opencaselaw.ch

IV.2017.00495

i.c. kein rückwirkender Entzug der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren. (BGE 9C_827/2017)

Zürich SozVersG · 2017-08-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1957 geborene X.___

hatte sich am 16. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an gemeldet (Urk. 7 /2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut sprache fü r berufliche Massnahmen (Urk. 7 /21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 hielt sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert und beanspruche keine Leistungen der Invalidenv ersicherung mehr (Urk. 7 /26). 1.2

Am 22. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem

Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung an (Urk. 7 /31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst

einem Auszug aus

dem individuellen Konto (Urk. 7 /35) die Akten der Unfall- und der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/41 und Urk. 7 /104) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ ,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2008 (Urk. 7 /38 ) ein. Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 7 /56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ dahingehend , dass er Anspruch auf Arbeitsver mittlung habe (Mitteilung vom 29. August 2008 [Urk. 7 /60]). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Mass nahmen – eine Verlänge rung der Ausbildungszeit zum Car- und Lastwa genchauffeur (Urk. 7 /70). Nachdem dem Versi cherten der Erwerb des Führe r ausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen (Urk. 7 /87).

In der

Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 11. bis am 14. April 2011 im Z.___ untersuchen (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 7 /99]). Am 22. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe (Urk. 7 /101). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /116-117) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 11. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und verneinte einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7 /126). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und neuen Entschei dung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2013.00257 [ Urk. 7 /144]). 1.3

Nachdem die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7 / 164, 7/167-168, 7/171, 7 / 173 und 7 /177) sowie die Akten der Unfall versic herung beigezogen hatte ( Urk. 7 /158), liess sie X.___ am 2 2. September sowie am 12., 1 6. und 1 9. Oktober respektive 4. November 2015 durch die Ärzte des A.___ polydisziplinär begutachten (Experti se vom 4. Dezember 2015 [ Urk. 7 /200]). Am 2 0. April 2016 lehnte die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwältin Petra Oehmke um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anw altlichen Vertretung ab ( Urk. 7 /211), wogegen der Versicherte am 1 0. Mai 2016 Beschwerde erhob (Urk. 7 /214/1-8). Mit Vor bescheid vom 2 8. Juni 2016 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2010 bis 3 1. März 2015 und einer Drei viertelsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 3 1. August 2015 in Aussicht ( Urk. 7 /222). An der Zusprache

befristeter Rentenleistungen hielt sie – auf Ein wand von X.___ hin ( Urk. 7 /227) – mit Verfügun g vom 8. März 2017 fest ( Urk. 7/234 und Urk. 7 /243). 1.4

Zwischenzeitlich hatte das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. April 2016 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 13. Januar 2016 in der Person von Recht s anwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Urteil vom 20. Juli 2016 [Pr ozess-Nr. IV.2016.00552; Urk. 7 /229]).

Mit Schreiben vom 1 5. März 2017 reichte Rechtsanwältin Petra Oehmke

eine Zusammenstellung ihrer vom 1 3. Januar 2016 bis 1 5. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Abklärungs- bzw.

Ein wandverfahren

in der Höhe von Fr. 2‘136.25 ein ( Urk. 7/244). In der Folge wies die IV-Stelle das „ Gesuch um unentgeltliche n

Rechtsbeistand“ im Verwaltungs verfahren – unter Hinweis auf eine am 10. März 2017 an ihn erfolgte Renten n achzahlung von Fr.

59‘057.90 und auf eine damit eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Urteilsfällung durch das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich am 20.

Juli 2016 – mangels Bedürftigkeit ab (Verfü gung vom 5. April 2017 [ Urk. 7/247 = Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde mit folgende m Antrag ( Urk. 1 S. 2): „ Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2017 sei aufzuheben und die IV Stelle sei anzuweisen , der Unterzeichnenden für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Verfahren die in Rechnung gestell ten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2‘136.25 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Diese Garantie ist auch Ausfluss de s Prinzips der Waffengleichheit. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beson deren ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertre tung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG ). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutra li tät und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG), nur in Aus nahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen . Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versi cherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2 mit weiteren Hinweisen ).

1.2

Was die Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung betrifft, verwendet Art. 37 Abs. 4 ATSG eine Formulierung, welche nur teilweise der in Art. 61 lit . f ATSG verwendeten entspricht. Anstelle des Begriffs des „Rechtfertigens“ wird derjenige des „Erforderns“ verwendet, was auf einen bewussten gesetz geberi schen Entscheid zurückgeht. Damit wird die Rechtsprechung aufge nommen, welche eine strenge Prüfung der massgebenden Voraus setzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungs verfahren geprüft wird. Die Auslegung des Begriffs des „Erforderns“ darf freilich nicht strenger aus fallen als die Rechtsprechung zu der in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten „Notwendig keit“ (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 f.) .

Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung gelten – wie bereits erwähnt – die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie d i e Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 und 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen; siehe auch Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichts kosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi ], Bern 2001, S. 188 f.) . Die Konkretisierung der beiden erst genannten Voraussetzungen erfolgt in prinzi pieller Analogie zu den ent sprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (vgl. Kieser , a.a.O. ,

Art. 37 N 3 7 ). 1.3

Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 ). 1. 4 1. 4 .1

Rechtsprechungsgemäss lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Dabei ist die ein mal erteilte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für künftige Prozess handlungen zu entziehen, weil die bedürftige Partei und ihr Vertreter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anordnung des Gegenteils die Unentgeltlichkeit Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf das gewährte Armenrecht vorge nommen werden konnten ( Urteil des Bundesgericht s 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.2). 1. 4 .2

Der Vertrauensschutz verlangt folglich , dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann . Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhält nissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechts missbräuchlich verhalten hat ( BGE 141 I 241 E. 3.2 sowie vorerwähntes

Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.5 mit weiteren Hin weisen auf die Literatur; ferner Bundesgerichtsurteil 5 A_305/201 3 vom 19. August 2013 E. 3.5 ). 1. 4 .3

Da Art. 4 BV dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte vorsehen, dass der Begünstigte subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verliert. Sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen, kann das Gericht die er teilte Bewilligung zurückziehen . Auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünsti gten ausreichend verbessert hat.

Nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung darf zu einer Über prüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären.

Könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltli che Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzuläs si gerweise rückwirkend entzogen. Mit dieser Situation nicht vergleichbar ist dagegen der Fall, wo die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, wes halb der rückwirkende Entzug nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein braucht ( BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen ). 1. 4 .4

Notwendig ist aber eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der ausbe zahlten Leistung . Eine solche besteht namentlich für das Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht sowie regelmässig für die kantonalen Gerichtsverfahren. Eine entsprechende Norm fehlt dagegen für das Verwaltungsverfahren (Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Ver tretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], Sozial ver s i cherungsrechtstagung 2010, S. 192 f. ) ; auch aus Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV) lässt sich nichts entsprechendes ableiten, umfasst der darin enthaltene Verweis auf Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwal tungsgericht doch keine Rückforderung. Damit können die Ver siche rungsträge r die ihnen wegen der unentgeltlichen Vertretung entstandenen Kosten nicht zurückfordern (Ackermann, a.a.O., S. 193) . Es kann auch nicht über den Verweis des Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die Regelung von Art. 65 Abs. 4 des Bundesge setzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) zurückgegriffen werden (Acker mann, a.a.O., S. 193 .

V gl. allerdings Kieser , a.a.O., S. 729 f.) . Denn es wird nicht „eine bereits vorliegende Normierung des ATSG durch Heranziehen der VwVG -Bestimmungen zusätzlich konkretisiert“; viel mehr würde „eine eingehendere Regelung des VwVG “ im Anwendungs bereich des ATSG übernommen, was aus geschlossen ist (so Ackermann, a.a.O., S. 193 mit Hinweis auf BGE 133 V 446 E. 7.2). Die Frage des Anspruchs auf unent geltliche Vertretung ist von der Nach folgefrage der Rückforderung der erbrachten Leistung durch den Staat zu tren nen, und im Rahmen der Materialien ist allein die erste Frage thematisiert wor den. Es kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz des Verbots der unge rechtfertigten Bereicherung abgestellt werden, da im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung die Leistung nicht ohne Rechts grund geflossen ist, abgesehen davon, dass hier ein Dreiecksverhältnis Gesuc h steller-Anwalt-Staat vorliegt (Ackermann, a.a.O. in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], S. 192 f.). 2 . 2 .1

Am 15. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin wie erwähnt eine Zusammen stellung ihrer vom 13. Januar 2016 bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ein (Urk. 7/244), worauf die Beschwerdegegnerin das „Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) abwies.

Die

Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers ver n einte sie im Wesentlichen damit, dass er nach der erfolgten Rentennachzahlung von Fr. 59‘057.90 nun in der Lage sei, di e angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von

Fr. 2‘136.25 zu begleichen (Urk. 2). Es sei zudem nicht belegt, wofür die Nachzahlung verwen det worden sei ( Urk. 6). 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber auf den Standpunkt, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juli 2016 (Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren) sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich leistungspflichtig sei. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung seien seitens der Verwaltung nur vorgeschossen und könnten bei Verbesserung der finanziellen Situation des Versicherten zurückgefordert werden. Dies ändere in des nichts an deren Verpflichtung , dem unentgeltlichen Rechtsbeistand den Aufwand direkt zu ersetzen. Hinzu komme , dass die Beschwerdegegnerin bei einer Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit habe, die unent geltliche Rechtsvertretung aufzuheben, dies jedoch nur mit Wirkung ex nunc ( Urk. 1 S. 4).

Er gab weiter an, seine letzte Anstellung 2009 verloren zu haben und seither ohne Erwerbseinkommen zu sein . Sozialhilfeleistungen habe er erst seit April 2012 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Ersparnisse nicht nur aufge braucht gewesen , sondern es habe sich auch ein beachtlicher Schuldenberg angehäuft. Nach Erhalt des Rentenbescheides hätten die sozialen Dienste ihre finanzielle Unterstützung eingestellt. Folglich habe er seinen Lebensunterhalt vom nachbezahlten Rentenbetrag zu bestreiten. Nach Erhalt der Rentennach zahlung habe er seine Schulden beglichen. Im Zeitpunkt des Erhalts der ange fochtenen Verfügung sei deshalb bis auf Fr.

10‘045.95 alles aufgebraucht gewesen. Seither habe sich der Saldo sukzessive weiter verringert und Ende April 2017 noch ein paar wenige Franken betragen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei daher nach wie vor gegeben ( Urk. 1 S. 5). 3 .

3 .1

Mit Urteil des hiesigen

Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1 3. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat ( Urk. 7/229).

Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft ( BGE 141 I 241 und Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2013 vom 1 9. August 2013 E. 3.5) . Daraus ist allerdings nicht auf eine voraussetzungslose Abänder lichkeit beziehungsweise fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.4). 3.2

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 ist ihrem eigentli chen Gehalt entsprechend nicht als Abweisung eines Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand (zufolge fehlender Bedürftigkeit), sondern als rückwirken der Entzug der bereits bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu verstehen, deren Rechtmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist. 3.3

Richtet sich die Beschwerde gegen den rückwirkenden Entzug der unentgeltli chen Rechtspflege beziehungsweise liegt kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Entschädigung vor (vgl. hiezu

Kieser , a.a.O., Art. 37 N 46 und 48), ist die Beschwerde zutreffenderweise im Namen der vertretenen Partei (und nicht im Namen der Rechtsvertreterin) erhoben worden.

4 .

4 .1

Gemäss

Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei s i e nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4 .2

Nachdem mit Verfügung vom 8. März 2017 dem Beschwerdeführer eine befris tete ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk. 7/243) , reichte dessen Rechts vertreterin am 1 5 . März 2017 eine Zusammenstellung ihrer vom 1 3. Januar bis 1 5 . März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren über Fr. 2‘136.25 ein ( Urk. 7/244). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers – das „ Gesuch “ von Rechtsanwältin Petra Oehmke

„ um unentgeltliche n

Rechts beistand “ mangels Bedürftigkeit ab respektive e ntzog rückwirkend die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

( Urk. 7/247 ; E. 3.2 hievor ). Darin ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt ( Urk. 1 S.

3 f.) – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Denn die Versicherungsträger sind verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören, sofern

wie vorliegend Letztere nicht durch Einsprache angefochten werden können (BGE 132 V 368 E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Konstellation eines rück wirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege, was die Beschwerdegeg nerin zu übersehen scheint ( Urk. 6 S. 1), wesentlich von derjenigen einer (erst maligen) Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren unterscheidet . Daran zu erinnern ist sodann , das s der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den zentralen Verfahrensgarantien gehört . Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb grundsätzlich gehalten gewesen, dem Versicherten respektive dessen Vertreterin Gelegenheit zu geben, sich vorab zur wirtschaftlichen Situation respektive seinen finanziellen Verpflichtungen zu äussern. Weiterungen zur Thematik erübrigen sich allerdings, wenn die Zuläs sigkeit eines rückwirken den Entzug s der Bewilligung der unentgeltlichen Ver tretung vorliegend zu verneinen ist .

4 .3 4 .3.1

Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro fu turo ). Der Entzug für die Zukunft bildet die Regel. Dass ein Entzug der unent geltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann , folgt ( auch )

aus dem Vertrauensschutz. Der rüc k wirkende Entzug (ex tunc ) greift – wi e bereits erwähnt (E. 1. 4 .2) – nur ausnahmsweise . Das Bun desgericht nennt als Gründe hiefür etwa von der Partei gemachte falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder ein sonst mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 4D_ 19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.5).

4 .3.2

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juli 2016 wurde festgestellt, dass de r Beschwerdef ührer bei ausgewiesener Bedürftigkeit – und da namentlich auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt waren – ab 13.

Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsver fahren hat (Prozess-Nr. IV.2016.00552 [Urk.

7/229] ). Dass Gründe von der Art, wie sie das Bundesgericht für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug nennt, vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.

Auch durfte sich die unentgeltli che Rechtsvertreterin in Bezug auf ihren Honoraranspruch auf die durch das hiesige Gericht erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ver lassen (vgl. BGE 141 I 241 E. 3.2); dies zumindest bis zum Erhalt der rentenzu sprechenden Verfügung vom 8. März 2017 (vgl. Urk. 7/244 S. 2 ). Davon abge sehen ist Folgendes zu bemerken: Geht man mit Ackermann davon aus, dass für die Rückforderung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten der unentgeltlichen Vertretung

im Gegensatz zu den Gerichtsver fahren

keine gesetzliche Grundlage besteht

(E. 1. 4. 4

hievor ), dürfte mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren wohl nicht dahingehend argumentiert werden, ein rückwirkender Entzug müsse aus prozessökonomischen Gründen auch des halb möglich sein, weil der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Verfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen könne

(vgl. für das Gerichtsverfahren Urteil des Bun desgerichts 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4). 4 .4

Sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Entzug der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt (und können Aus führungen zur Frage der Bedürftigkeit entsprechend unterbleiben), ist die Ver fü gung vom 5. April 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ü ber die Höhe der Honorarforderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk. 7/244/2 3) wird die Beschwerdegegnerin noch befinden . 5 . 5 .1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdever fahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung e contrario ). 5 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung ( Art. 61 lit . g ATSG ). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2017 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Der 1957 geborene X.___

hatte sich am 16. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an gemeldet (Urk. 7 /2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut sprache fü r berufliche Massnahmen (Urk. 7 /21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 hielt sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert und beanspruche keine Leistungen der Invalidenv ersicherung mehr (Urk. 7 /26).

E. 1.2 Was die Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung betrifft, verwendet Art. 37 Abs.

E. 1.3 Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 ). 1. 4 1. 4 .1

Rechtsprechungsgemäss lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Dabei ist die ein mal erteilte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für künftige Prozess handlungen zu entziehen, weil die bedürftige Partei und ihr Vertreter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anordnung des Gegenteils die Unentgeltlichkeit Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf das gewährte Armenrecht vorge nommen werden konnten ( Urteil des Bundesgericht s 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.2). 1. 4 .2

Der Vertrauensschutz verlangt folglich , dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann . Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhält nissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechts missbräuchlich verhalten hat ( BGE 141 I 241 E. 3.2 sowie vorerwähntes

Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.5 mit weiteren Hin weisen auf die Literatur; ferner Bundesgerichtsurteil 5 A_305/201 3 vom 19. August 2013 E. 3.5 ). 1. 4 .3

Da Art. 4 BV dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte vorsehen, dass der Begünstigte subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verliert. Sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen, kann das Gericht die er teilte Bewilligung zurückziehen . Auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünsti gten ausreichend verbessert hat.

Nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung darf zu einer Über prüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären.

Könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltli che Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzuläs si gerweise rückwirkend entzogen. Mit dieser Situation nicht vergleichbar ist dagegen der Fall, wo die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, wes halb der rückwirkende Entzug nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein braucht ( BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen ). 1. 4 .4

Notwendig ist aber eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der ausbe zahlten Leistung . Eine solche besteht namentlich für das Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht sowie regelmässig für die kantonalen Gerichtsverfahren. Eine entsprechende Norm fehlt dagegen für das Verwaltungsverfahren (Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Ver tretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], Sozial ver s i cherungsrechtstagung 2010, S. 192 f. ) ; auch aus Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV) lässt sich nichts entsprechendes ableiten, umfasst der darin enthaltene Verweis auf Art.

E. 1.4 Zwischenzeitlich hatte das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. April 2016 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 13. Januar 2016 in der Person von Recht s anwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Urteil vom 20. Juli 2016 [Pr ozess-Nr. IV.2016.00552; Urk. 7 /229]).

Mit Schreiben vom 1 5. März 2017 reichte Rechtsanwältin Petra Oehmke

eine Zusammenstellung ihrer vom 1 3. Januar 2016 bis 1 5. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Abklärungs- bzw.

Ein wandverfahren

in der Höhe von Fr. 2‘136.25 ein ( Urk. 7/244). In der Folge wies die IV-Stelle das „ Gesuch um unentgeltliche n

Rechtsbeistand“ im Verwaltungs verfahren – unter Hinweis auf eine am 10. März 2017 an ihn erfolgte Renten n achzahlung von Fr.

59‘057.90 und auf eine damit eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Urteilsfällung durch das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich am 20.

Juli 2016 – mangels Bedürftigkeit ab (Verfü gung vom 5. April 2017 [ Urk. 7/247 = Urk. 2]).

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde mit folgende m Antrag ( Urk. 1 S. 2): „ Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2017 sei aufzuheben und die IV Stelle sei anzuweisen , der Unterzeichnenden für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Verfahren die in Rechnung gestell ten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2‘136.25 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Diese Garantie ist auch Ausfluss de s Prinzips der Waffengleichheit. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beson deren ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertre tung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG ). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutra li tät und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG), nur in Aus nahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen . Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versi cherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2 mit weiteren Hinweisen ).

E. 3.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 ist ihrem eigentli chen Gehalt entsprechend nicht als Abweisung eines Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand (zufolge fehlender Bedürftigkeit), sondern als rückwirken der Entzug der bereits bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu verstehen, deren Rechtmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist.

E. 3.3 Richtet sich die Beschwerde gegen den rückwirkenden Entzug der unentgeltli chen Rechtspflege beziehungsweise liegt kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Entschädigung vor (vgl. hiezu

Kieser , a.a.O., Art. 37 N 46 und 48), ist die Beschwerde zutreffenderweise im Namen der vertretenen Partei (und nicht im Namen der Rechtsvertreterin) erhoben worden.

4 .

4 .1

Gemäss

Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei s i e nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4 .2

Nachdem mit Verfügung vom 8. März 2017 dem Beschwerdeführer eine befris tete ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk. 7/243) , reichte dessen Rechts vertreterin am 1 5 . März 2017 eine Zusammenstellung ihrer vom 1 3. Januar bis 1 5 . März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren über Fr. 2‘136.25 ein ( Urk. 7/244). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers – das „ Gesuch “ von Rechtsanwältin Petra Oehmke

„ um unentgeltliche n

Rechts beistand “ mangels Bedürftigkeit ab respektive e ntzog rückwirkend die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

( Urk. 7/247 ; E. 3.2 hievor ). Darin ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt ( Urk. 1 S.

3 f.) – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Denn die Versicherungsträger sind verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören, sofern

wie vorliegend Letztere nicht durch Einsprache angefochten werden können (BGE 132 V 368 E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Konstellation eines rück wirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege, was die Beschwerdegeg nerin zu übersehen scheint ( Urk. 6 S. 1), wesentlich von derjenigen einer (erst maligen) Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren unterscheidet . Daran zu erinnern ist sodann , das s der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den zentralen Verfahrensgarantien gehört . Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb grundsätzlich gehalten gewesen, dem Versicherten respektive dessen Vertreterin Gelegenheit zu geben, sich vorab zur wirtschaftlichen Situation respektive seinen finanziellen Verpflichtungen zu äussern. Weiterungen zur Thematik erübrigen sich allerdings, wenn die Zuläs sigkeit eines rückwirken den Entzug s der Bewilligung der unentgeltlichen Ver tretung vorliegend zu verneinen ist .

4 .3 4 .3.1

Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro fu turo ). Der Entzug für die Zukunft bildet die Regel. Dass ein Entzug der unent geltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann , folgt ( auch )

aus dem Vertrauensschutz. Der rüc k wirkende Entzug (ex tunc ) greift – wi e bereits erwähnt (E. 1. 4 .2) – nur ausnahmsweise . Das Bun desgericht nennt als Gründe hiefür etwa von der Partei gemachte falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder ein sonst mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 4D_ 19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.5).

4 .3.2

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juli 2016 wurde festgestellt, dass de r Beschwerdef ührer bei ausgewiesener Bedürftigkeit – und da namentlich auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt waren – ab 13.

Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsver fahren hat (Prozess-Nr. IV.2016.00552 [Urk.

7/229] ). Dass Gründe von der Art, wie sie das Bundesgericht für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug nennt, vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.

Auch durfte sich die unentgeltli che Rechtsvertreterin in Bezug auf ihren Honoraranspruch auf die durch das hiesige Gericht erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ver lassen (vgl. BGE 141 I 241 E. 3.2); dies zumindest bis zum Erhalt der rentenzu sprechenden Verfügung vom 8. März 2017 (vgl. Urk. 7/244 S. 2 ). Davon abge sehen ist Folgendes zu bemerken: Geht man mit Ackermann davon aus, dass für die Rückforderung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten der unentgeltlichen Vertretung

im Gegensatz zu den Gerichtsver fahren

keine gesetzliche Grundlage besteht

(E. 1. 4. 4

hievor ), dürfte mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren wohl nicht dahingehend argumentiert werden, ein rückwirkender Entzug müsse aus prozessökonomischen Gründen auch des halb möglich sein, weil der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Verfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen könne

(vgl. für das Gerichtsverfahren Urteil des Bun desgerichts 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4). 4 .4

Sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Entzug der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt (und können Aus führungen zur Frage der Bedürftigkeit entsprechend unterbleiben), ist die Ver fü gung vom 5. April 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ü ber die Höhe der Honorarforderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk. 7/244/2 3) wird die Beschwerdegegnerin noch befinden . 5 . 5 .1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdever fahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung e contrario ). 5 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung ( Art. 61 lit . g ATSG ). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2017 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

E. 4 ATSG eine Formulierung, welche nur teilweise der in Art. 61 lit . f ATSG verwendeten entspricht. Anstelle des Begriffs des „Rechtfertigens“ wird derjenige des „Erforderns“ verwendet, was auf einen bewussten gesetz geberi schen Entscheid zurückgeht. Damit wird die Rechtsprechung aufge nommen, welche eine strenge Prüfung der massgebenden Voraus setzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungs verfahren geprüft wird. Die Auslegung des Begriffs des „Erforderns“ darf freilich nicht strenger aus fallen als die Rechtsprechung zu der in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten „Notwendig keit“ (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 f.) .

Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung gelten – wie bereits erwähnt – die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie d i e Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 und 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen; siehe auch Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichts kosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi ], Bern 2001, S. 188 f.) . Die Konkretisierung der beiden erst genannten Voraussetzungen erfolgt in prinzi pieller Analogie zu den ent sprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (vgl. Kieser , a.a.O. ,

Art. 37 N 3

E. 7 ).

E. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwal tungsgericht doch keine Rückforderung. Damit können die Ver siche rungsträge r die ihnen wegen der unentgeltlichen Vertretung entstandenen Kosten nicht zurückfordern (Ackermann, a.a.O., S. 193) . Es kann auch nicht über den Verweis des Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die Regelung von Art. 65 Abs. 4 des Bundesge setzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) zurückgegriffen werden (Acker mann, a.a.O., S. 193 .

V gl. allerdings Kieser , a.a.O., S. 729 f.) . Denn es wird nicht „eine bereits vorliegende Normierung des ATSG durch Heranziehen der VwVG -Bestimmungen zusätzlich konkretisiert“; viel mehr würde „eine eingehendere Regelung des VwVG “ im Anwendungs bereich des ATSG übernommen, was aus geschlossen ist (so Ackermann, a.a.O., S. 193 mit Hinweis auf BGE 133 V 446 E. 7.2). Die Frage des Anspruchs auf unent geltliche Vertretung ist von der Nach folgefrage der Rückforderung der erbrachten Leistung durch den Staat zu tren nen, und im Rahmen der Materialien ist allein die erste Frage thematisiert wor den. Es kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz des Verbots der unge rechtfertigten Bereicherung abgestellt werden, da im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung die Leistung nicht ohne Rechts grund geflossen ist, abgesehen davon, dass hier ein Dreiecksverhältnis Gesuc h steller-Anwalt-Staat vorliegt (Ackermann, a.a.O. in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], S. 192 f.). 2 . 2 .1

Am 15. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin wie erwähnt eine Zusammen stellung ihrer vom 13. Januar 2016 bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ein (Urk. 7/244), worauf die Beschwerdegegnerin das „Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) abwies.

Die

Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers ver n einte sie im Wesentlichen damit, dass er nach der erfolgten Rentennachzahlung von Fr. 59‘057.90 nun in der Lage sei, di e angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von

Fr. 2‘136.25 zu begleichen (Urk. 2). Es sei zudem nicht belegt, wofür die Nachzahlung verwen det worden sei ( Urk. 6). 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber auf den Standpunkt, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juli 2016 (Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren) sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich leistungspflichtig sei. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung seien seitens der Verwaltung nur vorgeschossen und könnten bei Verbesserung der finanziellen Situation des Versicherten zurückgefordert werden. Dies ändere in des nichts an deren Verpflichtung , dem unentgeltlichen Rechtsbeistand den Aufwand direkt zu ersetzen. Hinzu komme , dass die Beschwerdegegnerin bei einer Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit habe, die unent geltliche Rechtsvertretung aufzuheben, dies jedoch nur mit Wirkung ex nunc ( Urk. 1 S. 4).

Er gab weiter an, seine letzte Anstellung 2009 verloren zu haben und seither ohne Erwerbseinkommen zu sein . Sozialhilfeleistungen habe er erst seit April 2012 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Ersparnisse nicht nur aufge braucht gewesen , sondern es habe sich auch ein beachtlicher Schuldenberg angehäuft. Nach Erhalt des Rentenbescheides hätten die sozialen Dienste ihre finanzielle Unterstützung eingestellt. Folglich habe er seinen Lebensunterhalt vom nachbezahlten Rentenbetrag zu bestreiten. Nach Erhalt der Rentennach zahlung habe er seine Schulden beglichen. Im Zeitpunkt des Erhalts der ange fochtenen Verfügung sei deshalb bis auf Fr.

10‘045.95 alles aufgebraucht gewesen. Seither habe sich der Saldo sukzessive weiter verringert und Ende April 2017 noch ein paar wenige Franken betragen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei daher nach wie vor gegeben ( Urk. 1 S. 5). 3 .

3 .1

Mit Urteil des hiesigen

Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1 3. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat ( Urk. 7/229).

Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft ( BGE 141 I 241 und Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2013 vom 1 9. August 2013 E. 3.5) . Daraus ist allerdings nicht auf eine voraussetzungslose Abänder lichkeit beziehungsweise fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.4).

Dispositiv
  1. 1.1      Der 1957 geborene X.___ hatte sich am 16. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an gemeldet (Urk.  7 /2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut sprache fü r berufliche Massnahmen (Urk. 7 /21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 hielt sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert und beanspruche keine Leistungen der Invalidenv ersicherung mehr (Urk. 7 /26). 1.2      Am 22. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem Auffahrunfall vom
  2. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung an (Urk. 7 /31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7 /35) die Akten der Unfall- und der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/41 und Urk. 7 /104) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk.  7 /37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2008 (Urk.  7 /38 ) ein. Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 7 /56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ dahingehend , dass er Anspruch auf Arbeitsver mittlung habe (Mitteilung vom 29.  August 2008 [Urk. 7 /60]). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Mass nahmen – eine Verlänge rung der Ausbildungszeit zum Car- und Lastwa genchauffeur (Urk.  7 /70). Nachdem dem Versi cherten der Erwerb des Führe r ausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen (Urk.  7 /87).      In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 11. bis am 14. April 2011 im Z.___ untersuchen (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk.  7 /99]). Am 22. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe (Urk.  7 /101). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk.  7 /116-117) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 11. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und verneinte einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk.  7 /126). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk.  7 /3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und neuen Entschei dung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2013.00257 [ Urk.  7 /144]). 1.3      Nachdem die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7 / 164, 7/167-168, 7/171, 7 / 173 und 7 /177) sowie die Akten der Unfall versic herung beigezogen hatte ( Urk.  7 /158), liess sie X.___ am 2
  3. September sowie am 12., 1
  4. und 1
  5. Oktober respektive
  6. November 2015 durch die Ärzte des A.___ polydisziplinär begutachten (Experti se vom
  7. Dezember 2015 [ Urk.  7 /200]). Am 2
  8. April 2016 lehnte die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwältin Petra Oehmke um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anw altlichen Vertretung ab ( Urk.  7 /211), wogegen der Versicherte am 1
  9. Mai 2016 Beschwerde erhob (Urk.  7 /214/1-8). Mit Vor bescheid vom 2
  10. Juni 2016 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom
  11. April 2010 bis 3
  12. März 2015 und einer Drei viertelsrente für die Zeit vom
  13. April 2015 bis 3
  14. August 2015 in Aussicht ( Urk.  7 /222). An der Zusprache befristeter Rentenleistungen hielt sie – auf Ein wand von X.___ hin ( Urk.  7 /227) – mit Verfügun g vom
  15. März 2017 fest ( Urk.  7/234 und Urk.  7 /243). 1.4      Zwischenzeitlich hatte das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2
  16. April 2016 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 13. Januar 2016 in der Person von Recht s anwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Urteil vom 20. Juli 2016 [Pr ozess-Nr. IV.2016.00552; Urk.  7 /229]).      Mit Schreiben vom 1
  17. März 2017 reichte Rechtsanwältin Petra Oehmke eine Zusammenstellung ihrer vom 1
  18. Januar 2016 bis 1
  19. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Abklärungs- bzw. Ein wandverfahren in der Höhe von Fr.  2‘136.25 ein ( Urk.  7/244). In der Folge wies die IV-Stelle das „ Gesuch um unentgeltliche n Rechtsbeistand“ im Verwaltungs verfahren – unter Hinweis auf eine am 10. März 2017 an ihn erfolgte Renten n achzahlung von Fr.   59‘057.90 und auf eine damit eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Urteilsfällung durch das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich am 20.   Juli 2016 – mangels Bedürftigkeit ab (Verfü gung vom
  20. April 2017 [ Urk.  7/247 = Urk.  2]).
  21. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
  22. Mai 2017 Beschwerde mit folgende m Antrag ( Urk.  1 S. 2): „ Die Verfügung der IV-Stelle vom
  23. April 2017 sei aufzuheben und die IV Stelle sei anzuweisen , der Unterzeichnenden für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Verfahren die in Rechnung gestell ten Anwaltskosten in Höhe von Fr.  2‘136.25 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin.“      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  24. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1
  25. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8).
  26. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  27. 1 .1      Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Diese Garantie ist auch Ausfluss de s Prinzips der Waffengleichheit. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beson deren ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertre tung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG ). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutra li tät und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben ( Art.  43 ATSG), nur in Aus nahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen . Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versi cherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2 mit weiteren Hinweisen ). 1.2      Was die Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung betrifft, verwendet Art.  37 Abs.  4 ATSG eine Formulierung, welche nur teilweise der in Art.  61 lit . f ATSG verwendeten entspricht. Anstelle des Begriffs des „Rechtfertigens“ wird derjenige des „Erforderns“ verwendet, was auf einen bewussten gesetz geberi schen Entscheid zurückgeht. Damit wird die Rechtsprechung aufge nommen, welche eine strenge Prüfung der massgebenden Voraus setzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungs verfahren geprüft wird. Die Auslegung des Begriffs des „Erforderns“ darf freilich nicht strenger aus fallen als die Rechtsprechung zu der in Art.  29 Abs.  3 BV vorausgesetzten „Notwendig keit“ (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar,
  28. Aufl., Zürich 2015, Art.  37 N 35 f.) .      Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung gelten – wie bereits erwähnt – die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie d i e Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 und 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen; siehe auch Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichts kosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi ], Bern 2001, S. 188 f.) . Die Konkretisierung der beiden erst genannten Voraussetzungen erfolgt in prinzi pieller Analogie zu den ent sprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (vgl. Kieser , a.a.O. , Art.  37 N 3 7 ). 1.3      Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom
  29. April 2017 E. 1 ).
  30. 4
  31. 4 .1      Rechtsprechungsgemäss lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art.  29 Abs.  3 BV einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Dabei ist die ein mal erteilte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für künftige Prozess handlungen zu entziehen, weil die bedürftige Partei und ihr Vertreter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anordnung des Gegenteils die Unentgeltlichkeit Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf das gewährte Armenrecht vorge nommen werden konnten ( Urteil des Bundesgericht s 4D_19/2016 vom 1
  32. April 2016 E. 4.2).
  33. 4 .2      Der Vertrauensschutz verlangt folglich , dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann . Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhält nissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechts missbräuchlich verhalten hat ( BGE 141 I 241 E. 3.2 sowie vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1
  34. April 2016 E. 4.5 mit weiteren Hin weisen auf die Literatur; ferner Bundesgerichtsurteil 5 A_305/201 3 vom 19. August 2013 E. 3.5 ).
  35. 4 .3      Da Art.  4 BV dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte vorsehen, dass der Begünstigte subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verliert. Sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen, kann das Gericht die er teilte Bewilligung zurückziehen . Auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünsti gten ausreichend verbessert hat.      Nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung darf zu einer Über prüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären. Könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltli che Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzuläs si gerweise rückwirkend entzogen. Mit dieser Situation nicht vergleichbar ist dagegen der Fall, wo die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, wes halb der rückwirkende Entzug nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein braucht ( BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen ).
  36. 4 .4      Notwendig ist aber eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der ausbe zahlten Leistung . Eine solche besteht namentlich für das Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht sowie regelmässig für die kantonalen Gerichtsverfahren. Eine entsprechende Norm fehlt dagegen für das Verwaltungsverfahren (Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Ver tretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], Sozial ver s i cherungsrechtstagung 2010, S. 192 f. ) ; auch aus Art.  12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV) lässt sich nichts entsprechendes ableiten, umfasst der darin enthaltene Verweis auf Art.  8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwal tungsgericht doch keine Rückforderung. Damit können die Ver siche rungsträge r die ihnen wegen der unentgeltlichen Vertretung entstandenen Kosten nicht zurückfordern (Ackermann, a.a.O., S. 193) . Es kann auch nicht über den Verweis des Art.  55 Abs.  1 ATSG auf die Regelung von Art.  65 Abs.  4 des Bundesge setzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) zurückgegriffen werden (Acker mann, a.a.O., S. 193 . V gl. allerdings Kieser , a.a.O., S. 729 f.) . Denn es wird nicht „eine bereits vorliegende Normierung des ATSG durch Heranziehen der VwVG -Bestimmungen zusätzlich konkretisiert“; viel mehr würde „eine eingehendere Regelung des VwVG “ im Anwendungs bereich des ATSG übernommen, was aus geschlossen ist (so Ackermann, a.a.O., S. 193 mit Hinweis auf BGE 133 V 446 E. 7.2). Die Frage des Anspruchs auf unent geltliche Vertretung ist von der Nach folgefrage der Rückforderung der erbrachten Leistung durch den Staat zu tren nen, und im Rahmen der Materialien ist allein die erste Frage thematisiert wor den. Es kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz des Verbots der unge rechtfertigten Bereicherung abgestellt werden, da im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung die Leistung nicht ohne Rechts grund geflossen ist, abgesehen davon, dass hier ein Dreiecksverhältnis Gesuc h steller-Anwalt-Staat vorliegt (Ackermann, a.a.O. in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], S. 192 f.). 2 . 2 .1      Am 15. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin wie erwähnt eine Zusammen stellung ihrer vom 13. Januar 2016 bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ein (Urk. 7/244), worauf die Beschwerdegegnerin das „Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) abwies. Die Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers ver n einte sie im Wesentlichen damit, dass er nach der erfolgten Rentennachzahlung von Fr.  59‘057.90 nun in der Lage sei, di e angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr.  2‘136.25 zu begleichen (Urk. 2). Es sei zudem nicht belegt, wofür die Nachzahlung verwen det worden sei ( Urk.  6). 2 .2      Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber auf den Standpunkt, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
  37. Juli 2016 (Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren) sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich leistungspflichtig sei. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung seien seitens der Verwaltung nur vorgeschossen und könnten bei Verbesserung der finanziellen Situation des Versicherten zurückgefordert werden. Dies ändere in des nichts an deren Verpflichtung , dem unentgeltlichen Rechtsbeistand den Aufwand direkt zu ersetzen. Hinzu komme , dass die Beschwerdegegnerin bei einer Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit habe, die unent geltliche Rechtsvertretung aufzuheben, dies jedoch nur mit Wirkung ex nunc ( Urk.  1 S. 4).      Er gab weiter an, seine letzte Anstellung 2009 verloren zu haben und seither ohne Erwerbseinkommen zu sein . Sozialhilfeleistungen habe er erst seit April 2012 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Ersparnisse nicht nur aufge braucht gewesen , sondern es habe sich auch ein beachtlicher Schuldenberg angehäuft. Nach Erhalt des Rentenbescheides hätten die sozialen Dienste ihre finanzielle Unterstützung eingestellt. Folglich habe er seinen Lebensunterhalt vom nachbezahlten Rentenbetrag zu bestreiten. Nach Erhalt der Rentennach zahlung habe er seine Schulden beglichen. Im Zeitpunkt des Erhalts der ange fochtenen Verfügung sei deshalb bis auf Fr.   10‘045.95 alles aufgebraucht gewesen. Seither habe sich der Saldo sukzessive weiter verringert und Ende April 2017 noch ein paar wenige Franken betragen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei daher nach wie vor gegeben ( Urk.  1 S. 5). 3 .      3 .1      Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 2
  38. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1
  39. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat ( Urk.  7/229). Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft ( BGE 141 I 241 und Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2013 vom 1
  40. August 2013 E. 3.5) . Daraus ist allerdings nicht auf eine voraussetzungslose Abänder lichkeit beziehungsweise fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1
  41. April 2016 E. 4.4). 3.2      Die vorliegend angefochtene Verfügung vom
  42. April 2017 ist ihrem eigentli chen Gehalt entsprechend nicht als Abweisung eines Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand (zufolge fehlender Bedürftigkeit), sondern als rückwirken der Entzug der bereits bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu verstehen, deren Rechtmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist. 3.3      Richtet sich die Beschwerde gegen den rückwirkenden Entzug der unentgeltli chen Rechtspflege beziehungsweise liegt kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Entschädigung vor (vgl. hiezu Kieser , a.a.O., Art.  37 N 46 und 48), ist die Beschwerde zutreffenderweise im Namen der vertretenen Partei (und nicht im Namen der Rechtsvertreterin) erhoben worden.      4 .      4 .1      Gemäss Art.  42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei s i e nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art.  42 ATSG namentlich in Art.  29 Abs.  2 BV garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4 .2      Nachdem mit Verfügung vom
  43. März 2017 dem Beschwerdeführer eine befris tete ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk.  7/243) , reichte dessen Rechts vertreterin am 1 5 .  März 2017 eine Zusammenstellung ihrer vom 1
  44. Januar bis 1 5 .  März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren über Fr.  2‘136.25 ein ( Urk.  7/244). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers – das „ Gesuch “ von Rechtsanwältin Petra Oehmke „ um unentgeltliche n Rechts beistand “ mangels Bedürftigkeit ab respektive e ntzog rückwirkend die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ( Urk.  7/247 ; E. 3.2 hievor ). Darin ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt ( Urk.  1 S.   3 f.) – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Denn die Versicherungsträger sind verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören, sofern   wie vorliegend Letztere nicht durch Einsprache angefochten werden können (BGE 132 V 368 E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Konstellation eines rück wirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege, was die Beschwerdegeg nerin zu übersehen scheint ( Urk.  6 S. 1), wesentlich von derjenigen einer (erst maligen) Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren unterscheidet . Daran zu erinnern ist sodann , das s der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den zentralen Verfahrensgarantien gehört . Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb grundsätzlich gehalten gewesen, dem Versicherten respektive dessen Vertreterin Gelegenheit zu geben, sich vorab zur wirtschaftlichen Situation respektive seinen finanziellen Verpflichtungen zu äussern. Weiterungen zur Thematik erübrigen sich allerdings, wenn die Zuläs sigkeit eines rückwirken den Entzug s der Bewilligung der unentgeltlichen Ver tretung vorliegend zu verneinen ist . 4 .3 4 .3.1      Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro fu turo ). Der Entzug für die Zukunft bildet die Regel. Dass ein Entzug der unent geltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann , folgt ( auch ) aus dem Vertrauensschutz. Der rüc k wirkende Entzug (ex tunc ) greift – wi e bereits erwähnt (E. 1. 4 .2) – nur ausnahmsweise . Das Bun desgericht nennt als Gründe hiefür etwa von der Partei gemachte falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder ein sonst mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 4D_ 19/2016 vom 1
  45. April 2016 E.  4.5). 4 .3.2      M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 2
  46. Juli 2016 wurde festgestellt, dass de r Beschwerdef ührer bei ausgewiesener Bedürftigkeit – und da namentlich auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt waren – ab 13.   Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsver fahren hat (Prozess-Nr. IV.2016.00552 [Urk.   7/229] ). Dass Gründe von der Art, wie sie das Bundesgericht für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug nennt, vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich. Auch durfte sich die unentgeltli che Rechtsvertreterin in Bezug auf ihren Honoraranspruch auf die durch das hiesige Gericht erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ver lassen (vgl. BGE 141 I 241 E. 3.2); dies zumindest bis zum Erhalt der rentenzu sprechenden Verfügung vom
  47. März 2017 (vgl. Urk.  7/244 S. 2 ). Davon abge sehen ist Folgendes zu bemerken: Geht man mit Ackermann davon aus, dass für die Rückforderung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten der unentgeltlichen Vertretung im Gegensatz zu den Gerichtsver fahren keine gesetzliche Grundlage besteht (E. 1.
  48. 4   hievor ), dürfte mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren wohl nicht dahingehend argumentiert werden, ein rückwirkender Entzug müsse aus prozessökonomischen Gründen auch des halb möglich sein, weil der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Verfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen könne (vgl. für das Gerichtsverfahren Urteil des Bun desgerichts 8C_772/2010 vom
  49. Dezember 2010 E. 2.4). 4 .4      Sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Entzug der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt (und können Aus führungen zur Frage der Bedürftigkeit entsprechend unterbleiben), ist die Ver fü gung vom 5. April 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ü ber die Höhe der Honorarforderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk.  7/244/2 3) wird die Beschwerdegegnerin noch befinden . 5 . 5 .1      Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdever fahren kostenlos ( Art.  69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung e contrario ). 5 .2      Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung ( Art.  61 lit . g ATSG ). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( §  34 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr.  1‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt:
  50. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  51. April 2017 aufgehoben .
  52. Das Verfahren ist kostenlos.
  53. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00495

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

28. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1957 geborene X.___

hatte sich am 16. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an gemeldet (Urk. 7 /2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut sprache fü r berufliche Massnahmen (Urk. 7 /21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 hielt sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert und beanspruche keine Leistungen der Invalidenv ersicherung mehr (Urk. 7 /26). 1.2

Am 22. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem

Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der I nvalidenversicherung an (Urk. 7 /31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst

einem Auszug aus

dem individuellen Konto (Urk. 7 /35) die Akten der Unfall- und der Kranken taggeldversicherung bei (Urk. 7/41 und Urk. 7 /104) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7 /37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ ,

Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. März 2008 (Urk. 7 /38 ) ein. Mit Mitteilung vom 31. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 7 /56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ dahingehend , dass er Anspruch auf Arbeitsver mittlung habe (Mitteilung vom 29. August 2008 [Urk. 7 /60]). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Mass nahmen – eine Verlänge rung der Ausbildungszeit zum Car- und Lastwa genchauffeur (Urk. 7 /70). Nachdem dem Versi cherten der Erwerb des Führe r ausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen (Urk. 7 /87).

In der

Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 11. bis am 14. April 2011 im Z.___ untersuchen (Gutachten vom 9. Juni 2011 [Urk. 7 /99]). Am 22. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe (Urk. 7 /101). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7 /116-117) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 11. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und verneinte einen Rentenanspruch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 7 /126). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7 /3-18) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Juli 2014 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse und neuen Entschei dung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess-Nr. IV.2013.00257 [ Urk. 7 /144]). 1.3

Nachdem die Verwaltung Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt (Urk. 7 / 164, 7/167-168, 7/171, 7 / 173 und 7 /177) sowie die Akten der Unfall versic herung beigezogen hatte ( Urk. 7 /158), liess sie X.___ am 2 2. September sowie am 12., 1 6. und 1 9. Oktober respektive 4. November 2015 durch die Ärzte des A.___ polydisziplinär begutachten (Experti se vom 4. Dezember 2015 [ Urk. 7 /200]). Am 2 0. April 2016 lehnte die IV-Stelle das Gesuch von Rechtsanwältin Petra Oehmke um Bestellung als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verwaltungsverfahren mangels Notwendigkeit einer anw altlichen Vertretung ab ( Urk. 7 /211), wogegen der Versicherte am 1 0. Mai 2016 Beschwerde erhob (Urk. 7 /214/1-8). Mit Vor bescheid vom 2 8. Juni 2016 stellte die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. April 2010 bis 3 1. März 2015 und einer Drei viertelsrente für die Zeit vom 1. April 2015 bis 3 1. August 2015 in Aussicht ( Urk. 7 /222). An der Zusprache

befristeter Rentenleistungen hielt sie – auf Ein wand von X.___ hin ( Urk. 7 /227) – mit Verfügun g vom 8. März 2017 fest ( Urk. 7/234 und Urk. 7 /243). 1.4

Zwischenzeitlich hatte das hiesige Gericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. April 2016 gutgeheissen und festgestellt, dass der Versicherte ab 13. Januar 2016 in der Person von Recht s anwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat (Urteil vom 20. Juli 2016 [Pr ozess-Nr. IV.2016.00552; Urk. 7 /229]).

Mit Schreiben vom 1 5. März 2017 reichte Rechtsanwältin Petra Oehmke

eine Zusammenstellung ihrer vom 1 3. Januar 2016 bis 1 5. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Abklärungs- bzw.

Ein wandverfahren

in der Höhe von Fr. 2‘136.25 ein ( Urk. 7/244). In der Folge wies die IV-Stelle das „ Gesuch um unentgeltliche n

Rechtsbeistand“ im Verwaltungs verfahren – unter Hinweis auf eine am 10. März 2017 an ihn erfolgte Renten n achzahlung von Fr.

59‘057.90 und auf eine damit eingetretene Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Urteilsfällung durch das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich am 20.

Juli 2016 – mangels Bedürftigkeit ab (Verfü gung vom 5. April 2017 [ Urk. 7/247 = Urk. 2]). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 8. Mai 2017 Beschwerde mit folgende m Antrag ( Urk. 1 S. 2): „ Die Verfügung der IV-Stelle vom 5. April 2017 sei aufzuheben und die IV Stelle sei anzuweisen , der Unterzeichnenden für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im IV-Verfahren die in Rechnung gestell ten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 2‘136.25 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer de geg nerin.“

Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 1 4. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1 .1

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf unent geltlichen Rechtsbeistand ein. Diese Garantie ist auch Ausfluss de s Prinzips der Waffengleichheit. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Beson deren ist auch Voraussetzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertre tung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungs rechts (ATSG ). Sie ist namentlich mit Blick darauf, dass der Untersuchungs grundsatz gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutra li tät und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben ( Art. 43 ATSG), nur in Aus nahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Ver bandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen . Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der versi cherten Person, sich im Verfahren zurecht zu finden ( Urteil des Bundesgerichts 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.1-2 mit weiteren Hinweisen ).

1.2

Was die Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung betrifft, verwendet Art. 37 Abs. 4 ATSG eine Formulierung, welche nur teilweise der in Art. 61 lit . f ATSG verwendeten entspricht. Anstelle des Begriffs des „Rechtfertigens“ wird derjenige des „Erforderns“ verwendet, was auf einen bewussten gesetz geberi schen Entscheid zurückgeht. Damit wird die Rechtsprechung aufge nommen, welche eine strenge Prüfung der massgebenden Voraus setzungen verlangt, wenn die unentgeltliche Vertretung im Verwaltungs verfahren geprüft wird. Die Auslegung des Begriffs des „Erforderns“ darf freilich nicht strenger aus fallen als die Rechtsprechung zu der in Art. 29 Abs. 3 BV vorausgesetzten „Notwendig keit“ (vgl. Kieser , ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 37 N 35 f.) .

Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Vertretung gelten – wie bereits erwähnt – die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie d i e Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundes gerichts 4D_19/2016 vom 11. April 2016 E. 4.1 und 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1, je mit Hinweisen; siehe auch Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichts kosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, [Hrsg. Christian Schöbi ], Bern 2001, S. 188 f.) . Die Konkretisierung der beiden erst genannten Voraussetzungen erfolgt in prinzi pieller Analogie zu den ent sprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren (vgl. Kieser , a.a.O. ,

Art. 37 N 3 7 ). 1.3

Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltl ichen Verbeiständung im Einsprache verfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, feh lende Aus sichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall ) bleibt weiterhin anwendbar ( BGE 132 V 200 E. 4.1 ; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 1 ). 1. 4 1. 4 .1

Rechtsprechungsgemäss lässt die verfassungsrechtliche Garantie nach Art. 29 Abs. 3 BV einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu. Dabei ist die ein mal erteilte unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für künftige Prozess handlungen zu entziehen, weil die bedürftige Partei und ihr Vertreter in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass bis zur Anordnung des Gegenteils die Unentgeltlichkeit Geltung hat. Soweit diese Annahme jedoch nicht mehr berechtigt ist, kommt ein Entzug auch rückwirkend für Rechtsvorkehren in Betracht, welche nicht im Vertrauen auf das gewährte Armenrecht vorge nommen werden konnten ( Urteil des Bundesgericht s 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.2). 1. 4 .2

Der Vertrauensschutz verlangt folglich , dass ein Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann . Der rückwirkende Entzug (ex tunc ) greift nur ausnahmsweise, etwa weil die Partei falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhält nissen gemacht oder sich sonst mutwillig, irreführend, täuschend oder rechts missbräuchlich verhalten hat ( BGE 141 I 241 E. 3.2 sowie vorerwähntes

Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.5 mit weiteren Hin weisen auf die Literatur; ferner Bundesgerichtsurteil 5 A_305/201 3 vom 19. August 2013 E. 3.5 ). 1. 4 .3

Da Art. 4 BV dem Bedürftigen keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat garantiert, können die kantonalen Prozessrechte vorsehen, dass der Begünstigte subsidiäre staatliche Verfahrenshilfen unter Umständen verliert. Sind die Voraussetzungen, auf Grund derer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, während des Verfahrens weggefallen, kann das Gericht die er teilte Bewilligung zurückziehen . Auf Grund der Rechtswohltat ausbezahlte Beträge können ferner nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünsti gten ausreichend verbessert hat.

Nicht jede während des Verfahrens veränderte Voraussetzung darf zu einer Über prüfung des Entscheids über die Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege führen. Die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels dürfen beispielsweise nur am Anfang des Verfahrens beurteilt werden, weil sie sich häufig nach Abschluss des Beweisverfahrens klären.

Könnte mit dem Entscheid über diesen Punkt zugewartet werden, würde dem Gesuchsteller die unentgeltli che Rechtspflege bei erkennbar gewordenem Verlust des Prozesses unzuläs si gerweise rückwirkend entzogen. Mit dieser Situation nicht vergleichbar ist dagegen der Fall, wo die Bedürftigkeit während des Verfahrens wegfällt, wes halb der rückwirkende Entzug nicht von vornherein verfassungswidrig zu sein braucht ( BGE 122 I 5 E. 4a mit weiteren Hinweisen ). 1. 4 .4

Notwendig ist aber eine gesetzliche Grundlage für die Rückforderung der ausbe zahlten Leistung . Eine solche besteht namentlich für das Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Bundesverwaltungsgericht sowie regelmässig für die kantonalen Gerichtsverfahren. Eine entsprechende Norm fehlt dagegen für das Verwaltungsverfahren (Ackermann, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Ver tretung im Sozialversicherungsrecht, in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], Sozial ver s i cherungsrechtstagung 2010, S. 192 f. ) ; auch aus Art. 12a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSV) lässt sich nichts entsprechendes ableiten, umfasst der darin enthaltene Verweis auf Art. 8 bis 13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes verwal tungsgericht doch keine Rückforderung. Damit können die Ver siche rungsträge r die ihnen wegen der unentgeltlichen Vertretung entstandenen Kosten nicht zurückfordern (Ackermann, a.a.O., S. 193) . Es kann auch nicht über den Verweis des Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die Regelung von Art. 65 Abs. 4 des Bundesge setzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) zurückgegriffen werden (Acker mann, a.a.O., S. 193 .

V gl. allerdings Kieser , a.a.O., S. 729 f.) . Denn es wird nicht „eine bereits vorliegende Normierung des ATSG durch Heranziehen der VwVG -Bestimmungen zusätzlich konkretisiert“; viel mehr würde „eine eingehendere Regelung des VwVG “ im Anwendungs bereich des ATSG übernommen, was aus geschlossen ist (so Ackermann, a.a.O., S. 193 mit Hinweis auf BGE 133 V 446 E. 7.2). Die Frage des Anspruchs auf unent geltliche Vertretung ist von der Nach folgefrage der Rückforderung der erbrachten Leistung durch den Staat zu tren nen, und im Rahmen der Materialien ist allein die erste Frage thematisiert wor den. Es kann auch nicht auf den allgemeinen Grundsatz des Verbots der unge rechtfertigten Bereicherung abgestellt werden, da im Zeitpunkt der Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung die Leistung nicht ohne Rechts grund geflossen ist, abgesehen davon, dass hier ein Dreiecksverhältnis Gesuc h steller-Anwalt-Staat vorliegt (Ackermann, a.a.O. in: Schaffhauser/ Kieser [Hrsg.], S. 192 f.). 2 . 2 .1

Am 15. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin wie erwähnt eine Zusammen stellung ihrer vom 13. Januar 2016 bis 15. März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren ein (Urk. 7/244), worauf die Beschwerdegegnerin das „Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand“ mit Verfügung vom 5. April 2017 (Urk. 2) abwies.

Die

Bedürf tigkeit des Beschwerdeführers ver n einte sie im Wesentlichen damit, dass er nach der erfolgten Rentennachzahlung von Fr. 59‘057.90 nun in der Lage sei, di e angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von

Fr. 2‘136.25 zu begleichen (Urk. 2). Es sei zudem nicht belegt, wofür die Nachzahlung verwen det worden sei ( Urk. 6). 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber auf den Standpunkt, das Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juli 2016 (Anspruch auf unentgeltliche Rechts vertretung im Verwaltungsverfahren) sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich leistungspflichtig sei. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung seien seitens der Verwaltung nur vorgeschossen und könnten bei Verbesserung der finanziellen Situation des Versicherten zurückgefordert werden. Dies ändere in des nichts an deren Verpflichtung , dem unentgeltlichen Rechtsbeistand den Aufwand direkt zu ersetzen. Hinzu komme , dass die Beschwerdegegnerin bei einer Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Möglichkeit habe, die unent geltliche Rechtsvertretung aufzuheben, dies jedoch nur mit Wirkung ex nunc ( Urk. 1 S. 4).

Er gab weiter an, seine letzte Anstellung 2009 verloren zu haben und seither ohne Erwerbseinkommen zu sein . Sozialhilfeleistungen habe er erst seit April 2012 bezogen. Zu diesem Zeitpunkt seien seine Ersparnisse nicht nur aufge braucht gewesen , sondern es habe sich auch ein beachtlicher Schuldenberg angehäuft. Nach Erhalt des Rentenbescheides hätten die sozialen Dienste ihre finanzielle Unterstützung eingestellt. Folglich habe er seinen Lebensunterhalt vom nachbezahlten Rentenbetrag zu bestreiten. Nach Erhalt der Rentennach zahlung habe er seine Schulden beglichen. Im Zeitpunkt des Erhalts der ange fochtenen Verfügung sei deshalb bis auf Fr.

10‘045.95 alles aufgebraucht gewesen. Seither habe sich der Saldo sukzessive weiter verringert und Ende April 2017 noch ein paar wenige Franken betragen. Die finanzielle Bedürftigkeit sei daher nach wie vor gegeben ( Urk. 1 S. 5). 3 .

3 .1

Mit Urteil des hiesigen

Sozialversicherungsgerichts vom 2 0. Juli 2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1 3. Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren hat ( Urk. 7/229).

Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege erwachsen als Zwischenentscheide nicht in materielle Rechtskraft ( BGE 141 I 241 und Urteil des Bundesgerichts 5A_305/2013 vom 1 9. August 2013 E. 3.5) . Daraus ist allerdings nicht auf eine voraussetzungslose Abänder lichkeit beziehungsweise fehlende Bindung an den Entscheid zu schliessen. Vielmehr darf eine Neubeurteilung nur bei veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen erfolgen, sei es in Bezug auf die Erfolgsaussichten, die Bedürftigkeit oder die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ( erwähntes Urteil des Bundesgerichts 4D_19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.4). 3.2

Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 5. April 2017 ist ihrem eigentli chen Gehalt entsprechend nicht als Abweisung eines Gesuchs um unentgeltli chen Rechtsbeistand (zufolge fehlender Bedürftigkeit), sondern als rückwirken der Entzug der bereits bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren zu verstehen, deren Rechtmässigkeit nachfolgend zu prüfen ist. 3.3

Richtet sich die Beschwerde gegen den rückwirkenden Entzug der unentgeltli chen Rechtspflege beziehungsweise liegt kein Rechtsmittel gegen die Höhe der Entschädigung vor (vgl. hiezu

Kieser , a.a.O., Art. 37 N 46 und 48), ist die Beschwerde zutreffenderweise im Namen der vertretenen Partei (und nicht im Namen der Rechtsvertreterin) erhoben worden.

4 .

4 .1

Gemäss

Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei s i e nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Das rechtliche Gehör – das neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG namentlich in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird – dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). 4 .2

Nachdem mit Verfügung vom 8. März 2017 dem Beschwerdeführer eine befris tete ganze Rente zugesprochen worden war ( Urk. 7/243) , reichte dessen Rechts vertreterin am 1 5 . März 2017 eine Zusammenstellung ihrer vom 1 3. Januar bis 1 5 . März 2017 angefallenen Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Verwaltungsverfahren über Fr. 2‘136.25 ein ( Urk. 7/244). In der Folge wies die Beschwerdegegnerin – ohne vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers – das „ Gesuch “ von Rechtsanwältin Petra Oehmke

„ um unentgeltliche n

Rechts beistand “ mangels Bedürftigkeit ab respektive e ntzog rückwirkend die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

( Urk. 7/247 ; E. 3.2 hievor ). Darin ist – wie vom Beschwerdeführer zu Recht gerügt ( Urk. 1 S.

3 f.) – eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen. Denn die Versicherungsträger sind verpflichtet, die Parteien vor Erlass einer Verfügung anzuhören, sofern

wie vorliegend Letztere nicht durch Einsprache angefochten werden können (BGE 132 V 368 E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Konstellation eines rück wirkenden Entzugs der unentgeltlichen Rechtspflege, was die Beschwerdegeg nerin zu übersehen scheint ( Urk. 6 S. 1), wesentlich von derjenigen einer (erst maligen) Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren unterscheidet . Daran zu erinnern ist sodann , das s der Anspruch auf rechtliches Gehör zu den zentralen Verfahrensgarantien gehört . Die Beschwerdegegnerin wäre deshalb grundsätzlich gehalten gewesen, dem Versicherten respektive dessen Vertreterin Gelegenheit zu geben, sich vorab zur wirtschaftlichen Situation respektive seinen finanziellen Verpflichtungen zu äussern. Weiterungen zur Thematik erübrigen sich allerdings, wenn die Zuläs sigkeit eines rückwirken den Entzug s der Bewilligung der unentgeltlichen Ver tretung vorliegend zu verneinen ist .

4 .3 4 .3.1

Wenn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr besteht, erfolgt der Entzug grundsätzlich für künftige Prozesshandlungen (ex nunc et pro fu turo ). Der Entzug für die Zukunft bildet die Regel. Dass ein Entzug der unent geltlichen Rechtspflege grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro erfolgen kann , folgt ( auch )

aus dem Vertrauensschutz. Der rüc k wirkende Entzug (ex tunc ) greift – wi e bereits erwähnt (E. 1. 4 .2) – nur ausnahmsweise . Das Bun desgericht nennt als Gründe hiefür etwa von der Partei gemachte falsche oder unvollständige Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen oder ein sonst mutwilliges, irreführendes, täuschendes oder rechtsmissbräuchliches Verhalten (Urteil des Bundesgerichts 4D_ 19/2016 vom 1 1. April 2016 E. 4.5).

4 .3.2

M it Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juli 2016 wurde festgestellt, dass de r Beschwerdef ührer bei ausgewiesener Bedürftigkeit – und da namentlich auch die Voraussetzungen der Notwendigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit erfüllt waren – ab 13.

Januar 2016 in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertret ung im Verwaltungsver fahren hat (Prozess-Nr. IV.2016.00552 [Urk.

7/229] ). Dass Gründe von der Art, wie sie das Bundesgericht für einen ausnahmsweise rückwirkenden Entzug nennt, vorgelegen hätten, ist nicht ersichtlich.

Auch durfte sich die unentgeltli che Rechtsvertreterin in Bezug auf ihren Honoraranspruch auf die durch das hiesige Gericht erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ver lassen (vgl. BGE 141 I 241 E. 3.2); dies zumindest bis zum Erhalt der rentenzu sprechenden Verfügung vom 8. März 2017 (vgl. Urk. 7/244 S. 2 ). Davon abge sehen ist Folgendes zu bemerken: Geht man mit Ackermann davon aus, dass für die Rückforderung der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstandenen Kosten der unentgeltlichen Vertretung

im Gegensatz zu den Gerichtsver fahren

keine gesetzliche Grundlage besteht

(E. 1. 4. 4

hievor ), dürfte mit Bezug auf das Verwaltungsverfahren wohl nicht dahingehend argumentiert werden, ein rückwirkender Entzug müsse aus prozessökonomischen Gründen auch des halb möglich sein, weil der Staat wegen weggefallener Bedürftigkeit nach Abschluss des Verfahrens – und somit rückwirkend – die ausbezahlten Beträge wieder zurückverlangen könne

(vgl. für das Gerichtsverfahren Urteil des Bun desgerichts 8C_772/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 2.4). 4 .4

Sind nach dem Gesagten die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Entzug der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt (und können Aus führungen zur Frage der Bedürftigkeit entsprechend unterbleiben), ist die Ver fü gung vom 5. April 2017 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Ü ber die Höhe der Honorarforderung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ( Urk. 7/244/2 3) wird die Beschwerdegegnerin noch befinden . 5 . 5 .1

Da es sich vorliegend nicht um eine Streitigkeit betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Beschwerdever fahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung e contrario ). 5 .2

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessent schädi gung ( Art. 61 lit . g ATSG ). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen ( § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherun gsgericht). Vor liegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. April 2017 aufgehoben . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher