Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962 , war zuletzt vom 1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 bei der Y.___
GmbH als diplomierter Pflegefach mann angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 2 4. Februar 2016 war
( Urk. 7/1 8 Ziff. 2.1-3). A m 1 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. November 2015 bestehende Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 7/3 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/22 , Urk. 7/25 , Urk. 7/29 ) bei und verneinte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/44) mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung ( Urk. 7/47 = Urk. 2) 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2017 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihm ab Dezember 2016 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesun d heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, der Be schwer deführer sei aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Zusammenhang mit einer Arbeitsbelastung eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch psychische Belastungssituationen in Verbindung mit der beruflichen Überlastung ausgelöst. Es handle sich dabei um einen inva liditätsfremden Faktor , und die Beschwerden lösten keinen Leistungsanspruch aus. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe im Herbst 2015 eine schwere Depression erlitten und sein Arbeitspensum daher wegen der hohen Belastung als Psychiatriepfleger
per 1. No vember 2015 auf 90 % reduziert . Er sei jedoch seit dem 2 4. November 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1) . Er sei immer noch in seiner angestammten Tätigkeit z u mehr als 50 % arbeitsunfähig. Er habe sich selbst zu 20 % wieder eingegliedert (S. 3 Ziff. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente . 3.
3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 7/20) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) vor dem Hintergrund einer Mobbingsituation an seiner Arbeitsstelle (jetzt gekündigt) , bestehend seit Dezember 2015 ( Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 1 7. Juni 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als diplomierter Psychiatriepfleger bestehe seit dem 2 0. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Der Patient sei in keiner Beziehung mehr arbeitsfähig, und es sei zum gegen wärtigen Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit mehr möglich ( Ziff. 1.7).
Der Patient, der jahrelang mit viel Erfolg in der psychiatrischen Klinik A.___ gearbeitet habe, habe sich mit Kollegen aus der Klinik selbständig gemacht und ein Heim für schwerst gestörte Psychiatriepatienten eröffnet, welche nirgends mehr tragbar gewesen seien. Bald darauf habe sich aber gezeigt, dass der Patient von der Kollegin, die das Heim geleitet habe, gemobbt worden sei. Trotz seines sehr grossen Einsatzes auf allen Gebieten habe sie ihm massivste, unberechtigte Vorwürfe gemacht. Er habe diesen Umgang nicht verkraftet, vor allem auch weil es sich um eine Kollegin gehandelt habe. Trotz verschiedenen Bemühungen seinerseits sei bei ihr keine Gesprächsbereitschaft da gewesen . Dies habe beim Beschwerdeführer zu einer schweren Depression geführt, von welcher er sich bis heute nicht habe erholen können. Da er bis Mitte Januar 2016 nicht gesund geworden sei, habe er die Kündigung erhalten.
Dr. Z.___ führte aus, es sei von einer guten Prognose und mittel- bis lang fristig von einer Remissi on auszugehen ( Ziff. 1.4). Es fänden wöchentliche psy chotherapeutische Einzelgespräche zur Aufarbeitung der Situation statt ( Ziff. 1.5 ). 3.2
Dr. Z.___ und B.___ , Fa chpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 2 4. August 2016 ( Urk. 7/25/5) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, der Patient habe sich ein Stück erholen können , sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz einer Verbesserung seiner Grundstimmung , leide er immer wieder unter starken Stimmungsschwankungen, Mangel an Antrieb und Motivation, an sozia lem Rückzug, Erschöpfungszuständen, Ein- und Durchschlafproblemen, Angst vor der Zukunft und an Perspektiv losigkeit.
Die Fachpersonen führten aus, es sei sicher mit einer Besserung seines psy chi schen Zustandes zu rechnen. Wann diese eintreten werde, sei noch nicht vor hersehbar. Der Patient sei sehr bemüht, alles was ihm möglich sei zur Verbesse rung seines psychischen Zustandes beizutragen. Gegenwärtig sei er zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Am 1 7. Oktober 2016 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie , das vom Kranken taggeldversicherer veranlasste p sy chiatrische Gutachten ( Urk. 7/29/4-11). Dr. C.___ führte aus, die Unter su chung des Beschwerdeführers habe am 1 2. Oktober 2016 stattgefunde n (S. 1). Als Diagnose nannte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung mit längerer de pres siver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Zusammenhang mit einer Arbeitsbelas tung, aktuell teilremittiert (S. 6 Ziff. 3).
Dr. C.___ führte aus, aufgrund der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab sofort, und eine Steigerung auf 100 % könne in vier Wochen erwartet werden (S. 6 Ziff. 4).
Diese Einschätzung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5).
Dr. C.___ führte aus, es handle sich um einen 54-jährigen Versicherten, welcher in äusserlich geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Der gelernte Maler habe seit 25 Jahren als Krankenpfleger gearbeitet . Er lebe in stabilen famil i ären Verhältnissen und verfüge über ein tragfähiges soziales Be zieh ungsnetz. Bislang seien noch nie behandlungsbedürftige Gesundheitsstö rungen aufgetreten (S. 6 Ziff. 8).
Die psychischen Beschwerden seien schleichend im Zusammenhang mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz aufgetreten und hätten im November 2015 erst mals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Versicherte habe die Arbeit Mitte Dezember 2015 wieder aufgenommen und das Pensum bis im Februar 2016 auf die ursprünglichen 90 % gesteigert. Kurz nach Aufnahme des vollen Arbeits - pensums sei ihm die Stelle gekündigt worden.
Dr. C.___ hielt fest, wegen des engen kausalen Zusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und den Verhältnissen am Arbeitsplatz , werde hier der Diagnose einer Anpassungsstörung der Vorzug gegeben. Aufgrund der psychiatrisch unauffälligen Lebensgeschichte komme dem gehäuften Auftreten von Depressionen in der Familie im Krankheitsgeschehen eher keine Bedeutung zu (S.
7 oben) . Prognostisch sei davon auszugehen, dass an einem anderen Arbeitsplatz wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne .
Im Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 1 4. Juni 2016 werde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Es werde von einer teilweisen Erholung, einem positiven Tagesab lauf mit sinnvollen Aktivitäten aber noch schneller Erschöpfung berichtet. Im aktuellen Bericht vom 2 4. August 2016 werde im Vergleich zum Juni 2016 nochmals von einer Besserung gesprochen. Allerdings bestünden noch starke Stimmungsschwankungen, mangelnder An trieb und Motivation, sozialer Rückzug, Erschöpfungszustände, Zukunftsängste, Perspektivlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 7 Mitte).
Dr. C.___ führte aus, im Verlauf seit dem Arztberic ht vom 2 4. August 2016 bis zur a ktuellen Untersuchung sei es nochmals zu einer deutlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Der Versicherte halte eine gute Tagesstruktur ein, sei im Haushalt aktiv engagiert und p flege wieder soziale Kontakte, d er Schlaf sei unter Medikation gut , und es beste he auch wieder eine berufliche P erspektive. Die aktuell noch bestehenden leichten bis zweitweise mittelgradigen Beschwerden seien zu einem wesentlichen Teil durch die lange bestehende Arbeitsunfähigkeit mitbedingt. Sie äusserten sich unter anderem in einer Unsicherheit, den Anforderungen im Beruf zu genügen. Dass der Versicherte eine erneute Enttäuschung vermeiden wolle und der Aufnahme der Arbeitstätigkeit noch skeptisch gegenüber stehe , sei verständlich. Von einem weiteren Abwarten sei aber keine Verbesserung des Selbstvertrauens zu erwarten. Das Vertrauen in seine beruflichen Fähigkeiten könne er nur durch positive Erlebnisse im Arbeitsalltag zurückgewinnen (S. 7 unten f.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom Oktober 20 16 (vgl. vorstehend E. 3.3) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl . vorstehend E. 2.1, Urk. 7/43/3-4). 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
vom Oktober 2016 (vorsteh end E. 3. 3 ) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seiner
Situation
umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine be weis kräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4 ) , so dass darauf abgestellt werden kann .
Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche im Zusammenhang m it einer Arbeitsbelastung aufgetreten sei , und ging gestützt auf den in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Juni und August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.1-2) dokumentierten Verlauf und den festgestellten objektiven Befunde vom zeit nahen Erreichen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
Zu beachten ist, dass eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) definitions ge - mäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar stellt , beziehungsweise keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie bildet . Vielmehr liegt sie im Grenz bereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).
Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome hal ten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in d er Regel auch nicht länger als zwei Jahre dauert ( vgl. hierzu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209-211 ).
Hinsichtlich der depressiven Re aktion konnte Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung im Oktober 2016 seit dem Bericht von Dr. Z.___
vom August 2016 eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes feststellen. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem Region alen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit dem 2 7. Septem ber
2016 als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet hatte ( Urk. 7/37/3).
An der schlüssigen Einschätzung durch
Dr. C.___ vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten unbegründeten Ärztlichen Zeug nisse von Dr. Z.___
zuhanden des RAV und der Arbeitslosenkasse ( Urk.
3) nichts zu ändern , zumal seine auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom Oktober 2016 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Mitte November 2016 wieder in seiner angestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Strei t wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962 , war zuletzt vom 1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 bei der Y.___
GmbH als diplomierter Pflegefach mann angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 2 4. Februar 2016 war
( Urk. 7/1 8 Ziff. 2.1-3). A m 1 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. November 2015 bestehende Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 7/3 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/22 , Urk. 7/25 , Urk. 7/29 ) bei und verneinte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/44) mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung ( Urk. 7/47 = Urk. 2)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesun d heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.5 ). 3.2
Dr. Z.___ und B.___ , Fa chpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 2 4. August 2016 ( Urk. 7/25/5) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, der Patient habe sich ein Stück erholen können , sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz einer Verbesserung seiner Grundstimmung , leide er immer wieder unter starken Stimmungsschwankungen, Mangel an Antrieb und Motivation, an sozia lem Rückzug, Erschöpfungszuständen, Ein- und Durchschlafproblemen, Angst vor der Zukunft und an Perspektiv losigkeit.
Die Fachpersonen führten aus, es sei sicher mit einer Besserung seines psy chi schen Zustandes zu rechnen. Wann diese eintreten werde, sei noch nicht vor hersehbar. Der Patient sei sehr bemüht, alles was ihm möglich sei zur Verbesse rung seines psychischen Zustandes beizutragen. Gegenwärtig sei er zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Am 1 7. Oktober 2016 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie , das vom Kranken taggeldversicherer veranlasste p sy chiatrische Gutachten ( Urk. 7/29/4-11). Dr. C.___ führte aus, die Unter su chung des Beschwerdeführers habe am 1 2. Oktober 2016 stattgefunde n (S. 1). Als Diagnose nannte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung mit längerer de pres siver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Zusammenhang mit einer Arbeitsbelas tung, aktuell teilremittiert (S. 6 Ziff. 3).
Dr. C.___ führte aus, aufgrund der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab sofort, und eine Steigerung auf 100 % könne in vier Wochen erwartet werden (S. 6 Ziff. 4).
Diese Einschätzung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5).
Dr. C.___ führte aus, es handle sich um einen 54-jährigen Versicherten, welcher in äusserlich geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Der gelernte Maler habe seit 25 Jahren als Krankenpfleger gearbeitet . Er lebe in stabilen famil i ären Verhältnissen und verfüge über ein tragfähiges soziales Be zieh ungsnetz. Bislang seien noch nie behandlungsbedürftige Gesundheitsstö rungen aufgetreten (S. 6 Ziff. 8).
Die psychischen Beschwerden seien schleichend im Zusammenhang mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz aufgetreten und hätten im November 2015 erst mals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Versicherte habe die Arbeit Mitte Dezember 2015 wieder aufgenommen und das Pensum bis im Februar 2016 auf die ursprünglichen 90 % gesteigert. Kurz nach Aufnahme des vollen Arbeits - pensums sei ihm die Stelle gekündigt worden.
Dr. C.___ hielt fest, wegen des engen kausalen Zusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und den Verhältnissen am Arbeitsplatz , werde hier der Diagnose einer Anpassungsstörung der Vorzug gegeben. Aufgrund der psychiatrisch unauffälligen Lebensgeschichte komme dem gehäuften Auftreten von Depressionen in der Familie im Krankheitsgeschehen eher keine Bedeutung zu (S.
7 oben) . Prognostisch sei davon auszugehen, dass an einem anderen Arbeitsplatz wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne .
Im Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 1 4. Juni 2016 werde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Es werde von einer teilweisen Erholung, einem positiven Tagesab lauf mit sinnvollen Aktivitäten aber noch schneller Erschöpfung berichtet. Im aktuellen Bericht vom 2 4. August 2016 werde im Vergleich zum Juni 2016 nochmals von einer Besserung gesprochen. Allerdings bestünden noch starke Stimmungsschwankungen, mangelnder An trieb und Motivation, sozialer Rückzug, Erschöpfungszustände, Zukunftsängste, Perspektivlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 7 Mitte).
Dr. C.___ führte aus, im Verlauf seit dem Arztberic ht vom 2 4. August 2016 bis zur a ktuellen Untersuchung sei es nochmals zu einer deutlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Der Versicherte halte eine gute Tagesstruktur ein, sei im Haushalt aktiv engagiert und p flege wieder soziale Kontakte, d er Schlaf sei unter Medikation gut , und es beste he auch wieder eine berufliche P erspektive. Die aktuell noch bestehenden leichten bis zweitweise mittelgradigen Beschwerden seien zu einem wesentlichen Teil durch die lange bestehende Arbeitsunfähigkeit mitbedingt. Sie äusserten sich unter anderem in einer Unsicherheit, den Anforderungen im Beruf zu genügen. Dass der Versicherte eine erneute Enttäuschung vermeiden wolle und der Aufnahme der Arbeitstätigkeit noch skeptisch gegenüber stehe , sei verständlich. Von einem weiteren Abwarten sei aber keine Verbesserung des Selbstvertrauens zu erwarten. Das Vertrauen in seine beruflichen Fähigkeiten könne er nur durch positive Erlebnisse im Arbeitsalltag zurückgewinnen (S. 7 unten f.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom Oktober 20 16 (vgl. vorstehend E. 3.3) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl . vorstehend E. 2.1, Urk. 7/43/3-4). 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
vom Oktober 2016 (vorsteh end E. 3. 3 ) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seiner
Situation
umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine be weis kräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4 ) , so dass darauf abgestellt werden kann .
Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche im Zusammenhang m it einer Arbeitsbelastung aufgetreten sei , und ging gestützt auf den in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Juni und August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.1-2) dokumentierten Verlauf und den festgestellten objektiven Befunde vom zeit nahen Erreichen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
Zu beachten ist, dass eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) definitions ge - mäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar stellt , beziehungsweise keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie bildet . Vielmehr liegt sie im Grenz bereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).
Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome hal ten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in d er Regel auch nicht länger als zwei Jahre dauert ( vgl. hierzu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209-211 ).
Hinsichtlich der depressiven Re aktion konnte Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung im Oktober 2016 seit dem Bericht von Dr. Z.___
vom August 2016 eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes feststellen. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem Region alen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit dem 2 7. Septem ber
2016 als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet hatte ( Urk. 7/37/3).
An der schlüssigen Einschätzung durch
Dr. C.___ vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten unbegründeten Ärztlichen Zeug nisse von Dr. Z.___
zuhanden des RAV und der Arbeitslosenkasse ( Urk.
3) nichts zu ändern , zumal seine auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom Oktober 2016 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Mitte November 2016 wieder in seiner angestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Strei t wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 2 Der Versicherte erhob am 2 7. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2017 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihm ab Dezember 2016 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, der Be schwer deführer sei aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Zusammenhang mit einer Arbeitsbelastung eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch psychische Belastungssituationen in Verbindung mit der beruflichen Überlastung ausgelöst. Es handle sich dabei um einen inva liditätsfremden Faktor , und die Beschwerden lösten keinen Leistungsanspruch aus. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 f.).
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe im Herbst 2015 eine schwere Depression erlitten und sein Arbeitspensum daher wegen der hohen Belastung als Psychiatriepfleger
per 1. No vember 2015 auf 90 % reduziert . Er sei jedoch seit dem 2 4. November 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1) . Er sei immer noch in seiner angestammten Tätigkeit z u mehr als 50 % arbeitsunfähig. Er habe sich selbst zu 20 % wieder eingegliedert (S. 3 Ziff. 2) .
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente . 3.
3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 7/20) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) vor dem Hintergrund einer Mobbingsituation an seiner Arbeitsstelle (jetzt gekündigt) , bestehend seit Dezember 2015 ( Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 1 7. Juni 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als diplomierter Psychiatriepfleger bestehe seit dem 2 0. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Der Patient sei in keiner Beziehung mehr arbeitsfähig, und es sei zum gegen wärtigen Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit mehr möglich ( Ziff. 1.7).
Der Patient, der jahrelang mit viel Erfolg in der psychiatrischen Klinik A.___ gearbeitet habe, habe sich mit Kollegen aus der Klinik selbständig gemacht und ein Heim für schwerst gestörte Psychiatriepatienten eröffnet, welche nirgends mehr tragbar gewesen seien. Bald darauf habe sich aber gezeigt, dass der Patient von der Kollegin, die das Heim geleitet habe, gemobbt worden sei. Trotz seines sehr grossen Einsatzes auf allen Gebieten habe sie ihm massivste, unberechtigte Vorwürfe gemacht. Er habe diesen Umgang nicht verkraftet, vor allem auch weil es sich um eine Kollegin gehandelt habe. Trotz verschiedenen Bemühungen seinerseits sei bei ihr keine Gesprächsbereitschaft da gewesen . Dies habe beim Beschwerdeführer zu einer schweren Depression geführt, von welcher er sich bis heute nicht habe erholen können. Da er bis Mitte Januar 2016 nicht gesund geworden sei, habe er die Kündigung erhalten.
Dr. Z.___ führte aus, es sei von einer guten Prognose und mittel- bis lang fristig von einer Remissi on auszugehen ( Ziff. 1.4). Es fänden wöchentliche psy chotherapeutische Einzelgespräche zur Aufarbeitung der Situation statt ( Ziff.
E. 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00370
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
5. Januar 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962 , war zuletzt vom 1. Mai 2015 bis 3 1. März 2016 bei der Y.___
GmbH als diplomierter Pflegefach mann angestellt , wobei der letzte Arbeitstag am 2 4. Februar 2016 war
( Urk. 7/1 8 Ziff. 2.1-3). A m 1 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit dem 2 5. November 2015 bestehende Depression bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an
( Urk. 7/3 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers ( Urk. 7/22 , Urk. 7/25 , Urk. 7/29 ) bei und verneinte nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/44) mit Ver fügung vom 2 2. Februar 2017 einen Anspruch auf Leistungen der Invaliden ver sicherung ( Urk. 7/47 = Urk. 2) 2.
Der Versicherte erhob am 2 7. März 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 2. Februar 2017 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihm ab Dezember 2016 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantra gte mit Beschwerdeantwort vom 1 6. Mai 2017 ( Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 0. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesun d heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerb s unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krankheitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun des gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5
und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psy chiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar
201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min - des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Wei teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch - tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, der Be schwer deführer sei aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Zusammenhang mit einer Arbeitsbelastung eingeschränkt. Die Arbeitsunfähigkeit sei durch psychische Belastungssituationen in Verbindung mit der beruflichen Überlastung ausgelöst. Es handle sich dabei um einen inva liditätsfremden Faktor , und die Beschwerden lösten keinen Leistungsanspruch aus. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine dauerhafte Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, er habe im Herbst 2015 eine schwere Depression erlitten und sein Arbeitspensum daher wegen der hohen Belastung als Psychiatriepfleger
per 1. No vember 2015 auf 90 % reduziert . Er sei jedoch seit dem 2 4. November 2015 durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1) . Er sei immer noch in seiner angestammten Tätigkeit z u mehr als 50 % arbeitsunfähig. Er habe sich selbst zu 20 % wieder eingegliedert (S. 3 Ziff. 2) . 2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Inva lidenrente . 3.
3.1
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 7/20) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) vor dem Hintergrund einer Mobbingsituation an seiner Arbeitsstelle (jetzt gekündigt) , bestehend seit Dezember 2015 ( Ziff. 1.1).
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 2. Dezember 2015 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 1 7. Juni 2016 erfolgt ( Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als diplomierter Psychiatriepfleger bestehe seit dem 2 0. Januar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6). Der Patient sei in keiner Beziehung mehr arbeitsfähig, und es sei zum gegen wärtigen Zeitpunkt keinerlei Tätigkeit mehr möglich ( Ziff. 1.7).
Der Patient, der jahrelang mit viel Erfolg in der psychiatrischen Klinik A.___ gearbeitet habe, habe sich mit Kollegen aus der Klinik selbständig gemacht und ein Heim für schwerst gestörte Psychiatriepatienten eröffnet, welche nirgends mehr tragbar gewesen seien. Bald darauf habe sich aber gezeigt, dass der Patient von der Kollegin, die das Heim geleitet habe, gemobbt worden sei. Trotz seines sehr grossen Einsatzes auf allen Gebieten habe sie ihm massivste, unberechtigte Vorwürfe gemacht. Er habe diesen Umgang nicht verkraftet, vor allem auch weil es sich um eine Kollegin gehandelt habe. Trotz verschiedenen Bemühungen seinerseits sei bei ihr keine Gesprächsbereitschaft da gewesen . Dies habe beim Beschwerdeführer zu einer schweren Depression geführt, von welcher er sich bis heute nicht habe erholen können. Da er bis Mitte Januar 2016 nicht gesund geworden sei, habe er die Kündigung erhalten.
Dr. Z.___ führte aus, es sei von einer guten Prognose und mittel- bis lang fristig von einer Remissi on auszugehen ( Ziff. 1.4). Es fänden wöchentliche psy chotherapeutische Einzelgespräche zur Aufarbeitung der Situation statt ( Ziff. 1.5 ). 3.2
Dr. Z.___ und B.___ , Fa chpsychologin für Psychotherapie FSP, führten in ihrem Bericht vom 2 4. August 2016 ( Urk. 7/25/5) zuhanden des Krankentaggeldversicherers aus, der Patient habe sich ein Stück erholen können , sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber noch weiter zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz einer Verbesserung seiner Grundstimmung , leide er immer wieder unter starken Stimmungsschwankungen, Mangel an Antrieb und Motivation, an sozia lem Rückzug, Erschöpfungszuständen, Ein- und Durchschlafproblemen, Angst vor der Zukunft und an Perspektiv losigkeit.
Die Fachpersonen führten aus, es sei sicher mit einer Besserung seines psy chi schen Zustandes zu rechnen. Wann diese eintreten werde, sei noch nicht vor hersehbar. Der Patient sei sehr bemüht, alles was ihm möglich sei zur Verbesse rung seines psychischen Zustandes beizutragen. Gegenwärtig sei er zu 100 % arbeitsunfähig. 3.3
Am 1 7. Oktober 2016 erstattete Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie , das vom Kranken taggeldversicherer veranlasste p sy chiatrische Gutachten ( Urk. 7/29/4-11). Dr. C.___ führte aus, die Unter su chung des Beschwerdeführers habe am 1 2. Oktober 2016 stattgefunde n (S. 1). Als Diagnose nannte Dr. C.___ eine Anpassungsstörung mit längerer de pres siver Reaktion (ICD-10 F43.21) im Zusammenhang mit einer Arbeitsbelas tung, aktuell teilremittiert (S. 6 Ziff. 3).
Dr. C.___ führte aus, aufgrund der eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab sofort, und eine Steigerung auf 100 % könne in vier Wochen erwartet werden (S. 6 Ziff. 4).
Diese Einschätzung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit (S. 6 Ziff. 5).
Dr. C.___ führte aus, es handle sich um einen 54-jährigen Versicherten, welcher in äusserlich geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen sei. Der gelernte Maler habe seit 25 Jahren als Krankenpfleger gearbeitet . Er lebe in stabilen famil i ären Verhältnissen und verfüge über ein tragfähiges soziales Be zieh ungsnetz. Bislang seien noch nie behandlungsbedürftige Gesundheitsstö rungen aufgetreten (S. 6 Ziff. 8).
Die psychischen Beschwerden seien schleichend im Zusammenhang mit den Verhältnissen am Arbeitsplatz aufgetreten und hätten im November 2015 erst mals zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Der Versicherte habe die Arbeit Mitte Dezember 2015 wieder aufgenommen und das Pensum bis im Februar 2016 auf die ursprünglichen 90 % gesteigert. Kurz nach Aufnahme des vollen Arbeits - pensums sei ihm die Stelle gekündigt worden.
Dr. C.___ hielt fest, wegen des engen kausalen Zusammenhanges zwischen den psychischen Beschwerden und den Verhältnissen am Arbeitsplatz , werde hier der Diagnose einer Anpassungsstörung der Vorzug gegeben. Aufgrund der psychiatrisch unauffälligen Lebensgeschichte komme dem gehäuften Auftreten von Depressionen in der Familie im Krankheitsgeschehen eher keine Bedeutung zu (S.
7 oben) . Prognostisch sei davon auszugehen, dass an einem anderen Arbeitsplatz wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne .
Im Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 1 4. Juni 2016 werde eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Es werde von einer teilweisen Erholung, einem positiven Tagesab lauf mit sinnvollen Aktivitäten aber noch schneller Erschöpfung berichtet. Im aktuellen Bericht vom 2 4. August 2016 werde im Vergleich zum Juni 2016 nochmals von einer Besserung gesprochen. Allerdings bestünden noch starke Stimmungsschwankungen, mangelnder An trieb und Motivation, sozialer Rückzug, Erschöpfungszustände, Zukunftsängste, Perspektivlosigkeit sowie Ein- und Durchschlafstörungen (S. 7 Mitte).
Dr. C.___ führte aus, im Verlauf seit dem Arztberic ht vom 2 4. August 2016 bis zur a ktuellen Untersuchung sei es nochmals zu einer deutlichen Besserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. Der Versicherte halte eine gute Tagesstruktur ein, sei im Haushalt aktiv engagiert und p flege wieder soziale Kontakte, d er Schlaf sei unter Medikation gut , und es beste he auch wieder eine berufliche P erspektive. Die aktuell noch bestehenden leichten bis zweitweise mittelgradigen Beschwerden seien zu einem wesentlichen Teil durch die lange bestehende Arbeitsunfähigkeit mitbedingt. Sie äusserten sich unter anderem in einer Unsicherheit, den Anforderungen im Beruf zu genügen. Dass der Versicherte eine erneute Enttäuschung vermeiden wolle und der Aufnahme der Arbeitstätigkeit noch skeptisch gegenüber stehe , sei verständlich. Von einem weiteren Abwarten sei aber keine Verbesserung des Selbstvertrauens zu erwarten. Das Vertrauen in seine beruflichen Fähigkeiten könne er nur durch positive Erlebnisse im Arbeitsalltag zurückgewinnen (S. 7 unten f.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung ( Urk.
2) gestützt auf das vom Krankentaggeldversicherer veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ vom Oktober 20 16 (vgl. vorstehend E. 3.3) das Vorliegen eines aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevanten Gesundheitsschadens (vgl . vorstehend E. 2.1, Urk. 7/43/3-4). 4.2
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___
vom Oktober 2016 (vorsteh end E. 3. 3 ) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und seiner
Situation
umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine be weis kräft ige Expertise (vorstehend E. 1.4 ) , so dass darauf abgestellt werden kann .
Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F43.21), welche im Zusammenhang m it einer Arbeitsbelastung aufgetreten sei , und ging gestützt auf den in den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vom Juni und August 2016 (vgl. vor stehend E. 3.1-2) dokumentierten Verlauf und den festgestellten objektiven Befunde vom zeit nahen Erreichen der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
Zu beachten ist, dass eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) definitions ge - mäss lediglich ein vorübergehendes Leiden dar stellt , beziehungsweise keine hinreichend ausgeprägte Psychopathologie bildet . Vielmehr liegt sie im Grenz bereich dessen, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (vgl. Urteil 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.2.2).
Anpassungsstörungen nach ICD-10 F43.2 sind zeitlich eng limitiert und beginnen im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach einem belastenden Ereignis oder einer entscheidenden Lebensveränderung, und die Symptome hal ten meist nicht länger als sechs Monate an, ausser bei der längeren depressiven Reaktion nach ICD-10 F43.21, die aber in d er Regel auch nicht länger als zwei Jahre dauert ( vgl. hierzu Dilling , Mombour , Schmidt, Internationale Klassifi kation psychischer Störungen, 1 0. Auflage, S. 209-211 ).
Hinsichtlich der depressiven Re aktion konnte Dr. C.___ anlässlich seiner Untersuchung im Oktober 2016 seit dem Bericht von Dr. Z.___
vom August 2016 eine deutliche Verbesserung des psychischen Zustandes feststellen. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass sich der Beschwerdeführer gemäss dem Region alen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seit dem 2 7. Septem ber
2016 als zu 100 % vermittlungsfähig gemeldet hatte ( Urk. 7/37/3).
An der schlüssigen Einschätzung durch
Dr. C.___ vermögen auch die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten unbegründeten Ärztlichen Zeug nisse von Dr. Z.___
zuhanden des RAV und der Arbeitslosenkasse ( Urk.
3) nichts zu ändern , zumal seine auf tragsrechtliche Vertrauensstellung zumindest als hausarztähnlich bezeichnet werden muss, weshalb hier eine gewisse Zurück haltung bei der Würdigung seiner Berichte angebracht ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3
Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom Oktober 2016 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab Mitte November 2016 wieder in seiner angestammten und auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Strei t wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegende n Beschwerde führer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu - stellen .
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis - mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal - ten ; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan