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IV.2013.00201

Revision Hilflosenentschädigung, Herabsetzung auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades rechtens, Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-05-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 19 86 ,

bezog wegen einer ver zögerten motorischen Ent wicklung und Sprach ent wick lung seit 1992 verschiedene Leistungen der Invali den versicherung . Im Jahr 2003 manifestierte sich zudem eine paranoide Schi zo phrenie (vgl. dazu Urk . 7 /50/ 6-8 ).

In der Folge sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 7/59)

mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen In validi täts grad von 99 % eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/61) bejahte sie auch den Anspruch der Versicherten auf ein en befristeten Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades vom

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 19 86 ,

bezog wegen einer ver zögerten motorischen Ent wicklung und Sprach ent wick lung seit 1992 verschiedene Leistungen der Invali den versicherung . Im Jahr 2003 manifestierte sich zudem eine paranoide Schi zo phrenie (vgl. dazu Urk . 7 /50/ 6-8 ).

In der Folge sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 7/59)

mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen In validi täts grad von 99 % eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/61) bejahte sie auch den Anspruch der Versicherten auf ein en befristeten Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades vom

Dispositiv
  1. August bis 3
  2. Dezember 2003 sowie a m 2
  3. Januar 2005 (Urk. 7/62) einen be fristeten Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung für Minder jä hrige vom 1.  Januar bis 3
  4. Mai 200
  5. Mit Verfügung vom
  6. April 2005 (Urk. 7/68, ersetzt Ver fügung vom
  7. Februar 2005, Urk. 7/64-65) sprach sie der Versicherten eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades ab
  8. Juli 2004 zu und bejahte am 18.  April 2005 (Urk. 7/70) ferner einen Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung f ür Minderjährige vom
  9. bis 30.  Jun i 200
  10. 1. 2      Im Dezember 201 0 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Im Rahmen des Revisions verfahrens befragte die IV-Stelle die Versi cherte ( beziehungsweise de ren gesetzliche Vertreterin ) , holte einen Auszug aus dem individuellen K o nto (Urk. 7/72) sowie aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/73-74, Urk. 7/78) ein. Das Revisionsverfahren ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze In validenrente (Mitteilung vom 1
  11. September 2011, Urk. 7/80).      Am 2
  12. November 2011 (Urk. 7/82 ) führte die IV-Stelle ferner eine Abklärung an Ort und Stelle ( Ab klärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Er wach sene ) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10 3, vgl. dazu auch Urk. 7/99 und Urk. 7/101 , Urk. 7/105, Urk. 7/107 ) reduzierte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2
  13. Januar 2013 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung per Ende Februar auf eine solche leichten Grades .
  14. Dagegen erhob die Versicherte am 25 .  Februar 2013 (Urk.   1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin di e bisherige Hilf losen entschädigung mittleren Grades auszurichten . Eventuali ter sei der rechts er heb liche Sachverhalt vor Erlass einer neuen Leistungsverfü gung zu er gänzen. In prozes sualer Hinsicht er suchte sie um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels . Mit Be schwerde antwort vom 2
  15. April 2013 (Urk. 6 ) schloss die Be schwerde gegne rin auf Abweisung . Mit Replik vom
  16. Oktober 2012 ( Urk.   1 2 ) hielt die Beschwerdeführer in an ihren Anträgen fest. Die Be schwerde geg nerin verzichtete auf eine Stellungnahme (Duplik), was der Be schwerde füh rerin am 1
  17. Oktober 2013 ( Urk.  16 ) zur Kenntnis gebracht wurde.
  18. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  19. 1.1      Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterschei dungs kri terien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG ] in Verbindu ng mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge , Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme ) sowie der le bens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk.  2 S.   1 f.) zutreffend dargelegt , weshalb mit nachfolgenden Er gän zungen da rauf verwiesen werden kann.
  20. 2      Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art.  87-88 bis IVV Anwendung.      Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Da gege n stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hin weisen; SVR 1996 IV Nr.   70 S.   204 E.   3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).
  21. 3      Gemäss Art.  88a Abs.  1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in va liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs be e influssende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraus sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).      Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV).
  22. 4      Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Wei ter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art.  37 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle er hobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
  23. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2
  24. Januar 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärung vor Ort davon aus, dass die Hilfsbedürftigkeit einzig im Bereich der Körperpflege weiterhin ausgewiesen sei . Ferner seien eine Pfle ge bedürftigkeit , nicht aber eine Überwachungsbedürftigkeit, sowie eine Not wen dig keit einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. Entsprechend be stehe nurmehr ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung leichten Grades. 2.2      Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), sie sei auch in den Lebensbereichen „ An- und Auskleiden “ und „ Verrichten der Notdurft “ hilfs be dürftig. Darüber hinaus bedürfe sie auch einer dauernden persönlichen Über wa chung, was auch Dr.  med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in sei nem Bericht vom
  25. Juni 2011 bestätig e . Darauf würden auch die von ihm ge nann ten Diagnosen einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nach be kanntem Sotos-Syndrom mit affektivem Störungsbild und psychotischer Sympto matik und die seit der Kind heit bekannte, leichte Intelligenz minderung hin deu ten . Ferner habe d ie Be schwerde gegnerin bei der Abklärung der Hilfslo sigkeit elementare Ver fahrens bestimmungen verletzt, indem sie die vom Bun desgericht ge forderte Zusam men arbeit zwischen Verwaltung und Ärzteschaft missachtet habe. Auf grund des Gesagten sei weiterhin von eine r Hilf losig keit mittleren Gra des auszugehen .
  26. 3.1      Der rentenbegründenden Verfügung vom Datum 2
  27. Januar 2005 (Urk. 7/ 59 ) lag im Wesentlichen der Bericht des A.___ vom 1
  28. Oktober 2004 (Urk. 7/50/6-8) zugrunde, in wel chem Dr.  med. B.___ , Oberarzt, und Dr.  med. C.___ , Assistenzärztin, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, D.___ , eine paranoide Schizo phre nie (Erstmanifestation 2003), eine intellektuelle Behinderung (ge mes sen 1996 Intelligenzquotient=50) und ein Sotos-Syndrom diagnostizierten .      Dr.  B.___ und Dr.  C.___ hielten fest, dass s i ch die am
  29. Mai 2003 ge stell ten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sei derzei t noch nicht ganz einschätzbar; sie durchlaufe mo men tan verschiedene Schnupperpraktikas und sei noch nicht berufs fähig . Ins gesamt sei eine sehr enge Anleitung und Begleitung mit kontinuier licher Auf forderung, die verschiedenen Anweisungen durchzuführen , vonnöten .      Aufgrund der Beeinträchtigung durch die erwähnten Diagnosen sei nur eine Aus bildung im geschützten Rahmen möglich. Im Vergleich zu einer n icht behin derten Person gleichen Alters bestehe ein behinderungs - und störungs be dingter Mehraufwand an Hilfestellungen und persönlicher Überwachung bei den alltäg lichen Lebensverrichtungen. Sie sei auf Drittpersonen angewiesen, da sie nur in geringem Masse zur selbständigen Durchführung in der Lage sei.      Die Beschwerdeführerin ziehe sich seit Sommer letzten Jahres vermehrt sozial zu rück. Nachdem ihre beste Schulkollegin aus der Schule ausgetreten sei, habe sie jetzt keine Freunde mehr. Auch leide sie noch sehr unter der Trennung der Kinds eltern im Januar 200
  30. Zudem zeige sie Ein- und Durchschlafstörungen mit Angst, wache früh auf, würde das Essen zum Teil verweigern und auch zu neh mend verwahrlosen. Es verg eh e kein Tag, an dem die Beschwerdeführerin nicht weine. Zudem zeige sie in der Schule Konzentrationsschwierigkeiten und einen be deutenden Leistungsabfall. Auch höre sie fast kontinuierlich kom men tierende und imperative Stimmen, die sie sehr beeinträchtigten. 3.2      Den Verfügungen vom 2
  31. und 2
  32. Januar 2005 (Urk. 7/61-62) , sowie vom 1
  33. Apri l 2005 ( Urk. 7/68, Urk. 7/70) lagen folgende Berichte zugrunde: 3.2.1      Am 1
  34. Oktober 2004 (Urk. 7/50/3-5) hielt Dr.  C.___ fest, dass die Beschwerde füh rerin im Bereich Spezialnahrung regelmässig und erhe blich auf Hilfe ange wiese n sei , da sie seit circa April 2004 Diätnahrung benötige . Im Bereich Kör per pflege sei sie ebenfalls hilfsbedürftig . I hr e Mutter müsse ihr die Haare wa schen , bei der Körperwäsche helfen und sie dabei eng anleiten, sie beim Käm men kon trollieren, ihr beim Rasieren der Beine, Ach seln und im Intimbereich und auch beim Baden und Duschen regelmässig helfen . Bei der Fortbewegung im Freien sei die Beschwerdeführerin ebenfalls hilfsbedürftig und müsse teil weise zu Arzt be suchen begleitet werden. Seit Mai 2003 bedürfe sie auch der dauernden Pflege; die Medikamentenabgabe erfolge durch die Mutter. Im Be reich lebens praktische Begleitung habe die Beschwerdeführerin schon immer bei Er ledigungen und Kon takten ausserhalb d er Schule begleitet werden müss en und es sei auch schon immer eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bei Ab wesen heit der Mutter nötig ge wesen. 3.2. 2      Im Ab klärungs bericht vom 2
  35. Januar 2005 (Urk. 7/60) kam die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Be schwerde führe rin in fünf der sechs alltäglichen Lebensbereichen ( An kleiden/Auskleiden, Auf stehen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körper pflege, Fort be wegung/Pflege gesell schaft licher Kontakte in regelmässig er und er heb lich er Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei und ausserdem der dauernden medizinischen Pflege bedürfe. Ins gesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, auf grund der dargeleg ten Einschränkungen habe die Beschwerde führerin An spruch auf eine Hilflo senent schädigung mittle ren Grades. 3.3      Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 2
  36. Januar 2013 (Urk. 2) la gen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1      Im Bericht vom
  37. Juni 2011 (Urk. 7/74/9-10) diagnostizierte der seit 2004 be han delnde Dr.  med. Z.___ eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nach bekanntem Sotos-Syndrom mit affektivem Störungsbild und psy cho tischer Symptomatik und eine seit der Kindheit bekannte, leichte Intelli genz min derung (ICD-10 F7).      Dr.  Z.___ führte aus, die Be schwerde führerin höre imperative Stimmen, die ihr Angst und sie unglücklich machten, sie leide unter Schlafstörungen, Angst, Schwie rigkeiten im Umgang mit Mit patienten in der Werkstatt und unter etli chen Frustrationen im Alltag. Die Be schwerde führerin sei seit ihrer Kindheit krank und in der freien Marktwirtschaft aus psychiatrisch-psycho therapeuti schen Gründen 100%ig arbeitsunfähig und nicht ver mittelbar . Sie arbeite in ei ner Werkstatt in einem ge schützten Rahmen. Der Krankheitsverlauf sei chro nisch und die Prog no se nicht gut.      Hinsichtlich Hilflosigkeit führte er gleichen Datums aus (Urk. 7/74/5-7), die Be schwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ in den Teilfunktionen „Waschen“ und „Baden/Duschen“, beim Verrichten der Not durft in den Teilfunktionen „Ordnen der Kleider“ und der „ Körperreini gung /Über prüfe n der Reinlichkeit“ sowie bei der alltäglichen Lebensverrichtung „Fort bewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ regel mässig und erheb lich auf Dritthilfe angewiesen. Sie sei auch auf dauernde Pf lege und dauernde per sön liche Überwachung angewiesen. Unter lebensprak tischer Begleitung führt e er schliesslich aus, dass die Be schwerde führerin bei Erledigungen und Kontak ten ausserhalb der Wohnung begleitet werden müsse, damit eine dauernde Iso lation von der Aussenwelt verhindert werden könne. 3.3. 2      Am 2
  38. Juli 2011 (Urk. 7/73 ) erwähnte Dr.  med. E.___ , Fachärztin für All ge meine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine paranoide Schizophrenie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas und eine Enuresis nocturna .      Dr.  E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in be hinderungsgerechter Umgebung arbeite. Aufgrund der Intelligenzminderung und der Wahnvorstellungen könne die Beschwerdeführerin nicht auf dem regu lären Arbeitsmarkt arbeiten.      Hinsichtlich Hilfslosigkeit führte Dr.  E.___ aus (Urk. 7/78/1-3), die Be schwer de führerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“ in den Teil funktionen „Rasieren“ und „Baden/Duschen“, „Fortbewegung“ in der Teil funk tion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ bei unbekannter Umgebung seit min destens 2004 regelmässig und er heblich auf Dritthilfe angewiesen. Im Be reich lebenspraktischer Begleitung be nötige sie ferner Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, und bedürfe bei Erledigungen und Kontak ten ausserhalb der Wohnung der Be gleitung.
  39. 3.3      Im Ab klärungs bericht vom 2 8 .  November 2011 (Urk.  7 / 82 ) f ührte d ie Aussen dienst mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Hilfsbedürftigkeit sei nur n och in der alltäglichen Lebensverrichtung „ Körperpflege “ weiterhin aus ge wie sen. In allen anderen Lebensverrichtungen sei sie wieder selbständig. Zusätz lich sei eine Pflegebedürftigkeit ausgewiesen ; eine Über wachungs be dürftig keit be stehe hingegen nicht. Schliesslich sei eine lebens praktische Be gleitung auch seit Jah ren notwendig. Aufgrund der Ab klärungen sei folglich nur noch eine Hilf lo sig keit leich ten Grades ausgewiesen.      Hin sichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen wurde vermerkt, in der alltäglichen Lebensverrichtung „ Ankleiden/Auskleiden “ sei die Beschwer de führerin gestützt auf die Schilderungen vo r Ort selbständig; die Mutter sei ihr nur noch teilweise beim Schlies sen des Reissverschlusses behilflich, dies jedoch unregelmässig und nicht in erheblicher Weise.      Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin funk tionell selbständig.      Bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Be schwerde füh rerin ebenfalls funktionell selbständig. Dieser Bereich werde bei der lebens prak tischen Begleitung berücksichtigt; eine doppelte Anrechnung sei nicht mög lich.      Es bestehe keine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, da die Be schwerde führerin gut für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden könne.
  40. 4.1      Es gilt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Ver fü gung vom 5 .  April 2005 (Urk. 7/68) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom
  41. Januar 201 3 (Urk . 2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisions weise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung recht fertigt .
  42. 2      F ür den Vergleich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfü gung vom
  43. April 2005 in revisionsrelevanter Wei se geändert haben, kann auf d en in allen Belangen beweiskräftigen Abklärungs beric ht vom 28. November 2011 (E.   3.3.3 ) abgestellt werden : Der Ab klärungsbericht stützt sich auf Erhe bung en vor Ort sowie auf die im Bericht wieder ge gebenen Aussagen der Be schwerdeführerin beziehungsweise ihrer Mutter und wurde durch eine qualifi zierte Fachperson erstellt. Ferner wird die Hilfs bedürftigkeit in der Lebensver rich tung „Körperpflege“ und die Not wendig keit einer lebenspraktischen Beglei tung auch durch die behandelnde Hausärztin Dr.  E.___ aus medizinischer Sicht bestätigt (E.   3.3. 2 ). Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Ver richtungen d ie Beschwer deführer in Hilfe stellungen brauchte, welcher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Zusam menfassend ist der Abklärungs bericht vom 2 8 . November 20 11 somit in allen Belangen beweiskräftig (vgl. auch E.
  44. 5 ) .      Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2
  45. November 2011 (E. 3. 3.3 ), welcher mit den Schlussfolgerungen im medizinischen Bericht von Dr.  E.___ vom 28. Juli 2011 (E.
  46. 3 .2) übereinstimmt, haben sich die tat säch lichen Verhältnisse im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 2
  47. Januar 2005 (E.   3.2.2), gestützt auf welchen die Verfügung vom
  48. April 2005 massgeblich erfolgte, in revisi ons re le vanter Weise – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – ver bes sert. Zum gleichen Schluss gelangt man auch, wenn man die medizinische n Be richte von Dr.  C.___ vom
  49. Oktober 20 0 4 (E.   3.2.1) und der (heute) be han delnden Haus ärztin Dr.  E.___ (E. 3. 3 .2) vergleicht . 4.3      Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin in der allgemeinen Lebens ver richtung „ Körperpflege “ weiterhin regelmässig und in er heblicher Weise der Dritthilfe bedarf und eine lebenspraktische Begleitung not wendig ist. D em kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Abklärungsbericht gefolgt werden. Uneins sind sich die Parteien i n de s da rüber , wie es sich mit den al ltäglichen Lebensverrichtungen „ An- und Aus kleiden “ und „ Ver richten der Notdurft “ verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden per sönlichen Über wachung zu bejahen ist. 4.3.1      Was die alltägliche Lebensverrichtung „An- und Auskleiden“ anbelangt, macht e die Mutter der Be schwerde führerin geltend, beim Essen und Trinken verkleckere die Beschwer de führer in regelmässig ihre Kleider und sie müsse auch regelmäs sig dazu ange halten werden, die Kleider zu wechseln. Auch in Bezug auf die Wetter g e rechtig keit müsse ihr regelmässig bei der Kleiderwahl geholfen werden (Urk. 1 S. 5 Ziff.  8). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Mutter indes an, dass die Be schwerde führerin in diesem Bereich Fortschritte gemacht habe und sie sich selbstän dig an- und auszuziehen vermöge, sie nehme die Kleidung al leine aus dem Schrank und könne auch Verschlüss e grundsätzlich selber bedie nen ; nur bei den Reissverschlüssen benötige sie aufgrund der Feinmotorik ab und an ihre Hilfe . Die Beschwerdeführerin könne auch ihre Schuhe binden und nehme Ver schmutzungen wahr und wechsle infolge dessen ihre Kleider. Sie sei auch fähig, sich wetter ge recht anzuziehen (Urk. 7/82 S.   2) . Das entspricht denn auch den Angaben im durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisi ons fragebogen , in dem sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden nicht hilfs bedürftig sei (Urk. 7/71 Ziff.  3.1). Schliesslich un termauern auch sämt liche im Revisions ver fahren eingeholten medizinischen Berichte (E.   3.3.1-3.3.3) die dies bezüglichen Schlussfolgerungen der Abklä rungs person . So mit ist bei dieser Ver richtung – ent gegen der neu beschwerdeweise geltend ge machten An gaben - kein regel mäs sige r Bedarf an Dritthilfe aus ge wiesen , wes halb die Be schwerde führerin im all täglichen Lebens bereich „An- und Ausklei den“ nicht mehr hilfs be dürftig ist. 4.3.2      Die Beschwerdeführer in macht e weiter geltend (Urk. 1 S. 6 Ziff.  8) , es liege auf der Hand, dass bei der Lebens verrichtung „ Verrichtung der Notdurft “ ein Hilfs bedarf aus gewiesen sei, da sie sich noch immer nicht rich tig reinige und verwies auf den ersten Abklärungsbericht vom 2
  50. Januar 200
  51. Darin sei protokolliert wor den, dass sie zwar selbständig auf die Toilette gehe, sich aber nicht richtig reinige, da sie den Vorgang nicht verstehe; ihre Mutter müs se ihr täglich frische Unter wäsche in die Hand drücken, damit sie diese anziehe . Bei Durchfall kon trolliere die Mutter ferner die Reinigung nach dem Toilettengang. Dies sei plau sibel, da sie bei der Lebensverrichtung „ Körper pflege “ auf indirekte und sogar di rekte Dritthilfe angewiesen sei. Dass ein sol cher Kontrollbedarf nur bei Durch fall vorliegen solle, sei nicht plausibel. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Mutter nur gebrochen Deutsch spreche und dem nach sprachliche Probleme vor liegen könnten. Es sei auch nicht relevant, ob eine Nachreinigung tatsächlich immer ausgeführt werde oder nicht. Relevant sei einzig , ob ein entsprechender Bedarf bestehe oder nicht. Dieser Bedarf könne im vor liegenden Fall – unter Berücksichtigung ihrer Be hin derung und ihrer an der weitig anerkannten Be schwer den – als nach ge wiesen gelten. Schliesslich habe auch Dr.  Z.___ in seine m Bericht vom 4. Juni 2011 (E.  3.3.2) bestätigt, dass in diesem Bereich ein Hilfs bedarf bestehe. Die Abklärungsperson der Be schwer de gegnerin hielt im Ab klä rungsbe richt vom 2
  52. November 2011 (E.  3.3. 3 ) dem gegen über fest, die Be schwer de führerin sei bei der Reinigung nach Ver richtung der Notdurft funk tio ne ll selbständig. Im Revisionsfragebogen vom 1
  53. März 2011 (Urk. 7/71) machte die Mutter der Beschwerdeführerin hiezu keine Anga ben. Schliesslich war die Reini gung nach Verrichtung der Notdurft auch im Ab klärungsbericht vom 2
  54. No vem ber 2011 (E. 3.3.3) kein Thema.      Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E.
  55. 3.3 ) und in Über einstimmung mit der Einschätzung von Dr.  E.___ ist somit keine regel mäs sige Dritthilfe ausgewiesen, weshalb die Be schwerde führerin im all täglichen Lebens bereich „Verrichten der Notdurft“ auch nicht hilfs be dürftig ist.      Was die Einschätzung von Dr.  Z.___ vom
  56. Juni 2010 (E. 3.3.1) anbelangt, so ist festzuhalten, dass seine Beurteilung den Beweiswert des in Über ein stimmung mi t der Einschätzung von Dr.  E.___ ergangen Abklärungs berichtes vom 28. No vember 2011 nicht zu entkräften vermag : Zum einen bezieht sich seine Be ur teilung bis in die Kindheit zurück und damit auf einen Zeitraum, bei dem die Beschwerdeführerin noch (psychisch gesund und) nicht bei ihm in Behandlung stand ( Be hand lungs beginn :
  57. November 2004, vgl. dazu Urk. 7/74) und zum an de ren hat er seine Schlussfolgerungen nicht begründet , womit seine Beur tei lung nicht nach vollziehbar ist . Schliesslich wird seine Einschätzung, dass die Be schwerde führe rin schon seit der Kindheit bei der „Verrichtung der Notdurft“ hilfs bedürftig sei, heute durch keinen anderen Bericht mehr untermauert. 4.3.3      Die Beschwerdeführer in brachte weiter vor , e s sei faktenwidrig, dass s ie keiner dauernden persönlichen Überwachung be dürfe . Zum einen deuteten die bei ihr vor liegenden Diagnosen auf einen plausiblen Überwachungsbedarf hin und zum anderen sei dem Abklärungsbericht vom
  58. Januar 2005 zu entnehmen, dass ihre Mutter sie – wenn möglich – nie alleine zu Hause las se und man s eit dem Auf tre ten der Schizo phrenie darauf achte , das s sie oder ein Ge schwister stets bei ihr sei en , da mit allem zu rechnen sei: Laut Angaben der Mut ter habe die Be schwer deführerin schon am Gasherd gedreht oder sei auf den Balkon gegangen und habe daran gedacht , runterzuspringen. Nach Aus kunft der Mutter habe sich am Überwachungsbedarf der Besch w erdeführerin nichts geändert (Urk. 1 S.   7). Es werde möglichst verhindert, dass die Be schwerde führerin alleine zu Hause sei. Wenn sie alleine zu Hause sei, würde sie schnell Angst bekommen und der Mutter wie auch den Schwestern telefonieren, damit sie diese beruhigen und nach Möglichkeit schnell in die Wohnung kom men könnten. Demgegenüber ging die Abklärungsperson davon aus (E.   3.3.3 ) , dass die Be schwerdeführerin gut für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden könne und keine Über wa chungs be dürftigkeit im Sin ne des Gesetzes vor liege . Dies wird wiederum durch Dr.  E.___ in ihre m Bericht vom 2
  59. Juli 2011 (E.  3.3.2 ) wie auch durch den (unbestrittenen) Umstand be stätigt, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg selbständig mit dem Bus zurückzulegen vermag (Urk. 7/82 S. 4).      Gestützt auf den Abklärun gsbericht vom 2
  60. November 2011, die Beurteilung von Dr.  E.___ und mit Blick darauf, dass laut Angaben der Mutter der Be schwer deführerin ein unveränderter Überwachungsbedarf v orliegt , ein solcher je doch bereits im Zeitpunkt des letzten materiellen Entscheides verneint worden w ar (vgl. dazu Urk. 7/50/3-5, Urk. 7/60) , ist eine dauernde persönliche Über wachung ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Wunsch der Familie, die Be schwerde führer i n nicht für längere Zeit allein zu lassen, ist nachvollziehbar, aber im invaliden ver sicherungsrechtlichen Sinne nicht er forderlich.           Auch in diesem Zusammenhang vermag der Bericht von Dr.  Z.___ vom
  61. Juni 201 1 (E.   3.3.1 ) aus den obgenannten Gründen ( vgl. dazu E. 4.3.2 ) zu keinem an deren Schluss zu führen . 4.4      Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe elementare Verfahrensbestimmungen verletzt, indem sie die vom Bundesgericht geforderte enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und der Ärzteschaft miss achtet habe, und ferner darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin ge mäss Rand ziffer 8133 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausge gebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi cherung (KSIH [Stand
  62. Januar 2013] ) gehalten gewesen wäre, bei wesentlichen Ab wei chungen zwischen behandelnden Ärzten und Ab klärungsbericht gezielte Rück fragen und unter Einbezug des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Klä rung her beizuführen, ist mit der Be schwerde gegnerin davon auszugehen (Urk. 6 S. 2), dass eine wesentliche Abweichung zwischen dem Abklärungsbericht und der Ein schätzung der behandelnden Ärzte hier nicht vorliegt, zumal der Abklä rungs bericht vom 28. November 2011 im Einklang mit der Einschätzung der behan delnden Hausärztin Dr.  E.___ steht. Eine Verletzung elementarster Verfah rens bestimmungen ist darin jeden falls nicht zu ersehen.
  63. 5      Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 2 8 . November 20 11 ( E. 3.4 ) in allen Belangen beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.      Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebens ver richtung „Körperpflege“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritt hilfe bedarf und eine lebenspraktische Be gleitung notwendig ist , was jedoch ledig lich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Gra des zu begründen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  64. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  65. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt.
  66. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Coop Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  67. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  68. Juli bis und mit 1
  69. August sowie vom 1
  70. Dezember bis und mit dem
  71. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00201 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

9. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Coop Rechtsschutz AG Y.___ Entfeldenstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 19 86 ,

bezog wegen einer ver zögerten motorischen Ent wicklung und Sprach ent wick lung seit 1992 verschiedene Leistungen der Invali den versicherung . Im Jahr 2003 manifestierte sich zudem eine paranoide Schi zo phrenie (vgl. dazu Urk . 7 /50/ 6-8 ).

In der Folge sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 2 0. Januar 2005 (Urk. 7/59)

mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 gestützt auf einen In validi täts grad von 99 % eine ganze Rente zu. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 (Urk. 7/61) bejahte sie auch den Anspruch der Versicherten auf ein en befristeten Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades vom 1. August bis 3 1. Dezember 2003 sowie a m 2 5. Januar 2005 (Urk. 7/62) einen be fristeten Anspruch auf eine Hilflosen entschädigung für Minder jä hrige vom 1. Januar bis 3 1. Mai 200 4. Mit Verfügung vom 5. April 2005 (Urk. 7/68, ersetzt Ver fügung vom 3. Februar 2005, Urk. 7/64-65) sprach sie der Versicherten eine Hilf losenentschädigung mittleren Grades ab 1. Juli 2004 zu und bejahte am 18. April 2005 (Urk. 7/70) ferner einen

Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung f ür Minderjährige vom 1. bis 30. Jun i 200 4. 1. 2

Im Dezember 201 0 leitete die IV-Stelle eine Revision ein. Im Rahmen des Revisions verfahrens befragte die IV-Stelle die Versi cherte ( beziehungsweise de ren gesetzliche Vertreterin ) , holte einen Auszug aus dem individuellen K o nto (Urk. 7/72) sowie aktuelle medizinische Berichte (Urk. 7/73-74, Urk. 7/78) ein. Das Revisionsverfahren ergab einen unveränderten Anspruch auf eine ganze In validenrente (Mitteilung vom 1 3. September 2011, Urk. 7/80).

Am 2 8. November 2011 (Urk. 7/82 ) führte die IV-Stelle ferner eine Abklärung an Ort und Stelle ( Ab klärungsbericht für Hilf losen ent schädigung für Er wach sene ) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/10 3, vgl. dazu auch Urk. 7/99 und Urk. 7/101 , Urk. 7/105, Urk. 7/107 ) reduzierte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung per Ende Februar

auf eine solche leichten Grades . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 25 . Februar 2013 (Urk.

1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe ben und es sei ihr weiterhin di e bisherige

Hilf losen entschädigung mittleren Grades auszurichten . Eventuali ter sei der rechts er heb liche Sachverhalt vor Erlass einer neuen Leistungsverfü gung zu er gänzen. In prozes sualer Hinsicht er suchte sie um Durchführung eines zweiten Schriften wechsels . Mit Be schwerde antwort vom 2 2. April 2013 (Urk. 6 ) schloss die Be schwerde gegne rin auf Abweisung . Mit Replik vom 5. Oktober 2012 ( Urk.

1 2 ) hielt die Beschwerdeführer in an ihren Anträgen fest. Die

Be schwerde geg nerin

verzichtete auf eine Stellungnahme (Duplik), was der Be schwerde füh rerin am 1 6. Oktober 2013 ( Urk. 16 ) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterschei dungs kri terien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung [IVG ] in Verbindu ng mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge , Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme ) sowie der le bens praktischen Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S.

1 f.) zutreffend dargelegt , weshalb mit nachfolgenden Er gän zungen da rauf verwiesen werden kann. 1. 2

Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88 bis IVV Anwendung.

Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prü fung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person er öffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü fung des An spruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sach ver halts abklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Da gege n stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesent lichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG

und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hin weisen; SVR 1996 IV Nr.

70 S.

204 E.

3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1). 1. 3

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des in va liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die an spruchs be e influssende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeit punkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraus sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berück sich ti gen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hin weisen).

Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV). 1. 4

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Ver waltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den einge schränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklä rung en

vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/ oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Wei ter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Be richtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbe standsmässigen Erfor dernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV ) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle er hobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zu ver lässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärung vor Ort davon aus, dass die Hilfsbedürftigkeit einzig im Bereich der Körperpflege weiterhin ausgewiesen sei . Ferner seien eine Pfle ge bedürftigkeit , nicht aber eine

Überwachungsbedürftigkeit, sowie eine Not wen dig keit einer lebenspraktischen Begleitung ausgewiesen. Entsprechend be stehe nurmehr ein Anspruch auf eine Hilf losenentschädigung leichten Grades. 2.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), sie sei auch in den Lebensbereichen „ An- und Auskleiden “ und „ Verrichten der Notdurft “ hilfs be dürftig. Darüber hinaus bedürfe sie auch einer dauernden persönlichen Über wa chung, was auch Dr. med. Z.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in sei nem

Bericht vom 4. Juni 2011

bestätig e . Darauf würden auch die von ihm ge nann ten Diagnosen einer chronischen paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nach be kanntem Sotos-Syndrom mit affektivem Störungsbild und psychotischer Sympto matik und die seit der Kind heit bekannte, leichte Intelligenz minderung

hin deu ten . Ferner habe d ie Be schwerde gegnerin bei der Abklärung der Hilfslo sigkeit elementare Ver fahrens bestimmungen verletzt, indem sie die vom Bun desgericht ge forderte Zusam men arbeit zwischen Verwaltung und Ärzteschaft missachtet habe. Auf grund des Gesagten sei weiterhin von eine r Hilf losig keit mittleren Gra des auszugehen . 3. 3.1

Der rentenbegründenden Verfügung vom Datum 2 0. Januar 2005 (Urk. 7/ 59 ) lag im Wesentlichen der Bericht des A.___ vom 1 9. Oktober 2004 (Urk. 7/50/6-8) zugrunde, in wel chem

Dr. med. B.___ , Oberarzt, und Dr. med. C.___ , Assistenzärztin, Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, D.___ , eine paranoide Schizo phre nie (Erstmanifestation 2003), eine intellektuelle Behinderung (ge mes sen 1996 Intelligenzquotient=50) und ein Sotos-Syndrom diagnostizierten .

Dr. B.___ und Dr. C.___ hielten fest, dass s i ch die am 7. Mai 2003 ge stell ten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Die Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin sei derzei t noch nicht ganz einschätzbar; sie durchlaufe mo men tan verschiedene Schnupperpraktikas und sei noch nicht berufs fähig . Ins gesamt sei eine sehr enge Anleitung und Begleitung mit kontinuier licher Auf forderung, die verschiedenen Anweisungen durchzuführen , vonnöten .

Aufgrund der Beeinträchtigung durch die erwähnten Diagnosen sei nur eine Aus bildung im geschützten Rahmen möglich. Im Vergleich zu einer n icht behin derten

Person gleichen Alters bestehe ein behinderungs - und störungs be dingter Mehraufwand an Hilfestellungen und persönlicher Überwachung bei den alltäg lichen Lebensverrichtungen. Sie sei auf Drittpersonen angewiesen, da sie nur in geringem Masse zur selbständigen Durchführung in der Lage sei.

Die Beschwerdeführerin ziehe sich seit Sommer letzten Jahres vermehrt sozial zu rück. Nachdem ihre beste Schulkollegin aus der Schule ausgetreten sei, habe sie jetzt keine Freunde mehr. Auch leide sie noch sehr unter der Trennung der Kinds eltern im Januar 200 2. Zudem zeige sie Ein- und Durchschlafstörungen mit Angst, wache früh auf, würde das Essen zum Teil verweigern und auch zu neh mend verwahrlosen. Es verg eh e kein Tag, an dem die Beschwerdeführerin nicht weine. Zudem zeige sie in der Schule Konzentrationsschwierigkeiten und einen be deutenden Leistungsabfall. Auch höre sie fast kontinuierlich kom men tierende und imperative Stimmen, die sie sehr beeinträchtigten.

3.2

Den Verfügungen vom 2 4. und 2 5. Januar 2005 (Urk. 7/61-62) , sowie vom 1 8. Apri l 2005 ( Urk. 7/68, Urk. 7/70) lagen folgende Berichte zugrunde: 3.2.1

Am 1 3. Oktober 2004 (Urk. 7/50/3-5) hielt Dr. C.___ fest, dass die Beschwerde füh rerin im Bereich Spezialnahrung regelmässig und erhe blich auf Hilfe ange wiese n sei , da sie seit circa April 2004 Diätnahrung

benötige . Im Bereich Kör per pflege sei sie ebenfalls hilfsbedürftig . I hr e Mutter müsse ihr die Haare wa schen , bei der Körperwäsche helfen und sie dabei eng anleiten, sie beim Käm men kon trollieren, ihr beim Rasieren der Beine, Ach seln und im Intimbereich und auch beim Baden und Duschen regelmässig helfen . Bei der Fortbewegung im Freien sei die Beschwerdeführerin ebenfalls hilfsbedürftig und müsse teil weise zu Arzt be suchen begleitet werden. Seit Mai 2003 bedürfe sie auch der dauernden Pflege; die Medikamentenabgabe erfolge durch die Mutter. Im Be reich lebens praktische

Begleitung habe die Beschwerdeführerin schon immer bei

Er ledigungen und Kon takten ausserhalb d er Schule begleitet werden müss en und es sei auch schon immer eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt bei Ab wesen heit der Mutter nötig ge wesen.

3.2. 2

Im Ab klärungs bericht vom 2 6. Januar 2005 (Urk. 7/60) kam die Aussen dienst mit arbeiterin der Beschwerdegegnerin zum Ergebnis, dass die Be schwerde führe rin in

fünf der sechs alltäglichen Lebensbereichen ( An kleiden/Auskleiden, Auf stehen/ Absitzen/Abliegen, Essen, Körper pflege, Fort be wegung/Pflege gesell schaft licher Kontakte

in regelmässig er und er heb lich er Weise auf Hilfe Dritter angewiesen sei und ausserdem der dauernden medizinischen Pflege bedürfe. Ins gesamt gelangte die Abklärungsperson zum Schluss, auf grund der dargeleg ten Einschränkungen habe die Beschwerde führerin An spruch auf eine Hilflo senent schädigung

mittle ren

Grades. 3.3

Dem angefochtenen Herabsetzungsentscheid vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) la gen folgende Berichte zugrunde: 3.3.1

Im Bericht vom 4. Juni 2011 (Urk. 7/74/9-10) diagnostizierte der seit 2004 be han delnde Dr. med. Z.___ eine chronische paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) nach bekanntem Sotos-Syndrom mit affektivem Störungsbild und psy cho tischer Symptomatik und eine seit der Kindheit bekannte, leichte Intelli genz min derung (ICD-10 F7).

Dr. Z.___ führte aus, die Be schwerde führerin höre imperative Stimmen, die ihr Angst und sie unglücklich machten, sie leide unter Schlafstörungen, Angst, Schwie rigkeiten im Umgang mit Mit patienten in der Werkstatt und unter etli chen

Frustrationen im Alltag. Die Be schwerde führerin sei seit ihrer Kindheit krank und in der freien Marktwirtschaft aus psychiatrisch-psycho therapeuti schen Gründen 100%ig arbeitsunfähig und nicht ver mittelbar . Sie arbeite in ei ner Werkstatt in einem ge schützten Rahmen. Der Krankheitsverlauf sei chro nisch und die Prog no se nicht gut.

Hinsichtlich Hilflosigkeit führte er gleichen Datums aus (Urk. 7/74/5-7), die Be schwerdeführerin sei in der alltäglichen Lebensverrichtung „Körperpflege“ in den Teilfunktionen „Waschen“ und „Baden/Duschen“, beim Verrichten der Not durft in den Teilfunktionen „Ordnen der Kleider“ und der „ Körperreini gung /Über prüfe n der Reinlichkeit“ sowie bei der alltäglichen Lebensverrichtung „Fort bewegung“ in der Teilfunktion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ regel mässig und erheb lich auf Dritthilfe angewiesen. Sie sei auch auf dauernde Pf lege und dauernde per sön liche Überwachung angewiesen. Unter lebensprak tischer Begleitung führt e er schliesslich aus, dass die Be schwerde führerin bei Erledigungen und Kontak ten ausserhalb der Wohnung begleitet werden müsse, damit eine dauernde Iso lation von der Aussenwelt verhindert werden könne. 3.3. 2

Am 2 8. Juli 2011 (Urk. 7/73 ) erwähnte Dr. med. E.___ , Fachärztin für All ge meine Innere Medizin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit eine paranoide Schizophrenie. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit nannte sie eine Adipositas und eine Enuresis

nocturna .

Dr. E.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in be hinderungsgerechter Umgebung arbeite. Aufgrund der Intelligenzminderung und der Wahnvorstellungen könne die Beschwerdeführerin nicht auf dem regu lären Arbeitsmarkt arbeiten.

Hinsichtlich Hilfslosigkeit führte Dr. E.___ aus (Urk. 7/78/1-3), die Be schwer de führerin sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Körperpflege“ in den Teil funktionen „Rasieren“ und „Baden/Duschen“, „Fortbewegung“ in der Teil funk tion „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ bei unbekannter Umgebung seit min destens 2004 regelmässig und er heblich auf Dritthilfe angewiesen. Im Be reich lebenspraktischer Begleitung be nötige sie ferner Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichten, und bedürfe bei Erledigungen und Kontak ten ausserhalb der Wohnung der Be gleitung. 3. 3.3

Im Ab klärungs bericht vom 2 8 . November 2011 (Urk. 7 / 82 ) f ührte d ie Aussen dienst mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus, die Hilfsbedürftigkeit sei nur n och in der alltäglichen Lebensverrichtung

„ Körperpflege “ weiterhin aus ge wie sen. In allen anderen Lebensverrichtungen sei sie wieder selbständig. Zusätz lich sei eine Pflegebedürftigkeit ausgewiesen ; eine Über wachungs be dürftig keit be stehe hingegen nicht. Schliesslich sei eine lebens praktische Be gleitung auch seit Jah ren notwendig. Aufgrund der Ab klärungen sei folglich nur noch eine Hilf lo sig keit leich ten Grades ausgewiesen.

Hin sichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen wurde vermerkt, in der alltäglichen Lebensverrichtung

„ Ankleiden/Auskleiden “ sei die Beschwer de führerin gestützt auf die Schilderungen vo r Ort selbständig; die Mutter sei ihr nur noch teilweise beim Schlies sen des Reissverschlusses behilflich, dies jedoch unregelmässig und nicht in erheblicher Weise.

Bei der Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sei die Beschwerdeführerin funk tionell selbständig.

Bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei die Be schwerde füh rerin ebenfalls funktionell selbständig. Dieser Bereich werde bei der lebens prak tischen Begleitung berücksichtigt; eine doppelte Anrechnung sei nicht mög lich.

Es bestehe keine Überwachungsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, da die Be schwerde führerin gut für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden könne. 4.

4.1

Es gilt zu prüfen, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Ver fü gung vom 5 . April 2005 (Urk. 7/68) bis zum Erlass der angefochtenen Ver fü gung vom

22. Januar 201 3 (Urk . 2) in einem Ausmass verändert haben, welche eine revisions weise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung recht fertigt . 4. 2

F ür den Vergleich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfü gung vom 5. April 2005 in revisionsrelevanter Wei se geändert haben, kann auf d en in allen Belangen beweiskräftigen

Abklärungs beric ht vom 28. November 2011 (E.

3.3.3 )

abgestellt werden : Der Ab klärungsbericht

stützt sich auf Erhe bung en vor Ort sowie auf die im Bericht wieder ge gebenen Aussagen der Be schwerdeführerin beziehungsweise ihrer Mutter und wurde durch eine qualifi zierte Fachperson erstellt. Ferner wird die Hilfs bedürftigkeit in der Lebensver rich tung „Körperpflege“ und die Not wendig keit einer lebenspraktischen Beglei tung auch durch die behandelnde Hausärztin Dr. E.___

aus medizinischer Sicht bestätigt (E.

3.3. 2 ).

Der Abklärungsbericht führt detailliert auf, bei welchen Ver richtungen d ie Beschwer deführer in Hilfe stellungen brauchte, welcher Art diese waren und wie oft diese anfielen. Zusam menfassend ist der Abklärungs bericht

vom 2 8 . November 20 11

somit in allen Belangen beweiskräftig (vgl. auch E.

1. 5 ) .

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2 8. November 2011 (E. 3. 3.3 ), welcher mit den Schlussfolgerungen im medizinischen Bericht von Dr. E.___ vom 28. Juli 2011 (E.

3. 3 .2) übereinstimmt, haben sich die tat säch lichen Verhältnisse im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 2 6. Januar 2005 (E.

3.2.2), gestützt auf welchen die Verfügung vom 5. April 2005 massgeblich erfolgte, in revisi ons re le vanter Weise – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – ver bes sert.

Zum gleichen Schluss gelangt man auch, wenn man die medizinische n Be richte von Dr. C.___ vom

13. Oktober 20 0 4 (E.

3.2.1) und

der (heute) be han delnden Haus ärztin

Dr. E.___

(E. 3. 3 .2) vergleicht . 4.3

Die Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Beschwerdeführerin in der allgemeinen

Lebens ver richtung

„ Körperpflege “ weiterhin regelmässig und in er heblicher Weise der Dritthilfe bedarf und eine lebenspraktische Begleitung not wendig ist. D em kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter im Abklärungsbericht gefolgt werden. Uneins sind sich die Parteien i n de s da rüber , wie es sich mit den al ltäglichen Lebensverrichtungen „ An- und Aus kleiden “ und „ Ver richten der Notdurft “ verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden per sönlichen Über wachung zu bejahen ist. 4.3.1

Was die alltägliche Lebensverrichtung

„An- und Auskleiden“ anbelangt, macht e die

Mutter der Be schwerde führerin geltend, beim Essen und Trinken verkleckere die Beschwer de führer in

regelmässig ihre Kleider und sie müsse auch regelmäs sig

dazu ange halten werden, die Kleider zu wechseln. Auch in Bezug auf die Wetter g e rechtig keit müsse ihr regelmässig bei der Kleiderwahl geholfen werden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 8). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Mutter indes an, dass die Be schwerde führerin in diesem Bereich Fortschritte gemacht habe und sie sich selbstän dig an- und auszuziehen vermöge, sie nehme die Kleidung al leine aus dem Schrank und könne auch Verschlüss e grundsätzlich selber bedie nen ; nur bei den Reissverschlüssen benötige sie aufgrund der Feinmotorik ab und an ihre Hilfe . Die Beschwerdeführerin könne auch ihre Schuhe binden und nehme Ver schmutzungen wahr und wechsle infolge dessen ihre Kleider. Sie sei auch fähig, sich wetter ge recht anzuziehen (Urk. 7/82 S.

2) .

Das entspricht denn auch den Angaben im durch die Mutter der Beschwerdeführerin ausgefüllten Revisi ons fragebogen , in dem sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin beim An- und Auskleiden nicht hilfs bedürftig sei (Urk. 7/71 Ziff. 3.1). Schliesslich un termauern auch sämt liche im Revisions ver fahren eingeholten medizinischen Berichte (E.

3.3.1-3.3.3) die dies bezüglichen Schlussfolgerungen der Abklä rungs person . So mit ist bei dieser Ver richtung

– ent gegen der neu beschwerdeweise geltend ge machten An gaben - kein regel mäs sige r Bedarf an Dritthilfe aus ge wiesen , wes halb die Be schwerde führerin im all täglichen Lebens bereich „An- und Ausklei den“ nicht mehr hilfs be dürftig ist. 4.3.2

Die Beschwerdeführer in macht e

weiter geltend (Urk. 1 S. 6 Ziff. 8) , es liege auf der Hand, dass bei der Lebens verrichtung „ Verrichtung der Notdurft “

ein Hilfs bedarf aus gewiesen sei, da sie sich noch immer nicht rich tig reinige und verwies auf den ersten Abklärungsbericht vom 2 6. Januar 200 5. Darin sei protokolliert wor den, dass sie zwar selbständig auf die Toilette gehe, sich aber nicht richtig reinige, da sie den Vorgang nicht verstehe; ihre Mutter müs se ihr täglich frische Unter wäsche in die Hand drücken, damit sie diese anziehe . Bei Durchfall kon trolliere die Mutter ferner die Reinigung nach dem Toilettengang. Dies sei plau sibel, da sie bei der Lebensverrichtung „ Körper pflege “ auf indirekte und sogar di rekte Dritthilfe angewiesen sei.

Dass ein sol cher Kontrollbedarf nur bei Durch fall vorliegen solle, sei nicht plausibel. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihre Mutter nur gebrochen Deutsch spreche und dem nach sprachliche Probleme vor liegen könnten. Es sei auch nicht relevant, ob eine Nachreinigung tatsächlich immer ausgeführt werde oder nicht. Relevant sei einzig , ob ein entsprechender Bedarf bestehe oder nicht. Dieser Bedarf könne im vor liegenden Fall – unter Berücksichtigung ihrer Be hin derung und ihrer an der weitig anerkannten Be schwer den – als nach ge wiesen gelten. Schliesslich habe auch Dr. Z.___ in seine m Bericht vom 4. Juni 2011 (E. 3.3.2) bestätigt, dass in diesem Bereich ein Hilfs bedarf bestehe. Die Abklärungsperson der Be schwer de gegnerin hielt im Ab klä rungsbe richt vom 2 8. November 2011 (E. 3.3. 3 ) dem gegen über fest, die Be schwer de führerin sei bei der Reinigung nach Ver richtung der Notdurft funk tio ne ll selbständig. Im Revisionsfragebogen vom 1 6. März 2011 (Urk. 7/71) machte die Mutter der Beschwerdeführerin hiezu keine Anga ben. Schliesslich war die Reini gung nach Verrichtung der Notdurft auch im Ab klärungsbericht vom 2 8. No vem ber 2011 (E. 3.3.3) kein Thema.

Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. November 2011 (E.

3. 3.3 ) und in Über einstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ ist somit keine regel mäs sige Dritthilfe ausgewiesen, weshalb die Be schwerde führerin im all täglichen Lebens bereich „Verrichten der Notdurft“ auch nicht hilfs be dürftig ist.

Was die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 4. Juni 2010 (E. 3.3.1) anbelangt, so ist

festzuhalten, dass seine Beurteilung

den Beweiswert des in Über ein stimmung mi t der Einschätzung von Dr. E.___ ergangen Abklärungs berichtes vom 28. No vember 2011 nicht zu entkräften vermag : Zum einen bezieht sich seine Be ur teilung bis in die Kindheit zurück und damit auf einen Zeitraum, bei dem die Beschwerdeführerin noch (psychisch gesund und) nicht bei ihm in Behandlung stand ( Be hand lungs beginn : 1. November 2004, vgl. dazu Urk. 7/74) und zum an de ren

hat er seine Schlussfolgerungen nicht begründet , womit seine Beur tei lung nicht nach vollziehbar ist . Schliesslich wird seine Einschätzung, dass die Be schwerde führe rin schon seit der Kindheit bei der „Verrichtung der Notdurft“ hilfs bedürftig sei, heute durch keinen anderen Bericht mehr untermauert. 4.3.3

Die Beschwerdeführer in brachte weiter vor , e s sei faktenwidrig, dass s ie keiner dauernden persönlichen Überwachung be dürfe . Zum einen deuteten die bei ihr vor liegenden Diagnosen auf einen plausiblen Überwachungsbedarf hin und zum anderen sei dem Abklärungsbericht vom 4. Januar 2005 zu entnehmen, dass ihre Mutter sie

– wenn möglich – nie alleine zu Hause las se und man s eit dem Auf tre ten der Schizo phrenie darauf achte , das s

sie oder ein Ge schwister stets bei ihr

sei en , da mit allem zu rechnen sei: Laut Angaben der Mut ter habe die Be schwer deführerin schon am Gasherd gedreht oder sei auf den Balkon gegangen und habe daran gedacht , runterzuspringen.

Nach Aus kunft der Mutter habe sich am Überwachungsbedarf der Besch w erdeführerin nichts geändert (Urk. 1 S.

7). Es werde möglichst verhindert, dass die Be schwerde führerin alleine zu Hause sei. Wenn sie alleine zu Hause sei, würde sie schnell Angst bekommen und der Mutter wie auch den Schwestern telefonieren, damit sie diese beruhigen und nach Möglichkeit schnell in die Wohnung kom men könnten. Demgegenüber ging die Abklärungsperson davon aus (E.

3.3.3 ) , dass die Be schwerdeführerin gut für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden könne und keine Über wa chungs be dürftigkeit im Sin ne des Gesetzes vor liege .

Dies wird wiederum durch Dr. E.___ in ihre m Bericht vom 2 8. Juli 2011 (E. 3.3.2 ) wie auch durch den (unbestrittenen) Umstand be stätigt, dass die Beschwerdeführerin den Arbeitsweg selbständig mit dem Bus zurückzulegen vermag (Urk. 7/82 S. 4).

Gestützt auf den Abklärun gsbericht vom 2 8. November 2011, die Beurteilung von

Dr. E.___ und mit Blick darauf, dass laut Angaben der Mutter der Be schwer deführerin ein unveränderter Überwachungsbedarf v orliegt , ein solcher je doch bereits im Zeitpunkt des letzten materiellen Entscheides verneint worden w ar (vgl. dazu Urk. 7/50/3-5, Urk. 7/60) , ist eine dauernde persönliche Über wachung ebenfalls nicht ausgewiesen. Der Wunsch der Familie, die Be schwerde führer i n nicht für längere Zeit allein zu lassen, ist nachvollziehbar, aber im invaliden ver sicherungsrechtlichen Sinne nicht er forderlich.

Auch in diesem Zusammenhang vermag der Bericht von Dr. Z.___ vom 4. Juni 201 1 (E.

3.3.1 ) aus den obgenannten Gründen ( vgl. dazu E. 4.3.2 ) zu keinem an deren Schluss zu führen . 4.4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe elementare Verfahrensbestimmungen verletzt, indem sie die vom Bundesgericht geforderte enge Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und der Ärzteschaft miss achtet habe, und ferner darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin ge mäss Rand ziffer 8133 des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausge gebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversi cherung (KSIH [Stand 1. Januar 2013] ) gehalten gewesen wäre, bei wesentlichen Ab wei chungen zwischen behandelnden Ärzten und Ab klärungsbericht gezielte Rück fragen und unter Einbezug des Regionalen Ärztlichen Dienstes eine Klä rung her beizuführen, ist mit der Be schwerde gegnerin davon auszugehen (Urk. 6 S. 2), dass eine wesentliche Abweichung zwischen dem Abklärungsbericht und der Ein schätzung der behandelnden Ärzte hier nicht vorliegt, zumal der Abklä rungs bericht vom 28. November 2011 im Einklang mit der Einschätzung der behan delnden Hausärztin Dr. E.___ steht. Eine Verletzung elementarster Verfah rens bestimmungen ist darin jeden falls nicht zu ersehen. 4. 5

Zusammenfassend ist der Abklärungsbericht vom 2 8 . November 20 11 ( E. 3.4 ) in allen Belangen beweiskräftig und es kann darauf abgestellt werden.

Daher ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin in der alltäglichen Lebens ver richtung „Körperpflege“ weiterhin regelmässig und in erheblicher Weise der Dritt hilfe bedarf und eine lebenspraktische Be gleitung notwendig ist , was jedoch ledig lich einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Gra des zu begründen vermag. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens auf wand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Coop Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich