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IV.2017.00369

Rentenaufhebung gestützt auf Schlussbestimmung 6a rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2018-08-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1979, war vom 2. Mai 2001 bis 1 4. Februar 2006 als Phar maassistentin bei der Y.___ anfänglich in einem 100%-Pensum, ab September 2002 aufgrund einer Weiterbildung in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 7/8). Nach einem plötzlichen Herzstillstand, Reanimation und ICD-Implantat im Februar 2004

sowie anschliessender kardiologischen Rehabilitation (Urk. 7/10) nahm die Versicherte ab August 2004 ihre

Arbeit vorübergehend in einem 3 0 %-Pensum wieder auf (Urk. 7/ 8).

Am 1 4. Oktober

2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Non - C ompaction zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (Urk. 7/39) und sprach der Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % und später von 70 % mit Verfü gungen vom 1 6. Oktober 2008 (Urk. 7/53 und Urk. 7/54) eine ganze Invaliden rente ab 1. Februar

2005 zu. 1.2

Im März 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfah ren ein (Urk. 7/64) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/73) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/65) ein. Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Beguta chtung durch das A.___, über welche am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 7/93). In der Folge nahm Dr. med. B.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 7/103). Nach einem beratenden Gespräch über mögliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 7/103/9) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 2. November 2016 die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 7/104). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3 0. November 2016 sowie er gänzend am 3 1. Januar 2017 Einwand (Urk. 7/107 und Urk. 7/110). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 2 2. Februar 2017 wie vorbeschieden die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 7. März 2017 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Sac he an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärung en zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerd eantwort vom 1 6. Mai

2017 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) vom 2 2. Februar

2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen, die zu einer Rentenzusprache geführt haben, zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren

syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare orga nisch Grundlage gehören würde

n. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung würden nicht vorliegen, sei doch die Beschwerdeführerin bei fehlenden Auffälligkeiten in der Sozio-Psycho- und Be rufsbiografie durchaus in der Lage, sich mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzustellen. Die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit werde im Zusammenhang mit einer Verschlechte rung der psychischen Befindlichkeit gesehen. Zwischen 2007 und 2014 habe je doch keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Erst seit 2014 würde nun eine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch genom men werden, wobei die Termine nach dem Befinden der Beschwerdeführerin aus gerichtet werden würden. Eine stationäre Therapie sei nie thematisiert worden und sei auch während eines Informationsgesprächs abgelehnt worden. Es sei des halb von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Mit einer regelmässigen psychiatrischen-psychotherapeutischen Anbindung sowie einer adäquaten medi kamentösen Therapie könn t e eine Verbesserung der psychischen Situation und damit auch eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielt werden. Aufgrund des Gesagten, könne die im psychiatrischen Teilgutachten der A.___ attestierte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittel gradigen depressiven Episode aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berück sichtigt werden . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 7. März

2017 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, die chronifizierte affektive Erkrankung, wie sich die anhaltende depressive Störung darstelle, gehöre nicht zu den patho genetisch-ätiologis ch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Die Schlussbestimmungen zur IV Revision 6a würden entsprechend nicht zur Anwendung gelangen. Eine Aufhebung oder Herabset zung der Rente ohne Verbesserung des Gesund heits zustandes komme vorliegend in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Eine Verbesserung des Gesundheitszustande s liege nicht vor, was auch durch das A.___ -Gutachten be stätigt werde. Entsprechend sei der Beschwerde führerin weiterhin eine ganze In validenrente zuzusprechen. Eventualiter sei en der aktuelle Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen.

Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswür digung einfach annehme, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer intensi veren Psychotherapie besser gehen würde, ergebe sich dies doch weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten. Die Beschwerdeführerin stehe in fach ärztlicher Behandlung und nehme die verordne te n Antidepressiva ein. Es gebe keinen Grund von der gutachterlich bescheinigten Arbeits un fähigkeit abzuwei chen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ferner könne aber auch auf das Gutachten nicht abgestellt werden, gebe es doch nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder und entspreche es nicht den aktuellen Richtlinien zur Abklärung psycho so matischer Leiden gemäss den IV-Rundschrei ben Nr. 334 und 33 9. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente zu Recht eingestellt wurde. 3.

Der ursprüngliche n Rentenverfügung v om 1 6. Oktober 2008 (Urk. 7/53) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1 0. Januar

2008 (Urk. 7/39) zugrunde. Die Untersuchungen fanden am 1 2. September sowie am 2 6. und 3 0. Oktober 2007 statt.

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 7/39 S. 32f.): - Neurasthenie (im Sinne der ICD-10), F48.0 - Mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistung, F03. - Myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels mit muskulärer Dysba lance, M79.1

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Non- Compaction des links ventrikulären Myocards (I42.9) mit Status nach wiederholter Reanimation bei Asystolie am 1 4. Februar 2004 sowie Status nach Implantation eines implantier baren Defibrillators (ICD) am 2 6. Februar 2004 (Z95.8) und das festgestellte Un tergewicht (R63.0).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde festgehalten, es könne ein Weichteilschmerzsyndrom mit Druck d olenzen am Schultergürtel, am Becken gürtel und entlang der Wirbelsäule objektiviert werden. Es liege wohl ein myofasciales Schmerzsyndrom mit einer muskulären Dysbalance des Schulter gürtels vor. Bewegungs- oder Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die All tags akti vitäten würden dabei jedoch keine bestehen. Die bei der klinischen Untersuchung festgestellten Weichteilschmerzen seien laut Aussagen der Beschwer de führerin auch nicht für die Niederlegung der Arbeitstätigkeit verantwortlich. Demzufolge sei davon aus zu gehen, dass seitens der nahezu normalen Befunde am Bewe gungsapparat medizinisch-theoretisch eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit für eine mechanisch leicht belastende Tätigkeit, die rückenergonomisch durchgeführt werden könne und die wechselnde Positionen erlaube, vorliege. Zeitlich sei eine Restarbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag zumutbar, aufgrund der vorlie genden muskulären Haltungsinsuffizienz sei jedoch mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 % zu rechnen, wobei diese Leistungseinbusse durch kreislaufak tivierendes Training theoretisch korrigierbar sei (Urk. 7/39 S.24).

Der begutachtende Psychiater stellte eine Neurasthenie (ICD-10: F48) sowie Hin weise auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) fest. Die Beschwerdeführerin habe sich über gesteigerte Ermüdbarkeit, körperliche Schwäche sowie Erschöpfung nach nur geringen Anstrengungen beklagt. Sie habe sich seit ihrer schweren Krankheit körperlich und geistig nicht mehr erholt, habe Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen sowie eine nachlassende Gedächtnisleistung. All dies sei für die Neurasthenie charakteristisch und gehöre zum Krankheitsbild. Der Gutachter führte weiter aus, ein eindeutig objektivierba res organisches Korrelat sei für die beschriebene Symptomatik jedoch nicht nach weisbar. Im Gesamtbild, mit einem schweren organischen Ausgangspunkt, einer wahrscheinlichen depressiven Störung, einer von aussen mehrfach beschriebenen Leistungsminderung, der anhaltenden subjektiven Müdigkeit und weiteren Stö rungen gewichtigen Ausmasses, sei eine erhebliche, zumindest qualitative Leis tungsminderung nicht zu verkennen. Trotz regelmässiger ambulanter Behand lung (Ergotherapie, Psychotherapie) zeige sich eine kontinuierliche Chronizität bei einem mehrjährigen Verlauf. Mit der Wiederherstellung der vollen Erwerbs fähigkeit sei kaum zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwe rdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit seien Zeitdruck und Schicht arbeit zu vermeiden, ebenso besondere Anforderungen an die psychisch-geistige Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstel lungs

- und Anpassungsfähigkeit (Urk. 7/39 S. 27f.).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdefüh rerin wirke psychisch belastet und bedrückt, teilweise auch etwas theatralisch und das Leiden zur Schau stellend. Die Prüfung von Simulation und Aggravation habe jedoch keine Auffälligkeiten hervorgebracht. Im Lauf e der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend dekompensiert und erschöpft gezeigt. D ie durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen hätten insgesamt auf eine mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistung hingewiesen . Insbeson dere seien das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Exekutivfunktionen teil weise schwer beeinträchtigt gewesen, Sprache und Visuokonstruktion hingegen kaum oder gar nicht. Gegenüber vorherigen neuropsyc hologischen Untersuchun gen habe sich insbesondere die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung drastisch verschlechtert, wobei di ese Verschlechterung nicht auf einen primär hirnorgani schen Faktor zurückgeführt werden

könne . Zwar sei nicht auszuschliessen, dass eine direkt hirnorganische Verursachung einzelner kognitiver Minderleistungen, vor allem im Bereich der Verhaltenssteuerung und der Aufmerksamkeit, möglich sei, insgesamt spreche aber der Verlauf mit initial relativ gering ausgeprägten Minderleistungen eher gegen die Annahme einer gravierenden hirnorganischen Verletzung als Folge eines Sauerstoffmangels bei den Herzstillständen im April

200 4. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auch im Zusammenhang mit der Verschlechterung der psychi schen Befindlichkeit stehe. Die Beschwerdeführerin sei deutlich untergewichtig und es sei durchaus möglich, dass eine Mangelernährung und deren Begleiter scheinungen zur kognitiven Verschlechterung beigetragen hätten. Ferner sei ein verschlechternder Einfluss des Autounfalls im Oktober 2005, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäule-Distorsion erlitten habe, nicht gänzlich ausgeschlossen, aber insgesamt doch eher unwahrscheinlich. In Bezug auf die Arbeitsfä higkeit äusserte der begutachtende Neuropsychologe, aufgrund der Ge dächtnisbeeinträchtigungen sei damit zu rechnen, dass Informationen nur deut lich vermindert aufgenommen, gelernt und dauerhaft gespeichert werden könn t en. Dies wiederum könne unter anderem zu fehlerhaften Arbeiten, grossen Schwierigkeiten mit neuen Aufgaben und einer deutlichen Verlangsamung füh ren, was auch die kognitive Verarbeitungszeit einschränke. Insgesamt bestehe wegen dieser Einschränkungen keine verwertbare Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pharmaassistentin. In einer ange passten, einfacheren Tätigkeit schätze er die Verminderung der Leistungs fähigkeit angesichts der mittel schweren bis schweren kognitiven Minderleistung auf rund 70 %. Auch in rein zeitlicher Hinsicht bestehe aufgrund der erhöhten Ermüd barkeit eine deutliche Einschränkung der Zumutbarkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführ erin noch deutlich tiefer liege als bei ihrem Arbeits versuch im Jahr 2005 (30%-Pensum als Pharmaassistentin). Eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei nach einer adäquaten Thera pie der psychi schen Situation und der Gewichts- und Ernährungs pro blematik wahrscheinlich (Urk. 7/39 S. 30ff.).

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, die bisherige Tätigkeit als Phar maassistentin sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei ab Mai

2006 von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 25 bis maximal 30 % auszu gehen (Urk. 7/39 S. 40f.). 4. 4.1

Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfu ng der Invalidenrente hielt Prof . Dr. med. C.___, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankun gen,

in seinem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 7/73) zu Händen der IV Stelle fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft über Arthralgien, welche aber mit Ausnahme einer Bursitis subacromialis

auf der rechten Seite

mittels der Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden könn t en. Dr. C.___ äus serte, diese Diskrepanz könne möglicherweise durch die zusätzliche depressive Verstimmung erklärt werden. Auch die durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, durchgeführte Kernspin to mo grafie der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie der Ileosacralgelenke (Urk. 7/73/11) würden keine Hin weise auf eine Sacroileitis oder entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule zei gen. Einzig eine subakromiale Bursitis der rech ten Schulter sei ersichtlich. Bereits Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin, legte im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 2 2. März 2012 (Urk. 7/73/9f.) dar, die Be schwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit 2007 an Schmerzen in diver sen Gelenken. Es würden sich jedoch weder anamnestisch, klinisch noch im Labor Anhaltspunkte für ein entzündlich systemisches rheumatologisches Leiden fin den. Dr. E.___ vermutete, die Beschwer den würden mechanisch bedingten Arthral gien entsprechen, bedingt durch interkurrente Überbelastung der Gelenke. Ferner berichtete auch Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin Kardiologie und Innere Medizin, am 1 9. April 2013 (Urk. 7/73/6ff.), der Zustand der Be schwerdeführerin sei gegenüber 2011 unverändert. Sie leide an Schmerzen im Bereich der Gelenke sowie Rückenschmerzen. Weiter habe sie Mühe mit dem At men. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf hingegen ausgezeichnet, sprich die sys tolische und diastolische Funktion seien erhalten. Echokardiographisch würden sich typische Hinweise für eine Non- Compaction finden. Dr. F.___ äus serte, wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig körperlich betä tige. In diesem Zusammen hang sei eine Abklärung der Situation mit den Gelenk schmerzen sicherlich ange zeigt.

Neben wandernden Arthralgien am ganzen Körper nannte Dr. C.___ in sei nem Arztbericht (Urk. 7/73) ausserdem ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine depressive Grundstimmung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin 100 % (acht Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei repetitive Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden seien. 4.2

Aufgrund eines im Vordergrund stehenden depressiven Syndroms, wurde die Be schwerdeführerin von Dr. F.___ bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Abklärung und Behand lung angemeldet. Dieser stellte in seinem Arztbericht vom 2 6. April

2015 (Urk. 7/90) zu Händen der A.___ folgende Diagnosen: - Längere, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom F32.11, nur teilweise gebessert; - Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach schwerer somatischer Erkrankung F62.

Er hielt fest, die kognitiven Hauptfunktionen der Beschwerdeführerin scheinen intakt zu sein. Sie sei jedoch vergesslich und mache oft Fehler beim Ausführen einfacher Routinearbeiten zu Hause. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wür den sie insbesondere die ständige Müdigkeit sowie die Gelenkschmerzen am gan zen Körper ein schränken . Sie fühle sich niedergeschlagen, entmutigt, vom Pech verfolgt und in vielen Aufgaben überfordert. Insbesondere die Kinderbetreuung fordere sie stark, da ihre Tochter an Typ I Diabetes leide und regelmässig Spritzen benötige. Dr. G.___ schlug eine antidepressive Medikation, kombiniert mit kogni tiv-verhaltensorientierter und systemischer Psychotherapie, vor, wobei die Be schwerdeführerin beidem gegenüber grosse Skepsis entgegengebracht habe.

Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie gemäss eigenen Angaben auch im Alltag häufig Fehler mache und viele Dinge vergesse (vgl. Urk. 7/95). Aus therapeuti scher Sicht sei eine Wiedereingliederung im administrativen Bereich zu 20 bis 30 %

im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle sinnvoll. Gleichzeitig müsse aber eine Entlastung im Bereich des Haushalts und der Kinderbetreuung erfolgen. Überdies scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diabetes der Tochter eine intensive Edukation zu benötigen. 4.3

4.3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte die A.___ eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 7/93). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/93 S. 19): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Lupus erythematodes - Zervikothorakovertebrales Syndrom - Periarthropathia

humeroscapularis links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Nicht authentische kognitive Funktionsstörungen - Rezidivierende Harnwegsinfekte - Anamestisch «Asthma» - Non- Compaction des linken Ventrikels - Leichte Neigung zu orthostatischem Blutdruckverhalten. 4.3.2

Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die aufgrund eines Herzstill stands im Februar 2004 und prolongierter Laienreanimation entstandenen inter nistischen Komplikationen (disseminierte intravasale Gerinnung, Pneumonie, vorübergehende Herzinsuffizienz) würden sich nicht ungünstig auf den Gesund heitszustand auswirken. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über eine Atembe engung, wobei Abklärungen kein typisches Asthma ergeben hätten. Aus internis tischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein die Leistungsfähigkeit respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin voll arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 38). 4.3.3

Der Gutachter im Bereich der Kardiologie hielt fest, die diagnostizierte Non-Com paction-Kardiomyopathie im linken Ventrikel sei bis heute lokalisiert geblieben und beeinträchtige mithin weder die systolische noch die diastolische Funktion des Herzens. Der Krankheitsverlauf sei erfreulich günstig. Unter Berücksichtigung des schlanken Habitus und des fehlenden körperlichen Trainings befinde sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Normbereich. Zusammenfassend gehe derzeit vom Herzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. In Anbetracht des eher asthenischen Habitus und der Grundkrankheit müsse jedoch vorsichtshalber von ganz schweren körperlichen Tätigkeiten abgeraten werden. Die Beschwerde führerin beschreibe ausserdem eine Neigung zu Präkollapszuständen, welche den zu tiefen Blutdruckwerten zuzuschreiben sei. Sie habe diese Symptomatik durch ein geeignetes Verhalten jedoch durchaus unter Kontrolle, so dass auch von dieser Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei (Urk. 7/93 S.

45f.). 4.3.4

Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung äusserte die Gutachterin, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 eine angeborene Anomalie des Herzmuskels festgestellt worden, welche im Verlauf der protrahierten Entwicklung zu einer deutlichen Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit mit anhaltenden Kon zentrationsdefiziten, erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfung, durchgängiger An triebsschwäche, kognitiver und mnestischer Leistungseinschränkung mit Auf merksamkeitsstörungen, Vergesslichkeit und Defiziten im Durchhaltevermögen geführt habe. Überdies sei eine emotionale Labilität mit Stimmungsschwankun gen sowie Reizbarkeit mit erhöhter Nervosität und Explosivität hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor beeinträchtigt hinsichtlich der kognitiven und psychischen Defizite. Diesbezüglich sei jedoch zu erwähnen, dass seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung bestand en habe . Während der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin denn auch nur wenig veränderte Beschwerden ge schildert . Auffallend sei, dass die Be schwerdeführerin in einem ausschliesslich somatischen Erklärungsmodell auf ihren Beschwerden verharre und die psychische Komponente nicht wahrnehme, wenngleich sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hin weise auf eine hirnorganische Genese der subjektiv beklagten Symptomatik er geben habe (vgl. nachfolgend E. 4.3.5) .

Die begutachtende Psychiaterin führte weiter aus, d ie diagnostizierte depressive Störung könne zumindest teilweise für die kognitiven Defizite, besonders bei An triebsleistung, schwerer Verlangsamung sowie schwachen Lern- und Informati onsverarbeitungsleistungen, ursächlich sein. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich hingegen nicht erhärten, könne doch kein ausgewiesener, ausreichend schwerer innerseelischer Konflikt festgestellt werden. Des Weiteren würden sich auch keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren finden. Es liege kein primärer psychischer Faktor vor, der für die Auslösung der Schmerzsympto matik identifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer dysfunktionellen Schmerzverarbeitung mit sekundärer Symptombildung auszugehen. Bei den ursprünglich auslösenden somatischen Faktoren könne man die aufrechterhalten den psychischen Faktoren bei der Beschwerdeführerin genau identifizieren. Unter anderem seien dies maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Katastrophisierung von Körperempfindungen und Kran k heitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung bei subjektiv unerträglichen Schmerzen. Infolge des eben Gesagten und des Verhaltens mit zunehmender Depressivität, Schon- und Fehlhaltung sowie daraus resultierender körperlicher Dekonditionie rung und reduzierten sozialen Kontakten, diagnostizierte die Gutachterin ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41). Unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung der depressiven Symptomatik einerseits sowie den chronischen Schmerzen andererseits sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahr nehmung, zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung und zur Selbstlimitie rung gekommen. Infolge dessen lasse sich jedoch keine Relevanz für die Arbeits fähigkeit aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ableiten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyn drom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man zudem die enge Verknüpfung von Schmerzerleben einerseits sowie der depressiven Entwicklung andererseits, so sei medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt, aber keineswegs aufgeho ben. In Bezug auf die aktuell diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um rund 30 % reduziert zu be trachten. Somit resultiere aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % . Tätigkeiten, in denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Fl exibi lität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. So auch eine Arbeit mit hohen Anforderungen im Multitasking-Bereich. Überdies seien Arbeiten oder Tätigkei ten mit grösseren Anforderungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit problema tisch. Büroarbeiten ohne Stress und in einer ruhigen Umgebung sowie körperliche Arbeiten unter Anleitung seien durchaus denkbar. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit, wie auch in einer lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/93 S. 56-59). 4.3.5

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin würden sich leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwer gestörte kognitive Funktionen zeigen. Dabei komme es in keinem der geprüften kogniti ven Funktionsbereiche zu einem alters- und bildungsentsprechenden Befund. Insbesondere bei Aufgaben, die aktive und selbständige Informationsverarbei tung erfordern, würden sich schwere bis sehr schwere Störungen zeigen. Es komme sowohl quantitativ wie qualitativ innerhalb einzelner Funktionsbereiche zu Diskrepanzen mit inhaltlich bizarren Antworten und Fehlern als auch zu gro ben Abweichungen von Erwartungs- und Normwerten. Dies kontrastiere mit im mer wieder auch inhaltlich sehr guten und äusserst schnell erbrachten und prä zisen Antworten und kognitiven Leistungen. Die Leistungen seien zudem im Ver gleich zu klinischen Erwartungs- und Normwerten bei neurologischen Patienten gruppen sehr auffällig und nicht erklärbar. Die Symptomvalidierung sei quanti tativ und qualitativ sowohl im Aufmerksamkeits- als auch im Gedächtnisbereich hoch auffällig. Dabei seien die Ergebnisse in den Symptomvalidierungsverfahren weitaus schlechter als sie im Vergleich zu neurologischen Gruppen mit leichter oder fortgeschrittener Demenz erwartet werden würden. Des Weiteren stellte die begutachtende Psychologin starke Verhaltensauffälligkeiten im Testverhalten fest (passiv-inaktives Verhalten, fehlendes Zuhören, fehlende aktive Informati onsverarbeitung), wobei sich dieses Testverhalten nicht durchgängig beobachten lasse. Vereinzelt sei auch ein aktives und völlig unauffälliges Testverhalten un abhängig vom Schweregrad einer Aufgabe möglich gewesen. Es stehe aber e in allgemein passiv-inaktives Verhalten, mehrheitlich ohne Anstrengungsbereit schaft im geistigen und psychischen Bereich im Vordergrund . Somit sei aus neu ropsychologischer Sicht von nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen seien zwar nicht auszuschliessen, aktuell aber eher unwahrscheinlich und nicht objektivierbar. Die aktuell vorhandenen Hinweise auf eine chronifizierte und generalisierte kogni tive Symptomatik würden sich am ehesten durch mangelndes Training und völ lige Inaktivierung erklären lassen. Entsprechend könne bei nicht möglicher Iden tifizierung von authentischen kognitiven Funktionsstörungen und bei generali sierter und chronifizierter psychischer Symptomatik keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aufgeführt werden (Urk. 7/93 S. 66f.). 4.3.6

Der behandelnde Rheumatologe diagnostizierte in seinem Teilgutachten Lupus erythematodes, ein zervikothorakovertebrales Syndrom sowie Periarthropathia

humeroscapularis linksseitig. Die Behandlung sei erfolgreich, so dass die Be schwerdeführerin nicht mehr durch Gelenkschmerzen geplagt sei und sich die Gelenkuntersuchung klinisch unauffällig zeige. Das bereits früher beschriebene zervikothorakovertebrale Syndrom sei hingegen auch heute klinisch fassbar. Es würde sich eine schmerzhafte Tendomyose im Trapezius links befinden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom liege jedoch nicht vor. Die Schmerzen in der linken Schulter würden einer leichte n

Periarthropathie mit Impingement symptomatik entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte der Gutach ter, medizinisch-theoretisch könne aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung vollzeitig ausgeübt werden. Die Feinglied rigkeit und die muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und zer vikothorakalem Syndrom würden das Hantieren von schweren Gegenständen verunmöglichen. Ebenso seien repetitive Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Phar maassistentin nicht limitiert. Ebenso sei sie für eine körperlich leichte Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/93 S. 72f.) . 4.3.7

Zusammenfassend könne festgehalten werden, gegenüber der Begutachtung im Jahr 2008 (vgl. E. 3) handle es sich bei ihrer Beurteilung (A.___ -Gutachter) um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei mehr oder weniger gleichem klinischem Bild. Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde würden zwar schlechter ausfallen, die Resultate allerdings anders interpretiert werden. Man gehe von nicht authentischen neuropsychologischen Störungen aus, die sich nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Neu sei ausser dem die rheumatologische Diagnose eines Lupus, dessen Aktivität jedoch nur leichten Grades sei und mit geringer Medikation unter Kontrolle gehalten werden könne. Die kardialen Befunde seien stabil und würden als günstig eingeschätzt werden. Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sei anzu merken, dass bereits im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Hinweise auf eine leicht- bis mittelgradig schwere dep ressive Störung erwähnt worden seien

(Urk. 7/93 S. 26). 4.4

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 7/103) und äusserte, die willentliche Überwindung der Schmerzempfindun gen erscheine möglich. Es werde eine polydisziplinäre Rehabilitation empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung der geistigen und körperlichen Dekonditionierung dadurch erreicht werden könne. 4.5

Dr. G.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2017, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, fest (Urk. 3), der psychopathologi sche Befund sei praktisch durchgehend derselbe wie beim Erstgespräch (Mai

2014, vgl. E. 4.2) . Die Beschwerdeführerin sei schüchtern, wortkarg, erschöpft wirkend, affektmässig traurig, depressiv und hoffnungslos. Im Denken sei sie verlangsamt sowie eingeengt auf ihre Schmerzen und die gesundheitlichen Prob leme ihrer Kinder. Aufgrund ihrer praktisch permanenten Schmerzen im Bereich der Hände, der Schultern und auch der Beine sowie der extremen Müdigkeit emp finde sie die Lebensqualität massiv eingeschränkt. Ausserdem traue sie sich we gen ihrer Zerstreutheit nichts mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei die verkör perte Hoffnungs- und Hilflosigkeit, sehe sich als Opfer ihres Schicksals und voll kommen resigniert. Einzige Lichtblicke seien die Sommerferien im Süden mit der Familie. Dr. G.___ äusserte weiter, es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die Medikation regelmässig einnehme, wobei deren Wirkung eher ge ring zu sein scheine. Zu einer zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie könne allenfalls eine stationäre psychosomatische Rehabilitations kur beitragen. Hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwerd eführerin in der Lage sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Aufgrund ihres mittler weile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chroni scher Depression schaffe sie selbst im Haushalt nur das Minimum. Plausible Anhalts punkte für Aggravation sehe er nicht. 5.

5.1

Es steht aufgrund der Akten fest, dass sich das klinische Bild im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente gegenüber demjenigen im Zeitpunkt der Renten zusprache im Jahr 2008 nicht wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch unbestritten ist.

Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit 1. Mai 2006 zugespro chenen Invalidenrente per Ende März 2017 im Sinne der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 gerechtfertigt ist. 5.2

Nach der dargelegten Aktenlage, war im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2008 das im MEDAS-Gutachten beschriebene, diagnostisch einer Neurasthenie zugeordnete Beschwerdebild sowie eine mittelschwere bis schwere kognitive Min derleistung und ein myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels Grundlage für die Annahme eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheits schadens (vgl. vorstehend E. 3; Urk. 7/42 S. 7). Die Zugehörigkeit der Neurasthe nie zu den somatoformen Störungen und damit zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage wurde in der Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010 E. 2.2.2; 9C_662/2009 vom 1 7. August 2010 E. 2.3). Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS- Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. E. 3) . Damit steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2008 aufgrund eines unklaren Beschwerdebil des, wie es von der Schlussbestimmung 6a erfasst ist, erfolgte, und entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überprüfung der Rente unter diesem Titel nicht zu beanstanden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1).

Indem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung im März 2013 (Urk. 7/64) und damit innert der Dreijahresfrist gemäss der Schlussbestimmung 6a einleitete, er folgte die Überprüfung rechtzeitig. 5.3

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1. 1) erfüllt waren. 6. 6.1

6.1.1

Das A.___ -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf all seitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Insbesondere wurden die in den Akten liegenden Vorgutachten der

MEDAS wie auch verschie dene Berichte der behandelnden Ärzte der H.___ sowie von Dr. C.___ und Dr. G.___ ausführlich wiedergegeben (S. 4-12) und in die Würdigung miteinbezogen. In Anbetracht der umfangreichen medizinischen Vorakten erweist sich das Einholen von (weiteren) Auskünften bei m

behan deln den Psychiater als entbehrlich, zumal Fremdanamnesen rechtspre chungsgemäss nicht zwingend er forderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4).

Sodann hat die begutachtende Psychiaterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und des behandelnden Psychiaters nicht teil t (Urk. 7/93 S. 58f.) . Dabei vermag ihre Begründung zu überzeugen, dass die nie in Anspruch genommene teilstationäre oder stationäre Behandlung nicht auf eine derart beeinträchtigende affektive Störung hindeutet, wie es der behan delnde Psychiater und der MEDAS -Gutachter attestierte. Auch die begutachtende Psychologin legte einleuchtend dar, weshalb die stark ausgeprägten neuropsy chologischen Befunde am ehesten durch mangelndes Training und völlige Inak tivierung erklärbar seien, würden sie doch auffällig von Erwartungs- und Norm werten abweichen (Urk. 7/93 S. 67) . Das Gutachten leuchtet auch in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und enthält einleuchtend begründete Schlussfolgerungen.

6.1.2

Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, das A.___ -Gutachten vom Mai 2015 sei im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom Februar 2017 nicht mehr aktuell gewesen. Sie verwies auf einen neueren Berich t (vgl. vorstehend E. 4.5), gemäss welchem das Ausführen einer beruflichen Tätigkeit aufgrund des derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression nicht vorstellbar sei. Die vom behandelnden Psychiater Dr. G.___

im Verlaufsbericht geschi lderte Befundlage ist nicht neu. Er selbst erwähnt gegenüber seinem Erst gespräch im Mai 2014 ein en unveränderten psychopathologischen Befund. Die von ihm beschriebene psychiatrische Störung (vgl. E. 4.5) war den A.___ -Gutachtern bekannt und wurde im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt (vgl. E. 4.3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hin reichend abgeklärt und aktuell. Eine erneute Begutachtung ist nicht angezeigt. 6.1.3

Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin, die die Veranlassung eines neuen Gutachtens nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 verlangte (Urk. 1 S. 6), bleibt zu bemerken, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gut achten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann. Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob das A.___ -Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren er lauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2).

Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6.2

6.2.1

Nach der jüngsten Rechtsprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren, vgl. vorstehend E. 1.4) zunächst zu beur teilen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesund heitsschaden zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). 6.2.2

Der von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41; vorstehend E. 4.3 .4) fehlt rechtsprechungsgemäss ein Bezug zum Schweregrad (BGE 142 V

106 E. 4.2). Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F32.1; vorstehend E. 4.3 .4) betonte die begutachtende Psychiaterin, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende am bulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen habe

und auch die aktuelle Medikation keine Ver besserung gebracht zu haben scheine (vgl. vorstehend E.

4.3.4) . Angesichts des ausbleibenden Behandlungserfolgs stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerde führerin ihr Leiden nach so langer Zeit nicht mit einem anderen therapeutischen Ansatz wie beispielsweise einer Tagesklinik angegangen ist. So sieht auch die Psychiaterin der A.___ die Behandlungsmöglichkeiten keineswegs als ausge schöpft (Urk. 7/93 S. 58) . Unter diesen Umständen kann nicht auf eine besondere Schwere der psychischen Gesundheitsstörung geschlossen werden.

Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » ist dem A.___ -Gutachte n zu entnehmen, dass in Bezug auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aufgrund der depressiven Störung vor allem die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin eingeschränkt sind (vgl. E. 4.3.4) . Selbst Dr. G.___ sah in erster Linie die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend (vgl. E. 4.2), was, in Anbetracht dessen, dass sowohl Dr. G.___ als auch die begutachtende Psychologin durch ein Training oder kognitiv-verhaltensori entierter und systemischer Psychotherapie eine Verbesserung der kognitiven Ein schränkungen erwarteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.3.5), jedenfalls nicht auf eine an haltende schwere Störung hindeutet . Sodann schloss die begut achtende Psychia ter in eine mitwirkende psychiatrische Komorbidität von erheb lich schwerer In tensität, Ausprägung und Dauer ausdrücklich aus (Urk. 7/93 S.

58) und eine so matische Komorbidität fällt von vornherein ausser Acht .

Zur konkreten Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung wies sowohl die psychiatrische Gutachterin als auch die begutachtende Psychologin darauf hin, dass die Motivation der Beschwerdeführerin massgeblich durch die subjektive Krankheitsüberzeugung beeinflusst sei (Urk. 7/93 S. 55 und S. 67). Ferner er wähnte auch Dr. G.___ die der Psychotherapie entgegengebrachte grosse Skepsis der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2).

Zum sozialen Kontext gingen die A.___ -Gutachter und Dr. G.___ übereinstim mend von intakten Familienbeziehungen aus (Urk. 7/ 93 S. 35f. und Urk. 3), wobei die Beschwerdeführerin sei t

2004 verheiratet ist und der Ehemann sie sowohl im Haushalt als auch in der Erziehung der gemeinsamen Kinder (2006, 2009) unter stützt (Urk. 7/ 93 S. 51 und Urk. 3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern sowie ihren Geschwistern und stehe mit diesen regelmässig in Kontakt (Urk. 7/ 93 S. 51). Aus dem A.___ -Gutachten ergibt sich, dass kein vollständiger sozialer Rückzug vorliegt (Urk. 7/93 S. 58). 6.2.3

Beweisrechtlich entscheidend ist sodann der verhal tensbezogene Gesichtspunkt der « Konsistenz » .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschrän kungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist fest zuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen schwerkrank und nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 53). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin einige Aktivitäten im Tagesablauf (Haushalt, Spaziergänge sowie Physiotherapie und Arzttermine) und es lassen sich gute familiäre Kontakte erheben (Urk. 7/93 S. 33) e inschliesslich positiv erlebte Ferienaufenthalte (Urk. 3) . 6.3

Aufgrund dieser Erwägungen zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Rah men der Rentenüberprüfung zum Schluss gelangte, eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit sei entgegen de r Einschätzung der

A.___ -Gutachtern zu vernei nen. Mithin hat sie zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind und in diesem Zuge die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG pro futuro aufgehoben.

Die medizinischen Akten erlauben eine verlässliche Beurteilung des Leistungsan spruches der Beschwerdeführerin und ergänzende medizinische Abklärungen ver sprechen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 7. März 2017 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Sac he an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärung en zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerd eantwort vom 1 6. Mai

2017 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8) .

E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) vom 2 2. Februar

2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen, die zu einer Rentenzusprache geführt haben, zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren

syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare orga nisch Grundlage gehören würde

n. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung würden nicht vorliegen, sei doch die Beschwerdeführerin bei fehlenden Auffälligkeiten in der Sozio-Psycho- und Be rufsbiografie durchaus in der Lage, sich mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzustellen. Die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit werde im Zusammenhang mit einer Verschlechte rung der psychischen Befindlichkeit gesehen. Zwischen 2007 und 2014 habe je doch keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Erst seit 2014 würde nun eine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch genom men werden, wobei die Termine nach dem Befinden der Beschwerdeführerin aus gerichtet werden würden. Eine stationäre Therapie sei nie thematisiert worden und sei auch während eines Informationsgesprächs abgelehnt worden. Es sei des halb von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Mit einer regelmässigen psychiatrischen-psychotherapeutischen Anbindung sowie einer adäquaten medi kamentösen Therapie könn t e eine Verbesserung der psychischen Situation und damit auch eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielt werden. Aufgrund des Gesagten, könne die im psychiatrischen Teilgutachten der A.___ attestierte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittel gradigen depressiven Episode aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berück sichtigt werden .

E. 2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 7. März

2017 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, die chronifizierte affektive Erkrankung, wie sich die anhaltende depressive Störung darstelle, gehöre nicht zu den patho genetisch-ätiologis ch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Die Schlussbestimmungen zur IV Revision 6a würden entsprechend nicht zur Anwendung gelangen. Eine Aufhebung oder Herabset zung der Rente ohne Verbesserung des Gesund heits zustandes komme vorliegend in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Eine Verbesserung des Gesundheitszustande s liege nicht vor, was auch durch das A.___ -Gutachten be stätigt werde. Entsprechend sei der Beschwerde führerin weiterhin eine ganze In validenrente zuzusprechen. Eventualiter sei en der aktuelle Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen.

Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswür digung einfach annehme, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer intensi veren Psychotherapie besser gehen würde, ergebe sich dies doch weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten. Die Beschwerdeführerin stehe in fach ärztlicher Behandlung und nehme die verordne te n Antidepressiva ein. Es gebe keinen Grund von der gutachterlich bescheinigten Arbeits un fähigkeit abzuwei chen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ferner könne aber auch auf das Gutachten nicht abgestellt werden, gebe es doch nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder und entspreche es nicht den aktuellen Richtlinien zur Abklärung psycho so matischer Leiden gemäss den IV-Rundschrei ben Nr. 334 und 33 9.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente zu Recht eingestellt wurde.

E. 3 Der ursprüngliche n Rentenverfügung v om 1 6. Oktober 2008 (Urk. 7/53) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1 0. Januar

2008 (Urk. 7/39) zugrunde. Die Untersuchungen fanden am 1 2. September sowie am 2 6. und 3 0. Oktober 2007 statt.

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 7/39 S. 32f.): - Neurasthenie (im Sinne der ICD-10), F48.0 - Mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistung, F03. - Myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels mit muskulärer Dysba lance, M79.1

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Non- Compaction des links ventrikulären Myocards (I42.9) mit Status nach wiederholter Reanimation bei Asystolie am 1 4. Februar 2004 sowie Status nach Implantation eines implantier baren Defibrillators (ICD) am 2 6. Februar 2004 (Z95.8) und das festgestellte Un tergewicht (R63.0).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde festgehalten, es könne ein Weichteilschmerzsyndrom mit Druck d olenzen am Schultergürtel, am Becken gürtel und entlang der Wirbelsäule objektiviert werden. Es liege wohl ein myofasciales Schmerzsyndrom mit einer muskulären Dysbalance des Schulter gürtels vor. Bewegungs- oder Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die All tags akti vitäten würden dabei jedoch keine bestehen. Die bei der klinischen Untersuchung festgestellten Weichteilschmerzen seien laut Aussagen der Beschwer de führerin auch nicht für die Niederlegung der Arbeitstätigkeit verantwortlich. Demzufolge sei davon aus zu gehen, dass seitens der nahezu normalen Befunde am Bewe gungsapparat medizinisch-theoretisch eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit für eine mechanisch leicht belastende Tätigkeit, die rückenergonomisch durchgeführt werden könne und die wechselnde Positionen erlaube, vorliege. Zeitlich sei eine Restarbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag zumutbar, aufgrund der vorlie genden muskulären Haltungsinsuffizienz sei jedoch mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 % zu rechnen, wobei diese Leistungseinbusse durch kreislaufak tivierendes Training theoretisch korrigierbar sei (Urk. 7/39 S.24).

Der begutachtende Psychiater stellte eine Neurasthenie (ICD-10: F48) sowie Hin weise auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) fest. Die Beschwerdeführerin habe sich über gesteigerte Ermüdbarkeit, körperliche Schwäche sowie Erschöpfung nach nur geringen Anstrengungen beklagt. Sie habe sich seit ihrer schweren Krankheit körperlich und geistig nicht mehr erholt, habe Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen sowie eine nachlassende Gedächtnisleistung. All dies sei für die Neurasthenie charakteristisch und gehöre zum Krankheitsbild. Der Gutachter führte weiter aus, ein eindeutig objektivierba res organisches Korrelat sei für die beschriebene Symptomatik jedoch nicht nach weisbar. Im Gesamtbild, mit einem schweren organischen Ausgangspunkt, einer wahrscheinlichen depressiven Störung, einer von aussen mehrfach beschriebenen Leistungsminderung, der anhaltenden subjektiven Müdigkeit und weiteren Stö rungen gewichtigen Ausmasses, sei eine erhebliche, zumindest qualitative Leis tungsminderung nicht zu verkennen. Trotz regelmässiger ambulanter Behand lung (Ergotherapie, Psychotherapie) zeige sich eine kontinuierliche Chronizität bei einem mehrjährigen Verlauf. Mit der Wiederherstellung der vollen Erwerbs fähigkeit sei kaum zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwe rdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit seien Zeitdruck und Schicht arbeit zu vermeiden, ebenso besondere Anforderungen an die psychisch-geistige Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstel lungs

- und Anpassungsfähigkeit (Urk. 7/39 S. 27f.).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdefüh rerin wirke psychisch belastet und bedrückt, teilweise auch etwas theatralisch und das Leiden zur Schau stellend. Die Prüfung von Simulation und Aggravation habe jedoch keine Auffälligkeiten hervorgebracht. Im Lauf e der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend dekompensiert und erschöpft gezeigt. D ie durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen hätten insgesamt auf eine mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistung hingewiesen . Insbeson dere seien das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Exekutivfunktionen teil weise schwer beeinträchtigt gewesen, Sprache und Visuokonstruktion hingegen kaum oder gar nicht. Gegenüber vorherigen neuropsyc hologischen Untersuchun gen habe sich insbesondere die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung drastisch verschlechtert, wobei di ese Verschlechterung nicht auf einen primär hirnorgani schen Faktor zurückgeführt werden

könne . Zwar sei nicht auszuschliessen, dass eine direkt hirnorganische Verursachung einzelner kognitiver Minderleistungen, vor allem im Bereich der Verhaltenssteuerung und der Aufmerksamkeit, möglich sei, insgesamt spreche aber der Verlauf mit initial relativ gering ausgeprägten Minderleistungen eher gegen die Annahme einer gravierenden hirnorganischen Verletzung als Folge eines Sauerstoffmangels bei den Herzstillständen im April

200 4. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auch im Zusammenhang mit der Verschlechterung der psychi schen Befindlichkeit stehe. Die Beschwerdeführerin sei deutlich untergewichtig und es sei durchaus möglich, dass eine Mangelernährung und deren Begleiter scheinungen zur kognitiven Verschlechterung beigetragen hätten. Ferner sei ein verschlechternder Einfluss des Autounfalls im Oktober 2005, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäule-Distorsion erlitten habe, nicht gänzlich ausgeschlossen, aber insgesamt doch eher unwahrscheinlich. In Bezug auf die Arbeitsfä higkeit äusserte der begutachtende Neuropsychologe, aufgrund der Ge dächtnisbeeinträchtigungen sei damit zu rechnen, dass Informationen nur deut lich vermindert aufgenommen, gelernt und dauerhaft gespeichert werden könn t en. Dies wiederum könne unter anderem zu fehlerhaften Arbeiten, grossen Schwierigkeiten mit neuen Aufgaben und einer deutlichen Verlangsamung füh ren, was auch die kognitive Verarbeitungszeit einschränke. Insgesamt bestehe wegen dieser Einschränkungen keine verwertbare Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pharmaassistentin. In einer ange passten, einfacheren Tätigkeit schätze er die Verminderung der Leistungs fähigkeit angesichts der mittel schweren bis schweren kognitiven Minderleistung auf rund 70 %. Auch in rein zeitlicher Hinsicht bestehe aufgrund der erhöhten Ermüd barkeit eine deutliche Einschränkung der Zumutbarkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführ erin noch deutlich tiefer liege als bei ihrem Arbeits versuch im Jahr 2005 (30%-Pensum als Pharmaassistentin). Eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei nach einer adäquaten Thera pie der psychi schen Situation und der Gewichts- und Ernährungs pro blematik wahrscheinlich (Urk. 7/39 S. 30ff.).

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, die bisherige Tätigkeit als Phar maassistentin sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei ab Mai

2006 von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 25 bis maximal 30 % auszu gehen (Urk. 7/39 S. 40f.).

E. 4.1 Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfu ng der Invalidenrente hielt Prof . Dr. med. C.___, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankun gen,

in seinem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 7/73) zu Händen der IV Stelle fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft über Arthralgien, welche aber mit Ausnahme einer Bursitis subacromialis

auf der rechten Seite

mittels der Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden könn t en. Dr. C.___ äus serte, diese Diskrepanz könne möglicherweise durch die zusätzliche depressive Verstimmung erklärt werden. Auch die durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, durchgeführte Kernspin to mo grafie der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie der Ileosacralgelenke (Urk. 7/73/11) würden keine Hin weise auf eine Sacroileitis oder entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule zei gen. Einzig eine subakromiale Bursitis der rech ten Schulter sei ersichtlich. Bereits Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin, legte im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 2 2. März 2012 (Urk. 7/73/9f.) dar, die Be schwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit 2007 an Schmerzen in diver sen Gelenken. Es würden sich jedoch weder anamnestisch, klinisch noch im Labor Anhaltspunkte für ein entzündlich systemisches rheumatologisches Leiden fin den. Dr. E.___ vermutete, die Beschwer den würden mechanisch bedingten Arthral gien entsprechen, bedingt durch interkurrente Überbelastung der Gelenke. Ferner berichtete auch Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin Kardiologie und Innere Medizin, am 1 9. April 2013 (Urk. 7/73/6ff.), der Zustand der Be schwerdeführerin sei gegenüber 2011 unverändert. Sie leide an Schmerzen im Bereich der Gelenke sowie Rückenschmerzen. Weiter habe sie Mühe mit dem At men. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf hingegen ausgezeichnet, sprich die sys tolische und diastolische Funktion seien erhalten. Echokardiographisch würden sich typische Hinweise für eine Non- Compaction finden. Dr. F.___ äus serte, wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig körperlich betä tige. In diesem Zusammen hang sei eine Abklärung der Situation mit den Gelenk schmerzen sicherlich ange zeigt.

Neben wandernden Arthralgien am ganzen Körper nannte Dr. C.___ in sei nem Arztbericht (Urk. 7/73) ausserdem ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine depressive Grundstimmung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin 100 % (acht Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei repetitive Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden seien.

E. 4.2 Aufgrund eines im Vordergrund stehenden depressiven Syndroms, wurde die Be schwerdeführerin von Dr. F.___ bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Abklärung und Behand lung angemeldet. Dieser stellte in seinem Arztbericht vom 2 6. April

2015 (Urk. 7/90) zu Händen der A.___ folgende Diagnosen: - Längere, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom F32.11, nur teilweise gebessert; - Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach schwerer somatischer Erkrankung F62.

Er hielt fest, die kognitiven Hauptfunktionen der Beschwerdeführerin scheinen intakt zu sein. Sie sei jedoch vergesslich und mache oft Fehler beim Ausführen einfacher Routinearbeiten zu Hause. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wür den sie insbesondere die ständige Müdigkeit sowie die Gelenkschmerzen am gan zen Körper ein schränken . Sie fühle sich niedergeschlagen, entmutigt, vom Pech verfolgt und in vielen Aufgaben überfordert. Insbesondere die Kinderbetreuung fordere sie stark, da ihre Tochter an Typ I Diabetes leide und regelmässig Spritzen benötige. Dr. G.___ schlug eine antidepressive Medikation, kombiniert mit kogni tiv-verhaltensorientierter und systemischer Psychotherapie, vor, wobei die Be schwerdeführerin beidem gegenüber grosse Skepsis entgegengebracht habe.

Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie gemäss eigenen Angaben auch im Alltag häufig Fehler mache und viele Dinge vergesse (vgl. Urk. 7/95). Aus therapeuti scher Sicht sei eine Wiedereingliederung im administrativen Bereich zu 20 bis 30 %

im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle sinnvoll. Gleichzeitig müsse aber eine Entlastung im Bereich des Haushalts und der Kinderbetreuung erfolgen. Überdies scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diabetes der Tochter eine intensive Edukation zu benötigen.

E. 4.3 .4) betonte die begutachtende Psychiaterin, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende am bulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen habe

und auch die aktuelle Medikation keine Ver besserung gebracht zu haben scheine (vgl. vorstehend E.

E. 4.3.1 Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte die A.___ eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 7/93). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/93 S. 19): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Lupus erythematodes - Zervikothorakovertebrales Syndrom - Periarthropathia

humeroscapularis links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Nicht authentische kognitive Funktionsstörungen - Rezidivierende Harnwegsinfekte - Anamestisch «Asthma» - Non- Compaction des linken Ventrikels - Leichte Neigung zu orthostatischem Blutdruckverhalten.

E. 4.3.2 Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die aufgrund eines Herzstill stands im Februar 2004 und prolongierter Laienreanimation entstandenen inter nistischen Komplikationen (disseminierte intravasale Gerinnung, Pneumonie, vorübergehende Herzinsuffizienz) würden sich nicht ungünstig auf den Gesund heitszustand auswirken. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über eine Atembe engung, wobei Abklärungen kein typisches Asthma ergeben hätten. Aus internis tischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein die Leistungsfähigkeit respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin voll arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 38).

E. 4.3.3 Der Gutachter im Bereich der Kardiologie hielt fest, die diagnostizierte Non-Com paction-Kardiomyopathie im linken Ventrikel sei bis heute lokalisiert geblieben und beeinträchtige mithin weder die systolische noch die diastolische Funktion des Herzens. Der Krankheitsverlauf sei erfreulich günstig. Unter Berücksichtigung des schlanken Habitus und des fehlenden körperlichen Trainings befinde sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Normbereich. Zusammenfassend gehe derzeit vom Herzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. In Anbetracht des eher asthenischen Habitus und der Grundkrankheit müsse jedoch vorsichtshalber von ganz schweren körperlichen Tätigkeiten abgeraten werden. Die Beschwerde führerin beschreibe ausserdem eine Neigung zu Präkollapszuständen, welche den zu tiefen Blutdruckwerten zuzuschreiben sei. Sie habe diese Symptomatik durch ein geeignetes Verhalten jedoch durchaus unter Kontrolle, so dass auch von dieser Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei (Urk. 7/93 S.

45f.).

E. 4.3.4 ) . Angesichts des ausbleibenden Behandlungserfolgs stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerde führerin ihr Leiden nach so langer Zeit nicht mit einem anderen therapeutischen Ansatz wie beispielsweise einer Tagesklinik angegangen ist. So sieht auch die Psychiaterin der A.___ die Behandlungsmöglichkeiten keineswegs als ausge schöpft (Urk. 7/93 S. 58) . Unter diesen Umständen kann nicht auf eine besondere Schwere der psychischen Gesundheitsstörung geschlossen werden.

Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » ist dem A.___ -Gutachte n zu entnehmen, dass in Bezug auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aufgrund der depressiven Störung vor allem die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin eingeschränkt sind (vgl. E. 4.3.4) . Selbst Dr. G.___ sah in erster Linie die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend (vgl. E. 4.2), was, in Anbetracht dessen, dass sowohl Dr. G.___ als auch die begutachtende Psychologin durch ein Training oder kognitiv-verhaltensori entierter und systemischer Psychotherapie eine Verbesserung der kognitiven Ein schränkungen erwarteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.3.5), jedenfalls nicht auf eine an haltende schwere Störung hindeutet . Sodann schloss die begut achtende Psychia ter in eine mitwirkende psychiatrische Komorbidität von erheb lich schwerer In tensität, Ausprägung und Dauer ausdrücklich aus (Urk. 7/93 S.

58) und eine so matische Komorbidität fällt von vornherein ausser Acht .

Zur konkreten Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung wies sowohl die psychiatrische Gutachterin als auch die begutachtende Psychologin darauf hin, dass die Motivation der Beschwerdeführerin massgeblich durch die subjektive Krankheitsüberzeugung beeinflusst sei (Urk. 7/93 S. 55 und S. 67). Ferner er wähnte auch Dr. G.___ die der Psychotherapie entgegengebrachte grosse Skepsis der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2).

Zum sozialen Kontext gingen die A.___ -Gutachter und Dr. G.___ übereinstim mend von intakten Familienbeziehungen aus (Urk. 7/ 93 S. 35f. und Urk. 3), wobei die Beschwerdeführerin sei t

2004 verheiratet ist und der Ehemann sie sowohl im Haushalt als auch in der Erziehung der gemeinsamen Kinder (2006, 2009) unter stützt (Urk. 7/ 93 S. 51 und Urk. 3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern sowie ihren Geschwistern und stehe mit diesen regelmässig in Kontakt (Urk. 7/ 93 S. 51). Aus dem A.___ -Gutachten ergibt sich, dass kein vollständiger sozialer Rückzug vorliegt (Urk. 7/93 S. 58). 6.2.3

Beweisrechtlich entscheidend ist sodann der verhal tensbezogene Gesichtspunkt der « Konsistenz » .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschrän kungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist fest zuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen schwerkrank und nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 53). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin einige Aktivitäten im Tagesablauf (Haushalt, Spaziergänge sowie Physiotherapie und Arzttermine) und es lassen sich gute familiäre Kontakte erheben (Urk. 7/93 S. 33) e inschliesslich positiv erlebte Ferienaufenthalte (Urk. 3) . 6.3

Aufgrund dieser Erwägungen zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Rah men der Rentenüberprüfung zum Schluss gelangte, eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit sei entgegen de r Einschätzung der

A.___ -Gutachtern zu vernei nen. Mithin hat sie zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen von Art.

E. 4.3.5 Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin würden sich leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwer gestörte kognitive Funktionen zeigen. Dabei komme es in keinem der geprüften kogniti ven Funktionsbereiche zu einem alters- und bildungsentsprechenden Befund. Insbesondere bei Aufgaben, die aktive und selbständige Informationsverarbei tung erfordern, würden sich schwere bis sehr schwere Störungen zeigen. Es komme sowohl quantitativ wie qualitativ innerhalb einzelner Funktionsbereiche zu Diskrepanzen mit inhaltlich bizarren Antworten und Fehlern als auch zu gro ben Abweichungen von Erwartungs- und Normwerten. Dies kontrastiere mit im mer wieder auch inhaltlich sehr guten und äusserst schnell erbrachten und prä zisen Antworten und kognitiven Leistungen. Die Leistungen seien zudem im Ver gleich zu klinischen Erwartungs- und Normwerten bei neurologischen Patienten gruppen sehr auffällig und nicht erklärbar. Die Symptomvalidierung sei quanti tativ und qualitativ sowohl im Aufmerksamkeits- als auch im Gedächtnisbereich hoch auffällig. Dabei seien die Ergebnisse in den Symptomvalidierungsverfahren weitaus schlechter als sie im Vergleich zu neurologischen Gruppen mit leichter oder fortgeschrittener Demenz erwartet werden würden. Des Weiteren stellte die begutachtende Psychologin starke Verhaltensauffälligkeiten im Testverhalten fest (passiv-inaktives Verhalten, fehlendes Zuhören, fehlende aktive Informati onsverarbeitung), wobei sich dieses Testverhalten nicht durchgängig beobachten lasse. Vereinzelt sei auch ein aktives und völlig unauffälliges Testverhalten un abhängig vom Schweregrad einer Aufgabe möglich gewesen. Es stehe aber e in allgemein passiv-inaktives Verhalten, mehrheitlich ohne Anstrengungsbereit schaft im geistigen und psychischen Bereich im Vordergrund . Somit sei aus neu ropsychologischer Sicht von nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen seien zwar nicht auszuschliessen, aktuell aber eher unwahrscheinlich und nicht objektivierbar. Die aktuell vorhandenen Hinweise auf eine chronifizierte und generalisierte kogni tive Symptomatik würden sich am ehesten durch mangelndes Training und völ lige Inaktivierung erklären lassen. Entsprechend könne bei nicht möglicher Iden tifizierung von authentischen kognitiven Funktionsstörungen und bei generali sierter und chronifizierter psychischer Symptomatik keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aufgeführt werden (Urk. 7/93 S. 66f.).

E. 4.3.6 Der behandelnde Rheumatologe diagnostizierte in seinem Teilgutachten Lupus erythematodes, ein zervikothorakovertebrales Syndrom sowie Periarthropathia

humeroscapularis linksseitig. Die Behandlung sei erfolgreich, so dass die Be schwerdeführerin nicht mehr durch Gelenkschmerzen geplagt sei und sich die Gelenkuntersuchung klinisch unauffällig zeige. Das bereits früher beschriebene zervikothorakovertebrale Syndrom sei hingegen auch heute klinisch fassbar. Es würde sich eine schmerzhafte Tendomyose im Trapezius links befinden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom liege jedoch nicht vor. Die Schmerzen in der linken Schulter würden einer leichte n

Periarthropathie mit Impingement symptomatik entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte der Gutach ter, medizinisch-theoretisch könne aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung vollzeitig ausgeübt werden. Die Feinglied rigkeit und die muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und zer vikothorakalem Syndrom würden das Hantieren von schweren Gegenständen verunmöglichen. Ebenso seien repetitive Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Phar maassistentin nicht limitiert. Ebenso sei sie für eine körperlich leichte Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/93 S. 72f.) .

E. 4.3.7 Zusammenfassend könne festgehalten werden, gegenüber der Begutachtung im Jahr 2008 (vgl. E. 3) handle es sich bei ihrer Beurteilung (A.___ -Gutachter) um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei mehr oder weniger gleichem klinischem Bild. Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde würden zwar schlechter ausfallen, die Resultate allerdings anders interpretiert werden. Man gehe von nicht authentischen neuropsychologischen Störungen aus, die sich nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Neu sei ausser dem die rheumatologische Diagnose eines Lupus, dessen Aktivität jedoch nur leichten Grades sei und mit geringer Medikation unter Kontrolle gehalten werden könne. Die kardialen Befunde seien stabil und würden als günstig eingeschätzt werden. Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sei anzu merken, dass bereits im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Hinweise auf eine leicht- bis mittelgradig schwere dep ressive Störung erwähnt worden seien

(Urk. 7/93 S. 26).

E. 4.4 Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 7/103) und äusserte, die willentliche Überwindung der Schmerzempfindun gen erscheine möglich. Es werde eine polydisziplinäre Rehabilitation empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung der geistigen und körperlichen Dekonditionierung dadurch erreicht werden könne.

E. 4.5 Dr. G.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2017, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, fest (Urk. 3), der psychopathologi sche Befund sei praktisch durchgehend derselbe wie beim Erstgespräch (Mai

2014, vgl. E. 4.2) . Die Beschwerdeführerin sei schüchtern, wortkarg, erschöpft wirkend, affektmässig traurig, depressiv und hoffnungslos. Im Denken sei sie verlangsamt sowie eingeengt auf ihre Schmerzen und die gesundheitlichen Prob leme ihrer Kinder. Aufgrund ihrer praktisch permanenten Schmerzen im Bereich der Hände, der Schultern und auch der Beine sowie der extremen Müdigkeit emp finde sie die Lebensqualität massiv eingeschränkt. Ausserdem traue sie sich we gen ihrer Zerstreutheit nichts mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei die verkör perte Hoffnungs- und Hilflosigkeit, sehe sich als Opfer ihres Schicksals und voll kommen resigniert. Einzige Lichtblicke seien die Sommerferien im Süden mit der Familie. Dr. G.___ äusserte weiter, es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die Medikation regelmässig einnehme, wobei deren Wirkung eher ge ring zu sein scheine. Zu einer zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie könne allenfalls eine stationäre psychosomatische Rehabilitations kur beitragen. Hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwerd eführerin in der Lage sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Aufgrund ihres mittler weile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chroni scher Depression schaffe sie selbst im Haushalt nur das Minimum. Plausible Anhalts punkte für Aggravation sehe er nicht.

E. 5.1 Es steht aufgrund der Akten fest, dass sich das klinische Bild im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente gegenüber demjenigen im Zeitpunkt der Renten zusprache im Jahr 2008 nicht wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch unbestritten ist.

Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit 1. Mai 2006 zugespro chenen Invalidenrente per Ende März 2017 im Sinne der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 gerechtfertigt ist.

E. 5.2 Nach der dargelegten Aktenlage, war im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2008 das im MEDAS-Gutachten beschriebene, diagnostisch einer Neurasthenie zugeordnete Beschwerdebild sowie eine mittelschwere bis schwere kognitive Min derleistung und ein myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels Grundlage für die Annahme eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheits schadens (vgl. vorstehend E. 3; Urk. 7/42 S. 7). Die Zugehörigkeit der Neurasthe nie zu den somatoformen Störungen und damit zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage wurde in der Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010 E. 2.2.2; 9C_662/2009 vom 1 7. August 2010 E. 2.3). Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS- Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. E. 3) . Damit steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2008 aufgrund eines unklaren Beschwerdebil des, wie es von der Schlussbestimmung 6a erfasst ist, erfolgte, und entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überprüfung der Rente unter diesem Titel nicht zu beanstanden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1).

Indem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung im März 2013 (Urk. 7/64) und damit innert der Dreijahresfrist gemäss der Schlussbestimmung 6a einleitete, er folgte die Überprüfung rechtzeitig.

E. 5.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art.

E. 7 Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00369

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

24. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1979, war vom 2. Mai 2001 bis 1 4. Februar 2006 als Phar maassistentin bei der Y.___ anfänglich in einem 100%-Pensum, ab September 2002 aufgrund einer Weiterbildung in einem 90%-Pensum angestellt (Urk. 7/8). Nach einem plötzlichen Herzstillstand, Reanimation und ICD-Implantat im Februar 2004

sowie anschliessender kardiologischen Rehabilitation (Urk. 7/10) nahm die Versicherte ab August 2004 ihre

Arbeit vorübergehend in einem 3 0 %-Pensum wieder auf (Urk. 7/ 8).

Am 1 4. Oktober

2005 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Non - C ompaction zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Z.___ (Urk. 7/39) und sprach der Versicherten ausgehend von einem anfänglichen Invaliditätsgrad von 100 % und später von 70 % mit Verfü gungen vom 1 6. Oktober 2008 (Urk. 7/53 und Urk. 7/54) eine ganze Invaliden rente ab 1. Februar

2005 zu. 1.2

Im März 2013 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfah ren ein (Urk. 7/64) und nahm Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor. Sie holte Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/73) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/65) ein. Des Weiteren veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Beguta chtung durch das A.___, über welche am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 7/93). In der Folge nahm Dr. med. B.___, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 7/103). Nach einem beratenden Gespräch über mögliche Eingliederungs massnahmen (Urk. 7/103/9) kündigte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbe scheid vom 2. November 2016 die Einstellung der Invalidenrente an (Urk. 7/104). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3 0. November 2016 sowie er gänzend am 3 1. Januar 2017 Einwand (Urk. 7/107 und Urk. 7/110). In der Folge verfügte die IV-Stelle am 2 2. Februar 2017 wie vorbeschieden die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des folgenden Monats (Urk. 7/112 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte am 2 7. März 2017 Beschwerde (Urk.

1) und be antragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 2 2. Februar 2017 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine ganze Invali denrente auszurichten. Eventualiter sei die Sac he an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärung en zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerd eantwort vom 1 6. Mai

2017 (Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8) . 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)). Sie kann Folge von Geburtsgebre chen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Invaliden versicherung (IVG)). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmun gen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnah menpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jah ren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3).

Die in lit . a Abs. 1 SchlB

6. IV-Revision vorgesehene Rentenherabsetzung bezie hungsweise -aufhebung ist nicht auf vor dem 1. Januar 2008 zugesprochene Ren ten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber bereits in Beachtung der jeweils relevanten Rechtsprechung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, bleibt kein Raum für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung (BGE 140 V 8 E. 2).

Laufende Renten sind vom Anwendungsbereich von lit . a Abs. 1 SchlB zur 6. IV Revision nur ausgenommen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden, das heisst auf einer nachweisbaren objektivierbaren Grundlage beruhen. Lassen sich unklare von erklärbaren Beschwerden trennen, können die Schlussbestim mungen der 6. IV-Revision auf erstere Anwendung finden (BGE 140 V 197 E. 6.2, in Präzisierung u.a. von BGE 139 V 547 E. 10.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2013 vom 8. April 2014 E. 3.1.2.1 mit Hinweis). Demnach ist die Schluss bestimmung bei kombinierten Beschwerden anwendbar, wenn die unklaren und die „erklärbaren" Beschwerden – sowohl diagnostisch als auch hinsichtlich der funktionellen Folgen – auseinandergehalten werden können. Ein organisch be gründeter Teil der Arbeitsfähigkeit kann bei Anwendbarkeit der Schlussbestim mung nur neu beurteilt werden, sofern eine Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist. Insoweit wird im Anwen dungsbereich der Schlussbestim mung vom Grundsatz abgewichen, dass die Verwaltung im Rahmen einer mate riellen Revision – um eine solche handelt es sich auch hier – den Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend prüft (Urteil des Bundesge richts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

Ist ein „Mischsachverhalt" gegeben, bei dem es unmöglich ist festzustellen, wie gross der Anteil der organisch bedingten Beschwerden bei der Rentenzuspre chung war, wäre ein Abstellen auf die aktuelle gutacht er liche Einschätzung nicht zu vereinbaren mit der Rechtsprechung, wonach der auf erklärbaren Beschwerden beruhende Teil der Invalidität unter dem Rechtstitel der Schlussbestimmung nicht überprüft werden kann. In einem solchen Fall bestimmt sich die (zu einer integ ralen Neuprüfung führende) Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nach folgen dem Grundsatz: Besteht (im Zeitpunkt der Rentenzusprechung und/oder -über prüfung) neben dem syndromalen Zustand eine davon unabhängige organische oder psychische Gesundheitsschädigung, so hängt die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung davon ab, dass die weitere („ nichtsyndromale ") Gesundheits schädigung die anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit nicht mitverursacht, das heisst letztlich nicht selbständig zur Begründung des Rentenanspruchs beigetra gen hat. Wenn sie die Auswirkungen des unklaren Beschwerdebildes bloss ver stärkte, bleibt eine Rentenrevision unter diesem Rechtstitel möglich (Urteil des Bundesgerichts 9C_121/2014 vom 3. September 2014 E. 2.6 mit Hinweisen).

Da der Bestand laufender Renten wesentlich von medizinischen Aspekten ab hängt, sind an die entsprechenden Abklärungen besonders hohe Anforderungen zu stellen. Namentlich muss verlangt werden, dass die Untersuchungen im Zeit punkt der Revision aktuell sind und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen. Soweit die versicherte Person sich – auch mit Bezug auf die Chancen, welche die Wiedereingliederungsmassnahmen bieten – der Beurteilung durch die Verwaltung und deren regionalen ärztlichen Dienst nicht anschliessen kann, dürfte sich in der Regel eine neue, polydisziplinäre Begutachtung als un umgänglich erweisen (vgl. BGE 139 V 547 E. 10.2). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5,

131 V 49 E. 1.2,

130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vo raus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zu mutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk.

2) vom 2 2. Februar

2017 hielt die Be schwerdegegnerin fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass die vorliegenden Diagnosen, die zu einer Rentenzusprache geführt haben, zu den ätiologisch-patho genetisch unklaren

syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare orga nisch Grundlage gehören würde

n. Merkmale einer Persönlichkeitsstörung oder einer andauernden Persönlichkeitsänderung würden nicht vorliegen, sei doch die Beschwerdeführerin bei fehlenden Auffälligkeiten in der Sozio-Psycho- und Be rufsbiografie durchaus in der Lage, sich mit ausreichender Flexibilität auf das Gegenüber und die jeweilige Situation einzustellen. Die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit werde im Zusammenhang mit einer Verschlechte rung der psychischen Befindlichkeit gesehen. Zwischen 2007 und 2014 habe je doch keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung stattgefunden. Erst seit 2014 würde nun eine ambulante psychiatrische Behandlung in Anspruch genom men werden, wobei die Termine nach dem Befinden der Beschwerdeführerin aus gerichtet werden würden. Eine stationäre Therapie sei nie thematisiert worden und sei auch während eines Informationsgesprächs abgelehnt worden. Es sei des halb von einem eher geringen Leidensdruck auszugehen. Mit einer regelmässigen psychiatrischen-psychotherapeutischen Anbindung sowie einer adäquaten medi kamentösen Therapie könn t e eine Verbesserung der psychischen Situation und damit auch eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit erzielt werden. Aufgrund des Gesagten, könne die im psychiatrischen Teilgutachten der A.___ attestierte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der mittel gradigen depressiven Episode aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht berück sichtigt werden . 2.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 2 7. März

2017 (Urk.

1) zusammengefasst geltend, die chronifizierte affektive Erkrankung, wie sich die anhaltende depressive Störung darstelle, gehöre nicht zu den patho genetisch-ätiologis ch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweis bare organische Grundlage. Die Schlussbestimmungen zur IV Revision 6a würden entsprechend nicht zur Anwendung gelangen. Eine Aufhebung oder Herabset zung der Rente ohne Verbesserung des Gesund heits zustandes komme vorliegend in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Frage. Eine Verbesserung des Gesundheitszustande s liege nicht vor, was auch durch das A.___ -Gutachten be stätigt werde. Entsprechend sei der Beschwerde führerin weiterhin eine ganze In validenrente zuzusprechen. Eventualiter sei en der aktuelle Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen.

Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne einer antizipierten Beweiswür digung einfach annehme, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer intensi veren Psychotherapie besser gehen würde, ergebe sich dies doch weder aus dem Gutachten noch aus den übrigen Akten. Die Beschwerdeführerin stehe in fach ärztlicher Behandlung und nehme die verordne te n Antidepressiva ein. Es gebe keinen Grund von der gutachterlich bescheinigten Arbeits un fähigkeit abzuwei chen und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ferner könne aber auch auf das Gutachten nicht abgestellt werden, gebe es doch nicht den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wieder und entspreche es nicht den aktuellen Richtlinien zur Abklärung psycho so matischer Leiden gemäss den IV-Rundschrei ben Nr. 334 und 33 9. 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente zu Recht eingestellt wurde. 3.

Der ursprüngliche n Rentenverfügung v om 1 6. Oktober 2008 (Urk. 7/53) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellte polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Z.___ vom 1 0. Januar

2008 (Urk. 7/39) zugrunde. Die Untersuchungen fanden am 1 2. September sowie am 2 6. und 3 0. Oktober 2007 statt.

Die Gutachter hielten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 7/39 S. 32f.): - Neurasthenie (im Sinne der ICD-10), F48.0 - Mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistung, F03. - Myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels mit muskulärer Dysba lance, M79.1

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Non- Compaction des links ventrikulären Myocards (I42.9) mit Status nach wiederholter Reanimation bei Asystolie am 1 4. Februar 2004 sowie Status nach Implantation eines implantier baren Defibrillators (ICD) am 2 6. Februar 2004 (Z95.8) und das festgestellte Un tergewicht (R63.0).

Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung wurde festgehalten, es könne ein Weichteilschmerzsyndrom mit Druck d olenzen am Schultergürtel, am Becken gürtel und entlang der Wirbelsäule objektiviert werden. Es liege wohl ein myofasciales Schmerzsyndrom mit einer muskulären Dysbalance des Schulter gürtels vor. Bewegungs- oder Funktionsstörungen mit Auswirkung auf die All tags akti vitäten würden dabei jedoch keine bestehen. Die bei der klinischen Untersuchung festgestellten Weichteilschmerzen seien laut Aussagen der Beschwer de führerin auch nicht für die Niederlegung der Arbeitstätigkeit verantwortlich. Demzufolge sei davon aus zu gehen, dass seitens der nahezu normalen Befunde am Bewe gungsapparat medizinisch-theoretisch eine unein ge schränkte Arbeitsfähigkeit für eine mechanisch leicht belastende Tätigkeit, die rückenergonomisch durchgeführt werden könne und die wechselnde Positionen erlaube, vorliege. Zeitlich sei eine Restarbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag zumutbar, aufgrund der vorlie genden muskulären Haltungsinsuffizienz sei jedoch mit einer Leistungseinbusse von maximal 20 % zu rechnen, wobei diese Leistungseinbusse durch kreislaufak tivierendes Training theoretisch korrigierbar sei (Urk. 7/39 S.24).

Der begutachtende Psychiater stellte eine Neurasthenie (ICD-10: F48) sowie Hin weise auf eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1) fest. Die Beschwerdeführerin habe sich über gesteigerte Ermüdbarkeit, körperliche Schwäche sowie Erschöpfung nach nur geringen Anstrengungen beklagt. Sie habe sich seit ihrer schweren Krankheit körperlich und geistig nicht mehr erholt, habe Stimmungsschwankungen und Schlafstörungen sowie eine nachlassende Gedächtnisleistung. All dies sei für die Neurasthenie charakteristisch und gehöre zum Krankheitsbild. Der Gutachter führte weiter aus, ein eindeutig objektivierba res organisches Korrelat sei für die beschriebene Symptomatik jedoch nicht nach weisbar. Im Gesamtbild, mit einem schweren organischen Ausgangspunkt, einer wahrscheinlichen depressiven Störung, einer von aussen mehrfach beschriebenen Leistungsminderung, der anhaltenden subjektiven Müdigkeit und weiteren Stö rungen gewichtigen Ausmasses, sei eine erhebliche, zumindest qualitative Leis tungsminderung nicht zu verkennen. Trotz regelmässiger ambulanter Behand lung (Ergotherapie, Psychotherapie) zeige sich eine kontinuierliche Chronizität bei einem mehrjährigen Verlauf. Mit der Wiederherstellung der vollen Erwerbs fähigkeit sei kaum zu rechnen. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwe rdeführerin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit seien Zeitdruck und Schicht arbeit zu vermeiden, ebenso besondere Anforderungen an die psychisch-geistige Belastbarkeit, das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie die Umstel lungs

- und Anpassungsfähigkeit (Urk. 7/39 S. 27f.).

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerdefüh rerin wirke psychisch belastet und bedrückt, teilweise auch etwas theatralisch und das Leiden zur Schau stellend. Die Prüfung von Simulation und Aggravation habe jedoch keine Auffälligkeiten hervorgebracht. Im Lauf e der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin zunehmend dekompensiert und erschöpft gezeigt. D ie durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen hätten insgesamt auf eine mittelschwere bis schwere kognitive Minderleistung hingewiesen . Insbeson dere seien das Gedächtnis, die Aufmerksamkeit und die Exekutivfunktionen teil weise schwer beeinträchtigt gewesen, Sprache und Visuokonstruktion hingegen kaum oder gar nicht. Gegenüber vorherigen neuropsyc hologischen Untersuchun gen habe sich insbesondere die Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsleistung drastisch verschlechtert, wobei di ese Verschlechterung nicht auf einen primär hirnorgani schen Faktor zurückgeführt werden

könne . Zwar sei nicht auszuschliessen, dass eine direkt hirnorganische Verursachung einzelner kognitiver Minderleistungen, vor allem im Bereich der Verhaltenssteuerung und der Aufmerksamkeit, möglich sei, insgesamt spreche aber der Verlauf mit initial relativ gering ausgeprägten Minderleistungen eher gegen die Annahme einer gravierenden hirnorganischen Verletzung als Folge eines Sauerstoffmangels bei den Herzstillständen im April

200 4. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Verschlechterung der kognitiven Leistungsfähigkeit auch im Zusammenhang mit der Verschlechterung der psychi schen Befindlichkeit stehe. Die Beschwerdeführerin sei deutlich untergewichtig und es sei durchaus möglich, dass eine Mangelernährung und deren Begleiter scheinungen zur kognitiven Verschlechterung beigetragen hätten. Ferner sei ein verschlechternder Einfluss des Autounfalls im Oktober 2005, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäule-Distorsion erlitten habe, nicht gänzlich ausgeschlossen, aber insgesamt doch eher unwahrscheinlich. In Bezug auf die Arbeitsfä higkeit äusserte der begutachtende Neuropsychologe, aufgrund der Ge dächtnisbeeinträchtigungen sei damit zu rechnen, dass Informationen nur deut lich vermindert aufgenommen, gelernt und dauerhaft gespeichert werden könn t en. Dies wiederum könne unter anderem zu fehlerhaften Arbeiten, grossen Schwierigkeiten mit neuen Aufgaben und einer deutlichen Verlangsamung füh ren, was auch die kognitive Verarbeitungszeit einschränke. Insgesamt bestehe wegen dieser Einschränkungen keine verwertbare Arbeits fähigkeit in der ange stammten Tätigkeit als Pharmaassistentin. In einer ange passten, einfacheren Tätigkeit schätze er die Verminderung der Leistungs fähigkeit angesichts der mittel schweren bis schweren kognitiven Minderleistung auf rund 70 %. Auch in rein zeitlicher Hinsicht bestehe aufgrund der erhöhten Ermüd barkeit eine deutliche Einschränkung der Zumutbarkeit. Es sei davon auszugehen, dass die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführ erin noch deutlich tiefer liege als bei ihrem Arbeits versuch im Jahr 2005 (30%-Pensum als Pharmaassistentin). Eine Verbesserung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei nach einer adäquaten Thera pie der psychi schen Situation und der Gewichts- und Ernährungs pro blematik wahrscheinlich (Urk. 7/39 S. 30ff.).

Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, die bisherige Tätigkeit als Phar maassistentin sei nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei ab Mai

2006 von einer Restarbeitsfähigkeit im Umfang von 25 bis maximal 30 % auszu gehen (Urk. 7/39 S. 40f.). 4. 4.1

Im Rahmen der revisionsweisen Überprüfu ng der Invalidenrente hielt Prof . Dr. med. C.___, Zentrum für Rheuma- und Knochenerkrankun gen,

in seinem Arztbericht vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 7/73) zu Händen der IV Stelle fest, die Beschwerdeführerin berichte glaubhaft über Arthralgien, welche aber mit Ausnahme einer Bursitis subacromialis

auf der rechten Seite

mittels der Untersuchungsbefunde nicht objektiviert werden könn t en. Dr. C.___ äus serte, diese Diskrepanz könne möglicherweise durch die zusätzliche depressive Verstimmung erklärt werden. Auch die durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, durchgeführte Kernspin to mo grafie der Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule sowie der Ileosacralgelenke (Urk. 7/73/11) würden keine Hin weise auf eine Sacroileitis oder entzündliche Veränderungen der Wirbelsäule zei gen. Einzig eine subakromiale Bursitis der rech ten Schulter sei ersichtlich. Bereits Dr. med. E.___, Rheumatologie und Innere Medizin, legte im Rahmen einer konsiliarischen Untersuchung am 2 2. März 2012 (Urk. 7/73/9f.) dar, die Be schwerdeführerin leide nach eigenen Angaben seit 2007 an Schmerzen in diver sen Gelenken. Es würden sich jedoch weder anamnestisch, klinisch noch im Labor Anhaltspunkte für ein entzündlich systemisches rheumatologisches Leiden fin den. Dr. E.___ vermutete, die Beschwer den würden mechanisch bedingten Arthral gien entsprechen, bedingt durch interkurrente Überbelastung der Gelenke. Ferner berichtete auch Prof. Dr. med. F.___, Fachärztin Kardiologie und Innere Medizin, am 1 9. April 2013 (Urk. 7/73/6ff.), der Zustand der Be schwerdeführerin sei gegenüber 2011 unverändert. Sie leide an Schmerzen im Bereich der Gelenke sowie Rückenschmerzen. Weiter habe sie Mühe mit dem At men. Aus kardialer Sicht sei der Verlauf hingegen ausgezeichnet, sprich die sys tolische und diastolische Funktion seien erhalten. Echokardiographisch würden sich typische Hinweise für eine Non- Compaction finden. Dr. F.___ äus serte, wichtig sei, dass die Beschwerdeführerin sich regelmässig körperlich betä tige. In diesem Zusammen hang sei eine Abklärung der Situation mit den Gelenk schmerzen sicherlich ange zeigt.

Neben wandernden Arthralgien am ganzen Körper nannte Dr. C.___ in sei nem Arztbericht (Urk. 7/73) ausserdem ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie eine depressive Grundstimmung als die Arbeitsfähigkeit einschränkende Diagnosen. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdefüh rerin 100 % (acht Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei repetitive Arbeiten über dem Kopf zu vermeiden seien. 4.2

Aufgrund eines im Vordergrund stehenden depressiven Syndroms, wurde die Be schwerdeführerin von Dr. F.___ bei Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zur psychiatrischen Abklärung und Behand lung angemeldet. Dieser stellte in seinem Arztbericht vom 2 6. April

2015 (Urk. 7/90) zu Händen der A.___ folgende Diagnosen: - Längere, leicht- bis mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom F32.11, nur teilweise gebessert; - Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach schwerer somatischer Erkrankung F62.

Er hielt fest, die kognitiven Hauptfunktionen der Beschwerdeführerin scheinen intakt zu sein. Sie sei jedoch vergesslich und mache oft Fehler beim Ausführen einfacher Routinearbeiten zu Hause. Nach Angaben der Beschwerdeführerin wür den sie insbesondere die ständige Müdigkeit sowie die Gelenkschmerzen am gan zen Körper ein schränken . Sie fühle sich niedergeschlagen, entmutigt, vom Pech verfolgt und in vielen Aufgaben überfordert. Insbesondere die Kinderbetreuung fordere sie stark, da ihre Tochter an Typ I Diabetes leide und regelmässig Spritzen benötige. Dr. G.___ schlug eine antidepressive Medikation, kombiniert mit kogni tiv-verhaltensorientierter und systemischer Psychotherapie, vor, wobei die Be schwerdeführerin beidem gegenüber grosse Skepsis entgegengebracht habe.

Dr. G.___ attestierte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie gemäss eigenen Angaben auch im Alltag häufig Fehler mache und viele Dinge vergesse (vgl. Urk. 7/95). Aus therapeuti scher Sicht sei eine Wiedereingliederung im administrativen Bereich zu 20 bis 30 %

im Rahmen einer geschützten Arbeitsstelle sinnvoll. Gleichzeitig müsse aber eine Entlastung im Bereich des Haushalts und der Kinderbetreuung erfolgen. Überdies scheine die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Diabetes der Tochter eine intensive Edukation zu benötigen. 4.3

4.3.1

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin führte die A.___ eine polydisziplinäre Abklärung durch, über welche am 2 8. Mai 2015 berichtet wurde (Urk. 7/93). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/93 S. 19): - Depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) - Lupus erythematodes - Zervikothorakovertebrales Syndrom - Periarthropathia

humeroscapularis links.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seien folgende Diagnosen: - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - Nicht authentische kognitive Funktionsstörungen - Rezidivierende Harnwegsinfekte - Anamestisch «Asthma» - Non- Compaction des linken Ventrikels - Leichte Neigung zu orthostatischem Blutdruckverhalten. 4.3.2

Im internistischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die aufgrund eines Herzstill stands im Februar 2004 und prolongierter Laienreanimation entstandenen inter nistischen Komplikationen (disseminierte intravasale Gerinnung, Pneumonie, vorübergehende Herzinsuffizienz) würden sich nicht ungünstig auf den Gesund heitszustand auswirken. Die Beschwerdeführerin klage jedoch über eine Atembe engung, wobei Abklärungen kein typisches Asthma ergeben hätten. Aus internis tischer Sicht würden sich keine Hinweise auf ein die Leistungsfähigkeit respektive die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes Leiden ergeben. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Pharmaassistentin voll arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 38). 4.3.3

Der Gutachter im Bereich der Kardiologie hielt fest, die diagnostizierte Non-Com paction-Kardiomyopathie im linken Ventrikel sei bis heute lokalisiert geblieben und beeinträchtige mithin weder die systolische noch die diastolische Funktion des Herzens. Der Krankheitsverlauf sei erfreulich günstig. Unter Berücksichtigung des schlanken Habitus und des fehlenden körperlichen Trainings befinde sich die körperliche Leistungsfähigkeit im Normbereich. Zusammenfassend gehe derzeit vom Herzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus. In Anbetracht des eher asthenischen Habitus und der Grundkrankheit müsse jedoch vorsichtshalber von ganz schweren körperlichen Tätigkeiten abgeraten werden. Die Beschwerde führerin beschreibe ausserdem eine Neigung zu Präkollapszuständen, welche den zu tiefen Blutdruckwerten zuzuschreiben sei. Sie habe diese Symptomatik durch ein geeignetes Verhalten jedoch durchaus unter Kontrolle, so dass auch von dieser Seite her keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten sei (Urk. 7/93 S.

45f.). 4.3.4

Im Rahmen der psychiatrischen Abklärung äusserte die Gutachterin, bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2004 eine angeborene Anomalie des Herzmuskels festgestellt worden, welche im Verlauf der protrahierten Entwicklung zu einer deutlichen Herabsetzung der emotionalen Belastbarkeit mit anhaltenden Kon zentrationsdefiziten, erhöhter Ermüdbarkeit, Erschöpfung, durchgängiger An triebsschwäche, kognitiver und mnestischer Leistungseinschränkung mit Auf merksamkeitsstörungen, Vergesslichkeit und Defiziten im Durchhaltevermögen geführt habe. Überdies sei eine emotionale Labilität mit Stimmungsschwankun gen sowie Reizbarkeit mit erhöhter Nervosität und Explosivität hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin zeige sich nach wie vor beeinträchtigt hinsichtlich der kognitiven und psychischen Defizite. Diesbezüglich sei jedoch zu erwähnen, dass seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende ambulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung bestand en habe . Während der psychiatrischen Begutachtung habe die Beschwerdeführerin denn auch nur wenig veränderte Beschwerden ge schildert . Auffallend sei, dass die Be schwerdeführerin in einem ausschliesslich somatischen Erklärungsmodell auf ihren Beschwerden verharre und die psychische Komponente nicht wahrnehme, wenngleich sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung keine Hin weise auf eine hirnorganische Genese der subjektiv beklagten Symptomatik er geben habe (vgl. nachfolgend E. 4.3.5) .

Die begutachtende Psychiaterin führte weiter aus, d ie diagnostizierte depressive Störung könne zumindest teilweise für die kognitiven Defizite, besonders bei An triebsleistung, schwerer Verlangsamung sowie schwachen Lern- und Informati onsverarbeitungsleistungen, ursächlich sein. Eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich hingegen nicht erhärten, könne doch kein ausgewiesener, ausreichend schwerer innerseelischer Konflikt festgestellt werden. Des Weiteren würden sich auch keine schwerwiegenden psychosozialen Belastungsfaktoren finden. Es liege kein primärer psychischer Faktor vor, der für die Auslösung der Schmerzsympto matik identifiziert werden könne. Vielmehr sei von einer dysfunktionellen Schmerzverarbeitung mit sekundärer Symptombildung auszugehen. Bei den ursprünglich auslösenden somatischen Faktoren könne man die aufrechterhalten den psychischen Faktoren bei der Beschwerdeführerin genau identifizieren. Unter anderem seien dies maladaptive Kognitionen in Form von gedanklicher Einen gung auf das Schmerzerleben, Katastrophisierung von Körperempfindungen und Kran k heitsfolgen, Grübeln über schmerzassoziierte Inhalte und rigide Attribution der Ursachen auf organische Faktoren. Es bestehe eine ausgeprägte emotionale Belastung im Sinne einer Verzweiflung bei subjektiv unerträglichen Schmerzen. Infolge des eben Gesagten und des Verhaltens mit zunehmender Depressivität, Schon- und Fehlhaltung sowie daraus resultierender körperlicher Dekonditionie rung und reduzierten sozialen Kontakten, diagnostizierte die Gutachterin ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41). Unter Berücksichtigung einer Wechselwirkung der depressiven Symptomatik einerseits sowie den chronischen Schmerzen andererseits sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer vermehrt nach innen gerichteten Selbstwahr nehmung, zu einer dysfunktionalen Schmerzbewältigung und zur Selbstlimitie rung gekommen. Infolge dessen lasse sich jedoch keine Relevanz für die Arbeits fähigkeit aus der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren ableiten. Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe durch das Schmerzsyn drom kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Berücksichtige man zudem die enge Verknüpfung von Schmerzerleben einerseits sowie der depressiven Entwicklung andererseits, so sei medizinisch-theoretisch aus psychiatrischer Sicht die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin zwar eingeschränkt, aber keineswegs aufgeho ben. In Bezug auf die aktuell diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als um rund 30 % reduziert zu be trachten. Somit resultiere aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 70 % . Tätigkeiten, in denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen und Anforderungen an kognitive Fl exibi lität im Vordergrund stünden, seien ungeeignet. So auch eine Arbeit mit hohen Anforderungen im Multitasking-Bereich. Überdies seien Arbeiten oder Tätigkei ten mit grösseren Anforderungen an Verlässlichkeit und Genauigkeit problema tisch. Büroarbeiten ohne Stress und in einer ruhigen Umgebung sowie körperliche Arbeiten unter Anleitung seien durchaus denkbar. Die Gutachterin attestierte der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit, wie auch in einer lei densangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils, eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/93 S. 56-59). 4.3.5

Im neuropsychologischen Teilgutachten wurde ausgeführt, bei der Beschwerde führerin würden sich leichte, mittelschwere, schwere und sehr schwer gestörte kognitive Funktionen zeigen. Dabei komme es in keinem der geprüften kogniti ven Funktionsbereiche zu einem alters- und bildungsentsprechenden Befund. Insbesondere bei Aufgaben, die aktive und selbständige Informationsverarbei tung erfordern, würden sich schwere bis sehr schwere Störungen zeigen. Es komme sowohl quantitativ wie qualitativ innerhalb einzelner Funktionsbereiche zu Diskrepanzen mit inhaltlich bizarren Antworten und Fehlern als auch zu gro ben Abweichungen von Erwartungs- und Normwerten. Dies kontrastiere mit im mer wieder auch inhaltlich sehr guten und äusserst schnell erbrachten und prä zisen Antworten und kognitiven Leistungen. Die Leistungen seien zudem im Ver gleich zu klinischen Erwartungs- und Normwerten bei neurologischen Patienten gruppen sehr auffällig und nicht erklärbar. Die Symptomvalidierung sei quanti tativ und qualitativ sowohl im Aufmerksamkeits- als auch im Gedächtnisbereich hoch auffällig. Dabei seien die Ergebnisse in den Symptomvalidierungsverfahren weitaus schlechter als sie im Vergleich zu neurologischen Gruppen mit leichter oder fortgeschrittener Demenz erwartet werden würden. Des Weiteren stellte die begutachtende Psychologin starke Verhaltensauffälligkeiten im Testverhalten fest (passiv-inaktives Verhalten, fehlendes Zuhören, fehlende aktive Informati onsverarbeitung), wobei sich dieses Testverhalten nicht durchgängig beobachten lasse. Vereinzelt sei auch ein aktives und völlig unauffälliges Testverhalten un abhängig vom Schweregrad einer Aufgabe möglich gewesen. Es stehe aber e in allgemein passiv-inaktives Verhalten, mehrheitlich ohne Anstrengungsbereit schaft im geistigen und psychischen Bereich im Vordergrund . Somit sei aus neu ropsychologischer Sicht von nicht authentischen kognitiven Funktionsstörungen auszugehen. Leichte authentische kognitive Funktionsstörungen seien zwar nicht auszuschliessen, aktuell aber eher unwahrscheinlich und nicht objektivierbar. Die aktuell vorhandenen Hinweise auf eine chronifizierte und generalisierte kogni tive Symptomatik würden sich am ehesten durch mangelndes Training und völ lige Inaktivierung erklären lassen. Entsprechend könne bei nicht möglicher Iden tifizierung von authentischen kognitiven Funktionsstörungen und bei generali sierter und chronifizierter psychischer Symptomatik keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit, aufgeführt werden (Urk. 7/93 S. 66f.). 4.3.6

Der behandelnde Rheumatologe diagnostizierte in seinem Teilgutachten Lupus erythematodes, ein zervikothorakovertebrales Syndrom sowie Periarthropathia

humeroscapularis linksseitig. Die Behandlung sei erfolgreich, so dass die Be schwerdeführerin nicht mehr durch Gelenkschmerzen geplagt sei und sich die Gelenkuntersuchung klinisch unauffällig zeige. Das bereits früher beschriebene zervikothorakovertebrale Syndrom sei hingegen auch heute klinisch fassbar. Es würde sich eine schmerzhafte Tendomyose im Trapezius links befinden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom liege jedoch nicht vor. Die Schmerzen in der linken Schulter würden einer leichte n

Periarthropathie mit Impingement symptomatik entsprechen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit äusserte der Gutach ter, medizinisch-theoretisch könne aus rheumatologischer Sicht eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Einschränkung vollzeitig ausgeübt werden. Die Feinglied rigkeit und die muskuläre Dekonditionierung mit Haltungsinsuffizienz und zer vikothorakalem Syndrom würden das Hantieren von schweren Gegenständen verunmöglichen. Ebenso seien repetitive Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Phar maassistentin nicht limitiert. Ebenso sei sie für eine körperlich leichte Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/93 S. 72f.) . 4.3.7

Zusammenfassend könne festgehalten werden, gegenüber der Begutachtung im Jahr 2008 (vgl. E. 3) handle es sich bei ihrer Beurteilung (A.___ -Gutachter) um eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bei mehr oder weniger gleichem klinischem Bild. Die neuropsychologischen Untersuchungsbefunde würden zwar schlechter ausfallen, die Resultate allerdings anders interpretiert werden. Man gehe von nicht authentischen neuropsychologischen Störungen aus, die sich nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Neu sei ausser dem die rheumatologische Diagnose eines Lupus, dessen Aktivität jedoch nur leichten Grades sei und mit geringer Medikation unter Kontrolle gehalten werden könne. Die kardialen Befunde seien stabil und würden als günstig eingeschätzt werden. Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung, welche für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sei anzu merken, dass bereits im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS Hinweise auf eine leicht- bis mittelgradig schwere dep ressive Störung erwähnt worden seien

(Urk. 7/93 S. 26). 4.4

Zu den gesamten Vorakten nahm RAD-Ärztin Dr. B.___ am 2. Juni 2015 Stellung (Urk. 7/103) und äusserte, die willentliche Überwindung der Schmerzempfindun gen erscheine möglich. Es werde eine polydisziplinäre Rehabilitation empfohlen. Es sei davon auszugehen, dass eine Verbesserung der geistigen und körperlichen Dekonditionierung dadurch erreicht werden könne. 4.5

Dr. G.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 7. Februar 2017, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, fest (Urk. 3), der psychopathologi sche Befund sei praktisch durchgehend derselbe wie beim Erstgespräch (Mai

2014, vgl. E. 4.2) . Die Beschwerdeführerin sei schüchtern, wortkarg, erschöpft wirkend, affektmässig traurig, depressiv und hoffnungslos. Im Denken sei sie verlangsamt sowie eingeengt auf ihre Schmerzen und die gesundheitlichen Prob leme ihrer Kinder. Aufgrund ihrer praktisch permanenten Schmerzen im Bereich der Hände, der Schultern und auch der Beine sowie der extremen Müdigkeit emp finde sie die Lebensqualität massiv eingeschränkt. Ausserdem traue sie sich we gen ihrer Zerstreutheit nichts mehr zu. Die Beschwerdeführerin sei die verkör perte Hoffnungs- und Hilflosigkeit, sehe sich als Opfer ihres Schicksals und voll kommen resigniert. Einzige Lichtblicke seien die Sommerferien im Süden mit der Familie. Dr. G.___ äusserte weiter, es sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin die Medikation regelmässig einnehme, wobei deren Wirkung eher ge ring zu sein scheine. Zu einer zeitweisen Entlastung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie könne allenfalls eine stationäre psychosomatische Rehabilitations kur beitragen. Hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwerd eführerin in der Lage sei, einer beruflichen Tätig keit nachzugehen. Aufgrund ihres mittler weile derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chroni scher Depression schaffe sie selbst im Haushalt nur das Minimum. Plausible Anhalts punkte für Aggravation sehe er nicht. 5.

5.1

Es steht aufgrund der Akten fest, dass sich das klinische Bild im Zeitpunkt der Einstellung der Invalidenrente gegenüber demjenigen im Zeitpunkt der Renten zusprache im Jahr 2008 nicht wesentlich verändert hat, was im Übrigen auch unbestritten ist.

Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit 1. Mai 2006 zugespro chenen Invalidenrente per Ende März 2017 im Sinne der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 1 8. März 2011 gerechtfertigt ist. 5.2

Nach der dargelegten Aktenlage, war im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahr 2008 das im MEDAS-Gutachten beschriebene, diagnostisch einer Neurasthenie zugeordnete Beschwerdebild sowie eine mittelschwere bis schwere kognitive Min derleistung und ein myofasciales Schmerzsyndrom des Schultergürtels Grundlage für die Annahme eines die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheits schadens (vgl. vorstehend E. 3; Urk. 7/42 S. 7). Die Zugehörigkeit der Neurasthe nie zu den somatoformen Störungen und damit zu den pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage wurde in der Rechtsprechung schon mehrfach bestätigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 70/07 vom 1 4. April 2008 E. 5; 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010 E. 2.2.2; 9C_662/2009 vom 1 7. August 2010 E. 2.3). Aus somatischer Sicht ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS- Gutachten von einer vollen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten aus (vgl. E. 3) . Damit steht fest, dass die Rentenzusprache im Jahr 2008 aufgrund eines unklaren Beschwerdebil des, wie es von der Schlussbestimmung 6a erfasst ist, erfolgte, und entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Überprüfung der Rente unter diesem Titel nicht zu beanstanden (BGE 139 V 547 E. 10.1.1).

Indem die Beschwerdegegnerin die Überprüfung im März 2013 (Urk. 7/64) und damit innert der Dreijahresfrist gemäss der Schlussbestimmung 6a einleitete, er folgte die Überprüfung rechtzeitig. 5.3

Zu prüfen ist im Folgenden, ob im Zeitpunkt der Revision die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG (vorstehend E. 1. 1) erfüllt waren. 6. 6.1

6.1.1

Das A.___ -Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf all seitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten (Anamnese) abgegeben. Insbesondere wurden die in den Akten liegenden Vorgutachten der

MEDAS wie auch verschie dene Berichte der behandelnden Ärzte der H.___ sowie von Dr. C.___ und Dr. G.___ ausführlich wiedergegeben (S. 4-12) und in die Würdigung miteinbezogen. In Anbetracht der umfangreichen medizinischen Vorakten erweist sich das Einholen von (weiteren) Auskünften bei m

behan deln den Psychiater als entbehrlich, zumal Fremdanamnesen rechtspre chungsgemäss nicht zwingend er forderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2012 vom 1 1. Juli 2012 E. 7.4).

Sodann hat die begutachtende Psychiaterin nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Beurteilung der MEDAS-Gutachter und des behandelnden Psychiaters nicht teil t (Urk. 7/93 S. 58f.) . Dabei vermag ihre Begründung zu überzeugen, dass die nie in Anspruch genommene teilstationäre oder stationäre Behandlung nicht auf eine derart beeinträchtigende affektive Störung hindeutet, wie es der behan delnde Psychiater und der MEDAS -Gutachter attestierte. Auch die begutachtende Psychologin legte einleuchtend dar, weshalb die stark ausgeprägten neuropsy chologischen Befunde am ehesten durch mangelndes Training und völlige Inak tivierung erklärbar seien, würden sie doch auffällig von Erwartungs- und Norm werten abweichen (Urk. 7/93 S. 67) . Das Gutachten leuchtet auch in der Darle gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini schen Situation ein und enthält einleuchtend begründete Schlussfolgerungen.

6.1.2

Die Beschwerdeführerin machte unter anderem geltend, das A.___ -Gutachten vom Mai 2015 sei im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom Februar 2017 nicht mehr aktuell gewesen. Sie verwies auf einen neueren Berich t (vgl. vorstehend E. 4.5), gemäss welchem das Ausführen einer beruflichen Tätigkeit aufgrund des derart stark negativ geprägten Selbstkonzepts bei chronischer Depression nicht vorstellbar sei. Die vom behandelnden Psychiater Dr. G.___

im Verlaufsbericht geschi lderte Befundlage ist nicht neu. Er selbst erwähnt gegenüber seinem Erst gespräch im Mai 2014 ein en unveränderten psychopathologischen Befund. Die von ihm beschriebene psychiatrische Störung (vgl. E. 4.5) war den A.___ -Gutachtern bekannt und wurde im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt (vgl. E. 4.3). Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als hin reichend abgeklärt und aktuell. Eine erneute Begutachtung ist nicht angezeigt. 6.1.3

Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin, die die Veranlassung eines neuen Gutachtens nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 verlangte (Urk. 1 S. 6), bleibt zu bemerken, dass die vor der Rechtsprechungsänderung eingeholten Gut achten nicht einfach ihren Beweiswert verlieren. Vielmehr gilt es im Einzelfall mit seinen je eigenen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen gesamthaft zu prüfen, ob in bundesrechtskonformer Weise abschliessend auf die vorhandenen Beweisgrundlagen abgestellt werden kann. Mithin ist im konkreten Fall zu klären, ob das A.___ -Gutachten - allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Be richten - eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren er lauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 5.2.2).

Dies ist im Folgenden zu prüfen. 6.2

6.2.1

Nach der jüngsten Rechtsprechung ist bei sämtlichen psychischen Leiden beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (zum strukturierten Beweisverfahren und den Indikatoren, vgl. vorstehend E. 1.4) zunächst zu beur teilen, ob die Schwere des Krankheitsgeschehens auf einen (versicherten) Gesund heitsschaden zurückzuführen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1). 6.2.2

Der von den A.___ -Gutachtern gestellten Diagnose einer chronischen Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 : F45.41; vorstehend E. 4.3 .4) fehlt rechtsprechungsgemäss ein Bezug zum Schweregrad (BGE 142 V

106 E. 4.2). Hinsichtlich der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Störung (ICD-10: F32.1; vorstehend E. 4.3 .4) betonte die begutachtende Psychiaterin, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 bis 2014 keine konsequente fortlaufende am bulante, teilstationäre oder stationäre psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen habe

und auch die aktuelle Medikation keine Ver besserung gebracht zu haben scheine (vgl. vorstehend E.

4.3.4) . Angesichts des ausbleibenden Behandlungserfolgs stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerde führerin ihr Leiden nach so langer Zeit nicht mit einem anderen therapeutischen Ansatz wie beispielsweise einer Tagesklinik angegangen ist. So sieht auch die Psychiaterin der A.___ die Behandlungsmöglichkeiten keineswegs als ausge schöpft (Urk. 7/93 S. 58) . Unter diesen Umständen kann nicht auf eine besondere Schwere der psychischen Gesundheitsstörung geschlossen werden.

Zum Komplex « Gesundheitsschädigung » ist dem A.___ -Gutachte n zu entnehmen, dass in Bezug auf den Indikator «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde» aufgrund der depressiven Störung vor allem die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin eingeschränkt sind (vgl. E. 4.3.4) . Selbst Dr. G.___ sah in erster Linie die Vergesslichkeit der Beschwerdeführerin als die Arbeitsfähigkeit ein schränkend (vgl. E. 4.2), was, in Anbetracht dessen, dass sowohl Dr. G.___ als auch die begutachtende Psychologin durch ein Training oder kognitiv-verhaltensori entierter und systemischer Psychotherapie eine Verbesserung der kognitiven Ein schränkungen erwarteten (vgl. E. 4.2 und E. 4.3.5), jedenfalls nicht auf eine an haltende schwere Störung hindeutet . Sodann schloss die begut achtende Psychia ter in eine mitwirkende psychiatrische Komorbidität von erheb lich schwerer In tensität, Ausprägung und Dauer ausdrücklich aus (Urk. 7/93 S.

58) und eine so matische Komorbidität fällt von vornherein ausser Acht .

Zur konkreten Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung wies sowohl die psychiatrische Gutachterin als auch die begutachtende Psychologin darauf hin, dass die Motivation der Beschwerdeführerin massgeblich durch die subjektive Krankheitsüberzeugung beeinflusst sei (Urk. 7/93 S. 55 und S. 67). Ferner er wähnte auch Dr. G.___ die der Psychotherapie entgegengebrachte grosse Skepsis der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2).

Zum sozialen Kontext gingen die A.___ -Gutachter und Dr. G.___ übereinstim mend von intakten Familienbeziehungen aus (Urk. 7/ 93 S. 35f. und Urk. 3), wobei die Beschwerdeführerin sei t

2004 verheiratet ist und der Ehemann sie sowohl im Haushalt als auch in der Erziehung der gemeinsamen Kinder (2006, 2009) unter stützt (Urk. 7/ 93 S. 51 und Urk. 3). Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie eine gute Beziehung zu ihren Eltern sowie ihren Geschwistern und stehe mit diesen regelmässig in Kontakt (Urk. 7/ 93 S. 51). Aus dem A.___ -Gutachten ergibt sich, dass kein vollständiger sozialer Rückzug vorliegt (Urk. 7/93 S. 58). 6.2.3

Beweisrechtlich entscheidend ist sodann der verhal tensbezogene Gesichtspunkt der « Konsistenz » .

Hinsichtlich des Gesichtspunkts der gleichmässigen Einschrän kungen des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist fest zuhalten, dass diesbezüglich keine gleichmässigen Einschränkungen bestehen. Die Beschwerdeführerin geht seit Jahren keiner beruflichen Tätigkeit nach und fühlt sich aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen schwerkrank und nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 7/93 S. 53). Daneben zeigt die Beschwerdeführerin einige Aktivitäten im Tagesablauf (Haushalt, Spaziergänge sowie Physiotherapie und Arzttermine) und es lassen sich gute familiäre Kontakte erheben (Urk. 7/93 S. 33) e inschliesslich positiv erlebte Ferienaufenthalte (Urk. 3) . 6.3

Aufgrund dieser Erwägungen zur Schwere des Leidens und zu dessen Konsistenz lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Rah men der Rentenüberprüfung zum Schluss gelangte, eine anspruchsrelevante Arbeitsunfähigkeit sei entgegen de r Einschätzung der

A.___ -Gutachtern zu vernei nen. Mithin hat sie zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen von Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind und in diesem Zuge die Rente gestützt auf lit . a Abs. 1 SchlB IVG pro futuro aufgehoben.

Die medizinischen Akten erlauben eine verlässliche Beurteilung des Leistungsan spruches der Beschwerdeführerin und ergänzende medizinische Abklärungen ver sprechen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse, weshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis würdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.

Die Gerichtskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler