Sachverhalt
1.
1.1
Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 28. Februar 2000 (Eingangs datum) unter Hinweis auf einen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/3 S. 1 ). Diese zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/5, 7/10-12) bei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 teilte sie dem Versicherte mit, sie übernehme die Kosten für eine Vorabklä rung im Y.___
(Urk. 7/32). Nachdem die ses am 23. Februar 2003 seinen Bericht erstattet hatte (Urk. 7/36), wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 17. März 2003 abgebrochen (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/45-46, 7/36-65, 7/70). Mit Verfügung vom 27. Juli 2 004 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. September 2000 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/72 und 77 ). 1.2
Im Februar 2009 teilte der Versicherte im Rahmen einer ordentlichen Revision mit ausgefülltem Fragebogen mit, sein Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/83-84), bestätigte sie mit Schreiben vom 27. Mai 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/86). 1.3
Im Mai 2014 wurde wiederum ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/95). Nachdem die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein geholt hatte (Urk. 7/97, 7/102), lud sie den Versicherten zu einem Standortge spräch ein, welches am 23. September 2013 (recte: 2014) stattfand (Urk. 7/104 S. 4). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 17. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/116). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sie werde die Rente wiedererwägungsweise aufheben (Urk. 7/123), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/124). Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 lud sie ihn zu einem Gespräch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (Urk. 7/125). Am 25. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten mit, die Arbeits vermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/129). Nachdem der Versicherte weitere Arztberichte aufgelegt hatte (Urk. 7/137, 7/141), nahm Dr. Z.___
dazu Stel lung (Urk. 7/146). Mit Verfügung vom 6. März 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und stellte die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/168]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Fall zwecks Erstellung eines weiteren Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen nachfol gender Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder auf heben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleis tungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Insbe sondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrecht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der Rentenrevision habe sich gezeigt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Zum einen sei von Diagnosen ausgegangen worden, die nicht belegt gewesen seien. Z um anderen sei trotz Vorliegen einer somatoformen Störung keine Überwind barkeitsprüfung erfolgt. Der Entscheid sei daher als zweifellos unrichtig zu qua lifizieren. Gestützt auf das aktuelle Gutachten sei von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Rentenzu sprache im Jahr 2004 sei aufgrund der korrekt diagnostizierten Angststörung erfolgt. Es sei daher irrelevant, ob die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geprüft worden sei. Ein Wiedererwägungsgrund liege nicht vor. Zudem könne nicht auf das Gu t achten von Dr. Z.___ abgestellt werden. Die ses sei nicht schlüssig, weil es nicht auf objektiven Befunden basiere. Es sei viel mehr auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Psychiaters abzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht des Hausarztes, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. April 2000 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/5 S. 3): - k oronare Herzkrankheit mit Status nach a ntrolateralem Infarkt im Februar 1999, Status nach PTCA
St e nting einer proximalen RIVA-Stenose - depressive Störung mit ausgeprägter Angststörung, schwere Schlafstö rung - Status nach Ulcus Ventriculi
Das entscheidende Problem sei die massive Schlafstörung mit ausgeprägten Angstzuständen, welche mit Antidepressiva behandelt werde. Es sei vereinbart, dass der Patient stundenweise seiner Arbeit nachgehe, das Problem bestehe jedoch darin, dass er nicht alleine arbeiten könne (Urk. 7/5 S. 4). 3.2
Im Bericht der Klinik B.___ AG vom 5. November 2000 w u rden folgende Diagno sen genannt (Urk. 7/10 S. 2): - k oronare 1-Gefässerkrankung mit Vorderseitenwandinfarkt 02/99, leicht reduzierte Pumpfunktion - Refluxkrankheit
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Patient könne seine bisherige Berufs tätigkeit ganztags ausführen (Urk. 7/10 S. 3). 3.3
Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom 2. Februar 2001 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/11 S. 4): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Insomnie (ICD-10: F 51.0)
Seit dem Erleiden eines Herzinfarktes im März 1999 gebe der Patient linksseitige Schmerzen an der Hand, der Schulter und am Thorax an. Diese würden sich bei körperlicher Anstrengung verstärken. Er habe Angst vor einem neuen Infarkt. Aufgrund dessen meide er sämtliche Situationen, in welchen nicht unmittelbar Hilfe verfügbar wäre, so geschlossene Räume, Tunnels, Züge, grosse Menschen ansammlungen und das Alleinsein zu Hause (Urk. 7/11 S. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten, welche ohne oder mit geringer körper licher Anstrengung durchgeführt werden könnten, könne er jedoch ganztags aus führen (Urk. 7/11 S. 8). 3.4
Im Bericht des Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 20. März 2001 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/12 S. 2): - Status nach Herzinfarkt am 2 3. März 1999 - depressive Störung mit Angstzuständen und psychosomatischen Schmer zen (ICD-10: F 32.11)
Der Patient leide unter Schmerzen im Bereich des linken Armes und der Brust, zudem unter der Angst, einen erneuten Infarkt zu erleiden. Bei körperlicher Anstrengung komme es zu panikartigem Angstgefühl. Daher meide er jedwelche körperliche Tätigkeit (Urk. 7/12 S. 2).
Er sei n a ch seinem Erleben am bisherigen Arbeitsplatz nicht gut behandelt wor den. Die bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr aufnehmen. In einer sitzenden Tätigkeit sei eine ganztätige Berufstätigkeit jedoch vorstellbar (Urk. 7/12 S. 3). 3.5
Im Bericht des Dr. A.___ vom 8. April 2003 wurden die gleichen Diagnosen genannt wie in demjenigen vom 1 7. April 2000 (Urk. 7/45 S. 1).
Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Von Seiten der Herzkrankheit sei er beschwerdefrei und voll leistungsfähig. Der limitierende Faktor sei seines Erachtens die schwere Angsterkrankung mit einer chronischen Schlafstörung (Urk. 7/45 S. 2).
Im beigelegten Bericht des Kardiologen wurde festgehalten, der Patient berichte von einem komplikationslosen Verlauf mit uneingeschränkter körperlicher Belastbarkeit (Urk. 7/45 S. 4). 3.6
Im Bericht des Konsiliararztes des E.___ ,
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2003 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/46 S. 1): - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.8)
Der Patient klage über Angst und Schlafstörungen, welche sich im Winter ver schlimmern würden. Er sei dauernd müde und erschöpft, leide unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 7/46 S. 4).
Der Patient wirke ruhig, freundlich und angepasst. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Verlauf des Gesprächs würden sich eine Nervosität und Angst vor einem Reinfarkt zeigen , welche teils berechtigt, teils hypochondrisch gefärbt sei. Grobe Denkstörungen, Ich-Störungen, Derealisation oder Wahnhaf tigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 7/46 S. 4).
Aufgrund der komp l exen Äthiologie des Infarktes und der Schwere und Dauer der damit verbundenen psychischen Störung sei mit einer fraglich guten Prognose zu rechnen. Aufgrund der Angst vor Stress seien Arbeitswiedereingliederung und belastende Therapieversuche zu vermeiden. Es sei mit einem länger dauernden Krankheitsverlauf, allenfalls mit einer Chronifizierung zu rechnen. Zumindest vorübergehend und für die nächste Zukunft sei von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen, dies rückwirkend sicherlich auch für die letzten 2-4 Jahre (Urk. 7/46 S. 5). 3.7
Im Bericht des Dr. A.___ vom 19. November 2003 wurden die gleichen Diagno sen genannt wie in den früheren Berichten (Urk. 7/63 S. 1).
Seit dem letzten Bericht seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in seiner bisherigen Tätigkeit sei der Patient arbeitsunfähig (Urk. 7/63 S. 1). Indessen hielt
Dr. A.___
dafür , in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit könne der Patient ganztags arbeiten (Urk. 7/63 S. 4). 3.8
Im Bericht des Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ycho therapie, vom 1 2. Januar 200 4 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/65 S. 4): - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3) - nicht näher bezeichnete Angststörung mit Vermeidungsverhalten
(ICD-10: F 41.9) - Insomnie (ICD-10: F 51.0)
Der Patient klage über verschiedene körperliche Beschwerden. Einerseits leide er seit dem Jahr 1999 an einem Schmerzsyndrom, andererseits an ständigen Magenschmerzen. Hinzu komme eine Angstproblematik mit vorwiegend körper bezogenen Ängsten. Der Patient meide deshalb weite Reisen und versuche, sich in der Umgebung von Ärzten aufzuhalten (Urk. 7/65 S. 5).
Der Patient sei wach und allseits orientiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Im Vordergrund stünden die angeführten Ängste, ausserdem eine leicht depressive Stimmungslage, Schlafstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 7/65 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der reduzierten psychophysi schen Belastbarkeit könne der Versicherte keine schweren Arbeiten verrichten. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/65 S. 3). 3.9
Im Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen au f ge führt (Urk. 7/70 S. 1): - depressive Störung mit ausgeprägter Angststörung und schweren Schlaf störungen - koronare Herzkrankheit mit Status nach anteriorem Infarkt im Februar 1999 - Status nach PTCA plus Stenting mit einer proximalen RIVA-Stenose - Status nach Ulcus ventriculi
Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Aus somatischer Sicht sei er vollständig arbeitsfähig. Es bestehe jedoch leider eine invalidisierende Angster krankung, die therapieresistent sei. Die Abklärungen des Y.___ hätten gezeigt, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/70 S. 2). 4.
4.1
Gestützt auf den Arztbericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 hielt der RAD am 24. Juni 2004 dafür, der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71 S. 3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2004 ab dem 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/72). 4.2
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf den Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 abstellte und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ging. In seinen früheren Berichten war Dr. A.___ stets von einer vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer ausgegangen. So hatte er noch am 19. November 2003 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einer leichten Arbeitstätigkeit vollständig arbeitsfähig ( Urk. 7/63 S. 4) . Dass er trotz des Hin weises, der Gesundheitszustand sei stationär ( Urk. 7/70 S. 2) , plötzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ über keine Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie verfügt. Die behandelnden Fachärzte, Dr. D.___ sowie Dr. G.___ , gingen übereinstim mend davon aus, der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Tätigkei ten zumindest teilweise arbeitsfähig ( Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/65 S. 3) . Da sowohl Dr. D.___ als auch Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. A.___ über eine Facharz t ausbildung im Bereich Psychiatrie verfügen, ist unerklärlich, weshalb der RAD ohne Weiteres auf den Bericht des Dr. A.___ abstellte. Zwar attestierte auch Dr. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . In seinem Bericht w u rden jedoch fast ausschliesslich subjektive Befindlichkeiten des Beschwerdeführers wiedergegeben ( Urk. 7/46 S. 4 ). Es fehlen nicht nur objektive Befunde, sondern auch eine schlüssige Begrün dung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Bereits aus diesem Grund eignet sich sein Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage. Hinzu kommt, dass er die Arbeits fähigkeit lediglich vorübergehend und für die nächste Zukunft beurteilte ( Urk. 7/46 S. 5) . Für die Prüfung der Zusprache einer Invalidenrente ist jedoch die längerdauernde Arbeitsfähigkeit de s Versicherten entscheidend. Vor diesem Hin tergrund ist nicht nachvollziehbar, d ass sich die IV-Stelle über die Einschätzung der behandelnden Fachärzte hinwegsetzte. Zumindest wären weitere medizini sche Abklärungen, insbesondere die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, angezeigt gewesen. Mit ihrem Vorgehen verletzte sie
Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Verfügung vom 2 7. Juli 2004 muss als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten ex nunc e t pro futuro frei zu prüfen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.5). 5.
5.1
Im psychiatrischen Gutachten des Dr. Z.___ vom 1 7. Dezember 2014 wur den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/116 S. 14): - Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10: Z 60) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4) - Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F 43.22) - Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems (ICD-10: F 45.30)
Der Explorand klage über Magenschmerzen, hohen Blutdruck, Angst vor einem Reinfarkt, Schwindel, Tagesmüdigkeit, Traurigkeit sowie Rücken- und Bein schmerzen. Alle Beschwerden hätten ihren Ursprung im Jahr 1999, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (Urk. 7/116 S. 12).
Der Explorand sei allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht beeinträchtigt. Der Antrieb sei unauffällig. Hinweise auf eine Störung der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses lägen nicht vor (Urk. 7/116 S. 12-13).
Beim Exploranden seien eine diffuse Ausweitung und Veränderung der Symp tome, eine inkonstante Diagnostik sowie eine ungünstige Compliance erkennbar. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des klinischen Eindrucks könne keine Diagnose hergeleitet werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Für die Selbsteinschätzung des Exploranden würden psycho soziale Belastungsfaktoren wie die drückenden Schulden, eine subjektive Krank heitsüberzeugung sowie eine erhebliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle spie len (Urk. 7/116 S. 20-21).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Versichert e sei in seiner ange stammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ( Urk. 7/116 S. 21-22). 5.2
Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen Untersuchun gen ( Urk. 7/116 S. 12-13 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/116 S. 11-12 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/116 S. 2-8 ). D er Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen hergeleitet , die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei unvollständig. Dr. Z.___ habe es unterlassen, Tests durchzuführen, weshalb seine Beurteilung auf rein subjektiven Kriterien basiere. Es sei auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Psychiaters , Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, abzustellen, der davon ausgehe , dass der Beschwer deführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 ff.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Durchführung von Tests der Fachk unde und dem Ermessensspielraum des begutachtenden Psychia ters (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 2 2. Mai 2007 E. 3.2). Ausschlagge bend für die Beurteilung ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 3.4.1). Da Dr. Z.___ nicht nur eine ein gehende Anamnese, sondern auch objektive Befunde erhob, ist nicht zu bean standen, dass er auf die Durchführung von Tests verzichtete. Auch das Vorbrin gen, Dr. Z.___ habe übersehen, dass der Beschwerdeführer unter einer post traumatischen Belastungsstörung leide, geht fehl. Eine posttraumatische Belas tungsstörung gemäss ICD-10 F 43.1 setzt ein Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass voraus, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Auch wenn therapeutisch eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums allenfalls Sinn machen könnte, verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung eine gewisse Objektivierung, weshalb andere Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.3 ). Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 1999 einen Herzinfarkt. Auch wenn dieser im Notfall zuerst nicht erkannt wurde, handelt es sich doch um ein Ereignis, das bei weitem nicht ein katastrophenartiges Ausmass erreicht. Der Ansicht des Dr. H.___ , der Beschwerdeführer leide unter einer posttra umatischen Belas tungsstörung , kann daher nicht gefolgt werden. Daran ändert auch sein Hinweis auf aktuelle Veröffentlichungen zu diesem Thema nichts (Urk. 3/5). Im Übrigen verneinte der B eschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ das Erleben traumati scher Erlebnisse in der Vergangenheit (Urk. 7/116 S. 9), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht. Daher kann auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden. 6.
6.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtspre chung). Nachfolgend ist deshalb die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indi katoren zu prüfen. 6.2
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nic ht besonders ausgeprägt erschei nen. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus war weitgehend unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentra tion und Gedächtnis erschienen nicht beeinträchtigt ( Urk. 7/116 S. 13). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Behand lungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. So gab die behandelnde Psychiate rin in ihrem Bericht vom 25. August 2014 (Eingangsdatum IV-Stelle) an, der Patient verweigere eine stationäre psychiatrische Behandlung und wies darauf hin, die Prognose sei aufgrund der fehlenden adäquaten Behandlung ungünstig (Urk. 7/102 S. 2-3). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater gab der Beschwerdeführer an, die verordneten Medikamente nur unregelmässig einzu nehmen (Urk. 7/116 S. 9). 6.3
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/116 S. 14 ). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist zu berüc k sichtigen, dass durchaus Ressourcen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Zu seiner Frau und seinen Kindern unterhält er gute Beziehungen. Er trifft sich zudem regelmässig mit einem Kollegen um zusammen spazieren zu gehen und Kaffee zu trinken (Urk. 7/116 S. 10). Insge samt verfügt der Beschwerdeführer über ein inta ktes soziales Umfeld, ein krank heitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. 6.4
Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist schliesslich zu erwähnen, dass angesichts der Alltagstätigkeiten des Versicherten nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So trifft er sich mit seinem Kollegen und geht mehrmals in der Woche spazieren (Urk. 7/116 S. 10). Auch fuhr er in sein Heimatland in die Ferien (Urk. 7/116 S. 10). Angesichts der nicht ausge schöpften therapeutischen Massnahmen kann zudem nicht von einem erhebli chen Leidensdruck ausgegangen werden. 6 .5
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhande nen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Um feld sowie der fehlende Leidens druck. Daher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen . 7 . 7 .1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbst eingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiese ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfal tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 163/2009 vom 1 0. Sep tember 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich do rt selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5).
Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann abgewichen werden, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit feststeht, dass es dem Versicherten am subjektiven Eingliederungs willen mangelt ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richts 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kanto nalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 6.3). 7 .2
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung bezog der Beschwerdeführer über 15 Jahre lang eine Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschütz ten Bezügerkreis .
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein geladen hat, um mit ihm die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen zu besprechen (Urk. 7/1 25 ). Anlässlich dieses Gesprächs, wel ches am 2 5. Februar 2016 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht eingliederungsfähig. Die beruflichen Massnahmen könnten abgeschlossen wer den (Urk. 7/130). Bereits anlässlich des Standortgesprächs am 23. September 2014 hatte er mitgeteilt, er könne sich keine Arbeitstätigkeit vorstellen. Er habe lediglich finanzielle Erwartungen an die IV (Urk. 7/104 S. 3). Dem begutachten den Psychiater schilderte der Beschwerdeführer , er könne sich nicht vorstellen, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er habe keine Kraft und keine Lust (Urk. 7/116 S. 11). Diese Ausführungen zeigen eine fehlende Motivation zur Rein tegration, welche nicht primär auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, sich einzugliedern. Das zeigt sich im Umstand, dass er berufliche Massnahmen ablehnte (Urk. 7/130) und weder im Vorbescheidverfahren noch im Verfahren vor dem hiesigen Sozialver sicherungsgericht Anträge zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen stellte. Daher ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die IV-Stelle war befugt, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Urk. 7/129).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Rentenzu sprache zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt nicht vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bisherigen Rechte ex nun c et pro
futuro
als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 ). Diese zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/5, 7/10-12) bei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 teilte sie dem Versicherte mit, sie übernehme die Kosten für eine Vorabklä rung im Y.___
(Urk. 7/32). Nachdem die ses am 23. Februar 2003 seinen Bericht erstattet hatte (Urk. 7/36), wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 17. März 2003 abgebrochen (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/45-46, 7/36-65, 7/70). Mit Verfügung vom 27. Juli 2
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.2 Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder auf heben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleis tungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Insbe sondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrecht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 004 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. September 2000 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/72 und 77 ).
E. 6 .5
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhande nen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Um feld sowie der fehlende Leidens druck. Daher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen .
E. 6.1 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtspre chung). Nachfolgend ist deshalb die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indi katoren zu prüfen.
E. 6.2 Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nic ht besonders ausgeprägt erschei nen. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus war weitgehend unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentra tion und Gedächtnis erschienen nicht beeinträchtigt ( Urk. 7/116 S. 13). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Behand lungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. So gab die behandelnde Psychiate rin in ihrem Bericht vom 25. August 2014 (Eingangsdatum IV-Stelle) an, der Patient verweigere eine stationäre psychiatrische Behandlung und wies darauf hin, die Prognose sei aufgrund der fehlenden adäquaten Behandlung ungünstig (Urk. 7/102 S. 2-3). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater gab der Beschwerdeführer an, die verordneten Medikamente nur unregelmässig einzu nehmen (Urk. 7/116 S. 9).
E. 6.3 Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/116 S. 14 ). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist zu berüc k sichtigen, dass durchaus Ressourcen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Zu seiner Frau und seinen Kindern unterhält er gute Beziehungen. Er trifft sich zudem regelmässig mit einem Kollegen um zusammen spazieren zu gehen und Kaffee zu trinken (Urk. 7/116 S. 10). Insge samt verfügt der Beschwerdeführer über ein inta ktes soziales Umfeld, ein krank heitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar.
E. 6.4 Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist schliesslich zu erwähnen, dass angesichts der Alltagstätigkeiten des Versicherten nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So trifft er sich mit seinem Kollegen und geht mehrmals in der Woche spazieren (Urk. 7/116 S. 10). Auch fuhr er in sein Heimatland in die Ferien (Urk. 7/116 S. 10). Angesichts der nicht ausge schöpften therapeutischen Massnahmen kann zudem nicht von einem erhebli chen Leidensdruck ausgegangen werden.
E. 7 .2
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung bezog der Beschwerdeführer über 15 Jahre lang eine Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschütz ten Bezügerkreis .
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein geladen hat, um mit ihm die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen zu besprechen (Urk. 7/1 25 ). Anlässlich dieses Gesprächs, wel ches am 2 5. Februar 2016 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht eingliederungsfähig. Die beruflichen Massnahmen könnten abgeschlossen wer den (Urk. 7/130). Bereits anlässlich des Standortgesprächs am 23. September 2014 hatte er mitgeteilt, er könne sich keine Arbeitstätigkeit vorstellen. Er habe lediglich finanzielle Erwartungen an die IV (Urk. 7/104 S. 3). Dem begutachten den Psychiater schilderte der Beschwerdeführer , er könne sich nicht vorstellen, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er habe keine Kraft und keine Lust (Urk. 7/116 S. 11). Diese Ausführungen zeigen eine fehlende Motivation zur Rein tegration, welche nicht primär auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, sich einzugliedern. Das zeigt sich im Umstand, dass er berufliche Massnahmen ablehnte (Urk. 7/130) und weder im Vorbescheidverfahren noch im Verfahren vor dem hiesigen Sozialver sicherungsgericht Anträge zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen stellte. Daher ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die IV-Stelle war befugt, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Urk. 7/129).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Rentenzu sprache zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt nicht vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bisherigen Rechte ex nun c et pro
futuro
als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00415
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Curiger Urteil vom
7. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1964 geborene X.___ meldete sich am 28. Februar 2000 (Eingangs datum) unter Hinweis auf einen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/3 S. 1 ). Diese zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/4) sowie Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/5, 7/10-12) bei. Mit Verfügung vom 15. Januar 2003 teilte sie dem Versicherte mit, sie übernehme die Kosten für eine Vorabklä rung im Y.___
(Urk. 7/32). Nachdem die ses am 23. Februar 2003 seinen Bericht erstattet hatte (Urk. 7/36), wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 17. März 2003 abgebrochen (Urk. 7/40). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/45-46, 7/36-65, 7/70). Mit Verfügung vom 27. Juli 2 004 sprach sie dem Versicherten ab dem 1. September 2000 eine ganze Rente der Invalidenversiche rung zu (Urk. 7/72 und 77 ). 1.2
Im Februar 2009 teilte der Versicherte im Rahmen einer ordentlichen Revision mit ausgefülltem Fragebogen mit, sein Zustand habe sich verschlechtert (Urk. 7/81). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte (Urk. 7/83-84), bestätigte sie mit Schreiben vom 27. Mai 2009 den Anspruch des Versicherten auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 7/86). 1.3
Im Mai 2014 wurde wiederum ein ordentliches Revisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/95). Nachdem die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein geholt hatte (Urk. 7/97, 7/102), lud sie den Versicherten zu einem Standortge spräch ein, welches am 23. September 2013 (recte: 2014) stattfand (Urk. 7/104 S. 4). In der Folge veranlasste die IV-Stelle die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welches am 17. Dezember 2014 erstattet wurde (Urk. 7/116). Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2016 stellte sie dem Versicherten in Aussicht, sie werde die Rente wiedererwägungsweise aufheben (Urk. 7/123), wogegen dieser Einwand erhob (Urk. 7/124). Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 lud sie ihn zu einem Gespräch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ein (Urk. 7/125). Am 25. Februar 2016 teilte sie dem Versicherten mit, die Arbeits vermittlung werde abgeschlossen (Urk. 7/129). Nachdem der Versicherte weitere Arztberichte aufgelegt hatte (Urk. 7/137, 7/141), nahm Dr. Z.___
dazu Stel lung (Urk. 7/146). Mit Verfügung vom 6. März 2017 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und stellte die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein; einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 7/168]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. April 2017 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei der Fall zwecks Erstellung eines weiteren Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2017 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angezeigt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – im Rahmen nachfol gender Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.2
Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder -aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder auf heben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleis tungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen digerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräf tigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zwei felloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein ein ziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Insbe sondere ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der mass geblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrecht lichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 1 6. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,
131 V 49 E. 1.2 ,
130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E. 6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wel che Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist – in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, im Rahmen der Rentenrevision habe sich gezeigt, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zu Unrecht erfolgt sei. Zum einen sei von Diagnosen ausgegangen worden, die nicht belegt gewesen seien. Z um anderen sei trotz Vorliegen einer somatoformen Störung keine Überwind barkeitsprüfung erfolgt. Der Entscheid sei daher als zweifellos unrichtig zu qua lifizieren. Gestützt auf das aktuelle Gutachten sei von einer 100%igen Arbeitsfä higkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2). 2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Rentenzu sprache im Jahr 2004 sei aufgrund der korrekt diagnostizierten Angststörung erfolgt. Es sei daher irrelevant, ob die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geprüft worden sei. Ein Wiedererwägungsgrund liege nicht vor. Zudem könne nicht auf das Gu t achten von Dr. Z.___ abgestellt werden. Die ses sei nicht schlüssig, weil es nicht auf objektiven Befunden basiere. Es sei viel mehr auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Psychiaters abzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Im Bericht des Hausarztes, Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. April 2000 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/5 S. 3): - k oronare Herzkrankheit mit Status nach a ntrolateralem Infarkt im Februar 1999, Status nach PTCA
St e nting einer proximalen RIVA-Stenose - depressive Störung mit ausgeprägter Angststörung, schwere Schlafstö rung - Status nach Ulcus Ventriculi
Das entscheidende Problem sei die massive Schlafstörung mit ausgeprägten Angstzuständen, welche mit Antidepressiva behandelt werde. Es sei vereinbart, dass der Patient stundenweise seiner Arbeit nachgehe, das Problem bestehe jedoch darin, dass er nicht alleine arbeiten könne (Urk. 7/5 S. 4). 3.2
Im Bericht der Klinik B.___ AG vom 5. November 2000 w u rden folgende Diagno sen genannt (Urk. 7/10 S. 2): - k oronare 1-Gefässerkrankung mit Vorderseitenwandinfarkt 02/99, leicht reduzierte Pumpfunktion - Refluxkrankheit
Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, der Patient könne seine bisherige Berufs tätigkeit ganztags ausführen (Urk. 7/10 S. 3). 3.3
Im Bericht der psychiatrischen Poliklinik des C.___ vom 2. Februar 2001 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/11 S. 4): - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2) - somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Insomnie (ICD-10: F 51.0)
Seit dem Erleiden eines Herzinfarktes im März 1999 gebe der Patient linksseitige Schmerzen an der Hand, der Schulter und am Thorax an. Diese würden sich bei körperlicher Anstrengung verstärken. Er habe Angst vor einem neuen Infarkt. Aufgrund dessen meide er sämtliche Situationen, in welchen nicht unmittelbar Hilfe verfügbar wäre, so geschlossene Räume, Tunnels, Züge, grosse Menschen ansammlungen und das Alleinsein zu Hause (Urk. 7/11 S. 4).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Arbeiten, welche ohne oder mit geringer körper licher Anstrengung durchgeführt werden könnten, könne er jedoch ganztags aus führen (Urk. 7/11 S. 8). 3.4
Im Bericht des Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 20. März 2001 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/12 S. 2): - Status nach Herzinfarkt am 2 3. März 1999 - depressive Störung mit Angstzuständen und psychosomatischen Schmer zen (ICD-10: F 32.11)
Der Patient leide unter Schmerzen im Bereich des linken Armes und der Brust, zudem unter der Angst, einen erneuten Infarkt zu erleiden. Bei körperlicher Anstrengung komme es zu panikartigem Angstgefühl. Daher meide er jedwelche körperliche Tätigkeit (Urk. 7/12 S. 2).
Er sei n a ch seinem Erleben am bisherigen Arbeitsplatz nicht gut behandelt wor den. Die bisherige Tätigkeit könne er nicht mehr aufnehmen. In einer sitzenden Tätigkeit sei eine ganztätige Berufstätigkeit jedoch vorstellbar (Urk. 7/12 S. 3). 3.5
Im Bericht des Dr. A.___ vom 8. April 2003 wurden die gleichen Diagnosen genannt wie in demjenigen vom 1 7. April 2000 (Urk. 7/45 S. 1).
Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Von Seiten der Herzkrankheit sei er beschwerdefrei und voll leistungsfähig. Der limitierende Faktor sei seines Erachtens die schwere Angsterkrankung mit einer chronischen Schlafstörung (Urk. 7/45 S. 2).
Im beigelegten Bericht des Kardiologen wurde festgehalten, der Patient berichte von einem komplikationslosen Verlauf mit uneingeschränkter körperlicher Belastbarkeit (Urk. 7/45 S. 4). 3.6
Im Bericht des Konsiliararztes des E.___ ,
Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. März 2003 wurden folgende Diagnosen genannt (Urk. 7/46 S. 1): - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F 43.2) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F 41.2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) - Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F 62.8)
Der Patient klage über Angst und Schlafstörungen, welche sich im Winter ver schlimmern würden. Er sei dauernd müde und erschöpft, leide unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (Urk. 7/46 S. 4).
Der Patient wirke ruhig, freundlich und angepasst. Er sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Im Verlauf des Gesprächs würden sich eine Nervosität und Angst vor einem Reinfarkt zeigen , welche teils berechtigt, teils hypochondrisch gefärbt sei. Grobe Denkstörungen, Ich-Störungen, Derealisation oder Wahnhaf tigkeit seien nicht erkennbar (Urk. 7/46 S. 4).
Aufgrund der komp l exen Äthiologie des Infarktes und der Schwere und Dauer der damit verbundenen psychischen Störung sei mit einer fraglich guten Prognose zu rechnen. Aufgrund der Angst vor Stress seien Arbeitswiedereingliederung und belastende Therapieversuche zu vermeiden. Es sei mit einem länger dauernden Krankheitsverlauf, allenfalls mit einer Chronifizierung zu rechnen. Zumindest vorübergehend und für die nächste Zukunft sei von einer 100%igen Arbeitsun fähigkeit auszugehen, dies rückwirkend sicherlich auch für die letzten 2-4 Jahre (Urk. 7/46 S. 5). 3.7
Im Bericht des Dr. A.___ vom 19. November 2003 wurden die gleichen Diagno sen genannt wie in den früheren Berichten (Urk. 7/63 S. 1).
Seit dem letzten Bericht seien keine wesentlichen Veränderungen eingetreten. Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, in seiner bisherigen Tätigkeit sei der Patient arbeitsunfähig (Urk. 7/63 S. 1). Indessen hielt
Dr. A.___
dafür , in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit könne der Patient ganztags arbeiten (Urk. 7/63 S. 4). 3.8
Im Bericht des Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Ps ycho therapie, vom 1 2. Januar 200 4 wurden folgende Diagnosen aufgelistet (Urk. 7/65 S. 4): - somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10: F 45.3) - nicht näher bezeichnete Angststörung mit Vermeidungsverhalten
(ICD-10: F 41.9) - Insomnie (ICD-10: F 51.0)
Der Patient klage über verschiedene körperliche Beschwerden. Einerseits leide er seit dem Jahr 1999 an einem Schmerzsyndrom, andererseits an ständigen Magenschmerzen. Hinzu komme eine Angstproblematik mit vorwiegend körper bezogenen Ängsten. Der Patient meide deshalb weite Reisen und versuche, sich in der Umgebung von Ärzten aufzuhalten (Urk. 7/65 S. 5).
Der Patient sei wach und allseits orientiert. Die kognitiven Funktionen seien intakt. Im Vordergrund stünden die angeführten Ängste, ausserdem eine leicht depressive Stimmungslage, Schlafstörungen und erhöhte Ermüdbarkeit (Urk. 7/65 S. 5).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, aufgrund der reduzierten psychophysi schen Belastbarkeit könne der Versicherte keine schweren Arbeiten verrichten. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/65 S. 3). 3.9
Im Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 wurden folgende Diagnosen au f ge führt (Urk. 7/70 S. 1): - depressive Störung mit ausgeprägter Angststörung und schweren Schlaf störungen - koronare Herzkrankheit mit Status nach anteriorem Infarkt im Februar 1999 - Status nach PTCA plus Stenting mit einer proximalen RIVA-Stenose - Status nach Ulcus ventriculi
Der Gesundheitszustand des Patienten sei stationär. Aus somatischer Sicht sei er vollständig arbeitsfähig. Es bestehe jedoch leider eine invalidisierende Angster krankung, die therapieresistent sei. Die Abklärungen des Y.___ hätten gezeigt, dass er zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/70 S. 2). 4.
4.1
Gestützt auf den Arztbericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 hielt der RAD am 24. Juni 2004 dafür, der Versicherte sei zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/71 S. 3). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juli 2004 ab dem 1. September 2000 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Urk. 7/72). 4.2
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD auf den Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2004 abstellte und von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus ging. In seinen früheren Berichten war Dr. A.___ stets von einer vorhandenen (Rest-)Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer ausgegangen. So hatte er noch am 19. November 2003 festgehalten, der Beschwerdeführer sei in einer leichten Arbeitstätigkeit vollständig arbeitsfähig ( Urk. 7/63 S. 4) . Dass er trotz des Hin weises, der Gesundheitszustand sei stationär ( Urk. 7/70 S. 2) , plötzlich von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, ist nicht schlüssig. Hinzu kommt, dass Dr. A.___ über keine Facharztausbildung im Bereich Psychiatrie verfügt. Die behandelnden Fachärzte, Dr. D.___ sowie Dr. G.___ , gingen übereinstim mend davon aus, der Beschwerdeführer sei für leichte bis mittelschwere Tätigkei ten zumindest teilweise arbeitsfähig ( Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/65 S. 3) . Da sowohl Dr. D.___ als auch Dr. G.___ im Gegensatz zu Dr. A.___ über eine Facharz t ausbildung im Bereich Psychiatrie verfügen, ist unerklärlich, weshalb der RAD ohne Weiteres auf den Bericht des Dr. A.___ abstellte. Zwar attestierte auch Dr. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , eine 100%ige Arbeits unfähigkeit . In seinem Bericht w u rden jedoch fast ausschliesslich subjektive Befindlichkeiten des Beschwerdeführers wiedergegeben ( Urk. 7/46 S. 4 ). Es fehlen nicht nur objektive Befunde, sondern auch eine schlüssige Begrün dung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit. Bereits aus diesem Grund eignet sich sein Bericht nicht als Entscheidungsgrundlage. Hinzu kommt, dass er die Arbeits fähigkeit lediglich vorübergehend und für die nächste Zukunft beurteilte ( Urk. 7/46 S. 5) . Für die Prüfung der Zusprache einer Invalidenrente ist jedoch die längerdauernde Arbeitsfähigkeit de s Versicherten entscheidend. Vor diesem Hin tergrund ist nicht nachvollziehbar, d ass sich die IV-Stelle über die Einschätzung der behandelnden Fachärzte hinwegsetzte. Zumindest wären weitere medizini sche Abklärungen, insbesondere die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, angezeigt gewesen. Mit ihrem Vorgehen verletzte sie
Art. 43 Abs. 1 ATSG. Die Verfügung vom 2 7. Juli 2004 muss als zweifellos unrichtig qualifiziert werden, weshalb der Rentenanspruch des Versicherten ex nunc e t pro futuro frei zu prüfen ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_566/2016 vom 19. April 2017 E. 3.5). 5.
5.1
Im psychiatrischen Gutachten des Dr. Z.___ vom 1 7. Dezember 2014 wur den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/116 S. 14): - Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände (ICD-10: Z 60) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F 33.4) - Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F 43.22) - Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Herz-Kreislaufsystems (ICD-10: F 45.30)
Der Explorand klage über Magenschmerzen, hohen Blutdruck, Angst vor einem Reinfarkt, Schwindel, Tagesmüdigkeit, Traurigkeit sowie Rücken- und Bein schmerzen. Alle Beschwerden hätten ihren Ursprung im Jahr 1999, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (Urk. 7/116 S. 12).
Der Explorand sei allseits orientiert. Aufmerksamkeit und Konzentration seien nicht beeinträchtigt. Der Antrieb sei unauffällig. Hinweise auf eine Störung der Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses lägen nicht vor (Urk. 7/116 S. 12-13).
Beim Exploranden seien eine diffuse Ausweitung und Veränderung der Symp tome, eine inkonstante Diagnostik sowie eine ungünstige Compliance erkennbar. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des klinischen Eindrucks könne keine Diagnose hergeleitet werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Für die Selbsteinschätzung des Exploranden würden psycho soziale Belastungsfaktoren wie die drückenden Schulden, eine subjektive Krank heitsüberzeugung sowie eine erhebliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle spie len (Urk. 7/116 S. 20-21).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, der Versichert e sei in seiner ange stammten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ( Urk. 7/116 S. 21-22). 5.2
Das Gutachten vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen Untersuchun gen ( Urk. 7/116 S. 12-13 ), berücksichtigt die geklagten Beschwerden ( Urk. 7/116 S. 11-12 ) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 7/116 S. 2-8 ). D er Gutachter hat detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen hergeleitet , die medizinischen Zustände und Zusammen hänge einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Daher erfüllt das Gutachten die rechtsprechungsgemässen Anforde rungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Gutachten sei unvollständig. Dr. Z.___ habe es unterlassen, Tests durchzuführen, weshalb seine Beurteilung auf rein subjektiven Kriterien basiere. Es sei auf den überzeugenden Bericht des behandelnden Psychiaters , Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, abzustellen, der davon ausgehe , dass der Beschwer deführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 6 ff.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unterliegt die Durchführung von Tests der Fachk unde und dem Ermessensspielraum des begutachtenden Psychia ters (Urteil des Bundesgerichts I 305/06 vom 2 2. Mai 2007 E. 3.2). Ausschlagge bend für die Beurteilung ist die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 2 6. Juni 2009 E. 3.4.1). Da Dr. Z.___ nicht nur eine ein gehende Anamnese, sondern auch objektive Befunde erhob, ist nicht zu bean standen, dass er auf die Durchführung von Tests verzichtete. Auch das Vorbrin gen, Dr. Z.___ habe übersehen, dass der Beschwerdeführer unter einer post traumatischen Belastungsstörung leide, geht fehl. Eine posttraumatische Belas tungsstörung gemäss ICD-10 F 43.1 setzt ein Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass voraus, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Auch wenn therapeutisch eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums allenfalls Sinn machen könnte, verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung eine gewisse Objektivierung, weshalb andere Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil
des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 1 5. November 2012 E. 4.3 ). Der Beschwerdeführer erlitt im Jahr 1999 einen Herzinfarkt. Auch wenn dieser im Notfall zuerst nicht erkannt wurde, handelt es sich doch um ein Ereignis, das bei weitem nicht ein katastrophenartiges Ausmass erreicht. Der Ansicht des Dr. H.___ , der Beschwerdeführer leide unter einer posttra umatischen Belas tungsstörung , kann daher nicht gefolgt werden. Daran ändert auch sein Hinweis auf aktuelle Veröffentlichungen zu diesem Thema nichts (Urk. 3/5). Im Übrigen verneinte der B eschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___ das Erleben traumati scher Erlebnisse in der Vergangenheit (Urk. 7/116 S. 9), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung spricht. Daher kann auf die Beurteilung von Dr. Z.___ abgestellt werden. 6.
6.1
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen
für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtspre chung). Nachfolgend ist deshalb die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers anhand der vom Bundesgericht genannten Indi katoren zu prüfen. 6.2
Unter dem Aspekt „funktioneller Schweregrad“ ist in Betracht zu ziehen, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nic ht besonders ausgeprägt erschei nen. Der im Rahmen der Begutachtung erhobene Psychostatus war weitgehend unauffällig. Aufmerksamkeit, Konzentra tion und Gedächtnis erschienen nicht beeinträchtigt ( Urk. 7/116 S. 13). Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Behand lungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind. So gab die behandelnde Psychiate rin in ihrem Bericht vom 25. August 2014 (Eingangsdatum IV-Stelle) an, der Patient verweigere eine stationäre psychiatrische Behandlung und wies darauf hin, die Prognose sei aufgrund der fehlenden adäquaten Behandlung ungünstig (Urk. 7/102 S. 2-3). Gegenüber dem begutachtenden Psychiater gab der Beschwerdeführer an, die verordneten Medikamente nur unregelmässig einzu nehmen (Urk. 7/116 S. 9). 6.3
Zum Komplex „Persönlichkeit“ ist festzuhalten, dass keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde ( Urk. 7/116 S. 14 ). Hinsichtlich des Komplexes „Sozialer Kontext“ ist zu berüc k sichtigen, dass durchaus Ressourcen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Zu seiner Frau und seinen Kindern unterhält er gute Beziehungen. Er trifft sich zudem regelmässig mit einem Kollegen um zusammen spazieren zu gehen und Kaffee zu trinken (Urk. 7/116 S. 10). Insge samt verfügt der Beschwerdeführer über ein inta ktes soziales Umfeld, ein krank heitsbedingter sozialer Rückzug ist nicht erkennbar. 6.4
Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist schliesslich zu erwähnen, dass angesichts der Alltagstätigkeiten des Versicherten nicht von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen gesprochen werden kann. So trifft er sich mit seinem Kollegen und geht mehrmals in der Woche spazieren (Urk. 7/116 S. 10). Auch fuhr er in sein Heimatland in die Ferien (Urk. 7/116 S. 10). Angesichts der nicht ausge schöpften therapeutischen Massnahmen kann zudem nicht von einem erhebli chen Leidensdruck ausgegangen werden. 6 .5
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren und deren Gesamtwürdigung, dass der Beschwerdeführer bei Ausschöpfung der vorhande nen Ressourcen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Lage ist, seine angestammte Tätigkeit zu verrichten. Dafür sprechen nebst den objektiven Befunden insbesondere das intakte soziale Um feld sowie der fehlende Leidens druck. Daher ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen . 7 . 7 .1
Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbst eingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiese ner Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnah men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfal tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Ver wertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 163/2009 vom 1 0. Sep tember 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgerich t im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungs weise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Perso nen, die das 5 5. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat (E. 3.3).
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der dar aus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich do rt selber wieder einzugliedern. Dies führt zwar für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt werden darf (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.5).
Von diesem Grundsatz kann jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann abgewichen werden, wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit feststeht, dass es dem Versicherten am subjektiven Eingliederungs willen mangelt ( BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen, Urteil des Bundesge richts 9C_368/2012 vom 2 8. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kanto nalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (erwähntes Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 6.3). 7 .2
Im Zeitpunkt der Renteneinstellung bezog der Beschwerdeführer über 15 Jahre lang eine Rente. Damit fällt er unter den vom Bundesgericht besonders geschütz ten Bezügerkreis .
Aus den Unterlagen geht hervor, dass die IV-Stelle den Beschwerdeführer zu einem Gespräch ein geladen hat, um mit ihm die Durchführung von Eingliede rungsmassnahmen zu besprechen (Urk. 7/1 25 ). Anlässlich dieses Gesprächs, wel ches am 2 5. Februar 2016 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht eingliederungsfähig. Die beruflichen Massnahmen könnten abgeschlossen wer den (Urk. 7/130). Bereits anlässlich des Standortgesprächs am 23. September 2014 hatte er mitgeteilt, er könne sich keine Arbeitstätigkeit vorstellen. Er habe lediglich finanzielle Erwartungen an die IV (Urk. 7/104 S. 3). Dem begutachten den Psychiater schilderte der Beschwerdeführer , er könne sich nicht vorstellen, wieder einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Er habe keine Kraft und keine Lust (Urk. 7/116 S. 11). Diese Ausführungen zeigen eine fehlende Motivation zur Rein tegration, welche nicht primär auf eine subjektive Krankheitsüberzeugung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, sich einzugliedern. Das zeigt sich im Umstand, dass er berufliche Massnahmen ablehnte (Urk. 7/130) und weder im Vorbescheidverfahren noch im Verfahren vor dem hiesigen Sozialver sicherungsgericht Anträge zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen stellte. Daher ist die fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich erstellt. Die IV-Stelle war befugt, die Eingliederungsmassnahmen abzuschliessen (Urk. 7/129).
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Rentenzu sprache zweifellos unrichtig war. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden liegt nicht vor. Damit erweist sich die Aufhebung der bisherigen Rechte ex nun c et pro
futuro
als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCuriger