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IV.2017.00348

Rückweisung des BGers: Wahnhafte Störung ist i.c. invalidisierend; Qualifikation als zu 100 % im Haushalt tätig; Betätigungsvergleich

Zürich SozVersG · 2017-06-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ , Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 gebore ner Kinder, reiste im September 1988 aus der Y.___ in die Schweiz ein und war zuletzt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der Z.___ tätig (Urk. 2/ 7/13/2, Urk. 2/ 7/33/2, Urk. 2/ 7/16/3). Zwi schenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozial hilfe (Urk. 2/ 7/16). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinw eis auf eine schwere Depression/ psychische Krankheit zum Leistungsb e zug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 2/ 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar 2013, Urk. 2/ 7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. I ns be sondere veranlasste sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2014 (Urk. 2/ 7/31/1-20). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberichte vom 16. September 2013 und 4. September 2014, Urk. 2/ 7/27, Urk. 2/ 7/33) sowie der Hilfsbe dürftigkeit (Abklärungsbericht für Hil flosenentschädigung vom 2. Okto ber 2014, Urk. 2/ 7/35). Mit Verfügung vom 18. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/ 7/39, Urk. 2/ 7/42, Urk. 2/ 7/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 2 /2 ). Die von der Versi cherten am 19. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde , worin sie bean tragte, es sei ihr einer Rente sowie Hilflosenentschädigung zuzusprechen ( Urk. 2/ 1), wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00820

vom 31. August 2016 ab , soweit es darauf eintrat (Urk. 2/ 9). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesge richt. Sie beantragte, das Urteil vom 31. August 2016 sei aufzuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei d i e Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/ 11). 3.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_682/2016 vom 16. Februar 201 7 in dem Sinne gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zur neuen Entscheidung zurückwies (Urk. 1 , Dispositiv Ziffer 1 und E. 3.3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die relevanten Gesetzesbestimmungen zum Begriff der Invalidität, zum Gegen stand der Invalidenversicherung sowie zu den Anspruchsv orausset zungen einer Invalidenrente wurden im Urteil IV.2015.00820 des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 zitiert und erläutert (E. 1.1 ff.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen . 2. 2.1

In dem am 16. Februar 201 7 ergangenen Urteil 9C_682/2016 in Sachen de r Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Inva lidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das Gut achten des Dr. med. A.___ vom 2 1. Juni 2014 erfülle die bundesgerichtli chen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Sodann gehörten sowohl die anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 Ziff. F22.0) als auch die paranoide Schizophrenie (ICD-10 Ziff. F20.0) zu den Störungensbildern , die auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen medizinisch klar diagnostiziert werden könnten. Sie seien damit rechtlich überprüf- und objektivierbar. Entsprechend fehl gehe der Hinweis des hiesi gen Gerichts auf BGE 141 V 281 und darauf, psychische Störungen würden grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar seien. Im Gegenteil sage die Behandelbarkeit einer psychischen Störung , unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298, für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Im Übrigen setze e ine Leistungsverweigerung oder – kürzung mit der Begrün dung, die Versicherte schöpfe ihre Behand lungsressourcen nicht aus, ein Vorgehen na ch Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Da die Verwaltung, welche sei nerzeit nicht von inadäquaten Behandlungsbemühungen ausgegangen war, kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe, könne der Beschwerdeführerin die Leistung nunmehr nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie nehme keine adäquate therapeutische und medika mentöse Behandlung wa h

r. Weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente von weiteren, vom hiesigen Gericht noch nicht geprüften – namentlich von der im angefochtenen Entscheid explizit offen gelassenen Statusfrage – abhänge, sei die Sache zum Neuentscheid über die vorinstanz liche Beschwerde , allenfalls Durchführung weiterer Abklärungen, an das hie sig e Gericht zurückzuweisen ( Urk. 1, E. 3.1 f f .) 2.2

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 9C_682/2016 vom 16. Februar 2015 ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin gestützt auf das beweiskräftige, psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 1. Juni 2014 an einer invalidisierenden , anhaltend wahn haften Störung (ICD-10 F22.0) leidet .

Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch. Dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht einzutreten ist, wurde bereits im

Urteil IV.2015.00820 des hiesige n Gerichts vom 31. August 2016 festgehalten

( E. 3.1-3.3 und Dispositiv

Ziff. 1). Auf die betreff enden

Ausführungen wird verwiesen. 3. 3.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

3.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 1 6. September 2013 lebt die Beschwerdeführe rin zusammen mit ihrem Ehemann ( geb.

1964) und zwei gemeinsamen Kindern ( geb. 1992 und

1994) in einem Mehr familienhaus mit vier Zimmer n auf einer Etage .

Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeite ihr Ehemann seit ca. 2-3 Jahren teilzeitlich (50 % ) in einem Bäckereibetrieb. Die Tochter absolviere an zwei Wochentagen eine kaufmännische Ausbil dung. Nebe nbei arbeite sie im Service. Sodann arbeite der Sohn seit kurzem vollze itlich in einem Buffet-Restaurant .

Die Abklärungsstelle kam unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen sowie der Schaden minderungspflicht der Familienangehörigen (drei erwachsene Personen) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 0 % invalid . Sodann qualifizierte

sie die Beschwerdeführerin in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie einer seit dem Jahr 200 3 fast gänzlich fehlenden Erwerbstätigkeit

als zu 100 % im Haushalt tätig . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Seit der Kündigung de r bisherigen Arbeitsstelle habe sie versucht, eine Teilzeitstelle (50 % ) in der Reinigungs branche zu bekommen . Es habe immer geheissen, sie habe keine Erfahrung. In einen Bäckereibetrieb wolle sie wegen der Nachtarbeit jedenfalls nicht mehr arbeiten ( Urk. 2/ 7/27/ 1-7 ). 3. 3

Am 26. August 2014 fand eine weitere Abklärung zu Hause bei der Beschwer deführerin im Beisein ihres Sohns statt, welc her als Übersetzer fun gierte

(Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2014 , Urk. 2/ 7/33 /1-6 ) . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, körperlich nicht eingeschränkt zu sein. Wenn sie die Medikamente einnehme, sei sie überwiegend im Bett und es müsse ihr alles mehrmals gesagt werden, wie ein em kleine n Kind. Wenn sie die Medikamente nicht einnehme , erledige sie zwar den Haushalt. Demgegen über würden die Symptome wieder auftreten (Vergiftungsideen, Rückzug, Putzarbeiten erledigen zu Unzeiten – 3.00 Uhr morgens Staubsaugen und dergl.). Zurzeit sei ihr Sohn überwiegend zu Hause, weil er lediglich zwischen 30-120 Stunden als Behindertenbetreuer am Flughafen arbeite. Er habe sich jedoch für eine Zusatzstelle am Schalter beworben (50 %

- 60 % ). Die Stelle werde er vermutlich bekommen und per Oktober/November 2014 antre ten . Die Abklärungsperson hielt an der bisherigen Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im H aushalt tätig fest und

kam darüber hinaus zum Schluss , die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht der Familienangehörigen insgesamt zu 45.50 %

im Haushalt eingeschränkt. Dabei bezifferte

sie die Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereic he n im Haushalt gewichtet wie folgt (Urk. 2/7/33/4 ff.): Haushaltführung 0 %

Ernährung 22.50 % (Einschränkung 50 %) Wohnungspflege 1 0 % (Einschränkung 50 %) E inkauf und weitere Besorgungen 3 % (Einschränkung 30 %) Wäsche und Kle iderpflege 10 % (Einschränkung 50 %)

Mit nachträglicher Notiz vom 2 7. November 2014 kam ein Sachbearbei ter/eine Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich heisse, die Beschwerdeführerin sei wei terhin imstande, die Hälfte des Haushalts selbständig zu erledigen. Gleichzei tig sei es den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten, die andere Hälfte des Haushaltes zu erledigen. Bei dieser Ausgangslage sei die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich nicht eingeschränkt ( Urk. 2/ 7/33/6 , vgl. auch Urk. 2 /2 ). 3. 4 3. 4 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).

Grundsätzlich sind insbesondere die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Eintre ten des Gesundheitsschadens entwickelt haben, massgebend und ein gewichtiges Indiz dafür, in welchem Ausmass weiterhin einer Erwerbstätig keit nachgegangen würde. Diesbezügliche Änderungen, wonach ohne gesundheitliche Einschränkun gen hypothetisch eine höhere oder vollzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenom men worden wäre, sind mit dem im Sozialver si cherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür die Beschw erde führerin die Beweislast trägt.

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 3. 4 . 2

Gemäss IK-Auszug vom 8. Februar 2013

(Urk. 2/7/16) arbeitete die Beschwer deführerin von 19 90 bis 1992 und von 1996 bis Mitte 2003 in unterschiedlichen Pensen

in der Grossbäckerei Z.___ .

Dabei lassen ledig lich die Jahreseinkommen von 1999 bis 2002 annähernd auf ein vollzeitli ches Arbeitspensum schliessen. Zwischenzeitlich bezog sie gleichzeitig Arbeitslosen tag gelder (1992, 1993, 1997, 1998, 1999, 2003 ).

Ausserdem wird die Familie seit 20 05 von der Sozialhilfe unterstützt

( Urk. 2/ 7/16) . Die Kün digung bei der Z.___ im Jahre 2003 erfolgte n ach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht

aus gesundheitlichen Gründen ( vgl. Urk. 2/ 7/27/2). Seither ging sie ungeachtet der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 keiner ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit mehr nach . Weiter ist in Betracht zu ziehen , dass ihr jüngstes Kind im Zeitpunkt der Kündigung bereits 9 Jahre alt war. 3. 4 . 3

Die Würdigung dieser Umstände

führt insgesamt zu m Schluss, dass die Beschwer deführerin nach überwiegender Wahrschein lichkeit auch im Gesundheitsfalle weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre . 3. 5

Weiter ist gestützt auf den aktuelle re n Abklärungsbericht vom 4. September 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht ihrer Hausgenossen im Haushaltsbereich zu insgesamt 45.50 % eingeschränkt ist.

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen grundsätzlich entspricht (E. 3.1 ). Zwar erweist sich die festgestellte Einschränkung im h äuslichen Bereich mit Blick auf die Erstabklärung, anlässlich welcher nur ein Jahr zuvor bei – soweit ersichtlich - identischer medizinischer Ausgangslage und höherem Erwerbspensum des

Sohn s ( 100 % ) von keinerlei Einschränkungen im Haushaltsbereich ausge gangen wurde , als eher grosszügig. Allerdings greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresul tate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

Der Beweiswert der durch die Ab klärungsstelle aufgrund detaillierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im Haus haltsbereich vermag im Übrigen auc h nicht durch die pauschale und

– soweit ersichtlich - unter Vernachlässigung der Schadenminderungs pflicht ergan gene Ein schätzung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist ( Urk. 2/ 7/31/18) , in Zweifel gezogen zu werden. Dasselbe gilt für die nachträgliche Stellungnahme durch einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2014, wonach unter Berücksichtigung der familiären Mitwir kungspflichten keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe ( Urk. 2/7/33/6) . Zunächst wurde der Schadenminderungspflicht der Hausge nossen bereits im Rahmen ihrer Beurteilung durch die Abklärungsperson

Rechnung getragen . Selbstredend kann diese nicht doppelt angerechnet wer den . Im Übrigen geht es bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig nicht an, die Mitwirkungspflicht resp. Schadenmin derungspflicht der Hausgenossen dergestalt auszu dehnen , dass letztere

die Hälfte der Haushaltsführung selber zu tragen hätten. 3. 6

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t fest, dass die Beschwerde füh rerin auch bei guter Gesundheit zu 100 % dem Haushalt nachginge und sie in diesem Bereich zu 45.50  % eingeschränkt ist . 4. 4.1

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifi sche Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). 4.2

Vorliegend resultiert a us der Qualifikation der Beschwerdeführ erin als zu 100 % im Haushalt tätig

und der in diesem Bereich ermittelten Einschrän kung von 45.50 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 45.50 % . Damit hat die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juli 2013 (Ablauf Anmeldefrist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Urteil IV.2015.00820 des hiesig en Gerichts vom 31. August 2016, E. 3.1-3.3 und Dispositiv

Ziff. 1), und Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 31 . Juli 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 31. Juli 2015 gestützt auf einen IV-Grad von 45,50 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5. 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG

ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 600. -- anzusetzen und

a usgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Für ihre Bemühungen vor dem hiesigen Gericht steht der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu, welche

beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 1 8 5.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 1‘400 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ , Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 gebore ner Kinder, reiste im September 1988 aus der Y.___ in die Schweiz ein und war zuletzt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der Z.___ tätig (Urk. 2/ 7/13/2, Urk. 2/ 7/33/2, Urk. 2/ 7/16/3). Zwi schenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozial hilfe (Urk. 2/ 7/16). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinw eis auf eine schwere Depression/ psychische Krankheit zum Leistungsb e zug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 2/ 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar 2013, Urk. 2/ 7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. I ns be sondere veranlasste sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2014 (Urk. 2/ 7/31/1-20). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberichte vom 16. September 2013 und 4. September 2014, Urk. 2/ 7/27, Urk. 2/ 7/33) sowie der Hilfsbe dürftigkeit (Abklärungsbericht für Hil flosenentschädigung vom 2. Okto ber 2014, Urk. 2/ 7/35). Mit Verfügung vom 18. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/ 7/39, Urk. 2/ 7/42, Urk. 2/ 7/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 2 /2 ). Die von der Versi cherten am 19. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde , worin sie bean tragte, es sei ihr einer Rente sowie Hilflosenentschädigung zuzusprechen ( Urk. 2/ 1), wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00820

vom 31. August 2016 ab , soweit es darauf eintrat (Urk. 2/ 9).

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesge richt. Sie beantragte, das Urteil vom 31. August 2016 sei aufzuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei d i e Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/ 11).

E. 2.1 In dem am 16. Februar 201

E. 2.2 In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 9C_682/2016 vom 16. Februar 2015 ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin gestützt auf das beweiskräftige, psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 1. Juni 2014 an einer invalidisierenden , anhaltend wahn haften Störung (ICD-10 F22.0) leidet .

Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch. Dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht einzutreten ist, wurde bereits im

Urteil IV.2015.00820 des hiesige n Gerichts vom 31. August 2016 festgehalten

( E. 3.1-3.3 und Dispositiv

Ziff. 1). Auf die betreff enden

Ausführungen wird verwiesen. 3.

E. 3 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_682/2016 vom 16. Februar 201

E. 3.1 ). Zwar erweist sich die festgestellte Einschränkung im h äuslichen Bereich mit Blick auf die Erstabklärung, anlässlich welcher nur ein Jahr zuvor bei – soweit ersichtlich - identischer medizinischer Ausgangslage und höherem Erwerbspensum des

Sohn s ( 100 % ) von keinerlei Einschränkungen im Haushaltsbereich ausge gangen wurde , als eher grosszügig. Allerdings greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresul tate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

Der Beweiswert der durch die Ab klärungsstelle aufgrund detaillierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im Haus haltsbereich vermag im Übrigen auc h nicht durch die pauschale und

– soweit ersichtlich - unter Vernachlässigung der Schadenminderungs pflicht ergan gene Ein schätzung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist ( Urk. 2/ 7/31/18) , in Zweifel gezogen zu werden. Dasselbe gilt für die nachträgliche Stellungnahme durch einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2014, wonach unter Berücksichtigung der familiären Mitwir kungspflichten keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe ( Urk. 2/7/33/6) . Zunächst wurde der Schadenminderungspflicht der Hausge nossen bereits im Rahmen ihrer Beurteilung durch die Abklärungsperson

Rechnung getragen . Selbstredend kann diese nicht doppelt angerechnet wer den . Im Übrigen geht es bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig nicht an, die Mitwirkungspflicht resp. Schadenmin derungspflicht der Hausgenossen dergestalt auszu dehnen , dass letztere

die Hälfte der Haushaltsführung selber zu tragen hätten. 3. 6

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t fest, dass die Beschwerde füh rerin auch bei guter Gesundheit zu 100 % dem Haushalt nachginge und sie in diesem Bereich zu 45.50  % eingeschränkt ist . 4. 4.1

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art.

E. 3.2 Gemäss Abklärungsbericht vom 1 6. September 2013 lebt die Beschwerdeführe rin zusammen mit ihrem Ehemann ( geb.

1964) und zwei gemeinsamen Kindern ( geb. 1992 und

1994) in einem Mehr familienhaus mit vier Zimmer n auf einer Etage .

Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeite ihr Ehemann seit ca. 2-3 Jahren teilzeitlich (50 % ) in einem Bäckereibetrieb. Die Tochter absolviere an zwei Wochentagen eine kaufmännische Ausbil dung. Nebe nbei arbeite sie im Service. Sodann arbeite der Sohn seit kurzem vollze itlich in einem Buffet-Restaurant .

Die Abklärungsstelle kam unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen sowie der Schaden minderungspflicht der Familienangehörigen (drei erwachsene Personen) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 0 % invalid . Sodann qualifizierte

sie die Beschwerdeführerin in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie einer seit dem Jahr 200 3 fast gänzlich fehlenden Erwerbstätigkeit

als zu 100 % im Haushalt tätig . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Seit der Kündigung de r bisherigen Arbeitsstelle habe sie versucht, eine Teilzeitstelle (50 % ) in der Reinigungs branche zu bekommen . Es habe immer geheissen, sie habe keine Erfahrung. In einen Bäckereibetrieb wolle sie wegen der Nachtarbeit jedenfalls nicht mehr arbeiten ( Urk. 2/ 7/27/ 1-7 ). 3. 3

Am 26. August 2014 fand eine weitere Abklärung zu Hause bei der Beschwer deführerin im Beisein ihres Sohns statt, welc her als Übersetzer fun gierte

(Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2014 , Urk. 2/ 7/33 /1-6 ) . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, körperlich nicht eingeschränkt zu sein. Wenn sie die Medikamente einnehme, sei sie überwiegend im Bett und es müsse ihr alles mehrmals gesagt werden, wie ein em kleine n Kind. Wenn sie die Medikamente nicht einnehme , erledige sie zwar den Haushalt. Demgegen über würden die Symptome wieder auftreten (Vergiftungsideen, Rückzug, Putzarbeiten erledigen zu Unzeiten – 3.00 Uhr morgens Staubsaugen und dergl.). Zurzeit sei ihr Sohn überwiegend zu Hause, weil er lediglich zwischen 30-120 Stunden als Behindertenbetreuer am Flughafen arbeite. Er habe sich jedoch für eine Zusatzstelle am Schalter beworben (50 %

- 60 % ). Die Stelle werde er vermutlich bekommen und per Oktober/November 2014 antre ten . Die Abklärungsperson hielt an der bisherigen Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im H aushalt tätig fest und

kam darüber hinaus zum Schluss , die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht der Familienangehörigen insgesamt zu 45.50 %

im Haushalt eingeschränkt. Dabei bezifferte

sie die Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereic he n im Haushalt gewichtet wie folgt (Urk. 2/7/33/4 ff.): Haushaltführung 0 %

Ernährung 22.50 % (Einschränkung 50 %) Wohnungspflege 1 0 % (Einschränkung 50 %) E inkauf und weitere Besorgungen 3 % (Einschränkung 30 %) Wäsche und Kle iderpflege 10 % (Einschränkung 50 %)

Mit nachträglicher Notiz vom 2 7. November 2014 kam ein Sachbearbei ter/eine Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich heisse, die Beschwerdeführerin sei wei terhin imstande, die Hälfte des Haushalts selbständig zu erledigen. Gleichzei tig sei es den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten, die andere Hälfte des Haushaltes zu erledigen. Bei dieser Ausgangslage sei die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich nicht eingeschränkt ( Urk. 2/ 7/33/6 , vgl. auch Urk. 2 /2 ). 3. 4 3. 4 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).

Grundsätzlich sind insbesondere die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Eintre ten des Gesundheitsschadens entwickelt haben, massgebend und ein gewichtiges Indiz dafür, in welchem Ausmass weiterhin einer Erwerbstätig keit nachgegangen würde. Diesbezügliche Änderungen, wonach ohne gesundheitliche Einschränkun gen hypothetisch eine höhere oder vollzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenom men worden wäre, sind mit dem im Sozialver si cherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür die Beschw erde führerin die Beweislast trägt.

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 3. 4 . 2

Gemäss IK-Auszug vom 8. Februar 2013

(Urk. 2/7/16) arbeitete die Beschwer deführerin von 19 90 bis 1992 und von 1996 bis Mitte 2003 in unterschiedlichen Pensen

in der Grossbäckerei Z.___ .

Dabei lassen ledig lich die Jahreseinkommen von 1999 bis 2002 annähernd auf ein vollzeitli ches Arbeitspensum schliessen. Zwischenzeitlich bezog sie gleichzeitig Arbeitslosen tag gelder (1992, 1993, 1997, 1998, 1999, 2003 ).

Ausserdem wird die Familie seit 20 05 von der Sozialhilfe unterstützt

( Urk. 2/ 7/16) . Die Kün digung bei der Z.___ im Jahre 2003 erfolgte n ach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht

aus gesundheitlichen Gründen ( vgl. Urk. 2/ 7/27/2). Seither ging sie ungeachtet der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 keiner ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit mehr nach . Weiter ist in Betracht zu ziehen , dass ihr jüngstes Kind im Zeitpunkt der Kündigung bereits 9 Jahre alt war. 3. 4 . 3

Die Würdigung dieser Umstände

führt insgesamt zu m Schluss, dass die Beschwer deführerin nach überwiegender Wahrschein lichkeit auch im Gesundheitsfalle weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre . 3. 5

Weiter ist gestützt auf den aktuelle re n Abklärungsbericht vom 4. September 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht ihrer Hausgenossen im Haushaltsbereich zu insgesamt 45.50 % eingeschränkt ist.

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen grundsätzlich entspricht (E.

E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] in Verbindung mit Art.

E. 8 5.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 1‘400 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird , gutgeheissen und die Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3
  2. Juli 2015 aufgehoben mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin ab dem
  3. Juli 2013 gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 45.50  % Anspruch auf eine Viertels rente hat .
  4. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  6. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tamara Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  8. Juli bis und mit 1
  9. August sowie vom 1
  10. Dezember bis und mit dem
  11. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00348

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

12. Juni 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Tamara Bernhard Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ , Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 gebore ner Kinder, reiste im September 1988 aus der Y.___ in die Schweiz ein und war zuletzt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der Produktion bei der Z.___ tätig (Urk. 2/ 7/13/2, Urk. 2/ 7/33/2, Urk. 2/ 7/16/3). Zwi schenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozial hilfe (Urk. 2/ 7/16). Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinw eis auf eine schwere Depression/ psychische Krankheit zum Leistungsb e zug bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung an (Urk. 2/ 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar 2013, Urk. 2/ 7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. I ns be sondere veranlasste sie bei Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 21. Juni 2014 (Urk. 2/ 7/31/1-20). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtig ten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsberichte vom 16. September 2013 und 4. September 2014, Urk. 2/ 7/27, Urk. 2/ 7/33) sowie der Hilfsbe dürftigkeit (Abklärungsbericht für Hil flosenentschädigung vom 2. Okto ber 2014, Urk. 2/ 7/35). Mit Verfügung vom 18. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 2/ 7/39, Urk. 2/ 7/42, Urk. 2/ 7/47) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 31. Juli 2015 ab (Urk. 2 /2 ). Die von der Versi cherten am 19. August 2015 dagegen erhobene Beschwerde , worin sie bean tragte, es sei ihr einer Rente sowie Hilflosenentschädigung zuzusprechen ( Urk. 2/ 1), wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00820

vom 31. August 2016 ab , soweit es darauf eintrat (Urk. 2/ 9). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesge richt. Sie beantragte, das Urteil vom 31. August 2016 sei aufzuhe ben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen. Eventualiter sei d i e Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/ 11). 3.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 9C_682/2016 vom 16. Februar 201 7 in dem Sinne gut, dass es das angefochtene Urteil aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen an das hiesige Gericht zur neuen Entscheidung zurückwies (Urk. 1 , Dispositiv Ziffer 1 und E. 3.3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die relevanten Gesetzesbestimmungen zum Begriff der Invalidität, zum Gegen stand der Invalidenversicherung sowie zu den Anspruchsv orausset zungen einer Invalidenrente wurden im Urteil IV.2015.00820 des hiesigen Gerichts vom 3 1. August 2015 zitiert und erläutert (E. 1.1 ff.). Auf die betreffenden Ausführungen wird verwiesen . 2. 2.1

In dem am 16. Februar 201 7 ergangenen Urteil 9C_682/2016 in Sachen de r Beschwerdeführerin gegen die IV-Stelle des Kantons Zürich betreffend Inva lidenversicherung hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, das Gut achten des Dr. med. A.___ vom 2 1. Juni 2014 erfülle die bundesgerichtli chen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten. Sodann gehörten sowohl die anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 Ziff. F22.0) als auch die paranoide Schizophrenie (ICD-10 Ziff. F20.0) zu den Störungensbildern , die auf Grund klinischer psychiatrischer Untersuchungen medizinisch klar diagnostiziert werden könnten. Sie seien damit rechtlich überprüf- und objektivierbar. Entsprechend fehl gehe der Hinweis des hiesi gen Gerichts auf BGE 141 V 281 und darauf, psychische Störungen würden grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeu tisch nicht (mehr) angehbar seien. Im Gegenteil sage die Behandelbarkeit einer psychischen Störung , unter Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c S. 298, für sich allein betrachtet nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Im Übrigen setze e ine Leistungsverweigerung oder – kürzung mit der Begrün dung, die Versicherte schöpfe ihre Behand lungsressourcen nicht aus, ein Vorgehen na ch Art. 21 Abs. 4 ATSG voraus. Da die Verwaltung, welche sei nerzeit nicht von inadäquaten Behandlungsbemühungen ausgegangen war, kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt habe, könne der Beschwerdeführerin die Leistung nunmehr nicht einzig mit der Begründung verweigert werden, sie nehme keine adäquate therapeutische und medika mentöse Behandlung wa h

r. Weil der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente von weiteren, vom hiesigen Gericht noch nicht geprüften – namentlich von der im angefochtenen Entscheid explizit offen gelassenen Statusfrage – abhänge, sei die Sache zum Neuentscheid über die vorinstanz liche Beschwerde , allenfalls Durchführung weiterer Abklärungen, an das hie sig e Gericht zurückzuweisen ( Urk. 1, E. 3.1 f f .) 2.2

In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils 9C_682/2016 vom 16. Februar 2015 ist demnach im Folgenden davon auszugehen, dass die Beschwerde führerin gestützt auf das beweiskräftige, psychiatrische Gutachten von Dr. A.___

vom 2 1. Juni 2014 an einer invalidisierenden , anhaltend wahn haften Störung (ICD-10 F22.0) leidet .

Strittig und zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch. Dass auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung nicht einzutreten ist, wurde bereits im

Urteil IV.2015.00820 des hiesige n Gerichts vom 31. August 2016 festgehalten

( E. 3.1-3.3 und Dispositiv

Ziff. 1). Auf die betreff enden

Ausführungen wird verwiesen. 3. 3.1

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ] ; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Aus nahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinwei sen ).

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweis kraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungs bericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen ).

3.2

Gemäss Abklärungsbericht vom 1 6. September 2013 lebt die Beschwerdeführe rin zusammen mit ihrem Ehemann ( geb.

1964) und zwei gemeinsamen Kindern ( geb. 1992 und

1994) in einem Mehr familienhaus mit vier Zimmer n auf einer Etage .

Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeite ihr Ehemann seit ca. 2-3 Jahren teilzeitlich (50 % ) in einem Bäckereibetrieb. Die Tochter absolviere an zwei Wochentagen eine kaufmännische Ausbil dung. Nebe nbei arbeite sie im Service. Sodann arbeite der Sohn seit kurzem vollze itlich in einem Buffet-Restaurant .

Die Abklärungsstelle kam unter Berücksichtigung der bekannten Diagnosen sowie der Schaden minderungspflicht der Familienangehörigen (drei erwachsene Personen) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt zu 0 % invalid . Sodann qualifizierte

sie die Beschwerdeführerin in Würdigung des Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) sowie einer seit dem Jahr 200 3 fast gänzlich fehlenden Erwerbstätigkeit

als zu 100 % im Haushalt tätig . Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100 %

ausserhäuslich erwerbstätig. Seit der Kündigung de r bisherigen Arbeitsstelle habe sie versucht, eine Teilzeitstelle (50 % ) in der Reinigungs branche zu bekommen . Es habe immer geheissen, sie habe keine Erfahrung. In einen Bäckereibetrieb wolle sie wegen der Nachtarbeit jedenfalls nicht mehr arbeiten ( Urk. 2/ 7/27/ 1-7 ). 3. 3

Am 26. August 2014 fand eine weitere Abklärung zu Hause bei der Beschwer deführerin im Beisein ihres Sohns statt, welc her als Übersetzer fun gierte

(Haushaltabklärungsbericht vom 4. September 2014 , Urk. 2/ 7/33 /1-6 ) . Die Beschwerdeführerin habe angegeben, körperlich nicht eingeschränkt zu sein. Wenn sie die Medikamente einnehme, sei sie überwiegend im Bett und es müsse ihr alles mehrmals gesagt werden, wie ein em kleine n Kind. Wenn sie die Medikamente nicht einnehme , erledige sie zwar den Haushalt. Demgegen über würden die Symptome wieder auftreten (Vergiftungsideen, Rückzug, Putzarbeiten erledigen zu Unzeiten – 3.00 Uhr morgens Staubsaugen und dergl.). Zurzeit sei ihr Sohn überwiegend zu Hause, weil er lediglich zwischen 30-120 Stunden als Behindertenbetreuer am Flughafen arbeite. Er habe sich jedoch für eine Zusatzstelle am Schalter beworben (50 %

- 60 % ). Die Stelle werde er vermutlich bekommen und per Oktober/November 2014 antre ten . Die Abklärungsperson hielt an der bisherigen Qualifikation der Beschwerde führerin als zu 100 % im H aushalt tätig fest und

kam darüber hinaus zum Schluss , die Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Schadenmin derungspflicht der Familienangehörigen insgesamt zu 45.50 %

im Haushalt eingeschränkt. Dabei bezifferte

sie die Einschränkungen in den einzelnen Tätigkeitsbereic he n im Haushalt gewichtet wie folgt (Urk. 2/7/33/4 ff.): Haushaltführung 0 %

Ernährung 22.50 % (Einschränkung 50 %) Wohnungspflege 1 0 % (Einschränkung 50 %) E inkauf und weitere Besorgungen 3 % (Einschränkung 30 %) Wäsche und Kle iderpflege 10 % (Einschränkung 50 %)

Mit nachträglicher Notiz vom 2 7. November 2014 kam ein Sachbearbei ter/eine Sachbearbeiterin

der Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine 50%ige Einschränkung im Haushaltsbereich heisse, die Beschwerdeführerin sei wei terhin imstande, die Hälfte des Haushalts selbständig zu erledigen. Gleichzei tig sei es den im gleichen Haushalt lebenden Familienmitgliedern im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zuzumuten, die andere Hälfte des Haushaltes zu erledigen. Bei dieser Ausgangslage sei die Beschwerdeführerin im Haushalts bereich nicht eingeschränkt ( Urk. 2/ 7/33/6 , vgl. auch Urk. 2 /2 ). 3. 4 3. 4 .1

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet wer den könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).

Grundsätzlich sind insbesondere die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Eintre ten des Gesundheitsschadens entwickelt haben, massgebend und ein gewichtiges Indiz dafür, in welchem Ausmass weiterhin einer Erwerbstätig keit nachgegangen würde. Diesbezügliche Änderungen, wonach ohne gesundheitliche Einschränkun gen hypothetisch eine höhere oder vollzeit liche Erwerbstätigkeit aufgenom men worden wäre, sind mit dem im Sozialver si cherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, wofür die Beschw erde führerin die Beweislast trägt.

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 3. 4 . 2

Gemäss IK-Auszug vom 8. Februar 2013

(Urk. 2/7/16) arbeitete die Beschwer deführerin von 19 90 bis 1992 und von 1996 bis Mitte 2003 in unterschiedlichen Pensen

in der Grossbäckerei Z.___ .

Dabei lassen ledig lich die Jahreseinkommen von 1999 bis 2002 annähernd auf ein vollzeitli ches Arbeitspensum schliessen. Zwischenzeitlich bezog sie gleichzeitig Arbeitslosen tag gelder (1992, 1993, 1997, 1998, 1999, 2003 ).

Ausserdem wird die Familie seit 20 05 von der Sozialhilfe unterstützt

( Urk. 2/ 7/16) . Die Kün digung bei der Z.___ im Jahre 2003 erfolgte n ach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht

aus gesundheitlichen Gründen ( vgl. Urk. 2/ 7/27/2). Seither ging sie ungeachtet der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2011 keiner ausserhäusli chen Erwerbstätigkeit mehr nach . Weiter ist in Betracht zu ziehen , dass ihr jüngstes Kind im Zeitpunkt der Kündigung bereits 9 Jahre alt war. 3. 4 . 3

Die Würdigung dieser Umstände

führt insgesamt zu m Schluss, dass die Beschwer deführerin nach überwiegender Wahrschein lichkeit auch im Gesundheitsfalle weiterhin zu 100 % im Haushalt tätig wäre . 3. 5

Weiter ist gestützt auf den aktuelle re n Abklärungsbericht vom 4. September 2014 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichti gung der Schadenminderungspflicht ihrer Hausgenossen im Haushaltsbereich zu insgesamt 45.50 % eingeschränkt ist.

Der Bericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse verfasst worden sowie begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er den an ihn gestellten Anforderungen grundsätzlich entspricht (E. 3.1 ). Zwar erweist sich die festgestellte Einschränkung im h äuslichen Bereich mit Blick auf die Erstabklärung, anlässlich welcher nur ein Jahr zuvor bei – soweit ersichtlich - identischer medizinischer Ausgangslage und höherem Erwerbspensum des

Sohn s ( 100 % ) von keinerlei Einschränkungen im Haushaltsbereich ausge gangen wurde , als eher grosszügig. Allerdings greift der Richter in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresul tate (beispielsweise infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebie tet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).

Der Beweiswert der durch die Ab klärungsstelle aufgrund detaillierter Erhebungen festgestellten Einschränkung im Haus haltsbereich vermag im Übrigen auc h nicht durch die pauschale und

– soweit ersichtlich - unter Vernachlässigung der Schadenminderungs pflicht ergan gene Ein schätzung von Dr. A.___ , wonach die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich zu 50 % eingeschränkt ist ( Urk. 2/ 7/31/18) , in Zweifel gezogen zu werden. Dasselbe gilt für die nachträgliche Stellungnahme durch einen Sachbearbeiter/eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2014, wonach unter Berücksichtigung der familiären Mitwir kungspflichten keine Einschränkung im Haushaltsbereich bestehe ( Urk. 2/7/33/6) . Zunächst wurde der Schadenminderungspflicht der Hausge nossen bereits im Rahmen ihrer Beurteilung durch die Abklärungsperson

Rechnung getragen . Selbstredend kann diese nicht doppelt angerechnet wer den . Im Übrigen geht es bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig nicht an, die Mitwirkungspflicht resp. Schadenmin derungspflicht der Hausgenossen dergestalt auszu dehnen , dass letztere

die Hälfte der Haushaltsführung selber zu tragen hätten. 3. 6

Zusammenfassend steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkei t fest, dass die Beschwerde füh rerin auch bei guter Gesundheit zu 100 % dem Haushalt nachginge und sie in diesem Bereich zu 45.50  % eingeschränkt ist . 4. 4.1

Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsgesetzes ( ATSG ) darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar ( Art. 28a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

[ IVG ] in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifi sche Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten ( Art. 27 IVV). 4.2

Vorliegend resultiert a us der Qualifikation der Beschwerdeführ erin als zu 100 % im Haushalt tätig

und der in diesem Bereich ermittelten Einschrän kung von 45.50 % ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 45.50 % . Damit hat die Beschwerdeführer in ab dem 1. Juli 2013 (Ablauf Anmeldefrist, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG ) Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. Urteil IV.2015.00820 des hiesig en Gerichts vom 31. August 2016, E. 3.1-3.3 und Dispositiv

Ziff. 1), und Aufhebung der angefochtenen Verfü gung vom 31 . Juli 2015 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 31. Juli 2015 gestützt auf einen IV-Grad von 45,50 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 5. 5 .1

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG

ist das Verfahren für die unterliegende Par tei kostenpflichtig. Die Kosten sind vorliegend ermessensweise auf Fr. 600. -- anzusetzen und

a usgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Für ihre Bemühungen vor dem hiesigen Gericht steht der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine volle Prozessentschädigung (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) zu, welche

beim praxisgemässen Stun denansatz von Fr. 1 8 5.-- ermessensweise auf insgesamt Fr. 1‘400 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerde gegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird , gutgeheissen und die Verfü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 1. Juli 2015 aufgehoben mit der Feststellung , dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2013 gestützt a uf einen Invaliditätsgrad von 45.50 % Anspruch auf eine Viertels rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Tamara Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger