Sachverhalt
1. 1.1
Die 1957 geborene X.___, Kadermitarbeiterin bei der Y.___ (Leiterin Kul tursponsoring) im Teilzeitpensum (50 %), bezog aufgrund der Folgen einer am 1 1. Oktober 2001 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Halswirbelsäule n
( HWS ) -Distorsion seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 25. Februar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, Urk. 9/33). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 bestätigte die seit März 2004 neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/75). Diesem Revisions entscheid ging eine neurologisch-rheumatologische Begutachtung am A.___ zuhanden des Unfallversicherers voraus (Urk. 9/65/5-13, Urk. 9/66/5-38, vgl. auch Urk. 9/68/1-4), wovon die IV-Stelle Kenntnis nahm und welche sie bei ihrem Entscheid berücksichtigte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/74). 1.2
Im Rahmen der im April 2012 n ach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/80) holte die IV-Stelle die Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte ein
und
qualifizierte sie die Beschwerden der Versicherten als zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig. W ei tere Abklärungen erachtete
die IV-Stelle als unnötig (vgl. Feststellungsblatt vom 2 5. Juli 2013, Urk. 9 /91/6-8) . Daraufhin hob sie die bisherige Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzo g sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/110/3 ff.) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 (Urk. 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständige n Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 9/112/6 f.). 1.3
In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheides veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 2. März 2015 (Urk. 9/134/1-163) sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2015 (Urk. 9/139/1-11). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 9/143/4 ff.) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. September 2015, Urk. 9/144, Einwand vom 20. Oktober 2015, mit ergänzenden Einwandbegrün dungen vom 27. Oktober 2015 und 30. November 2015, Urk. 9/147, Urk. 9/151, Urk. 9/154) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2016 an der Ren teneinstellung fest (Urk.2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 aufzuheben und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie wei tere medizinische Unterlagen auf (Urk. 3/2-3/3). Mit Nachtrag vom 4. Mai 2016 wies sie zusätzlich den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie und Chefarzt, E.___ Klinik, vom 2. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforder lich erachtet (Urk. 10). Mit Datum vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 11). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gerichtzieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 de s Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die im Rahmen der medizinischen Abklärungen festgestellten strukturel len Veränderungen im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht tangieren. Sodann seien keine psychiatrischen Einschränkungen festgestellt worden. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichend persönli che Ressourcen und weise sie in sämtlichen Lebensbereichen ein äusserst hohes Aktivitätsniveau aus. Vor diesem Hintergrund sei es ihr zuzumuten, ihrer bishe rigen Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen und bleibe die Rente aufgehoben (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es werde bestrit ten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung einzig aufgrund einer HWS-Dis torsion bzw. eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes zugesprochen wurde und damit in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle. Ausserdem sei in der Zwischenzeit eine wesent liche Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Verschlechterung eingetre ten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage seien seit 2001 neue/zusätzliche Befunde/Diagnosen hinzugetreten, welche den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten (Urk. 1 S. 15 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Februar 2004 zu Unrecht als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die beab sichtigte Rentenaufhebung genommen. So sei im Jahre 2005 eine umfassende Rentenrevision vorgenommen worden, welche mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 abgeschlossen worden sei. Letztere beruhe auf der bis dahin aufdatierten medizinischen Aktenlage und sei rechtsprechungsgemäss einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Zeitliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren, welche korrekterweise nach Massgabe von Art. 17 ATSG hätte vorgenommen werden müssen, bilde daher der 21. Februar 2007. Das Gutachten von Dr. B.___ bilde dabei bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und stelle rechtsprechungsgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (Urk. 1 S. 18 f.). Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin – entgegen der ausdrückli chen richterlichen Anordnung – unterlassen, die Sache umfassend, mithin poly disziplinär, abzuklären. Sie habe lediglich ein bidisziplinäres Gutachten veran lasst. Das Resultat lege offen, dass die Gutachter nicht in der Lage gewesen seien, den komplexen Sachverhalt umfassend und gesamtheitlich zu beurteilen. Insbesondere fehle es an einer neurologischen und neuropsychologischen Beur teilung zur Abklärung der weiterhin bestehenden kognitiven Einschränkungen. Ferner schweige sich das Gutachten darüber aus, inwiefern der jahrelange Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe oder nicht. Sodann sei mangelhaft, dass Dr. B.___ die Knieproblematik nicht erwähne. Gestützt auf den Bericht der E.___ Klinik vom 12. April 2016 bestehe dies bezüglich eine Pathologie, welche orthopädisch abgeklärt werden müsse. Die Schulterproblematik sei nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich habe sich ein Fachorthopäde zu äussern. Ferner habe das Gutachten wichtige Aussagen der Beschwerdeführerin unterschlagen. So etwa die beklagten erheblichen Kopfschmerzen sowie der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) anlässlich der Schilderungen betreffend ihre Kindheit wiederholt habe weinen müssen. Ausserdem sei das Gutachten einseitig und zufolge einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einzig im Interesse der IV-Stelle erstellt worden. Auch seien die Schlussfolgerungen im Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin über eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit hohen An forderungen an die geistigen und körperlichen Voraussetzungen aus. Es sei nicht schlüssig, dass sie trotz der beschriebenen Schmerzen und den damit ver bundenen Auswirkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrationsprobleme, verlangsam tes Arbeiten, erhöhter Pausenbedarf) einfach 100 % arbeiten könne. Schliesslich habe Dr. B.___ nicht hinreichend zu den früheren medizinischen Einschät zungen Stellung bezogen und fehle es dem Gutachten an einer Auseinanderset zung mit den Indikatoren der neusten Bundesgerichtspraxis. Bei alledem sei das Gutachten nicht verwertbar. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 20 ff.). In ihrer unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 20. Juli 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend erhob sie weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 11 S. 2 f.). Aus serdem stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei eine radiologische Oberexper tise zur Beurteilung des in den medizinischen Vorakten dokumentierten Ver dachts auf eine Läsion des Ligamentums alare rechts durchzuführen und es bedürfe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Beobachtung durch Berufs fachleute der BEFAS- oder MEDAS-Institutionen (Urk. 11 S. 3). 3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig ist . Dass
der ursprünglichen Renten zusprache vom 2 5. Februar 2004 (Urk. 9/33 ) ein Beschwerdebild zugrunde lag , welches in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision fällt, hat das hiesige Gericht bereits mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014, insbesondere E. 2.4 (Urk. 9/112/6), festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Selbstredend ist im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision nach Mass gabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht auf die Mitteilung vom 21. Februar 2007, worin die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigte, abzustellen (vgl. E. 1.4). Ganz abgesehen davon, dass letzteres zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Ergaben doch die d em Revisionsentscheid vom 21. Februar 2007 zugrundeliegenden spezialärztlichen Untersuchungen keine hinreichend objektivi erbaren, organischen Befunde. Vielmehr handelte es sich bei den festgestellten Einschränkungen der Kopf- und Schulterbeweglichkeit sowie beim paravert e bralen Hartspann lediglich um eine sich somatisch äussernde Gesundheitsstörung und nicht um eine organisch n achweisbare Schädigung (vgl. Urk. 9/65 /1-13 , Urk. 9/66 /1-38 , vgl. auch Inter disziplinäre Stellungnahme zum neurologischen und rheumatologischen Gut achten vom 6. November 2006, Urk. 9/68/2 ). Mit anderen Worten entsprach das dokumentierte Beschwerdebild – wie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 - weitestgehend dem klassischen Beschwerde bild einer sog. anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Kommt entschei dend hinzu, dass die besagte Rentenbestätigung nicht unter Beachtung der rele vanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte . Da d ie Beschwerdeführer in
überdies weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng seit mehr als 15 Jahren bezo gen hat (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_12 5/2013 vom 12. Februar 2014), sind die Voraus setzungen für die Anwendbarkeit vo n lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV- Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1 .4 ).
4.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der bisziplinären Begut achtung wurde in den Teilgutachten von Dres. B.___ und C.___ vom 2. März 2015 und 8. Mai 2015 ausführlich zitiert (Urk. 9/134/10-107, Urk. 9/139/2 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 4.1
Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/134/117): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen und mittelschwerer bis schwerer Forami nalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nervenwurzel C4 links sowie aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/C4 ( Magnetresonanztomographie [MRI] 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS und des linken Iliosakralgelenk s (ISG) bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher Protrusion mit Anu lusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links (MRI 02/2015) sowie - etwas aktivierter leichter ISG-Arthrose links (MRI 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nachfolgende Diagnosen (Urk. 9/134/117): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Spannungskopfschmerzen seit 1994 - Status nach iatrogener septischer Arthritis des rechten Schultergelenks 03/2012 - mit leichter bis mässiger Bursitis subacromialis/subdeltoidea und leich ter Schultereck (AC)-Gelenksarthrose rechts mit intakter Rotato renmanschette (MRI 02/2015) - Status nach mehreren HWS-Distorsionen etwa 1974, am 11.10.2001 und am 25.09.2004 mit - regelrechten symmetrischen Ligamenta alaria beidseits und regelrech tem mittelständigen Dens axis (MRI 02/2015) - Struma nodosa rechts (Erstdiagnose 09/2013)
Die Beschwerdeführerin beklage seit Jahren aus gedehnte Schmerzen. Gegenwär tig spür e sie dauernde Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern mehr links als rechts sowie in beiden Armen, vor allem im Bereich der Ellbogen sowie Schmerzen in der BWS und der LWS mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein sowie Abdomen. Beide Oberschenkel seien ebenfalls schmerzhaft (Urk. 9/134/118) .
Im
Rahmen der klinischen Untersuchung seien
der normale Gang sowie der Zehen-
und Fersengang unauffällig gewesen . Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion nach rechts leicht eingeschränkt. Sonst sei die Beweglichkeit der LWS gut. Die Beschwerdeführerin sei sogar in der Lage gewesen, mit gestreckten Beinen den Boden mit den Fingerspitzen zu berühren. Die Inklina tion und Reklination der Brustwirbelsäule (BWS) seien auch normal. Die Prü fung der Lateralflexion und der Rotation der BWS seien wegen Gegenspannung nicht gelungen. Die Beweglichkeit der HWS sei bei der direkten Prüfung deut lich g eringer als bei Ablenkung und kö nn e daher nicht objektiv be stimmt wer den. Radi kuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits nor mal. Alle grossen peripheren Gelenke, insbes ondere auch das rechte Schulter gelenk seien normal beweglich. Gelenksergü sse, Synoviti den oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Muskul atur sei liegend geprüft nicht ver s pannt. Eine Hyperlaxität bestehe nicht. In der Dolorimetrie seien 16 der 18 Tender Points patho logisch sowie sechs der acht Kontrollpunkte. Letzteres ent spreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerz ausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 66%, welche den Normwert von 40% weit übertreffe . Eine lang an dauernde körperliche Schonung kö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil absolviere die Beschwerdeführerin täglich gymnastische Ü bungen und setze dabei auch beidseits Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilo gramm ein. Ausserdem spaziere sie fast täglich eine halbe Stunde lang um den Lützelsee und trainiere sie ein- bis zweimal pro Woche in einem Fitness- Center . Die maximale Handkraft sei beidseits sehr gut (rechts 115 % der Norm und links sogar 140 %). Die MR I-Untersuchung des Beckens (02/2015) habe keine Patho logie der Hüft gelenke ausgewiesen. Aufgrund der MRI-Un tersuchung beider Schultern (02/2015) bestünden leichte beidseitige Bursitiden und eine leichte AC-Gelenksarthros e rechts bei intakter Rotatoren manschette beidseits . Diese Befunde seien altersentsprechend und hätten keine rlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann habe die MRI-Untersuchung der BWS (02/2015) keine nennenswerten Befunde und keine Hinweise auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann gezeigt . Demgegenüber hätten d ie MRI-Untersuc hungen der LWS und der ISGs (02/2015) leichte degenerative Veränderungen mit einer flache n Protrusion mit Anulusriss L4/ L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie eine etwas aktivierte, leichte ISG-Arthrose links ergeben. Diese Befunde seien keinesfalls gravierend. Aufgrund der MRI-Untersuchung der HWS (02/2015) bestünden degenerative Veränderungen mit einer mittelschweren bi s schweren Foraminalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nerven wurzel C4 links sowie eine aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/ C 4. Die Ligamenta alaria sei beidseits regelrecht und symmetrisch. Der Dens axis zeig e eine regel rechte Lage. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund. Die Entzündungszeichen (C-reaktives Protein) seien normal. Dasselbe gelte für den Rheumafaktor. D ie Anti-Citrullin-Antikörper und der extrahierte nukleäre Antikörper ( ENA ) -Suchtest hätten keinen Nachweis auf erhöhte
antinukleäre Antikörper
( ANA ) ergeben (Urk. 9/134/118 f.) .
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderun gen im Bereich der HWS und der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit verminder ten. Konkret könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Dies ent spreche einem leichten bis knapp mittelschweren Belastungsniveau. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 %
ausüben. Die angestammte Tätigkeit entspreche diesem Leistungsprofil (Urk. 9/134/119, Urk. 9/134/121). 4.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Mai 2015 stellte Dr. C.___ keine Diag nosen (Urk. 9/139/7). Im Rahmen der klinischen sowie testpsychologischen Untersuchung erhob er unauffällige psychiatrische Befunde und stellte er unauffällige Konzentrationsleistungen der Beschwerdeführerin fest. Die geklag ten Konzentrationsabfälle seien nicht auf ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht habe auch retrospektiv nie eine über längere Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/6 ff.).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologi scher Sicht in ihrer angestammten sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit eine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/9 f.). 5. 5.1
Die rheumatologisch - psychiatrische Expertise vom
2. März 2015 resp. 8. Mai 201 5 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologi schen Untersuchungen
16. Februar 2015 und
23. März 2015. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abwei chende Einschätzung plausibel begründet ( Urk. 9/134/123 f., Urk. 9/139/9 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 6). 5.2
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die begutachtenden Dres. B.___ und C.___ aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich seien, ist entgegenzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administ rativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der betreffenden Gutachter von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Hinweise auf eine persönliche Befangenheit der beurteilenden Gutachter sind vorliegend nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, die bidisziplinäre Expertise sei nicht lege artis durchgeführt worden. Selbstredend ist die vor nehmlich unter Hinweis auf das Auftragsvolumen bemängelte Qualität des Gut achtens nicht stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 21). Entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin gehen damit ins Leere. 5.3
Freilich ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und ist eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts (auch) bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten erforderlich. Die behördliche und richter liche Abklärungspflicht umfasst indes nicht unbesehen alles . Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Entsprechend hat da s hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 angewiesen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären ( vgl. E. 3, Urk. 9/112/7). Nach höchstrichter licher Rechtsprechung ist eine polydisziplinäre (mehr als 2 Disziplinen umfas sende) Expertise dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situa tion offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (beispielsweise internistischer Art) not wendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 394 E. 3.2 S. 352). Auch wenn das hiesige Gericht in seiner Begründung (E. 3) zum Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 mit Verweis auf BGE 139 V 547 E. 10.2 von einer polydisziplinären Begutachtung sprach, ist anzumerken, dass das Bundesgericht in E. 10.2 des zitierten Entscheids schlussfolgerte, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei „in der Regel“ unumgänglich. Die zutreffenden Fachdisziplinen sind in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 Abs. 3 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hin zuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine S. 352). Vorliegend befand RAD-Arzt Dr. med. Franz Wüst, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2014, dass direkt ein bidisziplinäres psy chiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 9/143/2). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gut achtensvergabe nichts ein (Urk. 9/121, Urk. 9/124).
Entgegen der Beschwerdeführerin bestand vorliegend kein Anlass zu neurologi schen und/oder neuropsychologischen Weiterungen. Daran vermögen auch die einzig vom behandelnden Neurologen Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, festgehaltene milde traumatische Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury , Urk. 9/88/5 ) sowie die subjektiv beklagten leichten kog nitiven Defizite in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nichts zu ändern.
Insbesondere handelt es sich bei einer MTBI um eine dermassen marginale Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsver fah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopf es, MRI des Kopfes) nicht sichtbar ist
und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungs prozess ohne bleiben de Folgen vollständig verschwin den (vgl. Urk. 9/112/6). Entsprechend waren die beklagten
kognitiven Störungen
zwischenzeitlich regredient (Urk. 9/134/25) und erzielte die Beschwerdeführerin anlässlich früherer fachspezifische r, d.h. neurologischer und neuropsychologischer Unter suchungen weitestgehend gute bis sehr gute Lern-, Gedächtnis- und Aufmerk samkeitsleistungen (Urk. 9/57/7, Urk. 9/65/9). Damit korrelierend ergaben auch die testpsychologischen Erhebungen von Dr. C.___ unauffällige Befunde der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 9/139/6).
Sodann erwiesen sich alle grossen peripheren Gelenke, insbesondere auch das rechte Schultergelenk im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. B.___ als normal beweglich , was im Übrigen mit dem geschilderten Aktivitätsniveau mitunter täglich en gymnastische n Übungen unter Einsatz beidseitiger Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilogramm kor reliert. Entsprechend ergaben die bildgebenden Untersuchungen beider Schul te rn altersentsprechend e Normalbefunde (vgl. E. 4.1). Bei den im Vordergrund stehenden und von Dr. B.___ gewürdigten Schmerzen (vgl. Urk. 9/134/118, vgl. E. 4.1) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung der Schultern keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung der Schultern medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr. B.___. 5.4
Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen Arztberichte datierend vom 23. März 2016 und 12. April 2016 (Urk. 3/3, Urk. 3/3/1) ergingen nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den im Bericht vom 12. April 2016 erwähnten Kniebeschwerden eine Verschlechterung geltend machen will, ist sie damit auf die Neuanmeldung zu verweisen. 5.5
Dr. B.___ gab ihre medizinische Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in Kenntnis der aktenkundigen Atlantodentalarthrose ab (vgl. Urk. 9/134/67). Welchen Nachteil der Beschwerdeführerin dadurch erwachsen soll, dass die Atlantodentalarthrose nicht in der Diagnoseliste figuriert, ist nicht erkennbar. Entsprechende Beanstandungen von Dr. D.___ gemäss der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellungnahme vom 2. Mai 2016 vermögen nicht durchzudringen ( Urk. 6). Kommt hinzu, dass sich die Atlantodentalarth rose mittels Infiltrationen als behandelbar erwies, womit jedenfalls von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. 5.6
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer, irgendwie gearteter Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.7
Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 5.7.1
Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzu weisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 141 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüs sig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objekti vierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hin weis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 5.7.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben-heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder-ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent-scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 5.7.3
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schweregrad wiegen nicht schwer. So erwies sich die Beweglichkeit der LWS und BWS im Rahmen der klinischen Untersuchung als weitestgehend gut und liess sich die gezeigte (aktive) Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit unter Ablenkung nicht erhärten. Die leich ten degenerativen Veränderungen der LWS und ISGs mit einer flachen Protru sion mit Anulusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 sowie die leichte ISG-Arthorse links taxierte Dr. B.___ ausdrücklich als „keinesfalls gravierend“. Medizinisch-theoretisch liess sich daher auch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/134/118 f.). In psychiat rischer Hinsicht wurden keine Diagnosen gestellt (Urk. 9 /139/7). Erhebliche Komorbiditäten sind damit auszuschliessen. Im Gegenteil gab die Beschwerde führerin selbst an, sich psychisch gesund zu fühlen. Bereits ein paar Monate nach dem Unfall habe sie gelernt, die Schmerzen zu akzeptieren. Mit Hilfe einer Psychologin habe sie das Thema „Unfall“ abschliessen können. Seit 2009 habe sie keine Psychotherapie mehr beansprucht ( Urk. 9/139/5 f.). Zu vermerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin einen geordneten, aktiven Tagesablauf, mit körperlichen Aktivitäten (Spazieren, Turnen, Krafttraining) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Lesen, Autofahren) vollzieht, wobei sie auch die Haushaltsarbeiten selber erle digen kann. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über soziale Beziehungen, besucht Anlässe und fliegt mit Freunden in die Ferien (vgl. Urk. 9/134/108). Soweit sie schmerzbedingte und/oder schmerzmittelinduzierte Ermüdungser scheinungen, Konzentrationsprobleme sowie einen erhöhten Pausenbedarf gel tend macht, bleibt es der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Jahresarbeits zeit und ihres Einzelbüros unbenommen, bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten und sich die Arbeit je nach Zustand selbstständig einzuteilen (vgl. Urk. 9/134/163, Urk. 9/139/5)
Bei dieser Sachlage ergibt sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren kein Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, jedenfalls nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all-gemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 5.8
Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzo g sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/110/3 ff.) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 (Urk. 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständige n Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 9/112/6 f.).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.3 Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.4 Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 aufzuheben und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie wei tere medizinische Unterlagen auf (Urk. 3/2-3/3). Mit Nachtrag vom 4. Mai 2016 wies sie zusätzlich den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie und Chefarzt, E.___ Klinik, vom 2. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforder lich erachtet (Urk. 10). Mit Datum vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 11). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die im Rahmen der medizinischen Abklärungen festgestellten strukturel len Veränderungen im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht tangieren. Sodann seien keine psychiatrischen Einschränkungen festgestellt worden. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichend persönli che Ressourcen und weise sie in sämtlichen Lebensbereichen ein äusserst hohes Aktivitätsniveau aus. Vor diesem Hintergrund sei es ihr zuzumuten, ihrer bishe rigen Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen und bleibe die Rente aufgehoben (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es werde bestrit ten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung einzig aufgrund einer HWS-Dis torsion bzw. eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes zugesprochen wurde und damit in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle. Ausserdem sei in der Zwischenzeit eine wesent liche Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Verschlechterung eingetre ten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage seien seit 2001 neue/zusätzliche Befunde/Diagnosen hinzugetreten, welche den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten (Urk. 1 S. 15 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Februar 2004 zu Unrecht als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die beab sichtigte Rentenaufhebung genommen. So sei im Jahre 2005 eine umfassende Rentenrevision vorgenommen worden, welche mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 abgeschlossen worden sei. Letztere beruhe auf der bis dahin aufdatierten medizinischen Aktenlage und sei rechtsprechungsgemäss einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Zeitliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren, welche korrekterweise nach Massgabe von Art. 17 ATSG hätte vorgenommen werden müssen, bilde daher der 21. Februar 2007. Das Gutachten von Dr. B.___ bilde dabei bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und stelle rechtsprechungsgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (Urk. 1 S. 18 f.). Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin – entgegen der ausdrückli chen richterlichen Anordnung – unterlassen, die Sache umfassend, mithin poly disziplinär, abzuklären. Sie habe lediglich ein bidisziplinäres Gutachten veran lasst. Das Resultat lege offen, dass die Gutachter nicht in der Lage gewesen seien, den komplexen Sachverhalt umfassend und gesamtheitlich zu beurteilen. Insbesondere fehle es an einer neurologischen und neuropsychologischen Beur teilung zur Abklärung der weiterhin bestehenden kognitiven Einschränkungen. Ferner schweige sich das Gutachten darüber aus, inwiefern der jahrelange Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe oder nicht. Sodann sei mangelhaft, dass Dr. B.___ die Knieproblematik nicht erwähne. Gestützt auf den Bericht der E.___ Klinik vom 12. April 2016 bestehe dies bezüglich eine Pathologie, welche orthopädisch abgeklärt werden müsse. Die Schulterproblematik sei nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich habe sich ein Fachorthopäde zu äussern. Ferner habe das Gutachten wichtige Aussagen der Beschwerdeführerin unterschlagen. So etwa die beklagten erheblichen Kopfschmerzen sowie der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) anlässlich der Schilderungen betreffend ihre Kindheit wiederholt habe weinen müssen. Ausserdem sei das Gutachten einseitig und zufolge einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einzig im Interesse der IV-Stelle erstellt worden. Auch seien die Schlussfolgerungen im Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin über eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit hohen An forderungen an die geistigen und körperlichen Voraussetzungen aus. Es sei nicht schlüssig, dass sie trotz der beschriebenen Schmerzen und den damit ver bundenen Auswirkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrationsprobleme, verlangsam tes Arbeiten, erhöhter Pausenbedarf) einfach 100 % arbeiten könne. Schliesslich habe Dr. B.___ nicht hinreichend zu den früheren medizinischen Einschät zungen Stellung bezogen und fehle es dem Gutachten an einer Auseinanderset zung mit den Indikatoren der neusten Bundesgerichtspraxis. Bei alledem sei das Gutachten nicht verwertbar. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 20 ff.). In ihrer unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 20. Juli 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend erhob sie weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 11 S. 2 f.). Aus serdem stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei eine radiologische Oberexper tise zur Beurteilung des in den medizinischen Vorakten dokumentierten Ver dachts auf eine Läsion des Ligamentums alare rechts durchzuführen und es bedürfe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Beobachtung durch Berufs fachleute der BEFAS- oder MEDAS-Institutionen (Urk. 11 S. 3). 3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig ist . Dass
der ursprünglichen Renten zusprache vom 2 5. Februar 2004 (Urk. 9/33 ) ein Beschwerdebild zugrunde lag , welches in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision fällt, hat das hiesige Gericht bereits mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014, insbesondere E. 2.4 (Urk. 9/112/6), festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Selbstredend ist im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision nach Mass gabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht auf die Mitteilung vom 21. Februar 2007, worin die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigte, abzustellen (vgl. E. 1.4). Ganz abgesehen davon, dass letzteres zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Ergaben doch die d em Revisionsentscheid vom 21. Februar 2007 zugrundeliegenden spezialärztlichen Untersuchungen keine hinreichend objektivi erbaren, organischen Befunde. Vielmehr handelte es sich bei den festgestellten Einschränkungen der Kopf- und Schulterbeweglichkeit sowie beim paravert e bralen Hartspann lediglich um eine sich somatisch äussernde Gesundheitsstörung und nicht um eine organisch n achweisbare Schädigung (vgl. Urk. 9/65 /1-13 , Urk. 9/66 /1-38 , vgl. auch Inter disziplinäre Stellungnahme zum neurologischen und rheumatologischen Gut achten vom 6. November 2006, Urk. 9/68/2 ). Mit anderen Worten entsprach das dokumentierte Beschwerdebild – wie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 - weitestgehend dem klassischen Beschwerde bild einer sog. anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Kommt entschei dend hinzu, dass die besagte Rentenbestätigung nicht unter Beachtung der rele vanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte . Da d ie Beschwerdeführer in
überdies weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng seit mehr als 15 Jahren bezo gen hat (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_12 5/2013 vom 12. Februar 2014), sind die Voraus setzungen für die Anwendbarkeit vo n lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV- Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1 .4 ).
4.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der bisziplinären Begut achtung wurde in den Teilgutachten von Dres. B.___ und C.___ vom 2. März 2015 und 8. Mai 2015 ausführlich zitiert (Urk. 9/134/10-107, Urk. 9/139/2 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 4.1
Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/134/117): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen und mittelschwerer bis schwerer Forami nalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nervenwurzel C4 links sowie aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/C4 ( Magnetresonanztomographie [MRI] 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS und des linken Iliosakralgelenk s (ISG) bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher Protrusion mit Anu lusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links (MRI 02/2015) sowie - etwas aktivierter leichter ISG-Arthrose links (MRI 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nachfolgende Diagnosen (Urk. 9/134/117): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Spannungskopfschmerzen seit 1994 - Status nach iatrogener septischer Arthritis des rechten Schultergelenks 03/2012 - mit leichter bis mässiger Bursitis subacromialis/subdeltoidea und leich ter Schultereck (AC)-Gelenksarthrose rechts mit intakter Rotato renmanschette (MRI 02/2015) - Status nach mehreren HWS-Distorsionen etwa 1974, am 11.10.2001 und am 25.09.2004 mit - regelrechten symmetrischen Ligamenta alaria beidseits und regelrech tem mittelständigen Dens axis (MRI 02/2015) - Struma nodosa rechts (Erstdiagnose 09/2013)
Die Beschwerdeführerin beklage seit Jahren aus gedehnte Schmerzen. Gegenwär tig spür e sie dauernde Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern mehr links als rechts sowie in beiden Armen, vor allem im Bereich der Ellbogen sowie Schmerzen in der BWS und der LWS mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein sowie Abdomen. Beide Oberschenkel seien ebenfalls schmerzhaft (Urk. 9/134/118) .
Im
Rahmen der klinischen Untersuchung seien
der normale Gang sowie der Zehen-
und Fersengang unauffällig gewesen . Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion nach rechts leicht eingeschränkt. Sonst sei die Beweglichkeit der LWS gut. Die Beschwerdeführerin sei sogar in der Lage gewesen, mit gestreckten Beinen den Boden mit den Fingerspitzen zu berühren. Die Inklina tion und Reklination der Brustwirbelsäule (BWS) seien auch normal. Die Prü fung der Lateralflexion und der Rotation der BWS seien wegen Gegenspannung nicht gelungen. Die Beweglichkeit der HWS sei bei der direkten Prüfung deut lich g eringer als bei Ablenkung und kö nn e daher nicht objektiv be stimmt wer den. Radi kuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits nor mal. Alle grossen peripheren Gelenke, insbes ondere auch das rechte Schulter gelenk seien normal beweglich. Gelenksergü sse, Synoviti den oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Muskul atur sei liegend geprüft nicht ver s pannt. Eine Hyperlaxität bestehe nicht. In der Dolorimetrie seien 16 der 18 Tender Points patho logisch sowie sechs der acht Kontrollpunkte. Letzteres ent spreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerz ausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 66%, welche den Normwert von 40% weit übertreffe . Eine lang an dauernde körperliche Schonung kö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil absolviere die Beschwerdeführerin täglich gymnastische Ü bungen und setze dabei auch beidseits Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilo gramm ein. Ausserdem spaziere sie fast täglich eine halbe Stunde lang um den Lützelsee und trainiere sie ein- bis zweimal pro Woche in einem Fitness- Center . Die maximale Handkraft sei beidseits sehr gut (rechts 115 % der Norm und links sogar 140 %). Die MR I-Untersuchung des Beckens (02/2015) habe keine Patho logie der Hüft gelenke ausgewiesen. Aufgrund der MRI-Un tersuchung beider Schultern (02/2015) bestünden leichte beidseitige Bursitiden und eine leichte AC-Gelenksarthros e rechts bei intakter Rotatoren manschette beidseits . Diese Befunde seien altersentsprechend und hätten keine rlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann habe die MRI-Untersuchung der BWS (02/2015) keine nennenswerten Befunde und keine Hinweise auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann gezeigt . Demgegenüber hätten d ie MRI-Untersuc hungen der LWS und der ISGs (02/2015) leichte degenerative Veränderungen mit einer flache n Protrusion mit Anulusriss L4/ L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie eine etwas aktivierte, leichte ISG-Arthrose links ergeben. Diese Befunde seien keinesfalls gravierend. Aufgrund der MRI-Untersuchung der HWS (02/2015) bestünden degenerative Veränderungen mit einer mittelschweren bi s schweren Foraminalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nerven wurzel C4 links sowie eine aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/ C 4. Die Ligamenta alaria sei beidseits regelrecht und symmetrisch. Der Dens axis zeig e eine regel rechte Lage. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund. Die Entzündungszeichen (C-reaktives Protein) seien normal. Dasselbe gelte für den Rheumafaktor. D ie Anti-Citrullin-Antikörper und der extrahierte nukleäre Antikörper ( ENA ) -Suchtest hätten keinen Nachweis auf erhöhte
antinukleäre Antikörper
( ANA ) ergeben (Urk. 9/134/118 f.) .
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderun gen im Bereich der HWS und der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit verminder ten. Konkret könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Dies ent spreche einem leichten bis knapp mittelschweren Belastungsniveau. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 %
ausüben. Die angestammte Tätigkeit entspreche diesem Leistungsprofil (Urk. 9/134/119, Urk. 9/134/121). 4.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Mai 2015 stellte Dr. C.___ keine Diag nosen (Urk. 9/139/7). Im Rahmen der klinischen sowie testpsychologischen Untersuchung erhob er unauffällige psychiatrische Befunde und stellte er unauffällige Konzentrationsleistungen der Beschwerdeführerin fest. Die geklag ten Konzentrationsabfälle seien nicht auf ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht habe auch retrospektiv nie eine über längere Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/6 ff.).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologi scher Sicht in ihrer angestammten sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit eine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/9 f.). 5. 5.1
Die rheumatologisch - psychiatrische Expertise vom
2. März 2015 resp. 8. Mai 201 5 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologi schen Untersuchungen
16. Februar 2015 und
23. März 2015. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abwei chende Einschätzung plausibel begründet ( Urk. 9/134/123 f., Urk. 9/139/9 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 6). 5.2
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die begutachtenden Dres. B.___ und C.___ aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich seien, ist entgegenzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administ rativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der betreffenden Gutachter von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Hinweise auf eine persönliche Befangenheit der beurteilenden Gutachter sind vorliegend nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, die bidisziplinäre Expertise sei nicht lege artis durchgeführt worden. Selbstredend ist die vor nehmlich unter Hinweis auf das Auftragsvolumen bemängelte Qualität des Gut achtens nicht stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 21). Entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin gehen damit ins Leere. 5.3
Freilich ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und ist eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts (auch) bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten erforderlich. Die behördliche und richter liche Abklärungspflicht umfasst indes nicht unbesehen alles . Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Entsprechend hat da s hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 angewiesen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären ( vgl. E. 3, Urk. 9/112/7). Nach höchstrichter licher Rechtsprechung ist eine polydisziplinäre (mehr als 2 Disziplinen umfas sende) Expertise dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situa tion offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (beispielsweise internistischer Art) not wendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 394 E. 3.2 S. 352). Auch wenn das hiesige Gericht in seiner Begründung (E. 3) zum Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 mit Verweis auf BGE 139 V 547 E. 10.2 von einer polydisziplinären Begutachtung sprach, ist anzumerken, dass das Bundesgericht in E. 10.2 des zitierten Entscheids schlussfolgerte, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei „in der Regel“ unumgänglich. Die zutreffenden Fachdisziplinen sind in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 Abs. 3 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hin zuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine S. 352). Vorliegend befand RAD-Arzt Dr. med. Franz Wüst, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2014, dass direkt ein bidisziplinäres psy chiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 9/143/2). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gut achtensvergabe nichts ein (Urk. 9/121, Urk. 9/124).
Entgegen der Beschwerdeführerin bestand vorliegend kein Anlass zu neurologi schen und/oder neuropsychologischen Weiterungen. Daran vermögen auch die einzig vom behandelnden Neurologen Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, festgehaltene milde traumatische Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury , Urk. 9/88/5 ) sowie die subjektiv beklagten leichten kog nitiven Defizite in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nichts zu ändern.
Insbesondere handelt es sich bei einer MTBI um eine dermassen marginale Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsver fah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopf es, MRI des Kopfes) nicht sichtbar ist
und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungs prozess ohne bleiben de Folgen vollständig verschwin den (vgl. Urk. 9/112/6). Entsprechend waren die beklagten
kognitiven Störungen
zwischenzeitlich regredient (Urk. 9/134/25) und erzielte die Beschwerdeführerin anlässlich früherer fachspezifische r, d.h. neurologischer und neuropsychologischer Unter suchungen weitestgehend gute bis sehr gute Lern-, Gedächtnis- und Aufmerk samkeitsleistungen (Urk. 9/57/7, Urk. 9/65/9). Damit korrelierend ergaben auch die testpsychologischen Erhebungen von Dr. C.___ unauffällige Befunde der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 9/139/6).
Sodann erwiesen sich alle grossen peripheren Gelenke, insbesondere auch das rechte Schultergelenk im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. B.___ als normal beweglich , was im Übrigen mit dem geschilderten Aktivitätsniveau mitunter täglich en gymnastische n Übungen unter Einsatz beidseitiger Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilogramm kor reliert. Entsprechend ergaben die bildgebenden Untersuchungen beider Schul te rn altersentsprechend e Normalbefunde (vgl. E. 4.1). Bei den im Vordergrund stehenden und von Dr. B.___ gewürdigten Schmerzen (vgl. Urk. 9/134/118, vgl. E. 4.1) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung der Schultern keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung der Schultern medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr. B.___. 5.4
Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen Arztberichte datierend vom 23. März 2016 und 12. April 2016 (Urk. 3/3, Urk. 3/3/1) ergingen nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den im Bericht vom 12. April 2016 erwähnten Kniebeschwerden eine Verschlechterung geltend machen will, ist sie damit auf die Neuanmeldung zu verweisen. 5.5
Dr. B.___ gab ihre medizinische Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in Kenntnis der aktenkundigen Atlantodentalarthrose ab (vgl. Urk. 9/134/67). Welchen Nachteil der Beschwerdeführerin dadurch erwachsen soll, dass die Atlantodentalarthrose nicht in der Diagnoseliste figuriert, ist nicht erkennbar. Entsprechende Beanstandungen von Dr. D.___ gemäss der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellungnahme vom 2. Mai 2016 vermögen nicht durchzudringen ( Urk. 6). Kommt hinzu, dass sich die Atlantodentalarth rose mittels Infiltrationen als behandelbar erwies, womit jedenfalls von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. 5.6
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer, irgendwie gearteter Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.7
Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 5.7.1
Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzu weisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 141 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüs sig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objekti vierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hin weis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 5.7.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben-heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder-ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent-scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 5.7.3
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schweregrad wiegen nicht schwer. So erwies sich die Beweglichkeit der LWS und BWS im Rahmen der klinischen Untersuchung als weitestgehend gut und liess sich die gezeigte (aktive) Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit unter Ablenkung nicht erhärten. Die leich ten degenerativen Veränderungen der LWS und ISGs mit einer flachen Protru sion mit Anulusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 sowie die leichte ISG-Arthorse links taxierte Dr. B.___ ausdrücklich als „keinesfalls gravierend“. Medizinisch-theoretisch liess sich daher auch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/134/118 f.). In psychiat rischer Hinsicht wurden keine Diagnosen gestellt (Urk. 9 /139/7). Erhebliche Komorbiditäten sind damit auszuschliessen. Im Gegenteil gab die Beschwerde führerin selbst an, sich psychisch gesund zu fühlen. Bereits ein paar Monate nach dem Unfall habe sie gelernt, die Schmerzen zu akzeptieren. Mit Hilfe einer Psychologin habe sie das Thema „Unfall“ abschliessen können. Seit 2009 habe sie keine Psychotherapie mehr beansprucht ( Urk. 9/139/5 f.). Zu vermerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin einen geordneten, aktiven Tagesablauf, mit körperlichen Aktivitäten (Spazieren, Turnen, Krafttraining) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Lesen, Autofahren) vollzieht, wobei sie auch die Haushaltsarbeiten selber erle digen kann. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über soziale Beziehungen, besucht Anlässe und fliegt mit Freunden in die Ferien (vgl. Urk. 9/134/108). Soweit sie schmerzbedingte und/oder schmerzmittelinduzierte Ermüdungser scheinungen, Konzentrationsprobleme sowie einen erhöhten Pausenbedarf gel tend macht, bleibt es der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Jahresarbeits zeit und ihres Einzelbüros unbenommen, bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten und sich die Arbeit je nach Zustand selbstständig einzuteilen (vgl. Urk. 9/134/163, Urk. 9/139/5)
Bei dieser Sachlage ergibt sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren kein Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, jedenfalls nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all-gemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 5.8
Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gerichtzieht in Erwägung: 1.
E. 8 Abs. 1 de s Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Dispositiv
- 1.1 Die 1957 geborene X.___, Kadermitarbeiterin bei der Y.___ (Leiterin Kul tursponsoring) im Teilzeitpensum (50 %), bezog aufgrund der Folgen einer am 1
- Oktober 2001 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Halswirbelsäule n ( HWS ) -Distorsion seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 25. Februar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, Urk. 9/33). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 bestätigte die seit März 2004 neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/75). Diesem Revisions entscheid ging eine neurologisch-rheumatologische Begutachtung am A.___ zuhanden des Unfallversicherers voraus (Urk. 9/65/5-13, Urk. 9/66/5-38, vgl. auch Urk. 9/68/1-4), wovon die IV-Stelle Kenntnis nahm und welche sie bei ihrem Entscheid berücksichtigte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/74). 1.2 Im Rahmen der im April 2012 n ach lit. a Abs. 1 der am
- Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
- März 2011 des IVG (
- IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision) eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/80) holte die IV-Stelle die Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte ein und qualifizierte sie die Beschwerden der Versicherten als zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig. W ei tere Abklärungen erachtete die IV-Stelle als unnötig (vgl. Feststellungsblatt vom 2
- Juli 2013, Urk. 9 /91/6-8) . Daraufhin hob sie die bisherige Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzo g sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/110/3 ff.) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 (Urk. 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständige n Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 9/112/6 f.). 1.3 In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheides veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 2. März 2015 (Urk. 9/134/1-163) sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2015 (Urk. 9/139/1-11). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 9/143/4 ff.) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. September 2015, Urk. 9/144, Einwand vom 20. Oktober 2015, mit ergänzenden Einwandbegrün dungen vom 27. Oktober 2015 und 30. November 2015, Urk. 9/147, Urk. 9/151, Urk. 9/154) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2016 an der Ren teneinstellung fest (Urk.2).
- Dagegen erhob X.___ am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 aufzuheben und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie wei tere medizinische Unterlagen auf (Urk. 3/2-3/3). Mit Nachtrag vom 4. Mai 2016 wies sie zusätzlich den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie und Chefarzt, E.___ Klinik, vom 2. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforder lich erachtet (Urk. 10). Mit Datum vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 11). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gerichtzieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 de s Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3 Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4 Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die im Rahmen der medizinischen Abklärungen festgestellten strukturel len Veränderungen im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht tangieren. Sodann seien keine psychiatrischen Einschränkungen festgestellt worden. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichend persönli che Ressourcen und weise sie in sämtlichen Lebensbereichen ein äusserst hohes Aktivitätsniveau aus. Vor diesem Hintergrund sei es ihr zuzumuten, ihrer bishe rigen Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen und bleibe die Rente aufgehoben (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es werde bestrit ten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung einzig aufgrund einer HWS-Dis torsion bzw. eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes zugesprochen wurde und damit in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision falle. Ausserdem sei in der Zwischenzeit eine wesent liche Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Verschlechterung eingetre ten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage seien seit 2001 neue/zusätzliche Befunde/Diagnosen hinzugetreten, welche den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten (Urk. 1 S. 15 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Februar 2004 zu Unrecht als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die beab sichtigte Rentenaufhebung genommen. So sei im Jahre 2005 eine umfassende Rentenrevision vorgenommen worden, welche mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 abgeschlossen worden sei. Letztere beruhe auf der bis dahin aufdatierten medizinischen Aktenlage und sei rechtsprechungsgemäss einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Zeitliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren, welche korrekterweise nach Massgabe von Art. 17 ATSG hätte vorgenommen werden müssen, bilde daher der 21. Februar 2007. Das Gutachten von Dr. B.___ bilde dabei bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und stelle rechtsprechungsgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (Urk. 1 S. 18 f.). Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin – entgegen der ausdrückli chen richterlichen Anordnung – unterlassen, die Sache umfassend, mithin poly disziplinär, abzuklären. Sie habe lediglich ein bidisziplinäres Gutachten veran lasst. Das Resultat lege offen, dass die Gutachter nicht in der Lage gewesen seien, den komplexen Sachverhalt umfassend und gesamtheitlich zu beurteilen. Insbesondere fehle es an einer neurologischen und neuropsychologischen Beur teilung zur Abklärung der weiterhin bestehenden kognitiven Einschränkungen. Ferner schweige sich das Gutachten darüber aus, inwiefern der jahrelange Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe oder nicht. Sodann sei mangelhaft, dass Dr. B.___ die Knieproblematik nicht erwähne. Gestützt auf den Bericht der E.___ Klinik vom 12. April 2016 bestehe dies bezüglich eine Pathologie, welche orthopädisch abgeklärt werden müsse. Die Schulterproblematik sei nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich habe sich ein Fachorthopäde zu äussern. Ferner habe das Gutachten wichtige Aussagen der Beschwerdeführerin unterschlagen. So etwa die beklagten erheblichen Kopfschmerzen sowie der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) anlässlich der Schilderungen betreffend ihre Kindheit wiederholt habe weinen müssen. Ausserdem sei das Gutachten einseitig und zufolge einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einzig im Interesse der IV-Stelle erstellt worden. Auch seien die Schlussfolgerungen im Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin über eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit hohen An forderungen an die geistigen und körperlichen Voraussetzungen aus. Es sei nicht schlüssig, dass sie trotz der beschriebenen Schmerzen und den damit ver bundenen Auswirkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrationsprobleme, verlangsam tes Arbeiten, erhöhter Pausenbedarf) einfach 100 % arbeiten könne. Schliesslich habe Dr. B.___ nicht hinreichend zu den früheren medizinischen Einschät zungen Stellung bezogen und fehle es dem Gutachten an einer Auseinanderset zung mit den Indikatoren der neusten Bundesgerichtspraxis. Bei alledem sei das Gutachten nicht verwertbar. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 20 ff.). In ihrer unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 20. Juli 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend erhob sie weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 11 S. 2 f.). Aus serdem stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei eine radiologische Oberexper tise zur Beurteilung des in den medizinischen Vorakten dokumentierten Ver dachts auf eine Läsion des Ligamentums alare rechts durchzuführen und es bedürfe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Beobachtung durch Berufs fachleute der BEFAS- oder MEDAS-Institutionen (Urk. 11 S. 3).
- Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision zulässig ist . Dass der ursprünglichen Renten zusprache vom 2
- Februar 2004 (Urk. 9/33 ) ein Beschwerdebild zugrunde lag , welches in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision fällt, hat das hiesige Gericht bereits mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014, insbesondere E. 2.4 (Urk. 9/112/6), festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Selbstredend ist im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision nach Mass gabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG
- IV-Revision nicht auf die Mitteilung vom 21. Februar 2007, worin die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigte, abzustellen (vgl. E. 1.4). Ganz abgesehen davon, dass letzteres zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Ergaben doch die d em Revisionsentscheid vom 21. Februar 2007 zugrundeliegenden spezialärztlichen Untersuchungen keine hinreichend objektivi erbaren, organischen Befunde. Vielmehr handelte es sich bei den festgestellten Einschränkungen der Kopf- und Schulterbeweglichkeit sowie beim paravert e bralen Hartspann lediglich um eine sich somatisch äussernde Gesundheitsstörung und nicht um eine organisch n achweisbare Schädigung (vgl. Urk. 9/65 /1-13 , Urk. 9/66 /1-38 , vgl. auch Inter disziplinäre Stellungnahme zum neurologischen und rheumatologischen Gut achten vom 6. November 2006, Urk. 9/68/2 ). Mit anderen Worten entsprach das dokumentierte Beschwerdebild – wie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 - weitestgehend dem klassischen Beschwerde bild einer sog. anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Kommt entschei dend hinzu, dass die besagte Rentenbestätigung nicht unter Beachtung der rele vanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte . Da d ie Beschwerdeführer in überdies weder das 5
- Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng seit mehr als 15 Jahren bezo gen hat (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB der
- IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_12 5/2013 vom 12. Februar 2014), sind die Voraus setzungen für die Anwendbarkeit vo n lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV- Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1 .4 ).
- Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der bisziplinären Begut achtung wurde in den Teilgutachten von Dres. B.___ und C.___ vom 2. März 2015 und 8. Mai 2015 ausführlich zitiert (Urk. 9/134/10-107, Urk. 9/139/2 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 4.1 Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/134/117): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen und mittelschwerer bis schwerer Forami nalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nervenwurzel C4 links sowie aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/C4 ( Magnetresonanztomographie [MRI] 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS und des linken Iliosakralgelenk s (ISG) bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher Protrusion mit Anu lusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links (MRI 02/2015) sowie - etwas aktivierter leichter ISG-Arthrose links (MRI 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nachfolgende Diagnosen (Urk. 9/134/117): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Spannungskopfschmerzen seit 1994 - Status nach iatrogener septischer Arthritis des rechten Schultergelenks 03/2012 - mit leichter bis mässiger Bursitis subacromialis/subdeltoidea und leich ter Schultereck (AC)-Gelenksarthrose rechts mit intakter Rotato renmanschette (MRI 02/2015) - Status nach mehreren HWS-Distorsionen etwa 1974, am 11.10.2001 und am 25.09.2004 mit - regelrechten symmetrischen Ligamenta alaria beidseits und regelrech tem mittelständigen Dens axis (MRI 02/2015) - Struma nodosa rechts (Erstdiagnose 09/2013) Die Beschwerdeführerin beklage seit Jahren aus gedehnte Schmerzen. Gegenwär tig spür e sie dauernde Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern mehr links als rechts sowie in beiden Armen, vor allem im Bereich der Ellbogen sowie Schmerzen in der BWS und der LWS mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein sowie Abdomen. Beide Oberschenkel seien ebenfalls schmerzhaft (Urk. 9/134/118) . Im Rahmen der klinischen Untersuchung seien der normale Gang sowie der Zehen- und Fersengang unauffällig gewesen . Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion nach rechts leicht eingeschränkt. Sonst sei die Beweglichkeit der LWS gut. Die Beschwerdeführerin sei sogar in der Lage gewesen, mit gestreckten Beinen den Boden mit den Fingerspitzen zu berühren. Die Inklina tion und Reklination der Brustwirbelsäule (BWS) seien auch normal. Die Prü fung der Lateralflexion und der Rotation der BWS seien wegen Gegenspannung nicht gelungen. Die Beweglichkeit der HWS sei bei der direkten Prüfung deut lich g eringer als bei Ablenkung und kö nn e daher nicht objektiv be stimmt wer den. Radi kuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits nor mal. Alle grossen peripheren Gelenke, insbes ondere auch das rechte Schulter gelenk seien normal beweglich. Gelenksergü sse, Synoviti den oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Muskul atur sei liegend geprüft nicht ver s pannt. Eine Hyperlaxität bestehe nicht. In der Dolorimetrie seien 16 der 18 Tender Points patho logisch sowie sechs der acht Kontrollpunkte. Letzteres ent spreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerz ausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 66%, welche den Normwert von 40% weit übertreffe . Eine lang an dauernde körperliche Schonung kö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil absolviere die Beschwerdeführerin täglich gymnastische Ü bungen und setze dabei auch beidseits Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilo gramm ein. Ausserdem spaziere sie fast täglich eine halbe Stunde lang um den Lützelsee und trainiere sie ein- bis zweimal pro Woche in einem Fitness- Center . Die maximale Handkraft sei beidseits sehr gut (rechts 115 % der Norm und links sogar 140 %). Die MR I-Untersuchung des Beckens (02/2015) habe keine Patho logie der Hüft gelenke ausgewiesen. Aufgrund der MRI-Un tersuchung beider Schultern (02/2015) bestünden leichte beidseitige Bursitiden und eine leichte AC-Gelenksarthros e rechts bei intakter Rotatoren manschette beidseits . Diese Befunde seien altersentsprechend und hätten keine rlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann habe die MRI-Untersuchung der BWS (02/2015) keine nennenswerten Befunde und keine Hinweise auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann gezeigt . Demgegenüber hätten d ie MRI-Untersuc hungen der LWS und der ISGs (02/2015) leichte degenerative Veränderungen mit einer flache n Protrusion mit Anulusriss L4/ L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie eine etwas aktivierte, leichte ISG-Arthrose links ergeben. Diese Befunde seien keinesfalls gravierend. Aufgrund der MRI-Untersuchung der HWS (02/2015) bestünden degenerative Veränderungen mit einer mittelschweren bi s schweren Foraminalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nerven wurzel C4 links sowie eine aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/ C
- Die Ligamenta alaria sei beidseits regelrecht und symmetrisch. Der Dens axis zeig e eine regel rechte Lage. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund. Die Entzündungszeichen (C-reaktives Protein) seien normal. Dasselbe gelte für den Rheumafaktor. D ie Anti-Citrullin-Antikörper und der extrahierte nukleäre Antikörper ( ENA ) -Suchtest hätten keinen Nachweis auf erhöhte antinukleäre Antikörper ( ANA ) ergeben (Urk. 9/134/118 f.) . Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderun gen im Bereich der HWS und der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit verminder ten. Konkret könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Dies ent spreche einem leichten bis knapp mittelschweren Belastungsniveau. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit entspreche diesem Leistungsprofil (Urk. 9/134/119, Urk. 9/134/121). 4.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Mai 2015 stellte Dr. C.___ keine Diag nosen (Urk. 9/139/7). Im Rahmen der klinischen sowie testpsychologischen Untersuchung erhob er unauffällige psychiatrische Befunde und stellte er unauffällige Konzentrationsleistungen der Beschwerdeführerin fest. Die geklag ten Konzentrationsabfälle seien nicht auf ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht habe auch retrospektiv nie eine über längere Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/6 ff.). Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologi scher Sicht in ihrer angestammten sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit eine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/9 f.).
- 5.1 Die rheumatologisch - psychiatrische Expertise vom
- März 2015 resp. 8. Mai 201 5 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologi schen Untersuchungen
- Februar 2015 und
- März 2015. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abwei chende Einschätzung plausibel begründet ( Urk. 9/134/123 f., Urk. 9/139/9 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 6). 5.2 Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die begutachtenden Dres. B.___ und C.___ aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich seien, ist entgegenzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administ rativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der betreffenden Gutachter von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Hinweise auf eine persönliche Befangenheit der beurteilenden Gutachter sind vorliegend nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, die bidisziplinäre Expertise sei nicht lege artis durchgeführt worden. Selbstredend ist die vor nehmlich unter Hinweis auf das Auftragsvolumen bemängelte Qualität des Gut achtens nicht stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 21). Entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin gehen damit ins Leere. 5.3 Freilich ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und ist eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts (auch) bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten erforderlich. Die behördliche und richter liche Abklärungspflicht umfasst indes nicht unbesehen alles . Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Entsprechend hat da s hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 angewiesen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären ( vgl. E. 3, Urk. 9/112/7). Nach höchstrichter licher Rechtsprechung ist eine polydisziplinäre (mehr als 2 Disziplinen umfas sende) Expertise dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situa tion offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (beispielsweise internistischer Art) not wendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 394 E. 3.2 S. 352). Auch wenn das hiesige Gericht in seiner Begründung (E. 3) zum Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 mit Verweis auf BGE 139 V 547 E. 10.2 von einer polydisziplinären Begutachtung sprach, ist anzumerken, dass das Bundesgericht in E. 10.2 des zitierten Entscheids schlussfolgerte, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei „in der Regel“ unumgänglich. Die zutreffenden Fachdisziplinen sind in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 Abs. 3 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hin zuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine S. 352). Vorliegend befand RAD-Arzt Dr. med. Franz Wüst, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2014, dass direkt ein bidisziplinäres psy chiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 9/143/2). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gut achtensvergabe nichts ein (Urk. 9/121, Urk. 9/124). Entgegen der Beschwerdeführerin bestand vorliegend kein Anlass zu neurologi schen und/oder neuropsychologischen Weiterungen. Daran vermögen auch die einzig vom behandelnden Neurologen Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, festgehaltene milde traumatische Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury , Urk. 9/88/5 ) sowie die subjektiv beklagten leichten kog nitiven Defizite in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nichts zu ändern. Insbesondere handelt es sich bei einer MTBI um eine dermassen marginale Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsver fah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopf es, MRI des Kopfes) nicht sichtbar ist und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungs prozess ohne bleiben de Folgen vollständig verschwin den (vgl. Urk. 9/112/6). Entsprechend waren die beklagten kognitiven Störungen zwischenzeitlich regredient (Urk. 9/134/25) und erzielte die Beschwerdeführerin anlässlich früherer fachspezifische r, d.h. neurologischer und neuropsychologischer Unter suchungen weitestgehend gute bis sehr gute Lern-, Gedächtnis- und Aufmerk samkeitsleistungen (Urk. 9/57/7, Urk. 9/65/9). Damit korrelierend ergaben auch die testpsychologischen Erhebungen von Dr. C.___ unauffällige Befunde der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 9/139/6). Sodann erwiesen sich alle grossen peripheren Gelenke, insbesondere auch das rechte Schultergelenk im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. B.___ als normal beweglich , was im Übrigen mit dem geschilderten Aktivitätsniveau mitunter täglich en gymnastische n Übungen unter Einsatz beidseitiger Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilogramm kor reliert. Entsprechend ergaben die bildgebenden Untersuchungen beider Schul te rn altersentsprechend e Normalbefunde (vgl. E. 4.1). Bei den im Vordergrund stehenden und von Dr. B.___ gewürdigten Schmerzen (vgl. Urk. 9/134/118, vgl. E. 4.1) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung der Schultern keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung der Schultern medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr. B.___. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen Arztberichte datierend vom 23. März 2016 und 12. April 2016 (Urk. 3/3, Urk. 3/3/1) ergingen nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den im Bericht vom 12. April 2016 erwähnten Kniebeschwerden eine Verschlechterung geltend machen will, ist sie damit auf die Neuanmeldung zu verweisen. 5.5 Dr. B.___ gab ihre medizinische Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in Kenntnis der aktenkundigen Atlantodentalarthrose ab (vgl. Urk. 9/134/67). Welchen Nachteil der Beschwerdeführerin dadurch erwachsen soll, dass die Atlantodentalarthrose nicht in der Diagnoseliste figuriert, ist nicht erkennbar. Entsprechende Beanstandungen von Dr. D.___ gemäss der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellungnahme vom
- Mai 2016 vermögen nicht durchzudringen ( Urk. 6). Kommt hinzu, dass sich die Atlantodentalarth rose mittels Infiltrationen als behandelbar erwies, womit jedenfalls von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. 5.6 Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer, irgendwie gearteter Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.7 Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 5.7.1 Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzu weisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 141 V 290 E. 3.3.2). Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüs sig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objekti vierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hin weis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 5.7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben-heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder-ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent-scheid 9C_492/2014 vom
- Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 5.7.3 Vorliegend erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schweregrad wiegen nicht schwer. So erwies sich die Beweglichkeit der LWS und BWS im Rahmen der klinischen Untersuchung als weitestgehend gut und liess sich die gezeigte (aktive) Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit unter Ablenkung nicht erhärten. Die leich ten degenerativen Veränderungen der LWS und ISGs mit einer flachen Protru sion mit Anulusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 sowie die leichte ISG-Arthorse links taxierte Dr. B.___ ausdrücklich als „keinesfalls gravierend“. Medizinisch-theoretisch liess sich daher auch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/134/118 f.). In psychiat rischer Hinsicht wurden keine Diagnosen gestellt (Urk. 9 /139/7). Erhebliche Komorbiditäten sind damit auszuschliessen. Im Gegenteil gab die Beschwerde führerin selbst an, sich psychisch gesund zu fühlen. Bereits ein paar Monate nach dem Unfall habe sie gelernt, die Schmerzen zu akzeptieren. Mit Hilfe einer Psychologin habe sie das Thema „Unfall“ abschliessen können. Seit 2009 habe sie keine Psychotherapie mehr beansprucht ( Urk. 9/139/5 f.). Zu vermerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin einen geordneten, aktiven Tagesablauf, mit körperlichen Aktivitäten (Spazieren, Turnen, Krafttraining) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Lesen, Autofahren) vollzieht, wobei sie auch die Haushaltsarbeiten selber erle digen kann. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über soziale Beziehungen, besucht Anlässe und fliegt mit Freunden in die Ferien (vgl. Urk. 9/134/108). Soweit sie schmerzbedingte und/oder schmerzmittelinduzierte Ermüdungser scheinungen, Konzentrationsprobleme sowie einen erhöhten Pausenbedarf gel tend macht, bleibt es der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Jahresarbeits zeit und ihres Einzelbüros unbenommen, bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten und sich die Arbeit je nach Zustand selbstständig einzuteilen (vgl. Urk. 9/134/163, Urk. 9/139/5) Bei dieser Sachlage ergibt sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren kein Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, jedenfalls nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all-gemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 5.8 Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis Abs. 2 lit. a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00488 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 4. November 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Daniel Tschopp Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1957 geborene X.___, Kadermitarbeiterin bei der Y.___ (Leiterin Kul tursponsoring) im Teilzeitpensum (50 %), bezog aufgrund der Folgen einer am 1 1. Oktober 2001 bei einem Verkehrsunfall erlittenen Halswirbelsäule n
( HWS ) -Distorsion seit dem 1. Oktober 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 25. Februar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___, Urk. 9/33). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 bestätigte die seit März 2004 neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente (Urk. 9/75). Diesem Revisions entscheid ging eine neurologisch-rheumatologische Begutachtung am A.___ zuhanden des Unfallversicherers voraus (Urk. 9/65/5-13, Urk. 9/66/5-38, vgl. auch Urk. 9/68/1-4), wovon die IV-Stelle Kenntnis nahm und welche sie bei ihrem Entscheid berücksichtigte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/74). 1.2
Im Rahmen der im April 2012 n ach lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG ( 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/80) holte die IV-Stelle die Ver laufsberichte der behandelnden Ärzte ein
und
qualifizierte sie die Beschwerden der Versicherten als zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zugehörig. W ei tere Abklärungen erachtete
die IV-Stelle als unnötig (vgl. Feststellungsblatt vom 2 5. Juli 2013, Urk. 9 /91/6-8) . Daraufhin hob sie die bisherige Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision mit Verfügung vom 19. November 2013 per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzo g sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 9/106). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/110/3 ff.) hiess das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 (Urk. 9/112/1-11) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Durchführung einer vollständige n Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies (vgl. E. 3, Urk. 9/112/6 f.). 1.3
In Umsetzung des vorgenannten Gerichtsentscheides veranlasste die IV-Stelle das bidisziplinäre (Rheumatologie/Psychiatrie) Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin spez. Rheumaerkrankungen, vom 2. März 2015 (Urk. 9/134/1-163) sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Mai 2015 (Urk. 9/139/1-11). Nach Beizug einer internen Stellungnahme (Urk. 9/143/4 ff.) sowie nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 29. September 2015, Urk. 9/144, Einwand vom 20. Oktober 2015, mit ergänzenden Einwandbegrün dungen vom 27. Oktober 2015 und 30. November 2015, Urk. 9/147, Urk. 9/151, Urk. 9/154) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2016 an der Ren teneinstellung fest (Urk.2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 28. April 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 15. März 2016 aufzuheben und ihr gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % weiterhin eine halbe Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durch führung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Ausserdem legte sie wei tere medizinische Unterlagen auf (Urk. 3/2-3/3). Mit Nachtrag vom 4. Mai 2016 wies sie zusätzlich den Bericht von Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Neu rologie und Chefarzt, E.___ Klinik, vom 2. Mai 2016 zu den Akten (Urk. 5, Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2016 schloss die Beschwerdegeg nerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte das Gericht der Beschwerdeführerin mit, ein zweiter Schriftenwechsel werde nicht als erforder lich erachtet (Urk. 10). Mit Datum vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme zu den Akten (Urk. 11). Das Doppel dieser Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gerichtzieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 de s Allgemeinen Teils des Sozi al versicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3
Eine laufende Rente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.4
Nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision werden Renten, die bei pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, die im Rahmen der medizinischen Abklärungen festgestellten strukturel len Veränderungen im Bereich der HWS und Lendenwirbelsäule (LWS) würden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nicht tangieren. Sodann seien keine psychiatrischen Einschränkungen festgestellt worden. Ausserdem verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichend persönli che Ressourcen und weise sie in sämtlichen Lebensbereichen ein äusserst hohes Aktivitätsniveau aus. Vor diesem Hintergrund sei es ihr zuzumuten, ihrer bishe rigen Tätigkeit vollumfänglich nachzugehen und bleibe die Rente aufgehoben (Urk. 2 S. 2 ff.). 2.2
Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, es werde bestrit ten, dass die ursprüngliche Rentenverfügung einzig aufgrund einer HWS-Dis torsion bzw. eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildes zugesprochen wurde und damit in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision falle. Ausserdem sei in der Zwischenzeit eine wesent liche Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Verschlechterung eingetre ten. Gestützt auf die medizinische Aktenlage seien seit 2001 neue/zusätzliche Befunde/Diagnosen hinzugetreten, welche den Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusst hätten (Urk. 1 S. 15 ff.). Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenverfügung vom 25. Februar 2004 zu Unrecht als zeitlicher Referenzzeitpunkt für die beab sichtigte Rentenaufhebung genommen. So sei im Jahre 2005 eine umfassende Rentenrevision vorgenommen worden, welche mit Mitteilung vom 21. Februar 2007 abgeschlossen worden sei. Letztere beruhe auf der bis dahin aufdatierten medizinischen Aktenlage und sei rechtsprechungsgemäss einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen. Zeitliche Vergleichsbasis im Revisionsverfahren, welche korrekterweise nach Massgabe von Art. 17 ATSG hätte vorgenommen werden müssen, bilde daher der 21. Februar 2007. Das Gutachten von Dr. B.___ bilde dabei bloss eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts und stelle rechtsprechungsgemäss keine revisionsbegründende Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG dar (Urk. 1 S. 18 f.). Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin – entgegen der ausdrückli chen richterlichen Anordnung – unterlassen, die Sache umfassend, mithin poly disziplinär, abzuklären. Sie habe lediglich ein bidisziplinäres Gutachten veran lasst. Das Resultat lege offen, dass die Gutachter nicht in der Lage gewesen seien, den komplexen Sachverhalt umfassend und gesamtheitlich zu beurteilen. Insbesondere fehle es an einer neurologischen und neuropsychologischen Beur teilung zur Abklärung der weiterhin bestehenden kognitiven Einschränkungen. Ferner schweige sich das Gutachten darüber aus, inwiefern der jahrelange Medikamentenkonsum einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe oder nicht. Sodann sei mangelhaft, dass Dr. B.___ die Knieproblematik nicht erwähne. Gestützt auf den Bericht der E.___ Klinik vom 12. April 2016 bestehe dies bezüglich eine Pathologie, welche orthopädisch abgeklärt werden müsse. Die Schulterproblematik sei nicht berücksichtigt worden. Diesbezüglich habe sich ein Fachorthopäde zu äussern. Ferner habe das Gutachten wichtige Aussagen der Beschwerdeführerin unterschlagen. So etwa die beklagten erheblichen Kopfschmerzen sowie der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) anlässlich der Schilderungen betreffend ihre Kindheit wiederholt habe weinen müssen. Ausserdem sei das Gutachten einseitig und zufolge einer wirtschaftlichen Abhängigkeit einzig im Interesse der IV-Stelle erstellt worden. Auch seien die Schlussfolgerungen im Gutachten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin über eine verantwortungsvolle Tätigkeit mit hohen An forderungen an die geistigen und körperlichen Voraussetzungen aus. Es sei nicht schlüssig, dass sie trotz der beschriebenen Schmerzen und den damit ver bundenen Auswirkungen (Ermüdbarkeit, Konzentrationsprobleme, verlangsam tes Arbeiten, erhöhter Pausenbedarf) einfach 100 % arbeiten könne. Schliesslich habe Dr. B.___ nicht hinreichend zu den früheren medizinischen Einschät zungen Stellung bezogen und fehle es dem Gutachten an einer Auseinanderset zung mit den Indikatoren der neusten Bundesgerichtspraxis. Bei alledem sei das Gutachten nicht verwertbar. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin weiterhin eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten (Urk. 1 S. 20 ff.). In ihrer unaufgefordert zugestellten Stellungnahme vom 20. Juli 2016 wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Ausführungen in der Beschwerde. Ergänzend erhob sie weitere Einwände gegen das Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 11 S. 2 f.). Aus serdem stellte sie sich auf den Standpunkt, es sei eine radiologische Oberexper tise zur Beurteilung des in den medizinischen Vorakten dokumentierten Ver dachts auf eine Läsion des Ligamentums alare rechts durchzuführen und es bedürfe zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Beobachtung durch Berufs fachleute der BEFAS- oder MEDAS-Institutionen (Urk. 11 S. 3). 3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Rentenaufhebung nach lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision zulässig ist . Dass
der ursprünglichen Renten zusprache vom 2 5. Februar 2004 (Urk. 9/33 ) ein Beschwerdebild zugrunde lag , welches in den Anwendungsbereich von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision fällt, hat das hiesige Gericht bereits mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014, insbesondere E. 2.4 (Urk. 9/112/6), festgestellt, worauf verwiesen werden kann. Selbstredend ist im Rahmen der vorliegenden Rentenrevision nach Mass gabe von lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision nicht auf die Mitteilung vom 21. Februar 2007, worin die IV-Stelle den bisherigen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bestätigte, abzustellen (vgl. E. 1.4). Ganz abgesehen davon, dass letzteres zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Ergaben doch die d em Revisionsentscheid vom 21. Februar 2007 zugrundeliegenden spezialärztlichen Untersuchungen keine hinreichend objektivi erbaren, organischen Befunde. Vielmehr handelte es sich bei den festgestellten Einschränkungen der Kopf- und Schulterbeweglichkeit sowie beim paravert e bralen Hartspann lediglich um eine sich somatisch äussernde Gesundheitsstörung und nicht um eine organisch n achweisbare Schädigung (vgl. Urk. 9/65 /1-13 , Urk. 9/66 /1-38 , vgl. auch Inter disziplinäre Stellungnahme zum neurologischen und rheumatologischen Gut achten vom 6. November 2006, Urk. 9/68/2 ). Mit anderen Worten entsprach das dokumentierte Beschwerdebild – wie bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2004 - weitestgehend dem klassischen Beschwerde bild einer sog. anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Kommt entschei dend hinzu, dass die besagte Rentenbestätigung nicht unter Beachtung der rele vanten Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage erfolgte . Da d ie Beschwerdeführer in
überdies weder das 5 5. Altersjahr zurückgelegt noch die Rente im Zeitpunkt der Rentenprüfu ng seit mehr als 15 Jahren bezo gen hat (vgl. lit. a Abs. 4 SchlB der 6. IV-Revision; Urteil des Bundesgerichts 9C_12 5/2013 vom 12. Februar 2014), sind die Voraus setzungen für die Anwendbarkeit vo n lit. a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV- Revision erfüllt. Auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes kommt es dabei nicht an (vgl. E. 1 .4 ).
4.
Die medizinische Aktenlage betreffend den Zeitraum vor der bisziplinären Begut achtung wurde in den Teilgutachten von Dres. B.___ und C.___ vom 2. März 2015 und 8. Mai 2015 ausführlich zitiert (Urk. 9/134/10-107, Urk. 9/139/2 f.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen. 4.1
Im internistisch-rheumatologischen Teilgutachten hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/134/117): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der HWS bei - degenerativen Veränderungen und mittelschwerer bis schwerer Forami nalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nervenwurzel C4 links sowie aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/C4 ( Magnetresonanztomographie [MRI] 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der LWS und des linken Iliosakralgelenk s (ISG) bei - leichten degenerativen Veränderungen und flacher Protrusion mit Anu lusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links (MRI 02/2015) sowie - etwas aktivierter leichter ISG-Arthrose links (MRI 02/2015) - ohne radikuläre Zeichen
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte Dr. B.___ nachfolgende Diagnosen (Urk. 9/134/117): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Spannungskopfschmerzen seit 1994 - Status nach iatrogener septischer Arthritis des rechten Schultergelenks 03/2012 - mit leichter bis mässiger Bursitis subacromialis/subdeltoidea und leich ter Schultereck (AC)-Gelenksarthrose rechts mit intakter Rotato renmanschette (MRI 02/2015) - Status nach mehreren HWS-Distorsionen etwa 1974, am 11.10.2001 und am 25.09.2004 mit - regelrechten symmetrischen Ligamenta alaria beidseits und regelrech tem mittelständigen Dens axis (MRI 02/2015) - Struma nodosa rechts (Erstdiagnose 09/2013)
Die Beschwerdeführerin beklage seit Jahren aus gedehnte Schmerzen. Gegenwär tig spür e sie dauernde Schmerzen im Nacken, in beiden Schultern mehr links als rechts sowie in beiden Armen, vor allem im Bereich der Ellbogen sowie Schmerzen in der BWS und der LWS mit Ausstrahlung in das ganze rechte Bein sowie Abdomen. Beide Oberschenkel seien ebenfalls schmerzhaft (Urk. 9/134/118) .
Im
Rahmen der klinischen Untersuchung seien
der normale Gang sowie der Zehen-
und Fersengang unauffällig gewesen . Die Beweglichkeit der LWS sei in der Lateralflexion nach rechts leicht eingeschränkt. Sonst sei die Beweglichkeit der LWS gut. Die Beschwerdeführerin sei sogar in der Lage gewesen, mit gestreckten Beinen den Boden mit den Fingerspitzen zu berühren. Die Inklina tion und Reklination der Brustwirbelsäule (BWS) seien auch normal. Die Prü fung der Lateralflexion und der Rotation der BWS seien wegen Gegenspannung nicht gelungen. Die Beweglichkeit der HWS sei bei der direkten Prüfung deut lich g eringer als bei Ablenkung und kö nn e daher nicht objektiv be stimmt wer den. Radi kuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Der Lasègue sei beidseits nor mal. Alle grossen peripheren Gelenke, insbes ondere auch das rechte Schulter gelenk seien normal beweglich. Gelenksergü sse, Synoviti den oder überwärmte Gelenke seien nicht vorhanden. Die Muskul atur sei liegend geprüft nicht ver s pannt. Eine Hyperlaxität bestehe nicht. In der Dolorimetrie seien 16 der 18 Tender Points patho logisch sowie sechs der acht Kontrollpunkte. Letzteres ent spreche einem pathologischen Dolorimetrie-Befund im Sinne einer Schmerz ausweitung. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 66%, welche den Normwert von 40% weit übertreffe . Eine lang an dauernde körperliche Schonung kö nn e daraus nicht abgeleitet werden. Im Gegenteil absolviere die Beschwerdeführerin täglich gymnastische Ü bungen und setze dabei auch beidseits Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilo gramm ein. Ausserdem spaziere sie fast täglich eine halbe Stunde lang um den Lützelsee und trainiere sie ein- bis zweimal pro Woche in einem Fitness- Center . Die maximale Handkraft sei beidseits sehr gut (rechts 115 % der Norm und links sogar 140 %). Die MR I-Untersuchung des Beckens (02/2015) habe keine Patho logie der Hüft gelenke ausgewiesen. Aufgrund der MRI-Un tersuchung beider Schultern (02/2015) bestünden leichte beidseitige Bursitiden und eine leichte AC-Gelenksarthros e rechts bei intakter Rotatoren manschette beidseits . Diese Befunde seien altersentsprechend und hätten keine rlei Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sodann habe die MRI-Untersuchung der BWS (02/2015) keine nennenswerten Befunde und keine Hinweise auf einen durchgemachten Morbus Scheuermann gezeigt . Demgegenüber hätten d ie MRI-Untersuc hungen der LWS und der ISGs (02/2015) leichte degenerative Veränderungen mit einer flache n Protrusion mit Anulusriss L4/ L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 links sowie eine etwas aktivierte, leichte ISG-Arthrose links ergeben. Diese Befunde seien keinesfalls gravierend. Aufgrund der MRI-Untersuchung der HWS (02/2015) bestünden degenerative Veränderungen mit einer mittelschweren bi s schweren Foraminalstenose C3/ C4 links mit Irritation der Nerven wurzel C4 links sowie eine aktivierte Arthrose des linken Facettengelenks C3/ C 4. Die Ligamenta alaria sei beidseits regelrecht und symmetrisch. Der Dens axis zeig e eine regel rechte Lage. Die ausgedehnte Bl utuntersuchung zeige keinen wesentlichen pathologischen Befund. Die Entzündungszeichen (C-reaktives Protein) seien normal. Dasselbe gelte für den Rheumafaktor. D ie Anti-Citrullin-Antikörper und der extrahierte nukleäre Antikörper ( ENA ) -Suchtest hätten keinen Nachweis auf erhöhte
antinukleäre Antikörper
( ANA ) ergeben (Urk. 9/134/118 f.) .
Zusammenfassend bestünden bei der Beschwerdeführerin strukturelle Veränderun gen im Bereich der HWS und der LWS, die ihre Leistungsfähigkeit verminder ten. Konkret könne sie mit Lasten bis zu 12.5 kg hantieren. Dies ent spreche einem leichten bis knapp mittelschweren Belastungsniveau. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsprächen, könne die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 %
ausüben. Die angestammte Tätigkeit entspreche diesem Leistungsprofil (Urk. 9/134/119, Urk. 9/134/121). 4.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 8. Mai 2015 stellte Dr. C.___ keine Diag nosen (Urk. 9/139/7). Im Rahmen der klinischen sowie testpsychologischen Untersuchung erhob er unauffällige psychiatrische Befunde und stellte er unauffällige Konzentrationsleistungen der Beschwerdeführerin fest. Die geklag ten Konzentrationsabfälle seien nicht auf ein psychisches Leiden mit Krank heitswert zurückzuführen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht habe auch retrospektiv nie eine über längere Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/6 ff.).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologi scher Sicht in ihrer angestammten sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht habe in der angestammten Tätigkeit oder in einer anderen angepassten Tätigkeit eine längere Zeit dauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/139/9 f.). 5. 5.1
Die rheumatologisch - psychiatrische Expertise vom
2. März 2015 resp. 8. Mai 201 5 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologi schen Untersuchungen
16. Februar 2015 und
23. März 2015. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hin sichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Insbesondere haben die Gutachter zu den Beurteilungen in den Vorakten Stellung bezogen und – soweit Diskrepanzen bestanden – ihre abwei chende Einschätzung plausibel begründet ( Urk. 9/134/123 f., Urk. 9/139/9 ff.). Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrund lage gestellten Anforderungen (vgl. E. 1. 6). 5.2
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die begutachtenden Dres. B.___ und C.___ aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich seien, ist entgegenzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen. Im Rahmen einer administ rativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Ausstandsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der betreffenden Gutachter von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Hinweise auf eine persönliche Befangenheit der beurteilenden Gutachter sind vorliegend nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, die bidisziplinäre Expertise sei nicht lege artis durchgeführt worden. Selbstredend ist die vor nehmlich unter Hinweis auf das Auftragsvolumen bemängelte Qualität des Gut achtens nicht stichhaltig (vgl. Urk. 1 S. 21). Entsprechende Einwände der Beschwerdeführerin gehen damit ins Leere. 5.3
Freilich ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ( Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und ist eine vollständige Abklärung des medizinischen Sachverhalts (auch) bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten erforderlich. Die behördliche und richter liche Abklärungspflicht umfasst indes nicht unbesehen alles . Vielmehr bezieht sie sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu ent scheiden ist. Entsprechend hat da s hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 angewiesen, den medizinischen Sachverhalt umfassend abzuklären ( vgl. E. 3, Urk. 9/112/7). Nach höchstrichter licher Rechtsprechung ist eine polydisziplinäre (mehr als 2 Disziplinen umfas sende) Expertise dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situa tion offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (beispielsweise internistischer Art) not wendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliede rungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 394 E. 3.2 S. 352). Auch wenn das hiesige Gericht in seiner Begründung (E. 3) zum Urteil IV.2014.00002 vom 13. August 2014 mit Verweis auf BGE 139 V 547 E. 10.2 von einer polydisziplinären Begutachtung sprach, ist anzumerken, dass das Bundesgericht in E. 10.2 des zitierten Entscheids schlussfolgerte, eine polydis ziplinäre Begutachtung sei „in der Regel“ unumgänglich. Die zutreffenden Fachdisziplinen sind in erster Linie von Medizinern zu bezeichnen, das heisst auch vom Regionalen Ärztlichen Dienst als beratende Stelle der IV-Stellen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG, Art. 49 Abs. 3 IVV), und es ist Sache der beauftragten Gutachter, allenfalls weitere notwendige Fachdisziplinen beizuziehen oder die Auftraggeberin auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Fachdisziplinen hin zuweisen, was unter Umständen zu einer Rückgabe des Auftrags führen kann (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3 in fine S. 352). Vorliegend befand RAD-Arzt Dr. med. Franz Wüst, Facharzt Allgemeinmedizin, zertifizierter Gutachter SIM, mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2014, dass direkt ein bidisziplinäres psy chiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag gegeben werden könne (Urk. 9/143/2). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gut achtensvergabe nichts ein (Urk. 9/121, Urk. 9/124).
Entgegen der Beschwerdeführerin bestand vorliegend kein Anlass zu neurologi schen und/oder neuropsychologischen Weiterungen. Daran vermögen auch die einzig vom behandelnden Neurologen Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, festgehaltene milde traumatische Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury , Urk. 9/88/5 ) sowie die subjektiv beklagten leichten kog nitiven Defizite in Form von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nichts zu ändern.
Insbesondere handelt es sich bei einer MTBI um eine dermassen marginale Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsver fah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopf es, MRI des Kopfes) nicht sichtbar ist
und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungs prozess ohne bleiben de Folgen vollständig verschwin den (vgl. Urk. 9/112/6). Entsprechend waren die beklagten
kognitiven Störungen
zwischenzeitlich regredient (Urk. 9/134/25) und erzielte die Beschwerdeführerin anlässlich früherer fachspezifische r, d.h. neurologischer und neuropsychologischer Unter suchungen weitestgehend gute bis sehr gute Lern-, Gedächtnis- und Aufmerk samkeitsleistungen (Urk. 9/57/7, Urk. 9/65/9). Damit korrelierend ergaben auch die testpsychologischen Erhebungen von Dr. C.___ unauffällige Befunde der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung (Urk. 9/139/6).
Sodann erwiesen sich alle grossen peripheren Gelenke, insbesondere auch das rechte Schultergelenk im Rahmen der klinischen Untersuchung durch Dr. B.___ als normal beweglich , was im Übrigen mit dem geschilderten Aktivitätsniveau mitunter täglich en gymnastische n Übungen unter Einsatz beidseitiger Kurzhanteln mit einem Gewicht von jeweils einem Kilogramm kor reliert. Entsprechend ergaben die bildgebenden Untersuchungen beider Schul te rn altersentsprechend e Normalbefunde (vgl. E. 4.1). Bei den im Vordergrund stehenden und von Dr. B.___ gewürdigten Schmerzen (vgl. Urk. 9/134/118, vgl. E. 4.1) waren von einer zusätzlichen orthopädischen Untersuchung der Schultern keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Dass vorliegend eine fachorthopädische Abklärung der Schultern medizinisch indiziert gewesen sein soll, ergibt sich im Übrigen auch weder implizit noch explizit aus den Ausführungen von Dr. B.___. 5.4
Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebenen Arztberichte datierend vom 23. März 2016 und 12. April 2016 (Urk. 3/3, Urk. 3/3/1) ergingen nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Ent scheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den im Bericht vom 12. April 2016 erwähnten Kniebeschwerden eine Verschlechterung geltend machen will, ist sie damit auf die Neuanmeldung zu verweisen. 5.5
Dr. B.___ gab ihre medizinische Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in Kenntnis der aktenkundigen Atlantodentalarthrose ab (vgl. Urk. 9/134/67). Welchen Nachteil der Beschwerdeführerin dadurch erwachsen soll, dass die Atlantodentalarthrose nicht in der Diagnoseliste figuriert, ist nicht erkennbar. Entsprechende Beanstandungen von Dr. D.___ gemäss der seitens der Beschwerdeführerin erbetenen Stellungnahme vom 2. Mai 2016 vermögen nicht durchzudringen ( Urk. 6). Kommt hinzu, dass sich die Atlantodentalarth rose mittels Infiltrationen als behandelbar erwies, womit jedenfalls von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein kann. 5.6
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer, irgendwie gearteter Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 5.7
Strittig und zu prüfen bleibt die in juristischer Hinsicht zu beurteilende Arbeitsfä higkeit der Beschwerdeführerin 5.7.1
Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu objektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausalität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungs rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres nachzu weisen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Eine Anspruchsberechtigung setzt daher stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit voraus (BGE 141 V 290 E. 3.3.2).
Nach neuer Gerichtspraxis ist bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleich baren psychosomatischen Leiden (BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) die Aner kennung einer rentenbegründenden Invalidität nur zulässig, wenn die funktio nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6; BGE 141 V 547 E. 2; vgl. Urteil des Bun desgerichtes 8C_28/2016 vom 25. April 2016 E. 3.2). Medizinisch muss schlüs sig begründet sein, inwiefern sich aus den funktionellen Ausfällen bei objekti vierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der Standardindikatoren eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE 141 V 574 E. 2). Wo dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan werden kann, trägt die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen (BGE 141 V 574 E. 2; vgl. BGE 141 V 585 E. 5.3, BGE 141 V 281 E. 3.7.2, BGE 139 V 547 E. 8.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2 unter Hin weis auf BGE 140 V 290 E. 4.1). 5.7.2
Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegeben-heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinn gemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänder-ten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebe-nenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (Ent-scheid 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 8., mit Hinweis). 5.7.3
Vorliegend erhellt aus dem Gutachten hinreichend, dass die Ausprägung der somatischen diagnoserelevanten Befunde nicht stark ins Gewicht fällt. Die Gesundheitsschädigung und ihr funktioneller Schweregrad wiegen nicht schwer. So erwies sich die Beweglichkeit der LWS und BWS im Rahmen der klinischen Untersuchung als weitestgehend gut und liess sich die gezeigte (aktive) Ein schränkung der HWS-Beweglichkeit unter Ablenkung nicht erhärten. Die leich ten degenerativen Veränderungen der LWS und ISGs mit einer flachen Protru sion mit Anulusriss L4/L5 mit knappem Kontakt zur Nervenwurzel L5 sowie die leichte ISG-Arthorse links taxierte Dr. B.___ ausdrücklich als „keinesfalls gravierend“. Medizinisch-theoretisch liess sich daher auch keine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (Urk. 9/134/118 f.). In psychiat rischer Hinsicht wurden keine Diagnosen gestellt (Urk. 9 /139/7). Erhebliche Komorbiditäten sind damit auszuschliessen. Im Gegenteil gab die Beschwerde führerin selbst an, sich psychisch gesund zu fühlen. Bereits ein paar Monate nach dem Unfall habe sie gelernt, die Schmerzen zu akzeptieren. Mit Hilfe einer Psychologin habe sie das Thema „Unfall“ abschliessen können. Seit 2009 habe sie keine Psychotherapie mehr beansprucht ( Urk. 9/139/5 f.). Zu vermerken ist ferner, dass die Beschwerdeführerin einen geordneten, aktiven Tagesablauf, mit körperlichen Aktivitäten (Spazieren, Turnen, Krafttraining) sowie Aktivitäten mit Anforderungen an die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit (Lesen, Autofahren) vollzieht, wobei sie auch die Haushaltsarbeiten selber erle digen kann. Sodann verfügt die Beschwerdeführerin über soziale Beziehungen, besucht Anlässe und fliegt mit Freunden in die Ferien (vgl. Urk. 9/134/108). Soweit sie schmerzbedingte und/oder schmerzmittelinduzierte Ermüdungser scheinungen, Konzentrationsprobleme sowie einen erhöhten Pausenbedarf gel tend macht, bleibt es der Beschwerdeführerin in Anbetracht ihrer Jahresarbeits zeit und ihres Einzelbüros unbenommen, bei Bedarf Ruhepausen einzuschalten und sich die Arbeit je nach Zustand selbstständig einzuteilen (vgl. Urk. 9/134/163, Urk. 9/139/5)
Bei dieser Sachlage ergibt sich auch unter Berücksichtigung der im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren kein Nachweis für erhebliche funktionelle Auswirkungen der medizinisch festgestellten Diagnosen, jedenfalls nicht in einer angepassten Tätigkeit. Es ist daher mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht all-gemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 5.8
Da auch d er Zeitpunkt der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit. a der Ver ordnung über die Invali denversicherung, IVV) zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt , ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger