Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 195 7 gebore nen X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/ 33 ). Nach der Aktenlage stützte sie sich dabei in erster Linie auf die Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. und 26. Februar 2003 (Urk. 7/10/1-4 , Urk. 7/17/2 ) und von D
r. med. Z.___ , Neurologie FMH, vom 1 7. Mai 2002, 1 2. Februar 2003 und 1 3. Juni 2003 (Urk. 7/10/5-9, Urk. 7/12, Urk. 7/28), wonach der Versicherten die ange stam mte Tätigkeit als Kadermitarbeiterin bei der A.___ (Leiterin Kultursponso ring)
wegen der Folgen einer am 1 1. Oktober 2001 bei einem Verkehrsunfall erlittenen HWS-Distorsion nur noch in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde von der seit März 2004 neu zustän digen IV-Stelle Zürich ( Urk. 7/40 ; nachfolgend: IV-Stelle ) mit Mitteilung vom 2 1. Februar 2007 bestätigt ( Urk. 7/ 75). Diesem Revisionsentscheid ging eine neurologisch-rheumatologische Begutachtung am Universitätsspital B.___ zu handen des Unfallversicherers voraus (Urk. 7/65 , Urk. 7/ 66 /5-38 und Urk. 7/68), wovon die IV-Stelle Kenntnis nahm und welche sie bei ihrem Entscheid be rücksichtigte ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/74 ).
Im Rahmen der im April 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/80), holte die IV-Stelle neue re Berichte von Dr. Z.___ (vom 1 9. Juni 2012 [Urk. 7/84] und vom 9. April 2013 [Urk. 7/88] ) und
vom behandelnden Chiropraktor SCG/ECU Dr. C.___
(vom 1 5. Mai 2013, Urk. 7/89) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/86) ein. Die IV-Stelle qualifizierte in der Folge die Beschwerden der Versicherten als zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zug ehörig und er ach tete weitere Abklärungen als unnötig, da die Foerster-Kriterien zur ausnahms weise zu bejahenden Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung klar beurteilt wer den könnten und zu verneinen seien (vgl. Feststellungsblatt vom 2 5. Juli 2013, Urk. 7/91/6-8) . Sie stellte der Versicherten daraufhin - nach durchgeführtem Informationsgespräch
- mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2013 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schluss bestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/ 93 ). Am 19. November 2013 ver fügte sie entsprechend dem Vor bescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente, basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, auszurichten. Zudem sei die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin unter Verweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Schlussbestimmung a. Abs. 1 der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmung) wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch u nklaren synd romalen Be schwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gespro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorau sset zungen nach Art. 7 des Allge meinen Teils des So zialversiche rungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den g leichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoforme n Schmerzstörungen entwickelte "Schmerz-Rechtsprechung" (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren-den Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthe nie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsst örungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS -Verletzung ohne organisch nach weisbare Funk tionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) zur Anwend ung gebracht (Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit weiteren Hin weisen). 1.3
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden , stellen sich die gleichen Fra gen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der e rstmaligen Rentenzusprache - er füllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medi zi nischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspun kten auch somatischen – Sachver halts erfordert. Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich daz u festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung d es laufenden Rentenanspruchs er folgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussbestimmung sei in ihrem Fall gar nicht anwendbar , weil der ursprünglichen Rentenverfügung nicht nur eine "HWS-Distorsion", sondern noch weitere objektivierbare neurologische und rheumatologische Krankheitsfolgen mit Einflu ss auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit zugrunde gelegen hätten. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 1 1. Oktober 2001 für zwei Tage im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 7. Oktober 2001 (Urk. 7/10 /13 ) heisst es, die Beschwerdeführerin zeige ein e anterograde Amnesie und Schmerzen im HWS-Bereich mit Kribbelparästhesie in der rechten Hand. Auf den konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS sowie des Dens transbucal sei kein e frische ossäre Läsion sichtbar. Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin neurologisch immer unauffällig gewe sen. Es sei mit einer Physiotherapie für die HWS-Distorsionsbeschwerden begonnen worden. Diesen Befunden entsprechend diagnostizierten die dortigen Ärzte eine HWS-Distorsion mit einer anterograden Amnesie und einer fragli chen commotio cerebri. 2.2.2
Zuhanden von Dr. Y.___ führt e das Röntgeninstitut
E.___ Radiologie Nordwest, Basel, eine radiologische Untersuchung des Beckens und ein CT der HWS durch. Im Beckenbereich zeigten sich degenerative Veränderungen in der unteren LWS in Form von Spondylarthrosen, ansonsten aber unauffällige Be funde. Das CT der HWS ergab keine erkennbare ossäre Läsion, vor allem nicht in Bereichen des Dens, normale Stellungsverhältnisse im Bereich der Atlanto occipital-Gelenke und der Atlanto axialen-Gelenke wie auch in den Fazetten gelenken. Ferner fanden sich keine Anhaltspunkte für eine traumatische Diskushernie (Urk. 7/10/11-12; vgl. auch den Zusatzfragebogen für HWS-Ver letzungen von Dr. Y.___ vom 6. November 2001 [ Urk. 7/13/30-33 ] , worin ausser einer Kopfprellung und verschiedenen Druckdol enzen keine weiteren Verletzungen erwähnt werden ) . Weiter berichtete derselbe Arzt am 6 . Februar 2003 (Urk. 7/ 10/1-4 ) über einen stationären Gesundheitszustand
bei Status nach HWS-Distorsionstrauma und diskretem Schädelhirntrauma. Er erhob im Wesentlichen Druckschmerzen in der HWS bis C5 und in der paravertebralen Mus kulatur, Hartspann im Trapeziusbereich, positive Triggerpunkte und eine schmerzhafte rechte Schulter. Im Übrigen gebe es keine nennenswerten patho logische n Befunde.
2.2.3
Der Neurologe Dr. Z.___ berichtete am 17. Mai 2002 (Urk. 7/10/5-9) über permanent vorhandene Nackenschmerzen im Bereich der oberen Partien des Nackens sowie Kopfschmerzen. Es bestehe eine deutliche Lärmempfindlichkeit im Rahmen dieser Schmerzen. Der eigene Antrieb und die Energie seien seit dem Unfall verringert, die Beschwerdeführerin fühle sich verlangsamt, habe Probleme mit parallelen Abläufen, eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein schlechter gewordenes Namensgedächtnis. V orbestehende Kreuz schmerzen hät ten sich ebenfalls verstärkt. Sie sei seit dem Unf all auch vermehrt müde (S. 2). Im Weiteren schilderte er eine Druckdolenz vom kraniozervikalen Übergang bis über den Prozessus spinosus C5, über den Prozessus transversi C3 und C4 links sowie rechtsseitig vom kraniozervikalen Über gang bis zum Pro zessus transver sus C 5. Druckdolenzen gebe es auch über der para cervic alen Muskulatur, wel che links einen leicht, rechts einen mässig erhöhten Tonus auf weise. Ferner referierte er die radiologische n Untersuchungen der E.___ einen Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung (aufgrund einer kurzen Amnes ie, Verwirrt- und Desorientiertheit), wobei hier von einer eher guten Prognose aus zugehen sei (S. 5). 2.3
Weitere medizinische Unterlagen als die vorstehend erwähnten lagen der Be schwerdegegnerin beim ursprünglichen Rentenentscheid vom 2 5. Februar 2004 nicht vor. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass die im Zeitpunkt der Renten zusprache geklagten Beeinträchtigungen weit überwiegend dem "klassischen" Beschwerdebild des sog. Schleudertraumas entsprechen (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359) und damit sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beur teilen sind (vgl. BGE 136 V 279).
Daran ändert nichts, dass auch der Verdacht auf eine milde traumatische Hirn verletzung geäussert wurde:
Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury) erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objek tiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2013 vom 3 1. Mai 2013 E. 5.1). Beim MTBI handelt es sich um eine so geringe Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsverfah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopfes, Magnet resonanztomographie des Kopfes) nicht sichtbar ist und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungsprozess ohne bleibende Folgen vollständig verschwin den (vgl. Patienteninformation "Leichte Traumatische Hirnverletzung" der SUVA unter www.suva.ch/lthv-informationsblatt.pdf
). Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 7. Mai 2002 (Urk. 7/10/8) aus, Anhaltspunkte für eine milde traumatische Hirnverletzung sei en eine kurze Amnesie und die Desorientierung nach dem Unfall. Bis heute gebe die Beschwerdeführerin
tendenziell leichte, langsam regrediente kognitive Störungen an. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 11. Oktober 2001 möglicherweise eine MTBI durchgemacht hat , so kann angesichts des Verlaufs ( nur leichte Stö rungen und ein halbes Jahr nach dem Unfall regredient) davon ausgegangen werden, dass einerseits k ein wesentliches Hirntrauma mit substanzieller Hirn schädigung vorlag und andererseits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache, als o über zwei Jahre nach dem Unfall, die anfänglichen leichten kognitiven Störungen - soweit überhaupt auf die MTBI zurückzuführen - voll ständig verschwunden waren. 2.4
Der ursprünglichen Ren tenzusprache lag somit ein Beschwerdebild zugrunde, welches in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Än derung des IVG vom 1 8. März 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die lau fende Rente zu Recht unter diesem Tit el einer Neubeurteilung unterzo gen. 3.
Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdegegnerin für die Überprüfung und letzt lich Verneinung des Rentenanspruchs genügende medizinische Grundlagen zur Verfügung standen. RAD-Arzt Dr. F.___ war in seiner kurzen Stellungnahme vom 8. Januar 2013 offenbar der Ansicht, die für die Frage der Überwindbarkeit bzw. ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit massgebliche n Foerster-Kriterien liessen sich für den Revisionsz eitpunkt nicht zuverlässig beurteilen, die s müsste vertieft mit einem erneuten polydisziplinären Gutachten abgeklärt werden (Urk. 7/91/5). Nichtsdestotrotz schloss die Verwaltung
in der Folge aus den An gaben der Beschwerdeführerin und den medizinischen Unterlage n, die Foerster-Kriterien könnten "klar beurteilt" werden und seien nicht erfüllt, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei. Dieses Vorgehen ist nicht haltbar. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Über prü fung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen
d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhalts punkten auch somati schen
Sachverhalts erforderlich. Vorliegend fehlt es an aktuellen medizi nischen Untersuchungen, welche sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Auch weil die Beschwerdeführerin seit Jahren trotz der zwischenzeitlich massiv chronifizierten Beschwerden (vgl. Bericht e vo n Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2013 [ Urk. 7/89 ] und Stellungnahme vom 1 2. September 2013 [Urk. 7/100] ) in der bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit zu 50 % arbeitet und beruflich integriert ist (Urk. 7/86 und Urk. 1 S. 15) , drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich auf ( vgl . auch BGE 139 V 547 E. 10.2).
Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen.
Die angefochtene Verfügung vom 1 9 . November 201 3 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinde. 4 .
Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die mit der angefochtenen Ver fügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustel len. 4 .1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhe bung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwalt ungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahme fällen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4 mit Hinweisen auf die bisherige und mehrfach bestätigte Rechtsprechung) . Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen.
4 .2
Die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für die Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b). Dabei gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig. 4.3
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf die Rentenleistun gen zur Deckung ihrer aktuellen Lebenshaltungskosten angewiesen (Urk. 1 S. 19). Ihr Interesse an der Vermeidung einer vorübergehenden finanziellen Notlage ist nach dem Gesagten indessen demjenigen der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Unrecht ausgerichtete Leistungen wieder zurückfordern und das Risiko der Uneinbringlichkeit tragen zu müssen, nachrangig. Im Übrigen ist der Ausgang des verwaltungsrechtlichen Abklärungsverfahrens offen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, der von der Beschwerdegegnerin neu zu fällende Entscheid werde mit guten Chancen zugunsten der Beschwerdeführerin ausfal len .
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom
E. 1.1 Gemäss Schlussbestimmung a. Abs. 1 der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmung) wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch u nklaren synd romalen Be schwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gespro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorau sset zungen nach Art.
E. 1.2 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den g leichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoforme n Schmerzstörungen entwickelte "Schmerz-Rechtsprechung" (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren-den Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthe nie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsst örungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS -Verletzung ohne organisch nach weisbare Funk tionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) zur Anwend ung gebracht (Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit weiteren Hin weisen).
E. 1.3 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden , stellen sich die gleichen Fra gen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der e rstmaligen Rentenzusprache - er füllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medi zi nischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspun kten auch somatischen – Sachver halts erfordert. Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich daz u festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung d es laufenden Rentenanspruchs er folgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.
E. 2 5. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 195
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussbestimmung sei in ihrem Fall gar nicht anwendbar , weil der ursprünglichen Rentenverfügung nicht nur eine "HWS-Distorsion", sondern noch weitere objektivierbare neurologische und rheumatologische Krankheitsfolgen mit Einflu ss auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit zugrunde gelegen hätten. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 1 1. Oktober 2001 für zwei Tage im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 7. Oktober 2001 (Urk. 7/10 /13 ) heisst es, die Beschwerdeführerin zeige ein e anterograde Amnesie und Schmerzen im HWS-Bereich mit Kribbelparästhesie in der rechten Hand. Auf den konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS sowie des Dens transbucal sei kein e frische ossäre Läsion sichtbar. Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin neurologisch immer unauffällig gewe sen. Es sei mit einer Physiotherapie für die HWS-Distorsionsbeschwerden begonnen worden. Diesen Befunden entsprechend diagnostizierten die dortigen Ärzte eine HWS-Distorsion mit einer anterograden Amnesie und einer fragli chen commotio cerebri.
E. 2.2.2 Zuhanden von Dr. Y.___ führt e das Röntgeninstitut
E.___ Radiologie Nordwest, Basel, eine radiologische Untersuchung des Beckens und ein CT der HWS durch. Im Beckenbereich zeigten sich degenerative Veränderungen in der unteren LWS in Form von Spondylarthrosen, ansonsten aber unauffällige Be funde. Das CT der HWS ergab keine erkennbare ossäre Läsion, vor allem nicht in Bereichen des Dens, normale Stellungsverhältnisse im Bereich der Atlanto occipital-Gelenke und der Atlanto axialen-Gelenke wie auch in den Fazetten gelenken. Ferner fanden sich keine Anhaltspunkte für eine traumatische Diskushernie (Urk. 7/10/11-12; vgl. auch den Zusatzfragebogen für HWS-Ver letzungen von Dr. Y.___ vom 6. November 2001 [ Urk. 7/13/30-33 ] , worin ausser einer Kopfprellung und verschiedenen Druckdol enzen keine weiteren Verletzungen erwähnt werden ) . Weiter berichtete derselbe Arzt am 6 . Februar 2003 (Urk. 7/ 10/1-4 ) über einen stationären Gesundheitszustand
bei Status nach HWS-Distorsionstrauma und diskretem Schädelhirntrauma. Er erhob im Wesentlichen Druckschmerzen in der HWS bis C5 und in der paravertebralen Mus kulatur, Hartspann im Trapeziusbereich, positive Triggerpunkte und eine schmerzhafte rechte Schulter. Im Übrigen gebe es keine nennenswerten patho logische n Befunde.
E. 2.2.3 Der Neurologe Dr. Z.___ berichtete am 17. Mai 2002 (Urk. 7/10/5-9) über permanent vorhandene Nackenschmerzen im Bereich der oberen Partien des Nackens sowie Kopfschmerzen. Es bestehe eine deutliche Lärmempfindlichkeit im Rahmen dieser Schmerzen. Der eigene Antrieb und die Energie seien seit dem Unfall verringert, die Beschwerdeführerin fühle sich verlangsamt, habe Probleme mit parallelen Abläufen, eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein schlechter gewordenes Namensgedächtnis. V orbestehende Kreuz schmerzen hät ten sich ebenfalls verstärkt. Sie sei seit dem Unf all auch vermehrt müde (S. 2). Im Weiteren schilderte er eine Druckdolenz vom kraniozervikalen Übergang bis über den Prozessus spinosus C5, über den Prozessus transversi C3 und C4 links sowie rechtsseitig vom kraniozervikalen Über gang bis zum Pro zessus transver sus C 5. Druckdolenzen gebe es auch über der para cervic alen Muskulatur, wel che links einen leicht, rechts einen mässig erhöhten Tonus auf weise. Ferner referierte er die radiologische n Untersuchungen der E.___ einen Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung (aufgrund einer kurzen Amnes ie, Verwirrt- und Desorientiertheit), wobei hier von einer eher guten Prognose aus zugehen sei (S. 5).
E. 2.3 Weitere medizinische Unterlagen als die vorstehend erwähnten lagen der Be schwerdegegnerin beim ursprünglichen Rentenentscheid vom 2 5. Februar 2004 nicht vor. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass die im Zeitpunkt der Renten zusprache geklagten Beeinträchtigungen weit überwiegend dem "klassischen" Beschwerdebild des sog. Schleudertraumas entsprechen (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359) und damit sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beur teilen sind (vgl. BGE 136 V 279).
Daran ändert nichts, dass auch der Verdacht auf eine milde traumatische Hirn verletzung geäussert wurde:
Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury) erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objek tiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2013 vom 3 1. Mai 2013 E. 5.1). Beim MTBI handelt es sich um eine so geringe Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsverfah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopfes, Magnet resonanztomographie des Kopfes) nicht sichtbar ist und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungsprozess ohne bleibende Folgen vollständig verschwin den (vgl. Patienteninformation "Leichte Traumatische Hirnverletzung" der SUVA unter www.suva.ch/lthv-informationsblatt.pdf
). Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 7. Mai 2002 (Urk. 7/10/8) aus, Anhaltspunkte für eine milde traumatische Hirnverletzung sei en eine kurze Amnesie und die Desorientierung nach dem Unfall. Bis heute gebe die Beschwerdeführerin
tendenziell leichte, langsam regrediente kognitive Störungen an. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 11. Oktober 2001 möglicherweise eine MTBI durchgemacht hat , so kann angesichts des Verlaufs ( nur leichte Stö rungen und ein halbes Jahr nach dem Unfall regredient) davon ausgegangen werden, dass einerseits k ein wesentliches Hirntrauma mit substanzieller Hirn schädigung vorlag und andererseits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache, als o über zwei Jahre nach dem Unfall, die anfänglichen leichten kognitiven Störungen - soweit überhaupt auf die MTBI zurückzuführen - voll ständig verschwunden waren.
E. 2.4 Der ursprünglichen Ren tenzusprache lag somit ein Beschwerdebild zugrunde, welches in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Än derung des IVG vom 1 8. März 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die lau fende Rente zu Recht unter diesem Tit el einer Neubeurteilung unterzo gen. 3.
Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdegegnerin für die Überprüfung und letzt lich Verneinung des Rentenanspruchs genügende medizinische Grundlagen zur Verfügung standen. RAD-Arzt Dr. F.___ war in seiner kurzen Stellungnahme vom 8. Januar 2013 offenbar der Ansicht, die für die Frage der Überwindbarkeit bzw. ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit massgebliche n Foerster-Kriterien liessen sich für den Revisionsz eitpunkt nicht zuverlässig beurteilen, die s müsste vertieft mit einem erneuten polydisziplinären Gutachten abgeklärt werden (Urk. 7/91/5). Nichtsdestotrotz schloss die Verwaltung
in der Folge aus den An gaben der Beschwerdeführerin und den medizinischen Unterlage n, die Foerster-Kriterien könnten "klar beurteilt" werden und seien nicht erfüllt, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei. Dieses Vorgehen ist nicht haltbar. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Über prü fung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen
d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhalts punkten auch somati schen
Sachverhalts erforderlich. Vorliegend fehlt es an aktuellen medizi nischen Untersuchungen, welche sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Auch weil die Beschwerdeführerin seit Jahren trotz der zwischenzeitlich massiv chronifizierten Beschwerden (vgl. Bericht e vo n Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2013 [ Urk. 7/89 ] und Stellungnahme vom 1 2. September 2013 [Urk. 7/100] ) in der bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit zu 50 % arbeitet und beruflich integriert ist (Urk. 7/86 und Urk. 1 S. 15) , drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich auf ( vgl . auch BGE 139 V 547 E. 10.2).
Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen.
Die angefochtene Verfügung vom 1
E. 7 des Allge meinen Teils des So zialversiche rungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
E. 9 . November 201 3 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinde. 4 .
Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die mit der angefochtenen Ver fügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustel len. 4 .1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhe bung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwalt ungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahme fällen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4 mit Hinweisen auf die bisherige und mehrfach bestätigte Rechtsprechung) . Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen.
4 .2
Die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für die Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b). Dabei gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig. 4.3
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf die Rentenleistun gen zur Deckung ihrer aktuellen Lebenshaltungskosten angewiesen (Urk. 1 S. 19). Ihr Interesse an der Vermeidung einer vorübergehenden finanziellen Notlage ist nach dem Gesagten indessen demjenigen der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Unrecht ausgerichtete Leistungen wieder zurückfordern und das Risiko der Uneinbringlichkeit tragen zu müssen, nachrangig. Im Übrigen ist der Ausgang des verwaltungsrechtlichen Abklärungsverfahrens offen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, der von der Beschwerdegegnerin neu zu fällende Entscheid werde mit guten Chancen zugunsten der Beschwerdeführerin ausfal len .
Dispositiv
- 5.1 Die auf Fr. 6 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). V orliegend ist die Entschädigung auf Fr. 2'500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 1
- November 2013 entzo genen aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, und erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, dami t diese, nach weiteren Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin ab
- Januar 2014 neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00002 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Daniel Tschopp Greifengasse 1, Postfach 1644, 4001 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 2 5. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt der 195 7 gebore nen X.___ mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine halbe Rente zu ( Urk. 7/ 33 ). Nach der Aktenlage stützte sie sich dabei in erster Linie auf die Berichte von Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 6. und 26. Februar 2003 (Urk. 7/10/1-4 , Urk. 7/17/2 ) und von D
r. med. Z.___ , Neurologie FMH, vom 1 7. Mai 2002, 1 2. Februar 2003 und 1 3. Juni 2003 (Urk. 7/10/5-9, Urk. 7/12, Urk. 7/28), wonach der Versicherten die ange stam mte Tätigkeit als Kadermitarbeiterin bei der A.___ (Leiterin Kultursponso ring)
wegen der Folgen einer am 1 1. Oktober 2001 bei einem Verkehrsunfall erlittenen HWS-Distorsion nur noch in einem Umfang von 50 % zumutbar sei. Der Anspruch auf eine halbe Rente wurde von der seit März 2004 neu zustän digen IV-Stelle Zürich ( Urk. 7/40 ; nachfolgend: IV-Stelle ) mit Mitteilung vom 2 1. Februar 2007 bestätigt ( Urk. 7/ 75). Diesem Revisionsentscheid ging eine neurologisch-rheumatologische Begutachtung am Universitätsspital B.___ zu handen des Unfallversicherers voraus (Urk. 7/65 , Urk. 7/ 66 /5-38 und Urk. 7/68), wovon die IV-Stelle Kenntnis nahm und welche sie bei ihrem Entscheid be rücksichtigte ( vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/74 ).
Im Rahmen der im April 2012 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/80), holte die IV-Stelle neue re Berichte von Dr. Z.___ (vom 1 9. Juni 2012 [Urk. 7/84] und vom 9. April 2013 [Urk. 7/88] ) und
vom behandelnden Chiropraktor SCG/ECU Dr. C.___
(vom 1 5. Mai 2013, Urk. 7/89) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/86) ein. Die IV-Stelle qualifizierte in der Folge die Beschwerden der Versicherten als zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage zug ehörig und er ach tete weitere Abklärungen als unnötig, da die Foerster-Kriterien zur ausnahms weise zu bejahenden Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung klar beurteilt wer den könnten und zu verneinen seien (vgl. Feststellungsblatt vom 2 5. Juli 2013, Urk. 7/91/6-8) . Sie stellte der Versicherten daraufhin - nach durchgeführtem Informationsgespräch
- mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2013 die Aufhebung der laufenden Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schluss bestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/ 93 ). Am 19. November 2013 ver fügte sie entsprechend dem Vor bescheid und hob die Rente per Ende des der Zustellung folgenden Monats auf . Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 3. Januar 2014 (Urk. 1) Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente, basie rend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, auszurichten. Zudem sei die auf schiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Februar 2014 (Urk. 6) beantragte die Beschwer degegnerin unter Verweis auf die Akten Abweisung der Beschwerde. 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Schlussbestimmung a. Abs. 1 der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 1 8. März 2011 (nachfolgend: Schlussbe stimmung) wer den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch u nklaren synd romalen Be schwerde bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gespro chen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorau sset zungen nach Art. 7 des Allge meinen Teils des So zialversiche rungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgeho ben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. 1.2
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den g leichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoforme n Schmerzstörungen entwickelte "Schmerz-Rechtsprechung" (BGE 130 V 352) bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisieren-den Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthe nie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsst örungen, der dissoziativen Bewe gungsstörung, einer spezifischen HWS -Verletzung ohne organisch nach weisbare Funk tionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) wie auch bei der posttraumati schen Belastungsstörung (PTBS) zur Anwend ung gebracht (Urteil des Bundesge richts 8C_483/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 4 mit weiteren Hin weisen). 1.3
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden , stellen sich die gleichen Fra gen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der e rstmaligen Rentenzusprache - er füllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medi zi nischen - d.h. psychia trischen und bei entsprechenden Anhaltspun kten auch somatischen – Sachver halts erfordert. Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Diag nose dient lediglich daz u festzustellen, ob ein Sachver halt überhaupt in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung d es laufenden Rentenanspruchs er folgen kann oder ob nur eine revisionsweise Ü berprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist. 2.
2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schlussbestimmung sei in ihrem Fall gar nicht anwendbar , weil der ursprünglichen Rentenverfügung nicht nur eine "HWS-Distorsion", sondern noch weitere objektivierbare neurologische und rheumatologische Krankheitsfolgen mit Einflu ss auf die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit zugrunde gelegen hätten. Dieser Einwand ist vorab zu prüfen. 2.2 2.2.1
Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfall vom 1 1. Oktober 2001 für zwei Tage im Kantonsspital D.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 1 7. Oktober 2001 (Urk. 7/10 /13 ) heisst es, die Beschwerdeführerin zeige ein e anterograde Amnesie und Schmerzen im HWS-Bereich mit Kribbelparästhesie in der rechten Hand. Auf den konventionellen Röntgenaufnahmen der HWS sowie des Dens transbucal sei kein e frische ossäre Läsion sichtbar. Während des stationären Aufenthaltes sei die Beschwerdeführerin neurologisch immer unauffällig gewe sen. Es sei mit einer Physiotherapie für die HWS-Distorsionsbeschwerden begonnen worden. Diesen Befunden entsprechend diagnostizierten die dortigen Ärzte eine HWS-Distorsion mit einer anterograden Amnesie und einer fragli chen commotio cerebri. 2.2.2
Zuhanden von Dr. Y.___ führt e das Röntgeninstitut
E.___ Radiologie Nordwest, Basel, eine radiologische Untersuchung des Beckens und ein CT der HWS durch. Im Beckenbereich zeigten sich degenerative Veränderungen in der unteren LWS in Form von Spondylarthrosen, ansonsten aber unauffällige Be funde. Das CT der HWS ergab keine erkennbare ossäre Läsion, vor allem nicht in Bereichen des Dens, normale Stellungsverhältnisse im Bereich der Atlanto occipital-Gelenke und der Atlanto axialen-Gelenke wie auch in den Fazetten gelenken. Ferner fanden sich keine Anhaltspunkte für eine traumatische Diskushernie (Urk. 7/10/11-12; vgl. auch den Zusatzfragebogen für HWS-Ver letzungen von Dr. Y.___ vom 6. November 2001 [ Urk. 7/13/30-33 ] , worin ausser einer Kopfprellung und verschiedenen Druckdol enzen keine weiteren Verletzungen erwähnt werden ) . Weiter berichtete derselbe Arzt am 6 . Februar 2003 (Urk. 7/ 10/1-4 ) über einen stationären Gesundheitszustand
bei Status nach HWS-Distorsionstrauma und diskretem Schädelhirntrauma. Er erhob im Wesentlichen Druckschmerzen in der HWS bis C5 und in der paravertebralen Mus kulatur, Hartspann im Trapeziusbereich, positive Triggerpunkte und eine schmerzhafte rechte Schulter. Im Übrigen gebe es keine nennenswerten patho logische n Befunde.
2.2.3
Der Neurologe Dr. Z.___ berichtete am 17. Mai 2002 (Urk. 7/10/5-9) über permanent vorhandene Nackenschmerzen im Bereich der oberen Partien des Nackens sowie Kopfschmerzen. Es bestehe eine deutliche Lärmempfindlichkeit im Rahmen dieser Schmerzen. Der eigene Antrieb und die Energie seien seit dem Unfall verringert, die Beschwerdeführerin fühle sich verlangsamt, habe Probleme mit parallelen Abläufen, eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit sowie ein schlechter gewordenes Namensgedächtnis. V orbestehende Kreuz schmerzen hät ten sich ebenfalls verstärkt. Sie sei seit dem Unf all auch vermehrt müde (S. 2). Im Weiteren schilderte er eine Druckdolenz vom kraniozervikalen Übergang bis über den Prozessus spinosus C5, über den Prozessus transversi C3 und C4 links sowie rechtsseitig vom kraniozervikalen Über gang bis zum Pro zessus transver sus C 5. Druckdolenzen gebe es auch über der para cervic alen Muskulatur, wel che links einen leicht, rechts einen mässig erhöhten Tonus auf weise. Ferner referierte er die radiologische n Untersuchungen der E.___ einen Verdacht auf eine milde traumatische Hirnverletzung (aufgrund einer kurzen Amnes ie, Verwirrt- und Desorientiertheit), wobei hier von einer eher guten Prognose aus zugehen sei (S. 5). 2.3
Weitere medizinische Unterlagen als die vorstehend erwähnten lagen der Be schwerdegegnerin beim ursprünglichen Rentenentscheid vom 2 5. Februar 2004 nicht vor. Daraus geht ohne Weiteres hervor, dass die im Zeitpunkt der Renten zusprache geklagten Beeinträchtigungen weit überwiegend dem "klassischen" Beschwerdebild des sog. Schleudertraumas entsprechen (vgl. dazu BGE 134 V 109 E. 6.2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 359) und damit sinngemäss nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen zu beur teilen sind (vgl. BGE 136 V 279).
Daran ändert nichts, dass auch der Verdacht auf eine milde traumatische Hirn verletzung geäussert wurde:
Die Diagnose einer leichten traumatischen Hirn verletzung (MTBI = mild traumatic brain injury) erfolgt aufgrund bestimmter Symptome nach kranialen Traumen und bedeutet nicht schon, dass eine objek tiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_106/2013 vom 3 1. Mai 2013 E. 5.1). Beim MTBI handelt es sich um eine so geringe Verletzung des Gehirns, dass sie mit den normalen Bildgebungsverfah ren des Kopfes (Röntgen Schädel, Computertomographie des Kopfes, Magnet resonanztomographie des Kopfes) nicht sichtbar ist und die Beschwerden in der Regel mit dem Heilungsprozess ohne bleibende Folgen vollständig verschwin den (vgl. Patienteninformation "Leichte Traumatische Hirnverletzung" der SUVA unter www.suva.ch/lthv-informationsblatt.pdf
). Dr. Z.___ führte im Bericht vom 1 7. Mai 2002 (Urk. 7/10/8) aus, Anhaltspunkte für eine milde traumatische Hirnverletzung sei en eine kurze Amnesie und die Desorientierung nach dem Unfall. Bis heute gebe die Beschwerdeführerin
tendenziell leichte, langsam regrediente kognitive Störungen an. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 11. Oktober 2001 möglicherweise eine MTBI durchgemacht hat , so kann angesichts des Verlaufs ( nur leichte Stö rungen und ein halbes Jahr nach dem Unfall regredient) davon ausgegangen werden, dass einerseits k ein wesentliches Hirntrauma mit substanzieller Hirn schädigung vorlag und andererseits im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten zusprache, als o über zwei Jahre nach dem Unfall, die anfänglichen leichten kognitiven Störungen - soweit überhaupt auf die MTBI zurückzuführen - voll ständig verschwunden waren. 2.4
Der ursprünglichen Ren tenzusprache lag somit ein Beschwerdebild zugrunde, welches in den An wendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Än derung des IVG vom 1 8. März 2011 fällt. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die lau fende Rente zu Recht unter diesem Tit el einer Neubeurteilung unterzo gen. 3.
Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdegegnerin für die Überprüfung und letzt lich Verneinung des Rentenanspruchs genügende medizinische Grundlagen zur Verfügung standen. RAD-Arzt Dr. F.___ war in seiner kurzen Stellungnahme vom 8. Januar 2013 offenbar der Ansicht, die für die Frage der Überwindbarkeit bzw. ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit massgebliche n Foerster-Kriterien liessen sich für den Revisionsz eitpunkt nicht zuverlässig beurteilen, die s müsste vertieft mit einem erneuten polydisziplinären Gutachten abgeklärt werden (Urk. 7/91/5). Nichtsdestotrotz schloss die Verwaltung
in der Folge aus den An gaben der Beschwerdeführerin und den medizinischen Unterlage n, die Foerster-Kriterien könnten "klar beurteilt" werden und seien nicht erfüllt, weshalb die Rente gestützt auf die Schlussbestimmung aufzuheben sei. Dieses Vorgehen ist nicht haltbar. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 1.3), ist auch bei der Über prü fung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, eine vollständige Ab klärung des medizinischen
d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhalts punkten auch somati schen
Sachverhalts erforderlich. Vorliegend fehlt es an aktuellen medizi nischen Untersuchungen, welche sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Auch weil die Beschwerdeführerin seit Jahren trotz der zwischenzeitlich massiv chronifizierten Beschwerden (vgl. Bericht e vo n Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2013 [ Urk. 7/89 ] und Stellungnahme vom 1 2. September 2013 [Urk. 7/100] ) in der bisherigen anspruchsvollen Tätigkeit zu 50 % arbeitet und beruflich integriert ist (Urk. 7/86 und Urk. 1 S. 15) , drängt sich eine polydisziplinäre Begutachtung als unumgänglich auf ( vgl . auch BGE 139 V 547 E. 10.2).
Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen.
Die angefochtene Verfügung vom 1 9 . November 201 3 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin befinde. 4 .
Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die mit der angefochtenen Ver fügung entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustel len. 4 .1
Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuch lichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhe bung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschie benden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwal tung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwalt ungsverfügung an. Eine Aufhebung des von der Verwaltung angeordneten Entzugs der aufschiebenden Wirkung ist demnach in Ausnahme fällen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_983/2012 vom 8. Mai 2013 E. 4 mit Hinweisen auf die bisherige und mehrfach bestätigte Rechtsprechung) . Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Folgenden zu prüfen.
4 .2
Die Frage nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entscheidet sich anhand einer Interessenabwägung, bei welcher zu beurteilen ist, ob die Gründe für eine vorläufige Weiterzahlung der Leistungen oder diejenigen, die für die Einstellung dieser Leistung sprechen, überwiegen (vgl. BGE 124 V 88 f. Erw. 6a, 117 V 191 Erw. 2b). Dabei gewichtet die Rechtsprechung das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von versicherten Personen, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, regelmässig als vorrangig. 4.3
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auf die Rentenleistun gen zur Deckung ihrer aktuellen Lebenshaltungskosten angewiesen (Urk. 1 S. 19). Ihr Interesse an der Vermeidung einer vorübergehenden finanziellen Notlage ist nach dem Gesagten indessen demjenigen der Beschwerdegegnerin, allenfalls zu Unrecht ausgerichtete Leistungen wieder zurückfordern und das Risiko der Uneinbringlichkeit tragen zu müssen, nachrangig. Im Übrigen ist der Ausgang des verwaltungsrechtlichen Abklärungsverfahrens offen, weshalb auch nicht gesagt werden kann, der von der Beschwerdegegnerin neu zu fällende Entscheid werde mit guten Chancen zugunsten der Beschwerdeführerin ausfal len . Aus diesen Gründen ist v o n der Wiederherstellung der auf schiebenden Wir kung der Beschwerde abzusehen. 5. 5.1
Die auf Fr. 6 00.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind aus gangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer). V orliegend ist die Entschädigung auf Fr.
2'500 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen . Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Wiederherstellung der mit Verfügung vom 1 9. November 2013 entzo genen aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 9. November 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, dami t diese, nach weiteren Ab klärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführe rin ab 1. Januar 2014 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Daniel Tschopp unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli