Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie ab 1996 einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden (chronisches C ervikover tebralsyndrom , Diskushernie C5/6, Weichteilrheuma und Depression), bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4 ) , worauf ihr die damals zu ständige IV-Stelle des Kantons Graubünden nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 2
4. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach ( zuzügl . Kinderrenten für zwei Kinder; Urk. 8/22 ). Dieser Anspruch wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitte i lung vom 30. September 2002 bestätigt ( Urk. 8/33 ). Im Jahr 2008 leitete die infolge zwischenzeitlichen Umzuges der Versicherten in den Kanton Zürich neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, ein wei teres Revisionsverfahren in die Wege, im Rahmen dessen sie gestützt auf beige zogene Akten der PAX Versicherungen
– name n t lich gestützt
auf die Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, vom 9. Juli 2008 ( Urk.
8/45 ) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009 ( Urk. 8/47 S. 18 ff. ) – die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 8. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 8/56) .
Diese Verfügung blieb unangefochten . 1.2
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle – nachdem die Versicherte eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes hatte geltend machen lassen (Urk. 8/63 ff. )
– ein neues Revisi o nsverfahren in die Wege (Urk. 8/70 ff.). Sie veranlasste eine bidis ziplinäre Begutachtung der Versicherten, welche durch Dr. med. B.___ , Fach ärz t in für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen (Gutachten vom
20. Februar 2013; Urk. 8/ 77 ) , und Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psyc hot herapie (Gutachten vom
19. März 2013, Urk. 8/81 ein schliesslich bi disziplinäre Beurteilung ) , durchgeführt wurde . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen erliess die IV-Stelle zunächst einen Vorbescheid, mit wel chem sie die Einstellung der Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen vom 1 8. März 2011
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG;
6.
IV-Revision; erstes Massnahmepaket ) in Aussicht stellte (Urk. 8/83) . Nach erhobe nem Einwa nd (Urk. 8/85 und Urk. 8/90) erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die wiedererwä gungsweise Aufhebung aller bisherigen Entscheide sowie die Einstellung der In validenrente in Aussicht stellte ( Urk. 8/96 ). Am 13. August 2014 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne ( Urk. 8/127 ). Eine dage gen erhobene Beschwerde vom 12. September 2014 ( Urk. 8/ 138 ) hiess das hiesige Gericht – mit der Begründung , dass die Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 zweifellos unrichtig gewesen und gestützt auf das Gutachten B.___ / C.___ von einer (rentenausschliessenden) vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, die Renteneinstellung vor Durchführung von beruflichen Wiedereinglie d erungsmass nahmen jedoch nicht gerechtfertigt sei - mit Urteil vom 19.
März 2015 teilweise gut (soweit es auf die Beschwerde eintrat) und hob die Verfügung vom 13. August 2014 auf mit der Feststellung , dass die Versicherte einstweilen weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenr ente hat
(Urk. 8 /143 ; Prozess IV.2014.00912 ) . 1.3
In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliede rung in die Wege. Sie erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/157 ), welches im Zeitraum 4. Januar bis 2 9. März 2016 durchgeführt wurde (vgl. Schlussb ericht der D.___ , vom 4.
April 2016 ; Urk. 8/ 165 ) , sowie für b erufliche Massnahmen in Form eines Deutschkurses ( Mitteilung vom 2 4. Mai 2016; Urk. 8/169) . Am 23. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbem ü hungen abg e schlossen würden , da die weitere Teilnahme infolge ihrer Ressourcen eine zu grosse Herausforderung darstelle und daher nicht zie lführend sei (Urk. 8/175) .
In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle me dizinische Unterlagen ein (Urk. 8/181 ff. ) .
Am 21. September 2016 erliess sie eine Verfügung , mit welcher sie die Eingliederungsaktivitäten beendete (Urk. 8/192) , und
a m 3. Februar 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2013 der medizinische Sachverhalt nicht in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert habe, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2009 sowie die Einstellung der laufenden Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/197). Dagege n liess die Versicherte am 31. März 2017 Einwand erheben und unter anderem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ma chen (Urk. 8/207). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2017 hielt die IV-Stelle – wie vor beschieden – an der Einstellun g der Invalidenrente fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Inv alidenrente, rückwirkend per 1. August 2016, zuzusprechen (1.), eventualit er sei die IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente wie bisher auszurichten (2.), s ubeventualiter sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen, um anschliessend neu über eine all fällige Änderung der Invalidenre n te der Beschwerdeführerin zu entscheiden (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwe chsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte liess mit Replik vom 1 2. Januar 2018 im Wesentlichen an ih ren Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3
0. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 31. Januar 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen ist auf das Urteil des hies igen Gerichts vom 19. März 2 0 15 in Sachen der Parteien zu ver weisen (Prozess Nr. IV.2014.00912, Urk. 8/143, E. 1) . Dies gilt ebenfalls für die diesem zugrundeliegenden medizinischen Akten , namentlich das internis tisch/
rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Februar 2013 (E.
3.4.2) sowie d as psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ vom 19. März 2013 (E.
3.4.3) einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung ( E.
3.4.4 ) . 2.
In formeller Hinsicht macht die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs geltend . Sie begründet dies damit , dass die Verwal tung auf das im Einwand vom 17. Februar bzw. 31.
März 2017 Ziff. 1.2 gestellte „ Revisionsgesuch “ , womit sie eine Verschlechterung (vor allem aus psy chischen Gründen, vgl. Urk. 8/ 207
S. 7 ) geltend gemacht habe, mit keinem Wort eingegangen sei (U rk. 1 S. 9). D iese Rüge ist jedoch unbegründet, hielt die Verwaltung im angefochtenen Entscheid doch ausdrücklich fest, die im Einwand vorgebrachte Verschlechterung k önne nicht nachvollzogen werden.
S ie bezog sich dabei auc h auf die Berichte d er E.___ vom 1 3. September 2016 und vom 2 4. März 2017 (Urk. 2 S. 3 ). Daher , und da sich di e Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124
V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen) , ist nicht ersichtlich, inwiefern das recht liche Gehör verletzt worden sein soll. 3 .
3 .1
Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 1 8. Mai 2017 im Wesentlichen da mit, dass im Sinne des Urteils vom
19. März 2015 Massnahmen der beruflic h en Eingliederung durchgeführt und mit Verfügung vom 21. September 2016 abge schlossen worden seien. Im Anschluss daran sei de r Rentenanspruch neu zu prü fen , wobei - d a die Verfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig sei
– die Prüfung frei (ohne Bindung an die Revisionsvoraussetzungen ) vorzunehmen sei . Gemäss bidiszi p linärem Gutachten der Dres . B.___ / C.___ bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigke it.
Alsdann habe sich gemäss Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) der medizini sche Sachverhalt unter Berücksichtigung der neu eingeholten Berichte seit der Begutachtung nicht verändert; diese enthielten vielmehr ein e andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts. Auch die zwischen zeitlich durchgeführten Einglie derungsb emühungen führten nicht zu ein em anderen Schluss. Aufgrund des Ein kommensvergleichs (Prozentvergleichs) resultiere kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. September 2017 ergänzte die Verwal tung zur Hauptsache, dass die Eingliederungsbemühungen nicht aufgrund des Gesund heitszu standes der Versicherten , sondern infolge der zweifelhafte n Motivation bzw.
aufgrund von psychosozialen und soziokulturellen Umständen gescheitert seien (Urk. 7) . 3 .2
Dagegen lässt die Versicherte in der Beschwerde zur Hauptsache vorbringen, dass auf die über vier Jahre alte Einschätz u ng der Dres . B.___ / C.___
aus verschie denen Gründen nicht abzustellen sei . Alsdann sei - verglichen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Dres . B.___ / C.___
- sowohl in psychischer wie auch somatischer Hins icht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein getreten,
weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Invalidität bzw . ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben sei. Eventualiter sei die Sache zur Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk.
1) . In ihrer Replik vom 12. Januar 2018 ergänzte die Versicherte , dass die Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nicht hinr eichend bzw . gar nicht möglich gewesen sei , da ihre Ressourcen infolge mangelnder Bildung wie auch krankheitsbedingt stark eingeschränkt seien. Bestritten werde , dass sie
keinen Willen zur Integrati o n gehabt habe, vielmehr sei es die Beschwerdegeg nerin gewesen , welche die Eingliederung beendet habe (Urk. 11) .
4 . 4 .1
Die Verwaltung hat in Nachachtung des Urteils vom 1 9. März 2015 Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt . Sie hat diese jedoch - n achdem die in den ent sprechenden Zielvereinbarungen formulierten Ziele des Belastungstrainings (Urk. 8/161) und des Deutschkurses (Urk. 8/170) nicht erreicht wurden –
mit Ver fügung vom 2 1. September 2016 w ieder
eingestellt ( Urk. 8/192) . Dabei schloss sie aus dem Verhalten der Versicherten auf deren fehlende subjektive Eing liede rungsfähigkeit . 4 .2
D ie Versicherte wehrt sich gegen den Vorwurf des
ungenügenden Eingliederungs willens . F estzustellen ist jedoch , dass den Akten deutliche Anhaltspunkte auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen sind . Zwar erschien die Versicherte
a n den Tagen, an welchen sie am Belastungst raining effektiv teil nahm (vgl. Abmeldung an 9 von 37 Massnahmetagen wegen Schmerzen bzw. Krankheit; Urk.
8/165 S.
2 ff.) pünktlich und erledigte die ihr zugeteilte n Arbei ten , wobei sie kreative Tätigkeiten (Malen von Bildern , an deren Ergebnis s ie Freude zu haben schien) selbstvergessen und mit Ausdauer ausführte . Gemäss Bericht der Eingliederungsstelle D.___ vom 4. April 2016 war sie
jedoch im Übrigen
während des T rainings bzw. in Gesprächen mit Fachmitarbeitenden auf ihre Schmerzen fixiert, welche sie mit deutlicher Schmerzmimi k demonstrierte ;
d as Training fand
- mit Ausnahme der ersten Woche -
(nur) an drei Tagen in der Woche mit maximal 2.5 Stunden statt , da sich die Versicherte infolge der Schmer zen nicht mehr zu leisten in der Lage gesehen habe ( Urk. 8/165 S. 4) .
Alsdann
gab die Versicherte nach Lage der Akten bereits im Rahmen eines Einzelgesprächs bei der D.___ zu verstehen, dass sie kein Interesse daran habe, ihre Deutsch k enntnisse zu verbessern ( Urk. 8/ 165 S. 3) . Sie erschien denn auch nicht zum Einstufungstest des Deutschkurses ( Urk. 8/167 ) und besuchte in der Folge nur
wenige Kurss t unden ( Urk. 8/174 und Urk. 8/183 ) , um darauf
– statt sich um ei ne Neueinstufung zu bemühen
-
über i h ren Ehemann verlauten zu lassen ,
dass sie den Kursinhalt nicht gut aufnehmen bzw . behalten könne (Urk. 8/176). D araus ist durchaus auf eine ungenügende subjektive Einglie derungsfähigkeit zu schliessen , woran nichts ändert , dass die Versicherte nur über eine geringe Schulbildung verfügt , zumal bei der Begutachtung durch Dr. C.___ b ei der Versicherten kei nerlei Auffassungsstörungen feststellbar waren und die restlichen kognitiven wie intellektuellen Ressourcen als im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm bezeichnet wurden ( Urk. 8/81 S. 5).
Vor diesem Hintergrund und nachdem der Vers i cherte n
auch anlässlich eines nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme n
mit einer Mitarbeiterin der Ein gliederungsfachstelle F.___
geführten Gesprächs
eine vierstündige Präsenz bei weiteren Massnahmen nicht realistisch erschien und
sie
– mangels Erfahrung in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel , welcher Umstand als invaliditäts fremd unbeachtlich bleibt - die sel bständige Anreise als für sie schwierig erach tete (Urk. 8/176 S. 8) , ist eine hinreichende Eingliederungsm otivation zu vernei nen . Dies gilt um so mehr, als die Versicherte auf die Mitteilung der Verwaltung vom 23. Juni 2016 betreffend Abschluss der Eingliederung (Urk. 8/175) zwar am 27. Juni 2016 eine begründete beschwerdefähige Verfügung verlangte ( U rk. 8/177), in der F olge jedoch - nach Ergehen einer solchen am 6. Juli 2016 (Urk. 8/178) - dagegen nicht opponierte und auch im Rahmen des Einwands vom 3 1. März 2017 gegen die neuerliche Renteneinstellung kein en Eingliederungswil len kundtat ( Urk. 8/207) . 4 .3
N ach dem Gesagten ist aufgrund des im Rahmen der durchgeführten Eingliede rungsbemühungen gezeigten Verhaltens der Versicherten
die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. mangelnde Eingliederungsb ereitschaft
überwiegend wahrscheinlich erstellt .
Damit i st nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Eingliederun gsbemüh ungen abschloss und in der Folge erneut zur Re ntenprüfung schritt, was sie
mit Blick auf die gezeigte fehlende Eingliederun g sbereitschaft im Übrigen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn - und Bedenkzeitverfahrens
( nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) durfte ( vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2017
vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen) . 5 . 5 .1
Im Urteil vom 1 9. März 2015 hielt das hiesige Gericht fest, infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 sei der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beu r teilen (Urk. 8/143 E. 7.1 ) . Gestützt auf die
Angaben der Dres . B.___ / C.___
s ei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistä tigkeit auszugehen (E. 7.2). 5 .2
N ach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen holte die Verwaltung bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein: 5 .2.1
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie Hausarzt der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2016 eine anhaltende bzw. chronifizierte psychosoziale Problematik mit depressiver Entwicklung bei chronischen Schmerzen und extrem schlechter Integration, ein Fibromyalgie-Syndrom , ein Cervikovertebral -Syndrom sowie Sc hlafstörungen. Er gab im We s e ntlichen an , nach Durchsicht seiner Berichterstattung gegenüber der Beschwer degegnerin vom 2 6. Juni 20 0 8 müsse er als langjähriger Hausarzt der Patientin leider mitteilen, dass sich an ihrer Situation überhaupt nichts gebessert habe. Die Versicherte sei anhaltend depressiv, weiterhin extrem schlecht integriert, eine sprachliche Verständigung direkt mit der Patientin sei unmöglich, da sie immer noch praktisch kein Deutsch gelernt habe . Einziger Lichtblick sei, dass die seit langer Zeit indizierte psychotherapeutische Betreuung vor kurzem im E.___ , I.___ , habe begonnen werden können . Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er nicht (Urk. 8/184 S. 1 ff . ).
Dem haus ärztlichen Bericht lag
– bezogen auf den vorliegend interessierenden Zeitraum nach Erlass des Urteils (nachstehend E. 6.1) - ein Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizi n, vom 12. April 2016 bei (Urk. 8/184 S. 5). Darin diagnostizierte Dr. H.___ ein chronifiziertes Schmerzsyn drom mit/bei Fibromyalgiesyndrom und begleitender Depression bei schlechter Integration und psychosozialer Problematik anamnestisch , wobei er für weitere Dia gnosen auf das Zuweisungsschreiben verwies. Er führte aus, dass
sich bei de r Patientin, die anamnestisch seit über zehn Jahren an einem chronifizierten Schmerzsyndrom in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms bzw . ei n er somato formen Schmerzstörung ungünstig kombiniert mit einer Depression leide , zusam menfassend nach dieser langen Zeit naturgemäss keine relevanten neuen Ge sichtspunkte ergäben . Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Hände seien rechts auf eine Beugesehnenten ovaginit i s zurückzuführen, links bestünden an zwei Langfingerbeugesehnen ebenfalls leichte Tenovaginit iden . Hinweise für eine entzünd lich-rheumatische Systemerkrankung bestünden nicht. Er empfehle vorerst die Lokalapplikat i on mit NSAR ( Urk. 8/184 S. 6 ). 5 .2.2
Im Bericht des E.___ , I.___ , vom 13. September 2016, wo die Ver sicherte seit dem 2 4. Mai 2016 in Behandlung stand, diagnostizierten die verant wortlich zeichnenden Ärzte in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Sie gaben an, anamnestisch bestehe seit über 15 bis 16 Jahren eine chronische Schmerzstörung mit begleitenden depressiven Symptomen, der Gesundheitszu stand und die erwähnten Beschwerden würden anamnesti sch als unverändert be schrieben.
A uch im Rahmen der klinischen Beobachtungen seit Ende Mai 2016 sei der Krankheitsverlauf als stationär zu beurteilen. Es bestehe a uf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 20
-
30
% (Urk.
8/190) .
An diesen Angaben hielten die Ärzte
des E.___
auch im Schreiben vom 2 4. März 201 7 an die Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen fest, wobei sie weiterhin einen unveränderten Krankheitsverlauf bzw . einen unveränderten Ge sundheitszustand und gleichgebliebene Arbeitsfähigkeit beschrieben (Urk. 8/206) . 5 .3
Im vorliegenden Beschwerdev erfahren liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 2 6. April 2017, zu den Akten reichen (Urk. 3). Darin stellte Dr. J.___ die folgen den Diagnosen: Chronisches therapieresistentes cervikospondylogenes (brachia les) Syndrom links mit/bei erheblichen und zunehmenden degenerativen Verän derungen der HWS, MRI der HWS vom März 2017: Foraminale Kompression der C5-Wurzel rechts, foraminale Enge der C4-Wurzel rechts > links, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel beidseits s owie leichte Spinalkanalstenose C3/C4, C4/C5 und C5/C6, c hronische D epression, Dekonditionierung , Ü bergewicht (BMI 28.5). Er führte im Wesentlichen aus, die Versicherte leide seit Jahren an zervikalen Beschwerden mit erheblichen degenerativen Veränderungen, welche anfänglich die Diskussion eines chirurgischen Eingriffs, welcher schliesslich nicht vorge nommen worden sei, ge rechtfertigt hätt en. Der weitere Verlauf sei von der Ent wicklung eines chronischen, therapieresistenten cervikospondylogenen bis radi kulären Syndroms auf der linken Seite gekennzeichnet, die Chronifizierung und Zunahme der Symptomatik sei klar de n erheblichen degenerativen Veränderun gen der HWS zuzuschreiben , wie sie im MRI HWS vom März 2017 gut dargestellt seien. Ein Fibromyalgie-Syndrom, wie von Dr. H.___ im Bericht vom April 2016 beschrieben, liege aktuell nicht vor, hingegen vermisse er in seinem Bericht den Hauptgrund der Invalidität der Patientin, nämlich das cerviko -brachiale bzw. cer vikospondylogene Syndrom. Im Gutachten von Dr. B.___ vom 2 0. Februar 2013 seien widersprüchliche Angaben zu vermerken, welche zu erstaunlichen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit führten. Angesichts der bisherigen Entwicklung und der aktuellen Beschwerden sei die Versicherte aus rheumatolo gischer Sicht nicht in der Lage , eine Tätigkeit auch unter angepassten Bedingun gen im freien Arbeitsmarkt auszuüben. 6 . 6 .1
Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend
unter Hinweis namentlich auf die An gaben von Dr. J.___
Kritik am
(Teil-) Gutachten von Dr. B.___ übt, ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Denn das hiesige Gericht gelangte im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19.
März 2 0 15
zum Schluss , dass das bi di s ziplinäre
Gutachten der Dres . B.___ und C.___
beweiswertig ist und stellte gestützt darauf fest , dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist ( Urk. 8/143, E. 5.1) . Daran ist das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren gebunden
(vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3) , weshalb darauf nicht mehr zurückzuk ommen ist . Zu prüfen ist hingegen , o b das Gutachten
be zogen auf den gesamten hier massgeblichen Zeitraum ( bis zum Erlass der vorlie gend angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 1 8. Mai 2017 ) Gültigkeit bean spruchen kann oder ob
– wie die Versicherte geltend machen lässt – seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 6.2
Gestützt auf die vorstehend aufgeführte n
aktualisierten Unterlagen lässt sich eine seit der Begutachtung durch die Dres .
B.___ / C.___
eingetretene erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts indes nicht ausmachen. So benennt Hausarzt
Dr. G.___ k eine konkrete Verschlechterung , sondern beschreibt i m We sentlichen
einen unveränderten Gesundheitsz ustand .
E in solcher ist grundsätzlich auch den Angaben von Dr. H.___
in seinem Bericht vom
12. April 2016 zu ent nehmen . Zwar erwähnte
Dr. H.___
- ohne entsprechende Nennung im Diagnose katalog - neu Schmerzen im Bereich der Hände (aufgrund von T enovaginitiden ) . Aus dem Bericht
ist jedoch weder ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät i gkeit dadurch we i tergehend eingeschränkt war , noch i nsbeson dere,
dass es sich bei der entsprechenden Problematik um einen dauerhaften Ge sundheitsschaden handelt e . Letzteres gilt um so mehr, als
Dr. J.___
die fraglichen Befunde und Diagnosen in seinem Bericht vom 2 6. April 2017 nicht mehr aufge führt hat .
Aber auch was den Bericht von Dr. J.___
betrifft, kann daraus nicht s zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. So begründet e
Dr. J.___
die von ihm attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Hauptsache mit Hinweis auf ein
MRI vom März 2017 ,
wo rin nach seinen Angaben erhebliche degenerative Ver änderungen an der Halswirbelsäule
einschliesslich
foraminale Stenosen oder En gen bzw. Spinalkanalstenosen
in gewissen Segmenten ausgewiesen sind ( Urk.
3) . Festzustellen ist jedoch, dass bereits die dem Gutachten von Dr. B.___ zu grunde liegende n bildgebenden Abklärungen erhebliche deg e ne rative Verände rungen in den entsprechenden Abschnitten
der Halswirbelsäu l e aus gewiesen hat ten , und dass bereits damals eine Kompression der C5 - Wurzel rechts foraminal als möglich erachtet wurde ,
wobei überdies
- teilweise (gar) schwere - Fora menstenosen und Spinalkanalstenosen
d iagnos t i ziert worden waren
(vgl. von Dr. B.___ bei der K.___ veranlasstes MRI vom 18. Februar 2013: Urk. 8/77 S. 48 f.) .
6.3
Aber auch
in psychiatrischer Hinsicht
ergeben sich namentlich
gestützt auf die Angaben der die Versicherte seit 2 4. Mai 2016 behandelnden Ärzte des E.___
(Be richt vom 1 3. September 2016) kein e Hinweise auf
eine Zunahme der psychische n Problematik . Vielmehr berichteten die se
– wie vorstehend ausgeführt - anamnes tisch über
eine seit 15-16 Jahren unverändert beschriebene chronische Schmerz störung mit begleitenden depressiven Symptomen (Bericht vom 13. September 2016; Urk. 8/190 S. 3 )
sowie auch am 2 4. März 2017 weiterhin über einen sta tionären Zustand
( Urk. 8/206) . Deren Angaben
deuten mithin vielmehr auf einen seit längerer Zeit unveränderten psychischen Gesundheitszustand hin , was
denn auch damit überein stimmt , dass im Bericht der E.___ vom 13. September 2016
– verglichen mit den Feststellungen im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___
im Jahr 2013 -
in etwa die nämlichen objektiven Befunde erhoben worden sind ( vgl. Urk. 8/81 S . 5 ff. sowie Urk. 8/190 S. 2) .
Insbesondere lässt der Umstand, wonach
sich die Beschwerdeführerin
im April bzw . Mai 2016 in psychiatrische Behandlung begeben hat , entgegen ihren
Ausführungen
( Urk.
1 S. 10 ) den Schluss auf eine gesundheitliche Verschlechterung nicht zu. So ist aus
den Ak t en
ersichtlich , dass
sie die psychiatrische Behandlung
vielmehr
– weil von ihr so verlangt -
in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht aufgenommen hat (vgl. Schreiben vom 2 1. April 2016 des damaligen Rechtsvertreters an die IV-Stelle; Urk. 8/166).
6 . 4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass
gestützt auf die
aktualisierte medizini sche Aktenlage von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist .
Damit ist – entsprechend der Einschätzung der Dres .
B.___ / C.___
– für den gesamten hier massgeblichen Beurteilungszeitraum davon auszugehen, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht .
W ei tere Abklärunge n sind nicht angezeigt. Da gemäss der Beurteilung von
Dr. C.___
aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht ,
erübrigt sich
die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb auch insoweit keine w e i teren Abklärungen vorzunehmen sind (zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit des strukturierten Beweisverfahrens
vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 7 . Bezüglich des Einkommensvergleichs ist wiederum auf die Ausführungen im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 1 9. März 2015 zu verweisen , wonach
– da die ungelernte Versicherte nur für verhältnismässig kurze Zeit und danach nicht mehr erwerbstätig war - ein P rozentvergleich vorzunehmen
und a usgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25
% kein rentenbegründender Invaliditä t s grad ausgewiesen ist
( Urk. 8/143, E. 7.3).
D ie Verwaltung hat daher
die bisherige halbe Rente nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 1 8. Mai 2017 zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfüg ung fol genden Monats eingestellt ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV ) , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie ab 1996 einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden (chronisches C ervikover tebralsyndrom , Diskushernie C5/6, Weichteilrheuma und Depression), bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4 ) , worauf ihr die damals zu ständige IV-Stelle des Kantons Graubünden nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 2
4. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach ( zuzügl . Kinderrenten für zwei Kinder; Urk. 8/22 ). Dieser Anspruch wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitte i lung vom 30. September 2002 bestätigt ( Urk. 8/33 ). Im Jahr 2008 leitete die infolge zwischenzeitlichen Umzuges der Versicherten in den Kanton Zürich neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, ein wei teres Revisionsverfahren in die Wege, im Rahmen dessen sie gestützt auf beige zogene Akten der PAX Versicherungen
– name n t lich gestützt
auf die Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, vom 9. Juli 2008 ( Urk.
8/45 ) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009 ( Urk. 8/47 S. 18 ff. ) – die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom
E. 1.2 gestellte „ Revisionsgesuch “ , womit sie eine Verschlechterung (vor allem aus psy chischen Gründen, vgl. Urk. 8/ 207
S.
E. 1.3 In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliede rung in die Wege. Sie erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/157 ), welches im Zeitraum 4. Januar bis 2 9. März 2016 durchgeführt wurde (vgl. Schlussb ericht der D.___ , vom 4.
April 2016 ; Urk. 8/ 165 ) , sowie für b erufliche Massnahmen in Form eines Deutschkurses ( Mitteilung vom 2 4. Mai 2016; Urk. 8/169) . Am 23. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbem ü hungen abg e schlossen würden , da die weitere Teilnahme infolge ihrer Ressourcen eine zu grosse Herausforderung darstelle und daher nicht zie lführend sei (Urk. 8/175) .
In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle me dizinische Unterlagen ein (Urk. 8/181 ff. ) .
Am 21. September 2016 erliess sie eine Verfügung , mit welcher sie die Eingliederungsaktivitäten beendete (Urk. 8/192) , und
a m 3. Februar 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2013 der medizinische Sachverhalt nicht in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert habe, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2009 sowie die Einstellung der laufenden Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/197). Dagege n liess die Versicherte am 31. März 2017 Einwand erheben und unter anderem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ma chen (Urk. 8/207). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2017 hielt die IV-Stelle – wie vor beschieden – an der Einstellun g der Invalidenrente fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Inv alidenrente, rückwirkend per 1. August 2016, zuzusprechen (1.), eventualit er sei die IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente wie bisher auszurichten (2.), s ubeventualiter sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen, um anschliessend neu über eine all fällige Änderung der Invalidenre n te der Beschwerdeführerin zu entscheiden (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwe chsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte liess mit Replik vom 1 2. Januar 2018 im Wesentlichen an ih ren Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3
0. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 31. Januar 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen ist auf das Urteil des hies igen Gerichts vom 19. März 2 0 15 in Sachen der Parteien zu ver weisen (Prozess Nr. IV.2014.00912, Urk. 8/143, E. 1) . Dies gilt ebenfalls für die diesem zugrundeliegenden medizinischen Akten , namentlich das internis tisch/
rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Februar 2013 (E.
3.4.2) sowie d as psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ vom 19. März 2013 (E.
3.4.3) einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung ( E.
3.4.4 ) . 2.
In formeller Hinsicht macht die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs geltend . Sie begründet dies damit , dass die Verwal tung auf das im Einwand vom 17. Februar bzw. 31.
März 2017 Ziff.
E. 2 8. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 8/56) .
Diese Verfügung blieb unangefochten .
E. 6 IV-Revision; erstes Massnahmepaket ) in Aussicht stellte (Urk. 8/83) . Nach erhobe nem Einwa nd (Urk. 8/85 und Urk. 8/90) erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die wiedererwä gungsweise Aufhebung aller bisherigen Entscheide sowie die Einstellung der In validenrente in Aussicht stellte ( Urk. 8/96 ). Am 13. August 2014 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne ( Urk. 8/127 ). Eine dage gen erhobene Beschwerde vom 12. September 2014 ( Urk. 8/ 138 ) hiess das hiesige Gericht – mit der Begründung , dass die Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 zweifellos unrichtig gewesen und gestützt auf das Gutachten B.___ / C.___ von einer (rentenausschliessenden) vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, die Renteneinstellung vor Durchführung von beruflichen Wiedereinglie d erungsmass nahmen jedoch nicht gerechtfertigt sei - mit Urteil vom 19.
März 2015 teilweise gut (soweit es auf die Beschwerde eintrat) und hob die Verfügung vom 13. August 2014 auf mit der Feststellung , dass die Versicherte einstweilen weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenr ente hat
(Urk. 8 /143 ; Prozess IV.2014.00912 ) .
E. 6.2 Gestützt auf die vorstehend aufgeführte n
aktualisierten Unterlagen lässt sich eine seit der Begutachtung durch die Dres .
B.___ / C.___
eingetretene erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts indes nicht ausmachen. So benennt Hausarzt
Dr. G.___ k eine konkrete Verschlechterung , sondern beschreibt i m We sentlichen
einen unveränderten Gesundheitsz ustand .
E in solcher ist grundsätzlich auch den Angaben von Dr. H.___
in seinem Bericht vom
12. April 2016 zu ent nehmen . Zwar erwähnte
Dr. H.___
- ohne entsprechende Nennung im Diagnose katalog - neu Schmerzen im Bereich der Hände (aufgrund von T enovaginitiden ) . Aus dem Bericht
ist jedoch weder ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät i gkeit dadurch we i tergehend eingeschränkt war , noch i nsbeson dere,
dass es sich bei der entsprechenden Problematik um einen dauerhaften Ge sundheitsschaden handelt e . Letzteres gilt um so mehr, als
Dr. J.___
die fraglichen Befunde und Diagnosen in seinem Bericht vom 2 6. April 2017 nicht mehr aufge führt hat .
Aber auch was den Bericht von Dr. J.___
betrifft, kann daraus nicht s zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. So begründet e
Dr. J.___
die von ihm attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Hauptsache mit Hinweis auf ein
MRI vom März 2017 ,
wo rin nach seinen Angaben erhebliche degenerative Ver änderungen an der Halswirbelsäule
einschliesslich
foraminale Stenosen oder En gen bzw. Spinalkanalstenosen
in gewissen Segmenten ausgewiesen sind ( Urk.
3) . Festzustellen ist jedoch, dass bereits die dem Gutachten von Dr. B.___ zu grunde liegende n bildgebenden Abklärungen erhebliche deg e ne rative Verände rungen in den entsprechenden Abschnitten
der Halswirbelsäu l e aus gewiesen hat ten , und dass bereits damals eine Kompression der C5 - Wurzel rechts foraminal als möglich erachtet wurde ,
wobei überdies
- teilweise (gar) schwere - Fora menstenosen und Spinalkanalstenosen
d iagnos t i ziert worden waren
(vgl. von Dr. B.___ bei der K.___ veranlasstes MRI vom 18. Februar 2013: Urk. 8/77 S. 48 f.) .
E. 6.3 Aber auch
in psychiatrischer Hinsicht
ergeben sich namentlich
gestützt auf die Angaben der die Versicherte seit 2 4. Mai 2016 behandelnden Ärzte des E.___
(Be richt vom 1 3. September 2016) kein e Hinweise auf
eine Zunahme der psychische n Problematik . Vielmehr berichteten die se
– wie vorstehend ausgeführt - anamnes tisch über
eine seit 15-16 Jahren unverändert beschriebene chronische Schmerz störung mit begleitenden depressiven Symptomen (Bericht vom 13. September 2016; Urk. 8/190 S. 3 )
sowie auch am 2 4. März 2017 weiterhin über einen sta tionären Zustand
( Urk. 8/206) . Deren Angaben
deuten mithin vielmehr auf einen seit längerer Zeit unveränderten psychischen Gesundheitszustand hin , was
denn auch damit überein stimmt , dass im Bericht der E.___ vom 13. September 2016
– verglichen mit den Feststellungen im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___
im Jahr 2013 -
in etwa die nämlichen objektiven Befunde erhoben worden sind ( vgl. Urk. 8/81 S . 5 ff. sowie Urk. 8/190 S. 2) .
Insbesondere lässt der Umstand, wonach
sich die Beschwerdeführerin
im April bzw . Mai 2016 in psychiatrische Behandlung begeben hat , entgegen ihren
Ausführungen
( Urk.
1 S. 10 ) den Schluss auf eine gesundheitliche Verschlechterung nicht zu. So ist aus
den Ak t en
ersichtlich , dass
sie die psychiatrische Behandlung
vielmehr
– weil von ihr so verlangt -
in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht aufgenommen hat (vgl. Schreiben vom 2 1. April 2016 des damaligen Rechtsvertreters an die IV-Stelle; Urk. 8/166).
6 . 4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass
gestützt auf die
aktualisierte medizini sche Aktenlage von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist .
Damit ist – entsprechend der Einschätzung der Dres .
B.___ / C.___
– für den gesamten hier massgeblichen Beurteilungszeitraum davon auszugehen, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht .
W ei tere Abklärunge n sind nicht angezeigt. Da gemäss der Beurteilung von
Dr. C.___
aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht ,
erübrigt sich
die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb auch insoweit keine w e i teren Abklärungen vorzunehmen sind (zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit des strukturierten Beweisverfahrens
vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 7 . Bezüglich des Einkommensvergleichs ist wiederum auf die Ausführungen im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 1 9. März 2015 zu verweisen , wonach
– da die ungelernte Versicherte nur für verhältnismässig kurze Zeit und danach nicht mehr erwerbstätig war - ein P rozentvergleich vorzunehmen
und a usgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25
% kein rentenbegründender Invaliditä t s grad ausgewiesen ist
( Urk. 8/143, E. 7.3).
D ie Verwaltung hat daher
die bisherige halbe Rente nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 1 8. Mai 2017 zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfüg ung fol genden Monats eingestellt ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV ) , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
E. 7 ) geltend gemacht habe, mit keinem Wort eingegangen sei (U rk. 1 S. 9). D iese Rüge ist jedoch unbegründet, hielt die Verwaltung im angefochtenen Entscheid doch ausdrücklich fest, die im Einwand vorgebrachte Verschlechterung k önne nicht nachvollzogen werden.
S ie bezog sich dabei auc h auf die Berichte d er E.___ vom 1 3. September 2016 und vom 2 4. März 2017 (Urk. 2 S. 3 ). Daher , und da sich di e Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124
V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen) , ist nicht ersichtlich, inwiefern das recht liche Gehör verletzt worden sein soll. 3 .
3 .1
Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 1 8. Mai 2017 im Wesentlichen da mit, dass im Sinne des Urteils vom
19. März 2015 Massnahmen der beruflic h en Eingliederung durchgeführt und mit Verfügung vom 21. September 2016 abge schlossen worden seien. Im Anschluss daran sei de r Rentenanspruch neu zu prü fen , wobei - d a die Verfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig sei
– die Prüfung frei (ohne Bindung an die Revisionsvoraussetzungen ) vorzunehmen sei . Gemäss bidiszi p linärem Gutachten der Dres . B.___ / C.___ bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigke it.
Alsdann habe sich gemäss Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) der medizini sche Sachverhalt unter Berücksichtigung der neu eingeholten Berichte seit der Begutachtung nicht verändert; diese enthielten vielmehr ein e andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts. Auch die zwischen zeitlich durchgeführten Einglie derungsb emühungen führten nicht zu ein em anderen Schluss. Aufgrund des Ein kommensvergleichs (Prozentvergleichs) resultiere kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. September 2017 ergänzte die Verwal tung zur Hauptsache, dass die Eingliederungsbemühungen nicht aufgrund des Gesund heitszu standes der Versicherten , sondern infolge der zweifelhafte n Motivation bzw.
aufgrund von psychosozialen und soziokulturellen Umständen gescheitert seien (Urk. 7) . 3 .2
Dagegen lässt die Versicherte in der Beschwerde zur Hauptsache vorbringen, dass auf die über vier Jahre alte Einschätz u ng der Dres . B.___ / C.___
aus verschie denen Gründen nicht abzustellen sei . Alsdann sei - verglichen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Dres . B.___ / C.___
- sowohl in psychischer wie auch somatischer Hins icht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein getreten,
weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Invalidität bzw . ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben sei. Eventualiter sei die Sache zur Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk.
1) . In ihrer Replik vom 12. Januar 2018 ergänzte die Versicherte , dass die Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nicht hinr eichend bzw . gar nicht möglich gewesen sei , da ihre Ressourcen infolge mangelnder Bildung wie auch krankheitsbedingt stark eingeschränkt seien. Bestritten werde , dass sie
keinen Willen zur Integrati o n gehabt habe, vielmehr sei es die Beschwerdegeg nerin gewesen , welche die Eingliederung beendet habe (Urk. 11) .
4 . 4 .1
Die Verwaltung hat in Nachachtung des Urteils vom 1 9. März 2015 Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt . Sie hat diese jedoch - n achdem die in den ent sprechenden Zielvereinbarungen formulierten Ziele des Belastungstrainings (Urk. 8/161) und des Deutschkurses (Urk. 8/170) nicht erreicht wurden –
mit Ver fügung vom 2 1. September 2016 w ieder
eingestellt ( Urk. 8/192) . Dabei schloss sie aus dem Verhalten der Versicherten auf deren fehlende subjektive Eing liede rungsfähigkeit . 4 .2
D ie Versicherte wehrt sich gegen den Vorwurf des
ungenügenden Eingliederungs willens . F estzustellen ist jedoch , dass den Akten deutliche Anhaltspunkte auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen sind . Zwar erschien die Versicherte
a n den Tagen, an welchen sie am Belastungst raining effektiv teil nahm (vgl. Abmeldung an 9 von 37 Massnahmetagen wegen Schmerzen bzw. Krankheit; Urk.
8/165 S.
2 ff.) pünktlich und erledigte die ihr zugeteilte n Arbei ten , wobei sie kreative Tätigkeiten (Malen von Bildern , an deren Ergebnis s ie Freude zu haben schien) selbstvergessen und mit Ausdauer ausführte . Gemäss Bericht der Eingliederungsstelle D.___ vom 4. April 2016 war sie
jedoch im Übrigen
während des T rainings bzw. in Gesprächen mit Fachmitarbeitenden auf ihre Schmerzen fixiert, welche sie mit deutlicher Schmerzmimi k demonstrierte ;
d as Training fand
- mit Ausnahme der ersten Woche -
(nur) an drei Tagen in der Woche mit maximal 2.5 Stunden statt , da sich die Versicherte infolge der Schmer zen nicht mehr zu leisten in der Lage gesehen habe ( Urk. 8/165 S. 4) .
Alsdann
gab die Versicherte nach Lage der Akten bereits im Rahmen eines Einzelgesprächs bei der D.___ zu verstehen, dass sie kein Interesse daran habe, ihre Deutsch k enntnisse zu verbessern ( Urk. 8/ 165 S. 3) . Sie erschien denn auch nicht zum Einstufungstest des Deutschkurses ( Urk. 8/167 ) und besuchte in der Folge nur
wenige Kurss t unden ( Urk. 8/174 und Urk. 8/183 ) , um darauf
– statt sich um ei ne Neueinstufung zu bemühen
-
über i h ren Ehemann verlauten zu lassen ,
dass sie den Kursinhalt nicht gut aufnehmen bzw . behalten könne (Urk. 8/176). D araus ist durchaus auf eine ungenügende subjektive Einglie derungsfähigkeit zu schliessen , woran nichts ändert , dass die Versicherte nur über eine geringe Schulbildung verfügt , zumal bei der Begutachtung durch Dr. C.___ b ei der Versicherten kei nerlei Auffassungsstörungen feststellbar waren und die restlichen kognitiven wie intellektuellen Ressourcen als im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm bezeichnet wurden ( Urk. 8/81 S. 5).
Vor diesem Hintergrund und nachdem der Vers i cherte n
auch anlässlich eines nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme n
mit einer Mitarbeiterin der Ein gliederungsfachstelle F.___
geführten Gesprächs
eine vierstündige Präsenz bei weiteren Massnahmen nicht realistisch erschien und
sie
– mangels Erfahrung in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel , welcher Umstand als invaliditäts fremd unbeachtlich bleibt - die sel bständige Anreise als für sie schwierig erach tete (Urk. 8/176 S. 8) , ist eine hinreichende Eingliederungsm otivation zu vernei nen . Dies gilt um so mehr, als die Versicherte auf die Mitteilung der Verwaltung vom 23. Juni 2016 betreffend Abschluss der Eingliederung (Urk. 8/175) zwar am 27. Juni 2016 eine begründete beschwerdefähige Verfügung verlangte ( U rk. 8/177), in der F olge jedoch - nach Ergehen einer solchen am 6. Juli 2016 (Urk. 8/178) - dagegen nicht opponierte und auch im Rahmen des Einwands vom 3 1. März 2017 gegen die neuerliche Renteneinstellung kein en Eingliederungswil len kundtat ( Urk. 8/207) . 4 .3
N ach dem Gesagten ist aufgrund des im Rahmen der durchgeführten Eingliede rungsbemühungen gezeigten Verhaltens der Versicherten
die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. mangelnde Eingliederungsb ereitschaft
überwiegend wahrscheinlich erstellt .
Damit i st nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Eingliederun gsbemüh ungen abschloss und in der Folge erneut zur Re ntenprüfung schritt, was sie
mit Blick auf die gezeigte fehlende Eingliederun g sbereitschaft im Übrigen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn - und Bedenkzeitverfahrens
( nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) durfte ( vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2017
vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen) . 5 . 5 .1
Im Urteil vom 1 9. März 2015 hielt das hiesige Gericht fest, infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 sei der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beu r teilen (Urk. 8/143 E. 7.1 ) . Gestützt auf die
Angaben der Dres . B.___ / C.___
s ei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistä tigkeit auszugehen (E. 7.2). 5 .2
N ach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen holte die Verwaltung bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein: 5 .2.1
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie Hausarzt der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2016 eine anhaltende bzw. chronifizierte psychosoziale Problematik mit depressiver Entwicklung bei chronischen Schmerzen und extrem schlechter Integration, ein Fibromyalgie-Syndrom , ein Cervikovertebral -Syndrom sowie Sc hlafstörungen. Er gab im We s e ntlichen an , nach Durchsicht seiner Berichterstattung gegenüber der Beschwer degegnerin vom 2 6. Juni 20 0
E. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00697
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
29. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie ab 1996 einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahr 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Gesundheitsschäden (chronisches C ervikover tebralsyndrom , Diskushernie C5/6, Weichteilrheuma und Depression), bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/4 ) , worauf ihr die damals zu ständige IV-Stelle des Kantons Graubünden nach getätigten Abklärungen mit Verfügung vom 2
4. April 2001 mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach ( zuzügl . Kinderrenten für zwei Kinder; Urk. 8/22 ). Dieser Anspruch wurde im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens mit Mitte i lung vom 30. September 2002 bestätigt ( Urk. 8/33 ). Im Jahr 2008 leitete die infolge zwischenzeitlichen Umzuges der Versicherten in den Kanton Zürich neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV-Stelle, ein wei teres Revisionsverfahren in die Wege, im Rahmen dessen sie gestützt auf beige zogene Akten der PAX Versicherungen
– name n t lich gestützt
auf die Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatol ogie und Innere Medizin, vom 9. Juli 2008 ( Urk.
8/45 ) und von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychia trie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009 ( Urk. 8/47 S. 18 ff. ) – die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 2 8. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabsetzte (Urk. 8/56) .
Diese Verfügung blieb unangefochten . 1.2
Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle – nachdem die Versicherte eine Verschlechte rung des Gesundheitszustandes hatte geltend machen lassen (Urk. 8/63 ff. )
– ein neues Revisi o nsverfahren in die Wege (Urk. 8/70 ff.). Sie veranlasste eine bidis ziplinäre Begutachtung der Versicherten, welche durch Dr. med. B.___ , Fach ärz t in für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen (Gutachten vom
20. Februar 2013; Urk. 8/ 77 ) , und Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psy chiatrie und Psyc hot herapie (Gutachten vom
19. März 2013, Urk. 8/81 ein schliesslich bi disziplinäre Beurteilung ) , durchgeführt wurde . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen erliess die IV-Stelle zunächst einen Vorbescheid, mit wel chem sie die Einstellung der Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen vom 1 8. März 2011
zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG;
6.
IV-Revision; erstes Massnahmepaket ) in Aussicht stellte (Urk. 8/83) . Nach erhobe nem Einwa nd (Urk. 8/85 und Urk. 8/90) erliess die IV-Stelle am 14. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten die wiedererwä gungsweise Aufhebung aller bisherigen Entscheide sowie die Einstellung der In validenrente in Aussicht stellte ( Urk. 8/96 ). Am 13. August 2014 verfügte die IV-Stelle in diesem Sinne ( Urk. 8/127 ). Eine dage gen erhobene Beschwerde vom 12. September 2014 ( Urk. 8/ 138 ) hiess das hiesige Gericht – mit der Begründung , dass die Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 zweifellos unrichtig gewesen und gestützt auf das Gutachten B.___ / C.___ von einer (rentenausschliessenden) vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen, die Renteneinstellung vor Durchführung von beruflichen Wiedereinglie d erungsmass nahmen jedoch nicht gerechtfertigt sei - mit Urteil vom 19.
März 2015 teilweise gut (soweit es auf die Beschwerde eintrat) und hob die Verfügung vom 13. August 2014 auf mit der Feststellung , dass die Versicherte einstweilen weiterhin An spruch auf eine halbe Invalidenr ente hat
(Urk. 8 /143 ; Prozess IV.2014.00912 ) . 1.3
In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliede rung in die Wege. Sie erteilte Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 8/157 ), welches im Zeitraum 4. Januar bis 2 9. März 2016 durchgeführt wurde (vgl. Schlussb ericht der D.___ , vom 4.
April 2016 ; Urk. 8/ 165 ) , sowie für b erufliche Massnahmen in Form eines Deutschkurses ( Mitteilung vom 2 4. Mai 2016; Urk. 8/169) . Am 23. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Eingliederungsbem ü hungen abg e schlossen würden , da die weitere Teilnahme infolge ihrer Ressourcen eine zu grosse Herausforderung darstelle und daher nicht zie lführend sei (Urk. 8/175) .
In der Folge holte die IV-Stelle aktuelle me dizinische Unterlagen ein (Urk. 8/181 ff. ) .
Am 21. September 2016 erliess sie eine Verfügung , mit welcher sie die Eingliederungsaktivitäten beendete (Urk. 8/192) , und
a m 3. Februar 2017 einen Vorbescheid, mit welchem sie der Versicherten unter Hinweis darauf, dass sich seit der Begutachtung im Jahr 2013 der medizinische Sachverhalt nicht in einer für den Anspruch erhebli chen Weise verändert habe, die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2009 sowie die Einstellung der laufenden Rente in Aussicht stellte (Urk. 8/197). Dagege n liess die Versicherte am 31. März 2017 Einwand erheben und unter anderem eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend ma chen (Urk. 8/207). Mit Verfügung vom 1 8. Mai 2017 hielt die IV-Stelle – wie vor beschieden – an der Einstellun g der Invalidenrente fest (Urk. 2). 2.
Dagegen liess die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantrage n, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Inv alidenrente, rückwirkend per 1. August 2016, zuzusprechen (1.), eventualit er sei die IV-Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin eine Invalidenrente wie bisher auszurichten (2.), s ubeventualiter sei die Verfügung vom 18. Mai 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen Sach verhaltes und der Zumutbarkeit/Ressourcen, um anschliessend neu über eine all fällige Änderung der Invalidenre n te der Beschwerdeführerin zu entscheiden (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Gegenpartei (4.; Urk. 1 S. 2).
Mit Vernehmlassung vom 25. September 2017 stellte die IV-Stelle Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2017 wurde ein zweiter Schriftenwe chsel angeordnet (Urk. 9). Die Versicherte liess mit Replik vom 1 2. Januar 2018 im Wesentlichen an ih ren Vorbringen festhalten (Urk. 11). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 3
0. Januar 2018 auf Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin m it Verfügung vom 31. Januar 2018 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Hinsichtlich der vorliegend massgeblichen rechtlichen Bestimmungen ist auf das Urteil des hies igen Gerichts vom 19. März 2 0 15 in Sachen der Parteien zu ver weisen (Prozess Nr. IV.2014.00912, Urk. 8/143, E. 1) . Dies gilt ebenfalls für die diesem zugrundeliegenden medizinischen Akten , namentlich das internis tisch/
rheumatologische Gutachten von Dr. B.___ vom 20. Februar 2013 (E.
3.4.2) sowie d as psychiatrische Gut achten von Dr. C.___ vom 19. März 2013 (E.
3.4.3) einschliesslich bidisziplinäre Beurteilung ( E.
3.4.4 ) . 2.
In formeller Hinsicht macht die Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Ge hörs geltend . Sie begründet dies damit , dass die Verwal tung auf das im Einwand vom 17. Februar bzw. 31.
März 2017 Ziff. 1.2 gestellte „ Revisionsgesuch “ , womit sie eine Verschlechterung (vor allem aus psy chischen Gründen, vgl. Urk. 8/ 207
S. 7 ) geltend gemacht habe, mit keinem Wort eingegangen sei (U rk. 1 S. 9). D iese Rüge ist jedoch unbegründet, hielt die Verwaltung im angefochtenen Entscheid doch ausdrücklich fest, die im Einwand vorgebrachte Verschlechterung k önne nicht nachvollzogen werden.
S ie bezog sich dabei auc h auf die Berichte d er E.___ vom 1 3. September 2016 und vom 2 4. März 2017 (Urk. 2 S. 3 ). Daher , und da sich di e Verwaltung rechtsprechungsgemäss auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann und sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss (BGE 124
V 180 E. 1a und E. 2b, 126 V 75 E. 5b/ dd ; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2016 vom 8. März 2016 E. 2 mit Hinweisen) , ist nicht ersichtlich, inwiefern das recht liche Gehör verletzt worden sein soll. 3 .
3 .1
Die IV-Stelle begründete die Verfügung vom 1 8. Mai 2017 im Wesentlichen da mit, dass im Sinne des Urteils vom
19. März 2015 Massnahmen der beruflic h en Eingliederung durchgeführt und mit Verfügung vom 21. September 2016 abge schlossen worden seien. Im Anschluss daran sei de r Rentenanspruch neu zu prü fen , wobei - d a die Verfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig sei
– die Prüfung frei (ohne Bindung an die Revisionsvoraussetzungen ) vorzunehmen sei . Gemäss bidiszi p linärem Gutachten der Dres . B.___ / C.___ bestehe eine voll ständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigke it.
Alsdann habe sich gemäss Be urteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle (RAD) der medizini sche Sachverhalt unter Berücksichtigung der neu eingeholten Berichte seit der Begutachtung nicht verändert; diese enthielten vielmehr ein e andere Beurteilung des nämlichen Sachverhalts. Auch die zwischen zeitlich durchgeführten Einglie derungsb emühungen führten nicht zu ein em anderen Schluss. Aufgrund des Ein kommensvergleichs (Prozentvergleichs) resultiere kein rentenbegründender Inva liditätsgrad, weshalb für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2) . In ihrer Vernehmlassung vom 2 5. September 2017 ergänzte die Verwal tung zur Hauptsache, dass die Eingliederungsbemühungen nicht aufgrund des Gesund heitszu standes der Versicherten , sondern infolge der zweifelhafte n Motivation bzw.
aufgrund von psychosozialen und soziokulturellen Umständen gescheitert seien (Urk. 7) . 3 .2
Dagegen lässt die Versicherte in der Beschwerde zur Hauptsache vorbringen, dass auf die über vier Jahre alte Einschätz u ng der Dres . B.___ / C.___
aus verschie denen Gründen nicht abzustellen sei . Alsdann sei - verglichen mit dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die
Dres . B.___ / C.___
- sowohl in psychischer wie auch somatischer Hins icht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein getreten,
weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Invalidität bzw . ein Anspruch auf eine ganze Rente gegeben sei. Eventualiter sei die Sache zur Ein holung eines polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen (Urk.
1) . In ihrer Replik vom 12. Januar 2018 ergänzte die Versicherte , dass die Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung nicht hinr eichend bzw . gar nicht möglich gewesen sei , da ihre Ressourcen infolge mangelnder Bildung wie auch krankheitsbedingt stark eingeschränkt seien. Bestritten werde , dass sie
keinen Willen zur Integrati o n gehabt habe, vielmehr sei es die Beschwerdegeg nerin gewesen , welche die Eingliederung beendet habe (Urk. 11) .
4 . 4 .1
Die Verwaltung hat in Nachachtung des Urteils vom 1 9. März 2015 Eingliede rungsmassnahmen durchgeführt . Sie hat diese jedoch - n achdem die in den ent sprechenden Zielvereinbarungen formulierten Ziele des Belastungstrainings (Urk. 8/161) und des Deutschkurses (Urk. 8/170) nicht erreicht wurden –
mit Ver fügung vom 2 1. September 2016 w ieder
eingestellt ( Urk. 8/192) . Dabei schloss sie aus dem Verhalten der Versicherten auf deren fehlende subjektive Eing liede rungsfähigkeit . 4 .2
D ie Versicherte wehrt sich gegen den Vorwurf des
ungenügenden Eingliederungs willens . F estzustellen ist jedoch , dass den Akten deutliche Anhaltspunkte auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen sind . Zwar erschien die Versicherte
a n den Tagen, an welchen sie am Belastungst raining effektiv teil nahm (vgl. Abmeldung an 9 von 37 Massnahmetagen wegen Schmerzen bzw. Krankheit; Urk.
8/165 S.
2 ff.) pünktlich und erledigte die ihr zugeteilte n Arbei ten , wobei sie kreative Tätigkeiten (Malen von Bildern , an deren Ergebnis s ie Freude zu haben schien) selbstvergessen und mit Ausdauer ausführte . Gemäss Bericht der Eingliederungsstelle D.___ vom 4. April 2016 war sie
jedoch im Übrigen
während des T rainings bzw. in Gesprächen mit Fachmitarbeitenden auf ihre Schmerzen fixiert, welche sie mit deutlicher Schmerzmimi k demonstrierte ;
d as Training fand
- mit Ausnahme der ersten Woche -
(nur) an drei Tagen in der Woche mit maximal 2.5 Stunden statt , da sich die Versicherte infolge der Schmer zen nicht mehr zu leisten in der Lage gesehen habe ( Urk. 8/165 S. 4) .
Alsdann
gab die Versicherte nach Lage der Akten bereits im Rahmen eines Einzelgesprächs bei der D.___ zu verstehen, dass sie kein Interesse daran habe, ihre Deutsch k enntnisse zu verbessern ( Urk. 8/ 165 S. 3) . Sie erschien denn auch nicht zum Einstufungstest des Deutschkurses ( Urk. 8/167 ) und besuchte in der Folge nur
wenige Kurss t unden ( Urk. 8/174 und Urk. 8/183 ) , um darauf
– statt sich um ei ne Neueinstufung zu bemühen
-
über i h ren Ehemann verlauten zu lassen ,
dass sie den Kursinhalt nicht gut aufnehmen bzw . behalten könne (Urk. 8/176). D araus ist durchaus auf eine ungenügende subjektive Einglie derungsfähigkeit zu schliessen , woran nichts ändert , dass die Versicherte nur über eine geringe Schulbildung verfügt , zumal bei der Begutachtung durch Dr. C.___ b ei der Versicherten kei nerlei Auffassungsstörungen feststellbar waren und die restlichen kognitiven wie intellektuellen Ressourcen als im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm bezeichnet wurden ( Urk. 8/81 S. 5).
Vor diesem Hintergrund und nachdem der Vers i cherte n
auch anlässlich eines nach Abschluss der Eingliederungsmassnahme n
mit einer Mitarbeiterin der Ein gliederungsfachstelle F.___
geführten Gesprächs
eine vierstündige Präsenz bei weiteren Massnahmen nicht realistisch erschien und
sie
– mangels Erfahrung in der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel , welcher Umstand als invaliditäts fremd unbeachtlich bleibt - die sel bständige Anreise als für sie schwierig erach tete (Urk. 8/176 S. 8) , ist eine hinreichende Eingliederungsm otivation zu vernei nen . Dies gilt um so mehr, als die Versicherte auf die Mitteilung der Verwaltung vom 23. Juni 2016 betreffend Abschluss der Eingliederung (Urk. 8/175) zwar am 27. Juni 2016 eine begründete beschwerdefähige Verfügung verlangte ( U rk. 8/177), in der F olge jedoch - nach Ergehen einer solchen am 6. Juli 2016 (Urk. 8/178) - dagegen nicht opponierte und auch im Rahmen des Einwands vom 3 1. März 2017 gegen die neuerliche Renteneinstellung kein en Eingliederungswil len kundtat ( Urk. 8/207) . 4 .3
N ach dem Gesagten ist aufgrund des im Rahmen der durchgeführten Eingliede rungsbemühungen gezeigten Verhaltens der Versicherten
die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. mangelnde Eingliederungsb ereitschaft
überwiegend wahrscheinlich erstellt .
Damit i st nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung die Eingliederun gsbemüh ungen abschloss und in der Folge erneut zur Re ntenprüfung schritt, was sie
mit Blick auf die gezeigte fehlende Eingliederun g sbereitschaft im Übrigen ohne vorgängige Durchführung eines Mahn - und Bedenkzeitverfahrens
( nach Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts, ATSG ) durfte ( vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2017
vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen) . 5 . 5 .1
Im Urteil vom 1 9. März 2015 hielt das hiesige Gericht fest, infolge zweifelloser Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 sei der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in all seinen Teilen neu zu beu r teilen (Urk. 8/143 E. 7.1 ) . Gestützt auf die
Angaben der Dres . B.___ / C.___
s ei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistä tigkeit auszugehen (E. 7.2). 5 .2
N ach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen holte die Verwaltung bei den behandelnden Ärzten aktuelle medizinische Berichte ein: 5 .2.1
Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, sowie Hausarzt der Ver sicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 8. Juli 2016 eine anhaltende bzw. chronifizierte psychosoziale Problematik mit depressiver Entwicklung bei chronischen Schmerzen und extrem schlechter Integration, ein Fibromyalgie-Syndrom , ein Cervikovertebral -Syndrom sowie Sc hlafstörungen. Er gab im We s e ntlichen an , nach Durchsicht seiner Berichterstattung gegenüber der Beschwer degegnerin vom 2 6. Juni 20 0 8 müsse er als langjähriger Hausarzt der Patientin leider mitteilen, dass sich an ihrer Situation überhaupt nichts gebessert habe. Die Versicherte sei anhaltend depressiv, weiterhin extrem schlecht integriert, eine sprachliche Verständigung direkt mit der Patientin sei unmöglich, da sie immer noch praktisch kein Deutsch gelernt habe . Einziger Lichtblick sei, dass die seit langer Zeit indizierte psychotherapeutische Betreuung vor kurzem im E.___ , I.___ , habe begonnen werden können . Angaben zur Arbeitsfähig keit machte er nicht (Urk. 8/184 S. 1 ff . ).
Dem haus ärztlichen Bericht lag
– bezogen auf den vorliegend interessierenden Zeitraum nach Erlass des Urteils (nachstehend E. 6.1) - ein Bericht von Dr. med. H.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizi n, vom 12. April 2016 bei (Urk. 8/184 S. 5). Darin diagnostizierte Dr. H.___ ein chronifiziertes Schmerzsyn drom mit/bei Fibromyalgiesyndrom und begleitender Depression bei schlechter Integration und psychosozialer Problematik anamnestisch , wobei er für weitere Dia gnosen auf das Zuweisungsschreiben verwies. Er führte aus, dass
sich bei de r Patientin, die anamnestisch seit über zehn Jahren an einem chronifizierten Schmerzsyndrom in Richtung eines Fibromyalgiesyndroms bzw . ei n er somato formen Schmerzstörung ungünstig kombiniert mit einer Depression leide , zusam menfassend nach dieser langen Zeit naturgemäss keine relevanten neuen Ge sichtspunkte ergäben . Die neu aufgetretenen Schmerzen im Bereich der Hände seien rechts auf eine Beugesehnenten ovaginit i s zurückzuführen, links bestünden an zwei Langfingerbeugesehnen ebenfalls leichte Tenovaginit iden . Hinweise für eine entzünd lich-rheumatische Systemerkrankung bestünden nicht. Er empfehle vorerst die Lokalapplikat i on mit NSAR ( Urk. 8/184 S. 6 ). 5 .2.2
Im Bericht des E.___ , I.___ , vom 13. September 2016, wo die Ver sicherte seit dem 2 4. Mai 2016 in Behandlung stand, diagnostizierten die verant wortlich zeichnenden Ärzte in psychiatrischer Hinsicht eine rezidivierende de pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1) sowie eine chroni sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41). Sie gaben an, anamnestisch bestehe seit über 15 bis 16 Jahren eine chronische Schmerzstörung mit begleitenden depressiven Symptomen, der Gesundheitszu stand und die erwähnten Beschwerden würden anamnesti sch als unverändert be schrieben.
A uch im Rahmen der klinischen Beobachtungen seit Ende Mai 2016 sei der Krankheitsverlauf als stationär zu beurteilen. Es bestehe a uf dem ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit von 20
-
30
% (Urk.
8/190) .
An diesen Angaben hielten die Ärzte
des E.___
auch im Schreiben vom 2 4. März 201 7 an die Rechtsvertreterin der Versicherten im Wesentlichen fest, wobei sie weiterhin einen unveränderten Krankheitsverlauf bzw . einen unveränderten Ge sundheitszustand und gleichgebliebene Arbeitsfähigkeit beschrieben (Urk. 8/206) . 5 .3
Im vorliegenden Beschwerdev erfahren liess die Versicherte einen Bericht von Dr. med. J.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 2 6. April 2017, zu den Akten reichen (Urk. 3). Darin stellte Dr. J.___ die folgen den Diagnosen: Chronisches therapieresistentes cervikospondylogenes (brachia les) Syndrom links mit/bei erheblichen und zunehmenden degenerativen Verän derungen der HWS, MRI der HWS vom März 2017: Foraminale Kompression der C5-Wurzel rechts, foraminale Enge der C4-Wurzel rechts > links, der C5-Wurzel links und der C6-Wurzel beidseits s owie leichte Spinalkanalstenose C3/C4, C4/C5 und C5/C6, c hronische D epression, Dekonditionierung , Ü bergewicht (BMI 28.5). Er führte im Wesentlichen aus, die Versicherte leide seit Jahren an zervikalen Beschwerden mit erheblichen degenerativen Veränderungen, welche anfänglich die Diskussion eines chirurgischen Eingriffs, welcher schliesslich nicht vorge nommen worden sei, ge rechtfertigt hätt en. Der weitere Verlauf sei von der Ent wicklung eines chronischen, therapieresistenten cervikospondylogenen bis radi kulären Syndroms auf der linken Seite gekennzeichnet, die Chronifizierung und Zunahme der Symptomatik sei klar de n erheblichen degenerativen Veränderun gen der HWS zuzuschreiben , wie sie im MRI HWS vom März 2017 gut dargestellt seien. Ein Fibromyalgie-Syndrom, wie von Dr. H.___ im Bericht vom April 2016 beschrieben, liege aktuell nicht vor, hingegen vermisse er in seinem Bericht den Hauptgrund der Invalidität der Patientin, nämlich das cerviko -brachiale bzw. cer vikospondylogene Syndrom. Im Gutachten von Dr. B.___ vom 2 0. Februar 2013 seien widersprüchliche Angaben zu vermerken, welche zu erstaunlichen Schlussfolgerungen bezüglich Arbeitsfähigkeit führten. Angesichts der bisherigen Entwicklung und der aktuellen Beschwerden sei die Versicherte aus rheumatolo gischer Sicht nicht in der Lage , eine Tätigkeit auch unter angepassten Bedingun gen im freien Arbeitsmarkt auszuüben. 6 . 6 .1
Soweit die Beschwerdeführerin vorliegend
unter Hinweis namentlich auf die An gaben von Dr. J.___
Kritik am
(Teil-) Gutachten von Dr. B.___ übt, ergibt dies nichts zu ihren Gunsten . Denn das hiesige Gericht gelangte im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 19.
März 2 0 15
zum Schluss , dass das bi di s ziplinäre
Gutachten der Dres . B.___ und C.___
beweiswertig ist und stellte gestützt darauf fest , dass die Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist ( Urk. 8/143, E. 5.1) . Daran ist das hiesige Gericht im vorliegenden Verfahren gebunden
(vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3) , weshalb darauf nicht mehr zurückzuk ommen ist . Zu prüfen ist hingegen , o b das Gutachten
be zogen auf den gesamten hier massgeblichen Zeitraum ( bis zum Erlass der vorlie gend angefochtenen Verwaltungsverfügung vom 1 8. Mai 2017 ) Gültigkeit bean spruchen kann oder ob
– wie die Versicherte geltend machen lässt – seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. 6.2
Gestützt auf die vorstehend aufgeführte n
aktualisierten Unterlagen lässt sich eine seit der Begutachtung durch die Dres .
B.___ / C.___
eingetretene erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts indes nicht ausmachen. So benennt Hausarzt
Dr. G.___ k eine konkrete Verschlechterung , sondern beschreibt i m We sentlichen
einen unveränderten Gesundheitsz ustand .
E in solcher ist grundsätzlich auch den Angaben von Dr. H.___
in seinem Bericht vom
12. April 2016 zu ent nehmen . Zwar erwähnte
Dr. H.___
- ohne entsprechende Nennung im Diagnose katalog - neu Schmerzen im Bereich der Hände (aufgrund von T enovaginitiden ) . Aus dem Bericht
ist jedoch weder ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tät i gkeit dadurch we i tergehend eingeschränkt war , noch i nsbeson dere,
dass es sich bei der entsprechenden Problematik um einen dauerhaften Ge sundheitsschaden handelt e . Letzteres gilt um so mehr, als
Dr. J.___
die fraglichen Befunde und Diagnosen in seinem Bericht vom 2 6. April 2017 nicht mehr aufge führt hat .
Aber auch was den Bericht von Dr. J.___
betrifft, kann daraus nicht s zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. So begründet e
Dr. J.___
die von ihm attestierte vollständige Erwerbsunfähigkeit zur Hauptsache mit Hinweis auf ein
MRI vom März 2017 ,
wo rin nach seinen Angaben erhebliche degenerative Ver änderungen an der Halswirbelsäule
einschliesslich
foraminale Stenosen oder En gen bzw. Spinalkanalstenosen
in gewissen Segmenten ausgewiesen sind ( Urk.
3) . Festzustellen ist jedoch, dass bereits die dem Gutachten von Dr. B.___ zu grunde liegende n bildgebenden Abklärungen erhebliche deg e ne rative Verände rungen in den entsprechenden Abschnitten
der Halswirbelsäu l e aus gewiesen hat ten , und dass bereits damals eine Kompression der C5 - Wurzel rechts foraminal als möglich erachtet wurde ,
wobei überdies
- teilweise (gar) schwere - Fora menstenosen und Spinalkanalstenosen
d iagnos t i ziert worden waren
(vgl. von Dr. B.___ bei der K.___ veranlasstes MRI vom 18. Februar 2013: Urk. 8/77 S. 48 f.) .
6.3
Aber auch
in psychiatrischer Hinsicht
ergeben sich namentlich
gestützt auf die Angaben der die Versicherte seit 2 4. Mai 2016 behandelnden Ärzte des E.___
(Be richt vom 1 3. September 2016) kein e Hinweise auf
eine Zunahme der psychische n Problematik . Vielmehr berichteten die se
– wie vorstehend ausgeführt - anamnes tisch über
eine seit 15-16 Jahren unverändert beschriebene chronische Schmerz störung mit begleitenden depressiven Symptomen (Bericht vom 13. September 2016; Urk. 8/190 S. 3 )
sowie auch am 2 4. März 2017 weiterhin über einen sta tionären Zustand
( Urk. 8/206) . Deren Angaben
deuten mithin vielmehr auf einen seit längerer Zeit unveränderten psychischen Gesundheitszustand hin , was
denn auch damit überein stimmt , dass im Bericht der E.___ vom 13. September 2016
– verglichen mit den Feststellungen im Rahmen der Begutachtung durch Dr. C.___
im Jahr 2013 -
in etwa die nämlichen objektiven Befunde erhoben worden sind ( vgl. Urk. 8/81 S . 5 ff. sowie Urk. 8/190 S. 2) .
Insbesondere lässt der Umstand, wonach
sich die Beschwerdeführerin
im April bzw . Mai 2016 in psychiatrische Behandlung begeben hat , entgegen ihren
Ausführungen
( Urk.
1 S. 10 ) den Schluss auf eine gesundheitliche Verschlechterung nicht zu. So ist aus
den Ak t en
ersichtlich , dass
sie die psychiatrische Behandlung
vielmehr
– weil von ihr so verlangt -
in Nachachtung ihrer Schadenminderungspflicht aufgenommen hat (vgl. Schreiben vom 2 1. April 2016 des damaligen Rechtsvertreters an die IV-Stelle; Urk. 8/166).
6 . 4 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass
gestützt auf die
aktualisierte medizini sche Aktenlage von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist .
Damit ist – entsprechend der Einschätzung der Dres .
B.___ / C.___
– für den gesamten hier massgeblichen Beurteilungszeitraum davon auszugehen, dass eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht .
W ei tere Abklärunge n sind nicht angezeigt. Da gemäss der Beurteilung von
Dr. C.___
aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht ,
erübrigt sich
die Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens, weshalb auch insoweit keine w e i teren Abklärungen vorzunehmen sind (zur ausnahmsweisen Entbehrlichkeit des strukturierten Beweisverfahrens
vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1) . 7 . Bezüglich des Einkommensvergleichs ist wiederum auf die Ausführungen im Ur teil des hiesigen Gerichts vom 1 9. März 2015 zu verweisen , wonach
– da die ungelernte Versicherte nur für verhältnismässig kurze Zeit und danach nicht mehr erwerbstätig war - ein P rozentvergleich vorzunehmen
und a usgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25
% kein rentenbegründender Invaliditä t s grad ausgewiesen ist
( Urk. 8/143, E. 7.3).
D ie Verwaltung hat daher
die bisherige halbe Rente nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 1 8. Mai 2017 zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfüg ung fol genden Monats eingestellt ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Inva lidenversicherung, IVV ) , was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann