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IV.2012.00264

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen; Leistungskürzung (halbe statt ganze Rente) rechtens (BGE 8C_70/2014)

Zürich SozVersG · 2013-11-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, reiste im Jahr 1978 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 8/1, Urk. 8/14/3), wo er von 1980 bis 1990 bei der Firma Z.___ als Maurer arbeitete (IK-Auszug vom 14. April 2000, Urk. 8/4/2, Urk. 8/14/3). Vom 15. September 1990 bis 20.

Fe bruar 1993 war er bei der A.___ tätig (Urk. 8/3). Am 25. September 1995 musste er sich wegen eines Dünndarmadhäsionsileus bei Serosa -Tumor unklarer Aethiologie im B.___ , Departement für Chi rurgie, Klinik für Viszeralchirurgie , einer diagnostischen Laparoskopie, Lapa ro tomie, Adhäsiolyse und Tumorentfernung unterziehen (Urk. 8/5/17). X.___ meldete sich am 10. Februar 2000 unter Hinweis auf Bauchbeschwerden bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk.

8/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere beim C.___ das Gutachten vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/14) veranlasste. Hernach sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2001 aufgrund der vom C.___ diagnostizierten depressive n Ent wicklung und somatoforme n Störung von invalidisierendem Ausmass (Urk. 8/8, Urk. 8/14/7) mit Wirkung ab Februar 1999 eine ganze Inva lidenrente ( Invaliditätsgrad : 100 %) zu (Urk. 8/18). 1.2

Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch (Urk. 8/21 ff.). Am 9. Juli 2004 teilte sie X.___ mit, dass sie bei der Überprüfung des Invali ditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente aus wirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente ( Invali ditätsgrad : 100 %) bestehe (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 lehnte die IV Stelle d as Gesuch des Versicherten vom 9 . September 2008 (Urk.

8/31) um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/39). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Mit Fragebogen „Revision der Invalidenrente/ Hilflosenentschädigung “ vom 14.

Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/41). Im Zuge ihrer Abklärungen liess sie durch das D.___ das Gutachten vom 26. April 2010 (nachfolgend: D.___ -Gutachten vom 26. April 2010, Urk. 8/53) erstellen. Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2010 ein (Urk. 8/54/3). Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 auferlegte sie dem Ver sicherten eine Schaden minderungspflicht . Sie wies ihn darauf hin, dass seine Arbeitsfä higkeit durch medizinisch zumutbare therapeutische Massnahmen ver bessert werden könne, und auferlegte ihm, sich eine r intensive n , engmaschige n , psy chia trische n Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine r

vollsta tionäre n Be handlung zu unterziehen (Urk.

8/55/1).

Die Durchführung werde anlässlich einer amtlichen Revision im Mai 2011 überprüft. Sollte sich der Ver sicherte dieser Behandlung oder Massnahme nicht unterzogen haben, so werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob sie durchgeführt worden wäre, was zu einer Einstellung oder Kürzung der Rente führen könnte.

Am 24. Mai 2010 teilte sie X.___ mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invaliden rente (Invaliditätsgrad: 100 %) bestehe (Urk. 8/56/1). 1.4

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein, wobei sie insbesondere prüfte, ob X.___ seiner Schadenminderungspflicht nachge kommen ist (Urk. 8/60 ff.). Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 26. September 2011 zu den Abklärungsergebnissen Stellung (Urk. 8/69/3). Mit Vorbescheid vom 27.

September 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Ver fügung auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (Urk. 8/71). Nach der Prüfung des Einwands von X.___ vom 18.

Okto ber 2011 ,

ergänzt am

29. November 2011 , (Urk. 8/73, Urk. 8/76) verfügte die IV-Stelle am 26.

Ja nuar 2012 wie vorbeschieden die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2012 (Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen führte X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, am 24. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung vom 26. Januar 2012 sei ihm auch mit Wirkung ab 1.

März 2012 eine unbefristete ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 %, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83), was dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom 23. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 11. April 2013 liess der Beschwerdeführer den Bericht des F.___ vom 28. März 2013 (Urk. 12) einreichen (Urk. 11). Der Beschwerdegegnerin wurde am 15. April 2013 eine Kopie davon zugestellt (Urk. 13). 2.2

Mit Beschluss vom 10. Juli 201 3 wurde dem Beschwerdeführer Fri st angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom

3. Oktober 2013 unter Beilage einer Stellungnahme des F.___ vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 20) vernehmen und hielt an seiner Beschwerde fest (Urk. 19). Am 21. Oktober 2013 erklärte die Beschwerde gegne rin Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 23). Der Beschwerdeführer erhi elt eine Kopie davon (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2011 auf eine halbe Rente herab gesetzt hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012 erwog die Beschwerde gegnerin , es sei bei der aktuellen Rentenrevision festgestellt worden , dass sich der Beschwerdeführer – trotz der mit Schreib en vom 20. Mai 2010 ( Urk. 8/55) als Schaden minderungspflicht auferlegten Durchführung einer psychiatrischen Behandlung – weiterhin nicht in einer solchen Behandlung befinde. Da der Beschwerdeführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachge kom men sei, werde sein Rentenanspruch so beurteilt, als ob er dieser Pflicht nachge kommen wäre. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne da von aus ge gan gen werden, dass bei Durchführung der Behandlungsmassnahme ab dem 26. April 2011 (ein Jahr nach Erstellung des D.___ - Gutachtens) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeits fähig keit von 50 % eingetreten wäre (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Inhalt des Schreibens vom 20. Mai 2010, mit welchem ihm die Durchführung einer intensiven, eng maschige n , psy chia trischen Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine voll sta tionäre Be handlung auferlegt wurde (Urk. 8/55/1), nicht ver standen habe (Urk. 1 S. 4). Deshalb sei ihm die gegebene Nicht-Einhaltung der Auflage nicht vor werfbar (Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrschein lichkeit nachgewiesen, dass die Durchführung der mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/55/1) empfohlenen Behandlung zu einer derartigen markanten Ver besserung seines Gesund heitszustandes geführt hätte, dass aktu ell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben wäre. Bereits anlässlich der Erstbehandlung durch das C.___ vom 29. Januar 2001 sei festge stellt worden, dass es sich insgesamt um eine bereits sehr chronifizierte Ent wicklung zu handeln scheine, was prognos tisch als äusserst ungünstig zu be urteilen sei. Im Zeitpunkt der D.___ - Begut achtung (26. April 2010) habe bereits eine 15 Jahre andauernde psychische Krankheit vorgelegen. Die D.___ - Gut achter, die dem Beschwerdeführer eine engmaschige Therapie empfohlen hätten, seien nicht davon ausgegangen, dass dadurch eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne. Auch auf die Frage, von welcher medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Durchführung der therapeutischen Massnahmen auszugehen sei, hätten die Gutachter nur vom Zweck, den Beschwerdeführer zu befähigen, auf früher vorhandene Res sourcen zurückzu greifen und diese wieder aufzubauen , gesprochen (Urk. 1 S. 6). Schliesslich seien die weiteren Fragen nach der Sinnhaftigkeit von Rehab i lita tions -, Integrations-, Beschäftigungs- und sozialberufliche n Massnahmen von den D.___ - Gutachtern allesamt sehr zurückhaltend beantwortet worden (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerde führer verweist auf seine psychiatrische Behandlung im F.___ vom 10. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013, durch welche seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht habe reduziert werden können. Das behan delnde Arzt-/Psychologenteam des F.___ habe am 1. Oktober 2013 zudem bestätigt, dass auch eine engmaschige psychiatrische Be handlung bereits im Jahr 2011 – d. h. im Rahmen der von der Beschwerde ge gnerin auferlegten Schaden minderungspflicht

– nicht zum gewünschten Erfolg einer Reduktion der 100%igen Arbeits un fähigkeit geführt hätte (Urk. 19 S. 2). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 2. 3

Gemäss Art. 7 IVG hat die versicherte Person alles ihr Zumutbare zu unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Ar beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Abs. 1). Sie muss an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere unter anderem medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Abs. 2 lit . d). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versi cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG konkretisiert Art. 21 ATSG, während Art. 7a IVG (ein gefügt im Rahmen der per 1. Ja nu ar 2008 in Kraft getretenen 5. IV Re vi sion) von Abs. 4 letzter Satz dieser Bestimmung abweicht ( Kieser , ATSG Kom men tar, 2. Aufl., 2009, N 111 zu Art. 21 ATSG). Neu gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. Sep tem ber 2010 E. 4.1.2) der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Einglie de rung ins Er werbsleben dient ( BBl 2005 S. 4459 ff., insbes. S. 4524 und 4526; AB 2006 N 345; vgl. auch Kieser , a.a.O., N 78 zu Art. 21 ATSG, wonach staats vertragliche Re gelungen zu beachten sind). Die Beweislast für die Unzumut bar keit einer Ein gliederungsmassnahme liegt somit neu bei der versicherten Person ( BBl 2005 S. 4560; AB 2006 N 343 ff.). Nach dem Verhältnismässigkeits prinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder verweigerung ) und der voraus sichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Er haltung der Er werbs fähig keit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stel len, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Ver halten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 E. 3 und 4; Kieser , a.a.O., N 93 zu Art. 21 ATSG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.1.1 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).

3.

3.1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 12.

Juni 2001 (Urk. 8/18) war das Gutachten des C.___ vom 29. Januar 2001, welches gestützt auf die Akten der Beschwerde gegnerin , das Tele fongespräch mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt (SK), vom 4.

Dezember 2000, die persön li chen Gespräche mit der Ehefrau des Beschwerdeführers während der Begut ach tung und die eigenen Untersuchungen und Erhebungen in der Zeit vom 24. November bis 13. Dezember 2000, inklusive der test psychologischen Untersuchung am 13. Dezember 2000 , erstellt wurde (Urk. 8/14/1). Die Gutach ter des C.___ diagnostizierten eine depressive Ent wicklung (ICD-10: F32.2) und som a toforme Störung (ICD-10: F45) von invalidisierendem Ausmass. Aus psychiatrischer Sicht lag gemäss den Gutach tern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/14/7). 3.2

3.2.1

Gestützt auf von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von ihnen beigebrachten Unterlagen, ihre persönliche Befragung und klinisch-psy chiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 sowie auf die von ihnen veranlasste zusätzliche Beurteilung im Fachgebiet Innere Medi zin-Gastroenterologie vom 24. März 2010 stellten die D.___ - Gutachter die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Anhaltende depressive Episode/depressive Entwicklung (ICD-10: F32.2), dif fe rentialdiagnostisch sei eine anhaltende Persönlichkeitsänderung zu erwägen, diese könne jedoch bei unzureichenden Erkenntnissen über die Primärpersön lichkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden (Urk. 8/53/14). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) be zeichneten sie (1) einen Status nach Operation eines Dünndarmadhäsionsileus bei Serosa -Tumor am 25. September 1995, (2) einen Status nach Hemiko lektomie links we gen Adenokarzinom des Colon

descandens (pT3 NO MO) vom 27. November 1995, (3) leichte funktionelle Abdominalstörung mit Obstipation (C-1BS) (Urk.

8/53/14). 3.2.2

Gemäss den D.___ - Gutachtern hat sich aus psychiatrischer Sicht gegenüber der Vorbegutachtung – Gutachten des C.___ vom 29.

Januar 2001 (Urk. 8/14) – keine massgebliche Veränderung eingestellt. Fest zuhalten sei jedoch, dass eine angemessene psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie offenbar nicht erfolgt sei. Gegen wärtig sei der Beschwerdeführer aus psychia trischer Sicht vor dem Hin tergrund der beeinträchtigten psychischen Grund funktion des Erlebens, Han delns, Gestaltens und Wollens nicht in der Lage, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk.

8/53/13). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht nicht ver richten. Es bestehe eine ganzheitliche Beeinträchtigung der psychischen Grund funktionen von invalidisierendem Aus mass (Urk. 8/53/15). Der Be schwerde führer könne derzeit aufgrund der psy chopathologischen Befunde auch keine Verweisungstätigkeiten verrichten (Urk. 8/53/15). Auf die Frage, „kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinisch zumut bare therapeutische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung verbessert werden?“ (wobei in zweiter Linie anzugeben war, welche medizini sche Massnahmen gegebenenfalls in Betracht kommen und von welcher medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nach deren Abschluss auszugehen sei), antworteten die Gutachter Folgendes: „Ja, es empfiehlt sich die Einleitung einer engmaschigen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung. Mit Blick auf die unzureichenden sozialen und interaktionellen Kompetenzen sowie die unzu reichende Fähigkeit, den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, ist die Anbindung an eine Tagesklinik oder gar eine vollstationäre Behandlung zu erwägen, um den Versicherten zu befähigen , auf früher vorhandene Ressourcen zurückzugreifen und diese wieder aufzubauen“ (Urk.

8/53/18). Hierzu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung und Synthese ausserdem fest, vor dem Hinter grund fehlender konsequenter Therapieversuche lasse sich die seinerzeit abge gebene negative Prognose aus ihrer Sicht nicht eindeutig bestätigen. Auch wenn mittlerweile eine weitere Chronifizierung eingetreten sei und der Beschwer deführer keine Veränderungsmotivation erkennen lasse, so sei den noch zu einer kontinuierlichen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung zu raten. Es sei zu empfehlen, eine psychiatrische Fachbehandlung aufzuneh men und eine teilstationäre-tagesklinische oder gar eine vollstationäre Be handlung zu indizieren, um den Versicherten zu befähigen, Ressourcen zur Alltagsstrukturierung und zur sozialen Interaktionsfähigkeit zu entwickeln ( Urk. 8/53/14-15). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 konstatierte Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachge kom men sei. Dr. E.___ vertrat den Standpunkt, dass wenn der Be schwerdeführer dieser Auflage nachgekommen wäre, sich dessen Arbeitsfähigkeit aus ver siche rungspsychiatrischer Sicht ab dem 26. April 2011 (ein Jahr nach Gut achten stellung ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um 50 % signifikant hätte ver bessern können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei vom 26. April 2011 bis auf Weiteres medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/69/3). 4.

4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in jedem Rentenrevisions ver fahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 387/99 vom 31. Mai 2000 E. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48). Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahre 2004 von einer solchen Auflage abgesehen hatte und dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht verändert haben soll, spricht daher nicht gegen eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten. Voraussetzung bleibt, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehen den Versicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vor kehr geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3. und 3.1). Die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Versicherten ist als gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen gegenübersteht. Die Zumutbarkeit wurde seitens der Mediziner nie in Frage gestellt. Ferner kamen die D.___ - Gutachter eindeutig und klar zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Einlei tung einer engmaschigen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung ver bessern lasse (Urk. 8/53/18). Darin werden sie unterstützt durch die Beurteilung der am 5. Oktober 2010 einmalig konsultierten Ärzte des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/68) ausführen, eine kontinuierliche Reevaluation der für den Patienten in Frage kommenden Therapieoptionen erscheine ange zeigt. Am ehesten wäre wohl eine stationäre psychiatrische Behandlung indi ziert, die der Beschwerdeführer aber ablehne, wobei die Kriterien für einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) nicht gegeben seien. Sie würden emp fehlen, das Schon- und Vermeidungsverhalten schrittweise abzubauen mit dem Ziel, gewisse Eigenkompetenzen im Alltag und im familiären Umfeld wiederzu erlangen. Ferner sollten die katastrophisierenden Bewertungen von Körper wahrnehmungen und harmlosen Beschwerden aufgedeckt und durch rationalere Bewertungen ersetzt werden. Da der Beschwerdeführer wenig Interesse an psy chotherapeutischen Ansätzen zeige, seien psychopharmakologische Behand lungs versuche umso mehr angezeigt. Damit erachteten auch sie eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes für durchaus möglich, was das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesst.

Die Gutachter des C.___ rechneten in ihrer Exper tise vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/14) unter Hinweis auf den lang jährigen und chronifizierten Verlaufs auf lange Sicht nicht mit einer wesent lichen Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit . Sie hielten dafür, dass von einer psychiatrischen Behandlung aufgrund des Verlauf s der Er kran kung und der chronifizierten psy chosozialen Situation insgesamt höchstens eine minime Verbesserung des sub jektiven Leidens des Beschwerdeführers zu er warten sei. Diese würde sich aller Wahrscheinlichkeit aber nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/14/2). Diese Aussage basierte auf keinem Behandlungsversuch mit psy chiatrischem Verlaufsbericht. Bei den medizinischen Akten der Beschwerde gegnerin befanden sich die Be richte und Zeugnisse des Allgemein mediziners Dr. med. H.___ vom 7. April 2000 (Urk. 8/5/1-2) sowie diverse Berichte des B.___ , Departement für Innere Medizin, Gastro enterologie bzw. Klinik für Vis zeralchirurgie (Urk. 8/5/3-17). Vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. G.___ , erhielten die Gutachter die Auskunft, dass dieser dem Beschwerdeführer zwar aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiere, bis anhin jedoch keine psychiatrische Behandlung veranlasst habe (Urk. 8/14/6). Der Be schwerdeführer selbst gab bei der Begut acht ung im C.___ nur spärlich Auskunft (vgl. ins besondere den psychopathologischen Befund, Urk. 8/14/5). Nach dem Gesagten war den Gutachtern des C.___ keine verlässliche Aus sage zum Verlauf der Er krankung möglich. Nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Gutachter des C.___ darauf, dass der Beschwerdeführer selbst auf keine weiteren Abklärungen dränge, sondern sich in sein Schicksal und seinen Invalidenstatus zu fügen scheine (Urk. 8/14/7). Damit ist in keiner Weise dargetan, dass eine Verbesserung des Gesundheitszu standes und ein Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit des im Dezember 2000 erst 42 Jahre alten Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ausge schlossen ist .

P sychosoziale Belastungsfaktoren gelten grundsätzlich als invali ditätsfremd (statt vieler: BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2). 4.2

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer die Schadenmin de rungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2010 ( Urk. 8/55) . Auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. G.___ begab sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 für ein Erstge spräch in die Sprechstunde für affektive Störungen der Klinik für Psy chi atrie und Psychotherapie des B.___ , wo er bzw. seine Ehefrau erzählte, es habe eine IV-Abklärung gegeben, und dabei sei erneut eine psychiatrische Be hand lung empfohlen worden (Urk. 8 /68 /4 ). Im Verwaltungsverfahren behauptete der Be schwerdeführer noch, er habe darauf vertrauen können, dass er durch die psychiatrische Betreuung (des Hausarztes) Dr. med. G.___

– welcher aber den Titel Praktischer Arzt trägt und kein Psychiater ist – und der damit ver bundenen medikamentösen Be treuung seiner auferlegten Schadenmin de rungs pflicht nach komme (Urk. 8/76/5). Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen , dass der Beschwerdeführer

– wie von diesem im vorliegenden Verfahren behauptet wird (E. 1.1) – das Schreiben vom 2 0. Mai 2010 nicht verstanden haben soll . Weite rungen hierzu können somit unterbleiben. 4.3

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aufer legung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Überprüfung durch die Beschwerde ge gnerin rund ein Jahr später sich keiner intensiven, eng maschige n , psychiatrische n Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine voll stationäre Be handlung unterzogen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. 4.4

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich seine Arbeits fähigkeit, auch wenn bereits im Jahr 2011 eine engmaschige psychia trische Be handlung durchgeführt worden wäre, nicht verbessert hätte. Er verweist auf das Schreiben des F.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 20). Darin führen Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psychologe und Supervisior , aus, dass eine engmaschige psy chiatri sche Behandlung im Rahmen der schweren Depression weder im Jahre 2011 noch im Jahre 2013 (Behandlung in der Tagesklinik des F.___ vom 10. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013 ) zum gewünschten Erfolg einer Reduk tion der beim Beschwerdeführer be stehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Es sei sicher richtig, dass die Therapiefrequenz erhöht werden müsse. Alle medikamentösen Be hand lungen hätten bisher aber nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Daher sei nun eine stationäre Einweisung in die K.___

geplant ( Urk. 20).

Damit bestätigen sie die Beurteilung der D.___ -Gutachter, wonach eine bislang nicht durchgeführte fachgerechte Therapie zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist ferner , dass die Berichte und Bestätigungen (Urk. 12, Urk. 20) des F.___ nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe herabgesetzt hat, ergangen sind. Laut dem Bericht F.___ vom 28. März 2013 bewirkte schon die nur achtwöchige tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführers in den dortigen Einrichtungen eine Re duktion der Depression des Beschwerdeführers, auch wenn sie am Ende der Be handlung nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestier t en (Urk. 12 S. 5).

Damit ist keineswegs dargetan, dass bei frühzeitiger Aufnahme einer adäquaten Thera pie (nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 2 0. Mai 2010) keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Einer solchen zumutbaren Behandlung verweigerte sich der Beschwerdeführer jedoch bis nach Erlass der Herabsetzungsverfügung. 4.5

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum gewünschten Erfolg geführt hätte ; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbun denen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind

– wie hier – dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Jürg Maeschi , Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 24 zu Art. 18). Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrschein lichkeit, aber nich t ein sicherer Erfolg verlangt (Urteil des Bundesgerichts I 8 24/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.; vgl. auch Urteile 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 4.2, 9C_581/2010 vom 2.

September 2010 E. 6, 9C _686/2009 vom 2 2. Dezember 2009, 9C_796/2009 vom 1 3. Oktober 2009 ). Eine schlüssige Beur teilung der Frage, welche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor liegt, wird erst im Verlauf oder nach Abschluss der Therapie möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2001 vom 2. September 2010). Die Sanktion (Herab setzung oder Aufhebung von Versicherungsleistungen) muss jedoch ver hältnis mässig zum Verschulden des die Schadenminderungspflicht verweigern den Ver sicherten sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013). 4.6

4.6.1

Zu prüfen bleibt das Ausmass der Rentenkürzung. RAD-Arzt Dr. E.___ kam in seiner Stellungnahme vom 2 6. September 2011 zum Schluss, dass „mit über wiegender Wahrscheinlichkeit“ ab dem 2 6. April 2011 (ein Jahr nach Erstellung des Gutachtens des D.___ ) bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eingetreten wäre ( Urk. 8/69/3). Er prüfte die ihm gestellte Frage im Hinblick darauf, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die psy chi atrische Therapie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte steigern lassen . Wie erwähnt (E. 4.5 ) ist der Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit indes nicht vorausgesetzt. Vielmehr hängt die Leistungs kürzung oder - verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG davon ab , ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung ver spricht, wobei der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persön lich keitsrechte zu beurteilen ist: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankenein sicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Demnach erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine engmaschige psychiatrische Behandlung ( bereits im Jahre 2011 ) nicht überwiegend w ahrscheinlich zu einer Reduktion der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, als unbeheflich . 4. 6.2

Die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/55) aufer -lege intensive, engmaschige, psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre B e handlung ist – insbesondere mit Blick auf die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang als Beispiel für einen erhebli chen Eingriff gen annte wirbelsäulenorthopädische Operation (Urteil des Bun desgerichts I 462/05 vom 1 6. August 2006 E. 6) – nicht als erheblicher Eingriff zu qualifizieren. Aufgrund der nicht durchgeführten psychiatrischen Behand lung blieb die von den Gutachtern prognostizierte Besserung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dem steht eine erhebliche Inanspruchnahme der Eidg . Invalidenversicherung entgegen, da ihm bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze IV-Rente auszu richten wäre. Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens eine fehlende Krankheitseinsicht bestünde, sind dem Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2001 ( Urk. 8/14), dem D.___ - Gutachten vom 2 6. April 2010 ( Urk. 8/53), dem Bericht des B.___

zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2010 ( Urk. 8/58) und dem Bericht des F.___ vom 2 8. März 2013 ( Urk.

12) wie auch der F.___ - Stellung nahme vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

20) nicht zu entnehmen. Der Beschwerde führer hat sich somit seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/55) bis zum Eintritt in die Tagesklinik des F.___ am 1 0. Dezember 2012 ( Urk.

12) willentlich keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen. Das Verschulden wiegt hier schwer, hat sich der Beschwerdeführer doch über 1 ½ Jahre geweigert, sich einer Therapie zu unter ziehen. Angesichts dessen erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die ihm als Scha denminderungspflicht auferlegte psychiatrische Therapie auf 50 % hätte stei gern lassen , als genügend wahrscheinlich und vorallem angemessen , womit im Ergebnis gleichwohl auf die Einschätzung RAD-Arztes abgestellt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aufgrund des Berichts des F.___ vom 2 8. März 2013 über die tagesklinische Behandlung vom 1 0. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013 ( Urk. 12). Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, regelmässig im F.___ zu erscheinen und den Therapien beizu wohnen, wobei er den Weg ins F.___ mit der Zeit selbständig zu bewältigen vermochte und eine Tagesstruktur einhalten konnte ( Urk. 12 S. 3 bis 4). Diese Besserung konnte schon nach nur achtwöchiger Behandlung festgestellt werden, was die A nnahme einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit nach einjähriger Behandlungszeit umso wahrscheinlicher erscheinen lässt. Es ist somit nicht abwegig, dass dem Beschwerdeführer eine Halbtagesbeschäftigung ohne hohe intellektuelle Anforderungen (Niveau 4 der Tabellenlöhne gemäss Schweizeri scher Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zumutbar wäre. 5.

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/69/3-4, angefoch tene Verfügung vom 2 6. Januar 2012, Urk. 2, S. 2 bis 3) gibt zu keinen Bean standungen Anlass und ist vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2012 ( Urk.

2) erweist sich im Ergeb nis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2011 auf eine halbe Rente herab gesetzt hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012 erwog die Beschwerde gegnerin , es sei bei der aktuellen Rentenrevision festgestellt worden , dass sich der Beschwerdeführer – trotz der mit Schreib en vom 20. Mai 2010 ( Urk. 8/55) als Schaden minderungspflicht auferlegten Durchführung einer psychiatrischen Behandlung – weiterhin nicht in einer solchen Behandlung befinde. Da der Beschwerdeführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachge kom men sei, werde sein Rentenanspruch so beurteilt, als ob er dieser Pflicht nachge kommen wäre. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne da von aus ge gan gen werden, dass bei Durchführung der Behandlungsmassnahme ab dem 26. April 2011 (ein Jahr nach Erstellung des D.___ - Gutachtens) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeits fähig keit von 50 % eingetreten wäre (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Inhalt des Schreibens vom 20. Mai 2010, mit welchem ihm die Durchführung einer intensiven, eng maschige n , psy chia trischen Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine voll sta tionäre Be handlung auferlegt wurde (Urk. 8/55/1), nicht ver standen habe (Urk. 1 S. 4). Deshalb sei ihm die gegebene Nicht-Einhaltung der Auflage nicht vor werfbar (Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrschein lichkeit nachgewiesen, dass die Durchführung der mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/55/1) empfohlenen Behandlung zu einer derartigen markanten Ver besserung seines Gesund heitszustandes geführt hätte, dass aktu ell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben wäre. Bereits anlässlich der Erstbehandlung durch das C.___ vom 29. Januar 2001 sei festge stellt worden, dass es sich insgesamt um eine bereits sehr chronifizierte Ent wicklung zu handeln scheine, was prognos tisch als äusserst ungünstig zu be urteilen sei. Im Zeitpunkt der D.___ - Begut achtung (26. April 2010) habe bereits eine 15 Jahre andauernde psychische Krankheit vorgelegen. Die D.___ - Gut achter, die dem Beschwerdeführer eine engmaschige Therapie empfohlen hätten, seien nicht davon ausgegangen, dass dadurch eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne. Auch auf die Frage, von welcher medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Durchführung der therapeutischen Massnahmen auszugehen sei, hätten die Gutachter nur vom Zweck, den Beschwerdeführer zu befähigen, auf früher vorhandene Res sourcen zurückzu greifen und diese wieder aufzubauen , gesprochen (Urk. 1 S. 6). Schliesslich seien die weiteren Fragen nach der Sinnhaftigkeit von Rehab i lita tions -, Integrations-, Beschäftigungs- und sozialberufliche n Massnahmen von den D.___ - Gutachtern allesamt sehr zurückhaltend beantwortet worden (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerde führer verweist auf seine psychiatrische Behandlung im F.___ vom 10. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013, durch welche seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht habe reduziert werden können. Das behan delnde Arzt-/Psychologenteam des F.___ habe am 1. Oktober 2013 zudem bestätigt, dass auch eine engmaschige psychiatrische Be handlung bereits im Jahr 2011 – d. h. im Rahmen der von der Beschwerde ge gnerin auferlegten Schaden minderungspflicht

– nicht zum gewünschten Erfolg einer Reduktion der 100%igen Arbeits un fähigkeit geführt hätte (Urk. 19 S. 2). 2.

E. 1.4 Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein, wobei sie insbesondere prüfte, ob X.___ seiner Schadenminderungspflicht nachge kommen ist (Urk. 8/60 ff.). Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 26. September 2011 zu den Abklärungsergebnissen Stellung (Urk. 8/69/3). Mit Vorbescheid vom 27.

September 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Ver fügung auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (Urk. 8/71). Nach der Prüfung des Einwands von X.___ vom 18.

Okto ber 2011 ,

ergänzt am

29. November 2011 , (Urk. 8/73, Urk. 8/76) verfügte die IV-Stelle am 26.

Ja nuar 2012 wie vorbeschieden die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2012 (Urk. 2).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 2.

E. 2.2 Mit Beschluss vom 10. Juli 201

E. 3 Gemäss Art. 7 IVG hat die versicherte Person alles ihr Zumutbare zu unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Ar beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Abs. 1). Sie muss an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere unter anderem medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Abs. 2 lit . d). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versi cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG konkretisiert Art. 21 ATSG, während Art. 7a IVG (ein gefügt im Rahmen der per 1. Ja nu ar 2008 in Kraft getretenen 5. IV Re vi sion) von Abs. 4 letzter Satz dieser Bestimmung abweicht ( Kieser , ATSG Kom men tar, 2. Aufl., 2009, N 111 zu Art. 21 ATSG). Neu gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. Sep tem ber 2010 E. 4.1.2) der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Einglie de rung ins Er werbsleben dient ( BBl 2005 S. 4459 ff., insbes. S. 4524 und 4526; AB 2006 N 345; vgl. auch Kieser , a.a.O., N 78 zu Art. 21 ATSG, wonach staats vertragliche Re gelungen zu beachten sind). Die Beweislast für die Unzumut bar keit einer Ein gliederungsmassnahme liegt somit neu bei der versicherten Person ( BBl 2005 S. 4560; AB 2006 N 343 ff.). Nach dem Verhältnismässigkeits prinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder verweigerung ) und der voraus sichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Er haltung der Er werbs fähig keit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stel len, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Ver halten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 E. 3 und 4; Kieser , a.a.O., N 93 zu Art. 21 ATSG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.1.1 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).

E. 3.1 Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 12.

Juni 2001 (Urk. 8/18) war das Gutachten des C.___ vom 29. Januar 2001, welches gestützt auf die Akten der Beschwerde gegnerin , das Tele fongespräch mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt (SK), vom 4.

Dezember 2000, die persön li chen Gespräche mit der Ehefrau des Beschwerdeführers während der Begut ach tung und die eigenen Untersuchungen und Erhebungen in der Zeit vom 24. November bis 13. Dezember 2000, inklusive der test psychologischen Untersuchung am 13. Dezember 2000 , erstellt wurde (Urk. 8/14/1). Die Gutach ter des C.___ diagnostizierten eine depressive Ent wicklung (ICD-10: F32.2) und som a toforme Störung (ICD-10: F45) von invalidisierendem Ausmass. Aus psychiatrischer Sicht lag gemäss den Gutach tern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/14/7).

E. 3.2.1 Gestützt auf von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von ihnen beigebrachten Unterlagen, ihre persönliche Befragung und klinisch-psy chiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 sowie auf die von ihnen veranlasste zusätzliche Beurteilung im Fachgebiet Innere Medi zin-Gastroenterologie vom 24. März 2010 stellten die D.___ - Gutachter die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Anhaltende depressive Episode/depressive Entwicklung (ICD-10: F32.2), dif fe rentialdiagnostisch sei eine anhaltende Persönlichkeitsänderung zu erwägen, diese könne jedoch bei unzureichenden Erkenntnissen über die Primärpersön lichkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden (Urk. 8/53/14). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) be zeichneten sie (1) einen Status nach Operation eines Dünndarmadhäsionsileus bei Serosa -Tumor am 25. September 1995, (2) einen Status nach Hemiko lektomie links we gen Adenokarzinom des Colon

descandens (pT3 NO MO) vom 27. November 1995, (3) leichte funktionelle Abdominalstörung mit Obstipation (C-1BS) (Urk.

8/53/14).

E. 3.2.2 Gemäss den D.___ - Gutachtern hat sich aus psychiatrischer Sicht gegenüber der Vorbegutachtung – Gutachten des C.___ vom 29.

Januar 2001 (Urk. 8/14) – keine massgebliche Veränderung eingestellt. Fest zuhalten sei jedoch, dass eine angemessene psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie offenbar nicht erfolgt sei. Gegen wärtig sei der Beschwerdeführer aus psychia trischer Sicht vor dem Hin tergrund der beeinträchtigten psychischen Grund funktion des Erlebens, Han delns, Gestaltens und Wollens nicht in der Lage, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk.

8/53/13). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht nicht ver richten. Es bestehe eine ganzheitliche Beeinträchtigung der psychischen Grund funktionen von invalidisierendem Aus mass (Urk. 8/53/15). Der Be schwerde führer könne derzeit aufgrund der psy chopathologischen Befunde auch keine Verweisungstätigkeiten verrichten (Urk. 8/53/15). Auf die Frage, „kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinisch zumut bare therapeutische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung verbessert werden?“ (wobei in zweiter Linie anzugeben war, welche medizini sche Massnahmen gegebenenfalls in Betracht kommen und von welcher medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nach deren Abschluss auszugehen sei), antworteten die Gutachter Folgendes: „Ja, es empfiehlt sich die Einleitung einer engmaschigen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung. Mit Blick auf die unzureichenden sozialen und interaktionellen Kompetenzen sowie die unzu reichende Fähigkeit, den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, ist die Anbindung an eine Tagesklinik oder gar eine vollstationäre Behandlung zu erwägen, um den Versicherten zu befähigen , auf früher vorhandene Ressourcen zurückzugreifen und diese wieder aufzubauen“ (Urk.

8/53/18). Hierzu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung und Synthese ausserdem fest, vor dem Hinter grund fehlender konsequenter Therapieversuche lasse sich die seinerzeit abge gebene negative Prognose aus ihrer Sicht nicht eindeutig bestätigen. Auch wenn mittlerweile eine weitere Chronifizierung eingetreten sei und der Beschwer deführer keine Veränderungsmotivation erkennen lasse, so sei den noch zu einer kontinuierlichen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung zu raten. Es sei zu empfehlen, eine psychiatrische Fachbehandlung aufzuneh men und eine teilstationäre-tagesklinische oder gar eine vollstationäre Be handlung zu indizieren, um den Versicherten zu befähigen, Ressourcen zur Alltagsstrukturierung und zur sozialen Interaktionsfähigkeit zu entwickeln ( Urk. 8/53/14-15).

E. 3.3 In seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 konstatierte Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachge kom men sei. Dr. E.___ vertrat den Standpunkt, dass wenn der Be schwerdeführer dieser Auflage nachgekommen wäre, sich dessen Arbeitsfähigkeit aus ver siche rungspsychiatrischer Sicht ab dem 26. April 2011 (ein Jahr nach Gut achten stellung ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um 50 % signifikant hätte ver bessern können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei vom 26. April 2011 bis auf Weiteres medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/69/3).

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in jedem Rentenrevisions ver fahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 387/99 vom 31. Mai 2000 E. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48). Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahre 2004 von einer solchen Auflage abgesehen hatte und dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht verändert haben soll, spricht daher nicht gegen eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten. Voraussetzung bleibt, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehen den Versicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vor kehr geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3. und 3.1). Die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Versicherten ist als gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen gegenübersteht. Die Zumutbarkeit wurde seitens der Mediziner nie in Frage gestellt. Ferner kamen die D.___ - Gutachter eindeutig und klar zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Einlei tung einer engmaschigen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung ver bessern lasse (Urk. 8/53/18). Darin werden sie unterstützt durch die Beurteilung der am 5. Oktober 2010 einmalig konsultierten Ärzte des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/68) ausführen, eine kontinuierliche Reevaluation der für den Patienten in Frage kommenden Therapieoptionen erscheine ange zeigt. Am ehesten wäre wohl eine stationäre psychiatrische Behandlung indi ziert, die der Beschwerdeführer aber ablehne, wobei die Kriterien für einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) nicht gegeben seien. Sie würden emp fehlen, das Schon- und Vermeidungsverhalten schrittweise abzubauen mit dem Ziel, gewisse Eigenkompetenzen im Alltag und im familiären Umfeld wiederzu erlangen. Ferner sollten die katastrophisierenden Bewertungen von Körper wahrnehmungen und harmlosen Beschwerden aufgedeckt und durch rationalere Bewertungen ersetzt werden. Da der Beschwerdeführer wenig Interesse an psy chotherapeutischen Ansätzen zeige, seien psychopharmakologische Behand lungs versuche umso mehr angezeigt. Damit erachteten auch sie eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes für durchaus möglich, was das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesst.

Die Gutachter des C.___ rechneten in ihrer Exper tise vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/14) unter Hinweis auf den lang jährigen und chronifizierten Verlaufs auf lange Sicht nicht mit einer wesent lichen Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit . Sie hielten dafür, dass von einer psychiatrischen Behandlung aufgrund des Verlauf s der Er kran kung und der chronifizierten psy chosozialen Situation insgesamt höchstens eine minime Verbesserung des sub jektiven Leidens des Beschwerdeführers zu er warten sei. Diese würde sich aller Wahrscheinlichkeit aber nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/14/2). Diese Aussage basierte auf keinem Behandlungsversuch mit psy chiatrischem Verlaufsbericht. Bei den medizinischen Akten der Beschwerde gegnerin befanden sich die Be richte und Zeugnisse des Allgemein mediziners Dr. med. H.___ vom 7. April 2000 (Urk. 8/5/1-2) sowie diverse Berichte des B.___ , Departement für Innere Medizin, Gastro enterologie bzw. Klinik für Vis zeralchirurgie (Urk. 8/5/3-17). Vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. G.___ , erhielten die Gutachter die Auskunft, dass dieser dem Beschwerdeführer zwar aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiere, bis anhin jedoch keine psychiatrische Behandlung veranlasst habe (Urk. 8/14/6). Der Be schwerdeführer selbst gab bei der Begut acht ung im C.___ nur spärlich Auskunft (vgl. ins besondere den psychopathologischen Befund, Urk. 8/14/5). Nach dem Gesagten war den Gutachtern des C.___ keine verlässliche Aus sage zum Verlauf der Er krankung möglich. Nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Gutachter des C.___ darauf, dass der Beschwerdeführer selbst auf keine weiteren Abklärungen dränge, sondern sich in sein Schicksal und seinen Invalidenstatus zu fügen scheine (Urk. 8/14/7). Damit ist in keiner Weise dargetan, dass eine Verbesserung des Gesundheitszu standes und ein Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit des im Dezember 2000 erst 42 Jahre alten Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ausge schlossen ist .

P sychosoziale Belastungsfaktoren gelten grundsätzlich als invali ditätsfremd (statt vieler: BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2).

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer die Schadenmin de rungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2010 ( Urk. 8/55) . Auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. G.___ begab sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 für ein Erstge spräch in die Sprechstunde für affektive Störungen der Klinik für Psy chi atrie und Psychotherapie des B.___ , wo er bzw. seine Ehefrau erzählte, es habe eine IV-Abklärung gegeben, und dabei sei erneut eine psychiatrische Be hand lung empfohlen worden (Urk.

E. 4.3 Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aufer legung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Überprüfung durch die Beschwerde ge gnerin rund ein Jahr später sich keiner intensiven, eng maschige n , psychiatrische n Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine voll stationäre Be handlung unterzogen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich seine Arbeits fähigkeit, auch wenn bereits im Jahr 2011 eine engmaschige psychia trische Be handlung durchgeführt worden wäre, nicht verbessert hätte. Er verweist auf das Schreiben des F.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 20). Darin führen Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psychologe und Supervisior , aus, dass eine engmaschige psy chiatri sche Behandlung im Rahmen der schweren Depression weder im Jahre 2011 noch im Jahre 2013 (Behandlung in der Tagesklinik des F.___ vom 10. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013 ) zum gewünschten Erfolg einer Reduk tion der beim Beschwerdeführer be stehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Es sei sicher richtig, dass die Therapiefrequenz erhöht werden müsse. Alle medikamentösen Be hand lungen hätten bisher aber nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Daher sei nun eine stationäre Einweisung in die K.___

geplant ( Urk. 20).

Damit bestätigen sie die Beurteilung der D.___ -Gutachter, wonach eine bislang nicht durchgeführte fachgerechte Therapie zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist ferner , dass die Berichte und Bestätigungen (Urk. 12, Urk. 20) des F.___ nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe herabgesetzt hat, ergangen sind. Laut dem Bericht F.___ vom 28. März 2013 bewirkte schon die nur achtwöchige tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführers in den dortigen Einrichtungen eine Re duktion der Depression des Beschwerdeführers, auch wenn sie am Ende der Be handlung nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestier t en (Urk. 12 S. 5).

Damit ist keineswegs dargetan, dass bei frühzeitiger Aufnahme einer adäquaten Thera pie (nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 2 0. Mai 2010) keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Einer solchen zumutbaren Behandlung verweigerte sich der Beschwerdeführer jedoch bis nach Erlass der Herabsetzungsverfügung.

E. 4.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum gewünschten Erfolg geführt hätte ; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbun denen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind

– wie hier – dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Jürg Maeschi , Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 24 zu Art. 18). Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrschein lichkeit, aber nich t ein sicherer Erfolg verlangt (Urteil des Bundesgerichts I 8 24/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.; vgl. auch Urteile 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 4.2, 9C_581/2010 vom 2.

September 2010 E. 6, 9C _686/2009 vom 2 2. Dezember 2009, 9C_796/2009 vom 1 3. Oktober 2009 ). Eine schlüssige Beur teilung der Frage, welche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor liegt, wird erst im Verlauf oder nach Abschluss der Therapie möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2001 vom 2. September 2010). Die Sanktion (Herab setzung oder Aufhebung von Versicherungsleistungen) muss jedoch ver hältnis mässig zum Verschulden des die Schadenminderungspflicht verweigern den Ver sicherten sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013).

E. 4.6.1 Zu prüfen bleibt das Ausmass der Rentenkürzung. RAD-Arzt Dr. E.___ kam in seiner Stellungnahme vom 2 6. September 2011 zum Schluss, dass „mit über wiegender Wahrscheinlichkeit“ ab dem 2 6. April 2011 (ein Jahr nach Erstellung des Gutachtens des D.___ ) bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eingetreten wäre ( Urk. 8/69/3). Er prüfte die ihm gestellte Frage im Hinblick darauf, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die psy chi atrische Therapie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte steigern lassen . Wie erwähnt (E. 4.5 ) ist der Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit indes nicht vorausgesetzt. Vielmehr hängt die Leistungs kürzung oder - verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG davon ab , ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung ver spricht, wobei der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persön lich keitsrechte zu beurteilen ist: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankenein sicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Demnach erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine engmaschige psychiatrische Behandlung ( bereits im Jahre 2011 ) nicht überwiegend w ahrscheinlich zu einer Reduktion der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, als unbeheflich . 4. 6.2

Die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/55) aufer -lege intensive, engmaschige, psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre B e handlung ist – insbesondere mit Blick auf die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang als Beispiel für einen erhebli chen Eingriff gen annte wirbelsäulenorthopädische Operation (Urteil des Bun desgerichts I 462/05 vom 1 6. August 2006 E. 6) – nicht als erheblicher Eingriff zu qualifizieren. Aufgrund der nicht durchgeführten psychiatrischen Behand lung blieb die von den Gutachtern prognostizierte Besserung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dem steht eine erhebliche Inanspruchnahme der Eidg . Invalidenversicherung entgegen, da ihm bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze IV-Rente auszu richten wäre. Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens eine fehlende Krankheitseinsicht bestünde, sind dem Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2001 ( Urk. 8/14), dem D.___ - Gutachten vom 2 6. April 2010 ( Urk. 8/53), dem Bericht des B.___

zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2010 ( Urk. 8/58) und dem Bericht des F.___ vom 2 8. März 2013 ( Urk.

12) wie auch der F.___ - Stellung nahme vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

20) nicht zu entnehmen. Der Beschwerde führer hat sich somit seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/55) bis zum Eintritt in die Tagesklinik des F.___ am 1 0. Dezember 2012 ( Urk.

12) willentlich keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen. Das Verschulden wiegt hier schwer, hat sich der Beschwerdeführer doch über 1 ½ Jahre geweigert, sich einer Therapie zu unter ziehen. Angesichts dessen erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die ihm als Scha denminderungspflicht auferlegte psychiatrische Therapie auf 50 % hätte stei gern lassen , als genügend wahrscheinlich und vorallem angemessen , womit im Ergebnis gleichwohl auf die Einschätzung RAD-Arztes abgestellt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aufgrund des Berichts des F.___ vom 2 8. März 2013 über die tagesklinische Behandlung vom 1 0. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013 ( Urk. 12). Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, regelmässig im F.___ zu erscheinen und den Therapien beizu wohnen, wobei er den Weg ins F.___ mit der Zeit selbständig zu bewältigen vermochte und eine Tagesstruktur einhalten konnte ( Urk.

E. 8 /68 /4 ). Im Verwaltungsverfahren behauptete der Be schwerdeführer noch, er habe darauf vertrauen können, dass er durch die psychiatrische Betreuung (des Hausarztes) Dr. med. G.___

– welcher aber den Titel Praktischer Arzt trägt und kein Psychiater ist – und der damit ver bundenen medikamentösen Be treuung seiner auferlegten Schadenmin de rungs pflicht nach komme (Urk. 8/76/5). Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen , dass der Beschwerdeführer

– wie von diesem im vorliegenden Verfahren behauptet wird (E. 1.1) – das Schreiben vom 2 0. Mai 2010 nicht verstanden haben soll . Weite rungen hierzu können somit unterbleiben.

E. 12 S. 3 bis 4). Diese Besserung konnte schon nach nur achtwöchiger Behandlung festgestellt werden, was die A nnahme einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit nach einjähriger Behandlungszeit umso wahrscheinlicher erscheinen lässt. Es ist somit nicht abwegig, dass dem Beschwerdeführer eine Halbtagesbeschäftigung ohne hohe intellektuelle Anforderungen (Niveau 4 der Tabellenlöhne gemäss Schweizeri scher Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zumutbar wäre. 5.

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/69/3-4, angefoch tene Verfügung vom 2 6. Januar 2012, Urk. 2, S. 2 bis 3) gibt zu keinen Bean standungen Anlass und ist vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2012 ( Urk.

2) erweist sich im Ergeb nis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00264 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

26. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott Stierlin Rechtsanwälte Stadthausstrasse 39, Postfach 75, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, reiste im Jahr 1978 aus Y.___ in die Schweiz ein (Urk. 8/1, Urk. 8/14/3), wo er von 1980 bis 1990 bei der Firma Z.___ als Maurer arbeitete (IK-Auszug vom 14. April 2000, Urk. 8/4/2, Urk. 8/14/3). Vom 15. September 1990 bis 20.

Fe bruar 1993 war er bei der A.___ tätig (Urk. 8/3). Am 25. September 1995 musste er sich wegen eines Dünndarmadhäsionsileus bei Serosa -Tumor unklarer Aethiologie im B.___ , Departement für Chi rurgie, Klinik für Viszeralchirurgie , einer diagnostischen Laparoskopie, Lapa ro tomie, Adhäsiolyse und Tumorentfernung unterziehen (Urk. 8/5/17). X.___ meldete sich am 10. Februar 2000 unter Hinweis auf Bauchbeschwerden bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an (Urk.

8/1). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht, wobei sie insbesondere beim C.___ das Gutachten vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/14) veranlasste. Hernach sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2001 aufgrund der vom C.___ diagnostizierten depressive n Ent wicklung und somatoforme n Störung von invalidisierendem Ausmass (Urk. 8/8, Urk. 8/14/7) mit Wirkung ab Februar 1999 eine ganze Inva lidenrente ( Invaliditätsgrad : 100 %) zu (Urk. 8/18). 1.2

Im Jahre 2004 führte die IV-Stelle eine Rentenrevision durch (Urk. 8/21 ff.). Am 9. Juli 2004 teilte sie X.___ mit, dass sie bei der Überprüfung des Invali ditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente aus wirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente ( Invali ditätsgrad : 100 %) bestehe (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 4. Februar 2009 lehnte die IV Stelle d as Gesuch des Versicherten vom 9 . September 2008 (Urk.

8/31) um Aus richtung einer Hilflosenentschädigung ab (Urk. 8/39). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3

Mit Fragebogen „Revision der Invalidenrente/ Hilflosenentschädigung “ vom 14.

Juli 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/41). Im Zuge ihrer Abklärungen liess sie durch das D.___ das Gutachten vom 26. April 2010 (nachfolgend: D.___ -Gutachten vom 26. April 2010, Urk. 8/53) erstellen. Die IV-Stelle holte die Stellungnahme von Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Mai 2010 ein (Urk. 8/54/3). Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 auferlegte sie dem Ver sicherten eine Schaden minderungspflicht . Sie wies ihn darauf hin, dass seine Arbeitsfä higkeit durch medizinisch zumutbare therapeutische Massnahmen ver bessert werden könne, und auferlegte ihm, sich eine r intensive n , engmaschige n , psy chia trische n Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine r

vollsta tionäre n Be handlung zu unterziehen (Urk.

8/55/1).

Die Durchführung werde anlässlich einer amtlichen Revision im Mai 2011 überprüft. Sollte sich der Ver sicherte dieser Behandlung oder Massnahme nicht unterzogen haben, so werde der Rentenanspruch so beurteilt, als ob sie durchgeführt worden wäre, was zu einer Einstellung oder Kürzung der Rente führen könnte.

Am 24. Mai 2010 teilte sie X.___ mit, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invaliden rente (Invaliditätsgrad: 100 %) bestehe (Urk. 8/56/1). 1.4

Die IV-Stelle leitete im Jahr 2011 erneut ein Revisionsverfahren ein, wobei sie insbesondere prüfte, ob X.___ seiner Schadenminderungspflicht nachge kommen ist (Urk. 8/60 ff.). Dr. med. E.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) nahm am 26. September 2011 zu den Abklärungsergebnissen Stellung (Urk. 8/69/3). Mit Vorbescheid vom 27.

September 2011 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Ver fügung auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (Urk. 8/71). Nach der Prüfung des Einwands von X.___ vom 18.

Okto ber 2011 ,

ergänzt am

29. November 2011 , (Urk. 8/73, Urk. 8/76) verfügte die IV-Stelle am 26.

Ja nuar 2012 wie vorbeschieden die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2012 (Urk. 2). 2.

2.1

Hiergegen führte X.___ , vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott, am 24. Februar 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefoch tenen Verfügung vom 26. Januar 2012 sei ihm auch mit Wirkung ab 1.

März 2012 eine unbefristete ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditäts grad von 100 %, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-83), was dem Beschwerde führer mit Mitteilung vom 23. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Am 11. April 2013 liess der Beschwerdeführer den Bericht des F.___ vom 28. März 2013 (Urk. 12) einreichen (Urk. 11). Der Beschwerdegegnerin wurde am 15. April 2013 eine Kopie davon zugestellt (Urk. 13). 2.2

Mit Beschluss vom 10. Juli 201 3 wurde dem Beschwerdeführer Fri st angesetzt, um zu der vom Gericht in Erwägung gezogenen Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom

3. Oktober 2013 unter Beilage einer Stellungnahme des F.___ vom 1. Oktober 2013 ( Urk. 20) vernehmen und hielt an seiner Beschwerde fest (Urk. 19). Am 21. Oktober 2013 erklärte die Beschwerde gegne rin Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 23). Der Beschwerdeführer erhi elt eine Kopie davon (Urk. 24). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. März 2011 auf eine halbe Rente herab gesetzt hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012 erwog die Beschwerde gegnerin , es sei bei der aktuellen Rentenrevision festgestellt worden , dass sich der Beschwerdeführer – trotz der mit Schreib en vom 20. Mai 2010 ( Urk. 8/55) als Schaden minderungspflicht auferlegten Durchführung einer psychiatrischen Behandlung – weiterhin nicht in einer solchen Behandlung befinde. Da der Beschwerdeführer der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachge kom men sei, werde sein Rentenanspruch so beurteilt, als ob er dieser Pflicht nachge kommen wäre. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne da von aus ge gan gen werden, dass bei Durchführung der Behandlungsmassnahme ab dem 26. April 2011 (ein Jahr nach Erstellung des D.___ - Gutachtens) mit über wiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeits fähig keit von 50 % eingetreten wäre (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). 1.3

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er den Inhalt des Schreibens vom 20. Mai 2010, mit welchem ihm die Durchführung einer intensiven, eng maschige n , psy chia trischen Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine voll sta tionäre Be handlung auferlegt wurde (Urk. 8/55/1), nicht ver standen habe (Urk. 1 S. 4). Deshalb sei ihm die gegebene Nicht-Einhaltung der Auflage nicht vor werfbar (Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei nicht mit dem Beweisgrad der über wiegen den Wahrschein lichkeit nachgewiesen, dass die Durchführung der mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Urk. 8/55/1) empfohlenen Behandlung zu einer derartigen markanten Ver besserung seines Gesund heitszustandes geführt hätte, dass aktu ell eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben wäre. Bereits anlässlich der Erstbehandlung durch das C.___ vom 29. Januar 2001 sei festge stellt worden, dass es sich insgesamt um eine bereits sehr chronifizierte Ent wicklung zu handeln scheine, was prognos tisch als äusserst ungünstig zu be urteilen sei. Im Zeitpunkt der D.___ - Begut achtung (26. April 2010) habe bereits eine 15 Jahre andauernde psychische Krankheit vorgelegen. Die D.___ - Gut achter, die dem Beschwerdeführer eine engmaschige Therapie empfohlen hätten, seien nicht davon ausgegangen, dass dadurch eine relevante Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne. Auch auf die Frage, von welcher medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der Durchführung der therapeutischen Massnahmen auszugehen sei, hätten die Gutachter nur vom Zweck, den Beschwerdeführer zu befähigen, auf früher vorhandene Res sourcen zurückzu greifen und diese wieder aufzubauen , gesprochen (Urk. 1 S. 6). Schliesslich seien die weiteren Fragen nach der Sinnhaftigkeit von Rehab i lita tions -, Integrations-, Beschäftigungs- und sozialberufliche n Massnahmen von den D.___ - Gutachtern allesamt sehr zurückhaltend beantwortet worden (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerde führer verweist auf seine psychiatrische Behandlung im F.___ vom 10. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013, durch welche seine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht habe reduziert werden können. Das behan delnde Arzt-/Psychologenteam des F.___ habe am 1. Oktober 2013 zudem bestätigt, dass auch eine engmaschige psychiatrische Be handlung bereits im Jahr 2011 – d. h. im Rahmen der von der Beschwerde ge gnerin auferlegten Schaden minderungspflicht

– nicht zum gewünschten Erfolg einer Reduktion der 100%igen Arbeits un fähigkeit geführt hätte (Urk. 19 S. 2). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2. 2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits zustan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisions grund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.

1 mit Hinweisen). 2. 3

Gemäss Art. 7 IVG hat die versicherte Person alles ihr Zumutbare zu unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Ar beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu ver hindern (Abs. 1). Sie muss an allen zumutbaren Massnah men, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliede rung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere unter anderem medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Abs. 2 lit . d). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausge nommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Nach Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versi cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Art. 7 Abs. 2 lit . d IVG konkretisiert Art. 21 ATSG, während Art. 7a IVG (ein gefügt im Rahmen der per 1. Ja nu ar 2008 in Kraft getretenen 5. IV Re vi sion) von Abs. 4 letzter Satz dieser Bestimmung abweicht ( Kieser , ATSG Kom men tar, 2. Aufl., 2009, N 111 zu Art. 21 ATSG). Neu gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2009 vom 10. Sep tem ber 2010 E. 4.1.2) der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Einglie de rung ins Er werbsleben dient ( BBl 2005 S. 4459 ff., insbes. S. 4524 und 4526; AB 2006 N 345; vgl. auch Kieser , a.a.O., N 78 zu Art. 21 ATSG, wonach staats vertragliche Re gelungen zu beachten sind). Die Beweislast für die Unzumut bar keit einer Ein gliederungsmassnahme liegt somit neu bei der versicherten Person ( BBl 2005 S. 4560; AB 2006 N 343 ff.). Nach dem Verhältnismässigkeits prinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder verweigerung ) und der voraus sichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Er haltung der Er werbs fähig keit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stel len, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahr genommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Ver halten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 E. 3 und 4; Kieser , a.a.O., N 93 zu Art. 21 ATSG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2010 vom 26. Januar 2011 E. 2.1.1 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2012 vom 13. März 2013 E. 2.2).

3.

3.1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung vom 12.

Juni 2001 (Urk. 8/18) war das Gutachten des C.___ vom 29. Januar 2001, welches gestützt auf die Akten der Beschwerde gegnerin , das Tele fongespräch mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___ , Praktischer Arzt (SK), vom 4.

Dezember 2000, die persön li chen Gespräche mit der Ehefrau des Beschwerdeführers während der Begut ach tung und die eigenen Untersuchungen und Erhebungen in der Zeit vom 24. November bis 13. Dezember 2000, inklusive der test psychologischen Untersuchung am 13. Dezember 2000 , erstellt wurde (Urk. 8/14/1). Die Gutach ter des C.___ diagnostizierten eine depressive Ent wicklung (ICD-10: F32.2) und som a toforme Störung (ICD-10: F45) von invalidisierendem Ausmass. Aus psychiatrischer Sicht lag gemäss den Gutach tern eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 8/14/7). 3.2

3.2.1

Gestützt auf von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von ihnen beigebrachten Unterlagen, ihre persönliche Befragung und klinisch-psy chiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. April 2010 sowie auf die von ihnen veranlasste zusätzliche Beurteilung im Fachgebiet Innere Medi zin-Gastroenterologie vom 24. März 2010 stellten die D.___ - Gutachter die fol gende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): Anhaltende depressive Episode/depressive Entwicklung (ICD-10: F32.2), dif fe rentialdiagnostisch sei eine anhaltende Persönlichkeitsänderung zu erwägen, diese könne jedoch bei unzureichenden Erkenntnissen über die Primärpersön lichkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden (Urk. 8/53/14). Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) be zeichneten sie (1) einen Status nach Operation eines Dünndarmadhäsionsileus bei Serosa -Tumor am 25. September 1995, (2) einen Status nach Hemiko lektomie links we gen Adenokarzinom des Colon

descandens (pT3 NO MO) vom 27. November 1995, (3) leichte funktionelle Abdominalstörung mit Obstipation (C-1BS) (Urk.

8/53/14). 3.2.2

Gemäss den D.___ - Gutachtern hat sich aus psychiatrischer Sicht gegenüber der Vorbegutachtung – Gutachten des C.___ vom 29.

Januar 2001 (Urk. 8/14) – keine massgebliche Veränderung eingestellt. Fest zuhalten sei jedoch, dass eine angemessene psychiatrisch-psychothera peutische Behandlung einschliesslich Psychopharmakotherapie offenbar nicht erfolgt sei. Gegen wärtig sei der Beschwerdeführer aus psychia trischer Sicht vor dem Hin tergrund der beeinträchtigten psychischen Grund funktion des Erlebens, Han delns, Gestaltens und Wollens nicht in der Lage, regelmässig einer Tätigkeit nachzugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Urk.

8/53/13). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit könne der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht nicht ver richten. Es bestehe eine ganzheitliche Beeinträchtigung der psychischen Grund funktionen von invalidisierendem Aus mass (Urk. 8/53/15). Der Be schwerde führer könne derzeit aufgrund der psy chopathologischen Befunde auch keine Verweisungstätigkeiten verrichten (Urk. 8/53/15). Auf die Frage, „kann die Arbeitsfähigkeit durch medizinisch zumut bare therapeutische Massnahmen, Hilfsmittel oder berufliche Umstellung verbessert werden?“ (wobei in zweiter Linie anzugeben war, welche medizini sche Massnahmen gegebenenfalls in Betracht kommen und von welcher medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nach deren Abschluss auszugehen sei), antworteten die Gutachter Folgendes: „Ja, es empfiehlt sich die Einleitung einer engmaschigen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung. Mit Blick auf die unzureichenden sozialen und interaktionellen Kompetenzen sowie die unzu reichende Fähigkeit, den Alltag zu strukturieren und zu bewältigen, ist die Anbindung an eine Tagesklinik oder gar eine vollstationäre Behandlung zu erwägen, um den Versicherten zu befähigen , auf früher vorhandene Ressourcen zurückzugreifen und diese wieder aufzubauen“ (Urk.

8/53/18). Hierzu hielten die Gutachter in ihrer Beurteilung und Synthese ausserdem fest, vor dem Hinter grund fehlender konsequenter Therapieversuche lasse sich die seinerzeit abge gebene negative Prognose aus ihrer Sicht nicht eindeutig bestätigen. Auch wenn mittlerweile eine weitere Chronifizierung eingetreten sei und der Beschwer deführer keine Veränderungsmotivation erkennen lasse, so sei den noch zu einer kontinuierlichen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung zu raten. Es sei zu empfehlen, eine psychiatrische Fachbehandlung aufzuneh men und eine teilstationäre-tagesklinische oder gar eine vollstationäre Be handlung zu indizieren, um den Versicherten zu befähigen, Ressourcen zur Alltagsstrukturierung und zur sozialen Interaktionsfähigkeit zu entwickeln ( Urk. 8/53/14-15). 3.3

In seiner Stellungnahme vom 26. September 2011 konstatierte Dr. E.___ , dass der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht nachge kom men sei. Dr. E.___ vertrat den Standpunkt, dass wenn der Be schwerdeführer dieser Auflage nachgekommen wäre, sich dessen Arbeitsfähigkeit aus ver siche rungspsychiatrischer Sicht ab dem 26. April 2011 (ein Jahr nach Gut achten stellung ) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um 50 % signifikant hätte ver bessern können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei vom 26. April 2011 bis auf Weiteres medizinisch-theoretisch eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen (Urk. 8/69/3). 4.

4.1

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in jedem Rentenrevisions ver fahren in Anwendung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" von neuem zu prüfen, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Ein gliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 387/99 vom 31. Mai 2000 E. 2a mit Hinweis auf BGE 108 V 212 und 99 V 48). Dass die Beschwerdegegnerin anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahre 2004 von einer solchen Auflage abgesehen hatte und dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers nicht verändert haben soll, spricht daher nicht gegen eine Auferlegung von Schadenminderungspflichten. Voraussetzung bleibt, dass die Durchführung solcher Massnahmen aufgrund aller objektiven Verhältnisse, auch im Hinblick auf die Erfolgschancen und der in Frage stehen den Versicherungsleistungen, zumutbar und verhältnismässig ist und die Vor kehr geeignet ist, eine wesentliche Steigerung der Arbeitsfähigkeit herbeizu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 1 3. März 2007 E. 3. und 3.1). Die Tragweite einer intensiven psychotherapeutischen Behandlung des vollständig arbeitsunfähigen und daher nicht erwerbstätigen Versicherten ist als gering anzusehen, zumal dem eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungs leistungen gegenübersteht. Die Zumutbarkeit wurde seitens der Mediziner nie in Frage gestellt. Ferner kamen die D.___ - Gutachter eindeutig und klar zum Schluss, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Einlei tung einer engmaschigen und intensiven psychiatrischen Mitbehandlung ver bessern lasse (Urk. 8/53/18). Darin werden sie unterstützt durch die Beurteilung der am 5. Oktober 2010 einmalig konsultierten Ärzte des B.___ , Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, die in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/68) ausführen, eine kontinuierliche Reevaluation der für den Patienten in Frage kommenden Therapieoptionen erscheine ange zeigt. Am ehesten wäre wohl eine stationäre psychiatrische Behandlung indi ziert, die der Beschwerdeführer aber ablehne, wobei die Kriterien für einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE) nicht gegeben seien. Sie würden emp fehlen, das Schon- und Vermeidungsverhalten schrittweise abzubauen mit dem Ziel, gewisse Eigenkompetenzen im Alltag und im familiären Umfeld wiederzu erlangen. Ferner sollten die katastrophisierenden Bewertungen von Körper wahrnehmungen und harmlosen Beschwerden aufgedeckt und durch rationalere Bewertungen ersetzt werden. Da der Beschwerdeführer wenig Interesse an psy chotherapeutischen Ansätzen zeige, seien psychopharmakologische Behand lungs versuche umso mehr angezeigt. Damit erachteten auch sie eine Verbesse rung des Gesundheitszustandes für durchaus möglich, was das Erreichen einer Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesst.

Die Gutachter des C.___ rechneten in ihrer Exper tise vom 29. Januar 2001 (Urk. 8/14) unter Hinweis auf den lang jährigen und chronifizierten Verlaufs auf lange Sicht nicht mit einer wesent lichen Ver besse rung der Arbeitsfähigkeit . Sie hielten dafür, dass von einer psychiatrischen Behandlung aufgrund des Verlauf s der Er kran kung und der chronifizierten psy chosozialen Situation insgesamt höchstens eine minime Verbesserung des sub jektiven Leidens des Beschwerdeführers zu er warten sei. Diese würde sich aller Wahrscheinlichkeit aber nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (Urk. 8/14/2). Diese Aussage basierte auf keinem Behandlungsversuch mit psy chiatrischem Verlaufsbericht. Bei den medizinischen Akten der Beschwerde gegnerin befanden sich die Be richte und Zeugnisse des Allgemein mediziners Dr. med. H.___ vom 7. April 2000 (Urk. 8/5/1-2) sowie diverse Berichte des B.___ , Departement für Innere Medizin, Gastro enterologie bzw. Klinik für Vis zeralchirurgie (Urk. 8/5/3-17). Vom Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. G.___ , erhielten die Gutachter die Auskunft, dass dieser dem Beschwerdeführer zwar aus psychischen Gründen eine 100%ige Arbeits un fähigkeit attestiere, bis anhin jedoch keine psychiatrische Behandlung veranlasst habe (Urk. 8/14/6). Der Be schwerdeführer selbst gab bei der Begut acht ung im C.___ nur spärlich Auskunft (vgl. ins besondere den psychopathologischen Befund, Urk. 8/14/5). Nach dem Gesagten war den Gutachtern des C.___ keine verlässliche Aus sage zum Verlauf der Er krankung möglich. Nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Gutachter des C.___ darauf, dass der Beschwerdeführer selbst auf keine weiteren Abklärungen dränge, sondern sich in sein Schicksal und seinen Invalidenstatus zu fügen scheine (Urk. 8/14/7). Damit ist in keiner Weise dargetan, dass eine Verbesserung des Gesundheitszu standes und ein Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit des im Dezember 2000 erst 42 Jahre alten Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen ausge schlossen ist .

P sychosoziale Belastungsfaktoren gelten grundsätzlich als invali ditätsfremd (statt vieler: BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundes gerichts 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E. 4.3.2). 4.2

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer die Schadenmin de rungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2010 ( Urk. 8/55) . Auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. G.___ begab sich der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2010 für ein Erstge spräch in die Sprechstunde für affektive Störungen der Klinik für Psy chi atrie und Psychotherapie des B.___ , wo er bzw. seine Ehefrau erzählte, es habe eine IV-Abklärung gegeben, und dabei sei erneut eine psychiatrische Be hand lung empfohlen worden (Urk. 8 /68 /4 ). Im Verwaltungsverfahren behauptete der Be schwerdeführer noch, er habe darauf vertrauen können, dass er durch die psychiatrische Betreuung (des Hausarztes) Dr. med. G.___

– welcher aber den Titel Praktischer Arzt trägt und kein Psychiater ist – und der damit ver bundenen medikamentösen Be treuung seiner auferlegten Schadenmin de rungs pflicht nach komme (Urk. 8/76/5). Aufgrund dieser Umstände ist auszuschliessen , dass der Beschwerdeführer

– wie von diesem im vorliegenden Verfahren behauptet wird (E. 1.1) – das Schreiben vom 2 0. Mai 2010 nicht verstanden haben soll . Weite rungen hierzu können somit unterbleiben. 4.3

Es blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen der Aufer legung der Schadenmin derungspflicht mit Schreiben vom 20. Mai 2010 und der Überprüfung durch die Beschwerde ge gnerin rund ein Jahr später sich keiner intensiven, eng maschige n , psychiatrische n Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine voll stationäre Be handlung unterzogen hat. Der Beschwerdeführer ist seiner Schadenminderungspflicht somit nicht nachge kommen. 4.4

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sich seine Arbeits fähigkeit, auch wenn bereits im Jahr 2011 eine engmaschige psychia trische Be handlung durchgeführt worden wäre, nicht verbessert hätte. Er verweist auf das Schreiben des F.___ vom 1. Oktober 2013 (Urk. 20). Darin führen Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. J.___ , Klinischer Psychologe und Supervisior , aus, dass eine engmaschige psy chiatri sche Behandlung im Rahmen der schweren Depression weder im Jahre 2011 noch im Jahre 2013 (Behandlung in der Tagesklinik des F.___ vom 10. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013 ) zum gewünschten Erfolg einer Reduk tion der beim Beschwerdeführer be stehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte. Es sei sicher richtig, dass die Therapiefrequenz erhöht werden müsse. Alle medikamentösen Be hand lungen hätten bisher aber nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Daher sei nun eine stationäre Einweisung in die K.___

geplant ( Urk. 20).

Damit bestätigen sie die Beurteilung der D.___ -Gutachter, wonach eine bislang nicht durchgeführte fachgerechte Therapie zumutbar ist. Zu berücksichtigen ist ferner , dass die Berichte und Bestätigungen (Urk. 12, Urk. 20) des F.___ nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers auf eine halbe herabgesetzt hat, ergangen sind. Laut dem Bericht F.___ vom 28. März 2013 bewirkte schon die nur achtwöchige tagesklinische Behandlung des Beschwerdeführers in den dortigen Einrichtungen eine Re duktion der Depression des Beschwerdeführers, auch wenn sie am Ende der Be handlung nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestier t en (Urk. 12 S. 5).

Damit ist keineswegs dargetan, dass bei frühzeitiger Aufnahme einer adäquaten Thera pie (nach Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 2 0. Mai 2010) keine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten wäre. Einer solchen zumutbaren Behandlung verweigerte sich der Beschwerdeführer jedoch bis nach Erlass der Herabsetzungsverfügung. 4.5

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum gewünschten Erfolg geführt hätte ; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbun denen Eingriffs in Persönlichkeitsrechte zu beurteilen: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind

– wie hier – dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Jürg Maeschi , Kommentar zum MVG, Bern 2000, N 24 zu Art. 18). Ist der Eingriff erheblich, wird eine höhere Wahrschein lichkeit, aber nich t ein sicherer Erfolg verlangt (Urteil des Bundesgerichts I 8 24/06 vom 1 3. März 2007 E. 3.2.; vgl. auch Urteile 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 4.2, 9C_581/2010 vom 2.

September 2010 E. 6, 9C _686/2009 vom 2 2. Dezember 2009, 9C_796/2009 vom 1 3. Oktober 2009 ). Eine schlüssige Beur teilung der Frage, welche Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor liegt, wird erst im Verlauf oder nach Abschluss der Therapie möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2001 vom 2. September 2010). Die Sanktion (Herab setzung oder Aufhebung von Versicherungsleistungen) muss jedoch ver hältnis mässig zum Verschulden des die Schadenminderungspflicht verweigern den Ver sicherten sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013). 4.6

4.6.1

Zu prüfen bleibt das Ausmass der Rentenkürzung. RAD-Arzt Dr. E.___ kam in seiner Stellungnahme vom 2 6. September 2011 zum Schluss, dass „mit über wiegender Wahrscheinlichkeit“ ab dem 2 6. April 2011 (ein Jahr nach Erstellung des Gutachtens des D.___ ) bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit eingetreten wäre ( Urk. 8/69/3). Er prüfte die ihm gestellte Frage im Hinblick darauf, ob sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die psy chi atrische Therapie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hätte steigern lassen . Wie erwähnt (E. 4.5 ) ist der Beweisgrad der über wiegen den Wahrscheinlichkeit indes nicht vorausgesetzt. Vielmehr hängt die Leistungs kürzung oder - verweigerung gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG davon ab , ob die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung ver spricht, wobei der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit unter Berücksichti gung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persön lich keitsrechte zu beurteilen ist: Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun gen auslöst. Ist eine versicherte Person bezüglich einer psychischen Problematik nicht einsichtig und lehnt eine entsprechende Therapie ab, gereicht ihr dies unter Umständen dann nicht zum Verschulden, wenn die fehlende Krankenein sicht gerade Teil des Leidens selbst ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2013 vom 2 0. März 2013 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Demnach erweist sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine engmaschige psychiatrische Behandlung ( bereits im Jahre 2011 ) nicht überwiegend w ahrscheinlich zu einer Reduktion der 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hätte, als unbeheflich . 4. 6.2

Die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/55) aufer -lege intensive, engmaschige, psychiatrische Behandlung mit Anbindung an eine Tagesklinik oder eine vollstationäre B e handlung ist – insbesondere mit Blick auf die vom Bundesgericht in diesem Zusammenhang als Beispiel für einen erhebli chen Eingriff gen annte wirbelsäulenorthopädische Operation (Urteil des Bun desgerichts I 462/05 vom 1 6. August 2006 E. 6) – nicht als erheblicher Eingriff zu qualifizieren. Aufgrund der nicht durchgeführten psychiatrischen Behand lung blieb die von den Gutachtern prognostizierte Besserung des Gesundheits zustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dem steht eine erhebliche Inanspruchnahme der Eidg . Invalidenversicherung entgegen, da ihm bei gleichbleibendem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze IV-Rente auszu richten wäre. Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens eine fehlende Krankheitseinsicht bestünde, sind dem Gutachten des C.___ vom 2 9. Januar 2001 ( Urk. 8/14), dem D.___ - Gutachten vom 2 6. April 2010 ( Urk. 8/53), dem Bericht des B.___

zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer vom 5. Oktober 2010 ( Urk. 8/58) und dem Bericht des F.___ vom 2 8. März 2013 ( Urk.

12) wie auch der F.___ - Stellung nahme vom 1. Oktober 2013 ( Urk.

20) nicht zu entnehmen. Der Beschwerde führer hat sich somit seit der Auferlegung der Schadenminderungspflicht mit Schreiben vom 2 0. Mai 2010 ( Urk. 8/55) bis zum Eintritt in die Tagesklinik des F.___ am 1 0. Dezember 2012 ( Urk.

12) willentlich keiner psychiatrischen Behandlung unterzogen. Das Verschulden wiegt hier schwer, hat sich der Beschwerdeführer doch über 1 ½ Jahre geweigert, sich einer Therapie zu unter ziehen. Angesichts dessen erweist sich die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die ihm als Scha denminderungspflicht auferlegte psychiatrische Therapie auf 50 % hätte stei gern lassen , als genügend wahrscheinlich und vorallem angemessen , womit im Ergebnis gleichwohl auf die Einschätzung RAD-Arztes abgestellt werden kann. Nichts anderes ergibt sich aufgrund des Berichts des F.___ vom 2 8. März 2013 über die tagesklinische Behandlung vom 1 0. Dezember 2012 bis 6. Februar 2013 ( Urk. 12). Diesem Bericht ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, regelmässig im F.___ zu erscheinen und den Therapien beizu wohnen, wobei er den Weg ins F.___ mit der Zeit selbständig zu bewältigen vermochte und eine Tagesstruktur einhalten konnte ( Urk. 12 S. 3 bis 4). Diese Besserung konnte schon nach nur achtwöchiger Behandlung festgestellt werden, was die A nnahme einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit nach einjähriger Behandlungszeit umso wahrscheinlicher erscheinen lässt. Es ist somit nicht abwegig, dass dem Beschwerdeführer eine Halbtagesbeschäftigung ohne hohe intellektuelle Anforderungen (Niveau 4 der Tabellenlöhne gemäss Schweizeri scher Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik) zumutbar wäre. 5.

Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin ( Urk. 8/69/3-4, angefoch tene Verfügung vom 2 6. Januar 2012, Urk. 2, S. 2 bis 3) gibt zu keinen Bean standungen Anlass und ist vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt worden. 6.

Die angefochtene Verfügung vom 2 6. Januar 2012 ( Urk.

2) erweist sich im Ergeb nis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne Ott - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher