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IV.2015.00820

Abweisung; Zufolge Therapierbarkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen; Statusfrage offen gelassen (BGE 9C_682/2016)

Zürich SozVersG · 2016-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1965 geborene X.___ , Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 geborener Kinder, reiste im September 1988 aus der Z.___ in die Schweiz ein und war zulet zt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der P roduktion bei der A.___ tätig ( Urk. 7/13/2 , Urk. 7/33/2, Urk. 7/16 /3 ). Zwischenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozialhilfe ( Urk. 7/16) . Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis a uf eine schwere De pres si on / psychische Krankheit zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen In va li den versicherung an ( Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar

2013, Urk. 7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Ins be son dere veranlasste sie bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Juni

2014 ( Urk. 7/31/1-20 ). Zu dem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht e

vom 1 6. September 2013 und 4. September

2014, Urk. 7/27, Urk. 7/33) sowie

de r Hilfsbedürftigkeit (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2. Okto ber 2014, Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/37) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. November 2014 ,

Urk. 7/39; Einwand vom 1 7. Dezember

2014, mit nach träglicher Einwand begründung vom 2 6. Januar 2015, Urk. 7 / 42, Urk. 7/47 ) wies die IV-Stelle das Rent enbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ab ( Urk. 2 ).

Zwischenzeitlich stellte die Versicherte ein Gesuch um erneu te Prüfung ihres Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ( vgl. Gesuch vom 2 3. Februar

2015, Urk. 7/54 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli

2015 erhob X.___ am 1 9. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und ihr eine Rente sowie Hilfl osenentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2) . Mit Be schwerdeantwort vom 15. September 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Septem ber 2015 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 2 5. Februar 2014 E. 5.3.3.3 und 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial- prak tisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7. 3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c ; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 1 8. April 2016 E. 4.1).

Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestä tigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5 und 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich seit 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder bestehe jedoch keine Einschrän kung im Haushaltsbereich und damit kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin brachte unter Hinweis auf ihre paranoide Schizophre nie, welche für sie selbst un d ihre Umgebung sehr gefährlich und nicht heilbar sei , und darüber hinaus mit der Zeit schlimmer werde ,

sinngemäss vor, die Ver weigerung einer Hilflosenentschädigung sowie die Annahme ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrem Aufgabenbereich seien völlig absurd ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2015, welche ausschliesslich den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat

( Urk. 2, vgl. Titel) , bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 8. Nov ember 2014 ( Urk. 7/37) ab gewiesen. Eine erneute Anspruchsprüfung (vgl.

Gesuch vom 2 3. Februar 2015 , Urk. 7/54 , E. 1 ) war jedenfalls im Zeitpunkt der Besc hwerdeerhebung bei der IV-Stelle anhängig . 3.3

Soweit die Beschwerdeführer in

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Hilf losenentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes u nd ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht ein zutreten. 3.4

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . Aufgrund der vorliegenden Akten hatte sie sich bereits im Jahre 1992 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet. Diesbezüglich sind mit Ausnahme der Verfügung vom 1 5. Juli

1993 , womit das Leistungsbegehren abgewiesen w u rde

( Urk. 7/1) , keine weiteren Akten vorhanden . D ie vorliegend relevante Anmel dung datie rend vom 9. Januar

2013 qualifiziert demnach als Neuanmeldung. Aufgrund der me di zinischen Aktenlage ist offensichtlich, dass jedenfalls mit der im Jahre 2011 manifest gewordenen Verschlechterung der psychischen Gesund heit eine wesent liche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. E. 1.5 ) .

4 .

Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgendermas sen dar: 4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 1. Mai 2013 diag nos tizi erte der seit Mai 2011 behandelnde Ha usarzt Dr. med. C.___ eine paranoide Schizophrenie ( Urk. 7/21/1). Die Beschwerdeführerin habe seit me hreren Monaten paranoide Ideen, woraufhin er sie im August 2011 zur wei teren Beurteilung und Behandlung an das Medizinische Zentrum D.___ überwiesen habe (vgl. 7/21/6). Die Prognose sei wahrscheinlich un günstig. Seit Sommer 2012 bestehe keine v erwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft . Die Belastbarkeit sei aus psychischer Sicht deutlich einge schränkt. Im Übrigen verwies Dr. C.___ auf die Berichterstattung de r behan delnden Fachärzte des D.___ (Urk. 7/21/2 , vgl. nachfolgend E. 4.2 ). 4.2

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 diagn ostizierte Dr. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/ 18/5). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2011 im D.___ in ambulanter Behand lung. Es bestehe eine deutlich therapierefraktäre und chronifizierte Störung trotz Einnahme von Neuroleptika ( Zyprexa und Abilify ). Sta ti o näre Behandlun gen seien bisher nicht erfolgt. Die wetterfühlige Beschwerdeführerin habe Angst vor Dunkelheit und davor , auf die Strasse zu gehen sowie verfolgt zu werden. Ausserdem bestünden optische Halluzinationen. Weiter beklage sie rheumati sche Schmerzen. Sie habe Schmerzen in den Händen und Schultern sowie im Kopf. Ferner leide sie unter Schwindel, Erbrechen und Schweissausbrüchen. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angabe n aus somatischer Sicht seit 2003 zu 100 %

arbeitsunfähig. Dr. E.___ hielt weiter fest, a ufgrund ihrer Hallu zinatio nen könne letztere keine gerichtete Tätigkeit ausführen und sei sie weder reise fähig noch in der Lage, regelmässig einem Arbeitsprozess nachzugehen. Ihr Alltag sei selbstbestimmt und ohne Fremdeinflüsse (keine anderen Menschen) noch knapp bewältigbar . Die Prognose sei hingegen schlecht. An eine Arbeits fähigkeit sei langfristig nicht zu denken ( Urk. 7/18/5 f.). 4.3

Am 2 0. August 2013 erfolgte erstmals eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushal

t. Im Abklärungsbericht vom 16. Septem ber 2013 ( Urk. 7/27/1-7) notie rte die Abklärungsperson F.___ zusam men fassend, die Beschwerdeführerin ( aktuell in Wohngemeinschaft mit ihrem Ehe mann und zwei von drei erwachsenen Kindern) sei von 1991 bis 2003 mit Un ter brüchen

und in unterschiedlichen

Pensen bei der Grossbäckerei A.___ er werbstätig gewesen. Dabei habe sie zeitweise gleichzeitig Arbeitslosengelder be zogen. S eit der Kündigung der A.___ im Jahre 2003 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens 2011 habe die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Von 2006 bis 2010 sei sie von der Sozialhilfe unterstützt worden. Die Beschwer deführerin habe, nachdem sie aus gesundheitsfremden Gründen die Kündigung erhalten habe, bis zum Eintritt ihres Gesundheitsscha dens viel Zeit gehabt, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Offensicht lich hätten die finanziellen Verhältnisse der Familie ausgereicht, so dass eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen sei. Auf grund dieses Sachverhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 7/27/3).

Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt nicht eingeschränkt ( Urk. 7/27/5 ff.). 4.4

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 1. Juni 2014 stellte Dr.

B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhalten d wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0 ) sowie differenzialdiagnostisch eine paranoid halluzinatorische Schizo phre nie mit spätem Beginn (ICD-10 F20.0) fest . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit notierte er eine frag liche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45, Urk. 7/31/13).

Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine kognitiven Einschränkungen gezeigt. Im forma len Denken sei sie leicht umständlich, habe aber kohärent Bericht erstattet und Fragen adäquat beantwortet. Formale Denkstörungen wie Verlangsamung, Be schleunigung, Einengung, Gedankenabreissen oder Gedankenkreisen seien nicht vorhanden . Ebenso wenig seien sprunghaftes Denken, Vorbeireden, Ideenflucht oder assoziative Lockerungen feststellbar gewesen. Ferner habe keine Wahn wahr neh mung bestanden. Die Stimmungslage sei eher aufgelockert, die Schwing ungs fähigk eit jedoch eingeschränkt . Ein affektiver Rapport habe nur stark er schwe rt hergestellt werden können . Anamnestisch habe die Beschwer deführerin von Wahnwahrnehmungen sowie Personen in der Wohnung, welche entweder tot seien oder weit weg wohnten, berichtet. Zudem habe sie über Vergif tungs ideen gesprochen. Sie höre St immen und Geräusche im Kopf. Aus serdem sei sie sehr lärmempfindlich. Dabei habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, der Lärm der Leute sei in ihrem Kopf. Ferner habe sie Gedankeneinge bungen und erlebe sie sich oft fremdgesteuert

( Urk. 7/21/10).

Aufgrund eines Mini-ICF-APP (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipati onsstörungen bei psychischen Erkrankungen) stellte Dr. B.___ eine vollstän dige B eeinträchtigung hinsichtlich d er Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Fähigkeit, den Tag und/oder an stehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, das heisst angemessene Zeit für Aktivitäten [Arbeit, Haushaltsführung, Erholung und andere Tages- und Frei zeitaktivitäten ] aufzuwenden, die R eihenfolge der Arbeitsabläufe si nnvoll zu strukturieren, diese wie geplant durchzuführen und zu beenden) fest . Weiter notierte Dr. B.___ eine schwere Beeinträchtigung ihrer Flexibilität und Um stellungsfähigkeit sowie Entscheidungs-, Urteils- und Durchhaltefähigkeit. Eine mittelgradige Einschränkung bestehe sodann hinsichtlich Spontan-Ak tivitäten sowie der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit familiäre bzw. intime Beziehungen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen. Hinsichtlich d er Verkehrsfähig keit

der Beschwerdeführerin notierte Dr. B.___ eine leichte E inschränkung. Demgegenüber sei ihre Fähi gkeit zur Selbst fürsorge und Selbst pflege uneinge schränkt ( Urk. 7/31/11 f.) .

In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus , i nnerhalb der letzten Jahre hätten sich bei der Beschwerdeführerin wahnhafte Symptome entwickelt. Diese würden eher als anhaltend wahnhaft denn als paranoid halluzinatorisch imponieren. Die Wahninhalte seien begrenzt auf V ergiftungsideen, indem die Beschwerdefüh rerin glaube, ihre Kleider und Haare seien giftig, sowie optische Halluzinationen im Sinne von Sehen von Personen in der eigenen Wohnung, welche wiederum Gift hinterlassen würden, welches stinke. Die Symptome hätten sich erst vor vier Jahren ausgebildet.

Gemäss Angaben ihres Ehemannes sowie des Haus arztes käme es immer wieder dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kamente nicht einnehme, was zu einer starken Akzentuierung der psychotischen Symp tome führe. Diagnostisch sei eine anhaltend wahnhafte Störung von einer para noid halluzinatorischen Schizophrenie schw er abzugrenzen. Jedenfalls sei eine neuroleptische Behandlung absolut indiziert. Offenbar liege eine einge schränkte Medikamentencompliance vor. Die bestehende Behandlung inklusive Me d ika tion sei dringend weiterzuführen. Allenfalls sei ein teilstationärer Klinik aufent halt in einer Tagesklinik sinnvoll und hilfreich zur Verbesserung der Tages struktur ( Urk. 7/31/14 f.) .

Mit Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe seit 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne der Beschwerdeführerin z ufolge ihrer psychotischen Symptomatik (Wahnwahrnehmungen, Stimmenhören, optische Halluzinationen und Ich-Stö rungen) in ihrer Tätigkeit

als Hausfrau eine 50%ige Arb eits un fähigkeit attestiert werden ( Urk. 7/31/15 f.). 4. 5

Am 2 6. August 2014 erfolgte erneut

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haush alt. Unter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführ erin geklagten Leiden, der Wohn verhältnisse ( nach wie vor Wohn gemeinschaft mit ihrem Ehemann und zwei von drei erwachsenen Kin dern) sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Ab klärungs person

G.___ eine Einschränkung von 50 % für die Ernährung (gewichtet 22.5 % ), von 50 % für die Wohnungspflege (gewichtet 10 % ), von 30 % (ge wich tet 3 % ) für Einkäufe und weitere Besorgungen sowie

v on 50 % für die Wäsch e und Kleiderpflege (gewichtet 10 % ) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 45 ,5 % (Abklärungsbericht vom 4. September 201 4, Urk. 7/33/1-6 ). 4.6

Mit Eingabe vom 2 4. April 2015 reichte die Beschwerdef ührerin den Austritts bericht des

beurteilenden Facharztes der H.___ vom 2 5. Februar

2015 , worin der Verdacht auf eine paranoide Schizo phrenie diagnostiziert wurde , zu den Akten ( Urk. 7/63, Urk. 7/64). Aufgrund eines häus lichen Zwischenfalles, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin zunächst ihre Tochter und hernach sich selbst in einem Zimmer eingeschlossen hatte, sei erstere durch den herbeigerufenen Notfallpsychiater zufolge nicht auszu schliessender Selbstgefährdung per Fürsorgerische Unterbringung (FU) der Akut psy chia terie der H.___ zugeführt worden. Beim Eintrittsgespräch habe die Be schwer deführerin über starke Kopfschmerzen und Müdigkeit geklagt. Akusti sche und visuelle Halluzinationen habe sie verneint. Sie habe sich im Schlaf zimmer eingeschlossen, um ihre Ruhe zu haben. Von akuter Suizidalität habe sie sich glaubhaft distanziert. Aus dem Bericht erhellt ferner, d ie Beschwerde führerin habe sich anlässlich ihres s tationären Aufenthaltes vom 29. Dezember 2014 bis 2 7. Februar 2015 bezüglich ihrer Symptomatik bedeckt gehalten und diese dissi muliert. Sie habe keine Krankheitseinsicht gezeigt. Die Eintrittsmedi kation sei weitergeführt resp. im Verlauf erhöht worden, womit sich das Zu standsbild verbessert habe. Weiter hätten mehrere Familiengespräche stattge funden, an lässlich welcher die Bedeutung der regelm ässigen Medikamentenein nahme , der ambulanten Therapie sowie einer klaren Tagesstru ktur verdeutlicht worden seien . Ferner sei eine psychiatrische Spitex für die abendliche Medika mentenabgabe installiert worde n . Die morgendliche Medikation sei von der Be schwerde füh rerin mit Unterstützung durch die Angehörigen selbständig einzu nehmen. Die ambulante Anschlussbeha ndlung erfolge weiterhin im D.___ ( Urk. 7/64). 4.7

Im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 , worin erneut der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde , hielt die beurteilende Fachärztin der H.___

zusätzlich fest, es hätten anlässlich der Hospi talisation keine deutlichen Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund sowie ange sichts der erheblich eingeschränkten Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Beschwerdeführerin sei es während der ganzen Behandlungsdauer nicht möglich gewesen, eine klare Diagnose zu stellen. Zu den Fragen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermochte die beurtei lende Fachärztin nach eigener Einschätzung keine validen Angaben zu machen und verwies hierfür auf die (nach-)behandelnden Ärzte ( Urk. 7/66/1 ff.). 5. 5.1

Festzuhalten ist zunächst, dass

Dr. B.___ die bestehenden Behandlungs mass nahmen insofern als optimierungsfähig resp. –bedürftig taxierte , als dass er auf grund der erschwerten Medikamentencompliance

einerseits eine Depot-Ap pli ka - tion der Neuroleptikatherapie in Erwägung zog und andererseits ein teil statio närer Klinikaufenthalt im Rahmen einer Ta gesklinik als sinnvoll und hilfreich erachtete ( Urk. 7/31/18). Auch der behandelnde Haus arzt Dr. C.___

hielt dafür, es seien jedenfalls die bestehende Psychotherapie und die Einnahme der verordneten Neuroleptika weiterzuführen ( Urk. 7/21/2). Demge gen über nahm die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden An gaben

von Dr. C.___

(vgl. auch Serumspiegel vom 2 9. Januar 2013, Urk. 7/21/7) sowie ihres Ehemannes die verordneten Me dikamente nicht bzw. nicht zuverlässig ein, welcher Umstand denn auch jeweils zu einer starken Ak zentuierung der ps y chotischen Symptome führ t e (Urk. 7/31/15). Darüber hinaus hat die Beschwer de führerin bis zu ihrer Einweisung ins H.___

per FU im Dezember 2014 (vgl. E. 4.6) nie eine stationäre oder zumindest teilstationäre Behandlung in Anspruch ge nommen. Gleichzeitig erweist sich die e inmal monatlich fre quentierte ambu lante Psychotherapie im D.___

in Anbetracht der besagte n Symptomatik sowie nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin als zu wenig intensiv ( Urk. 7/33/2 ) .

Sodann ist aufgrund der Berichterstattung der beurteilenden Fachärzte des H.___ ausgewiesen, d ass unter konsequenter Medikamentene innahme, gegebenenfalls mitunter Erhöhung der Dosierung ,

eine Verbesserung d es Zustandsbildes erzielt werden k o nn te

(vgl. E.

4.6, E.

4.7). Aus den Berichten erhellt ferner, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hospitalisation

auch vom interdisziplinä ren Therapieangebot und einer Tagesstrukturierun g profitieren konnte , so dass die Belastungsurlaube zu Hause zunehmend besser verliefen ( Urk. 7/64/3, Urk. 7/66/2). Bereits

Dr. B.___

wies betreffend die von ihm festgestellte voll ständige Beeinträchtigung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Tag sowie anstehende (Haushalts-)Aufgaben zu planen und zu strukturieren ( Urk. 7/31/11), darauf hin, dass letztere unter konsequenter Einnahme der adäquaten neurolep tischen Medikation durchaus in der Lage sein sollte, einfache Arbeiten zu strukturieren und auszuführen ( Urk. 7/31/19).

Damit im Einklang

gab

schliess lich

auch der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fremdanamnese bei Dr. B.___ an , m it den Medikamenten „gehe es okay“ ( Urk. 7/31/8) . Soweit

in Folge niederschwelliger therapeutischer Behandlungsbemühungen bisher kein e Besserung eintrat, lässt dies

entgegen der Auffassung von Dr. E.___

jedenfalls nicht auf eine Therapieresistenz der fraglichen psychischen Leiden schliessen (vgl. E. 4.2). Ganz zu schweigen davon, dass es d em Bericht von Dr. E.___

an einer Darlegung objektivierbarer Befunde sowie diffe renzierten Auseinan der setzung mit den beklagten Beschwer den mangelt.

Zusammenfassend kann u nter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte zufolge

un ausgeschöpfter Behandlungsressourcen sowie in Anbetracht der ausgewiesenen grundsätzlichen Behandelbarkeit der vorliegenden psychischen Symptomatik

von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein.

Vor diesem Hintergrund kommt der

fraglichen Diagnose keine ergebnisrelevante Bedeutung zu und kann diese folge

dessen offen gelassen werden . Bleibt im merhin festzuhalten , dass sowohl die Berichte von Dr es .

C.___ und E.___ als auch das Gutachten von Dr. B.___

hinreichende objektive Befunde vermissen lassen und sich letztere bezüglich ihre r Diagnosen vielmehr vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Kommt hinzu, dass auch die beurteilenden Fachärzte des H.___

– selbst im Nachgang eines zweimonatigen Beobachtungszeitraums

- m angels deutlicher Hinweise für Wahn, Sinnestäu schung en und Ich-Störungen keine klare Diagnose zu stellen vermochten und dass der blosse Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie vor dem im Sozial versicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit selbstredend nicht Stand hält. 5. 2

Zusammenfassend ist überwiegend wahrschein lich erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, sich einer adä quaten therapeutischen und medikamentösen Behandlung zu unterziehen und ihre psychischen Lei den zu überwinden .

Bei diesem Ergebnis erübrig en sich weitere Ausführungen zur Statusfrage und zur Invaliditätsbemessung.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1965 geborene X.___ , Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 geborener Kinder, reiste im September 1988 aus der Z.___ in die Schweiz ein und war zulet zt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der P roduktion bei der A.___ tätig ( Urk. 7/13/2 , Urk. 7/33/2, Urk. 7/16 /3 ). Zwischenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozialhilfe ( Urk. 7/16) . Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis a uf eine schwere De pres si on / psychische Krankheit zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen In va li den versicherung an ( Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar

2013, Urk. 7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Ins be son dere veranlasste sie bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Juni

2014 ( Urk. 7/31/1-20 ). Zu dem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht e

vom 1 6. September 2013 und 4. September

2014, Urk. 7/27, Urk. 7/33) sowie

de r Hilfsbedürftigkeit (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2. Okto ber 2014, Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/37) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 2 5. Februar 2014 E. 5.3.3.3 und 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial- prak tisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7. 3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c ; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 1 8. April 2016 E. 4.1).

Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestä tigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5 und 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 1.2 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, sich einer adä quaten therapeutischen und medikamentösen Behandlung zu unterziehen und ihre psychischen Lei den zu überwinden .

Bei diesem Ergebnis erübrig en sich weitere Ausführungen zur Statusfrage und zur Invaliditätsbemessung.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.

E. 2 8. November 2014 ,

Urk. 7/39; Einwand vom 1 7. Dezember

2014, mit nach träglicher Einwand begründung vom 2 6. Januar 2015, Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich seit 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder bestehe jedoch keine Einschrän kung im Haushaltsbereich und damit kein Rentenanspruch ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte unter Hinweis auf ihre paranoide Schizophre nie, welche für sie selbst un d ihre Umgebung sehr gefährlich und nicht heilbar sei , und darüber hinaus mit der Zeit schlimmer werde ,

sinngemäss vor, die Ver weigerung einer Hilflosenentschädigung sowie die Annahme ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrem Aufgabenbereich seien völlig absurd ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2015, welche ausschliesslich den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat

( Urk. 2, vgl. Titel) , bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 8. Nov ember 2014 ( Urk. 7/37) ab gewiesen. Eine erneute Anspruchsprüfung (vgl.

Gesuch vom 2 3. Februar 2015 , Urk. 7/54 , E. 1 ) war jedenfalls im Zeitpunkt der Besc hwerdeerhebung bei der IV-Stelle anhängig . 3.3

Soweit die Beschwerdeführer in

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Hilf losenentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes u nd ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht ein zutreten. 3.4

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . Aufgrund der vorliegenden Akten hatte sie sich bereits im Jahre 1992 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet. Diesbezüglich sind mit Ausnahme der Verfügung vom 1 5. Juli

1993 , womit das Leistungsbegehren abgewiesen w u rde

( Urk. 7/1) , keine weiteren Akten vorhanden . D ie vorliegend relevante Anmel dung datie rend vom 9. Januar

2013 qualifiziert demnach als Neuanmeldung. Aufgrund der me di zinischen Aktenlage ist offensichtlich, dass jedenfalls mit der im Jahre 2011 manifest gewordenen Verschlechterung der psychischen Gesund heit eine wesent liche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. E. 1.5 ) .

4 .

Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgendermas sen dar: 4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 1. Mai 2013 diag nos tizi erte der seit Mai 2011 behandelnde Ha usarzt Dr. med. C.___ eine paranoide Schizophrenie ( Urk. 7/21/1). Die Beschwerdeführerin habe seit me hreren Monaten paranoide Ideen, woraufhin er sie im August 2011 zur wei teren Beurteilung und Behandlung an das Medizinische Zentrum D.___ überwiesen habe (vgl. 7/21/6). Die Prognose sei wahrscheinlich un günstig. Seit Sommer 2012 bestehe keine v erwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft . Die Belastbarkeit sei aus psychischer Sicht deutlich einge schränkt. Im Übrigen verwies Dr. C.___ auf die Berichterstattung de r behan delnden Fachärzte des D.___ (Urk. 7/21/2 , vgl. nachfolgend E. 4.2 ). 4.2

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 diagn ostizierte Dr. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/ 18/5). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2011 im D.___ in ambulanter Behand lung. Es bestehe eine deutlich therapierefraktäre und chronifizierte Störung trotz Einnahme von Neuroleptika ( Zyprexa und Abilify ). Sta ti o näre Behandlun gen seien bisher nicht erfolgt. Die wetterfühlige Beschwerdeführerin habe Angst vor Dunkelheit und davor , auf die Strasse zu gehen sowie verfolgt zu werden. Ausserdem bestünden optische Halluzinationen. Weiter beklage sie rheumati sche Schmerzen. Sie habe Schmerzen in den Händen und Schultern sowie im Kopf. Ferner leide sie unter Schwindel, Erbrechen und Schweissausbrüchen. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angabe n aus somatischer Sicht seit 2003 zu 100 %

arbeitsunfähig. Dr. E.___ hielt weiter fest, a ufgrund ihrer Hallu zinatio nen könne letztere keine gerichtete Tätigkeit ausführen und sei sie weder reise fähig noch in der Lage, regelmässig einem Arbeitsprozess nachzugehen. Ihr Alltag sei selbstbestimmt und ohne Fremdeinflüsse (keine anderen Menschen) noch knapp bewältigbar . Die Prognose sei hingegen schlecht. An eine Arbeits fähigkeit sei langfristig nicht zu denken ( Urk. 7/18/5 f.). 4.3

Am 2 0. August 2013 erfolgte erstmals eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushal

t. Im Abklärungsbericht vom 16. Septem ber 2013 ( Urk. 7/27/1-7) notie rte die Abklärungsperson F.___ zusam men fassend, die Beschwerdeführerin ( aktuell in Wohngemeinschaft mit ihrem Ehe mann und zwei von drei erwachsenen Kindern) sei von 1991 bis 2003 mit Un ter brüchen

und in unterschiedlichen

Pensen bei der Grossbäckerei A.___ er werbstätig gewesen. Dabei habe sie zeitweise gleichzeitig Arbeitslosengelder be zogen. S eit der Kündigung der A.___ im Jahre 2003 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens 2011 habe die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Von 2006 bis 2010 sei sie von der Sozialhilfe unterstützt worden. Die Beschwer deführerin habe, nachdem sie aus gesundheitsfremden Gründen die Kündigung erhalten habe, bis zum Eintritt ihres Gesundheitsscha dens viel Zeit gehabt, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Offensicht lich hätten die finanziellen Verhältnisse der Familie ausgereicht, so dass eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen sei. Auf grund dieses Sachverhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 7/27/3).

Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt nicht eingeschränkt ( Urk. 7/27/5 ff.). 4.4

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 1. Juni 2014 stellte Dr.

B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhalten d wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0 ) sowie differenzialdiagnostisch eine paranoid halluzinatorische Schizo phre nie mit spätem Beginn (ICD-10 F20.0) fest . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit notierte er eine frag liche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45, Urk. 7/31/13).

Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine kognitiven Einschränkungen gezeigt. Im forma len Denken sei sie leicht umständlich, habe aber kohärent Bericht erstattet und Fragen adäquat beantwortet. Formale Denkstörungen wie Verlangsamung, Be schleunigung, Einengung, Gedankenabreissen oder Gedankenkreisen seien nicht vorhanden . Ebenso wenig seien sprunghaftes Denken, Vorbeireden, Ideenflucht oder assoziative Lockerungen feststellbar gewesen. Ferner habe keine Wahn wahr neh mung bestanden. Die Stimmungslage sei eher aufgelockert, die Schwing ungs fähigk eit jedoch eingeschränkt . Ein affektiver Rapport habe nur stark er schwe rt hergestellt werden können . Anamnestisch habe die Beschwer deführerin von Wahnwahrnehmungen sowie Personen in der Wohnung, welche entweder tot seien oder weit weg wohnten, berichtet. Zudem habe sie über Vergif tungs ideen gesprochen. Sie höre St immen und Geräusche im Kopf. Aus serdem sei sie sehr lärmempfindlich. Dabei habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, der Lärm der Leute sei in ihrem Kopf. Ferner habe sie Gedankeneinge bungen und erlebe sie sich oft fremdgesteuert

( Urk. 7/21/10).

Aufgrund eines Mini-ICF-APP (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipati onsstörungen bei psychischen Erkrankungen) stellte Dr. B.___ eine vollstän dige B eeinträchtigung hinsichtlich d er Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Fähigkeit, den Tag und/oder an stehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, das heisst angemessene Zeit für Aktivitäten [Arbeit, Haushaltsführung, Erholung und andere Tages- und Frei zeitaktivitäten ] aufzuwenden, die R eihenfolge der Arbeitsabläufe si nnvoll zu strukturieren, diese wie geplant durchzuführen und zu beenden) fest . Weiter notierte Dr. B.___ eine schwere Beeinträchtigung ihrer Flexibilität und Um stellungsfähigkeit sowie Entscheidungs-, Urteils- und Durchhaltefähigkeit. Eine mittelgradige Einschränkung bestehe sodann hinsichtlich Spontan-Ak tivitäten sowie der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit familiäre bzw. intime Beziehungen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen. Hinsichtlich d er Verkehrsfähig keit

der Beschwerdeführerin notierte Dr. B.___ eine leichte E inschränkung. Demgegenüber sei ihre Fähi gkeit zur Selbst fürsorge und Selbst pflege uneinge schränkt ( Urk. 7/31/11 f.) .

In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus , i nnerhalb der letzten Jahre hätten sich bei der Beschwerdeführerin wahnhafte Symptome entwickelt. Diese würden eher als anhaltend wahnhaft denn als paranoid halluzinatorisch imponieren. Die Wahninhalte seien begrenzt auf V ergiftungsideen, indem die Beschwerdefüh rerin glaube, ihre Kleider und Haare seien giftig, sowie optische Halluzinationen im Sinne von Sehen von Personen in der eigenen Wohnung, welche wiederum Gift hinterlassen würden, welches stinke. Die Symptome hätten sich erst vor vier Jahren ausgebildet.

Gemäss Angaben ihres Ehemannes sowie des Haus arztes käme es immer wieder dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kamente nicht einnehme, was zu einer starken Akzentuierung der psychotischen Symp tome führe. Diagnostisch sei eine anhaltend wahnhafte Störung von einer para noid halluzinatorischen Schizophrenie schw er abzugrenzen. Jedenfalls sei eine neuroleptische Behandlung absolut indiziert. Offenbar liege eine einge schränkte Medikamentencompliance vor. Die bestehende Behandlung inklusive Me d ika tion sei dringend weiterzuführen. Allenfalls sei ein teilstationärer Klinik aufent halt in einer Tagesklinik sinnvoll und hilfreich zur Verbesserung der Tages struktur ( Urk. 7/31/14 f.) .

Mit Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe seit 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne der Beschwerdeführerin z ufolge ihrer psychotischen Symptomatik (Wahnwahrnehmungen, Stimmenhören, optische Halluzinationen und Ich-Stö rungen) in ihrer Tätigkeit

als Hausfrau eine 50%ige Arb eits un fähigkeit attestiert werden ( Urk. 7/31/15 f.). 4. 5

Am 2 6. August 2014 erfolgte erneut

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haush alt. Unter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführ erin geklagten Leiden, der Wohn verhältnisse ( nach wie vor Wohn gemeinschaft mit ihrem Ehemann und zwei von drei erwachsenen Kin dern) sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Ab klärungs person

G.___ eine Einschränkung von 50 % für die Ernährung (gewichtet 22.5 % ), von 50 % für die Wohnungspflege (gewichtet 10 % ), von 30 % (ge wich tet 3 % ) für Einkäufe und weitere Besorgungen sowie

v on 50 % für die Wäsch e und Kleiderpflege (gewichtet 10 % ) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 45 ,5 % (Abklärungsbericht vom 4. September 201 4, Urk. 7/33/1-6 ). 4.6

Mit Eingabe vom 2 4. April 2015 reichte die Beschwerdef ührerin den Austritts bericht des

beurteilenden Facharztes der H.___ vom 2 5. Februar

2015 , worin der Verdacht auf eine paranoide Schizo phrenie diagnostiziert wurde , zu den Akten ( Urk. 7/63, Urk. 7/64). Aufgrund eines häus lichen Zwischenfalles, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin zunächst ihre Tochter und hernach sich selbst in einem Zimmer eingeschlossen hatte, sei erstere durch den herbeigerufenen Notfallpsychiater zufolge nicht auszu schliessender Selbstgefährdung per Fürsorgerische Unterbringung (FU) der Akut psy chia terie der H.___ zugeführt worden. Beim Eintrittsgespräch habe die Be schwer deführerin über starke Kopfschmerzen und Müdigkeit geklagt. Akusti sche und visuelle Halluzinationen habe sie verneint. Sie habe sich im Schlaf zimmer eingeschlossen, um ihre Ruhe zu haben. Von akuter Suizidalität habe sie sich glaubhaft distanziert. Aus dem Bericht erhellt ferner, d ie Beschwerde führerin habe sich anlässlich ihres s tationären Aufenthaltes vom 29. Dezember 2014 bis 2 7. Februar 2015 bezüglich ihrer Symptomatik bedeckt gehalten und diese dissi muliert. Sie habe keine Krankheitseinsicht gezeigt. Die Eintrittsmedi kation sei weitergeführt resp. im Verlauf erhöht worden, womit sich das Zu standsbild verbessert habe. Weiter hätten mehrere Familiengespräche stattge funden, an lässlich welcher die Bedeutung der regelm ässigen Medikamentenein nahme , der ambulanten Therapie sowie einer klaren Tagesstru ktur verdeutlicht worden seien . Ferner sei eine psychiatrische Spitex für die abendliche Medika mentenabgabe installiert worde n . Die morgendliche Medikation sei von der Be schwerde füh rerin mit Unterstützung durch die Angehörigen selbständig einzu nehmen. Die ambulante Anschlussbeha ndlung erfolge weiterhin im D.___ ( Urk. 7/64). 4.7

Im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 , worin erneut der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde , hielt die beurteilende Fachärztin der H.___

zusätzlich fest, es hätten anlässlich der Hospi talisation keine deutlichen Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund sowie ange sichts der erheblich eingeschränkten Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Beschwerdeführerin sei es während der ganzen Behandlungsdauer nicht möglich gewesen, eine klare Diagnose zu stellen. Zu den Fragen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermochte die beurtei lende Fachärztin nach eigener Einschätzung keine validen Angaben zu machen und verwies hierfür auf die (nach-)behandelnden Ärzte ( Urk. 7/66/1 ff.). 5. 5.1

Festzuhalten ist zunächst, dass

Dr. B.___ die bestehenden Behandlungs mass nahmen insofern als optimierungsfähig resp. –bedürftig taxierte , als dass er auf grund der erschwerten Medikamentencompliance

einerseits eine Depot-Ap pli ka - tion der Neuroleptikatherapie in Erwägung zog und andererseits ein teil statio närer Klinikaufenthalt im Rahmen einer Ta gesklinik als sinnvoll und hilfreich erachtete ( Urk. 7/31/18). Auch der behandelnde Haus arzt Dr. C.___

hielt dafür, es seien jedenfalls die bestehende Psychotherapie und die Einnahme der verordneten Neuroleptika weiterzuführen ( Urk. 7/21/2). Demge gen über nahm die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden An gaben

von Dr. C.___

(vgl. auch Serumspiegel vom 2 9. Januar 2013, Urk. 7/21/7) sowie ihres Ehemannes die verordneten Me dikamente nicht bzw. nicht zuverlässig ein, welcher Umstand denn auch jeweils zu einer starken Ak zentuierung der ps y chotischen Symptome führ t e (Urk. 7/31/15). Darüber hinaus hat die Beschwer de führerin bis zu ihrer Einweisung ins H.___

per FU im Dezember 2014 (vgl. E. 4.6) nie eine stationäre oder zumindest teilstationäre Behandlung in Anspruch ge nommen. Gleichzeitig erweist sich die e inmal monatlich fre quentierte ambu lante Psychotherapie im D.___

in Anbetracht der besagte n Symptomatik sowie nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin als zu wenig intensiv ( Urk. 7/33/2 ) .

Sodann ist aufgrund der Berichterstattung der beurteilenden Fachärzte des H.___ ausgewiesen, d ass unter konsequenter Medikamentene innahme, gegebenenfalls mitunter Erhöhung der Dosierung ,

eine Verbesserung d es Zustandsbildes erzielt werden k o nn te

(vgl. E.

4.6, E.

4.7). Aus den Berichten erhellt ferner, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hospitalisation

auch vom interdisziplinä ren Therapieangebot und einer Tagesstrukturierun g profitieren konnte , so dass die Belastungsurlaube zu Hause zunehmend besser verliefen ( Urk. 7/64/3, Urk. 7/66/2). Bereits

Dr. B.___

wies betreffend die von ihm festgestellte voll ständige Beeinträchtigung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Tag sowie anstehende (Haushalts-)Aufgaben zu planen und zu strukturieren ( Urk. 7/31/11), darauf hin, dass letztere unter konsequenter Einnahme der adäquaten neurolep tischen Medikation durchaus in der Lage sein sollte, einfache Arbeiten zu strukturieren und auszuführen ( Urk. 7/31/19).

Damit im Einklang

gab

schliess lich

auch der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fremdanamnese bei Dr. B.___ an , m it den Medikamenten „gehe es okay“ ( Urk. 7/31/8) . Soweit

in Folge niederschwelliger therapeutischer Behandlungsbemühungen bisher kein e Besserung eintrat, lässt dies

entgegen der Auffassung von Dr. E.___

jedenfalls nicht auf eine Therapieresistenz der fraglichen psychischen Leiden schliessen (vgl. E. 4.2). Ganz zu schweigen davon, dass es d em Bericht von Dr. E.___

an einer Darlegung objektivierbarer Befunde sowie diffe renzierten Auseinan der setzung mit den beklagten Beschwer den mangelt.

Zusammenfassend kann u nter Hinweis auf das unter E.

E. 7 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00820 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

31. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dr. Y.___ Consulting - Übersetzung gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1965 geborene X.___ , Mutter dreier 1988, 1992 und 1994 geborener Kinder, reiste im September 1988 aus der Z.___ in die Schweiz ein und war zulet zt bis Juni 2003 als Mitarbeiterin in der P roduktion bei der A.___ tätig ( Urk. 7/13/2 , Urk. 7/33/2, Urk. 7/16 /3 ). Zwischenzeitlich bezog sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung resp. Sozialhilfe ( Urk. 7/16) . Mit Datum vom 9. Januar 2013 meldete sie sich unter Hinweis a uf eine schwere De pres si on / psychische Krankheit zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen In va li den versicherung an ( Urk. 7/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 8. Februar

2013, Urk. 7/16) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Ins be son dere veranlasste sie bei Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 2 1. Juni

2014 ( Urk. 7/31/1-20 ). Zu dem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklä rung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt (Abklärungsbericht e

vom 1 6. September 2013 und 4. September

2014, Urk. 7/27, Urk. 7/33) sowie

de r Hilfsbedürftigkeit (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 2. Okto ber 2014, Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 1 8. November 2014 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung ( Urk. 7/37) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. November 2014 ,

Urk. 7/39; Einwand vom 1 7. Dezember

2014, mit nach träglicher Einwand begründung vom 2 6. Januar 2015, Urk. 7 / 42, Urk. 7/47 ) wies die IV-Stelle das Rent enbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 3 1. Juli 2015 ab ( Urk. 2 ).

Zwischenzeitlich stellte die Versicherte ein Gesuch um erneu te Prüfung ihres Anspruchs auf Hilflosenentschädigung ( vgl. Gesuch vom 2 3. Februar

2015, Urk. 7/54 ). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 1. Juli

2015 erhob X.___ am 1 9. August 2015 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und ihr eine Rente sowie Hilfl osenentschädigung zuzusprechen ( Urk. 1 S.

2) . Mit Be schwerdeantwort vom 15. September 2015 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 1 6. Septem ber 2015 (Urk.

8) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem be r 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychia trische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 2 5. Februar 2014 E. 5.3.3.3 und 8C_1/2016 vom 22. Februar 2016 E. 2.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unab hängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein.

Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial- prak tisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7. 3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c ; vgl. Urteile des Bundesge richtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 1 8. April 2016 E. 4.1).

Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestä tigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_111/2016 vom 9. Mai 2016 E. 5 und 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1. 7

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn un d insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergang en ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Aufgabenbereich seit 2011 zu 50 % arbeitsunfähig. Unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder bestehe jedoch keine Einschrän kung im Haushaltsbereich und damit kein Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin brachte unter Hinweis auf ihre paranoide Schizophre nie, welche für sie selbst un d ihre Umgebung sehr gefährlich und nicht heilbar sei , und darüber hinaus mit der Zeit schlimmer werde ,

sinngemäss vor, die Ver weigerung einer Hilflosenentschädigung sowie die Annahme ei ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in ihrem Aufgabenbereich seien völlig absurd ( Urk. 1 ). 3. 3.1

Die angefochtene Verfügung vom 3 1. Juli 2015, welche ausschliesslich den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat

( Urk. 2, vgl. Titel) , bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt die Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3.2

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung

wurde mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 1 8. Nov ember 2014 ( Urk. 7/37) ab gewiesen. Eine erneute Anspruchsprüfung (vgl.

Gesuch vom 2 3. Februar 2015 , Urk. 7/54 , E. 1 ) war jedenfalls im Zeitpunkt der Besc hwerdeerhebung bei der IV-Stelle anhängig . 3.3

Soweit die Beschwerdeführer in

im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Hilf losenentschädigung beantragt, liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes u nd ist diesbezüglich auf die Be schwerde nicht ein zutreten. 3.4

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat . Aufgrund der vorliegenden Akten hatte sie sich bereits im Jahre 1992 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invali denversicherung angemeldet. Diesbezüglich sind mit Ausnahme der Verfügung vom 1 5. Juli

1993 , womit das Leistungsbegehren abgewiesen w u rde

( Urk. 7/1) , keine weiteren Akten vorhanden . D ie vorliegend relevante Anmel dung datie rend vom 9. Januar

2013 qualifiziert demnach als Neuanmeldung. Aufgrund der me di zinischen Aktenlage ist offensichtlich, dass jedenfalls mit der im Jahre 2011 manifest gewordenen Verschlechterung der psychischen Gesund heit eine wesent liche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist (vgl. E. 1.5 ) .

4 .

Die zur Invaliditätsbemessung relevanten Unterlagen stellen sich folgendermas sen dar: 4.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 1. Mai 2013 diag nos tizi erte der seit Mai 2011 behandelnde Ha usarzt Dr. med. C.___ eine paranoide Schizophrenie ( Urk. 7/21/1). Die Beschwerdeführerin habe seit me hreren Monaten paranoide Ideen, woraufhin er sie im August 2011 zur wei teren Beurteilung und Behandlung an das Medizinische Zentrum D.___ überwiesen habe (vgl. 7/21/6). Die Prognose sei wahrscheinlich un günstig. Seit Sommer 2012 bestehe keine v erwertbare Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft . Die Belastbarkeit sei aus psychischer Sicht deutlich einge schränkt. Im Übrigen verwies Dr. C.___ auf die Berichterstattung de r behan delnden Fachärzte des D.___ (Urk. 7/21/2 , vgl. nachfolgend E. 4.2 ). 4.2

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 7. März 2013 diagn ostizierte Dr. E.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, D.___ , mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10, F20.0) sowie (2) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 7/ 18/5). Die Beschwerdeführerin sei seit August 2011 im D.___ in ambulanter Behand lung. Es bestehe eine deutlich therapierefraktäre und chronifizierte Störung trotz Einnahme von Neuroleptika ( Zyprexa und Abilify ). Sta ti o näre Behandlun gen seien bisher nicht erfolgt. Die wetterfühlige Beschwerdeführerin habe Angst vor Dunkelheit und davor , auf die Strasse zu gehen sowie verfolgt zu werden. Ausserdem bestünden optische Halluzinationen. Weiter beklage sie rheumati sche Schmerzen. Sie habe Schmerzen in den Händen und Schultern sowie im Kopf. Ferner leide sie unter Schwindel, Erbrechen und Schweissausbrüchen. Die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angabe n aus somatischer Sicht seit 2003 zu 100 %

arbeitsunfähig. Dr. E.___ hielt weiter fest, a ufgrund ihrer Hallu zinatio nen könne letztere keine gerichtete Tätigkeit ausführen und sei sie weder reise fähig noch in der Lage, regelmässig einem Arbeitsprozess nachzugehen. Ihr Alltag sei selbstbestimmt und ohne Fremdeinflüsse (keine anderen Menschen) noch knapp bewältigbar . Die Prognose sei hingegen schlecht. An eine Arbeits fähigkeit sei langfristig nicht zu denken ( Urk. 7/18/5 f.). 4.3

Am 2 0. August 2013 erfolgte erstmals eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushal

t. Im Abklärungsbericht vom 16. Septem ber 2013 ( Urk. 7/27/1-7) notie rte die Abklärungsperson F.___ zusam men fassend, die Beschwerdeführerin ( aktuell in Wohngemeinschaft mit ihrem Ehe mann und zwei von drei erwachsenen Kindern) sei von 1991 bis 2003 mit Un ter brüchen

und in unterschiedlichen

Pensen bei der Grossbäckerei A.___ er werbstätig gewesen. Dabei habe sie zeitweise gleichzeitig Arbeitslosengelder be zogen. S eit der Kündigung der A.___ im Jahre 2003 bis zum Eintritt des Gesundheitsschadens 2011 habe die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen. Von 2006 bis 2010 sei sie von der Sozialhilfe unterstützt worden. Die Beschwer deführerin habe, nachdem sie aus gesundheitsfremden Gründen die Kündigung erhalten habe, bis zum Eintritt ihres Gesundheitsscha dens viel Zeit gehabt, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Offensicht lich hätten die finanziellen Verhältnisse der Familie ausgereicht, so dass eine Arbeitsaufnahme der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen sei. Auf grund dieses Sachverhaltes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie auch bei guter Gesundheit vollumfänglich im Haushalt tä tig wäre ( Urk. 7/27/3).

Die Abklärungsperson notierte die konkreten Aufgabenbereiche, deren zeitliche Gewichtung und die jeweiligen Einschränkungen und kam zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt nicht eingeschränkt ( Urk. 7/27/5 ff.). 4.4

In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2 1. Juni 2014 stellte Dr.

B.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhalten d wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0 ) sowie differenzialdiagnostisch eine paranoid halluzinatorische Schizo phre nie mit spätem Beginn (ICD-10 F20.0) fest . Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit notierte er eine frag liche Somatisierungsstörung (ICD-10 F45, Urk. 7/31/13).

Dr. B.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Es hätten sich keine kognitiven Einschränkungen gezeigt. Im forma len Denken sei sie leicht umständlich, habe aber kohärent Bericht erstattet und Fragen adäquat beantwortet. Formale Denkstörungen wie Verlangsamung, Be schleunigung, Einengung, Gedankenabreissen oder Gedankenkreisen seien nicht vorhanden . Ebenso wenig seien sprunghaftes Denken, Vorbeireden, Ideenflucht oder assoziative Lockerungen feststellbar gewesen. Ferner habe keine Wahn wahr neh mung bestanden. Die Stimmungslage sei eher aufgelockert, die Schwing ungs fähigk eit jedoch eingeschränkt . Ein affektiver Rapport habe nur stark er schwe rt hergestellt werden können . Anamnestisch habe die Beschwer deführerin von Wahnwahrnehmungen sowie Personen in der Wohnung, welche entweder tot seien oder weit weg wohnten, berichtet. Zudem habe sie über Vergif tungs ideen gesprochen. Sie höre St immen und Geräusche im Kopf. Aus serdem sei sie sehr lärmempfindlich. Dabei habe die Beschwerdeführerin das Gefühl, der Lärm der Leute sei in ihrem Kopf. Ferner habe sie Gedankeneinge bungen und erlebe sie sich oft fremdgesteuert

( Urk. 7/21/10).

Aufgrund eines Mini-ICF-APP (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipati onsstörungen bei psychischen Erkrankungen) stellte Dr. B.___ eine vollstän dige B eeinträchtigung hinsichtlich d er Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Planung und Strukturierung von Aufgaben (Fähigkeit, den Tag und/oder an stehende Aufgaben zu planen und zu strukturieren, das heisst angemessene Zeit für Aktivitäten [Arbeit, Haushaltsführung, Erholung und andere Tages- und Frei zeitaktivitäten ] aufzuwenden, die R eihenfolge der Arbeitsabläufe si nnvoll zu strukturieren, diese wie geplant durchzuführen und zu beenden) fest . Weiter notierte Dr. B.___ eine schwere Beeinträchtigung ihrer Flexibilität und Um stellungsfähigkeit sowie Entscheidungs-, Urteils- und Durchhaltefähigkeit. Eine mittelgradige Einschränkung bestehe sodann hinsichtlich Spontan-Ak tivitäten sowie der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit familiäre bzw. intime Beziehungen aufzunehmen und aufrechtzuerhalten, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Anpassungs fähigkeit an Regeln und Routinen. Hinsichtlich d er Verkehrsfähig keit

der Beschwerdeführerin notierte Dr. B.___ eine leichte E inschränkung. Demgegenüber sei ihre Fähi gkeit zur Selbst fürsorge und Selbst pflege uneinge schränkt ( Urk. 7/31/11 f.) .

In seiner Beurteilung führte Dr. B.___ aus , i nnerhalb der letzten Jahre hätten sich bei der Beschwerdeführerin wahnhafte Symptome entwickelt. Diese würden eher als anhaltend wahnhaft denn als paranoid halluzinatorisch imponieren. Die Wahninhalte seien begrenzt auf V ergiftungsideen, indem die Beschwerdefüh rerin glaube, ihre Kleider und Haare seien giftig, sowie optische Halluzinationen im Sinne von Sehen von Personen in der eigenen Wohnung, welche wiederum Gift hinterlassen würden, welches stinke. Die Symptome hätten sich erst vor vier Jahren ausgebildet.

Gemäss Angaben ihres Ehemannes sowie des Haus arztes käme es immer wieder dazu, dass die Beschwerdeführerin ihre Medi kamente nicht einnehme, was zu einer starken Akzentuierung der psychotischen Symp tome führe. Diagnostisch sei eine anhaltend wahnhafte Störung von einer para noid halluzinatorischen Schizophrenie schw er abzugrenzen. Jedenfalls sei eine neuroleptische Behandlung absolut indiziert. Offenbar liege eine einge schränkte Medikamentencompliance vor. Die bestehende Behandlung inklusive Me d ika tion sei dringend weiterzuführen. Allenfalls sei ein teilstationärer Klinik aufent halt in einer Tagesklinik sinnvoll und hilfreich zur Verbesserung der Tages struktur ( Urk. 7/31/14 f.) .

Mit Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin bestehe seit 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Weiter könne der Beschwerdeführerin z ufolge ihrer psychotischen Symptomatik (Wahnwahrnehmungen, Stimmenhören, optische Halluzinationen und Ich-Stö rungen) in ihrer Tätigkeit

als Hausfrau eine 50%ige Arb eits un fähigkeit attestiert werden ( Urk. 7/31/15 f.). 4. 5

Am 2 6. August 2014 erfolgte erneut

eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haush alt. Unter Berücksichtigung der von der Be schwerdeführ erin geklagten Leiden, der Wohn verhältnisse ( nach wie vor Wohn gemeinschaft mit ihrem Ehemann und zwei von drei erwachsenen Kin dern) sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder ermittelte die Ab klärungs person

G.___ eine Einschränkung von 50 % für die Ernährung (gewichtet 22.5 % ), von 50 % für die Wohnungspflege (gewichtet 10 % ), von 30 % (ge wich tet 3 % ) für Einkäufe und weitere Besorgungen sowie

v on 50 % für die Wäsch e und Kleiderpflege (gewichtet 10 % ) und errechnete infolgedessen eine Einschränkung von insgesamt 45 ,5 % (Abklärungsbericht vom 4. September 201 4, Urk. 7/33/1-6 ). 4.6

Mit Eingabe vom 2 4. April 2015 reichte die Beschwerdef ührerin den Austritts bericht des

beurteilenden Facharztes der H.___ vom 2 5. Februar

2015 , worin der Verdacht auf eine paranoide Schizo phrenie diagnostiziert wurde , zu den Akten ( Urk. 7/63, Urk. 7/64). Aufgrund eines häus lichen Zwischenfalles, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin zunächst ihre Tochter und hernach sich selbst in einem Zimmer eingeschlossen hatte, sei erstere durch den herbeigerufenen Notfallpsychiater zufolge nicht auszu schliessender Selbstgefährdung per Fürsorgerische Unterbringung (FU) der Akut psy chia terie der H.___ zugeführt worden. Beim Eintrittsgespräch habe die Be schwer deführerin über starke Kopfschmerzen und Müdigkeit geklagt. Akusti sche und visuelle Halluzinationen habe sie verneint. Sie habe sich im Schlaf zimmer eingeschlossen, um ihre Ruhe zu haben. Von akuter Suizidalität habe sie sich glaubhaft distanziert. Aus dem Bericht erhellt ferner, d ie Beschwerde führerin habe sich anlässlich ihres s tationären Aufenthaltes vom 29. Dezember 2014 bis 2 7. Februar 2015 bezüglich ihrer Symptomatik bedeckt gehalten und diese dissi muliert. Sie habe keine Krankheitseinsicht gezeigt. Die Eintrittsmedi kation sei weitergeführt resp. im Verlauf erhöht worden, womit sich das Zu standsbild verbessert habe. Weiter hätten mehrere Familiengespräche stattge funden, an lässlich welcher die Bedeutung der regelm ässigen Medikamentenein nahme , der ambulanten Therapie sowie einer klaren Tagesstru ktur verdeutlicht worden seien . Ferner sei eine psychiatrische Spitex für die abendliche Medika mentenabgabe installiert worde n . Die morgendliche Medikation sei von der Be schwerde füh rerin mit Unterstützung durch die Angehörigen selbständig einzu nehmen. Die ambulante Anschlussbeha ndlung erfolge weiterhin im D.___ ( Urk. 7/64). 4.7

Im Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2015 , worin erneut der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (F20.0) diagnostiziert wurde , hielt die beurteilende Fachärztin der H.___

zusätzlich fest, es hätten anlässlich der Hospi talisation keine deutlichen Hinweise für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen festgestellt werden können. Vor diesem Hintergrund sowie ange sichts der erheblich eingeschränkten Kooperationsbereitschaft und – fähigkeit der Beschwerdeführerin sei es während der ganzen Behandlungsdauer nicht möglich gewesen, eine klare Diagnose zu stellen. Zu den Fragen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vermochte die beurtei lende Fachärztin nach eigener Einschätzung keine validen Angaben zu machen und verwies hierfür auf die (nach-)behandelnden Ärzte ( Urk. 7/66/1 ff.). 5. 5.1

Festzuhalten ist zunächst, dass

Dr. B.___ die bestehenden Behandlungs mass nahmen insofern als optimierungsfähig resp. –bedürftig taxierte , als dass er auf grund der erschwerten Medikamentencompliance

einerseits eine Depot-Ap pli ka - tion der Neuroleptikatherapie in Erwägung zog und andererseits ein teil statio närer Klinikaufenthalt im Rahmen einer Ta gesklinik als sinnvoll und hilfreich erachtete ( Urk. 7/31/18). Auch der behandelnde Haus arzt Dr. C.___

hielt dafür, es seien jedenfalls die bestehende Psychotherapie und die Einnahme der verordneten Neuroleptika weiterzuführen ( Urk. 7/21/2). Demge gen über nahm die Beschwerdeführerin gemäss übereinstimmenden An gaben

von Dr. C.___

(vgl. auch Serumspiegel vom 2 9. Januar 2013, Urk. 7/21/7) sowie ihres Ehemannes die verordneten Me dikamente nicht bzw. nicht zuverlässig ein, welcher Umstand denn auch jeweils zu einer starken Ak zentuierung der ps y chotischen Symptome führ t e (Urk. 7/31/15). Darüber hinaus hat die Beschwer de führerin bis zu ihrer Einweisung ins H.___

per FU im Dezember 2014 (vgl. E. 4.6) nie eine stationäre oder zumindest teilstationäre Behandlung in Anspruch ge nommen. Gleichzeitig erweist sich die e inmal monatlich fre quentierte ambu lante Psychotherapie im D.___

in Anbetracht der besagte n Symptomatik sowie nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin als zu wenig intensiv ( Urk. 7/33/2 ) .

Sodann ist aufgrund der Berichterstattung der beurteilenden Fachärzte des H.___ ausgewiesen, d ass unter konsequenter Medikamentene innahme, gegebenenfalls mitunter Erhöhung der Dosierung ,

eine Verbesserung d es Zustandsbildes erzielt werden k o nn te

(vgl. E.

4.6, E.

4.7). Aus den Berichten erhellt ferner, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Hospitalisation

auch vom interdisziplinä ren Therapieangebot und einer Tagesstrukturierun g profitieren konnte , so dass die Belastungsurlaube zu Hause zunehmend besser verliefen ( Urk. 7/64/3, Urk. 7/66/2). Bereits

Dr. B.___

wies betreffend die von ihm festgestellte voll ständige Beeinträchtigung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den Tag sowie anstehende (Haushalts-)Aufgaben zu planen und zu strukturieren ( Urk. 7/31/11), darauf hin, dass letztere unter konsequenter Einnahme der adäquaten neurolep tischen Medikation durchaus in der Lage sein sollte, einfache Arbeiten zu strukturieren und auszuführen ( Urk. 7/31/19).

Damit im Einklang

gab

schliess lich

auch der Ehemann der Beschwerdeführerin im Rahmen der Fremdanamnese bei Dr. B.___ an , m it den Medikamenten „gehe es okay“ ( Urk. 7/31/8) . Soweit

in Folge niederschwelliger therapeutischer Behandlungsbemühungen bisher kein e Besserung eintrat, lässt dies

entgegen der Auffassung von Dr. E.___

jedenfalls nicht auf eine Therapieresistenz der fraglichen psychischen Leiden schliessen (vgl. E. 4.2). Ganz zu schweigen davon, dass es d em Bericht von Dr. E.___

an einer Darlegung objektivierbarer Befunde sowie diffe renzierten Auseinan der setzung mit den beklagten Beschwer den mangelt.

Zusammenfassend kann u nter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte zufolge

un ausgeschöpfter Behandlungsressourcen sowie in Anbetracht der ausgewiesenen grundsätzlichen Behandelbarkeit der vorliegenden psychischen Symptomatik

von einer invalidisierenden Leidensresistenz nicht die Rede sein.

Vor diesem Hintergrund kommt der

fraglichen Diagnose keine ergebnisrelevante Bedeutung zu und kann diese folge

dessen offen gelassen werden . Bleibt im merhin festzuhalten , dass sowohl die Berichte von Dr es .

C.___ und E.___ als auch das Gutachten von Dr. B.___

hinreichende objektive Befunde vermissen lassen und sich letztere bezüglich ihre r Diagnosen vielmehr vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützen. Kommt hinzu, dass auch die beurteilenden Fachärzte des H.___

– selbst im Nachgang eines zweimonatigen Beobachtungszeitraums

- m angels deutlicher Hinweise für Wahn, Sinnestäu schung en und Ich-Störungen keine klare Diagnose zu stellen vermochten und dass der blosse Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie vor dem im Sozial versicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit selbstredend nicht Stand hält. 5. 2

Zusammenfassend ist überwiegend wahrschein lich erstellt, dass es der Beschwer deführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E.

1.2 mit Hin weisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein gelten den Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, sich einer adä quaten therapeutischen und medikamentösen Behandlung zu unterziehen und ihre psychischen Lei den zu überwinden .

Bei diesem Ergebnis erübrig en sich weitere Ausführungen zur Statusfrage und zur Invaliditätsbemessung.

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche-rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge -legt.

Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird , soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dr. Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger