Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1981, war von September 2003 bis August 2005 als Automechanikerin tätig und arbeitete anschliessend als kaufmännische Ange stellte (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1). Unter Hinweis auf einen gebrochenen Rückenwirbel sowie verschobene Bandscheiben mit ständig entzündeter Rückenmuskulatur meldete sie sich am 13. Juni 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/13-14) und erwerbliche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/12) Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/11).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/21) und lehnte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 auch eine Kostengutsprache für eine Matratze sowie einen Lattenrost ab (Urk. 7/22). 1.2
Am 8. Mai 2013
bzw. 11. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Rücken- sowie Nackenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/23 Ziff. 6.2, Urk. 7/35) sowie zur Früherfassung an (Urk. 7/24), worauf
d ie IV-Stelle medizinische (Urk. 7/28, Urk. 7/38, Urk. 7/49) und er werbliche (Urk. 7/29) Ab klä rungen tätigte . In der Folge übernahm die se am 23. Oktober 2013 im Rahme n der Frühintervention die Kosten für eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation (ABR, Urk. 7/42) und schloss mit der Versi cherten gleichentags eine entspre chen de Zielvereinbarung ab (Urk. 7/45). Nach Eingang des Berichts zur ambu lanten ABR (Urk. 7/53) wurde die Arbeitsplatzer haltung am 11. März 2014 abge schlossen (Urk. 7/55).
Nach weiteren medizinischen (Urk. 7/61, Urk. 7/68, Urk. 7/71) sowie erwerbli chen
(Urk. 7/58, Urk. 7/70) Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle die Akten de r
AXA Winterthur beizog (Urk. 7/59, Urk. 7/75), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, Urk. 7/82, Urk. 7/85) mit Ver fü gung vom 26. Mai 2015 einen Leistungs anspruch der Versi cherten (Urk. 7/87 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie die Vornahme weiterer Abklärung en (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 6. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träc hti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine bis herige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen An for derungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweck te die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicher stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Lei den) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stand ardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso mati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicher stel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Über windbarkeitspraxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma ti ven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungs grundlage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psy chiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Be hand lung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits be einträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1). 1.4
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.
Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.5
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den be gutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsan wendung aufge ge ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgege be nen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheit li chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die an schliessende juris ti sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkommensvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 6
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent schei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klär ten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem
Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
I n der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin aus, der Arbeitsplatzerhalt sei nicht möglich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit. Nachdem die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen ge geben sei, liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Auch unter Berücksichtigung des neu vorliegenden Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychi a trie und Psychotherapie, lägen keine neuen Ta t sachen vor, und eine psychiat ri sche Begutachtung sei nicht angezeigt. Die vorliegenden medizinischen Un ter lagen seien umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Ob bei einer somato formen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung bejaht werden könne, sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage (S. 2). Zudem sei aus medizinischer Sicht die Behandlung noch nicht ausgeschöpft. Es werde eine stabilisierende Physiothe rapie der Rumpfmuskulatur, eine Schmerztherapie, eine medizinische Trai nings therapie sowie die Weiterführung der Psychotherapie beziehungsweise ein Über tritt in eine tagesklinische Behandlung empfohlen (S. 2 f.). In der Gesamt schau seien die gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, den vorliegenden Be richten sei zu entnehmen, dass die Ärzte allesamt die Diagnose einer Persön lich keitsstörung
gestellt oder zumindest den Verdacht geäussert hätten . Dabei handle es sich um eine eigenständige psychische Erkrankung. Bezüglich einer möglichen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seien jedoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid einzig auf eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg nerin (RAD). Aufgrund einer Ferndiagnose stelle Dr. A.___ kurz und knapp fest, die deutlich gebesserte psychische Situation führe zu keiner höhergradigen Reduk tion der Arbeitsfähigkeit. Darauf könne nicht abgestellt werden. Mit einer ein fachen Stellungnahme des RAD werde dem Untersuchungsgrundsatz nicht ge nüge getan, wenn der medizinische Sachverhalt nicht feststehe oder die Be funde umstritten seien. Es seien zwingend weitere Abklärungen durch einen Facharzt vorzunehmen. Dabei sei in erster Linie festzustellen, ob und in wel chem Aus mass eine Persönlichkeitsstörung vorliege und wie sich diese auf die Arbeits fähigkeit auswirke (S. 5 f. Ziff. 2.3). Bezüglich der Vorbringen der Be schwerde gegnerin im Zusammenhang mit der Überwindbarkeit der gesundheit lichen Einschränkungen werde zudem auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014; nunmehr publiziert in BGE 141 V 281) verwiesen. Gemäss diesem Urteil sei das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamtbetrach tung einzelfallgerecht und ergebnisoffen zu beur teilen (S. 6 Ziff. 3.1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklä rungspflicht genügend nachgekommen ist. 3. 3.1
Der frühere Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2006 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 /5
lit . A): - chronisches L umbovertebralsyndrom - Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang mit grosser Randleistenhernie LWK3 - degenerative Veränderungen bzw. Schmorl’sche Knötchen im LWK2/ LWK3-Bereich - Beinverkürzung rechts 8mm - Hypermobilitätssyndrom - Tendenz zu depressiver Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe täglich Rückenschmerzen im Übergang der unte ren BWS und oberen LWS. Ohne Gebrauch von starken Schmerzmitteln seien die Schmerzen unerträglich, jeder Schritt verursache Schmerzen. Mit Schmerz mitteln schlage es auf die Psyche, sie werde depressi v und habe keine Energie mehr. Deshalb halte sie sich mit Schmerzmitteln zurück (Urk. 7/14/6 lit . D.4). In einer leichten bis mittelschweren Arbeit in oft wechselnden Positionen sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/14/4). 3. 2
Am 3. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei stärksten Kopf- und Nackenschmerzen und fünfmaligem Erbrechen auf der medizinischen Notfallstation des Spitals C.___ behandelt. In ihrem Bericht vom 3. März 2013 diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Pan vertebralsyndrom aktuell mit Kopfschmerzen (Urk. 7/49/9) und empfahlen die Fort führung der zuvor suffizienten Selbstmedikation mittels der vorbeste henden Medikation, eine zeitnahe hausärztliche Vorstellung sowie eine psychi atrisch/ psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Ausnah mesitua tion (Urk. 7/49/10). 3. 3
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom
10. Mai 2013
(Urk. 7/68/15-19) nannten die Ärzte der Rheumaklinik des
D.___
insbe son dere folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Als nicht arbeitsrelevante Diagnose nannten die Ärzte unter anderem sodann eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 Ziff. 2). D ie Beschwerdeführerin berichte aktuell über bandförmige Schmerzen im Bereich der oberen LWS mit Ausstrahlung in die seitlichen Rip pen. Die Beschwerden seien permanent und auch nachts vorhanden, strahlten jedoch nicht in die Beine aus. Sie könne deswegen nicht mehr lange sitzen. Zu dem be stünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Okziput . Sie habe keine Pare sen oder Sensibilitätsstörungen. Insgesamt sei von einem seit der Kindheit be stehenden und nach Unfallereignissen in den Jahren 2002 und 2007 akzen tuier ten lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Veränderungen im Rahmen eines Morbus Scheuermann mit sekundären myofaszialen Befunden bei muskulärer Insuffizienz auszugehen. Es lägen mehrsegmentale Bandschei ben ver schmälerungen und eine Fehlform der Wirbelsäule mit anteriorer Knick bildung in den Segmenten L1-3 vor. Klare Hinweise auf eine Fraktur fänden sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht. Zu dem bestehe seit dem Auffahrunfall im Jahre 2007 ein chronisches zervikoze phales Syndrom. Die Symptomatik werde durch die Neigung zur Hypermobilität unterstützt und weiter aufrechterhalten. Da neben den somatischen auch einige psychische Faktoren zu verzeichnen seien, sei von einer chronischen Schmerz erkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Eine de pressive Störung habe sich nicht feststellen lassen (S. 3 f. Ziff. 4). Die funk tio nelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderun gen der bisherigen Arbeit. Mühe bereite insbesondere das längere Sitzen (S. 4 Ziff. 5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin bestehe eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 40 % mit vermehrten Pausen. Durch medi zinische Mass nahmen sowie ergonomische Anpassungen könne die Leistungs fähigkeit deutlich gesteigert werden. Infolge der langdauernden Arbeitsunfähig keit werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % mit sukzessiver Steigerung auf ein volles Arbeitspensum empfohlen . Allerdings sei die ab 22. April 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % bereits nach wenigen Tagen wegen stark zunehmenden Kopfschmerzen bei der Arbeit am PC nicht mehr umgesetzt und die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % ar beits un fähig geschrieben worden. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine dauer haft aufgehobene Arbeitsfähigkeit begründen und auch aus psychiatri scher Sicht
liege keine Störung vor, welche eine dauerhafte erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Inwiefern die Kopfschmer zen eine dauer haft e Leistungseinbusse begründen könnten, müsse aus neurolo gischer Sicht festge leg t werden (S. 4 Ziff. 5.1). Eine angepasste, leichte bis mit telschwere, wechsel be lastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit ver mehrten Pausen in einem Pensum von 80 % zumutbar (S. 4 Ziff. 5.2). 3. 4
Am 14. Mai 2013 beantragte Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Phy siotherapie Ergotherapie, D.___, Kostengutsprache für eine ambulante ar beits be zogene Rehabilitation (ABR) und nannte dabei im Wesentlichen folgende Diag nosen (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - exazerbiert nach Wirbelsäulenkontusion am 8. Februar 2002 (direktes Trauma) und Auffahrkollision von hinten am 13. Oktober 2007 - mit Wirbelsäulenfehlform bei Morbus Scheuermann - Tendenz zu Hyperlaxizität (Beighton -Score 2/9) mit Überbeweglich keit der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance der gesamten paravertebralen Muskulatur HWS beidseits, untere BWS bis Sacrum beidseits, gluteal links - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - nachfolgend an Auffahrkollision am 13. Januar
(richtig: Oktober) 2007
Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien vor allem eine verminderte Be lastungstoleranz der LWS bei verminderter muskulärer Stabilisierung. Weiter seien eine verminderte Belastungstoleranz des Schulter- und Nackenbereichs bei verminderter Kraftausdauer der Schulter-/Nackenmuskulatur, eine verminderte muskuläre Stabilisierung beider Schulterblätter sowie eine allgemeine Dekon di tio nierung beobachtet worden. Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwer deführerin seien gut (S. 2 Ziff. 2). Es werde ein ambulantes inter diszipli näres umfassendes Ergonomietraining (ABR) durchgeführt mit dem Ziel, die ge nannten Aktivitätseinschränkungen positiv zu beeinflussen. Das Pro gramm er folge halbtags wochentags während acht Wochen. Inhaltlich umfasse es phy si otherapeutische und ergotherapeutische Massnahmen, die ärztliche Betreu ung während de s Programm s sowie die delegierte psychologische Gesprächstherapie. Ausserdem erfolge eine Sozialberatung nach Bedarf. Die Verminderung der Ak tivitätseinschränkungen führten auch zu verbesserten Voraussetzungen auf eine Reintegration in Beruf und Freizeit (S. 2 f. Ziff. 3). 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2013 berichtete Dr. E.___, die Beschwerde führerin könne bei der Arbeit während zwei Stunden pro Tag anwesend sein und dies durchhalten. Seit dem 10. Juni 2013 habe sie ihre Präsenz auf drei Stunden pro Tag gesteigert, was mühsam sei aber gerade knapp gehe. Die Symptomatik mit chronifizierten Schmerzen auf dem Boden segmentaler Dys funktionen bei Hyperlaxi zi tät und Dekonditionierung passe gut zum ermittelten Beschwerde bild . Durch ein intensives Aufbautraining könnten weitere Schmerz exazer ba tionen womöglich vermieden werden, im Idealfall könnten diese Mass nahmen sogar eine Besserung der Schmerzen bringen. Aktuell werde eine Ar beitsun fähig keit von 65 % attestiert (Urk. 7/59/15).
Am 22. Juli 2013 hielt Dr. E.___ fest, die Nacken- und Kopfschmerzen wür den aktuell im Vordergrund stehen, die Schmerzen der LWS hätten sich etwas gebessert. Die Steigerung auf drei Stunden Präsenz am Arbeitsplatz pro Tag bereite ihr erheblich Mühe. Bei klinisch in etwa unveränderter Situation habe er sie ermuntert, die Präsenz von drei Stunden durchzuhalten, da es klinisch keine Argumente für eine tiefere Präsenz am Arbeitsplatz gebe (Urk. 7/68/13).
Am 27. November 2013 führte Dr. E.___ aus, die Situation habe sich leider nicht verändert. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin zweieinhalb Stunden pro Tag, da sie bei dreistündiger Präsenz an der Arbeit eine rasche Schmerzzu nahme im Rücken und Nacken bemerke. Auch in der selbständig durchgeführ ten medizinischen Trainingstherapie habe sie wegen Schmerzexazerbationen Mühe, die Belastung zu steigern. Klinisch zeigten sich keine neuen Aspekte, die Be schwerdeführerin wirke aber niedergeschlagen. Sie habe eine ambulante Psy cho therapie begonnen (Urk. 7/68/11). 3. 6
In ihrem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/53) bezüglich der vom 29. Novem ber bis 18. Dezember 2013 durchgeführten ambulanten arbeitsbezo genen Rehab i li tation diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ ins besondere ein chronisches lumbovertebrales und zervikozephales
Schmerzsyn drom sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin habe die Rehabilitation regulär an drei Nachmittagen pr o Woche absolviert. Sie habe mit einer guten Leistungsbe reitschaft trainiert und di e vorgegebenen Trainingssteigerungen umsetzen kön nen. Rein aufgrund der Trai ningsresultate habe sie die Probezeit bestanden und es wäre möglich ge we sen, das Training fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Mehr be lastung durch das Training allerdings zunehmend überfor dert gewesen . Sie habe vermehrt eine depressive Symptomatik mit Suizidgedan ken und Wutan fällen gegenüber ihrem Partner gezeigt. In gemeinsamer Abspra che mit Patientin, Psy chologin, Therapeutin und Arzt sei die Rehabilitation auf grund der psychi schen Situation am 18. Dezember 2013 frühzeitig beendet und ein stationärer psychia trischer Aufenthalt empfohlen worden. Eine Anmeldung sei bereits erfolgt (S. 2
f. Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als tech nische Supporterin ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % aus somatischer Sicht. Bei Fort setzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Erreichen einer vollen
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.6). Für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten er gebe sich eine zumutbare Arbeitsdauer von acht Stunden pro Tag, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus rein somatischer Sicht. Bei sich im Tages verlauf kumulierenden Beschwerden müsse aktuell noch eine Leistungsminde rung von 20 % attestiert werden. Bei Fortsetzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Er reichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu rech n en. Bezüglich möglicher Leistungseinschränkungen aus psychischen Gründen müsse aus psychiatrischer Sicht Stellung bezogen werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 7
Der frühere Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in dessen Praxis die Beschwerdeführerin bei lic . phil. G.___ in psychotherapeutischer Behandlung war, diagnostizierte in seinem Bericht vom
1. Februar 2014 (Urk. 7/59/7-8) eine mittelgradige depressive Stö rung, angstbe tont, sowie ein chronifiziertes ausgedehntes Schmerzsyndrom (ad 4). Die Be schwerdeführerin sei aktuell in der Klinik H.___ hospitali siert (ad 5). Zuletzt habe sie zweieinhalb bis drei Stunden am Tag gearbeitet, eine Stei ge rung sei insbesondere wegen der Schmerzzunahme nicht möglich, das Pensum habe sie ans Ende ihrer Kräfte gebracht (ad 6) . Die Arbeitsunfähig keit habe zuletzt 65 % betragen, aktuell sei sie aufgrund der Hospitalisation zu 100 % arbeits unfähig (ad 7). Die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung so wohl aus somatischer Sicht als auch bezüglich der psychischen Beschwerden ungünstig (ad 8). 3. 8
In seinem Bericht vom
29. März 2014 (Urk. 7/61) nannte Dr. F.___ folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Störung, angstbetont - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit - ausgedehntes chronifiziertes Schmerzsyndrom
Seit dem 4. März 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es be stünden eine psychisch und physisch hohe Erschöpfbarkeit, eine massiv redu ziert e physische und psychische Belastbarkeit sowie Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Prognose sei körperlich und psychisch ungünstig (Ziff. 1.4). 3. 9
Vom 9. Januar bis 28. Februar 2014 war die Beschwerdeführerin im I.___ erstmals in stationär-psychiatrischer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/68/2-5) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - dependente und emotional-instabile Persönlichkeitszüge - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Hypothyreose, substituiert - Kreuzschmerz, chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - z ervikozephales Syndrom
Die Beschwerdeführerin habe initial Symptome einer mittelschweren depressi ve n Episode vor dem Hintergrund mehrerer psychosozialer Be lastungsfaktoren und chronischer Rückenschmerzen gezeigt. Sie habe zuverlässig, regelmässig und mo ti viert an den multimodalen Therapien bestehend aus Kunst-, Ergo-, Bewe gungs - und Milieutherapie teil genommen . Im Behandlungsverlauf seien des Weiteren psychotherapeutisch auf kognitiv verhaltenstherapeutischer Grundlage orien tiert e sowie stützende und motivierende ärztliche und psycho logische sowie pflege rische Gespräche erfolgt (S. 3). Unter diesem Behandlungs konzept habe sich die Patientin insgesamt deutlich aufgehellter, emotional aus geglichener und ent spannter gezeigt. Sie habe einen deutlichen Rückgang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin stark fluktuierender Schmerzsymptomatik gezeigt. Bei Austritt hätten ihr eine persönliche Abgren zung und der Umgang mit negativen Emotionen und innerer Anspannung nach wie vor Schwierigkeiten bereitet (S. 4). 3. 10
Der aktuelle Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 insbesond ere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 71): - depressive Störung - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - zervikozephales Syndrom - chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Fakto ren
Bei langwierigem Verlauf und unklarem psychotherapeutischem Ausgang sei die Prognose unsicher (S. 2 Ziff. 1.4). Nach wechselnden Arbeitsunfähigkeiten seit März 2013 bestehe seit dem 9. Januar 2014 aufgrund der psychischen und somatischen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische An gestellte und Automechanikerin (S. 2 Ziff. 1.6). Bei erfolgreicher psychothera peu tischer Intervention könnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2 Ziff. 1.7) . 3. 1 1
Der aktuelle Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2014 eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf konfliktmeidende und emotional-instabile Persönlichkeitsanteile (Urk. 7/75 S. 1).
Eine quantifizierende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsin tensität in der bisher ausgeübten Tätigkeit sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psy chischen Anteilen handle, bei dem die Abgrenzung der somatisch verur sach ten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Kompo nente der zeit noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Ausserdem sei en bisher noch keine interdisziplinären Abklärungen über die Anteile der verschiedenen Be schwerden auf rheumatologischem beziehungsweise psychiatrischem Fachge biet in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt . Insgesamt würden die Hin weise dafür überwiegen, dass sich mittlerweile eine ausgeprägte eigenstän dige Schmerzerkrankung in Form einer somatoformen Schmerzstörung entwi ckelt habe. Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten könnten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differen zierteren psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die zumutbare Anwesenheits dauer im Betrieb in administrativer Funktion werde auf derzeit zwei Stunden täglich eingeschätzt, und es bestehe nach psychiatrischer Einschätzung eine Ar beitsunfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 6). Derzeit lasse sich noch nicht absehen, wann voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (S. 7 Ziff. 8). Grund sätzlich se i auch eine andere Arbeit nach ihren beruflichen Qualifikatio nen und ihren Kenntnissen möglich, sofern es sich nicht um eine die Wirbel säule belas tende körperliche Tätigkeit handle. Selbst in einem anderen Arbeits gebiet dürfte die Arbeitsfähigkeit vorerst jedoch 20 % beziehungsweise eine Einsatzdauer von zwei Stunden täglich nicht übersteigen (S. 7 Ziff. 9). Nach seiner Einschätzung wäre grundsätzlich eine stationäre Behandlung in einer Klinik sinnvoll, welche interdisziplinär die psychischen und somatischen Fak toren der Schmerzer kran kung ganzheitlich behandle (S. 8 Ziff. 13). 3. 1 2
In seinem Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/84 /1-4) nannte Dr. Z.___ einzig
noch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (S. 1 Ziff. 1). Seit Jah ren leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen im Bereich der LWS und auch im Nackenbereich, weswegen sie dauerhaft Schmerzmedika mente einnehmen müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit zwei Stunden pro Tag, wobei nach spätestens einer Stunde eine Pause zur Entlastung der schmer zen den Bereiche eingelegt werden sollte (S. 1 Ziff. 2). Nach Angaben der Pati en tin würden die Schmerzen regelmässig auch bei fehlender körperlicher Be lastung auftreten, also ebenfalls im Sitzen oder Stehen. Da die Beschwerden so wohl bei versuchten probeweisen Arbeitstätigkeiten in den letzten Monaten als auch im privaten und häuslichen Bereich in gleicher Form auftr ä ten, gebe es keine Hinweise darauf, dass eine angepasste Tätigkeit derzeit eine Vermeidung oder erhebliche Verminderung der Schmerzintensität bewirken könnte. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher derzeit in seiner Einschätzung eine Arbeitsfä higkeit in einer „leidensangepassten“ Tätigkeit nicht gegeben (S. 2 Ziff. 3). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor (S. 2 Ziff. 4). Es gebe auch keine Hin weise dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa aufgrund fehlender ausreichen der Eigenmotivation darin beeinträchtigt wäre, sich auf eine intensivierte The rapie mit einem strukturierten Arbeitstraining einzulassen (S. 3 Ziff. 5). Seines Erachtens sei sie derzeit nicht in der Lage, sich trotz der Schmerzen zur Ar beits leistung zu überwinden (S. 4). 3. 1 3
Am 17. Juni 2015 hielt lic . phil. K.___, Psychologin, L.___, fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Juni 2015 zwecks Abklärung und Therapie in Behandlung. Aufgrund der von ihr geschil der ten Beschwerden und einiger Vorakten seien folgende vorläufigen Ver dachts diag nosen formuliert worden: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom - chronische Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ
Sollte sich die Beschwerdeführerin entscheiden, weiterhin in die Behandlung zu kommen, werde im Rahmen der nächsten Sitzungen die Diagnostik fortgeführt und ein geeigneter Therapieplan aufgestellt (Urk. 3/7). 4. 4.1
Was die psychischen Beschwerden betrifft, wies der frühere Hausarzt Dr. B.___ b ereits im Jahre 2006 auf eine Tendenz zur depressiven Entwicklung hin (E. 3.1) . Im März 2013 empfahlen sodann sie Ärzte des Spitals C.___
eine psy chiatrisch/psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Aus nahmesituation (E. 3.2), und auch die Ärzte der Rheumaklinik des D.___
erwähn ten psychische Faktoren im Rahmen eine r chronischen Schmerzerkrankung, ver nein ten jedoch das Vorliegen einer eigentlichen depressiven Störung (E. 3.3).
Im weiteren Verlauf diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende de pressive Störung, mittelgradige Episoden, sowie emotional-instabile Persön lich keitszüge (E. 3.9, E. 3.13), wobei die Ärzte diesbezüglich teilweise lediglich einen Verdacht äusserten (E. 3.8, E. 3.11) .
Was die aufgrund der vorliegend unbestrittenen psychiatrischen Beschwerden bestehende Restarbeitsfähigkeit betrifft, hielt der frühere Psychiater Dr. F.___ im Februar 2014 fest, die Arbeitsunfähigkeit habe zuletzt 65 % betragen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Aufgrund der Hospitalisation sei die Beschwerde füh rerin derzeit vollständig arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit machte Dr. F.___ keine Angaben (E. 3.7-8). Auch die Ärzte des I.___ äusserten sich nicht zur Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.9). Der aktuelle Psychiater Dr. Z.___ sodann schätzte die zumutbare Anwesenheitsdauer sowohl in der bis herigen administrativen Tätigkeit als auch in einer anderen Tätigkeit auf zwei Stunden täglich ein . Dabei hielt er jedoch ausdrücklich fest, eine quantifizie rende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsintensität sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psychischen Anteilen handle, bei welchem die Abgrenzung der somatisch verursachten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Komponente noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Seine Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten er folgten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differen zierteren psychiatrischen Begutachtung (E. 3.11).
Damit lieg t jedoch keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurtei lung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor. 4.2
Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vo r liegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den
gemäss der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Stan dardindika toren ver gleich bare Ausführungen .
D er medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen
unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtliche n Rechtsprechung an hand der verschiedene n
Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisof fen
beur teilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träc hti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine bis herige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen An for derungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweck te die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicher stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Lei den) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stand ardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso mati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6).
E. 1.3 Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicher stel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Über windbarkeitspraxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma ti ven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungs grundlage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psy chiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Be hand lung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits be einträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1).
E. 1.4 Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.
Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3).
E. 1.5 Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den be gutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsan wendung aufge ge ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgege be nen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheit li chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die an schliessende juris ti sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkommensvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1.
E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent schei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klär ten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem
Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie die Vornahme weiterer Abklärung en (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 6. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 I n der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin aus, der Arbeitsplatzerhalt sei nicht möglich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit. Nachdem die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen ge geben sei, liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Auch unter Berücksichtigung des neu vorliegenden Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychi a trie und Psychotherapie, lägen keine neuen Ta t sachen vor, und eine psychiat ri sche Begutachtung sei nicht angezeigt. Die vorliegenden medizinischen Un ter lagen seien umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Ob bei einer somato formen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung bejaht werden könne, sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage (S. 2). Zudem sei aus medizinischer Sicht die Behandlung noch nicht ausgeschöpft. Es werde eine stabilisierende Physiothe rapie der Rumpfmuskulatur, eine Schmerztherapie, eine medizinische Trai nings therapie sowie die Weiterführung der Psychotherapie beziehungsweise ein Über tritt in eine tagesklinische Behandlung empfohlen (S. 2 f.). In der Gesamt schau seien die gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar (S. 3).
E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, den vorliegenden Be richten sei zu entnehmen, dass die Ärzte allesamt die Diagnose einer Persön lich keitsstörung
gestellt oder zumindest den Verdacht geäussert hätten . Dabei handle es sich um eine eigenständige psychische Erkrankung. Bezüglich einer möglichen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seien jedoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid einzig auf eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg nerin (RAD). Aufgrund einer Ferndiagnose stelle Dr. A.___ kurz und knapp fest, die deutlich gebesserte psychische Situation führe zu keiner höhergradigen Reduk tion der Arbeitsfähigkeit. Darauf könne nicht abgestellt werden. Mit einer ein fachen Stellungnahme des RAD werde dem Untersuchungsgrundsatz nicht ge nüge getan, wenn der medizinische Sachverhalt nicht feststehe oder die Be funde umstritten seien. Es seien zwingend weitere Abklärungen durch einen Facharzt vorzunehmen. Dabei sei in erster Linie festzustellen, ob und in wel chem Aus mass eine Persönlichkeitsstörung vorliege und wie sich diese auf die Arbeits fähigkeit auswirke (S. 5 f. Ziff. 2.3). Bezüglich der Vorbringen der Be schwerde gegnerin im Zusammenhang mit der Überwindbarkeit der gesundheit lichen Einschränkungen werde zudem auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014; nunmehr publiziert in BGE 141 V 281) verwiesen. Gemäss diesem Urteil sei das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamtbetrach tung einzelfallgerecht und ergebnisoffen zu beur teilen (S. 6 Ziff. 3.1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklä rungspflicht genügend nachgekommen ist. 3. 3.1
Der frühere Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2006 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 /5
lit . A): - chronisches L umbovertebralsyndrom - Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang mit grosser Randleistenhernie LWK3 - degenerative Veränderungen bzw. Schmorl’sche Knötchen im LWK2/ LWK3-Bereich - Beinverkürzung rechts 8mm - Hypermobilitätssyndrom - Tendenz zu depressiver Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe täglich Rückenschmerzen im Übergang der unte ren BWS und oberen LWS. Ohne Gebrauch von starken Schmerzmitteln seien die Schmerzen unerträglich, jeder Schritt verursache Schmerzen. Mit Schmerz mitteln schlage es auf die Psyche, sie werde depressi v und habe keine Energie mehr. Deshalb halte sie sich mit Schmerzmitteln zurück (Urk. 7/14/6 lit . D.4). In einer leichten bis mittelschweren Arbeit in oft wechselnden Positionen sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/14/4). 3. 2
Am 3. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei stärksten Kopf- und Nackenschmerzen und fünfmaligem Erbrechen auf der medizinischen Notfallstation des Spitals C.___ behandelt. In ihrem Bericht vom 3. März 2013 diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Pan vertebralsyndrom aktuell mit Kopfschmerzen (Urk. 7/49/9) und empfahlen die Fort führung der zuvor suffizienten Selbstmedikation mittels der vorbeste henden Medikation, eine zeitnahe hausärztliche Vorstellung sowie eine psychi atrisch/ psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Ausnah mesitua tion (Urk. 7/49/10). 3. 3
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom
10. Mai 2013
(Urk. 7/68/15-19) nannten die Ärzte der Rheumaklinik des
D.___
insbe son dere folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Als nicht arbeitsrelevante Diagnose nannten die Ärzte unter anderem sodann eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 Ziff. 2). D ie Beschwerdeführerin berichte aktuell über bandförmige Schmerzen im Bereich der oberen LWS mit Ausstrahlung in die seitlichen Rip pen. Die Beschwerden seien permanent und auch nachts vorhanden, strahlten jedoch nicht in die Beine aus. Sie könne deswegen nicht mehr lange sitzen. Zu dem be stünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Okziput . Sie habe keine Pare sen oder Sensibilitätsstörungen. Insgesamt sei von einem seit der Kindheit be stehenden und nach Unfallereignissen in den Jahren 2002 und 2007 akzen tuier ten lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Veränderungen im Rahmen eines Morbus Scheuermann mit sekundären myofaszialen Befunden bei muskulärer Insuffizienz auszugehen. Es lägen mehrsegmentale Bandschei ben ver schmälerungen und eine Fehlform der Wirbelsäule mit anteriorer Knick bildung in den Segmenten L1-3 vor. Klare Hinweise auf eine Fraktur fänden sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht. Zu dem bestehe seit dem Auffahrunfall im Jahre 2007 ein chronisches zervikoze phales Syndrom. Die Symptomatik werde durch die Neigung zur Hypermobilität unterstützt und weiter aufrechterhalten. Da neben den somatischen auch einige psychische Faktoren zu verzeichnen seien, sei von einer chronischen Schmerz erkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Eine de pressive Störung habe sich nicht feststellen lassen (S. 3 f. Ziff. 4). Die funk tio nelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderun gen der bisherigen Arbeit. Mühe bereite insbesondere das längere Sitzen (S. 4 Ziff. 5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin bestehe eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 40 % mit vermehrten Pausen. Durch medi zinische Mass nahmen sowie ergonomische Anpassungen könne die Leistungs fähigkeit deutlich gesteigert werden. Infolge der langdauernden Arbeitsunfähig keit werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % mit sukzessiver Steigerung auf ein volles Arbeitspensum empfohlen . Allerdings sei die ab 22. April 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % bereits nach wenigen Tagen wegen stark zunehmenden Kopfschmerzen bei der Arbeit am PC nicht mehr umgesetzt und die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % ar beits un fähig geschrieben worden. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine dauer haft aufgehobene Arbeitsfähigkeit begründen und auch aus psychiatri scher Sicht
liege keine Störung vor, welche eine dauerhafte erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Inwiefern die Kopfschmer zen eine dauer haft e Leistungseinbusse begründen könnten, müsse aus neurolo gischer Sicht festge leg t werden (S. 4 Ziff. 5.1). Eine angepasste, leichte bis mit telschwere, wechsel be lastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit ver mehrten Pausen in einem Pensum von 80 % zumutbar (S. 4 Ziff. 5.2). 3. 4
Am 14. Mai 2013 beantragte Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Phy siotherapie Ergotherapie, D.___, Kostengutsprache für eine ambulante ar beits be zogene Rehabilitation (ABR) und nannte dabei im Wesentlichen folgende Diag nosen (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - exazerbiert nach Wirbelsäulenkontusion am 8. Februar 2002 (direktes Trauma) und Auffahrkollision von hinten am 13. Oktober 2007 - mit Wirbelsäulenfehlform bei Morbus Scheuermann - Tendenz zu Hyperlaxizität (Beighton -Score 2/9) mit Überbeweglich keit der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance der gesamten paravertebralen Muskulatur HWS beidseits, untere BWS bis Sacrum beidseits, gluteal links - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - nachfolgend an Auffahrkollision am 13. Januar
(richtig: Oktober) 2007
Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien vor allem eine verminderte Be lastungstoleranz der LWS bei verminderter muskulärer Stabilisierung. Weiter seien eine verminderte Belastungstoleranz des Schulter- und Nackenbereichs bei verminderter Kraftausdauer der Schulter-/Nackenmuskulatur, eine verminderte muskuläre Stabilisierung beider Schulterblätter sowie eine allgemeine Dekon di tio nierung beobachtet worden. Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwer deführerin seien gut (S. 2 Ziff. 2). Es werde ein ambulantes inter diszipli näres umfassendes Ergonomietraining (ABR) durchgeführt mit dem Ziel, die ge nannten Aktivitätseinschränkungen positiv zu beeinflussen. Das Pro gramm er folge halbtags wochentags während acht Wochen. Inhaltlich umfasse es phy si otherapeutische und ergotherapeutische Massnahmen, die ärztliche Betreu ung während de s Programm s sowie die delegierte psychologische Gesprächstherapie. Ausserdem erfolge eine Sozialberatung nach Bedarf. Die Verminderung der Ak tivitätseinschränkungen führten auch zu verbesserten Voraussetzungen auf eine Reintegration in Beruf und Freizeit (S. 2 f. Ziff. 3). 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2013 berichtete Dr. E.___, die Beschwerde führerin könne bei der Arbeit während zwei Stunden pro Tag anwesend sein und dies durchhalten. Seit dem 10. Juni 2013 habe sie ihre Präsenz auf drei Stunden pro Tag gesteigert, was mühsam sei aber gerade knapp gehe. Die Symptomatik mit chronifizierten Schmerzen auf dem Boden segmentaler Dys funktionen bei Hyperlaxi zi tät und Dekonditionierung passe gut zum ermittelten Beschwerde bild . Durch ein intensives Aufbautraining könnten weitere Schmerz exazer ba tionen womöglich vermieden werden, im Idealfall könnten diese Mass nahmen sogar eine Besserung der Schmerzen bringen. Aktuell werde eine Ar beitsun fähig keit von 65 % attestiert (Urk. 7/59/15).
Am 22. Juli 2013 hielt Dr. E.___ fest, die Nacken- und Kopfschmerzen wür den aktuell im Vordergrund stehen, die Schmerzen der LWS hätten sich etwas gebessert. Die Steigerung auf drei Stunden Präsenz am Arbeitsplatz pro Tag bereite ihr erheblich Mühe. Bei klinisch in etwa unveränderter Situation habe er sie ermuntert, die Präsenz von drei Stunden durchzuhalten, da es klinisch keine Argumente für eine tiefere Präsenz am Arbeitsplatz gebe (Urk. 7/68/13).
Am 27. November 2013 führte Dr. E.___ aus, die Situation habe sich leider nicht verändert. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin zweieinhalb Stunden pro Tag, da sie bei dreistündiger Präsenz an der Arbeit eine rasche Schmerzzu nahme im Rücken und Nacken bemerke. Auch in der selbständig durchgeführ ten medizinischen Trainingstherapie habe sie wegen Schmerzexazerbationen Mühe, die Belastung zu steigern. Klinisch zeigten sich keine neuen Aspekte, die Be schwerdeführerin wirke aber niedergeschlagen. Sie habe eine ambulante Psy cho therapie begonnen (Urk. 7/68/11). 3.
E. 6 In ihrem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/53) bezüglich der vom 29. Novem ber bis 18. Dezember 2013 durchgeführten ambulanten arbeitsbezo genen Rehab i li tation diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ ins besondere ein chronisches lumbovertebrales und zervikozephales
Schmerzsyn drom sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin habe die Rehabilitation regulär an drei Nachmittagen pr o Woche absolviert. Sie habe mit einer guten Leistungsbe reitschaft trainiert und di e vorgegebenen Trainingssteigerungen umsetzen kön nen. Rein aufgrund der Trai ningsresultate habe sie die Probezeit bestanden und es wäre möglich ge we sen, das Training fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Mehr be lastung durch das Training allerdings zunehmend überfor dert gewesen . Sie habe vermehrt eine depressive Symptomatik mit Suizidgedan ken und Wutan fällen gegenüber ihrem Partner gezeigt. In gemeinsamer Abspra che mit Patientin, Psy chologin, Therapeutin und Arzt sei die Rehabilitation auf grund der psychi schen Situation am 18. Dezember 2013 frühzeitig beendet und ein stationärer psychia trischer Aufenthalt empfohlen worden. Eine Anmeldung sei bereits erfolgt (S. 2
f. Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als tech nische Supporterin ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % aus somatischer Sicht. Bei Fort setzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Erreichen einer vollen
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.6). Für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten er gebe sich eine zumutbare Arbeitsdauer von acht Stunden pro Tag, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus rein somatischer Sicht. Bei sich im Tages verlauf kumulierenden Beschwerden müsse aktuell noch eine Leistungsminde rung von 20 % attestiert werden. Bei Fortsetzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Er reichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu rech n en. Bezüglich möglicher Leistungseinschränkungen aus psychischen Gründen müsse aus psychiatrischer Sicht Stellung bezogen werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3.
E. 7 Der frühere Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in dessen Praxis die Beschwerdeführerin bei lic . phil. G.___ in psychotherapeutischer Behandlung war, diagnostizierte in seinem Bericht vom
1. Februar 2014 (Urk. 7/59/7-8) eine mittelgradige depressive Stö rung, angstbe tont, sowie ein chronifiziertes ausgedehntes Schmerzsyndrom (ad 4). Die Be schwerdeführerin sei aktuell in der Klinik H.___ hospitali siert (ad 5). Zuletzt habe sie zweieinhalb bis drei Stunden am Tag gearbeitet, eine Stei ge rung sei insbesondere wegen der Schmerzzunahme nicht möglich, das Pensum habe sie ans Ende ihrer Kräfte gebracht (ad 6) . Die Arbeitsunfähig keit habe zuletzt 65 % betragen, aktuell sei sie aufgrund der Hospitalisation zu 100 % arbeits unfähig (ad 7). Die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung so wohl aus somatischer Sicht als auch bezüglich der psychischen Beschwerden ungünstig (ad 8). 3.
E. 8 In seinem Bericht vom
29. März 2014 (Urk. 7/61) nannte Dr. F.___ folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Störung, angstbetont - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit - ausgedehntes chronifiziertes Schmerzsyndrom
Seit dem 4. März 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es be stünden eine psychisch und physisch hohe Erschöpfbarkeit, eine massiv redu ziert e physische und psychische Belastbarkeit sowie Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Prognose sei körperlich und psychisch ungünstig (Ziff. 1.4). 3.
E. 9 Vom 9. Januar bis 28. Februar 2014 war die Beschwerdeführerin im I.___ erstmals in stationär-psychiatrischer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/68/2-5) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - dependente und emotional-instabile Persönlichkeitszüge - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Hypothyreose, substituiert - Kreuzschmerz, chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - z ervikozephales Syndrom
Die Beschwerdeführerin habe initial Symptome einer mittelschweren depressi ve n Episode vor dem Hintergrund mehrerer psychosozialer Be lastungsfaktoren und chronischer Rückenschmerzen gezeigt. Sie habe zuverlässig, regelmässig und mo ti viert an den multimodalen Therapien bestehend aus Kunst-, Ergo-, Bewe gungs - und Milieutherapie teil genommen . Im Behandlungsverlauf seien des Weiteren psychotherapeutisch auf kognitiv verhaltenstherapeutischer Grundlage orien tiert e sowie stützende und motivierende ärztliche und psycho logische sowie pflege rische Gespräche erfolgt (S. 3). Unter diesem Behandlungs konzept habe sich die Patientin insgesamt deutlich aufgehellter, emotional aus geglichener und ent spannter gezeigt. Sie habe einen deutlichen Rückgang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin stark fluktuierender Schmerzsymptomatik gezeigt. Bei Austritt hätten ihr eine persönliche Abgren zung und der Umgang mit negativen Emotionen und innerer Anspannung nach wie vor Schwierigkeiten bereitet (S. 4). 3.
E. 10 Der aktuelle Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 insbesond ere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 71): - depressive Störung - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - zervikozephales Syndrom - chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Fakto ren
Bei langwierigem Verlauf und unklarem psychotherapeutischem Ausgang sei die Prognose unsicher (S. 2 Ziff. 1.4). Nach wechselnden Arbeitsunfähigkeiten seit März 2013 bestehe seit dem 9. Januar 2014 aufgrund der psychischen und somatischen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische An gestellte und Automechanikerin (S. 2 Ziff. 1.6). Bei erfolgreicher psychothera peu tischer Intervention könnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2 Ziff. 1.7) . 3. 1 1
Der aktuelle Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2014 eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf konfliktmeidende und emotional-instabile Persönlichkeitsanteile (Urk. 7/75 S. 1).
Eine quantifizierende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsin tensität in der bisher ausgeübten Tätigkeit sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psy chischen Anteilen handle, bei dem die Abgrenzung der somatisch verur sach ten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Kompo nente der zeit noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Ausserdem sei en bisher noch keine interdisziplinären Abklärungen über die Anteile der verschiedenen Be schwerden auf rheumatologischem beziehungsweise psychiatrischem Fachge biet in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt . Insgesamt würden die Hin weise dafür überwiegen, dass sich mittlerweile eine ausgeprägte eigenstän dige Schmerzerkrankung in Form einer somatoformen Schmerzstörung entwi ckelt habe. Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten könnten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differen zierteren psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die zumutbare Anwesenheits dauer im Betrieb in administrativer Funktion werde auf derzeit zwei Stunden täglich eingeschätzt, und es bestehe nach psychiatrischer Einschätzung eine Ar beitsunfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 6). Derzeit lasse sich noch nicht absehen, wann voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (S. 7 Ziff. 8). Grund sätzlich se i auch eine andere Arbeit nach ihren beruflichen Qualifikatio nen und ihren Kenntnissen möglich, sofern es sich nicht um eine die Wirbel säule belas tende körperliche Tätigkeit handle. Selbst in einem anderen Arbeits gebiet dürfte die Arbeitsfähigkeit vorerst jedoch 20 % beziehungsweise eine Einsatzdauer von zwei Stunden täglich nicht übersteigen (S. 7 Ziff. 9). Nach seiner Einschätzung wäre grundsätzlich eine stationäre Behandlung in einer Klinik sinnvoll, welche interdisziplinär die psychischen und somatischen Fak toren der Schmerzer kran kung ganzheitlich behandle (S. 8 Ziff. 13). 3. 1 2
In seinem Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/84 /1-4) nannte Dr. Z.___ einzig
noch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (S. 1 Ziff. 1). Seit Jah ren leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen im Bereich der LWS und auch im Nackenbereich, weswegen sie dauerhaft Schmerzmedika mente einnehmen müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit zwei Stunden pro Tag, wobei nach spätestens einer Stunde eine Pause zur Entlastung der schmer zen den Bereiche eingelegt werden sollte (S. 1 Ziff. 2). Nach Angaben der Pati en tin würden die Schmerzen regelmässig auch bei fehlender körperlicher Be lastung auftreten, also ebenfalls im Sitzen oder Stehen. Da die Beschwerden so wohl bei versuchten probeweisen Arbeitstätigkeiten in den letzten Monaten als auch im privaten und häuslichen Bereich in gleicher Form auftr ä ten, gebe es keine Hinweise darauf, dass eine angepasste Tätigkeit derzeit eine Vermeidung oder erhebliche Verminderung der Schmerzintensität bewirken könnte. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher derzeit in seiner Einschätzung eine Arbeitsfä higkeit in einer „leidensangepassten“ Tätigkeit nicht gegeben (S. 2 Ziff. 3). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor (S. 2 Ziff. 4). Es gebe auch keine Hin weise dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa aufgrund fehlender ausreichen der Eigenmotivation darin beeinträchtigt wäre, sich auf eine intensivierte The rapie mit einem strukturierten Arbeitstraining einzulassen (S. 3 Ziff. 5). Seines Erachtens sei sie derzeit nicht in der Lage, sich trotz der Schmerzen zur Ar beits leistung zu überwinden (S. 4). 3. 1 3
Am 17. Juni 2015 hielt lic . phil. K.___, Psychologin, L.___, fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Juni 2015 zwecks Abklärung und Therapie in Behandlung. Aufgrund der von ihr geschil der ten Beschwerden und einiger Vorakten seien folgende vorläufigen Ver dachts diag nosen formuliert worden: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom - chronische Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ
Sollte sich die Beschwerdeführerin entscheiden, weiterhin in die Behandlung zu kommen, werde im Rahmen der nächsten Sitzungen die Diagnostik fortgeführt und ein geeigneter Therapieplan aufgestellt (Urk. 3/7). 4. 4.1
Was die psychischen Beschwerden betrifft, wies der frühere Hausarzt Dr. B.___ b ereits im Jahre 2006 auf eine Tendenz zur depressiven Entwicklung hin (E. 3.1) . Im März 2013 empfahlen sodann sie Ärzte des Spitals C.___
eine psy chiatrisch/psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Aus nahmesituation (E. 3.2), und auch die Ärzte der Rheumaklinik des D.___
erwähn ten psychische Faktoren im Rahmen eine r chronischen Schmerzerkrankung, ver nein ten jedoch das Vorliegen einer eigentlichen depressiven Störung (E. 3.3).
Im weiteren Verlauf diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende de pressive Störung, mittelgradige Episoden, sowie emotional-instabile Persön lich keitszüge (E. 3.9, E. 3.13), wobei die Ärzte diesbezüglich teilweise lediglich einen Verdacht äusserten (E. 3.8, E. 3.11) .
Was die aufgrund der vorliegend unbestrittenen psychiatrischen Beschwerden bestehende Restarbeitsfähigkeit betrifft, hielt der frühere Psychiater Dr. F.___ im Februar 2014 fest, die Arbeitsunfähigkeit habe zuletzt 65 % betragen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Aufgrund der Hospitalisation sei die Beschwerde füh rerin derzeit vollständig arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit machte Dr. F.___ keine Angaben (E. 3.7-8). Auch die Ärzte des I.___ äusserten sich nicht zur Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.9). Der aktuelle Psychiater Dr. Z.___ sodann schätzte die zumutbare Anwesenheitsdauer sowohl in der bis herigen administrativen Tätigkeit als auch in einer anderen Tätigkeit auf zwei Stunden täglich ein . Dabei hielt er jedoch ausdrücklich fest, eine quantifizie rende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsintensität sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psychischen Anteilen handle, bei welchem die Abgrenzung der somatisch verursachten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Komponente noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Seine Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten er folgten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differen zierteren psychiatrischen Begutachtung (E. 3.11).
Damit lieg t jedoch keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurtei lung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor. 4.2
Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vo r liegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den
gemäss der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Stan dardindika toren ver gleich bare Ausführungen .
D er medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen
unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtliche n Rechtsprechung an hand der verschiedene n
Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisof fen
beur teilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00700 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig Urteil vom
27. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG MLaw Y.___ Badenerstrasse 141, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1981, war von September 2003 bis August 2005 als Automechanikerin tätig und arbeitete anschliessend als kaufmännische Ange stellte (Urk. 7/3 Ziff. 6.3.1). Unter Hinweis auf einen gebrochenen Rückenwirbel sowie verschobene Bandscheiben mit ständig entzündeter Rückenmuskulatur meldete sie sich am 13. Juni 2006 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische (Urk. 7/13-14) und erwerbliche (Urk. 7/7-8, Urk. 7/12) Situation ab und zog Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) bei (Urk. 7/11).
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/21) und lehnte mit Verfügung vom 4. Januar 2007 auch eine Kostengutsprache für eine Matratze sowie einen Lattenrost ab (Urk. 7/22). 1.2
Am 8. Mai 2013
bzw. 11. September 2013 meldete sich die Versicherte unter Hin weis auf Rücken- sowie Nackenschmerzen erneut zum Leistungsbezug (Urk. 7/23 Ziff. 6.2, Urk. 7/35) sowie zur Früherfassung an (Urk. 7/24), worauf
d ie IV-Stelle medizinische (Urk. 7/28, Urk. 7/38, Urk. 7/49) und er werbliche (Urk. 7/29) Ab klä rungen tätigte . In der Folge übernahm die se am 23. Oktober 2013 im Rahme n der Frühintervention die Kosten für eine arbeitsplatzbezogene Rehabilitation (ABR, Urk. 7/42) und schloss mit der Versi cherten gleichentags eine entspre chen de Zielvereinbarung ab (Urk. 7/45). Nach Eingang des Berichts zur ambu lanten ABR (Urk. 7/53) wurde die Arbeitsplatzer haltung am 11. März 2014 abge schlossen (Urk. 7/55).
Nach weiteren medizinischen (Urk. 7/61, Urk. 7/68, Urk. 7/71) sowie erwerbli chen
(Urk. 7/58, Urk. 7/70) Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle die Akten de r
AXA Winterthur beizog (Urk. 7/59, Urk. 7/75), verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/78, Urk. 7/82, Urk. 7/85) mit Ver fü gung vom 26. Mai 2015 einen Leistungs anspruch der Versi cherten (Urk. 7/87 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver fügung sowie die Vornahme weiterer Abklärung en (Urk. 1 S. 2). Mit Be schwer deantwort vom 6. August 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 10. September 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein träc hti gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den aus geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorlie gens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit Urteil vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) hat das Bundesgericht seine bis herige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursache und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 und anschliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Aus wirkungen zu berücksichtigen hat, was sich schon in den diagnostischen An for derungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit be zweck te die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtspre chung die Sicher stellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Über windbarkeitsvermutung . Deren Rechtsnatur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berück sichtigung der Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei mate rieller Beweislast der rentenansprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhal ten der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomatischen Lei den) treten im Regelfall beachtliche Stan dardindikatoren . Diese lassen sich in die Kategorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen ein teilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist recht licher Natur. Recht und Medizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Stand ardindikatoren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Ein zel fall zusammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweis themen und Vorgehensweisen für die Invaliditätsbemessung bei psychoso mati schen Leiden die gesetzgeberischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach ge wiesen sind. Fehlt es da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelas tete versicherte Person zu tragen (E. 6). 1.3
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweck te BGE 130 V 352 die Sicher stel lung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges mittels der Regel/Aus nahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Gemäss BGE 141 V 281 ist die Über windbarkeitspraxis in Änderung der Rechtspre chung aufzugeben (E. 3.5). In methodischer Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, norma ti ven Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensations potentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich er reichbaren Leistungsver mö gens (E. 3.6). Betont wird, dass die Aufgabe der Überwindbarkeitsvermutung an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit nichts ändert, namentlich nicht am Erfordernis einer objektivierten Beurteilungs grundlage . Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Medizinisch-psy chiatrisch nicht begründbare Selbstein schätzungen und -limitierungen, wie sie gerichtsnotorisch ärztlicherseits sehr oft unterstützt werden – wobei erst noch häufig gar keine konsequente Be hand lung stattfindet –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesund heits be einträchtigung anzuerkennen (E. 3.7.1). 1.4
Nach Aufgabe des Konzepts der Überwindbarkeitsvermutung, welche durch eine ergebnisoffene Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens als zentralem Beweisgegenstand abgelöst wird, scheint der Begriff des Kriteriums nicht mehr geeignet. Das Bundesgericht spricht fortan von Indikatoren, einem Begriff, der massgebliche Beweisthemen bezeichnet, anhand welcher ein bestimmter Sach verhalt ermittelt wird (vgl. dazu auch Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, in: SZS 2014 S. 533 und 541 [Gutachten des Prof.
Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014 zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatoformen und ver wandten Störungen]; E. 4.1.1 und E. 4.1.2).
Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht im erwähnten Leitentscheid BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)
Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern In di zien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu über brücken (E. 4.1.3). 1.5
Wie in
BGE 141 V 281 festgehalten (E. 5.2.1), hat sich das Bundesgericht ver schiedentlich, so auch jüngst, über das Zusammenwirken von Recht und Medi zin bei der konkreten Rechtsanwendung geäussert. Danach ist es sowohl den be gutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsan wendung aufge ge ben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die nor mativ vorgege be nen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 137 V 64 E. 5.1). Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnosti zierten gesundheit li chen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die an schliessende juris ti sche Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versi cherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2; Ulrich Meyer, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der So zialversicherung, nament lich für den Einkommensvergleich in der Invaliditäts bemessung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], 2003, S. 49).
In diesem Sinne lautet die normativ bestimmte Gutachterfrage, wie die sachver ständige Person das Leistungsvermögen einschätzt, wenn sie dabei den ein schlägigen Indikatoren folgt. Die Rechtsanwender überprüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden nor mativen Rahmenbedingungen gehalten haben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG), sowie, ob die versiche rungs medizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage er folgt ist (Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 in fine). Dies sichert die einheitliche und rechtsgleiche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (BGE 140 V 290 E. 3.3.1, 135 V 201 E. 7.1; E. 5.2.2).
Jedenfalls in der Invalidenversicherung tragen Recht und Medizin, je nach ihren fachlichen und funktionellen Zuständigkeiten, zur Feststellung ein und dersel ben Arbeitsunfähigkeit bei. Das heisst, dass die medizinischen Gutachter nicht, wie häufig anzutreffen, eine quasi freihändige Beurteilung abgeben und dane ben noch Grundlagen liefern sollen, anhand derer die Rechtsanwender eine von der subjektiven ärztlichen Einschätzung losgelöste Parallelüberprüfung vor nehmen. Es gibt keine unterschiedlichen Regeln gehorchende, getrennte Prü fung einer medizinischen und einer rechtlichen Arbeitsfähigkeit (E. 5.2.3). 1. 6
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben heiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gen gutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8). 1.7
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren über haupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheid rele vante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundes gerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2). Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Be schwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Ver waltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Be weis erhebung erfolgt alsdann vor der –
anschliessend reformatorisch ent schei den den – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwal tung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klär ten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem
Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuwei sen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Aus führungen erforderlich ist (B GE
137 V 210
E. 4.4.1. 4 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2. 2.1
I n der angefochtenen Verfügung vom 26. Mai 2015 (Urk. 2) führte die Be schwerdegegnerin aus, der Arbeitsplatzerhalt sei nicht möglich gewesen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt habe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (S. 1). Aus somatischer Sicht bestehe eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittel schweren Tätigkeit. Nachdem die Überwindbarkeit der gesundheitlichen Ein schränkungen ge geben sei, liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Auch unter Berücksichtigung des neu vorliegenden Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychi a trie und Psychotherapie, lägen keine neuen Ta t sachen vor, und eine psychiat ri sche Begutachtung sei nicht angezeigt. Die vorliegenden medizinischen Un ter lagen seien umfassend, schlüssig und nachvollziehbar. Ob bei einer somato formen Schmerzstörung eine invalidisierende Wirkung bejaht werden könne, sei eine frei überprüfbare Rechtsfrage (S. 2). Zudem sei aus medizinischer Sicht die Behandlung noch nicht ausgeschöpft. Es werde eine stabilisierende Physiothe rapie der Rumpfmuskulatur, eine Schmerztherapie, eine medizinische Trai nings therapie sowie die Weiterführung der Psychotherapie beziehungsweise ein Über tritt in eine tagesklinische Behandlung empfohlen (S. 2 f.). In der Gesamt schau seien die gesundheitlichen Einschränkungen überwindbar (S. 3). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, den vorliegenden Be richten sei zu entnehmen, dass die Ärzte allesamt die Diagnose einer Persön lich keitsstörung
gestellt oder zumindest den Verdacht geäussert hätten . Dabei handle es sich um eine eigenständige psychische Erkrankung. Bezüglich einer möglichen Persönlichkeitsstörung und der damit verbundenen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit seien jedoch keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid einzig auf eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chi rurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegeg nerin (RAD). Aufgrund einer Ferndiagnose stelle Dr. A.___ kurz und knapp fest, die deutlich gebesserte psychische Situation führe zu keiner höhergradigen Reduk tion der Arbeitsfähigkeit. Darauf könne nicht abgestellt werden. Mit einer ein fachen Stellungnahme des RAD werde dem Untersuchungsgrundsatz nicht ge nüge getan, wenn der medizinische Sachverhalt nicht feststehe oder die Be funde umstritten seien. Es seien zwingend weitere Abklärungen durch einen Facharzt vorzunehmen. Dabei sei in erster Linie festzustellen, ob und in wel chem Aus mass eine Persönlichkeitsstörung vorliege und wie sich diese auf die Arbeits fähigkeit auswirke (S. 5 f. Ziff. 2.3). Bezüglich der Vorbringen der Be schwerde gegnerin im Zusammenhang mit der Überwindbarkeit der gesundheit lichen Einschränkungen werde zudem auf das Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014; nunmehr publiziert in BGE 141 V 281) verwiesen. Gemäss diesem Urteil sei das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person in einer Gesamtbetrach tung einzelfallgerecht und ergebnisoffen zu beur teilen (S. 6 Ziff. 3.1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklä rungspflicht genügend nachgekommen ist. 3. 3.1
Der frühere Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 25. August 2006 folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14 /5
lit . A): - chronisches L umbovertebralsyndrom - Status nach Morbus Scheuermann am thorakolumbalen Übergang mit grosser Randleistenhernie LWK3 - degenerative Veränderungen bzw. Schmorl’sche Knötchen im LWK2/ LWK3-Bereich - Beinverkürzung rechts 8mm - Hypermobilitätssyndrom - Tendenz zu depressiver Entwicklung
Die Beschwerdeführerin habe täglich Rückenschmerzen im Übergang der unte ren BWS und oberen LWS. Ohne Gebrauch von starken Schmerzmitteln seien die Schmerzen unerträglich, jeder Schritt verursache Schmerzen. Mit Schmerz mitteln schlage es auf die Psyche, sie werde depressi v und habe keine Energie mehr. Deshalb halte sie sich mit Schmerzmitteln zurück (Urk. 7/14/6 lit . D.4). In einer leichten bis mittelschweren Arbeit in oft wechselnden Positionen sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/14/4). 3. 2
Am 3. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin nach einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei stärksten Kopf- und Nackenschmerzen und fünfmaligem Erbrechen auf der medizinischen Notfallstation des Spitals C.___ behandelt. In ihrem Bericht vom 3. März 2013 diagnostizierten die Ärzte ein chronisches Pan vertebralsyndrom aktuell mit Kopfschmerzen (Urk. 7/49/9) und empfahlen die Fort führung der zuvor suffizienten Selbstmedikation mittels der vorbeste henden Medikation, eine zeitnahe hausärztliche Vorstellung sowie eine psychi atrisch/ psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Ausnah mesitua tion (Urk. 7/49/10). 3. 3
In ihrer zusammenfassenden Beurteilung vom
10. Mai 2013
(Urk. 7/68/15-19) nannten die Ärzte der Rheumaklinik des
D.___
insbe son dere folgende arbeitsrelevante Diagnosen (S. 2 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom
Als nicht arbeitsrelevante Diagnose nannten die Ärzte unter anderem sodann eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 2 Ziff. 2). D ie Beschwerdeführerin berichte aktuell über bandförmige Schmerzen im Bereich der oberen LWS mit Ausstrahlung in die seitlichen Rip pen. Die Beschwerden seien permanent und auch nachts vorhanden, strahlten jedoch nicht in die Beine aus. Sie könne deswegen nicht mehr lange sitzen. Zu dem be stünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Okziput . Sie habe keine Pare sen oder Sensibilitätsstörungen. Insgesamt sei von einem seit der Kindheit be stehenden und nach Unfallereignissen in den Jahren 2002 und 2007 akzen tuier ten lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei ausgeprägten Veränderungen im Rahmen eines Morbus Scheuermann mit sekundären myofaszialen Befunden bei muskulärer Insuffizienz auszugehen. Es lägen mehrsegmentale Bandschei ben ver schmälerungen und eine Fehlform der Wirbelsäule mit anteriorer Knick bildung in den Segmenten L1-3 vor. Klare Hinweise auf eine Fraktur fänden sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht. Zu dem bestehe seit dem Auffahrunfall im Jahre 2007 ein chronisches zervikoze phales Syndrom. Die Symptomatik werde durch die Neigung zur Hypermobilität unterstützt und weiter aufrechterhalten. Da neben den somatischen auch einige psychische Faktoren zu verzeichnen seien, sei von einer chronischen Schmerz erkrankung mit somatischen und psychischen Faktoren auszugehen. Eine de pressive Störung habe sich nicht feststellen lassen (S. 3 f. Ziff. 4). Die funk tio nelle Leistungsfähigkeit liege teilweise unter den Belastungsanforderun gen der bisherigen Arbeit. Mühe bereite insbesondere das längere Sitzen (S. 4 Ziff. 5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin bestehe eine zumut bare Arbeitsfähigkeit von 40 % mit vermehrten Pausen. Durch medi zinische Mass nahmen sowie ergonomische Anpassungen könne die Leistungs fähigkeit deutlich gesteigert werden. Infolge der langdauernden Arbeitsunfähig keit werde ein schrittweiser Wiedereinstieg beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 % mit sukzessiver Steigerung auf ein volles Arbeitspensum empfohlen . Allerdings sei die ab 22. April 2013 attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % bereits nach wenigen Tagen wegen stark zunehmenden Kopfschmerzen bei der Arbeit am PC nicht mehr umgesetzt und die Beschwerdeführerin erneut zu 100 % ar beits un fähig geschrieben worden. Aus rheumatologischer Sicht lasse sich keine dauer haft aufgehobene Arbeitsfähigkeit begründen und auch aus psychiatri scher Sicht
liege keine Störung vor, welche eine dauerhafte erhebliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne. Inwiefern die Kopfschmer zen eine dauer haft e Leistungseinbusse begründen könnten, müsse aus neurolo gischer Sicht festge leg t werden (S. 4 Ziff. 5.1). Eine angepasste, leichte bis mit telschwere, wechsel be lastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin mit ver mehrten Pausen in einem Pensum von 80 % zumutbar (S. 4 Ziff. 5.2). 3. 4
Am 14. Mai 2013 beantragte Dr. med. E.___, Oberarzt, Rheumaklinik, Phy siotherapie Ergotherapie, D.___, Kostengutsprache für eine ambulante ar beits be zogene Rehabilitation (ABR) und nannte dabei im Wesentlichen folgende Diag nosen (Urk. 7/28 S. 2 Ziff. 1): - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - exazerbiert nach Wirbelsäulenkontusion am 8. Februar 2002 (direktes Trauma) und Auffahrkollision von hinten am 13. Oktober 2007 - mit Wirbelsäulenfehlform bei Morbus Scheuermann - Tendenz zu Hyperlaxizität (Beighton -Score 2/9) mit Überbeweglich keit der Wirbelsäule - muskuläre Dysbalance der gesamten paravertebralen Muskulatur HWS beidseits, untere BWS bis Sacrum beidseits, gluteal links - chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom - nachfolgend an Auffahrkollision am 13. Januar
(richtig: Oktober) 2007
Die arbeitsbezogenen relevanten Probleme seien vor allem eine verminderte Be lastungstoleranz der LWS bei verminderter muskulärer Stabilisierung. Weiter seien eine verminderte Belastungstoleranz des Schulter- und Nackenbereichs bei verminderter Kraftausdauer der Schulter-/Nackenmuskulatur, eine verminderte muskuläre Stabilisierung beider Schulterblätter sowie eine allgemeine Dekon di tio nierung beobachtet worden. Die ergonomischen Arbeitstechniken der Beschwer deführerin seien gut (S. 2 Ziff. 2). Es werde ein ambulantes inter diszipli näres umfassendes Ergonomietraining (ABR) durchgeführt mit dem Ziel, die ge nannten Aktivitätseinschränkungen positiv zu beeinflussen. Das Pro gramm er folge halbtags wochentags während acht Wochen. Inhaltlich umfasse es phy si otherapeutische und ergotherapeutische Massnahmen, die ärztliche Betreu ung während de s Programm s sowie die delegierte psychologische Gesprächstherapie. Ausserdem erfolge eine Sozialberatung nach Bedarf. Die Verminderung der Ak tivitätseinschränkungen führten auch zu verbesserten Voraussetzungen auf eine Reintegration in Beruf und Freizeit (S. 2 f. Ziff. 3). 3. 5
Im Verlaufsbericht vom 14. Juni 2013 berichtete Dr. E.___, die Beschwerde führerin könne bei der Arbeit während zwei Stunden pro Tag anwesend sein und dies durchhalten. Seit dem 10. Juni 2013 habe sie ihre Präsenz auf drei Stunden pro Tag gesteigert, was mühsam sei aber gerade knapp gehe. Die Symptomatik mit chronifizierten Schmerzen auf dem Boden segmentaler Dys funktionen bei Hyperlaxi zi tät und Dekonditionierung passe gut zum ermittelten Beschwerde bild . Durch ein intensives Aufbautraining könnten weitere Schmerz exazer ba tionen womöglich vermieden werden, im Idealfall könnten diese Mass nahmen sogar eine Besserung der Schmerzen bringen. Aktuell werde eine Ar beitsun fähig keit von 65 % attestiert (Urk. 7/59/15).
Am 22. Juli 2013 hielt Dr. E.___ fest, die Nacken- und Kopfschmerzen wür den aktuell im Vordergrund stehen, die Schmerzen der LWS hätten sich etwas gebessert. Die Steigerung auf drei Stunden Präsenz am Arbeitsplatz pro Tag bereite ihr erheblich Mühe. Bei klinisch in etwa unveränderter Situation habe er sie ermuntert, die Präsenz von drei Stunden durchzuhalten, da es klinisch keine Argumente für eine tiefere Präsenz am Arbeitsplatz gebe (Urk. 7/68/13).
Am 27. November 2013 führte Dr. E.___ aus, die Situation habe sich leider nicht verändert. Die Beschwerdeführerin arbeite weiterhin zweieinhalb Stunden pro Tag, da sie bei dreistündiger Präsenz an der Arbeit eine rasche Schmerzzu nahme im Rücken und Nacken bemerke. Auch in der selbständig durchgeführ ten medizinischen Trainingstherapie habe sie wegen Schmerzexazerbationen Mühe, die Belastung zu steigern. Klinisch zeigten sich keine neuen Aspekte, die Be schwerdeführerin wirke aber niedergeschlagen. Sie habe eine ambulante Psy cho therapie begonnen (Urk. 7/68/11). 3. 6
In ihrem Bericht vom 3. Januar 2014 (Urk. 7/53) bezüglich der vom 29. Novem ber bis 18. Dezember 2013 durchgeführten ambulanten arbeitsbezo genen Rehab i li tation diagnostizierten die Ärzte der Rheumaklinik des D.___ ins besondere ein chronisches lumbovertebrales und zervikozephales
Schmerzsyn drom sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 1.1) . Die Beschwerdeführerin habe die Rehabilitation regulär an drei Nachmittagen pr o Woche absolviert. Sie habe mit einer guten Leistungsbe reitschaft trainiert und di e vorgegebenen Trainingssteigerungen umsetzen kön nen. Rein aufgrund der Trai ningsresultate habe sie die Probezeit bestanden und es wäre möglich ge we sen, das Training fortzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Mehr be lastung durch das Training allerdings zunehmend überfor dert gewesen . Sie habe vermehrt eine depressive Symptomatik mit Suizidgedan ken und Wutan fällen gegenüber ihrem Partner gezeigt. In gemeinsamer Abspra che mit Patientin, Psy chologin, Therapeutin und Arzt sei die Rehabilitation auf grund der psychi schen Situation am 18. Dezember 2013 frühzeitig beendet und ein stationärer psychia trischer Aufenthalt empfohlen worden. Eine Anmeldung sei bereits erfolgt (S. 2
f. Ziff. 1.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als tech nische Supporterin ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 75 % aus somatischer Sicht. Bei Fort setzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Erreichen einer vollen
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen (S. 3 Ziff. 1.6). Für angepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten er gebe sich eine zumutbare Arbeitsdauer von acht Stunden pro Tag, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus rein somatischer Sicht. Bei sich im Tages verlauf kumulierenden Beschwerden müsse aktuell noch eine Leistungsminde rung von 20 % attestiert werden. Bei Fortsetzen der Trainingsbemühungen sei längerfristig mit dem Er reichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit zu rech n en. Bezüglich möglicher Leistungseinschränkungen aus psychischen Gründen müsse aus psychiatrischer Sicht Stellung bezogen werden (S. 3 Ziff. 1.7). 3. 7
Der frühere Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, in dessen Praxis die Beschwerdeführerin bei lic . phil. G.___ in psychotherapeutischer Behandlung war, diagnostizierte in seinem Bericht vom
1. Februar 2014 (Urk. 7/59/7-8) eine mittelgradige depressive Stö rung, angstbe tont, sowie ein chronifiziertes ausgedehntes Schmerzsyndrom (ad 4). Die Be schwerdeführerin sei aktuell in der Klinik H.___ hospitali siert (ad 5). Zuletzt habe sie zweieinhalb bis drei Stunden am Tag gearbeitet, eine Stei ge rung sei insbesondere wegen der Schmerzzunahme nicht möglich, das Pensum habe sie ans Ende ihrer Kräfte gebracht (ad 6) . Die Arbeitsunfähig keit habe zuletzt 65 % betragen, aktuell sei sie aufgrund der Hospitalisation zu 100 % arbeits unfähig (ad 7). Die Prognose sei aufgrund der Chronifizierung so wohl aus somatischer Sicht als auch bezüglich der psychischen Beschwerden ungünstig (ad 8). 3. 8
In seinem Bericht vom
29. März 2014 (Urk. 7/61) nannte Dr. F.___ folgende Diag nosen (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Störung, angstbetont - Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeit - ausgedehntes chronifiziertes Schmerzsyndrom
Seit dem 4. März 2013 sei die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Supporterin vollständig arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Es be stünden eine psychisch und physisch hohe Erschöpfbarkeit, eine massiv redu ziert e physische und psychische Belastbarkeit sowie Konzentrations- und Ge dächtnisstörungen, die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Die Prognose sei körperlich und psychisch ungünstig (Ziff. 1.4). 3. 9
Vom 9. Januar bis 28. Februar 2014 war die Beschwerdeführerin im I.___ erstmals in stationär-psychiatrischer Behandlung. Im Austrittsbericht vom 3. April 2014 (Urk. 7/68/2-5) nannten die verantwortlichen Ärzte folgende Diagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - dependente und emotional-instabile Persönlichkeitszüge - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - Hypothyreose, substituiert - Kreuzschmerz, chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - z ervikozephales Syndrom
Die Beschwerdeführerin habe initial Symptome einer mittelschweren depressi ve n Episode vor dem Hintergrund mehrerer psychosozialer Be lastungsfaktoren und chronischer Rückenschmerzen gezeigt. Sie habe zuverlässig, regelmässig und mo ti viert an den multimodalen Therapien bestehend aus Kunst-, Ergo-, Bewe gungs - und Milieutherapie teil genommen . Im Behandlungsverlauf seien des Weiteren psychotherapeutisch auf kognitiv verhaltenstherapeutischer Grundlage orien tiert e sowie stützende und motivierende ärztliche und psycho logische sowie pflege rische Gespräche erfolgt (S. 3). Unter diesem Behandlungs konzept habe sich die Patientin insgesamt deutlich aufgehellter, emotional aus geglichener und ent spannter gezeigt. Sie habe einen deutlichen Rückgang sämtlicher depressiver Symptome bei weiterhin stark fluktuierender Schmerzsymptomatik gezeigt. Bei Austritt hätten ihr eine persönliche Abgren zung und der Umgang mit negativen Emotionen und innerer Anspannung nach wie vor Schwierigkeiten bereitet (S. 4). 3. 10
Der aktuelle Hausarzt Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte in seinem Bericht vom 3. Juni 2014 insbesond ere folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 71): - depressive Störung - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - zervikozephales Syndrom - chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Fakto ren
Bei langwierigem Verlauf und unklarem psychotherapeutischem Ausgang sei die Prognose unsicher (S. 2 Ziff. 1.4). Nach wechselnden Arbeitsunfähigkeiten seit März 2013 bestehe seit dem 9. Januar 2014 aufgrund der psychischen und somatischen Beschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit als kaufmännische An gestellte und Automechanikerin (S. 2 Ziff. 1.6). Bei erfolgreicher psychothera peu tischer Intervention könnte die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (S. 2 Ziff. 1.7) . 3. 1 1
Der aktuelle Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 28. August 2014 eine somatoforme Schmerzstörung sowie einen Verdacht auf konfliktmeidende und emotional-instabile Persönlichkeitsanteile (Urk. 7/75 S. 1).
Eine quantifizierende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsin tensität in der bisher ausgeübten Tätigkeit sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psy chischen Anteilen handle, bei dem die Abgrenzung der somatisch verur sach ten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Kompo nente der zeit noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Ausserdem sei en bisher noch keine interdisziplinären Abklärungen über die Anteile der verschiedenen Be schwerden auf rheumatologischem beziehungsweise psychiatrischem Fachge biet in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfolgt . Insgesamt würden die Hin weise dafür überwiegen, dass sich mittlerweile eine ausgeprägte eigenstän dige Schmerzerkrankung in Form einer somatoformen Schmerzstörung entwi ckelt habe. Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten könnten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differen zierteren psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die zumutbare Anwesenheits dauer im Betrieb in administrativer Funktion werde auf derzeit zwei Stunden täglich eingeschätzt, und es bestehe nach psychiatrischer Einschätzung eine Ar beitsunfähigkeit von 80 % (S. 6 Ziff. 6). Derzeit lasse sich noch nicht absehen, wann voraussichtlich mit einer Wiederaufnahme der bisherigen Arbeitstätigkeit oder Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (S. 7 Ziff. 8). Grund sätzlich se i auch eine andere Arbeit nach ihren beruflichen Qualifikatio nen und ihren Kenntnissen möglich, sofern es sich nicht um eine die Wirbel säule belas tende körperliche Tätigkeit handle. Selbst in einem anderen Arbeits gebiet dürfte die Arbeitsfähigkeit vorerst jedoch 20 % beziehungsweise eine Einsatzdauer von zwei Stunden täglich nicht übersteigen (S. 7 Ziff. 9). Nach seiner Einschätzung wäre grundsätzlich eine stationäre Behandlung in einer Klinik sinnvoll, welche interdisziplinär die psychischen und somatischen Fak toren der Schmerzer kran kung ganzheitlich behandle (S. 8 Ziff. 13). 3. 1 2
In seinem Bericht vom 11. März 2015 (Urk. 7/84 /1-4) nannte Dr. Z.___ einzig
noch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (S. 1 Ziff. 1). Seit Jah ren leide die Beschwerdeführerin unter chronischen Schmerzen im Bereich der LWS und auch im Nackenbereich, weswegen sie dauerhaft Schmerzmedika mente einnehmen müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage derzeit zwei Stunden pro Tag, wobei nach spätestens einer Stunde eine Pause zur Entlastung der schmer zen den Bereiche eingelegt werden sollte (S. 1 Ziff. 2). Nach Angaben der Pati en tin würden die Schmerzen regelmässig auch bei fehlender körperlicher Be lastung auftreten, also ebenfalls im Sitzen oder Stehen. Da die Beschwerden so wohl bei versuchten probeweisen Arbeitstätigkeiten in den letzten Monaten als auch im privaten und häuslichen Bereich in gleicher Form auftr ä ten, gebe es keine Hinweise darauf, dass eine angepasste Tätigkeit derzeit eine Vermeidung oder erhebliche Verminderung der Schmerzintensität bewirken könnte. Unter diesen Gesichtspunkten sei daher derzeit in seiner Einschätzung eine Arbeitsfä higkeit in einer „leidensangepassten“ Tätigkeit nicht gegeben (S. 2 Ziff. 3). Eine psychische Komorbidität liege nicht vor (S. 2 Ziff. 4). Es gebe auch keine Hin weise dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa aufgrund fehlender ausreichen der Eigenmotivation darin beeinträchtigt wäre, sich auf eine intensivierte The rapie mit einem strukturierten Arbeitstraining einzulassen (S. 3 Ziff. 5). Seines Erachtens sei sie derzeit nicht in der Lage, sich trotz der Schmerzen zur Ar beits leistung zu überwinden (S. 4). 3. 1 3
Am 17. Juni 2015 hielt lic . phil. K.___, Psychologin, L.___, fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 9. Juni 2015 zwecks Abklärung und Therapie in Behandlung. Aufgrund der von ihr geschil der ten Beschwerden und einiger Vorakten seien folgende vorläufigen Ver dachts diag nosen formuliert worden: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom - chronische Schm erzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Borderline -Typ
Sollte sich die Beschwerdeführerin entscheiden, weiterhin in die Behandlung zu kommen, werde im Rahmen der nächsten Sitzungen die Diagnostik fortgeführt und ein geeigneter Therapieplan aufgestellt (Urk. 3/7). 4. 4.1
Was die psychischen Beschwerden betrifft, wies der frühere Hausarzt Dr. B.___ b ereits im Jahre 2006 auf eine Tendenz zur depressiven Entwicklung hin (E. 3.1) . Im März 2013 empfahlen sodann sie Ärzte des Spitals C.___
eine psy chiatrisch/psychologische Anbindung zur Verarbeitung der psychischen Aus nahmesituation (E. 3.2), und auch die Ärzte der Rheumaklinik des D.___
erwähn ten psychische Faktoren im Rahmen eine r chronischen Schmerzerkrankung, ver nein ten jedoch das Vorliegen einer eigentlichen depressiven Störung (E. 3.3).
Im weiteren Verlauf diagnostizierten die Ärzte insbesondere eine rezidivierende de pressive Störung, mittelgradige Episoden, sowie emotional-instabile Persön lich keitszüge (E. 3.9, E. 3.13), wobei die Ärzte diesbezüglich teilweise lediglich einen Verdacht äusserten (E. 3.8, E. 3.11) .
Was die aufgrund der vorliegend unbestrittenen psychiatrischen Beschwerden bestehende Restarbeitsfähigkeit betrifft, hielt der frühere Psychiater Dr. F.___ im Februar 2014 fest, die Arbeitsunfähigkeit habe zuletzt 65 % betragen, ohne dies jedoch näher zu begründen. Aufgrund der Hospitalisation sei die Beschwerde füh rerin derzeit vollständig arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behin de rungsangepassten Tätigkeit machte Dr. F.___ keine Angaben (E. 3.7-8). Auch die Ärzte des I.___ äusserten sich nicht zur Arbeits- und Leis tungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 3.9). Der aktuelle Psychiater Dr. Z.___ sodann schätzte die zumutbare Anwesenheitsdauer sowohl in der bis herigen administrativen Tätigkeit als auch in einer anderen Tätigkeit auf zwei Stunden täglich ein . Dabei hielt er jedoch ausdrücklich fest, eine quantifizie rende Einschätzung des Grades der zumutbaren Arbeitsintensität sei vor allem auch deswegen sehr schwierig, da es sich um ein komplexes Störungsbild mit sowohl somatischen als auch psychischen Anteilen handle, bei welchem die Abgrenzung der somatisch verursachten und unterhaltenen Beschwerden von der psychiatrischen Komponente noch nicht ausreichend sicher möglich sei. Seine Angaben zu psychischen und psychosomatischen Leistungsdefiziten er folgten daher nur vorläufig und unter dem Vorbehalt einer allfälligen differen zierteren psychiatrischen Begutachtung (E. 3.11).
Damit lieg t jedoch keine nachvollziehbar begründete und überzeugende Beurtei lung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit vor. 4.2
Ebenfalls ungenügend ist die Aktenlage sodann zur Prüfung der Frage, ob die vorliegenden Beeinträchtigungen aus objektiver Sicht überwindbar sind. Die vo r liegenden Arztberichte enthalten zu wenig ausreichende, den
gemäss der neusten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgeblichen Stan dardindika toren ver gleich bare Ausführungen .
D er medizinische Sachverhalt erweist sich daher als nicht genügend abgeklärt, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine umfassende rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung veranlasst, aufgrund welcher die Auswirkungen der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen
unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtliche n Rechtsprechung an hand der verschiedene n
Standardindikatoren einzelfallgerecht und ergebnisof fen
beur teilt werden können. Nach Vorliegen der notwendigen Angaben wird über den Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden sein. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 26. Mai 2015 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungs anspruch neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannKübler-Zillig