Sachverhalt
1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ , zuletzt ab 1. Juni 1997 als Chauffeur bei der Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/10), meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3). Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Ab klä rungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsr ente zu, welche sie ausgehend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 100 % per 1. März 2001 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/37, Urk. 7/49, Urk. 7/64-66).
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 27. Mai 2002 (Urk. 7/56), 7. September 2004 (Urk. 7/71) und 10. Februar 2009 (Urk. 7/89) bestätigt. 1.2
Nach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungs-bezug am 28. März 2014 (Urk. 7/109 S. 1, Urk. 7/110/1) leitete die IV-Stelle im Mai 2014 (Urk. 7/94-95) ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie eine Observation des Versicherten veranlasste (Urk. 7/107) und deren Ergeb nisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 21. März 2015 [Urk. 7/113 S. 3 f.]) beurteilen liess. Am 5. Juni 2015 (Urk. 7/124 ) verfügte die IV-Stelle die vorsorgliche
Rentensistierung . Die dagegen am 8. Juli 2015 (Urk. 7/ 135/3-7 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am
28. September 2015 (Urk. 7/ 145 , Verfahren IV.2015.00744) ab.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwer b liche Abklärungen und holte unter anderem bei der A.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 18. August 2016 (Urk. 7/153) erstattet sowie am 22. Dezember 2016 (Urk. 7/156) ergänzt wurde.
Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/16 1 und Urk. 7/165) verfügte die IV-Stelle am
13. Juni 201 7 , dass der Versicherte ab 2008 zu 80 % erwerbsfähig gewesen sei und seither kein Anspruch auf eine Invalidenrente best anden habe . Die in der Zeit ab Dezem ber 2011 bis zur Sistierung der Invalidenrente zu Unrecht bezogenen Leitungen seien zurückzuerstatten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 29 . Juni 2017 (Urk.
1) Beschwerde mit den An trägen, es sei die Verfügung vom
13. Juni 2017
aufzuheben , ihm sei weiterhin eine Rente auszurichten , auf eine Rückerstattung der bisher ausgerichteten Leis tungen sei zu verzichten , ihm seien die sistierten Rentenzahlungen seit April 2015 nachzuzahlen und es sei, sofern nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, eine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben , um den medi z inischen Sachverhalt abzuklären . Zudem beantragte er die unentgeltliche Pro zessführung (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2017 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2). 1.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Un recht erwirkt hat oder der ihm nach Art.
77 der Verordnung über die Inva liden versicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art.
31 Abs. 1 ATSG). Der Berech tigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leis tung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, ins besondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähig keit sowie der persönlichen und gegebene nfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor der lich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen ). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in ihre r Verfügung vom
13. Juni 2017 (Urk.
2) dar , dass das Gutachten der A.___ beweiskräftig sei, sodass darauf abgestellt werden könne. D er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert . Spä tes tens ab 2008
könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 2). Die durchgeführte Observation sei verwert bar ( vgl. auch Urk. 6) .
D er Invaliditätsgrad liege bei 25 % ( Urk. 2 S.
2) und
e in leidensbedin gter Abzug sei nicht angezeigt . Zudem habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt (S. 3 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 29 . Juni 2017 (Urk. 1)
auf den Standpunkt , er habe keine Meldepflicht verletzung begangen. Die unter schiedliche Einschätzung der behandelnden Ärzte und der A.___ -Gutachter rechtfertige keine Rückforderung
(S. 7 f. ). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die vorliegende Revision sei die Zusprache der Invalidenrente 2001 und nicht 2009 (S. 9). Weiter brachte er vor, das A.___ -Gutachten weise eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis Mai 2016 aufgrund eines Blasentumors aus, weshalb keine rückwirkende Verbesserung bis 2008 attestiert werden könne. Zudem seien wegen des osteosklerotischen Herdbefundes im distalen Femur weitere Abklä rungen notwendig (S. 10). Da der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesund heits zu standes nicht klar sei, müsse auf den Zeitpunkt des Gutachtens abgestellt werden (S. 11). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stütze sich die Beschwer de gegnerin auf den falschen Sektor der Lohnstrukturtabelle des Bundesamtes für Statistik (LSE ; vgl. S. 11 f.). Zudem sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu ge währen (S. 12). Ferner müssten vor der Aufhebung der Rente Eingliederungs mass nahmen geprüft werden (S. 14 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisions grund) und ob er seine Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Melde pflicht verletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro , sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin, weshalb für den Vergleich der Gesund heits zustand i m Jahr 2008 massgebend ist .
Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet
– in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) - die Verfügung vom 3 . Dezem ber
2001
(Urk. 7/49) , mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 und Urk. 7/165) verfügte die IV-Stelle am
13. Juni 201 7 , dass der Versicherte ab 2008 zu 80 % erwerbsfähig gewesen sei und seither kein Anspruch auf eine Invalidenrente best anden habe . Die in der Zeit ab Dezem ber 2011 bis zur Sistierung der Invalidenrente zu Unrecht bezogenen Leitungen seien zurückzuerstatten ( Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2).
E. 1.5 Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Un recht erwirkt hat oder der ihm nach Art.
77 der Verordnung über die Inva liden versicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs.
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
E. 2 lit . b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art.
31 Abs. 1 ATSG). Der Berech tigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leis tung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, ins besondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähig keit sowie der persönlichen und gegebene nfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor der lich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen ).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in ihre r Verfügung vom
13. Juni 2017 (Urk.
2) dar , dass das Gutachten der A.___ beweiskräftig sei, sodass darauf abgestellt werden könne. D er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert . Spä tes tens ab 2008
könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 2). Die durchgeführte Observation sei verwert bar ( vgl. auch Urk. 6) .
D er Invaliditätsgrad liege bei 25 % ( Urk. 2 S.
2) und
e in leidensbedin gter Abzug sei nicht angezeigt . Zudem habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt (S.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 29 . Juni 2017 (Urk. 1)
auf den Standpunkt , er habe keine Meldepflicht verletzung begangen. Die unter schiedliche Einschätzung der behandelnden Ärzte und der A.___ -Gutachter rechtfertige keine Rückforderung
(S. 7 f. ). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die vorliegende Revision sei die Zusprache der Invalidenrente 2001 und nicht 2009 (S. 9). Weiter brachte er vor, das A.___ -Gutachten weise eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis Mai 2016 aufgrund eines Blasentumors aus, weshalb keine rückwirkende Verbesserung bis 2008 attestiert werden könne. Zudem seien wegen des osteosklerotischen Herdbefundes im distalen Femur weitere Abklä rungen notwendig (S. 10). Da der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesund heits zu standes nicht klar sei, müsse auf den Zeitpunkt des Gutachtens abgestellt werden (S. 11). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stütze sich die Beschwer de gegnerin auf den falschen Sektor der Lohnstrukturtabelle des Bundesamtes für Statistik (LSE ; vgl. S. 11 f.). Zudem sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu ge währen (S. 12). Ferner müssten vor der Aufhebung der Rente Eingliederungs mass nahmen geprüft werden (S. 14 f.).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisions grund) und ob er seine Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Melde pflicht verletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro , sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin, weshalb für den Vergleich der Gesund heits zustand i m Jahr 2008 massgebend ist .
Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet
– in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) - die Verfügung vom
Dispositiv
- März 2001 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die rentenbestätigende n Mitteilung en vom
- Mai 2002 (Urk. 7/ 56 ) und vom 23. August 2004 (Urk. 7/7 1 ) beruhten lediglich auf Formularbericht en der behandelnden Ärztin (Urk. 7/ 54 und Urk. 7/70 ) bezieh ungsweise die Mitteilung vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/89) auf medizinischen Berichten ohne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive ohne umfassende Beurteilung sowie konkrete Aussagen über die Veränderung des Gesundheits zustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7/ 79-80, Urk. 7/81/1-11 und 15-18 ). Von eine r materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsab klärung kann nicht die Rede sein (vgl . BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 2
- Juli 2013) .
- Die Verfügung vom
- Dezember 2001 (Urk. 7/49) stützte sich zur Hauptsache auf das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten vom 20. November 2001 (Urk. 7/45) von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Novem ber 2001 [Urk. 7/46/1-2 S. 2]). Dr. B.___ nannte folgende Diag nosen (S. 3) : - Lumboradikuläres Reizsy nd rom bei Rezidivhernie L4/L5 links - Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Operation im Oktober 1999 - Zustand nach Rezidiv Diskushernienoperation L4/L5 links am 1
- April 2001 - Erneutes Diskushernienrezidiv L4/L5 links und foraminale Hernie L5/S1 links Er führte aus , s pätestens ab März 2001 sei mit Auftreten des neuen Diskusher nienrezidives mit einer Verschlechterung zu rechnen. Ab diese m Zeitpunkt be stehe medizinisch -theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Krank heits zustand sei sowohl operativ wie konservativ behandlungsfähig. Aus diesen Gründen werde man wohl die Festsetzung der Rente noch überdenken oder allen falls sehr früh nach Erreichen eines stabilen Zustandes eine allfällige Revision des doch gefällten Rentenentscheides durchführen müssen (S. 3). In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, nach erfolgreich durchgeführter operativer oder konservativer Behandlung, solle ein beruflicher Einsatz in einer abwec hselnd sitzenden, stehenden und /oder gehenden Haltung möglich sein (S. 4) .
- 4.1 Die Verfügung vom
- Juni 2017 (Urk. 2) beruhte im Wesentlichen auf nach stehenden medizinischen Unterlag en: 4.2 4.2.1 Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) stellte Dr. med. C.___ , Fachärztin für physikalische Medizin FMH, in Bestätigung ihres Berichts vom 11. November 2008 (Urk. 7/80) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Diskushernienoperation L4/5 links - Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7, aktivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts - Papilläres Urothelkarzinom der Harnblase 2008 - Status nach TUR -B ( transurethrale Blasenresektion) - Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit Septem ber 2013 rezidivfrei , vgl. S. 2 Ziff. 1.4) Dr. C.___ hielt dafür, dem Beschwerdeführer könne keine A rbeit mehr zuge mutet werden (S. 2 Ziff. 1.7 und S. 3 Ziff. 1.9), bezeichnete jedoch im nämlichen Formular eine wechselbelastende Tätigkeit für möglich (Urk. 7/101/5). 4.2.2 In Ergänzung zu ihrem Bericht vom Juli 2014 führte Dr. C.___ in einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 7/151) ge stützt auf einen Bericht von Dr. med. D.___ vom I nstitut E.___ vom
- März 2016 (Urk. 7/152) aus, in der letzten Zeit seien vermehrte Z ervi kal gien / Z ervi k obrachialgien aufgetreten, die eindeutig auf die recht fortgeschrittenen dege nerativen Veränderung en der Halswirbelsäule (HWS), insbesondere auf die Diskushernie C6/7 zurückgeführt werden könnten. Neuerdings bestünden bewe gungs - und belastungsabhängige Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit einschiessendem Charakter, jeweils durch Drehbewegungen ausgelöst bei neu aufgetretener medianer Diskushernie Bru stwirbelkörper (B WK ) 6/7. 4.3 4.3.1 Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären inter nis tischen, urologischen, chirurgischen un d neurologischen Gutachten der A.___ vom 18. August 2016 (Urk. 7/153 ) nannten Dr. med. F.___ , Fachärztin für Ortho pädie FMH , Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Dr. med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. J.___ , Facharzt für Urologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 ): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit: -
- Oktober 1999 : Interlaminotomie L4/L5 von links, Dekompression, subligamentäre Massenluxatentfernung L4/L5 von links, interkor po relle Nachdekompression L4/L5 von links -
- April 2001 : Revision Interl aminotomie peridurale Narbenpannus de kompression , subligamentäre Rezidivmassenluxatentfernung L4/L5 von links, interkorporelle Nachdekompression L4/L5 von links -
- September 2002: Revisionsinterlaminotomie L4/L5 von links mit transligamentärer Rezidivmassenluxatentfernung L4/L5 von links, inter korporelle Revisionsdekompression L4/L5 von links -
- Dezember 2006 dorsolaterale und interkorporelle Spondylodese L4/L5, Dekompression L4/L5 rechts, interkorporelle Abstützung mit zwei Titan- Mesh -Cages, pedikuläre Instrumentation mit polyaxiaten Schrauben und Knochenentnahme Beckenkamm links - residuellem motorischem Defizit L5 rechts distal und proximal, sowie sensiblem Defizit L4 und L5 rechts proximal und distal - Chronische Zervikalgien mit eingeschränkter Beweglichkeit der Hals wirbel säule bei Facettengelenksarthrose C4/C5 rechts ohne Nervenwurzel kompression rechts. Mediale Diskushernie C6/C7 ohne neuronale Kom pression. M ä ssige Atlantodentalarthrose Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46): - Knieschmerzen links bei neu festgestelltem osteosk lerotischem Herdbe fund im distal en Femur: dringend weiter abzuklären - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat - Rezidivierendes Urothelkarzinom der Harnblase Die Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, aus den Fachgebieten Innere Medizin, Allgemeinchirurgie und Urologie erg ä ben sich keine Diagnosen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Aus den Fachgebieten Neurologie und Orth opädie ergä ben sich durch die Rücken-Problematik bei gestellter Diagnose mit 4-maliger Rückenoperation l etztmalig am 21. Dezember 2006 , Diagnosen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Das neu rologische Fachgebiet beurteile eine 30% ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur wegen der Behinderung im Sitzen und sei damit federführend . Im Konsens ergebe sich zu dem folgendes Zumutbarkeitsprofi l : Arbeiten in kniender und kauernder und gehockter Haltung seien nicht zumutbar, wie auch Arbeiten mit ausschliesslich Treppensteigen, Besteigen von Gerüsten, in Höhen und auf unebenem Gelände. Rein gehende , rein stehende und rein sitzende Arbeiten seien nicht zumutbar wie auch Arbeiten mit monotonen Haltunge n des Oberkörpers und ständige Ü ber kopf arbeiten. Gehen mit Tragen von schweren Gewichten über 5 kg beidseits sei nicht zumutbar. Arbeiten in kalten, feuchten Bedingungen seien zu vermeiden. In einer Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils werde eine Ar beits fähigkeit von 80 % postuliert (S. 40) . Retrospektiv werde die postulierte Arbeitsunfähigkeit ab 2008 aus orthopädisch/ neurologischen Gründen abgelöst durch die urologischen Probleme, welche im mer wieder zu Hospitalisationen und längeren Krankheitsphasen mit Arbeitsun fähig keiten angestammt und in Verweistätigkeit geführt hätten. Es könne postuliert werden, dass spätestens ab Mai 2016 wiederum alleine die postulierte Arbeits fähigkeit von 30 % in der angestammten und von 80 % in Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils anwendbar sei. Während der neuen gutachter lichen Untersuchung sei ein Knie-Röntgen veranlasst worden wegen einer lokalen Druckdolenz im linken Knie. Radiologisch habe sich ein osteosklerotischer Herdbefund im distalen Femur ergeben, welcher dringlich der weiteren Abklärung bedürfe (S. 41). 4.3.2 Die Gutachter führten auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2016 (Urk. 7/156) ergänzend aus, es sei eine Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten, indem der Beschwerdeführer seit Mai 2008 mit der Erst diagnose eines Blasentumors unter einem rezidivierenden Urothelkarzinom leide. Betreffend das Rückenleiden lumbal und cervi c al könne von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden . Der Beschwerdeführer sei seit 2008 wegen ein es Urothelk ar z inoms mit zweimaligem Rezidiv und Nachoperationen und verschiedenen Komplikationen wie Harnwegsinfekten bis hin zu Hospitali sa tionen wegen Urosepsis mehrfach und immer wieder hospitalisiert worden. Da durch sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszu standes gekommen , welcher sich punkto des Blasen-K arz inoms seit Mai 2016 wieder auf den Vorzus tand eingependelt habe (S. 2 Antwort zu Frage 1 ). E s fänden sich zwischen Februar 2009 und 2014 keine ärztlichen Berichte, sodass es schwierig sei, einen korrekten Arbeitsfähigkeitsverlauf aufzuzeigen. Rein ortho pädisch sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags in der angestammten Tätigkeit und von 80 % in Verweistätigkeit sicherlich spätestens ab 2008 anwendbar. Das Zumutbarkeitsprofil sei ebenfalls ab dann anwendbar (S. 3).
- 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der A.___ vom
- August 2016 mit Ergänzung vom 22. Dezember 2016 (E . 4. 3) ist hinsichtlich der zu beur teilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend . Es beinhaltet internistische, neurologische, urologische, orthopädische und chirurgische Unter suchung en . Es beruht mit den klinischen und bildgebenden auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk. 7/153 S. 19-22, Urk. 7/153/51-55 S. 3 f., Urk. 7/153/56-59 S. 2, Urk. 7/153/60-71 S. 65, Urk. 7/153/72-84 S. 8-10 ). Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (vgl. Urk. 7/153 S. 6-14, S. 25 f., S. 44 , Urk. 7/153/60 S. 1 und Urk. 7/153/72-84 S. 12 ) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/153 S. 15, Urk. 7/153/51-55 S. 1, Urk. 7/153/56-59 S. 1, Urk. 7/153/60-71 S. 4, Urk. 7/153/72-84 S. 4 f.) . Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf , dass sich aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Allge meinchirurgie und der Urologie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben (vgl. E. 4.3) . Der internistische Untersuchungsbefund war unauffällig (vgl. Urk. 7/153/51-55 S. 3 f.) , d er chirurgische Teilguta chter konnte zusätzlich zu den aus orthopädisch er aufgezeichneten Gebrechen keine zusätzlichen fassen (vgl. Urk. 7/153/56-59 S. 2) . H insichtlich des rezidivierenden Urothelkarzinom s konnte n histologisch keine malignen Veränderungen festgestellt werden, wobei bis Ende April 2016 ein e unauffällige Tumornachsorge erfolgte und der vom urologischen Teilgutachter erhobene Befund unauffällig war (Urk. 7/153 /62-71 S. 4 und S. 6 ) . Überzeugend legten die Gutachter dar, dass einzig wegen des Rückenleidens aus neurologischer und orthopädischer Sicht funktionelle Einschränkungen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in angepasster Tätigkeit bestehen (E. 4.3). Der neurologische Teilgutachter legte plausibel dar , dass der Beschwerdeführer aufgrund de r persistierenden lumbalen und zervikalen Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur wegen der Notwendigkeit des längeren Sitzens maximal zu 30 % und in angepasster Tätigkeit nur gemäss genau um schriebenem Zumutbarkeitsprofil arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/153 S. 38). Ebenso zeigte der orthopädische Teilgutachter einleuchtend auf, dass der Be sch wer deführer aus orthop ädischer Sicht aufgrund der 1999 erstmalig apparenten Diskushernie L4/L5, den chronischen Zervikalgien mit eingeschränkter Beweg lichkeit der HWS bei Facettengelenkarthrose C4/C5 rechts ohne Nervenwurzel kompression rechts, medialer Diskushernie C6/C7 ohne ne uronale Kompression mit mässiger Atlantodentalarthrose und klinisch keinen radikulären Anzeichen in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nur noch zu 50 % und unter Beach tung des exakt umschriebenen Zumutbarkeitsprofils in einer angepa ssten Tätig keit wegen vermehrten Pausenbedarf s zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/153 S. 39 f.). Er führte aus, dass die Einschränkung ein Jahr nach der letzten Rücken operation ab 2008 - und damit nach erfolgter Stabilisierung und damit verbun de ner gesundheitlicher Verbesserung hinsichtlich der Diskushernie L4/L5 – Anwen dung finden kann (Urk. 7/153 S. 30 Ziff. 2.6.8). Die Gutachter begründeten nach erfolgter Konsensbeurteil ung ihre Schlussfol gerung nachvollziehbar; es ist dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht retrospektiv ab 2008 (ein Jahr nach erfolgter Operation) aus orthopädischen und neurologischen Gründen in angestammter Tätigkeit zu 30 % und in ange passter Tätigkeit zu 80 % im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig war - wobei zwischen 2008 und Mai 2016 urologische Probleme zu Arbeitsun fähig keiten führten (vgl. E. 4.3) . Somit entspricht das Gutachten den bundesge richt lichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 6 ). 5.2 In diagnostischer Hinsicht bestehen zwischen den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte und dem A.___ -Gutachten keine Differenzen . Abwei chungen liegen einzig in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Dr. C.___ brachte in ihren Berichten vom 1. Juli 2014 und vom 11. November 2008 (vgl. E. 4.2 ) ebenso wenig wie Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 7/81/1-5) etwas vor, was von den A.___ -Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre und somit das Gu tachten in Frage stellen könnte . Ihre Untersuchung en sind im Gegensatz zu jener der A.___ - Gutachter nicht bildunterstützt ; eine Funktionsdiagnose, welche r bei somatisch begründeten E inschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2), haben sie im Gegensat z zu den Gutachtern, welche die geklagten Beschwerden klinisch eingehend prüften (vgl. Urk. 7/153 S. 20-22) , nicht im Detail vorgenommen. Die A.___ -Gutachter zei gten gestützt auf die radiologische Bildgebung auf , dass sich im Bereich L4/L5 kein Nachweis einer Rezidivhernie findet , keine relevante Spinalkanal- oder Neurofo ra menstensoe bestehen und dass keine K ompression en vor liegen (vgl. Urk. 7/153 S. 28). I nsbesondere Dr. C.___ stützte sich praktisch ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer geschilderte n Rückenschmerzen ( Lumboischialgie n , Dy sästhe sien , Parästhesien, Aufrichteschmerzen) und berichtete von einer Blockierung der Wirbelsäule. Die A.___ - Gutachter gaben indes an, dass die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden durch klinische und radiologische Befunde nur teilweise erklärbar si nd (vgl. Urk. 7/153 S. 31). Ins Gewicht fällt sodann, dass selbst Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht gänzlich ausschloss , sondern im Einklang mit der späteren gutachterlichen Beurteilung eine wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar bezeichnete (E. 4.2.1). Die abwei chende Beurteilung von Dr. K.___ ist hingegen in keiner Weise begründet, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des Vertrauensverhältnis s es in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bun desgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 ). Im Bericht vom 14. März 2016 ( E. 4.2.2 ) führte Dr. C.___ an, in der letzten Zeit seien vermehrte Cervicalgien / Cervicobrachialgien aufgetreten, welche auf deg ene rative Veränderungen der H WS , insbesondere auf die Diskushernie C6 /7 , zu rück geführt werden könnten und neuerdings bestünden bewegungs- und be las tungsabhängige Schmerzen zwischen den Schulterblättern bei neu aufgetre tener medianer Diskushernie BKW 6/
- Ihr Bericht beruht auf einem MRI der HWS und B WS vom 10. März 2016 (Urk. 7/152) des I nstitut s E.___ . I n diesem werden keine Veränderung der HWS seit 5. Oktober 2015 – und damit vor der A.___ -Begutachtung - ausgewiesen . Allfällige diesbezügliche Befunde und funk tionelle Einschränkungen wurden im Gutachten berücksichtigt. Hinsichtlich der mediane n Diskushernie T6/7 ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich in besagtem MRI kein e Kompression en (weder de r Myelon - noch der Nervenwurzel sowie ebenfalls keine Myelopathie) festgestellt werden konnte n (vgl. Urk. 7/152 S. 2) . Schmerzen im Schulterblatt -/Schulterbereich und die damit zusammenhän gende Funktionalität wurden von den Gutachtern berücksichtigt ( Urk. 7/153/56-59 S. 2 Ziff. 2.2). Aus dem Bericht von Dr. C.___ geht zudem nicht hervor, dass diesbezüglich zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf Leistungsfähigkeit zu erwarten wären . 5.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er laut Gutachten aufgrund des Blase n tumors bis Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11). Zwar führten die Gutachter aus, dass die Arbeitsunfähigkeit 2008 aus orthopä disch/ neurologischen Gründen durch die urologischen Probleme abgelöst worden sei, sie stellten diesbezüglich nur fest, dass bis Mai 2016 gewisse Arbeitsun fähig keiten bestanden hätten (vgl. E. 4.3). Dass diese jeweils länger angedauert hätten, ist je doch nicht ersichtlich . So findet sich im urologischen Teilgutachten denn auch keine Stellungna h me zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/153/60-71) und die Gutachter stellten in ihrer Ergänzung vom 22. Dezem ber 2016 hier über klar, dass es ledig lich zu vorübergehenden Verschlimmerungen des Gesund heitszustandes gekommen sei (E. 4.3.2). Zur Frage inwiefern deswegen eine Arbeits unfähigkeit bestanden hab e, äusserten sie sich nicht. Die Angaben des ur o logischen Gutachter s hinsichtlich des Blasentumors beruht für die Zeit ab 2009 ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/153 /60-71 S. 4 Ziff. 2.1, wo statuiert wird, dass sich unter Ziff. 2.1.1 Angaben des Be s chwer deführers finden , und Ziff. 2.1.1 ) . Im Bericht vom
- November 2008 (Urk. 7/79) führte der Urologe Dr. med. L.___ aus, dass lediglich während der Hospitalisation vom
- bis
- Mai und 1
- bis
- Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stan den habe , der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei und keine Einschrän kungen bestünden ( S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7). Eine bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Arbeits un fähigkeit aufgrund des Blasentumors ist zeit nah nicht ausgewiesen. Selbst die vom Beschwerdeführer gegenüber de m urologi sch en Gutachter angegebene ambulante En tfernung eines kleinen Rezidivtu mors im Januar 2009 sowie im Oktober 2013 oder die Harnwegsinfektionen im Septem ber 2009 , im Juli 201 4 und Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/153/60-71 S. 4 Ziff. 2.1.1) führten ausweislich der Akten zu keinen längeren Arbeitsunfähigkeiten. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Zusammenhang mit dem osteosklerotischen Herdbefund bedürfe es weitere r Abklärungen (Urk. 1 S. 10 Ziff. 14 ). Zwar wird von den Gutachtern darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen seien, weil es sich um ein verkalktes Encho ndrom handeln könnte (vgl. Urk. 7/153 S. 22) D e r Diagnose wird jedoch klar keine Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit zugeschrieben ( E. 4.3.1 ). Zudem wurde von den Gutachtern eine Abklärung im Universitätsspital M.___ empfohlen, diese ist jedoch bis 12. September 2016 nicht erfolgt (vgl. Urk. 7/160 S. 4 unten). Ebenso wenig liegen dies bezüglich irgendwelche medizinischen Bericht e oder Nachweise einer weiteren Abklärung vor respektive sind solche vom Beschwerdeführer eingereicht worden. Auf eine Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen der Knieschmerzen kann unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit geschlossen werden. 5.4 Nach dem Gesagten ist das A.___ -Gutachten (E. 4.3) voll beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden. 5.5 Ist das Revisionsverfahren auf Grund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so könn en die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV betreffend die Änderung des Anspruchs retrospektiv be urteilt werden (Urteil des Bund esgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). Die mit der Rentenerhöhung im Jahr 2001 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestand aufgrund der Diskushernie L4/L5 (vgl. E. 3). Dies bezüglich hat sich nach erneuter Rückenoperation im Jahr 2002 und nach er folgter Spondylodese L4/L5 (operative Versteifung der Wirbelsäule) im Dezem ber 2006 (vgl. Urk. 7/81/6-8 ) und nach deren Ausheilung eine wesentliche Ver än de rung eingestellt . Die A.___ -Gutachter konnten denn auch keine Rezidiv hernie , keine relevante Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose L4/L5 mehr nach weisen (vgl. Urk. 7/153 S. 22 Ziff. 2.3) , womit sicherlich auch keine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt . Eine Verbesserung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers von 2001 zu 2008 und den darauffolgenden Jahren ist da mit ausgewiesen. Somit liegt ein Revisionsgrund für das Jahr 2008 vor . Anhalt s punkte für eine seither eingetretene wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes sind nicht auszumachen. 5.6 Zusammenfassend liegt aus medizinischer Sicht gestützt auf das A.___ -Gut achten aufgrund des Rückenleidens seit 2008 eine Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit von 30 % und in angepasster Tätigkeit von 80 % vor (vgl. E. 4.3, E. 5.1-3).
- 6.1 In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen, w obei dies aufgrund der geltend gemachten Meldepflichtverletzung rück wirkend auf das Jahr 2008 respektive aufgrund der Rückforderung auf das Jahr 2011 hin zu erfolgen hat. 6.2 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein Zumutbarkeitsprofil sei so umfassend eingeschränkt, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 23-25), ist auf den Umstand hinzuweisen, dass männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt werden. Der diesen Versicherten offen stehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen). Gar nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer insbesondere Tätigkeit en in kniender, kaue rnder oder hocken der Haltung . Angesichts d es formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung ver füg t. So ist es ihm etwa möglich , Bedienungs- und Überwachungsfunktionen zu übernehmen, wenn er dabei gelegentlich aufstehen oder abzusitzen kann . 6.3 6.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens – was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb (vgl. Urk. 1) - auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auf die Tabelle 17, Ziffer 83 [ Fahrzeugführen und B edienen mobiler Anlagen ] zitiert nach LSE 2014 und herausgegeben 2016 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/159 S. 1 ) . Dies ist aufgrund Tatsache, dass die letzte Arbei tgeberin des Beschwerdeführers ( Z.___ AG) wegen Fusion aufgelöst wurde und da der Beschwerdeführer auch bei intakter Gesundheit noch als Chauffeur tätig wäre, grundsätzlich nicht zu beanstanden . Allerdings ist das Valideneinkommen aufgrund der geltend gemachten Melde pflichtverletzung auf das Jahr 2008 zu berechnen, weshalb auf die LSE 2008 zurückzugreifen ist. Die Tabelle TA1 (S. 26) weist im Bereich Verkehr (Ziff. 60-64), Anforderungsniveau 4 (der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsaus bildung [Urk. 7/3/4]), für Männer einen Monatslohn von Fr. 4'827.-- aus. Um gerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert im Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 60'386.-- (Fr. 4'827.-- x 12 : 40 x 41.7). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ging seit Jahren keiner Arbeit mehr nach, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weisen ) . Rechtsprechungsgemäss sind die Löhne für Männer (LSE 2008 TA1, Anforde rungsniveau 4 ) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder h andwerklicher Art heranzuziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Tabelle TA1, unter Ausschluss der Tätigkeiten von Sektor 2 (Produktion) anzuwenden sei, weil darin nur Tätigkeiten aufgeführt seien, welche seinem Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden von Tätigkeiten in kalten und feuchten Bedingungen) entgegenstehen würden (vgl . Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 17-19), verfängt nicht. So sind darin überwiegend Tätigkeiten enthalten, welche an vor Kälte und Feuchtigkeit geschützten Orten wie Fabrik hallen ausgeübt werden; b eispielsweise fallen darunter Tätigkeiten wie Herstel lung von Nahrungsmitteln, Textilien, Holzwaren, Papier, von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren, etc. (vgl. LSE TA1 Sektor 2). Die Berechn ung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf das Jahr 2008 respektive Jahr 2011 vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sah bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem Tabellenlohnabzug ab (vgl. Urk. 2 S. 3). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Bes chwerdeführer brachte vor, es sei ein leidens bedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Er begründete dies mit seinem Alter, den Einschränkung en im Belastungsprofil sowie den mangelnden Deutschkenntnisse n (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 22). Allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die A.___ -Gutachter legten dar, dass die Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit auf den vermehrten Pausenbedarf wegen des eingeschränkten Zumut barkeitsprofils zurückzuführen ist, womit grundsätzlich k ein leidensbedingter Abzug angebracht ist (vgl. Urk. 7/153 S. 40). Aber selbst ein Abzug von 15 % würde am Ergebnis nichts ändern, wie im Folgenden ausgeführt wird. Die LSE 2008 Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, weist für Männer einen Monatslohn von Fr. 4'806.-- aus. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit resultiert unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % bei einer Arbeits fähigkeit von 80 % ein massgebendes Inval ideneinkommen von Fr. 40’883.-- (Fr. 4'806.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.85 x 0.8). 6.3.3 Nach dem Gesagten steht dem Validene inkommen im Jahr 2008 von Fr. 60 ' 386 . -- ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 4 0 ’ 883 .-- im Jahr 2008 gegenüber. Damit resultiert ein rentenausschliessender gerundeter Invaliditätsgrad von 32 %. An dieser Invaliditätsbemessung ändert sich in Bezug auf das Jahr 2011 (Beginn der Rückforderung) nichts, da sich sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen nach dem nämlichen Nominallohnindex entwickelt haben.
- 7.1 Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 bis 2008 in den Verfügungen und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin mehrfach auf seine Meldepflicht hin sichtlich Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen hingewiesen, so explizit auch bezüglich «Änderungen im Gesundheits zustand» (vgl. Urk. 7/47 , Urk. 7/56 , Urk. 7/64-66 , Urk. 7/71 und Urk. 7/81) . Dr. B.___ wies in seinem Gutachten vom 20. November 2001 ( E. 3 ) – welches der ursprünglichen Zusprache einer ganzen Rente zugrunde lag – aus drücklich darauf hin , dass bei einer Operation eine Verbesserung eintreten könnt e. Der Beschwerdeführer meldet sich nie bei der Beschwerdegegnerin , obwohl 2006 die entsprechende Operation durchgeführt wurde . Dass er in den Revisions frage b ö gen 2008 ( vgl. Urk. 7/76) und 2014 ( vgl. Urk. 7/100) angegeben hatte , eine Versteifung habe stattgefunden , vermag daran nichts zu ändern, eben so wenig, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weitere Prüfung durchgeführt hat te . Eine leichte Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführer genügt , um eine Meldepflichtverletzung zu begehen (BGE 118 V 214 E. 2a). Dem Beschwer de führer musste bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 %, beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Reinigungsarbeiten oder Einkäufe selb ständig und ohne sichtbare Einschränkungen psychischer und/ oder physischer Art zu bewältigen (Urk. 7/1074, 7/17/14-15) und an den auf Facebook einsehbar gemachten Veranstaltungen teilzunehmen (Urk. 7/111). Auch waren offenbar längere Autofahrten beispielsweise nach Mailand (Urk. 7/114/9) möglich. Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, son dern er hat - wie mit Blick auf die Ergebnisse der Überwachung feststeht - bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 verschiedene w ahr heits widrige Ausführungen gemacht, obschon er gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber den Sozialversicherern ver pflich tet war (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4). So hat er behauptet , er könne höchstens 15-20 Minuten gehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen, er lebe sehr zurückgezogen und liege abends auf dem Sofa; das (zum Kaufpreis von Fr. 22'000.-- angeschaffte; Urk. 7/114/5) Auto benutze er nur für kurze Strecken für Arzt- oder Spitalbesuche (Urk. 7/100/3-6). Die im Gegensatz dazu belegten effektiven Aktivitäten (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2015, Urk. 7/145 E. 4.2) sind mit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung ohne Zweifel gegeben. Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Be schwerdeführer seine Meldepflicht spätestens 2008 verletzte, indem er sie über seinen allfällig verbesserten Gesundheitszustand nach überstandener Rückenope ration und erfolgter Nachheilung nicht informierte. 7.2 Betreffend d i e Kritik des Beschwerdeführers , vor der Renteneinstellung müssten zuerst Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, da er sowohl das 55 . Altersjahr bereits überschritten als auch über 15 Jahre ein e Rente bezogen habe (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 26-30), ist zu bemerken, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung im Jahr 2008 (BGE 143 V 431) erst 50 Jahre alt war , und erst seit acht J ahre n ein e Rente bezog, weshalb sein Vorbringen nicht verfängt . 7.3 Demnach sind die rückwirkende Rentenaufhebung per Dezember 2011 u nd die - erst im Grundsatz angeordnete - Rückerstattung mit Blick auf Art. 25 ATSG nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 . Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , vorliegend auf Fr. 1'0 00.-- anzusetzen und dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen . Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 29. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann :
- D ie Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1 '0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00743
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Müller Urteil vom
28. Februar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste Y.___ , Sozialversicherungsrecht, Team Recht Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1958 geborene X.___ , zuletzt ab 1. Juni 1997 als Chauffeur bei der Z.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/10), meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bez ug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3). Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Ab klä rungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , ab 1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsr ente zu, welche sie ausgehend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 100 % per 1. März 2001 auf eine ganze Rente erhöhte (Urk. 7/37, Urk. 7/49, Urk. 7/64-66).
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom 27. Mai 2002 (Urk. 7/56), 7. September 2004 (Urk. 7/71) und 10. Februar 2009 (Urk. 7/89) bestätigt. 1.2
Nach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungs-bezug am 28. März 2014 (Urk. 7/109 S. 1, Urk. 7/110/1) leitete die IV-Stelle im Mai 2014 (Urk. 7/94-95) ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie eine Observation des Versicherten veranlasste (Urk. 7/107) und deren Ergeb nisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom 21. März 2015 [Urk. 7/113 S. 3 f.]) beurteilen liess. Am 5. Juni 2015 (Urk. 7/124 ) verfügte die IV-Stelle die vorsorgliche
Rentensistierung . Die dagegen am 8. Juli 2015 (Urk. 7/ 135/3-7 ) erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht am
28. September 2015 (Urk. 7/ 145 , Verfahren IV.2015.00744) ab.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle medizinische sowie erwer b liche Abklärungen und holte unter anderem bei der A.___ ein poly disziplinäres Gutachten ein, das am 18. August 2016 (Urk. 7/153) erstattet sowie am 22. Dezember 2016 (Urk. 7/156) ergänzt wurde.
Nach durchgefüh rtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 7/16 1 und Urk. 7/165) verfügte die IV-Stelle am
13. Juni 201 7 , dass der Versicherte ab 2008 zu 80 % erwerbsfähig gewesen sei und seither kein Anspruch auf eine Invalidenrente best anden habe . Die in der Zeit ab Dezem ber 2011 bis zur Sistierung der Invalidenrente zu Unrecht bezogenen Leitungen seien zurückzuerstatten ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 29 . Juni 2017 (Urk.
1) Beschwerde mit den An trägen, es sei die Verfügung vom
13. Juni 2017
aufzuheben , ihm sei weiterhin eine Rente auszurichten , auf eine Rückerstattung der bisher ausgerichteten Leis tungen sei zu verzichten , ihm seien die sistierten Rentenzahlungen seit April 2015 nachzuzahlen und es sei, sofern nicht auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werde, eine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben , um den medi z inischen Sachverhalt abzuklären . Zudem beantragte er die unentgeltliche Pro zessführung (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. September 2017 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ) . Sie kann Folge von Geburts ge brechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog . Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erz ielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her ab gesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beein flussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich geblie benem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgaben bereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 2.2). 1.5
Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Un recht erwirkt hat oder der ihm nach Art.
77 der Verordnung über die Inva liden versicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV, sowohl in der bis Ende 2014 als auch in der seither geltenden Fassung). Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art.
31 Abs. 1 ATSG). Der Berech tigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leis tung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, ins besondere eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbs fähig keit sowie der persönlichen und gegebene nfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen ( Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erfor der lich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a mit Hinweisen ). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin legte in ihre r Verfügung vom
13. Juni 2017 (Urk.
2) dar , dass das Gutachten der A.___ beweiskräftig sei, sodass darauf abgestellt werden könne. D er Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert . Spä tes tens ab 2008
könne von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 2). Die durchgeführte Observation sei verwert bar ( vgl. auch Urk. 6) .
D er Invaliditätsgrad liege bei 25 % ( Urk. 2 S.
2) und
e in leidensbedin gter Abzug sei nicht angezeigt . Zudem habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzt (S. 3 ). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 29 . Juni 2017 (Urk. 1)
auf den Standpunkt , er habe keine Meldepflicht verletzung begangen. Die unter schiedliche Einschätzung der behandelnden Ärzte und der A.___ -Gutachter rechtfertige keine Rückforderung
(S. 7 f. ). Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die vorliegende Revision sei die Zusprache der Invalidenrente 2001 und nicht 2009 (S. 9). Weiter brachte er vor, das A.___ -Gutachten weise eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % bis Mai 2016 aufgrund eines Blasentumors aus, weshalb keine rückwirkende Verbesserung bis 2008 attestiert werden könne. Zudem seien wegen des osteosklerotischen Herdbefundes im distalen Femur weitere Abklä rungen notwendig (S. 10). Da der Zeitpunkt der Verbesserung des Gesund heits zu standes nicht klar sei, müsse auf den Zeitpunkt des Gutachtens abgestellt werden (S. 11). Hinsichtlich des Invalideneinkommens stütze sich die Beschwer de gegnerin auf den falschen Sektor der Lohnstrukturtabelle des Bundesamtes für Statistik (LSE ; vgl. S. 11 f.). Zudem sei ihm ein leidensbedingter Abzug zu ge währen (S. 12). Ferner müssten vor der Aufhebung der Rente Eingliederungs mass nahmen geprüft werden (S. 14 f.). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in einer sich auf die Invalidenrente auswirkenden Weise verbessert (Revisions grund) und ob er seine Meldepflicht verletzt hat und damit eine Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Leistungen statthaft ist. Im Fall einer Melde pflicht verletzung erfolgt eine Herabsetzung nicht pro futuro , sondern auf den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung hin, weshalb für den Vergleich der Gesund heits zustand i m Jahr 2008 massgebend ist .
Vergleichszeitpunkt für die im Revisionsverfahren relevante Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bildet
– in Übereinstimmung mit der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9) - die Verfügung vom 3 . Dezem ber
2001
(Urk. 7/49) , mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm ab
1. März 2001 eine ganze Rente zugesprochen hatte. Die rentenbestätigende n Mitteilung en vom
2. Mai 2002 (Urk. 7/ 56 ) und vom 23. August 2004 (Urk. 7/7 1 ) beruhten lediglich auf Formularbericht en der behandelnden Ärztin (Urk. 7/ 54 und Urk. 7/70 ) bezieh ungsweise die Mitteilung vom 10. Februar 2009 (Urk. 7/89) auf medizinischen Berichten ohne Einschätzung der Arbeitsfähigkeit respektive ohne umfassende Beurteilung sowie konkrete Aussagen über die Veränderung des Gesundheits zustandes oder Funktionseinschränkungen (vgl. Urk. 7/ 79-80, Urk. 7/81/1-11 und
15-18 ).
Von eine r materiellen Prüfung mit rechtkonformer Sachverhaltsab klärung
kann nicht die Rede sein
(vgl . BGE 133 V 108 und Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 E. 6.2 vom 2 5. Juli 2013) . 3.
Die Verfügung vom
3. Dezember 2001 (Urk. 7/49)
stützte sich zur Hauptsache auf das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte Gutachten
vom 20. November 2001 (Urk. 7/45) von Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Feststellungsblatt vom 22. Novem ber 2001 [Urk. 7/46/1-2 S. 2]). Dr. B.___
nannte folgende Diag nosen (S. 3) : - Lumboradikuläres Reizsy nd rom bei Rezidivhernie L4/L5 links - Zustand nach Diskushernie L5/S1 links mit Operation im Oktober 1999 - Zustand nach Rezidiv Diskushernienoperation L4/L5 links am 1 1. April 2001 - Erneutes Diskushernienrezidiv L4/L5 links und foraminale Hernie L5/S1 links
Er führte aus , s pätestens ab März 2001 sei mit Auftreten des neuen Diskusher nienrezidives mit einer Verschlechterung zu rechnen. Ab diese m Zeitpunkt be stehe medizinisch -theoretisch eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Krank heits zustand sei sowohl operativ wie konservativ behandlungsfähig. Aus diesen Gründen werde man wohl die Festsetzung der Rente noch überdenken oder allen falls sehr früh nach Erreichen eines stabilen Zustandes eine allfällige Revision des doch gefällten Rentenentscheides durchführen müssen (S. 3).
In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit, nach erfolgreich durchgeführter operativer oder konservativer Behandlung, solle ein beruflicher Einsatz in einer abwec hselnd sitzenden, stehenden und /oder gehenden Haltung möglich sein (S. 4) . 4. 4.1
Die Verfügung vom
13. Juni 2017 (Urk.
2) beruhte im Wesentlichen auf nach stehenden medizinischen Unterlag en: 4.2 4.2.1
Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) stellte Dr. med. C.___ , Fachärztin für physikalische Medizin FMH, in Bestätigung ihres Berichts vom 11. November 2008 (Urk. 7/80) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Diskushernienoperation L4/5 links - Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts - Chronisches Cervicovertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7, aktivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts - Papilläres
Urothelkarzinom der Harnblase 2008 - Status nach TUR -B ( transurethrale Blasenresektion) - Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit Septem ber 2013 rezidivfrei , vgl. S. 2 Ziff. 1.4)
Dr. C.___ hielt dafür, dem Beschwerdeführer könne keine A rbeit mehr zuge mutet werden (S. 2 Ziff.
1.7 und S.
3 Ziff.
1.9), bezeichnete jedoch im nämlichen Formular eine wechselbelastende Tätigkeit für möglich (Urk. 7/101/5). 4.2.2
In Ergänzung zu ihrem Bericht vom Juli 2014 führte Dr. C.___ in einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben vom 14. März 2016 (Urk. 7/151) ge stützt auf einen Bericht von Dr. med. D.___ vom I nstitut E.___ vom 10. März 2016 (Urk. 7/152)
aus, in der letzten Zeit seien vermehrte Z ervi kal gien /
Z ervi k obrachialgien aufgetreten, die eindeutig auf die recht fortgeschrittenen dege nerativen Veränderung en der Halswirbelsäule (HWS), insbesondere auf die Diskushernie C6/7 zurückgeführt werden könnten. Neuerdings bestünden bewe gungs
- und belastungsabhängige Schmerzen zwischen den Schulterblättern mit einschiessendem Charakter, jeweils durch Drehbewegungen ausgelöst bei neu aufgetretener medianer Diskushernie Bru stwirbelkörper (B WK ) 6/7. 4.3 4.3.1
Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen polydisziplinären inter nis tischen, urologischen, chirurgischen un d neurologischen Gutachten der A.___ vom 18. August 2016 (Urk. 7/153 ) nannten Dr. med. F.___ , Fachärztin für Ortho pädie FMH , Dr. med. G.___ , Fachärztin für Neurologie FMH, Dr.
med. H.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie FMH,
und Dr. med. J.___ , Facharzt für Urologie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirku ng auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45 ): - Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei/mit: -
6. Oktober 1999 :
Interlaminotomie L4/L5 von links, Dekompression, subligamentäre
Massenluxatentfernung L4/L5 von links, interkor po relle Nachdekompression L4/L5 von links -
11. April 2001 : Revision Interl aminotomie
peridurale
Narbenpannus de kompression , subligamentäre
Rezidivmassenluxatentfernung L4/L5 von links, interkorporelle Nachdekompression L4/L5 von links -
30. September 2002: Revisionsinterlaminotomie L4/L5 von links mit transligamentärer
Rezidivmassenluxatentfernung L4/L5 von links, inter korporelle Revisionsdekompression L4/L5 von links -
21. Dezember 2006 dorsolaterale und interkorporelle
Spondylodese L4/L5, Dekompression L4/L5 rechts, interkorporelle Abstützung mit zwei Titan- Mesh -Cages, pedikuläre Instrumentation mit polyaxiaten Schrauben und Knochenentnahme Beckenkamm links - residuellem motorischem Defizit L5 rechts distal und proximal, sowie sensiblem Defizit L4 und L5 rechts proximal und distal - Chronische Zervikalgien mit eingeschränkter Beweglichkeit der Hals wirbel säule bei Facettengelenksarthrose C4/C5 rechts ohne Nervenwurzel kompression rechts. Mediale Diskushernie C6/C7 ohne neuronale Kom pression. M ä ssige Atlantodentalarthrose
Zudem nannten sie unter anderem folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 46): - Knieschmerzen links bei neu festgestelltem osteosk lerotischem Herdbe fund im distal en Femur: dringend weiter abzuklären - Hüftschmerzen beidseits ohne radiologisches Korrelat - Rezidivierendes Urothelkarzinom der Harnblase
Die Gutachter führten in ihrer Konsensbeurteilung aus, aus den Fachgebieten Innere Medizin, Allgemeinchirurgie und Urologie erg ä ben sich keine Diagnosen mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Aus den Fachgebieten Neurologie und Orth opädie ergä ben sich durch die Rücken-Problematik bei gestellter Diagnose mit 4-maliger Rückenoperation l etztmalig am 21. Dezember 2006 , Diagnosen
mit Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit. Das neu rologische Fachgebiet beurteile eine 30% ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur wegen
der Behinderung im Sitzen und sei damit federführend . Im Konsens ergebe sich zu dem folgendes Zumutbarkeitsprofi l : Arbeiten in kniender und kauernder
und gehockter Haltung seien nicht zumutbar, wie auch Arbeiten mit ausschliesslich
Treppensteigen, Besteigen von Gerüsten, in Höhen und auf unebenem Gelände.
Rein gehende , rein stehende und rein sitzende Arbeiten seien nicht zumutbar
wie auch Arbeiten mit monotonen Haltunge n des Oberkörpers und ständige Ü ber kopf arbeiten.
Gehen mit Tragen von schweren Gewichten über 5 kg beidseits sei
nicht
zumutbar. Arbeiten in kalten, feuchten Bedingungen seien zu vermeiden. In einer
Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils werde eine Ar beits fähigkeit
von 80
% postuliert (S. 40) .
Retrospektiv werde die postulierte Arbeitsunfähigkeit ab 2008 aus orthopädisch/ neurologischen Gründen abgelöst durch die urologischen Probleme, welche im mer wieder zu Hospitalisationen und längeren Krankheitsphasen mit Arbeitsun fähig keiten angestammt und in Verweistätigkeit geführt hätten. Es könne postuliert werden, dass spätestens ab Mai 2016 wiederum alleine die postulierte Arbeits fähigkeit von 30 % in der angestammten und von 80
% in Verweistätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils anwendbar sei. Während der neuen gutachter lichen Untersuchung sei ein Knie-Röntgen veranlasst worden wegen einer lokalen Druckdolenz im linken Knie. Radiologisch habe sich ein osteosklerotischer Herdbefund im distalen Femur ergeben, welcher dringlich der weiteren Abklärung bedürfe (S. 41). 4.3.2
Die Gutachter führten auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2016 (Urk. 7/156) ergänzend aus, es sei eine Veränderung des Gesundheitszu standes eingetreten, indem der Beschwerdeführer seit Mai 2008 mit der Erst diagnose eines Blasentumors unter einem rezidivierenden Urothelkarzinom leide. Betreffend das Rückenleiden lumbal und cervi c al könne von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden . Der Beschwerdeführer sei seit 2008 wegen ein es Urothelk ar z inoms mit zweimaligem Rezidiv und Nachoperationen und verschiedenen Komplikationen wie Harnwegsinfekten bis hin zu Hospitali sa tionen wegen Urosepsis mehrfach und immer wieder hospitalisiert worden. Da durch sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Gesundheitszu standes gekommen , welcher sich punkto des Blasen-K arz inoms seit Mai 2016 wieder auf den Vorzus tand eingependelt habe (S. 2 Antwort zu Frage 1 ). E s fänden sich zwischen Februar 2009 und 2014 keine ärztlichen Berichte, sodass es schwierig sei, einen korrekten Arbeitsfähigkeitsverlauf aufzuzeigen. Rein ortho pädisch sei die Arbeitsfähigkeit von 50 % halbtags in der angestammten Tätigkeit und von 80 % in Verweistätigkeit sicherlich spätestens ab 2008 anwendbar. Das Zumutbarkeitsprofil sei ebenfalls ab dann anwendbar (S. 3). 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten der Fachärzte der A.___ vom 18. August 2016 mit Ergänzung vom 22. Dezember 2016 (E . 4. 3) ist hinsichtlich der
zu beur teilenden
somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend . Es beinhaltet
internistische, neurologische, urologische, orthopädische und chirurgische Unter suchung en . Es beruht mit den klinischen und bildgebenden auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen (vgl. Urk.
7/153 S. 19-22, Urk. 7/153/51-55 S. 3 f., Urk. 7/153/56-59 S. 2, Urk. 7/153/60-71 S. 65, Urk. 7/153/72-84 S.
8-10 ). Das Gut achten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet
(vgl. Urk. 7/153 S. 6-14, S. 25 f., S. 44 , Urk. 7/153/60 S. 1 und Urk. 7/153/72-84 S. 12 ) , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (Urk. 7/153 S. 15, Urk. 7/153/51-55 S. 1, Urk. 7/153/56-59 S. 1, Urk. 7/153/60-71 S. 4, Urk. 7/153/72-84 S. 4 f.) .
Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuch tend dargelegt und ihre Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf , dass
sich aus den Fachgebieten der Inneren Medizin, der Allge meinchirurgie und der Urologie gestützt auf die klinischen und bildgebenden Untersuchungen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
ergeben (vgl. E. 4.3) .
Der internistische Untersuchungsbefund war unauffällig (vgl. Urk. 7/153/51-55 S. 3 f.) , d er chirurgische Teilguta chter konnte zusätzlich zu den aus orthopädisch er
aufgezeichneten Gebrechen keine zusätzlichen fassen (vgl. Urk. 7/153/56-59 S. 2) .
H insichtlich des rezidivierenden
Urothelkarzinom s konnte n
histologisch keine malignen Veränderungen festgestellt werden, wobei bis Ende April 2016 ein e unauffällige Tumornachsorge erfolgte und der
vom
urologischen Teilgutachter erhobene Befund unauffällig war (Urk. 7/153 /62-71 S. 4 und S. 6 ) . Überzeugend legten die Gutachter dar, dass einzig wegen des Rückenleidens aus neurologischer und orthopädischer Sicht funktionelle Einschränkungen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur sowie in angepasster Tätigkeit bestehen (E. 4.3).
Der neurologische Teilgutachter legte plausibel dar , dass der Beschwerdeführer aufgrund de r persistierenden lumbalen
und zervikalen Rückenbeschwerden in der angestammten Tätigkeit als Buschauffeur wegen der Notwendigkeit des längeren Sitzens maximal zu 30 % und in angepasster Tätigkeit nur gemäss genau um schriebenem Zumutbarkeitsprofil arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/153 S. 38).
Ebenso zeigte der orthopädische Teilgutachter einleuchtend auf, dass der Be sch wer deführer aus orthop ädischer Sicht aufgrund der 1999 erstmalig apparenten Diskushernie L4/L5, den chronischen Zervikalgien mit eingeschränkter Beweg lichkeit der HWS bei Facettengelenkarthrose C4/C5 rechts ohne Nervenwurzel kompression rechts, medialer Diskushernie C6/C7 ohne ne uronale Kompression mit mässiger
Atlantodentalarthrose und klinisch keinen radikulären Anzeichen in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nur noch zu 50 % und unter Beach tung des exakt umschriebenen Zumutbarkeitsprofils in einer angepa ssten Tätig keit wegen vermehrten Pausenbedarf s zu 80 % arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 7/153 S. 39 f.). Er führte aus, dass die Einschränkung ein Jahr nach der letzten Rücken operation ab 2008 - und damit nach erfolgter Stabilisierung und damit verbun de ner gesundheitlicher Verbesserung hinsichtlich der Diskushernie L4/L5 – Anwen dung finden kann (Urk. 7/153 S. 30 Ziff. 2.6.8).
Die Gutachter begründeten
nach erfolgter Konsensbeurteil ung ihre Schlussfol gerung nachvollziehbar; es ist dass der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht retrospektiv ab 2008 (ein Jahr nach erfolgter Operation) aus orthopädischen und neurologischen Gründen in angestammter Tätigkeit zu 30 % und in ange passter Tätigkeit zu 80 % im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils arbeitsfähig war
- wobei zwischen 2008 und Mai 2016 urologische Probleme zu Arbeitsun fähig keiten führten (vgl. E. 4.3) .
Somit entspricht das Gutachten den bundesge richt lichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 1. 6 ). 5.2
In diagnostischer Hinsicht bestehen zwischen den vorliegenden Berichten der behandelnden Ärzte und dem A.___ -Gutachten keine Differenzen . Abwei chungen liegen einzig in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor.
Dr. C.___ brachte in ihren Berichten vom 1. Juli 2014 und vom 11. November 2008 (vgl. E. 4.2 ) ebenso wenig wie Dr. med. K.___ in seinem Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 7/81/1-5) etwas vor, was von den A.___ -Gutachtern nicht berücksichtigt worden wäre und somit das Gu tachten in Frage stellen könnte . Ihre Untersuchung en
sind im Gegensatz zu jener der A.___ - Gutachter nicht bildunterstützt ; eine Funktionsdiagnose, welche r bei somatisch begründeten E inschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bu ndesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2), haben sie im Gegensat z zu den Gutachtern, welche die geklagten Beschwerden klinisch
eingehend prüften (vgl. Urk. 7/153 S. 20-22) , nicht im Detail vorgenommen. Die A.___ -Gutachter zei gten gestützt auf die radiologische Bildgebung auf , dass sich im Bereich L4/L5 kein Nachweis einer Rezidivhernie findet , keine relevante Spinalkanal- oder Neurofo ra menstensoe
bestehen und dass keine K ompression en vor liegen
(vgl. Urk. 7/153 S. 28). I nsbesondere Dr. C.___ stützte sich praktisch ausschliesslich auf die vom Beschwerdeführer geschilderte n Rückenschmerzen ( Lumboischialgie n , Dy sästhe sien , Parästhesien, Aufrichteschmerzen) und berichtete von einer Blockierung der Wirbelsäule. Die A.___ - Gutachter gaben indes an, dass die vom Beschwerde führer angegebenen Beschwerden durch klinische und radiologische Befunde nur teilweise erklärbar si nd (vgl. Urk. 7/153 S. 31). Ins Gewicht fällt sodann, dass selbst Dr. C.___ eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit nicht gänzlich ausschloss , sondern im Einklang mit der späteren gutachterlichen Beurteilung eine wechselbelastende Tätigkeit als zumutbar bezeichnete
(E. 4.2.1). Die abwei chende Beurteilung von Dr. K.___ ist hingegen in keiner Weise begründet, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist zudem auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte aufgrund des Vertrauensverhältnis s es in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bun desgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3 ).
Im Bericht vom 14. März 2016 ( E. 4.2.2 ) führte Dr.
C.___
an, in der letzten Zeit seien vermehrte Cervicalgien / Cervicobrachialgien aufgetreten, welche
auf deg ene rative Veränderungen der H WS , insbesondere auf die Diskushernie C6 /7 , zu rück geführt werden könnten und neuerdings bestünden bewegungs- und be las tungsabhängige Schmerzen zwischen den Schulterblättern bei neu aufgetre tener medianer Diskushernie BKW 6/ 7. Ihr Bericht beruht auf einem MRI der HWS und B WS vom 10. März 2016 (Urk. 7/152) des I nstitut s
E.___ . I n diesem
werden keine Veränderung der HWS seit 5. Oktober 2015
– und damit vor der A.___ -Begutachtung - ausgewiesen . Allfällige diesbezügliche Befunde und funk tionelle Einschränkungen wurden im Gutachten berücksichtigt. Hinsichtlich der
mediane n Diskushernie T6/7 ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich in besagtem MRI kein e Kompression en (weder de r
Myelon
- noch der Nervenwurzel sowie ebenfalls keine Myelopathie) festgestellt werden konnte n (vgl. Urk. 7/152 S. 2) . Schmerzen im Schulterblatt -/Schulterbereich und die damit zusammenhän gende Funktionalität wurden von den Gutachtern berücksichtigt ( Urk. 7/153/56-59 S. 2 Ziff. 2.2). Aus dem Bericht von Dr. C.___ geht zudem nicht hervor, dass diesbezüglich zusätzliche funktionelle Einschränkungen mit Auswirkung auf Leistungsfähigkeit zu erwarten wären . 5.3
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er laut Gutachten aufgrund des Blase n tumors bis Mai 2016 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 11). Zwar führten die Gutachter aus, dass die Arbeitsunfähigkeit 2008 aus orthopä disch/
neurologischen Gründen durch die urologischen Probleme abgelöst worden sei, sie stellten diesbezüglich nur fest, dass bis Mai 2016 gewisse Arbeitsun fähig keiten bestanden hätten (vgl. E. 4.3). Dass diese jeweils länger angedauert hätten, ist je doch nicht ersichtlich . So findet sich im urologischen Teilgutachten denn auch keine Stellungna h me zur retrospektiven Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/153/60-71) und die Gutachter stellten in ihrer Ergänzung vom 22. Dezem ber 2016 hier über klar, dass es ledig lich zu vorübergehenden Verschlimmerungen des Gesund heitszustandes gekommen sei (E. 4.3.2). Zur Frage inwiefern deswegen eine Arbeits unfähigkeit bestanden hab e, äusserten sie sich nicht. Die Angaben des ur o logischen Gutachter s
hinsichtlich des Blasentumors beruht für die Zeit ab 2009 ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/153 /60-71 S. 4 Ziff.
2.1, wo statuiert wird, dass sich unter Ziff. 2.1.1 Angaben des Be s chwer deführers finden , und Ziff. 2.1.1 ) .
Im Bericht vom 11. November 2008 (Urk. 7/79) führte der Urologe Dr. med.
L.___ aus, dass lediglich während der Hospitalisation
vom 5. bis 6. Mai und 1 7. bis 20. Juni 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stan den habe , der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei und keine Einschrän kungen bestünden ( S. 3 Ziff. 1.6 und 1.7). Eine bleibende oder längere Zeit dau ernde ganze oder teilweise Arbeits un fähigkeit aufgrund des Blasentumors ist zeit nah
nicht ausgewiesen. Selbst die vom Beschwerdeführer gegenüber de m urologi sch en Gutachter angegebene ambulante En tfernung eines kleinen Rezidivtu mors im Januar 2009 sowie im Oktober 2013 oder die Harnwegsinfektionen im Septem ber 2009 , im Juli 201 4
und Dezember 2015 (vgl. Urk. 7/153/60-71 S. 4 Ziff. 2.1.1) führten ausweislich der Akten zu keinen längeren Arbeitsunfähigkeiten.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Zusammenhang mit dem osteosklerotischen Herdbefund bedürfe es weitere r Abklärungen (Urk.
1 S.
10 Ziff.
14 ). Zwar wird von den Gutachtern darauf hingewiesen, dass diesbezüglich noch weitere Abklärungen vorzunehmen seien, weil es sich um ein verkalktes Encho ndrom handeln könnte (vgl. Urk. 7/153 S. 22)
D e r Diagnose wird jedoch klar keine Auswirk ung auf die Arbeitsfähigkeit
zugeschrieben ( E. 4.3.1 ). Zudem wurde von den Gutachtern eine Abklärung im Universitätsspital M.___ empfohlen, diese ist jedoch bis 12. September 2016 nicht erfolgt (vgl. Urk. 7/160 S. 4 unten). Ebenso wenig liegen dies bezüglich irgendwelche medizinischen Bericht e oder Nachweise einer weiteren Abklärung vor respektive sind solche vom Beschwerdeführer eingereicht worden.
Auf eine Arbeitsunfähigkeit beziehungs weise eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes wegen der Knieschmerzen kann unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahr schein lichkeit geschlossen werden. 5.4
Nach
dem Gesagten ist das A.___ -Gutachten (E. 4.3) voll beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden. 5.5
Ist das Revisionsverfahren auf Grund einer Meldepflichtverletzung eingeleitet worden, so könn en die Voraussetzungen von Art. 88a Abs. 1 IVV betreffend die Änderung des Anspruchs retrospektiv be urteilt werden (Urteil des Bund esgerichts 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).
Die mit der Rentenerhöhung im Jahr 2001 gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit bestand aufgrund der Diskushernie L4/L5 (vgl. E. 3). Dies bezüglich hat sich nach erneuter Rückenoperation im Jahr 2002 und nach er folgter Spondylodese L4/L5 (operative Versteifung der Wirbelsäule)
im Dezem ber 2006 (vgl. Urk. 7/81/6-8 ) und nach deren Ausheilung eine wesentliche Ver än de rung eingestellt . Die A.___ -Gutachter konnten denn auch keine Rezidiv hernie , keine relevante Spinalkanal- oder Neuroforamenstenose
L4/L5 mehr nach weisen (vgl. Urk. 7/153 S. 22 Ziff. 2.3) , womit sicherlich auch keine andere Beur teilung des gleichen Sachverhaltes vorliegt . Eine Verbesserung des Gesundheitszustan des des Beschwerdeführers von 2001 zu 2008 und den darauffolgenden Jahren ist da mit ausgewiesen. Somit
liegt ein Revisionsgrund für das Jahr 2008 vor . Anhalt s punkte für eine seither eingetretene wesentliche Änderung des Gesundheitszu standes sind nicht auszumachen. 5.6
Zusammenfassend liegt aus medizinischer Sicht gestützt auf das A.___ -Gut achten aufgrund des Rückenleidens seit 2008 eine Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit von 30 % und in angepasster Tätigkeit von 80 % vor (vgl. E. 4.3, E. 5.1-3). 6. 6.1
In der Folge bleiben die erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung zu prüfen,
w obei dies aufgrund der geltend gemachten Meldepflichtverletzung rück wirkend auf das Jahr 2008 respektive aufgrund der Rückforderung auf das Jahr 2011 hin zu erfolgen hat. 6.2
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein Zumutbarkeitsprofil sei so umfassend eingeschränkt, dass seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 23-25), ist auf den Umstand hinzuweisen, dass männliche Hilfsarbeiter und gelernte Arbeiter, die wegen der Behinderung ihre angestammte manuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben können, in der Regel für Handlanger- und andere körperliche Tätigkeiten eingestellt werden. Der diesen Versicherten offen stehende Arbeitsmarkt ist allerdings nicht ausschliesslich auf solche Tätigkeiten beschränkt. In Industrie und Gewerbe werden Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Masse durch Maschinen verrichtet, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt; auch in diesen Bereichen stehen somit männlichen Hilfsarbeitern Stellen offen, ebenso im Dienstleistungssektor (Meyer/
Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/
Basel/Genf 2014, N 142 zu Art. 28a mit Hinweisen). Gar nicht zumutbar sind dem Beschwerdeführer insbesondere Tätigkeit en in kniender, kaue rnder oder hocken der Haltung . Angesichts d es formulierten Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 4.3.1) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten aus zugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung ver füg
t. So ist es ihm etwa möglich , Bedienungs- und Überwachungsfunktionen zu übernehmen, wenn er dabei
gelegentlich aufstehen oder abzusitzen kann . 6.3 6.3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Bemessung des Valideneinkommens
– was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb (vgl. Urk.
1) - auf die vom Bundes amt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) auf die Tabelle 17, Ziffer 83 [ Fahrzeugführen und B edienen mobiler Anlagen ]
zitiert nach LSE 2014 und herausgegeben 2016 ab (vgl. Urk. 2 S. 2 und Urk. 7/159 S. 1 ) . Dies ist aufgrund Tatsache, dass die letzte Arbei tgeberin des Beschwerdeführers ( Z.___ AG) wegen Fusion aufgelöst wurde und da der Beschwerdeführer auch bei intakter Gesundheit noch als Chauffeur tätig wäre, grundsätzlich nicht zu beanstanden .
Allerdings ist das Valideneinkommen aufgrund der geltend gemachten Melde pflichtverletzung auf das Jahr 2008 zu berechnen,
weshalb auf die LSE 2008 zurückzugreifen ist. Die Tabelle TA1 (S. 26) weist im Bereich Verkehr (Ziff. 60-64), Anforderungsniveau 4 (der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsaus bildung [Urk. 7/3/4]), für Männer einen Monatslohn von Fr. 4'827.-- aus. Um gerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T03.02.03.01.04.01) resultiert im Jahr 2008 ein Valideneinkommen von Fr. 60'386.-- (Fr. 4'827.-- x 12 : 40 x 41.7). 6.3.2
Der Beschwerdeführer ging seit Jahren keiner Arbeit mehr nach, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt hat (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weisen ) .
Rechtsprechungsgemäss sind die Löhne für Männer (LSE 2008 TA1, Anforde rungsniveau 4 ) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder h andwerklicher Art heranzuziehen. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Tabelle TA1, unter Ausschluss der Tätigkeiten von Sektor 2 (Produktion) anzuwenden sei, weil darin nur Tätigkeiten aufgeführt seien, welche seinem Zumutbarkeitsprofil (Vermeiden von Tätigkeiten in kalten und feuchten Bedingungen) entgegenstehen würden (vgl . Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 17-19), verfängt nicht. So sind darin überwiegend Tätigkeiten enthalten, welche an vor Kälte und Feuchtigkeit geschützten Orten wie Fabrik hallen ausgeübt werden; b eispielsweise fallen darunter Tätigkeiten wie Herstel lung von Nahrungsmitteln, Textilien, Holzwaren, Papier, von pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren, etc. (vgl. LSE TA1 Sektor 2). Die Berechn ung des Invalideneinkommens ist ebenfalls auf das Jahr 2008 respektive Jahr 2011 vorzunehmen.
Die Beschwerdegegnerin sah bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem Tabellenlohnabzug ab (vgl. Urk. 2 S. 3). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Ein solcher ist nicht ersichtlich. Der Bes chwerdeführer brachte vor, es sei ein leidens bedingter Abzug von mindestens 15 % vorzunehmen. Er begründete dies mit seinem Alter, den Einschränkung en im Belastungsprofil sowie den mangelnden Deutschkenntnisse n
(vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 22). Allfällige bereits in der Beurtei lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän kungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2017 vom 20. April 2018 E. 2.2). Die A.___ -Gutachter legten dar, dass die Einschränkung von 20 % in angepasster Tätigkeit auf den vermehrten Pausenbedarf wegen des eingeschränkten Zumut barkeitsprofils zurückzuführen ist, womit grundsätzlich k ein leidensbedingter Abzug angebracht ist (vgl. Urk. 7/153 S. 40). Aber selbst ein Abzug von 15 % würde am Ergebnis nichts ändern, wie im Folgenden ausgeführt wird.
Die LSE 2008 Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, weist für Männer einen Monatslohn von Fr. 4'806.-- aus. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit resultiert unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % bei einer Arbeits fähigkeit von 80 % ein massgebendes Inval ideneinkommen von Fr. 40’883.-- (Fr.
4'806.-- x 12 / 40 x 41.7 x 0.85 x 0.8). 6.3.3
Nach dem Gesagten steht dem Validene inkommen im Jahr 2008 von Fr. 60 ' 386 . --
ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 4 0 ’ 883 .-- im Jahr 2008 gegenüber. Damit resultiert ein rentenausschliessender gerundeter Invaliditätsgrad von 32 %.
An dieser Invaliditätsbemessung ändert sich in Bezug auf das Jahr 2011 (Beginn der Rückforderung) nichts, da sich sowohl das Validen- als auch das Invaliden einkommen nach dem nämlichen Nominallohnindex entwickelt haben. 7.
7.1
Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 bis 2008 in den Verfügungen und Mitteilungen der Beschwerdegegnerin mehrfach auf seine Meldepflicht hin sichtlich Veränderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhält nissen hingewiesen, so explizit auch bezüglich «Änderungen im Gesundheits zustand»
(vgl. Urk.
7/47 , Urk.
7/56 , Urk. 7/64-66 , Urk. 7/71 und Urk.
7/81) . Dr.
B.___ wies in seinem Gutachten vom 20. November 2001 ( E. 3 )
– welches der ursprünglichen Zusprache
einer ganzen Rente zugrunde lag – aus drücklich darauf hin , dass bei einer Operation eine Verbesserung eintreten könnt e. Der Beschwerdeführer meldet sich nie bei der Beschwerdegegnerin , obwohl 2006 die
entsprechende Operation durchgeführt wurde . Dass er in den Revisions frage b ö gen 2008 ( vgl. Urk.
7/76) und 2014 ( vgl. Urk.
7/100) angegeben hatte , eine Versteifung habe stattgefunden , vermag daran nichts zu ändern, eben so wenig, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine weitere Prüfung durchgeführt hat te . Eine leichte Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführer genügt , um eine Meldepflichtverletzung zu begehen (BGE 118 V 214 E. 2a).
Dem Beschwer de führer musste bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit bewusst sein, dass er nicht zur gleichen Zeit eine ganze Rente, basierend auf einem Invalidi tätsgrad von 100 %, beziehen konnte, wenn es ihm zeitgleich ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen der Observation dokumentierten Reinigungsarbeiten oder Einkäufe selb ständig und ohne sichtbare Einschränkungen psychischer und/ oder physischer Art zu bewältigen (Urk. 7/1074, 7/17/14-15) und an den auf Facebook einsehbar gemachten Veranstaltungen teilzunehmen (Urk. 7/111). Auch waren offenbar längere Autofahrten beispielsweise nach Mailand (Urk. 7/114/9) möglich.
Er hat den verbesserten Gesundheitszustand aber nicht nur nicht gemeldet, son dern er hat - wie mit Blick auf die Ergebnisse der Überwachung feststeht - bei der Befragung durch die Beschwerdegegnerin im Juli 2014 verschiedene w ahr heits widrige Ausführungen gemacht, obschon er gestützt auf Art. 28 und 43 ATSG zu wahrheitsgetreuen Angaben gegenüber den Sozialversicherern ver pflich tet war (Urteil des Bundesgerichts 9C_258/2014 vom 3. September 2014 E. 4.4). So hat er behauptet , er könne höchstens 15-20 Minuten gehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen, er lebe sehr zurückgezogen und liege abends auf dem Sofa; das (zum Kaufpreis von Fr. 22'000.-- angeschaffte; Urk. 7/114/5) Auto benutze er nur für kurze Strecken für Arzt- oder Spitalbesuche (Urk. 7/100/3-6). Die im Gegensatz dazu belegten effektiven Aktivitäten (vgl. dazu auch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. September 2015, Urk. 7/145 E. 4.2) sind mit einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht vereinbaren. Unter diesen Umständen ist eine schuldhafte Meldepflichtverletzung ohne Zweifel gegeben.
Damit ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Be schwerdeführer seine Meldepflicht spätestens 2008 verletzte, indem er sie über seinen allfällig verbesserten Gesundheitszustand nach überstandener Rückenope ration und erfolgter Nachheilung nicht informierte. 7.2
Betreffend d i e Kritik
des Beschwerdeführers , vor der Renteneinstellung müssten zuerst Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden, da er sowohl das 55 .
Altersjahr bereits überschritten als auch über 15 Jahre ein e Rente bezogen habe (vgl. Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 26-30), ist zu bemerken, dass er zum massgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung im Jahr 2008
(BGE 143 V 431) erst 50 Jahre alt war , und erst seit acht J ahre n ein e Rente bezog, weshalb sein
Vorbringen
nicht verfängt . 7.3
Demnach sind die rückwirkende Rentenaufhebung per Dezember 2011 u nd die
- erst im Grundsatz angeordnete - Rückerstattung
mit Blick auf Art. 25 ATSG nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8 .
Das Verfahren ist kostenpflichtig und die Gerichtskosten sind dabei nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) , vorliegend auf Fr. 1'0 00.-- anzusetzen
und dem unterliegenden Be schwer de führer aufzuerlegen .
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) sind vorliegend erfüllt (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 3), weshalb dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. Zufolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Prozessführung sind die ihm auferlegten Gerichts kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 29. Juni 2017 wird dem Beschwerdeführer die unent geltliche Prozessführung gewährt, und erkennt sodann : 1.
D ie Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 '0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Gräub Müller