde n im Sinne struktureller Läsionen im Bereich der HWS und LWS mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gefragt werde, so seien solche im Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu verneinen. Insofern sei das Zumutbarkeitsprofil von Dr.  A.___ rein auf der Ebene objektivierbarer , struktureller Läsionen korrekt. Für einen erfahrenen Rheumatologen seien aber auch Muskelverspannungen objektiv nachweisbar, wenn auch nicht bildgebend. Betreffend den rechtsseitigen S chulterinfekt (septische Arthri tis) vom März 2012 sei die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits im Juni 2012 «praktisch beschwerdefrei» gewesen . Mithin habe dieser die Arbeitsf ähigkeit nur passager eingeschränkt und jedenfalls im November 2012 keine entscheidende Rolle mehr gespielt . Insbesondere habe kein Zusammenhang bestanden zwischen de r besagten Infektion und den Be schwerden im Bereich der HWS ( Urk.  21/53 ff. , Urk.  21/67 f f . ). 3.3      Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin zu dem neu aufgetretene g elegentliche Fuss schmerzen rechtsbetont. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie nur eingeschränkt leis tungsfähig (neurologisches Teilg ut achten, S. 11) .      Klinisch habe sich bis auf eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ein unauffälliger neurologisch er Be fund ohne Hinweise für eine Pathologie neu raler Strukturen ergeben . Die Kopfschmerzen seien als chronisc her Kopfschmerz vom Spannungs typ zu interpretieren, welche sich anamnestisch bei konzen trier ten Tätigkeiten akzentuier t en. Diese Kopfschmerzen seien auf eine zerviko cephale Ausstrahlung zurückzuführen. Hinweise für einen anderen sekundären Kopf schmerz hätten sich nicht ergeben . Di e chronischen Nacken-/ Nacken schulter schmerzen sowie Lumbalgien, aktuell ausstrahlend ins rechte Gesäss, seien neu rologisch nicht erklärbar . Vielmehr entsprächen sie einer muskuloskelettalen Symptomatik. Bildgebend zeigten sich eine mittelschwere entzündlich akti vierte Sp ondylarthrose C3/4 links , leichte S pondylarthrosen der übrigen Etagen ohne entzündliche Aktivierung und eine Dezentrierung des Dens nach rechts, ohne Hinweise auf Dis kushernien oder eine an derweitige Neurokompression. Sodann bestehe auf Höhe C1 eine ovaläre Lä sion im Myelon mit schwachem Ödem und KM-Aufnahme, eine stationäre bis leicht progrediente aktivierte Arthrose des linken Fazetteng elenkes C3/4, leichte bis m ä ssige Spon dyla rthrosen C2-C7 links sowie eine m ittelschwere bis schwere Forami nalstenose C3/4 links dokumentiert. Aus klinischer Sicht würden sich aktuell weiterhin keine Hinweise für ein zerviko - und/oder lumboradikuläres Syndrom oder eine Myelopathie ergeben . Bezüglich der Beschwerden seitens des Bewegungsapparates sei a uf die rheumatologische Beurtei lung zu verwei sen. Die neu beklagten rezidivierenden stechenden Fus s schmerzen seien beim unauffäl ligen Neurostatus aus neurologi scher Sicht nicht erklärbar . Auch sei zu keinem Zeitpunkt seit dem U nfall 2001 ein objektivierbarer pathologischer Befund am zentralen oder peripheren Nervensystem erhoben worden. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per November 201
  51. Demgegenüber resultiere aus dem chronischen Kopfschmerz , welche r bei mentaler Belastung in sit zender Position zunehme und selten in einen migrä ni formen Zustand übergehe , eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin . Hinsichtlich einer körperlich leichte n , wechselbelastenden Verweistätigkeit, ohne andauernd hohe Anfo rderungen an die Konzentration , sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzen zu 10-20  % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( Urk.  21/59 f. , Urk.  21/65 , neurologisches Teilgutachten, S. 13 ) . 3.4      In psychiatrische r Hinsicht hielt der begutachtende Facharzt fest , d a die Schmerzen subjektiv im Vordergrund stünden und zumindest zu Beginn wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Unfälle, insbesondere der Unfall 2001) zurück ge führt werden könnten , sei vorliegend von einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Die beklagte chronische Müdigkeit sei diagnostisch schwer einzuordnen . Die beschriebene Symptomatik (Gefühle der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, muskuläre und Kopfschmerzen, Unfähi gkeit, sich zu entspannen, Schlafstörungen) entspreche weitgehend einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen se ien als leicht bis mittelgradig einzuschätzen . Eine Depression liege aktuell eindeutig nicht vor. Dafür fehle es an einer depressiven Stimmung und die emotionale Reaktivität sei erhalten . Insbesondere habe die Beschwerdeführerin frühere depressive Schübe sowie die in Gefolge des Unfalls 2001 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstöru ng erfolgreich therapiert. So sei sie von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, zu nächst in 14-tägiger und später in monatlicher Frequenz . Wahrscheinlich we rde sie aus prophylaktischen Gründen noch immer mit Antidepressiva behandelt. Die noch vorhandene Schmerzstörung bestehe indes schon lange und es sei trotz adäquater Behand lung nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Möglicherweise bewirke die vor kurzem erfolgte Frühpensionierung mit der damit verbundenen Entlastung eine Verbesserung . Konkordant mit den Vorakten sei die Beschwerdeführerin als motiviert, engagiert und eher zur Dissimulation neigend zu bezeichnen. Sie sei ihrer angestammten beruflichen Tät igkeit im Rahmen der bestehenden Defiz ite und verbliebenen Ressourcen im maximal möglichen Ausmass von 50  % nachgegangen . Weder anlässlich der Anamnese noch im Rahmen der klinischen Untersuchung oder aufgrund der Vorakten hätten sich Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Unter dem Titel «Risikofaktoren und Ressourcen» notierte der psychiatrische Gutachter, d er Vater der Beschwerdeführerin sei m it 75 Jahren an Blutkrebs verstorben; er habe nach ihren Angaben nicht mehr leben wollen. Er sei aus psychischen Gründen vorzeitig pensioniert worden. Ihre Mutter sei an Schizophrenie erkrankt , als die Beschwerdeführerin acht jährig gewesen sei. Danach habe die Mutter viel Zeit in Psychiatriekliniken verbracht und mehrere Suizidversuche unternom men. Die Erkrankung ihrer Mutter sei schlimm gewesen für die Fami lie, der Vater habe mit Rückzug reagiert. Er sei auch längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Die B e schwerdeführerin sei di e mittlere von drei Schwestern. B eide Schwestern seien aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig und beren tet. Sie selbst sei als Kind jahrelang von der Mutter geschlagen worden, auch mit einem Gegenstand. Der psychiatrische Gutachter taxierte die körperliche Züchtigung der Mutter und den Rückzug des Vaters als anhaltende, schwere k örperliche und seelische Missh andlung . Ausser de m habe die Beschwerdeführerin schon früh für sich selbst sorgen müssen . Klinisch sowie mit Blick auf ihren schulischen und berufl ichen Werdegang figuriere ihre Intelligenz i m überdurchschnittlich en Bereich, was als Ressource gelte . Das s sich der Unfallverursacher 200 1 nie nach ihrem Befinden erkundigt, seine Schuld anerkannt und sich bei ihr entschuldigt habe , sei ein gewichtiger Risikofaktor für eine Chronifizierung von Beschwerden. Sodann zeige die Be schwer deführerin leistungsorientierte Persönlichkei tszüge und sei s tolz auf ihre Leistungen. Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie sich die Anerken nung geholt , die sie sonst kaum erfahren habe . Mithin sei i hr Selbstwertgefühl jahrelang von ihrer Leistungsfähigkeit ab hängig gewesen . Durch den Unfall mit seinen Folgen, wie Schmerzen und Ko nzentrationsstörungen, sei beides in Frage gestellt worden. Ihre Leistungsbereitschaft und -orientierung habe es der Be schwer deführerin möglicherweise erschwert , sich mit einer Restsymptomatik resp. mit Einschränkungen zu arrangieren und sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie zu gönnen . Damit habe sie unwillentlich zur Chroni fizierung und Zentralisierung ihrer Schmerzen beigetragen. Dieses Bewältigungs muster - durch einen nochmals erhöhten Einsatz zu ver suchen , die Einschrän kungen wettzumachen - könne zu einer Z unahme der Beschwerden führen und fälschlich erweise als La tenz wahrgenom men werden. So seien die Beschwerden zwar vorhanden, würden aber nicht wah rgenommen oder überspielt und könnten damit , erst nachdem sie eine g ewisse Schwelle überschritten hä tten, nic ht mehr ignoriert werden . Gleichzeitig verfüge die Beschwerdeführerin über Persönlich keitszüge und Copingmuster , die g ünstig und als Ressou rcen zu bewerten seien . So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erf olge, die Chancen und Unterstützung, die sie erhalten habe. Weiter engagiere sie sich für Mensch en, die ihr wichtig seien, namentlich Freunde, Mitarbeiter und die Künstler, zu denen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können. Spiegelbildlich gehöre dazu, dass sie belastende Ereignisse grundsätzlich hinter sich und ruhen la ssen könne. A uch habe die Beschwerdeführerin grosses Vertrauen in sich und ihr Schicksal, welches auf langjährigen Erfahrungen beruhe. Ihr beruflicher Werde gang sei alles and ere als gradlinig. Sie habe mehrmals die Seiten gewechselt , von einer Ausbildung an der Schule für Gestaltung zu einer unabhängigen Tätigkeit als Künstlerin, zum Kultursponsoring usw. Dies weise auf eine Fähigkeit hin , gewohnte Denkmuster nötigenfalls kreativ und flexibel zu v erlassen . In ihrer Geschichte falle auf, dass sie nach Niederlagen und Schicksalsschlägen starke Gefühle zulassen und leben könne. Gleichzeitig sei es ihr möglich, sich na ch einem anfänglichen Tief doch wieder auf zurappeln , aus der Opferhaltung heraus zukommen und ihr Leben fortzuführen. Mithin sei sie befähigt, Belastungen und Schicksalsschläge hinter sich zu lassen. Bei alle dem würden ihre weit über durch schnittlichen Ressourcen die vorhandenen Belastungen und Risiken über wiegen. Dass die Beschwerdeführerin dennoch chronische Beschwerden entwickelt habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Belastungen wahrscheinlich aussergewöhnlich hoch gewesen seien . D ie somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008) hätten sich als zusätzliche Belastungen ungünstig auf die vorhandenen Ressourcen ausge wirkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bis herigen Tätigkeit als Geschäftsführerin zu 50  % arbeitsunfähig. Diese Ein schät zung lehne sich an das «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen an. Demnach sei sie in ihrer Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung uneingeschränkt. In ihrer Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Konversations- und Kontakt fähi g keit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Fähig keit zur Mobilität und Verkehrsfähigkei t bestehe lediglich eine leichte Einschrän kung. Sodann sei sie in den folgenden Fähigkeiten mässig eingeschränkt: Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissens an wendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proa ktivität und Spontanakti vi täten sowie schliesslich in der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen . In einer Verweistätigkeit, ohne besondere und damit wesentlich tiefere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit oder andere Fähigkeiten, sei die Be schwe r deführerin zu etwa 30  % eingeschränkt, vor allem zufolge der Konzentra t ions - und Antriebsstörungen, Verlangsamung und erhöhten Erm üdbarkeit (p sy c hia trisches Teilgutachten, S. 6 ff. ; Urk.  21/60 ff.). 3.5      Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine alters- und bildung sadäquate durchschnittlich bis überdurchschnittlich gute kognitive Leistungsfä higkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter men taler Belastbarkeit. Sie habe sich sehr gut auf die neuropsychologische Unter suchung einlassen können und bei gegebener Anstrengungsbereitschaft koope rativ und motiviert mitgearbeitet. Weiter habe die Beschwerdeführerin flexibel zwischen den A nforderungen wechseln und bei unauffälligem Tempo und gut er Sorgfaltsleistung konzentriert arbeiten können. Mithin hätten sich keine Hinweise auf kognitive Funktionsstörungen ergeben. I n den geprüften kognitiven Domä nen ( Aufmerksamkeit, verbales und f igurales Lernen/Gedächtnis, Exe kutivfunk tionen, Visuokonstruktion /visuell-räumliche Leistungen, Rechnen und sprach lich e Leistungen ) hätten sich durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse ergeben . Ihr kognitive s Leistungsniveau habe die Beschwerdeführerin während der 3¼-stündigen Untersuchung ohne Schwankungen aufrechterhalten können . Entsprechend notierte der neuropsychologische Gutachter keinerlei Einschrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ( neuropsychologisches Teilgutachten, S. 8; Urk.  21/65) . 3.6      Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen Schmerzkrankheit im Zeitpunkt der Renteneinstellung als Geschäftsführerin zu 50  % einge schränkt gewesen . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk.  21/ 68 ; psychiatrisches Teilgutachten , S. 16 ).
  52. 4.1      Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2
  53. September   2018 erging in Kennt nis und in Auseina ndersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwer den sowie gestützt auf die klinische n Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre D iagnosen ausführlich und differenziert begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und – sowe it Diskre panzen bestanden – abwei chende Einschätzung en plausibel begründet . Mithin genügt das Gutachten grundsätzlich den an eine be weiskräftige Entscheidungsgrund lage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 4.2      Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 4.3      Unbestritten ist zunächst, dass aus neuropsychologischer Sicht im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (November 2013) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand ( neuropsychologis ches Teilgutachten, S. 8; E. 3.5 ). Als unverändert un auf fällig, ohne Hinweise für eine Pathologie der neuralen Strukturen, erwies sich auch der neurol ogische Befund (neurologisches Teilgutachten, S. 11 ; Urk.  21/65; E. 3.3 ). Aus dem MEDAS-Gutachten erhellt weiter , aufgrund der objektiven , strukturellen Bef unde an der HWS und LWS sei die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin nicht einge schränkt gewesen . Insoweit sei das von Dr.  A.___ gemäss Gutachten vom
  54. März 2015 eruie rte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerdeführerin zu 100  % arbeits - und erwerbs fähig sei ( vgl. Urk.  2/ 9/134 /121 ) , auf objektivierbarer, struktureller Ebene korrekt . Schliesslich spielte auch die rechtsseitige Schulter problematik im Zeitp unkt der Rentenaufhebung keine entscheid ende Rolle im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Im Gegenteil hat sie sich davon rasch erholt und war die Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits Mitte 2012 p raktisch beschwerdefrei . Zusammenfassend bestätigten die Gut achter der MEDAS , dass den geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenaufhebung kein hinreichendes, organis ches Substrat zugrunde lag . Entsprechend hielten sie ausdrücklich fest , im Zeitpunkt der Renteneinstellung sei die Beschwerdeführerin aufgrund derselben Beschwerden und Weichteilbefunde eingeschränkt gewesen, welche 2004 zur Rentenzusprache geführt hätten ( Urk.  21/67 ff., E. 3.2). Soweit der begutachtende Rheumatologe anmerkte , für einen erfahrenen Rheumatologen seien allerdings auch Muskelverspannungen «objektiv» (vgl. Urk.  21/67), so ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewe gungs einschränkungen, Muskulaturver härtungen und Verspannungen jedenfalls aus juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
  55. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom
  56. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2
  57. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom
  58. Mai 2008 E. 3). 4.4      Gestützt auf ein bio-psycho-soziales Erklärungs modell kamen die MEDAS-Gutachter abweichend von Dres . A.___ und B.___ zum Schluss, die Be schwer de führerin sei aufgrund der «chronischen Schmerzkrankheit» in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführerin gesamtmedizinisch zu 50  % arbeits un fähig ( Urk.  21/54, Urk.  21/68) . 4.5      Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 41 8  E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu über prüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.   142 Ziff.  3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage d er funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial ver si cherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erheb liche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenan sprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4.6      Der psychiatrische ME D A S- Gutachter nahm zwar Bezug auf die Gerichtspraxis gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) und machte Ausführungen zu den recht spre chungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren ( psychiatrisches Teilgutach ten, S. 11 ff.). Demgegenüber stützt e er seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nehmlich auf die Ergeb nisse des Mini-ICF-Ratings (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 , vgl. auch Urk.  21/68 ) und lässt sein Gutachten bei umfangreichen Ausfüh rungen zur familiären Vorgeschichte und frühen Kindheit der Beschwerdeführerin eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben vermissen. Mithin bedarf es unter Hinweis auf das unter E. 4.4 Gesagte einer er gänzenden richterlichen Überprüfung der gutacht erlich festgestellten Arbeitsfä higkeit. 4.7      In psychiatr isc her Hinsicht erhellt aus dem Gutacht en zunächst, dass die funk tiona len Auswirkungen der neu diag nostizierten Neurasthenie nicht stark ins Gewicht fallen. Der psychiatrische Gutachter taxierte deren Schweregrad als leicht bis mittelgradig und hielt ausserdem fest, im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit sbeurteilung käme denselben keine eigenständige Bedeu tung zu, zumal sie sich kaum von de njenigen de r S chmerzstörung abgrenzen lie sse n (psychia tri sches Teilgutachten, S. 9, S. 15). Das Vorliegen einer Depression wurde in Übereinstimmung mit Dr.  B.___ eindeutig verneint ; die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit tiefenpsychologischer sowie traumatherapeutischer Unter stützung psychisch gut verarbeitet ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 7 f., S. 11 ). Sodann hat die Beschwerdeführerin eine bemerkenswerte Ausbildungs- und Be rufs biographie vorzuweisen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass sie ihre Berufsk arriere auch im Nachgang des Unfallereignisses 2001 fortsetzte . In diesem Zusammenhang betonte d er p sychiatrische Gutachter ihre überdurchschnittli chen R essourcen und Coping-Strategien ( Urk.  21 S. 30 f.; vgl. auch Urk.  135/1 ff.; psychiatrisches Teilgutachten , S. 14 f. ) . Zudem weiss die Beschwerdeführerin in schwierigen Situationen mittels imaginären und meditativen Techniken offenbar eine gute, effektive Selbsthilfe anzuwenden (psychiatrisches Teilgutachten, S. 1 f.). Die im psychiatrischen Teilgutachten als einschränkend notierten Konzentra tionsstörung en stehen im Widerspruch zu de n objektiven Befunden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ; während der über drei Stunden andau ernden Testung verblieben sowohl mentale Belastbarkeit als auch Leistungs niveau der Beschwerdeführerin kon s tant erhalten . Dies deckt sich denn auch mit ihren subjektiven Angaben , wonach sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des neuropsychologischen Untersuchs nicht von Schmerzen abgelenkt gefühlt habe . Die im Gutachten notierte, schmerzbedingt erhöhte Er müdbarkeit über einen längeren Zeitraum ( Tagesablauf /Arbeitswoche) fusst einzig auf den eigenanam nes tischen Angaben der Beschwerdeführerin ( neurops ychologisches Teilgutach ten , S. 5 und S. 7 f. ) . Die von 2002 bis Ende 2009 (zunächst in 14-tägiger, später monatlicher Frequenz) durchgeführte tiefenpsychologische Therapie diente offenbar primär der Überwindung der unfallbedingten Beeinträchtigung des Selbst v erständnis ses und der Identität der Beschwerdeführerin ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 10; vgl. auch Urk.  139/3 ) . D arüber hinaus nahm sie – soweit nach Lage der Akten ersichtlich – nie eine spezifische Schmerzbehandlung i n Anspruch . Dass die Schmerzstörung «trotz adäquater Behandlung» bisher nicht wesentlich habe verbessert werden können – so der psychiatrische Gutachter ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) – ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen . Sodann lässt d as Ausmass der gutachterlich postulierten, schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit in Anbetracht der nach eigenen Angaben eingenommene n Analgetika ( Urk.  21/35 f., wonach die Beschwerdeführerin selten ein Gramm Dafalgan und noch seltener eine Tablette Ponstan einnehme; vgl. auch neuro logisches Teilgutachten , S. 7) zumindest Zweifel aufkommen. Kommt hinzu , dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst bei Schmerzen der Stärke 7 (VAS 1-10) über einen mehrstündigen Zeitraum weder objektiv noch subjektiv in ihrer kognitiven Leistungs - und Belastungs fähigkeit eingeschränkt ist (neuropsycho logi sches Teilgutachten, S. 5 ; vgl. auch Urk.  21/35, wonach sie die Stärke ihrer Schmerzen zwischen 3 und 8 skalierte ) . Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeiten auf eigenen Wunsch von fünf Halbtagen zuletzt auf drei Wochen tage (Montag, Mittwoch und Donnerstag) à je 7 S tunden änderte ( Urk.  21/29 ) wirft weitere Fragen auf und steht diskrepant zu ihren Ausführungen , wonach ihre Schmerzen und K onzentrationsschwierigkeiten im Tagesverlauf z une hmen würden und sie schnell ermüde ( Urk.  21/35 ; neuropsychologisches Teilgutachten S. 7; vgl. auch Urk.  134/108, Urk.  139/5). Seine Ausführungen, wonach es «trotz grossem Einsatz aller Beteiligten nie gelungen sei », das Arbeitsp ensum über 50  % zu steigern ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) , hat der psychiatrische Gut achter nicht konkretisiert. Aktenkundig ist jedenfalls lediglich ein einmaliger, sechswöchiger Arbeitsversuch im 60%-Pensum anfangs 2003 ( Urk.  21/45). Es fällt weiter auf , dass sich die Beschwerdeführerin offenbar auch in früheren Zeiten, mithin vor dem Unfall 2001, mit 50%-Anstellungen «durchgeschlagen» hatte resp. halbtags gearbeitet hatte ( Urk.  21/30). Im Übrigen hat der psychia trische Gutachter mit keinem Wort begründet, w eshalb und inwiefern die Fähig keiten der Beschwerdeführerin zur An passung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Kompetenz- und Wissensan wendung, zu Pro- und Spontanaktivität en, zu engen dyadischen Beziehungen sowie schliesslich ihre Entscheidungs- und Urteils fähigkeit mittels chwer einge schränkt sein sollen . In Anbetracht ihrer «weit überdurchschnittlichen Res so urcen» ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 15) sind die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Alsdann ist i m Hinb lick auf die Indikatorenprüfung in sozialer Hinsicht zu vermerken, dass die Be schwerdeführerin über einen tragende n Freundeskreis verfügt und sie ihre freund schaftliche n Beziehungen regelmässig pflegt ( Urk.  21/30 ff. ; n eurolo gi sches Teilgutachten , S. 4; psychiatrisches Teilgutachten , S. 2 ) . Ferner schilderte sie - auch nach ihrer vorzeitigen Pensionierung per Ende Juni 2018 - einen geord neten Tagesablauf mit regelmässigen körperlichen ( täglich 40 Minuten Gym nastik, Schw immen, Aquafit , Spazier en , Fitnessstudio mit Kraft- und Aus dauer training ) sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzen tra tionsfähigkeit (TV, Kino, Literatur, Zeitung lesen, Autofahren, f remdsprachige Hörbücher , tägliches Meditieren ). Als sie noch als Geschäftsfü hrerin fungierte, pflegte sie auch üb er den Mittag Kunde n kontakte. Nachmittags ging sie in die Physiotherapie, ins Turnen oder musste sie Anlässe besuchen. Zudem bearbeitete sie von zu Haus aus die eingegangenen E -Mails. Ihren Haushalt erledigt e die Beschwerdeführerin weit estgehend selbständig . Auch die Mahlzeiten bereitet e sie ohne Angaben von Einschränkungen selber zu . Schliesslich arbeitete die Beschwerdeführerin n ach ihrer frühzeit igen Pensionierung in ihrem woh nungs eigenen Atelier und unternahm sie Reisen nach Hamburg und Rom. Mithin verfolgt e sie das Ziel, sich vermehrt der eigenen Kunst zu widmen und mit eige nen Werken auf dem Markt Fuss zu fassen ( Urk.  21/29, Urk.  21/33 ff.; psychia trisches Teilgutachtern, S. 3 ; Urk.  139/5 ). Dass sie sich dieser Herausforderung gewachsen sah , bestätigt abermals das Vorhandensein beachtlicher persönlich keitsbezogener sowie arbeitsrelevanter Ressourcen . Gleichzeitig spricht letzteres gegen die gutachterlich postulierte Antriebsminderung sowie Einschränkung ih rer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ( psychiatrisches Teilgutachtern, S. 16) . Im Übrigen waren die im Gutachten als ressourcenhemmend genannten früheren somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008, vgl. Urk.21/68) im Zeitpunkt der Rentenaufhebung unbestrittenermassen überwunden. Mit Blick auf ihren Ent scheid, ungeachtet der finanziellen Einbussen (vgl. Urk.  21/29) vorzeitig in Pen sion zu gehen , ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich sicheren Verhältnissen lebt e . Insgesamt ergibt sich damit auch unter einlässlicher Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben kein hin reichender Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen . Z usammen mit den MEDAS-Gutachter n ist insbeson dere mit Blick auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung schliesslich davon auszugehen, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit als Geschäftsführerin weitestgehend einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Die MEDAS-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin denn auch keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit in einer we niger an spruchs vollen Tätigkeit . Insbesondere gingen sie davon aus, letztere habe als Geschäfts führerin in zeitlicher Hinsicht effektiv ein Pensum von 60 bis 75  % geleistet . Zudem wurde ein Jobw echsel gutachterlicherseits ausdrücklich als nicht sinnvoll erachtet (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16). Mithin rechtfertigt sich die An nahme , dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin medizinisch-theore tisch bestmöglich eingegliedert war .      Zusammenfassend ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversich erungsrecht mass gebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zuzumuten gewe sen wäre , ungeachtet ihre r Leiden einer r entenausschliessenden Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der Kulturstiftung nachzugehen und tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b ). 4 .8      Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art.  88 bis Abs.  2 lit . a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  1 ’ 0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
  59. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  60. Die Gerichtskosten von Fr.  1 ’ 0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  61. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp , unter Beilage des Doppels von Urk.  26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk.  25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  62. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  63. Juli bis und mit 1
  64. August sowie vom 1
  65. Dezember bis und mit dem
  66. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00755

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

22. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Daniel Tschopp Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

D ie 1957 geborene X.___ , zuletzt bis Ende Juni 2018 als Geschäfts füh rerin der Y.___ im 50%-P ensum angestellt , bezog aufgrund der Folgen einer 2001 anlässlich eines Verkehrsunfall erlittenen Halswirbelsäul en (HWS)-Distorsion seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 2 5. Februar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ , Urk. 2/ 9/33). Mit Mitteilung vom 2 1. Februar 2007 bestätigte die seit März 2004 neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente ( Urk. 2/ 9/75). 1.2

Im Rahmen der im April 2012 nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnah men paket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) eing eleiteten Renten re vision ( Urk. 2/ 9 /80) hob die IV-Stelle die bisherige Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV -Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des de r Zustellung folgenden Monats auf ( Urk. 2/ 9/106). Die dagegen erho bene Be schwer de ( Urk. 2/ 9/110/3 ff. ) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 1 3. August 2014 ( Urk. 2/ 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständigen Abklärung des medi zinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 2/ 9/112/6 f.). 1.3

In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheides veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, und

Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

2. März und

8. Mai 2015 ( Urk. 2/ 9/134/1-163, Urk. 2/ 9/139/1-11). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/ 9/144 , Urk. 2/ 9/147, Urk. 2/ 9/151, Urk. 2/ 9/154) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 5. März 2016 an de r Ren teneinstellung fest ( Urk. 2/2 ). Die dagegen erho bene Beschwerde ( Urk. 2/1 ) wies das h iesige Gericht mit Urteil IV.2016.00488 vom 4. November 2016 ab ( Urk. 2/ 13 ). 2.

Dagegen erhob X.___

am 1 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Bundesge richt und beantragte, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. November 2016 sei aufzuheben und ihr

gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk.

2/15 ). 3.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_847/2016 vom 19. Juni 201 7 in dem Sinne teilweise gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und neuen Ent scheidung an das hiesige Gericht zurückwies (Urk. 1 , Dispositiv Ziffer 1 und E. 4.4 ).

4.

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils

9C_847 /2016 vom 1 9. Juni 2017 holte das hiesige Gericht das polydisziplinäre Gutachten (Rheumatologie/Neuro logie/

Psychiatrie/Neuropsychologie) der MEDAS C.___ vom 2 8. September 2018 ein ( Urk. 21). Mit Eingaben vom 2 2. und 2 6. Oktober 2018 liessen sich die Parteien dazu verneh men ( Urk. 25, Urk. 26, vgl. Verfügung vom 3. Oktober 2018, Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts ,

ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbsein kom men zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weit geh end objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs faktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE

141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbe grün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Janu ar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regel fall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie « funktioneller Schweregrad » (E. 4.3) - Komplex « Gesundheitsschädigung » (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex « Persönlichkeit » (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex « Sozialer Kontext » (E. 4.3.3) - Kategorie « Konsistenz » (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.5

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mi ndestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG) . 1.6

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Im Urteil 9C_847 /2016 vom 1 9. Juni 2017 in Sachen de r Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Invalidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das bidisziplinäre Gutachten von Dres . A.___

und B.___ vom 2. März und 8. Mai 2015 erlaube keine zuverlässige Beurteilung von Diagnosen und Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin . Dies gelte insbesondere im Lichte der geänderten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 28 1. Vorliegend gehe es um eine Schmerzproblematik im Gefolge einer HWS-Distorsion, bei welcher die Schmerzrechtsprechung sinngemäss zur Anw e ndung komme (BGE 136 V 279). Demgegenüber hätten Dr es . A.___

und

B.___ von einer Prüfung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung unter dem Aspekt der zum Begutachtenszeitpunkt geltenden sogenannten Foersterkriterien resp. der Indi katoren gemäss der mit BGV 141 V 281 geänderten Rechtsprechung abge sehen. Damit bleibe die zentrale Frage, in welchem Ausmass der Beschwer de führerin eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, aus ärztlicher Sicht un be antwortet. Mithin fehle es an einer ärztlichen Aussage zu den arbeitsmässigen Auswirkungen des chronifizierten Beschwerdebildes und damit die wichtige Grun d lage für die rechtliche Beurteilung der noch zumutbaren Arbeitsle ist ung. Sodann habe Dr. A.___ nicht nachvollziehbar begründet, weshalb trotz mit tel schwerer bis schwerer Befunde an der HWS eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter habe sie darauf verzichtet aufzuzeigen, welche Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des konkreten Anforderungsprofils in der angestammten Tätigkeit tatsächlich gegeben seien.

Schliesslich sei Dr. A.___

– im Unterschied zu Dr. B.___

– von einer Schmerzausweitung ausgegangen. Auf diese entgegengesetzte Einschätzung sei im Rahmen der inter disziplinären Zusammenfassung und Beurteilung nicht eingegangen worden . Vor diesem Hintergrund sei die Sache an das hiesige Gericht zurückzuweisen, damit diese s in Anbetracht des komplexen Beschwerdebildes eine polydisziplinäre Begut achtung veranlasse und hernach erneut über die von der IV-Stelle verfügte Leistungseinstellung entscheide ( Urk. 1, E. 4.3). 2.2

Strittig und zu prüfen bleibt weiterhin, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 1 9. November 2013 z u Recht per Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat und in diesem Z usammen hang die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenauf hebu ng. Dass d er ursprüngliche n

Rentenzusprache

ein sog. s yndromales

Beschwe r de bild ohne nachweisbare Grundlage zugrunde lag, welche in den Anwendungs bereich von lit . a Abs. 1 SchlB IVG fällt , wurde vom hiesigen Gericht bereits in den Urteil en IV.2014.00002

vom 1 3. August 2014 und IV.2016.00488 vom 4. November 2016 festgehalten

( Urk. 2/9/112/6, E. 2.4 ; Urk. 2/13/7, E. 3 ) und schliesslich

in BGE 9C_847/2016 vom 1 9. Juni 2017 höchstrichterlich bestätigt ( Urk. 1, E. 3.1-3.5). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 3.

3.1

Im polydisziplinären Gutachten vom 2 8. September 2018 notierten die beur teilenden Fachärzte der MEDAS C.___ die nachfolgenden Diagnosen ( Urk. 21/42): - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit wahrscheinlich zumindest teilweise zervikogen bedingten Kopfschmerzen - Status nach HWS-Distorsion und fraglicher Commotio cerebri (MTBI) am

1 1. Oktober 2001 - Spondylarthrose C2/3 beidseits und C3/4 links, degenerative Fora minalstenose C3/4 links - Atlantodentalarthrose - Status nach HWS-Distorsion und S chulterprellung rechts am 2 4. September 2004

(Autounfall, seitliche Kollision) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ( ICD-10: F45.41) - Neurasthenie ( ICD-10: F48.0) - Chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Spondylarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits - D iskusprotrusion L4/5 (MRT 2 0. Februar 2015) - Residuen nach Morbus Scheuermann - Periarthropathie beider Schultergelenke - Leichtgradige AC-Arthrose, Bursitis subacromia lis / subdeltoidea (MRT 2 0. Februar 2015) - Status nach septischer Arthritis des rechten Schultergelenkes nach Injektion ei nes Kortisonpräparates am 1 6. März 2012 - Schulter gelenkspülung am 1 8. März 2012 - Schulterart hroskopie und Drainage am 2 0. März 2012 - Wirbelkörperhämangiom LWK 5 (MRT 20.02.2015) - Mediale degenerative M eniskusläsion rechts (MRT 2 6. Februar 2014) - Laparoskopische Hysterektomie mit

Ad häsiolyse

pelvin rechts am 0 5. Oktober 2007 - Laparo skopie und Adhäsiolyse am 1 2. August 2008, dabei iatrogene Blasenverletzung - Anamnestisch Allergie auf Augmentin - Struma nodo sa rechts (Sonografie vom 2 7. September 2013) - Status nach Katarakt-Operation beidseits 2010 3.2

In rheumatologischer Hinsicht habe die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich des Nacken s , des

Kopf es, des Schultergürtels, beider Schultern linksbeto nt, im thorakalen und lumbalen B ereich des Rückens sowie in mehreren Gelenken (Handgelenke, Fingermitte lgelenke, Sprunggelenke, Knie) beklagt ( Urk. 21/53) .

Die klinische Untersuchung habe eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit mit multiplen Irritationszonen vorwiegend in der oberen HWS (C1-C3) sowie einen erhöhten Tonus im Bereich des Musculus

trapezius und parave rtebral lumbal gezeigt. Sodann habe sich eine leichte rechtskonvexe thorakolumbal e Skoliose sowie vermehrte Knickbildung des cervikothorakalen Überganges

ergeben . Nebst den Irritationszonen cervikal

bestünden segmentale Druckdolenzen lumbal in de n Segmenten L4/5 und L5/S1 sowie multiple Druckdolenzen an den Seh nenan sätzen . Phänomenologisch handle es sich um ein chronisches cerviko spondy logenes Syndrom, vermutlich mit einem teilweise cervikogen bedingten Kopf schmerz. Auf der bildg ebend-strukturellen Ebene hätten s ich eine Atlantodental arthrose C1/2 sowie Spondylarthrosen C2/3 beidseits und C3/4 links nachweisen lassen . Dazu passe die Hypothese, dass zumindest ein Teil der Besc hwerden einem cervikogenen Kopfschmerz entspreche, zumal beim cervikogenen Kopfschmerz vorausgesetzt werde , dass sich die zugrunde liegende Pa thologie in der oberen HWS befinde . Lumbal zeigten sich leicht gradige degenerative Veränderungen in den Segm enten L4/5 und L5/S 1. Zudem bestünden offenbar seit der Jugend be kannte Residuen nach einem Morbus Scheuermann. An beiden Schultern liege vermutlich eine leichtg radige subacromiale

Impingements ymptomatik vor, bei klinisch nahezu normaler Beweglichkeit. Bildgebend sei

ausserdem eine leich te AC-Arthrose mit Bursitis sub acromialis / subde l toidea zur Darstellung gekommen. Dies sei typisch für eine subacromiale

Impin gementsymptomatik . Die funktionelle Einschränkung der Schultergelenke sei minim. Es bestehe eine Tendenz zu einem generalisierten Weichteilrheumatismus im Sin ne eines Fibromyalgie-Syndroms. Generalisierte Weichteilschmerzen stünden in einem engen Zusam menhang mit bel a stenden Lebensgeschichten. Dies könne vorliegend erklären , weshalb die Beschwerdeführerin nach dem Autounfall 2001 in ein e Schmerzchronifizierung

hineingeraten sei . C hronische Schmerzsyndrome würden gemäss neue rer Schm erz forschung als komplexe bio - psycho - soziale Phänomene gelten , bei denen es aus medizinis cher Sicht unmöglich sei , die verschiedenen Anteile streng ausein an derzuhalten. Vielmehr spielten biologische, psychologische und soziale Fakto ren eng ineinander. Die moderne Schmerzforschung gehe davon aus, dass Schmerzen durch Phänomene im zentralen Nervensystem entstehen und unterhalten werden könnten, wenngleich der periphere Gewebeschaden längst abgeheilt sei. Diesem Umstand trage die neue Schmerzdiagnose «chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren» (ICD-10 F:45.41) Rechnung. Auch wenn die Mehrheit der Betroffenen nach einer HWS-Distorsion einen günstigen Verlauf zeigten, so münde ein nicht unbedeutender Anteil in eine r chroni schen Schmerz krankheit. Aus der Fachliteratur sei ausserdem bekannt, dass ausgeprägte weich teilrheumatische Befunde auch ohne wesentliche ossäre Läsionen vorliegen könnten. Anderseits gäbe es Menschen, die auch bei ausgeprägten objektivier ba ren radiologischen Befunden wenig bis gar keine Schmerzen verspür ten. Das Aus mass der Behinderung hänge in der Regel viel

mehr von der Beweglichkeit und der Stärke der Schmerzen ab als von den radiologischen Befunden. In den Vo r akten sei die

Beschwerdeführeri n m ehrh eitlich als leistungsorientiert, einsatz freudig und engagiert geschildert worden. Dies decke sich mit dem Eindruck an lässlich der aktuellen Unter suchung. Mithin würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass die auf ein 50%-Pensum reduzierte langjährige Tätigkeit als Geschäfts führerin au f mangelnde Motivation, Aggravation resp. Simulation zurückzuführen sei .

Es sei

davon auszugehen , dass die Beschwerde führerin

im Zeitpunkt der Renteneinstellung (November 2013) aufgrund dersel ben Beschwerden und Weichteilbefunde, welche 2003/2004 zur Rentenzusprache geführt hätten, in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt gewesen sei, wenngleich am Achsenskelett im Frühverlauf keine struktur ellen Läsionen nachweisbar gewesen seien. Mithin fusse die Leistungseinschränkung auf einer chronischen Schmerzstörung. Demgegenüber habe Dr. A.___ das Zumutbarkeitsprofil allein auf der Ebene der bildgebend nachweisbaren Befunde entworfen. Die «ausge dehn ten chronischen Schmerzen» habe sie explizit als ohne Auswirkung a uf die Arbeitsfähigkeit taxiert. Damit erkläre sich die erhebliche Diskrepa nz zur Ein schät zung von Dr. A.___ . Soweit indes ausschliesslich nach objektiven Be funde n im Sinne struktureller Läsionen

im Bereich der HWS und LWS mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit gefragt werde, so seien solche im Zeitpunkt der Rentenaufhebung zu verneinen. Insofern sei das Zumutbarkeitsprofil von Dr. A.___ rein auf der Ebene objektivierbarer , struktureller Läsionen korrekt. Für einen erfahrenen Rheumatologen seien aber auch Muskelverspannungen objektiv nachweisbar, wenn auch nicht bildgebend. Betreffend den rechtsseitigen S chulterinfekt (septische Arthri tis) vom März 2012 sei die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten bereits im Juni 2012 «praktisch beschwerdefrei» gewesen . Mithin habe dieser die Arbeitsf ähigkeit nur passager eingeschränkt und jedenfalls im November 2012 keine entscheidende Rolle mehr gespielt . Insbesondere habe kein Zusammenhang bestanden zwischen de r besagten Infektion und den Be schwerden im Bereich der HWS

( Urk. 21/53 ff. , Urk. 21/67 f f . ). 3.3

Gegenüber dem neurologischen Gutachter berichtete die Beschwerdeführerin zu dem

neu aufgetretene g elegentliche Fuss schmerzen rechtsbetont. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie nur eingeschränkt leis tungsfähig (neurologisches Teilg ut achten, S. 11) .

Klinisch habe sich bis auf eine schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit ein unauffälliger neurologisch er Be fund ohne Hinweise für eine Pathologie neu raler Strukturen ergeben . Die Kopfschmerzen seien

als chronisc her Kopfschmerz vom Spannungs typ zu interpretieren, welche sich anamnestisch bei konzen trier ten Tätigkeiten akzentuier t en. Diese Kopfschmerzen seien auf eine zerviko cephale

Ausstrahlung zurückzuführen. Hinweise für einen anderen sekundären Kopf schmerz

hätten sich nicht ergeben . Di e chronischen Nacken-/ Nacken schulter schmerzen sowie Lumbalgien, aktuell ausstrahlend ins rechte Gesäss, seien

neu rologisch nicht erklärbar . Vielmehr entsprächen sie

einer muskuloskelettalen Symptomatik. Bildgebend

zeigten sich eine mittelschwere entzündlich akti vierte Sp ondylarthrose C3/4 links , leichte S pondylarthrosen der übrigen Etagen ohne entzündliche Aktivierung und eine Dezentrierung des Dens nach rechts, ohne Hinweise auf Dis kushernien oder eine an derweitige Neurokompression. Sodann bestehe auf Höhe C1 eine ovaläre Lä sion im Myelon mit schwachem Ödem und KM-Aufnahme, eine stationäre bis leicht progrediente aktivierte Arthrose des linken Fazetteng elenkes C3/4, leichte bis m ä ssige Spon dyla rthrosen C2-C7 links sowie eine m ittelschwere bis schwere Forami nalstenose C3/4 links dokumentiert. Aus klinischer Sicht würden sich aktuell weiterhin keine Hinweise für ein zerviko

- und/oder lumboradikuläres Syndrom oder eine Myelopathie ergeben . Bezüglich der Beschwerden seitens des Bewegungsapparates sei a uf die rheumatologische Beurtei lung zu verwei sen. Die neu beklagten rezidivierenden stechenden Fus s schmerzen seien beim unauffäl ligen Neurostatus aus neurologi scher Sicht nicht erklärbar . Auch sei zu keinem Zeitpunkt seit dem U nfall 2001 ein objektivierbarer pathologischer Befund am zentralen oder peripheren Nervensystem erhoben worden. Dies gelte auch für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung per November 201 3. Demgegenüber resultiere aus dem chronischen Kopfschmerz , welche r bei mentaler Belastung in sit zender Position zunehme und selten in einen migrä ni formen Zustand übergehe , eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin . Hinsichtlich einer körperlich leichte n , wechselbelastenden Verweistätigkeit, ohne andauernd hohe Anfo rderungen an die Konzentration , sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Kopfschmerzen zu 10-20 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt

( Urk. 21/59 f. , Urk. 21/65 , neurologisches Teilgutachten, S. 13 ) . 3.4

In psychiatrische r Hinsicht hielt der begutachtende Facharzt fest , d a die Schmerzen subjektiv im Vordergrund stünden und zumindest zu Beginn wahrscheinlich zu einem wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen (Unfälle, insbesondere der Unfall

2001) zurück ge führt werden könnten , sei vorliegend von einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Die beklagte chronische Müdigkeit sei diagnostisch schwer einzuordnen . Die beschriebene Symptomatik (Gefühle der körperlichen Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung, muskuläre und Kopfschmerzen, Unfähi gkeit, sich zu entspannen, Schlafstörungen) entspreche weitgehend einer Neurasthenie. Die funktionellen Auswirkungen se ien als leicht bis mittelgradig einzuschätzen .

Eine Depression liege aktuell eindeutig nicht vor. Dafür fehle es an einer depressiven Stimmung und die emotionale Reaktivität sei erhalten . Insbesondere habe

die Beschwerdeführerin frühere depressive Schübe

sowie

die in Gefolge des Unfalls 2001 diagnostizierte posttraumatische Belastungsstöru ng erfolgreich therapiert. So sei sie von 2002 bis 2009 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen, zu nächst in 14-tägiger und später in monatlicher Frequenz . Wahrscheinlich we rde sie aus prophylaktischen Gründen noch immer mit Antidepressiva behandelt. Die noch vorhandene

Schmerzstörung bestehe indes schon lange und es sei trotz adäquater Behand lung nicht zu einer anhaltenden, wesentlichen Verbesserung gekommen. Möglicherweise bewirke die

vor kurzem erfolgte Frühpensionierung mit der damit verbundenen Entlastung eine Verbesserung .

Konkordant mit den Vorakten sei die Beschwerdeführerin als motiviert, engagiert und eher zur Dissimulation neigend zu bezeichnen. Sie sei ihrer angestammten beruflichen Tät igkeit im Rahmen der bestehenden Defiz ite und verbliebenen Ressourcen

im maximal möglichen Ausmass von 50 % nachgegangen . Weder anlässlich der Anamnese noch im Rahmen der klinischen Untersuchung oder aufgrund der Vorakten hätten sich Hinweise auf eine wesentliche Verdeutlichung, Aggravation oder Simulation ergeben. Unter dem Titel «Risikofaktoren und Ressourcen» notierte der psychiatrische Gutachter, d er Vater der Beschwerdeführerin sei m it 75 Jahren an Blutkrebs verstorben; er habe

nach ihren Angaben nicht mehr leben wollen. Er sei aus psychischen Gründen

vorzeitig pensioniert worden. Ihre Mutter sei an Schizophrenie erkrankt , als die Beschwerdeführerin acht jährig gewesen sei. Danach habe die Mutter viel Zeit in Psychiatriekliniken verbracht und mehrere Suizidversuche unternom men. Die Erkrankung ihrer Mutter sei schlimm gewesen für die Fami lie, der Vater habe mit Rückzug reagiert. Er sei auch längere Zeit in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen. Die B e schwerdeführerin sei di e mittlere von drei Schwestern. B eide Schwestern seien aus psychiatrischen Gründen arbeitsunfähig und beren tet. Sie selbst sei als Kind jahrelang von der Mutter geschlagen worden, auch mit einem Gegenstand. Der psychiatrische Gutachter taxierte die körperliche Züchtigung der Mutter und den Rückzug des Vaters als anhaltende, schwere k örperliche und seelische Missh andlung . Ausser de m habe die Beschwerdeführerin

schon früh für sich selbst sorgen müssen . Klinisch sowie mit Blick auf ihren schulischen und berufl ichen Werdegang figuriere ihre Intelligenz i m überdurchschnittlich en Bereich, was als Ressource gelte . Das s sich der Unfallverursacher 200 1 nie nach ihrem Befinden erkundigt, seine Schuld anerkannt und sich bei ihr entschuldigt habe , sei ein gewichtiger Risikofaktor für eine Chronifizierung von Beschwerden. Sodann zeige die Be schwer deführerin leistungsorientierte Persönlichkei tszüge und sei s tolz auf ihre Leistungen. Durch grosse Leistung und harte Arbeit habe sie

sich die Anerken nung geholt , die sie sonst kaum erfahren habe . Mithin sei i hr Selbstwertgefühl jahrelang von ihrer Leistungsfähigkeit ab hängig gewesen . Durch den Unfall mit seinen Folgen, wie Schmerzen und Ko nzentrationsstörungen, sei beides in Frage gestellt worden. Ihre Leistungsbereitschaft und -orientierung

habe

es der Be schwer deführerin möglicherweise erschwert , sich mit einer Restsymptomatik resp. mit Einschränkungen zu arrangieren und sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie zu gönnen . Damit habe sie unwillentlich zur Chroni fizierung und Zentralisierung ihrer Schmerzen beigetragen. Dieses Bewältigungs muster - durch einen nochmals erhöhten Einsatz zu ver suchen , die Einschrän kungen wettzumachen - könne zu einer Z unahme der Beschwerden führen und fälschlich erweise als La tenz wahrgenom men werden. So seien die Beschwerden zwar vorhanden, würden aber nicht wah rgenommen oder überspielt und könnten damit , erst nachdem sie eine g ewisse Schwelle überschritten hä tten, nic ht mehr ignoriert werden . Gleichzeitig verfüge die Beschwerdeführerin über Persönlich keitszüge und Copingmuster , die g ünstig und als Ressou rcen zu bewerten seien . So sei sie dankbar für ihr Leben, ihre Erf olge, die Chancen und Unterstützung, die sie erhalten habe. Weiter engagiere sie sich für Mensch en, die ihr wichtig seien, namentlich Freunde, Mitarbeiter und die Künstler, zu denen sie eine langjährige Vertrauensbeziehung habe aufbauen können. Spiegelbildlich gehöre dazu, dass sie belastende Ereignisse grundsätzlich hinter sich und ruhen la ssen könne. A uch habe die Beschwerdeführerin grosses Vertrauen in sich und ihr Schicksal, welches auf langjährigen Erfahrungen beruhe. Ihr beruflicher Werde gang sei alles and ere als gradlinig. Sie habe mehrmals die Seiten gewechselt , von einer Ausbildung an der Schule für Gestaltung zu einer unabhängigen Tätigkeit als Künstlerin, zum Kultursponsoring usw. Dies

weise auf eine Fähigkeit hin ,

gewohnte Denkmuster nötigenfalls kreativ und flexibel zu v erlassen . In ihrer Geschichte falle auf, dass sie nach Niederlagen und Schicksalsschlägen starke Gefühle zulassen und leben könne. Gleichzeitig sei es ihr möglich, sich na ch einem anfänglichen Tief doch wieder auf zurappeln , aus der Opferhaltung heraus zukommen und ihr Leben fortzuführen. Mithin sei sie befähigt, Belastungen und Schicksalsschläge hinter sich zu lassen. Bei alle dem würden ihre weit über durch schnittlichen Ressourcen die vorhandenen Belastungen und Risiken über wiegen. Dass die Beschwerdeführerin dennoch chronische Beschwerden entwickelt habe, sei ein Hinweis darauf, dass die Belastungen wahrscheinlich aussergewöhnlich hoch gewesen seien . D ie somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008)

hätten sich als zusätzliche Belastungen ungünstig auf die vorhandenen Ressourcen ausge wirkt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer bis herigen Tätigkeit als Geschäftsführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Diese Ein schät zung lehne sich an das «Mini-ICF-Rating» für psychische Störungen an. Demnach sei sie in ihrer Fähigkeit zur Selbstpflege und Selbstversorgung uneingeschränkt. In ihrer Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, Konversations- und Kontakt fähi g keit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit sowie Fähig keit zur Mobilität und Verkehrsfähigkei t bestehe lediglich eine leichte Einschrän kung. Sodann sei sie in den folgenden Fähigkeiten mässig eingeschränkt: Fähig keit zur Anpassung an Regeln und Routinen, Fähigkeit zur Planung und Struktu rierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissens an wendung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Proa ktivität und Spontanakti vi täten sowie schliesslich in der Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen . In einer Verweistätigkeit, ohne besondere und damit wesentlich tiefere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit oder andere Fähigkeiten, sei die Be schwe r deführerin zu etwa 30 % eingeschränkt, vor allem zufolge der Konzentra t ions

- und Antriebsstörungen, Verlangsamung und erhöhten Erm üdbarkeit (p sy c hia trisches Teilgutachten, S. 6 ff. ;

Urk. 21/60 ff.). 3.5

Der neuropsychologische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin zeige sich eine alters- und bildung sadäquate durchschnittlich bis überdurchschnittlich gute kognitive Leistungsfä higkeit bei anamnestisch zeitlich verminderter men taler Belastbarkeit. Sie habe sich sehr gut auf die neuropsychologische Unter suchung einlassen können und bei gegebener Anstrengungsbereitschaft koope rativ und motiviert mitgearbeitet. Weiter habe die Beschwerdeführerin flexibel zwischen den A nforderungen wechseln und

bei unauffälligem Tempo und gut er Sorgfaltsleistung konzentriert arbeiten können. Mithin hätten sich keine Hinweise auf kognitive Funktionsstörungen ergeben. I n den geprüften kognitiven Domä nen ( Aufmerksamkeit, verbales und f igurales Lernen/Gedächtnis, Exe kutivfunk tionen, Visuokonstruktion /visuell-räumliche Leistungen, Rechnen und sprach lich e Leistungen ) hätten sich durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ergebnisse ergeben . Ihr kognitive s Leistungsniveau

habe die Beschwerdeführerin während der 3¼-stündigen Untersuchung ohne Schwankungen aufrechterhalten können . Entsprechend notierte der neuropsychologische Gutachter keinerlei Einschrän kungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ( neuropsychologisches Teilgutachten, S. 8; Urk. 21/65) . 3.6

Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die MEDAS- Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer chronischen Schmerzkrankheit im Zeitpunkt der Renteneinstellung als Geschäftsführerin zu 50 % einge schränkt gewesen . Hinsichtlich einer Verweistätigkeit ohne besondere Anforde rungen an die psychische Belastbarkeit bestehe eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

( Urk. 21/ 68 ; psychiatrisches Teilgutachten , S. 16 ).

4. 4.1

Das

polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2 8. September

2018 erging in Kennt nis und in Auseina ndersetzung mit den Vorakten , den geklagten Beschwer den

sowie gestützt auf die klinische n Untersuchungen. Die Gutachter haben ihre D iagnosen ausführlich und differenziert begründet, zu den Beurteilungen in den Vorakten

einlässlich Stellung bezogen und – sowe it Diskre panzen bestanden – abwei chende Einschätzung en

plausibel begründet .

Mithin genügt

das Gutachten grundsätzlich den an eine be weiskräftige Entscheidungsgrund lage geste llten Anforderungen (vgl. E. 1.7). 4.2

Strittig und zu prüfen bleibt die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin , welche auch unter juristischen Gesichtspunkten zu beurteilen ist. 4.3

Unbestritten ist zunächst, dass aus neuropsychologischer Sicht

im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (November 2013) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand ( neuropsychologis ches Teilgutachten, S. 8; E. 3.5 ). Als unverändert un auf fällig,

ohne Hinweise für eine Pathologie der neuralen Strukturen, erwies sich auch der neurol ogische Befund (neurologisches Teilgutachten, S. 11 ; Urk. 21/65; E. 3.3 ). Aus dem MEDAS-Gutachten erhellt weiter , aufgrund der objektiven , strukturellen Bef unde an der HWS und LWS sei die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit als Geschäftsführerin nicht einge schränkt gewesen . Insoweit sei

das von Dr. A.___

gemäss Gutachten vom

2. März 2015

eruie rte Zumutbarkeitsprofil , wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits

- und erwerbs fähig sei

( vgl. Urk. 2/ 9/134 /121 ) ,

auf objektivierbarer, struktureller

Ebene korrekt . Schliesslich spielte

auch die rechtsseitige Schulter problematik im Zeitp unkt der Rentenaufhebung

keine entscheid ende Rolle im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Im Gegenteil hat sie sich davon rasch erholt und war die Beschwerdeführerin

diesbezüglich bereits Mitte 2012 p raktisch beschwerdefrei . Zusammenfassend bestätigten die Gut achter der MEDAS , dass den geklagten Beschwerden im Zeitpunkt der Rentenaufhebung kein hinreichendes, organis ches Substrat zugrunde lag . Entsprechend hielten sie ausdrücklich fest , im Zeitpunkt der Renteneinstellung sei die Beschwerdeführerin aufgrund derselben Beschwerden und Weichteilbefunde eingeschränkt gewesen, welche 2004 zur Rentenzusprache geführt hätten ( Urk. 21/67 ff., E. 3.2). Soweit der begutachtende Rheumatologe

anmerkte , für einen erfahrenen Rheumatologen seien allerdings auch Muskelverspannungen «objektiv» (vgl. Urk. 21/67), so ist darauf hinzuweisen, dass Schmerzen, Druckdolenzen , klinisch feststellbare Bewe gungs einschränkungen, Muskulaturver härtungen

und Verspannungen jedenfalls aus

juristischer Sicht für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteil U 9/05 des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. August 2005 E. 4; Urteile des Bun desgerichts U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 2 5. Juli 2007 E. 5.2 sowie 8C_369/2007 vom 6. Mai 2008 E. 3).

4.4

Gestützt auf ein bio-psycho-soziales Erklärungs modell kamen die MEDAS-Gutachter abweichend von Dres . A.___ und B.___

zum Schluss, die Be schwer de führerin sei aufgrund der «chronischen Schmerzkrankheit» in der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Geschäftsführerin gesamtmedizinisch zu 50 % arbeits un fähig

( Urk. 21/54, Urk. 21/68) . 4.5

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychia tri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeits fähig keit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechts anwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechts erheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V

41 8 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu über prüfen, ob in concreto ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizini schen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2016, S.

142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.4). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage d er funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozial ver si cherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erheb liche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenan sprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4.6

Der psychiatrische ME D A S- Gutachter nahm zwar Bezug auf die Gerichtspraxis gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 1.4) und machte Ausführungen zu den recht spre chungsgemäss anzuwendenden Standardindikatoren ( psychiatrisches Teilgutach ten, S. 11 ff.). Demgegenüber stützt e er seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vor nehmlich auf die Ergeb nisse des Mini-ICF-Ratings (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16 , vgl. auch Urk. 21/68 ) und lässt sein Gutachten bei umfangreichen Ausfüh rungen zur familiären Vorgeschichte und frühen Kindheit der Beschwerdeführerin

eine hinreichende Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben

vermissen.

Mithin bedarf es unter Hinweis auf das unter E. 4.4 Gesagte einer er gänzenden richterlichen Überprüfung der gutacht erlich festgestellten Arbeitsfä higkeit. 4.7

In psychiatr isc her Hinsicht erhellt aus dem Gutacht en zunächst, dass die funk tiona len Auswirkungen der neu diag nostizierten Neurasthenie nicht

stark ins Gewicht fallen. Der psychiatrische Gutachter taxierte deren Schweregrad

als leicht bis mittelgradig und hielt

ausserdem fest, im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit sbeurteilung

käme

denselben

keine eigenständige Bedeu tung zu, zumal sie sich kaum von de njenigen de r S chmerzstörung abgrenzen lie sse n (psychia tri sches Teilgutachten, S. 9, S. 15). Das Vorliegen einer Depression wurde in Übereinstimmung mit Dr. B.___

eindeutig verneint ; die Beschwerdeführerin habe den Unfall mit tiefenpsychologischer sowie traumatherapeutischer Unter stützung psychisch gut verarbeitet

( psychiatrisches Teilgutachten, S. 7 f., S. 11 ). Sodann hat

die Beschwerdeführerin eine bemerkenswerte Ausbildungs- und Be rufs biographie vorzuweisen, wobei insbesondere hervorzuheben ist, dass sie ihre Berufsk arriere auch im Nachgang des Unfallereignisses 2001

fortsetzte .

In diesem Zusammenhang

betonte d er

p sychiatrische Gutachter ihre überdurchschnittli chen R essourcen und Coping-Strategien ( Urk. 21 S. 30 f.; vgl. auch Urk. 135/1 ff.; psychiatrisches Teilgutachten ,

S. 14 f. ) .

Zudem weiss die Beschwerdeführerin in schwierigen Situationen mittels imaginären und meditativen Techniken offenbar eine gute, effektive Selbsthilfe anzuwenden (psychiatrisches Teilgutachten, S. 1 f.).

Die im psychiatrischen Teilgutachten

als einschränkend notierten Konzentra tionsstörung en

stehen im Widerspruch zu de n objektiven Befunden anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ; während der über drei Stunden andau ernden Testung verblieben sowohl mentale Belastbarkeit als

auch Leistungs niveau der Beschwerdeführerin kon s tant erhalten . Dies deckt sich denn auch mit ihren subjektiven Angaben , wonach sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des neuropsychologischen Untersuchs

nicht von Schmerzen abgelenkt gefühlt habe . Die im Gutachten notierte, schmerzbedingt erhöhte Er müdbarkeit über einen längeren Zeitraum ( Tagesablauf /Arbeitswoche)

fusst einzig auf den eigenanam nes tischen Angaben der Beschwerdeführerin ( neurops ychologisches Teilgutach ten , S. 5 und S. 7 f. ) . Die

von

2002 bis Ende 2009 (zunächst in 14-tägiger, später monatlicher Frequenz) durchgeführte

tiefenpsychologische Therapie

diente offenbar primär der

Überwindung der unfallbedingten Beeinträchtigung des Selbst v erständnis ses und der Identität

der Beschwerdeführerin ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 10; vgl. auch Urk. 139/3 ) . D arüber hinaus

nahm sie

– soweit nach Lage der Akten ersichtlich – nie eine spezifische Schmerzbehandlung i n Anspruch . Dass die Schmerzstörung «trotz adäquater Behandlung» bisher nicht wesentlich habe verbessert werden können – so der psychiatrische Gutachter ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) – ist damit jedenfalls nicht ausgewiesen . Sodann lässt d as Ausmass der gutachterlich postulierten, schmerzbedingten Arbeits un fähigkeit

in Anbetracht der nach eigenen Angaben

eingenommene n Analgetika ( Urk. 21/35 f., wonach die Beschwerdeführerin selten ein Gramm Dafalgan und noch seltener eine Tablette Ponstan einnehme;

vgl. auch neuro logisches Teilgutachten , S. 7) zumindest Zweifel aufkommen. Kommt hinzu , dass die Beschwerdeführerin

offenbar selbst bei Schmerzen der Stärke 7 (VAS 1-10) über einen mehrstündigen Zeitraum weder objektiv noch subjektiv in ihrer kognitiven Leistungs

- und Belastungs fähigkeit eingeschränkt ist (neuropsycho logi sches Teilgutachten, S. 5 ; vgl. auch Urk. 21/35, wonach sie die Stärke ihrer Schmerzen zwischen 3 und 8 skalierte ) .

Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitszeiten auf eigenen Wunsch von fünf Halbtagen

zuletzt auf drei Wochen tage (Montag, Mittwoch und Donnerstag) à je 7 S tunden änderte ( Urk. 21/29 ) wirft weitere Fragen auf und steht diskrepant zu ihren Ausführungen , wonach

ihre Schmerzen und K onzentrationsschwierigkeiten im Tagesverlauf

z une hmen würden und sie schnell ermüde ( Urk. 21/35 ;

neuropsychologisches Teilgutachten S. 7; vgl. auch Urk. 134/108, Urk. 139/5). Seine Ausführungen, wonach es «trotz grossem Einsatz aller Beteiligten nie gelungen sei », das Arbeitsp ensum über 50 % zu steigern ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 11) , hat der psychiatrische Gut achter nicht konkretisiert. Aktenkundig ist

jedenfalls lediglich ein einmaliger, sechswöchiger Arbeitsversuch im 60%-Pensum anfangs 2003 ( Urk. 21/45).

Es fällt weiter auf , dass sich die Beschwerdeführerin offenbar auch in früheren Zeiten, mithin vor dem Unfall 2001, mit 50%-Anstellungen «durchgeschlagen» hatte resp. halbtags gearbeitet hatte ( Urk. 21/30). Im Übrigen hat der psychia trische Gutachter mit keinem Wort begründet, w eshalb und inwiefern die Fähig keiten der Beschwerdeführerin zur An passung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Kompetenz- und Wissensan wendung, zu Pro- und Spontanaktivität en, zu engen dyadischen Beziehungen sowie schliesslich

ihre

Entscheidungs- und Urteils fähigkeit mittels chwer einge schränkt sein sollen . In Anbetracht ihrer «weit überdurchschnittlichen Res so urcen» ( psychiatrisches Teilgutachten, S. 15) sind die Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Alsdann ist i m Hinb lick auf die Indikatorenprüfung

in sozialer Hinsicht zu vermerken, dass die Be schwerdeführerin über einen tragende n Freundeskreis verfügt und sie ihre freund schaftliche n

Beziehungen regelmässig pflegt ( Urk. 21/30 ff. ; n eurolo gi sches Teilgutachten , S. 4; psychiatrisches Teilgutachten , S. 2 ) .

Ferner schilderte sie

- auch nach ihrer vorzeitigen Pensionierung per Ende Juni 2018 -

einen geord neten Tagesablauf mit regelmässigen körperlichen ( täglich 40 Minuten Gym nastik, Schw immen, Aquafit , Spazier en , Fitnessstudio mit Kraft- und Aus dauer training ) sowie Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Konzen tra tionsfähigkeit (TV, Kino, Literatur, Zeitung lesen, Autofahren, f remdsprachige Hörbücher , tägliches Meditieren ). Als sie noch als Geschäftsfü hrerin fungierte, pflegte sie auch üb er den Mittag Kunde n kontakte. Nachmittags ging sie in die Physiotherapie, ins Turnen oder musste sie Anlässe besuchen. Zudem bearbeitete sie von zu Haus aus die eingegangenen E -Mails.

Ihren Haushalt erledigt e die Beschwerdeführerin

weit estgehend selbständig . Auch die Mahlzeiten bereitet e sie ohne Angaben von Einschränkungen selber zu . Schliesslich arbeitete die Beschwerdeführerin n ach ihrer frühzeit igen Pensionierung in ihrem woh nungs eigenen Atelier und unternahm sie Reisen nach Hamburg und Rom. Mithin verfolgt e

sie

das Ziel, sich vermehrt der eigenen Kunst zu widmen und mit eige nen Werken auf dem Markt Fuss zu fassen

( Urk. 21/29, Urk. 21/33 ff.; psychia trisches Teilgutachtern, S. 3 ; Urk. 139/5 ). Dass sie sich dieser Herausforderung gewachsen sah , bestätigt abermals das Vorhandensein beachtlicher

persönlich keitsbezogener sowie arbeitsrelevanter Ressourcen . Gleichzeitig spricht letzteres

gegen die gutachterlich postulierte Antriebsminderung

sowie Einschränkung ih rer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ( psychiatrisches Teilgutachtern, S. 16) . Im Übrigen waren die im Gutachten als ressourcenhemmend genannten früheren somatischen Komorbiditäten (Schulterinfektion 2012 und Blasenentzündung nach einer gynäkologischen Operation 2008, vgl. Urk.21/68) im Zeitpunkt der Rentenaufhebung unbestrittenermassen überwunden.

Mit Blick auf ihren Ent scheid, ungeachtet der finanziellen Einbussen (vgl. Urk. 21/29) vorzeitig in Pen sion zu gehen , ist ferner davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in wirtschaftlich sicheren Verhältnissen lebt e . Insgesamt ergibt sich damit auch unter einlässlicher Auseinandersetzung mit den normativen Vorgaben kein hin reichender Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen . Z usammen mit den MEDAS-Gutachter n

ist insbeson dere

mit Blick auf die Erfahrung der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung schliesslich davon auszugehen, dass die zuletzt ausge übte Tätigkeit

als Geschäftsführerin

weitestgehend einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Die MEDAS-Gutachter attestierten

der Beschwerdeführerin denn auch keine wesentlich höhere Arbeitsfähigkeit in einer we niger an spruchs vollen Tätigkeit . Insbesondere gingen sie davon aus, letztere

habe als Geschäfts führerin in zeitlicher Hinsicht effektiv ein Pensum von 60 bis 75 %

geleistet . Zudem wurde ein Jobw echsel

gutachterlicherseits

ausdrücklich als nicht sinnvoll

erachtet (psychiatrisches Teilgutachten, S. 16). Mithin rechtfertigt sich die An nahme , dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin medizinisch-theore tisch bestmöglich eingegliedert war .

Zusammenfassend ist jedenfalls nicht mit dem im Sozialversich erungsrecht mass gebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrschei nlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht zuzumuten gewe sen wäre ,

ungeachtet ihre r Leiden einer r entenausschliessenden Erwerbstätigkeit als Geschäftsführerin der Kulturstiftung

nachzugehen und tragen

die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem un bewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b ). 4 .8

Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1 ’ 0 00.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1 ’ 0 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp , unter Beilage des Doppels von Urk. 26 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 25 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger