Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich am 28. Februar 2000 (Eingangs da tum) unter Hinweis auf einen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Aktenverzeich nis zu Urk. 7). Mit Verfügung vom 10 . September 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/ 77). 1.2
Mit Verfügung vom 6. März 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/116) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146) die Ver fügung vom 10. September 2004 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein (Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/137/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00415 vom 7. Au gust 2018 ab (Urk. 7/183). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 ab (Urk. 7/190). 1.3
Am 5. März 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/192). Mit Vorbescheid vom 15. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein neues Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 7/195). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/197; Urk. 7/203) tätigte die IV-Stelle weiter e Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/229) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/230; Urk. 7/250) unter Beilage einer Neubeurteilung des behan delnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 19. Oktober 2020 (Urk. 7/249) holte die IV-Stelle beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 6. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/263). Am 9. März 2022 folgte eine ergänzende Stellungnahme der A.___ -Gutachter (Urk. 7/277) zu den Rückfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/272 /1-2 ).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab (Urk. 7/284 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 11. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm gestützt auf das fach ärztliche Gutachten des Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2022 (gemeint: 2020) eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei die Angelegenheit entweder zur Ein holung eines beweiswertigen polydisziplinären Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen oder es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Sep tember 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sin d – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. nachstehend E. 6.1) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
1.6
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines se kundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/263) davon aus, es habe sich seit der Verfügung vom 6. März 2017 keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ergeben, nachdem der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit weiterhin zu 100 % ar beitsfähig sei (S. 2 Mitte).
Die Diagnosen im Privatgutachten von Dr. Z.___
– wie etwa die posttrau matische Belastungs störung – seien gemäss den A.___ -Gutachtern nicht nach vollziehbar dargelegt, da das Privatgutachten eine Beschwerdevalidierung ver missen lasse. Dr. Z.___ lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ge zeigt habe, was auch dem internistischen und dem neurologischen Gutachter auf gefallen sei. Wie bereits in der Vergangenheit festgestellt, bestehe beim Beschwer deführer keine psychiatrische Erkrankung, weshalb der Anspruch au f eine Inva lidenrente verneint werde (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische A.___ -Teilgutachten von Dr. B.___ stehe in diametralem Wider spruch zum Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020. Zudem setze sich Dr. B.___ nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise mit den von Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 25. August 2021 geäusserten Kritik punkten auseinander. Dieser habe hier wie auch am 9. April 2022 ü berzeugend dargetan, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht einleuchte. Die Wider sprüche zu diagnostizierten Vorzuständen von anderen medizinischen Personen und Institutionen würden durch den Teilgutachter nicht nachvollziehbar aufge löst beziehungsweise begründet (S. 13 f. Ziff. 3). Der neu behandelnde Psychiater Dr. C.___
habe sodann bekräftigt, es bestehe mit Sicherheit eine psychiatrische Störung von Krankheitswert , wobei nicht nachvollziehbar sei , weshalb Dr. B.___ das Symptomvalidierungsinstrument TOMM eingesetzt habe (S. 14 Mitte Ziff. 3).
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgut achtens und damit auch am A.___ -Gesamtgutachten vom 6. Juli 2021 ein schliesslich der Stellungnahme vom 9. März 2022, weshalb mangels Beweiswert s nicht darauf abgestellt werden dürfe (S. 14 unten Ziff. 3). Stattdessen sei dem Beschwerdeführer entweder gestützt auf das Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020 basierend auf einer 100%igen Leistungsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit eine entsprechende Rente auszurichten oder es sei ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten, eventuell ein Obergutachten in allen Fachbereichen, einzuholen (S. 15 Ziff. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer kritisiert das A.___ -Gesamtgutachten mithin nur insofern, als dieses unter anderem auch auf dem – seiner Auffassung nach nicht beweis wertigen – psychiatrischen Teilgutachten beruht.
Zu Recht nicht bestritten werden von ihm demgegenüber die in den übrigen Teil gutachten auf internistischem (Urk. 7/263/38-51), orthop ädischem (Urk. 7/263/52-64), neurologischem (Urk. 7/263/65-83) und kardiologischem (Urk. 7/263/103-116) Fachgebiet getroffenen Feststellungen. Entsprechend ist aus orthopädisch-neurologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler seit dem Nachweis der degenerativen Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) im Novem ber 2018 auszugehen (Urk. 7/263 S. 15 Ziff. 4.7). In leidensangepassten Tätigkei ten beträgt demgegenüber die Arbeitsfähi gkeit aus somatischer Sicht 100 % (Urk. 7/263 S. 15 Ziff. 4.8) , wobei beim Belastungsprofil folgende Faktoren zu beachten sind: Überwiegend sitzende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, kein schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeit, keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, kein repetitives Rotieren des Kopfes (Urk. 7/263 S. 14 Ziff. 4.5; vgl. auch S. 60 Ziff. 8 Mitte sowie S. 79 Ziff. 8 Mitte).
Mit dem wirbelsäulenbedingt erlittenen Verlust der Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit liegt sodann entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ein Revisionsgrund in Form eines veränderten Gesundheitszustandes vor, was auch die A.___ -Gutachter bestätigten (Urk. 7/263 S. 16 Ziff. 1). 2.4
Strittig bleibt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei insb esondere zu prüfen ist, ob auf die Feststellungen im psychiatrischen A.___ -Teilgutachten ab gestellt werden kann. 3.
3.1
Die von der Beschwerdegegnerin am 6. März 2017 verfügte, höchstrichterlich be stätigte Renteneinstellung (vgl. Sachverhalt E. 1.2) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom
17. Dezember 2014 (Urk. 7/116) sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146). 3.2
Dr. Y.___
nannte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/116) keine Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 8 Ziff. 5.2 ): - Anpassungsprobleme bei Veränder ung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F 33.4) - Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depres siven Störung, gemischt (ICD-10 F 43.22) - Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung de s Herz-Kreislaufsystems (ICD-10 F 45.30)
Der Beschwerdeführer klage über Magenschmerzen, hohen Blutdruck, Angst vor einem Reinfarkt, Schwindel, Tagesmüdigkeit, Traurigkeit sowie Rücken- und Bein schmerzen. Alle Beschwerden hätten ihren Ursprung im Jahr 1999, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (S. 5 f. Ziff. 3.7 ).
Beim Beschwerdeführer seien eine diffuse Ausweitung und Veränderung der Symp tome, eine inkonstante Diagnostik sowie eine ungünstige Compliance er kennbar. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des klinischen Eindrucks könne keine Diagnose hergeleitet werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen könnte. Für die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers spielten psycho soziale Belastungsfaktoren wie die drückenden Schulden, eine subjektive Krank heitsüberzeugung sowie eine erhebliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle ( S. 14 f. Ziff. 6.1 ).
In seiner ange stammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vo llständig arbeitsfä hig (S. 15 Ziff. 6.2 ). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146) führte Dr. Y.___ aus, der mehr als 15 Jahre zurückliegende Herzinfarkt könne aus rein klassifika torisch-diagnostischen Gründen unter Berücksichtigung der zeitlichen Kompo nente gemäss ICD-10 nicht als Ursache einer zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden PTBS herangezogen werden (S. 1 f.).
4. 4.1 Seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 (Urk. 7/192) ergingen die nachfolgenden für den Entscheid wesentlichen Berichte. 4.2 Dipl. med.
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2019 (Urk. 7/207/2-3) folgende Fachd iag nosen (S. 1 Mitte) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somati schen Symptomen (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.10) - Angststörung mit agoraphobischen, soziophobischen, hypochondrischen Elementen, mit teils Panikattacken (F40.2) Der Beschwerdeführer sei ein langjährig kranker und arbeitsunfähiger Patient, der nach Erachten von dipl. med. D.___ auch langfristig arbeitsunfähig blei ben werde (S. 2 unten). Am 24. Februar 2020 (Urk. 7/221) diagnostizierte dipl.
med . D.___ unter an derem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Erstdiagnose (ED) 2015 und gab an , der Beschwerdeführer sei seit Behandlungsbeginn am 31. August 2015 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Am 12. Juni 2020 (Urk. 7/226/1-4) führte dipl. med. D.___ zur Begründung der PTBS-Diagnose aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit dem Herzinfarkt 1999 nirgendwo wirklich sicher. Aufgrund der langjährigen und chronifizierten Situation sei differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsverände rung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) zu diskutieren, der Beschwerde führer erfülle auch hierfür die meisten Kriterien (S. 4 Mitte). Mit Verweis auf ei nen beigelegten Fachartikel ( vgl. Urk. 7/226/5) könne auch ein Herzinfarkt Aus löser einer PTBS sein (S. 4 unten). 4.3 Die Ärzte der Klinik E.___ nannten im Austrittsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 7/237) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Juli bis 11. August 2020 folgende Fachdiagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) , ED 2008 - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) Aktenanamnestisch - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/bei - Myokardinfarkt 1999
Der Beschwerdeführer habe problemlos am Programm sowie an der seinem Ni veau angepassten Leistungsgruppe teilnehmen können und habe dabei aufgestellt und motiviert gewirkt. Besonders im Kontakt mit Mitpatienten habe er sich offen gezeigt und vom sozialen Milieu profitiert (S. 2 unten) . Bei Austritt habe er be richtet, seine Symptomatik im gleichen Ausmass wie bei Eintritt zu erleben. Auch aus Sicht der Behandler habe keine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer werde weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt (S. 5 unten). 4.4
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 19. Oktober 2020 seine Neubeurteilung zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/249). Er nannte folgende Fachdiagnosen (S. 5 un ten): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer mit somatischen Symptomen (F32.2) bei Verdacht auf andauernde und therapieresistente Depression - generalisierte Angststörung (F41.1) mit panikartigen Angstattacken, Re flux-Ösophagitis und Reizdarmsymptomatik - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), ED 2008 - schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen (F13.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Der Beschwerdeführer sei an ihn getreten, da er 2003 einen Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellt habe, welcher unter anderem zu einer Rente für die Dauer von 2003 bis 2017 beigetragen habe. Aktuell solle ein neues Begehren mit Aussicht auf Wiederberentung im Gange sein. Obwohl Dr. Z.___ den Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr gesehen habe, sei dieser etwas ver zweifelt und fordernd an ihn getreten, eine Neubeurteilung zuhanden der Be schwerdegegnerin zu erstellen (S. 1 Mitte). Im Zeitraum vom 22. September bis 6. Oktober 2020 hätten 4 Konsultationen mit dem Beschwerdeführer stattgefun den (S. 1 unten).
Es bestehe eine ausgeprägte chronifizierte Angststörung mit psychosomatischer und vegetativer Begleitsymptomatik des Magendarmtraktes, die aber auch in Gliederschmerzen und arterieller Hypertonie zum Ausdruck komme . Obwohl der Beschwerdeführer während 20 Jahren in Behandlung gewesen sei, habe sich die Angst- und Schmerzsymptomatik über all die Jahre progredient verstärkt, ausge weitet und chronifiziert (S. 6 oben).
Trotz langjähriger medikamentöser Behandlung sei es aufgrund der Zunahme der Schmerzsymptomatik und der Unruhezustände zu einem mässigen Abusus von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen gekommen. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik, die infolge von Angst und Schmerzen als Erschöpfungsdepression aufgefasst werden könne, aber auch als Ursache von Angst- und Schmerzsymp tomen in Frage komme. Aktuell bestehe eine mittelgradige bis schwere Ausprä gung, wobei
– so Dr. Z.___
weiter – eine anhaltend und therapieresistente Depression mit körperlichen Symptomen bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Leistungsunfähigkeit betrage 100 % (S. 6 Mitte ).
Aufgrund der Ausprägung der Angststörung, die nicht nur mit psychosomati schen Beschwerden einhergehe, sondern auch den gesamten Alltag des Beschwer deführers bestimme, erscheine eine Differentialdiagnose zu einer posttraumati schen Belastungsstörung schwierig (S. 6 unten ). 4.5
4.5.1
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte im psychiatrischen A.___ - Teilgutachten vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/263/84-102) keine Fachdiagnosen (S. 91 Ziff. 6). 4.5.2
Die objektiven Untersuchungsbefunde (S. 89 f. Ziff. 4.3) seien unauffällig gewe sen . Lediglich in Bezug auf die Affektivität hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte zeige sich hier deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, die Traurigkeit sei allerdings nicht einfühlbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei allenfalls marginal beeint rächtigt (S. 90 oben).
Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen seien nebst dem Beck’schen Depressi onsinventar zunächst der Test of Memory Malingering (TOMM) gewesen. Der Versicherte habe sowohl im ersten als auch im zweiten Durchgang unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit geantwortet. Laut Testmanual spreche dieses Antwort verhalten für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sympto matik. Andererseits habe das Self-Report Symptom Inventory (SRSI) den fakti schen Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung ergeben (S. 90 unten Ziff. 4.3). 4.5.3
Der Beschwerdeführer verharre im Zustand der gefühlten Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht würde es überraschen, warum die diversen Therapiemass nahmen zu keiner Besserung führ en sollten. Dem Beschwerdeführer solle nicht abgesprochen werden, dass der Umgang mit seinen initialen Beschwerden unan gemessen gewesen sei. Der somatische Verlauf sei aber erfreulich gewesen und somit sei nicht erkennbar, warum es durch die verzögerte Behandlung zu einem Nachteil gekommen sein sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei eine fortgesetzte Behandlung nicht erforderlich. Dies erkenne der Beschwerdeführer auch selbst, weswegen er die ihm verordneten Medikamente nicht beziehungsweise nicht re gelmässig einnehme (S. 92 Ziff. 7.2). 4.5.4
Der Beschwerdeführer habe angegeben, faktisch nichts mehr machen zu können und sich vollständig zurückzuziehen. Dies entspreche nicht dem Eindruck, den er bei der Begutachtung hinterlassen habe. Er habe durchaus vital, tadellos gepflegt und dynamisch gewirkt. Dieser Widerspruch sei nicht aufzulösen gewesen. Die angeblich eingenommenen Medikamente seien im Blut nicht beziehungsweise nur in vollkommen unzureichender Dosierung nachweisbar gewesen, was jeden falls gegen eine regelmässige Einnahme spreche. Routinemässig seien zwei un terschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt worden, die höchst auffällige Ergebnisse zutage gefördert hätten. Es sei daher von einem zielgerich teten Vortäuschen einer nicht vorhandene n Symptomatik auszugehen (S. 93 Ziff. 7.3). 4.5.5
Dem Ergebnis des Gutachtens von 2014 sei zuzustimmen, aus heutiger Sicht hät ten allerdings auch die damals genannten Diagnosen nicht vorgelegen. Das Gut achten lasse eine Beschwerdevalidierung vermissen, was zweifelsohne daran liege, dass e ntsprechende Untersuchungen damals noch nicht routinemässig durchgeführt worden seien (S. 94 Mitte Ziff. 7.3).
H insichtlich der Vermutung von dipl.
med.
D.___ aus dem Jahre 2016 betref fend die Möglichkeit einer PTBS könne es bei einem kardiovaskulären Ereignis durchaus zu einer relevanten Traumafolgestörung kommen. Beim Beschwerde führer habe allerdings die typische Symptomatik einer PTBS nicht erfragt werden können, auch würde es überraschen, warum eine solche Symptomatik zwischen den Jahren 1999 u nd 2016 nicht erkannt worden wäre , da sich diese – falls vor handen – aufdrängen würde. Hierzu passe, dass während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ vom 15. November bis 17. Dezember 2016 keine Hinweise auf eine PTBS gefunden worden seien . Dipl. med. D.___ sei am 4. Juli 2019 von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, ohne eine Beschwerdevalidierung durchzuführen. Offenbar habe dieser die Symptomatik des Beschwerdeführers un kritisch übernommen. Auch dessen Vermutung vom 12. Juni 2020, dass der Be schwerdeführer an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung leide, könne deshalb nicht geteilt werden (S. 94 Mitte Ziff. 7.3).
Selbst die Klinik E.___ habe am 9. September 2020 die Diagnose einer PTBS nicht bestätigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese aktenanamnestisch bestehe. Dies spreche dafür, dass selbst im Rahmen einer stationären Behandlung eine entsprechende Diagnose nicht habe gestellt werden können. Ausserdem überrasche es, dass zuletzt trotz intensiver therapeutischer Bemühungen keine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer zuletzt vor 17 Jahren gesehen habe, h abe im Oktober 2020 die ihm bekannten Diagnosen wiederholt , wobei diese nicht hätten nachvollzogen werden können (S. 94 f. Ziff. 7.3). 4.5.6
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %. Aus psychiatri scher Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 96 Ziff. 8). 4.5.7
Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung habe verifiziert werden können, die bisher genannten psychiatrischen Diagnosen seien zu falsifizieren, insbesondere bestehe keine PTBS. Der Beschwerdeführer habe hier keine entspre chende Symptomatik geschildert, seine übrigen diffusen Schilderungen führten zu keiner psychiatrischen Diagnose. Er habe in zwei unterschiedlichen Beschwer devalidierungsverfahren signifikant schlecht abgeschnitten, so dass vom zielge richteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszu gehen sei. Dies entspreche auch dem Eindruck, den der Bes chwerdeführer hinterlassen habe, und dem Ergebnis der labormedizinischen Untersuchung (S. 95 Ziff. 7.4). 4.6
Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter (Urk. 7/263/1-20) hätten sich weitere Inkonsistenzen ergeben. So sei aus inter nistischer Sicht (vgl. auch Urk. 7/263/46 Ziff. 7.3) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich keine Tätigkeit vorstellen könne, die er machen könnte, was diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, kleine Arbeiten im Haushalt zu erledigen, spazieren zu gehen und in den Kosovo zu reisen (2018). Auch neurologischerseits sei festgestellt worde n, zu den Alltags- und Freizeit aktivitäten des Beschwerdeführers gehörten Spazierengehen und leichtere Gar tenarbeiten. Dies stehe im Widerspruch zu seinen anamnestischen Angaben, dass Schmerzen durch Gehen und Bücken beziehungsweise bei Belastung provoziert würden. Die in der klinisch-neurologischen Untersuchung angegebene He mihypästhesie und Hemihypalgesie mit streng medianer Begrenzung sei neuro logisch nicht erklärbar (vgl. auch Urk. 7/263/76-77 Ziff. 7.3). Sämtliche Medika mente, die der Beschwerdeführer einzunehmen angegeben habe, seien nicht oder in einem zu niedrigen Spiegel nachweisbar gewesen (S. 14 Mitte Ziff. 4.6). 4.7
Dr.
Z.___
erstattete am 25. August 2021 seine kritische Stellungnahme zum psychiatrischen A.___ -Teilgutachten zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers (Urk. 7/269/5-7). Dabei führte er aus, die Testinstrumente TOMM und SRSI seien ihm unbekannt. Testinstrumente sollten als Ergänzung zu den eigenen klinischen Befunden, dem Krankheitsverlauf und der Gesamtschau An wendung finden. Der Gutachter aber benutze die beiden für seine Schlussfolge rungen massgeblichen Testinstrumente mit Ausschliesslichkeit (Ziff. 3).
Nach der testbasierten Feststellung einer zielgerichteten Vortäuschung einer nicht vorhandenen Symptomatik sehe der Gutachter keine Notwendigkeit mehr, eine sorgfältige Diskussion der schweren depressiven Störung oder der Angststörung nach ICD-10 vorzunehmen. Eine PTBS habe nicht erfragt werden können, dies ohne Angabe eines Grundes. Eine Cortisol-Bestimmung im Blut als Hinweis auf eine Depression sei nicht gemacht worden. Auch auf die seit 2008 bestehende organisch bedingte Schmerzsymptomatik mit ihren psychischen Wechselwirkun gen werde nicht eingetreten, ebenso wenig auf die im selbigen Gesamtgutachten festgehaltenen psychosomatischen Diagnosen wie Kopfschmerzen, unsystemati scher Schwindel, arterielle Hypertonie, funktionelle Dyspepsie und vasovagale Synkope. Sodann bleibe offen, weshalb der Gutachter die von ihm hervorgeho bene Rentenneurose nicht diagnostiziere (Ziff. 4).
Der Gutachter komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein zielgerich tetes Vortäuschen bestehe, obwohl dessen Leiden in keine der zitierten kritischen Gruppen passe. Das methodische Verfahren des Gutachters erscheine als intrans parent und strategisch. Es werde empfohlen, ein psychiatrisches Ergänzungsgut achten in Auftrag zu geben oder ein Privatgutachten bei eine m Facharzt für post traumatische Belastungsstörungen einzuholen. In jedem Fall aber sei ein Belast barkeitstraining vorzunehmen (Ziff. 5). 4.8
Dipl. med.
D.___ erklärte am 24. September 2021 in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/269/8), er stimme dem Bericht von Dr. Z.___ vom 25. August 2021 vollumfänglich zu. 4.9
Dr. B.___ erstattete am 9. März 2022 seine Stellungnahme (Urk. 7/277) zu den Rückfragen des RAD (Urk. 7/272/1-2). Dabei führte er betreffend die kritische Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. August 2021 aus, die von diesem zitierten Befunde seien einer Plausibilisierung zu unterziehen, was durch ihn – Dr. B.___
– tatsächlich erfolgt sei (S. 2 unten). Es sei – unter Verwe is auf entspre chende Literatur – bedauerlich, dass Dr. Z.___ die Verfahren TOMM und SRSI nicht bekannt seien. Dr. B.___ stelle diese stets an das Ende der Exploration, um abschliessend eine Gesamtwertung vornehmen zu können. Beim Beschwer deführer seien bereits vor der Durchführung der Verfahren aus seinem Vortrag erhebliche Inkonsistenzen abzuleiten gewesen, die dann durch die entsprechende Untersuchung bestätigt worden seien (S. 3 oben). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ wirke auch insoweit undifferenziert parteilich, als dass er mit keinem Wort darauf eingehe, dass sich die fehlende Authentizität der Angaben des Be schwerdeführers nicht nur auf die von ihm geschilde r te vage Symptomatik sowie die Beschwerdevalidierung beziehe, sondern auch auf die fehlende Einnahme ei ner spezifischen Medikation (S. 4 oben). Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur die psychotrope Medikation, sondern auch die Schmerzmedikation nicht eingenommen habe (S. 4 Mitte). Vor dem Hintergrund der beschriebenen Auffälligkeiten sei es nicht erforderlich gewesen, eine differentialdiagnostische Einordnung vorzunehmen. Eine psychiatrische Erkrankung bestehe nicht (S. 4 unten). 4.10
Dr. Z.___ führte am 19. April 2022 (Urk. 7/282/1-2) aus, die Stellung nahme von Dr. B.___ sei defensiv und ausweichend. Nicht in einem Punkt gehe dieser inhaltlich auf die in der Stellungnahme vom 25. August 2021 vorgebrach ten klinischen, diagnostischen und psychodynamischen Diskussionen ein (S. 1 oben). 4. 11
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei ner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 (Urk. 3) aus, der Beschwerdeführer kenne ihn von einer früheren Behandlung her, so habe er ihn im Jahr 2004 wegen eines Arztberichts zuhanden der Beschwerdegegnerin gesehen, ebenso im Jahr 2009. Seit der Kontaktnahme im Frühjahr 2022 habe er den Beschwerdeführer insge samt 3 Mal gesehen (S. 1 oben). Dieser leide an einem komplexen Zustandsbild, geprägt von der Kernsymptomatik Angst und dem damit verbundenen Vermei dungsverhalten (S. 1 unten). Dieses Zustandsbild sei nosologisch nicht einfach zu klassifizieren, es befinde sich an der Schnittstelle verschiedener Diagnosen und führe deshalb je nach Gewichtung zu unterschiedlichen Einschätzungen. So an spruchsvoll die psychiatrische Diagnostik also sei, so klar sei, dass die Einschät zung von Dr. B.___ , es liege überhaupt keine psychiatrische Diagnose vor, falsch sei. Es bestehe mit Sicherheit eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Diese zu eruieren und korrekt einzuordnen erfordere jedoch einen beträchtlichen Aufwand (S. 2 oben).
Der TOMM sei 1996 entwickelt worden, um bei Patienten mit «mild traumatic
brain
injury » eine vorgetäuschte Beeinträchtigung des Gedächtnisses festzustel len. In der klinischen Untersuchung habe Dr. B.___ keine Beeinträchtigung des Gedächtnisses feststellen können. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er den TOMM einsetze (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Das psychiatrische A.___ -Teilgutachten von Dr. B.___ vom 28. Mai 2021 (E. 4.5) und dessen Stellungnahme vom 9. März 2022 (E. 4.9) erfüllen wie auch das po lydisziplinäre A.___ -Gesamtgutachten vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/263) die Voraus setzungen an einen beweiswertigen Arztbericht (E. 1.6), weshalb grundsätzlich auf die Feststellungen der Gutachter abgestellt werden kann (vgl. dazu auch be reits E. 2.2).
Anders sieht dies der Beschwerdeführer und stützt sich dabei auf die Berichte seiner Behandler (E. 2.2), insbesondere auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ (E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10).
5.2
Unbekannt
sind Dr. Z.___
offenbar die Validierungsinstrumente TOMM und SRSI (E. 4.7). Dr. B.___ legte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 indes ausführlich dar, weshalb er diese zur Bestätigung seiner klinischen Untersu chungsergebnisse einsetzte (E. 4.9; vgl. im Detail Urk. 7/277 S. 3). Der TOMM wird entsprechend in der einschlägigen Fachliteratur ebenso als geeignetes Symp tomvalidierungsinstrument bei der Beurteilung von psychischen Störungen ge nannt (Keppler et al., Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in «Fortschritte der Neurol ogie und Psychiatrie» 2017, 85, S. 17-33 ) wie der SRSI ( https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13854046. 2018.1559359 ). Der Beschwerdeführer antwortete im TOMM in beiden Durchläu fen unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit (E. 4.5.2). Dies spricht
in klarer Weise für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik . Dass der Gutachter in der klinischen Untersuchung keine Beeinträchtigung des Ge dächtnisses feststellen konnte, spricht entgegen Dr. C.___ (E. 4.11) nicht gegen den Einsatz des TOMM .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung die klinische Untersuchung mit Ananmeseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.4.1). D ie Durchführung von Tests unterliegt der Fachkunde und dem Ermessensspielraum des begutachtenden Psychia ters (Urteil des Bundesgerich ts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Anlass, in dieses Ermessen im Nachhinein einzugreifen, besteht nicht . Dies umso weniger, als Dr. B.___ am 9. März 2022 schlüssig darlegte, die Symptomvalidierungsverfahren hätten wie üblich zwecks Gesamtwertung erst am Ende der Exploration stattgefunden, nachdem bereits aus dem Vortrag des Beschwerdeführers erhebliche Inkonsistenzen abzuleiten gewe sen seien. Es überzeugt und ist mit Blick auf das ursprüngliche Teilgutachten (E. 4.5) sowie auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stim mig, wenn Dr. B.___ darauf hinwies, die fehlende Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich bereits aus der vagen Symptomatik und der feh lenden Einnahme einer spezifischen Medikation (E. 4.9).
Es ist Dr. B.___ auch darin zuzustimmen, dass Dr. Z.___ insbesondere auf letzteren Aspekt in keiner seiner Stellungnahme einging, dies nicht einmal am 19. April 2022 (E. 4.10), nachdem Dr. B.___ hierauf explizit hingewiesen hatte (E. 4.9). 5.3
Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020 (E. 4.4), vom Be schwerdeführer als Grundlage für eine Rentenzusprache angerufen (vgl. E. 2.2), unterliegt sodann weiteren Relativierungen hinsichtlich ihres Beweiswertes.
Zunächst handelt es sich bei Dr. Z.___ um einen behandelnden Psychiater, weshalb bei der Würdigu ng seiner Feststellungen der Erfah rungstatsache Rech nung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Ar beitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen , als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Diese bereits grundsätzlich bestehenden Vorbehalte erscheinen im konkre ten Fall umso mehr als gerechtfertigt, weil Dr. Z.___ einleitend gar explizit festhielt, de r Beschwerdeführer sei 17 Jahre nach einem damals hinsichtlich der Rentenzusprache als erfolgswirksam erachteten Arztbericht etwas verzweifelt und fordernd mit der Bitte um Neubeurteilung an ihn getreten (E. 4.4). Dies geschah sodann während laufenden Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.3), was den Beweiswert des sen Berichts vom 19. Oktober 2020 weiter mindert ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2a).
Schliesslich fällt auf und ins Gewicht, dass Dr. Z.___
gemäss seiner Ak tenaufstellung (Urk. 7/249 S. 1 unten) bei der Erstellung seines Berichts vom 19. Oktober 2020 das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) nicht vorlag. Nachdem dieses die Grundlage für die höchstrich terlich bestätigte Rentenaufhebung bildete (vgl. Sachverhalt E. 1.2) , kann dem Bericht vom 19. Oktober 2020 mangels Kenntnis der Vorakten definitiv kein re levanter Beweiswert zukommen (E. 1.7). 5.4
Die Diagnose einer PTBS stellte Dr. Z.___ genau besehen nicht. Er nannte lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose, führte aus, eine Differential diagnose zu einer PTBS erscheine schwierig und bezeichnete diese als These (E. 4.4), welche einer näheren Abklärung bedürfe (E. 4.7). Dipl. med. D.___ seinerseits berichtete diesbezüglich widersprüchlich , indem
er am 4. Juli 2019 le diglich eine PTBS-Verdachtsdiagnose nannte, am 24. Februar 2020 hingegen eine PTBS mit Erstdiagnose 2015 diagnostizierte (E. 4.2) . Seine Aussage, der Be schwerdeführer sei seit dem
31. August 2015 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, widerspricht sodann gar höchstrichterlicher
Feststellung ( vgl. Sachverhalt E. 1.2).
Dr. B.___ seinerseits verwarf die Diagnose mit Überzeugung. Einleuchtend sind seine zentralen Argumente, wonach eine entsprechende Symptomatik jahrzehn telang nicht erkannt wurde und die Behandler der Klinik E.___ selbst anlässlich der zwei stationären Aufent halte die Diagnose einer PTBS nicht stellen wollten oder konnten (E. 4.5.5). Stimmiger Weise hatte denn auch das Bundesgericht im Urteil vom 21. Februar 2019 ausgeführt, gestützt unter anderem auf die schlüs sige Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 13. Juli 2016 (vorstehend E. 3.3) sei nicht von einer PTBS auszugehen (Urk. 7/190 E. 6.3). 5.5
Dr. Z.___ nannte am 19. Oktober 2020 diverse Diagnosen und versuchte, diese in einen Zusammenhang zu bringen (E. 4.4 ). Die entsprechenden Ausfüh rungen sind schwierig nachzuvollziehen , worauf Dr. B.___ zu Recht hinwies (E. 4.5.5). Sie zeigen aber immerhin auf, welch buntes Beschwerdebild der Be schwerdeführer präsentiert. Damit übereinstimmend hielt Dr. C.___ im Juli 2022 fest, das Zustandsbild befinde sich an der Schnittstelle verschiedener Diagnosen und führe deshalb je nach Gewichtung zu unterschiedlichen Einschätzungen (E. 4.11). Anders gesagt war die Symptomschilderung eben diffus, wie dies Dr. B.___ richtig einordnete (E. 4.5.7). Eine vage Charakterisierung der Beschwer den ist ein gewichtiger Hinweis auf eine Aggravation (vgl. E. 1.6). Ein weiterer klarer Hinweis auf Aggravation ist die vorliegende fehlende medizinische Thera pie in pharmakologischer Hinsicht, nachdem der Beschwerdeführer die verschrie bene Medikation nicht oder nicht in g enügendem Umfang einnimmt (E. 4.5.4 ; E. 4.6 ) trotz von ihm geschilderten erheblichen Beschwerden in somatischer und psychischer Hinsicht. Nicht zuletzt stellten die somatischen Gutachter auch er hebliche Diskrepanzen zwischen dem effektiven Aktivitätenniveau und den übri gen anamnestischen Angaben fest (E. 4.6). Zumindest eine erhebliche Selbstlimi tierung bei unregelmässiger Medikamenteneinnahme und diversen Inkonsisten zen hatte sodann bereits Dr. Y.___ im Jahr 2014 konstatiert ( vgl. E. 3.2 so wie vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 14 f. Ziff. 6.1 ).
All diese Hinweise lassen im Verbund mit den eindeutigen Ergebnissen der durch geführten Beschwerdevalidierungsverfahren keinen anderen Schluss zu, als dass vorliegend mindestens von Aggravation ausgegangen werden muss.
Offengelas sen werden kann, ob gestützt auf die entsprechende Einschätzung des psychiat rischen Teilgutachters (E. 4.5.4) gar eine Simulation angenommen werden kann. 5.6
Die Annahme einer psychiatrischen Gesun dheitsbeeinträchtigung verbietet sich daher so oder anders . Selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten, bestünde von vornherein keine Grundlage für eine durch psychische Einschränkungen begründete Invalidenrente. Zu Recht hat Dr. B.___ daher auf die zeitraubende und höchst anspruchsvolle (vgl. etwa E. 4.11) Herlei tung einer allfälligen psychiatrischen Di agnose verzichtet. Eine differe ntialdiag nostische Einordnung war nicht erforderlich (vgl. E. 4.9). Entgegen dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers (E. 2.2) hat sich Dr. B.___ bei dieser Ausgangslage ge nügend mit den weiteren Arztberichten und dabei insbesondere auch mit den Stellungnahmen von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (vgl. E. 4.5.5). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens schliesslich erübrigt sich (E. 1.6).
5.7
Nach dem Gesagten bestehen keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Administrativgutachtens sprechen würden. Es kann daher auf dieses vollständig abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1), die beantragten weiteren Beweiserhe bungen (E. 2.2) sind nicht angezeigt.
Es bleibt somit abgestellt auf die beweiskräftigen Feststellungen des A.___ -Gutachtens bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit mit dem beschriebenen, einzig durch somatische Einschränkungen begr ündeten Belas tungsprofil ( vgl. E. 2.3 ).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 6. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/192 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 7). Ein allfälliger Rentenanspruch be stünde somit frühestens ab dem 1. September 2019. 6. 3
Zuletzt voll arbeitstätig war der Beschwerdeführer im Jahr 1998, als er durch seine Tätigkeit als Maler ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘012.-- erzielte (Urk. 7/61). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern ent spricht dies bei einem Indexstand im Jahr 1998 von 1‘832 Punkten und einem solchen im Jahr 2019 von 2‘279 Punkten ( Bundesamt für Statistik, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumente npreise und der Real löhne, 1976-2020 , T 39 ) einem Valideneinkommen von rund Fr. 73‘411.-- (59‘012.-- : 1832 x 2279). 6. 4
Mangels aktueller Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist das Invalidenein kommen gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen ( vgl. statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2 ). Angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in überwiegend sitzen der Tätigkeit ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Heben und Tra gen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeit, wirbelsäulenbe lastende Tätigkeit und ohne repetitives Rotieren des Kopfes (vgl. E. 2.3 sowie E. 5.7) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von möglichen Verweistä tigkeiten zur Verfügung. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Inva liden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2018 , Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level , Total , Niveau 1 ).
Dieser betrug im Jahr 2018 pro Monat Fr. 5‘417.--, mithin Fr. 65‘004.-- im Jahr (Fr. 5‘312.-- x 12). Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04 .01) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2019 angepasst, resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘336.-- (Fr. 65‘004.-- : 40.0 x 41.7 : 2'260 x 2’279). 6. 5
Bei einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73‘411.-- (E. 6. 3 ) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 68‘336.-- (E. 6. 4 ) resultiert eine Einkom menseinbusse von Fr. 5‘075.-- und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 7
%.
Da selbst die Gewährung eines
– vorliegend klar er Weise nicht angezeigten – maximalen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. statt vie ler BGE 135 V 297 E. 5.2) keinen Rentenanspruch begründen würde, kann vor liegend offenbleiben, ob und in welcher Höhe ein solcher zu gewähren wäre. 6. 6
Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sin d – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. nachstehend E. 6.1) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
E. 1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
E. 1.6 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines se kundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 11. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm gestützt auf das fach ärztliche Gutachten des Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2022 (gemeint: 2020) eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei die Angelegenheit entweder zur Ein holung eines beweiswertigen polydisziplinären Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen oder es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Sep tember 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/263) davon aus, es habe sich seit der Verfügung vom 6. März 2017 keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ergeben, nachdem der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit weiterhin zu 100 % ar beitsfähig sei (S. 2 Mitte).
Die Diagnosen im Privatgutachten von Dr. Z.___
– wie etwa die posttrau matische Belastungs störung – seien gemäss den A.___ -Gutachtern nicht nach vollziehbar dargelegt, da das Privatgutachten eine Beschwerdevalidierung ver missen lasse. Dr. Z.___ lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ge zeigt habe, was auch dem internistischen und dem neurologischen Gutachter auf gefallen sei. Wie bereits in der Vergangenheit festgestellt, bestehe beim Beschwer deführer keine psychiatrische Erkrankung, weshalb der Anspruch au f eine Inva lidenrente verneint werde (S. 2 unten).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische A.___ -Teilgutachten von Dr. B.___ stehe in diametralem Wider spruch zum Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020. Zudem setze sich Dr. B.___ nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise mit den von Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 25. August 2021 geäusserten Kritik punkten auseinander. Dieser habe hier wie auch am 9. April 2022 ü berzeugend dargetan, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht einleuchte. Die Wider sprüche zu diagnostizierten Vorzuständen von anderen medizinischen Personen und Institutionen würden durch den Teilgutachter nicht nachvollziehbar aufge löst beziehungsweise begründet (S. 13 f. Ziff. 3). Der neu behandelnde Psychiater Dr. C.___
habe sodann bekräftigt, es bestehe mit Sicherheit eine psychiatrische Störung von Krankheitswert , wobei nicht nachvollziehbar sei , weshalb Dr. B.___ das Symptomvalidierungsinstrument TOMM eingesetzt habe (S. 14 Mitte Ziff. 3).
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgut achtens und damit auch am A.___ -Gesamtgutachten vom 6. Juli 2021 ein schliesslich der Stellungnahme vom 9. März 2022, weshalb mangels Beweiswert s nicht darauf abgestellt werden dürfe (S. 14 unten Ziff. 3). Stattdessen sei dem Beschwerdeführer entweder gestützt auf das Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020 basierend auf einer 100%igen Leistungsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit eine entsprechende Rente auszurichten oder es sei ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten, eventuell ein Obergutachten in allen Fachbereichen, einzuholen (S. 15 Ziff. 3).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer kritisiert das A.___ -Gesamtgutachten mithin nur insofern, als dieses unter anderem auch auf dem – seiner Auffassung nach nicht beweis wertigen – psychiatrischen Teilgutachten beruht.
Zu Recht nicht bestritten werden von ihm demgegenüber die in den übrigen Teil gutachten auf internistischem (Urk. 7/263/38-51), orthop ädischem (Urk. 7/263/52-64), neurologischem (Urk. 7/263/65-83) und kardiologischem (Urk. 7/263/103-116) Fachgebiet getroffenen Feststellungen. Entsprechend ist aus orthopädisch-neurologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler seit dem Nachweis der degenerativen Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) im Novem ber 2018 auszugehen (Urk. 7/263 S. 15 Ziff. 4.7). In leidensangepassten Tätigkei ten beträgt demgegenüber die Arbeitsfähi gkeit aus somatischer Sicht 100 % (Urk. 7/263 S. 15 Ziff. 4.8) , wobei beim Belastungsprofil folgende Faktoren zu beachten sind: Überwiegend sitzende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, kein schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeit, keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, kein repetitives Rotieren des Kopfes (Urk. 7/263 S. 14 Ziff. 4.5; vgl. auch S. 60 Ziff. 8 Mitte sowie S. 79 Ziff. 8 Mitte).
Mit dem wirbelsäulenbedingt erlittenen Verlust der Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit liegt sodann entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ein Revisionsgrund in Form eines veränderten Gesundheitszustandes vor, was auch die A.___ -Gutachter bestätigten (Urk. 7/263 S. 16 Ziff. 1).
E. 2.4 Strittig bleibt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei insb esondere zu prüfen ist, ob auf die Feststellungen im psychiatrischen A.___ -Teilgutachten ab gestellt werden kann. 3.
3.1
Die von der Beschwerdegegnerin am 6. März 2017 verfügte, höchstrichterlich be stätigte Renteneinstellung (vgl. Sachverhalt E. 1.2) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom
17. Dezember 2014 (Urk. 7/116) sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146). 3.2
Dr. Y.___
nannte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/116) keine Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 8 Ziff. 5.2 ): - Anpassungsprobleme bei Veränder ung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F 33.4) - Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depres siven Störung, gemischt (ICD-10 F 43.22) - Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung de s Herz-Kreislaufsystems (ICD-10 F 45.30)
Der Beschwerdeführer klage über Magenschmerzen, hohen Blutdruck, Angst vor einem Reinfarkt, Schwindel, Tagesmüdigkeit, Traurigkeit sowie Rücken- und Bein schmerzen. Alle Beschwerden hätten ihren Ursprung im Jahr 1999, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (S. 5 f. Ziff. 3.7 ).
Beim Beschwerdeführer seien eine diffuse Ausweitung und Veränderung der Symp tome, eine inkonstante Diagnostik sowie eine ungünstige Compliance er kennbar. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des klinischen Eindrucks könne keine Diagnose hergeleitet werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen könnte. Für die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers spielten psycho soziale Belastungsfaktoren wie die drückenden Schulden, eine subjektive Krank heitsüberzeugung sowie eine erhebliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle ( S. 14 f. Ziff. 6.1 ).
In seiner ange stammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vo llständig arbeitsfä hig (S. 15 Ziff. 6.2 ). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146) führte Dr. Y.___ aus, der mehr als 15 Jahre zurückliegende Herzinfarkt könne aus rein klassifika torisch-diagnostischen Gründen unter Berücksichtigung der zeitlichen Kompo nente gemäss ICD-10 nicht als Ursache einer zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden PTBS herangezogen werden (S. 1 f.).
4. 4.1 Seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 (Urk. 7/192) ergingen die nachfolgenden für den Entscheid wesentlichen Berichte. 4.2 Dipl. med.
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2019 (Urk. 7/207/2-3) folgende Fachd iag nosen (S. 1 Mitte) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somati schen Symptomen (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.10) - Angststörung mit agoraphobischen, soziophobischen, hypochondrischen Elementen, mit teils Panikattacken (F40.2) Der Beschwerdeführer sei ein langjährig kranker und arbeitsunfähiger Patient, der nach Erachten von dipl. med. D.___ auch langfristig arbeitsunfähig blei ben werde (S. 2 unten). Am 24. Februar 2020 (Urk. 7/221) diagnostizierte dipl.
med . D.___ unter an derem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Erstdiagnose (ED) 2015 und gab an , der Beschwerdeführer sei seit Behandlungsbeginn am 31. August 2015 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Am 12. Juni 2020 (Urk. 7/226/1-4) führte dipl. med. D.___ zur Begründung der PTBS-Diagnose aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit dem Herzinfarkt 1999 nirgendwo wirklich sicher. Aufgrund der langjährigen und chronifizierten Situation sei differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsverände rung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) zu diskutieren, der Beschwerde führer erfülle auch hierfür die meisten Kriterien (S. 4 Mitte). Mit Verweis auf ei nen beigelegten Fachartikel ( vgl. Urk. 7/226/5) könne auch ein Herzinfarkt Aus löser einer PTBS sein (S. 4 unten). 4.3 Die Ärzte der Klinik E.___ nannten im Austrittsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 7/237) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Juli bis 11. August 2020 folgende Fachdiagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) , ED 2008 - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) Aktenanamnestisch - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/bei - Myokardinfarkt 1999
Der Beschwerdeführer habe problemlos am Programm sowie an der seinem Ni veau angepassten Leistungsgruppe teilnehmen können und habe dabei aufgestellt und motiviert gewirkt. Besonders im Kontakt mit Mitpatienten habe er sich offen gezeigt und vom sozialen Milieu profitiert (S. 2 unten) . Bei Austritt habe er be richtet, seine Symptomatik im gleichen Ausmass wie bei Eintritt zu erleben. Auch aus Sicht der Behandler habe keine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer werde weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt (S. 5 unten). 4.4
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 19. Oktober 2020 seine Neubeurteilung zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/249). Er nannte folgende Fachdiagnosen (S. 5 un ten): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer mit somatischen Symptomen (F32.2) bei Verdacht auf andauernde und therapieresistente Depression - generalisierte Angststörung (F41.1) mit panikartigen Angstattacken, Re flux-Ösophagitis und Reizdarmsymptomatik - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), ED 2008 - schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen (F13.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Der Beschwerdeführer sei an ihn getreten, da er 2003 einen Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellt habe, welcher unter anderem zu einer Rente für die Dauer von 2003 bis 2017 beigetragen habe. Aktuell solle ein neues Begehren mit Aussicht auf Wiederberentung im Gange sein. Obwohl Dr. Z.___ den Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr gesehen habe, sei dieser etwas ver zweifelt und fordernd an ihn getreten, eine Neubeurteilung zuhanden der Be schwerdegegnerin zu erstellen (S. 1 Mitte). Im Zeitraum vom 22. September bis 6. Oktober 2020 hätten 4 Konsultationen mit dem Beschwerdeführer stattgefun den (S. 1 unten).
Es bestehe eine ausgeprägte chronifizierte Angststörung mit psychosomatischer und vegetativer Begleitsymptomatik des Magendarmtraktes, die aber auch in Gliederschmerzen und arterieller Hypertonie zum Ausdruck komme . Obwohl der Beschwerdeführer während 20 Jahren in Behandlung gewesen sei, habe sich die Angst- und Schmerzsymptomatik über all die Jahre progredient verstärkt, ausge weitet und chronifiziert (S. 6 oben).
Trotz langjähriger medikamentöser Behandlung sei es aufgrund der Zunahme der Schmerzsymptomatik und der Unruhezustände zu einem mässigen Abusus von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen gekommen. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik, die infolge von Angst und Schmerzen als Erschöpfungsdepression aufgefasst werden könne, aber auch als Ursache von Angst- und Schmerzsymp tomen in Frage komme. Aktuell bestehe eine mittelgradige bis schwere Ausprä gung, wobei
– so Dr. Z.___
weiter – eine anhaltend und therapieresistente Depression mit körperlichen Symptomen bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Leistungsunfähigkeit betrage 100 % (S. 6 Mitte ).
Aufgrund der Ausprägung der Angststörung, die nicht nur mit psychosomati schen Beschwerden einhergehe, sondern auch den gesamten Alltag des Beschwer deführers bestimme, erscheine eine Differentialdiagnose zu einer posttraumati schen Belastungsstörung schwierig (S. 6 unten ). 4.5
4.5.1
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte im psychiatrischen A.___ - Teilgutachten vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/263/84-102) keine Fachdiagnosen (S. 91 Ziff. 6). 4.5.2
Die objektiven Untersuchungsbefunde (S. 89 f. Ziff. 4.3) seien unauffällig gewe sen . Lediglich in Bezug auf die Affektivität hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte zeige sich hier deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, die Traurigkeit sei allerdings nicht einfühlbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei allenfalls marginal beeint rächtigt (S. 90 oben).
Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen seien nebst dem Beck’schen Depressi onsinventar zunächst der Test of Memory Malingering (TOMM) gewesen. Der Versicherte habe sowohl im ersten als auch im zweiten Durchgang unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit geantwortet. Laut Testmanual spreche dieses Antwort verhalten für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sympto matik. Andererseits habe das Self-Report Symptom Inventory (SRSI) den fakti schen Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung ergeben (S. 90 unten Ziff. 4.3). 4.5.3
Der Beschwerdeführer verharre im Zustand der gefühlten Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht würde es überraschen, warum die diversen Therapiemass nahmen zu keiner Besserung führ en sollten. Dem Beschwerdeführer solle nicht abgesprochen werden, dass der Umgang mit seinen initialen Beschwerden unan gemessen gewesen sei. Der somatische Verlauf sei aber erfreulich gewesen und somit sei nicht erkennbar, warum es durch die verzögerte Behandlung zu einem Nachteil gekommen sein sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei eine fortgesetzte Behandlung nicht erforderlich. Dies erkenne der Beschwerdeführer auch selbst, weswegen er die ihm verordneten Medikamente nicht beziehungsweise nicht re gelmässig einnehme (S. 92 Ziff. 7.2). 4.5.4
Der Beschwerdeführer habe angegeben, faktisch nichts mehr machen zu können und sich vollständig zurückzuziehen. Dies entspreche nicht dem Eindruck, den er bei der Begutachtung hinterlassen habe. Er habe durchaus vital, tadellos gepflegt und dynamisch gewirkt. Dieser Widerspruch sei nicht aufzulösen gewesen. Die angeblich eingenommenen Medikamente seien im Blut nicht beziehungsweise nur in vollkommen unzureichender Dosierung nachweisbar gewesen, was jeden falls gegen eine regelmässige Einnahme spreche. Routinemässig seien zwei un terschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt worden, die höchst auffällige Ergebnisse zutage gefördert hätten. Es sei daher von einem zielgerich teten Vortäuschen einer nicht vorhandene n Symptomatik auszugehen (S. 93 Ziff. 7.3). 4.5.5
Dem Ergebnis des Gutachtens von 2014 sei zuzustimmen, aus heutiger Sicht hät ten allerdings auch die damals genannten Diagnosen nicht vorgelegen. Das Gut achten lasse eine Beschwerdevalidierung vermissen, was zweifelsohne daran liege, dass e ntsprechende Untersuchungen damals noch nicht routinemässig durchgeführt worden seien (S. 94 Mitte Ziff. 7.3).
H insichtlich der Vermutung von dipl.
med.
D.___ aus dem Jahre 2016 betref fend die Möglichkeit einer PTBS könne es bei einem kardiovaskulären Ereignis durchaus zu einer relevanten Traumafolgestörung kommen. Beim Beschwerde führer habe allerdings die typische Symptomatik einer PTBS nicht erfragt werden können, auch würde es überraschen, warum eine solche Symptomatik zwischen den Jahren 1999 u nd 2016 nicht erkannt worden wäre , da sich diese – falls vor handen – aufdrängen würde. Hierzu passe, dass während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ vom 15. November bis 17. Dezember 2016 keine Hinweise auf eine PTBS gefunden worden seien . Dipl. med. D.___ sei am 4. Juli 2019 von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, ohne eine Beschwerdevalidierung durchzuführen. Offenbar habe dieser die Symptomatik des Beschwerdeführers un kritisch übernommen. Auch dessen Vermutung vom 12. Juni 2020, dass der Be schwerdeführer an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung leide, könne deshalb nicht geteilt werden (S. 94 Mitte Ziff. 7.3).
Selbst die Klinik E.___ habe am 9. September 2020 die Diagnose einer PTBS nicht bestätigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese aktenanamnestisch bestehe. Dies spreche dafür, dass selbst im Rahmen einer stationären Behandlung eine entsprechende Diagnose nicht habe gestellt werden können. Ausserdem überrasche es, dass zuletzt trotz intensiver therapeutischer Bemühungen keine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer zuletzt vor 17 Jahren gesehen habe, h abe im Oktober 2020 die ihm bekannten Diagnosen wiederholt , wobei diese nicht hätten nachvollzogen werden können (S. 94 f. Ziff. 7.3). 4.5.6
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %. Aus psychiatri scher Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 96 Ziff. 8). 4.5.7
Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung habe verifiziert werden können, die bisher genannten psychiatrischen Diagnosen seien zu falsifizieren, insbesondere bestehe keine PTBS. Der Beschwerdeführer habe hier keine entspre chende Symptomatik geschildert, seine übrigen diffusen Schilderungen führten zu keiner psychiatrischen Diagnose. Er habe in zwei unterschiedlichen Beschwer devalidierungsverfahren signifikant schlecht abgeschnitten, so dass vom zielge richteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszu gehen sei. Dies entspreche auch dem Eindruck, den der Bes chwerdeführer hinterlassen habe, und dem Ergebnis der labormedizinischen Untersuchung (S. 95 Ziff. 7.4). 4.6
Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter (Urk. 7/263/1-20) hätten sich weitere Inkonsistenzen ergeben. So sei aus inter nistischer Sicht (vgl. auch Urk. 7/263/46 Ziff. 7.3) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich keine Tätigkeit vorstellen könne, die er machen könnte, was diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, kleine Arbeiten im Haushalt zu erledigen, spazieren zu gehen und in den Kosovo zu reisen (2018). Auch neurologischerseits sei festgestellt worde n, zu den Alltags- und Freizeit aktivitäten des Beschwerdeführers gehörten Spazierengehen und leichtere Gar tenarbeiten. Dies stehe im Widerspruch zu seinen anamnestischen Angaben, dass Schmerzen durch Gehen und Bücken beziehungsweise bei Belastung provoziert würden. Die in der klinisch-neurologischen Untersuchung angegebene He mihypästhesie und Hemihypalgesie mit streng medianer Begrenzung sei neuro logisch nicht erklärbar (vgl. auch Urk. 7/263/76-77 Ziff. 7.3). Sämtliche Medika mente, die der Beschwerdeführer einzunehmen angegeben habe, seien nicht oder in einem zu niedrigen Spiegel nachweisbar gewesen (S. 14 Mitte Ziff. 4.6). 4.7
Dr.
Z.___
erstattete am 25. August 2021 seine kritische Stellungnahme zum psychiatrischen A.___ -Teilgutachten zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers (Urk. 7/269/5-7). Dabei führte er aus, die Testinstrumente TOMM und SRSI seien ihm unbekannt. Testinstrumente sollten als Ergänzung zu den eigenen klinischen Befunden, dem Krankheitsverlauf und der Gesamtschau An wendung finden. Der Gutachter aber benutze die beiden für seine Schlussfolge rungen massgeblichen Testinstrumente mit Ausschliesslichkeit (Ziff. 3).
Nach der testbasierten Feststellung einer zielgerichteten Vortäuschung einer nicht vorhandenen Symptomatik sehe der Gutachter keine Notwendigkeit mehr, eine sorgfältige Diskussion der schweren depressiven Störung oder der Angststörung nach ICD-10 vorzunehmen. Eine PTBS habe nicht erfragt werden können, dies ohne Angabe eines Grundes. Eine Cortisol-Bestimmung im Blut als Hinweis auf eine Depression sei nicht gemacht worden. Auch auf die seit 2008 bestehende organisch bedingte Schmerzsymptomatik mit ihren psychischen Wechselwirkun gen werde nicht eingetreten, ebenso wenig auf die im selbigen Gesamtgutachten festgehaltenen psychosomatischen Diagnosen wie Kopfschmerzen, unsystemati scher Schwindel, arterielle Hypertonie, funktionelle Dyspepsie und vasovagale Synkope. Sodann bleibe offen, weshalb der Gutachter die von ihm hervorgeho bene Rentenneurose nicht diagnostiziere (Ziff. 4).
Der Gutachter komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein zielgerich tetes Vortäuschen bestehe, obwohl dessen Leiden in keine der zitierten kritischen Gruppen passe. Das methodische Verfahren des Gutachters erscheine als intrans parent und strategisch. Es werde empfohlen, ein psychiatrisches Ergänzungsgut achten in Auftrag zu geben oder ein Privatgutachten bei eine m Facharzt für post traumatische Belastungsstörungen einzuholen. In jedem Fall aber sei ein Belast barkeitstraining vorzunehmen (Ziff. 5). 4.8
Dipl. med.
D.___ erklärte am 24. September 2021 in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/269/8), er stimme dem Bericht von Dr. Z.___ vom 25. August 2021 vollumfänglich zu. 4.9
Dr. B.___ erstattete am 9. März 2022 seine Stellungnahme (Urk. 7/277) zu den Rückfragen des RAD (Urk. 7/272/1-2). Dabei führte er betreffend die kritische Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. August 2021 aus, die von diesem zitierten Befunde seien einer Plausibilisierung zu unterziehen, was durch ihn – Dr. B.___
– tatsächlich erfolgt sei (S. 2 unten). Es sei – unter Verwe is auf entspre chende Literatur – bedauerlich, dass Dr. Z.___ die Verfahren TOMM und SRSI nicht bekannt seien. Dr. B.___ stelle diese stets an das Ende der Exploration, um abschliessend eine Gesamtwertung vornehmen zu können. Beim Beschwer deführer seien bereits vor der Durchführung der Verfahren aus seinem Vortrag erhebliche Inkonsistenzen abzuleiten gewesen, die dann durch die entsprechende Untersuchung bestätigt worden seien (S. 3 oben). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ wirke auch insoweit undifferenziert parteilich, als dass er mit keinem Wort darauf eingehe, dass sich die fehlende Authentizität der Angaben des Be schwerdeführers nicht nur auf die von ihm geschilde r te vage Symptomatik sowie die Beschwerdevalidierung beziehe, sondern auch auf die fehlende Einnahme ei ner spezifischen Medikation (S. 4 oben). Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur die psychotrope Medikation, sondern auch die Schmerzmedikation nicht eingenommen habe (S. 4 Mitte). Vor dem Hintergrund der beschriebenen Auffälligkeiten sei es nicht erforderlich gewesen, eine differentialdiagnostische Einordnung vorzunehmen. Eine psychiatrische Erkrankung bestehe nicht (S. 4 unten). 4.10
Dr. Z.___ führte am 19. April 2022 (Urk. 7/282/1-2) aus, die Stellung nahme von Dr. B.___ sei defensiv und ausweichend. Nicht in einem Punkt gehe dieser inhaltlich auf die in der Stellungnahme vom 25. August 2021 vorgebrach ten klinischen, diagnostischen und psychodynamischen Diskussionen ein (S. 1 oben).
E. 4 11
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei ner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 (Urk. 3) aus, der Beschwerdeführer kenne ihn von einer früheren Behandlung her, so habe er ihn im Jahr 2004 wegen eines Arztberichts zuhanden der Beschwerdegegnerin gesehen, ebenso im Jahr 2009. Seit der Kontaktnahme im Frühjahr 2022 habe er den Beschwerdeführer insge samt 3 Mal gesehen (S. 1 oben). Dieser leide an einem komplexen Zustandsbild, geprägt von der Kernsymptomatik Angst und dem damit verbundenen Vermei dungsverhalten (S. 1 unten). Dieses Zustandsbild sei nosologisch nicht einfach zu klassifizieren, es befinde sich an der Schnittstelle verschiedener Diagnosen und führe deshalb je nach Gewichtung zu unterschiedlichen Einschätzungen. So an spruchsvoll die psychiatrische Diagnostik also sei, so klar sei, dass die Einschät zung von Dr. B.___ , es liege überhaupt keine psychiatrische Diagnose vor, falsch sei. Es bestehe mit Sicherheit eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Diese zu eruieren und korrekt einzuordnen erfordere jedoch einen beträchtlichen Aufwand (S. 2 oben).
Der TOMM sei 1996 entwickelt worden, um bei Patienten mit «mild traumatic
brain
injury » eine vorgetäuschte Beeinträchtigung des Gedächtnisses festzustel len. In der klinischen Untersuchung habe Dr. B.___ keine Beeinträchtigung des Gedächtnisses feststellen können. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er den TOMM einsetze (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Das psychiatrische A.___ -Teilgutachten von Dr. B.___ vom 28. Mai 2021 (E. 4.5) und dessen Stellungnahme vom 9. März 2022 (E. 4.9) erfüllen wie auch das po lydisziplinäre A.___ -Gesamtgutachten vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/263) die Voraus setzungen an einen beweiswertigen Arztbericht (E. 1.6), weshalb grundsätzlich auf die Feststellungen der Gutachter abgestellt werden kann (vgl. dazu auch be reits E. 2.2).
Anders sieht dies der Beschwerdeführer und stützt sich dabei auf die Berichte seiner Behandler (E. 2.2), insbesondere auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ (E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10).
5.2
Unbekannt
sind Dr. Z.___
offenbar die Validierungsinstrumente TOMM und SRSI (E. 4.7). Dr. B.___ legte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 indes ausführlich dar, weshalb er diese zur Bestätigung seiner klinischen Untersu chungsergebnisse einsetzte (E. 4.9; vgl. im Detail Urk. 7/277 S. 3). Der TOMM wird entsprechend in der einschlägigen Fachliteratur ebenso als geeignetes Symp tomvalidierungsinstrument bei der Beurteilung von psychischen Störungen ge nannt (Keppler et al., Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in «Fortschritte der Neurol ogie und Psychiatrie» 2017, 85, S. 17-33 ) wie der SRSI ( https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13854046. 2018.1559359 ). Der Beschwerdeführer antwortete im TOMM in beiden Durchläu fen unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit (E. 4.5.2). Dies spricht
in klarer Weise für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik . Dass der Gutachter in der klinischen Untersuchung keine Beeinträchtigung des Ge dächtnisses feststellen konnte, spricht entgegen Dr. C.___ (E. 4.11) nicht gegen den Einsatz des TOMM .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung die klinische Untersuchung mit Ananmeseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.4.1). D ie Durchführung von Tests unterliegt der Fachkunde und dem Ermessensspielraum des begutachtenden Psychia ters (Urteil des Bundesgerich ts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Anlass, in dieses Ermessen im Nachhinein einzugreifen, besteht nicht . Dies umso weniger, als Dr. B.___ am 9. März 2022 schlüssig darlegte, die Symptomvalidierungsverfahren hätten wie üblich zwecks Gesamtwertung erst am Ende der Exploration stattgefunden, nachdem bereits aus dem Vortrag des Beschwerdeführers erhebliche Inkonsistenzen abzuleiten gewe sen seien. Es überzeugt und ist mit Blick auf das ursprüngliche Teilgutachten (E. 4.5) sowie auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stim mig, wenn Dr. B.___ darauf hinwies, die fehlende Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich bereits aus der vagen Symptomatik und der feh lenden Einnahme einer spezifischen Medikation (E. 4.9).
Es ist Dr. B.___ auch darin zuzustimmen, dass Dr. Z.___ insbesondere auf letzteren Aspekt in keiner seiner Stellungnahme einging, dies nicht einmal am 19. April 2022 (E. 4.10), nachdem Dr. B.___ hierauf explizit hingewiesen hatte (E. 4.9). 5.3
Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020 (E. 4.4), vom Be schwerdeführer als Grundlage für eine Rentenzusprache angerufen (vgl. E. 2.2), unterliegt sodann weiteren Relativierungen hinsichtlich ihres Beweiswertes.
Zunächst handelt es sich bei Dr. Z.___ um einen behandelnden Psychiater, weshalb bei der Würdigu ng seiner Feststellungen der Erfah rungstatsache Rech nung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Ar beitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen , als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Diese bereits grundsätzlich bestehenden Vorbehalte erscheinen im konkre ten Fall umso mehr als gerechtfertigt, weil Dr. Z.___ einleitend gar explizit festhielt, de r Beschwerdeführer sei 17 Jahre nach einem damals hinsichtlich der Rentenzusprache als erfolgswirksam erachteten Arztbericht etwas verzweifelt und fordernd mit der Bitte um Neubeurteilung an ihn getreten (E. 4.4). Dies geschah sodann während laufenden Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.3), was den Beweiswert des sen Berichts vom 19. Oktober 2020 weiter mindert ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2a).
Schliesslich fällt auf und ins Gewicht, dass Dr. Z.___
gemäss seiner Ak tenaufstellung (Urk. 7/249 S. 1 unten) bei der Erstellung seines Berichts vom 19. Oktober 2020 das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) nicht vorlag. Nachdem dieses die Grundlage für die höchstrich terlich bestätigte Rentenaufhebung bildete (vgl. Sachverhalt E. 1.2) , kann dem Bericht vom 19. Oktober 2020 mangels Kenntnis der Vorakten definitiv kein re levanter Beweiswert zukommen (E. 1.7). 5.4
Die Diagnose einer PTBS stellte Dr. Z.___ genau besehen nicht. Er nannte lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose, führte aus, eine Differential diagnose zu einer PTBS erscheine schwierig und bezeichnete diese als These (E. 4.4), welche einer näheren Abklärung bedürfe (E. 4.7). Dipl. med. D.___ seinerseits berichtete diesbezüglich widersprüchlich , indem
er am 4. Juli 2019 le diglich eine PTBS-Verdachtsdiagnose nannte, am 24. Februar 2020 hingegen eine PTBS mit Erstdiagnose 2015 diagnostizierte (E. 4.2) . Seine Aussage, der Be schwerdeführer sei seit dem
31. August 2015 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, widerspricht sodann gar höchstrichterlicher
Feststellung ( vgl. Sachverhalt E. 1.2).
Dr. B.___ seinerseits verwarf die Diagnose mit Überzeugung. Einleuchtend sind seine zentralen Argumente, wonach eine entsprechende Symptomatik jahrzehn telang nicht erkannt wurde und die Behandler der Klinik E.___ selbst anlässlich der zwei stationären Aufent halte die Diagnose einer PTBS nicht stellen wollten oder konnten (E. 4.5.5). Stimmiger Weise hatte denn auch das Bundesgericht im Urteil vom 21. Februar 2019 ausgeführt, gestützt unter anderem auf die schlüs sige Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 13. Juli 2016 (vorstehend E. 3.3) sei nicht von einer PTBS auszugehen (Urk. 7/190 E. 6.3). 5.5
Dr. Z.___ nannte am 19. Oktober 2020 diverse Diagnosen und versuchte, diese in einen Zusammenhang zu bringen (E. 4.4 ). Die entsprechenden Ausfüh rungen sind schwierig nachzuvollziehen , worauf Dr. B.___ zu Recht hinwies (E. 4.5.5). Sie zeigen aber immerhin auf, welch buntes Beschwerdebild der Be schwerdeführer präsentiert. Damit übereinstimmend hielt Dr. C.___ im Juli 2022 fest, das Zustandsbild befinde sich an der Schnittstelle verschiedener Diagnosen und führe deshalb je nach Gewichtung zu unterschiedlichen Einschätzungen (E. 4.11). Anders gesagt war die Symptomschilderung eben diffus, wie dies Dr. B.___ richtig einordnete (E. 4.5.7). Eine vage Charakterisierung der Beschwer den ist ein gewichtiger Hinweis auf eine Aggravation (vgl. E. 1.6). Ein weiterer klarer Hinweis auf Aggravation ist die vorliegende fehlende medizinische Thera pie in pharmakologischer Hinsicht, nachdem der Beschwerdeführer die verschrie bene Medikation nicht oder nicht in g enügendem Umfang einnimmt (E. 4.5.4 ; E. 4.6 ) trotz von ihm geschilderten erheblichen Beschwerden in somatischer und psychischer Hinsicht. Nicht zuletzt stellten die somatischen Gutachter auch er hebliche Diskrepanzen zwischen dem effektiven Aktivitätenniveau und den übri gen anamnestischen Angaben fest (E. 4.6). Zumindest eine erhebliche Selbstlimi tierung bei unregelmässiger Medikamenteneinnahme und diversen Inkonsisten zen hatte sodann bereits Dr. Y.___ im Jahr 2014 konstatiert ( vgl. E. 3.2 so wie vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 14 f. Ziff. 6.1 ).
All diese Hinweise lassen im Verbund mit den eindeutigen Ergebnissen der durch geführten Beschwerdevalidierungsverfahren keinen anderen Schluss zu, als dass vorliegend mindestens von Aggravation ausgegangen werden muss.
Offengelas sen werden kann, ob gestützt auf die entsprechende Einschätzung des psychiat rischen Teilgutachters (E. 4.5.4) gar eine Simulation angenommen werden kann. 5.6
Die Annahme einer psychiatrischen Gesun dheitsbeeinträchtigung verbietet sich daher so oder anders . Selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten, bestünde von vornherein keine Grundlage für eine durch psychische Einschränkungen begründete Invalidenrente. Zu Recht hat Dr. B.___ daher auf die zeitraubende und höchst anspruchsvolle (vgl. etwa E. 4.11) Herlei tung einer allfälligen psychiatrischen Di agnose verzichtet. Eine differe ntialdiag nostische Einordnung war nicht erforderlich (vgl. E. 4.9). Entgegen dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers (E. 2.2) hat sich Dr. B.___ bei dieser Ausgangslage ge nügend mit den weiteren Arztberichten und dabei insbesondere auch mit den Stellungnahmen von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (vgl. E. 4.5.5). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens schliesslich erübrigt sich (E. 1.6).
5.7
Nach dem Gesagten bestehen keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Administrativgutachtens sprechen würden. Es kann daher auf dieses vollständig abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1), die beantragten weiteren Beweiserhe bungen (E. 2.2) sind nicht angezeigt.
Es bleibt somit abgestellt auf die beweiskräftigen Feststellungen des A.___ -Gutachtens bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit mit dem beschriebenen, einzig durch somatische Einschränkungen begr ündeten Belas tungsprofil ( vgl. E. 2.3 ).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 6. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/192 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 7). Ein allfälliger Rentenanspruch be stünde somit frühestens ab dem 1. September 2019.
E. 6 Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00376
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichter Boller Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom
16. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG Rechtsanwalt Michael Steudler , Kundenrechtsdienst Zürich Postfach, 8010 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, meldete sich am 28. Februar 2000 (Eingangs da tum) unter Hinweis auf einen Herzinfarkt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Aktenverzeich nis zu Urk. 7). Mit Verfügung vom 10 . September 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. September 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/ 77). 1.2
Mit Verfügung vom 6. März 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf das psychiatri sche Gutachten von Dr. med. Y.___ vom 17. Dezember 2014 (Urk. 7/116) und dessen ergänzende Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146) die Ver fügung vom 10. September 2004 wiedererwägungsweise auf und stellte die bisher ausgerichtete ganze Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung fol genden Monats ein (Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/137/3-12) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00415 vom 7. Au gust 2018 ab (Urk. 7/183). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundes gericht mit Urteil 8C_682/2018 vom 21. Februar 2019 ab (Urk. 7/190). 1.3
Am 5. März 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leis tungsbezug an (Urk. 7/192). Mit Vorbescheid vom 15. März 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, auf sein neues Leistungsbegehren nicht ein zutreten (Urk. 7/195). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/197; Urk. 7/203) tätigte die IV-Stelle weiter e Abklärungen und stellte mit Vorbescheid vom 14. Juli 2020 (Urk. 7/229) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/230; Urk. 7/250) unter Beilage einer Neubeurteilung des behan delnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 19. Oktober 2020 (Urk. 7/249) holte die IV-Stelle beim Zentrum A.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 6. Juli 2021 erstattet wurde (Urk. 7/263). Am 9. März 2022 folgte eine ergänzende Stellungnahme der A.___ -Gutachter (Urk. 7/277) zu den Rückfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/272 /1-2 ).
Mit Verfügung vom 10. Juni 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ab (Urk. 7/284 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 11. Juli 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei ihm gestützt auf das fach ärztliche Gutachten des Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2022 (gemeint: 2020) eine ganze Rente zu gewähren, eventuell sei die Angelegenheit entweder zur Ein holung eines beweiswertigen polydisziplinären Gutachtens und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen oder es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 9. Sep tember 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sin d – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. nachstehend E. 6.1) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. 1.4
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). 1.5
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
1.6
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädi gung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnli chen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines se kundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Cha rakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sach verständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag be hauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die An nahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Kon stellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchfüh rung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das polydisziplinäre A.___ -Gutachten vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/263) davon aus, es habe sich seit der Verfügung vom 6. März 2017 keine wesentliche Verän derung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit ergeben, nachdem der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit weiterhin zu 100 % ar beitsfähig sei (S. 2 Mitte).
Die Diagnosen im Privatgutachten von Dr. Z.___
– wie etwa die posttrau matische Belastungs störung – seien gemäss den A.___ -Gutachtern nicht nach vollziehbar dargelegt, da das Privatgutachten eine Beschwerdevalidierung ver missen lasse. Dr. Z.___ lasse ausser Acht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ge zeigt habe, was auch dem internistischen und dem neurologischen Gutachter auf gefallen sei. Wie bereits in der Vergangenheit festgestellt, bestehe beim Beschwer deführer keine psychiatrische Erkrankung, weshalb der Anspruch au f eine Inva lidenrente verneint werde (S. 2 unten). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), das psychiatrische A.___ -Teilgutachten von Dr. B.___ stehe in diametralem Wider spruch zum Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020. Zudem setze sich Dr. B.___ nicht in hinreichend nachvollziehbarer Weise mit den von Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 25. August 2021 geäusserten Kritik punkten auseinander. Dieser habe hier wie auch am 9. April 2022 ü berzeugend dargetan, weshalb das psychiatrische Teilgutachten nicht einleuchte. Die Wider sprüche zu diagnostizierten Vorzuständen von anderen medizinischen Personen und Institutionen würden durch den Teilgutachter nicht nachvollziehbar aufge löst beziehungsweise begründet (S. 13 f. Ziff. 3). Der neu behandelnde Psychiater Dr. C.___
habe sodann bekräftigt, es bestehe mit Sicherheit eine psychiatrische Störung von Krankheitswert , wobei nicht nachvollziehbar sei , weshalb Dr. B.___ das Symptomvalidierungsinstrument TOMM eingesetzt habe (S. 14 Mitte Ziff. 3).
Es bestünden erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit des psychiatrischen Teilgut achtens und damit auch am A.___ -Gesamtgutachten vom 6. Juli 2021 ein schliesslich der Stellungnahme vom 9. März 2022, weshalb mangels Beweiswert s nicht darauf abgestellt werden dürfe (S. 14 unten Ziff. 3). Stattdessen sei dem Beschwerdeführer entweder gestützt auf das Privatgutachten von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020 basierend auf einer 100%igen Leistungsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit eine entsprechende Rente auszurichten oder es sei ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten, eventuell ein Obergutachten in allen Fachbereichen, einzuholen (S. 15 Ziff. 3). 2.3
Der Beschwerdeführer kritisiert das A.___ -Gesamtgutachten mithin nur insofern, als dieses unter anderem auch auf dem – seiner Auffassung nach nicht beweis wertigen – psychiatrischen Teilgutachten beruht.
Zu Recht nicht bestritten werden von ihm demgegenüber die in den übrigen Teil gutachten auf internistischem (Urk. 7/263/38-51), orthop ädischem (Urk. 7/263/52-64), neurologischem (Urk. 7/263/65-83) und kardiologischem (Urk. 7/263/103-116) Fachgebiet getroffenen Feststellungen. Entsprechend ist aus orthopädisch-neurologischer Sicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Maler seit dem Nachweis der degenerativen Verände rungen der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) im Novem ber 2018 auszugehen (Urk. 7/263 S. 15 Ziff. 4.7). In leidensangepassten Tätigkei ten beträgt demgegenüber die Arbeitsfähi gkeit aus somatischer Sicht 100 % (Urk. 7/263 S. 15 Ziff. 4.8) , wobei beim Belastungsprofil folgende Faktoren zu beachten sind: Überwiegend sitzende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, kein schweres Heben und Tragen von Lasten, keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine Überkopfarbeit, keine wirbelsäulenbelastende Tätigkeit, kein repetitives Rotieren des Kopfes (Urk. 7/263 S. 14 Ziff. 4.5; vgl. auch S. 60 Ziff. 8 Mitte sowie S. 79 Ziff. 8 Mitte).
Mit dem wirbelsäulenbedingt erlittenen Verlust der Arbeitsfähigkeit in ange stammter Tätigkeit liegt sodann entgegen der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) ein Revisionsgrund in Form eines veränderten Gesundheitszustandes vor, was auch die A.___ -Gutachter bestätigten (Urk. 7/263 S. 16 Ziff. 1). 2.4
Strittig bleibt der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wobei insb esondere zu prüfen ist, ob auf die Feststellungen im psychiatrischen A.___ -Teilgutachten ab gestellt werden kann. 3.
3.1
Die von der Beschwerdegegnerin am 6. März 2017 verfügte, höchstrichterlich be stätigte Renteneinstellung (vgl. Sachverhalt E. 1.2) beruhte im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom
17. Dezember 2014 (Urk. 7/116) sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146). 3.2
Dr. Y.___
nannte im psychiatrischen Gutachten (Urk. 7/116) keine Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1) . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit nannte er (S. 8 Ziff. 5.2 ): - Anpassungsprobleme bei Veränder ung der Lebensumstände (ICD-10 Z 60) - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10
F 33.4) - Status nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und depres siven Störung, gemischt (ICD-10 F 43.22) - Verdacht auf eine somatoforme autonome Funktionsstörung de s Herz-Kreislaufsystems (ICD-10 F 45.30)
Der Beschwerdeführer klage über Magenschmerzen, hohen Blutdruck, Angst vor einem Reinfarkt, Schwindel, Tagesmüdigkeit, Traurigkeit sowie Rücken- und Bein schmerzen. Alle Beschwerden hätten ihren Ursprung im Jahr 1999, als er einen Herzinfarkt erlitten habe (S. 5 f. Ziff. 3.7 ).
Beim Beschwerdeführer seien eine diffuse Ausweitung und Veränderung der Symp tome, eine inkonstante Diagnostik sowie eine ungünstige Compliance er kennbar. Unter Berücksichtigung der Vorbefunde und des klinischen Eindrucks könne keine Diagnose hergeleitet werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit begründen könnte. Für die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers spielten psycho soziale Belastungsfaktoren wie die drückenden Schulden, eine subjektive Krank heitsüberzeugung sowie eine erhebliche Selbstlimitierung eine grosse Rolle ( S. 14 f. Ziff. 6.1 ).
In seiner ange stammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vo llständig arbeitsfä hig (S. 15 Ziff. 6.2 ). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2016 (Urk. 7/146) führte Dr. Y.___ aus, der mehr als 15 Jahre zurückliegende Herzinfarkt könne aus rein klassifika torisch-diagnostischen Gründen unter Berücksichtigung der zeitlichen Kompo nente gemäss ICD-10 nicht als Ursache einer zum Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden PTBS herangezogen werden (S. 1 f.).
4. 4.1 Seit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 5. März 2019 (Urk. 7/192) ergingen die nachfolgenden für den Entscheid wesentlichen Berichte. 4.2 Dipl. med.
D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 4. Juli 2019 (Urk. 7/207/2-3) folgende Fachd iag nosen (S. 1 Mitte) : - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somati schen Symptomen (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.10) - Angststörung mit agoraphobischen, soziophobischen, hypochondrischen Elementen, mit teils Panikattacken (F40.2) Der Beschwerdeführer sei ein langjährig kranker und arbeitsunfähiger Patient, der nach Erachten von dipl. med. D.___ auch langfristig arbeitsunfähig blei ben werde (S. 2 unten). Am 24. Februar 2020 (Urk. 7/221) diagnostizierte dipl.
med . D.___ unter an derem eine posttraumatische Belastungsstörung mit Erstdiagnose (ED) 2015 und gab an , der Beschwerdeführer sei seit Behandlungsbeginn am 31. August 2015 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Am 12. Juni 2020 (Urk. 7/226/1-4) führte dipl. med. D.___ zur Begründung der PTBS-Diagnose aus, der Beschwerdeführer fühle sich seit dem Herzinfarkt 1999 nirgendwo wirklich sicher. Aufgrund der langjährigen und chronifizierten Situation sei differentialdiagnostisch eine andauernde Persönlichkeitsverände rung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1) zu diskutieren, der Beschwerde führer erfülle auch hierfür die meisten Kriterien (S. 4 Mitte). Mit Verweis auf ei nen beigelegten Fachartikel ( vgl. Urk. 7/226/5) könne auch ein Herzinfarkt Aus löser einer PTBS sein (S. 4 unten). 4.3 Die Ärzte der Klinik E.___ nannten im Austrittsbericht vom 10. September 2020 (Urk. 7/237) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 8. Juli bis 11. August 2020 folgende Fachdiagnosen (S. 1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F33.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) , ED 2008 - Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) Aktenanamnestisch - posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) mit/bei - Myokardinfarkt 1999
Der Beschwerdeführer habe problemlos am Programm sowie an der seinem Ni veau angepassten Leistungsgruppe teilnehmen können und habe dabei aufgestellt und motiviert gewirkt. Besonders im Kontakt mit Mitpatienten habe er sich offen gezeigt und vom sozialen Milieu profitiert (S. 2 unten) . Bei Austritt habe er be richtet, seine Symptomatik im gleichen Ausmass wie bei Eintritt zu erleben. Auch aus Sicht der Behandler habe keine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes erreicht werden können (S. 3 Mitte). Der Beschwerdeführer werde weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt (S. 5 unten). 4.4
Dr. med.
Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, er stattete am 19. Oktober 2020 seine Neubeurteilung zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/249). Er nannte folgende Fachdiagnosen (S. 5 un ten): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwer mit somatischen Symptomen (F32.2) bei Verdacht auf andauernde und therapieresistente Depression - generalisierte Angststörung (F41.1) mit panikartigen Angstattacken, Re flux-Ösophagitis und Reizdarmsymptomatik - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41), ED 2008 - schädlicher Gebrauch von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen (F13.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Der Beschwerdeführer sei an ihn getreten, da er 2003 einen Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellt habe, welcher unter anderem zu einer Rente für die Dauer von 2003 bis 2017 beigetragen habe. Aktuell solle ein neues Begehren mit Aussicht auf Wiederberentung im Gange sein. Obwohl Dr. Z.___ den Beschwerdeführer seit 17 Jahren nicht mehr gesehen habe, sei dieser etwas ver zweifelt und fordernd an ihn getreten, eine Neubeurteilung zuhanden der Be schwerdegegnerin zu erstellen (S. 1 Mitte). Im Zeitraum vom 22. September bis 6. Oktober 2020 hätten 4 Konsultationen mit dem Beschwerdeführer stattgefun den (S. 1 unten).
Es bestehe eine ausgeprägte chronifizierte Angststörung mit psychosomatischer und vegetativer Begleitsymptomatik des Magendarmtraktes, die aber auch in Gliederschmerzen und arterieller Hypertonie zum Ausdruck komme . Obwohl der Beschwerdeführer während 20 Jahren in Behandlung gewesen sei, habe sich die Angst- und Schmerzsymptomatik über all die Jahre progredient verstärkt, ausge weitet und chronifiziert (S. 6 oben).
Trotz langjähriger medikamentöser Behandlung sei es aufgrund der Zunahme der Schmerzsymptomatik und der Unruhezustände zu einem mässigen Abusus von Schmerzmitteln und Benzodiazepinen gekommen. Zudem bestehe eine depressive Symptomatik, die infolge von Angst und Schmerzen als Erschöpfungsdepression aufgefasst werden könne, aber auch als Ursache von Angst- und Schmerzsymp tomen in Frage komme. Aktuell bestehe eine mittelgradige bis schwere Ausprä gung, wobei
– so Dr. Z.___
weiter – eine anhaltend und therapieresistente Depression mit körperlichen Symptomen bestehe. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Leistungsunfähigkeit betrage 100 % (S. 6 Mitte ).
Aufgrund der Ausprägung der Angststörung, die nicht nur mit psychosomati schen Beschwerden einhergehe, sondern auch den gesamten Alltag des Beschwer deführers bestimme, erscheine eine Differentialdiagnose zu einer posttraumati schen Belastungsstörung schwierig (S. 6 unten ). 4.5
4.5.1
Dr. med.
B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannte im psychiatrischen A.___ - Teilgutachten vom 28. Mai 2021 (Urk. 7/263/84-102) keine Fachdiagnosen (S. 91 Ziff. 6). 4.5.2
Die objektiven Untersuchungsbefunde (S. 89 f. Ziff. 4.3) seien unauffällig gewe sen . Lediglich in Bezug auf die Affektivität hielt Dr. B.___ fest, der Versicherte zeige sich hier deutlich zum depressiven Pol hin verschoben, die Traurigkeit sei allerdings nicht einfühlbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei allenfalls marginal beeint rächtigt (S. 90 oben).
Zusätzlich durchgeführte Untersuchungen seien nebst dem Beck’schen Depressi onsinventar zunächst der Test of Memory Malingering (TOMM) gewesen. Der Versicherte habe sowohl im ersten als auch im zweiten Durchgang unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit geantwortet. Laut Testmanual spreche dieses Antwort verhalten für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Sympto matik. Andererseits habe das Self-Report Symptom Inventory (SRSI) den fakti schen Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung ergeben (S. 90 unten Ziff. 4.3). 4.5.3
Der Beschwerdeführer verharre im Zustand der gefühlten Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht würde es überraschen, warum die diversen Therapiemass nahmen zu keiner Besserung führ en sollten. Dem Beschwerdeführer solle nicht abgesprochen werden, dass der Umgang mit seinen initialen Beschwerden unan gemessen gewesen sei. Der somatische Verlauf sei aber erfreulich gewesen und somit sei nicht erkennbar, warum es durch die verzögerte Behandlung zu einem Nachteil gekommen sein sollte. Aus psychiatrischer Sicht sei eine fortgesetzte Behandlung nicht erforderlich. Dies erkenne der Beschwerdeführer auch selbst, weswegen er die ihm verordneten Medikamente nicht beziehungsweise nicht re gelmässig einnehme (S. 92 Ziff. 7.2). 4.5.4
Der Beschwerdeführer habe angegeben, faktisch nichts mehr machen zu können und sich vollständig zurückzuziehen. Dies entspreche nicht dem Eindruck, den er bei der Begutachtung hinterlassen habe. Er habe durchaus vital, tadellos gepflegt und dynamisch gewirkt. Dieser Widerspruch sei nicht aufzulösen gewesen. Die angeblich eingenommenen Medikamente seien im Blut nicht beziehungsweise nur in vollkommen unzureichender Dosierung nachweisbar gewesen, was jeden falls gegen eine regelmässige Einnahme spreche. Routinemässig seien zwei un terschiedliche Beschwerdevalidierungsverfahren durchgeführt worden, die höchst auffällige Ergebnisse zutage gefördert hätten. Es sei daher von einem zielgerich teten Vortäuschen einer nicht vorhandene n Symptomatik auszugehen (S. 93 Ziff. 7.3). 4.5.5
Dem Ergebnis des Gutachtens von 2014 sei zuzustimmen, aus heutiger Sicht hät ten allerdings auch die damals genannten Diagnosen nicht vorgelegen. Das Gut achten lasse eine Beschwerdevalidierung vermissen, was zweifelsohne daran liege, dass e ntsprechende Untersuchungen damals noch nicht routinemässig durchgeführt worden seien (S. 94 Mitte Ziff. 7.3).
H insichtlich der Vermutung von dipl.
med.
D.___ aus dem Jahre 2016 betref fend die Möglichkeit einer PTBS könne es bei einem kardiovaskulären Ereignis durchaus zu einer relevanten Traumafolgestörung kommen. Beim Beschwerde führer habe allerdings die typische Symptomatik einer PTBS nicht erfragt werden können, auch würde es überraschen, warum eine solche Symptomatik zwischen den Jahren 1999 u nd 2016 nicht erkannt worden wäre , da sich diese – falls vor handen – aufdrängen würde. Hierzu passe, dass während des Aufenthaltes in der Klinik E.___ vom 15. November bis 17. Dezember 2016 keine Hinweise auf eine PTBS gefunden worden seien . Dipl. med. D.___ sei am 4. Juli 2019 von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, ohne eine Beschwerdevalidierung durchzuführen. Offenbar habe dieser die Symptomatik des Beschwerdeführers un kritisch übernommen. Auch dessen Vermutung vom 12. Juni 2020, dass der Be schwerdeführer an einer andauernden Persönlichkeitsveränderung leide, könne deshalb nicht geteilt werden (S. 94 Mitte Ziff. 7.3).
Selbst die Klinik E.___ habe am 9. September 2020 die Diagnose einer PTBS nicht bestätigt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass diese aktenanamnestisch bestehe. Dies spreche dafür, dass selbst im Rahmen einer stationären Behandlung eine entsprechende Diagnose nicht habe gestellt werden können. Ausserdem überrasche es, dass zuletzt trotz intensiver therapeutischer Bemühungen keine Verbesserung des psychischen Zustandsbildes habe erreicht werden können. Dr. Z.___ , der den Beschwerdeführer zuletzt vor 17 Jahren gesehen habe, h abe im Oktober 2020 die ihm bekannten Diagnosen wiederholt , wobei diese nicht hätten nachvollzogen werden können (S. 94 f. Ziff. 7.3). 4.5.6
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage 100 %. Aus psychiatri scher Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 96 Ziff. 8). 4.5.7
Zusammenfassend könne aus psychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Erkrankung habe verifiziert werden können, die bisher genannten psychiatrischen Diagnosen seien zu falsifizieren, insbesondere bestehe keine PTBS. Der Beschwerdeführer habe hier keine entspre chende Symptomatik geschildert, seine übrigen diffusen Schilderungen führten zu keiner psychiatrischen Diagnose. Er habe in zwei unterschiedlichen Beschwer devalidierungsverfahren signifikant schlecht abgeschnitten, so dass vom zielge richteten Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik auszu gehen sei. Dies entspreche auch dem Eindruck, den der Bes chwerdeführer hinterlassen habe, und dem Ergebnis der labormedizinischen Untersuchung (S. 95 Ziff. 7.4). 4.6
Gemäss der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der A.___ -Gutachter (Urk. 7/263/1-20) hätten sich weitere Inkonsistenzen ergeben. So sei aus inter nistischer Sicht (vgl. auch Urk. 7/263/46 Ziff. 7.3) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich keine Tätigkeit vorstellen könne, die er machen könnte, was diskrepant zu den Aktivitätenniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt sei. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, kleine Arbeiten im Haushalt zu erledigen, spazieren zu gehen und in den Kosovo zu reisen (2018). Auch neurologischerseits sei festgestellt worde n, zu den Alltags- und Freizeit aktivitäten des Beschwerdeführers gehörten Spazierengehen und leichtere Gar tenarbeiten. Dies stehe im Widerspruch zu seinen anamnestischen Angaben, dass Schmerzen durch Gehen und Bücken beziehungsweise bei Belastung provoziert würden. Die in der klinisch-neurologischen Untersuchung angegebene He mihypästhesie und Hemihypalgesie mit streng medianer Begrenzung sei neuro logisch nicht erklärbar (vgl. auch Urk. 7/263/76-77 Ziff. 7.3). Sämtliche Medika mente, die der Beschwerdeführer einzunehmen angegeben habe, seien nicht oder in einem zu niedrigen Spiegel nachweisbar gewesen (S. 14 Mitte Ziff. 4.6). 4.7
Dr.
Z.___
erstattete am 25. August 2021 seine kritische Stellungnahme zum psychiatrischen A.___ -Teilgutachten zuhanden des Rechtsvertreters des Be schwerdeführers (Urk. 7/269/5-7). Dabei führte er aus, die Testinstrumente TOMM und SRSI seien ihm unbekannt. Testinstrumente sollten als Ergänzung zu den eigenen klinischen Befunden, dem Krankheitsverlauf und der Gesamtschau An wendung finden. Der Gutachter aber benutze die beiden für seine Schlussfolge rungen massgeblichen Testinstrumente mit Ausschliesslichkeit (Ziff. 3).
Nach der testbasierten Feststellung einer zielgerichteten Vortäuschung einer nicht vorhandenen Symptomatik sehe der Gutachter keine Notwendigkeit mehr, eine sorgfältige Diskussion der schweren depressiven Störung oder der Angststörung nach ICD-10 vorzunehmen. Eine PTBS habe nicht erfragt werden können, dies ohne Angabe eines Grundes. Eine Cortisol-Bestimmung im Blut als Hinweis auf eine Depression sei nicht gemacht worden. Auch auf die seit 2008 bestehende organisch bedingte Schmerzsymptomatik mit ihren psychischen Wechselwirkun gen werde nicht eingetreten, ebenso wenig auf die im selbigen Gesamtgutachten festgehaltenen psychosomatischen Diagnosen wie Kopfschmerzen, unsystemati scher Schwindel, arterielle Hypertonie, funktionelle Dyspepsie und vasovagale Synkope. Sodann bleibe offen, weshalb der Gutachter die von ihm hervorgeho bene Rentenneurose nicht diagnostiziere (Ziff. 4).
Der Gutachter komme zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein zielgerich tetes Vortäuschen bestehe, obwohl dessen Leiden in keine der zitierten kritischen Gruppen passe. Das methodische Verfahren des Gutachters erscheine als intrans parent und strategisch. Es werde empfohlen, ein psychiatrisches Ergänzungsgut achten in Auftrag zu geben oder ein Privatgutachten bei eine m Facharzt für post traumatische Belastungsstörungen einzuholen. In jedem Fall aber sei ein Belast barkeitstraining vorzunehmen (Ziff. 5). 4.8
Dipl. med.
D.___ erklärte am 24. September 2021 in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/269/8), er stimme dem Bericht von Dr. Z.___ vom 25. August 2021 vollumfänglich zu. 4.9
Dr. B.___ erstattete am 9. März 2022 seine Stellungnahme (Urk. 7/277) zu den Rückfragen des RAD (Urk. 7/272/1-2). Dabei führte er betreffend die kritische Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 25. August 2021 aus, die von diesem zitierten Befunde seien einer Plausibilisierung zu unterziehen, was durch ihn – Dr. B.___
– tatsächlich erfolgt sei (S. 2 unten). Es sei – unter Verwe is auf entspre chende Literatur – bedauerlich, dass Dr. Z.___ die Verfahren TOMM und SRSI nicht bekannt seien. Dr. B.___ stelle diese stets an das Ende der Exploration, um abschliessend eine Gesamtwertung vornehmen zu können. Beim Beschwer deführer seien bereits vor der Durchführung der Verfahren aus seinem Vortrag erhebliche Inkonsistenzen abzuleiten gewesen, die dann durch die entsprechende Untersuchung bestätigt worden seien (S. 3 oben). Die Stellungnahme von Dr. Z.___ wirke auch insoweit undifferenziert parteilich, als dass er mit keinem Wort darauf eingehe, dass sich die fehlende Authentizität der Angaben des Be schwerdeführers nicht nur auf die von ihm geschilde r te vage Symptomatik sowie die Beschwerdevalidierung beziehe, sondern auch auf die fehlende Einnahme ei ner spezifischen Medikation (S. 4 oben). Auffällig sei, dass der Beschwerdeführer nicht nur die psychotrope Medikation, sondern auch die Schmerzmedikation nicht eingenommen habe (S. 4 Mitte). Vor dem Hintergrund der beschriebenen Auffälligkeiten sei es nicht erforderlich gewesen, eine differentialdiagnostische Einordnung vorzunehmen. Eine psychiatrische Erkrankung bestehe nicht (S. 4 unten). 4.10
Dr. Z.___ führte am 19. April 2022 (Urk. 7/282/1-2) aus, die Stellung nahme von Dr. B.___ sei defensiv und ausweichend. Nicht in einem Punkt gehe dieser inhaltlich auf die in der Stellungnahme vom 25. August 2021 vorgebrach ten klinischen, diagnostischen und psychodynamischen Diskussionen ein (S. 1 oben). 4. 11
Dr. med.
C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in sei ner Stellungnahme vom 4. Juli 2022 (Urk. 3) aus, der Beschwerdeführer kenne ihn von einer früheren Behandlung her, so habe er ihn im Jahr 2004 wegen eines Arztberichts zuhanden der Beschwerdegegnerin gesehen, ebenso im Jahr 2009. Seit der Kontaktnahme im Frühjahr 2022 habe er den Beschwerdeführer insge samt 3 Mal gesehen (S. 1 oben). Dieser leide an einem komplexen Zustandsbild, geprägt von der Kernsymptomatik Angst und dem damit verbundenen Vermei dungsverhalten (S. 1 unten). Dieses Zustandsbild sei nosologisch nicht einfach zu klassifizieren, es befinde sich an der Schnittstelle verschiedener Diagnosen und führe deshalb je nach Gewichtung zu unterschiedlichen Einschätzungen. So an spruchsvoll die psychiatrische Diagnostik also sei, so klar sei, dass die Einschät zung von Dr. B.___ , es liege überhaupt keine psychiatrische Diagnose vor, falsch sei. Es bestehe mit Sicherheit eine psychiatrische Störung von Krankheitswert. Diese zu eruieren und korrekt einzuordnen erfordere jedoch einen beträchtlichen Aufwand (S. 2 oben).
Der TOMM sei 1996 entwickelt worden, um bei Patienten mit «mild traumatic
brain
injury » eine vorgetäuschte Beeinträchtigung des Gedächtnisses festzustel len. In der klinischen Untersuchung habe Dr. B.___ keine Beeinträchtigung des Gedächtnisses feststellen können. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er den TOMM einsetze (S. 2 Mitte). 5. 5.1
Das psychiatrische A.___ -Teilgutachten von Dr. B.___ vom 28. Mai 2021 (E. 4.5) und dessen Stellungnahme vom 9. März 2022 (E. 4.9) erfüllen wie auch das po lydisziplinäre A.___ -Gesamtgutachten vom 6. Juli 2021 (Urk. 7/263) die Voraus setzungen an einen beweiswertigen Arztbericht (E. 1.6), weshalb grundsätzlich auf die Feststellungen der Gutachter abgestellt werden kann (vgl. dazu auch be reits E. 2.2).
Anders sieht dies der Beschwerdeführer und stützt sich dabei auf die Berichte seiner Behandler (E. 2.2), insbesondere auf die Beurteilungen durch Dr. Z.___ (E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10).
5.2
Unbekannt
sind Dr. Z.___
offenbar die Validierungsinstrumente TOMM und SRSI (E. 4.7). Dr. B.___ legte in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022 indes ausführlich dar, weshalb er diese zur Bestätigung seiner klinischen Untersu chungsergebnisse einsetzte (E. 4.9; vgl. im Detail Urk. 7/277 S. 3). Der TOMM wird entsprechend in der einschlägigen Fachliteratur ebenso als geeignetes Symp tomvalidierungsinstrument bei der Beurteilung von psychischen Störungen ge nannt (Keppler et al., Beschwerdenvalidierung in der versicherungsmedizinischen Begutachtung, in «Fortschritte der Neurol ogie und Psychiatrie» 2017, 85, S. 17-33 ) wie der SRSI ( https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/13854046. 2018.1559359 ). Der Beschwerdeführer antwortete im TOMM in beiden Durchläu fen unterhalb der Ratenswahrscheinlichkeit (E. 4.5.2). Dies spricht
in klarer Weise für ein zielgerichtetes Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik . Dass der Gutachter in der klinischen Untersuchung keine Beeinträchtigung des Ge dächtnisses feststellen konnte, spricht entgegen Dr. C.___ (E. 4.11) nicht gegen den Einsatz des TOMM .
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Beurteilung die klinische Untersuchung mit Ananmeseerhebung , Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung massgebend (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.4.1). D ie Durchführung von Tests unterliegt der Fachkunde und dem Ermessensspielraum des begutachtenden Psychia ters (Urteil des Bundesgerich ts I 305/06 vom 22. Mai 2007 E. 3.2). Anlass, in dieses Ermessen im Nachhinein einzugreifen, besteht nicht . Dies umso weniger, als Dr. B.___ am 9. März 2022 schlüssig darlegte, die Symptomvalidierungsverfahren hätten wie üblich zwecks Gesamtwertung erst am Ende der Exploration stattgefunden, nachdem bereits aus dem Vortrag des Beschwerdeführers erhebliche Inkonsistenzen abzuleiten gewe sen seien. Es überzeugt und ist mit Blick auf das ursprüngliche Teilgutachten (E. 4.5) sowie auf die eingangs zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung stim mig, wenn Dr. B.___ darauf hinwies, die fehlende Authentizität der Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich bereits aus der vagen Symptomatik und der feh lenden Einnahme einer spezifischen Medikation (E. 4.9).
Es ist Dr. B.___ auch darin zuzustimmen, dass Dr. Z.___ insbesondere auf letzteren Aspekt in keiner seiner Stellungnahme einging, dies nicht einmal am 19. April 2022 (E. 4.10), nachdem Dr. B.___ hierauf explizit hingewiesen hatte (E. 4.9). 5.3
Die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 19. Oktober 2020 (E. 4.4), vom Be schwerdeführer als Grundlage für eine Rentenzusprache angerufen (vgl. E. 2.2), unterliegt sodann weiteren Relativierungen hinsichtlich ihres Beweiswertes.
Zunächst handelt es sich bei Dr. Z.___ um einen behandelnden Psychiater, weshalb bei der Würdigu ng seiner Feststellungen der Erfah rungstatsache Rech nung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifels fall eher zu Gunsten ihrer Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen), sprich deren Gesundheitsbeeinträchtigung tendenziell eher gravierender und deren Ar beitsfähigkeit tendenziell eher tiefer einschätzen , als dies objektiv gerechtfertigt wäre. Diese bereits grundsätzlich bestehenden Vorbehalte erscheinen im konkre ten Fall umso mehr als gerechtfertigt, weil Dr. Z.___ einleitend gar explizit festhielt, de r Beschwerdeführer sei 17 Jahre nach einem damals hinsichtlich der Rentenzusprache als erfolgswirksam erachteten Arztbericht etwas verzweifelt und fordernd mit der Bitte um Neubeurteilung an ihn getreten (E. 4.4). Dies geschah sodann während laufenden Vorbescheidverfahrens (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.3), was den Beweiswert des sen Berichts vom 19. Oktober 2020 weiter mindert ( vgl. BGE 121 V 45 E. 2a).
Schliesslich fällt auf und ins Gewicht, dass Dr. Z.___
gemäss seiner Ak tenaufstellung (Urk. 7/249 S. 1 unten) bei der Erstellung seines Berichts vom 19. Oktober 2020 das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ aus dem Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) nicht vorlag. Nachdem dieses die Grundlage für die höchstrich terlich bestätigte Rentenaufhebung bildete (vgl. Sachverhalt E. 1.2) , kann dem Bericht vom 19. Oktober 2020 mangels Kenntnis der Vorakten definitiv kein re levanter Beweiswert zukommen (E. 1.7). 5.4
Die Diagnose einer PTBS stellte Dr. Z.___ genau besehen nicht. Er nannte lediglich eine entsprechende Verdachtsdiagnose, führte aus, eine Differential diagnose zu einer PTBS erscheine schwierig und bezeichnete diese als These (E. 4.4), welche einer näheren Abklärung bedürfe (E. 4.7). Dipl. med. D.___ seinerseits berichtete diesbezüglich widersprüchlich , indem
er am 4. Juli 2019 le diglich eine PTBS-Verdachtsdiagnose nannte, am 24. Februar 2020 hingegen eine PTBS mit Erstdiagnose 2015 diagnostizierte (E. 4.2) . Seine Aussage, der Be schwerdeführer sei seit dem
31. August 2015 in jeglichen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, widerspricht sodann gar höchstrichterlicher
Feststellung ( vgl. Sachverhalt E. 1.2).
Dr. B.___ seinerseits verwarf die Diagnose mit Überzeugung. Einleuchtend sind seine zentralen Argumente, wonach eine entsprechende Symptomatik jahrzehn telang nicht erkannt wurde und die Behandler der Klinik E.___ selbst anlässlich der zwei stationären Aufent halte die Diagnose einer PTBS nicht stellen wollten oder konnten (E. 4.5.5). Stimmiger Weise hatte denn auch das Bundesgericht im Urteil vom 21. Februar 2019 ausgeführt, gestützt unter anderem auf die schlüs sige Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 13. Juli 2016 (vorstehend E. 3.3) sei nicht von einer PTBS auszugehen (Urk. 7/190 E. 6.3). 5.5
Dr. Z.___ nannte am 19. Oktober 2020 diverse Diagnosen und versuchte, diese in einen Zusammenhang zu bringen (E. 4.4 ). Die entsprechenden Ausfüh rungen sind schwierig nachzuvollziehen , worauf Dr. B.___ zu Recht hinwies (E. 4.5.5). Sie zeigen aber immerhin auf, welch buntes Beschwerdebild der Be schwerdeführer präsentiert. Damit übereinstimmend hielt Dr. C.___ im Juli 2022 fest, das Zustandsbild befinde sich an der Schnittstelle verschiedener Diagnosen und führe deshalb je nach Gewichtung zu unterschiedlichen Einschätzungen (E. 4.11). Anders gesagt war die Symptomschilderung eben diffus, wie dies Dr. B.___ richtig einordnete (E. 4.5.7). Eine vage Charakterisierung der Beschwer den ist ein gewichtiger Hinweis auf eine Aggravation (vgl. E. 1.6). Ein weiterer klarer Hinweis auf Aggravation ist die vorliegende fehlende medizinische Thera pie in pharmakologischer Hinsicht, nachdem der Beschwerdeführer die verschrie bene Medikation nicht oder nicht in g enügendem Umfang einnimmt (E. 4.5.4 ; E. 4.6 ) trotz von ihm geschilderten erheblichen Beschwerden in somatischer und psychischer Hinsicht. Nicht zuletzt stellten die somatischen Gutachter auch er hebliche Diskrepanzen zwischen dem effektiven Aktivitätenniveau und den übri gen anamnestischen Angaben fest (E. 4.6). Zumindest eine erhebliche Selbstlimi tierung bei unregelmässiger Medikamenteneinnahme und diversen Inkonsisten zen hatte sodann bereits Dr. Y.___ im Jahr 2014 konstatiert ( vgl. E. 3.2 so wie vgl. Urk. 7/116 S. 3 Ziff. 3.1 und S. 14 f. Ziff. 6.1 ).
All diese Hinweise lassen im Verbund mit den eindeutigen Ergebnissen der durch geführten Beschwerdevalidierungsverfahren keinen anderen Schluss zu, als dass vorliegend mindestens von Aggravation ausgegangen werden muss.
Offengelas sen werden kann, ob gestützt auf die entsprechende Einschätzung des psychiat rischen Teilgutachters (E. 4.5.4) gar eine Simulation angenommen werden kann. 5.6
Die Annahme einer psychiatrischen Gesun dheitsbeeinträchtigung verbietet sich daher so oder anders . Selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten, bestünde von vornherein keine Grundlage für eine durch psychische Einschränkungen begründete Invalidenrente. Zu Recht hat Dr. B.___ daher auf die zeitraubende und höchst anspruchsvolle (vgl. etwa E. 4.11) Herlei tung einer allfälligen psychiatrischen Di agnose verzichtet. Eine differe ntialdiag nostische Einordnung war nicht erforderlich (vgl. E. 4.9). Entgegen dem Vorbrin gen des Beschwerdeführers (E. 2.2) hat sich Dr. B.___ bei dieser Ausgangslage ge nügend mit den weiteren Arztberichten und dabei insbesondere auch mit den Stellungnahmen von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (vgl. E. 4.5.5). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens schliesslich erübrigt sich (E. 1.6).
5.7
Nach dem Gesagten bestehen keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des versicherungsexternen Administrativgutachtens sprechen würden. Es kann daher auf dieses vollständig abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2021 vom 3. März 2022 E. 4.1), die beantragten weiteren Beweiserhe bungen (E. 2.2) sind nicht angezeigt.
Es bleibt somit abgestellt auf die beweiskräftigen Feststellungen des A.___ -Gutachtens bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster T ätigkeit mit dem beschriebenen, einzig durch somatische Einschränkungen begr ündeten Belas tungsprofil ( vgl. E. 2.3 ).
Nachfolgend sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. 6.
6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grund sätzlich auf die Gegeben heiten im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 222). Ein Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches. Die IV-Anmeldung ging am 6. März 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/192 sowie Aktenver zeichnis zu Urk. 7). Ein allfälliger Rentenanspruch be stünde somit frühestens ab dem 1. September 2019. 6. 3
Zuletzt voll arbeitstätig war der Beschwerdeführer im Jahr 1998, als er durch seine Tätigkeit als Maler ein Jahreseinkommen von Fr. 59‘012.-- erzielte (Urk. 7/61). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bei den Männern ent spricht dies bei einem Indexstand im Jahr 1998 von 1‘832 Punkten und einem solchen im Jahr 2019 von 2‘279 Punkten ( Bundesamt für Statistik, Ent wicklung der Nominallöhne, der Konsumente npreise und der Real löhne, 1976-2020 , T 39 ) einem Valideneinkommen von rund Fr. 73‘411.-- (59‘012.-- : 1832 x 2279). 6. 4
Mangels aktueller Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist das Invalidenein kommen gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen ( vgl. statt vieler: BGE 135 V 297 E. 5.2 ). Angesichts der vollständigen Arbeitsfähigkeit in überwiegend sitzen der Tätigkeit ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten, schweres Heben und Tra gen von Lasten, Arbeiten in Zwangshaltungen, Überkopfarbeit, wirbelsäulenbe lastende Tätigkeit und ohne repetitives Rotieren des Kopfes (vgl. E. 2.3 sowie E. 5.7) steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von möglichen Verweistä tigkeiten zur Verfügung. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Inva liden einkommens auf den standardisierten Durch schnittslohn für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Arbeit in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 2018 , Tabellengruppe TA1_tirage_skill_level , Total , Niveau 1 ).
Dieser betrug im Jahr 2018 pro Monat Fr. 5‘417.--, mithin Fr. 65‘004.-- im Jahr (Fr. 5‘312.-- x 12). Der durch schnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04 .01) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2019 angepasst, resultiert ein hypothetisches Jahreseinkommen von rund Fr. 68‘336.-- (Fr. 65‘004.-- : 40.0 x 41.7 : 2'260 x 2’279). 6. 5
Bei einer Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73‘411.-- (E. 6. 3 ) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 68‘336.-- (E. 6. 4 ) resultiert eine Einkom menseinbusse von Fr. 5‘075.-- und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 7
%.
Da selbst die Gewährung eines
– vorliegend klar er Weise nicht angezeigten – maximalen leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn von 25 % (vgl. statt vie ler BGE 135 V 297 E. 5.2) keinen Rentenanspruch begründen würde, kann vor liegend offenbleiben, ob und in welcher Höhe ein solcher zu gewähren wäre. 6. 6
Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Be schwerdeführers verneint.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro