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IV.2017.00555

Rentenrevision. Arztberichte der Behandler weisen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus.

Zürich SozVersG · 2018-12-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1959, ohne abgeschlossene Schul- und Berufsaus bildung, reiste im September 1998 in die Schweiz ein und war als Hausfrau tätig ( Urk. 6/1 Ziff. 6). Am 2 5. März 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Arthrose in beiden Knien, eine chronisch e posttraumatische Belastungs störung, eine depressive Symptomatik infolge eines Verkehrsunfalls sowie ein gene ralisiertes Schmerzsyndrom be i der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an ( Urk. 6/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, führte eine Haushaltsabklärun g

durch

( Abklärungsbericht vom 7. Septem ber 2009

[Urk. 6/49 ] ) und liess die Versicherte im Zentrum Y.___

begutachten (Gutachten vom 1 4. Juni 2012 [ Urk. 6/88]). Mit Ver fügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/10

8) wies sie das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies da s hiesige Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2014

( Urk. 6/124; Prozess IV.2013.00202 ) ab. Auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 6/126) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 6/153) und auf ein wei teres Gesuch vom 3 0. Juni 2015 ( Urk. 6/157) mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/171) nicht ein.

Am 3. Februar 2017 ( Urk. 6/176 ) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 ( Urk. 6/178) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungs be gehren in Aussicht. Daran hielt sie , nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/179 und Urk. 6/182) , mit Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk.

2) fe st. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. April 2017 erhob die Versicherte am 1 7. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerde a ntwort vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde . Am 1 8. August 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 10/1-3). Mit Eingabe vom 2 8. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme da zu ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fü gung en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1 . 5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

.

( Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungs begehren sei am 2 3. Januar 2013 abgewiesen worden .

D amit das neue Gesuch vom 6. Februar 2017 geprüft werden könne, müss e sich die berufliche oder medi zinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Bericht des Zentrum s

Z.___

vom 3. Oktober 2016 enthalte wörtlich die gleichen Diagnosen, die auch im Bericht des Zentrums A.___

vom 2 3. Januar 2017 genannt worden seien und die dokumentierten somatischen Befunde des Bewe gungsapparates zeig t en gegenüber dem (früheren) Gutachten keine Verschlechte rung ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen , sie leide an mehreren schwerwie genden somatischen und psychischen Krankheiten. Sie sei schwer beweglich und im Alltag auf Hilfe einer Drittperson angewiesen. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 sei ihr Gesuch um Ausrichtung der IV-Rente abgewiesen worden. In zwi schen sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen , die im Bericht des A.___ vom 2 3. Januar 2017 beschrieben worden sei. Auch im Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 hätten mehrere Fachärzte die Arbeitsunfähigkeit festgestellt .

Erwiesen sei, dass sie auch

im Haushalt nicht mehr tätig sein könne ( Urk. 1 S. 2 f.). 3.

Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) lautet im Betreff und im Dispositiv auf ein Nichteintreten. In der Begründung prüfte die Beschwerde gegnerin inhaltlich

jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustands ,

ohne sich mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachens einer anspruchserheblichen Verän derung auseinanderzusetzen. A uch die dem Entscheid beigelegten « Allgemeine Bestimmungen / Relevante gesetzliche Grundlagen »

befassen sich in erster Linie mit den Voraussetzungen eines Rentenanspruchs und der Rentenrevision. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin vorgängig mehrmals den medizi nischen Sachverhalt zur Stellungnahme vor (Urk. 8/183 S. 2 f.), welche in der Folge eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneinte. Auch d er Rechts vertreter der Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes geltend und verlangte die Rentenzusprache , ohne das Nichteintreten der Vorinstanz zu beanstanden.

Trotz anderslautender Bezeichnung handelt es sich daher vom Gehalt her um eine leistungsabweisende Verfügung, weshalb von einem Eintreten der Verwaltung auszugehen und eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu prüfen ist. Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 23.

Januar 2013 (Urk.  6/108), welche mit Urteil des Sozialversiche rungs gerichts vom 19.

Februar 2014 (Urk. 6/124) bestätigt wurde und sich im Wesent lichen auf das Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/88) stützt.

4 . 4 .1

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 9. Februar 2014 er wog das Gericht ( Urk. 6/124 E. 3 f. ): « 3.1 Im Gutachten vom 1 4. Juni 2012 ( des Zentrum s Y.___ , Urk. 12/88) nannten die Dres . med. B.___ , FMH Psy chiatrie, und C.___ , FMH Rheum atologie, des Y.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Posttraumatische Belastungsstörung - Depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode mit soma tischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Chronisches cervikal

- und lumbalbetontes panvertebrales Syndrom - degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fehlform der Wirbel säule, Haltungsinsuffizienz

- mit muskuläre r Dysbalance des Schultergürtel s

- mit cephaler Schmerzkomponente - Rotatorenmanschettenruptur rechts

- Ruptur der Supraspinatussehne rechts ( MR-Arthrographie rechte Schulter vom 12.05.2009) - Varusgonarthrose rechts - St. n. Kniet otalprothese links am 07.08.2000

- bei Valgusgonarthrose / Fem oropatellararthrose

linkes Knie - St. n. Resektion des hinteren Kreuzban des, Komponenten wechsel, poste rolaterale Rekonstruktion mit Semitendinosus sehne

bei lateraler Flexionsinstabilität am 25.03.2002 Sie berichteten, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der somatischen Einschrän kungen lediglich noch eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ausüben könne. So könne sie wegen der medizinischen Proble matik in der rechten Schulter keine Überkop f ar bei ten durchführen. Die Situa tion im linken Knie sei weitgehend stabil und die Beweglichkeit befriedigend. Weiter führten sie aus, die Be schwer de führerin sei aufgrund des psyc hischen Le i dens in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, mithin in ihrer Ausdauer und ihrem Durch haltevermögen, eingeschränkt (S. 37). Seit dem Unfall im Jahr 2003 be stehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % , wobei diese auch für die Tätigkeit im Haushalt gelte. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 38). 3.2 Am 1. September 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Ha us halts abklä rung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7. S eptember 2009 (Urk. 12/49) führ ten die Abklärungspersonen aus, die Besc hwerde füh rerin wohne seit Dezem ber 2008 mit ihrer Tochter, geboren 1982 ( Urk. 1 2/1 Ziff. 3), und deren Sohn zu sammen ( Ziff. 1) . Sie nahm fol gende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen ( Ziff. 6.1-7): Aufgabe Gewichtung Einschränkung Behinderung Haushaltführung 5 % 0 % 0 % Ernährung 35 % 20 % 7 % Wohnungspflege 18 % 50 % 9 % Einkauf und weitere Besorgungen 10 % 0 % 0 % Wäsche und Kleider-pflege 17 % 40 % 6.80 % Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen 15 % 90 % 13.50 % Verschiedenes 0 % 0 % 0 % Total 100 % 36.30 % Die Abklärungspersonen kamen zum Schluss, es sei der Beschwerde führerin zu mutbar, sitzend zu rüsten, in Etappen zu kochen und leichte Reinigungsarbeiten auszuführen (S. 5). Auch sei es ihr zumutbar, oberflächliche Arbeiten auf Körperhöhe zu erledigen (Badreinigung mit Spray) und abzustauben. Dasselbe gelte für den alltäglichen Einkauf. Ebenfalls kön ne sie die Wäsche in Etappen be sorgen (S. 6). Die Abklä rungsperson hielt fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwer de führerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt würden (S. 7). 4. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 12/88) in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen ist und sich eingehend mit den in den Akten befindlichen Arztberichten auseinandersetzte.

Von besonderer Bedeutung ist aber, dass es sich lediglich auf die medizinische Begründung einer Arbeitsfähigkeit beschränkt und sich nicht mit den konkreten Gegebenheiten im Haushalt der Beschwerde führerin auseinandersetzt. Ohne sich mit den einzelnen Haushaltbe rei chen zu befassen, wird angenommen, die Beschwerdeführerin sei eben falls in ihrem Aufgabenbereich zu 40 % eingeschränkt. Dabei werden im Gutachten die Mitwirkungspflichten von den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern nicht thematisiert. 4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 ( Urk. 6/49) setzt sich demgegenüber detailliert mit den einzelnen Haushaltstätigkeiten auseinander, berücksichtig die familiären Mitwirkungspflichten und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwer deführerin noch in der Lage ist, leichte Haushaltstätigkeiten zu ver richten. Hinsichtlich der festgestellten Tatbestände ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. So ist es, entgegen der Auffassung der Beschwerdefü hrerin ( Urk. 6/116/13 ), durchaus nachvollziehbar, dass sie in der Haushaltsführung aufgrund der Mitwirkungspflicht der Tochter nicht eingeschränkt ist. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie trotz ihrer Einschränkung in der Schulter kleinere Haushaltsarbeiten (wie Rüsten im Sitzen, oberflächliche Reinigungen), welche alles nicht Überkopf arbeiten sind, erledigen kann. Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht ( Urk. 6/116/15 ), ihr leichtes Abstauben und Abwischen unmöglich sein sollen, vermag nicht einzuleuchten. Können diese leichten Arbeiten etappenweise doch auch mit der linken Hand ausge führt werden. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Haus haltsabklärungsberich t vom 7. September 2009 ( Urk. 16 /49) als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liessen. Er entspricht den an ihn ge stellten Anforderungen, so dass für die Entscheidung s findung darauf abgestellt werden kann. 4.3 Ein Widerspruch zum Y.___ -Gutachten ist dadurch nicht gegeben: Die gut achterlich festgestellte medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 60

% entspricht nicht unbesehen dem Invaliditätsgrad im Haushalt bereich. Einerseits sind die Gegebenheiten im konkreten Haushalt zu berücksichtigen und die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend zu gewichten, was von den Ärzten nicht gemacht wurde. Dem Gutachten kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Beschwerde führerin in jeder Teiltätigkeit in gleich hohem Ausmass von 60 % ein geschränkt ist. Sodann ist der Mitwirkungspflicht der übrigen Haushalt angehörigen entsprechend Beachtung zu schenken. Diese ist aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nach standardisierten Vorstellungen (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringe n der Beschwer de führerin, Urk. 6/116/17 f.). In den klassischen Haushalttätigkeiten wurde denn auch von der Abklä rungsperson eine hohe Einschränkung angenommen: Im Bereich Ernäh rung eine solche von 35 % , was unter Berücksichtigung der angepassten und etappierten Essenszubereitung sowie unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter einer medizinisch-theoretischen 60%igen Ein schrän kung nicht widerspricht. Ebenso ist eine Einschränkung in der Wohnungspflege von 50 %

- unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter bei schwereren Arbeiten - mit der gutachterlich festgelegten 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Dass schwere Einkäufe durch die Tochter mit dem Auto erledigt werden, erklärt die bloss geringe Ein schränkung (10 % ) bei medizinisch-theoretischer 60%iger Arbeitsun fähig keit im Bereich Einkauf. Die Einschränkung in der Wäsche be sorgung von 40 % ist ebenfalls mit der 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar, wird diese doch zum grossen Teil durch die Tochter erledigt. Dass die Beschwerdeführerin das Enkelkind nicht selbständig betreuen kann, führt zur Annahme einer 90%igen Einschränkung in diesem Teilbereich und damit eines wesentlich höheren Wertes als die pauschale ärztliche Einschätzung. Die Gewichtung mit 15 % (vgl. den entspre chenden Vorhalt der Be schwerdeführerin, Urk. 6/116/17 oben) ist ange sichts der Fremdbetreuung an vier Tagen nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Tochter der Beschwerdeführerin wieder verheiratet , ein zweites Kind geboren hat, im Umfang von nunmehr 50 % arbeitet und mit ihrer Familie und der Beschwe rdeführerin zusammenlebt ( Urk. 6/116/117 ) ist mittlerweile gar eine erhöhte Mithilfe der übrigen Haushaltmitglieder, namentlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, möglich. Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltbe richtes. 4.4

Angesichts fehlender Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann aus den älteren ärztlichen Berichten auf nichts Abweichendes ge schlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwer deführerin aufgrund der geklagten Leiden und Behinderungen zu 36.3 % im Aufgabenbereich eingeschränkt und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgr ad von 36 % auszugehen ist.» 4 .2

Ihrer Neuanmeldung legte die Beschwerdeführerin den Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 6/181/7-15) und den Bericht des A.___

vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 6/1 75 ) vor. In den beiden Berichten wurden im Wesentlichen identisch die

folgenden Diagnose n festgehalten ( Urk. 6/175/3-4 und Urk. 6/181/7-8) : 1. Rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig sch were depressive Episode (ICD-10 F33.1) 2. Chronische posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter depres siver Symptomatik ( D.___ 29.11.04 F43.1)

- Status nach Verkehrsunfall am 6. September 2003 3. Lumbovertebrales Syndr om - In Segment L5/S1 zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit rezessalem Kontakt und leichter Kompression der Nervenwurzel S1 links, etwas progredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Zusätzlich bestehende Osteochondrose und Facettengelenksarthrose, in L4/5 rezessaler Kontakt zu L5 beidseits, weitgehend stationär, keine Einengung der Neuroforamina . In L3/4 flache zirkuläre Protrusion , Facettenge lenks arthrosen ohne foraminale Enge (08.09.15 MRI LWS, Rö ntgeninstitut Zürich-Altstetten ) 4 . Schulterschmerzen rechts m it /b ei - Status nach Schulterkontusion 2000 durch Anfahrunfall von PW - Omarthrose bei RM-Massenruptur rechts ( Klinik E .___ 23.12.15) - Rotatorenmanschetten -Ruptur betreffend Supraspinatus und Infraspina tus mit

Retraktion der Supraspinatussehne um ca. 25mm. Deutliche Mus kelatro hpie bei

mittelgradiger Verfettung in allen Muskeln ( SSP /ISP/ SSC /Teres minor/ Deltoideus ).

Der Knorpel sei diffus ausge dünnt, jedoch nicht dramatisch und die lange

Bicepssehne

sei intakt. Intakter Subscapularis (1 4.03.13 Arthro-MRI Schulter rechts ,

Klinik E .___ 1 4.03.13) -

Subacromialem

Impingement mit Bursitis ( Klinik E .___ 08.02.13) 5 . Ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits , rechtsbetont ( Dr. med. F.___ 04.09.15) 6. Gonarthrose beidseits m it /b ei - Status nach Knie-T otalprot hese links 07.08.00 (Uniklinik G.___ ) - Status nach Resektion hinteres Kreuzband 03/02

Komponenten wechsel und Rekonstruktion mit Semitendinosussehne bei lateraler Flexionsinstabilität links - Quadrizepsarthrophie links -3cm ( D.___ 29.1.04) - Progrediente Varus-Pangonarthrose rechts (Uniklinik G.___ 21.08.14) 7 . Senkfüsse b eidseits ( D.___ 29.11 .04) 8 . Adipositas per magna (E66.0, BMI=34.1) 9 . Chronische Kopfschmerzen (Uniklinik G.___ 21.08.14) 10 . Raynaud-Symptomatik ( D.___ 29.11.04) 11 . Hypokaliämie DD Laxantiengebrauch ( D.___ 29.11.04) 12 . Hypercholesterinämie ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) 13 . HLO-postive Gastritis ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) - aktuell Eradikationstherapie 1 4 . Obstipation infolge Schmerzmedikation und Unbeweglichkeit 1 5 . Leukozyturi e ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) ,

kontrollbedürftig 16 . Leicht erhöhte BSR ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) , kont rollbedürftig Zur Arbeitsfähigkeit wurde fest gehalten ( Urk. 6/175/4) , es best ehe eine d eutliche Verschlechte rung der Bewegungsmöglichkeiten und der Partiz ipation im Haus halt. Subjektiv sei eine 100 % Arbeitsu nfähigkeit in angepasster Tätigkeit

und auch im Haushalt gegeben . Im Sinne eines positive n Leistungsbild es sei en Sitzen ca. 30 Minu ten möglich und die persönliche Hygiene noch machbar, keine weiteren Akti vitäten. Das negative Leistungsbild umfasse ein Spazieren von max i mal 10 Minuten (langsam und mit Pausen), keine Mithi lfe beim Haush alt (Tochter he lfe); diesbezüglich seien

kleine Versuche wegen unwillen tlichem Z erstören von Gegenständen gescheitert . Die Beschwerdeführerin

getraue sich nicht mehr, im Haushalt etwas zu machen. Gemäss e ine r o bjektivere n B eurt eilung der Arbeitsfähigkeit sei

die Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depressi on, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepas ste Tätigkeiten und im Haushalt 100

% arbeits unfähig.

4 .3

Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des regional ärztliche n Dienst es (RAD), I.___ , führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2017 ( Urk. 6/183/2-3) aus, d as A.___ teile die bereits seit dem Gut achten von Juni 2012 bekannten Diagnosen mit. In der Einschätzung der aus den bekannten Diagnosen resultierenden Einschränkungen stütze sich das A.___ auf die Anamnese. Objektive Befunde, die belegten, dass die vom A.___ postulierte Hilflosigkeit vorliege, seien nicht zu finden. Auch zum Zeitpunkt des Gutachtens habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei der Körperpflege Hilfe zu brauchen, das Haus nicht mehr verlassen zu können, keine Haushaltstät igkeiten mehr aus führen , maxim al 30 Minuten sitzen und höchstens 5 Minuten zu Fuss gehen zu können sowie viele Liegepausen tagsüber machen zu müssen. Auch der Tagesab lauf sei unverändert. Der psychiatrische Befund einschliesslich Hamilton De pres sion sskala (Gutachten 26 Punkte aktuell: 27 Punkte) sei im Wesentlichen unver ändert. Es sei auch anzumerken, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts des Verlaufs und der ge schil derten Symptome sowie der nur geringen Schwere des Unfalls kritisch ge sehen werden könne . F ormal sei das ICD-Kriterium eines belastenden Ereig nisses oder eine Situation mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phen artigem Aus mass mit d em vorliegenden Ereignis nicht als erfüllt zu betrachte n .

In ihrer weiteren Stellungnahme vom 5. April 2017 ( Urk. 6/183/ 3-4 ) wies die RAD-Ärztin darauf hin , dass im Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 wörtlich die gleichen Diagnosen, wie im Bericht des A.___

enthalten und auch wörtlich die g leichen Angaben zur Anamnese und zur Neuropsychologie aufgeführt seien. Auch die in diesem Bericht dokumentierten somatischen Befunde des Bewe gungs apparates zeig t en gegenüber dem Gutachten keine Verschlechterung der Funktion und zusammenfassend ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte. 4 .4

I m Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik E .___

über die Konsultation vom 2 0. April 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt

( Urk. 10 /1 ): -

Omarthrose bei RM-Massenruptur rechts - Röntgen Schulter rechts 07/2015: Subchondrale

Sklerosierung

glenoidal . AC-Gelenksarthrose. Humeruskopfhochstand - klinisch Pseudoparese des rechten Armes - Chronisches lumbospondylo bis radikuläres Syndrom - Neurophysiologisch nachgewiesener chronisch neurogener Umbau der S1-versorgten Muskulatur rechts - Status nach Knie-Totalprothese links 08/2000 - Status nach Revisionsoperation 2002 (beides G.___ ) - Progrediente Pangonarthrose rechts - Prothetische Versorgung im

G.___ war 03/16 geplant - Ausge prägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits , rechtsbetont - Abklärung durch Dr. F.___, 09/2015 Nebendiagnose: - Unklare BSR Erhöhung - Depression (anamnestisch)

Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte w eiterhin über diverse Schmerzen im

Bereich des Bewegungsapparates, wobei die rec hte Schulter aktuell als erstes genannt werde. Im Verlauf der nächsten Woche sei die Operation des K arpaltunnelsyndroms rechts geplant, eine Operation auf der linken Seite sei im Langzeitverlauf ebenfalls vorgesehen, wobei einschränkend beurteilt worden sei, dass allenfalls keine vollständige Verbesserung zu erwarten sei bei bereits fortgeschrittener Neurodegeneration. Gänzlich neue Beschwerden seien nicht aufgetreten. Es handle sich um ein komplexes Zusammenspiel aus degenerativ mechanischen Beschwerden und einer möglichen Polymyalgie rheumatica bei erhöhten Entzündungsparametern. Es sei nochmals die Möglichkeit eines Steroid versuchs diskutiert worden , welche n die Beschwerdeführerin bisher immer abge lehnt habe. Alternativ oder zusätzlich könnten auch Infiltrationen im Bereich des rechten Kniegel enks oder der rechten Schulter erwogen werden. Im

Bereich des rechten Kniegelenks

sei vormals auch bereits ein prothetisches Vorgehen the matisiert worden . In Bezug auf die Fussbeschwerden würden sie weiterhin die Anwendung der letztmalig verordneten orthopädischen Schuheinlagen und eine möglichst aktive Physiotherapie zur Beübung der überlasteten Flexorensehne

empfehlen . 4.5

Die im Laufe der vorangehenden Neuanmeldungen eingereichten Arztberichte (Urk. 6/125, Urk. 6/131, Urk. 6/134-136, Urk. 6/143, Urk. 6/164), welche zu einem Nichteintreten führten (Urk. 6/153, Urk. 6/171), sind im Hinblick auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustands vorliegend nicht aufschlussreich. Denn einerseits datieren sie teilweise vor Erlass der massgebenden Verfügung, anderer seits geben sie im Wesentlichen die bereits bekannten und auch in den Berichten der Z.___ und der A.___ genannten, im Vordergrund stehenden Diagnosen und Be funde im Zusammenhang mit den Knie-, Schulter- und psychischen Beschwer den der Beschwerdeführerin wieder. 5 .

5 .1

Zu untersuchen ist eine

revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche Anlass geben könnte , den Invaliditätsgrad seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/108) neu zu ermitteln ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinwei sen und E. 1.2 hiervor ). D ie Beschwerdeführerin beruft sich hierbei auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gegenüber

demjenigen, wie er im polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom 1 4 . Juni 2012 festgehalten wurde . Eine Verä nderung anderer Faktoren, wie die bisherige Qualifizierung als 100 % im Haushalt

tätig

oder Verä nderung en

des Aufgabenbereich s

wurden hingegen nicht geltend gemacht und d ie sbezüglich ergeben die Akten auch keine An haltspunkte . D ie Beschwerdeführerin wohnt nach wie vor zusammen mit ihrer Tochter , dem Schwiegersohn und den Grosskindern (vgl. Urk. 6/88/29 und Urk. 6/181/9)

in den gleichen häuslichen Verhältnissen und an gleicher Adresse wie im Zeitpunkt des Entscheides vom 2 3. Januar 201 3. 5 .2

In g esundheitlicher Hinsicht bemerkte die

RAD- Fachärztin I.___

zu Recht , dass in der Berichterstattung des

Z.___ respektive A.___

teilweise wörtlich – inklu sive Schreibweise – die gleichen Diagnosen und Angaben zur Anamnese und zur Neuropsychologie wiedergegeben wurden. Dies ers taunt insofern nicht, als das

Z.___ eine Zweigstelle des A.___

ist (vgl. Urk. 6/181/3) und der Psychologe J.___ als klinischer Supervisor sowie der Psychiater K.___

die beiden Be richte unterzeichnet respektive mitunterzeichnet hatten (Urk. 6/175/4, Urk. 6/181/15 . Mit Blick auf die im polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom 1 4. J uni 2012 aufgeführten Diagnosen (vgl. Urk. 6/88/36 vgl. auch E. 4.1 hiervor) legte d ie RAD-Fachärztin auch zutreffend dar, dass aus den bereits bekannten Diagnosen in den neu aufgelegten Berichten des Z.___ und A.___

die Einschränkungen ledig lich

a ufgrund der Anamnese hergeleitet wurden, ohne dass o bjektive Befunde

aufgezeigt werden konnten. Sodann trifft es auch zu, dass d ie Beschwerdeführerin bereits anlässlich

der polydisziplinären Begutachtung im Y.___

angegeben hat te , die Wohnung nicht mehr verlassen zu können,

bei der Körperpflege Hilfe zu benötigen respektive sich von ihrer Tochter pflegen zu lasse n . Ebenso gab sie an, dass sie

gar keine Haushaltstätigkeiten mehr ausführen , maximal eine halbe Stunde sitzen und höchstens fünf Minuten zu Fuss gehen könne

und

zudem viele Liege pausen tagsüber benötige

( vgl. Urk. 6/ 88/18, 6/88/23 f. und 6/88/30). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht dargelegt.

D aran ändert auch nicht s , d as s die behandelnden Ärzte seit September 2015 die Diagnose eines Karpaltunnelsyndrom s

aufführen , welches gemäss Bericht er stat tung der Klinik E .___

vom 2 0. April 2017 ( Urk. 10 und E. 4 .4 hiervor) operativ angegangen werden sollte. Denn dafür, dass eine operative Intervention stattgefunden hat, ergeben die Akten einerseits keine Anhaltspunkte und ander seits läge ein

solcher Eingriff ausserhalb der Überprüfungsbefugnis des Gericht s ,

nachdem der entscheidrelevante

Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist.

Sodann ist anzumerken, dass das Sozialversicheru ngsgericht bereits in Erwägung 4.3 seines Urteils IV.2013.00201 vom 1 9. Februar 2014

d arlegte , dass von einer medizinisch bedingte n Arbeitsunfähigkeit nicht unbesehen auf einen Invaliditäts grad im Haushaltbereich geschlossen werden kann , da im Haushalt bereich zu sätzliche Faktoren, zum Beispiel zumutbare arbeitsorganisatorische Anpas sungen, wie etwa die Erledigung der anfallenden Arbeiten in Etappen oder die zumutbare Mithilfe von Mitbewohner n

mitzu berücksichtigen sind. Entsprechend wurde fest gehalten, dass die

medizinische Beurteilung bei der damaligen Haushaltsab klärung insofern Rechnung getragen wurde , das s

im Haushaltsbereich in den klassischen Bereichen bereits eine hohe Einschränkung berücksichtigt wurde. An diesen Überlegungen ist ,

nachdem die mit der erneuten Anmeldung aufgelegten Berichte im Vergleich zu den früheren keine auffällig schlechtere n Befunde aus weisen ,

weiterhin festzuhalten. 5 .3

Zusammenfassend besteht kein Anlass , um von der Auffassung des RAD (zum Beweiswert vgl. E. 1.2) abzuweichen , wonach die neuaufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte keine massgebende Änderung des Gesundheitszustandes aus weisen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine erhebliche Änderung in den tat sächlichen Verhä ltnissen der Beschwerdeführerin

seit letztmaliger Leistungsbeur teilung schliessen lassen könnten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sind er füllt.

Das von der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess führung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das G ericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Ge richtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerd eführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic , unter der Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 2. Mai 2014 ( Urk. 6/126) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 6/153) und auf ein wei teres Gesuch vom 3 0. Juni 2015 ( Urk. 6/157) mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/171) nicht ein.

Am 3. Februar 2017 ( Urk. 6/176 ) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 ( Urk. 6/178) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungs be gehren in Aussicht. Daran hielt sie , nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/179 und Urk. 6/182) , mit Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk.

2) fe st.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fü gung en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1 . 5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

.

( Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 0. April 2017 erhob die Versicherte am 1 7. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerde a ntwort vom 1 6. Juni 2017 ( Urk.

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungs begehren sei am 2 3. Januar 2013 abgewiesen worden .

D amit das neue Gesuch vom 6. Februar 2017 geprüft werden könne, müss e sich die berufliche oder medi zinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Bericht des Zentrum s

Z.___

vom 3. Oktober 2016 enthalte wörtlich die gleichen Diagnosen, die auch im Bericht des Zentrums A.___

vom 2 3. Januar 2017 genannt worden seien und die dokumentierten somatischen Befunde des Bewe gungsapparates zeig t en gegenüber dem (früheren) Gutachten keine Verschlechte rung ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen , sie leide an mehreren schwerwie genden somatischen und psychischen Krankheiten. Sie sei schwer beweglich und im Alltag auf Hilfe einer Drittperson angewiesen. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 sei ihr Gesuch um Ausrichtung der IV-Rente abgewiesen worden. In zwi schen sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen , die im Bericht des A.___ vom 2 3. Januar 2017 beschrieben worden sei. Auch im Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 hätten mehrere Fachärzte die Arbeitsunfähigkeit festgestellt .

Erwiesen sei, dass sie auch

im Haushalt nicht mehr tätig sein könne ( Urk. 1 S. 2 f.). 3.

Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) lautet im Betreff und im Dispositiv auf ein Nichteintreten. In der Begründung prüfte die Beschwerde gegnerin inhaltlich

jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustands ,

ohne sich mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachens einer anspruchserheblichen Verän derung auseinanderzusetzen. A uch die dem Entscheid beigelegten « Allgemeine Bestimmungen / Relevante gesetzliche Grundlagen »

befassen sich in erster Linie mit den Voraussetzungen eines Rentenanspruchs und der Rentenrevision. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin vorgängig mehrmals den medizi nischen Sachverhalt zur Stellungnahme vor (Urk. 8/183 S. 2 f.), welche in der Folge eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneinte. Auch d er Rechts vertreter der Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes geltend und verlangte die Rentenzusprache , ohne das Nichteintreten der Vorinstanz zu beanstanden.

Trotz anderslautender Bezeichnung handelt es sich daher vom Gehalt her um eine leistungsabweisende Verfügung, weshalb von einem Eintreten der Verwaltung auszugehen und eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu prüfen ist. Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 23.

Januar 2013 (Urk.  6/108), welche mit Urteil des Sozialversiche rungs gerichts vom 19.

Februar 2014 (Urk. 6/124) bestätigt wurde und sich im Wesent lichen auf das Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/88) stützt.

4 . 4 .1

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 9. Februar 2014 er wog das Gericht ( Urk. 6/124 E. 3 f. ): « 3.1 Im Gutachten vom 1 4. Juni 2012 ( des Zentrum s Y.___ , Urk. 12/88) nannten die Dres . med. B.___ , FMH Psy chiatrie, und C.___ , FMH Rheum atologie, des Y.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Posttraumatische Belastungsstörung - Depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode mit soma tischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Chronisches cervikal

- und lumbalbetontes panvertebrales Syndrom - degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fehlform der Wirbel säule, Haltungsinsuffizienz

- mit muskuläre r Dysbalance des Schultergürtel s

- mit cephaler Schmerzkomponente - Rotatorenmanschettenruptur rechts

- Ruptur der Supraspinatussehne rechts ( MR-Arthrographie rechte Schulter vom 12.05.2009) - Varusgonarthrose rechts - St. n. Kniet otalprothese links am 07.08.2000

- bei Valgusgonarthrose / Fem oropatellararthrose

linkes Knie - St. n. Resektion des hinteren Kreuzban des, Komponenten wechsel, poste rolaterale Rekonstruktion mit Semitendinosus sehne

bei lateraler Flexionsinstabilität am 25.03.2002 Sie berichteten, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der somatischen Einschrän kungen lediglich noch eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ausüben könne. So könne sie wegen der medizinischen Proble matik in der rechten Schulter keine Überkop f ar bei ten durchführen. Die Situa tion im linken Knie sei weitgehend stabil und die Beweglichkeit befriedigend. Weiter führten sie aus, die Be schwer de führerin sei aufgrund des psyc hischen Le i dens in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, mithin in ihrer Ausdauer und ihrem Durch haltevermögen, eingeschränkt (S. 37). Seit dem Unfall im Jahr 2003 be stehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % , wobei diese auch für die Tätigkeit im Haushalt gelte. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 38). 3.2 Am 1. September 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Ha us halts abklä rung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7. S eptember 2009 (Urk. 12/49) führ ten die Abklärungspersonen aus, die Besc hwerde füh rerin wohne seit Dezem ber 2008 mit ihrer Tochter, geboren 1982 ( Urk. 1 2/1 Ziff. 3), und deren Sohn zu sammen ( Ziff. 1) . Sie nahm fol gende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen ( Ziff. 6.1-7): Aufgabe Gewichtung Einschränkung Behinderung Haushaltführung 5 % 0 % 0 % Ernährung 35 % 20 %

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde . Am 1 8. August 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 10/1-3). Mit Eingabe vom 2 8. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme da zu ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 % Wohnungspflege 18 % 50 %

E. 9 % Einkauf und weitere Besorgungen

E. 10 % 0 % 0 % Wäsche und Kleider-pflege 17 % 40 % 6.80 % Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen

E. 15 % 90 % 13.50 % Verschiedenes 0 % 0 % 0 % Total 100 % 36.30 % Die Abklärungspersonen kamen zum Schluss, es sei der Beschwerde führerin zu mutbar, sitzend zu rüsten, in Etappen zu kochen und leichte Reinigungsarbeiten auszuführen (S. 5). Auch sei es ihr zumutbar, oberflächliche Arbeiten auf Körperhöhe zu erledigen (Badreinigung mit Spray) und abzustauben. Dasselbe gelte für den alltäglichen Einkauf. Ebenfalls kön ne sie die Wäsche in Etappen be sorgen (S. 6). Die Abklä rungsperson hielt fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwer de führerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt würden (S. 7). 4. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 12/88) in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen ist und sich eingehend mit den in den Akten befindlichen Arztberichten auseinandersetzte.

Von besonderer Bedeutung ist aber, dass es sich lediglich auf die medizinische Begründung einer Arbeitsfähigkeit beschränkt und sich nicht mit den konkreten Gegebenheiten im Haushalt der Beschwerde führerin auseinandersetzt. Ohne sich mit den einzelnen Haushaltbe rei chen zu befassen, wird angenommen, die Beschwerdeführerin sei eben falls in ihrem Aufgabenbereich zu 40 % eingeschränkt. Dabei werden im Gutachten die Mitwirkungspflichten von den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern nicht thematisiert. 4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 ( Urk. 6/49) setzt sich demgegenüber detailliert mit den einzelnen Haushaltstätigkeiten auseinander, berücksichtig die familiären Mitwirkungspflichten und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwer deführerin noch in der Lage ist, leichte Haushaltstätigkeiten zu ver richten. Hinsichtlich der festgestellten Tatbestände ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. So ist es, entgegen der Auffassung der Beschwerdefü hrerin ( Urk. 6/116/13 ), durchaus nachvollziehbar, dass sie in der Haushaltsführung aufgrund der Mitwirkungspflicht der Tochter nicht eingeschränkt ist. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie trotz ihrer Einschränkung in der Schulter kleinere Haushaltsarbeiten (wie Rüsten im Sitzen, oberflächliche Reinigungen), welche alles nicht Überkopf arbeiten sind, erledigen kann. Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht ( Urk. 6/116/15 ), ihr leichtes Abstauben und Abwischen unmöglich sein sollen, vermag nicht einzuleuchten. Können diese leichten Arbeiten etappenweise doch auch mit der linken Hand ausge führt werden. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Haus haltsabklärungsberich t vom 7. September 2009 ( Urk.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic , unter der Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00555

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom

27. Dezember 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1959, ohne abgeschlossene Schul- und Berufsaus bildung, reiste im September 1998 in die Schweiz ein und war als Hausfrau tätig ( Urk. 6/1 Ziff. 6). Am 2 5. März 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine schwere Arthrose in beiden Knien, eine chronisch e posttraumatische Belastungs störung, eine depressive Symptomatik infolge eines Verkehrsunfalls sowie ein gene ralisiertes Schmerzsyndrom be i der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an ( Urk. 6/8 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV - Stelle, führte eine Haushaltsabklärun g

durch

( Abklärungsbericht vom 7. Septem ber 2009

[Urk. 6/49 ] ) und liess die Versicherte im Zentrum Y.___

begutachten (Gutachten vom 1 4. Juni 2012 [ Urk. 6/88]). Mit Ver fügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/10

8) wies sie das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies da s hiesige Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 19. Februar 2014

( Urk. 6/124; Prozess IV.2013.00202 ) ab. Auf eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 6/126) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. November 2014 ( Urk. 6/153) und auf ein wei teres Gesuch vom 3 0. Juni 2015 ( Urk. 6/157) mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2015 ( Urk. 6/171) nicht ein.

Am 3. Februar 2017 ( Urk. 6/176 ) meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von L eistungen der Invalidenversicherung an. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2017 ( Urk. 6/178) stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Leistungs be gehren in Aussicht. Daran hielt sie , nachdem die Versicherte Einwand erhoben hatte ( Urk. 6/179 und Urk. 6/182) , mit Verfügung vom 2 0. April 2017 ( Urk.

2) fe st. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 0. April 2017 erhob die Versicherte am 1 7. Mai 2017 Beschwerde ( Urk. 1 ) und beantragte, diese sei aufzuheben und es ihr eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerde a ntwort vom 1 6. Juni 2017 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde . Am 1 8. August 2017 ( Urk.

9) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein ( Urk. 10/1-3). Mit Eingabe vom 2 8. August 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme da zu ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich einge treten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131

E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesent lichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypo thetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.4

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Ent wicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensver fü gung en aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungs aufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheits zustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). 1 . 5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs

.

( Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, das Leistungs begehren sei am 2 3. Januar 2013 abgewiesen worden .

D amit das neue Gesuch vom 6. Februar 2017 geprüft werden könne, müss e sich die berufliche oder medi zinische Situation wesentlich geändert haben. Solche Veränderungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Bericht des Zentrum s

Z.___

vom 3. Oktober 2016 enthalte wörtlich die gleichen Diagnosen, die auch im Bericht des Zentrums A.___

vom 2 3. Januar 2017 genannt worden seien und die dokumentierten somatischen Befunde des Bewe gungsapparates zeig t en gegenüber dem (früheren) Gutachten keine Verschlechte rung ( Urk. 2 ). 2.2

Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen , sie leide an mehreren schwerwie genden somatischen und psychischen Krankheiten. Sie sei schwer beweglich und im Alltag auf Hilfe einer Drittperson angewiesen. Mit Verfügung vom 2 3. Januar 2013 sei ihr Gesuch um Ausrichtung der IV-Rente abgewiesen worden. In zwi schen sei es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen , die im Bericht des A.___ vom 2 3. Januar 2017 beschrieben worden sei. Auch im Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 hätten mehrere Fachärzte die Arbeitsunfähigkeit festgestellt .

Erwiesen sei, dass sie auch

im Haushalt nicht mehr tätig sein könne ( Urk. 1 S. 2 f.). 3.

Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2017 (Urk. 2) lautet im Betreff und im Dispositiv auf ein Nichteintreten. In der Begründung prüfte die Beschwerde gegnerin inhaltlich

jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustands ,

ohne sich mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachens einer anspruchserheblichen Verän derung auseinanderzusetzen. A uch die dem Entscheid beigelegten « Allgemeine Bestimmungen / Relevante gesetzliche Grundlagen »

befassen sich in erster Linie mit den Voraussetzungen eines Rentenanspruchs und der Rentenrevision. Zudem legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin vorgängig mehrmals den medizi nischen Sachverhalt zur Stellungnahme vor (Urk. 8/183 S. 2 f.), welche in der Folge eine Veränderung des Gesundheitszustandes verneinte. Auch d er Rechts vertreter der Beschwerdeführerin machte eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes geltend und verlangte die Rentenzusprache , ohne das Nichteintreten der Vorinstanz zu beanstanden.

Trotz anderslautender Bezeichnung handelt es sich daher vom Gehalt her um eine leistungsabweisende Verfügung, weshalb von einem Eintreten der Verwaltung auszugehen und eine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes zu prüfen ist. Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet die Verfügung vom 23.

Januar 2013 (Urk.  6/108), welche mit Urteil des Sozialversiche rungs gerichts vom 19.

Februar 2014 (Urk. 6/124) bestätigt wurde und sich im Wesent lichen auf das Gutachten der Y.___ vom 14. Juni 2012 (Urk. 6/88) stützt.

4 . 4 .1

Im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1 9. Februar 2014 er wog das Gericht ( Urk. 6/124 E. 3 f. ): « 3.1 Im Gutachten vom 1 4. Juni 2012 ( des Zentrum s Y.___ , Urk. 12/88) nannten die Dres . med. B.___ , FMH Psy chiatrie, und C.___ , FMH Rheum atologie, des Y.___ folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36): - Posttraumatische Belastungsstörung - Depressive Störung, mittelschwere bis schwere Episode mit soma tischem Syndrom und Somatisierungstendenzen - Chronisches cervikal

- und lumbalbetontes panvertebrales Syndrom - degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Fehlform der Wirbel säule, Haltungsinsuffizienz

- mit muskuläre r Dysbalance des Schultergürtel s

- mit cephaler Schmerzkomponente - Rotatorenmanschettenruptur rechts

- Ruptur der Supraspinatussehne rechts ( MR-Arthrographie rechte Schulter vom 12.05.2009) - Varusgonarthrose rechts - St. n. Kniet otalprothese links am 07.08.2000

- bei Valgusgonarthrose / Fem oropatellararthrose

linkes Knie - St. n. Resektion des hinteren Kreuzban des, Komponenten wechsel, poste rolaterale Rekonstruktion mit Semitendinosus sehne

bei lateraler Flexionsinstabilität am 25.03.2002 Sie berichteten, dass die Beschwerdeführer in aufgrund der somatischen Einschrän kungen lediglich noch eine rein sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen, ausüben könne. So könne sie wegen der medizinischen Proble matik in der rechten Schulter keine Überkop f ar bei ten durchführen. Die Situa tion im linken Knie sei weitgehend stabil und die Beweglichkeit befriedigend. Weiter führten sie aus, die Be schwer de führerin sei aufgrund des psyc hischen Le i dens in ihrer psycho physischen Belastbarkeit, mithin in ihrer Ausdauer und ihrem Durch haltevermögen, eingeschränkt (S. 37). Seit dem Unfall im Jahr 2003 be stehe eine Arbeits fähigkeit von 40 % , wobei diese auch für die Tätigkeit im Haushalt gelte. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer eher schlechten Prognose auszugehen (S. 38). 3.2 Am 1. September 2009 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Ha us halts abklä rung vor Ort durchgeführt. Mit Bericht vom 7. S eptember 2009 (Urk. 12/49) führ ten die Abklärungspersonen aus, die Besc hwerde füh rerin wohne seit Dezem ber 2008 mit ihrer Tochter, geboren 1982 ( Urk. 1 2/1 Ziff. 3), und deren Sohn zu sammen ( Ziff. 1) . Sie nahm fol gende Gewichtung der Haushaltbereiche vor und erhob dabei folgende Einschränkungen ( Ziff. 6.1-7): Aufgabe Gewichtung Einschränkung Behinderung Haushaltführung 5 % 0 % 0 % Ernährung 35 % 20 % 7 % Wohnungspflege 18 % 50 % 9 % Einkauf und weitere Besorgungen 10 % 0 % 0 % Wäsche und Kleider-pflege 17 % 40 % 6.80 % Betreuung von Kindern oder anderen Angehörigen 15 % 90 % 13.50 % Verschiedenes 0 % 0 % 0 % Total 100 % 36.30 % Die Abklärungspersonen kamen zum Schluss, es sei der Beschwerde führerin zu mutbar, sitzend zu rüsten, in Etappen zu kochen und leichte Reinigungsarbeiten auszuführen (S. 5). Auch sei es ihr zumutbar, oberflächliche Arbeiten auf Körperhöhe zu erledigen (Badreinigung mit Spray) und abzustauben. Dasselbe gelte für den alltäglichen Einkauf. Ebenfalls kön ne sie die Wäsche in Etappen be sorgen (S. 6). Die Abklä rungsperson hielt fest, dass Arbeiten im Haushalt, welche die Beschwer de führerin invaliditätsbedingt nicht mehr verrichten könne, durch die Tochter erledigt würden (S. 7). 4. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juni 2012 ( Urk. 12/88) in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ergangen ist und sich eingehend mit den in den Akten befindlichen Arztberichten auseinandersetzte.

Von besonderer Bedeutung ist aber, dass es sich lediglich auf die medizinische Begründung einer Arbeitsfähigkeit beschränkt und sich nicht mit den konkreten Gegebenheiten im Haushalt der Beschwerde führerin auseinandersetzt. Ohne sich mit den einzelnen Haushaltbe rei chen zu befassen, wird angenommen, die Beschwerdeführerin sei eben falls in ihrem Aufgabenbereich zu 40 % eingeschränkt. Dabei werden im Gutachten die Mitwirkungspflichten von den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern nicht thematisiert. 4.2 Der Haushaltsabklärungsbericht vom 7. September 2009 ( Urk. 6/49) setzt sich demgegenüber detailliert mit den einzelnen Haushaltstätigkeiten auseinander, berücksichtig die familiären Mitwirkungspflichten und legt nachvollziehbar und schlüssig dar, in welchem Umfang die Beschwer deführerin noch in der Lage ist, leichte Haushaltstätigkeiten zu ver richten. Hinsichtlich der festgestellten Tatbestände ist der Bericht schlüssig und nachvollziehbar. So ist es, entgegen der Auffassung der Beschwerdefü hrerin ( Urk. 6/116/13 ), durchaus nachvollziehbar, dass sie in der Haushaltsführung aufgrund der Mitwirkungspflicht der Tochter nicht eingeschränkt ist. Auch ist es nachvollziehbar, dass sie trotz ihrer Einschränkung in der Schulter kleinere Haushaltsarbeiten (wie Rüsten im Sitzen, oberflächliche Reinigungen), welche alles nicht Überkopf arbeiten sind, erledigen kann. Weshalb, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht ( Urk. 6/116/15 ), ihr leichtes Abstauben und Abwischen unmöglich sein sollen, vermag nicht einzuleuchten. Können diese leichten Arbeiten etappenweise doch auch mit der linken Hand ausge führt werden. Vorliegend sind keine besonderen Umstände gegeben, welche den Haus haltsabklärungsberich t vom 7. September 2009 ( Urk. 16 /49) als mangel haft oder ungeeignet erscheinen liessen. Er entspricht den an ihn ge stellten Anforderungen, so dass für die Entscheidung s findung darauf abgestellt werden kann. 4.3 Ein Widerspruch zum Y.___ -Gutachten ist dadurch nicht gegeben: Die gut achterlich festgestellte medizinisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 60

% entspricht nicht unbesehen dem Invaliditätsgrad im Haushalt bereich. Einerseits sind die Gegebenheiten im konkreten Haushalt zu berücksichtigen und die einzelnen Arbeitsbereiche entsprechend zu gewichten, was von den Ärzten nicht gemacht wurde. Dem Gutachten kann insbesondere nicht entnommen werden, dass die Beschwerde führerin in jeder Teiltätigkeit in gleich hohem Ausmass von 60 % ein geschränkt ist. Sodann ist der Mitwirkungspflicht der übrigen Haushalt angehörigen entsprechend Beachtung zu schenken. Diese ist aufgrund der konkreten Situation zu beurteilen und nicht nach standardisierten Vorstellungen (vgl. hierzu das entsprechende Vorbringe n der Beschwer de führerin, Urk. 6/116/17 f.). In den klassischen Haushalttätigkeiten wurde denn auch von der Abklä rungsperson eine hohe Einschränkung angenommen: Im Bereich Ernäh rung eine solche von 35 % , was unter Berücksichtigung der angepassten und etappierten Essenszubereitung sowie unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter einer medizinisch-theoretischen 60%igen Ein schrän kung nicht widerspricht. Ebenso ist eine Einschränkung in der Wohnungspflege von 50 %

- unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter bei schwereren Arbeiten - mit der gutachterlich festgelegten 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar. Dass schwere Einkäufe durch die Tochter mit dem Auto erledigt werden, erklärt die bloss geringe Ein schränkung (10 % ) bei medizinisch-theoretischer 60%iger Arbeitsun fähig keit im Bereich Einkauf. Die Einschränkung in der Wäsche be sorgung von 40 % ist ebenfalls mit der 60%igen Arbeitsunfähigkeit vereinbar, wird diese doch zum grossen Teil durch die Tochter erledigt. Dass die Beschwerdeführerin das Enkelkind nicht selbständig betreuen kann, führt zur Annahme einer 90%igen Einschränkung in diesem Teilbereich und damit eines wesentlich höheren Wertes als die pauschale ärztliche Einschätzung. Die Gewichtung mit 15 % (vgl. den entspre chenden Vorhalt der Be schwerdeführerin, Urk. 6/116/17 oben) ist ange sichts der Fremdbetreuung an vier Tagen nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Tochter der Beschwerdeführerin wieder verheiratet , ein zweites Kind geboren hat, im Umfang von nunmehr 50 % arbeitet und mit ihrer Familie und der Beschwe rdeführerin zusammenlebt ( Urk. 6/116/117 ) ist mittlerweile gar eine erhöhte Mithilfe der übrigen Haushaltmitglieder, namentlich des Ehemannes der Beschwerdeführerin, möglich. Insofern erübrigt sich der Beizug eines neuen Haushaltbe richtes. 4.4

Angesichts fehlender Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt kann aus den älteren ärztlichen Berichten auf nichts Abweichendes ge schlossen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwer deführerin aufgrund der geklagten Leiden und Behinderungen zu 36.3 % im Aufgabenbereich eingeschränkt und damit von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgr ad von 36 % auszugehen ist.» 4 .2

Ihrer Neuanmeldung legte die Beschwerdeführerin den Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 6/181/7-15) und den Bericht des A.___

vom 2 3. Januar 2017 ( Urk. 6/1 75 ) vor. In den beiden Berichten wurden im Wesentlichen identisch die

folgenden Diagnose n festgehalten ( Urk. 6/175/3-4 und Urk. 6/181/7-8) : 1. Rezidiv ierende depressive Störung, gegenwärtig sch were depressive Episode (ICD-10 F33.1) 2. Chronische posttraumatische Belastungsstörung mit ausgeprägter depres siver Symptomatik ( D.___ 29.11.04 F43.1)

- Status nach Verkehrsunfall am 6. September 2003 3. Lumbovertebrales Syndr om - In Segment L5/S1 zirkuläre Bandscheibenprotrusion mit rezessalem Kontakt und leichter Kompression der Nervenwurzel S1 links, etwas progredient im Vergleich zur Voruntersuchung. Zusätzlich bestehende Osteochondrose und Facettengelenksarthrose, in L4/5 rezessaler Kontakt zu L5 beidseits, weitgehend stationär, keine Einengung der Neuroforamina . In L3/4 flache zirkuläre Protrusion , Facettenge lenks arthrosen ohne foraminale Enge (08.09.15 MRI LWS, Rö ntgeninstitut Zürich-Altstetten ) 4 . Schulterschmerzen rechts m it /b ei - Status nach Schulterkontusion 2000 durch Anfahrunfall von PW - Omarthrose bei RM-Massenruptur rechts ( Klinik E .___ 23.12.15) - Rotatorenmanschetten -Ruptur betreffend Supraspinatus und Infraspina tus mit

Retraktion der Supraspinatussehne um ca. 25mm. Deutliche Mus kelatro hpie bei

mittelgradiger Verfettung in allen Muskeln ( SSP /ISP/ SSC /Teres minor/ Deltoideus ).

Der Knorpel sei diffus ausge dünnt, jedoch nicht dramatisch und die lange

Bicepssehne

sei intakt. Intakter Subscapularis (1 4.03.13 Arthro-MRI Schulter rechts ,

Klinik E .___ 1 4.03.13) -

Subacromialem

Impingement mit Bursitis ( Klinik E .___ 08.02.13) 5 . Ausgeprägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits , rechtsbetont ( Dr. med. F.___ 04.09.15) 6. Gonarthrose beidseits m it /b ei - Status nach Knie-T otalprot hese links 07.08.00 (Uniklinik G.___ ) - Status nach Resektion hinteres Kreuzband 03/02

Komponenten wechsel und Rekonstruktion mit Semitendinosussehne bei lateraler Flexionsinstabilität links - Quadrizepsarthrophie links -3cm ( D.___ 29.1.04) - Progrediente Varus-Pangonarthrose rechts (Uniklinik G.___ 21.08.14) 7 . Senkfüsse b eidseits ( D.___ 29.11 .04) 8 . Adipositas per magna (E66.0, BMI=34.1) 9 . Chronische Kopfschmerzen (Uniklinik G.___ 21.08.14) 10 . Raynaud-Symptomatik ( D.___ 29.11.04) 11 . Hypokaliämie DD Laxantiengebrauch ( D.___ 29.11.04) 12 . Hypercholesterinämie ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) 13 . HLO-postive Gastritis ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) - aktuell Eradikationstherapie 1 4 . Obstipation infolge Schmerzmedikation und Unbeweglichkeit 1 5 . Leukozyturi e ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) ,

kontrollbedürftig 16 . Leicht erhöhte BSR ( Dr.

med. H.___ , 27.05.16) , kont rollbedürftig Zur Arbeitsfähigkeit wurde fest gehalten ( Urk. 6/175/4) , es best ehe eine d eutliche Verschlechte rung der Bewegungsmöglichkeiten und der Partiz ipation im Haus halt. Subjektiv sei eine 100 % Arbeitsu nfähigkeit in angepasster Tätigkeit

und auch im Haushalt gegeben . Im Sinne eines positive n Leistungsbild es sei en Sitzen ca. 30 Minu ten möglich und die persönliche Hygiene noch machbar, keine weiteren Akti vitäten. Das negative Leistungsbild umfasse ein Spazieren von max i mal 10 Minuten (langsam und mit Pausen), keine Mithi lfe beim Haush alt (Tochter he lfe); diesbezüglich seien

kleine Versuche wegen unwillen tlichem Z erstören von Gegenständen gescheitert . Die Beschwerdeführerin

getraue sich nicht mehr, im Haushalt etwas zu machen. Gemäss e ine r o bjektivere n B eurt eilung der Arbeitsfähigkeit sei

die Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychologisch bestätigten Depressi on, des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der Fremdanamnese auch für angepas ste Tätigkeiten und im Haushalt 100

% arbeits unfähig.

4 .3

Die Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des regional ärztliche n Dienst es (RAD), I.___ , führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. Februar 2017 ( Urk. 6/183/2-3) aus, d as A.___ teile die bereits seit dem Gut achten von Juni 2012 bekannten Diagnosen mit. In der Einschätzung der aus den bekannten Diagnosen resultierenden Einschränkungen stütze sich das A.___ auf die Anamnese. Objektive Befunde, die belegten, dass die vom A.___ postulierte Hilflosigkeit vorliege, seien nicht zu finden. Auch zum Zeitpunkt des Gutachtens habe die Beschwerdeführerin angegeben, bei der Körperpflege Hilfe zu brauchen, das Haus nicht mehr verlassen zu können, keine Haushaltstät igkeiten mehr aus führen , maxim al 30 Minuten sitzen und höchstens 5 Minuten zu Fuss gehen zu können sowie viele Liegepausen tagsüber machen zu müssen. Auch der Tagesab lauf sei unverändert. Der psychiatrische Befund einschliesslich Hamilton De pres sion sskala (Gutachten 26 Punkte aktuell: 27 Punkte) sei im Wesentlichen unver ändert. Es sei auch anzumerken, dass die im Gutachten gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angesichts des Verlaufs und der ge schil derten Symptome sowie der nur geringen Schwere des Unfalls kritisch ge sehen werden könne . F ormal sei das ICD-Kriterium eines belastenden Ereig nisses oder eine Situation mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastro phen artigem Aus mass mit d em vorliegenden Ereignis nicht als erfüllt zu betrachte n .

In ihrer weiteren Stellungnahme vom 5. April 2017 ( Urk. 6/183/ 3-4 ) wies die RAD-Ärztin darauf hin , dass im Bericht des Z.___

vom 3. Oktober 2016 wörtlich die gleichen Diagnosen, wie im Bericht des A.___

enthalten und auch wörtlich die g leichen Angaben zur Anamnese und zur Neuropsychologie aufgeführt seien. Auch die in diesem Bericht dokumentierten somatischen Befunde des Bewe gungs apparates zeig t en gegenüber dem Gutachten keine Verschlechterung der Funktion und zusammenfassend ergäben sich keine neuen medizinischen Sachverhalte. 4 .4

I m Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Klinik E .___

über die Konsultation vom 2 0. April 2017 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt

( Urk. 10 /1 ): -

Omarthrose bei RM-Massenruptur rechts - Röntgen Schulter rechts 07/2015: Subchondrale

Sklerosierung

glenoidal . AC-Gelenksarthrose. Humeruskopfhochstand - klinisch Pseudoparese des rechten Armes - Chronisches lumbospondylo bis radikuläres Syndrom - Neurophysiologisch nachgewiesener chronisch neurogener Umbau der S1-versorgten Muskulatur rechts - Status nach Knie-Totalprothese links 08/2000 - Status nach Revisionsoperation 2002 (beides G.___ ) - Progrediente Pangonarthrose rechts - Prothetische Versorgung im

G.___ war 03/16 geplant - Ausge prägtes Karpaltunnelsyndrom beidseits , rechtsbetont - Abklärung durch Dr. F.___, 09/2015 Nebendiagnose: - Unklare BSR Erhöhung - Depression (anamnestisch)

Es wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin berichte w eiterhin über diverse Schmerzen im

Bereich des Bewegungsapparates, wobei die rec hte Schulter aktuell als erstes genannt werde. Im Verlauf der nächsten Woche sei die Operation des K arpaltunnelsyndroms rechts geplant, eine Operation auf der linken Seite sei im Langzeitverlauf ebenfalls vorgesehen, wobei einschränkend beurteilt worden sei, dass allenfalls keine vollständige Verbesserung zu erwarten sei bei bereits fortgeschrittener Neurodegeneration. Gänzlich neue Beschwerden seien nicht aufgetreten. Es handle sich um ein komplexes Zusammenspiel aus degenerativ mechanischen Beschwerden und einer möglichen Polymyalgie rheumatica bei erhöhten Entzündungsparametern. Es sei nochmals die Möglichkeit eines Steroid versuchs diskutiert worden , welche n die Beschwerdeführerin bisher immer abge lehnt habe. Alternativ oder zusätzlich könnten auch Infiltrationen im Bereich des rechten Kniegel enks oder der rechten Schulter erwogen werden. Im

Bereich des rechten Kniegelenks

sei vormals auch bereits ein prothetisches Vorgehen the matisiert worden . In Bezug auf die Fussbeschwerden würden sie weiterhin die Anwendung der letztmalig verordneten orthopädischen Schuheinlagen und eine möglichst aktive Physiotherapie zur Beübung der überlasteten Flexorensehne

empfehlen . 4.5

Die im Laufe der vorangehenden Neuanmeldungen eingereichten Arztberichte (Urk. 6/125, Urk. 6/131, Urk. 6/134-136, Urk. 6/143, Urk. 6/164), welche zu einem Nichteintreten führten (Urk. 6/153, Urk. 6/171), sind im Hinblick auf die Frage der Veränderung des Gesundheitszustands vorliegend nicht aufschlussreich. Denn einerseits datieren sie teilweise vor Erlass der massgebenden Verfügung, anderer seits geben sie im Wesentlichen die bereits bekannten und auch in den Berichten der Z.___ und der A.___ genannten, im Vordergrund stehenden Diagnosen und Be funde im Zusammenhang mit den Knie-, Schulter- und psychischen Beschwer den der Beschwerdeführerin wieder. 5 .

5 .1

Zu untersuchen ist eine

revisionsrechtlich relevante Änderung in den tatsäch lichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, welche Anlass geben könnte , den Invaliditätsgrad seit dem leistungsabweisenden Entscheid vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 6/108) neu zu ermitteln ( vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2016 vom 2. März 2017 E. 6.2 mit Hinwei sen und E. 1.2 hiervor ). D ie Beschwerdeführerin beruft sich hierbei auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gegenüber

demjenigen, wie er im polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom 1 4 . Juni 2012 festgehalten wurde . Eine Verä nderung anderer Faktoren, wie die bisherige Qualifizierung als 100 % im Haushalt

tätig

oder Verä nderung en

des Aufgabenbereich s

wurden hingegen nicht geltend gemacht und d ie sbezüglich ergeben die Akten auch keine An haltspunkte . D ie Beschwerdeführerin wohnt nach wie vor zusammen mit ihrer Tochter , dem Schwiegersohn und den Grosskindern (vgl. Urk. 6/88/29 und Urk. 6/181/9)

in den gleichen häuslichen Verhältnissen und an gleicher Adresse wie im Zeitpunkt des Entscheides vom 2 3. Januar 201 3. 5 .2

In g esundheitlicher Hinsicht bemerkte die

RAD- Fachärztin I.___

zu Recht , dass in der Berichterstattung des

Z.___ respektive A.___

teilweise wörtlich – inklu sive Schreibweise – die gleichen Diagnosen und Angaben zur Anamnese und zur Neuropsychologie wiedergegeben wurden. Dies ers taunt insofern nicht, als das

Z.___ eine Zweigstelle des A.___

ist (vgl. Urk. 6/181/3) und der Psychologe J.___ als klinischer Supervisor sowie der Psychiater K.___

die beiden Be richte unterzeichnet respektive mitunterzeichnet hatten (Urk. 6/175/4, Urk. 6/181/15 . Mit Blick auf die im polydisziplinären Gutachten des Y.___

vom 1 4. J uni 2012 aufgeführten Diagnosen (vgl. Urk. 6/88/36 vgl. auch E. 4.1 hiervor) legte d ie RAD-Fachärztin auch zutreffend dar, dass aus den bereits bekannten Diagnosen in den neu aufgelegten Berichten des Z.___ und A.___

die Einschränkungen ledig lich

a ufgrund der Anamnese hergeleitet wurden, ohne dass o bjektive Befunde

aufgezeigt werden konnten. Sodann trifft es auch zu, dass d ie Beschwerdeführerin bereits anlässlich

der polydisziplinären Begutachtung im Y.___

angegeben hat te , die Wohnung nicht mehr verlassen zu können,

bei der Körperpflege Hilfe zu benötigen respektive sich von ihrer Tochter pflegen zu lasse n . Ebenso gab sie an, dass sie

gar keine Haushaltstätigkeiten mehr ausführen , maximal eine halbe Stunde sitzen und höchstens fünf Minuten zu Fuss gehen könne

und

zudem viele Liege pausen tagsüber benötige

( vgl. Urk. 6/ 88/18, 6/88/23 f. und 6/88/30). Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht dargelegt.

D aran ändert auch nicht s , d as s die behandelnden Ärzte seit September 2015 die Diagnose eines Karpaltunnelsyndrom s

aufführen , welches gemäss Bericht er stat tung der Klinik E .___

vom 2 0. April 2017 ( Urk. 10 und E. 4 .4 hiervor) operativ angegangen werden sollte. Denn dafür, dass eine operative Intervention stattgefunden hat, ergeben die Akten einerseits keine Anhaltspunkte und ander seits läge ein

solcher Eingriff ausserhalb der Überprüfungsbefugnis des Gericht s ,

nachdem der entscheidrelevante

Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt zu erheben ist.

Sodann ist anzumerken, dass das Sozialversicheru ngsgericht bereits in Erwägung 4.3 seines Urteils IV.2013.00201 vom 1 9. Februar 2014

d arlegte , dass von einer medizinisch bedingte n Arbeitsunfähigkeit nicht unbesehen auf einen Invaliditäts grad im Haushaltbereich geschlossen werden kann , da im Haushalt bereich zu sätzliche Faktoren, zum Beispiel zumutbare arbeitsorganisatorische Anpas sungen, wie etwa die Erledigung der anfallenden Arbeiten in Etappen oder die zumutbare Mithilfe von Mitbewohner n

mitzu berücksichtigen sind. Entsprechend wurde fest gehalten, dass die

medizinische Beurteilung bei der damaligen Haushaltsab klärung insofern Rechnung getragen wurde , das s

im Haushaltsbereich in den klassischen Bereichen bereits eine hohe Einschränkung berücksichtigt wurde. An diesen Überlegungen ist ,

nachdem die mit der erneuten Anmeldung aufgelegten Berichte im Vergleich zu den früheren keine auffällig schlechtere n Befunde aus weisen ,

weiterhin festzuhalten. 5 .3

Zusammenfassend besteht kein Anlass , um von der Auffassung des RAD (zum Beweiswert vgl. E. 1.2) abzuweichen , wonach die neuaufgelegten Berichte der behandelnden Ärzte keine massgebende Änderung des Gesundheitszustandes aus weisen. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind diesbezüglich auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizi pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte, die auf eine erhebliche Änderung in den tat sächlichen Verhä ltnissen der Beschwerdeführerin

seit letztmaliger Leistungsbeur teilung schliessen lassen könnten.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

6 .1

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht ( GSVGer ) sind er füllt.

Das von der Beschwerdeführer in gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess führung ( Urk. 1 S. 2) ist damit gutzuheissen. 6 .2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermes sens weise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Beschwerdeführer in ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 1 7. Mai 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das G ericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Ge richtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerd eführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic , unter der Beilage des Doppels von Urk. 12 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef