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IV.2017.00564

Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Aufhebung der Rente ist rechtens.

Zürich SozVersG · 2018-03-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren

1964, reiste im Jahr

1987 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er von 1988 bis 1994 für die Y.___ AG , Lack- und Farbenfabrik als Produktionsmit arbeiter (Farbmischer) arbeite te

( Urk. 7/2/1, Urk. 7/3/1, 3, 5 ,

Urk. 7/5/4,

Urk. 7/47/7 ). Am 3 1. Oktober

1994 meldete er sich unter Hinweis

auf schwere Kontaktekzeme bei Chemiekalienkontakt am Ar beits platz mit chro nischem Puritus

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Nach durchgeführten A bklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Ver sicherten um b erufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli

1996 ab (Urk. 7/13). Nach dem sie einen Anspruch von X.___ auf eine In va liden rente mit Ver fügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 7/14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November

1996 ein Wiederwä gungs gesuch stellen , weil die psychische Komponente seines Krankheitsgesche hens nicht abgeklärt worden sei ( Urk. 7/14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , F M H für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchen. Dr.

Z.___ berichtete der IV-Stelle am

5. Februar

1997 ( Urk. 7/16) . Gestützt darauf sprach di e IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 5. September

1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar

1996 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 7/17, Urk. 7/19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchge führten Rentenrevisi onen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beein flussen den Änderungen fest ( Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/40) . 1.2

Am 1. März

2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein ( Urk. 7/44 , Urk. 7/51 ). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie unter anderen den Be richt des Psychiaters

Dr. med. A.___ vom 2 9. September

2014 ein ( Urk. 7/52) .

Mit Schreiben vom 20. Oktober

2014 auferlegte sie dem Versicher ten eine Schaden minderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass der wei tere Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer notwendigen medizinischen Massnahme geprüft werden könne, und auferlegte ihm, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psy chia trischen Be handlung, eventuell auch Psychopharmakotherapie, zu unterziehen (Urk.

7 /53/1). S ie teilte ihm überdies mit, dass eine Einstellung oder Kürzung der Rente möglich sei, wenn er an den Massnahmen nicht teilnehme (Urk.

7 /53/2).

Der Versicherte in formierte die IV-Stelle am 2. Februar 2015, dass er die psy chiatrische Therapie bei

Dr. A.___

durchführe ( Urk. 7/57). In der Folge forderte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Bericht an, woraufhin ihr dieser mit Schreiben vom 2 6. Mai 2015 mitteilte, dass der Versicherte zwar am 2 6. August 2014 zu einer Erstk on sultation bei ihm gewesen sei, s either aber keine weitere Behandlung mehr stattgefunden

habe ( Urk. 7/60/6). Alsdann stellte die IV-Stelle X.___

m it Vorbescheid vom 25.

September

2015 die Einstel lung seiner bisherigen gan zen Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 7/65). Dagegen erhob er am 1 3. Oktober

2015 Einwand ( Urk. 7/ 68 ). Am 1. Dezember

2015 reichte er eine E inwandbe gründung

ein ( Urk. 7/72) und teilte gleichzeitig mit, dass er sich seit dem 1 0. November 2015 bei Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, in Behand lung befinde ( Urk. 7/71, Urk.

7/72/4). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ den Bericht vom 24.

Mai 2016 ein ( Urk. 7/78),

wozu der Ver sicherte am 5. September

2016 Stellung nahm ( Urk. 7/80). M it Verfügung vom 30. März 2017

hob d ie IV-Stelle die bisherige Rente von X.___ auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 sei die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente der IV aus zurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, um sei ne aktuelle gesundheitliche Einschrä nkung abzuklären ( Urk. 1 S. 2). In pro zess ualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. Juni

2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-87]).

Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als er forderlich erachte (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar

2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März

2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März

2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April

2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August

2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 2.4

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2 .5

2 .5.1

Im Invalidenversicherungsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die in va lide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Eine medizinische Behandlung oder erwerbliche Eingliederung muss sodann geeignet sein, eine wesentliche Steige rung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Er werbs schaden einander entsprechen. Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmin dernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine tatsächlich reali sierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rah menbedingungen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bun des gerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). 2 .5.2

Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum er war teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderli che Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff ver bunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff hingegen erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies un ter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krank heitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.

3. 1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Inv alidenrente mit Verfügung vom 5 .

September

1 997 (Urk. 7/19 ) war im Wesentlichen das Gutachten von Dr.

Z.___ vom 5. Februar

199 7. In Kenntnis der IV-Akten und nach seinen Un tersuchungen des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar und 3. Februar

1997 ( Urk. 7/16/1) diagnostizierte Dr. Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerz störung mit starken depressiven Anteilen (ICD-10: F 45.4). Dr. Z.___

führte

so dann aus , dass der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nur vage auf 1995 datiert werden. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei zumindest mittelfristig ungünstig, da der Beschwerdeführer deutlich unkooperativ und misstrauisch sei. Des Weiteren sei er nicht bereit, seine Medikation zu verändern oder zu reduzieren. Auch Er klärungen, dass seine Medikamente in dieser sehr hohen Dosierung an seinem momentanen Zustandsbild (Schwäche, Müdigkeit etc.) mitschuldig sein könnten, würden nicht akzeptiert, was eine antidepressive Behandlung, die eigentlich wichtig und auch erfolgsversprechend wäre, sehr erschwere. Ob eine stationäre psychiatrische Hospitalisation mit dem Ziel eines Medikamentenent zuges und einer guten medikamentösen antidepressiven Einstellung den Zu stand des Be schwerdeführers bessern könnte, bleibe ungewiss ( Urk. 7/16/4). 3. 2

Im Bericht vom 2 9. September

2014 stellte Dr. A.___ die Diagnose Verdacht auf sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8), bestehend seit mehreren Jah ren ( Urk. 7/52/1).

Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer a us psychia trischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit bis zu 6 Stunden am Tag möglich sei ( Urk. 7/52/3). Dazu hielt Dr. A.___ weiter fest, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Be hand lung empfohlen werde ( Urk. 7/52/3). Durch eine psychotherapeutische und even tuel l neurologische Behandlung könn e die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers gesteigert werden ( Urk. 7/52/3-4). 3.3

Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November

2015 aus, sie halte den Beschwerdeführer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustandsbildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1).

In ihrem Bericht vom 2 4. Mai

2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezi di vierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode ( Urk. 7/78 /1) . Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark vermindertes Energie niveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung bestehen würden ( Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen ( Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerde führer eine seit 1 0. November

2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/78/2).

Am 8. April

2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 2 4. Mai

2016 nicht verändert habe ( Urk. 3/5). 3.4

Dr. med. C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutach ten vom 1 5. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten , zwanghaften, negativistischen , depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen ( Borderline ; ICD-10: F61.0) - Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 ) Dr. C.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körper liche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Tei len, Empfangen von Besuchern, Aufsichtstätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverant wortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zu ver lässigkeit er forderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze . Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle

(Urk. 3/6 S. 39 ) .

4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Formerforder nisse des Mahn- und B edenk zeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG grundsätzlich eingehalten worden sind . Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ih m gefor derte Verhalten (regelmässige psychiatrische Behandlung, eventuell auch Psychopharm akotherapie) am 20. Oktober

2014

schriftlich mit, welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde (Ein stellung oder Kürzung der Rente). Bei der Aufforderung, seiner Schaden min de rungspflicht nachzukommen und anzugeben , wo er die erwähnte Mass nahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine angemes sene Frist bis am 20. November 2014 angesetzt (Urk. 7/53). 4.2

4.2.1

Voraussetzung für eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten ist, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehen den Ver sicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vor kehr ge eignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März

2007 E. 3. und 3.1). Die Trag weite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers ist als ge ring anzu sehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen gegenübersteht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00264 vom 2 6. November

2013 E. 4.1) . Sodann ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Pflege für seinen betreu ungsbedürfti gen Sohn zusammen mit seiner Ehefrau besorgt ( Urk. 7/52/2, Urk. 7/78/4). Bei Abwesenheiten des Beschwerdeführers könnte seine Ehefrau den Sohn betreuen, zumal diese ebenfalls nicht arbeitstätig ist sowie eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und dies in der Familie des Beschwerdeführers bis anhin so gehandhabt wurde (vgl. Urk. 7/23/4 , Urk. 7/78/4 ).

Der Beschwerde führer wäre daher in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich in der Lage, sich für eine Behandlung zu einer Psychiaterin oder einem Psychiater zu begeb en. Die Zu mut bar keit einer Psychotherapie wurde seitens der Psychiater nie in Frage ge stellt.

Bereits sein Hausarzt Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, hatte dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung vorgeschlagen ( Urk. 7/47/8). Ferner kam

Dr. A.___ klar zum Schluss, dass sich die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers durch eine psy chotherapeutische und eventuell neurologische Behand lung steigern lassen würde (Urk. 7/52/3-4).

Schliesslich äusserte sich bereits Dr.

Z.___ in seinem Gutach ten vom 5. Februar

1997 dahingehend, dass eine antidepressive Therapie an sich erfolgsverspre chend wäre ( Urk. 7/16/ 4). 4. 2. 2

Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sich der Beschwerde führer seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. September

1997 ( Urk. 7/19) jemals in eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass dieser bezüg lich s einer psychischen Problematik nicht einsichtig sei und eine entsprechende Therapie ablehne. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst sei . Dem Beschwerde führer könne daher auch nicht vorgehalten werden, dass er die mit Schreiben vom 2 0. Oktober

2014 als Schadenminderungspflicht aufer legte Psychotherapie nicht absolviert habe ( Urk. 7/72/4). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 29. Septem ber

2014 ist in diesem Zusam menhang zu entnehmen, dass der Be schwerde füh rer selber nicht glaube, dass seine aktuellen Beschwerden psychisch bedingt seien. Er sei daher nicht sicher, ob er eine psychiatrische Behandlung brauche ( Urk. 7/52/2).

Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 2 6. Mai 2015 sodann aus, dass die Behandlung nach der Erstkonsul t ation vom 2 6. August 2014 nicht fortgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe (Urk. 7/60/6).

Hinzuweisen ist darauf, dass gemäss dem von Dr. A.___ am 2 6. August 2014 er hobenen psychopathologischen Befund der Beschwerdeführer formalgedanklich geordnet war. Sodann bestanden keine inhaltlichen Auffälligkeiten sowie kein Hin weis auf ein psychotisches Erleben ( Urk. 7/52/2). Gemäss dem Befund von Dr. B.___ fanden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Wahr nehmungs störungen, wahnhaftes Denken, Zwänge oder Identitätsstörungen (Bericht von Dr. B.___ vom 2 4. Mai 2016, gemäss welchem die letzte Kon t rolle am selben Tag stattgefunden habe [ Urk. 7/78/1,

5] ) . Schliesslich be stan den laut dem von Dr. C.___ am 1 5. Mai 2017 erhobenen psychischen Sta tus keine Hinweise auf psychotische Symptome sowie Halluzinationen, Wahn und Ich-Störungen ( Urk. 3/6 S. 8). Festzuhalten ist weiter, dass sich d er Beschwer de füh rer

am 2 4. Oktober 2014 telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Beschwer de gegnerin meldete und ihr mit Bezug auf das Schreiben vom 2 0. Oktober

2014 mit teilte , dass sein behandelnder Arzt Dr. A.___ sei. Er werde dieses Schreiben mit Dr. A.___ besprechen. In der Folge informierte der Beschwerdeführer die Be schwerdegegnerin am 1 8. November

2014 darüber, dass er bei Dr. A.___ noch mals einen Termin habe vereinbaren wollen. Ihm sei dort allerdings gesagt wor den, dass Dr. A.___

“ ausge bucht“ sei. Er werde noch ein mal versuchen, bei Dr. A.___ einen Termin zu vereinbaren. Ansonsten werde er sich beim Hausarzt melden. Schliesslich sagte er, er werde die Beschwerde gegnerin wieder darüber informieren, wo er die Behandlung durchführen werde ( Urk. 7/55/1). Nachdem er sich in der Folge jedoch nicht mehr hatte vernehmen lassen , for derte ihn die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 auf, ihr den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes bekannt zu geben ( Urk. 7/56/1). Am 2. Februar

20 15 teilte der Beschwerdeführer wiederum per Telefon mit, dass er die psychiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe und nannte dessen Ad resse ( Urk. 7 /57). Wie ausgeführt, fand bei Dr. A.___ jedoch keine Therapie statt. Aufgrund des Dargelegten ist davon auszu gehen , dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war,

das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Okto ber

2014 , mit welchem ihm die Durchführung einer psychiatrischen Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegt wurde, zu verstehen . Ob die Motivation des Beschwerdeführers zur Therapie bloss “ge ring“ ist (vgl. S. 40 das psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2017 [ Urk. 3/6] oder ganz fehlt und welche Überlegungen den Beschwerdeführer zu diesem Ver halten bewegen, ist vorliegend letztlich nicht entscheidend. Wohl sprach Dr.

Z.___ noch davon, dass der Gedankengang des Beschwerdeführers “etwas paranoid“ sei ( Urk. 7/16/3). Gegen eine fehlende Einsicht des Beschwer de führers in die Notwendigkeit einer psychischen Behandlung nach der Aufer legung der Schadenminderungspflicht als Folge einer psychischen Erkrankung sprechen aber nicht nur die von den drei Psychiater n erhobenen Befunde , welche den Be schwer deführer nach der Rentenzusprache untersuchten, sondern auch sein eigenes Verhalten nach dem Erhalt des Schreibens vom 2 0. Oktober

2014 betref fend Schaden minderungspflicht (Urk. 7/53) . 4.3

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Auf erlegung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20 . Oktober

201 4

(Urk.

7/53) und der Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin rund ein halbes Jahr später (vgl. Urk. 7/60) sich keiner regelmässigen psychiatrischen Behand lung unterzogen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. Im Übrigen schrieb Dr. B.___ am 8. April 2017, dass bei ihr keine eigentliche Psychotherapie stattfinden würde, weil der Beschwerde führer keine häufigen Konsultationen wünsche ( Urk. 3/5).

Gemäss Dr. A.___ könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ damals aus psychia trischer Sicht auf zu 6 Stunden pro Tag in eine r behinderungsangepasste n , körperlich en leichte n Tätigkeit einschätzte (Urk. 7/52/3),

d urch eine psychotherapeutische und eventuell neurologische Be handlung steigern (Urk. 7/52/3-4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer wäre nach der Ab solvierung einer entsprechenden Therapie mittels dadurch erheblich verbesser ten Gesun d heitszustands in der Lage, ein rentenauschlies sendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 7/62). Aus den Berichten und Schreiben von Dr. B.___ (E.

3.3) und dem Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Mai

2017 (E. 3.4) kann der Be schwerdeführer bereits deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er im Zeitpunkt , als er von diesen Psychiatern untersucht wurde, noch keine Psycho therapie absolviert hatte. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwer deführers daher zu Recht aufgehoben. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6 .

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren

1964, reiste im Jahr

1987 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er von 1988 bis 1994 für die Y.___ AG , Lack- und Farbenfabrik als Produktionsmit arbeiter (Farbmischer) arbeite te

( Urk. 7/2/1, Urk. 7/3/1, 3,

E. 1.2 Am 1. März

2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein ( Urk. 7/44 , Urk. 7/51 ). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie unter anderen den Be richt des Psychiaters

Dr. med. A.___ vom 2 9. September

2014 ein ( Urk. 7/52) .

Mit Schreiben vom 20. Oktober

2014 auferlegte sie dem Versicher ten eine Schaden minderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass der wei tere Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer notwendigen medizinischen Massnahme geprüft werden könne, und auferlegte ihm, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psy chia trischen Be handlung, eventuell auch Psychopharmakotherapie, zu unterziehen (Urk.

E. 5 ,

Urk. 7/5/4,

Urk. 7/47/7 ). Am 3 1. Oktober

1994 meldete er sich unter Hinweis

auf schwere Kontaktekzeme bei Chemiekalienkontakt am Ar beits platz mit chro nischem Puritus

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Nach durchgeführten A bklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Ver sicherten um b erufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli

1996 ab (Urk. 7/13). Nach dem sie einen Anspruch von X.___ auf eine In va liden rente mit Ver fügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 7/14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November

1996 ein Wiederwä gungs gesuch stellen , weil die psychische Komponente seines Krankheitsgesche hens nicht abgeklärt worden sei ( Urk. 7/14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , F M H für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchen. Dr.

Z.___ berichtete der IV-Stelle am

5. Februar

1997 ( Urk. 7/16) . Gestützt darauf sprach di e IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 5. September

1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar

1996 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 7/17, Urk. 7/19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchge führten Rentenrevisi onen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beein flussen den Änderungen fest ( Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/40) .

E. 5.4 ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar

2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März

2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März

2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April

2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August

2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 2.4

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2 .5

2 .5.1

Im Invalidenversicherungsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die in va lide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Eine medizinische Behandlung oder erwerbliche Eingliederung muss sodann geeignet sein, eine wesentliche Steige rung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Er werbs schaden einander entsprechen. Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmin dernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine tatsächlich reali sierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rah menbedingungen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bun des gerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). 2 .5.2

Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum er war teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderli che Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff ver bunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff hingegen erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies un ter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krank heitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.

3. 1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Inv alidenrente mit Verfügung vom 5 .

September

1 997 (Urk. 7/19 ) war im Wesentlichen das Gutachten von Dr.

Z.___ vom 5. Februar

199 7. In Kenntnis der IV-Akten und nach seinen Un tersuchungen des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar und 3. Februar

1997 ( Urk. 7/16/1) diagnostizierte Dr. Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerz störung mit starken depressiven Anteilen (ICD-10: F 45.4). Dr. Z.___

führte

so dann aus , dass der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nur vage auf 1995 datiert werden. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei zumindest mittelfristig ungünstig, da der Beschwerdeführer deutlich unkooperativ und misstrauisch sei. Des Weiteren sei er nicht bereit, seine Medikation zu verändern oder zu reduzieren. Auch Er klärungen, dass seine Medikamente in dieser sehr hohen Dosierung an seinem momentanen Zustandsbild (Schwäche, Müdigkeit etc.) mitschuldig sein könnten, würden nicht akzeptiert, was eine antidepressive Behandlung, die eigentlich wichtig und auch erfolgsversprechend wäre, sehr erschwere. Ob eine stationäre psychiatrische Hospitalisation mit dem Ziel eines Medikamentenent zuges und einer guten medikamentösen antidepressiven Einstellung den Zu stand des Be schwerdeführers bessern könnte, bleibe ungewiss ( Urk. 7/16/4). 3. 2

Im Bericht vom 2 9. September

2014 stellte Dr. A.___ die Diagnose Verdacht auf sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8), bestehend seit mehreren Jah ren ( Urk. 7/52/1).

Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer a us psychia trischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit bis zu 6 Stunden am Tag möglich sei ( Urk. 7/52/3). Dazu hielt Dr. A.___ weiter fest, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Be hand lung empfohlen werde ( Urk. 7/52/3). Durch eine psychotherapeutische und even tuel l neurologische Behandlung könn e die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers gesteigert werden ( Urk. 7/52/3-4). 3.3

Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November

2015 aus, sie halte den Beschwerdeführer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustandsbildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1).

In ihrem Bericht vom 2 4. Mai

2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezi di vierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode ( Urk. 7/78 /1) . Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark vermindertes Energie niveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung bestehen würden ( Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen ( Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerde führer eine seit 1 0. November

2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/78/2).

Am 8. April

2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 2 4. Mai

2016 nicht verändert habe ( Urk. 3/5). 3.4

Dr. med. C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutach ten vom 1 5. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten , zwanghaften, negativistischen , depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen ( Borderline ; ICD-10: F61.0) - Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 ) Dr. C.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körper liche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Tei len, Empfangen von Besuchern, Aufsichtstätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverant wortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zu ver lässigkeit er forderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze . Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle

(Urk. 3/6 S. 39 ) .

4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Formerforder nisse des Mahn- und B edenk zeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG grundsätzlich eingehalten worden sind . Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ih m gefor derte Verhalten (regelmässige psychiatrische Behandlung, eventuell auch Psychopharm akotherapie) am 20. Oktober

2014

schriftlich mit, welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde (Ein stellung oder Kürzung der Rente). Bei der Aufforderung, seiner Schaden min de rungspflicht nachzukommen und anzugeben , wo er die erwähnte Mass nahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine angemes sene Frist bis am 20. November 2014 angesetzt (Urk. 7/53). 4.2

4.2.1

Voraussetzung für eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten ist, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehen den Ver sicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vor kehr ge eignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März

2007 E. 3. und 3.1). Die Trag weite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers ist als ge ring anzu sehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen gegenübersteht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00264 vom 2 6. November

2013 E. 4.1) . Sodann ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Pflege für seinen betreu ungsbedürfti gen Sohn zusammen mit seiner Ehefrau besorgt ( Urk. 7/52/2, Urk. 7/78/4). Bei Abwesenheiten des Beschwerdeführers könnte seine Ehefrau den Sohn betreuen, zumal diese ebenfalls nicht arbeitstätig ist sowie eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und dies in der Familie des Beschwerdeführers bis anhin so gehandhabt wurde (vgl. Urk. 7/23/4 , Urk. 7/78/4 ).

Der Beschwerde führer wäre daher in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich in der Lage, sich für eine Behandlung zu einer Psychiaterin oder einem Psychiater zu begeb en. Die Zu mut bar keit einer Psychotherapie wurde seitens der Psychiater nie in Frage ge stellt.

Bereits sein Hausarzt Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, hatte dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung vorgeschlagen ( Urk. 7/47/8). Ferner kam

Dr. A.___ klar zum Schluss, dass sich die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers durch eine psy chotherapeutische und eventuell neurologische Behand lung steigern lassen würde (Urk. 7/52/3-4).

Schliesslich äusserte sich bereits Dr.

Z.___ in seinem Gutach ten vom 5. Februar

1997 dahingehend, dass eine antidepressive Therapie an sich erfolgsverspre chend wäre ( Urk. 7/16/ 4). 4. 2. 2

Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sich der Beschwerde führer seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. September

1997 ( Urk. 7/19) jemals in eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass dieser bezüg lich s einer psychischen Problematik nicht einsichtig sei und eine entsprechende Therapie ablehne. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst sei . Dem Beschwerde führer könne daher auch nicht vorgehalten werden, dass er die mit Schreiben vom 2 0. Oktober

2014 als Schadenminderungspflicht aufer legte Psychotherapie nicht absolviert habe ( Urk. 7/72/4). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 29. Septem ber

2014 ist in diesem Zusam menhang zu entnehmen, dass der Be schwerde füh rer selber nicht glaube, dass seine aktuellen Beschwerden psychisch bedingt seien. Er sei daher nicht sicher, ob er eine psychiatrische Behandlung brauche ( Urk. 7/52/2).

Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 2 6. Mai 2015 sodann aus, dass die Behandlung nach der Erstkonsul t ation vom 2 6. August 2014 nicht fortgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe (Urk. 7/60/6).

Hinzuweisen ist darauf, dass gemäss dem von Dr. A.___ am 2 6. August 2014 er hobenen psychopathologischen Befund der Beschwerdeführer formalgedanklich geordnet war. Sodann bestanden keine inhaltlichen Auffälligkeiten sowie kein Hin weis auf ein psychotisches Erleben ( Urk. 7/52/2). Gemäss dem Befund von Dr. B.___ fanden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Wahr nehmungs störungen, wahnhaftes Denken, Zwänge oder Identitätsstörungen (Bericht von Dr. B.___ vom 2 4. Mai 2016, gemäss welchem die letzte Kon t rolle am selben Tag stattgefunden habe [ Urk. 7/78/1,

5] ) . Schliesslich be stan den laut dem von Dr. C.___ am 1 5. Mai 2017 erhobenen psychischen Sta tus keine Hinweise auf psychotische Symptome sowie Halluzinationen, Wahn und Ich-Störungen ( Urk. 3/6 S. 8). Festzuhalten ist weiter, dass sich d er Beschwer de füh rer

am 2 4. Oktober 2014 telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Beschwer de gegnerin meldete und ihr mit Bezug auf das Schreiben vom 2 0. Oktober

2014 mit teilte , dass sein behandelnder Arzt Dr. A.___ sei. Er werde dieses Schreiben mit Dr. A.___ besprechen. In der Folge informierte der Beschwerdeführer die Be schwerdegegnerin am 1 8. November

2014 darüber, dass er bei Dr. A.___ noch mals einen Termin habe vereinbaren wollen. Ihm sei dort allerdings gesagt wor den, dass Dr. A.___

“ ausge bucht“ sei. Er werde noch ein mal versuchen, bei Dr. A.___ einen Termin zu vereinbaren. Ansonsten werde er sich beim Hausarzt melden. Schliesslich sagte er, er werde die Beschwerde gegnerin wieder darüber informieren, wo er die Behandlung durchführen werde ( Urk. 7/55/1). Nachdem er sich in der Folge jedoch nicht mehr hatte vernehmen lassen , for derte ihn die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 auf, ihr den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes bekannt zu geben ( Urk. 7/56/1). Am 2. Februar

20 15 teilte der Beschwerdeführer wiederum per Telefon mit, dass er die psychiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe und nannte dessen Ad resse ( Urk.

E. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00564

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Suat Sert Blättler Heeb Hrovat

Jud Sert, Advokatur Ankerstrasse 24, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren

1964, reiste im Jahr

1987 aus der Türkei in die Schweiz ein, wo er von 1988 bis 1994 für die Y.___ AG , Lack- und Farbenfabrik als Produktionsmit arbeiter (Farbmischer) arbeite te

( Urk. 7/2/1, Urk. 7/3/1, 3, 5 ,

Urk. 7/5/4,

Urk. 7/47/7 ). Am 3 1. Oktober

1994 meldete er sich unter Hinweis

auf schwere Kontaktekzeme bei Chemiekalienkontakt am Ar beits platz mit chro nischem Puritus

bei der Sozial versicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stel le, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/3). Nach durchgeführten A bklärungen wies die IV-Stelle das Gesuch des Ver sicherten um b erufliche Massnahmen mit Verfügung vom 2. Juli

1996 ab (Urk. 7/13). Nach dem sie einen Anspruch von X.___ auf eine In va liden rente mit Ver fügung vom 3. Juli 1996 ebenfalls verneint hatte (vgl. Urk. 7/14/1), liess dieser mit Eingabe vom 8. November

1996 ein Wiederwä gungs gesuch stellen , weil die psychische Komponente seines Krankheitsgesche hens nicht abgeklärt worden sei ( Urk. 7/14/1). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dr. med. Z.___ , F M H für Psychiatrie und Psycho therapie, untersuchen. Dr.

Z.___ berichtete der IV-Stelle am

5. Februar

1997 ( Urk. 7/16) . Gestützt darauf sprach di e IV-Stelle X.___

mit Verfügung vom 5. September

1997 bei einem Invaliditäts grad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar

1996 eine ganze Invali denrente zu ( Urk. 7/17, Urk. 7/19). Bei den in den Jahren 1998, 2000, 2003 und 2008 durchge führten Rentenrevisi onen stellte die IV-Stelle jeweils keine den Anspruch auf eine Invalidenrente beein flussen den Änderungen fest ( Urk. 7/22, Urk. 7/27, Urk. 7/32, Urk. 7/40) . 1.2

Am 1. März

2014 leitete die IV-Stelle eine weitere Rentenrevision ein ( Urk. 7/44 , Urk. 7/51 ). Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie unter anderen den Be richt des Psychiaters

Dr. med. A.___ vom 2 9. September

2014 ein ( Urk. 7/52) .

Mit Schreiben vom 20. Oktober

2014 auferlegte sie dem Versicher ten eine Schaden minderungspflicht. Sie wies ihn darauf hin, dass der wei tere Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Absolvierung einer notwendigen medizinischen Massnahme geprüft werden könne, und auferlegte ihm, sich für mindestens sechs Monate einer regelmässigen psy chia trischen Be handlung, eventuell auch Psychopharmakotherapie, zu unterziehen (Urk.

7 /53/1). S ie teilte ihm überdies mit, dass eine Einstellung oder Kürzung der Rente möglich sei, wenn er an den Massnahmen nicht teilnehme (Urk.

7 /53/2).

Der Versicherte in formierte die IV-Stelle am 2. Februar 2015, dass er die psy chiatrische Therapie bei

Dr. A.___

durchführe ( Urk. 7/57). In der Folge forderte die IV-Stelle bei Dr. A.___ einen Bericht an, woraufhin ihr dieser mit Schreiben vom 2 6. Mai 2015 mitteilte, dass der Versicherte zwar am 2 6. August 2014 zu einer Erstk on sultation bei ihm gewesen sei, s either aber keine weitere Behandlung mehr stattgefunden

habe ( Urk. 7/60/6). Alsdann stellte die IV-Stelle X.___

m it Vorbescheid vom 25.

September

2015 die Einstel lung seiner bisherigen gan zen Invaliden rente in Aussicht ( Urk. 7/65). Dagegen erhob er am 1 3. Oktober

2015 Einwand ( Urk. 7/ 68 ). Am 1. Dezember

2015 reichte er eine E inwandbe gründung

ein ( Urk. 7/72) und teilte gleichzeitig mit, dass er sich seit dem 1 0. November 2015 bei Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, in Behand lung befinde ( Urk. 7/71, Urk.

7/72/4). Daraufhin holte die IV-Stelle bei Dr. B.___ den Bericht vom 24.

Mai 2016 ein ( Urk. 7/78),

wozu der Ver sicherte am 5. September

2016 Stellung nahm ( Urk. 7/80). M it Verfügung vom 30. März 2017

hob d ie IV-Stelle die bisherige Rente von X.___ auf Ende des der Zustel lung der Verfügung folgenden Monats auf ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 1 9. Mai 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3 0. März 2017 sei die Beschwerdegegnerin zur verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente der IV aus zurichten. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, um sei ne aktuelle gesundheitliche Einschrä nkung abzuklären ( Urk. 1 S. 2). In pro zess ualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriften wechsels ( Urk. 1 S. 7). Mit Beschwer deantwort vom 2 8. Juni

2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 7/1-87]).

Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer das Dop pel der Beschwerdeantwort vom 2 8. Juni 2017 zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriften wechsels nicht als er forderlich erachte (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar

2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versi cherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und sei ner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar

2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März

2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet - gegebenenfalls neben standardisierten Tests - die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März

2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanam nestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April

2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August

2014 E. 3). Rechtsprechungsgemäss gibt es keine verbindliche Mindestdauer für eine psychiatrische Exploration, sondern es wird lediglich verlangt, dass die Exper tise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist, wobei der für eine psy chiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein muss (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai

2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). 2.4

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2 .5

2 .5.1

Im Invalidenversicherungsrecht gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die in va lide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Eine medizinische Behandlung oder erwerbliche Eingliederung muss sodann geeignet sein, eine wesentliche Steige rung der Erwerbsfähigkeit zu bewirken. Im Übrigen muss die Sanktion in ihrer konkreten Gestalt verhältnismässig sein, indem das Kürzungsmass und die voraussichtliche günstige Wirkung der zumutbaren Massnahme auf den Er werbs schaden einander entsprechen. Ein Rentenanspruch kann grundsätzlich nicht entstehen, solange zumutbare therapeutische und andere schadenmin dernde Vorkehren nicht ausgeschöpft werden. Ist durch eine tatsächlich reali sierbare Veränderung der für die gesundheitliche Situation bedeutsamen Rah menbedingungen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der dadurch eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu bewirken, liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes vor (Urteil des Bun des gerichts 9C_671/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2 mit weiteren Hinwei sen). 2 .5.2

Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum er war teten Erfolg geführt, bedarf es nicht, sondern es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderli che Grad an Wahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff ver bunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ist der Eingriff hingegen erheblich, wird eine höhere Wahrscheinlichkeit, aber nicht ein sicherer Erfolg verlangt. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies un ter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krank heitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). 3.

3. 1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Inv alidenrente mit Verfügung vom 5 .

September

1 997 (Urk. 7/19 ) war im Wesentlichen das Gutachten von Dr.

Z.___ vom 5. Februar

199 7. In Kenntnis der IV-Akten und nach seinen Un tersuchungen des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar und 3. Februar

1997 ( Urk. 7/16/1) diagnostizierte Dr. Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerz störung mit starken depressiven Anteilen (ICD-10: F 45.4). Dr. Z.___

führte

so dann aus , dass der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit könne nur vage auf 1995 datiert werden. Die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit sei zumindest mittelfristig ungünstig, da der Beschwerdeführer deutlich unkooperativ und misstrauisch sei. Des Weiteren sei er nicht bereit, seine Medikation zu verändern oder zu reduzieren. Auch Er klärungen, dass seine Medikamente in dieser sehr hohen Dosierung an seinem momentanen Zustandsbild (Schwäche, Müdigkeit etc.) mitschuldig sein könnten, würden nicht akzeptiert, was eine antidepressive Behandlung, die eigentlich wichtig und auch erfolgsversprechend wäre, sehr erschwere. Ob eine stationäre psychiatrische Hospitalisation mit dem Ziel eines Medikamentenent zuges und einer guten medikamentösen antidepressiven Einstellung den Zu stand des Be schwerdeführers bessern könnte, bleibe ungewiss ( Urk. 7/16/4). 3. 2

Im Bericht vom 2 9. September

2014 stellte Dr. A.___ die Diagnose Verdacht auf sonstige somatoforme Störungen (ICD-10: F45.8), bestehend seit mehreren Jah ren ( Urk. 7/52/1).

Er führte aus, dass dem Beschwerdeführer a us psychia trischer Sicht eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit bis zu 6 Stunden am Tag möglich sei ( Urk. 7/52/3). Dazu hielt Dr. A.___ weiter fest, dass dem Beschwerdeführer eine psychiatrisch-psychotherapeutische ambulante Be hand lung empfohlen werde ( Urk. 7/52/3). Durch eine psychotherapeutische und even tuel l neurologische Behandlung könn e die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers gesteigert werden ( Urk. 7/52/3-4). 3.3

Dr. B.___ führte in ihrem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25. November

2015 aus, sie halte den Beschwerdeführer angesichts seines derzeitigen mittelgradigen depressiven Zustandsbildes für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71/1).

In ihrem Bericht vom 2 4. Mai

2016 stellte Dr. B.___ die Diagnose rezi di vierende depressive Störung, zur Zeit mittelgradige Episode ( Urk. 7/78 /1) . Sie schrieb weiter, dass beim Beschwerdeführer ein stark vermindertes Energie niveau sowie eine Konzentrations- und Gedächtnisstörung bestehen würden ( Urk. 7/78/2). Als weitere Einschränkung nannte sie sehr langsames, fehlerhaftes Arbeiten mit vielen Unterbrüchen ( Urk. 7/78/3). Sie attestierte dem Beschwerde führer eine seit 1 0. November

2015 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/78/2).

Am 8. April

2017 schrieb sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich dessen Verfassung seit ihrem Bericht vom 2 4. Mai

2016 nicht verändert habe ( Urk. 3/5). 3.4

Dr. med. C.___ , FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem im Auftrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstellten Gutach ten vom 1 5. Mai 2017 die folgenden Diagnosen (Urk. 3/6 S. 28 ): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Epi sode (ICD-10: F33.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstsicheren, dependenten , zwanghaften, negativistischen , depressiven, paranoiden und emotional instabilen Anteilen ( Borderline ; ICD-10: F61.0) - Chronische Schmerzen mit somatischen psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41 ) Dr. C.___ führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer einfache und körper liche leichte ungelernte Tätigkeiten (Zureichen, Abnahmen, Transportieren, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Tei len, Empfangen von Besuchern, Aufsichtstätigkeiten etc.) für sechs Stunden und mehr nicht verrichten könne. Für diese Tätigkeiten seien Selbstverant wortung, Verantwortungsbewusstsein, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zu ver lässigkeit er forderlich, mithin Fähigkeiten, welche der Beschwerdeführer nicht besitze . Es sei zudem zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeit aufgrund seiner psychischen Störungen ca. sechs Monate im Jahr ausfalle

(Urk. 3/6 S. 39 ) .

4. 4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Formerforder nisse des Mahn- und B edenk zeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG grundsätzlich eingehalten worden sind . Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer unter substantiierter Bezugnahme auf das von ih m gefor derte Verhalten (regelmässige psychiatrische Behandlung, eventuell auch Psychopharm akotherapie) am 20. Oktober

2014

schriftlich mit, welche Folgen eine Widersetzung nach sich ziehen würde (Ein stellung oder Kürzung der Rente). Bei der Aufforderung, seiner Schaden min de rungspflicht nachzukommen und anzugeben , wo er die erwähnte Mass nahme durchführen werde, wurde dem Beschwerdeführer sodann eine angemes sene Frist bis am 20. November 2014 angesetzt (Urk. 7/53). 4.2

4.2.1

Voraussetzung für eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten ist, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehen den Ver sicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vor kehr ge eignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März

2007 E. 3. und 3.1). Die Trag weite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Beschwerdeführers ist als ge ring anzu sehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen gegenübersteht (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00264 vom 2 6. November

2013 E. 4.1) . Sodann ist fest zuhalten, dass der Beschwerdeführer die Betreuung und Pflege für seinen betreu ungsbedürfti gen Sohn zusammen mit seiner Ehefrau besorgt ( Urk. 7/52/2, Urk. 7/78/4). Bei Abwesenheiten des Beschwerdeführers könnte seine Ehefrau den Sohn betreuen, zumal diese ebenfalls nicht arbeitstätig ist sowie eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und dies in der Familie des Beschwerdeführers bis anhin so gehandhabt wurde (vgl. Urk. 7/23/4 , Urk. 7/78/4 ).

Der Beschwerde führer wäre daher in zeitlicher Hinsicht grund sätzlich in der Lage, sich für eine Behandlung zu einer Psychiaterin oder einem Psychiater zu begeb en. Die Zu mut bar keit einer Psychotherapie wurde seitens der Psychiater nie in Frage ge stellt.

Bereits sein Hausarzt Dr. med. D.___ , Innere Medizin FMH, hatte dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung vorgeschlagen ( Urk. 7/47/8). Ferner kam

Dr. A.___ klar zum Schluss, dass sich die Arbeits fähigkeit des Beschwerde führers durch eine psy chotherapeutische und eventuell neurologische Behand lung steigern lassen würde (Urk. 7/52/3-4).

Schliesslich äusserte sich bereits Dr.

Z.___ in seinem Gutach ten vom 5. Februar

1997 dahingehend, dass eine antidepressive Therapie an sich erfolgsverspre chend wäre ( Urk. 7/16/ 4). 4. 2. 2

Den Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass sich der Beschwerde führer seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 5. September

1997 ( Urk. 7/19) jemals in eine eigentliche psychotherapeutische Behandlung begeben hätte. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt vor, dass dieser bezüg lich s einer psychischen Problematik nicht einsichtig sei und eine entsprechende Therapie ablehne. Dies dürfe ihm jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil die fehlende Krankheitseinsicht gerade Teil des Leidens selbst sei . Dem Beschwerde führer könne daher auch nicht vorgehalten werden, dass er die mit Schreiben vom 2 0. Oktober

2014 als Schadenminderungspflicht aufer legte Psychotherapie nicht absolviert habe ( Urk. 7/72/4). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 29. Septem ber

2014 ist in diesem Zusam menhang zu entnehmen, dass der Be schwerde füh rer selber nicht glaube, dass seine aktuellen Beschwerden psychisch bedingt seien. Er sei daher nicht sicher, ob er eine psychiatrische Behandlung brauche ( Urk. 7/52/2).

Dr. A.___ führte in seinem Schreiben vom 2 6. Mai 2015 sodann aus, dass die Behandlung nach der Erstkonsul t ation vom 2 6. August 2014 nicht fortgeführt worden sei, weil der Beschwerdeführer dies nicht gewollt habe (Urk. 7/60/6).

Hinzuweisen ist darauf, dass gemäss dem von Dr. A.___ am 2 6. August 2014 er hobenen psychopathologischen Befund der Beschwerdeführer formalgedanklich geordnet war. Sodann bestanden keine inhaltlichen Auffälligkeiten sowie kein Hin weis auf ein psychotisches Erleben ( Urk. 7/52/2). Gemäss dem Befund von Dr. B.___ fanden sich beim Beschwerdeführer keine Hinweise auf Wahr nehmungs störungen, wahnhaftes Denken, Zwänge oder Identitätsstörungen (Bericht von Dr. B.___ vom 2 4. Mai 2016, gemäss welchem die letzte Kon t rolle am selben Tag stattgefunden habe [ Urk. 7/78/1,

5] ) . Schliesslich be stan den laut dem von Dr. C.___ am 1 5. Mai 2017 erhobenen psychischen Sta tus keine Hinweise auf psychotische Symptome sowie Halluzinationen, Wahn und Ich-Störungen ( Urk. 3/6 S. 8). Festzuhalten ist weiter, dass sich d er Beschwer de füh rer

am 2 4. Oktober 2014 telefonisch bei der Sachbearbeiterin der Beschwer de gegnerin meldete und ihr mit Bezug auf das Schreiben vom 2 0. Oktober

2014 mit teilte , dass sein behandelnder Arzt Dr. A.___ sei. Er werde dieses Schreiben mit Dr. A.___ besprechen. In der Folge informierte der Beschwerdeführer die Be schwerdegegnerin am 1 8. November

2014 darüber, dass er bei Dr. A.___ noch mals einen Termin habe vereinbaren wollen. Ihm sei dort allerdings gesagt wor den, dass Dr. A.___

“ ausge bucht“ sei. Er werde noch ein mal versuchen, bei Dr. A.___ einen Termin zu vereinbaren. Ansonsten werde er sich beim Hausarzt melden. Schliesslich sagte er, er werde die Beschwerde gegnerin wieder darüber informieren, wo er die Behandlung durchführen werde ( Urk. 7/55/1). Nachdem er sich in der Folge jedoch nicht mehr hatte vernehmen lassen , for derte ihn die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1 5. Januar 2015 auf, ihr den Namen und die Adresse des behandelnden Arztes bekannt zu geben ( Urk. 7/56/1). Am 2. Februar

20 15 teilte der Beschwerdeführer wiederum per Telefon mit, dass er die psychiatrische Therapie bei Dr. A.___ durchführe und nannte dessen Ad resse ( Urk. 7 /57). Wie ausgeführt, fand bei Dr. A.___ jedoch keine Therapie statt. Aufgrund des Dargelegten ist davon auszu gehen , dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war,

das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Okto ber

2014 , mit welchem ihm die Durchführung einer psychiatrischen Behandlung als Schadenminderungspflicht auferlegt wurde, zu verstehen . Ob die Motivation des Beschwerdeführers zur Therapie bloss “ge ring“ ist (vgl. S. 40 das psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Mai 2017 [ Urk. 3/6] oder ganz fehlt und welche Überlegungen den Beschwerdeführer zu diesem Ver halten bewegen, ist vorliegend letztlich nicht entscheidend. Wohl sprach Dr.

Z.___ noch davon, dass der Gedankengang des Beschwerdeführers “etwas paranoid“ sei ( Urk. 7/16/3). Gegen eine fehlende Einsicht des Beschwer de führers in die Notwendigkeit einer psychischen Behandlung nach der Aufer legung der Schadenminderungspflicht als Folge einer psychischen Erkrankung sprechen aber nicht nur die von den drei Psychiater n erhobenen Befunde , welche den Be schwer deführer nach der Rentenzusprache untersuchten, sondern auch sein eigenes Verhalten nach dem Erhalt des Schreibens vom 2 0. Oktober

2014 betref fend Schaden minderungspflicht (Urk. 7/53) . 4.3

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Auf erlegung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20 . Oktober

201 4

(Urk.

7/53) und der Überprüfung durch die Beschwerdegegnerin rund ein halbes Jahr später (vgl. Urk. 7/60) sich keiner regelmässigen psychiatrischen Behand lung unterzogen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. Im Übrigen schrieb Dr. B.___ am 8. April 2017, dass bei ihr keine eigentliche Psychotherapie stattfinden würde, weil der Beschwerde führer keine häufigen Konsultationen wünsche ( Urk. 3/5).

Gemäss Dr. A.___ könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit, welche Dr. A.___ damals aus psychia trischer Sicht auf zu 6 Stunden pro Tag in eine r behinderungsangepasste n , körperlich en leichte n Tätigkeit einschätzte (Urk. 7/52/3),

d urch eine psychotherapeutische und eventuell neurologische Be handlung steigern (Urk. 7/52/3-4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer wäre nach der Ab solvierung einer entsprechenden Therapie mittels dadurch erheblich verbesser ten Gesun d heitszustands in der Lage, ein rentenauschlies sendes Einkommen zu erzielen ( Urk. 7/62). Aus den Berichten und Schreiben von Dr. B.___ (E.

3.3) und dem Gutachten von Dr. C.___ vom 1 5. Mai

2017 (E. 3.4) kann der Be schwerdeführer bereits deswegen nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil er im Zeitpunkt , als er von diesen Psychiatern untersucht wurde, noch keine Psycho therapie absolviert hatte. Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwer deführers daher zu Recht aufgehoben. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6 .

Das vorliegenden Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Ge richtskosten sind auf Fr. 7 00.-- festzulegen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens de m Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Suat Sert - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher