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IV.2013.00257

Keine Verletzung der Schadenminderungspflicht; Rückweisung zur ergänzenden Abklärung, da Verlauf der Behandlung unklar.

Zürich SozVersG · 2014-07-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 1 6. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung sbe zug

an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut spra che für berufliche Massnahmen ( Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 stellte sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingliederungsfä hig und bean spruche keine Leistungen der Invalide nversicherung mehr ( Urk. 8/26).

Am 2 2. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem

Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum

B ezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst

einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/35) die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/41 und Urk. 8/104) und holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 8/37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 3. März 2008 (Urk. 8/38 ) ein. Mit Mitteilung vom 3 1. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 8/56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ , dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe

(Mitteilung vom 2 9. August 2008 [Urk. 8/60]). Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Massnahmen – eine Verläng e rung der Ausbil dungszeit zum Car- und Lastwagenchauffeur (Urk.

8/70). Nach dem dem Versi cherten der Erwerb des Führerausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen ( Urk. 8/87). In der

Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 1 1. bis am 1 4. April 2011 im Z.___

begutachten (Expertise vom 9. Juni 2011 [ Urk. 8/99]). Am 2 2. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Di abetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe ( Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.

8/116 -117 ) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 1 1. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und ver neinte einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25 % ( Urk. 8/126 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 2. März 2013 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung aus zurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung und zur Prüfung allfälliger beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht e er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfü gung vom 1 5. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerde verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Di e versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Auf gaben bereich) dienen, aktiv teilnehmen ( Abs. 2). Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention ( Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung ( Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sund heitszustand nicht angemessen sind. 1. 4

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 1. 5

Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versi cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Er werbs möglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer b ehinderungsangepassten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. So sei nach Wiederaufnahme der Asthmabehandlung – die finanziellen Schwierigkeiten würden der Umsetzung der Schadenminde rungs pflicht nicht entgegen stehen – innert vier bis acht Wochen eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer eher einfachen, repetitiven Tätigkeit zu erwarten. Mit einer solchen Arbeit könne d er Versicherte unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.20 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘361.-- resultiere ein Invali ditätsgrad von 25 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, es liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. Er habe der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht einzig aufgrund pekuniärer Proble me nicht nachkommen können. Unter diesen Umständen liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Ungeklärt sei ausser dem, ob eine adäquate Behandlung des Asthmas zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen würde. Tat sache

sei, dass er seit seiner Kindheit unter schwerem Asthma leide, weshalb zu be fürch ten sei, dass seine Lunge bleibende Schäden aufweise. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei daher ab 1. Oktober 2007 ausge wiesen. Die Ver wertung seiner Arbeitsfähigkeit sei zudem nicht nur aus pneumologischer Sicht erschwert. So würden die M EDAS -Gutachter die Selbst eingliederung angesichts seiner psychischen Störungen als sehr schwierig, wenn nicht sogar als un mög lich beurteilen. Im Übrigen erweise sich das betreffende Gutachten als unvoll ständig. Trotz ausgewiesener Lungenproblematik sei auf eine fachärztliche pneu mologische Begutachtung verzichtet worden und der psychiatrische Experte halte zwar eine Persönlichkeitsstörung für möglich, habe aber in der Folge auf die entsprechenden Abklärungen verzichtet ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Y.___ diagnostizierte am 1 3. März 2008 ( Urk. 8/38/2-9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall mit zunächst aufge tre tenem cervicale m und anschliessend em

lumbale m Syndrom . De r Adipositas per magna bei Status nach Magenbypass-Operation mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attestierte seit 22. Oktober 2007 eine 50%ige Ar beits fähig keit (S. 6). 3.2

Die Ärzte der A.___, B.___ , nannten am 2 2. April 2008 (Urk. 8/44/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1) : - Lumbovertebrales , intermittierend chronisches lumbospondylogenes Syn drom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, allge meine Dekonditionierung - Haltungsinsuffizienz - Chondrose L5/S1 - Verdacht auf eine di ffuse idiopathische Skeletthyperostose (DISH) bei hyperostotischer Spondylose der Brustwirbelsäule - MRI der Le n denwirbelsäule: erhaltenes Bandscheibenniveau bis L4/ 5. Flache Discopathie

mediolateral links auf Höhe L5/S1 mit mög licher Leistenreizung des Nervenwurzelabganges S1 links. Freie Fora mina und Recessus

lateralis rechts - Chronisches cervicocephales Syndrom - aufgetreten nach Halswirbelsäulen (HWS) - Dezelerationstrauma ( Heck auffahrunfall ) am 5. Oktober 2006 - leichtgradige

Osteochondrose C6/7 (CT HWS am 3. März 2007) - Möglicherweise hat das Asthma bronchiale ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Adipositas per magna - Status nach Magenbypassoperation 2003 - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch Tendenz zu

hyperglykämen Blutzuckerwerten - Status nach Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation rechts - Status nach Operation nach einer Epicondylopathie

humeri

radialis rechts im Jahr 2000

Sie hielten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte Arbeit bescheinigten sie hingegen eine 100%ige und für eine körperlich mittelschwere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. ). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der im April 2011 durchgeführten internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Ex per tise vom 9. Juni 2011 [ Urk. 8/99]) stellten die M EDAS -Gutachter

folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Dis kusprotrusion L5/S1 - Chronisch rezidivierendes thoracovertebrales Syndrom - bei einer DISH - mit spondylogener Ausstrahlung - Asthma bronchiale - Adipositas per magna - Lese- und Rechtschreibstörung

Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 36): - Status nach HWS-Distorsion 2006 - Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts am 1 1. April 2011 - Status nach Operation bei CTS rechts 1998 - Status nach Operation wegen Epicondylopathia

humeri

lateralis rechts 2000 - Intermittierende Meralgia

parästhetica rechts - Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie, anamnestisch - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen - Akzentuierte Persönlichkeitszüge

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines freundlichen, zeitweise aber leicht depressiv wirkenden, adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand erge ben. Pulmonal habe ein Giemen und Pfeifen über der ganzen Lunge, vor allem ex s piratorisch, nachgewiesen werden können. Er berichtete von einer schweren, nur leicht reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung nach Inhalation von In da caterol . D urch das Asthma bronchiale bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal dieses nicht behandelt werde (S. 15 ff. ).

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, das Ach sens kelett des Beschwerdeführers sei vornehmlich im Brust- und Lendenwir bel säu lenabschnitt bewegungseingeschränkt, wobei Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fehlen würden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen, insbesondere im Brust- und Le n denwir belsäulen abschnitt in Form einer DISH und einer Diskusprotrusion

lumbosacral

linksbe tont , ergeben. In Bezug auf das obere rechte Sprunggelenk würden ge ringe Beschwerden bestehen, wobei die Mobilität erhalten sei. Zusammenfas send führte der Gutachter aus, das Achsenskelett sei vor allem im thoracolum bo vertebralen Abschnitt bei deutlich degenerativen Veränderungen im Sinne eines Morbus Forestier mit gleichzeitiger Haltungsinsuffizienz wen iger belas tungs fähig . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechsel be lastenden , rückenadaptierten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig (S. 24 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass sich neurologisch keine Hinweise für

eine radikuläre Kompression finden l ie ssen. Die Achillessehnenreflexe seien nicht auslösbar, allerdings bei entsprechend fehlenden radikulären Schmerzen und Paresen. Die klinische Untersuchung habe lediglich eine Sensibilitätsstö rung im Ausbreitungsgebiet des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts im Sinne einer Meralgie , wahrscheinlich im Rahmen des Übergewichts, ergeben. Aus neurolo gi scher Sicht sei der Beschwerdeführer für nicht rückenbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselhaltung uneingeschränkt einsetzbar (S. 27).

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine er hebliche biographische Belastung. Er sei in einem schwierigen familiären Milieu bei einem offensichtlich gewaltbereiten Vater aufgewachsen. In der Jugend sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, worauf der Explorand das Elternhaus verlassen habe. Ein weiterer b elastende r Faktor sei die Schreib- und Lernschwäche , weshalb d er Beschwerdeführer eine Sonderschule besuch t habe . Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass der Versicherte schon als Kind unter er heb li chem Asthma gelitten und dies es in seiner Kindheit und Adoleszenz eine Belas tung für das soziale Leben dargestellt habe. Schliesslich leide er seit dieser Zeit an einer Essstörung mit Adipositas per magna. Diese Anamnese mit einer Mehr fachbelastung intellektueller, psychischer und körperlicher Art – so der Gut achter weiter – weise bereits auf eingeschränkte intellektuelle und psychi sche Ressourcen hin. Der Beschwerdeführer erscheine auf den ersten Blick aus ge gli chen und hinterlasse einen fast schon zufriedenen Eindruck. Bei genaue rem Hin sehen seien jedoch seine übermässige Kränkbarkeit und damit verbun den auch sein Gefühl von Enttäuschung spürbar. Das Problem aus psychiatri scher Sicht sei, dass der Explorand diese Emotionen nur zum Teil wahrnehmen und kaum verbalisieren könne. Folglich sei effektiv nicht von einer fehlenden Moti vation, sondern von mangelnden intellektuellen und psychischen Ressour cen auszugehen. Möglicherweise vergesse er viel; wahrscheinlich messe er ge wissen Anfor derungen, die an ihn gestellt wü rden, nicht die richtige Bedeutung zu und so komme es zu dem, was er als „Pech“ bezeichne. Als Beispiel hiefür erwähnte Dr. F.___

die Tatsache , dass der Beschwerdeführer sein schweres Asthma bei d er beruflichen Eingliederung nicht angegeben hatte. Diese psy chologischen Fak toren habe er daher als Gegebenheiten codiert, die eine we sentliche Rolle in der Ätiologie der körperlichen Erkrankungen, vor allem aber auch für deren Unterhalt spielen würden . Dies sei beispielsweise beim Asthma bronchiale, das der Explorand nicht adäquat behandle oder bei den intermittie renden Schmer zen, die er ebenfalls k einer Behandlung zuführe, ersichtlich. Als diesbezügliche Erklärung habe der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich ungerecht behandelt und bezahle die Krankenkassenprämie nicht. Der Grund dafür liege nicht einfach in einer sozialen Auffälligkeit, sondern vermutlich eher in den akzentuierten Persönlichkeitszügen des Exploranden. Möglicher weise bestehe ausser dem eine Persönlichkeitsstörung. Für diese Diagnose habe er aber zu wenig Kenntnis über die Vergangenheit des Versicherten. Der Gut achter empfahl aus medizinischer Sicht die Weiterführung respektive Wieder aufnahme der beruf lichen Eingliederung. Denn der Beschwerdeführer benötige eine Hilfestellung be i der Arbeitsvermittlung in eine adaptierte Tätigkeit. Es sei ansonsten von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 31 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner erheblichen Dyspnoe bei unbehandeltem Asthma bronchiale ohne adäquate Behandlung in keiner Tätig keit in der freien Wirtschaft arbeitsfähig. Diese Angabe gelte seit der Versicherte nicht mehr in Behandlung sei, sicher seit 201 0. Aufgrund der Affektion am Be wegungsapparat bestehe zudem eine Einschränkung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. So sei dem Beschwerdeführer d as repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar. Hinzu komme die Adipositas per magna, die die Prognose für die Affektion am Bewegungsapparat verschlech tere . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte vollständig arbeits un fähig. Bei adäquat behandeltem Asthma bronchiale sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelaste nd en, rückenadaptierten Tätig keit 100 % arbeitsfähig sei (S. 38 ff.). 3.4

In ihrer am 1 5. Juni 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme ge langte Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , zum Schluss, es sei eine hausärztli che Behandlung zur Einstellung des Diabetes mellitus und des Asthmas zu for dern. Innert zwei Monaten nach Behandlungsaufnahme sei von einer medizi nisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszugehen ( Urk. 8/113 S. 7). 3.5

Im Einwandverfahren

legte der Beschwerdeführer neben einem Bericht der Rheumatologin Dr. med. H.___ (Urk. 8/124/1-3) einen Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. August 2012 ( Urk. 8/124/4-5) au

f. Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma - a ktuell ungenügend behandelt unter Betamimetika - phänotypisch vorwiegend extrinsisch allergisch bei polyvalenter Allergie auf diverse Pollen, Staubmilben und Tierhaare - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas BMI 40 - Anamnestisch apnoisches Schnarchen oder signifikante Tagesschläfrig keit - Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule nach Verkehrsunfall 2005

Dr. I.___ führte aus, beim zweifel los nicht einfach zu betreuenden Patienten bestehe ein zurzeit ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale mit phänoty pisch überwiegend extrinsisch allergischer Komponente bei sehr breitgestreuter Sensibilisierung auf praktisch alle alltäglichen Luftallergene und somit wahr scheinlich perennialer Symptomatik. Aktuell und bereits seit l angem werde aus schliesslich mit kurzwirksamen Betamimetika bedarfsgesteuert behandelt (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2011 eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Ver si cherte dieser Behandlung sofort unterziehe. Gleichzeitig wurde ihm ange droht, falls er die Gesundheitsstörungen nicht therapiere , werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese Therapien durchgeführt worden wäre n . Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urk. 8/101). In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine Arztkon sul tation bei Dr. Y.___ stattgefunden habe ( Urk. 8/103 und Urk. 8/113 S.

8 ). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der Hausarzt die Einleitung der Behandlung . Er führte zudem aus, diese finde jedoch nicht in dem Ausmass statt, das für die Behandlung der Krankheit nötig wäre. Denn der Beschwerdeführer sei momen tan mittellos und habe aus diesem Grund auch keine Kranken kassen deckung mehr. Sobald d er Versicherte jeweils über die nötigen finanz iellen Mittel ver füge, beziehe er – von Zeit zu Zeit – s eine Asthmamittel ( Bericht vom 1 8. Juli 2011 [Urk. 8/106]).

Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus und hielt fest, es bestehe einerseits von Gesetzes wegen ein Krankenversicherungsobliga torium . Andererseits könne davon ausgegangen werden, dass die zuständige Kran ken versicherung im Falle der Bezahlung der Krankenkassenprämien die als Scha den minderungspflicht auferlegten ärztlichen Behandlungskosten über nehme ( Urk. 2) . 4.2

Aufgrund der vorliegenden Berichte steht fest, dass – nach Auferlegung der Scha denminderungspflicht

– eine haus- und fachärztliche Behandlung der Asth maproblematik

stattgefunden hatte , soweit es die pekuniären Verhältnisse des Beschwerdeführers zuliessen (vgl. Urk. 8/106 und auch Urk.

8/124/4-5 ). Der psy chiatrische Gutachter führte die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämie eher auf die akzentuierten Persönlic hkeitszüge des Versicherten

als auf eine sozial e Auffälligkeit zurück. Er verwies zudem auf die mangelnden in tellektuellen und psychischen Ressourcen des Versicherten (Urk. 8/99 S.

3 2 f.). Unter diesen Um ständen greift die Rechtsfolge gemäss

Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht. Denn eine dem Versicherten vorwerfbare Verletzung der Schadenminde rungspflicht liegt nicht vor (vgl. hiezu

Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S. 297). Folglich war er – trotz obligatorischer Krankenpflegeversicherung – aufgrund d es Leistungs auf schub s seiner Krankenkasse (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in der bis 3 1. Dezember 2011 anwendbaren Version) nicht in der Lage, der betreffenden P flicht vollumfäng lich nachzukommen .

Angesichts dessen wäre die Beschwerdegegnerin – im Sinne der

ursprüngli chen Empfehlung ihres Rechtsdiensts ( Urk. 8/115 S.

2) – gehalten gewesen, dem Be schwerdeführer eine erneute Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf

die Unterstützung der sozialen Dienste bei der Prämienzahlung aufzuerlegen , zumal ihr die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren ( Urk. 8/99 S.

33 und S.

40 so wie

Urk. 8/109 S. 4).

5.

5.1

Die Z.___ -Gutachter berichteten in ihrer Expertise vom 9. Juni 2011, die Lun genfunktionsprüfung

habe hochpathologische Werte im Sinne einer schweren obstruktiven Hyperventilationsstörung ergeben. Gestützt darauf legten sie nach vollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer in seinem aktu ellen Zustand ohne adäquate Therapie nicht arbeitsfähig sei .

Sie gingen jedoch davon aus, dass dem Versicherten nach Durchführung einer angemessenen Asthma-Be handlung eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk. 8/99 S.

37 f f .). Über den weiteren Verlauf der Behandlung lässt sich den Akten – nebst den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers – nichts Näheres entnehmen; namentlich geht auch aus dem Bericht von Dr. I.___

nicht her vor, ob sich der Gesundheitszustand entsprechend der gut achterlichen Vermu tung verbessert hat beziehungsweise welche Arbeitsleistun gen dem Beschwerde füh rer aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären. Un ter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, wie die RAD-Ärzte, die über keine Facharzttitel in Pneumologie verfügen, eine abschliessende Stellung nahme zur Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers ohne die Einholung klä render (spezialärztlicher) Berichte abgeben konnten (Urk. 8/113 S. 7 und Urk. 8/125 S. 3). 5.2

Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer trotz seiner gesundheitlichen

– insbesondere pulmonalen – Beeinträchti gungen aus medizini scher Sicht noch zumutbar wären. Die angefochtene Verfü gung vom 1 1. Februar 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergän zenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse , allenfalls unter Neuauflage der Schadenminderungspflicht ,

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Der Beschwerde gegnerin

bleibt es unbenommen, vorgängig über den (erneuten) Anspruch des Beschwerde führers auf be rufliche Massnahmen

– wobei sie in geeigneter Weise den Um stand zu berück sichtigen h ä t te , dass der Beschwerdeführer über eingeschränkte intellektuelle und psychische Ressourcen verfügt –

zu befinden. 5.3

Zu ergänzen bleibt, dass auch de r Beschwerdeführer die Möglichkeit hat , die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereinglie derung zu ersuchen. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Die mit Gerichtsverfügung vom 15 . Mai 2013 b estellte unentgeltli che Rechts beistä nd in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Petra Oehmke , macht mit ihrer Honorarnote vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 10) einen Aufwand von 8.3 Stun den sowie Auslagen von Fr. 37.50 geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beschwer degegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 1‘833.30

(inklusive Barauslagen und MWSt ) zu be zahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘833.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 1 6. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung sbe zug

an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut spra che für berufliche Massnahmen ( Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 stellte sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingliederungsfä hig und bean spruche keine Leistungen der Invalide nversicherung mehr ( Urk. 8/26).

Am 2 2. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem

Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum

B ezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst

einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/35) die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/41 und Urk. 8/104) und holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 8/37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 3. März 2008 (Urk. 8/38 ) ein. Mit Mitteilung vom 3 1. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 8/56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ , dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe

(Mitteilung vom 2 9. August 2008 [Urk. 8/60]). Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Massnahmen – eine Verläng e rung der Ausbil dungszeit zum Car- und Lastwagenchauffeur (Urk.

8/70). Nach dem dem Versi cherten der Erwerb des Führerausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen ( Urk. 8/87). In der

Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 1 1. bis am 1 4. April 2011 im Z.___

begutachten (Expertise vom 9. Juni 2011 [ Urk. 8/99]). Am 2 2. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Di abetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe ( Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.

8/116 -117 ) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 1 1. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und ver neinte einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25 % ( Urk. 8/126 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 2. März 2013 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung aus zurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung und zur Prüfung allfälliger beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht e er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfü gung vom 1 5. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerde verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer b ehinderungsangepassten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. So sei nach Wiederaufnahme der Asthmabehandlung – die finanziellen Schwierigkeiten würden der Umsetzung der Schadenminde rungs pflicht nicht entgegen stehen – innert vier bis acht Wochen eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer eher einfachen, repetitiven Tätigkeit zu erwarten. Mit einer solchen Arbeit könne d er Versicherte unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.20 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘361.-- resultiere ein Invali ditätsgrad von 25 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2) .

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, es liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. Er habe der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht einzig aufgrund pekuniärer Proble me nicht nachkommen können. Unter diesen Umständen liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Ungeklärt sei ausser dem, ob eine adäquate Behandlung des Asthmas zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen würde. Tat sache

sei, dass er seit seiner Kindheit unter schwerem Asthma leide, weshalb zu be fürch ten sei, dass seine Lunge bleibende Schäden aufweise. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei daher ab 1. Oktober 2007 ausge wiesen. Die Ver wertung seiner Arbeitsfähigkeit sei zudem nicht nur aus pneumologischer Sicht erschwert. So würden die M EDAS -Gutachter die Selbst eingliederung angesichts seiner psychischen Störungen als sehr schwierig, wenn nicht sogar als un mög lich beurteilen. Im Übrigen erweise sich das betreffende Gutachten als unvoll ständig. Trotz ausgewiesener Lungenproblematik sei auf eine fachärztliche pneu mologische Begutachtung verzichtet worden und der psychiatrische Experte halte zwar eine Persönlichkeitsstörung für möglich, habe aber in der Folge auf die entsprechenden Abklärungen verzichtet ( Urk. 1). 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Dr. Y.___ diagnostizierte am 1 3. März 2008 ( Urk. 8/38/2-9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall mit zunächst aufge tre tenem cervicale m und anschliessend em

lumbale m Syndrom . De r Adipositas per magna bei Status nach Magenbypass-Operation mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attestierte seit 22. Oktober 2007 eine 50%ige Ar beits fähig keit (S. 6).

E. 3.2 Die Ärzte der A.___, B.___ , nannten am 2 2. April 2008 (Urk. 8/44/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1) : - Lumbovertebrales , intermittierend chronisches lumbospondylogenes Syn drom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, allge meine Dekonditionierung - Haltungsinsuffizienz - Chondrose L5/S1 - Verdacht auf eine di ffuse idiopathische Skeletthyperostose (DISH) bei hyperostotischer Spondylose der Brustwirbelsäule - MRI der Le n denwirbelsäule: erhaltenes Bandscheibenniveau bis L4/ 5. Flache Discopathie

mediolateral links auf Höhe L5/S1 mit mög licher Leistenreizung des Nervenwurzelabganges S1 links. Freie Fora mina und Recessus

lateralis rechts - Chronisches cervicocephales Syndrom - aufgetreten nach Halswirbelsäulen (HWS) - Dezelerationstrauma ( Heck auffahrunfall ) am 5. Oktober 2006 - leichtgradige

Osteochondrose C6/7 (CT HWS am 3. März 2007) - Möglicherweise hat das Asthma bronchiale ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Adipositas per magna - Status nach Magenbypassoperation 2003 - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch Tendenz zu

hyperglykämen Blutzuckerwerten - Status nach Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation rechts - Status nach Operation nach einer Epicondylopathie

humeri

radialis rechts im Jahr 2000

Sie hielten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte Arbeit bescheinigten sie hingegen eine 100%ige und für eine körperlich mittelschwere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. ).

E. 3.3 Gestützt auf die Ergebnisse der im April 2011 durchgeführten internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Ex per tise vom 9. Juni 2011 [ Urk. 8/99]) stellten die M EDAS -Gutachter

folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Dis kusprotrusion L5/S1 - Chronisch rezidivierendes thoracovertebrales Syndrom - bei einer DISH - mit spondylogener Ausstrahlung - Asthma bronchiale - Adipositas per magna - Lese- und Rechtschreibstörung

Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 36): - Status nach HWS-Distorsion 2006 - Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts am 1 1. April 2011 - Status nach Operation bei CTS rechts 1998 - Status nach Operation wegen Epicondylopathia

humeri

lateralis rechts 2000 - Intermittierende Meralgia

parästhetica rechts - Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie, anamnestisch - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen - Akzentuierte Persönlichkeitszüge

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines freundlichen, zeitweise aber leicht depressiv wirkenden, adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand erge ben. Pulmonal habe ein Giemen und Pfeifen über der ganzen Lunge, vor allem ex s piratorisch, nachgewiesen werden können. Er berichtete von einer schweren, nur leicht reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung nach Inhalation von In da caterol . D urch das Asthma bronchiale bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal dieses nicht behandelt werde (S. 15 ff. ).

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, das Ach sens kelett des Beschwerdeführers sei vornehmlich im Brust- und Lendenwir bel säu lenabschnitt bewegungseingeschränkt, wobei Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fehlen würden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen, insbesondere im Brust- und Le n denwir belsäulen abschnitt in Form einer DISH und einer Diskusprotrusion

lumbosacral

linksbe tont , ergeben. In Bezug auf das obere rechte Sprunggelenk würden ge ringe Beschwerden bestehen, wobei die Mobilität erhalten sei. Zusammenfas send führte der Gutachter aus, das Achsenskelett sei vor allem im thoracolum bo vertebralen Abschnitt bei deutlich degenerativen Veränderungen im Sinne eines Morbus Forestier mit gleichzeitiger Haltungsinsuffizienz wen iger belas tungs fähig . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechsel be lastenden , rückenadaptierten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig (S. 24 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass sich neurologisch keine Hinweise für

eine radikuläre Kompression finden l ie ssen. Die Achillessehnenreflexe seien nicht auslösbar, allerdings bei entsprechend fehlenden radikulären Schmerzen und Paresen. Die klinische Untersuchung habe lediglich eine Sensibilitätsstö rung im Ausbreitungsgebiet des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts im Sinne einer Meralgie , wahrscheinlich im Rahmen des Übergewichts, ergeben. Aus neurolo gi scher Sicht sei der Beschwerdeführer für nicht rückenbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselhaltung uneingeschränkt einsetzbar (S. 27).

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine er hebliche biographische Belastung. Er sei in einem schwierigen familiären Milieu bei einem offensichtlich gewaltbereiten Vater aufgewachsen. In der Jugend sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, worauf der Explorand das Elternhaus verlassen habe. Ein weiterer b elastende r Faktor sei die Schreib- und Lernschwäche , weshalb d er Beschwerdeführer eine Sonderschule besuch t habe . Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass der Versicherte schon als Kind unter er heb li chem Asthma gelitten und dies es in seiner Kindheit und Adoleszenz eine Belas tung für das soziale Leben dargestellt habe. Schliesslich leide er seit dieser Zeit an einer Essstörung mit Adipositas per magna. Diese Anamnese mit einer Mehr fachbelastung intellektueller, psychischer und körperlicher Art – so der Gut achter weiter – weise bereits auf eingeschränkte intellektuelle und psychi sche Ressourcen hin. Der Beschwerdeführer erscheine auf den ersten Blick aus ge gli chen und hinterlasse einen fast schon zufriedenen Eindruck. Bei genaue rem Hin sehen seien jedoch seine übermässige Kränkbarkeit und damit verbun den auch sein Gefühl von Enttäuschung spürbar. Das Problem aus psychiatri scher Sicht sei, dass der Explorand diese Emotionen nur zum Teil wahrnehmen und kaum verbalisieren könne. Folglich sei effektiv nicht von einer fehlenden Moti vation, sondern von mangelnden intellektuellen und psychischen Ressour cen auszugehen. Möglicherweise vergesse er viel; wahrscheinlich messe er ge wissen Anfor derungen, die an ihn gestellt wü rden, nicht die richtige Bedeutung zu und so komme es zu dem, was er als „Pech“ bezeichne. Als Beispiel hiefür erwähnte Dr. F.___

die Tatsache , dass der Beschwerdeführer sein schweres Asthma bei d er beruflichen Eingliederung nicht angegeben hatte. Diese psy chologischen Fak toren habe er daher als Gegebenheiten codiert, die eine we sentliche Rolle in der Ätiologie der körperlichen Erkrankungen, vor allem aber auch für deren Unterhalt spielen würden . Dies sei beispielsweise beim Asthma bronchiale, das der Explorand nicht adäquat behandle oder bei den intermittie renden Schmer zen, die er ebenfalls k einer Behandlung zuführe, ersichtlich. Als diesbezügliche Erklärung habe der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich ungerecht behandelt und bezahle die Krankenkassenprämie nicht. Der Grund dafür liege nicht einfach in einer sozialen Auffälligkeit, sondern vermutlich eher in den akzentuierten Persönlichkeitszügen des Exploranden. Möglicher weise bestehe ausser dem eine Persönlichkeitsstörung. Für diese Diagnose habe er aber zu wenig Kenntnis über die Vergangenheit des Versicherten. Der Gut achter empfahl aus medizinischer Sicht die Weiterführung respektive Wieder aufnahme der beruf lichen Eingliederung. Denn der Beschwerdeführer benötige eine Hilfestellung be i der Arbeitsvermittlung in eine adaptierte Tätigkeit. Es sei ansonsten von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 31 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner erheblichen Dyspnoe bei unbehandeltem Asthma bronchiale ohne adäquate Behandlung in keiner Tätig keit in der freien Wirtschaft arbeitsfähig. Diese Angabe gelte seit der Versicherte nicht mehr in Behandlung sei, sicher seit 201 0. Aufgrund der Affektion am Be wegungsapparat bestehe zudem eine Einschränkung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. So sei dem Beschwerdeführer d as repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar. Hinzu komme die Adipositas per magna, die die Prognose für die Affektion am Bewegungsapparat verschlech tere . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte vollständig arbeits un fähig. Bei adäquat behandeltem Asthma bronchiale sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelaste nd en, rückenadaptierten Tätig keit 100 % arbeitsfähig sei (S. 38 ff.).

E. 3.4 In ihrer am 1 5. Juni 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme ge langte Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , zum Schluss, es sei eine hausärztli che Behandlung zur Einstellung des Diabetes mellitus und des Asthmas zu for dern. Innert zwei Monaten nach Behandlungsaufnahme sei von einer medizi nisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszugehen ( Urk. 8/113 S. 7).

E. 3.5 Im Einwandverfahren

legte der Beschwerdeführer neben einem Bericht der Rheumatologin Dr. med. H.___ (Urk. 8/124/1-3) einen Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. August 2012 ( Urk. 8/124/4-5) au

f. Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma - a ktuell ungenügend behandelt unter Betamimetika - phänotypisch vorwiegend extrinsisch allergisch bei polyvalenter Allergie auf diverse Pollen, Staubmilben und Tierhaare - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas BMI 40 - Anamnestisch apnoisches Schnarchen oder signifikante Tagesschläfrig keit - Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule nach Verkehrsunfall 2005

Dr. I.___ führte aus, beim zweifel los nicht einfach zu betreuenden Patienten bestehe ein zurzeit ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale mit phänoty pisch überwiegend extrinsisch allergischer Komponente bei sehr breitgestreuter Sensibilisierung auf praktisch alle alltäglichen Luftallergene und somit wahr scheinlich perennialer Symptomatik. Aktuell und bereits seit l angem werde aus schliesslich mit kurzwirksamen Betamimetika bedarfsgesteuert behandelt (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2011 eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Ver si cherte dieser Behandlung sofort unterziehe. Gleichzeitig wurde ihm ange droht, falls er die Gesundheitsstörungen nicht therapiere , werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese Therapien durchgeführt worden wäre n . Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urk. 8/101). In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine Arztkon sul tation bei Dr. Y.___ stattgefunden habe ( Urk. 8/103 und Urk. 8/113 S.

E. 8 ). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der Hausarzt die Einleitung der Behandlung . Er führte zudem aus, diese finde jedoch nicht in dem Ausmass statt, das für die Behandlung der Krankheit nötig wäre. Denn der Beschwerdeführer sei momen tan mittellos und habe aus diesem Grund auch keine Kranken kassen deckung mehr. Sobald d er Versicherte jeweils über die nötigen finanz iellen Mittel ver füge, beziehe er – von Zeit zu Zeit – s eine Asthmamittel ( Bericht vom 1 8. Juli 2011 [Urk. 8/106]).

Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus und hielt fest, es bestehe einerseits von Gesetzes wegen ein Krankenversicherungsobliga torium . Andererseits könne davon ausgegangen werden, dass die zuständige Kran ken versicherung im Falle der Bezahlung der Krankenkassenprämien die als Scha den minderungspflicht auferlegten ärztlichen Behandlungskosten über nehme ( Urk. 2) . 4.2

Aufgrund der vorliegenden Berichte steht fest, dass – nach Auferlegung der Scha denminderungspflicht

– eine haus- und fachärztliche Behandlung der Asth maproblematik

stattgefunden hatte , soweit es die pekuniären Verhältnisse des Beschwerdeführers zuliessen (vgl. Urk. 8/106 und auch Urk.

8/124/4-5 ). Der psy chiatrische Gutachter führte die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämie eher auf die akzentuierten Persönlic hkeitszüge des Versicherten

als auf eine sozial e Auffälligkeit zurück. Er verwies zudem auf die mangelnden in tellektuellen und psychischen Ressourcen des Versicherten (Urk. 8/99 S.

3 2 f.). Unter diesen Um ständen greift die Rechtsfolge gemäss

Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht. Denn eine dem Versicherten vorwerfbare Verletzung der Schadenminde rungspflicht liegt nicht vor (vgl. hiezu

Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S. 297). Folglich war er – trotz obligatorischer Krankenpflegeversicherung – aufgrund d es Leistungs auf schub s seiner Krankenkasse (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in der bis 3 1. Dezember 2011 anwendbaren Version) nicht in der Lage, der betreffenden P flicht vollumfäng lich nachzukommen .

Angesichts dessen wäre die Beschwerdegegnerin – im Sinne der

ursprüngli chen Empfehlung ihres Rechtsdiensts ( Urk. 8/115 S.

2) – gehalten gewesen, dem Be schwerdeführer eine erneute Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf

die Unterstützung der sozialen Dienste bei der Prämienzahlung aufzuerlegen , zumal ihr die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren ( Urk. 8/99 S.

33 und S.

40 so wie

Urk. 8/109 S. 4).

5.

5.1

Die Z.___ -Gutachter berichteten in ihrer Expertise vom 9. Juni 2011, die Lun genfunktionsprüfung

habe hochpathologische Werte im Sinne einer schweren obstruktiven Hyperventilationsstörung ergeben. Gestützt darauf legten sie nach vollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer in seinem aktu ellen Zustand ohne adäquate Therapie nicht arbeitsfähig sei .

Sie gingen jedoch davon aus, dass dem Versicherten nach Durchführung einer angemessenen Asthma-Be handlung eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk. 8/99 S.

37 f f .). Über den weiteren Verlauf der Behandlung lässt sich den Akten – nebst den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers – nichts Näheres entnehmen; namentlich geht auch aus dem Bericht von Dr. I.___

nicht her vor, ob sich der Gesundheitszustand entsprechend der gut achterlichen Vermu tung verbessert hat beziehungsweise welche Arbeitsleistun gen dem Beschwerde füh rer aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären. Un ter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, wie die RAD-Ärzte, die über keine Facharzttitel in Pneumologie verfügen, eine abschliessende Stellung nahme zur Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers ohne die Einholung klä render (spezialärztlicher) Berichte abgeben konnten (Urk. 8/113 S. 7 und Urk. 8/125 S. 3). 5.2

Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer trotz seiner gesundheitlichen

– insbesondere pulmonalen – Beeinträchti gungen aus medizini scher Sicht noch zumutbar wären. Die angefochtene Verfü gung vom 1 1. Februar 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergän zenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse , allenfalls unter Neuauflage der Schadenminderungspflicht ,

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Der Beschwerde gegnerin

bleibt es unbenommen, vorgängig über den (erneuten) Anspruch des Beschwerde führers auf be rufliche Massnahmen

– wobei sie in geeigneter Weise den Um stand zu berück sichtigen h ä t te , dass der Beschwerdeführer über eingeschränkte intellektuelle und psychische Ressourcen verfügt –

zu befinden. 5.3

Zu ergänzen bleibt, dass auch de r Beschwerdeführer die Möglichkeit hat , die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereinglie derung zu ersuchen. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Die mit Gerichtsverfügung vom 15 . Mai 2013 b estellte unentgeltli che Rechts beistä nd in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Petra Oehmke , macht mit ihrer Honorarnote vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 10) einen Aufwand von

E. 8.3 Stun den sowie Auslagen von Fr. 37.50 geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beschwer degegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 1‘833.30

(inklusive Barauslagen und MWSt ) zu be zahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘833.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher

Dispositiv
  1. Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 1
  2. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung sbe zug an ( Urk.  8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut spra che für berufliche Massnahmen ( Urk.  8/21). Mit Verfügung vom
  3. April 1998 stellte sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingliederungsfä hig und bean spruche keine Leistungen der Invalide nversicherung mehr ( Urk.  8/26).      Am 2
  4. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum B ezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk.  8/31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/35) die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/41 und Urk.  8/104) und holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk.  8/37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr.  med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1
  5. März 2008 (Urk.  8/38 ) ein. Mit Mitteilung vom 3
  6. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 8/56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ , dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe (Mitteilung vom 2
  7. August 2008 [Urk. 8/60]). Mit Mitteilung vom 1
  8. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Massnahmen – eine Verläng e rung der Ausbil dungszeit zum Car- und Lastwagenchauffeur (Urk.   8/70). Nach dem dem Versi cherten der Erwerb des Führerausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am
  9. Juni 2010 abgebrochen ( Urk.  8/87). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 1
  10. bis am 1
  11. April 2011 im Z.___ begutachten (Expertise vom
  12. Juni 2011 [ Urk.  8/99]). Am 2
  13. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Di abetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe ( Urk.  8/101). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.   8/116 -117 ) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 1
  14. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und ver neinte einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25  % ( Urk.  8/126 = Urk.  2).
  15. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1
  16. März 2013 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab
  17. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung aus zurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung und zur Prüfung allfälliger beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht e er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk.   1 S.   2). Mit Beschwerdeantwort vom
  18. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  7). Mit Gerichtsverfü gung vom 1
  19. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerde verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk.  9).
  20. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  21. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG).
  22. 3      Die versicherte Person muss gemäss Art.  7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art.  6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art.  8 ATSG) zu verhindern ( Abs.  1). Di e versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Auf gaben bereich) dienen, aktiv teilnehmen ( Abs.  2). Dies sind insbesondere: a.      Massnahmen der Frühintervention ( Art.  7d); b.      Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche      Eingliederung ( Art.  14a); c.      Massnahmen beruflicher Art ( Art.  15–18 und 18b); d.      medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.      Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.      Als zumutbar gilt gemäss Art.  7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sund heitszustand nicht angemessen sind.
  23. 4      Die Leistungen können gemäss Art.  7b IVG nach Art.  21 Abs.  4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.  7 dieses Gesetzes oder nach Art.  43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs.  1).           Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs.  3).
  24. 5      Art.  21 Abs.  4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versi cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Er werbs möglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
  25. 6      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.   188 E.   2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.   5.1; 125 V 351 E.   3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.   30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  26. Aufl. 1994, S.   24 f.).
  27. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer b ehinderungsangepassten Arbeit zu 100  % arbeitsfähig. So sei nach Wiederaufnahme der Asthmabehandlung – die finanziellen Schwierigkeiten würden der Umsetzung der Schadenminde rungs pflicht nicht entgegen stehen – innert vier bis acht Wochen eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer eher einfachen, repetitiven Tätigkeit zu erwarten. Mit einer solchen Arbeit könne d er Versicherte unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr.  55‘732.20 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr.  74‘361.-- resultiere ein Invali ditätsgrad von 25  % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk.  2) . 2.2      Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, es liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. Er habe der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht einzig aufgrund pekuniärer Proble me nicht nachkommen können. Unter diesen Umständen liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Ungeklärt sei ausser dem, ob eine adäquate Behandlung des Asthmas zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen würde. Tat sache sei, dass er seit seiner Kindheit unter schwerem Asthma leide, weshalb zu be fürch ten sei, dass seine Lunge bleibende Schäden aufweise. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei daher ab
  28. Oktober 2007 ausge wiesen. Die Ver wertung seiner Arbeitsfähigkeit sei zudem nicht nur aus pneumologischer Sicht erschwert. So würden die M EDAS -Gutachter die Selbst eingliederung angesichts seiner psychischen Störungen als sehr schwierig, wenn nicht sogar als un mög lich beurteilen. Im Übrigen erweise sich das betreffende Gutachten als unvoll ständig. Trotz ausgewiesener Lungenproblematik sei auf eine fachärztliche pneu mologische Begutachtung verzichtet worden und der psychiatrische Experte halte zwar eine Persönlichkeitsstörung für möglich, habe aber in der Folge auf die entsprechenden Abklärungen verzichtet ( Urk.  1).
  29. 3.1      Dr.  Y.___ diagnostizierte am 1
  30. März 2008 ( Urk.  8/38/2-9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall mit zunächst aufge tre tenem cervicale m und anschliessend em lumbale m Syndrom . De r Adipositas per magna bei Status nach Magenbypass-Operation mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attestierte seit 22. Oktober 2007 eine 50%ige Ar beits fähig keit (S. 6). 3.2      Die Ärzte der A.___, B.___ , nannten am 2
  31. April 2008 (Urk. 8/44/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.   1) : - Lumbovertebrales , intermittierend chronisches lumbospondylogenes Syn drom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, allge meine Dekonditionierung - Haltungsinsuffizienz - Chondrose L5/S1 - Verdacht auf eine di ffuse idiopathische Skeletthyperostose (DISH) bei hyperostotischer Spondylose der Brustwirbelsäule - MRI der Le n denwirbelsäule: erhaltenes Bandscheibenniveau bis L4/
  32. Flache Discopathie mediolateral links auf Höhe L5/S1 mit mög licher Leistenreizung des Nervenwurzelabganges S1 links. Freie Fora mina und Recessus lateralis rechts - Chronisches cervicocephales Syndrom - aufgetreten nach Halswirbelsäulen (HWS) - Dezelerationstrauma ( Heck auffahrunfall ) am
  33. Oktober 2006 - leichtgradige Osteochondrose C6/7 (CT HWS am
  34. März 2007) - Möglicherweise hat das Asthma bronchiale ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit      Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Adipositas per magna - Status nach Magenbypassoperation 2003 - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch Tendenz zu hyperglykämen Blutzuckerwerten - Status nach Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation rechts - Status nach Operation nach einer Epicondylopathie humeri radialis rechts im Jahr 2000      Sie hielten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte Arbeit bescheinigten sie hingegen eine 100%ige und für eine körperlich mittelschwere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. ). 3.3      Gestützt auf die Ergebnisse der im April 2011 durchgeführten internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Ex per tise vom
  35. Juni 2011 [ Urk.  8/99]) stellten die M EDAS -Gutachter folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Dis kusprotrusion L5/S1 - Chronisch rezidivierendes thoracovertebrales Syndrom - bei einer DISH - mit spondylogener Ausstrahlung - Asthma bronchiale - Adipositas per magna - Lese- und Rechtschreibstörung      Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 36): - Status nach HWS-Distorsion 2006 - Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts am 1
  36. April 2011 - Status nach Operation bei CTS rechts 1998 - Status nach Operation wegen Epicondylopathia humeri lateralis rechts 2000 - Intermittierende Meralgia parästhetica rechts - Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie, anamnestisch - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen - Akzentuierte Persönlichkeitszüge      Die internistische Untersuchung habe – so Dr.  med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines freundlichen, zeitweise aber leicht depressiv wirkenden, adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand erge ben. Pulmonal habe ein Giemen und Pfeifen über der ganzen Lunge, vor allem ex s piratorisch, nachgewiesen werden können. Er berichtete von einer schweren, nur leicht reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung nach Inhalation von In da caterol . D urch das Asthma bronchiale bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal dieses nicht behandelt werde (S. 15 ff. ).      Dr.  med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, das Ach sens kelett des Beschwerdeführers sei vornehmlich im Brust- und Lendenwir bel säu lenabschnitt bewegungseingeschränkt, wobei Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fehlen würden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen, insbesondere im Brust- und Le n denwir belsäulen abschnitt in Form einer DISH und einer Diskusprotrusion lumbosacral linksbe tont , ergeben. In Bezug auf das obere rechte Sprunggelenk würden ge ringe Beschwerden bestehen, wobei die Mobilität erhalten sei. Zusammenfas send führte der Gutachter aus, das Achsenskelett sei vor allem im thoracolum bo vertebralen Abschnitt bei deutlich degenerativen Veränderungen im Sinne eines Morbus Forestier mit gleichzeitiger Haltungsinsuffizienz wen iger belas tungs fähig . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechsel be lastenden , rückenadaptierten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig (S. 24 f.).      Dem neurologischen Teilgutachten von Dr.  med. E.___ , Fachärztin FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass sich neurologisch keine Hinweise für eine radikuläre Kompression finden l ie ssen. Die Achillessehnenreflexe seien nicht auslösbar, allerdings bei entsprechend fehlenden radikulären Schmerzen und Paresen. Die klinische Untersuchung habe lediglich eine Sensibilitätsstö rung im Ausbreitungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts im Sinne einer Meralgie , wahrscheinlich im Rahmen des Übergewichts, ergeben. Aus neurolo gi scher Sicht sei der Beschwerdeführer für nicht rückenbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselhaltung uneingeschränkt einsetzbar (S. 27).      Dr.  med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine er hebliche biographische Belastung. Er sei in einem schwierigen familiären Milieu bei einem offensichtlich gewaltbereiten Vater aufgewachsen. In der Jugend sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, worauf der Explorand das Elternhaus verlassen habe. Ein weiterer b elastende r Faktor sei die Schreib- und Lernschwäche , weshalb d er Beschwerdeführer eine Sonderschule besuch t habe . Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass der Versicherte schon als Kind unter er heb li chem Asthma gelitten und dies es in seiner Kindheit und Adoleszenz eine Belas tung für das soziale Leben dargestellt habe. Schliesslich leide er seit dieser Zeit an einer Essstörung mit Adipositas per magna. Diese Anamnese mit einer Mehr fachbelastung intellektueller, psychischer und körperlicher Art – so der Gut achter weiter – weise bereits auf eingeschränkte intellektuelle und psychi sche Ressourcen hin. Der Beschwerdeführer erscheine auf den ersten Blick aus ge gli chen und hinterlasse einen fast schon zufriedenen Eindruck. Bei genaue rem Hin sehen seien jedoch seine übermässige Kränkbarkeit und damit verbun den auch sein Gefühl von Enttäuschung spürbar. Das Problem aus psychiatri scher Sicht sei, dass der Explorand diese Emotionen nur zum Teil wahrnehmen und kaum verbalisieren könne. Folglich sei effektiv nicht von einer fehlenden Moti vation, sondern von mangelnden intellektuellen und psychischen Ressour cen auszugehen. Möglicherweise vergesse er viel; wahrscheinlich messe er ge wissen Anfor derungen, die an ihn gestellt wü rden, nicht die richtige Bedeutung zu und so komme es zu dem, was er als „Pech“ bezeichne. Als Beispiel hiefür erwähnte Dr.  F.___ die Tatsache , dass der Beschwerdeführer sein schweres Asthma bei d er beruflichen Eingliederung nicht angegeben hatte. Diese psy chologischen Fak toren habe er daher als Gegebenheiten codiert, die eine we sentliche Rolle in der Ätiologie der körperlichen Erkrankungen, vor allem aber auch für deren Unterhalt spielen würden . Dies sei beispielsweise beim Asthma bronchiale, das der Explorand nicht adäquat behandle oder bei den intermittie renden Schmer zen, die er ebenfalls k einer Behandlung zuführe, ersichtlich. Als diesbezügliche Erklärung habe der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich ungerecht behandelt und bezahle die Krankenkassenprämie nicht. Der Grund dafür liege nicht einfach in einer sozialen Auffälligkeit, sondern vermutlich eher in den akzentuierten Persönlichkeitszügen des Exploranden. Möglicher weise bestehe ausser dem eine Persönlichkeitsstörung. Für diese Diagnose habe er aber zu wenig Kenntnis über die Vergangenheit des Versicherten. Der Gut achter empfahl aus medizinischer Sicht die Weiterführung respektive Wieder aufnahme der beruf lichen Eingliederung. Denn der Beschwerdeführer benötige eine Hilfestellung be i der Arbeitsvermittlung in eine adaptierte Tätigkeit. Es sei ansonsten von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 31 ff.).      Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner erheblichen Dyspnoe bei unbehandeltem Asthma bronchiale ohne adäquate Behandlung in keiner Tätig keit in der freien Wirtschaft arbeitsfähig. Diese Angabe gelte seit der Versicherte nicht mehr in Behandlung sei, sicher seit 201
  37. Aufgrund der Affektion am Be wegungsapparat bestehe zudem eine Einschränkung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. So sei dem Beschwerdeführer d as repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar. Hinzu komme die Adipositas per magna, die die Prognose für die Affektion am Bewegungsapparat verschlech tere . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte vollständig arbeits un fähig. Bei adäquat behandeltem Asthma bronchiale sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelaste nd en, rückenadaptierten Tätig keit 100  % arbeitsfähig sei (S. 38 ff.). 3.4      In ihrer am 1
  38. Juni 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme ge langte Dr.  med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , zum Schluss, es sei eine hausärztli che Behandlung zur Einstellung des Diabetes mellitus und des Asthmas zu for dern. Innert zwei Monaten nach Behandlungsaufnahme sei von einer medizi nisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszugehen ( Urk.  8/113 S. 7). 3.5      Im Einwandverfahren legte der Beschwerdeführer neben einem Bericht der Rheumatologin Dr. med. H.___ (Urk. 8/124/1-3) einen Bericht von Dr.  med. I.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 2
  39. August 2012 ( Urk.  8/124/4-5) au f. Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma - a ktuell ungenügend behandelt unter Betamimetika - phänotypisch vorwiegend extrinsisch allergisch bei polyvalenter Allergie auf diverse Pollen, Staubmilben und Tierhaare - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas BMI 40 - Anamnestisch apnoisches Schnarchen oder signifikante Tagesschläfrig keit - Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule nach Verkehrsunfall 2005      Dr.  I.___ führte aus, beim zweifel los nicht einfach zu betreuenden Patienten bestehe ein zurzeit ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale mit phänoty pisch überwiegend extrinsisch allergischer Komponente bei sehr breitgestreuter Sensibilisierung auf praktisch alle alltäglichen Luftallergene und somit wahr scheinlich perennialer Symptomatik. Aktuell und bereits seit l angem werde aus schliesslich mit kurzwirksamen Betamimetika bedarfsgesteuert behandelt (S. 2).
  40. 4.1      Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 2
  41. Juni 2011 eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Ver si cherte dieser Behandlung sofort unterziehe. Gleichzeitig wurde ihm ange droht, falls er die Gesundheitsstörungen nicht therapiere , werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese Therapien durchgeführt worden wäre n . Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen ( Art.  21 Abs.  4 ATSG; Urk.  8/101). In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine Arztkon sul tation bei Dr.  Y.___ stattgefunden habe ( Urk.  8/103 und Urk.  8/113 S.   8 ). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der Hausarzt die Einleitung der Behandlung . Er führte zudem aus, diese finde jedoch nicht in dem Ausmass statt, das für die Behandlung der Krankheit nötig wäre. Denn der Beschwerdeführer sei momen tan mittellos und habe aus diesem Grund auch keine Kranken kassen deckung mehr. Sobald d er Versicherte jeweils über die nötigen finanz iellen Mittel ver füge, beziehe er – von Zeit zu Zeit – s eine Asthmamittel ( Bericht vom 1
  42. Juli 2011 [Urk.  8/106]).      Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus und hielt fest, es bestehe einerseits von Gesetzes wegen ein Krankenversicherungsobliga torium . Andererseits könne davon ausgegangen werden, dass die zuständige Kran ken versicherung im Falle der Bezahlung der Krankenkassenprämien die als Scha den minderungspflicht auferlegten ärztlichen Behandlungskosten über nehme ( Urk.  2) . 4.2      Aufgrund der vorliegenden Berichte steht fest, dass – nach Auferlegung der Scha denminderungspflicht – eine haus- und fachärztliche Behandlung der Asth maproblematik stattgefunden hatte , soweit es die pekuniären Verhältnisse des Beschwerdeführers zuliessen (vgl. Urk.  8/106 und auch Urk.   8/124/4-5 ). Der psy chiatrische Gutachter führte die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämie eher auf die akzentuierten Persönlic hkeitszüge des Versicherten als auf eine sozial e Auffälligkeit zurück. Er verwies zudem auf die mangelnden in tellektuellen und psychischen Ressourcen des Versicherten (Urk. 8/99 S.   3 2 f.). Unter diesen Um ständen greift die Rechtsfolge gemäss Art.  21 Abs.  4 ATSG nicht. Denn eine dem Versicherten vorwerfbare Verletzung der Schadenminde rungspflicht liegt nicht vor (vgl. hiezu Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S. 297). Folglich war er – trotz obligatorischer Krankenpflegeversicherung – aufgrund d es Leistungs auf schub s seiner Krankenkasse (vgl. Art.  64a Abs.  2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in der bis 3
  43. Dezember 2011 anwendbaren Version) nicht in der Lage, der betreffenden P flicht vollumfäng lich nachzukommen .      Angesichts dessen wäre die Beschwerdegegnerin – im Sinne der ursprüngli chen Empfehlung ihres Rechtsdiensts ( Urk.  8/115 S.   2) – gehalten gewesen, dem Be schwerdeführer eine erneute Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf die Unterstützung der sozialen Dienste bei der Prämienzahlung aufzuerlegen , zumal ihr die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren ( Urk.  8/99 S.   33 und S.   40 so wie Urk.  8/109 S. 4).
  44. 5.1      Die Z.___ -Gutachter berichteten in ihrer Expertise vom
  45. Juni 2011, die Lun genfunktionsprüfung habe hochpathologische Werte im Sinne einer schweren obstruktiven Hyperventilationsstörung ergeben. Gestützt darauf legten sie nach vollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer in seinem aktu ellen Zustand ohne adäquate Therapie nicht arbeitsfähig sei . Sie gingen jedoch davon aus, dass dem Versicherten nach Durchführung einer angemessenen Asthma-Be handlung eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk.  8/99 S.   37 f f .). Über den weiteren Verlauf der Behandlung lässt sich den Akten – nebst den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers – nichts Näheres entnehmen; namentlich geht auch aus dem Bericht von Dr.  I.___ nicht her vor, ob sich der Gesundheitszustand entsprechend der gut achterlichen Vermu tung verbessert hat beziehungsweise welche Arbeitsleistun gen dem Beschwerde füh rer aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären. Un ter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, wie die RAD-Ärzte, die über keine Facharzttitel in Pneumologie verfügen, eine abschliessende Stellung nahme zur Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers ohne die Einholung klä render (spezialärztlicher) Berichte abgeben konnten (Urk.  8/113 S. 7 und Urk.  8/125 S. 3). 5.2      Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer trotz seiner gesundheitlichen – insbesondere pulmonalen – Beeinträchti gungen aus medizini scher Sicht noch zumutbar wären. Die angefochtene Verfü gung vom 1
  46. Februar 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergän zenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse , allenfalls unter Neuauflage der Schadenminderungspflicht , an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Der Beschwerde gegnerin bleibt es unbenommen, vorgängig über den (erneuten) Anspruch des Beschwerde führers auf be rufliche Massnahmen – wobei sie in geeigneter Weise den Um stand zu berück sichtigen h ä t te , dass der Beschwerdeführer über eingeschränkte intellektuelle und psychische Ressourcen verfügt – zu befinden. 5.3      Zu ergänzen bleibt, dass auch de r Beschwerdeführer die Möglichkeit hat , die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereinglie derung zu ersuchen.
  47. 6.1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2      Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art.  61 lit . g ATSG in Verbindung mit §  34 Abs.  1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Die mit Gerichtsverfügung vom 15 .  Mai 2013 b estellte unentgeltli che Rechts beistä nd in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Petra Oehmke , macht mit ihrer Honorarnote vom 2
  48. Juli 2014 ( Urk.  10) einen Aufwand von 8.3 Stun den sowie Auslagen von Fr.  37.50 geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beschwer degegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr.  1‘833.30 (inklusive Barauslagen und MWSt ) zu be zahlen . Das Gericht erkennt:
  49. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  50. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge .
  51. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt.
  52. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.  1‘833.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  53. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  54. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  55. Juli bis und mit 1
  56. August sowie vom 1
  57. Dezember bis und mit dem
  58. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00257 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Locher Urteil vom

31. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke OZB Rechtsanwälte Bahnhofplatz 9, Postfach 976, 8910 Affoltern am Albis gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1957 geborene X.___ meldete sich am 1 6. Oktober 1996 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistung sbe zug

an ( Urk. 8/2). Die IV-Stelle traf daraufhin medizinische und erwerbliche Ab klärungen und erteilte mit Verfügung vom 2. September 1997 Kostengut spra che für berufliche Massnahmen ( Urk. 8/21). Mit Verfügung vom 2. April 1998 stellte sie fest, der Versicherte sei rentenausschliessend eingliederungsfä hig und bean spruche keine Leistungen der Invalide nversicherung mehr ( Urk. 8/26).

Am 2 2. Februar 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die seit dem

Auffahrunfall vom 5. Oktober 2006 bestehenden Rückenbeschwerden erneut zum

B ezug von Leis tungen der Invalidenversicherung an ( Urk. 8/31). Zur neuerlichen Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle nebst

einem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/35) die Akten der Unfall- und der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/41 und Urk. 8/104) und holte einen Ar beitgeberbericht ( Urk. 8/37) sowie einen Bericht des Hausarztes Dr. med. Y.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 1 3. März 2008 (Urk. 8/38 ) ein. Mit Mitteilung vom 3 1. Juli 2008 sprach die Verwaltung dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Ausbildungskurses zum Car- und Lastwagen-Chauffeur zu (Urk. 8/56). Einen Monat später infor mierte sie X.___ , dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung habe

(Mitteilung vom 2 9. August 2008 [Urk. 8/60]). Mit Mitteilung vom 1 0. Juli 2009 veranlasste sie – nun im Rahmen von beruflichen Massnahmen – eine Verläng e rung der Ausbil dungszeit zum Car- und Lastwagenchauffeur (Urk.

8/70). Nach dem dem Versi cherten der Erwerb des Führerausweises nicht möglich war, wur den die berufli chen Massnahmen am 4. Juni 2010 abgebrochen ( Urk. 8/87). In der

Folge liess die IV-Stelle den Versicherten vom 1 1. bis am 1 4. April 2011 im Z.___

begutachten (Expertise vom 9. Juni 2011 [ Urk. 8/99]). Am 2 2. Juni 2011 auferlegte sie X.___ eine Scha denminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklärungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Di abetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Versicherte dieser Behandlung sofort unterziehe ( Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk.

8/116 -117 ) stellte die Verwaltung mit Verfügung vom 1 1. Februar 2013 die Verletzung der Schadenminderungspflicht fest und ver neinte einen Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf einen Invaliditäts grad von 25 % ( Urk. 8/126 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 2. März 2013 Be schwer de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2007 eine ganze Rente der Invalidenversi cherung aus zurichten; eventuell sei die Sache zur weiteren medizinischen Ab klärung und zur Prüfung allfälliger beruflicher Massnahmen an die Verwaltung zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht ersucht e er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk.

1 S.

2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Mit Gerichtsverfü gung vom 1 5. Mai 2013 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin Petra Oehmke , Affoltern am Albis, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Beschwerde verfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unterneh men, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit ( Art. 6 ATSG) zu ver ringern und den Eintritt einer Invalidität ( Art. 8 ATSG) zu verhindern ( Abs. 1). Di e versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhal tung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Er werbs leben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Auf gaben bereich) dienen, aktiv teilnehmen ( Abs. 2). Dies sind insbesondere: a.

Massnahmen der Frühintervention ( Art. 7d); b.

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche

Eingliederung ( Art. 14a); c.

Massnahmen beruflicher Art ( Art. 15–18 und 18b); d.

medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG; e.

Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Ren tenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.

Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Ge sund heitszustand nicht angemessen sind. 1. 4

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistun gen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3). 1. 5

Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versi cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsle ben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Er werbs möglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zu räumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. 1. 6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.

5.1; 125 V 351 E.

3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.

30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.

24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsablehnung damit, aus medizi nischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer b ehinderungsangepassten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig. So sei nach Wiederaufnahme der Asthmabehandlung – die finanziellen Schwierigkeiten würden der Umsetzung der Schadenminde rungs pflicht nicht entgegen stehen – innert vier bis acht Wochen eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit in einer eher einfachen, repetitiven Tätigkeit zu erwarten. Mit einer solchen Arbeit könne d er Versicherte unter Berücksichti gung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 55‘732.20 erzielen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 74‘361.-- resultiere ein Invali ditätsgrad von 25 % , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ( Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, es liege keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor. Er habe der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht einzig aufgrund pekuniärer Proble me nicht nachkommen können. Unter diesen Umständen liege keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Ungeklärt sei ausser dem, ob eine adäquate Behandlung des Asthmas zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit führen würde. Tat sache

sei, dass er seit seiner Kindheit unter schwerem Asthma leide, weshalb zu be fürch ten sei, dass seine Lunge bleibende Schäden aufweise. Ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sei daher ab 1. Oktober 2007 ausge wiesen. Die Ver wertung seiner Arbeitsfähigkeit sei zudem nicht nur aus pneumologischer Sicht erschwert. So würden die M EDAS -Gutachter die Selbst eingliederung angesichts seiner psychischen Störungen als sehr schwierig, wenn nicht sogar als un mög lich beurteilen. Im Übrigen erweise sich das betreffende Gutachten als unvoll ständig. Trotz ausgewiesener Lungenproblematik sei auf eine fachärztliche pneu mologische Begutachtung verzichtet worden und der psychiatrische Experte halte zwar eine Persönlichkeitsstörung für möglich, habe aber in der Folge auf die entsprechenden Abklärungen verzichtet ( Urk. 1). 3. 3.1

Dr. Y.___ diagnostizierte am 1 3. März 2008 ( Urk. 8/38/2-9) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Auffahrunfall mit zunächst aufge tre tenem cervicale m und anschliessend em

lumbale m Syndrom . De r Adipositas per magna bei Status nach Magenbypass-Operation mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Er attestierte seit 22. Oktober 2007 eine 50%ige Ar beits fähig keit (S. 6). 3.2

Die Ärzte der A.___, B.___ , nannten am 2 2. April 2008 (Urk. 8/44/7-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.

1) : - Lumbovertebrales , intermittierend chronisches lumbospondylogenes Syn drom - muskuläre Dysbalance und Insuffizienz der Rumpfmuskulatur, allge meine Dekonditionierung - Haltungsinsuffizienz - Chondrose L5/S1 - Verdacht auf eine di ffuse idiopathische Skeletthyperostose (DISH) bei hyperostotischer Spondylose der Brustwirbelsäule - MRI der Le n denwirbelsäule: erhaltenes Bandscheibenniveau bis L4/ 5. Flache Discopathie

mediolateral links auf Höhe L5/S1 mit mög licher Leistenreizung des Nervenwurzelabganges S1 links. Freie Fora mina und Recessus

lateralis rechts - Chronisches cervicocephales Syndrom - aufgetreten nach Halswirbelsäulen (HWS) - Dezelerationstrauma ( Heck auffahrunfall ) am 5. Oktober 2006 - leichtgradige

Osteochondrose C6/7 (CT HWS am 3. März 2007) - Möglicherweise hat das Asthma bronchiale ebenfalls Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie nachfolgende Diagnosen (S. 1): - Adipositas per magna - Status nach Magenbypassoperation 2003 - Asthma bronchiale - Arterielle Hypertonie - Anamnestisch Tendenz zu

hyperglykämen Blutzuckerwerten - Status nach Karpaltunnelsyndrom (CTS)-Operation rechts - Status nach Operation nach einer Epicondylopathie

humeri

radialis rechts im Jahr 2000

Sie hielten die Ausübung der bisherigen Tätigkeit für nicht mehr zumutbar. Für eine körperlich leichte Arbeit bescheinigten sie hingegen eine 100%ige und für eine körperlich mittelschwere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 3 f. ). 3.3

Gestützt auf die Ergebnisse der im April 2011 durchgeführten internistischen, rheu matologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen (Ex per tise vom 9. Juni 2011 [ Urk. 8/99]) stellten die M EDAS -Gutachter

folgende Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35): - Chronisches rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom - bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Dis kusprotrusion L5/S1 - Chronisch rezidivierendes thoracovertebrales Syndrom - bei einer DISH - mit spondylogener Ausstrahlung - Asthma bronchiale - Adipositas per magna - Lese- und Rechtschreibstörung

Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 36): - Status nach HWS-Distorsion 2006 - Status nach Distorsion des oberen Sprunggelenks rechts am 1 1. April 2011 - Status nach Operation bei CTS rechts 1998 - Status nach Operation wegen Epicondylopathia

humeri

lateralis rechts 2000 - Intermittierende Meralgia

parästhetica rechts - Diabetes mellitus - Arterielle Hypertonie, anamnestisch - Psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Erkrankungen - Akzentuierte Persönlichkeitszüge

Die internistische Untersuchung habe – so Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin – das Bild eines freundlichen, zeitweise aber leicht depressiv wirkenden, adipösen Versicherten in gutem Allgemeinzustand erge ben. Pulmonal habe ein Giemen und Pfeifen über der ganzen Lunge, vor allem ex s piratorisch, nachgewiesen werden können. Er berichtete von einer schweren, nur leicht reversiblen obstruktiven Ventilationsstörung nach Inhalation von In da caterol . D urch das Asthma bronchiale bestehe eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal dieses nicht behandelt werde (S. 15 ff. ).

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, berichtete in seinem rheumatologischen Fachgutachten, das Ach sens kelett des Beschwerdeführers sei vornehmlich im Brust- und Lendenwir bel säu lenabschnitt bewegungseingeschränkt, wobei Hinweise für radikuläre Reiz- oder Ausfallphänomene fehlen würden. Die bildgebenden Untersuchungen hätten degenerative Veränderungen, insbesondere im Brust- und Le n denwir belsäulen abschnitt in Form einer DISH und einer Diskusprotrusion

lumbosacral

linksbe tont , ergeben. In Bezug auf das obere rechte Sprunggelenk würden ge ringe Beschwerden bestehen, wobei die Mobilität erhalten sei. Zusammenfas send führte der Gutachter aus, das Achsenskelett sei vor allem im thoracolum bo vertebralen Abschnitt bei deutlich degenerativen Veränderungen im Sinne eines Morbus Forestier mit gleichzeitiger Haltungsinsuffizienz wen iger belas tungs fähig . Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer wechsel be lastenden , rückenadaptierten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig (S. 24 f.).

Dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Neu rologie, kann entnommen werden, dass sich neurologisch keine Hinweise für

eine radikuläre Kompression finden l ie ssen. Die Achillessehnenreflexe seien nicht auslösbar, allerdings bei entsprechend fehlenden radikulären Schmerzen und Paresen. Die klinische Untersuchung habe lediglich eine Sensibilitätsstö rung im Ausbreitungsgebiet des Nervus

cutaneus

femoris

lateralis rechts im Sinne einer Meralgie , wahrscheinlich im Rahmen des Übergewichts, ergeben. Aus neurolo gi scher Sicht sei der Beschwerdeführer für nicht rückenbelastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit der Wechselhaltung uneingeschränkt einsetzbar (S. 27).

Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem psychiatrischen Fachgutachten aus, der Beschwerdeführer habe eine er hebliche biographische Belastung. Er sei in einem schwierigen familiären Milieu bei einem offensichtlich gewaltbereiten Vater aufgewachsen. In der Jugend sei es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen, worauf der Explorand das Elternhaus verlassen habe. Ein weiterer b elastende r Faktor sei die Schreib- und Lernschwäche , weshalb d er Beschwerdeführer eine Sonderschule besuch t habe . Zu sätzlich sei zu erwähnen, dass der Versicherte schon als Kind unter er heb li chem Asthma gelitten und dies es in seiner Kindheit und Adoleszenz eine Belas tung für das soziale Leben dargestellt habe. Schliesslich leide er seit dieser Zeit an einer Essstörung mit Adipositas per magna. Diese Anamnese mit einer Mehr fachbelastung intellektueller, psychischer und körperlicher Art – so der Gut achter weiter – weise bereits auf eingeschränkte intellektuelle und psychi sche Ressourcen hin. Der Beschwerdeführer erscheine auf den ersten Blick aus ge gli chen und hinterlasse einen fast schon zufriedenen Eindruck. Bei genaue rem Hin sehen seien jedoch seine übermässige Kränkbarkeit und damit verbun den auch sein Gefühl von Enttäuschung spürbar. Das Problem aus psychiatri scher Sicht sei, dass der Explorand diese Emotionen nur zum Teil wahrnehmen und kaum verbalisieren könne. Folglich sei effektiv nicht von einer fehlenden Moti vation, sondern von mangelnden intellektuellen und psychischen Ressour cen auszugehen. Möglicherweise vergesse er viel; wahrscheinlich messe er ge wissen Anfor derungen, die an ihn gestellt wü rden, nicht die richtige Bedeutung zu und so komme es zu dem, was er als „Pech“ bezeichne. Als Beispiel hiefür erwähnte Dr. F.___

die Tatsache , dass der Beschwerdeführer sein schweres Asthma bei d er beruflichen Eingliederung nicht angegeben hatte. Diese psy chologischen Fak toren habe er daher als Gegebenheiten codiert, die eine we sentliche Rolle in der Ätiologie der körperlichen Erkrankungen, vor allem aber auch für deren Unterhalt spielen würden . Dies sei beispielsweise beim Asthma bronchiale, das der Explorand nicht adäquat behandle oder bei den intermittie renden Schmer zen, die er ebenfalls k einer Behandlung zuführe, ersichtlich. Als diesbezügliche Erklärung habe der Beschwerdeführer angegeben, er fühle sich ungerecht behandelt und bezahle die Krankenkassenprämie nicht. Der Grund dafür liege nicht einfach in einer sozialen Auffälligkeit, sondern vermutlich eher in den akzentuierten Persönlichkeitszügen des Exploranden. Möglicher weise bestehe ausser dem eine Persönlichkeitsstörung. Für diese Diagnose habe er aber zu wenig Kenntnis über die Vergangenheit des Versicherten. Der Gut achter empfahl aus medizinischer Sicht die Weiterführung respektive Wieder aufnahme der beruf lichen Eingliederung. Denn der Beschwerdeführer benötige eine Hilfestellung be i der Arbeitsvermittlung in eine adaptierte Tätigkeit. Es sei ansonsten von einer drohenden Invalidität auszugehen (S. 31 ff.).

Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die beteiligten Spezialärzte zusammen fassend aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner erheblichen Dyspnoe bei unbehandeltem Asthma bronchiale ohne adäquate Behandlung in keiner Tätig keit in der freien Wirtschaft arbeitsfähig. Diese Angabe gelte seit der Versicherte nicht mehr in Behandlung sei, sicher seit 201 0. Aufgrund der Affektion am Be wegungsapparat bestehe zudem eine Einschränkung der Belastungsfähigkeit des Achsenskeletts. So sei dem Beschwerdeführer d as repetitive Heben und Tragen von schweren Lasten nicht mehr zumutbar. Hinzu komme die Adipositas per magna, die die Prognose für die Affektion am Bewegungsapparat verschlech tere . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei der Versicherte vollständig arbeits un fähig. Bei adäquat behandeltem Asthma bronchiale sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelaste nd en, rückenadaptierten Tätig keit 100 % arbeitsfähig sei (S. 38 ff.). 3.4

In ihrer am 1 5. Juni 2011 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme ge langte Dr. med. G.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , zum Schluss, es sei eine hausärztli che Behandlung zur Einstellung des Diabetes mellitus und des Asthmas zu for dern. Innert zwei Monaten nach Behandlungsaufnahme sei von einer medizi nisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tä tigkeit auszugehen ( Urk. 8/113 S. 7). 3.5

Im Einwandverfahren

legte der Beschwerdeführer neben einem Bericht der Rheumatologin Dr. med. H.___ (Urk. 8/124/1-3) einen Bericht von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 2 2. August 2012 ( Urk. 8/124/4-5) au

f. Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 1): - Asthma - a ktuell ungenügend behandelt unter Betamimetika - phänotypisch vorwiegend extrinsisch allergisch bei polyvalenter Allergie auf diverse Pollen, Staubmilben und Tierhaare - Verdacht auf arterielle Hypertonie - Adipositas BMI 40 - Anamnestisch apnoisches Schnarchen oder signifikante Tagesschläfrig keit - Chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule nach Verkehrsunfall 2005

Dr. I.___ führte aus, beim zweifel los nicht einfach zu betreuenden Patienten bestehe ein zurzeit ungenügend kontrolliertes Asthma bronchiale mit phänoty pisch überwiegend extrinsisch allergischer Komponente bei sehr breitgestreuter Sensibilisierung auf praktisch alle alltäglichen Luftallergene und somit wahr scheinlich perennialer Symptomatik. Aktuell und bereits seit l angem werde aus schliesslich mit kurzwirksamen Betamimetika bedarfsgesteuert behandelt (S. 2). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin auferlegte dem Beschwerdeführer am 2 2. Juni 2011 eine Schadenminderungspflicht unter dem Hinweis, dass gemäss ihren Abklä rungen die Erwerbsfähigkeit durch eine hausärztliche Behandlung des Asthmas und des Diabetes mellitus verbessert werden könne. Man erwarte, dass sich der Ver si cherte dieser Behandlung sofort unterziehe. Gleichzeitig wurde ihm ange droht, falls er die Gesundheitsstörungen nicht therapiere , werde sein Rentenan spruch so beurteilt, wie wenn diese Therapien durchgeführt worden wäre n . Dies könne zur Einstellung oder Kürzung der Rente führen ( Art. 21 Abs. 4 ATSG; Urk. 8/101). In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit, dass eine Arztkon sul tation bei Dr. Y.___ stattgefunden habe ( Urk. 8/103 und Urk. 8/113 S.

8 ). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bestätigte der Hausarzt die Einleitung der Behandlung . Er führte zudem aus, diese finde jedoch nicht in dem Ausmass statt, das für die Behandlung der Krankheit nötig wäre. Denn der Beschwerdeführer sei momen tan mittellos und habe aus diesem Grund auch keine Kranken kassen deckung mehr. Sobald d er Versicherte jeweils über die nötigen finanz iellen Mittel ver füge, beziehe er – von Zeit zu Zeit – s eine Asthmamittel ( Bericht vom 1 8. Juli 2011 [Urk. 8/106]).

Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht aus und hielt fest, es bestehe einerseits von Gesetzes wegen ein Krankenversicherungsobliga torium . Andererseits könne davon ausgegangen werden, dass die zuständige Kran ken versicherung im Falle der Bezahlung der Krankenkassenprämien die als Scha den minderungspflicht auferlegten ärztlichen Behandlungskosten über nehme ( Urk. 2) . 4.2

Aufgrund der vorliegenden Berichte steht fest, dass – nach Auferlegung der Scha denminderungspflicht

– eine haus- und fachärztliche Behandlung der Asth maproblematik

stattgefunden hatte , soweit es die pekuniären Verhältnisse des Beschwerdeführers zuliessen (vgl. Urk. 8/106 und auch Urk.

8/124/4-5 ). Der psy chiatrische Gutachter führte die Nichtbezahlung der Krankenkassenprämie eher auf die akzentuierten Persönlic hkeitszüge des Versicherten

als auf eine sozial e Auffälligkeit zurück. Er verwies zudem auf die mangelnden in tellektuellen und psychischen Ressourcen des Versicherten (Urk. 8/99 S.

3 2 f.). Unter diesen Um ständen greift die Rechtsfolge gemäss

Art. 21 Abs. 4 ATSG nicht. Denn eine dem Versicherten vorwerfbare Verletzung der Schadenminde rungspflicht liegt nicht vor (vgl. hiezu

Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, S. 297). Folglich war er – trotz obligatorischer Krankenpflegeversicherung – aufgrund d es Leistungs auf schub s seiner Krankenkasse (vgl. Art. 64a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung in der bis 3 1. Dezember 2011 anwendbaren Version) nicht in der Lage, der betreffenden P flicht vollumfäng lich nachzukommen .

Angesichts dessen wäre die Beschwerdegegnerin – im Sinne der

ursprüngli chen Empfehlung ihres Rechtsdiensts ( Urk. 8/115 S.

2) – gehalten gewesen, dem Be schwerdeführer eine erneute Schadenminderungspflicht unter Hinweis auf

die Unterstützung der sozialen Dienste bei der Prämienzahlung aufzuerlegen , zumal ihr die Zahlungsschwierigkeiten bekannt waren ( Urk. 8/99 S.

33 und S.

40 so wie

Urk. 8/109 S. 4).

5.

5.1

Die Z.___ -Gutachter berichteten in ihrer Expertise vom 9. Juni 2011, die Lun genfunktionsprüfung

habe hochpathologische Werte im Sinne einer schweren obstruktiven Hyperventilationsstörung ergeben. Gestützt darauf legten sie nach vollziehbar und schlüssig dar, dass der Beschwerdeführer in seinem aktu ellen Zustand ohne adäquate Therapie nicht arbeitsfähig sei .

Sie gingen jedoch davon aus, dass dem Versicherten nach Durchführung einer angemessenen Asthma-Be handlung eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei ( Urk. 8/99 S.

37 f f .). Über den weiteren Verlauf der Behandlung lässt sich den Akten – nebst den finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers – nichts Näheres entnehmen; namentlich geht auch aus dem Bericht von Dr. I.___

nicht her vor, ob sich der Gesundheitszustand entsprechend der gut achterlichen Vermu tung verbessert hat beziehungsweise welche Arbeitsleistun gen dem Beschwerde füh rer aus medizinischer Sicht noch zumutbar wären. Un ter diesen Umständen erscheint nicht nachvollziehbar, wie die RAD-Ärzte, die über keine Facharzttitel in Pneumologie verfügen, eine abschliessende Stellung nahme zur Leistungs fähig keit des Beschwerdeführers ohne die Einholung klä render (spezialärztlicher) Berichte abgeben konnten (Urk. 8/113 S. 7 und Urk. 8/125 S. 3). 5.2

Nach dem Gesagten ist nicht klar, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerde führer trotz seiner gesundheitlichen

– insbesondere pulmonalen – Beeinträchti gungen aus medizini scher Sicht noch zumutbar wären. Die angefochtene Verfü gung vom 1 1. Februar 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur ergän zenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse , allenfalls unter Neuauflage der Schadenminderungspflicht ,

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen . Her nach wird sie über die Rentenfrage neu entscheiden. Der Beschwerde gegnerin

bleibt es unbenommen, vorgängig über den (erneuten) Anspruch des Beschwerde führers auf be rufliche Massnahmen

– wobei sie in geeigneter Weise den Um stand zu berück sichtigen h ä t te , dass der Beschwerdeführer über eingeschränkte intellektuelle und psychische Ressourcen verfügt –

zu befinden. 5.3

Zu ergänzen bleibt, dass auch de r Beschwerdeführer die Möglichkeit hat , die Beschwerdegegnerin um Unterstützung bei der beruflichen Wiedereinglie derung zu ersuchen. 6. 6.1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und, da die Rückwei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann ausgangsgemäss ge stützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessent schädi gung . Die mit Gerichtsverfügung vom 15 . Mai 2013 b estellte unentgeltli che Rechts beistä nd in d es Beschwerdeführers, Rechtsanwä lt in Petra Oehmke , macht mit ihrer Honorarnote vom 2 4. Juli 2014 ( Urk. 10) einen Aufwand von 8.3 Stun den sowie Auslagen von Fr. 37.50 geltend , was der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen ist. Die Beschwer degegnerin wird daher verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung in der Höhe von Fr. 1‘833.30

(inklusive Barauslagen und MWSt ) zu be zahlen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Februar 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘833.30 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Petra Oehmke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLocher