Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1981, war von September 2003 bis August 2005 als Automechanikerin tätig und arbeitete anschliessend als kaufmännische Ange stellte (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Unter Hinweis auf einen gebrochenen Rückenwirbel sowie verschobene Bandscheiben mit ständig entzündeter Rückenmuskulatur meldete sie sich am 13. Juni 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/12-13) und erwerbliche (Urk. 7/6-7, Urk. 7/11) Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/10).
Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2006 sowie 4. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/20-21). 1.2
Ab 1. Januar 2012 arbeitete die Versicherte als Technical Helpline Specialist bei der Y.___ AG (Urk. 7/57 Ziff. 2.1 und 2.7), als sie sich am 8. Mai 2013 beziehungsweise 11. September 2013 unter Hinweis auf Rücken- sowie Nackenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/22 Ziff. 6. 2, Urk. 7/34) sowie zur Früherfassung anmeldete (Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/27, Urk. 7/37, Urk. 7/48) sowie erwerbliche (Urk. 7/28) Ab klä rungen und übernahm in der Folge am 23. Oktober 2013 im Rahmen der Frühintervention die Kosten für eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation (ABR, Urk. 7/41) Gleichentags schloss sie mit der Versicherten eine entsprechende Ziel vereinbarung ab (Urk. 7/44). Nach Eingang des Berichts zur ambulanten AB R (Urk. 7/52) wurde die Arbeitsplatzerhaltung am 11. März 2014 abge schlossen (Urk. 7/54).
Nach weiteren medizinischen (Urk. 7/60, Urk. 7/67, Urk. 7/70) sowie erwerb li chen (Urk. 7/57, Urk. 7/69) Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle die Akten der AXA Winterthur beizog (Urk. 7/58, Urk. 7/74), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/84) mi t Verfügung vom 26. Mai
2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/86). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2015 (Urk. 7/87/3-10) wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2015 gutge heissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolg ten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 7/89; Prozess Nr. IV.2015.00700). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3
In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begut achtung der Versicherten durch die Rheumatologin Dr. Z.___ sowie den Psy chiater Prof. A.___ (Urk. 7/94), welche am 25. beziehungsweise 28. Juni 2016 ihre Gutachten erstatteten (Urk. 7/100/1-113, Urk. 7/102/2-67). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106-107, Urk. 7/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2017 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leis tungen, insbesondere die Zusprache einer Rente basierend auf einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab 1. November 2013 (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise die Rück weisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einkommens vergleiches und Festlegung des Rentengrades (Urk. 1 S. 13). Mit Beschwerdeant wort vom 9. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 15. Juli 2017 sowie 25. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10-12), welche der Beigeladenen zur Stellungnahme innert Frist zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2017 verzichtete die Beigeladene ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Am 4. September 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10-12) der Beschwerdegegnerin sowie das Schreiben der Beigeladenen (Urk. 14) den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zuge stellt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete die Be schwer degegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) tre ten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vor stehend E. 1.2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachv erständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.5
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung auf objekti vierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies si chert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1.6
Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gericht lichen Sachverständi gen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) führte die Be schwer degegnerin aus, die im Gutachten ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit be ruhe einzig auf einem psychiatrischen Gesundheitsschaden. Aus körperlicher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Laut Gutachten stehe die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der psychische Gesundheitsschaden entwickle sich beim Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren. Diese Belange hätten immer wieder negativen Einfluss auf die gesundheitliche Situa tion, die subjektive Schmerzwahrnehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Die psychosozialen Faktoren stünden somit im Vordergrund. Die Beschwer de führerin verfüge über eine gute Ressourcenlage und die gesundheitlichen Ein schränkungen seien unzureichend behandelt. In der Gesamtschau stünden IV-fremde Faktoren im Vordergrund, die gesundheitlichen Einschränkungen seien behandelbar und besserungsfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei da he r im vollen Umfang zumutbar, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, gemäss dem Gutachten scheine die Schmerzstörung respek tive die subjektive Schmerzwahrnehmung massgeblich von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren abhängig zu sein, die mittlerweile chronifi zierte Depression hingegen habe sich erst infolge der Schmerzen und der Per sönlichkeitsstörung entwickeln können. Das Störungsbild der Beschwerdefüh rerin werde unzureichend behandelt (S. 2). Die Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin bis zum Auftreten der depressiven Symptomatik offensicht lich nicht stark eingeschränkt. Sie verfüge über eine gute Ausbildung und ihrem Lebenslauf sowie dem IK-Auszug lasse sich eine gelungene berufliche Laufbahn ohne wesentliche Unterbrüche entnehmen. Erst die auftretende Depression habe die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten eingeschränkt (S. 2 f.). Grund sät zlich sei die medizinische Feststellung einer Chronifizierung nicht gleichbe deu tend mit einer Therapieresistenz. Es sei davon auszugehen, dass nach adäquater Behandlung der Depression keine Funktionseinschränkungen zufolge der Per sön lichkeitsstörung zurückbleiben würden und der Zustand vor Auftreten der depressiven Störung erreicht werden könne. Weshalb sich eine verbesserte Arbeits fähigkeit durch Intensivierung der therapeutischen Bemühungen kurz fristig nicht erreichen lassen solle, sei nicht einleuchtend und vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn massgebliche Erfolge sich therapeutisch nicht kurz fristig, sondern erst nach gewisser Behandlungsdauer einstellen sollten, wäre das Erfordernis der bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend sei das psychiatrische Leiden der Beschwerde führerin bis anhin nicht ausreichend behandelt worden und ein invalidisie ren der Gesundheitsschaden somit nicht gegeben (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ zu Unrecht davon aus, dass keine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es ergebe sich aus der rheumatologischen gutachterlichen Beurteilung, dass nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich
seien. Richtig sei, dass in solcherart leidensangepasster Tätigkeit aus somati sch er Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Vor Eintritt des Gesund heits schadens sei sie als Automechanikerin tätig gewesen und habe erst infolge des Gesundheitsschadens in eine sitzende Bürotätigkeit gewechselt (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.1). Prof. A.___ habe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chroni fizierte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht habe er explizit abgeraten, weil er davon keine kurzfristige Erhöhung der Arbeits fähig keit erwarte. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Prof. A.___ 50 % in allen Tätigkeiten (S. 6 lit. a). Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe das Gutachten als überzeugend und voll beweis tauglich beurteilt und insbesondere bestätigt, dass die aus psychischer Sicht erhobenen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen, auch in angepassten Tätigkeiten, begründeten (S. 7 lit. b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würden im Gesamtgutachten die depressive Störung und die Schmerzstörung explizit als Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 7 lit. c).
Die interne Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gelange in ihrer Beur teilung der Standardindikatoren zu anderen Schlüssen als Gutachter und RAD. Ihre Prüfung erfolge unausgewogen, berücksichtige massgebende gutachterliche Feststellungen nicht und sei nicht nachvollziehbar (S. 8 lit. d). Das Gutachten halte zur Thematik der psychosozialen Faktoren explizit fest, dass die Ein schränkungen durch die Krankheit und nicht durch andere, nicht versicherte beziehungsweise psychosoziale Faktoren bedingt seien (S. 10). Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin berücksichtige auch nicht, dass die für massge bend erachtete psychosoziale Belastungssituation, nämlich die Probleme mit dem Ehemann, im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden habe. Weiter werde verschwiegen, dass die an sich gute Ressourcenlage gemäss Gutachter aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar sei. Schliess lich befürworte der Gutachter eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen, aber nur um eine weitere Verfestigung der bereits eingetretenen Chronifizierung zu verhindern (S. 11). Aus dem Bericht der behandelnden Psy chologen ergebe sich zudem, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei Wochen stehe und auch durchgehend medikamentös behandelt werde, die Arbeitsfähigkeit indessen dennoch nicht habe verbessert werden können. Auch die behandelnde Schmerz medizinerin berichte über zweiwöchentlich stattfindende Behandlungen und intensive Medikamentierung (S. 12). Prof. A.___ habe bei der versicherungs recht lichen Beurteilung der psychischen Störung und der Beurteilung der inva lidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit explizit die Standard indi ka toren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beachtet. Die Sachbear bei terin der Beschwerdegegnerin habe die Indikatorenprüfung anders vorge nommen als der ausgebildete Gutachter, dies allerdings ohne überzeugende Begründung und Herleitung. Der darauf gestützte Entscheid sei nicht haltbar (S. 12 f. Ziff. IV.3). Es sei auf das Gutachten abzustellen und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von maximal 50 % in leidensange passter, rückenschonender Tätigkeit als zumutbar anzunehmen (S. 13 Ziff. IV.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde . 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2015 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 7/89 S. 17):
„ Damit liegt (...) keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurtei lung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor (E. 4.1) .
Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vo r liegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den gemäss der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Stan dardindika toren ver gleich bare Ausführungen.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund
welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an hand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnis of fen beur teilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde (E. 4.2) . “ 3.2
Am 13. sowie 27. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Prof. Dr. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet.
In ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Juni 2016 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/1-113 S. 101): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - alten Scheuermann-Veränderungen Th11 bis Deckplatte LWK4 insbesondere Schmorlknoten der Deckplatten BWK12, LWK2 und LWK3 mit etwas ventraler Höhenminderung LWK3 ohne aktiven Scheuermann - ohne erosive Osteochondrosen bei sehr kleiner Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zur Nervenwurzel und leichte nicht aktivierte Facetten gelenksarthrosen L4 bis S1 ohne Spondylolyse - ohne Instabilität - bildgebend seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI 6/2016 gegenüber MRI 3/2002 und MRI 9/2008 mit kräftiger lumbaler Rückenmuskulatur und unauffälligen neurologischen und elektrodiagnostischen Befunden - ohne radikuläre Zeichen
Die Beschwerdeführerin klage über starke zervikale und lumbale Schmerzen. Wenn sie lange sitze oder stehe, würden die Beschwerden schlimmer, sie könne deshalb aktuell nur während zehn Wochenstunden Büroarbeiten ausüben. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule im Juni 2016 habe im Bereich der HWS und der oberen BWS im Wesentlichen altersentsprechende Befunde gezeigt (S. 102 Ziff. 10). Die bildgebenden Befunde im Bereich der unteren BWS und der LWS seien seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend, insbesondere, weil keine Kompression neurogener Struk turen sichtbar sei. Dennoch hätten sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein in der Jugend erworbener Morbus Scheuermann der unteren BWS und LWS, welcher ihre Leistungsfähigkeit einschränke. Die strukturellen Befunde erklärten das Aus mass der Beschwerden jedoch nur teilweise (S. 103). Die angestammte Tätigkeit als Betriebsassistentin sei angepasst und könne bezogen auf ein 100%-Pensum zu 100 % ausgeübt werden. Dasselbe gelte auch für andere Bürotätigkeiten (S. 105 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 105 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin benö tige eine LWS-schonende Tätigkeit, dabei könne sie mit Lasten bis zu 22.5 kg hantieren (S. 105 Ziff. 11.4). Aus rheumatologischer Sicht sei ihr Gesundheits zustand seit der Diagnose des Morbus Scheuermann im Februar 2002 im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch die klinischen und bildgebenden Befunde seien seither unverändert (S. 112 Ziff. 14).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni
2016 nannte Prof. A.___ sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/102/2-67 S. 64 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung (chronifiziert), gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann diagnostizierte Prof. A.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 64 Ziff. 2). Das Störungsbild habe sich bei Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren entwickelt und die subjektive Schmerzwahr nehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Für das Störungsbild würden zudem das somatische Krankheitskonzept, die maladaptiven Schmerzkog ni tio nen, der hohe Schmerzlevel bei nur mässiger Beeinflussbarkeit durch thera peutische somatische Ansätze und die massive Erhöhung der Schmerzen durch emotionale Faktoren sprechen. Das Störungsbild habe sich auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entwickeln können mit abhängigen, stark vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen. Die Persönlichkeits stö rung sei dabei führend. Die Depression sei zwar die phänomenologisch führende Störung neben der Schmerzerkrankung, jedoch als sekundäre Störung infolge der Schmerzen und der Persönlichkeitsstörung zu verstehen. Insgesamt sei das Störungsbild unzureichend behandelt. Einen Vorschlag zur multimodalen The rapie des aktuellen Psychiaters habe die Beschwerdeführerin wegen mangeln dem Vertrauen abgelehnt. Dieses Verhalten schreibe er ihrer Persönlichkeits stö rung zu. Seit Erkrankungsbeginn im Frühjahr 2013 sei es zu einer zuneh menden Einschränkung der sozialen Aktivitäten gekommen, jedoch ohne soziale Iso lie rung (S. 62). Es gebe keine Hinweise auf Inkonsistenzen, die beklagten Symp tome und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Untersuch stünden im Ein klang mit dem Störungsbild. Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichungen oder eine Aggravation oder Simulation. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ressourcen lage grundsätzlich gut, jedoch aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar. Die Beschwerdeführerin habe einen neuen Partner und ein stabiles soziales Umfeld. Sie sei sehr gut ausgebildet und habe reichliche Berufserfahrung (S. 63). Es liege ein mittelgradiger Gesundheitsschaden vor, wodurch die Beschwerdeführerin in folgenden Fähigkeitsbereichen gestört sei: Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit um 50 % gemindert. Das Störungsbild bestehe anhaltend seit Frühjahr 2013 (S. 64 lit. F). Eine Intensivierung der thera peutischen Bemühungen sei notwendig, um eine Chronifizierung zu ver hindern. Eine kurzfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht zu erwarten und die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei daher nicht empfehlenswert (S. 65 lit. G).
In der bidisziplinären Zusammenfassung attestierten die Gutachter am 28. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen ange passten, LWS-schonenden Tätigkeit, bestehend seit Frühling 2013 (Urk. 7/102/1) . 3.3
Am 13. Juli 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, fest, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Ausein an der setzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 7/105 S. 3). Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, LWS-schonenden Tätigkeit ohne Anforderungen an die Selbst behauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Fähigkeit zu Spontanakti vitä ten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen (S. 4). 3.4
In ihrem Bericht vom 13. April 2017 nannten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (chronifiziert) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, ängstlich-vermeidend und emotional-instabil)
Die Beschwerdeführerin sei einerseits als Folge von Unfällen somatisch ein geschränkt, andererseits bestünden eine chronifizierte Major Depression sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche beide auf dem Boden einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung entstanden seien. Trotz konstanter therapeu ti scher Behandlung seien die Krankheitssymptome nur ungenügend remittiert, eine relevante einkommensgenerierende Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven wie auch Schmerzsymptome stets nur in der Lage, in einem kleinen Pensum von wenigen Stunden wöchentlich zu arbeiten. Unter Berücksichtigung der chronifizierten, komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse trotz erfolgter Behandlung von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Mit einer adäquaten Behandlung könne jedoch einer Verschlechterung der Symptomatik vorgebeugt werden respektive der Boden geschaffen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig in der Lage sein könnte, eine optimal angepasste Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können. Die Arbeitsfähigkeit sei einzig aufgrund einer respektive mehrerer Krankheiten eingeschränkt. Die Beschwerden würden die Beschwer deführerin auch im Alltag in erheblichem Masse einschränken. Sie habe einige wichtige Freizeitaktivitäten reduzieren respektive vollständig aufgeben müssen und auch die Haushaltsführung scheine eine ziemliche Belastung darzustellen (S. 2). Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1). 3.5
In ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 führte Dr. med. D.___, Oberärztin Schmerz- & Komplementärmedizin, Spital E.___, aus, die Beschwerdeführerin besuche zirka alle zwei Wochen die Schmerzsprechstunde. Die bisherige medi kamentöse Therapie sei etwas umgestellt worden. Die Beschwerdeführerin scheine auf die neu begonnene neuraltherapeutische Therapie recht gut anzu sprechen. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig beurteilbar, da sie nur die anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit habe. Aus rein körperlicher Sicht müsste jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit gegeben sein. Es bestehe eine chronifizierte Schmerz situa tion, welche eindeutig durch psychische Belastungen verstärkt werde. Wenn ein besserer Umgang mit solch belastenden Situationen erlernt werden könne, sei ihrer Meinung nach die Prognose durchaus gut (Urk. 3/5). 4. 4.1
Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage ist unbestrittenermassen auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ abzustellen, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten rückenschonenden Tätig keit ohne Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Durchset zungs fähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit festgestellt wurde (E. 3.2). Unter Anwendung der neuen Rechtsprechung und nach Prüfung der Standardindikatoren gelangte die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss, dass entgegen der Beurteilung durch die Gutachter ein Pensum von 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber ging die Be schwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu be ach tenden Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) im Ergebnis hinreichend Rech nung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Der psychiatrische Gutachter Prof. A.___ hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschä digung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, der psychiatrische Gutachter führte die Befunde detailliert und differenziert auf (Urk. 7/102/2-67 S. 55-57). Ebenso beurteilte er den Therapieverlauf (S. 54, S. 61 f.) und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität; S. 60 f.). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen (S. 61-63) und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 46-49). Unter dem Aspekt der Konsistenz wurden sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (anhand der Aktivitäten und des Tagesablaufes erhoben, S. 49, S. 53 Ziff. 2.3) als auch der Leidensdruck berücksichtigt (S. 53 Ziff. 2.4).
Insgesamt erweist sich damit das psychiatrische Teilgutachten von Prof. A.___ als differenziert, nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass vollum fänglich darauf abgestellt werden kann. Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. B.___, RAD, welcher dementsprechend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausging (E. 3.3). Ebenso erachteten die behandelnden Ärzte der C.___ – auch in ihrem neusten Bericht vom 25. Juli 2017 (Urk. 12) - und Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als zumutbar (E. 3.4-5). 4.2
Daran vermögen auch die Argumente der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Zutreffend ist, dass Prof. A.___ die Persönlichkeitsstörung als zwar führend, jedoch als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit betrachtete (Urk. 7/102/2-67 S. 64). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er insgesamt aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung sowie der chronischen Schmer z störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging. Nicht nach vollziehbar erscheint sodann der Einwand, die psychosozialen Faktoren stünden im Vordergrund, nachdem die Beschwerdeführerin in einer neuen Partnerschaft steht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und eine gute Ausbildung absolviert hat. Zudem wies Prof. A.___ ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlich gute Ressourcenlage gerade wegen der aktuellen psychischen Situation nicht abrufen könne (Urk. 7/102/2-67 S. 63). Dass die Beschwerdeführerin den Vorschlag zur multimodalen Therapie ab gelehnt habe, führte er sodann auf die Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 7/102/2-67 S. 62). Auch die Tatsache, dass sich nach einer gewissen Be handlungsdauer massgebliche Erfolge einstellen können, ändert nichts daran, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung aktuell eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit besteht (Urk. 7/102/2-67 S. 64) 4.3
Insgesamt vermögen damit die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Ein wände nicht zu überzeugen und der medizinische Sachverhalt ist als dahin gehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in jeder anderen an ge passten, LWS-schonenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 2). Angesichts der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Ein k ommensvergleiches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m
21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich durch führe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (6 Absätze)
E. 2 Gegen die Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leis tungen, insbesondere die Zusprache einer Rente basierend auf einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab 1. November 2013 (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise die Rück weisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einkommens vergleiches und Festlegung des Rentengrades (Urk. 1 S. 13). Mit Beschwerdeant wort vom 9. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 15. Juli 2017 sowie 25. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10-12), welche der Beigeladenen zur Stellungnahme innert Frist zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2017 verzichtete die Beigeladene ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Am 4. September 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10-12) der Beschwerdegegnerin sowie das Schreiben der Beigeladenen (Urk. 14) den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zuge stellt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete die Be schwer degegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) führte die Be schwer degegnerin aus, die im Gutachten ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit be ruhe einzig auf einem psychiatrischen Gesundheitsschaden. Aus körperlicher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Laut Gutachten stehe die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der psychische Gesundheitsschaden entwickle sich beim Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren. Diese Belange hätten immer wieder negativen Einfluss auf die gesundheitliche Situa tion, die subjektive Schmerzwahrnehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Die psychosozialen Faktoren stünden somit im Vordergrund. Die Beschwer de führerin verfüge über eine gute Ressourcenlage und die gesundheitlichen Ein schränkungen seien unzureichend behandelt. In der Gesamtschau stünden IV-fremde Faktoren im Vordergrund, die gesundheitlichen Einschränkungen seien behandelbar und besserungsfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei da he r im vollen Umfang zumutbar, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, gemäss dem Gutachten scheine die Schmerzstörung respek tive die subjektive Schmerzwahrnehmung massgeblich von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren abhängig zu sein, die mittlerweile chronifi zierte Depression hingegen habe sich erst infolge der Schmerzen und der Per sönlichkeitsstörung entwickeln können. Das Störungsbild der Beschwerdefüh rerin werde unzureichend behandelt (S. 2). Die Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin bis zum Auftreten der depressiven Symptomatik offensicht lich nicht stark eingeschränkt. Sie verfüge über eine gute Ausbildung und ihrem Lebenslauf sowie dem IK-Auszug lasse sich eine gelungene berufliche Laufbahn ohne wesentliche Unterbrüche entnehmen. Erst die auftretende Depression habe die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten eingeschränkt (S. 2 f.). Grund sät zlich sei die medizinische Feststellung einer Chronifizierung nicht gleichbe deu tend mit einer Therapieresistenz. Es sei davon auszugehen, dass nach adäquater Behandlung der Depression keine Funktionseinschränkungen zufolge der Per sön lichkeitsstörung zurückbleiben würden und der Zustand vor Auftreten der depressiven Störung erreicht werden könne. Weshalb sich eine verbesserte Arbeits fähigkeit durch Intensivierung der therapeutischen Bemühungen kurz fristig nicht erreichen lassen solle, sei nicht einleuchtend und vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn massgebliche Erfolge sich therapeutisch nicht kurz fristig, sondern erst nach gewisser Behandlungsdauer einstellen sollten, wäre das Erfordernis der bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend sei das psychiatrische Leiden der Beschwerde führerin bis anhin nicht ausreichend behandelt worden und ein invalidisie ren der Gesundheitsschaden somit nicht gegeben (S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ zu Unrecht davon aus, dass keine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es ergebe sich aus der rheumatologischen gutachterlichen Beurteilung, dass nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich
seien. Richtig sei, dass in solcherart leidensangepasster Tätigkeit aus somati sch er Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Vor Eintritt des Gesund heits schadens sei sie als Automechanikerin tätig gewesen und habe erst infolge des Gesundheitsschadens in eine sitzende Bürotätigkeit gewechselt (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.1). Prof. A.___ habe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chroni fizierte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht habe er explizit abgeraten, weil er davon keine kurzfristige Erhöhung der Arbeits fähig keit erwarte. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Prof. A.___ 50 % in allen Tätigkeiten (S. 6 lit. a). Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe das Gutachten als überzeugend und voll beweis tauglich beurteilt und insbesondere bestätigt, dass die aus psychischer Sicht erhobenen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen, auch in angepassten Tätigkeiten, begründeten (S. 7 lit. b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würden im Gesamtgutachten die depressive Störung und die Schmerzstörung explizit als Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 7 lit. c).
Die interne Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gelange in ihrer Beur teilung der Standardindikatoren zu anderen Schlüssen als Gutachter und RAD. Ihre Prüfung erfolge unausgewogen, berücksichtige massgebende gutachterliche Feststellungen nicht und sei nicht nachvollziehbar (S. 8 lit. d). Das Gutachten halte zur Thematik der psychosozialen Faktoren explizit fest, dass die Ein schränkungen durch die Krankheit und nicht durch andere, nicht versicherte beziehungsweise psychosoziale Faktoren bedingt seien (S. 10). Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin berücksichtige auch nicht, dass die für massge bend erachtete psychosoziale Belastungssituation, nämlich die Probleme mit dem Ehemann, im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden habe. Weiter werde verschwiegen, dass die an sich gute Ressourcenlage gemäss Gutachter aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar sei. Schliess lich befürworte der Gutachter eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen, aber nur um eine weitere Verfestigung der bereits eingetretenen Chronifizierung zu verhindern (S. 11). Aus dem Bericht der behandelnden Psy chologen ergebe sich zudem, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei Wochen stehe und auch durchgehend medikamentös behandelt werde, die Arbeitsfähigkeit indessen dennoch nicht habe verbessert werden können. Auch die behandelnde Schmerz medizinerin berichte über zweiwöchentlich stattfindende Behandlungen und intensive Medikamentierung (S. 12). Prof. A.___ habe bei der versicherungs recht lichen Beurteilung der psychischen Störung und der Beurteilung der inva lidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit explizit die Standard indi ka toren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beachtet. Die Sachbear bei terin der Beschwerdegegnerin habe die Indikatorenprüfung anders vorge nommen als der ausgebildete Gutachter, dies allerdings ohne überzeugende Begründung und Herleitung. Der darauf gestützte Entscheid sei nicht haltbar (S. 12 f. Ziff. IV.3). Es sei auf das Gutachten abzustellen und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von maximal 50 % in leidensange passter, rückenschonender Tätigkeit als zumutbar anzunehmen (S. 13 Ziff. IV.4).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde . 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2015 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 7/89 S. 17):
„ Damit liegt (...) keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurtei lung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor (E. 4.1) .
Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vo r liegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den gemäss der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Stan dardindika toren ver gleich bare Ausführungen.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund
welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an hand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnis of fen beur teilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde (E. 4.2) . “ 3.2
Am 13. sowie 27. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Prof. Dr. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet.
In ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Juni 2016 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/1-113 S. 101): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - alten Scheuermann-Veränderungen Th11 bis Deckplatte LWK4 insbesondere Schmorlknoten der Deckplatten BWK12, LWK2 und LWK3 mit etwas ventraler Höhenminderung LWK3 ohne aktiven Scheuermann - ohne erosive Osteochondrosen bei sehr kleiner Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zur Nervenwurzel und leichte nicht aktivierte Facetten gelenksarthrosen L4 bis S1 ohne Spondylolyse - ohne Instabilität - bildgebend seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI 6/2016 gegenüber MRI 3/2002 und MRI 9/2008 mit kräftiger lumbaler Rückenmuskulatur und unauffälligen neurologischen und elektrodiagnostischen Befunden - ohne radikuläre Zeichen
Die Beschwerdeführerin klage über starke zervikale und lumbale Schmerzen. Wenn sie lange sitze oder stehe, würden die Beschwerden schlimmer, sie könne deshalb aktuell nur während zehn Wochenstunden Büroarbeiten ausüben. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule im Juni 2016 habe im Bereich der HWS und der oberen BWS im Wesentlichen altersentsprechende Befunde gezeigt (S. 102 Ziff. 10). Die bildgebenden Befunde im Bereich der unteren BWS und der LWS seien seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend, insbesondere, weil keine Kompression neurogener Struk turen sichtbar sei. Dennoch hätten sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein in der Jugend erworbener Morbus Scheuermann der unteren BWS und LWS, welcher ihre Leistungsfähigkeit einschränke. Die strukturellen Befunde erklärten das Aus mass der Beschwerden jedoch nur teilweise (S. 103). Die angestammte Tätigkeit als Betriebsassistentin sei angepasst und könne bezogen auf ein 100%-Pensum zu 100 % ausgeübt werden. Dasselbe gelte auch für andere Bürotätigkeiten (S. 105 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 105 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin benö tige eine LWS-schonende Tätigkeit, dabei könne sie mit Lasten bis zu 22.5 kg hantieren (S. 105 Ziff. 11.4). Aus rheumatologischer Sicht sei ihr Gesundheits zustand seit der Diagnose des Morbus Scheuermann im Februar 2002 im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch die klinischen und bildgebenden Befunde seien seither unverändert (S. 112 Ziff. 14).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni
2016 nannte Prof. A.___ sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/102/2-67 S. 64 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung (chronifiziert), gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann diagnostizierte Prof. A.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 64 Ziff. 2). Das Störungsbild habe sich bei Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren entwickelt und die subjektive Schmerzwahr nehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Für das Störungsbild würden zudem das somatische Krankheitskonzept, die maladaptiven Schmerzkog ni tio nen, der hohe Schmerzlevel bei nur mässiger Beeinflussbarkeit durch thera peutische somatische Ansätze und die massive Erhöhung der Schmerzen durch emotionale Faktoren sprechen. Das Störungsbild habe sich auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entwickeln können mit abhängigen, stark vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen. Die Persönlichkeits stö rung sei dabei führend. Die Depression sei zwar die phänomenologisch führende Störung neben der Schmerzerkrankung, jedoch als sekundäre Störung infolge der Schmerzen und der Persönlichkeitsstörung zu verstehen. Insgesamt sei das Störungsbild unzureichend behandelt. Einen Vorschlag zur multimodalen The rapie des aktuellen Psychiaters habe die Beschwerdeführerin wegen mangeln dem Vertrauen abgelehnt. Dieses Verhalten schreibe er ihrer Persönlichkeits stö rung zu. Seit Erkrankungsbeginn im Frühjahr 2013 sei es zu einer zuneh menden Einschränkung der sozialen Aktivitäten gekommen, jedoch ohne soziale Iso lie rung (S. 62). Es gebe keine Hinweise auf Inkonsistenzen, die beklagten Symp tome und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Untersuch stünden im Ein klang mit dem Störungsbild. Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichungen oder eine Aggravation oder Simulation. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ressourcen lage grundsätzlich gut, jedoch aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar. Die Beschwerdeführerin habe einen neuen Partner und ein stabiles soziales Umfeld. Sie sei sehr gut ausgebildet und habe reichliche Berufserfahrung (S. 63). Es liege ein mittelgradiger Gesundheitsschaden vor, wodurch die Beschwerdeführerin in folgenden Fähigkeitsbereichen gestört sei: Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit um 50 % gemindert. Das Störungsbild bestehe anhaltend seit Frühjahr 2013 (S. 64 lit. F). Eine Intensivierung der thera peutischen Bemühungen sei notwendig, um eine Chronifizierung zu ver hindern. Eine kurzfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht zu erwarten und die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei daher nicht empfehlenswert (S. 65 lit. G).
In der bidisziplinären Zusammenfassung attestierten die Gutachter am 28. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen ange passten, LWS-schonenden Tätigkeit, bestehend seit Frühling 2013 (Urk. 7/102/1) . 3.3
Am 13. Juli 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, fest, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Ausein an der setzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 7/105 S. 3). Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, LWS-schonenden Tätigkeit ohne Anforderungen an die Selbst behauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Fähigkeit zu Spontanakti vitä ten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen (S. 4). 3.4
In ihrem Bericht vom 13. April 2017 nannten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (chronifiziert) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, ängstlich-vermeidend und emotional-instabil)
Die Beschwerdeführerin sei einerseits als Folge von Unfällen somatisch ein geschränkt, andererseits bestünden eine chronifizierte Major Depression sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche beide auf dem Boden einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung entstanden seien. Trotz konstanter therapeu ti scher Behandlung seien die Krankheitssymptome nur ungenügend remittiert, eine relevante einkommensgenerierende Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven wie auch Schmerzsymptome stets nur in der Lage, in einem kleinen Pensum von wenigen Stunden wöchentlich zu arbeiten. Unter Berücksichtigung der chronifizierten, komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse trotz erfolgter Behandlung von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Mit einer adäquaten Behandlung könne jedoch einer Verschlechterung der Symptomatik vorgebeugt werden respektive der Boden geschaffen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig in der Lage sein könnte, eine optimal angepasste Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können. Die Arbeitsfähigkeit sei einzig aufgrund einer respektive mehrerer Krankheiten eingeschränkt. Die Beschwerden würden die Beschwer deführerin auch im Alltag in erheblichem Masse einschränken. Sie habe einige wichtige Freizeitaktivitäten reduzieren respektive vollständig aufgeben müssen und auch die Haushaltsführung scheine eine ziemliche Belastung darzustellen (S. 2). Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1). 3.5
In ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 führte Dr. med. D.___, Oberärztin Schmerz- & Komplementärmedizin, Spital E.___, aus, die Beschwerdeführerin besuche zirka alle zwei Wochen die Schmerzsprechstunde. Die bisherige medi kamentöse Therapie sei etwas umgestellt worden. Die Beschwerdeführerin scheine auf die neu begonnene neuraltherapeutische Therapie recht gut anzu sprechen. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig beurteilbar, da sie nur die anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit habe. Aus rein körperlicher Sicht müsste jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit gegeben sein. Es bestehe eine chronifizierte Schmerz situa tion, welche eindeutig durch psychische Belastungen verstärkt werde. Wenn ein besserer Umgang mit solch belastenden Situationen erlernt werden könne, sei ihrer Meinung nach die Prognose durchaus gut (Urk. 3/5). 4. 4.1
Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage ist unbestrittenermassen auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ abzustellen, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten rückenschonenden Tätig keit ohne Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Durchset zungs fähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit festgestellt wurde (E. 3.2). Unter Anwendung der neuen Rechtsprechung und nach Prüfung der Standardindikatoren gelangte die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss, dass entgegen der Beurteilung durch die Gutachter ein Pensum von 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber ging die Be schwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu be ach tenden Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) im Ergebnis hinreichend Rech nung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Der psychiatrische Gutachter Prof. A.___ hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschä digung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, der psychiatrische Gutachter führte die Befunde detailliert und differenziert auf (Urk. 7/102/2-67 S. 55-57). Ebenso beurteilte er den Therapieverlauf (S. 54, S. 61 f.) und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität; S. 60 f.). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen (S. 61-63) und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 46-49). Unter dem Aspekt der Konsistenz wurden sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (anhand der Aktivitäten und des Tagesablaufes erhoben, S. 49, S. 53 Ziff. 2.3) als auch der Leidensdruck berücksichtigt (S. 53 Ziff. 2.4).
Insgesamt erweist sich damit das psychiatrische Teilgutachten von Prof. A.___ als differenziert, nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass vollum fänglich darauf abgestellt werden kann. Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. B.___, RAD, welcher dementsprechend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausging (E. 3.3). Ebenso erachteten die behandelnden Ärzte der C.___ – auch in ihrem neusten Bericht vom 25. Juli 2017 (Urk. 12) - und Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als zumutbar (E. 3.4-5). 4.2
Daran vermögen auch die Argumente der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Zutreffend ist, dass Prof. A.___ die Persönlichkeitsstörung als zwar führend, jedoch als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit betrachtete (Urk. 7/102/2-67 S. 64). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er insgesamt aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung sowie der chronischen Schmer z störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging. Nicht nach vollziehbar erscheint sodann der Einwand, die psychosozialen Faktoren stünden im Vordergrund, nachdem die Beschwerdeführerin in einer neuen Partnerschaft steht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und eine gute Ausbildung absolviert hat. Zudem wies Prof. A.___ ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlich gute Ressourcenlage gerade wegen der aktuellen psychischen Situation nicht abrufen könne (Urk. 7/102/2-67 S. 63). Dass die Beschwerdeführerin den Vorschlag zur multimodalen Therapie ab gelehnt habe, führte er sodann auf die Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 7/102/2-67 S. 62). Auch die Tatsache, dass sich nach einer gewissen Be handlungsdauer massgebliche Erfolge einstellen können, ändert nichts daran, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung aktuell eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit besteht (Urk. 7/102/2-67 S. 64) 4.3
Insgesamt vermögen damit die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Ein wände nicht zu überzeugen und der medizinische Sachverhalt ist als dahin gehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in jeder anderen an ge passten, LWS-schonenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 2). Angesichts der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Ein k ommensvergleiches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m
21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich durch führe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) tre ten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vor stehend E. 1.2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachv erständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.5
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung auf objekti vierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies si chert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1.6
Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gericht lichen Sachverständi gen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00497
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom 6. Oktober 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1981, war von September 2003 bis August 2005 als Automechanikerin tätig und arbeitete anschliessend als kaufmännische Ange stellte (Urk. 7/2 Ziff. 6.3.1). Unter Hinweis auf einen gebrochenen Rückenwirbel sowie verschobene Bandscheiben mit ständig entzündeter Rückenmuskulatur meldete sie sich am 13. Juni 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/12-13) und erwerbliche (Urk. 7/6-7, Urk. 7/11) Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/10).
Mit Verfügungen vom 18. Dezember 2006 sowie 4. Januar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/20-21). 1.2
Ab 1. Januar 2012 arbeitete die Versicherte als Technical Helpline Specialist bei der Y.___ AG (Urk. 7/57 Ziff. 2.1 und 2.7), als sie sich am 8. Mai 2013 beziehungsweise 11. September 2013 unter Hinweis auf Rücken- sowie Nackenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/22 Ziff. 6. 2, Urk. 7/34) sowie zur Früherfassung anmeldete (Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte medizinische (Urk. 7/27, Urk. 7/37, Urk. 7/48) sowie erwerbliche (Urk. 7/28) Ab klä rungen und übernahm in der Folge am 23. Oktober 2013 im Rahmen der Frühintervention die Kosten für eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation (ABR, Urk. 7/41) Gleichentags schloss sie mit der Versicherten eine entsprechende Ziel vereinbarung ab (Urk. 7/44). Nach Eingang des Berichts zur ambulanten AB R (Urk. 7/52) wurde die Arbeitsplatzerhaltung am 11. März 2014 abge schlossen (Urk. 7/54).
Nach weiteren medizinischen (Urk. 7/60, Urk. 7/67, Urk. 7/70) sowie erwerb li chen (Urk. 7/57, Urk. 7/69) Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle die Akten der AXA Winterthur beizog (Urk. 7/58, Urk. 7/74), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/77, Urk. 7/81, Urk. 7/84) mi t Verfügung vom 26. Mai
2015 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/86). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 26. Juni 2015 (Urk. 7/87/3-10) wurde mit Urteil vom 27. Oktober 2015 gutge heissen und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach erfolg ten weiteren Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge (Urk. 7/89; Prozess Nr. IV.2015.00700). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3
In Umsetzung dieses Urteils veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begut achtung der Versicherten durch die Rheumatologin Dr. Z.___ sowie den Psy chiater Prof. A.___ (Urk. 7/94), welche am 25. beziehungsweise 28. Juni 2016 ihre Gutachten erstatteten (Urk. 7/100/1-113, Urk. 7/102/2-67). Nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/106-107, Urk. 7/112) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. März 2017 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/117 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. Mai 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leis tungen, insbesondere die Zusprache einer Rente basierend auf einer Arbeitsun fähigkeit von 50 % ab 1. November 2013 (Urk. 1 S. 2) beziehungsweise die Rück weisung der Sache an die IV-Stelle zur Durchführung des Einkommens vergleiches und Festlegung des Rentengrades (Urk. 1 S. 13). Mit Beschwerdeant wort vom 9. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 15. Juli 2017 sowie 25. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Urk. 10-12), welche der Beigeladenen zur Stellungnahme innert Frist zugestellt wurden (Urk. 13). Mit Schreiben vom 30. August 2017 verzichtete die Beigeladene ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 14). Am 4. September 2017 wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 10-12) der Beschwerdegegnerin sowie das Schreiben der Beigeladenen (Urk. 14) den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zuge stellt (Urk. 16). Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete die Be schwer degegnerin ausdrücklich auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 18), die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen neu gefasst:
Die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung bezweckte die Sicherstel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme- Vorgabe beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung. An dieser Recht spre chung ist nicht festzuhalten. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materi eller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) - ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhal tender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) tre ten im Regelfall beachtliche Standardindikatoren. Diese lassen sich in die Kate gorien Schweregrad und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen, wobei auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Prä pon de ranz der psychiatrischen Komorbidität verzichtet wird. Damit werden für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG konkretisiert. Die Anerkennung eines ren ten begründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materi ell beweis be lastete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.4
Die Standardindikatoren umschreibt das Bundesgericht im genannten Urteil (vor stehend E. 1.2) wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad“ - Komplex „Gesundheitsschädigung“ - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit“ (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext“ - Kategorie „Konsistenz“ (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck
Die Antworten, welche die medizinischen Sachv erständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.5
Zum Zusammenwirken von Medizin und Rechtsanwendung hat das Bundesge richt im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass sich der rechtli che Anforderungskatalog auf einen Grundbestand von normativ massgeblichen Gesichtspunkten beschränkt (E. 5.1.2). Die normativ bestimmte Gutachterfrage lautet, wie die sachverständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den einschlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwendung überprüft die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärztinnen und Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG) . Sowie, ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurtei lung auf objekti vierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 As 2 Satz 2 ATSG). Dies si chert die ein heit liche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.2). 1.6
Sodann wurde im genannten Urteil (vorstehend E. 1.4) festgehalten, dass ge mäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis wert verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit
seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis grundlagen vor Bun des recht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-be weis rechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gericht lichen Sachverständi gen gut achten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (E. 8). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 21. März 2017 (Urk. 2) führte die Be schwer degegnerin aus, die im Gutachten ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit be ruhe einzig auf einem psychiatrischen Gesundheitsschaden. Aus körperlicher Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Laut Gutachten stehe die Persönlichkeitsstörung im Vordergrund, welche jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Der psychische Gesundheitsschaden entwickle sich beim Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren. Diese Belange hätten immer wieder negativen Einfluss auf die gesundheitliche Situa tion, die subjektive Schmerzwahrnehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Die psychosozialen Faktoren stünden somit im Vordergrund. Die Beschwer de führerin verfüge über eine gute Ressourcenlage und die gesundheitlichen Ein schränkungen seien unzureichend behandelt. In der Gesamtschau stünden IV-fremde Faktoren im Vordergrund, die gesundheitlichen Einschränkungen seien behandelbar und besserungsfähig. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei da he r im vollen Umfang zumutbar, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen (S. 2).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2017 (Urk. 6) führte die Beschwerde gegnerin weiter aus, gemäss dem Gutachten scheine die Schmerzstörung respek tive die subjektive Schmerzwahrnehmung massgeblich von psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren abhängig zu sein, die mittlerweile chronifi zierte Depression hingegen habe sich erst infolge der Schmerzen und der Per sönlichkeitsstörung entwickeln können. Das Störungsbild der Beschwerdefüh rerin werde unzureichend behandelt (S. 2). Die Persönlichkeitsstörung habe die Beschwerdeführerin bis zum Auftreten der depressiven Symptomatik offensicht lich nicht stark eingeschränkt. Sie verfüge über eine gute Ausbildung und ihrem Lebenslauf sowie dem IK-Auszug lasse sich eine gelungene berufliche Laufbahn ohne wesentliche Unterbrüche entnehmen. Erst die auftretende Depression habe die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten eingeschränkt (S. 2 f.). Grund sät zlich sei die medizinische Feststellung einer Chronifizierung nicht gleichbe deu tend mit einer Therapieresistenz. Es sei davon auszugehen, dass nach adäquater Behandlung der Depression keine Funktionseinschränkungen zufolge der Per sön lichkeitsstörung zurückbleiben würden und der Zustand vor Auftreten der depressiven Störung erreicht werden könne. Weshalb sich eine verbesserte Arbeits fähigkeit durch Intensivierung der therapeutischen Bemühungen kurz fristig nicht erreichen lassen solle, sei nicht einleuchtend und vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn massgebliche Erfolge sich therapeutisch nicht kurz fristig, sondern erst nach gewisser Behandlungsdauer einstellen sollten, wäre das Erfordernis der bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt. Zusammenfassend sei das psychiatrische Leiden der Beschwerde führerin bis anhin nicht ausreichend behandelt worden und ein invalidisie ren der Gesundheitsschaden somit nicht gegeben (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ zu Unrecht davon aus, dass keine körperliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Es ergebe sich aus der rheumatologischen gutachterlichen Beurteilung, dass nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende, wirbelsäulenschonende Tätigkeiten möglich
seien. Richtig sei, dass in solcherart leidensangepasster Tätigkeit aus somati sch er Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Vor Eintritt des Gesund heits schadens sei sie als Automechanikerin tätig gewesen und habe erst infolge des Gesundheitsschadens in eine sitzende Bürotätigkeit gewechselt (Urk. 1 S. 5 Ziff. IV.1). Prof. A.___ habe mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chroni fizierte, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht habe er explizit abgeraten, weil er davon keine kurzfristige Erhöhung der Arbeits fähig keit erwarte. Die Arbeitsfähigkeit betrage gemäss Prof. A.___ 50 % in allen Tätigkeiten (S. 6 lit. a). Auch der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin habe das Gutachten als überzeugend und voll beweis tauglich beurteilt und insbesondere bestätigt, dass die aus psychischer Sicht erhobenen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in allen, auch in angepassten Tätigkeiten, begründeten (S. 7 lit. b). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würden im Gesamtgutachten die depressive Störung und die Schmerzstörung explizit als Störungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (S. 7 lit. c).
Die interne Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin gelange in ihrer Beur teilung der Standardindikatoren zu anderen Schlüssen als Gutachter und RAD. Ihre Prüfung erfolge unausgewogen, berücksichtige massgebende gutachterliche Feststellungen nicht und sei nicht nachvollziehbar (S. 8 lit. d). Das Gutachten halte zur Thematik der psychosozialen Faktoren explizit fest, dass die Ein schränkungen durch die Krankheit und nicht durch andere, nicht versicherte beziehungsweise psychosoziale Faktoren bedingt seien (S. 10). Die Beurteilung durch die Beschwerdegegnerin berücksichtige auch nicht, dass die für massge bend erachtete psychosoziale Belastungssituation, nämlich die Probleme mit dem Ehemann, im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr bestanden habe. Weiter werde verschwiegen, dass die an sich gute Ressourcenlage gemäss Gutachter aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar sei. Schliess lich befürworte der Gutachter eine Intensivierung der therapeutischen Bemühungen, aber nur um eine weitere Verfestigung der bereits eingetretenen Chronifizierung zu verhindern (S. 11). Aus dem Bericht der behandelnden Psy chologen ergebe sich zudem, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung alle zwei Wochen stehe und auch durchgehend medikamentös behandelt werde, die Arbeitsfähigkeit indessen dennoch nicht habe verbessert werden können. Auch die behandelnde Schmerz medizinerin berichte über zweiwöchentlich stattfindende Behandlungen und intensive Medikamentierung (S. 12). Prof. A.___ habe bei der versicherungs recht lichen Beurteilung der psychischen Störung und der Beurteilung der inva lidenversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsfähigkeit explizit die Standard indi ka toren nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung beachtet. Die Sachbear bei terin der Beschwerdegegnerin habe die Indikatorenprüfung anders vorge nommen als der ausgebildete Gutachter, dies allerdings ohne überzeugende Begründung und Herleitung. Der darauf gestützte Entscheid sei nicht haltbar (S. 12 f. Ziff. IV.3). Es sei auf das Gutachten abzustellen und entsprechend eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von maximal 50 % in leidensange passter, rückenschonender Tätigkeit als zumutbar anzunehmen (S. 13 Ziff. IV.4). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt wurde . 3. 3.1
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 27. Oktober 2015 wurde die medizinische Aktenlage folgendermassen beurteilt (Urk. 7/89 S. 17):
„ Damit liegt (...) keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurtei lung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor (E. 4.1) .
Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vo r liegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den gemäss der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Stan dardindika toren ver gleich bare Ausführungen.
Der medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund
welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung an hand der verschiedenen Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnis of fen beur teilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde (E. 4.2) . “ 3.2
Am 13. sowie 27. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Be schwerdegegnerin durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie Prof. Dr. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet.
In ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Juni 2016 nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/100/1-113 S. 101): - verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der unteren Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) bei - alten Scheuermann-Veränderungen Th11 bis Deckplatte LWK4 insbesondere Schmorlknoten der Deckplatten BWK12, LWK2 und LWK3 mit etwas ventraler Höhenminderung LWK3 ohne aktiven Scheuermann - ohne erosive Osteochondrosen bei sehr kleiner Diskushernie L5/S1 ohne Kontakt zur Nervenwurzel und leichte nicht aktivierte Facetten gelenksarthrosen L4 bis S1 ohne Spondylolyse - ohne Instabilität - bildgebend seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI 6/2016 gegenüber MRI 3/2002 und MRI 9/2008 mit kräftiger lumbaler Rückenmuskulatur und unauffälligen neurologischen und elektrodiagnostischen Befunden - ohne radikuläre Zeichen
Die Beschwerdeführerin klage über starke zervikale und lumbale Schmerzen. Wenn sie lange sitze oder stehe, würden die Beschwerden schlimmer, sie könne deshalb aktuell nur während zehn Wochenstunden Büroarbeiten ausüben. Die MRI-Untersuchung der ganzen Wirbelsäule im Juni 2016 habe im Bereich der HWS und der oberen BWS im Wesentlichen altersentsprechende Befunde gezeigt (S. 102 Ziff. 10). Die bildgebenden Befunde im Bereich der unteren BWS und der LWS seien seit vielen Jahren im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend, insbesondere, weil keine Kompression neurogener Struk turen sichtbar sei. Dennoch hätten sie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin ein in der Jugend erworbener Morbus Scheuermann der unteren BWS und LWS, welcher ihre Leistungsfähigkeit einschränke. Die strukturellen Befunde erklärten das Aus mass der Beschwerden jedoch nur teilweise (S. 103). Die angestammte Tätigkeit als Betriebsassistentin sei angepasst und könne bezogen auf ein 100%-Pensum zu 100 % ausgeübt werden. Dasselbe gelte auch für andere Bürotätigkeiten (S. 105 Mitte). In der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 105 Ziff. 11.2). Die Beschwerdeführerin benö tige eine LWS-schonende Tätigkeit, dabei könne sie mit Lasten bis zu 22.5 kg hantieren (S. 105 Ziff. 11.4). Aus rheumatologischer Sicht sei ihr Gesundheits zustand seit der Diagnose des Morbus Scheuermann im Februar 2002 im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch die klinischen und bildgebenden Befunde seien seither unverändert (S. 112 Ziff. 14).
In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 28. Juni
2016 nannte Prof. A.___ sodann folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (Urk. 7/102/2-67 S. 64 Ziff. 1): - rezidivierende depressive Störung (chronifiziert), gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.11) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann diagnostizierte Prof. A.___ eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0), welche jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 64 Ziff. 2). Das Störungsbild habe sich bei Vorliegen psychosozialer und emotionaler Belastungsfaktoren entwickelt und die subjektive Schmerzwahr nehmung sei von diesen Faktoren abhängig. Für das Störungsbild würden zudem das somatische Krankheitskonzept, die maladaptiven Schmerzkog ni tio nen, der hohe Schmerzlevel bei nur mässiger Beeinflussbarkeit durch thera peutische somatische Ansätze und die massive Erhöhung der Schmerzen durch emotionale Faktoren sprechen. Das Störungsbild habe sich auf der Grundlage einer kombinierten Persönlichkeitsstörung entwickeln können mit abhängigen, stark vermeidenden und emotional-instabilen Anteilen. Die Persönlichkeits stö rung sei dabei führend. Die Depression sei zwar die phänomenologisch führende Störung neben der Schmerzerkrankung, jedoch als sekundäre Störung infolge der Schmerzen und der Persönlichkeitsstörung zu verstehen. Insgesamt sei das Störungsbild unzureichend behandelt. Einen Vorschlag zur multimodalen The rapie des aktuellen Psychiaters habe die Beschwerdeführerin wegen mangeln dem Vertrauen abgelehnt. Dieses Verhalten schreibe er ihrer Persönlichkeits stö rung zu. Seit Erkrankungsbeginn im Frühjahr 2013 sei es zu einer zuneh menden Einschränkung der sozialen Aktivitäten gekommen, jedoch ohne soziale Iso lie rung (S. 62). Es gebe keine Hinweise auf Inkonsistenzen, die beklagten Symp tome und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Untersuch stünden im Ein klang mit dem Störungsbild. Es gebe keine Hinweise auf Verdeutlichungen oder eine Aggravation oder Simulation. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ressourcen lage grundsätzlich gut, jedoch aufgrund der aktuellen psychischen Situation nicht abrufbar. Die Beschwerdeführerin habe einen neuen Partner und ein stabiles soziales Umfeld. Sie sei sehr gut ausgebildet und habe reichliche Berufserfahrung (S. 63). Es liege ein mittelgradiger Gesundheitsschaden vor, wodurch die Beschwerdeführerin in folgenden Fähigkeitsbereichen gestört sei: Selbstbehauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexi bilität und Umstellungsfähigkeit. Hierdurch sei die Arbeitsfähigkeit in zuletzt ausgeübter und in adaptierter Tätigkeit um 50 % gemindert. Das Störungsbild bestehe anhaltend seit Frühjahr 2013 (S. 64 lit. F). Eine Intensivierung der thera peutischen Bemühungen sei notwendig, um eine Chronifizierung zu ver hindern. Eine kurzfristige Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sei hierdurch nicht zu erwarten und die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht sei daher nicht empfehlenswert (S. 65 lit. G).
In der bidisziplinären Zusammenfassung attestierten die Gutachter am 28. Juni 2016 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Pensum von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in einer anderen ange passten, LWS-schonenden Tätigkeit, bestehend seit Frühling 2013 (Urk. 7/102/1) . 3.3
Am 13. Juli 2016 hielt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwer degegnerin, fest, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen umfassend, berücksichtige die beklagten Beschwerden, sei in Kenntnis und in Ausein an der setzung mit den Vorakten erstellt worden und in der Darlegung der medi zini schen Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso seien die gezogenen Schlussfol gerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet (Urk. 7/105 S. 3). Es sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden, LWS-schonenden Tätigkeit ohne Anforderungen an die Selbst behauptungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Fähigkeit zu Spontanakti vitä ten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen (S. 4). 3.4
In ihrem Bericht vom 13. April 2017 nannten die Ärzte der C.___ folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (chronifiziert) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - kombinierte Persönlichkeitsstörung (abhängig, ängstlich-vermeidend und emotional-instabil)
Die Beschwerdeführerin sei einerseits als Folge von Unfällen somatisch ein geschränkt, andererseits bestünden eine chronifizierte Major Depression sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung, welche beide auf dem Boden einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung entstanden seien. Trotz konstanter therapeu ti scher Behandlung seien die Krankheitssymptome nur ungenügend remittiert, eine relevante einkommensgenerierende Arbeitsfähigkeit habe nicht erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven wie auch Schmerzsymptome stets nur in der Lage, in einem kleinen Pensum von wenigen Stunden wöchentlich zu arbeiten. Unter Berücksichtigung der chronifizierten, komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigung müsse trotz erfolgter Behandlung von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Mit einer adäquaten Behandlung könne jedoch einer Verschlechterung der Symptomatik vorgebeugt werden respektive der Boden geschaffen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig in der Lage sein könnte, eine optimal angepasste Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können. Die Arbeitsfähigkeit sei einzig aufgrund einer respektive mehrerer Krankheiten eingeschränkt. Die Beschwerden würden die Beschwer deführerin auch im Alltag in erheblichem Masse einschränken. Sie habe einige wichtige Freizeitaktivitäten reduzieren respektive vollständig aufgeben müssen und auch die Haushaltsführung scheine eine ziemliche Belastung darzustellen (S. 2). Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1). 3.5
In ihrem Bericht vom 3. Mai 2017 führte Dr. med. D.___, Oberärztin Schmerz- & Komplementärmedizin, Spital E.___, aus, die Beschwerdeführerin besuche zirka alle zwei Wochen die Schmerzsprechstunde. Die bisherige medi kamentöse Therapie sei etwas umgestellt worden. Die Beschwerdeführerin scheine auf die neu begonnene neuraltherapeutische Therapie recht gut anzu sprechen. Die Arbeitsfähigkeit sei schwierig beurteilbar, da sie nur die anam nestischen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit habe. Aus rein körperlicher Sicht müsste jedoch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit gegeben sein. Es bestehe eine chronifizierte Schmerz situa tion, welche eindeutig durch psychische Belastungen verstärkt werde. Wenn ein besserer Umgang mit solch belastenden Situationen erlernt werden könne, sei ihrer Meinung nach die Prognose durchaus gut (Urk. 3/5). 4. 4.1
Für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage ist unbestrittenermassen auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Prof. A.___ abzustellen, in welchem eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten rückenschonenden Tätig keit ohne Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit, die Durchset zungs fähigkeit, Spontanaktivitäten sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit festgestellt wurde (E. 3.2). Unter Anwendung der neuen Rechtsprechung und nach Prüfung der Standardindikatoren gelangte die Beschwerdegegnerin jedoch zum Schluss, dass entgegen der Beurteilung durch die Gutachter ein Pensum von 100 % zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1). Demgegenüber ging die Be schwerdeführerin gestützt auf das Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. vorstehend E. 2.2). Ob die medizinische Beurteilung den nunmehr zu be ach tenden Indikatoren (vorstehend E. 1.4-1.5) im Ergebnis hinreichend Rech nung trägt, ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten zu prüfen.
Der psychiatrische Gutachter Prof. A.___ hat sich mit dem funktionellen Schweregrad der Beeinträchtigung auseinandergesetzt: Die Gesundheitsschä digung betreffend wurde die Ausprägung der relevanten Befunde thematisiert, der psychiatrische Gutachter führte die Befunde detailliert und differenziert auf (Urk. 7/102/2-67 S. 55-57). Ebenso beurteilte er den Therapieverlauf (S. 54, S. 61 f.) und die Frage von begleitenden Erkrankungen (Komorbidität; S. 60 f.). Der Komplex der Persönlichkeit ist direkt in die Diagnostik eingeflossen (S. 61-63) und der soziale Kontext wurde im Gutachten ebenfalls angesprochen und berücksichtigt (S. 46-49). Unter dem Aspekt der Konsistenz wurden sowohl der Umfang der bestehenden Aktivitätseinschränkungen (anhand der Aktivitäten und des Tagesablaufes erhoben, S. 49, S. 53 Ziff. 2.3) als auch der Leidensdruck berücksichtigt (S. 53 Ziff. 2.4).
Insgesamt erweist sich damit das psychiatrische Teilgutachten von Prof. A.___ als differenziert, nachvollziehbar und plausibel begründet, so dass vollum fänglich darauf abgestellt werden kann. Zu diesem Schluss gelangte auch Dr. B.___, RAD, welcher dementsprechend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2013 sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungs angepassten Tätigkeit ausging (E. 3.3). Ebenso erachteten die behandelnden Ärzte der C.___ – auch in ihrem neusten Bericht vom 25. Juli 2017 (Urk. 12) - und Dr. D.___ eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % als zumutbar (E. 3.4-5). 4.2
Daran vermögen auch die Argumente der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Zutreffend ist, dass Prof. A.___ die Persönlichkeitsstörung als zwar führend, jedoch als Störung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit betrachtete (Urk. 7/102/2-67 S. 64). Dies ändert jedoch nichts daran, dass er insgesamt aufgrund der diagnostizierten depressiven Störung sowie der chronischen Schmer z störung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausging. Nicht nach vollziehbar erscheint sodann der Einwand, die psychosozialen Faktoren stünden im Vordergrund, nachdem die Beschwerdeführerin in einer neuen Partnerschaft steht, über ein stabiles soziales Umfeld verfügt und eine gute Ausbildung absolviert hat. Zudem wies Prof. A.___ ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die grundsätzlich gute Ressourcenlage gerade wegen der aktuellen psychischen Situation nicht abrufen könne (Urk. 7/102/2-67 S. 63). Dass die Beschwerdeführerin den Vorschlag zur multimodalen Therapie ab gelehnt habe, führte er sodann auf die Persönlichkeitsstörung zurück (Urk. 7/102/2-67 S. 62). Auch die Tatsache, dass sich nach einer gewissen Be handlungsdauer massgebliche Erfolge einstellen können, ändert nichts daran, dass gemäss der gutachterlichen Beurteilung aktuell eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit besteht (Urk. 7/102/2-67 S. 64) 4.3
Insgesamt vermögen damit die von der Beschwerdegegnerin erhobenen Ein wände nicht zu überzeugen und der medizinische Sachverhalt ist als dahin gehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin seit Frühjahr 2013 in der angestammten Tätigkeit als Betriebsassistentin oder in jeder anderen an ge passten, LWS-schonenden Tätigkeit in einem Pensum von 50 % arbeitsfähig ist.
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Einkommensvergleich durchgeführt (vgl. Urk. 2). Angesichts der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, rückenschonenden Tätigkeit ist die angefochtene Verfügung vom 21. März 2017 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Ein k ommensvergleiches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vo m
21. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie ausgehend von einer Arbeits fähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit einen Einkommensvergleich durch führe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 3'200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig