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IV.2021.00189

Invalidenrente, infolge zweifelloser Unrichtigkeit der letzten Revisionsverfügung ist der Rentenanspruch ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen zu prüfen, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei knapp 60-jähriger Hilfsarbeiterin bejaht.

Zürich SozVersG · 2021-10-08 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 23. September 1960, ohne erlernten Beruf , lebt seit 1993 in der Schweiz ,

w o sie von 1996 bis 1999 als B etriebsangestellte / Verpacke rin

bei der Z.___ AG einer Erwerbstätigkeit nachging. I m Jahr 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit April 1999 beste hendes chronisches Cervikovertebralsyndrom , eine Di skushernie C 5/6, Weichteil rheuma sowie Depression bei der I V-Stelle des Kantons Graubünden

zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/4) . Nach getätigten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2001 rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zu

(Urk. 7/22) . I m Jahr 2002 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 7/33) . Im Jahr 2008 leitete die infolge Umzugs der Versicherten in den Kanton Zü rich zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle des Kan tons Zürich ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/41) ;

nach getroffenen

Abklärungen (insbesondere Beizug der von

der PAX- Versicherungen veran lassten

Expertisen von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumato logie und Innere Medi zin vom 9. Juli 2008 , Urk. 7/47 / 3 ff. sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, vom 4. Februar 2009, Urk. 7/47/18 ff . )

setzte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/56).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen der Ve r sicher t en , welche eine Ver schlechterung ihre Gesundheitszustandes geltend ge macht hatte (Urk. 7/63) ,

aber mals ein Revisi onsverfahren

in die Wege und holte ein bidisziplinäre s Gutachten ein (Expertise n

von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. Februar 2013, sowie von PD Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2013 ; ein schliesslich bidisziplinäre Beurteilung, Urk. 7/77-81 ) . Gestützt auf

diese Abklä rungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2014 alle bisherigen Entscheide infolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellt e die Invalidenrente auf den 30. September 2014 ein (Urk.

7/127 ). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19 . März 2015 (Prozess Nr. IV.2014.000912) teilweise gut ; es h ob die Verfügung vom 13. August 2014 unter Bestätigung der zweifellosen Unrichtigkeit der Re vi sions verfügung vom 28. Mai

2009 auf mit der Feststellung, dass einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ;

die Renteneinstellung

sei trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit solange nicht gerechtfertigt, als nic h t vorgängig berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk.

7/143) .

In der Folge führte die IV-Stelle Massnahmen der beruflichen Eingliederung durch ;

diese schloss sie mit Verfügung vom 21. September 2016

ab (Urk.

7/192 ) . Mit Verfü gung vom 18. Mai 2017 hob sie die Verfügung vom 28. Mai 2009 wiederer wägung s weise auf und stellte

die laufende Rente auf den 30. Juni 2017 ein ( Urk.

7/212 ). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00697) ab ( Ur k. 7/229 ). Mit Urteil vom 12. März 2019 hob das Bundesgericht die Urteil e des hiesigen Gerichts vom 29. August 2018, vom 19. März 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 auf ; es

wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen

( namentlich auch) bezüglich des vom Gutachten der Dres .

C.___ und D.___

nicht erfassten Zeitraums (2013-2017)

vornehme und anschliessend neu verfüge

( Ur k. 7/235 ). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und ver anlasste

eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, womit das E.___ beauftragt wurde ( Urk. 7/263) . Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/272) erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/279 ff. ) am 15. Februar 2021 eine neue Verfügung, mit welcher sie die bis 30. Juni 2017 ausgerichtete Rente auf diesen Zeitpunkt hin aufhob (Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen , es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab 1. Juni 2017, spätestens jedoch per 1. Mai 2020 (IV-Begutachtung) (1.), eventua liter sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zwecks ergänzender Abklärung der Zumutbarkeit/ Ressourcen , um an schliesse nd neu über einen weiteren Ansp r u ch der Beschwerdeführerin auf eine Inval idenrente zu entscheiden (2.), a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gegenpartei ( 3., Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 28. Mai

2021 (Urk . 9) und vom 7. Juni 2021 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin

Berichte des b ehandelnden Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH ,

vom 25. Mai 2021 (Urk.

10) bzw. der b ehandelnden Fach personen der G.___ AG

vom 3. Juni 2021 (Urk.

13) nach. Die IV-Stell e nahm da zu am 25. Juni 2021 Stellung (Urk. 15), was der Beschwerde füh rerin am 6. Juli 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwe rbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herab gesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts ab klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt , sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wieder erwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsver fü gung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprün gliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rüc k kommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1 und 8C_288/2016 vom 14. Novem ber 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die

vorliegend angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass nach Vorliegen des Bundesgericht surteils vom 1 2. März 2019 der Rentenanspru ch umfassend neu zu prüfen sei . Dabei sei in s besondere zu prüfen , ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2013 bis zur Aufhebung im Jahr 2017 verändert habe. G estützt auf das eingeholte Gut achten des E.___ liege keine Veränderung des Ges undheitszustandes seit 2013 vor; e s werde weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätig keiten ausgegangen.

Der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln . Die Aufhebung der R ente per 30. Juni 2017 erweise sich demnach als richtig (U rk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sie aktenkundig in fortgesetzter fachärztlicher (hausärztlicher, rheumatologischer, psychiatrischer) Behandlung stehe. Angesichts de s langjährigen Krankheitsver laufs seit dem Jahr 1999 und der erhobenen Befunde liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein invalidis ierender und rentenbegründender Gesundheits scha den vor ; mit Blick auf den

ch ronifizierten Krankheitsverlauf bei komp lexem somatischem und psychiatr i s chem Beschwerdebild

sowie auf die divergierenden medizinischen Akten der diversen Behandler sei die Schlussfolgerung

im

E.___ -Gutachten unbegründet und es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbe sondere sei die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit nicht genügend geprüft worden. Diese sei vorliegend nicht gegeben (Urk. 1). 2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle - nachdem sie in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 12. März 2019 eine polydisziplinäre Begutach tung der Beschwerdeführerin durch das E.___ veranlasst hat

zu Recht gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 an der Einstellung der der Versicherten zuletz t bis 30. Juni 2017 ausgerichtete n

( halbe n ) Rente festgehalten hat.

Im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgeworfen wird dabei die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 2 9. Mai 200 9. Z wischen den Parteien ist daher soweit ersichtlich ( zu Recht ) unumstritten , dass vorliegend – wie das Bundesgericht im Urteil vom 12. März 2019 ausgeführt hat –

der

Ren te n an spruch

der Versicherten, der im Rahmen der Wiedererwägung aufgehoben wurde, ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen frei zu prüfen ist (vgl. E. 1. 4 hiervor ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2018 vom 1 2. März 2019 in Sachen der Parteien, E. 2 ; Urk. 7/235 ) . 3.

3.1

In dem von der IV-Stelle im Jahr 2013 veranlassten bidisziplinären

Gutach ten hatten Dr. C.___

( gestützt auf die internistisch-rheumatologische Unt ersu chun g vom 11. Februar 2013; Urk. 7/77/2 ff. ) und Dr. D.___

( aufgrund d er psychia tri schen Exploration vom 12. März 2013 ; Urk. 7/81/1 ff. ) in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung

vom 3. April 2013 die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(Urk. 7 / 81/14 ): - keine psychiatrische Diagnose - Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei - schweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen (C3 bis C6) mit bilateralen schweren Foramenstenosen C4 bis C7 und möglicher Reizung der Nervenwurzeln C4 rechts und C6 links sowie möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 rechts - mit bildgebender Progredienz der degenerativen Veränderungen und der Foramenstenosen C4 bis C7 (MRI 02/2013 gegenüber MRI 06/2008) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen 04/2009) - ohne radikuläre Zeichen

Die Dres . C.___ und D.___ hielten im Wesentlichen fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. In einer adaptierten, die H alswirbelsäule schonenden Tätig keit mit Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus bidis zi plinärer Sicht könne sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise 40 Wochenstunden arbeiten; i n einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen . Die angestammte T ätigk eit bei der Z.___ AG oder eine andere nicht adap tierte Tätigkeit habe sie ab 5. April 1999 nicht mehr ausüben können. 3.2 3. 2 .1

Die für das polydisziplinäre (psychiatrische, orthopädische, internistische, neuro logische) E.___ - Gutachten vom 19. Juni 2020 verantwortlich zeichnenden Fach ärzte stellten die folg enden Diagnosen (Urk. 7/272/9 ):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Mehretagere

foraminale Engen - Mehretagere leichte Spinalkanalstenosen - ohne zu reproduzierende Bewegungseinschränkungen der Halswirbel säule - ohne neurologische Auffälligkeiten 2. Degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkungen, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur 3. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule ohne reprodu zier bare Funktionseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne Bewegungseinschränkung o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Adipositas (BMI 31.2 kg/m2) 2. Wahrscheinlich C olon irritabile 3. Wahrscheinlich Re f lux- Ösophagitis 4. S tatus nach Cholezystektomie 2010 3. 2 .2

Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie

FMH sowie Neurologie FMH, hielt zusammenfassend fest, aus psy chiatrischer Sicht sei bei der Versicherten keine Diagnose zu vergeben gewesen. Ihre Schilderungen seien vage geblieben und hätten

aufgesetzt gewirkt , in einem spezifischen Beschwerde -V alidierungsverfahren (TOMM) habe sie signifikant schlecht abgeschnitten. Auch nehme sie ihre Medikamente nicht beziehungsweise nicht regelmässig ein. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergebe sich somit nicht (S. 41). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit relevant eingeschränkt; eine Einschränkung lasse sich zu keinem Zeitpunkt begründen (S. 42). Er gehe nicht davon aus, dass seit 2013 eine Veränderung des Gesundheitszustandes einge tre ten sei , da auch rückblickend keine relevante psychiatrische Diagnose habe veri fiziert werden können ( S .

43 ). 3. 2 .3

Der orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie und Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

führte im Wesentlichen aus, die Versicherte habe bei der klinischen Untersuchung eine Vielzahl von körperlichen Beschwerden beklagt, für die sich letztendlich auf orthopädisch- traum a tol o gischem Fachgebiet keine hinreichende n bzw . keine hinreichend zu objektivierenden Untersuchungsbefunde gefunden hätten. D ie Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die unzweifelhaft degenerative Verände run gen aufweise, sei nich t reproduzierbar eingeschränkt.

Neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere kein Wurzelreizsyndrom. Ebenso sei die Be weg lichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule ohne Einschränkungen. Andere Erkrankungen auf orthopädisch- traumatologischem Fach gebiet fänden sich nicht , sämtliche Gelenke seien frei beweglich. Auch bestünden keine muskulären Auffälligkeiten, in s besond e re nicht der parav e rtebralen Musk ulat u r (S. 54 ). Zur Arbeitsfähigkeit gab der orthopädische Experte im Wesentlichen an, a ufgrund der bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen insbeson d ere der Hals- und Lendenwirbelsäule seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten , überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals - und L en denwirbelsä ule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüst en oder Leitern ,

ohne Über kopftätigkeiten sowie ohne Zwang s haltungen für die oberen Extremitäten. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor, zu diesem Zeitpunkt seien die degenerativen Veränderungen erstmalig dargestellt worden (S. 57). Zusammenfassend gab er an, die Versicherte sei

nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die zumutbare Belas tung übersteige. Eine angepasste Tätigkeit , die das Belastungsprofil berück sich tige , sei ihr jedo ch uneingeschränkt zumutbar (S. 57). Im Vergleich zum Gutach ten von Dr. C.___

vom Februa r 2013 finde sich keine Verschlechterung , weder der radiologischen Befunde noch der klinischen Untersuchungsbefunde , gegenteils seien die Untersuchungsbefunde signifikant besser ( S. 60) . 3. 2 .4

Der internistische Gutachter Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie ,

führte zusammenfassend aus, aus inter nistischer Sicht seien für die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Diagnosen vorhan den. Eine E inschränkung der Arbeitsfähigke it sei nicht gerechtfertigt (S.

71) be ziehungsweise sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht in bisheriger wie in einer angepassten Tä tigkeit seit jeher erhalten (S. 73). 3. 2 .5

Der neurologische Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe bei der neurologischen Begutachtung über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbereich, seit zwei Wochen Ausstrah lung zur rechten Schulter sowie bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter sowie seit Jahren bestehende Schmerzen im gesamten Rücken ohne Ausstrahlung in die Beine geklagt. Der klinisch neurologische Untersu chungsbefund zeige keine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, Nervendeh nungs zeichen lägen nicht vor. Muskeltonus, Muskelkraft und Muskeltrophik stellten sich seitengleich regelrecht dar, auch die Reflextätigkeit sei seitengleich normal. Hinweise auf eine Schädigung der Rückenmarksfunktion bestünden nicht . Bei der Überprüfung der Sensibilität sei normales Oberflächen- und Schmerzemp finden angegeben worden; auch die koordinativen und vegetativen Funktionen stellten sich vollständig regelrecht dar (S. 83). Z usammenfassend führte er aus, weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamnese und der klinischen Unter suchung ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkran kung beziehungsweise eine r Affektion von Nervenwurzeln und des Rückenmarks im Rahmen der angegebenen perman en ten Schmerzen im HWS- , BWS- und LWS - Bereich sowie im B ereich der rechten Schulter (S. 85 ). Aus neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt aktenkundig und somit auch nicht ab 2013 ein objektiver Befund mit Kompression der Nervenwurzel oder des Rückenmarks bestanden. Nach der hiesigen Untersuchung lägen ebenfalls keine Zeichen einer Affektion von peripheren Nerven und des Rückenmarks vor. Die angegebenen Schmerzen hätten keine organneurologi s che Grundlage (S. 87 ) , aus neurolo gi scher Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in angestammter Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit (S. 85) . 3. 2 .6

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlussfolgerten die Experten, die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die ihr zumutbare Belastung übersteige. Bildgebend seien degenerative Veränderungen insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule dar gestellt worden sowie wenig degener a tive Veränderungen auch der Brust wir bel säule. Insofern seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, über wiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals - und die L enden wir belsäule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüst en oder Leitern , ohne Über kopfar beiten und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten. Eine angepasste Tätigkeit, die das Belastungsprofil berücksichtige, sei jedoch uneingeschränkt zumutbar. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor. Aus psy chiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder in der bish erigen noch i n

einer angepassten Tät igkeit relevant einschränkt (S. 14).

3. 3

Im vorliegenden Verfahren legte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ins Recht: 3. 3 .1

Dr. med. F.___ , behandelnder Rheumatologe der Versicherten,

stellte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2021 die folgende n Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom S 1 rechts (erste Manifestation Oktober 2017) - Degen e rative Veränderungen der unteren LWS - Rezessa le Stenose für die Nervenwurzel S1 bds . - Chronisches therapieres istentes cervicospondylogenes (brachiales) Syn drom links - Erhebliche und zunehmende degenerative Veränderungen der HWS - 4.11.19 MRI der HWS: Steilstellung der HWS. Mässige Chondrosen C3-C 6, Spinalkanal mässig eingeengt. L eichte Kompression des Myelons ohne Zeichen einer Myelopathie. R ezessale und foraminale Einen gun gen, Nervenreizungen beidseits möglich - Neurologischer Ausschluss eines CTS beidseits Ende September 2019 - Chronisches thorakovertebrales Syndrom - rechtskonvexe Skoliose - laterale Spondylophytose rechts - Chronische Depression - Dekonditionierung - Übergewicht (BMI 28.3)

Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Versicherten bestehe ein chro nisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts und ein therapieresistentes cervi cospondylogenes (brachiales) Syndrom li nks , erschwert durch die fachärztlich diagnos ti zi erte Depression, welche bestimmt auch zur Chronifizierung beigetra gen habe. Die chronischen Beschwerden korrelierten mit den klinischen Befunden und stünden in engem Zusammenhang mit den radiologisch nachweisbaren aus geprägten degenerativen Veränderungen. Die Ausübung einer Tätigkeit (wie bei der letzten Stelle) in der indus triellen Produktion sei der 60j ährigen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der Patientin aus rein rheumatologischer Sicht lediglich noch ein 30%iges Pensum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Trotz medikamentöser Therapie und physikalischer Behandlung sei die Prognose aus rheumato logischer Sicht ungünstig , da angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen naturgemäss mit einer unvermeidbaren Prog redienz der strukturellen Degene ra tion und der damit verbundenen Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 10). 3. 3 .2

Im Bericht vom 3. Juni 2021 stellten die seit 14. November 2018 behandelnden Fachpersonen der G.___ AG , die folgenden Diagnosen: - Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (F.60.6) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . schwere Episode mit somati sc hem Syndrom, Chronifizierung seit Jahren , mindestens 2016 (F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Intelligenz im unteren Normbereich, Analphabetin

Sie führten im Wesentlichen aus, seit Jahren bestehe ein komplexer, hoch chro nifizierter Krankheitsverlauf bei gleichzeitig bestehenden somatischen Erkran kungen. Dies bewirke eine wechselseitige Symptomverstärkung, welche durch die Willenskraft nicht überwindbar sei. Zusätzlich würden sich die nicht vorhandene Introspektions- und Reflexionsfähigkeit sowie die einfache Persönlichkeits struk tur (Analphabetin) mit sehr eingeschränkten Ressourcen sehr beeinträchtigend auf das komplexe S törungsbild auswirken. Folglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 13). 3. 3 .3

Im Bericht über das von der Versicherten im Zeitraum 1 9. September 2017 bis

9. April 2018 absolvierte

Arbeits- und I ntegrat i o nsprogramm

L.___

(Basisbeschäftigung) der Stadt M.___

( Dauer insgesamt bis 31. März 2019) be merkte die verantwortlich zeichnende Fachperson zusammenfassend, die gesund heitliche und persönliche Situation der Eheleute scheine die Versicherte sehr ein zunehmen. Es scheine, als habe sie keine Energie, sich in die Arbeiten der Basis beschäftigung hineinzugeben, weshalb die Punkte ( Anm. : Beurteilung der ein zeln en Kompetenzen) von Seite Gruppenleitung meist nur als «genüg end» beurteilt worden sei en (Urk. 3/3). 4. 4.1

Das

polydisziplinäre

E.___ -Gutachten vom

19. Juni 2020 entspricht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise . Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht es doch auf den erforderlichen (psychiatrischen, orthopädischen, internistischen, neurologischen) Untersuchun gen einschliesslich durchgeführten Laborabklärungen .

Auch wu rde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevant en Vorakten abge geben, berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und se tzt sich mit diesen auseinander . Ebenso leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schluss folgerungen nachvoll ziehbar und begründet.

Insbesondere legte der psychiatri s c he Experte unter Hinweis auf die von ihm als aufgesetzt und vage beschriebenen Angaben der Versicherten, die weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befunde ( Urk. 7/272 / 36 ff ) ,

die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren

(vgl. Urk. 7/272 / 38 )

sowie das Resultat der ver anlassten Laborabklär un g, welche

– im Gegensatz zu den Angaben der Versicher ten bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka

– eine Konzentration der ent sprechenden Medikamente unter dem Wirkspiegel ( Trazodon ) beziehungsweise der Nachweisgrenze ( Duloxetin ) ergaben ( vgl. S. 35 und S. 38) , nachvollziehbar dar, das s aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen und zu keinem Zeit punkt – insbesondere auch nicht nach 2013 - ein psychischer Gesundheits scha den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit bestand en hat ( S.

43 ). Auch der orthopädische Gutach t er führte

im Lichte der

inko ns istente n

Untersuchungs be funde (S. 49 ff.)

sowie

des nicht wirksamen Serumspiegels

der angegebenen S ch merzmedikation (S. 53) nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der in den Vorakten bildgebend ausgewiesenen nahezu alters entspr echende n (S. 55) degenerativen Veränderungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule die zuletzt ausgeübte Tätig k eit ( als Verpackerin )

zwar nicht mehr ausüben kann ,

sie jedoch

-

seit dem Jahr 2000 (erste Bildgebung) - in einer adap t i erten leichten Tätigkei t voll ständig arbeitsfähig ist (S. 57) . Aber auch in internistischer Hinsicht leuchtet m it Blick auf die diesbezüglich gestellten ( Verdachts-)Diagnosen (S. 70)

ohne Weiteres ein, dass insoweit kein e Einschrän kung

der Arbeitsfähigkeit besteht

( und auch seit jeher nicht bestand; S. 72) . Ü ber zeugen d sind schliesslich auch die Ausführungen des neurologischen Experten ;

denn

es erscheint schlüssig, dass - mit Blick auf die von ihm erhobenen weitge he nd unauffälligen klinischen Befunde anlässlich de r neurologischen Untersuchung (S . 79 ff. ) - zu keinem Zeitpunkt ( insbesondere für die Zeit ab 2013 )

eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit bestand (S. 87 ) .

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung en

im E.___ - Gutachten unter Hinweis auf die

fortgesetzte

Behandlung

namentlich durch den Rheumatol o gen Dr. F.___

und die Fachpersonen der G.___ AG sowie die

von diesen Behandl ern abweichenden Diagnosen und Einschätzungen weitgehend pauschal in Frage stellt ( Urk. 1 Ziff. 9) , ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Zum einen hat die IV-Stelle

in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin g e wiesen , dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Admini stra tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise The ra piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen . Zwar bleiben Fälle vorbehalten , in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt ode r ungewürdigt geblieben sind (zum Ganzen statt vieler etwa : Urteil e des Bundesgerichts

8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2 und Urteil 9C_34/2019

vom 2 5. April 2019 E. 4.1 ). I nwiefern die behandelnden Ärzte

- namentlich in den beschwerdeweise aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 und E. 3.2.2)

solch uner kannt oder ungewürdigte Aspekte be ne n nen , hat die Beschwerdeführerin

nicht nachvollziehbar

aufgezeigt . Dies ist auch nicht ersichtlich. Festzustellen ist ins besondere , dass - s oweit die Beschwerdeführer in unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des geltend macht ( Urk. 9 ) -

sich daraus nichts zu ihren G unsten

ergibt ; d ies muss

schon deshalb gelten ,

weil der fragliche Bericht

auf einer Untersuchung vom 12. Mai 2020 beruht (vgl. Urk. 10 S. 2) und sich somit auf eine gesundheitliche Entwick lung

bezieht , wie

sie dem Gutachten vom 19. Juni 2020 bereits zugrunde liegt . Aber auch die A u sführungen der

behandelnden Fachpersonen der

G.___ AG in ihrem Bericht vom 3. Juni 2021

(Urk. 13) sind nicht geeignet, d ie Beweiskraft der Expertise des E.___ zu schmälern , und zwar schon allein deshalb nicht , weil

im genannten Bericht eine nachvollziehbare (und somit über prüfbare) Herleitung der dort abweichend geste llten Diagnosen fehlt und dieser somit weder wichtige neue noch

vom psychiatrischen Gutachter unerkannt bzw. ungewürdigt gebliebene Aspekte benennt . Zu berücksichtigen gilt aber auch , dass

d ie psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( BGE 145 V 361

E. 4.1.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die bei der psychiatrischen Exploration zu Tage getre tenen Inkonsistenzen ist vorliegend

schliesslich auch der

Erfahrungs - tatsache

Rech nung

zu

tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465

E.

4.5 S.

470; Urteil 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2) .

In diesem Sinne hielt denn auch der psychiatrische Experte fest, dass Phänomene wie Aggravation oder Simulation aktenkundig weder vom Hausarzt noch von den behandelnden Psychother a peuten oder dem Psychiater in Betracht gezogen worden sei e n ( Urk. 7/272 S. 40).

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringen lässt,

die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 100

% sei aufgrund der medizinischen Akten, insbeson dere der im Gutachten erhobenen Nebendiagnose «V.a. Colon irritabile » weder nach vollziehbar noch begründet , da diese Diagnose

zusä t z lich auch eine quanti tative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 Ziff. 14 ),

vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen.

Denn dafür, dass

die Beschwerdeführerin

diese –

als Verdachtsdiagnose gestellte - gesundheitliche Störung nicht steuern kann

( und der Drang bzw. Krampf pl ötzlich, auch in der Nacht kommt ; vgl. wie derum Urk. 1 Ziff. 14) , finden

sich in den Akten keine korrelierenden Anga be n . So hatte die Beschwerdeführerin

im Rahmen der Begutachtung

beim

E.___

an läss lich der internistischen Unte r s uchung zwar angegeben , dass die Verdauung ( Stuhl gang ) wechselnd ( Diarrhoe/O bstipation) sei. Über

im Alltag erheblich ein schrän kende Beschwerden hatte sie dort hingegen nicht berichtet

( vgl. Urk.

7/272/ 66 und insb. 67, wonach der Stuhlgang einigermassen geregelt sei ) , ebenso wenig bei den anderen Gutachtern (vgl.

Urk. 7/272/ 47 [orthopädische/ traumatologische Begut ach tung ] , wonach der Stuhlgang unregelmässig, etwa alle zwei bis vier Tage

erfolge, vgl. auch Urk. 7/272/ 78 [ neurologische Begutachtung] wonach Miktion und Defäkation intakt seien) . Auch insoweit wird die Einschätzung im E.___ - Gutachten daher nicht in Frage gestellt. 4.3

Nach dem Gesagten sind die E i nwendung e n der Beschwerdeführerin nicht geeig net, die Beweiskraft des E.___ - Gutachtens in Frage zu stellen. Somit ist auf diese Beurteilung abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin

– wie schon im Zeitpunkt der Beurteilung der Dres . C.___ und D.___ im Jahr 2013 (E. 3.1 hiervor) –

bzw. seit dem Jahr 2000 ( und somit im hier massgeblichen B e u r teilungszeitraum bis zum Erlass der nunmehr ange foch tenen Verfügung vom 15. Februar 202 1 )

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigke i t als Verpackerin

nicht mehr arbeitsfähig ist , hingegen in einer angepassten kör per lich leichten Tätigkeit , unter Einhaltung des gutachterlich festgelegten Belas tungsprofils , eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der so festg e stellten A rbeits fähigkeit. Sie begründet dies

mit ihrem

fortgeschrittenen

Alter ,

dem Vorliegen von g esundheitlichen Störungen sowie damit , dass sie über keine Ausbildung verfüg t (Urk. 1 , insbes. Ziff. 11 und

Ziff. 15). 5.2

Wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich

zu Recht

geltend gemacht (Urk. 1 Ziff. 15) , anerkenn t die Rechtsprechung, dass das ( vorgerückte ) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Mass gebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Nach der Rechtsprechung ist dabei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerüc ktem Alter zu beant wor ten ist , auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit abzustellen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.1 unter Hinweis auf die Rechtsprechung). 5.3

Im Falle der Beschwerdeführerin stand die medizinische Zumutbarkeit einer dem Leiden angepassten Erwe r bstätigkeit mit der Erstattung des E.___ - Gutachtens am 1 9. Juni 2020 fest ( Urk. 7/272) . Damals war die Beschwerdeführerin knapp 60 Jahre alt (59 Jahre und 9 Monate) . Somit stand sie im massgeblichen Zeitpunkt (erst) an der Schwelle zum Alter, mit Blick auf welches sich die Frage der (alters bedingten) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der Regel stellt (vgl. etwa Kasu is tik im Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10.

September 2013 E. 4.3.2)

und v erblieb ihr

bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von gut vier Jahren.

Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind der Beschwerdeführerin

aus medi zinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals- und die Lendenwirbelsäule, ohne häufige Tätig keiten auf Gerüst en oder Leitern , ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangs haltungen für die oberen Extr emitäten ausgeübt werden können.

E ine Tätigkeit , welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist ihr vollzeitlich zumutbar (E. 3.1.6 hievor ) .

Das so umschriebene Belastungsprofil

erweist sich damit nun aber nicht als

derart restriktiv , dass gesagt werden könnte,

der Beschwerde füh rerin sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass der als

ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt

sie nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen A rbeit geber s möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausgeschlossen erscheint ( vgl. dazu etwa Urteil 8C_143/2019 vom 2 1. August 2019 E.

5.2 mit Hinweisen ) . A uch dieses Belastungsprofil

lässt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu , fallen doch etwa leichte Prüf-, Überwachungs-, und Kontrollarbeiten in Betracht.

Daran ändert auch nic h ts ,

dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung und in der Schweiz

nur über wenig Berufserfahrung verfügt . So werden für Hilfs ar beiten ,

wie sie für die Beschwerdeführerin in Frage kommen

und auf dem hypo thetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt

werden

( statt vieler: Urteil des Bund esgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2 ) ,

weder eine Berufsbildung , noch Erfahrung oder

sonstige Vorkennt nisse (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) oder (gute) Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 8C_687/2018 vom 18.

April

2019 E . 5.3 oder

9C_898/201 7 vom 25. Oktober 2018 E . 3.4).

Angesichts des hier massgeben den Alters von knapp 60 Jahren, einer verblei ben den Aktivitätsdauer von immerhin gut vier Jahren, e inem aus gesundheit lichen Gründen nicht ausserordentlich limitierten

Belastungsprofil, einem hohen zumut baren

Arbeitspensum

sowie schliesslich angesichts der relativ hohen Hür den, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men schen entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hin weisen ) ,

ist ein aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt daher insgesamt zu verneinen.

5.4

An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der im vorliegenden V erfahren ein gereichte Bericht der Arbeitsintegration L.___ der Stadt M.___

nichts ( Urk. 3/3). Dies muss schon daher gelten, als im Lichte der Ausführungen der medizinischen Experten des E.___

die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

- objektiv betrachtet -

weniger weit gehen als diejenigen, von welchen die Fachpersonen der Arbeitsintegration gestützt auf

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen sind . 6.

6.1

Die IV-Stelle ermittelte die erwerblichen Auswirkungen der

gutachterlich festge stellten vollständigen Arbeitsf ähigke it in einer angepassten Tätigkeit

sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleich s (U rk. 2 S . 3 , zum Prozentvergleich Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a ) . Die Bemessung der Vergleichseinkommen

gestützt auf die nämli chen T abellenl öhne

(für Hilfsarbeiter) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) wird beschwerdeweise nicht in Frage gestellt . Das Vorgehen ist

denn auch nicht zu beanstanden . 6.2

D er Invaliditätsgrad entspricht demnach dem Grad der Arbeits un fähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ( gemäss BGE 126 V 75 ) .

Vorliegend kann offenbleiben, ob und gegebenen falls in welcher Höhe ein solcher Abzug gerechtfertigt ist . D enn an gesichts der

vollständigen Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit

resultiert

selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25

% ( vgl. wiederum BGE 126 V 75 ) kein Invaliditätsgrad von mindestens 40

% , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.

7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle die bis zum 30. Juni 2017 ausgerichtete Inva lidenr ente zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwe rbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

E. 1.4 Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herab gesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts ab klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt , sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wieder erwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsver fü gung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprün gliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rüc k kommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1 und 8C_288/2016 vom 14. Novem ber 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1.

E. 3 ff. sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, vom 4. Februar 2009, Urk. 7/47/18 ff . )

setzte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/56).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen der Ve r sicher t en , welche eine Ver schlechterung ihre Gesundheitszustandes geltend ge macht hatte (Urk. 7/63) ,

aber mals ein Revisi onsverfahren

in die Wege und holte ein bidisziplinäre s Gutachten ein (Expertise n

von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. Februar 2013, sowie von PD Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2013 ; ein schliesslich bidisziplinäre Beurteilung, Urk. 7/77-81 ) . Gestützt auf

diese Abklä rungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2014 alle bisherigen Entscheide infolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellt e die Invalidenrente auf den 30. September 2014 ein (Urk.

7/127 ). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19 . März 2015 (Prozess Nr. IV.2014.000912) teilweise gut ; es h ob die Verfügung vom 13. August 2014 unter Bestätigung der zweifellosen Unrichtigkeit der Re vi sions verfügung vom 28. Mai

2009 auf mit der Feststellung, dass einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ;

die Renteneinstellung

sei trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit solange nicht gerechtfertigt, als nic h t vorgängig berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk.

7/143) .

In der Folge führte die IV-Stelle Massnahmen der beruflichen Eingliederung durch ;

diese schloss sie mit Verfügung vom 21. September 2016

ab (Urk.

7/192 ) . Mit Verfü gung vom 18. Mai 2017 hob sie die Verfügung vom 28. Mai 2009 wiederer wägung s weise auf und stellte

die laufende Rente auf den 30. Juni 2017 ein ( Urk.

7/212 ). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00697) ab ( Ur k. 7/229 ). Mit Urteil vom 12. März 2019 hob das Bundesgericht die Urteil e des hiesigen Gerichts vom 29. August 2018, vom 19. März 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 auf ; es

wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen

( namentlich auch) bezüglich des vom Gutachten der Dres .

C.___ und D.___

nicht erfassten Zeitraums (2013-2017)

vornehme und anschliessend neu verfüge

( Ur k. 7/235 ).

E. 3.1 In dem von der IV-Stelle im Jahr 2013 veranlassten bidisziplinären

Gutach ten hatten Dr. C.___

( gestützt auf die internistisch-rheumatologische Unt ersu chun g vom 11. Februar 2013; Urk. 7/77/2 ff. ) und Dr. D.___

( aufgrund d er psychia tri schen Exploration vom 12. März 2013 ; Urk. 7/81/1 ff. ) in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung

vom 3. April 2013 die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(Urk. 7 / 81/14 ): - keine psychiatrische Diagnose - Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei - schweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen (C3 bis C6) mit bilateralen schweren Foramenstenosen C4 bis C7 und möglicher Reizung der Nervenwurzeln C4 rechts und C6 links sowie möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 rechts - mit bildgebender Progredienz der degenerativen Veränderungen und der Foramenstenosen C4 bis C7 (MRI 02/2013 gegenüber MRI 06/2008) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen 04/2009) - ohne radikuläre Zeichen

Die Dres . C.___ und D.___ hielten im Wesentlichen fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. In einer adaptierten, die H alswirbelsäule schonenden Tätig keit mit Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus bidis zi plinärer Sicht könne sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise 40 Wochenstunden arbeiten; i n einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen . Die angestammte T ätigk eit bei der Z.___ AG oder eine andere nicht adap tierte Tätigkeit habe sie ab 5. April 1999 nicht mehr ausüben können.

E. 3.1.6 hievor ) .

Das so umschriebene Belastungsprofil

erweist sich damit nun aber nicht als

derart restriktiv , dass gesagt werden könnte,

der Beschwerde füh rerin sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass der als

ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt

sie nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen A rbeit geber s möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausgeschlossen erscheint ( vgl. dazu etwa Urteil 8C_143/2019 vom 2 1. August 2019 E.

E. 3.2 3. 2 .1

Die für das polydisziplinäre (psychiatrische, orthopädische, internistische, neuro logische) E.___ - Gutachten vom 19. Juni 2020 verantwortlich zeichnenden Fach ärzte stellten die folg enden Diagnosen (Urk. 7/272/9 ):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Mehretagere

foraminale Engen - Mehretagere leichte Spinalkanalstenosen - ohne zu reproduzierende Bewegungseinschränkungen der Halswirbel säule - ohne neurologische Auffälligkeiten 2. Degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkungen, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur 3. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule ohne reprodu zier bare Funktionseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne Bewegungseinschränkung o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Adipositas (BMI 31.2 kg/m2) 2. Wahrscheinlich C olon irritabile 3. Wahrscheinlich Re f lux- Ösophagitis 4. S tatus nach Cholezystektomie 2010 3. 2 .2

Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie

FMH sowie Neurologie FMH, hielt zusammenfassend fest, aus psy chiatrischer Sicht sei bei der Versicherten keine Diagnose zu vergeben gewesen. Ihre Schilderungen seien vage geblieben und hätten

aufgesetzt gewirkt , in einem spezifischen Beschwerde -V alidierungsverfahren (TOMM) habe sie signifikant schlecht abgeschnitten. Auch nehme sie ihre Medikamente nicht beziehungsweise nicht regelmässig ein. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergebe sich somit nicht (S. 41). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit relevant eingeschränkt; eine Einschränkung lasse sich zu keinem Zeitpunkt begründen (S. 42). Er gehe nicht davon aus, dass seit 2013 eine Veränderung des Gesundheitszustandes einge tre ten sei , da auch rückblickend keine relevante psychiatrische Diagnose habe veri fiziert werden können ( S .

43 ). 3. 2 .3

Der orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie und Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

führte im Wesentlichen aus, die Versicherte habe bei der klinischen Untersuchung eine Vielzahl von körperlichen Beschwerden beklagt, für die sich letztendlich auf orthopädisch- traum a tol o gischem Fachgebiet keine hinreichende n bzw . keine hinreichend zu objektivierenden Untersuchungsbefunde gefunden hätten. D ie Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die unzweifelhaft degenerative Verände run gen aufweise, sei nich t reproduzierbar eingeschränkt.

Neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere kein Wurzelreizsyndrom. Ebenso sei die Be weg lichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule ohne Einschränkungen. Andere Erkrankungen auf orthopädisch- traumatologischem Fach gebiet fänden sich nicht , sämtliche Gelenke seien frei beweglich. Auch bestünden keine muskulären Auffälligkeiten, in s besond e re nicht der parav e rtebralen Musk ulat u r (S. 54 ). Zur Arbeitsfähigkeit gab der orthopädische Experte im Wesentlichen an, a ufgrund der bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen insbeson d ere der Hals- und Lendenwirbelsäule seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten , überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals - und L en denwirbelsä ule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüst en oder Leitern ,

ohne Über kopftätigkeiten sowie ohne Zwang s haltungen für die oberen Extremitäten. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor, zu diesem Zeitpunkt seien die degenerativen Veränderungen erstmalig dargestellt worden (S. 57). Zusammenfassend gab er an, die Versicherte sei

nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die zumutbare Belas tung übersteige. Eine angepasste Tätigkeit , die das Belastungsprofil berück sich tige , sei ihr jedo ch uneingeschränkt zumutbar (S. 57). Im Vergleich zum Gutach ten von Dr. C.___

vom Februa r 2013 finde sich keine Verschlechterung , weder der radiologischen Befunde noch der klinischen Untersuchungsbefunde , gegenteils seien die Untersuchungsbefunde signifikant besser ( S. 60) . 3. 2 .4

Der internistische Gutachter Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie ,

führte zusammenfassend aus, aus inter nistischer Sicht seien für die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Diagnosen vorhan den. Eine E inschränkung der Arbeitsfähigke it sei nicht gerechtfertigt (S.

71) be ziehungsweise sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht in bisheriger wie in einer angepassten Tä tigkeit seit jeher erhalten (S. 73). 3. 2 .5

Der neurologische Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe bei der neurologischen Begutachtung über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbereich, seit zwei Wochen Ausstrah lung zur rechten Schulter sowie bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter sowie seit Jahren bestehende Schmerzen im gesamten Rücken ohne Ausstrahlung in die Beine geklagt. Der klinisch neurologische Untersu chungsbefund zeige keine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, Nervendeh nungs zeichen lägen nicht vor. Muskeltonus, Muskelkraft und Muskeltrophik stellten sich seitengleich regelrecht dar, auch die Reflextätigkeit sei seitengleich normal. Hinweise auf eine Schädigung der Rückenmarksfunktion bestünden nicht . Bei der Überprüfung der Sensibilität sei normales Oberflächen- und Schmerzemp finden angegeben worden; auch die koordinativen und vegetativen Funktionen stellten sich vollständig regelrecht dar (S. 83). Z usammenfassend führte er aus, weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamnese und der klinischen Unter suchung ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkran kung beziehungsweise eine r Affektion von Nervenwurzeln und des Rückenmarks im Rahmen der angegebenen perman en ten Schmerzen im HWS- , BWS- und LWS - Bereich sowie im B ereich der rechten Schulter (S. 85 ). Aus neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt aktenkundig und somit auch nicht ab 2013 ein objektiver Befund mit Kompression der Nervenwurzel oder des Rückenmarks bestanden. Nach der hiesigen Untersuchung lägen ebenfalls keine Zeichen einer Affektion von peripheren Nerven und des Rückenmarks vor. Die angegebenen Schmerzen hätten keine organneurologi s che Grundlage (S. 87 ) , aus neurolo gi scher Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in angestammter Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit (S. 85) . 3. 2 .6

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlussfolgerten die Experten, die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die ihr zumutbare Belastung übersteige. Bildgebend seien degenerative Veränderungen insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule dar gestellt worden sowie wenig degener a tive Veränderungen auch der Brust wir bel säule. Insofern seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, über wiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals - und die L enden wir belsäule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüst en oder Leitern , ohne Über kopfar beiten und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten. Eine angepasste Tätigkeit, die das Belastungsprofil berücksichtige, sei jedoch uneingeschränkt zumutbar. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor. Aus psy chiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder in der bish erigen noch i n

einer angepassten Tät igkeit relevant einschränkt (S. 14).

3. 3

Im vorliegenden Verfahren legte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ins Recht: 3. 3 .1

Dr. med. F.___ , behandelnder Rheumatologe der Versicherten,

stellte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2021 die folgende n Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom S 1 rechts (erste Manifestation Oktober 2017) - Degen e rative Veränderungen der unteren LWS - Rezessa le Stenose für die Nervenwurzel S1 bds . - Chronisches therapieres istentes cervicospondylogenes (brachiales) Syn drom links - Erhebliche und zunehmende degenerative Veränderungen der HWS - 4.11.19 MRI der HWS: Steilstellung der HWS. Mässige Chondrosen C3-C 6, Spinalkanal mässig eingeengt. L eichte Kompression des Myelons ohne Zeichen einer Myelopathie. R ezessale und foraminale Einen gun gen, Nervenreizungen beidseits möglich - Neurologischer Ausschluss eines CTS beidseits Ende September 2019 - Chronisches thorakovertebrales Syndrom - rechtskonvexe Skoliose - laterale Spondylophytose rechts - Chronische Depression - Dekonditionierung - Übergewicht (BMI 28.3)

Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Versicherten bestehe ein chro nisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts und ein therapieresistentes cervi cospondylogenes (brachiales) Syndrom li nks , erschwert durch die fachärztlich diagnos ti zi erte Depression, welche bestimmt auch zur Chronifizierung beigetra gen habe. Die chronischen Beschwerden korrelierten mit den klinischen Befunden und stünden in engem Zusammenhang mit den radiologisch nachweisbaren aus geprägten degenerativen Veränderungen. Die Ausübung einer Tätigkeit (wie bei der letzten Stelle) in der indus triellen Produktion sei der 60j ährigen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der Patientin aus rein rheumatologischer Sicht lediglich noch ein 30%iges Pensum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Trotz medikamentöser Therapie und physikalischer Behandlung sei die Prognose aus rheumato logischer Sicht ungünstig , da angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen naturgemäss mit einer unvermeidbaren Prog redienz der strukturellen Degene ra tion und der damit verbundenen Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 10). 3. 3 .2

Im Bericht vom 3. Juni 2021 stellten die seit 14. November 2018 behandelnden Fachpersonen der G.___ AG , die folgenden Diagnosen: - Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (F.60.6) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . schwere Episode mit somati sc hem Syndrom, Chronifizierung seit Jahren , mindestens 2016 (F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Intelligenz im unteren Normbereich, Analphabetin

Sie führten im Wesentlichen aus, seit Jahren bestehe ein komplexer, hoch chro nifizierter Krankheitsverlauf bei gleichzeitig bestehenden somatischen Erkran kungen. Dies bewirke eine wechselseitige Symptomverstärkung, welche durch die Willenskraft nicht überwindbar sei. Zusätzlich würden sich die nicht vorhandene Introspektions- und Reflexionsfähigkeit sowie die einfache Persönlichkeits struk tur (Analphabetin) mit sehr eingeschränkten Ressourcen sehr beeinträchtigend auf das komplexe S törungsbild auswirken. Folglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 13). 3. 3 .3

Im Bericht über das von der Versicherten im Zeitraum 1 9. September 2017 bis

9. April 2018 absolvierte

Arbeits- und I ntegrat i o nsprogramm

L.___

(Basisbeschäftigung) der Stadt M.___

( Dauer insgesamt bis 31. März 2019) be merkte die verantwortlich zeichnende Fachperson zusammenfassend, die gesund heitliche und persönliche Situation der Eheleute scheine die Versicherte sehr ein zunehmen. Es scheine, als habe sie keine Energie, sich in die Arbeiten der Basis beschäftigung hineinzugeben, weshalb die Punkte ( Anm. : Beurteilung der ein zeln en Kompetenzen) von Seite Gruppenleitung meist nur als «genüg end» beurteilt worden sei en (Urk. 3/3). 4. 4.1

Das

polydisziplinäre

E.___ -Gutachten vom

19. Juni 2020 entspricht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise . Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht es doch auf den erforderlichen (psychiatrischen, orthopädischen, internistischen, neurologischen) Untersuchun gen einschliesslich durchgeführten Laborabklärungen .

Auch wu rde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevant en Vorakten abge geben, berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und se tzt sich mit diesen auseinander . Ebenso leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schluss folgerungen nachvoll ziehbar und begründet.

Insbesondere legte der psychiatri s c he Experte unter Hinweis auf die von ihm als aufgesetzt und vage beschriebenen Angaben der Versicherten, die weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befunde ( Urk. 7/272 / 36 ff ) ,

die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren

(vgl. Urk. 7/272 / 38 )

sowie das Resultat der ver anlassten Laborabklär un g, welche

– im Gegensatz zu den Angaben der Versicher ten bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka

– eine Konzentration der ent sprechenden Medikamente unter dem Wirkspiegel ( Trazodon ) beziehungsweise der Nachweisgrenze ( Duloxetin ) ergaben ( vgl. S. 35 und S. 38) , nachvollziehbar dar, das s aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen und zu keinem Zeit punkt – insbesondere auch nicht nach 2013 - ein psychischer Gesundheits scha den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit bestand en hat ( S.

43 ). Auch der orthopädische Gutach t er führte

im Lichte der

inko ns istente n

Untersuchungs be funde (S. 49 ff.)

sowie

des nicht wirksamen Serumspiegels

der angegebenen S ch merzmedikation (S. 53) nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der in den Vorakten bildgebend ausgewiesenen nahezu alters entspr echende n (S. 55) degenerativen Veränderungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule die zuletzt ausgeübte Tätig k eit ( als Verpackerin )

zwar nicht mehr ausüben kann ,

sie jedoch

-

seit dem Jahr 2000 (erste Bildgebung) - in einer adap t i erten leichten Tätigkei t voll ständig arbeitsfähig ist (S. 57) . Aber auch in internistischer Hinsicht leuchtet m it Blick auf die diesbezüglich gestellten ( Verdachts-)Diagnosen (S. 70)

ohne Weiteres ein, dass insoweit kein e Einschrän kung

der Arbeitsfähigkeit besteht

( und auch seit jeher nicht bestand; S. 72) . Ü ber zeugen d sind schliesslich auch die Ausführungen des neurologischen Experten ;

denn

es erscheint schlüssig, dass - mit Blick auf die von ihm erhobenen weitge he nd unauffälligen klinischen Befunde anlässlich de r neurologischen Untersuchung (S . 79 ff. ) - zu keinem Zeitpunkt ( insbesondere für die Zeit ab 2013 )

eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit bestand (S. 87 ) .

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung en

im E.___ - Gutachten unter Hinweis auf die

fortgesetzte

Behandlung

namentlich durch den Rheumatol o gen Dr. F.___

und die Fachpersonen der G.___ AG sowie die

von diesen Behandl ern abweichenden Diagnosen und Einschätzungen weitgehend pauschal in Frage stellt ( Urk. 1 Ziff. 9) , ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Zum einen hat die IV-Stelle

in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin g e wiesen , dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Admini stra tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise The ra piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen . Zwar bleiben Fälle vorbehalten , in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt ode r ungewürdigt geblieben sind (zum Ganzen statt vieler etwa : Urteil e des Bundesgerichts

8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2 und Urteil 9C_34/2019

vom 2 5. April 2019 E. 4.1 ). I nwiefern die behandelnden Ärzte

- namentlich in den beschwerdeweise aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 und E. 3.2.2)

solch uner kannt oder ungewürdigte Aspekte be ne n nen , hat die Beschwerdeführerin

nicht nachvollziehbar

aufgezeigt . Dies ist auch nicht ersichtlich. Festzustellen ist ins besondere , dass - s oweit die Beschwerdeführer in unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des geltend macht ( Urk.

E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die

vorliegend angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass nach Vorliegen des Bundesgericht surteils vom 1 2. März 2019 der Rentenanspru ch umfassend neu zu prüfen sei . Dabei sei in s besondere zu prüfen , ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2013 bis zur Aufhebung im Jahr 2017 verändert habe. G estützt auf das eingeholte Gut achten des E.___ liege keine Veränderung des Ges undheitszustandes seit 2013 vor; e s werde weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätig keiten ausgegangen.

Der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln . Die Aufhebung der R ente per 30. Juni 2017 erweise sich demnach als richtig (U rk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sie aktenkundig in fortgesetzter fachärztlicher (hausärztlicher, rheumatologischer, psychiatrischer) Behandlung stehe. Angesichts de s langjährigen Krankheitsver laufs seit dem Jahr 1999 und der erhobenen Befunde liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein invalidis ierender und rentenbegründender Gesundheits scha den vor ; mit Blick auf den

ch ronifizierten Krankheitsverlauf bei komp lexem somatischem und psychiatr i s chem Beschwerdebild

sowie auf die divergierenden medizinischen Akten der diversen Behandler sei die Schlussfolgerung

im

E.___ -Gutachten unbegründet und es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbe sondere sei die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit nicht genügend geprüft worden. Diese sei vorliegend nicht gegeben (Urk. 1). 2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle - nachdem sie in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 12. März 2019 eine polydisziplinäre Begutach tung der Beschwerdeführerin durch das E.___ veranlasst hat

zu Recht gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 an der Einstellung der der Versicherten zuletz t bis 30. Juni 2017 ausgerichtete n

( halbe n ) Rente festgehalten hat.

Im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgeworfen wird dabei die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 2 9. Mai 200 9. Z wischen den Parteien ist daher soweit ersichtlich ( zu Recht ) unumstritten , dass vorliegend – wie das Bundesgericht im Urteil vom 12. März 2019 ausgeführt hat –

der

Ren te n an spruch

der Versicherten, der im Rahmen der Wiedererwägung aufgehoben wurde, ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen frei zu prüfen ist (vgl. E. 1. 4 hiervor ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2018 vom 1 2. März 2019 in Sachen der Parteien, E. 2 ; Urk. 7/235 ) . 3.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der so festg e stellten A rbeits fähigkeit. Sie begründet dies

mit ihrem

fortgeschrittenen

Alter ,

dem Vorliegen von g esundheitlichen Störungen sowie damit , dass sie über keine Ausbildung verfüg t (Urk. 1 , insbes. Ziff. 11 und

Ziff. 15).

E. 5.2 ) ,

weder eine Berufsbildung , noch Erfahrung oder

sonstige Vorkennt nisse (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) oder (gute) Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 8C_687/2018 vom 18.

April

2019 E .

E. 5.3 oder

9C_898/201 7 vom 25. Oktober 2018 E . 3.4).

Angesichts des hier massgeben den Alters von knapp 60 Jahren, einer verblei ben den Aktivitätsdauer von immerhin gut vier Jahren, e inem aus gesundheit lichen Gründen nicht ausserordentlich limitierten

Belastungsprofil, einem hohen zumut baren

Arbeitspensum

sowie schliesslich angesichts der relativ hohen Hür den, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men schen entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hin weisen ) ,

ist ein aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt daher insgesamt zu verneinen.

E. 5.4 An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der im vorliegenden V erfahren ein gereichte Bericht der Arbeitsintegration L.___ der Stadt M.___

nichts ( Urk. 3/3). Dies muss schon daher gelten, als im Lichte der Ausführungen der medizinischen Experten des E.___

die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

- objektiv betrachtet -

weniger weit gehen als diejenigen, von welchen die Fachpersonen der Arbeitsintegration gestützt auf

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen sind . 6.

6.1

Die IV-Stelle ermittelte die erwerblichen Auswirkungen der

gutachterlich festge stellten vollständigen Arbeitsf ähigke it in einer angepassten Tätigkeit

sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleich s (U rk. 2 S . 3 , zum Prozentvergleich Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a ) . Die Bemessung der Vergleichseinkommen

gestützt auf die nämli chen T abellenl öhne

(für Hilfsarbeiter) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) wird beschwerdeweise nicht in Frage gestellt . Das Vorgehen ist

denn auch nicht zu beanstanden . 6.2

D er Invaliditätsgrad entspricht demnach dem Grad der Arbeits un fähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ( gemäss BGE 126 V 75 ) .

Vorliegend kann offenbleiben, ob und gegebenen falls in welcher Höhe ein solcher Abzug gerechtfertigt ist . D enn an gesichts der

vollständigen Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit

resultiert

selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25

% ( vgl. wiederum BGE 126 V 75 ) kein Invaliditätsgrad von mindestens 40

% , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.

7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle die bis zum 30. Juni 2017 ausgerichtete Inva lidenr ente zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 9 ) -

sich daraus nichts zu ihren G unsten

ergibt ; d ies muss

schon deshalb gelten ,

weil der fragliche Bericht

auf einer Untersuchung vom 12. Mai 2020 beruht (vgl. Urk.

E. 10 S. 2) und sich somit auf eine gesundheitliche Entwick lung

bezieht , wie

sie dem Gutachten vom 19. Juni 2020 bereits zugrunde liegt . Aber auch die A u sführungen der

behandelnden Fachpersonen der

G.___ AG in ihrem Bericht vom 3. Juni 2021

(Urk. 13) sind nicht geeignet, d ie Beweiskraft der Expertise des E.___ zu schmälern , und zwar schon allein deshalb nicht , weil

im genannten Bericht eine nachvollziehbare (und somit über prüfbare) Herleitung der dort abweichend geste llten Diagnosen fehlt und dieser somit weder wichtige neue noch

vom psychiatrischen Gutachter unerkannt bzw. ungewürdigt gebliebene Aspekte benennt . Zu berücksichtigen gilt aber auch , dass

d ie psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( BGE 145 V 361

E. 4.1.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die bei der psychiatrischen Exploration zu Tage getre tenen Inkonsistenzen ist vorliegend

schliesslich auch der

Erfahrungs - tatsache

Rech nung

zu

tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465

E.

4.5 S.

470; Urteil 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2) .

In diesem Sinne hielt denn auch der psychiatrische Experte fest, dass Phänomene wie Aggravation oder Simulation aktenkundig weder vom Hausarzt noch von den behandelnden Psychother a peuten oder dem Psychiater in Betracht gezogen worden sei e n ( Urk. 7/272 S. 40).

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringen lässt,

die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 100

% sei aufgrund der medizinischen Akten, insbeson dere der im Gutachten erhobenen Nebendiagnose «V.a. Colon irritabile » weder nach vollziehbar noch begründet , da diese Diagnose

zusä t z lich auch eine quanti tative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 Ziff.

E. 14 ),

vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen.

Denn dafür, dass

die Beschwerdeführerin

diese –

als Verdachtsdiagnose gestellte - gesundheitliche Störung nicht steuern kann

( und der Drang bzw. Krampf pl ötzlich, auch in der Nacht kommt ; vgl. wie derum Urk. 1 Ziff. 14) , finden

sich in den Akten keine korrelierenden Anga be n . So hatte die Beschwerdeführerin

im Rahmen der Begutachtung

beim

E.___

an läss lich der internistischen Unte r s uchung zwar angegeben , dass die Verdauung ( Stuhl gang ) wechselnd ( Diarrhoe/O bstipation) sei. Über

im Alltag erheblich ein schrän kende Beschwerden hatte sie dort hingegen nicht berichtet

( vgl. Urk.

7/272/ 66 und insb. 67, wonach der Stuhlgang einigermassen geregelt sei ) , ebenso wenig bei den anderen Gutachtern (vgl.

Urk. 7/272/ 47 [orthopädische/ traumatologische Begut ach tung ] , wonach der Stuhlgang unregelmässig, etwa alle zwei bis vier Tage

erfolge, vgl. auch Urk. 7/272/ 78 [ neurologische Begutachtung] wonach Miktion und Defäkation intakt seien) . Auch insoweit wird die Einschätzung im E.___ - Gutachten daher nicht in Frage gestellt. 4.3

Nach dem Gesagten sind die E i nwendung e n der Beschwerdeführerin nicht geeig net, die Beweiskraft des E.___ - Gutachtens in Frage zu stellen. Somit ist auf diese Beurteilung abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin

– wie schon im Zeitpunkt der Beurteilung der Dres . C.___ und D.___ im Jahr 2013 (E. 3.1 hiervor) –

bzw. seit dem Jahr 2000 ( und somit im hier massgeblichen B e u r teilungszeitraum bis zum Erlass der nunmehr ange foch tenen Verfügung vom 15. Februar 202 1 )

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigke i t als Verpackerin

nicht mehr arbeitsfähig ist , hingegen in einer angepassten kör per lich leichten Tätigkeit , unter Einhaltung des gutachterlich festgelegten Belas tungsprofils , eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00189

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 8. Oktober 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ Meier Fingerhuth Fleisch Häberli

Jucker Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 23. September 1960, ohne erlernten Beruf , lebt seit 1993 in der Schweiz ,

w o sie von 1996 bis 1999 als B etriebsangestellte / Verpacke rin

bei der Z.___ AG einer Erwerbstätigkeit nachging. I m Jahr 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein seit April 1999 beste hendes chronisches Cervikovertebralsyndrom , eine Di skushernie C 5/6, Weichteil rheuma sowie Depression bei der I V-Stelle des Kantons Graubünden

zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/4) . Nach getätigten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2001 rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zu

(Urk. 7/22) . I m Jahr 2002 bestätigte sie den Anspruch auf eine ganze Rente ( Urk. 7/33) . Im Jahr 2008 leitete die infolge Umzugs der Versicherten in den Kanton Zü rich zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle des Kan tons Zürich ein Revisionsverfahren in die Wege (Urk. 7/41) ;

nach getroffenen

Abklärungen (insbesondere Beizug der von

der PAX- Versicherungen veran lassten

Expertisen von Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumato logie und Innere Medi zin vom 9. Juli 2008 , Urk. 7/47 / 3 ff. sowie von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychother apie, vom 4. Februar 2009, Urk. 7/47/18 ff . )

setzte sie mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die bisher ausgerichtete ganze Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Invalidenrente herab (Urk. 7/56).

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle auf Ersuchen der Ve r sicher t en , welche eine Ver schlechterung ihre Gesundheitszustandes geltend ge macht hatte (Urk. 7/63) ,

aber mals ein Revisi onsverfahren

in die Wege und holte ein bidisziplinäre s Gutachten ein (Expertise n

von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 20. Februar 2013, sowie von PD Dr. med. D.___ , Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. März 2013 ; ein schliesslich bidisziplinäre Beurteilung, Urk. 7/77-81 ) . Gestützt auf

diese Abklä rungen hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. August 2014 alle bisherigen Entscheide infolge zweifelloser Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellt e die Invalidenrente auf den 30. September 2014 ein (Urk.

7/127 ). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19 . März 2015 (Prozess Nr. IV.2014.000912) teilweise gut ; es h ob die Verfügung vom 13. August 2014 unter Bestätigung der zweifellosen Unrichtigkeit der Re vi sions verfügung vom 28. Mai

2009 auf mit der Feststellung, dass einstweilen weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ;

die Renteneinstellung

sei trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit solange nicht gerechtfertigt, als nic h t vorgängig berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt worden seien (Urk.

7/143) .

In der Folge führte die IV-Stelle Massnahmen der beruflichen Eingliederung durch ;

diese schloss sie mit Verfügung vom 21. September 2016

ab (Urk.

7/192 ) . Mit Verfü gung vom 18. Mai 2017 hob sie die Verfügung vom 28. Mai 2009 wiederer wägung s weise auf und stellte

die laufende Rente auf den 30. Juni 2017 ein ( Urk.

7/212 ). Eine von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 29. August 2018 (Prozess Nr. IV.2017.00697) ab ( Ur k. 7/229 ). Mit Urteil vom 12. März 2019 hob das Bundesgericht die Urteil e des hiesigen Gerichts vom 29. August 2018, vom 19. März 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 auf ; es

wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen

( namentlich auch) bezüglich des vom Gutachten der Dres .

C.___ und D.___

nicht erfassten Zeitraums (2013-2017)

vornehme und anschliessend neu verfüge

( Ur k. 7/235 ). 1.2

Die IV-Stelle holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten Berichte ein und ver anlasste

eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, womit das E.___ beauftragt wurde ( Urk. 7/263) . Gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 (Urk. 7/272) erliess die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 7/279 ff. ) am 15. Februar 2021 eine neue Verfügung, mit welcher sie die bis 30. Juni 2017 ausgerichtete Rente auf diesen Zeitpunkt hin aufhob (Urk. 2). 2.

Dag egen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 18. März 2021 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen , es sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzu heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, rückwirkend ab 1. Juni 2017, spätestens jedoch per 1. Mai 2020 (IV-Begutachtung) (1.), eventua liter sei die Verfügung vom 15. Februar 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen zwecks ergänzender Abklärung der Zumutbarkeit/ Ressourcen , um an schliesse nd neu über einen weiteren Ansp r u ch der Beschwerdeführerin auf eine Inval idenrente zu entscheiden (2.), a lles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gegenpartei ( 3., Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beant ragte mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerd eführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 28. Mai

2021 (Urk . 9) und vom 7. Juni 2021 (Urk. 12) reichte die Beschwerdeführerin

Berichte des b ehandelnden Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie FMH ,

vom 25. Mai 2021 (Urk.

10) bzw. der b ehandelnden Fach personen der G.___ AG

vom 3. Juni 2021 (Urk.

13) nach. Die IV-Stell e nahm da zu am 25. Juni 2021 Stellung (Urk. 15), was der Beschwerde füh rerin am 6. Juli 2021 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwe rbs einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). 1.4

Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herab gesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver halts ab klärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt , sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wieder erwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsver fü gung der Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprün gliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rüc k kommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_530/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1 und 8C_288/2016 vom 14. Novem ber 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die

vorliegend angefochtene Verfügung im Wesentli chen damit, dass nach Vorliegen des Bundesgericht surteils vom 1 2. März 2019 der Rentenanspru ch umfassend neu zu prüfen sei . Dabei sei in s besondere zu prüfen , ob sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung im Jahr 2013 bis zur Aufhebung im Jahr 2017 verändert habe. G estützt auf das eingeholte Gut achten des E.___ liege keine Veränderung des Ges undheitszustandes seit 2013 vor; e s werde weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste T ätig keiten ausgegangen.

Der Invaliditätsgrad sei aufgrund eines Prozentvergleichs zu ermitteln . Die Aufhebung der R ente per 30. Juni 2017 erweise sich demnach als richtig (U rk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass sie aktenkundig in fortgesetzter fachärztlicher (hausärztlicher, rheumatologischer, psychiatrischer) Behandlung stehe. Angesichts de s langjährigen Krankheitsver laufs seit dem Jahr 1999 und der erhobenen Befunde liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein invalidis ierender und rentenbegründender Gesundheits scha den vor ; mit Blick auf den

ch ronifizierten Krankheitsverlauf bei komp lexem somatischem und psychiatr i s chem Beschwerdebild

sowie auf die divergierenden medizinischen Akten der diversen Behandler sei die Schlussfolgerung

im

E.___ -Gutachten unbegründet und es könne nicht darauf abgestellt werden. Insbe sondere sei die Zumutbarkeit bzw. Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit nicht genügend geprüft worden. Diese sei vorliegend nicht gegeben (Urk. 1). 2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle - nachdem sie in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 12. März 2019 eine polydisziplinäre Begutach tung der Beschwerdeführerin durch das E.___ veranlasst hat

zu Recht gestützt auf die entsprechende Expertise vom 19. Juni 2020 an der Einstellung der der Versicherten zuletz t bis 30. Juni 2017 ausgerichtete n

( halbe n ) Rente festgehalten hat.

Im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgeworfen wird dabei die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit der Revisionsverfügung vom 2 9. Mai 200 9. Z wischen den Parteien ist daher soweit ersichtlich ( zu Recht ) unumstritten , dass vorliegend – wie das Bundesgericht im Urteil vom 12. März 2019 ausgeführt hat –

der

Ren te n an spruch

der Versicherten, der im Rahmen der Wiedererwägung aufgehoben wurde, ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen frei zu prüfen ist (vgl. E. 1. 4 hiervor ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2018 vom 1 2. März 2019 in Sachen der Parteien, E. 2 ; Urk. 7/235 ) . 3.

3.1

In dem von der IV-Stelle im Jahr 2013 veranlassten bidisziplinären

Gutach ten hatten Dr. C.___

( gestützt auf die internistisch-rheumatologische Unt ersu chun g vom 11. Februar 2013; Urk. 7/77/2 ff. ) und Dr. D.___

( aufgrund d er psychia tri schen Exploration vom 12. März 2013 ; Urk. 7/81/1 ff. ) in ihrer interdisziplinären Zusammenfassung

vom 3. April 2013 die folgende n Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

(Urk. 7 / 81/14 ): - keine psychiatrische Diagnose - Cervikospondylogenes Syndrom links mehr als rechts bei - schweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen (C3 bis C6) mit bilateralen schweren Foramenstenosen C4 bis C7 und möglicher Reizung der Nervenwurzeln C4 rechts und C6 links sowie möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 rechts - mit bildgebender Progredienz der degenerativen Veränderungen und der Foramenstenosen C4 bis C7 (MRI 02/2013 gegenüber MRI 06/2008) - ohne Instabilität (funktionelles Röntgen 04/2009) - ohne radikuläre Zeichen

Die Dres . C.___ und D.___ hielten im Wesentlichen fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. In einer adaptierten, die H alswirbelsäule schonenden Tätig keit mit Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus bidis zi plinärer Sicht könne sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % beziehungsweise 40 Wochenstunden arbeiten; i n einer adaptierten Tätigkeit sei sie nie längerfristig arbeitsunfähig gewesen . Die angestammte T ätigk eit bei der Z.___ AG oder eine andere nicht adap tierte Tätigkeit habe sie ab 5. April 1999 nicht mehr ausüben können. 3.2 3. 2 .1

Die für das polydisziplinäre (psychiatrische, orthopädische, internistische, neuro logische) E.___ - Gutachten vom 19. Juni 2020 verantwortlich zeichnenden Fach ärzte stellten die folg enden Diagnosen (Urk. 7/272/9 ):

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule - Mehretagere

foraminale Engen - Mehretagere leichte Spinalkanalstenosen - ohne zu reproduzierende Bewegungseinschränkungen der Halswirbel säule - ohne neurologische Auffälligkeiten 2. Degenerative Veränderung der Brustwirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkungen, ohne Auffälligkeiten der paravertebralen Muskulatur 3. Degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule ohne reprodu zier bare Funktionseinschränkung, ohne neurologische Auffälligkeiten und ohne Bewegungseinschränkung o hne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : 1. Adipositas (BMI 31.2 kg/m2) 2. Wahrscheinlich C olon irritabile 3. Wahrscheinlich Re f lux- Ösophagitis 4. S tatus nach Cholezystektomie 2010 3. 2 .2

Der psychiatrische Gutachter

Dr. med. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie

FMH sowie Neurologie FMH, hielt zusammenfassend fest, aus psy chiatrischer Sicht sei bei der Versicherten keine Diagnose zu vergeben gewesen. Ihre Schilderungen seien vage geblieben und hätten

aufgesetzt gewirkt , in einem spezifischen Beschwerde -V alidierungsverfahren (TOMM) habe sie signifikant schlecht abgeschnitten. Auch nehme sie ihre Medikamente nicht beziehungsweise nicht regelmässig ein. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergebe sich somit nicht (S. 41). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit relevant eingeschränkt; eine Einschränkung lasse sich zu keinem Zeitpunkt begründen (S. 42). Er gehe nicht davon aus, dass seit 2013 eine Veränderung des Gesundheitszustandes einge tre ten sei , da auch rückblickend keine relevante psychiatrische Diagnose habe veri fiziert werden können ( S .

43 ). 3. 2 .3

Der orthopädische Gutachter Dr. med. I.___ , Facharzt für Chirurgie und Fach arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ,

führte im Wesentlichen aus, die Versicherte habe bei der klinischen Untersuchung eine Vielzahl von körperlichen Beschwerden beklagt, für die sich letztendlich auf orthopädisch- traum a tol o gischem Fachgebiet keine hinreichende n bzw . keine hinreichend zu objektivierenden Untersuchungsbefunde gefunden hätten. D ie Beweglichkeit der Halswirbelsäule, die unzweifelhaft degenerative Verände run gen aufweise, sei nich t reproduzierbar eingeschränkt.

Neurologisch bestünden keine Auffälligkeiten, insbesondere kein Wurzelreizsyndrom. Ebenso sei die Be weg lichkeit der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule ohne Einschränkungen. Andere Erkrankungen auf orthopädisch- traumatologischem Fach gebiet fänden sich nicht , sämtliche Gelenke seien frei beweglich. Auch bestünden keine muskulären Auffälligkeiten, in s besond e re nicht der parav e rtebralen Musk ulat u r (S. 54 ). Zur Arbeitsfähigkeit gab der orthopädische Experte im Wesentlichen an, a ufgrund der bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen insbeson d ere der Hals- und Lendenwirbelsäule seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten , überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals - und L en denwirbelsä ule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüst en oder Leitern ,

ohne Über kopftätigkeiten sowie ohne Zwang s haltungen für die oberen Extremitäten. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor, zu diesem Zeitpunkt seien die degenerativen Veränderungen erstmalig dargestellt worden (S. 57). Zusammenfassend gab er an, die Versicherte sei

nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die zumutbare Belas tung übersteige. Eine angepasste Tätigkeit , die das Belastungsprofil berück sich tige , sei ihr jedo ch uneingeschränkt zumutbar (S. 57). Im Vergleich zum Gutach ten von Dr. C.___

vom Februa r 2013 finde sich keine Verschlechterung , weder der radiologischen Befunde noch der klinischen Untersuchungsbefunde , gegenteils seien die Untersuchungsbefunde signifikant besser ( S. 60) . 3. 2 .4

Der internistische Gutachter Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie ,

führte zusammenfassend aus, aus inter nistischer Sicht seien für die Arbeitsfähigkeit keine relevanten Diagnosen vorhan den. Eine E inschränkung der Arbeitsfähigke it sei nicht gerechtfertigt (S.

71) be ziehungsweise sei die Arbeitsfähigkeit aus internistischer Sicht in bisheriger wie in einer angepassten Tä tigkeit seit jeher erhalten (S. 73). 3. 2 .5

Der neurologische Gutachter Dr. med. K.___ , Facharzt für Neurologie, gab im Wesentlichen an, die Versicherte habe bei der neurologischen Begutachtung über seit Jahren bestehende Schmerzen im Nackenbereich, seit zwei Wochen Ausstrah lung zur rechten Schulter sowie bewegungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Schulter sowie seit Jahren bestehende Schmerzen im gesamten Rücken ohne Ausstrahlung in die Beine geklagt. Der klinisch neurologische Untersu chungsbefund zeige keine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, Nervendeh nungs zeichen lägen nicht vor. Muskeltonus, Muskelkraft und Muskeltrophik stellten sich seitengleich regelrecht dar, auch die Reflextätigkeit sei seitengleich normal. Hinweise auf eine Schädigung der Rückenmarksfunktion bestünden nicht . Bei der Überprüfung der Sensibilität sei normales Oberflächen- und Schmerzemp finden angegeben worden; auch die koordinativen und vegetativen Funktionen stellten sich vollständig regelrecht dar (S. 83). Z usammenfassend führte er aus, weder aktenkundig noch nach der hiesigen Anamnese und der klinischen Unter suchung ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer neurologischen Erkran kung beziehungsweise eine r Affektion von Nervenwurzeln und des Rückenmarks im Rahmen der angegebenen perman en ten Schmerzen im HWS- , BWS- und LWS - Bereich sowie im B ereich der rechten Schulter (S. 85 ). Aus neurologischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt aktenkundig und somit auch nicht ab 2013 ein objektiver Befund mit Kompression der Nervenwurzel oder des Rückenmarks bestanden. Nach der hiesigen Untersuchung lägen ebenfalls keine Zeichen einer Affektion von peripheren Nerven und des Rückenmarks vor. Die angegebenen Schmerzen hätten keine organneurologi s che Grundlage (S. 87 ) , aus neurolo gi scher Sicht bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in angestammter Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit (S. 85) . 3. 2 .6

Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung schlussfolgerten die Experten, die Versicherte sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Verpackerin auszuüben, da diese die ihr zumutbare Belastung übersteige. Bildgebend seien degenerative Veränderungen insbesondere der Hals- und Lendenwirbelsäule dar gestellt worden sowie wenig degener a tive Veränderungen auch der Brust wir bel säule. Insofern seien der Versicherten nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, über wiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals - und die L enden wir belsäule, ohne häufige Tätigkeiten auf Gerüst en oder Leitern , ohne Über kopfar beiten und ohne Zwangshaltungen für die oberen Extremitäten. Eine angepasste Tätigkeit, die das Belastungsprofil berücksichtige, sei jedoch uneingeschränkt zumutbar. Im Längsschnittverlauf liege dieses Belastungsprofil seit April 2000 vor. Aus psy chiatrischer, internistischer und neurologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten weder in der bish erigen noch i n

einer angepassten Tät igkeit relevant einschränkt (S. 14).

3. 3

Im vorliegenden Verfahren legte die Beschwerdeführerin die folgenden Berichte ins Recht: 3. 3 .1

Dr. med. F.___ , behandelnder Rheumatologe der Versicherten,

stellte in seinem Bericht vom 2 5. Mai 2021 die folgende n Diagnosen: - Lumboradikuläres Syndrom S 1 rechts (erste Manifestation Oktober 2017) - Degen e rative Veränderungen der unteren LWS - Rezessa le Stenose für die Nervenwurzel S1 bds . - Chronisches therapieres istentes cervicospondylogenes (brachiales) Syn drom links - Erhebliche und zunehmende degenerative Veränderungen der HWS - 4.11.19 MRI der HWS: Steilstellung der HWS. Mässige Chondrosen C3-C 6, Spinalkanal mässig eingeengt. L eichte Kompression des Myelons ohne Zeichen einer Myelopathie. R ezessale und foraminale Einen gun gen, Nervenreizungen beidseits möglich - Neurologischer Ausschluss eines CTS beidseits Ende September 2019 - Chronisches thorakovertebrales Syndrom - rechtskonvexe Skoliose - laterale Spondylophytose rechts - Chronische Depression - Dekonditionierung - Übergewicht (BMI 28.3)

Dr. F.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei der Versicherten bestehe ein chro nisches lumboradikuläres Syndrom S1 rechts und ein therapieresistentes cervi cospondylogenes (brachiales) Syndrom li nks , erschwert durch die fachärztlich diagnos ti zi erte Depression, welche bestimmt auch zur Chronifizierung beigetra gen habe. Die chronischen Beschwerden korrelierten mit den klinischen Befunden und stünden in engem Zusammenhang mit den radiologisch nachweisbaren aus geprägten degenerativen Veränderungen. Die Ausübung einer Tätigkeit (wie bei der letzten Stelle) in der indus triellen Produktion sei der 60j ährigen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei der Patientin aus rein rheumatologischer Sicht lediglich noch ein 30%iges Pensum in einer sehr leichten wechselbelastenden Tätigkeit zumutbar. Trotz medikamentöser Therapie und physikalischer Behandlung sei die Prognose aus rheumato logischer Sicht ungünstig , da angesichts der bestehenden degenerativen Veränderungen naturgemäss mit einer unvermeidbaren Prog redienz der strukturellen Degene ra tion und der damit verbundenen Beschwerden zu rechnen sei (Urk. 10). 3. 3 .2

Im Bericht vom 3. Juni 2021 stellten die seit 14. November 2018 behandelnden Fachpersonen der G.___ AG , die folgenden Diagnosen: - Selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (F.60.6) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . schwere Episode mit somati sc hem Syndrom, Chronifizierung seit Jahren , mindestens 2016 (F33.2) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Intelligenz im unteren Normbereich, Analphabetin

Sie führten im Wesentlichen aus, seit Jahren bestehe ein komplexer, hoch chro nifizierter Krankheitsverlauf bei gleichzeitig bestehenden somatischen Erkran kungen. Dies bewirke eine wechselseitige Symptomverstärkung, welche durch die Willenskraft nicht überwindbar sei. Zusätzlich würden sich die nicht vorhandene Introspektions- und Reflexionsfähigkeit sowie die einfache Persönlichkeits struk tur (Analphabetin) mit sehr eingeschränkten Ressourcen sehr beeinträchtigend auf das komplexe S törungsbild auswirken. Folglich bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt (Urk. 13). 3. 3 .3

Im Bericht über das von der Versicherten im Zeitraum 1 9. September 2017 bis

9. April 2018 absolvierte

Arbeits- und I ntegrat i o nsprogramm

L.___

(Basisbeschäftigung) der Stadt M.___

( Dauer insgesamt bis 31. März 2019) be merkte die verantwortlich zeichnende Fachperson zusammenfassend, die gesund heitliche und persönliche Situation der Eheleute scheine die Versicherte sehr ein zunehmen. Es scheine, als habe sie keine Energie, sich in die Arbeiten der Basis beschäftigung hineinzugeben, weshalb die Punkte ( Anm. : Beurteilung der ein zeln en Kompetenzen) von Seite Gruppenleitung meist nur als «genüg end» beurteilt worden sei en (Urk. 3/3). 4. 4.1

Das

polydisziplinäre

E.___ -Gutachten vom

19. Juni 2020 entspricht den praxis gemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise . Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht es doch auf den erforderlichen (psychiatrischen, orthopädischen, internistischen, neurologischen) Untersuchun gen einschliesslich durchgeführten Laborabklärungen .

Auch wu rde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevant en Vorakten abge geben, berück sichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und se tzt sich mit diesen auseinander . Ebenso leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein und sind die Schluss folgerungen nachvoll ziehbar und begründet.

Insbesondere legte der psychiatri s c he Experte unter Hinweis auf die von ihm als aufgesetzt und vage beschriebenen Angaben der Versicherten, die weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befunde ( Urk. 7/272 / 36 ff ) ,

die Ergebnisse der durchgeführten Testverfahren

(vgl. Urk. 7/272 / 38 )

sowie das Resultat der ver anlassten Laborabklär un g, welche

– im Gegensatz zu den Angaben der Versicher ten bezüglich der Einnahme von Psychopharmaka

– eine Konzentration der ent sprechenden Medikamente unter dem Wirkspiegel ( Trazodon ) beziehungsweise der Nachweisgrenze ( Duloxetin ) ergaben ( vgl. S. 35 und S. 38) , nachvollziehbar dar, das s aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose zu stellen und zu keinem Zeit punkt – insbesondere auch nicht nach 2013 - ein psychischer Gesundheits scha den mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig k eit bestand en hat ( S.

43 ). Auch der orthopädische Gutach t er führte

im Lichte der

inko ns istente n

Untersuchungs be funde (S. 49 ff.)

sowie

des nicht wirksamen Serumspiegels

der angegebenen S ch merzmedikation (S. 53) nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der in den Vorakten bildgebend ausgewiesenen nahezu alters entspr echende n (S. 55) degenerativen Veränderungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule die zuletzt ausgeübte Tätig k eit ( als Verpackerin )

zwar nicht mehr ausüben kann ,

sie jedoch

-

seit dem Jahr 2000 (erste Bildgebung) - in einer adap t i erten leichten Tätigkei t voll ständig arbeitsfähig ist (S. 57) . Aber auch in internistischer Hinsicht leuchtet m it Blick auf die diesbezüglich gestellten ( Verdachts-)Diagnosen (S. 70)

ohne Weiteres ein, dass insoweit kein e Einschrän kung

der Arbeitsfähigkeit besteht

( und auch seit jeher nicht bestand; S. 72) . Ü ber zeugen d sind schliesslich auch die Ausführungen des neurologischen Experten ;

denn

es erscheint schlüssig, dass - mit Blick auf die von ihm erhobenen weitge he nd unauffälligen klinischen Befunde anlässlich de r neurologischen Untersuchung (S . 79 ff. ) - zu keinem Zeitpunkt ( insbesondere für die Zeit ab 2013 )

eine Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit bestand (S. 87 ) .

4.2

Soweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung en

im E.___ - Gutachten unter Hinweis auf die

fortgesetzte

Behandlung

namentlich durch den Rheumatol o gen Dr. F.___

und die Fachpersonen der G.___ AG sowie die

von diesen Behandl ern abweichenden Diagnosen und Einschätzungen weitgehend pauschal in Frage stellt ( Urk. 1 Ziff. 9) , ergibt dies nichts zu ihren Gunsten. Zum einen hat die IV-Stelle

in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin g e wiesen , dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der thera peutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits nicht zulässt, ein Admini stra tiv- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklä rungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise The ra piekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen . Zwar bleiben Fälle vorbehalten , in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be handelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung uner kannt ode r ungewürdigt geblieben sind (zum Ganzen statt vieler etwa : Urteil e des Bundesgerichts

8C_447/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.2 und Urteil 9C_34/2019

vom 2 5. April 2019 E. 4.1 ). I nwiefern die behandelnden Ärzte

- namentlich in den beschwerdeweise aufgelegten Berichten (E. 3.2.1 und E. 3.2.2)

solch uner kannt oder ungewürdigte Aspekte be ne n nen , hat die Beschwerdeführerin

nicht nachvollziehbar

aufgezeigt . Dies ist auch nicht ersichtlich. Festzustellen ist ins besondere , dass - s oweit die Beschwerdeführer in unter Hinweis auf den Bericht von Dr. F.___ vom 2 5. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszu stan des geltend macht ( Urk. 9 ) -

sich daraus nichts zu ihren G unsten

ergibt ; d ies muss

schon deshalb gelten ,

weil der fragliche Bericht

auf einer Untersuchung vom 12. Mai 2020 beruht (vgl. Urk. 10 S. 2) und sich somit auf eine gesundheitliche Entwick lung

bezieht , wie

sie dem Gutachten vom 19. Juni 2020 bereits zugrunde liegt . Aber auch die A u sführungen der

behandelnden Fachpersonen der

G.___ AG in ihrem Bericht vom 3. Juni 2021

(Urk. 13) sind nicht geeignet, d ie Beweiskraft der Expertise des E.___ zu schmälern , und zwar schon allein deshalb nicht , weil

im genannten Bericht eine nachvollziehbare (und somit über prüfbare) Herleitung der dort abweichend geste llten Diagnosen fehlt und dieser somit weder wichtige neue noch

vom psychiatrischen Gutachter unerkannt bzw. ungewürdigt gebliebene Aspekte benennt . Zu berücksichtigen gilt aber auch , dass

d ie psychiatrische Exploration dem begutachtenden Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet , innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( BGE 145 V 361

E. 4.1.2 mit Hinweisen). Mit Blick auf die bei der psychiatrischen Exploration zu Tage getre tenen Inkonsistenzen ist vorliegend

schliesslich auch der

Erfahrungs - tatsache

Rech nung

zu

tragen, dass behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen ( BGE 135 V 465

E.

4.5 S.

470; Urteil 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2) .

In diesem Sinne hielt denn auch der psychiatrische Experte fest, dass Phänomene wie Aggravation oder Simulation aktenkundig weder vom Hausarzt noch von den behandelnden Psychother a peuten oder dem Psychiater in Betracht gezogen worden sei e n ( Urk. 7/272 S. 40).

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringen lässt,

die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 100

% sei aufgrund der medizinischen Akten, insbeson dere der im Gutachten erhobenen Nebendiagnose «V.a. Colon irritabile » weder nach vollziehbar noch begründet , da diese Diagnose

zusä t z lich auch eine quanti tative Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 1 Ziff. 14 ),

vermag auch dieser Einwand nicht zu überzeugen.

Denn dafür, dass

die Beschwerdeführerin

diese –

als Verdachtsdiagnose gestellte - gesundheitliche Störung nicht steuern kann

( und der Drang bzw. Krampf pl ötzlich, auch in der Nacht kommt ; vgl. wie derum Urk. 1 Ziff. 14) , finden

sich in den Akten keine korrelierenden Anga be n . So hatte die Beschwerdeführerin

im Rahmen der Begutachtung

beim

E.___

an läss lich der internistischen Unte r s uchung zwar angegeben , dass die Verdauung ( Stuhl gang ) wechselnd ( Diarrhoe/O bstipation) sei. Über

im Alltag erheblich ein schrän kende Beschwerden hatte sie dort hingegen nicht berichtet

( vgl. Urk.

7/272/ 66 und insb. 67, wonach der Stuhlgang einigermassen geregelt sei ) , ebenso wenig bei den anderen Gutachtern (vgl.

Urk. 7/272/ 47 [orthopädische/ traumatologische Begut ach tung ] , wonach der Stuhlgang unregelmässig, etwa alle zwei bis vier Tage

erfolge, vgl. auch Urk. 7/272/ 78 [ neurologische Begutachtung] wonach Miktion und Defäkation intakt seien) . Auch insoweit wird die Einschätzung im E.___ - Gutachten daher nicht in Frage gestellt. 4.3

Nach dem Gesagten sind die E i nwendung e n der Beschwerdeführerin nicht geeig net, die Beweiskraft des E.___ - Gutachtens in Frage zu stellen. Somit ist auf diese Beurteilung abzustellen und gestützt darauf davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin

– wie schon im Zeitpunkt der Beurteilung der Dres . C.___ und D.___ im Jahr 2013 (E. 3.1 hiervor) –

bzw. seit dem Jahr 2000 ( und somit im hier massgeblichen B e u r teilungszeitraum bis zum Erlass der nunmehr ange foch tenen Verfügung vom 15. Februar 202 1 )

in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigke i t als Verpackerin

nicht mehr arbeitsfähig ist , hingegen in einer angepassten kör per lich leichten Tätigkeit , unter Einhaltung des gutachterlich festgelegten Belas tungsprofils , eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. 5. 5.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Verwertbarkeit der so festg e stellten A rbeits fähigkeit. Sie begründet dies

mit ihrem

fortgeschrittenen

Alter ,

dem Vorliegen von g esundheitlichen Störungen sowie damit , dass sie über keine Ausbildung verfüg t (Urk. 1 , insbes. Ziff. 11 und

Ziff. 15). 5.2

Wie von der Beschwerdeführerin grundsätzlich

zu Recht

geltend gemacht (Urk. 1 Ziff. 15) , anerkenn t die Rechtsprechung, dass das ( vorgerückte ) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Mass gebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Ein arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Nach der Rechtsprechung ist dabei für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerüc ktem Alter zu beant wor ten ist , auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbs tätigkeit abzustellen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.1 unter Hinweis auf die Rechtsprechung). 5.3

Im Falle der Beschwerdeführerin stand die medizinische Zumutbarkeit einer dem Leiden angepassten Erwe r bstätigkeit mit der Erstattung des E.___ - Gutachtens am 1 9. Juni 2020 fest ( Urk. 7/272) . Damals war die Beschwerdeführerin knapp 60 Jahre alt (59 Jahre und 9 Monate) . Somit stand sie im massgeblichen Zeitpunkt (erst) an der Schwelle zum Alter, mit Blick auf welches sich die Frage der (alters bedingten) Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit in der Regel stellt (vgl. etwa Kasu is tik im Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10.

September 2013 E. 4.3.2)

und v erblieb ihr

bis zum Erreichen des ordentlichen AHV- Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von gut vier Jahren.

Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sind der Beschwerdeführerin

aus medi zinischer Sicht nur leichte Tätigkeiten zuzumuten, die überwiegend im Sitzen, ohne Zwangshaltung für die Hals- und die Lendenwirbelsäule, ohne häufige Tätig keiten auf Gerüst en oder Leitern , ohne Überkopfarbeiten und ohne Zwangs haltungen für die oberen Extr emitäten ausgeübt werden können.

E ine Tätigkeit , welche diesem Belastungsprofil Rechnung trägt, ist ihr vollzeitlich zumutbar (E. 3.1.6 hievor ) .

Das so umschriebene Belastungsprofil

erweist sich damit nun aber nicht als

derart restriktiv , dass gesagt werden könnte,

der Beschwerde füh rerin sei eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass der als

ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt

sie nicht kennen würde oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen A rbeit geber s möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorn herein als ausgeschlossen erscheint ( vgl. dazu etwa Urteil 8C_143/2019 vom 2 1. August 2019 E.

5.2 mit Hinweisen ) . A uch dieses Belastungsprofil

lässt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu , fallen doch etwa leichte Prüf-, Überwachungs-, und Kontrollarbeiten in Betracht.

Daran ändert auch nic h ts ,

dass die Beschwerdeführerin über keine berufliche Ausbildung und in der Schweiz

nur über wenig Berufserfahrung verfügt . So werden für Hilfs ar beiten ,

wie sie für die Beschwerdeführerin in Frage kommen

und auf dem hypo thetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachge fragt

werden

( statt vieler: Urteil des Bund esgerichts 9C_415/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 5.2 ) ,

weder eine Berufsbildung , noch Erfahrung oder

sonstige Vorkennt nisse (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.2.1) oder (gute) Sprachkenntnisse vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bun desgerichts 8C_687/2018 vom 18.

April

2019 E . 5.3 oder

9C_898/201 7 vom 25. Oktober 2018 E . 3.4).

Angesichts des hier massgeben den Alters von knapp 60 Jahren, einer verblei ben den Aktivitätsdauer von immerhin gut vier Jahren, e inem aus gesundheit lichen Gründen nicht ausserordentlich limitierten

Belastungsprofil, einem hohen zumut baren

Arbeitspensum

sowie schliesslich angesichts der relativ hohen Hür den, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Men schen entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hin weisen ) ,

ist ein aus invalidenversicherungsrechtlich er Sicht fehlender Zugang zum Arbeitsmarkt daher insgesamt zu verneinen.

5.4

An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der im vorliegenden V erfahren ein gereichte Bericht der Arbeitsintegration L.___ der Stadt M.___

nichts ( Urk. 3/3). Dies muss schon daher gelten, als im Lichte der Ausführungen der medizinischen Experten des E.___

die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin

- objektiv betrachtet -

weniger weit gehen als diejenigen, von welchen die Fachpersonen der Arbeitsintegration gestützt auf

die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen sind . 6.

6.1

Die IV-Stelle ermittelte die erwerblichen Auswirkungen der

gutachterlich festge stellten vollständigen Arbeitsf ähigke it in einer angepassten Tätigkeit

sinngemäss aufgrund eines Prozentvergleich s (U rk. 2 S . 3 , zum Prozentvergleich Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a ) . Die Bemessung der Vergleichseinkommen

gestützt auf die nämli chen T abellenl öhne

(für Hilfsarbeiter) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung

(LSE) wird beschwerdeweise nicht in Frage gestellt . Das Vorgehen ist

denn auch nicht zu beanstanden . 6.2

D er Invaliditätsgrad entspricht demnach dem Grad der Arbeits un fähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ( gemäss BGE 126 V 75 ) .

Vorliegend kann offenbleiben, ob und gegebenen falls in welcher Höhe ein solcher Abzug gerechtfertigt ist . D enn an gesichts der

vollständigen Arbeits fähigkeit in einer Verweistätigkeit

resultiert

selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzugs von 25

% ( vgl. wiederum BGE 126 V 75 ) kein Invaliditätsgrad von mindestens 40

% , womit kein Rentenanspruch ausgewiesen ist.

7.

Zusammenfassend hat die IV-Stelle die bis zum 30. Juni 2017 ausgerichtete Inva lidenr ente zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann