Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1959, absolvierte nach der Primar- und Realschule von 1976 bis 1980 eine Lehre zum Dekorationsgestalter. Bis ca. 1983 arbeite te er in diesem Beruf für Warenhäuser. Nachdem er als Schriftenmaler und Antikmöbel schreiner tätig gewesen war, betrieb er ab 1987 als Selbständigerwerbender
ein “Atelier für Grafik und Kunsthandwerk“. Daneben arbeitete er zwischen 1992 und 2008 jeweils kurzzeitig im Bereich Werbung und Dekoration und gab von 2000 bis 2015 Kurse für Bildbearbeitung und Informatik ( Urk. 3/3 S. 2, Urk. 13/3/4 , Urk. 13/8, Urk. 13/10 , Urk. 13/18/2 ). Am
6. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 13/3, 7). Die IV-Stelle tätige Ab klärungen in beruflich-erwerblicher ( vgl. Urk. 13/8-10 , 20 ) und medi zinischer (vgl. Urk. 13/12, 21, 24 , 30 ) Hinsicht und legte die medizinischen Ak ten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk.
13/ 35/3-4, 5-6). Hernach kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 27.
Juni 2016 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 13/37). Da ge gen erhob die Beiständin von X.___ am 1 1. Juli 2016 Einwand (Urk.
13/38). Sie reichte der IV-Stelle überdies die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Oberarzt, A.___ , B.___ , vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 1 3 /45) ein . Nach Prüfung des Ein wandes verfügte die IV-Stelle a m 1 9. Oktober 2016 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. November 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Oktober 2016 sei ihm eine ganze In vali denrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.
1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S.
1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 13/1-53]), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
Mit Eingabe vom 2 7. Februar 2018 ( Urk. 16) reichte die Beiständin des Beschwerdeführers den Beschluss der Kinde s- und Erwachsenenschutz behörde Bezirk Hinwil vom 10. Februar 2015 betreffend Errichtung einer Vertretungs beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ( Urk. 17)
und zwei Belege zur Substan tiierung d es Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 18/1-2) ein. Am 1. März 2018 wurden der Beschwerdegegnerin je eine Kopie von Urk. 16 und Urk. 17 zugestellt (Urk. 19) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hin weis). 1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose
- mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schwere grad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend . Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizieren den Merkmale überhaupt vorliegt ( BGE 143 V 418 E. 6). 1. 4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 a mit Hinweis). 2 .
2 .1
Dr. med. C.___ , Oberärztin ,
A.___ ,
D.___ , diagnostizierte i m Bericht vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12)
eine Anpas sungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (finanzielle Probleme, Beziehungs konflikte; ICD-10: F43.22) , a kz en tuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1) sowie
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) . 2 .2
Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dipl. psych. FH F.___ , Psy chotherapeutin SBAP,
A.___ , D.___ ,
nannten
im Bericht vom 2. September 2015 die Diagnosen mittelgradige depres sive Epi s ode (ICD-10: F32.1), Psychische und Verhaltens störungen dur ch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) und akzentuierte Persönlichkeits züge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1), Differential diagnose (DD:) Aufmerksam keitsdefizit- und Hyper aktivitätsstörung (ADHS), Bipolare Störung ( Urk. 13/21/6) . 2 .3
2 .3.1
Med. pract . G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ te i n seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2015 zugegangenen Bericht
(vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-53) , die Diagnosen gemäss Bericht der A.___ vom 2. S eptember 2015 auf (Urk. 13/21/1) . Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 15. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/21/2). 2 .3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 3 1. Mai 2016 schrieb med. pract . G.___ , dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer leide zunehmend an Konzentrationsstörungen, Schlaf stö run gen, Dünnhäutigkeit , Herzrasen, gelegentliche m Zittern und Kraftlosigkeit. Dazu kämen Panikattacken, Atemnot in der Nacht und eine gewisse Soziophobie. Es bestünden Abgrenzungsprobleme und eine Hyperaktivität mit Verzettelungs tendenz. Er sei schnell überfordert und sicherlich bis auf weiteres aufgrund der ge samten Situation zu 40 bis 60 %
arbeitsunfähig und grundsätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ( Urk. 13/30/1). 2 .4
RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Präven tion und Gesundheitswesen, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 20 16 fest, dass ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der angestammten Tätigkeit aus wirken würde, nicht habe festgestellt werden können. Im Mai 2014 habe eine Anpassungsstörung vorgelegen, welche durch die Ärzte der A.___ , D.___ , festgestellt worden sei. Im September 2015 sei dort eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei der gleiche psychopathologische Befund wie im Mai 2014 beschrieben worden sei. Eine dort vorgesehene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer nicht wahr genommen. Zu erwähnen sei ausserdem , dass er seit dem 1 3. Lebensjahr Canna bis kon sumiere, aktuell täglich. Es liege eine primäre Sucht vor. Der Hausarzt be schreibe eine Zu stands verschlechterung seit ver gangene m Sommer, zu diesem Zeitpunkt habe - laut Hausarzt - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/35/5). Eine Krankheitsdiagnose sei nicht gestellt worden. Aufgrund von schnell Überfordertsein , Konzentrationsstörungen, Schlaf störun gen und Sozio phobie, gelegentlichem Zittern sowie Kraftverlust sei eine 40 bis 60%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (Urk. 13/35/5-6). Hieraus könne aus ver sicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Verschlechterung abge leitet werden . Dies auch aufgrund des Umstandes , dass nunmehr eine Arbeitsun f ähigkeit von 50 % bestehe. Eine weitere Verbesserung des Gesundheits zu stan des sei möglich, wenn sich der Beschwerdeführer der empfohlenen Psycho pharmakotherapie unter ziehe und den Cannabiskonsum einstelle. Versiche rungsmedizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer dann in der Lage sein, auch mehr als 50 % täglich zu arbeiten ( Urk. 13/35/6). 2 .5
2 .5.1
Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016
zuhanden der Beiständin
des Beschwerdeführers
die Diagnosen ausgeprägte narziss tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), mittelgradige depressive Episode mit somatischem Synd rom (ICD-10: F32.1) und Verdacht auf ADHS (ICD-10: F90.0) an (Urk.
13/45 /1 ).
Dazu hielt er unter anderem fest, dass
aus psychiatrischer Sicht die Ressourcen und Kompensationsmechanismen des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgebraucht seien ( Urk. 13/45/ 3). Durch seine Störungen, insbesondere durch seine ausgeprägte narzisstische Persönlichkeits störung, sei er zu 100 % arbeitsunfähig und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integrationsfähig ( Urk. 13/45/ 3-4). Der Beschwerde führer benötige eine längere integriert psychiatrisch-psycho therapeutische Be handlung. Die Behand lung einer narzisstischen Persönlich keitsstörung sei jedoch sehr schwie rig und langwierig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde führer mit seine r seit Jahrzenten unbe handelte n Störung durch die Behandlung die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Allenfalls könne durch eine Therapie eine psychische Stabili sierung erreicht und eine weitere Ver schlechterung des Gesund heits zu standes aufgehalten werden. Der Beschwer deführer werde mit sehr grosser Wa hrscheinlichkeit auf Dauer nicht in den e rs ten Arbeitsmarkt integrierbar bleiben ( Urk. 13/45/ 4) . 2 .5.2
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zuhanden der Beiständin des Beschwerdeführers schrieb Dr. Z.___
im Wesentlichen, dass der Beschwer deführer an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide ( Urk. 10 S. 1) .
E r sei seit seiner Kindheit beziehungsweise Jugendzeit im pathologischen Sinne verhaltensauffällig gewesen und unterscheide sich bis heute von der Mehrheit der Bevölkerung in mehreren psychischen Funktionsbereichen wie Affektivität, Impuls kontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in der Beziehungsgestaltung. Seine auffälligen Verhaltensmuster hätten zu starren, dys funk tionalen Reak tionen in unter schied lichen persönlichen und sozialen Lebens lagen geführt, wo durch seine soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit beein trächtigt gewesen sei. Hinzu komme, dass beim Beschwerde führer alle drei Haupt kriterien (depres sive Stimmung, Antriebsmangel, Freud losigkeit/Interessen ver lust) und fünf andere häufige Symptome (verminderte Aufmerksamkeit und Konzentra tion, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbst vertrauen, Gefühle von Wert losigkeit, negative Zukunftsperspek tiven/Gefühl von Sinnlosigkeit, Schlaf störungen) der Diagnose “mittelgradige depressive Episode“ erfüllt seien ( Urk. 10 S. 2). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit angefochtener Verfügung vom 19. Okto ber 2016 im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer mit telgradigen de pressiven Episode seien nicht nachvollziehbar. Deshalb sei ein Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch eine Invalidenrente hat. 3.2
3.2.1
Auszugehen ist dabei von den Berichten der A.___ , D.___ , vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und vom 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7). Im Bericht vom 1 2. Mai 2014 wurde als erstes eine An - pas sungsstörung , Angst und depressive Reaktion gemischt (finanzielle Pro bleme, Beziehungskonflikte; ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Eine Anpas sungsstörung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monates nach dem belastenden Ereig nis und hält - ausser bei der längeren depressiven Reaktion ICD-10: F43.21) - meist nicht länger als sechs Monate an ( Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.
Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015 , S. 209). Mit der Begründung , dass es sich bei der An passungsstörung um ein vorüberge hendes Leiden handelt, ging die Recht sprechung bis anhin davon aus, dass die Anpassungsstörung in der Regel nicht invali disierend sei (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E.
6.3 ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00370 vom 5. Januar 2018 E. 4.2, wonach eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann ).
Zu den im Bericht vom 1 2. Mai 2014 ebenfalls diagnostizierten akzen tuierte n Persönlich keitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1) ist sodann festzuhalten, dass die sogenannten Z-Kodierungen gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheits scha den s fielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E.
2.3).
Mit BGE 143 V 409 E. 4.5.1 und
BGE 143 V 418 E.
7. 1 f.
erwog das Bundes gericht, dass
grundsätzlich sämtliche psy chische Erkrankungen wegen ihrer beschränkten Objektivier- und Beweisbarkeit im Hinblick auf ihre Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerz störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stel len
und einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind.
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Aus Gründen der Verhältnis mässigkeit kann indes dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgese hen werden, wo es nicht nötig oder gar nicht geeignet ist ( BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.1 ).
Vorliegend gilt d ies für sämtliche von
Dr. C.___ im Bericht vom 1 2. Mai 2014 gestellten Diagnosen. Dies, weil sie in ihrer Beurteilung ausführte , dass beim Beschwerdeführer ein ängstlich depressives Zustands bild im Rahmen einer Anpassungsstörung vor liegen und klinisch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ so wie anam nestisch der schädliche Gebrauch von Cannabis bestehen würde n ( Urk. 13/12/2), jedoch nicht festhielt, dass der Beschwerdeführer deswegen in seiner funk tionel len Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) . Eine Arbeitsunfähigkeit attes tierte sie ihm ebenfalls nicht. 3.2.2
Im Bericht der A.___
vom 2. Septem ber 2015 wurde sodann die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) angeführt ( Urk. 13/21/6) . Bei der Prüfung der Frage, ob bei leichten bis mittelschweren de pressiven Störungen eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invali di tät gegeben ist , ist an erster Stelle festzustellen, ob eine psychia trische, lege artis ge stellte Diag nose vor liegt , denn mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Be lastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zei tigen, auszu klammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reakti ven, invaliditäts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nach vollziehbare Diag nosestellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Diese Voraus setzungen erfüllt der Bericht der
A.___ vom 2. September 2015 nicht, denn in der Beurteilung wurde auf die psychosozialen Belastungen des Beschwerde führers (er wohne seit vier Jahren in seinem Atelier und lebe von der Sozialhilfe, Urk. 13/21/6) mit keinem Wort eingegangen. Die im Bericht vom vom 2. Septem ber 2015 ebenfalls genannten ADHS und bipolare Störung sind dort nur als Differentialdiagnosen aufgeführt worden, woraus der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_897/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 3.1 und E. 3.2.1). 3.2.3
Was schliesslich den täglichen Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers betrifft ( Urk. 13/12/2 , Urk. 13/21/7 ), so ist anzumerken, dass reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrele vant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken (Urteil des Bundes gerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2). Von einer Leis tungs minderung aufgrund des Cannabis-Konsums wurde in den Berichten der A.___ vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7) indes eben falls nicht gesprochen. 3.2.4
Demnach ist aufgrund der Berichte der A.___ vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7) nicht von invali disie renden Gesundheitsstörungen auszugehen. 3.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Stellung nahmen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk.
10) best ünden bei ihm eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depres sive Episode. Demnach würden invalidisierende Ge sundheitsstörungen vor lie gen , weshalb er An spruch eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 1). 3. 4 3. 4 .1
Persönlichkeits störungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an ( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 27 4 ).
Für die Diagnose spezifische r Persönlichkeitsstörungen ge mäss den diagnos tischen Leit linien der ICD-10 ist massgebend, dass die Zu standsbilder nicht auf beträcht liche Hirnschädigungen oder -krankheiten oder andere psychische Stö rungen zurückzuführen sind und die folgenden Kriterien erfül len: (1) Deutliche Unaus geglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktions bereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; (2) Das auffällige Ver haltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psy chischer Krankheiten begrenzt; (3) Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgrei fend und in vielen per sönlichen und sozialen Situationen eindeutig un passend; (4) Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und mani fes tieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter; (5) Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf; (6) Die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden ( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 276 f.) . Die Einschätzung muss auf möglichst vielen Informationen beruhen. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Interview deutlich wird, müssen oft mehr als ein Interview durchge führt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 275). 3. 4 .2
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 führte Dr. Z.___ aus, gemäss ICD-10 sollte eine Persönlich keits störung mit ihren Symptomen zwar bis in die Kindheit oder Adole s zenz zurück verfolgt werden können, die Diagnose selbst müsse jedoch nicht zwingend bereits in der Adoleszenz oder im frühen Erwach senenalter gestellt werden (Urk. 10 S. 1). B erichte, welche über allfällige beim Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit oder im frühen Erwachsenenalter diag nostizierte Persönlichkeitsstörungen oder andere psychische Störungen Aus kunft geben könnten , liegen keine vor.
Als Vorakten standen Dr. Z.___ die Berichte der A.___ vom 12. Mai 2014 (Urk. 13/12) und 2. September 2015 (Urk. 13/21) zur Verfügung. Diese Berichte nennt er in seiner Stellungnahme vom 9 . Januar 2017 und führt dazu aus, dass bereits nach dem Erst gespräch vom 12.
Mai 2014 “akzentuierte Per sönlichkeitszüge vom narziss tischen Typ“ diag nosti ziert worden seien. Es sei aus fachlicher Sicht geboten, dass nach nur einem einzigen Ge spräch noch nicht gleich eine Per sön lich keits störung diagnostiziert werde . Dies spreche in keiner Weise gegen die spätere Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 10 S. 2) . In seiner Stellungahme vom 3. Oktober 2016 hielt
Dr. Z.___
fest , dass er im Rahmen einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ins gesamt fünf Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt habe ( Urk. 13/45/1). Dr. Z.___
gab dort jedoch einzig den psychopathologischen Be fund vom 1 8. Juli 2016 wieder ( Urk. 13/45/3). Sodann hat Dr. Z.___ kei ne fremd anamnestischen Aus künfte ein geholt. Er
führte in seiner Stellung nahme vom 9. Januar 2017 aus , er habe anhand der Biografie des Beschwerde führers aufgezeigt, dass dieser seit seiner Kindheit beziehungsweise Jugendzeit im pathologischen Sinne ver haltensauf fällig gewesen sei (Urk. 10 S.
2).
Dabei stellte Dr. Z.___ soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie ab, wobei er selbst festhielt, dass es de m Beschwerdeführer nicht gelungen sei , in strukturierte r Weise seine Lebens geschichte mit den wichtigsten Etappen und Mei lensteinen konsistent zu erzäh len ( Urk. 13/45/3). Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___
gemachten Angaben war
er bereits im Vorschul alter ein introvertiertes, ein sames Kind und bereits ein Aussenseiter. Privat wie beruflich habe er sein gan zes Leben lang in Partner schaften und im Freundeskreis sowie im Kontakt zu Kollegen und Vorgesetzen immer Schwierigkeiten gehabt ( Urk. 13/45/2) . Ferner berichtete er von seinem gewalt tätigen Vater, welche r ihn regelmässig und häu fig massiv geschlagen habe, und vom Tod seine r Mutter im Jahr 197 3.
Mit dem Vater und dessen neuen Partnerin sei es in der Folge zu solch argen Auseinan dersetzungen gekommen, so dass das Jugendamt ein ge schritten sei und ange ordnet habe, dass er das Elternhaus verlassen und während der Lehre auswärts habe wohnen
können ( Urk. 13/45/2).
Diese Lehre zum Dekorations gestalter konnte der Beschwerde führer jedoch innert vier Jahren (1976 bis 1980) absol vieren ( Urk. 13/45/2) .
In der Folge arbeitete er noch bis ca. 1983 als Dekora tionsgestalter in Warenhäusern ( Urk. 13/45/2). Dr.
Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 aus, dass der berufliche Lebens lauf des Beschwerdeführers danach unübersichtlich und lückenh aft geworden sei (Urk. 13/45/2). Es mag sein , dass eine aufgrund einer narziss tischen Persönlich keitsstörung beeinträch tigte soziale Funktions- und Leistungs fähigkeit ( Urk. 10 S. 2) sich in der Erwerbsbiographie nieder schlägt (vgl. E. 3.3.1).
Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch zu beachten, dass er während rund 15 Jahren für denselben Arbeit geber tätig war , mithin über einen längeren Zeitraum beruflich integriert war (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2012.00050 vom 1 0. Juni 2013 E. 4.2.2): A b
1. August 2000 arbeitete er für die
I.___ als Kursleiter für Bild bearbei tungs pro gramme an der I.___ ( Urk. 13/10/1, Urk. 13/10/6). Wohl war seine Arbei tszeit
variabel
(Urk.
13/10/2) und sein
monatlicher AHV-Basislohn beweg te sich l aut den Lohnjournalen der I.___
im Zeitraum von Januar 2013 bis April 2015 (ohne Berücksichtigung der vermutlich kursfreien Zeit wäh rend der Som mermonate) zwischen Fr.
274.40 und Fr.
1‘488.75 ( Urk. 13/10/8-10). Der Beschwerdeführer verfügte jedoch über drei Centerberech tigungen der I.___ und im Bereich “Kurse“ über 7 Fachberechtigungen (ink lu sive Pri vatlektionen), im Bereich “Lehrgänge“ über drei Fachbe rech tigungen und im Bereich “Angebote für Firmen“ über eine Fachberechtigung ( Urk. 13/10/7) .
Am 1 2. Juni 2015, als der Frage bogen für Arbeitgebende durch die I.___ ausgefüllt wurde, war das Arbeits verhältnis noch nicht gekündigt ( Urk. 13/10/1, 4). In der Folge gab der Beschwerdeführer beim Erstgespräch zur J.___
vom 1 4. September 2015 an, dass der Vertrag mit der I.___ nicht verlängert worden sei, weil er bei “der Finanzierung der Isozerti fizierung “ selber einen Teil hätte leisten müs sen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei ( Urk. 13/20/2). Dr. Z.___
schrieb in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 , dass der Beschwerde führer wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung seit seiner Kindheit bezi ehungsweise Jugendzeit im patho logischen Sinne verhaltensauffällig gewe s en sei und sich in mehreren psy chischen Funktionsbereichen deutlich von der Mehrheit der Bevölkerung unterschie d en habe ( Urk. 10 S. 2). Er führt jedoch nicht aus, wie es dem Beschwerdeführer mit solchen Einschränkungen
möglich gewesen sein soll, während rund 15 Jahren für die I.___ als Kurs leiter zu arbeiten. Auch aus diesem Grund kann auf seine Stellungnahme n vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk. 10) nicht a b gestellt wer den. 3. 5
Dr. Z.___ führte sodann aus, dem psychopathologischen Befund in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) sei zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer eine mittelgradige depressive Episode vorliege ( Urk. 10 S. 2).
Indes setzte sich Dr. Z.___ w eder in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) noch in der jenigen vom 9. Januar 2017 ( Urk. 10) mit den beim Beschwerdeführer bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. schlechte Wohnsituation, Schulden, Abhängigkeit von der Sozialhilfe [vgl.
Urk. 13/12/2 , Urk. 13/45/2 , Urk. 17 S. 2 ] ) auseinander . Überdies ist seinen Stel lung nahmen vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk. 10) auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde führer aufgrund der diagnos tizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Psychopharmaka behandelt wird. Zudem beschreibt Dr. Z.___ in seiner Beurteilung in der Stellung nahme vom 3. Oktober 2016 zwar beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung bestehende funk tionelle Einschränkungen ( Urk. 13/45/3-4) , auf allfällige von der von ihm diag nostizierte n mittelgradige n depressive n Episode bewirkte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ging er jedoch nicht ein.
Bei einer solchen Stellungnahme gilt es zudem zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. Septem ber 2009 E. 3.3). Damit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode, weshalb ein strukturierte s Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 unterbleiben kann. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ das ADHS bloss als Verdachtsdiagnose nannte ( Urk. 13/45/1)
und der Beschwerdeführer trotz der geklagten Einschränkungen offensichtlich in der Lage ist, die Strapazen einer Fernreise durchzustehen (Urk. 15). 3. 6
Daher ist festzuhalten, dass auch gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk.
10) nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
4.1
4.1.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 18/1-2), ist seinem Gesuch vom 1 4. November 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ,
GSVGer ) . 4.1.2
Was sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom selben Tag betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die übrigen Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er füllt sind und überdies die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig ist ( Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung;
Art. 61 lit . f ATSG; § 16 Abs. 2
GSVGer ; BGE 127 I 202 E.
3b).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren zu verneinen. Das Sozial versicherungsgericht erachtete die von der Beiständin
des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde vom 1 4. November 2016 ( Urk.
1) als genügend und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich . Weil eine Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs. 1 ATSG) grundsätzlich nicht mehr ergänzt werden kann, ist das Gesuch des Beschwerdeführers im Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters abzuwei sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom
5. April 2016 E. 3.3). Im ü brigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde gerade zur Vertretung des Beschwerdeführers in administrativen Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Sozialver sicherungen und sonstigen Institutionen bestellt worden ist (Urk. 17 S. 4). Ent sprechend ist es nicht nachvollziehbar, wenn sie vorbringt, der Beschwerdefüh rer werde im vorliegenden Verfahren nicht von ihr vertreten (vgl.
Urk. 6). 4.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 4.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2016 wird dem Beschwerde führer die unen t geltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsver treters vom selben Tag wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1959, absolvierte nach der Primar- und Realschule von 1976 bis 1980 eine Lehre zum Dekorationsgestalter. Bis ca. 1983 arbeite te er in diesem Beruf für Warenhäuser. Nachdem er als Schriftenmaler und Antikmöbel schreiner tätig gewesen war, betrieb er ab 1987 als Selbständigerwerbender
ein “Atelier für Grafik und Kunsthandwerk“. Daneben arbeitete er zwischen 1992 und 2008 jeweils kurzzeitig im Bereich Werbung und Dekoration und gab von 2000 bis 2015 Kurse für Bildbearbeitung und Informatik ( Urk. 3/3 S. 2, Urk. 13/3/4 , Urk. 13/8, Urk. 13/10 , Urk. 13/18/2 ). Am
6. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 13/3, 7). Die IV-Stelle tätige Ab klärungen in beruflich-erwerblicher ( vgl. Urk. 13/8-10 , 20 ) und medi zinischer (vgl. Urk. 13/12, 21, 24 , 30 ) Hinsicht und legte die medizinischen Ak ten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk.
13/ 35/3-4, 5-6). Hernach kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 27.
Juni 2016 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 13/37). Da ge gen erhob die Beiständin von X.___ am 1 1. Juli 2016 Einwand (Urk.
13/38). Sie reichte der IV-Stelle überdies die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Oberarzt, A.___ , B.___ , vom 3. Oktober 2016 ( Urk.
E. 1.2 Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hin weis).
E. 1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose
- mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schwere grad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend . Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizieren den Merkmale überhaupt vorliegt ( BGE 143 V 418 E. 6). 1.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 a mit Hinweis). 2 .
2 .1
Dr. med. C.___ , Oberärztin ,
A.___ ,
D.___ , diagnostizierte i m Bericht vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12)
eine Anpas sungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (finanzielle Probleme, Beziehungs konflikte; ICD-10: F43.22) , a kz en tuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1) sowie
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) . 2 .2
Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dipl. psych. FH F.___ , Psy chotherapeutin SBAP,
A.___ , D.___ ,
nannten
im Bericht vom 2. September 2015 die Diagnosen mittelgradige depres sive Epi s ode (ICD-10: F32.1), Psychische und Verhaltens störungen dur ch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) und akzentuierte Persönlichkeits züge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1), Differential diagnose (DD:) Aufmerksam keitsdefizit- und Hyper aktivitätsstörung (ADHS), Bipolare Störung ( Urk. 13/21/6) . 2 .3
2 .3.1
Med. pract . G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ te i n seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2015 zugegangenen Bericht
(vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-53) , die Diagnosen gemäss Bericht der A.___ vom 2. S eptember 2015 auf (Urk. 13/21/1) . Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 15. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/21/2). 2 .3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 3 1. Mai 2016 schrieb med. pract . G.___ , dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer leide zunehmend an Konzentrationsstörungen, Schlaf stö run gen, Dünnhäutigkeit , Herzrasen, gelegentliche m Zittern und Kraftlosigkeit. Dazu kämen Panikattacken, Atemnot in der Nacht und eine gewisse Soziophobie. Es bestünden Abgrenzungsprobleme und eine Hyperaktivität mit Verzettelungs tendenz. Er sei schnell überfordert und sicherlich bis auf weiteres aufgrund der ge samten Situation zu 40 bis 60 %
arbeitsunfähig und grundsätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ( Urk. 13/30/1). 2 .4
RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Präven tion und Gesundheitswesen, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 20 16 fest, dass ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der angestammten Tätigkeit aus wirken würde, nicht habe festgestellt werden können. Im Mai 2014 habe eine Anpassungsstörung vorgelegen, welche durch die Ärzte der A.___ , D.___ , festgestellt worden sei. Im September 2015 sei dort eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei der gleiche psychopathologische Befund wie im Mai 2014 beschrieben worden sei. Eine dort vorgesehene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer nicht wahr genommen. Zu erwähnen sei ausserdem , dass er seit dem 1 3. Lebensjahr Canna bis kon sumiere, aktuell täglich. Es liege eine primäre Sucht vor. Der Hausarzt be schreibe eine Zu stands verschlechterung seit ver gangene m Sommer, zu diesem Zeitpunkt habe - laut Hausarzt - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/35/5). Eine Krankheitsdiagnose sei nicht gestellt worden. Aufgrund von schnell Überfordertsein , Konzentrationsstörungen, Schlaf störun gen und Sozio phobie, gelegentlichem Zittern sowie Kraftverlust sei eine 40 bis 60%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (Urk. 13/35/5-6). Hieraus könne aus ver sicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Verschlechterung abge leitet werden . Dies auch aufgrund des Umstandes , dass nunmehr eine Arbeitsun f ähigkeit von 50 % bestehe. Eine weitere Verbesserung des Gesundheits zu stan des sei möglich, wenn sich der Beschwerdeführer der empfohlenen Psycho pharmakotherapie unter ziehe und den Cannabiskonsum einstelle. Versiche rungsmedizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer dann in der Lage sein, auch mehr als 50 % täglich zu arbeiten ( Urk. 13/35/6). 2 .5
2 .5.1
Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016
zuhanden der Beiständin
des Beschwerdeführers
die Diagnosen ausgeprägte narziss tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), mittelgradige depressive Episode mit somatischem Synd rom (ICD-10: F32.1) und Verdacht auf ADHS (ICD-10: F90.0) an (Urk.
13/45 /1 ).
Dazu hielt er unter anderem fest, dass
aus psychiatrischer Sicht die Ressourcen und Kompensationsmechanismen des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgebraucht seien ( Urk. 13/45/ 3). Durch seine Störungen, insbesondere durch seine ausgeprägte narzisstische Persönlichkeits störung, sei er zu 100 % arbeitsunfähig und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integrationsfähig ( Urk. 13/45/ 3-4). Der Beschwerde führer benötige eine längere integriert psychiatrisch-psycho therapeutische Be handlung. Die Behand lung einer narzisstischen Persönlich keitsstörung sei jedoch sehr schwie rig und langwierig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde führer mit seine r seit Jahrzenten unbe handelte n Störung durch die Behandlung die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Allenfalls könne durch eine Therapie eine psychische Stabili sierung erreicht und eine weitere Ver schlechterung des Gesund heits zu standes aufgehalten werden. Der Beschwer deführer werde mit sehr grosser Wa hrscheinlichkeit auf Dauer nicht in den e rs ten Arbeitsmarkt integrierbar bleiben ( Urk. 13/45/ 4) . 2 .5.2
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zuhanden der Beiständin des Beschwerdeführers schrieb Dr. Z.___
im Wesentlichen, dass der Beschwer deführer an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide ( Urk. 10 S. 1) .
E r sei seit seiner Kindheit beziehungsweise Jugendzeit im pathologischen Sinne verhaltensauffällig gewesen und unterscheide sich bis heute von der Mehrheit der Bevölkerung in mehreren psychischen Funktionsbereichen wie Affektivität, Impuls kontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in der Beziehungsgestaltung. Seine auffälligen Verhaltensmuster hätten zu starren, dys funk tionalen Reak tionen in unter schied lichen persönlichen und sozialen Lebens lagen geführt, wo durch seine soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit beein trächtigt gewesen sei. Hinzu komme, dass beim Beschwerde führer alle drei Haupt kriterien (depres sive Stimmung, Antriebsmangel, Freud losigkeit/Interessen ver lust) und fünf andere häufige Symptome (verminderte Aufmerksamkeit und Konzentra tion, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbst vertrauen, Gefühle von Wert losigkeit, negative Zukunftsperspek tiven/Gefühl von Sinnlosigkeit, Schlaf störungen) der Diagnose “mittelgradige depressive Episode“ erfüllt seien ( Urk. 10 S. 2). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit angefochtener Verfügung vom 19. Okto ber 2016 im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer mit telgradigen de pressiven Episode seien nicht nachvollziehbar. Deshalb sei ein Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch eine Invalidenrente hat.
E. 3.2.1 Auszugehen ist dabei von den Berichten der A.___ , D.___ , vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und vom 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7). Im Bericht vom 1 2. Mai 2014 wurde als erstes eine An - pas sungsstörung , Angst und depressive Reaktion gemischt (finanzielle Pro bleme, Beziehungskonflikte; ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Eine Anpas sungsstörung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monates nach dem belastenden Ereig nis und hält - ausser bei der längeren depressiven Reaktion ICD-10: F43.21) - meist nicht länger als sechs Monate an ( Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.
Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015 , S. 209). Mit der Begründung , dass es sich bei der An passungsstörung um ein vorüberge hendes Leiden handelt, ging die Recht sprechung bis anhin davon aus, dass die Anpassungsstörung in der Regel nicht invali disierend sei (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E.
6.3 ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00370 vom 5. Januar 2018 E. 4.2, wonach eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann ).
Zu den im Bericht vom 1 2. Mai 2014 ebenfalls diagnostizierten akzen tuierte n Persönlich keitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1) ist sodann festzuhalten, dass die sogenannten Z-Kodierungen gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheits scha den s fielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E.
2.3).
Mit BGE 143 V 409 E. 4.5.1 und
BGE 143 V 418 E.
E. 3.2.2 Im Bericht der A.___
vom 2. Septem ber 2015 wurde sodann die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) angeführt ( Urk. 13/21/6) . Bei der Prüfung der Frage, ob bei leichten bis mittelschweren de pressiven Störungen eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invali di tät gegeben ist , ist an erster Stelle festzustellen, ob eine psychia trische, lege artis ge stellte Diag nose vor liegt , denn mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Be lastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zei tigen, auszu klammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reakti ven, invaliditäts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nach vollziehbare Diag nosestellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Diese Voraus setzungen erfüllt der Bericht der
A.___ vom 2. September 2015 nicht, denn in der Beurteilung wurde auf die psychosozialen Belastungen des Beschwerde führers (er wohne seit vier Jahren in seinem Atelier und lebe von der Sozialhilfe, Urk. 13/21/6) mit keinem Wort eingegangen. Die im Bericht vom vom 2. Septem ber 2015 ebenfalls genannten ADHS und bipolare Störung sind dort nur als Differentialdiagnosen aufgeführt worden, woraus der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_897/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 3.1 und E. 3.2.1).
E. 3.2.3 Was schliesslich den täglichen Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers betrifft ( Urk. 13/12/2 , Urk. 13/21/7 ), so ist anzumerken, dass reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrele vant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken (Urteil des Bundes gerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2). Von einer Leis tungs minderung aufgrund des Cannabis-Konsums wurde in den Berichten der A.___ vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7) indes eben falls nicht gesprochen.
E. 3.2.4 Demnach ist aufgrund der Berichte der A.___ vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7) nicht von invali disie renden Gesundheitsstörungen auszugehen.
E. 3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Stellung nahmen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und
E. 4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 4.1.1 Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 18/1-2), ist seinem Gesuch vom 1 4. November 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ,
GSVGer ) .
E. 4.1.2 Was sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom selben Tag betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die übrigen Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er füllt sind und überdies die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig ist ( Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung;
Art. 61 lit . f ATSG; § 16 Abs. 2
GSVGer ; BGE 127 I 202 E.
3b).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren zu verneinen. Das Sozial versicherungsgericht erachtete die von der Beiständin
des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde vom 1 4. November 2016 ( Urk.
1) als genügend und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich . Weil eine Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs. 1 ATSG) grundsätzlich nicht mehr ergänzt werden kann, ist das Gesuch des Beschwerdeführers im Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters abzuwei sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom
5. April 2016 E. 3.3). Im ü brigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde gerade zur Vertretung des Beschwerdeführers in administrativen Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Sozialver sicherungen und sonstigen Institutionen bestellt worden ist (Urk. 17 S. 4). Ent sprechend ist es nicht nachvollziehbar, wenn sie vorbringt, der Beschwerdefüh rer werde im vorliegenden Verfahren nicht von ihr vertreten (vgl.
Urk. 6).
E. 4.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2016 wird dem Beschwerde führer die unen t geltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsver treters vom selben Tag wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 7 1 f.
erwog das Bundes gericht, dass
grundsätzlich sämtliche psy chische Erkrankungen wegen ihrer beschränkten Objektivier- und Beweisbarkeit im Hinblick auf ihre Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerz störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stel len
und einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind.
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Aus Gründen der Verhältnis mässigkeit kann indes dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgese hen werden, wo es nicht nötig oder gar nicht geeignet ist ( BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.1 ).
Vorliegend gilt d ies für sämtliche von
Dr. C.___ im Bericht vom 1 2. Mai 2014 gestellten Diagnosen. Dies, weil sie in ihrer Beurteilung ausführte , dass beim Beschwerdeführer ein ängstlich depressives Zustands bild im Rahmen einer Anpassungsstörung vor liegen und klinisch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ so wie anam nestisch der schädliche Gebrauch von Cannabis bestehen würde n ( Urk. 13/12/2), jedoch nicht festhielt, dass der Beschwerdeführer deswegen in seiner funk tionel len Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) . Eine Arbeitsunfähigkeit attes tierte sie ihm ebenfalls nicht.
E. 9 . Januar 2017 und führt dazu aus, dass bereits nach dem Erst gespräch vom 12.
Mai 2014 “akzentuierte Per sönlichkeitszüge vom narziss tischen Typ“ diag nosti ziert worden seien. Es sei aus fachlicher Sicht geboten, dass nach nur einem einzigen Ge spräch noch nicht gleich eine Per sön lich keits störung diagnostiziert werde . Dies spreche in keiner Weise gegen die spätere Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 10 S. 2) . In seiner Stellungahme vom 3. Oktober 2016 hielt
Dr. Z.___
fest , dass er im Rahmen einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ins gesamt fünf Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt habe ( Urk. 13/45/1). Dr. Z.___
gab dort jedoch einzig den psychopathologischen Be fund vom 1 8. Juli 2016 wieder ( Urk. 13/45/3). Sodann hat Dr. Z.___ kei ne fremd anamnestischen Aus künfte ein geholt. Er
führte in seiner Stellung nahme vom 9. Januar 2017 aus , er habe anhand der Biografie des Beschwerde führers aufgezeigt, dass dieser seit seiner Kindheit beziehungsweise Jugendzeit im pathologischen Sinne ver haltensauf fällig gewesen sei (Urk. 10 S.
2).
Dabei stellte Dr. Z.___ soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie ab, wobei er selbst festhielt, dass es de m Beschwerdeführer nicht gelungen sei , in strukturierte r Weise seine Lebens geschichte mit den wichtigsten Etappen und Mei lensteinen konsistent zu erzäh len ( Urk. 13/45/3). Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___
gemachten Angaben war
er bereits im Vorschul alter ein introvertiertes, ein sames Kind und bereits ein Aussenseiter. Privat wie beruflich habe er sein gan zes Leben lang in Partner schaften und im Freundeskreis sowie im Kontakt zu Kollegen und Vorgesetzen immer Schwierigkeiten gehabt ( Urk. 13/45/2) . Ferner berichtete er von seinem gewalt tätigen Vater, welche r ihn regelmässig und häu fig massiv geschlagen habe, und vom Tod seine r Mutter im Jahr 197 3.
Mit dem Vater und dessen neuen Partnerin sei es in der Folge zu solch argen Auseinan dersetzungen gekommen, so dass das Jugendamt ein ge schritten sei und ange ordnet habe, dass er das Elternhaus verlassen und während der Lehre auswärts habe wohnen
können ( Urk. 13/45/2).
Diese Lehre zum Dekorations gestalter konnte der Beschwerde führer jedoch innert vier Jahren (1976 bis 1980) absol vieren ( Urk. 13/45/2) .
In der Folge arbeitete er noch bis ca. 1983 als Dekora tionsgestalter in Warenhäusern ( Urk. 13/45/2). Dr.
Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 aus, dass der berufliche Lebens lauf des Beschwerdeführers danach unübersichtlich und lückenh aft geworden sei (Urk. 13/45/2). Es mag sein , dass eine aufgrund einer narziss tischen Persönlich keitsstörung beeinträch tigte soziale Funktions- und Leistungs fähigkeit ( Urk.
E. 10 S. 2).
Indes setzte sich Dr. Z.___ w eder in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) noch in der jenigen vom 9. Januar 2017 ( Urk. 10) mit den beim Beschwerdeführer bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. schlechte Wohnsituation, Schulden, Abhängigkeit von der Sozialhilfe [vgl.
Urk. 13/12/2 , Urk. 13/45/2 , Urk. 17 S. 2 ] ) auseinander . Überdies ist seinen Stel lung nahmen vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk. 10) auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde führer aufgrund der diagnos tizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Psychopharmaka behandelt wird. Zudem beschreibt Dr. Z.___ in seiner Beurteilung in der Stellung nahme vom 3. Oktober 2016 zwar beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung bestehende funk tionelle Einschränkungen ( Urk. 13/45/3-4) , auf allfällige von der von ihm diag nostizierte n mittelgradige n depressive n Episode bewirkte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ging er jedoch nicht ein.
Bei einer solchen Stellungnahme gilt es zudem zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. Septem ber 2009 E. 3.3). Damit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode, weshalb ein strukturierte s Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 unterbleiben kann. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ das ADHS bloss als Verdachtsdiagnose nannte ( Urk. 13/45/1)
und der Beschwerdeführer trotz der geklagten Einschränkungen offensichtlich in der Lage ist, die Strapazen einer Fernreise durchzustehen (Urk. 15). 3. 6
Daher ist festzuhalten, dass auch gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk.
10) nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01273
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
21. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin
Y.___ Berufsbeistandschaft Bezirk Hinwil Joweid Zentrum 1, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1959, absolvierte nach der Primar- und Realschule von 1976 bis 1980 eine Lehre zum Dekorationsgestalter. Bis ca. 1983 arbeite te er in diesem Beruf für Warenhäuser. Nachdem er als Schriftenmaler und Antikmöbel schreiner tätig gewesen war, betrieb er ab 1987 als Selbständigerwerbender
ein “Atelier für Grafik und Kunsthandwerk“. Daneben arbeitete er zwischen 1992 und 2008 jeweils kurzzeitig im Bereich Werbung und Dekoration und gab von 2000 bis 2015 Kurse für Bildbearbeitung und Informatik ( Urk. 3/3 S. 2, Urk. 13/3/4 , Urk. 13/8, Urk. 13/10 , Urk. 13/18/2 ). Am
6. Mai 2015 meldete er sich unter Hinweis auf eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk. 13/3, 7). Die IV-Stelle tätige Ab klärungen in beruflich-erwerblicher ( vgl. Urk. 13/8-10 , 20 ) und medi zinischer (vgl. Urk. 13/12, 21, 24 , 30 ) Hinsicht und legte die medizinischen Ak ten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk.
13/ 35/3-4, 5-6). Hernach kündigte sie X.___ mit Vorbescheid vom 27.
Juni 2016 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 13/37). Da ge gen erhob die Beiständin von X.___ am 1 1. Juli 2016 Einwand (Urk.
13/38). Sie reichte der IV-Stelle überdies die Stellungnahme von Dr. med. Z.___ , Oberarzt, A.___ , B.___ , vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 1 3 /45) ein . Nach Prüfung des Ein wandes verfügte die IV-Stelle a m 1 9. Oktober 2016 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens von X.___ ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. November 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 9. Oktober 2016 sei ihm eine ganze In vali denrente zuzusprechen ( Urk. 1 S.
1). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( Urk. 1 S.
1) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Januar 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12, unter Beilage der IV-Akten [ Urk. 13/1-53]), was dem Beschwerdeführer am 2 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 14).
Mit Eingabe vom 2 7. Februar 2018 ( Urk. 16) reichte die Beiständin des Beschwerdeführers den Beschluss der Kinde s- und Erwachsenenschutz behörde Bezirk Hinwil vom 10. Februar 2015 betreffend Errichtung einer Vertretungs beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung ( Urk. 17)
und zwei Belege zur Substan tiierung d es Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ( Urk. 18/1-2) ein. Am 1. März 2018 wurden der Beschwerdegegnerin je eine Kopie von Urk. 16 und Urk. 17 zugestellt (Urk. 19) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Zur Annahme einer Invalidität braucht es in jedem Fall ein medizinisches Sub strat, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachge wiesener massen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Ein zelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psy chische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokultu rellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter scheidende Befunde zu umfassen hat, zum Bei spiel eine von depressiven Ver stimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedi zinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähig keit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidi tät gesprochen werden kann (BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. statt vieler : Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 5.3 mit weite rem Hin weis). 1.3
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung resultiert aus einer Diagnose
- mit oder ohne diagnoseinhärenten Bezug zum Schwere grad - keine verlässliche Aussage über das Ausmass der mit dem Gesundheitsschaden korrelierenden funktionellen Leistungseinbusse bei psychischen Störungen. Auch wenn die diagnostische Einordnung medizinisch notwendig ist, bleibt aus juristischer Sicht die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung entscheidend . Bei dieser Folgenabschätzung steht die Diagnose nicht mehr im Zentrum, sondern sie ist Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Gesundheitsschaden im Sinne der klassifizieren den Merkmale überhaupt vorliegt ( BGE 143 V 418 E. 6). 1. 4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerde berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3 a mit Hinweis). 2 .
2 .1
Dr. med. C.___ , Oberärztin ,
A.___ ,
D.___ , diagnostizierte i m Bericht vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12)
eine Anpas sungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (finanzielle Probleme, Beziehungs konflikte; ICD-10: F43.22) , a kz en tuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1) sowie
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) . 2 .2
Dr. med. E.___ , Oberärztin, und Dipl. psych. FH F.___ , Psy chotherapeutin SBAP,
A.___ , D.___ ,
nannten
im Bericht vom 2. September 2015 die Diagnosen mittelgradige depres sive Epi s ode (ICD-10: F32.1), Psychische und Verhaltens störungen dur ch Cannabinoide (ICD-10: F12.1) und akzentuierte Persönlichkeits züge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1), Differential diagnose (DD:) Aufmerksam keitsdefizit- und Hyper aktivitätsstörung (ADHS), Bipolare Störung ( Urk. 13/21/6) . 2 .3
2 .3.1
Med. pract . G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ te i n seinem undatierten, der Beschwerdegegnerin am 2 2. September 2015 zugegangenen Bericht
(vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 13/1-53) , die Diagnosen gemäss Bericht der A.___ vom 2. S eptember 2015 auf (Urk. 13/21/1) . Er attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 15. August 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/21/2). 2 .3.2
In seinem Verlaufsbericht vom 3 1. Mai 2016 schrieb med. pract . G.___ , dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer leide zunehmend an Konzentrationsstörungen, Schlaf stö run gen, Dünnhäutigkeit , Herzrasen, gelegentliche m Zittern und Kraftlosigkeit. Dazu kämen Panikattacken, Atemnot in der Nacht und eine gewisse Soziophobie. Es bestünden Abgrenzungsprobleme und eine Hyperaktivität mit Verzettelungs tendenz. Er sei schnell überfordert und sicherlich bis auf weiteres aufgrund der ge samten Situation zu 40 bis 60 %
arbeitsunfähig und grundsätzlich in seiner Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt ( Urk. 13/30/1). 2 .4
RAD-Ärztin Dipl.-Med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin/Präven tion und Gesundheitswesen, hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. Juni 20 16 fest, dass ein Gesundheits schaden, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers in der angestammten Tätigkeit aus wirken würde, nicht habe festgestellt werden können. Im Mai 2014 habe eine Anpassungsstörung vorgelegen, welche durch die Ärzte der A.___ , D.___ , festgestellt worden sei. Im September 2015 sei dort eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden, wobei der gleiche psychopathologische Befund wie im Mai 2014 beschrieben worden sei. Eine dort vorgesehene Psychotherapie habe der Beschwerdeführer nicht wahr genommen. Zu erwähnen sei ausserdem , dass er seit dem 1 3. Lebensjahr Canna bis kon sumiere, aktuell täglich. Es liege eine primäre Sucht vor. Der Hausarzt be schreibe eine Zu stands verschlechterung seit ver gangene m Sommer, zu diesem Zeitpunkt habe - laut Hausarzt - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 13/35/5). Eine Krankheitsdiagnose sei nicht gestellt worden. Aufgrund von schnell Überfordertsein , Konzentrationsstörungen, Schlaf störun gen und Sozio phobie, gelegentlichem Zittern sowie Kraftverlust sei eine 40 bis 60%ige Arbeitsun fähigkeit attestiert worden (Urk. 13/35/5-6). Hieraus könne aus ver sicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Verschlechterung abge leitet werden . Dies auch aufgrund des Umstandes , dass nunmehr eine Arbeitsun f ähigkeit von 50 % bestehe. Eine weitere Verbesserung des Gesundheits zu stan des sei möglich, wenn sich der Beschwerdeführer der empfohlenen Psycho pharmakotherapie unter ziehe und den Cannabiskonsum einstelle. Versiche rungsmedizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer dann in der Lage sein, auch mehr als 50 % täglich zu arbeiten ( Urk. 13/35/6). 2 .5
2 .5.1
Dr. Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016
zuhanden der Beiständin
des Beschwerdeführers
die Diagnosen ausgeprägte narziss tische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.80), mittelgradige depressive Episode mit somatischem Synd rom (ICD-10: F32.1) und Verdacht auf ADHS (ICD-10: F90.0) an (Urk.
13/45 /1 ).
Dazu hielt er unter anderem fest, dass
aus psychiatrischer Sicht die Ressourcen und Kompensationsmechanismen des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgebraucht seien ( Urk. 13/45/ 3). Durch seine Störungen, insbesondere durch seine ausgeprägte narzisstische Persönlichkeits störung, sei er zu 100 % arbeitsunfähig und auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr integrationsfähig ( Urk. 13/45/ 3-4). Der Beschwerde führer benötige eine längere integriert psychiatrisch-psycho therapeutische Be handlung. Die Behand lung einer narzisstischen Persönlich keitsstörung sei jedoch sehr schwie rig und langwierig. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerde führer mit seine r seit Jahrzenten unbe handelte n Störung durch die Behandlung die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt werden könne. Allenfalls könne durch eine Therapie eine psychische Stabili sierung erreicht und eine weitere Ver schlechterung des Gesund heits zu standes aufgehalten werden. Der Beschwer deführer werde mit sehr grosser Wa hrscheinlichkeit auf Dauer nicht in den e rs ten Arbeitsmarkt integrierbar bleiben ( Urk. 13/45/ 4) . 2 .5.2
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zuhanden der Beiständin des Beschwerdeführers schrieb Dr. Z.___
im Wesentlichen, dass der Beschwer deführer an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide ( Urk. 10 S. 1) .
E r sei seit seiner Kindheit beziehungsweise Jugendzeit im pathologischen Sinne verhaltensauffällig gewesen und unterscheide sich bis heute von der Mehrheit der Bevölkerung in mehreren psychischen Funktionsbereichen wie Affektivität, Impuls kontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in der Beziehungsgestaltung. Seine auffälligen Verhaltensmuster hätten zu starren, dys funk tionalen Reak tionen in unter schied lichen persönlichen und sozialen Lebens lagen geführt, wo durch seine soziale Funktions- und Leistungsfähigkeit beein trächtigt gewesen sei. Hinzu komme, dass beim Beschwerde führer alle drei Haupt kriterien (depres sive Stimmung, Antriebsmangel, Freud losigkeit/Interessen ver lust) und fünf andere häufige Symptome (verminderte Aufmerksamkeit und Konzentra tion, vermindertes Selbstwertgefühl und Selbst vertrauen, Gefühle von Wert losigkeit, negative Zukunftsperspek tiven/Gefühl von Sinnlosigkeit, Schlaf störungen) der Diagnose “mittelgradige depressive Episode“ erfüllt seien ( Urk. 10 S. 2). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit angefochtener Verfügung vom 19. Okto ber 2016 im Wesentlichen auf den Standpunkt, die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und einer mit telgradigen de pressiven Episode seien nicht nachvollziehbar. Deshalb sei ein Leistungs anspruch des Beschwerdeführers zu verneinen (Urk. 2 S. 2).
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch eine Invalidenrente hat. 3.2
3.2.1
Auszugehen ist dabei von den Berichten der A.___ , D.___ , vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und vom 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7). Im Bericht vom 1 2. Mai 2014 wurde als erstes eine An - pas sungsstörung , Angst und depressive Reaktion gemischt (finanzielle Pro bleme, Beziehungskonflikte; ICD-10: F43.22) diagnostiziert. Eine Anpas sungsstörung beginnt im Allgemeinen innerhalb eines Monates nach dem belastenden Ereig nis und hält - ausser bei der längeren depressiven Reaktion ICD-10: F43.21) - meist nicht länger als sechs Monate an ( Horst Dilling /Werner Mombour /Martin H.
Schmidt [Hrsg.], Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015 , S. 209). Mit der Begründung , dass es sich bei der An passungsstörung um ein vorüberge hendes Leiden handelt, ging die Recht sprechung bis anhin davon aus, dass die Anpassungsstörung in der Regel nicht invali disierend sei (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 2 6. Januar 2007 E.
6.3 ; vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2017.00370 vom 5. Januar 2018 E. 4.2, wonach eine Anpassungsstörung im Grenzbereich dessen liegt, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann ).
Zu den im Bericht vom 1 2. Mai 2014 ebenfalls diagnostizierten akzen tuierte n Persönlich keitszüge vom narzisstischen Typ (ICD-10: Z73.1) ist sodann festzuhalten, dass die sogenannten Z-Kodierungen gemäss der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheits scha den s fielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 2 0. September 2011 E.
2.3).
Mit BGE 143 V 409 E. 4.5.1 und
BGE 143 V 418 E.
7. 1 f.
erwog das Bundes gericht, dass
grundsätzlich sämtliche psy chische Erkrankungen wegen ihrer beschränkten Objektivier- und Beweisbarkeit im Hinblick auf ihre Auswirkun gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit den somatoformen Schmerz störungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gleich zu stel len
und einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen sind.
Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Aus Gründen der Verhältnis mässigkeit kann indes dort von einem struk turierten Beweisverfahren abgese hen werden, wo es nicht nötig oder gar nicht geeignet ist ( BGE 143 V 409 E. 4.5.1, 143 V 418 E. 7.1 ).
Vorliegend gilt d ies für sämtliche von
Dr. C.___ im Bericht vom 1 2. Mai 2014 gestellten Diagnosen. Dies, weil sie in ihrer Beurteilung ausführte , dass beim Beschwerdeführer ein ängstlich depressives Zustands bild im Rahmen einer Anpassungsstörung vor liegen und klinisch akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ so wie anam nestisch der schädliche Gebrauch von Cannabis bestehen würde n ( Urk. 13/12/2), jedoch nicht festhielt, dass der Beschwerdeführer deswegen in seiner funk tionel len Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2) . Eine Arbeitsunfähigkeit attes tierte sie ihm ebenfalls nicht. 3.2.2
Im Bericht der A.___
vom 2. Septem ber 2015 wurde sodann die Diagnose mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) angeführt ( Urk. 13/21/6) . Bei der Prüfung der Frage, ob bei leichten bis mittelschweren de pressiven Störungen eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invali di tät gegeben ist , ist an erster Stelle festzustellen, ob eine psychia trische, lege artis ge stellte Diag nose vor liegt , denn mit Blick darauf, dass auch bei einem depressiven Leiden soziale Be lastungen, die direkt negative funktionelle Folgen zei tigen, auszu klammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu reakti ven, invaliditäts fremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine nach vollziehbare Diag nosestellung voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Diese Voraus setzungen erfüllt der Bericht der
A.___ vom 2. September 2015 nicht, denn in der Beurteilung wurde auf die psychosozialen Belastungen des Beschwerde führers (er wohne seit vier Jahren in seinem Atelier und lebe von der Sozialhilfe, Urk. 13/21/6) mit keinem Wort eingegangen. Die im Bericht vom vom 2. Septem ber 2015 ebenfalls genannten ADHS und bipolare Störung sind dort nur als Differentialdiagnosen aufgeführt worden, woraus der Beschwerde führer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_897/2015 vom 1 5. Januar 2016 E. 3.1 und E. 3.2.1). 3.2.3
Was schliesslich den täglichen Cannabis-Konsum des Beschwerdeführers betrifft ( Urk. 13/12/2 , Urk. 13/21/7 ), so ist anzumerken, dass reine Suchtfolgen IV-rechtlich irrele vant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken (Urteil des Bundes gerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 2.2.2). Von einer Leis tungs minderung aufgrund des Cannabis-Konsums wurde in den Berichten der A.___ vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7) indes eben falls nicht gesprochen. 3.2.4
Demnach ist aufgrund der Berichte der A.___ vom 1 2. Mai 2014 ( Urk. 13/12) und 2. September 2015 ( Urk. 13/21/6-7) nicht von invali disie renden Gesundheitsstörungen auszugehen. 3.3
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Stellung nahmen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk.
10) best ünden bei ihm eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine mittelgradige depres sive Episode. Demnach würden invalidisierende Ge sundheitsstörungen vor lie gen , weshalb er An spruch eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 1). 3. 4 3. 4 .1
Persönlichkeits störungen beginnen in der Kindheit oder Adoleszenz und dauern bis ins Erwachsenenalter an ( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 27 4 ).
Für die Diagnose spezifische r Persönlichkeitsstörungen ge mäss den diagnos tischen Leit linien der ICD-10 ist massgebend, dass die Zu standsbilder nicht auf beträcht liche Hirnschädigungen oder -krankheiten oder andere psychische Stö rungen zurückzuführen sind und die folgenden Kriterien erfül len: (1) Deutliche Unaus geglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktions bereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahr nehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; (2) Das auffällige Ver haltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psy chischer Krankheiten begrenzt; (3) Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgrei fend und in vielen per sönlichen und sozialen Situationen eindeutig un passend; (4) Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und mani fes tieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter; (5) Die Störung führt zu deutlichem subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf; (6) Die Störung ist meistens, aber nicht stets, mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leis tungsfähigkeit verbunden ( Dilling / Mombour / Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 276 f.) . Die Einschätzung muss auf möglichst vielen Informationen beruhen. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Interview deutlich wird, müssen oft mehr als ein Interview durchge führt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden ( Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], a.a.O. , S. 275). 3. 4 .2
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 führte Dr. Z.___ aus, gemäss ICD-10 sollte eine Persönlich keits störung mit ihren Symptomen zwar bis in die Kindheit oder Adole s zenz zurück verfolgt werden können, die Diagnose selbst müsse jedoch nicht zwingend bereits in der Adoleszenz oder im frühen Erwach senenalter gestellt werden (Urk. 10 S. 1). B erichte, welche über allfällige beim Beschwerdeführer in seiner Jugendzeit oder im frühen Erwachsenenalter diag nostizierte Persönlichkeitsstörungen oder andere psychische Störungen Aus kunft geben könnten , liegen keine vor.
Als Vorakten standen Dr. Z.___ die Berichte der A.___ vom 12. Mai 2014 (Urk. 13/12) und 2. September 2015 (Urk. 13/21) zur Verfügung. Diese Berichte nennt er in seiner Stellungnahme vom 9 . Januar 2017 und führt dazu aus, dass bereits nach dem Erst gespräch vom 12.
Mai 2014 “akzentuierte Per sönlichkeitszüge vom narziss tischen Typ“ diag nosti ziert worden seien. Es sei aus fachlicher Sicht geboten, dass nach nur einem einzigen Ge spräch noch nicht gleich eine Per sön lich keits störung diagnostiziert werde . Dies spreche in keiner Weise gegen die spätere Diagnose einer schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Urk. 10 S. 2) . In seiner Stellungahme vom 3. Oktober 2016 hielt
Dr. Z.___
fest , dass er im Rahmen einer integriert psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung ins gesamt fünf Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt habe ( Urk. 13/45/1). Dr. Z.___
gab dort jedoch einzig den psychopathologischen Be fund vom 1 8. Juli 2016 wieder ( Urk. 13/45/3). Sodann hat Dr. Z.___ kei ne fremd anamnestischen Aus künfte ein geholt. Er
führte in seiner Stellung nahme vom 9. Januar 2017 aus , er habe anhand der Biografie des Beschwerde führers aufgezeigt, dass dieser seit seiner Kindheit beziehungsweise Jugendzeit im pathologischen Sinne ver haltensauf fällig gewesen sei (Urk. 10 S.
2).
Dabei stellte Dr. Z.___ soweit ersichtlich im Wesentlichen auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie ab, wobei er selbst festhielt, dass es de m Beschwerdeführer nicht gelungen sei , in strukturierte r Weise seine Lebens geschichte mit den wichtigsten Etappen und Mei lensteinen konsistent zu erzäh len ( Urk. 13/45/3). Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. Z.___
gemachten Angaben war
er bereits im Vorschul alter ein introvertiertes, ein sames Kind und bereits ein Aussenseiter. Privat wie beruflich habe er sein gan zes Leben lang in Partner schaften und im Freundeskreis sowie im Kontakt zu Kollegen und Vorgesetzen immer Schwierigkeiten gehabt ( Urk. 13/45/2) . Ferner berichtete er von seinem gewalt tätigen Vater, welche r ihn regelmässig und häu fig massiv geschlagen habe, und vom Tod seine r Mutter im Jahr 197 3.
Mit dem Vater und dessen neuen Partnerin sei es in der Folge zu solch argen Auseinan dersetzungen gekommen, so dass das Jugendamt ein ge schritten sei und ange ordnet habe, dass er das Elternhaus verlassen und während der Lehre auswärts habe wohnen
können ( Urk. 13/45/2).
Diese Lehre zum Dekorations gestalter konnte der Beschwerde führer jedoch innert vier Jahren (1976 bis 1980) absol vieren ( Urk. 13/45/2) .
In der Folge arbeitete er noch bis ca. 1983 als Dekora tionsgestalter in Warenhäusern ( Urk. 13/45/2). Dr.
Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 aus, dass der berufliche Lebens lauf des Beschwerdeführers danach unübersichtlich und lückenh aft geworden sei (Urk. 13/45/2). Es mag sein , dass eine aufgrund einer narziss tischen Persönlich keitsstörung beeinträch tigte soziale Funktions- und Leistungs fähigkeit ( Urk. 10 S. 2) sich in der Erwerbsbiographie nieder schlägt (vgl. E. 3.3.1).
Im Fall des Beschwerdeführers ist jedoch zu beachten, dass er während rund 15 Jahren für denselben Arbeit geber tätig war , mithin über einen längeren Zeitraum beruflich integriert war (vgl. Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2012.00050 vom 1 0. Juni 2013 E. 4.2.2): A b
1. August 2000 arbeitete er für die
I.___ als Kursleiter für Bild bearbei tungs pro gramme an der I.___ ( Urk. 13/10/1, Urk. 13/10/6). Wohl war seine Arbei tszeit
variabel
(Urk.
13/10/2) und sein
monatlicher AHV-Basislohn beweg te sich l aut den Lohnjournalen der I.___
im Zeitraum von Januar 2013 bis April 2015 (ohne Berücksichtigung der vermutlich kursfreien Zeit wäh rend der Som mermonate) zwischen Fr.
274.40 und Fr.
1‘488.75 ( Urk. 13/10/8-10). Der Beschwerdeführer verfügte jedoch über drei Centerberech tigungen der I.___ und im Bereich “Kurse“ über 7 Fachberechtigungen (ink lu sive Pri vatlektionen), im Bereich “Lehrgänge“ über drei Fachbe rech tigungen und im Bereich “Angebote für Firmen“ über eine Fachberechtigung ( Urk. 13/10/7) .
Am 1 2. Juni 2015, als der Frage bogen für Arbeitgebende durch die I.___ ausgefüllt wurde, war das Arbeits verhältnis noch nicht gekündigt ( Urk. 13/10/1, 4). In der Folge gab der Beschwerdeführer beim Erstgespräch zur J.___
vom 1 4. September 2015 an, dass der Vertrag mit der I.___ nicht verlängert worden sei, weil er bei “der Finanzierung der Isozerti fizierung “ selber einen Teil hätte leisten müs sen, wozu er jedoch nicht in der Lage gewesen sei ( Urk. 13/20/2). Dr. Z.___
schrieb in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 , dass der Beschwerde führer wegen seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung seit seiner Kindheit bezi ehungsweise Jugendzeit im patho logischen Sinne verhaltensauffällig gewe s en sei und sich in mehreren psy chischen Funktionsbereichen deutlich von der Mehrheit der Bevölkerung unterschie d en habe ( Urk. 10 S. 2). Er führt jedoch nicht aus, wie es dem Beschwerdeführer mit solchen Einschränkungen
möglich gewesen sein soll, während rund 15 Jahren für die I.___ als Kurs leiter zu arbeiten. Auch aus diesem Grund kann auf seine Stellungnahme n vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk. 10) nicht a b gestellt wer den. 3. 5
Dr. Z.___ führte sodann aus, dem psychopathologischen Befund in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) sei zu entnehmen, dass beim Beschwerde führer eine mittelgradige depressive Episode vorliege ( Urk. 10 S. 2).
Indes setzte sich Dr. Z.___ w eder in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) noch in der jenigen vom 9. Januar 2017 ( Urk. 10) mit den beim Beschwerdeführer bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren (u.a. schlechte Wohnsituation, Schulden, Abhängigkeit von der Sozialhilfe [vgl.
Urk. 13/12/2 , Urk. 13/45/2 , Urk. 17 S. 2 ] ) auseinander . Überdies ist seinen Stel lung nahmen vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk. 10) auch nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde führer aufgrund der diagnos tizierten mittelgradigen depressiven Episode mit Psychopharmaka behandelt wird. Zudem beschreibt Dr. Z.___ in seiner Beurteilung in der Stellung nahme vom 3. Oktober 2016 zwar beim Beschwerdeführer aufgrund der von ihm diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung bestehende funk tionelle Einschränkungen ( Urk. 13/45/3-4) , auf allfällige von der von ihm diag nostizierte n mittelgradige n depressive n Episode bewirkte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ging er jedoch nicht ein.
Bei einer solchen Stellungnahme gilt es zudem zu berück sichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver trauensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 3b/cc, Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2009 vom 9. Septem ber 2009 E. 3.3). Damit fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Diagnose einer mittelgradigen de pressiven Episode, weshalb ein strukturierte s Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 unterbleiben kann. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu erwähnen, dass auch Dr. Z.___ das ADHS bloss als Verdachtsdiagnose nannte ( Urk. 13/45/1)
und der Beschwerdeführer trotz der geklagten Einschränkungen offensichtlich in der Lage ist, die Strapazen einer Fernreise durchzustehen (Urk. 15). 3. 6
Daher ist festzuhalten, dass auch gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 3. Oktober 2016 ( Urk. 13/45) und 9 . Januar 2017 ( Urk.
10) nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden ausgegangen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
4.1
4.1.1
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 18/1-2), ist seinem Gesuch vom 1 4. November 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ,
GSVGer ) . 4.1.2
Was sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom selben Tag betrifft, so ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Anspruch nur besteht, wenn die übrigen Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er füllt sind und überdies die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zur Wahrung der Rechte des Gesuchstellers notwendig ist ( Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung;
Art. 61 lit . f ATSG; § 16 Abs. 2
GSVGer ; BGE 127 I 202 E.
3b).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren zu verneinen. Das Sozial versicherungsgericht erachtete die von der Beiständin
des Beschwerdeführers verfasste Beschwerde vom 1 4. November 2016 ( Urk.
1) als genügend und die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich . Weil eine Beschwerde nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist ( Art. 60 Abs. 1 ATSG) grundsätzlich nicht mehr ergänzt werden kann, ist das Gesuch des Beschwerdeführers im Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters abzuwei sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2015 vom
5. April 2016 E. 3.3). Im ü brigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beiständin von der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde gerade zur Vertretung des Beschwerdeführers in administrativen Angelegenheiten im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Sozialver sicherungen und sonstigen Institutionen bestellt worden ist (Urk. 17 S. 4). Ent sprechend ist es nicht nachvollziehbar, wenn sie vorbringt, der Beschwerdefüh rer werde im vorliegenden Verfahren nicht von ihr vertreten (vgl.
Urk. 6). 4.2
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 b is IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehme n. 4.3
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 4. November 2016 wird dem Beschwerde führer die unen t geltliche Prozessführung gewährt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgelt liche n Rechtsver treters vom selben Tag wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird
auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher