Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ , zuletzt ab 1. Juni 1997 als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/ 10 ) , meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3).
Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Ab klärungen sprach ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab
1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und unter Bejahung eines Härtefalles eine halbe R ente zu , welche sie ausgehend von einer
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 100 %
per 1. März 2001 auf eine ganze Rente erhöhte ( Urk. 7/37 , Urk. 7/49, Urk.
7/64- 66 ) .
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom
27. Mai 2002 (Urk. 7/56) ,
7. September 2004 ( Urk. 7/71) und 10. Februar 2009 ( Urk. 7/89) bestätigt. 1.2
N ach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungs bezug
am 28. März 2014 (Urk. 7/ 109 S. 1 , Urk. 7/110/1 ) leitete die IV-Stelle im Mai 2014 ( Urk. 7/94-95) ein weiteres Revisionsverfahren ein , in dessen Verlauf sie
eine Observation des Versicherten veranlasste
( Urk. 7/107) und deren Ergeb nisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom
21. März 2015 [ Urk. 7/113 S. 3 f. ] ) beurteilen liess.
Mit Schreiben vom
27. April 2015 (Urk. 7/ 104 ) stellte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente in Aus sicht, wozu sich der Versicherte am 7., 8. und 29. Mai 2015
(Urk. 7/115, Urk. 7/118, Urk. 7/123)
vernehmen liess .
Am
5. Juni 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und entzog gleichzeitig einer allfälligen Be schwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2015 erhob X.___ am
8. Juli 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrich tung der bisherigen Rente bis zum Abschluss des laufenden Revisionsverfah rens .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine
Invalidenrente
kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art.
53 Abs.
1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.
53 Abs.
2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art.
88 bis Abs.
2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) – herabgesetzt oder aufgehoben werden
(vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war. 1.2
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl.
Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri
[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver sicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t , der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der
angeordneten Rentensistie rung
aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6) , es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tat sächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen
eingetreten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben er wirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde ;
d ies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsmel dung , der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im laufenden Revisionsverfahren gemachten Angaben stünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD . 2.2
Dagegen brachte d er Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der seinem Facebook-Profil entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und den Anspruch auf eine ganze Rente in Frage zu stellen vermöchten , zumal er die Rechtmässigkeit der Observation in den Restaurants an zweifle. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersicht lich, dass er gegenüber der Invalidenversicherung korrekte Angaben gemacht habe und keinen gewinnbringenden Aktivitäten nachgehe. 3. 3.1 3.1.1
Nach Lage der medizinischen Akten wurde die Invalidenr ente wegen eines Wir belsäulen leidens ausgerichtet . Dies ergibt sich insbesondere aus den beiden der
Zusp rache einer halben Härtefallr ente ab 1. Juli 2000 und deren Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. März 2001 zu Grunde liegenden
Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 9. Januar und 20. November 2001 (Urk. 7/24/1-4, Urk. 7/45) sowie den Berichten von Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medi zin, vom 2. Mai 2002, 23. August 2004 und 11. November 2008 ( Urk. 7/54 , Urk. 7/70 , Urk. 7/80), welche Anlass zur revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente gaben. Daneben litt der Beschwerdeführer an einem Blasentumor, aufgrund dessen
laut Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Urologie, vom 11. November 2008 (Urk. 7/79) lediglich während der Dauer der Hospitalisationen
vom 5./6. Mai und 17. bis 20. Juni 2008 eine Einschränkung der
A rbeits fähigkeit bestand . 3.1.2
Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) , ergangen im laufenden Revisionsver fahren , stellte Dr. A.___
die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Di skushernienoperation L4/5 links - Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts - Chronisches Cervicov ertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7 , ak tivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts - Papilläres
Urothelkarzinom der Harnblase 2008 - Status nach TUR-B ( transurethrale Blasenresektion ) - Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit Septem ber 2013 rezidivfrei , vgl. S. 2 Ziff. 1.4)
Dr. A.___ hielt dafür, d em Beschwerdeführer könne keine Arbeit mehr zuge mutet werden (S. 2 Ziff. 1.7 und S. 3 Ziff. 1.9). 3.2
Der Beschwerdeführer vermerkte am 5. Juni 2014 im jüngsten Revisionsfrage bogen ( Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 3.4 ), einer (versuchsweisen) Arbeitsaufnahme stün den Rückenschmerzen entgegen, welche er Tag und Nacht verzeichne. Einer Er werbstätigkeit gehe er nicht nach (S. 3 Ziff. 4.2).
Präzisierend
führte er am 9. Juli 2014 (Urk. 7/100) aus , dass ihn Probleme mit der Zirkulation, der versteifte Rücken , starke Beinschmerzen und Fersen be schwerden davon abhielten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er könne höchstens 15-20 Minuten g ehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen. Wegen der Rückenversteifung sei er sehr limitiert beim Bücken und Tragen von Gegenständen (S. 3). Beim Sitzen bekunde er ebenfalls Mühe und „geistlich“ werde er sehr schnell müde. Auch sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er nicht ausüben. Er lebe sozial zurückgezogen, da er das Aktivitätsni veau seines Freundeskreises und seiner Verwandtschaft nicht mehr erreiche. Es belaste ihn, dass er „fast alles nicht mehr tun“ könne. Freude bereiteten ihm kurze Besuche. Hobbys betreibe er keine (S. 4).
Das Auto benutze er für kurze Strecken, etwa bei Arzt- und Spitalbesuchen. Aus Angst vor starke n Schmerzen vermeide er Reisen ( höchstens zwei Stunden Flug; S. 5). Sein Tages ablauf sehe von Montag bis Sonntag immer gleich aus: Tagsüber gehe er mit dem Hund spazieren und abends liege er auf dem Sofa. In der Nacht seien die Schmerzen noch stärker, was dazu führe, dass sein Schlaf mindestens dreimal unterbrochen werde und er morgens schon müde erwache (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe er weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten
wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste , freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten
unternommen (S. 3 unten) . 3. 3
Im Rahmen der vom 28. November 2014 bis 20. Januar 2015 an insgesamt sie ben Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk. 8/1 )
und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk. 8/2 ) Aus kunft g eben – wurde dokumentiert , dass der Beschwerdeführer am Morgen des
28. November und 5. Dezember 2014 sowie
20 . Januar 2015 als Lenker des auf ihn eingelösten
Personenwagens
in Begleitung seiner Ehefrau das Restaurant C.___
beziehungsweise das Restaurant D.___
in E.___
auf suchte (Urk. 8/2 S. 5 f. und S. 9) .
Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich , wie er zumindest am 5. De zem ber 2014 mit einem langstieligen Wischer in leicht nach vorn gebeug ter Rumpf haltung
den Boden reinig te
(Urk. 8 /2 S. 14 Foto unten) .
Ausserdem konnte beo bachtet werden, wie der Beschwerdeführer an der Kasse eines Dis counters in gleicher Position seine Einkäufe auf das Förderband legt e , den (lee ren) Ein kaufskorb auf Überkopf-Höhe retourniert e und auch schwerere Einkäufe – darunter ein
G ebinde mit sechs Getränkef laschen à 1.5 Liter in der rechten Hand
–
trug
(Urk. 8/2 S. 15 f.) . 3. 4
Bei den Akten liegen überdies zahlreiche vom Beschwerdeführer auf seinem Fa ce book -Profil F.___ offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 8/3-5), welche ihn namentlich auf einem Motorrad sitzend und anlässlich von
(offenbar von ihm organisierten) Karaoke-Anlässen beim Singen und beim Bedienen einer Musikanlage zeigen (vgl. insbesondere Urk. 8/3). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in der RAD-Stellungnahme vom 21. März 2015 (Urk. 7/113 S. 3 f.) aus, dass sich die gezeigten Alltagsaktivitäten und Bewegungsabläufe routiniert, flüssig und ohne sichtbares körperliche s und/oder psychisches Handicap gestal teten (normales Gehen, Stehen, Bücken, Heben, Tragen, Wischen und Auto len ken) . Insofern bestünden Zweifel an der Diagnose und am funktionellen Leis tungsbild
und gelte es ,
d ie von Dr. A.___
im Bericht vom 1. Juli 2014
(vgl. E. 3.1.2 hiervor) gestellten Diagnosen mit Hervorhebung von beträchtlichen Schmerzen, Schonhaltungen und Bewegungseinschränkungen kritisch zu hin terfragen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lasse sich medizintheoretisch zumindest in angepasster Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit ver muten, was es jedoch gutachterlich abzuklären gelte. 4. 4.1
4.1.1
D er Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der
Observation und damit die Verwertbarkeit des Videomaterials in Frage ,
soweit er
bei m
Bodenwischen i n ei ne m „geschlossenen Lokal“
gefilmt worden sei
( Urk. 1 S. 2 f. ) . 4.1.2
Da s Bundesgericht
erachtete
die Observation einer Person bei der Mitarbei t in einem Gastronomiebetrieb (vgl. Urteile U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3, 8C_557/2007 vom 4. Juni 2008 E. 6 f. und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und E. 5) sowie bei der Tätigkeit als Putzfrau (Urteil U 161/01 vom 2 5. Februar 2003 E. 3.3.3, publiziert als BGE 129 V 232) als zulässig. Überdies hat es m it BGE 137 I 327 entschieden, dass eine objektiv gebotene sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ( V errichtungen des Alltags ohne engen Be zug zur Privatsphäre wie zum Beispiel Haushaltsarbeiten und Tragen von Ein kaufstüten ) zumutbare Observation auch dann erlaubt ist , wenn sie nicht an ei ne m öffentlich zugänglichen Ort, sondern in einem ohne Weiteres öffentlich einsehbaren Privatbereich erfolgt , beispielsweise auf eine m Balkon, der gegen Einblicke nicht besonders geschützt ist und ohne besondere Vorkehren von der Stras se aus gesehen werden kann .
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zumindest
in Bezug auf die
Video s equenz, welche den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 im Restaurant C.___ beim Bodenwischen zeigt (Urk. 8/2 S. 6 f. und S. 14 Foto unten), nicht von einer
u n zulässig en Observation auszugehen. Die fragliche Aufnahme zeigt den Be schwerdeführer bei einer alltäglichen Verrichtung in einem im Erdgeschoss lie genden, über eine grosse Fensterfront verfügenden Restaurant, welches von der
daran vorbeiführenden Strasse beziehungsweise dem Trottoir aus für jedermann ohne weiteres frei einsehbar ist. Soweit und solange er sich dort, unmittelbar beim Fenster, aufhielt und den Boden wischte , waren daher sämtliche Handlun gen faktisch öffentlich ohne weiteres wahrnehmbar.
Damit bedarf es keiner nä heren Prüfung, ob das Restaurant
C.___ , welches am besagten Morgen
(noch) nicht geöffnet hatte, unter den gegebenen Umständen überhaupt als Privatbe reich einzustufen ist. Ebenfalls kann offenbleiben, wie es sich mit der Zulässig keit und Verwertbarkeit der am 20. Januar 2015 im Restaurant D.___ durch ein Milchglasfenster gemachten Beobachtungen verhält (vgl. Urk. 8/2 S. 9). 4.2
D ie Wahrnehmungen
im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r
Darstellung
des Beschwerdeführers , wo nach sein Gesundheitszustand durch heftige Rückenbeschwerden geprägt sei und praktisch keine Aktivitäten mehr zulasse (vgl. E. 3.2 hiervor ).
So war d er Beschwerdeführer
– im Widerspruch namentlich zur postulierten maximalen Gehdauer von 15-20 Minuten – nachweislich in der Lage, während rund einer halben Stunde den Boden zu wischen , wobei er dies erklärtermassen (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 oben) nicht als physisch anstrengend empfand . Auch das ein hän dige Tragen eines Getränkegebindes, welches sechs – statt wie beschwerdeweise behauptet nur vier (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 Mitte) – 1.5 Literflaschen umfasste und somit rund neun Kilogramm wog, bereitete ihm offensichtlich keine Mühe. W ie vom RAD- Facha rzt festgehalten (vgl. E. 3.5 hiervor), lässt das an den Tag gelegte Verhalten
generell keine unmittelbaren Anzeichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der dokumentier ten Belastungs- und Bewegungsfähigkeit , auch die geltend gemachte morgend liche Müdigkeit infolge eines durch Schmerzen gestörten Nachtschlafes kommt auf den Aufnahmen nicht zum Au sdruck.
Dass der Beschwerdeführer – wie er im vorliegenden Verfahren wiederholt be kräftigte (Urk. 1 S. 2 oben, S. 3 unten und S. 4) – kein Erwerbseinkommen er ziel t, sondern es sich bei der verrichteten Reinigungstätigkeit lediglich um einen „Service an einem Freund“ ge handel t haben soll, ist für die Frage nach seinem Gesundheitszustand und der daraus resultie renden Arbeitsfähigkeit unerheblich , weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach geleisteten Freundschaftsdiens ten (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht verneinen dürfen. Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens
– welches das beschriebene Aktivitätsniveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der gan zen Rente .
4.3
I m Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV - Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisions v erfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben ha ben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9. Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizinische Untersuchung [Urk. 7/130]) . 5 .
5.1
Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen , sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Soweit der zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützte (Urk. 3/1-3) Beschwerdeführer
mit seiner Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen P rozessführung zu stellen beabsichtigte , erweist
sich dieses daher
als ge genstandslos . 5.2
Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4 ) nicht stattgegeben werden , da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und der Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n , dass seine r
Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Eine
Invalidenrente
kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art.
53 Abs.
1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.
53 Abs.
E. 1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl.
Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri
[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver sicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t , der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2).
E. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) – herabgesetzt oder aufgehoben werden
(vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der
angeordneten Rentensistie rung
aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6) , es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tat sächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen
eingetreten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben er wirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde ;
d ies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsmel dung , der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im laufenden Revisionsverfahren gemachten Angaben stünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD .
E. 2.2 Dagegen brachte d er Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der seinem Facebook-Profil entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und den Anspruch auf eine ganze Rente in Frage zu stellen vermöchten , zumal er die Rechtmässigkeit der Observation in den Restaurants an zweifle. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersicht lich, dass er gegenüber der Invalidenversicherung korrekte Angaben gemacht habe und keinen gewinnbringenden Aktivitäten nachgehe.
E. 2.2.4 ) nicht stattgegeben werden , da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und der Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n , dass seine r
Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 3 Im Rahmen der vom 28. November 2014 bis 20. Januar 2015 an insgesamt sie ben Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk. 8/1 )
und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk. 8/2 ) Aus kunft g eben – wurde dokumentiert , dass der Beschwerdeführer am Morgen des
28. November und 5. Dezember 2014 sowie
20 . Januar 2015 als Lenker des auf ihn eingelösten
Personenwagens
in Begleitung seiner Ehefrau das Restaurant C.___
beziehungsweise das Restaurant D.___
in E.___
auf suchte (Urk. 8/2 S. 5 f. und S. 9) .
Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich , wie er zumindest am 5. De zem ber 2014 mit einem langstieligen Wischer in leicht nach vorn gebeug ter Rumpf haltung
den Boden reinig te
(Urk.
E. 3.1.1 Nach Lage der medizinischen Akten wurde die Invalidenr ente wegen eines Wir belsäulen leidens ausgerichtet . Dies ergibt sich insbesondere aus den beiden der
Zusp rache einer halben Härtefallr ente ab 1. Juli 2000 und deren Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. März 2001 zu Grunde liegenden
Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 9. Januar und 20. November 2001 (Urk. 7/24/1-4, Urk. 7/45) sowie den Berichten von Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medi zin, vom 2. Mai 2002, 23. August 2004 und 11. November 2008 ( Urk. 7/54 , Urk. 7/70 , Urk. 7/80), welche Anlass zur revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente gaben. Daneben litt der Beschwerdeführer an einem Blasentumor, aufgrund dessen
laut Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Urologie, vom 11. November 2008 (Urk. 7/79) lediglich während der Dauer der Hospitalisationen
vom 5./6. Mai und 17. bis 20. Juni 2008 eine Einschränkung der
A rbeits fähigkeit bestand .
E. 3.1.2 Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) , ergangen im laufenden Revisionsver fahren , stellte Dr. A.___
die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Di skushernienoperation L4/5 links - Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts - Chronisches Cervicov ertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7 , ak tivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts - Papilläres
Urothelkarzinom der Harnblase 2008 - Status nach TUR-B ( transurethrale Blasenresektion ) - Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit Septem ber 2013 rezidivfrei , vgl. S. 2 Ziff. 1.4)
Dr. A.___ hielt dafür, d em Beschwerdeführer könne keine Arbeit mehr zuge mutet werden (S. 2 Ziff. 1.7 und S. 3 Ziff. 1.9).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer vermerkte am 5. Juni 2014 im jüngsten Revisionsfrage bogen ( Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 3.4 ), einer (versuchsweisen) Arbeitsaufnahme stün den Rückenschmerzen entgegen, welche er Tag und Nacht verzeichne. Einer Er werbstätigkeit gehe er nicht nach (S. 3 Ziff. 4.2).
Präzisierend
führte er am 9. Juli 2014 (Urk. 7/100) aus , dass ihn Probleme mit der Zirkulation, der versteifte Rücken , starke Beinschmerzen und Fersen be schwerden davon abhielten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er könne höchstens 15-20 Minuten g ehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen. Wegen der Rückenversteifung sei er sehr limitiert beim Bücken und Tragen von Gegenständen (S. 3). Beim Sitzen bekunde er ebenfalls Mühe und „geistlich“ werde er sehr schnell müde. Auch sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er nicht ausüben. Er lebe sozial zurückgezogen, da er das Aktivitätsni veau seines Freundeskreises und seiner Verwandtschaft nicht mehr erreiche. Es belaste ihn, dass er „fast alles nicht mehr tun“ könne. Freude bereiteten ihm kurze Besuche. Hobbys betreibe er keine (S. 4).
Das Auto benutze er für kurze Strecken, etwa bei Arzt- und Spitalbesuchen. Aus Angst vor starke n Schmerzen vermeide er Reisen ( höchstens zwei Stunden Flug; S. 5). Sein Tages ablauf sehe von Montag bis Sonntag immer gleich aus: Tagsüber gehe er mit dem Hund spazieren und abends liege er auf dem Sofa. In der Nacht seien die Schmerzen noch stärker, was dazu führe, dass sein Schlaf mindestens dreimal unterbrochen werde und er morgens schon müde erwache (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe er weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten
wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste , freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten
unternommen (S. 3 unten) .
E. 3.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in der RAD-Stellungnahme vom 21. März 2015 (Urk. 7/113 S. 3 f.) aus, dass sich die gezeigten Alltagsaktivitäten und Bewegungsabläufe routiniert, flüssig und ohne sichtbares körperliche s und/oder psychisches Handicap gestal teten (normales Gehen, Stehen, Bücken, Heben, Tragen, Wischen und Auto len ken) . Insofern bestünden Zweifel an der Diagnose und am funktionellen Leis tungsbild
und gelte es ,
d ie von Dr. A.___
im Bericht vom 1. Juli 2014
(vgl. E. 3.1.2 hiervor) gestellten Diagnosen mit Hervorhebung von beträchtlichen Schmerzen, Schonhaltungen und Bewegungseinschränkungen kritisch zu hin terfragen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lasse sich medizintheoretisch zumindest in angepasster Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit ver muten, was es jedoch gutachterlich abzuklären gelte. 4. 4.1
4.1.1
D er Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der
Observation und damit die Verwertbarkeit des Videomaterials in Frage ,
soweit er
bei m
Bodenwischen i n ei ne m „geschlossenen Lokal“
gefilmt worden sei
( Urk. 1 S. 2 f. ) . 4.1.2
Da s Bundesgericht
erachtete
die Observation einer Person bei der Mitarbei t in einem Gastronomiebetrieb (vgl. Urteile U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3, 8C_557/2007 vom 4. Juni 2008 E. 6 f. und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und E. 5) sowie bei der Tätigkeit als Putzfrau (Urteil U 161/01 vom 2 5. Februar 2003 E. 3.3.3, publiziert als BGE 129 V 232) als zulässig. Überdies hat es m it BGE 137 I 327 entschieden, dass eine objektiv gebotene sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ( V errichtungen des Alltags ohne engen Be zug zur Privatsphäre wie zum Beispiel Haushaltsarbeiten und Tragen von Ein kaufstüten ) zumutbare Observation auch dann erlaubt ist , wenn sie nicht an ei ne m öffentlich zugänglichen Ort, sondern in einem ohne Weiteres öffentlich einsehbaren Privatbereich erfolgt , beispielsweise auf eine m Balkon, der gegen Einblicke nicht besonders geschützt ist und ohne besondere Vorkehren von der Stras se aus gesehen werden kann .
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zumindest
in Bezug auf die
Video s equenz, welche den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 im Restaurant C.___ beim Bodenwischen zeigt (Urk. 8/2 S. 6 f. und S. 14 Foto unten), nicht von einer
u n zulässig en Observation auszugehen. Die fragliche Aufnahme zeigt den Be schwerdeführer bei einer alltäglichen Verrichtung in einem im Erdgeschoss lie genden, über eine grosse Fensterfront verfügenden Restaurant, welches von der
daran vorbeiführenden Strasse beziehungsweise dem Trottoir aus für jedermann ohne weiteres frei einsehbar ist. Soweit und solange er sich dort, unmittelbar beim Fenster, aufhielt und den Boden wischte , waren daher sämtliche Handlun gen faktisch öffentlich ohne weiteres wahrnehmbar.
Damit bedarf es keiner nä heren Prüfung, ob das Restaurant
C.___ , welches am besagten Morgen
(noch) nicht geöffnet hatte, unter den gegebenen Umständen überhaupt als Privatbe reich einzustufen ist. Ebenfalls kann offenbleiben, wie es sich mit der Zulässig keit und Verwertbarkeit der am 20. Januar 2015 im Restaurant D.___ durch ein Milchglasfenster gemachten Beobachtungen verhält (vgl. Urk. 8/2 S. 9). 4.2
D ie Wahrnehmungen
im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r
Darstellung
des Beschwerdeführers , wo nach sein Gesundheitszustand durch heftige Rückenbeschwerden geprägt sei und praktisch keine Aktivitäten mehr zulasse (vgl. E. 3.2 hiervor ).
So war d er Beschwerdeführer
– im Widerspruch namentlich zur postulierten maximalen Gehdauer von 15-20 Minuten – nachweislich in der Lage, während rund einer halben Stunde den Boden zu wischen , wobei er dies erklärtermassen (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 oben) nicht als physisch anstrengend empfand . Auch das ein hän dige Tragen eines Getränkegebindes, welches sechs – statt wie beschwerdeweise behauptet nur vier (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 Mitte) – 1.5 Literflaschen umfasste und somit rund neun Kilogramm wog, bereitete ihm offensichtlich keine Mühe. W ie vom RAD- Facha rzt festgehalten (vgl. E. 3.5 hiervor), lässt das an den Tag gelegte Verhalten
generell keine unmittelbaren Anzeichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der dokumentier ten Belastungs- und Bewegungsfähigkeit , auch die geltend gemachte morgend liche Müdigkeit infolge eines durch Schmerzen gestörten Nachtschlafes kommt auf den Aufnahmen nicht zum Au sdruck.
Dass der Beschwerdeführer – wie er im vorliegenden Verfahren wiederholt be kräftigte (Urk. 1 S. 2 oben, S. 3 unten und S. 4) – kein Erwerbseinkommen er ziel t, sondern es sich bei der verrichteten Reinigungstätigkeit lediglich um einen „Service an einem Freund“ ge handel t haben soll, ist für die Frage nach seinem Gesundheitszustand und der daraus resultie renden Arbeitsfähigkeit unerheblich , weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach geleisteten Freundschaftsdiens ten (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht verneinen dürfen. Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens
– welches das beschriebene Aktivitätsniveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der gan zen Rente .
4.3
I m Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV - Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisions v erfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben ha ben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9. Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizinische Untersuchung [Urk. 7/130]) . 5 .
5.1
Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen , sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Soweit der zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützte (Urk. 3/1-3) Beschwerdeführer
mit seiner Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen P rozessführung zu stellen beabsichtigte , erweist
sich dieses daher
als ge genstandslos . 5.2
Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BGE 138 III 217 E.
E. 8 /2 S. 14 Foto unten) .
Ausserdem konnte beo bachtet werden, wie der Beschwerdeführer an der Kasse eines Dis counters in gleicher Position seine Einkäufe auf das Förderband legt e , den (lee ren) Ein kaufskorb auf Überkopf-Höhe retourniert e und auch schwerere Einkäufe – darunter ein
G ebinde mit sechs Getränkef laschen à 1.5 Liter in der rechten Hand
–
trug
(Urk. 8/2 S. 15 f.) . 3. 4
Bei den Akten liegen überdies zahlreiche vom Beschwerdeführer auf seinem Fa ce book -Profil F.___ offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 8/3-5), welche ihn namentlich auf einem Motorrad sitzend und anlässlich von
(offenbar von ihm organisierten) Karaoke-Anlässen beim Singen und beim Bedienen einer Musikanlage zeigen (vgl. insbesondere Urk. 8/3).
Dispositiv
- 1.1 Der 1958 geborene X.___ , zuletzt ab 1. Juni 1997 als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/ 10 ) , meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3). Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Ab klärungen sprach ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab
- Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und unter Bejahung eines Härtefalles eine halbe R ente zu , welche sie ausgehend von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 100 % per 1. März 2001 auf eine ganze Rente erhöhte ( Urk. 7/37 , Urk. 7/49, Urk. 7/64- 66 ) . Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom
- Mai 2002 (Urk. 7/56) ,
- September 2004 ( Urk. 7/71) und 10. Februar 2009 ( Urk. 7/89) bestätigt. 1.2 N ach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungs bezug am 28. März 2014 (Urk. 7/ 109 S. 1 , Urk. 7/110/1 ) leitete die IV-Stelle im Mai 2014 ( Urk. 7/94-95) ein weiteres Revisionsverfahren ein , in dessen Verlauf sie eine Observation des Versicherten veranlasste ( Urk. 7/107) und deren Ergeb nisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom
- März 2015 [ Urk. 7/113 S. 3 f. ] ) beurteilen liess. Mit Schreiben vom
- April 2015 (Urk. 7/ 104 ) stellte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente in Aus sicht, wozu sich der Versicherte am 7.,
- und 29. Mai 2015 (Urk. 7/115, Urk. 7/118, Urk. 7/123) vernehmen liess . Am
- Juni 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und entzog gleichzeitig einer allfälligen Be schwerde die aufschiebende Wirkung.
- Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2015 erhob X.___ am
- Juli 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrich tung der bisherigen Rente bis zum Abschluss des laufenden Revisionsverfah rens . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Eine Invalidenrente kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art. 88 bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) – herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war. 1.2 Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl. Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver sicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t , der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angeordneten Rentensistie rung aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6) , es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tat sächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen eingetreten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben er wirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde ; d ies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsmel dung , der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im laufenden Revisionsverfahren gemachten Angaben stünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD . 2.2 Dagegen brachte d er Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der seinem Facebook-Profil entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und den Anspruch auf eine ganze Rente in Frage zu stellen vermöchten , zumal er die Rechtmässigkeit der Observation in den Restaurants an zweifle. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersicht lich, dass er gegenüber der Invalidenversicherung korrekte Angaben gemacht habe und keinen gewinnbringenden Aktivitäten nachgehe.
- 3.1 3.1.1 Nach Lage der medizinischen Akten wurde die Invalidenr ente wegen eines Wir belsäulen leidens ausgerichtet . Dies ergibt sich insbesondere aus den beiden der Zusp rache einer halben Härtefallr ente ab 1. Juli 2000 und deren Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. März 2001 zu Grunde liegenden Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 9. Januar und 20. November 2001 (Urk. 7/24/1-4, Urk. 7/45) sowie den Berichten von Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medi zin, vom 2. Mai 2002, 23. August 2004 und 11. November 2008 ( Urk. 7/54 , Urk. 7/70 , Urk. 7/80), welche Anlass zur revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente gaben. Daneben litt der Beschwerdeführer an einem Blasentumor, aufgrund dessen laut Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Urologie, vom 11. November 2008 (Urk. 7/79) lediglich während der Dauer der Hospitalisationen vom 5./6. Mai und 17. bis 20. Juni 2008 eine Einschränkung der A rbeits fähigkeit bestand . 3.1.2 Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) , ergangen im laufenden Revisionsver fahren , stellte Dr. A.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Di skushernienoperation L4/5 links - Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts - Chronisches Cervicov ertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7 , ak tivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts - Papilläres Urothelkarzinom der Harnblase 2008 - Status nach TUR-B ( transurethrale Blasenresektion ) - Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit Septem ber 2013 rezidivfrei , vgl. S. 2 Ziff. 1.4) Dr. A.___ hielt dafür, d em Beschwerdeführer könne keine Arbeit mehr zuge mutet werden (S. 2 Ziff. 1.7 und S. 3 Ziff. 1.9). 3.2 Der Beschwerdeführer vermerkte am 5. Juni 2014 im jüngsten Revisionsfrage bogen ( Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 3.4 ), einer (versuchsweisen) Arbeitsaufnahme stün den Rückenschmerzen entgegen, welche er Tag und Nacht verzeichne. Einer Er werbstätigkeit gehe er nicht nach (S. 3 Ziff. 4.2). Präzisierend führte er am 9. Juli 2014 (Urk. 7/100) aus , dass ihn Probleme mit der Zirkulation, der versteifte Rücken , starke Beinschmerzen und Fersen be schwerden davon abhielten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er könne höchstens 15-20 Minuten g ehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen. Wegen der Rückenversteifung sei er sehr limitiert beim Bücken und Tragen von Gegenständen (S. 3). Beim Sitzen bekunde er ebenfalls Mühe und „geistlich“ werde er sehr schnell müde. Auch sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er nicht ausüben. Er lebe sozial zurückgezogen, da er das Aktivitätsni veau seines Freundeskreises und seiner Verwandtschaft nicht mehr erreiche. Es belaste ihn, dass er „fast alles nicht mehr tun“ könne. Freude bereiteten ihm kurze Besuche. Hobbys betreibe er keine (S. 4). Das Auto benutze er für kurze Strecken, etwa bei Arzt- und Spitalbesuchen. Aus Angst vor starke n Schmerzen vermeide er Reisen ( höchstens zwei Stunden Flug; S. 5). Sein Tages ablauf sehe von Montag bis Sonntag immer gleich aus: Tagsüber gehe er mit dem Hund spazieren und abends liege er auf dem Sofa. In der Nacht seien die Schmerzen noch stärker, was dazu führe, dass sein Schlaf mindestens dreimal unterbrochen werde und er morgens schon müde erwache (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe er weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste , freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten unternommen (S. 3 unten) .
- 3 Im Rahmen der vom 28. November 2014 bis 20. Januar 2015 an insgesamt sie ben Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk. 8/1 ) und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk. 8/2 ) Aus kunft g eben – wurde dokumentiert , dass der Beschwerdeführer am Morgen des
- November und 5. Dezember 2014 sowie 20 . Januar 2015 als Lenker des auf ihn eingelösten Personenwagens in Begleitung seiner Ehefrau das Restaurant C.___ beziehungsweise das Restaurant D.___ in E.___ auf suchte (Urk. 8/2 S. 5 f. und S. 9) . Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich , wie er zumindest am 5. De zem ber 2014 mit einem langstieligen Wischer in leicht nach vorn gebeug ter Rumpf haltung den Boden reinig te (Urk. 8 /2 S. 14 Foto unten) . Ausserdem konnte beo bachtet werden, wie der Beschwerdeführer an der Kasse eines Dis counters in gleicher Position seine Einkäufe auf das Förderband legt e , den (lee ren) Ein kaufskorb auf Überkopf-Höhe retourniert e und auch schwerere Einkäufe – darunter ein G ebinde mit sechs Getränkef laschen à 1.5 Liter in der rechten Hand – trug (Urk. 8/2 S. 15 f.) .
- 4 Bei den Akten liegen überdies zahlreiche vom Beschwerdeführer auf seinem Fa ce book -Profil F.___ offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 8/3-5), welche ihn namentlich auf einem Motorrad sitzend und anlässlich von (offenbar von ihm organisierten) Karaoke-Anlässen beim Singen und beim Bedienen einer Musikanlage zeigen (vgl. insbesondere Urk. 8/3). 3.5 Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in der RAD-Stellungnahme vom 21. März 2015 (Urk. 7/113 S. 3 f.) aus, dass sich die gezeigten Alltagsaktivitäten und Bewegungsabläufe routiniert, flüssig und ohne sichtbares körperliche s und/oder psychisches Handicap gestal teten (normales Gehen, Stehen, Bücken, Heben, Tragen, Wischen und Auto len ken) . Insofern bestünden Zweifel an der Diagnose und am funktionellen Leis tungsbild und gelte es , d ie von Dr. A.___ im Bericht vom 1. Juli 2014 (vgl. E. 3.1.2 hiervor) gestellten Diagnosen mit Hervorhebung von beträchtlichen Schmerzen, Schonhaltungen und Bewegungseinschränkungen kritisch zu hin terfragen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lasse sich medizintheoretisch zumindest in angepasster Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit ver muten, was es jedoch gutachterlich abzuklären gelte.
- 4.1 4.1.1 D er Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der Observation und damit die Verwertbarkeit des Videomaterials in Frage , soweit er bei m Bodenwischen i n ei ne m „geschlossenen Lokal“ gefilmt worden sei ( Urk. 1 S. 2 f. ) . 4.1.2 Da s Bundesgericht erachtete die Observation einer Person bei der Mitarbei t in einem Gastronomiebetrieb (vgl. Urteile U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3, 8C_557/2007 vom 4. Juni 2008 E. 6 f. und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und E. 5) sowie bei der Tätigkeit als Putzfrau (Urteil U 161/01 vom 2
- Februar 2003 E. 3.3.3, publiziert als BGE 129 V 232) als zulässig. Überdies hat es m it BGE 137 I 327 entschieden, dass eine objektiv gebotene sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ( V errichtungen des Alltags ohne engen Be zug zur Privatsphäre wie zum Beispiel Haushaltsarbeiten und Tragen von Ein kaufstüten ) zumutbare Observation auch dann erlaubt ist , wenn sie nicht an ei ne m öffentlich zugänglichen Ort, sondern in einem ohne Weiteres öffentlich einsehbaren Privatbereich erfolgt , beispielsweise auf eine m Balkon, der gegen Einblicke nicht besonders geschützt ist und ohne besondere Vorkehren von der Stras se aus gesehen werden kann . Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zumindest in Bezug auf die Video s equenz, welche den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 im Restaurant C.___ beim Bodenwischen zeigt (Urk. 8/2 S. 6 f. und S. 14 Foto unten), nicht von einer u n zulässig en Observation auszugehen. Die fragliche Aufnahme zeigt den Be schwerdeführer bei einer alltäglichen Verrichtung in einem im Erdgeschoss lie genden, über eine grosse Fensterfront verfügenden Restaurant, welches von der daran vorbeiführenden Strasse beziehungsweise dem Trottoir aus für jedermann ohne weiteres frei einsehbar ist. Soweit und solange er sich dort, unmittelbar beim Fenster, aufhielt und den Boden wischte , waren daher sämtliche Handlun gen faktisch öffentlich ohne weiteres wahrnehmbar. Damit bedarf es keiner nä heren Prüfung, ob das Restaurant C.___ , welches am besagten Morgen (noch) nicht geöffnet hatte, unter den gegebenen Umständen überhaupt als Privatbe reich einzustufen ist. Ebenfalls kann offenbleiben, wie es sich mit der Zulässig keit und Verwertbarkeit der am 20. Januar 2015 im Restaurant D.___ durch ein Milchglasfenster gemachten Beobachtungen verhält (vgl. Urk. 8/2 S. 9). 4.2 D ie Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r Darstellung des Beschwerdeführers , wo nach sein Gesundheitszustand durch heftige Rückenbeschwerden geprägt sei und praktisch keine Aktivitäten mehr zulasse (vgl. E. 3.2 hiervor ). So war d er Beschwerdeführer – im Widerspruch namentlich zur postulierten maximalen Gehdauer von 15-20 Minuten – nachweislich in der Lage, während rund einer halben Stunde den Boden zu wischen , wobei er dies erklärtermassen (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 oben) nicht als physisch anstrengend empfand . Auch das ein hän dige Tragen eines Getränkegebindes, welches sechs – statt wie beschwerdeweise behauptet nur vier (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 Mitte) – 1.5 Literflaschen umfasste und somit rund neun Kilogramm wog, bereitete ihm offensichtlich keine Mühe. W ie vom RAD- Facha rzt festgehalten (vgl. E. 3.5 hiervor), lässt das an den Tag gelegte Verhalten generell keine unmittelbaren Anzeichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der dokumentier ten Belastungs- und Bewegungsfähigkeit , auch die geltend gemachte morgend liche Müdigkeit infolge eines durch Schmerzen gestörten Nachtschlafes kommt auf den Aufnahmen nicht zum Au sdruck. Dass der Beschwerdeführer – wie er im vorliegenden Verfahren wiederholt be kräftigte (Urk. 1 S. 2 oben, S. 3 unten und S. 4) – kein Erwerbseinkommen er ziel t, sondern es sich bei der verrichteten Reinigungstätigkeit lediglich um einen „Service an einem Freund“ ge handel t haben soll, ist für die Frage nach seinem Gesundheitszustand und der daraus resultie renden Arbeitsfähigkeit unerheblich , weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach geleisteten Freundschaftsdiens ten (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht verneinen dürfen. Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens – welches das beschriebene Aktivitätsniveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der gan zen Rente . 4.3 I m Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV - Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisions v erfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben ha ben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9. Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizinische Untersuchung [Urk. 7/130]) . 5 . 5.1 Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen , sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Soweit der zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützte (Urk. 3/1-3) Beschwerdeführer mit seiner Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen P rozessführung zu stellen beabsichtigte , erweist sich dieses daher als ge genstandslos . 5.2 Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4 ) nicht stattgegeben werden , da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und der Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n , dass seine r Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00744 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
28. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ezio Tranini Studio legale Tranini Casa America , 6955 Cagiallo gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ , zuletzt ab 1. Juni 1997 als Chauffeur bei der Y.___ AG tätig gewesen (Urk. 7/ 10 ) , meldete sich am 31. August 1999 unter Hinweis auf eine Diskushernie zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung an (Urk. 7/3).
Nach erwerblich-beruflichen und medizinischen Ab klärungen sprach ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ab
1. Juli 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % und unter Bejahung eines Härtefalles eine halbe R ente zu , welche sie ausgehend von einer
Ver schlechterung des Gesundheitszustandes und einem Invaliditätsgrad von 100 %
per 1. März 2001 auf eine ganze Rente erhöhte ( Urk. 7/37 , Urk. 7/49, Urk.
7/64- 66 ) .
Im Zuge von amtlichen Revisionen wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilungen vom
27. Mai 2002 (Urk. 7/56) ,
7. September 2004 ( Urk. 7/71) und 10. Februar 2009 ( Urk. 7/89) bestätigt. 1.2
N ach Zugang einer Verdachtsmeldung betreffend ungerechtfertigten Leistungs bezug
am 28. März 2014 (Urk. 7/ 109 S. 1 , Urk. 7/110/1 ) leitete die IV-Stelle im Mai 2014 ( Urk. 7/94-95) ein weiteres Revisionsverfahren ein , in dessen Verlauf sie
eine Observation des Versicherten veranlasste
( Urk. 7/107) und deren Ergeb nisse durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme vom
21. März 2015 [ Urk. 7/113 S. 3 f. ] ) beurteilen liess.
Mit Schreiben vom
27. April 2015 (Urk. 7/ 104 ) stellte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente in Aus sicht, wozu sich der Versicherte am 7., 8. und 29. Mai 2015
(Urk. 7/115, Urk. 7/118, Urk. 7/123)
vernehmen liess .
Am
5. Juni 2015 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und entzog gleichzeitig einer allfälligen Be schwerde die aufschiebende Wirkung. 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2015 erhob X.___ am
8. Juli 2015 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Weiterausrich tung der bisherigen Rente bis zum Abschluss des laufenden Revisionsverfah rens .
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2015 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1. September 2015 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Eine
Invalidenrente
kann namentlich gestützt auf Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG; Anpas sung an geänderte tatsächliche Verhältnisse), Art.
53 Abs.
1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art.
53 Abs.
2 ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex tunc (Art.
88 bis Abs.
2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ) – herabgesetzt oder aufgehoben werden
(vgl. Ul rich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählt e Schriften, 2013, S. 117 ff.).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente gemäss Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiter ausrichtung der Leistung war. 1.2
Die Verwaltung kann gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) ihre Leis tungen im Rahmen vorsorglicher Massnamen einstweilen einstellen (vgl.
Franz Schlauri , Die Einstellung von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri
[Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen, St. Gall en 1999, S. 191 ff., 216 ff.; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Inval i denversicherung, Bern 2010, Rz . 2329 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Ver ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts [ ATSV ] in Verbindung mit Art. 55 VwVG ), eine Interessenabwä gung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirk samkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. B ei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen steht dem Interesse der Versiche rung, eine Rückforderung we gen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versi cher ten Person gegenüber, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunter halt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen . Für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht ein deutig positiv sind, wird das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet als dasjenig e der ver sicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteile des Bundesge richts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3 und I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.3). Der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen fusst auf einer summarischen Prüfung und stützt sich auf den Sachverhal t , der sich aus den vorhandenen Akten ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. Urteil e des Bundesge richts I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 7.2 und E. 8.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der
angeordneten Rentensistie rung
aus (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 6) , es bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit eine ihr nicht gemeldete Veränderung in den tat sächlichen und für den Leistungsanspruch relevanten Verhältnissen
eingetreten oder aber die (Weiter-)Ausrichtung der Leistungen mittels falscher Angaben er wirkt worden sei, sodass möglicherweise die Rentenberechtigung rückwirkend neu beurteilt werde ;
d ies angesichts der bei ihr eingegangenen Verdachtsmel dung , der Ergebnisse der Observation und ihrer Internetrecherche, welche im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer im laufenden Revisionsverfahren gemachten Angaben stünden, sowie der medizinischen Beurteilung des RAD . 2.2
Dagegen brachte d er Beschwerdeführer zusammengefasst vor (Urk. 1 S. 1 ff.), anhand des Observationsmaterials und der seinem Facebook-Profil entnomme nen Fotos ergäben sich keine Aspekte, welche der Beschwerdegegnerin nicht be kannt gewesen seien und den Anspruch auf eine ganze Rente in Frage zu stellen vermöchten , zumal er die Rechtmässigkeit der Observation in den Restaurants an zweifle. Bei korrekter Interpretation dieser Unterlagen werde vielmehr ersicht lich, dass er gegenüber der Invalidenversicherung korrekte Angaben gemacht habe und keinen gewinnbringenden Aktivitäten nachgehe. 3. 3.1 3.1.1
Nach Lage der medizinischen Akten wurde die Invalidenr ente wegen eines Wir belsäulen leidens ausgerichtet . Dies ergibt sich insbesondere aus den beiden der
Zusp rache einer halben Härtefallr ente ab 1. Juli 2000 und deren Erhöhung auf eine ganze Rente per 1. März 2001 zu Grunde liegenden
Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie, vom 9. Januar und 20. November 2001 (Urk. 7/24/1-4, Urk. 7/45) sowie den Berichten von Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medi zin, vom 2. Mai 2002, 23. August 2004 und 11. November 2008 ( Urk. 7/54 , Urk. 7/70 , Urk. 7/80), welche Anlass zur revisionsweisen Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente gaben. Daneben litt der Beschwerdeführer an einem Blasentumor, aufgrund dessen
laut Bericht von Dr. med. B.___ , Spezialarzt FMH für Urologie, vom 11. November 2008 (Urk. 7/79) lediglich während der Dauer der Hospitalisationen
vom 5./6. Mai und 17. bis 20. Juni 2008 eine Einschränkung der
A rbeits fähigkeit bestand . 3.1.2
Im Bericht vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/101) , ergangen im laufenden Revisionsver fahren , stellte Dr. A.___
die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 beidseits bei Status nach dreimaliger Di skushernienoperation L4/5 links - Status nach Dekompression und Spondylodese bei Massenluxat L4/5 mit sensomotorischem Ausfall L5 rechts - Chronisches Cervicov ertebralsyndrom bei medianer Diskushernie C6/7 , ak tivierte Facettenarthrose C4/5 rechts und C5/6 rechts - Papilläres
Urothelkarzinom der Harnblase 2008 - Status nach TUR-B ( transurethrale Blasenresektion ) - Status nach wiederholten Rezidiven und Urosepsis 2012 (seit Septem ber 2013 rezidivfrei , vgl. S. 2 Ziff. 1.4)
Dr. A.___ hielt dafür, d em Beschwerdeführer könne keine Arbeit mehr zuge mutet werden (S. 2 Ziff. 1.7 und S. 3 Ziff. 1.9). 3.2
Der Beschwerdeführer vermerkte am 5. Juni 2014 im jüngsten Revisionsfrage bogen ( Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 3.4 ), einer (versuchsweisen) Arbeitsaufnahme stün den Rückenschmerzen entgegen, welche er Tag und Nacht verzeichne. Einer Er werbstätigkeit gehe er nicht nach (S. 3 Ziff. 4.2).
Präzisierend
führte er am 9. Juli 2014 (Urk. 7/100) aus , dass ihn Probleme mit der Zirkulation, der versteifte Rücken , starke Beinschmerzen und Fersen be schwerden davon abhielten, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er könne höchstens 15-20 Minuten g ehen und müsse sich danach unbedingt hinlegen. Wegen der Rückenversteifung sei er sehr limitiert beim Bücken und Tragen von Gegenständen (S. 3). Beim Sitzen bekunde er ebenfalls Mühe und „geistlich“ werde er sehr schnell müde. Auch sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten könne er nicht ausüben. Er lebe sozial zurückgezogen, da er das Aktivitätsni veau seines Freundeskreises und seiner Verwandtschaft nicht mehr erreiche. Es belaste ihn, dass er „fast alles nicht mehr tun“ könne. Freude bereiteten ihm kurze Besuche. Hobbys betreibe er keine (S. 4).
Das Auto benutze er für kurze Strecken, etwa bei Arzt- und Spitalbesuchen. Aus Angst vor starke n Schmerzen vermeide er Reisen ( höchstens zwei Stunden Flug; S. 5). Sein Tages ablauf sehe von Montag bis Sonntag immer gleich aus: Tagsüber gehe er mit dem Hund spazieren und abends liege er auf dem Sofa. In der Nacht seien die Schmerzen noch stärker, was dazu führe, dass sein Schlaf mindestens dreimal unterbrochen werde und er morgens schon müde erwache (S. 6). Seit Eintritt der gesundheitli chen Einschränkungen habe er weder gearbeitet noch sonstige Aktivitäten
wie Vereinstätigkeiten, Nachbarschaftshilfe, Freundschaftsdienste , freiwillige karita tive Tätigkeiten, Haushalts- oder Gartenarbeiten
unternommen (S. 3 unten) . 3. 3
Im Rahmen der vom 28. November 2014 bis 20. Januar 2015 an insgesamt sie ben Tagen durchgeführten Observation – über welche Videoaufnahmen (Urk. 8/1 )
und ein schriftlicher Bericht mit Bilddokumentation (Urk. 8/2 ) Aus kunft g eben – wurde dokumentiert , dass der Beschwerdeführer am Morgen des
28. November und 5. Dezember 2014 sowie
20 . Januar 2015 als Lenker des auf ihn eingelösten
Personenwagens
in Begleitung seiner Ehefrau das Restaurant C.___
beziehungsweise das Restaurant D.___
in E.___
auf suchte (Urk. 8/2 S. 5 f. und S. 9) .
Auf dem Bildmaterial ist ersichtlich , wie er zumindest am 5. De zem ber 2014 mit einem langstieligen Wischer in leicht nach vorn gebeug ter Rumpf haltung
den Boden reinig te
(Urk. 8 /2 S. 14 Foto unten) .
Ausserdem konnte beo bachtet werden, wie der Beschwerdeführer an der Kasse eines Dis counters in gleicher Position seine Einkäufe auf das Förderband legt e , den (lee ren) Ein kaufskorb auf Überkopf-Höhe retourniert e und auch schwerere Einkäufe – darunter ein
G ebinde mit sechs Getränkef laschen à 1.5 Liter in der rechten Hand
–
trug
(Urk. 8/2 S. 15 f.) . 3. 4
Bei den Akten liegen überdies zahlreiche vom Beschwerdeführer auf seinem Fa ce book -Profil F.___ offen zugänglich gemachte Fotos (Urk. 8/3-5), welche ihn namentlich auf einem Motorrad sitzend und anlässlich von
(offenbar von ihm organisierten) Karaoke-Anlässen beim Singen und beim Bedienen einer Musikanlage zeigen (vgl. insbesondere Urk. 8/3). 3.5
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, führte in der RAD-Stellungnahme vom 21. März 2015 (Urk. 7/113 S. 3 f.) aus, dass sich die gezeigten Alltagsaktivitäten und Bewegungsabläufe routiniert, flüssig und ohne sichtbares körperliche s und/oder psychisches Handicap gestal teten (normales Gehen, Stehen, Bücken, Heben, Tragen, Wischen und Auto len ken) . Insofern bestünden Zweifel an der Diagnose und am funktionellen Leis tungsbild
und gelte es ,
d ie von Dr. A.___
im Bericht vom 1. Juli 2014
(vgl. E. 3.1.2 hiervor) gestellten Diagnosen mit Hervorhebung von beträchtlichen Schmerzen, Schonhaltungen und Bewegungseinschränkungen kritisch zu hin terfragen. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen lasse sich medizintheoretisch zumindest in angepasster Tätigkeit eine mehr als 50%ige Arbeitsfähigkeit ver muten, was es jedoch gutachterlich abzuklären gelte. 4. 4.1
4.1.1
D er Beschwerdeführer stellt die Rechtmässigkeit der
Observation und damit die Verwertbarkeit des Videomaterials in Frage ,
soweit er
bei m
Bodenwischen i n ei ne m „geschlossenen Lokal“
gefilmt worden sei
( Urk. 1 S. 2 f. ) . 4.1.2
Da s Bundesgericht
erachtete
die Observation einer Person bei der Mitarbei t in einem Gastronomiebetrieb (vgl. Urteile U 589/06 vom 21. Dezember 2007 E. 7.3, 8C_557/2007 vom 4. Juni 2008 E. 6 f. und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 4.3 und E. 5) sowie bei der Tätigkeit als Putzfrau (Urteil U 161/01 vom 2 5. Februar 2003 E. 3.3.3, publiziert als BGE 129 V 232) als zulässig. Überdies hat es m it BGE 137 I 327 entschieden, dass eine objektiv gebotene sowie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ( V errichtungen des Alltags ohne engen Be zug zur Privatsphäre wie zum Beispiel Haushaltsarbeiten und Tragen von Ein kaufstüten ) zumutbare Observation auch dann erlaubt ist , wenn sie nicht an ei ne m öffentlich zugänglichen Ort, sondern in einem ohne Weiteres öffentlich einsehbaren Privatbereich erfolgt , beispielsweise auf eine m Balkon, der gegen Einblicke nicht besonders geschützt ist und ohne besondere Vorkehren von der Stras se aus gesehen werden kann .
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zumindest
in Bezug auf die
Video s equenz, welche den Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 im Restaurant C.___ beim Bodenwischen zeigt (Urk. 8/2 S. 6 f. und S. 14 Foto unten), nicht von einer
u n zulässig en Observation auszugehen. Die fragliche Aufnahme zeigt den Be schwerdeführer bei einer alltäglichen Verrichtung in einem im Erdgeschoss lie genden, über eine grosse Fensterfront verfügenden Restaurant, welches von der
daran vorbeiführenden Strasse beziehungsweise dem Trottoir aus für jedermann ohne weiteres frei einsehbar ist. Soweit und solange er sich dort, unmittelbar beim Fenster, aufhielt und den Boden wischte , waren daher sämtliche Handlun gen faktisch öffentlich ohne weiteres wahrnehmbar.
Damit bedarf es keiner nä heren Prüfung, ob das Restaurant
C.___ , welches am besagten Morgen
(noch) nicht geöffnet hatte, unter den gegebenen Umständen überhaupt als Privatbe reich einzustufen ist. Ebenfalls kann offenbleiben, wie es sich mit der Zulässig keit und Verwertbarkeit der am 20. Januar 2015 im Restaurant D.___ durch ein Milchglasfenster gemachten Beobachtungen verhält (vgl. Urk. 8/2 S. 9). 4.2
D ie Wahrnehmungen
im Rahmen der Observation (vgl. E. 3.3 hiervor) stehen in einer offensichtlichen Diskrepanz zu r
Darstellung
des Beschwerdeführers , wo nach sein Gesundheitszustand durch heftige Rückenbeschwerden geprägt sei und praktisch keine Aktivitäten mehr zulasse (vgl. E. 3.2 hiervor ).
So war d er Beschwerdeführer
– im Widerspruch namentlich zur postulierten maximalen Gehdauer von 15-20 Minuten – nachweislich in der Lage, während rund einer halben Stunde den Boden zu wischen , wobei er dies erklärtermassen (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 oben) nicht als physisch anstrengend empfand . Auch das ein hän dige Tragen eines Getränkegebindes, welches sechs – statt wie beschwerdeweise behauptet nur vier (Urk. 1 S. 2 oben und S. 3 Mitte) – 1.5 Literflaschen umfasste und somit rund neun Kilogramm wog, bereitete ihm offensichtlich keine Mühe. W ie vom RAD- Facha rzt festgehalten (vgl. E. 3.5 hiervor), lässt das an den Tag gelegte Verhalten
generell keine unmittelbaren Anzeichen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erkennen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der dokumentier ten Belastungs- und Bewegungsfähigkeit , auch die geltend gemachte morgend liche Müdigkeit infolge eines durch Schmerzen gestörten Nachtschlafes kommt auf den Aufnahmen nicht zum Au sdruck.
Dass der Beschwerdeführer – wie er im vorliegenden Verfahren wiederholt be kräftigte (Urk. 1 S. 2 oben, S. 3 unten und S. 4) – kein Erwerbseinkommen er ziel t, sondern es sich bei der verrichteten Reinigungstätigkeit lediglich um einen „Service an einem Freund“ ge handel t haben soll, ist für die Frage nach seinem Gesundheitszustand und der daraus resultie renden Arbeitsfähigkeit unerheblich , weshalb sich hier diesbezügliche Weiterungen erübrigen . Jedenfalls aber hätte der Beschwerdeführer unter den geltend gemachten Umständen die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach geleisteten Freundschaftsdiens ten (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht verneinen dürfen. Insgesamt bestehen aufgrund des gezeigten Verhaltens
– welches das beschriebene Aktivitätsniveau deutlich übersteigt – berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung der gan zen Rente .
4.3
I m Lichte der dargelegten Praxis können aufgrund der derzeitigen Aktenlage die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache – mithin in der Frage, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe er tatsächlich einen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte beziehungsweise hat – nicht als „eindeutig posi tiv“ bezeichnet werden, sondern der Ausgang des Hauptverfahrens ist zumin dest als offen zu bezeichnen.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen unter dem Hinweis darauf, dass die IV - Stelle das auf die Überprüfung des Leistungsanspruches gerichtete Revisions v erfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben ha ben wird (vgl. dazu Mitteilung vom 9. Juni 2015 betreffend polydisziplinäre medizinische Untersuchung [Urk. 7/130]) . 5 .
5.1
Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen , sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] e contrario ). Soweit der zwischenzeitlich von der Sozialhilfe unterstützte (Urk. 3/1-3) Beschwerdeführer
mit seiner Ein gabe vom 8. Juli 2015 (Urk. 1 S. 5) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen P rozessführung zu stellen beabsichtigte , erweist
sich dieses daher
als ge genstandslos . 5.2
Ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung kann der Be schwerdeschrift (Urk. 1) nicht entnommen werden. Einem solchen Begehren könnte denn auch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4 ) nicht stattgegeben werden , da der Invalidenversicherung bei entsprechenden Observationsergebnissen regelmässig das Recht zur sofortigen Sistierung der Rentenleistungen eingeräumt wird und der Beschwerdeführer bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen k ö nne n , dass seine r
Beschwerde kein Erfolg be schieden sein wird. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ezio Tranini - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter