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IV.2014.00912

Wiedererwägugnsweises Zurückkommen auf Rente, letzte Revisionsverfügung zweifellos unrichtig, freie Prüfung des Anspruchs, Selbsteingliederung

Zürich SozVersG · 2015-03-19 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie ab 1996 einer Erwerbstätigkeit als Betriebsange stellte / Ver packerin

in einer Fleischfabrik nachging ( Urk. 8/ 12) . Am 5.

April 1999 erlitt sie ein Verhebetrauma .

Mit Gesuch vom 1.

Juli 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Cervikovertebralsyndrom mit Diskushernie C5/6 , Weichteil rheuma und Depression

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Y.___ klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

( Urk. 8/18) mit Verfügung vom 24. April 2001

mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errech neten Invaliditätsgrades von 100

% zu (Urk. 8/22; zuzüglich zwei Kinderrenten). Im Februar 2002 leitete die IV-Stelle des Kantons Y.___

von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/25 ff. ) und bestätigte nach durchge führten Abk lärungen mit Mitteilung vom 30. September 2002 den weiteren Anspruch auf die bishe rige ganze Invalidenrente (Urk. 8/33). 2.

Im Mai 2008 leitete die infolge zwischenzeitlichen Umzuges der Versicherten

vom Kanton Y.___

in den Kanton Zürich

neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte beim neuen Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk.

8/42) und zog die Akten de r Pax-Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (PAX) bei, namentlich die von diesem veranlasste n Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi zin , vom 9. Juli 2008 (Urk. 8/44/9 ff.) sowie von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009

( vgl. Urk. 8/46/18). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Urk. 8/5 0 f. ) mit Verfügung vom 28. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 die Herabsetzung der ganzen Invali denrente auf eine halbe Rente nach Massgabe eines neu errechneten Invalidi tätsgrades von 58 % (Urk . 8/ 54- 55). Diese Verfügung blieb in der Folge unan gefochten. 3.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 liess die Versicherte durch ihren Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend machen (Urk. 8/62 ff. ). Die IV-Stelle leitete daraufhin abermals ein Revisionsverfahren ein und liess die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen (U r k . 8/69 ). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre

Abklärung der Versicherten durch Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH B.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie. Gestützt auf die entsprechenden Gutachten ( vom 20. Februar 2013 [ Urk. 8/76 ] und vom 19. März 2013

[ Urk. 8/80 ] ) erliess die IV Stelle am 18. April 2013 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Einstellung der Ren te in Anwendung der Schlussbestimmungen vom 18. März 2011 in Aussicht stellte (Urk. 8/82). Dagegen erho b die Versicherte am 6. Mai 2013 ( Urk. 8/ 84 ), ergänzt durc h Eingabe vom 3. Juni 1013 (Urk. 8/89) , Einwand, worauf die IV-Stelle am 14. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid erliess, mit welchem sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung aller

bisherigen Entscheide (Verfügung vom 24. April 2001, Mitteilung vom 3 0. September 2002 sowie der Verfügung vom 28. Mai 2009)

und die Ein stellung der Invalidenrente in Aus sicht stellte (Urk. 8/95). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am

14. Februar 2014 Einwand (Urk. 8/97), worauf die IV- Stelle mit Verfügung vom 13.

August 2014 an ihrem Vorbescheid festhielt und die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats aufhob (Urk. 2). 4.

Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2014 und die Verfügung vom 13. August 2014 teilweise aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdefü hrerin ununterbrochen ab dem 1. April 2000 eine ganze IV-Rente auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales rheumatologisches und ps y chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulast en der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wa s der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) auf for mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 2 3. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ).

1. 3

Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf – oder herab ge setzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Ver fügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenan spruchs mit rechts konfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein k ommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108) . Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wieder

Dispositiv
  1. November 2014 E. 5.2).
  2. 4      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
  3. 2.1      Die IV-Stelle begründete die Einstellung der zuletzt ausgerichteten halben Rente zur Hauptsache damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom
  4. April 2001 , die Mitteilung vom
  5. September 2002 sowie auch die Verfügung vom
  6. Mai 2009 zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise aufzuh eben seien. Gemäss den aktuellen Abklärungen bestehe alsdann in leidensangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Die Rente sei daher aufzuheben (Urk. 2) . 2.2      Die Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass eine Wieder erwägung der Verfügung vom
  7. April 2001 und der Mitteilung vom
  8. September 2002 mangels zweifelloser Unrichtigkeit rechtlich nicht zulässig sei. Hingegen sei die rentenherabsetzende Verfügung vom 2
  9. Mai 2009 - ihr habe lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhalts zugrunde gelegen - zweifellos unrichtig gewesen, wes halb diese zu Recht a ufgehoben worden und der Versicherten die ganze Rente weiterhin auszurichten sei . Das Gutachten B.___ / C.___ sei aus formellen Gründen nicht verwertbar. Da es sich auch hie r bei um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes handle, habe die Beschwerdeführerin seit der ersten Rentenzusprache ununterbrochen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2) . 2.3      Mit der angefochtenen Verfügung vom 1
  10. August 2014 ( Urk.  2) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab
  11. Oktober 2014, mithin ex nunc et pro futuro geregelt. Dieser Anspruch ist im Folgenden zu prüfen, während auf den Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab
  12. April 2000 nicht einzutreten ist.
  13. 3.1      Der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2
  14. April 2001 ; Urk.  8/22 ) lagen die folgenden medizinischen Einschätzungen zugrunde: 3.1.1      Im rheumatologischen Kons ilium der Klinik D.___ vom 13.  April 2000 diagnosti zierte Dr.  med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Reha bilitation und Rheumatologie , ein zervikobrachiales Syndrom links bei fort geschrittenen degene rativen Veränderungen und eing eengt em Rezessus C5/6 links sowie ein sekun däres Fibromyalgiesyndrom . Er gab an, die von der Versicherten geschilderten therapierefraktären Schmerzen könnten einer C6 Symptomatik entsprechen. Es bedürfe einer neurochirurgischen fachärztlichen Beurteilung. D ie vom Hausarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100   % sei korrekt. Ohne neurochirurgische Intervention werde wahrscheinlich die Beschwerdesituation und damit auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbesserbar sein ( Urk.  8/3 /9 f. ). 3.1.2      Hausarzt Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom
  15. August 2000 an die IV-Stelle unter anderem gestützt auf den Bericht vom 1
  16. Mai 2000 des Spitals G.___ , Neurochirurgie ( Urk.  8/1/2), die nämlichen Diagnosen wie Dr.  E.___ . Er gab im Wesentlichen an, aus medi zinischer Sicht könne die Versicherte nicht mehr als Fleischverpackerin weiter arbeiten. Eine behinderungsgeeignete Tätigkeit sei nicht ersichtlich ( Urk.  8/10). 3.2      3.2.1      Im Rahmen des im Februar 2002 eingeleiteten und den weiteren Anspruch auf die bisherige (ganze) Rente ergebenden Revisionsverfahrens (Mitteilung vom 30. September 2002) diagnostizierte Hausarzt Dr.  F.___ am 1
  17. Mai 2002 aber mals ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches zervikobrachiales Syn drom. Er attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, es habe sich keine Veränderung eingestellt respektive eher eine Verschlech terung. Der Versicherten sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar ( Urk.  8/26- 28). 3.3 3.3.1      Der die Rente herabsetzenden Verfügung vom 2
  18. Mai 2009 ( Urk.  8/55) lagen die folgenden ärztlichen Angaben zugrunde: 3.3.2      Dr.  med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und seit dem Umzug in den Kanton Zürich bzw . seit August 2006 neuer Hausarzt der Versicherten, d iagnostizierte am 2
  19. Juni 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychosoziale Problematik mit depressiver Entwicklung bei chronischen Schmerzen und bei sehr schlechter Integration, ein Fibromyalgiesyndrom , ein Zervikovertebralsyndrom sowie Schlafstörungen. Er bezeichnete den Gesund heitszustand als stationär, die Versicherte sei nach wie vor zu 100   % arbeits un fähig, bis heute und auf längere Sicht ( Urk.  8/42 /2 ). 3.3.2      In dem zuhanden de r PAX erstatteten Gutachten vom
  20. Ju li 2008 hatte Dr.  med. Z.___ folgende Diagnosen gestellt ( Urk.  8/44/19):      mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
  21. Chronisches cervikothorakales bis cervikobrachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.3 respektive M53.1) bei/mit : - Degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochond rose und Recessusstenose C5/6 beidseits l inksbetont - Wirbelsäulenfehlhaltung bei Dekonditionierung - Muskuläre n Dysbalancen - Panvertebraler und fib ro myalgieformer Generalisationstendenz
  22. Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer Problemkonstella tion (sekund ärer Krankheitsgewinn pekuniär wie innerfamili är, Selbstli mitierungstendenz mit Schon- und Meideverhalten ), DD : psychiatrische Comorbidität / somatoforme Schmer z störung      ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit :
  23. Status nach Hämorrhoiden-Operation 2005
  24. Übergewicht (BMI 27,5kg/m 2 )      Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr.  Z.___ an, aus rein rheumatologischer Sicht sei eine körperlich belastende Tätigkeit – so wie die vormals ausgeübte – wei terhin nicht mehr zumutbar. In einer den Beschwerden optimal angepassten Verweist ätigkeit (vgl. Urk.  8/44 / 20) sei die Versicherte derzeit zu 50 % arbeits fähig, wobei die Belastung bezüglich Dauer der Einsätze bis zu einem Pensum von 70 % steig erbar sein sollte ( Urk.  8/44/ 21). 3.3.3      Am 2
  25. Januar 2009 wurde die Versicherte im Auftrag der P AX zudem von Dr.  med. A.___ untersucht. Im Gutachten vom
  26. Februar 2009 diagnosti zierte Dr.  A.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk.  8/46/22 ). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte Dr.  A.___ aus, es sei der Versicherten durchaus zuzumuten, einer körperlich adaptierten Tätigkeit – wie von Dr.  Z.___ beschrieben – in vollem Umfang nachzugehen. Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung sei ihr keine kör perliche Schwerarbeit zuzumuten, da dadurch mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei . Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Es sei von einem chronifizierten Zustand auszugehen, da die Versicherte auch ineffiziente Bewäl tigungsstrategien aufweise und eine massive Fehlverarbeitung der B eschwerden bestehe (Urk. 8/46/ 23). 3.3.4      Dr.  med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD ) , hielt in seiner Stellungnahme vom 1
  27. Februar 2009 fest , gestützt auf diese beiden Gutachten , namentlich die Angaben von Dr.  Z.___ , sei von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen ( Fest stellun gsblatt für den Beschluss, Urk.  8/48 / 2-3). 3.4 3.4.1      Der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 13. August 2014 ( Urk.  2) liegen die folgenden ärztlichen Angaben zugrunde : 3.4.2      In dem von der IV-Stelle veranlassten internistisch-rheumatologischen Gutach ten vom 20.   Februar 2013 stellte Dr.  B.___ folgende Diagnosen (Urk.  8/76/ 40):      mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit - Cervikospondylogenes Syn d rom links mehr als rechts bei - s chweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen (C3 bis C6) mit bilateralen sch w eren Foramenstenosen C4 bis C7 und möglicher Reizung der Nervenwurzeln C4 rechts und C6 links sowie möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 rechts - m it bildgebender Progredienz der degenera tiven Veränderungen und der For amenstenosen C4 bis C7 (MRI 02/2013 gegenüber MRI 06/2008) - o hne Instabilität (funktionelles Röntgen 04/2009) - o hne radikuläre Zeichen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Übergewicht (BMI 29.4 kg/m 2 ) - Status nach laparoskopischer Cholecystektomie (10/2010) bei - Cholecystolithiasis      Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr.  B.___ zur Hauptsache aus, die angestammte Tätigkeit als Verpackerin sei nicht adaptiert, weshalb die Versicherte diese nicht mehr ausüben könne. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte nie lan gfristig arbeitsunfähig gewesen; in einer adaptierten – der eingeschränkten Funktion der Halswirbelsäule Rechnung tragenden - Tätigkeit sei sie zu 100   % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig ( Urk.  8/76 / 42 f). Seit der letzten Revision habe sich der Gesundheitszustand nicht wes entlich verändert ( Urk.  8/76/ 45). 3.4.3      Am
  28. März 2013 wurde die Versicherte ergänzend durch Dr.  C.___ fachärzt lich-psychiatrisch untersucht. In seinem Gutachten vom 1
  29. März 2013 ver neinte Dr.  C.___ das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeich nete er – nach Prüfung der Försterkriterien - eine anhaltende s omatoforme Schmerzstörung (Urk.  8/80 / 6). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit b e stehe aus psychiatri scher Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk.  8/80 / 10), wobei sich seit 1999 der psychische Gesundheitszustand nicht geändert habe. Aus fachärztli cher-psychiatrischer Sicht bestehe kein Hinweis dafür, dass die Versicherte je unter einer regelrechten, klinisch relevanten depressiven Störung gelitten h abe ; aber es gebe gute Hinweise dafür, dass die anhaltende somatoforme Störung seit 1999 bestehe. Seit der Rentenzusprache habe sich aus psychiatrischer Sicht somit nichts verändert ( Urk.  8/80/ 14 ff, vgl. auch S. 12). 3.4.4      In ihrer bi disziplinären Zusammenfassung hi elten Dr.  B.___ und Dr.  C.___ fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. In einer adaptierten, die Halswirbelsäule schonenden Tätig keit mit Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeiten ; in einer solchen Tätigkeit habe nie längerfristig eine Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk.  8/80/ 14). 3.4.5      In seiner Stellungnahme vom 1
  30. April 2014 hielt Dr.  med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD fest, das aktuelle bidisziplinäre Gutachten sei vollständig und schlüssig. Es bestehe ein unveränderter Gesundheitsschaden in Form eines cervikospondylogenen Syndroms und einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung , aber ohne erfüllte Förster-Kriterien . Damit sei schon stets eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen , wohingegen die ehemals angestammte Tätigkeit ab 1999 unzumutbar geblieben sei ( Fest stellungsblatt für den Beschluss, Urk.  8/81/ 6).
  31. 4.1      Vorab ist der formelle Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach das Gutachten der Dres . B.___ und C.___ absolut nicht verwertbar sei. Dies, weil der Beschwerdeführerin der Name des psychiatrischen Gutachters im Schreiben vom
  32. Dezember 2012 vorgängig nicht mitgeteilt und das nach der Rechtsprechung zwingend durchzuführende Einigungsverfahren nicht durch geführt worden sei ( Urk.  1 S. 9 und S. 18) . 4.2      A m
  33. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit , dass sie zur Klärung der Leistung s ansprüche eine medizinische Untersuchung in den Di sziplinen Rheumatologie und Psy chiatrie al s notwendig erachte; dabei zeigte die IV-Stelle der Versicherten an , dass damit zum einen Dr.  B.___ beauftragt und der zweite Gutachter noch mitgeteilt werde. Alsdann wurden der Versi cherten die Fragen an die Ärzte zugestellt unter Hinweis darauf, dass triftige Einwendungen innert zehn Tagen ab Zustellung der Mitteilung anzubringen seien ( Urk.  8/75). 4.3      Es ist zwar nicht ersichtlich, wann und in welcher Form der Name des zweite n Gutachte rs ( Dr.  C.___ ) der Versicherten in der Folge mitgeteilt wurde; aus den Akten geht einzig hervor, dass Dr.  C.___ als Gutachter sowie der Begutach tungstermin vom 1
  34. März 2013 jedenfalls spätestens am 20.   Februar 2013 feststand en (vgl. Schreiben Dr.  B.___ an die IV-Stelle; Urk. 8/77 ). Doch kann dies aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben. Denn nach Lage der Akten   Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht opponierte die Versicherte nach Erhalt des Schreibens vom
  35. Dezember 2012 weder gegen die Begutach tung an sich noch gegen die Person von Dr.  B.___ und hat sie bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine gegen Dr.  C.___ gerichteten Einwendung en vor gebracht, die - wären diese bereits vor der Begutac htung vorgebracht worden - nach der Rechtsprechung als zulässige Einwendungen ein konsensorientiertes Vorgehen ( Einigungsverfahren ) erfordert hätte n (vgl. zum ganzen BGE 139 V 349 E. 5 . 2.2.3) . Zudem hat sie sich den Begutachtungen vorbehaltlos unterzo gen, was auf ihr Einverständnis schliessen lässt. Daher und da entgegen der offenbaren Auffassung der Versicherten nur im Falle von zulässigen Einwen dungen ein Einigungsverfahren durchzuführen ist, ist die Verwertbarkeit des Gutachtens aus formellen Gründen nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom
  36. September 2013 E. 2.3 mit Hinweis) .
  37. 5.1      Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). D ie Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie unter Bezugnahme auf die Vorakten . Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraf t zu , was auch nicht dadurch entschei dend in Frage gestellt wird, dass - wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht vorbring e n lässt ( Urk.  1 S . 17 ) - Dr.  B.___ i m Rahmen ih rer Stellung nahme zu den Vorakten ( Urk.  8/76/44) einzelne ärztliche Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit möglicherweise übersehen hat. Vielmehr ist g estützt auf die se Expertisen sowie - mit Blick auf die von Dr.  C.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung - unter Berücksichtigung der rechtsprechungemäss massgeblichen Überwindbar keits kriterien ( BGE 130 V 352 E. 2.2.3 ) , deren ungenügendes Vorliegen die Ver waltung in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargetan hat ( Urk.  2 S. 3 f . ) und mit Blick worauf im Falle der Beschwerdeführerin von der vermutungs weise zumutbare n Willensanstrengung der Schmerzüberwindung auszugehen ist - zu schliessen , dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin/ Verpackerin in einer Fleischfabrik nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100% arbeitsfähig ist. 5.2      Aus dem Gutachten der Dr e s . B.___ und C.___ ist allerdings auch ersicht lich , dass - verglichen mit dem Sachverhalt, wie er d er Re ntenrevisionsverfü gung vom
  38. Mai 2009 zugrunde lag - k eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen ( namentlich des Gesundheitszustandes ) eingetreten ist. So mit ist kein Revisionsgrund nach Art.  17 ATSG gegeben, was soweit ersichtlich zwischen den Parteien nicht streitig ist . Es b leibt daher zu prüfen, ob die Verwaltung die Rente gleichwohl zu Recht - entsprechend ihrem Vorgehen in der angefochtenen Verfügung unter dem Titel Wiedere r wägung - auf gehoben hat .
  39. 6.1      Mit Verfügung vom
  40. Mai 2009 wurde die bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise mit Wirkung ab
  41. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt . Damit trat die Revisionsverfügung an die Stelle der revidierten Verfügung vom
  42. April 2001 (bzw . der Mitteilung vom 30. September 2002), welche auch bei einem Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder Revision) hinsichtlich der Revisionsverfügung nicht wieder aufleb t ( vgl. E . 1.3 hievor unter Hinweis auf Urteil 8C_424/2013 vom 2
  43. November 2014 E. 5.2 ) . Zu prüfen ist demnach die zweifellose Unrichtigkeit ( nur ) der Revisionsverfügung vom 2
  44. Mai 200
  45. 6.2      Der Revisionsverfügung vom 2
  46. Mai 2009 lagen die Gutachten von Dr.  Z.___ sowie von Dr.  A.___ zugrunde. Dabei ging die Verwaltung   nachdem die psychiatrische Beurteilung in leidensangepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg eben hatte - g estützt auf die Angaben von Dr.  Z.___ von eine r vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50   % in einer leidensange passten Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen aus (vgl. E. 3.3.4 hiev o r und Urk.  8/48/3) . Doch hatte sich Dr.  Z.___ - der im W e s entlichen die nämli chen Diagnosen erhob, wie sie bereits der eine ganze R ente zusprechenden Verfü g u n g vom 2
  47. April 2001 zugrunde gelegen hatte n ( v gl. E.   3.1 ) nicht auf das revisionsrechtliche Beweisthema einer erheblichen Veränderung bezog en beziehungsweise - soweit er überhaupt entsprechende Feststellungen traf - vielmehr eine Progredienz der deg enerativen Veränderungen im Bereich der HWS beschrieben (Urk. 8/44 S.  18 und 20) . Vor diesem Hintergrund und da weder den Ausführungen von Dr.  Z.___ noch den Akten Hinweise darauf zu entnehmen sind, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsent wicklung eine neue Einschätzung rechtfertigten oder inwiefern sich das Leiden in seiner Intensität oder in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert ha t , k ann vielmehr einzig geschlossen werden , dass Dr.  Z.___ lediglich eine abweichende Beurteilung des im W e se ntlichen unveränderten Sachverhalts vorgenommen hat. Damit bildete das Gutachten jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage, um die Rente im Rahmen des Revisi o nsverfahrens herabzusetzen. Die Verfügung vom 2
  48. Mai 2009 erweist sich demnach als zweifellos unrichtig.      Die Herabsetzung der Rente vom 2
  49. Mai 2009 hält auch unter dem Blickwinkel der Wiedererwägungsvoraussetzungen (E. 1.2 hievor) nicht stand. Auch wenn die der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 24. April 2001) zugrunde liegenden Unterlagen nach heutiger Sicht als eher dürftig erscheinen, konnte sich die Verwaltung immerhin auf die Angaben des Hausarztes sowie das damit im Grundsatz übereinstimmende rhe umatologische Konsilium von Dr.  E.___ (E. 3.1.1 2) stützen. Zwar fielen beide Berichte nicht sehr ausführlich aus und bezüglich der Angaben von Dr.  E.___ ist nicht ganz eindeutig, wie er die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigk e it beurteilte. A ngesichts der damaligen Verwaltungs- und Rechtspraxis, nach welcher sich die Beurteilung von Jahre zurückliegende n Rentenverfügungen - insbesondere im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen - zu richten hat, kann nicht gesagt werden, die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei zweifellos unrichtig gewesen.
  50. 7.1      Erweist sich somit die Revisionsverfügung vom 2
  51. Mai 2009 als zweifellos unrichtig, ist nunmehr der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (vgl. E. 1.3 hievor ) . 7.2      Die Verwaltung ging gestützt auf die Angaben von Dr.  B.___ und Dr.  C.___ davon aus, dass die Versicherte zwar in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin/ Verpackerin in einer Fleischfabrik nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100   % arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1 hievor ) und davon i st auszugehen. Von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Zu prüfen bleibt demnach , wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält .
  52. 3      7.3.1      Da die Versicherte nur für relativ kurze Zeit und seit rund 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig und i n der Zwischenzeit in einen anderen Kanton umgezogen war , ermittelte die Verwaltung das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung – wi e schon in der Revisionsverfügung vom 28.  Mai 2009 (vgl. Urk.  8/ 48/ 4 ) – gestützt auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE). Alsdann ging die Versicherte im Revisionszeitpunkt keiner Er werbstätigkeit nach, weshalb die Verwaltung auch das Invalideneinkommen gestützt auf die nämlichen Tabellenlöhne festlegte und somit im Ergebnis einen Prozentvergleich vornahm (zum Prozentvergleich: statt vieler Urteil 9C_882/2010 vom 2
  53. Januar 2011 E. 7.1). Dieses Vorgehen wurde beschwer deweise nicht in Frage gestellt , weshalb darauf nicht näher einzugehen ist . Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 7
  54. 7.3.2      Die Versicherte ist aufgrund der gesundheitlichen Problematik an der Hals wirbel säule auch in einer Verweistätigkeit in verschiedener Hinsicht einge schränkt (vgl. Angaben von Dr.  B.___ in Urk.  8/76/42: keine Überkopfar beiten , keine Vibrationen, keine vornüber geneigte Haltungen, keine unerwar teten asymmetrischen Lasteinwirkungen, nur leichtes Belastungsniveau) . Es ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ( BGE 126 V 75 E. 5 bb ), wobei dieser nach der Rechtsprechung maximal 25   % beträgt ( vgl. wiederum BGE 126 V 75 ) . Vorliegend kann offenbleiben, in welcher Höhe ein Abzug vorzu nehmen ist. Denn selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges resultiert kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad von 40 %.
  55. Rechtsprechungsgemäss dürfen die Versicherten, die über 55 Jahre alt sind oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen nicht auf den Weg der Selbstein gliederung verwiesen werden. Vielmehr sind v or der Rentenaufhebung Ein gliederungsmassnah men zu prüfen und durchzuführen (SVR 2011 IV Nr. 73 S.   220, Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010). Die Eingliederung kann auch in Grenzfällen angeordnet werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_446/2014 vom 1
  56. Januar 2015 E. 4.2.2 und Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 31.   Oktober 2011 E. 3.2.1).      Die Beschwerdeführerin war bei der Renteneinstellung am 1
  57. August 2014 im Alter von knapp 54 Jahren und ihr Rentenbezug dauerte 14 Jahre und 4 Monate, so dass es sich rechtfertigt, ihre Rente erst nach Prüfung und Durch führung von Eingliederungsmassnahmen einzustellen. Denn die Versicherte ist seit 1999 ( Urk.  8/12/1) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, weist nur eine rudimentäre berufliche Ausbildung auf und erreicht sowohl bezüglich des Alters als auch des Rentenbezugs die vorgegebene Grenze nur knapp nicht.      Die Beschwerdegegnerin hat zwar der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom
  58. September 2012 die Möglichkeit von Eingliederungsmass nahmen mit Weiterausrichtung der Rente aufgezeigt (Urk. 8/81/3 unten). Diese Vorkehr allein genügt jedoch nicht als Eingliederungsmassnahme, zumal den Akten keine Hinweise zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen sind und insbesondere nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin ver weigere entsprechende Massnahmen.      Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer de gegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbe reitet hat. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, führt dies i m Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 9 .      9 .1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  8 00.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , da diese nur in einem Nebenpunkt obsiegt (E. 2.3 hievor ). 9 .2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  59. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  60. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  61. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  62. Juli bis und mit 1
  63. August sowie vom 1
  64. Dezember bis und mit dem
  65. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00912 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

19. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, ohne erlernten Beruf, lebt seit 1993 in der Schweiz, wo sie ab 1996 einer Erwerbstätigkeit als Betriebsange stellte / Ver packerin

in einer Fleischfabrik nachging ( Urk. 8/ 12) . Am 5.

April 1999 erlitt sie ein Verhebetrauma .

Mit Gesuch vom 1.

Juli 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Cervikovertebralsyndrom mit Diskushernie C5/6 , Weichteil rheuma und Depression

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 8/4). Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Y.___ klärte in der Folge die erwerblichen und medizinischen Verhält nisse ab und sprach der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren

( Urk. 8/18) mit Verfügung vom 24. April 2001

mit Wirkung ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines errech neten Invaliditätsgrades von 100

% zu (Urk. 8/22; zuzüglich zwei Kinderrenten). Im Februar 2002 leitete die IV-Stelle des Kantons Y.___

von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/25 ff. ) und bestätigte nach durchge führten Abk lärungen mit Mitteilung vom 30. September 2002 den weiteren Anspruch auf die bishe rige ganze Invalidenrente (Urk. 8/33). 2.

Im Mai 2008 leitete die infolge zwischenzeitlichen Umzuges der Versicherten

vom Kanton Y.___

in den Kanton Zürich

neu zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein (Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte beim neuen Hausarzt einen ärztlichen Bericht ein (Urk.

8/42) und zog die Akten de r Pax-Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (PAX) bei, namentlich die von diesem veranlasste n Gut achten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medi zin , vom 9. Juli 2008 (Urk. 8/44/9 ff.) sowie von Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar 2009

( vgl. Urk. 8/46/18). Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vor bescheid verfahren (Urk. 8/5 0 f. ) mit Verfügung vom 28. Mai 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 die Herabsetzung der ganzen Invali denrente auf eine halbe Rente nach Massgabe eines neu errechneten Invalidi tätsgrades von 58 % (Urk . 8/ 54- 55). Diese Verfügung blieb in der Folge unan gefochten. 3.

Mit Schreiben vom 1. Februar 2012 liess die Versicherte durch ihren Hausarzt eine Verschlechterung des Gesundheit szustandes geltend machen (Urk. 8/62 ff. ). Die IV-Stelle leitete daraufhin abermals ein Revisionsverfahren ein und liess die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision ausfüllen (U r k . 8/69 ). In der Folge veranlasste sie eine bidisziplinäre

Abklärung der Versicherten durch Dr. med. und Dr. sc. n at. ETH B.___ , Fachärztin für Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.___ , Spezialarzt FMH für Psychi atrie und Psychotherapie. Gestützt auf die entsprechenden Gutachten ( vom 20. Februar 2013 [ Urk. 8/76 ] und vom 19. März 2013

[ Urk. 8/80 ] ) erliess die IV Stelle am 18. April 2013 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Einstellung der Ren te in Anwendung der Schlussbestimmungen vom 18. März 2011 in Aussicht stellte (Urk. 8/82). Dagegen erho b die Versicherte am 6. Mai 2013 ( Urk. 8/ 84 ), ergänzt durc h Eingabe vom 3. Juni 1013 (Urk. 8/89) , Einwand, worauf die IV-Stelle am 14. Januar 2014 einen neuen Vorbescheid erliess, mit welchem sie der Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung aller

bisherigen Entscheide (Verfügung vom 24. April 2001, Mitteilung vom 3 0. September 2002 sowie der Verfügung vom 28. Mai 2009)

und die Ein stellung der Invalidenrente in Aus sicht stellte (Urk. 8/95). Auch gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am

14. Februar 2014 Einwand (Urk. 8/97), worauf die IV- Stelle mit Verfügung vom 13.

August 2014 an ihrem Vorbescheid festhielt und die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats aufhob (Urk. 2). 4.

Dagegen lässt die Versicherte hierorts mit Eingabe vom 12. September 2014 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen, es seien der Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2014 und die Verfügung vom 13. August 2014 teilweise aufzuheben (1.), es sei der Beschwerdefü hrerin ununterbrochen ab dem 1. April 2000 eine ganze IV-Rente auszurichten (2.), eventualiter sei ein neutrales rheumatologisches und ps y chiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (3.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt ) zulast en der Beschwerdegegnerin (4.; Urk. 1 S. 2).

Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2014 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wa s der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2014 zu r Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Die IV-Stelle kann nach Art. 53 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

( IVG ) auf for mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erhebli cher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Fest stellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zwei fellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststel lung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfä higkeitsschätzung , Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hinter grund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünfti ger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2012 vom 2 3. November 2012 E. 2.2 mit Hinweisen ).

1. 3

Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf – oder herab ge setzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Ver fügung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenan spruchs mit rechts konfor mer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Ein k ommensvergleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108) . Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich auf den Wegen der Wieder erwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalt en bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. S omit ist bei einem w iedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsverfügung der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurtei len, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der urs p rünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (vgl. z ur Publi kation vorgesehener Entscheid des Bundesgerichts 8C_424/2013 vom 2 1. November 2014 E. 5.2). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die Einstellung der zuletzt ausgerichteten halben Rente zur Hauptsache damit, dass die rentenzusprechende Verfügung vom

24. April 2001 , die Mitteilung vom

30. September 2002 sowie auch die Verfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig und daher wiedererwägungsweise aufzuh eben seien. Gemäss den aktuellen Abklärungen

bestehe alsdann in leidensangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere. Die Rente sei daher aufzuheben (Urk. 2) . 2.2

Die Versicherte lässt dagegen zur Hauptsache geltend machen, dass eine Wieder erwägung der Verfügung vom

24. April 2001 und der Mitteilung vom 30. September 2002 mangels zweifelloser Unrichtigkeit rechtlich nicht zulässig sei. Hingegen sei die rentenherabsetzende Verfügung vom 2 8. Mai 2009 - ihr habe lediglich eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unver änderten Sachverhalts zugrunde gelegen - zweifellos unrichtig gewesen, wes halb diese zu Recht a ufgehoben worden und der Versicherten die ganze Rente weiterhin auszurichten sei . Das Gutachten B.___ / C.___ sei aus formellen Gründen nicht verwertbar. Da es sich auch hie r bei um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes handle, habe die Beschwerdeführerin seit der ersten Rentenzusprache ununterbrochen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2) . 2.3

Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 3. August 2014 ( Urk.

2) hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Oktober 2014, mithin ex nunc et pro futuro geregelt. Dieser Anspruch ist im Folgenden zu prüfen, während auf den Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. April 2000 nicht einzutreten ist. 3.

3.1

Der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 2 4. April 2001 ; Urk. 8/22 ) lagen die folgenden medizinischen Einschätzungen zugrunde: 3.1.1

Im rheumatologischen Kons ilium der Klinik D.___ vom 13. April 2000 diagnosti zierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Physikalische Medizin, Reha bilitation und Rheumatologie , ein

zervikobrachiales Syndrom links bei fort geschrittenen degene rativen Veränderungen und eing eengt em Rezessus C5/6 links sowie ein sekun däres Fibromyalgiesyndrom . Er gab an, die von der Versicherten geschilderten therapierefraktären Schmerzen könnten einer C6 Symptomatik entsprechen. Es bedürfe einer neurochirurgischen fachärztlichen Beurteilung. D ie vom Hausarzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100

% sei korrekt. Ohne neurochirurgische Intervention werde wahrscheinlich die Beschwerdesituation und damit auch die Arbeitsfähigkeit nicht verbesserbar sein ( Urk. 8/3 /9 f. ). 3.1.2

Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 6. August 2000 an die IV-Stelle unter anderem gestützt auf den Bericht vom 1 0. Mai 2000 des Spitals G.___ , Neurochirurgie ( Urk. 8/1/2), die nämlichen Diagnosen wie Dr. E.___ . Er gab im Wesentlichen an, aus medi zinischer Sicht könne die Versicherte nicht mehr als Fleischverpackerin weiter arbeiten. Eine behinderungsgeeignete Tätigkeit sei nicht ersichtlich ( Urk. 8/10). 3.2

3.2.1

Im Rahmen des im Februar 2002 eingeleiteten und den weiteren Anspruch auf die bisherige (ganze) Rente ergebenden Revisionsverfahrens (Mitteilung vom 30. September 2002) diagnostizierte Hausarzt Dr. F.___ am 1 8. Mai 2002 aber mals ein Fibromyalgiesyndrom sowie ein chronisches zervikobrachiales Syn drom. Er attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und gab an, es habe sich keine Veränderung eingestellt respektive eher eine Verschlech terung. Der Versicherten sei auch keine andere Tätigkeit zumutbar ( Urk. 8/26- 28). 3.3 3.3.1

Der die Rente herabsetzenden Verfügung vom 2 8. Mai 2009 ( Urk. 8/55) lagen die folgenden ärztlichen Angaben zugrunde: 3.3.2

Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und seit dem Umzug in den Kanton Zürich bzw . seit August 2006 neuer Hausarzt der Versicherten, d iagnostizierte am 2 4. Juni 2008 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine psychosoziale Problematik mit depressiver Entwicklung bei chronischen Schmerzen und bei sehr schlechter Integration, ein Fibromyalgiesyndrom , ein Zervikovertebralsyndrom sowie Schlafstörungen. Er bezeichnete den Gesund heitszustand als stationär, die Versicherte sei nach wie vor zu 100

% arbeits un fähig, bis heute und auf längere Sicht ( Urk. 8/42 /2 ). 3.3.2

In dem zuhanden de r

PAX

erstatteten Gutachten vom 9. Ju li 2008 hatte Dr. med. Z.___

folgende Diagnosen gestellt ( Urk. 8/44/19):

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches cervikothorakales bis cervikobrachiales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.3 respektive M53.1) bei/mit : - Degenerativen Veränderungen der unteren HWS mit Osteochond rose und Recessusstenose C5/6 beidseits

l inksbetont - Wirbelsäulenfehlhaltung bei Dekonditionierung - Muskuläre n

Dysbalancen - Panvertebraler und fib ro myalgieformer Generalisationstendenz 2. Verdacht auf Symptomausweitung bei psychosozialer

Problemkonstella tion (sekund ärer Krankheitsgewinn pekuniär wie innerfamili är, Selbstli mitierungstendenz mit Schon- und Meideverhalten ), DD : psychiatrische Comorbidität / somatoforme Schmer z störung

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit : 3. Status nach Hämorrhoiden-Operation 2005 4. Übergewicht (BMI 27,5kg/m 2 )

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. Z.___ an, aus rein rheumatologischer Sicht sei eine körperlich belastende Tätigkeit – so wie die vormals ausgeübte – wei terhin nicht mehr zumutbar. In einer den Beschwerden optimal angepassten Verweist ätigkeit (vgl. Urk. 8/44 /

20) sei die Versicherte derzeit zu 50 % arbeits fähig, wobei die Belastung bezüglich Dauer der Einsätze bis zu einem Pensum von 70 % steig erbar sein sollte ( Urk. 8/44/ 21). 3.3.3

Am 2 8. Januar 2009 wurde die Versicherte im Auftrag der P AX zudem von Dr. med. A.___

untersucht. Im Gutachten vom 4. Februar 2009 diagnosti zierte Dr. A.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4 ; Urk. 8/46/22 ). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht führte Dr. A.___ aus, es sei der Versicherten durchaus zuzumuten, einer körperlich adaptierten Tätigkeit – wie von Dr. Z.___ beschrieben – in vollem Umfang nachzugehen. Aufgrund der somatoformen Schmerzstörung sei ihr keine kör perliche Schwerarbeit zuzumuten, da dadurch mit einer Zunahme der Beschwerden zu rechnen sei . Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähig keit lasse sich aus psychiatrischer Sicht nicht begründen. Es sei von einem chronifizierten Zustand auszugehen, da die Versicherte auch ineffiziente Bewäl tigungsstrategien aufweise und eine massive Fehlverarbeitung der B eschwerden bestehe (Urk. 8/46/ 23). 3.3.4

Dr. med. I.___ , Facharzt für Innere Medizin , vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle ( RAD ) , hielt in seiner Stellungnahme vom 1 9. Februar 2009 fest , gestützt auf diese beiden Gutachten , namentlich die Angaben von Dr. Z.___ , sei von einer 100%igen Arbeits un fähigkeit in der bisherigen und einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen ( Fest stellun gsblatt für den Beschluss, Urk. 8/48 / 2-3). 3.4 3.4.1

Der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 13. August 2014 ( Urk. 2)

liegen die folgenden ärztlichen Angaben

zugrunde : 3.4.2

In dem von der IV-Stelle veranlassten internistisch-rheumatologischen Gutach ten vom 20.

Februar 2013 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/76/ 40):

mit Auswirkung auf die Arb eitsfähigkeit - Cervikospondylogenes Syn d rom links mehr als rechts bei - s chweren multisegmentalen degenerativen Veränderungen (C3 bis C6) mit bilateralen sch w eren Foramenstenosen C4 bis C7 und möglicher Reizung der Nervenwurzeln C4 rechts und C6 links sowie möglicher Kompression der Nervenwurzel C5 rechts - m it bildgebender Progredienz der degenera tiven Veränderungen und der For amenstenosen C4 bis C7 (MRI 02/2013 gegenüber MRI 06/2008) - o hne Instabilität (funktionelles Röntgen 04/2009) - o hne radikuläre Zeichen ohne Ausw irkung auf die Arbeitsfähigkeit - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Übergewicht (BMI 29.4 kg/m 2 ) - Status nach laparoskopischer

Cholecystektomie (10/2010) bei - Cholecystolithiasis

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ zur Hauptsache aus, die angestammte Tätigkeit als Verpackerin

sei nicht adaptiert, weshalb die Versicherte diese nicht mehr ausüben könne. In einer angepassten Tätigkeit sei die Versicherte nie lan gfristig arbeitsunfähig gewesen; in einer adaptierten

– der eingeschränkten Funktion der Halswirbelsäule Rechnung tragenden - Tätigkeit sei sie zu 100

% beziehungsweise ganztags arbeitsfähig ( Urk. 8/76 / 42 f). Seit der letzten Revision habe sich der Gesundheitszustand nicht wes entlich verändert ( Urk. 8/76/ 45). 3.4.3

Am 12. März 2013 wurde die Versicherte ergänzend durch Dr. C.___ fachärzt lich-psychiatrisch untersucht. In seinem Gutachten vom 1 9. März 2013 ver neinte Dr. C.___ das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeich nete er

– nach Prüfung der Försterkriterien - eine anhaltende s omatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/80 / 6). Zur Arbeitsfähigkeit gab er an, sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit b e stehe aus psychiatri scher Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80 / 10), wobei sich seit 1999 der psychische Gesundheitszustand nicht geändert habe. Aus fachärztli cher-psychiatrischer Sicht bestehe kein Hinweis dafür, dass die Versicherte je unter einer regelrechten, klinisch relevanten depressiven Störung gelitten h abe ; aber es gebe gute Hinweise dafür, dass die anhaltende somatoforme Störung seit 1999 bestehe. Seit der Rentenzusprache habe sich aus psychiatrischer Sicht somit nichts verändert ( Urk. 8/80/ 14 ff, vgl. auch S. 12). 3.4.4

In ihrer bi disziplinären Zusammenfassung hi elten Dr. B.___ und Dr. C.___ fest, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten werde durch die rheumatologische Diagnose bestimmt. In einer adaptierten, die Halswirbelsäule schonenden Tätig keit mit Hantieren von Lasten bis zu zehn Kilogramm sei die Versicherte zu 100 % arbeitsfähig. Aus bidisziplinärer Sicht könne sie in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeiten ;

in einer solchen Tätigkeit habe nie längerfristig eine Arbeitsunfä higkeit bestanden ( Urk. 8/80/ 14). 3.4.5

In seiner Stellungnahme vom 1 6. April 2014 hielt Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD fest, das aktuelle bidisziplinäre

Gutachten sei vollständig und schlüssig. Es bestehe ein unveränderter Gesundheitsschaden in Form eines cervikospondylogenen Syndroms und einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung , aber ohne erfüllte Förster-Kriterien . Damit sei schon stets eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen gewesen , wohingegen die ehemals angestammte Tätigkeit ab 1999 unzumutbar geblieben sei ( Fest stellungsblatt für den Beschluss, Urk. 8/81/ 6). 4. 4.1

Vorab ist der formelle Einwand der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach

das Gutachten

der Dres .

B.___ und C.___

absolut nicht verwertbar sei. Dies, weil

der Beschwerdeführerin der Name des psychiatrischen Gutachters im Schreiben vom 4. Dezember 2012 vorgängig nicht mitgeteilt und das nach der Rechtsprechung zwingend durchzuführende Einigungsverfahren nicht durch geführt worden sei ( Urk. 1 S. 9 und S. 18) . 4.2

A m 4. Dezember 2012 teilte die

IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit , dass sie zur Klärung der Leistung s ansprüche eine medizinische Untersuchung in den Di sziplinen Rheumatologie und Psy chiatrie al s notwendig erachte; dabei zeigte

die IV-Stelle der Versicherten an , dass damit zum einen Dr. B.___

beauftragt

und der zweite Gutachter noch mitgeteilt werde. Alsdann wurden der Versi cherten die Fragen an die Ärzte zugestellt unter Hinweis darauf, dass triftige Einwendungen innert zehn Tagen ab Zustellung der Mitteilung anzubringen seien ( Urk. 8/75). 4.3

Es ist zwar nicht ersichtlich, wann und in welcher Form der Name des zweite n Gutachte rs ( Dr. C.___ ) der Versicherten in der Folge

mitgeteilt wurde; aus den Akten geht einzig hervor, dass

Dr. C.___ als Gutachter sowie der Begutach tungstermin vom 1 2. März 2013 jedenfalls spätestens am 20.

Februar 2013 feststand en (vgl. Schreiben Dr. B.___ an die IV-Stelle; Urk. 8/77 ). Doch kann dies aus den nachfolgenden Gründen offenbleiben. Denn nach Lage der Akten

Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht

opponierte die Versicherte nach Erhalt des Schreibens vom 4. Dezember 2012 weder gegen die Begutach tung an sich noch gegen die Person von Dr. B.___ und hat sie

bis zum heutigen Zeitpunkt auch keine gegen Dr. C.___ gerichteten

Einwendung en vor gebracht, die

- wären diese bereits vor der Begutac htung vorgebracht worden - nach der Rechtsprechung als zulässige Einwendungen ein konsensorientiertes Vorgehen ( Einigungsverfahren )

erfordert hätte n (vgl. zum ganzen BGE 139 V 349 E. 5 . 2.2.3) . Zudem hat sie sich den Begutachtungen vorbehaltlos unterzo gen, was auf ihr Einverständnis schliessen lässt. Daher und da entgegen der offenbaren Auffassung der Versicherten nur im Falle von zulässigen Einwen dungen ein Einigungsverfahren durchzuführen ist, ist die Verwertbarkeit des Gutachtens aus formellen Gründen nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3 mit Hinweis) . 5.

5.1

Das bidisziplinäre Gutachten der Dres . B.___ und

C.___ vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1. 4 ). D ie Gutachter tätigten sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie unter Bezugnahme auf die

Vorakten . Die Gut achter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situa tion einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraf t zu ,

was auch nicht dadurch entschei dend in Frage gestellt wird, dass

- wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht vorbring e n lässt ( Urk. 1 S .

17 ) -

Dr. B.___

i m Rahmen ih rer Stellung nahme zu den

Vorakten ( Urk. 8/76/44) einzelne ärztliche Angaben bezüglich der Arbeitsfähigkeit in leidensange passter Tätigkeit möglicherweise übersehen hat. Vielmehr ist g estützt auf die se Expertisen sowie - mit Blick auf die von Dr. C.___ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung - unter Berücksichtigung der rechtsprechungemäss massgeblichen Überwindbar keits kriterien

( BGE 130 V 352

E. 2.2.3 ) ,

deren ungenügendes Vorliegen

die Ver waltung in der angefochtenen Verfügung

zutreffend dargetan hat

( Urk. 2 S. 3 f . ) und mit Blick worauf im Falle der Beschwerdeführerin von

der

vermutungs weise zumutbare n Willensanstrengung der Schmerzüberwindung auszugehen ist

-

zu schliessen , dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin/ Verpackerin in einer Fleischfabrik nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100% arbeitsfähig ist.

5.2

Aus dem Gutachten der Dr e s .

B.___ und C.___

ist allerdings auch ersicht lich , dass - verglichen mit dem Sachverhalt, wie er d er Re ntenrevisionsverfü gung

vom

28. Mai 2009 zugrunde lag - k eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnis sen ( namentlich des Gesundheitszustandes )

eingetreten ist. So mit ist kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG gegeben, was soweit ersichtlich zwischen den Parteien nicht streitig ist . Es b leibt daher zu prüfen, ob die Verwaltung die Rente gleichwohl zu Recht - entsprechend ihrem Vorgehen in der angefochtenen Verfügung

unter dem Titel Wiedere r wägung - auf gehoben hat . 6.

6.1

Mit Verfügung vom

28. Mai 2009

wurde die bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise mit Wirkung ab

1. Juli 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt . Damit trat die Revisionsverfügung an die Stelle der revidierten Verfügung vom

24. April 2001 (bzw . der Mitteilung vom 30. September 2002), welche auch bei einem Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder Revision) hinsichtlich der Revisionsverfügung nicht wieder aufleb t

( vgl. E . 1.3

hievor

unter Hinweis auf Urteil 8C_424/2013 vom 2 1. November 2014 E. 5.2 ) . Zu prüfen ist demnach die zweifellose Unrichtigkeit ( nur ) der Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 200 9. 6.2

Der Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 lagen

die Gutachten von Dr. Z.___ sowie von Dr. A.___ zugrunde. Dabei ging die Verwaltung

nachdem die psychiatrische Beurteilung in leidensangepasster Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg eben hatte

- g estützt auf die Angaben von Dr. Z.___

von

eine r

vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 50

% in einer leidensange passten Tätigkeit

aus rheumatologischen Gründen aus (vgl. E. 3.3.4 hiev o r und Urk. 8/48/3) .

Doch hatte

sich Dr. Z.___

- der im W e s entlichen die nämli chen Diagnosen erhob, wie sie bereits der eine ganze R ente

zusprechenden Verfü g u n g

vom 2 4. April 2001 zugrunde gelegen hatte n ( v gl. E.

3.1 )

nicht

auf das revisionsrechtliche Beweisthema einer erheblichen Veränderung bezog en beziehungsweise

- soweit er überhaupt entsprechende Feststellungen traf

- vielmehr eine Progredienz der deg enerativen Veränderungen im Bereich der HWS beschrieben (Urk. 8/44 S. 18 und 20) . Vor diesem Hintergrund und da weder den Ausführungen von Dr. Z.___

noch den Akten Hinweise darauf zu entnehmen sind, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krankheitsent wicklung

eine neue Einschätzung rechtfertigten

oder inwiefern sich

das Leiden in seiner Intensität oder in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän dert ha t , k ann vielmehr einzig geschlossen werden , dass Dr. Z.___ lediglich eine abweichende Beurteilung des im W e se ntlichen unveränderten Sachverhalts vorgenommen hat. Damit bildete das Gutachten jedoch keine rechtsgenügliche Grundlage, um die Rente im Rahmen des Revisi o nsverfahrens herabzusetzen. Die Verfügung vom 2 8. Mai 2009 erweist sich demnach als zweifellos unrichtig.

Die Herabsetzung der Rente vom 2 8. Mai 2009 hält auch unter dem Blickwinkel der Wiedererwägungsvoraussetzungen (E. 1.2 hievor) nicht stand. Auch wenn die der ursprünglichen Rentenzusprache (Verfügung vom 24. April 2001) zugrunde

liegenden Unterlagen nach heutiger Sicht als eher dürftig erscheinen, konnte sich die Verwaltung immerhin auf die Angaben des Hausarztes sowie das damit im Grundsatz übereinstimmende rhe umatologische Konsilium von Dr. E.___

(E. 3.1.1 2) stützen. Zwar fielen beide Berichte nicht sehr ausführlich aus und bezüglich der Angaben von Dr. E.___

ist nicht ganz eindeutig, wie er die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigk e it beurteilte. A ngesichts der damaligen Verwaltungs- und Rechtspraxis, nach welcher sich die Beurteilung von Jahre zurückliegende n Rentenverfügungen

- insbesondere im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen - zu richten hat, kann nicht gesagt werden, die damalige Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei zweifellos unrichtig gewesen.

7.

7.1

Erweist sich somit die Revisionsverfügung vom 2 8. Mai 2009 als zweifellos unrichtig, ist nunmehr der Rentenanspruch ex nunc et pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (vgl. E. 1.3 hievor ) . 7.2

Die Verwaltung ging gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ und Dr. C.___ davon aus, dass die Versicherte zwar in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin/ Verpackerin in einer Fleischfabrik nicht mehr arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit jedoch zu 100

% arbeitsfähig ist. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.1 hievor ) und davon i st auszugehen. Von den beantragten weiteren medizinischen Abklärungen sind keine massgeblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b). Zu prüfen bleibt demnach , wie es sich mit den erwerblichen Auswirkungen der so festgestellten Arbeitsunfähigkeit verhält . 7. 3

7.3.1

Da die Versicherte nur für relativ kurze Zeit und

seit rund 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig und i n der Zwischenzeit in einen anderen Kanton

umgezogen war , ermittelte die Verwaltung das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung – wi e schon in der Revisionsverfügung vom 28. Mai 2009 (vgl. Urk. 8/ 48/ 4 ) – gestützt auf Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE). Alsdann ging die Versicherte im Revisionszeitpunkt keiner Er werbstätigkeit nach, weshalb die Verwaltung auch das Invalideneinkommen gestützt auf die nämlichen Tabellenlöhne festlegte und somit im Ergebnis einen Prozentvergleich vornahm (zum Prozentvergleich: statt vieler Urteil 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1). Dieses Vorgehen wurde beschwer deweise nicht in Frage gestellt ,

weshalb darauf nicht näher einzugehen ist . Demnach entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 7 5. 7.3.2

Die Versicherte ist aufgrund der gesundheitlichen Problematik an der Hals wirbel säule auch in einer Verweistätigkeit in verschiedener Hinsicht einge schränkt (vgl. Angaben von Dr. B.___ in Urk. 8/76/42: keine Überkopfar beiten , keine Vibrationen, keine vornüber geneigte Haltungen, keine unerwar teten asymmetrischen Lasteinwirkungen, nur leichtes Belastungsniveau) .

Es ist daher ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ( BGE 126 V 75

E. 5 bb ), wobei dieser nach der Rechtsprechung maximal 25

%

beträgt ( vgl. wiederum BGE 126 V 75

) . Vorliegend

kann offenbleiben, in welcher Höhe ein Abzug vorzu nehmen ist. Denn selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges resultiert kein rentenbegründender Invalidi tätsgrad von 40 %. 8.

Rechtsprechungsgemäss dürfen die Versicherten, die über 55 Jahre alt sind oder seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehen nicht auf den Weg der Selbstein gliederung verwiesen werden. Vielmehr sind v or der Rentenaufhebung Ein gliederungsmassnah men zu prüfen und durchzuführen (SVR 2011 IV Nr. 73 S.

220, Bundesgerichtsurteil 9C_228/2010). Die Eingliederung kann auch in Grenzfällen angeordnet werden (zur Publikation bestimmtes Urteil 8C_446/2014 vom 1 2. Januar 2015 E. 4.2.2 und Bundesgerichtsurteil 9C_363/2011 vom 31.

Oktober 2011 E. 3.2.1).

Die Beschwerdeführerin war bei der Renteneinstellung am 1 3. August 2014 im Alter von knapp 54 Jahren und ihr Rentenbezug dauerte 14 Jahre und 4 Monate, so dass es sich rechtfertigt, ihre Rente erst nach Prüfung und Durch führung von Eingliederungsmassnahmen einzustellen. Denn die Versicherte ist seit 1999 ( Urk. 8/12/1) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen, weist nur eine rudimentäre berufliche Ausbildung auf und erreicht sowohl bezüglich des Alters als auch des Rentenbezugs die vorgegebene Grenze nur knapp nicht.

Die Beschwerdegegnerin hat zwar der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 3. September 2012 die Möglichkeit von Eingliederungsmass nahmen mit Weiterausrichtung der Rente aufgezeigt (Urk. 8/81/3 unten). Diese Vorkehr allein genügt jedoch nicht als Eingliederungsmassnahme, zumal den Akten keine Hinweise zur subjektiven Eingliederungsfähigkeit zu entnehmen sind und insbesondere nicht gesagt werden kann, die Beschwerdeführerin ver weigere entsprechende Massnahmen.

Damit ist die Renteneinstellung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwer de gegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerde führerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbe reitet hat. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, führt dies i m Ergebnis zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwer deführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente hat. 9 .

9 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 8 00.-- festzulegen

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) . Diese sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen , da diese nur in einem Nebenpunkt obsiegt (E. 2.3 hievor ).

9 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Prozessentschädigung (Art. 61 lit . g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2014 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann