Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, meldete sich am
21. Juli 2000 unter Hinweis auf eine generalisierte Tendomyopathie und eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer R ente ( Urk. 6/1 Ziff. 7.2 und 7.8) an. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Juni bis August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 6 /34) und ab Septem ber 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 6/35) , zuzüg lich Zusatz- und Kinderrenten , zu. 1.2
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/49/1-2) holte die IV-Stelle unter anderem bei m
behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 6/51/1-2) u nd verneinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/53) mit in Rechtskraft erwach s ener Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) ei nen
Anspruch der Ver sicherten auf Erhöhung der ihr bisher ausgerichteten halben Rente.
1.3
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 28. August 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 6 /56 /1-2 ) holte die IV-Stelle erneut bei m behan deln den rheumatologischen Facharzt der Versicherten einen Bericht ein (Urk. 6/58) und verneinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/64) mit in Rechtskraft er wachsener Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66) einen An spruch der Versicherten auf Erhöhung der ihr bisher ausgerichteten halben Rente. 1.4
Nach Eingang des von der Beschwerdeführeri n am 9. Dezember 2010 ausge füll t en Revisionsfragebogens (Urk. 6 /67 /1-3 ) holte die IV-Stelle bei einem be han deln den allgemeinmedizinischen Facharzt der Versicherten einen Bericht (Urk. 6 /72/1-4) ein und stellte mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente fest. 1.5
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/82/1-2) gab die IV-Stelle der Versicherte n mit Mit tei lung vom 24. Februar 2014 (Urk. 6 /98) bekannt , dass sie eine bidiszi pli näre medizinische Begutachtung durch Dr. med. Y.___ ( Rheuma tolo gie ) und Dr. med. Z.___ ( Psychiatrie )
veranlassen werde . Mit Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 6 /106) hielt die IV-Stelle an der Durch führung der vorgesehenen bidisziplinären, rheumatolo gi schen und psy chia trischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___
fest. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2 5. April 2014 erhob ene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtkraft erwachsenen Urteil IV.2014.00593 vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/110) ab. 1.6
In der Folge wurde die Versicherte von Dr. Y.___ und Prof.
Dr. Z.___ begutachtet, welche ihr Gutachten am 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127, Urk. 6/123 und Urk. 6/128) erstatteten. Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/131) nahm die Versicherte am 4. April 2016 dazu Stellung ( Urk. 6/137) und reichte eine Stellungnahme ihres behandelnden rheumatologischen Fach arztes vom 2 6. Februar 2016 ( Urk. 6/137) ein, worauf die IV-Stelle eine Stel lungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/139/2-3) sowie zwei das Gutachten vom 1 8. August 2015 ergänzende Stel lungnahmen von Dr. Y.___ vom 9. August
2016 ( Urk. 6/142/1-2, Urk. 6/142/5-9) einholte. Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk. 6/151 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf und hob die der Versicherten bis her ausgerichtete halbe Rente per Ende des Monats Februar 2017 auf. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 7. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten , die bisher ausgerichtete Invalidenrente weiterhin auszurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 (Urk. 5) die Ab weisun g der Beschwerde , worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 9. Juni 2017 ( Urk.
8) dazu Stellung nahm und zwei Arztberichte ( Urk. 9/1-2) einreichte. Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 6. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid ge wor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.6
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenre vi sion , so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). 1.7
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines for mell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ; BGE 110 V 291 E. 3). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf perio dische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2, 8C_818/2012 vom 1 1. März 2013 E. 6.1 und 9C_22/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.1). 1.8
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtig en Rechts anwendung einschliesslich
unrichtig er Tatsachenfeststellung im Sinne der Sach verhaltswürdigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellos en Unrichtig keit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen I nvaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifel los ist die Unrichtig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtig keit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.9
Eine zweifellos e Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich kor rekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E.
5.1 ; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E.
5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.10
Die Verwaltung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 514 E. 3.5) auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung Ver waltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen. 1.11
Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herab gesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfü gung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich im Rahmen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfü gung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisions verfügung der gesamte Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.4). 1.12
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor ge ht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wieder er wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cher te Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgren zungs kri terien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 1.13
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei Erlass der ur sprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober
2003 (Urk. 6/ 33,
Urk. 6/34, Urk. 6/35) als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich unter geringen, alte rsentsprechenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten habe, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewes en sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beurteilung der medi zinischen Aktenlage zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzu sprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 (Urk.
6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) durch die Beschwerdegegnerin nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Renten verfügung en nicht in Betracht komme ( Urk. 1 S. 6). 3.
3.1
N ach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechende Verfügungen vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) prüfte die Beschwerde geg nerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin jeweils in materieller Hin sicht neu und stellte mit Verfügungen vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezem ber 2007 (Urk. 6/66) sowie mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest. Da gemäss der erwähnten Re chtsprechung (vorstehend E. 1.11) die ursprüngliche Renten verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und bei einem wieder erwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsver fügung nicht wieder auflebt, ist vorliegend der gesamte Rentenanspruch ex nunc und pro futuro in allen seinen Teilen neu zu beurteilen . 3.2
Streitig und zu prüfen gilt es vorliegend daher einerseits ( unter dem Titel der Wiedererwägung ) , ob die ursprüngliche Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) beziehungsweise die nachfolgenden Revisions ver fügungen
vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66) und die Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) zweifellos un richtig gewesen waren. Andererseits gilt es ( unter dem Titel der Rentenrevision ) zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 (Urk.
6/75)
bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise wesentlich verändert hat. 4. 4.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6 /33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Ärzte der Medas
A.___ vom 1 5. März 2002 ( Urk. 6/13), auf Bericht von Dr. med. B.___ vom 2 5. November 2002 ( Urk. 6/25) und auf die Stel lungnahme von Dr. med. C.___ ihres Medizinischen Dienstes ( M D) vom 4. Februar 2003 ( Urk. 6/31/2). 4.2
Die Ärzte der Medas
A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gut achten vom 1 5. März 2002 ( Urk. 6/13/1-10 ) , dass die Beschwerdeführerin am 2 6. und am 2 8. November 2001 ambulant internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Hauptdiagnosen , mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zerviko - und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopfprotraktion , lumbale Hyperlordose - muskuläre r Dysbalance und Insuffizienz - Sakralisation
des LWK5 - leichter Spondylarthrosen der distalen LWS - Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom - geltungsbedürftige Persönlichkeit mit stark histrionischen Charakter zü gen und Tendenz zu demonstrativem Verhalten Nebendiagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - subklinische Hypothyreose - Adipositas - Myopie - sectio
ceasarea - Histiomexcision im September 2001
Sie stellten fest , dass die internistische Untersuchung keine Pathologien, und dass die rheumatologische Untersuchung eine Wirbelsäulenfehlstatik mit Hyper kyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopfprotraktion und lumbaler Hyperlordose ergeben habe. Bei uneingeschränkter Beweglich keit der Wirbel säule seien spondylogene Weichteilsymptome sowie eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz festzustellen gewesen , wobei 14 der 18 Tenderpoints zur Diag nose
eines Fibromyalgiesyndroms
druckdolent gewesen seien (S. 8) . Die psy chiatrische Untersuchung habe das Bild einer geltungsbedürftigen Persönlich keit mit stark histrionischen Zügen und einer Tendenz zu demonstrativem Verhalten ergeben (S. 9).
Die histrionischen
Charkterzüge seien zwar nicht per se invalidisierend, könnten aber depressive Verstimmungen und eine Verstärkung der psychosomatischen Beschwerden zur Folge haben, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit von höchstens 20 % bestehe ( Urk. 6/13/ 12-16 S. 4 unten ).
Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bishe rigen Tätigkeit als Hilfsgärtnerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer , wechselbelastender Tä tigkeiten, ohne rückenbelastende Tätigkeiten und ohne das Heben von Lasten von einem Ge wicht von über 15 Kilogramm , ohne Einschränkungen zuzumuten. Aus psychia trischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ( Urk. 6/13/1-10 S. 9). 4.3
Die Ärzte des Instituts für Radiologie des D.___ stellte n in ihrem Bericht vom 1 9. November 2002 ( Urk. 6/123/90-91) fest , dass eine am 1 8. November 2002 durchgeführte Skelettszintigraphie eine rec htsbetont hoc h aktive calcanear plantare Umbauzone und daneben
Zeichen einer Tendin opathie am Ansatz der Rotatoren am Tuberculum
majus
rechts sowie eine deutliche Speichervermehrung der Schultern, der Hü ftgelenke und der Kniegelenke medial und retropatellär ergeben habe. Neben der als Hauptbefund festgestellten auf fälligen spongiösen Reaktion am plantaren Tuber
calcanei rechts bestünden bei der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Alters eher fortgeschrittene, aktive dege nerative Veränderungen der Schulter, der Hüften und der Kniegelenke sowie eine Periarthritis humeroscapularis
(PHS) tendinopathica rechts
(S. 1). 4.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 5. November 2002 (Urk.
6/
25) eine Vitamin D-Aufnahmestörung und einen Verdacht auf ein Karpaltunnel syn drom beidseits (S. 1) und stellte fest , dass eine durchgeführte Skelettszinti gra phie eine eindrückliche spongiöse Reaktion am plantaren Tuber
calcanei
rechts betont beidseits im Sinne einer hochaktiven plantaren Umbauzone ergeben habe (S. 2). 4.5
M D-Arzt Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2003 ( Urk. 6/31/2) aus, dass die Beurteilung durch Dr. B.___ (vom 2 5. November 2002) zwar die Beurteilung der Gutachter der Medas
A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, dass auf Grund der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ im Oktober 2002 jedoch auf eine seit der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
eingetretene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen sei . Insbesondere habe die erst nach der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
durch ge führte Szintigraphie fortgeschrittene, aktive, degenerative Veränderungen er geben. Es sei daher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2002 und von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % ab diesem Zeitpunkt auszugehen. 5. 5.1
Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 2 5. September 2006 ( Urk. 6/55) stützte sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Juni 2006 ( Urk. 6/51/1-2; vgl. Urk. 6/52/1). 5.2
Dr. B.___
erwähnte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2006 ( Urk. 6/51/1-2), dass es in der Zwischenzeit zu keiner Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Es bestehe unverändert eine persistierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei ten denziell eher zunehmenden Beschwerden (S. 2). 6. 6.1
Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/66) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Septem be r 2007 ( Urk. 6/58) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___
prak tische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/62/2-3). 6.2
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. September 2007 ( Urk. 6/58) einen grundsätzlich unveränderte n Gesundheitszustand sowie eine unveränderte Arbeits unfähigkeit von 50 % fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin neu unter einer depressiven Stimmungslage leide (S. 2) 6.3
RAD-Ärztin Dr. E.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/62/2-3) aus, dass auf Grund der medizinischen Aktenlage davon aus zu gehen sei, dass sei t der letzten Renten revision keine erhebliche beziehungsweise rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung neu aufgetreten sei (S. 2). 7. 7.1
Bei Erlass der Mitteilung betreffend Rentenrevision vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 6/75) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 6/72/1-4) sowie auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 9. Februar 2011 ( Urk. 6/74/2-3). 7.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 6/72/1-4) eine stabile Prognose und attestierter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätig keit als Gebäudereinigerin („Putzen“) im Umfang von 3 Stunden im Tag (S. 2 ). 7.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 ( Urk. 6/74/2-3)
aus, dass auf Grund der vorhandenen medizini schen Akten von einem unveränderten beziehungsweise nicht wesentlich ver besserten Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision auszugehen sei (S.
2).
8. 8.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof.
Z.___ vom 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127, Urk. 6/123/1-63 und Urk. 6/128) sowie auf dessen Ergänzung vom 9. August 2016 ( Urk. 6/142/1-2, Urk. 6/142/5-9). 8.2
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. Juni 2015 ( Urk. 6/123/1-63) die folgenden Diagnosen (S. 52): rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad l - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie - vermutliche kongenitale Hypocalcämie unklarer Aetiologie mit: - aktuell grenzwertiger Hypocalcämie und sekundärem Hyperpara thy reo dismus
- normalen Werten für Vitamin D und Calcitriol , unter parenterater Substitution, ohne Nachweis einer Mutation im Vitamin D3-Rezeptor - normaler Knochendichte und normalem Ganzkörper-Calciumgehalt - Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - plantarer Fersensporn beidseits rechts mit leichtem Reizzustand der Plantaraponeurose am Ursprung , ohne eigentliche Facitis
plantaris rechts - l eichte Varus -Gonarthrose beidseits mit : - lateralbetonter femoro patellären Arthrose ohne Meniskusverkalkungen - kongenitale Sakral isation
des LWK5 - e rosive
Antrumgastritis und axiale Hiatushernie
- Polyp im Colon sigmoideum (Koloskopie 11, 2013)
mit
low grade Dysplasie
Sie erwähnte, dass die im November 2002 durchgeführte Ganzkörper-Szinti graphie eine vermehrte Aktivität im Bereich des plantaren Tuber
calcanei rechts an der rechten Ferse, sowie für das damalige Alter der Beschwerdeführerin eher fortgeschrittene, aktive degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern, der Hüften und der Kniegelenke ergeben habe. Dabei habe es sich indes keines wegs um fortgeschrittene degenerative Veränderungen gehandelt. Zudem habe die Wirbelsäule szintigraphisch keine vermehrte Aktivität aufgewiesen. Eine im September 2003 durchgeführte Messung der Knochendichte mit der Dexa -Me tho de habe eine normale Knochendichte und einen normalen Ganzkörper-Kal ziumgehalt ergeben (S. 53).
Eine im Mai 2015 durchgeführte Ganzkörper-MRI-Untersuchung habe abge seh en von einer kongenitalen Sakralisation des LWK5 altersentsprechende Befunde im Bereich der drei Wirbelsäulenabschnitte und der beiden ISG und insbe son dere keine Kompressionen neuronaler Strukturen ergeben. Auf Grund dieser bild gebenden Befunde könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe eine leichte Hypercholesterinämie und einen deutlichen Mangel des Vitamins B12 ergeben. Die Werte für Vitamin D und Calcitrol seien indes normal gewesen. Insbe son dere sei keine Mutation des Vitamin D3-Rezeptors festzustellen gewesen . Insgesamt bestünden in somatischer Hinsicht keine strukturellen Veränderungen und keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, welche geeignet wären , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen . Die bestehende grenzwertige Hypocalcämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S.
54). Der Beschwerdeführer in sei die Ausübung der ange stam m ten Tätigkeit als Gebäudereinigerin sowie die Ausübung weiterer damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschränkungen im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten (S. 57). 8.3
Prof. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. August 2015 ( Urk. 6/128) die folgenden Diagnosen (S. 24): psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zier ten Krankheiten - histrionische Persönlichkeitsakzentuierung
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei e n die Hauptsymptome einer De pression nicht festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch durch eine verminderte Schwingungsfähigkeit und durch ein reduziertes Selbst werterleben sowie durch histroniforme Züge imponiert . Insgesamt ergebe sich im Vergleich zur psychiatrischen Vorbegutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___ ein im Wesentlichen unverändertes psychopathologisches Bild. Der psychische Gesundheitszustand habe sich objektiv weder verbessert noch ver schlechtert. Die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzverar beitungs stö rung , bei welcher es sich in diagnostischer Hinsicht um psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten handle (S.
21). Da bei handle es sich um eine chronifizierte ,
mässiggradige Schmerzstörung , welche vor allem durch eine selbstlimitierende Krankheitsverarbeitung unter halten werde . Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen und es seien keine psychi atri schen Krank heitsbilder
auszumachen, welche die Arbeits fähig keit mittel- und langfristig um mehr als 20 %
einzuschränk t en . Damit ergebe sich im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung durch die Ärzte der Medas
A.___
keine Veränderung
(S. 24 ). 8.4
In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127) erkannten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ , dass weder psychiatrische noch rheu matologische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei en , und dass der Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten, welche Frauen ihres Alters üblicherweise erledigen können, ohne Einschränkungen zuzumuten sei. Sie führten sodann aus , dass eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nie bestanden habe, und dass die ursprüngliche Zusprache einer Invalidenrente auf einer Fehlinterpretation eines nicht präzise formulierten Szintigraphie be richts vom 1 8. November 2002 beruht habe. 8.5
Dr. B.___ nahm in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2016 ( Urk. 6/136) zum Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ Stellung und stellte die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit: - sekundärem Hyperparathyreoidismus
- ausgeprägten Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates mit generalisierter Tendomyopathie , vermehrter Müdigkeit, Schlaf stö rungen - chronisches cervico- und lumbovertebrales Syndrom bei: - Sakralisation von L5 - Fazettengelenksarthrose L3/L4 linksbetont - thoracal langgezogener Hyperkyphose, lumbal kurzer Hyperlordose - femoropatellar betonte Gonarthrosen links mehr als rechts bei Valgus stellung - arterielle Hypertonie - Adipositas - Vitamin B12-Mangel mit Substitutionstherapie
Er führte aus, dass er die Beurteilung durch Dr. Y.___ und Prof. Z.___ , wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht teile. Vielmehr bestehe auf Grund der chronischen Schmerzen weiterhin eine Arbeitsun fähig keit von 50 % (S. 3). 8.6
In zwei Stellungnahmen vom 9. August
2016 ( Urk. 6/142/1-9) nahm Dr. Y.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2016 sowie zu ver schiedenen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom 1 8. August
2015 Stellung. Sie führte aus, dass die ursprüngliche Rentenzu spra che auf einer unrichtigen Beurteilung des RAD vom 4. Februar 2003 ge gründet habe. Darin sei der RAD gestützt auf die Ergebnisse einer am 1 8. Novem ber 2002 durchgeführte Szintigraphie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Be schwerdeführerin unter fortgeschrittene n degenerative n Veränderungen ge litten
habe. Vielmehr habe diese Szintigraphie lediglich für das damalige Alter der Beschwerdeführerin eher fortgeschrittene degenerative Veränderungen erge ben. Dies seien jedoch gering und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewe sen ( Urk. 6/142/1). 9. 9.1
Bei Erlas s der ursprünglichen Verfügungen vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6/33 35) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme ihres M D-Arztes Dr. C.___ vom 4. Februar 2003 (vorstehend E. 4.5 ), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___ im Oktober 2002 verschlechtert habe , und wo nach ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestanden habe . 9.2
Diese Beurteilung durch Dr. C.___
und die gestützt darauf erfolge
Arbeitsfähig keitsbeurteilung
durch die Beschwerd e gegnerin bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen stand insgesamt nicht gänzlich in Widerspruch zur dama li gen medizinischen Aktenlage. Denn die Ärzte der Medas
A.___
hatten bei Verfassen ihres Gutachten s vom 1 5. März 2002 ( vorstehend E. 4.2 ) keine Kennt nis der Ergebnisse der erst später, nämlich am 1 8. November 2002 , durchge führten Ganzkörper-Skelettszintigraphie und veranlassten selbst keine solche Untersuchung. Folglich blieben die Ergebnisse der Skelettsz intigraphie , welche eine auffällige spongiöse Reaktion am plantaren Tuber
calcanei rechts sowie aktive (und bezüglich dem Alter der Beschwerdeführerin fortgeschrittenen) degenerative Veränderungen der Schulter, der Hüften und der Kniegelenke und eine
Periarthritis humeroscapularis
(PHS) tendinopathica rechts ergab, i m Gut achter der Medas
A.___ vom 1 5. März 2002 unberücksichtigt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Medas
A.___ in ihrem Gutachten vom 1 5. März 2002 (vorstehend E. 4.2 ) der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen bereits eine Arbeitsunfähigkeit von ( höchstens ) 20 % attestierten . In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Beurteilung durch Dr. C.___ , welcher insbesondere auf Grund der Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 1 8. November 2002 davon ausging, dass neben einer Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen im Umfang von 20 % zusätzlich eine solche aus soma ti schen Gründen von 30 % ausgewiesen sei , und welcher der Beschwerdeführerin insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %
attestierte, nicht als gänzlich unvertretbar. Vielmehr kam die gestützt auf die Beurteilung durch Dr.
C.___
erfolgte
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ur sprünglichen Verfügungen vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6/33 35)
noch innerhalb des ihr im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zustehenden Ermessenspielraum s zu liegen. 9.3
Unter diesen Umständen erscheinen die ursprüngliche Verfügung vom
10. Oktober 2003 (Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35), die nachfolgenden Revi sion s ver füg ungen vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66 ) sowie die Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) nicht als zweifellos unrichtig . Demzufolge fehlt es vorliegend bereits an dem für eine Wiedererwägung der Verfügung en vom 1 0. Oktober 2003 (Urk.
6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) , vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) und vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/66) beziehungsweiser der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 6/75) vorausgesetzten Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit. 10. 10.1
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass
Dr. Y.___ und Prof . Z.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. August 2015 (vorstehend E. 8.2-4 ) davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin weder aus psychischen noch aus somatischen in ihrer Arbeit sfähigkeit beeinträchtigt werde. Sie ver traten sodann die Ansicht, dass eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nie bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zu Unrecht eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Prof. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. August 2015 (vorstehend E. 8.4 ) sodann ausdrücklich ein im Wesentlichen unverändertes psychopathologisches Bild fest , und ging davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
weder verbessert noch verschlechtert habe, sondern grund sätzlich unverändert geblieben sei. Unter diesen Umständen erscheint d ie Beurteilung durch Dr. Y.___ und Prof . Z.___
im Vergleich zur derjenigen durch Dr. C.___ lediglich als eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätz lich gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts. 10.2
Gestützt auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende (vgl. vor steh end E. 1.13 ) und diesbezüglich voll beweiskräftige Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ vom 1 8. August 2015 und dessen Ergänzung vom 9. August 2016 steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin weder im Zeitraum ab Erlass der ur sprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 6/33 , Urk. 6/34, Urk. 6/35)
bis zum Erlass der Mitteilung betreffend Rentenrevision vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 6/75) noch im vorliegend massgebenden Zeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2)
in einer in revisions rechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand ausging. 11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat, und dass weder die mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/35)
mit Wirkung ab 1. September 2001 erfolg t e Zusprache einer halben Rente noch deren Bestäti gungen mit Verfügungen vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) und 1 0. Dezem ber 2007 ( Urk. 6/66) sowie mit Mittei lung vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 6/75) offen sicht lich beziehungsweise zweifellos unrichtig war en . Die von der Beschwer de gegnerin am 2 6. Januar 2017 ( Urk.
1) verfügte Rentenaufhebung erfolgte daher zu Unrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente . 12.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 13.
13.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 13.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Januar 2017, aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen).
E. 1.6 Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenre vi sion , so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen).
E. 1.7 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines for mell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ; BGE 110 V 291 E. 3). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf perio dische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2, 8C_818/2012 vom 1 1. März 2013 E. 6.1 und 9C_22/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.1).
E. 1.8 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtig en Rechts anwendung einschliesslich
unrichtig er Tatsachenfeststellung im Sinne der Sach verhaltswürdigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellos en Unrichtig keit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen I nvaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifel los ist die Unrichtig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtig keit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
E. 1.9 Eine zweifellos e Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich kor rekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E.
5.1 ; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E.
5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen).
E. 1.10 Die Verwaltung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 514 E. 3.5) auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung Ver waltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen.
E. 1.11 Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herab gesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfü gung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich im Rahmen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfü gung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisions verfügung der gesamte Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.4).
E. 1.12 Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor ge ht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wieder er wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cher te Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgren zungs kri terien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1).
E. 1.13 ) und diesbezüglich voll beweiskräftige Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ vom 1 8. August 2015 und dessen Ergänzung vom 9. August 2016 steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin weder im Zeitraum ab Erlass der ur sprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 6/33 , Urk. 6/34, Urk. 6/35)
bis zum Erlass der Mitteilung betreffend Rentenrevision vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 6/75) noch im vorliegend massgebenden Zeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2)
in einer in revisions rechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand ausging.
E. 6 /106) hielt die IV-Stelle an der Durch führung der vorgesehenen bidisziplinären, rheumatolo gi schen und psy chia trischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___
fest. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2 5. April 2014 erhob ene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtkraft erwachsenen Urteil IV.2014.00593 vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/110) ab.
E. 6.1 Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/66) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Septem be r 2007 ( Urk. 6/58) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___
prak tische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/62/2-3).
E. 6.2 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. September 2007 ( Urk. 6/58) einen grundsätzlich unveränderte n Gesundheitszustand sowie eine unveränderte Arbeits unfähigkeit von 50 % fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin neu unter einer depressiven Stimmungslage leide (S. 2)
E. 6.3 RAD-Ärztin Dr. E.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/62/2-3) aus, dass auf Grund der medizinischen Aktenlage davon aus zu gehen sei, dass sei t der letzten Renten revision keine erhebliche beziehungsweise rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung neu aufgetreten sei (S. 2). 7. 7.1
Bei Erlass der Mitteilung betreffend Rentenrevision vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 6/75) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 6/72/1-4) sowie auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 9. Februar 2011 ( Urk. 6/74/2-3). 7.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 6/72/1-4) eine stabile Prognose und attestierter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätig keit als Gebäudereinigerin („Putzen“) im Umfang von 3 Stunden im Tag (S. 2 ). 7.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 ( Urk. 6/74/2-3)
aus, dass auf Grund der vorhandenen medizini schen Akten von einem unveränderten beziehungsweise nicht wesentlich ver besserten Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision auszugehen sei (S.
2).
8. 8.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof.
Z.___ vom 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127, Urk. 6/123/1-63 und Urk. 6/128) sowie auf dessen Ergänzung vom 9. August 2016 ( Urk. 6/142/1-2, Urk. 6/142/5-9). 8.2
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. Juni 2015 ( Urk. 6/123/1-63) die folgenden Diagnosen (S. 52): rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad l - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie - vermutliche kongenitale Hypocalcämie unklarer Aetiologie mit: - aktuell grenzwertiger Hypocalcämie und sekundärem Hyperpara thy reo dismus
- normalen Werten für Vitamin D und Calcitriol , unter parenterater Substitution, ohne Nachweis einer Mutation im Vitamin D3-Rezeptor - normaler Knochendichte und normalem Ganzkörper-Calciumgehalt - Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - plantarer Fersensporn beidseits rechts mit leichtem Reizzustand der Plantaraponeurose am Ursprung , ohne eigentliche Facitis
plantaris rechts - l eichte Varus -Gonarthrose beidseits mit : - lateralbetonter femoro patellären Arthrose ohne Meniskusverkalkungen - kongenitale Sakral isation
des LWK5 - e rosive
Antrumgastritis und axiale Hiatushernie
- Polyp im Colon sigmoideum (Koloskopie 11, 2013)
mit
low grade Dysplasie
Sie erwähnte, dass die im November 2002 durchgeführte Ganzkörper-Szinti graphie eine vermehrte Aktivität im Bereich des plantaren Tuber
calcanei rechts an der rechten Ferse, sowie für das damalige Alter der Beschwerdeführerin eher fortgeschrittene, aktive degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern, der Hüften und der Kniegelenke ergeben habe. Dabei habe es sich indes keines wegs um fortgeschrittene degenerative Veränderungen gehandelt. Zudem habe die Wirbelsäule szintigraphisch keine vermehrte Aktivität aufgewiesen. Eine im September 2003 durchgeführte Messung der Knochendichte mit der Dexa -Me tho de habe eine normale Knochendichte und einen normalen Ganzkörper-Kal ziumgehalt ergeben (S. 53).
Eine im Mai 2015 durchgeführte Ganzkörper-MRI-Untersuchung habe abge seh en von einer kongenitalen Sakralisation des LWK5 altersentsprechende Befunde im Bereich der drei Wirbelsäulenabschnitte und der beiden ISG und insbe son dere keine Kompressionen neuronaler Strukturen ergeben. Auf Grund dieser bild gebenden Befunde könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe eine leichte Hypercholesterinämie und einen deutlichen Mangel des Vitamins B12 ergeben. Die Werte für Vitamin D und Calcitrol seien indes normal gewesen. Insbe son dere sei keine Mutation des Vitamin D3-Rezeptors festzustellen gewesen . Insgesamt bestünden in somatischer Hinsicht keine strukturellen Veränderungen und keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, welche geeignet wären , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen . Die bestehende grenzwertige Hypocalcämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S.
54). Der Beschwerdeführer in sei die Ausübung der ange stam m ten Tätigkeit als Gebäudereinigerin sowie die Ausübung weiterer damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschränkungen im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten (S. 57). 8.3
Prof. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. August 2015 ( Urk. 6/128) die folgenden Diagnosen (S. 24): psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zier ten Krankheiten - histrionische Persönlichkeitsakzentuierung
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei e n die Hauptsymptome einer De pression nicht festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch durch eine verminderte Schwingungsfähigkeit und durch ein reduziertes Selbst werterleben sowie durch histroniforme Züge imponiert . Insgesamt ergebe sich im Vergleich zur psychiatrischen Vorbegutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___ ein im Wesentlichen unverändertes psychopathologisches Bild. Der psychische Gesundheitszustand habe sich objektiv weder verbessert noch ver schlechtert. Die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzverar beitungs stö rung , bei welcher es sich in diagnostischer Hinsicht um psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten handle (S.
21). Da bei handle es sich um eine chronifizierte ,
mässiggradige Schmerzstörung , welche vor allem durch eine selbstlimitierende Krankheitsverarbeitung unter halten werde . Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen und es seien keine psychi atri schen Krank heitsbilder
auszumachen, welche die Arbeits fähig keit mittel- und langfristig um mehr als 20 %
einzuschränk t en . Damit ergebe sich im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung durch die Ärzte der Medas
A.___
keine Veränderung
(S. 24 ). 8.4
In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127) erkannten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ , dass weder psychiatrische noch rheu matologische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei en , und dass der Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten, welche Frauen ihres Alters üblicherweise erledigen können, ohne Einschränkungen zuzumuten sei. Sie führten sodann aus , dass eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nie bestanden habe, und dass die ursprüngliche Zusprache einer Invalidenrente auf einer Fehlinterpretation eines nicht präzise formulierten Szintigraphie be richts vom 1 8. November 2002 beruht habe. 8.5
Dr. B.___ nahm in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2016 ( Urk. 6/136) zum Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ Stellung und stellte die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit: - sekundärem Hyperparathyreoidismus
- ausgeprägten Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates mit generalisierter Tendomyopathie , vermehrter Müdigkeit, Schlaf stö rungen - chronisches cervico- und lumbovertebrales Syndrom bei: - Sakralisation von L5 - Fazettengelenksarthrose L3/L4 linksbetont - thoracal langgezogener Hyperkyphose, lumbal kurzer Hyperlordose - femoropatellar betonte Gonarthrosen links mehr als rechts bei Valgus stellung - arterielle Hypertonie - Adipositas - Vitamin B12-Mangel mit Substitutionstherapie
Er führte aus, dass er die Beurteilung durch Dr. Y.___ und Prof. Z.___ , wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht teile. Vielmehr bestehe auf Grund der chronischen Schmerzen weiterhin eine Arbeitsun fähig keit von 50 % (S. 3). 8.6
In zwei Stellungnahmen vom 9. August
2016 ( Urk. 6/142/1-9) nahm Dr. Y.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2016 sowie zu ver schiedenen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom 1 8. August
2015 Stellung. Sie führte aus, dass die ursprüngliche Rentenzu spra che auf einer unrichtigen Beurteilung des RAD vom 4. Februar 2003 ge gründet habe. Darin sei der RAD gestützt auf die Ergebnisse einer am 1 8. Novem ber 2002 durchgeführte Szintigraphie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Be schwerdeführerin unter fortgeschrittene n degenerative n Veränderungen ge litten
habe. Vielmehr habe diese Szintigraphie lediglich für das damalige Alter der Beschwerdeführerin eher fortgeschrittene degenerative Veränderungen erge ben. Dies seien jedoch gering und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewe sen ( Urk. 6/142/1). 9. 9.1
Bei Erlas s der ursprünglichen Verfügungen vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6/33 35) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme ihres M D-Arztes Dr. C.___ vom 4. Februar 2003 (vorstehend E. 4.5 ), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___ im Oktober 2002 verschlechtert habe , und wo nach ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestanden habe . 9.2
Diese Beurteilung durch Dr. C.___
und die gestützt darauf erfolge
Arbeitsfähig keitsbeurteilung
durch die Beschwerd e gegnerin bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen stand insgesamt nicht gänzlich in Widerspruch zur dama li gen medizinischen Aktenlage. Denn die Ärzte der Medas
A.___
hatten bei Verfassen ihres Gutachten s vom 1 5. März 2002 ( vorstehend E. 4.2 ) keine Kennt nis der Ergebnisse der erst später, nämlich am 1 8. November 2002 , durchge führten Ganzkörper-Skelettszintigraphie und veranlassten selbst keine solche Untersuchung. Folglich blieben die Ergebnisse der Skelettsz intigraphie , welche eine auffällige spongiöse Reaktion am plantaren Tuber
calcanei rechts sowie aktive (und bezüglich dem Alter der Beschwerdeführerin fortgeschrittenen) degenerative Veränderungen der Schulter, der Hüften und der Kniegelenke und eine
Periarthritis humeroscapularis
(PHS) tendinopathica rechts ergab, i m Gut achter der Medas
A.___ vom 1 5. März 2002 unberücksichtigt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Medas
A.___ in ihrem Gutachten vom 1 5. März 2002 (vorstehend E. 4.2 ) der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen bereits eine Arbeitsunfähigkeit von ( höchstens ) 20 % attestierten . In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Beurteilung durch Dr. C.___ , welcher insbesondere auf Grund der Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 1 8. November 2002 davon ausging, dass neben einer Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen im Umfang von 20 % zusätzlich eine solche aus soma ti schen Gründen von 30 % ausgewiesen sei , und welcher der Beschwerdeführerin insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %
attestierte, nicht als gänzlich unvertretbar. Vielmehr kam die gestützt auf die Beurteilung durch Dr.
C.___
erfolgte
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ur sprünglichen Verfügungen vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6/33 35)
noch innerhalb des ihr im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zustehenden Ermessenspielraum s zu liegen. 9.3
Unter diesen Umständen erscheinen die ursprüngliche Verfügung vom
10. Oktober 2003 (Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35), die nachfolgenden Revi sion s ver füg ungen vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66 ) sowie die Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) nicht als zweifellos unrichtig . Demzufolge fehlt es vorliegend bereits an dem für eine Wiedererwägung der Verfügung en vom 1 0. Oktober 2003 (Urk.
6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) , vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) und vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/66) beziehungsweiser der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 6/75) vorausgesetzten Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit.
E. 10 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10.1 Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass
Dr. Y.___ und Prof . Z.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. August 2015 (vorstehend E. 8.2-4 ) davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin weder aus psychischen noch aus somatischen in ihrer Arbeit sfähigkeit beeinträchtigt werde. Sie ver traten sodann die Ansicht, dass eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nie bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zu Unrecht eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Prof. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. August 2015 (vorstehend E. 8.4 ) sodann ausdrücklich ein im Wesentlichen unverändertes psychopathologisches Bild fest , und ging davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
weder verbessert noch verschlechtert habe, sondern grund sätzlich unverändert geblieben sei. Unter diesen Umständen erscheint d ie Beurteilung durch Dr. Y.___ und Prof . Z.___
im Vergleich zur derjenigen durch Dr. C.___ lediglich als eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätz lich gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts.
E. 10.2 Gestützt auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende (vgl. vor steh end E.
E. 11 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat, und dass weder die mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/35)
mit Wirkung ab 1. September 2001 erfolg t e Zusprache einer halben Rente noch deren Bestäti gungen mit Verfügungen vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) und 1 0. Dezem ber 2007 ( Urk. 6/66) sowie mit Mittei lung vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 6/75) offen sicht lich beziehungsweise zweifellos unrichtig war en . Die von der Beschwer de gegnerin am 2 6. Januar 2017 ( Urk.
1) verfügte Rentenaufhebung erfolgte daher zu Unrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente .
E. 12 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 13.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
E. 13.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Januar 2017, aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00258
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
18. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, meldete sich am
21. Juli 2000 unter Hinweis auf eine generalisierte Tendomyopathie und eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer R ente ( Urk. 6/1 Ziff. 7.2 und 7.8) an. Mit Verfügungen vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von Juni bis August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (Urk. 6 /34) und ab Septem ber 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 6/35) , zuzüg lich Zusatz- und Kinderrenten , zu. 1.2
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/49/1-2) holte die IV-Stelle unter anderem bei m
behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 6/51/1-2) u nd verneinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/53) mit in Rechtskraft erwach s ener Verfügung vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) ei nen
Anspruch der Ver sicherten auf Erhöhung der ihr bisher ausgerichteten halben Rente.
1.3
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 28. August 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens (Urk. 6 /56 /1-2 ) holte die IV-Stelle erneut bei m behan deln den rheumatologischen Facharzt der Versicherten einen Bericht ein (Urk. 6/58) und verneinte nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/64) mit in Rechtskraft er wachsener Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66) einen An spruch der Versicherten auf Erhöhung der ihr bisher ausgerichteten halben Rente. 1.4
Nach Eingang des von der Beschwerdeführeri n am 9. Dezember 2010 ausge füll t en Revisionsfragebogens (Urk. 6 /67 /1-3 ) holte die IV-Stelle bei einem be han deln den allgemeinmedizinischen Facharzt der Versicherten einen Bericht (Urk. 6 /72/1-4) ein und stellte mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente fest. 1.5
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/82/1-2) gab die IV-Stelle der Versicherte n mit Mit tei lung vom 24. Februar 2014 (Urk. 6 /98) bekannt , dass sie eine bidiszi pli näre medizinische Begutachtung durch Dr. med. Y.___ ( Rheuma tolo gie ) und Dr. med. Z.___ ( Psychiatrie )
veranlassen werde . Mit Verfügung vom 25. April 2014 (Urk. 6 /106) hielt die IV-Stelle an der Durch führung der vorgesehenen bidisziplinären, rheumatolo gi schen und psy chia trischen Begutachtung durch Dr. Y.___ und Dr. Z.___
fest. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2 5. April 2014 erhob ene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit dem in Rechtkraft erwachsenen Urteil IV.2014.00593 vom 1 9. September 2014 (Urk. 6/110) ab. 1.6
In der Folge wurde die Versicherte von Dr. Y.___ und Prof.
Dr. Z.___ begutachtet, welche ihr Gutachten am 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127, Urk. 6/123 und Urk. 6/128) erstatteten. Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 5. Januar 2016 ( Urk. 6/131) nahm die Versicherte am 4. April 2016 dazu Stellung ( Urk. 6/137) und reichte eine Stellungnahme ihres behandelnden rheumatologischen Fach arztes vom 2 6. Februar 2016 ( Urk. 6/137) ein, worauf die IV-Stelle eine Stel lungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/139/2-3) sowie zwei das Gutachten vom 1 8. August 2015 ergänzende Stel lungnahmen von Dr. Y.___ vom 9. August
2016 ( Urk. 6/142/1-2, Urk. 6/142/5-9) einholte. Mit Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk. 6/151 = Urk. 2) hob die IV-Stelle die ursprüngliche, rentenzusprechende Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 wiedererwägungsweise auf und hob die der Versicherten bis her ausgerichtete halbe Rente per Ende des Monats Februar 2017 auf. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 7. Februar 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten , die bisher ausgerichtete Invalidenrente weiterhin auszurichten (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2017 (Urk. 5) die Ab weisun g der Beschwerde , worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2 9. Juni 2017 ( Urk.
8) dazu Stellung nahm und zwei Arztberichte ( Urk. 9/1-2) einreichte. Dies wurde der Beschwerde gegnerin am 6. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 10 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver siche rung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeits marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid ge wor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbs ein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in
seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht spre chung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E.
3 und 133 V 108 E.
5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre chung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde ( Art. 74 ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Ver fügung verlangt ( Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichs zeit punkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 1.6
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen für eine Rentenre vi sion , so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist ( Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen). 1.7
Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines for mell rechtskräftigen Einspracheentscheides gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen ( Art. 85 Abs. 2, Art. 88 bis
Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ; BGE 110 V 291 E. 3). Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf perio dische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchs berechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Dabei ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts 9C_173/2015 vom 2 9. Juni 2015 E. 2.2, 8C_818/2012 vom 1 1. März 2013 E. 6.1 und 9C_22/2012 vom 4. Mai 2012 E. 3.1). 1.8
Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtig en Rechts anwendung einschliesslich
unrichtig er Tatsachenfeststellung im Sinne der Sach verhaltswürdigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Das Erfordernis der zweifellos en Unrichtig keit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn mass gebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchs voraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge auf weist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen I nvaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechts lage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtig keit aus. Zweifel los ist die Unrichtig keit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtig keit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_148/2014 vom 28. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.9
Eine zweifellos e Unrichtig keit der ursprünglichen Rentenverfügung hat die Recht sprechung etwa angenommen, wenn bis zum damaligen Verfügungszeit punkt keine Einschätzung der Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Ver weis tätigkeit vorlag und der Invaliditätsgrad allein nach Massgabe der Arbeitsfähig keit festgelegt wurde, bei der erstmaligen Anspruchsprüfung also die Invalidität der Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und damit von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen wurde, und wenn gestützt auf eine rechtlich kor rekte Invaliditätsbemessung ohne Zweifel eine tiefere Rente zugesprochen worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2011 vom 31. Januar 2012 E.
5.1 ; in BGE 135 I 1 nicht publizierte E.
5.3 des Urteils des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008; Urteil des Bundesgerichts 8C_846/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). 1.10
Die Verwaltung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 140 V 514 E. 3.5) auch mehr als zehn Jahre nach Erlass einer zweifellos unrichtigen Verfügung Ver waltung befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen. 1.11
Wird eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herab gesetzt, so tritt die Revisionsverfügung an Stelle der zu revidierenden Verfü gung. Dasselbe gilt auch dann, wenn in einem Revisionsverfahren die bisherige Rente nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung , Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs bestätigt wird (vgl. BGE 133 V 108). Dies bedeutet aber auch, dass selbst dann, wenn nachträglich im Rahmen der Wiedererwägung oder der Revision auf diese Revisionsverfügung zurückgekommen wird, die ursprüngliche Verfü gung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und daher nicht wieder auflebt, sondern deren Schicksal teilt. Vorbehalten bleiben dabei lediglich jene seltenen Fälle, in denen die Revisionsverfügung nichtig ist. Somit ist bei einem wiedererwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisions verfügung der gesamte Rentenanspruch ex nunc und pro futuro ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung in allen seinen Teilen neu zu beurteilen, ohne dass zunächst geprüft werden müsste, ob auch bezüglich der ursprünglichen Verfügung ein Rückkommenstitel gegeben wäre (BGE 140 V 514 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.4). 1.12
Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Nach langjährigem Renten bezug können ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervor ge ht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgän gige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren gung der versicherten Person nicht möglich ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die (revisions- oder wieder er wägungsweise ) Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versi cher te Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat. Die Übernahme der beiden Abgren zungs kri terien (vgl. lit. a Abs. 4 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 [ 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) bedeutet nicht, dass die darun ter fallenden Rentnerinnen und Rentner im jeweiligen revisions- (Art. 17 Abs. 1 ATSG) beziehungsweise gegebenenfalls wiedererwägungsrechtlichen (Art. 53 Abs. 2 ATSG) Kontext einen Besitzstandsanspruch geltend machen könnten; es wird ihnen lediglich zugestanden, dass – von Ausnahmen abgesehen – auf grund des fortgeschrittenen Alters oder einer langen Rentendauer die Selbstein gliederung nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile Bundesgerichts 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.4 und 9C_412/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 3.1). 1.13
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei Erlass der ur sprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober
2003 (Urk. 6/ 33,
Urk. 6/34, Urk. 6/35) als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich unter geringen, alte rsentsprechenden degenerativen Veränderungen im Bereich der Wirbelsäule ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gelitten habe, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewes en sei (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass die Beurteilung der medi zinischen Aktenlage zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen rentenzu sprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 (Urk.
6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) durch die Beschwerdegegnerin nicht zweifellos unrichtig gewesen sei, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der ursprünglichen Renten verfügung en nicht in Betracht komme ( Urk. 1 S. 6). 3.
3.1
N ach Erlass der ursprünglichen rentenzusprechende Verfügungen vom 10. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) prüfte die Beschwerde geg nerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin jeweils in materieller Hin sicht neu und stellte mit Verfügungen vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezem ber 2007 (Urk. 6/66) sowie mit Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente fest. Da gemäss der erwähnten Re chtsprechung (vorstehend E. 1.11) die ursprüngliche Renten verfügung von der Revisionsverfügung konsumiert bleibt und bei einem wieder erwägungsweisen Zurückkommen auf eine zweifellos unrichtige Revisionsver fügung nicht wieder auflebt, ist vorliegend der gesamte Rentenanspruch ex nunc und pro futuro in allen seinen Teilen neu zu beurteilen . 3.2
Streitig und zu prüfen gilt es vorliegend daher einerseits ( unter dem Titel der Wiedererwägung ) , ob die ursprüngliche Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) beziehungsweise die nachfolgenden Revisions ver fügungen
vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66) und die Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) zweifellos un richtig gewesen waren. Andererseits gilt es ( unter dem Titel der Rentenrevision ) zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 (Urk.
6/75)
bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) in einer für den Rentenanspruch massgebenden Weise wesentlich verändert hat. 4. 4.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6 /33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Ärzte der Medas
A.___ vom 1 5. März 2002 ( Urk. 6/13), auf Bericht von Dr. med. B.___ vom 2 5. November 2002 ( Urk. 6/25) und auf die Stel lungnahme von Dr. med. C.___ ihres Medizinischen Dienstes ( M D) vom 4. Februar 2003 ( Urk. 6/31/2). 4.2
Die Ärzte der Medas
A.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gut achten vom 1 5. März 2002 ( Urk. 6/13/1-10 ) , dass die Beschwerdeführerin am 2 6. und am 2 8. November 2001 ambulant internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 8): Hauptdiagnosen , mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zerviko - und lumbospondylogenes Syndrom mit/bei: - Hyperkyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopfprotraktion , lumbale Hyperlordose - muskuläre r Dysbalance und Insuffizienz - Sakralisation
des LWK5 - leichter Spondylarthrosen der distalen LWS - Tendenz zu Fibromyalgiesyndrom - geltungsbedürftige Persönlichkeit mit stark histrionischen Charakter zü gen und Tendenz zu demonstrativem Verhalten Nebendiagnosen, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - subklinische Hypothyreose - Adipositas - Myopie - sectio
ceasarea - Histiomexcision im September 2001
Sie stellten fest , dass die internistische Untersuchung keine Pathologien, und dass die rheumatologische Untersuchung eine Wirbelsäulenfehlstatik mit Hyper kyphose des zervikothorakalen Übergangs mit Kopfprotraktion und lumbaler Hyperlordose ergeben habe. Bei uneingeschränkter Beweglich keit der Wirbel säule seien spondylogene Weichteilsymptome sowie eine muskuläre Dysbalance und Insuffizienz festzustellen gewesen , wobei 14 der 18 Tenderpoints zur Diag nose
eines Fibromyalgiesyndroms
druckdolent gewesen seien (S. 8) . Die psy chiatrische Untersuchung habe das Bild einer geltungsbedürftigen Persönlich keit mit stark histrionischen Zügen und einer Tendenz zu demonstrativem Verhalten ergeben (S. 9).
Die histrionischen
Charkterzüge seien zwar nicht per se invalidisierend, könnten aber depressive Verstimmungen und eine Verstärkung der psychosomatischen Beschwerden zur Folge haben, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits unfähigkeit von höchstens 20 % bestehe ( Urk. 6/13/ 12-16 S. 4 unten ).
Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer bishe rigen Tätigkeit als Hilfsgärtnerin sowie die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer , wechselbelastender Tä tigkeiten, ohne rückenbelastende Tätigkeiten und ohne das Heben von Lasten von einem Ge wicht von über 15 Kilogramm , ohne Einschränkungen zuzumuten. Aus psychia trischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % ( Urk. 6/13/1-10 S. 9). 4.3
Die Ärzte des Instituts für Radiologie des D.___ stellte n in ihrem Bericht vom 1 9. November 2002 ( Urk. 6/123/90-91) fest , dass eine am 1 8. November 2002 durchgeführte Skelettszintigraphie eine rec htsbetont hoc h aktive calcanear plantare Umbauzone und daneben
Zeichen einer Tendin opathie am Ansatz der Rotatoren am Tuberculum
majus
rechts sowie eine deutliche Speichervermehrung der Schultern, der Hü ftgelenke und der Kniegelenke medial und retropatellär ergeben habe. Neben der als Hauptbefund festgestellten auf fälligen spongiösen Reaktion am plantaren Tuber
calcanei rechts bestünden bei der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Alters eher fortgeschrittene, aktive dege nerative Veränderungen der Schulter, der Hüften und der Kniegelenke sowie eine Periarthritis humeroscapularis
(PHS) tendinopathica rechts
(S. 1). 4.4
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheu matologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 2 5. November 2002 (Urk.
6/
25) eine Vitamin D-Aufnahmestörung und einen Verdacht auf ein Karpaltunnel syn drom beidseits (S. 1) und stellte fest , dass eine durchgeführte Skelettszinti gra phie eine eindrückliche spongiöse Reaktion am plantaren Tuber
calcanei
rechts betont beidseits im Sinne einer hochaktiven plantaren Umbauzone ergeben habe (S. 2). 4.5
M D-Arzt Dr. med. C.___ , praktischer Arzt, führte in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2003 ( Urk. 6/31/2) aus, dass die Beurteilung durch Dr. B.___ (vom 2 5. November 2002) zwar die Beurteilung der Gutachter der Medas
A.___ nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, dass auf Grund der Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ im Oktober 2002 jedoch auf eine seit der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
eingetretene Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu schliessen sei . Insbesondere habe die erst nach der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
durch ge führte Szintigraphie fortgeschrittene, aktive, degenerative Veränderungen er geben. Es sei daher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Oktober 2002 und von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % ab diesem Zeitpunkt auszugehen. 5. 5.1
Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 2 5. September 2006 ( Urk. 6/55) stützte sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Juni 2006 ( Urk. 6/51/1-2; vgl. Urk. 6/52/1). 5.2
Dr. B.___
erwähnte in seinem Bericht vom 2 6. Juni 2006 ( Urk. 6/51/1-2), dass es in der Zwischenzeit zu keiner Verbesserung der Beschwerden gekommen sei. Es bestehe unverändert eine persistierende Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei ten denziell eher zunehmenden Beschwerden (S. 2). 6. 6.1
Bei Erlass der Revisionsverfügung vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/66) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. B.___ vom 1 3. Septem be r 2007 ( Urk. 6/58) sowie auf die Stellungnahme von Dr. med. E.___
prak tische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 2 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/62/2-3). 6.2
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 1 3. September 2007 ( Urk. 6/58) einen grundsätzlich unveränderte n Gesundheitszustand sowie eine unveränderte Arbeits unfähigkeit von 50 % fest und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin neu unter einer depressiven Stimmungslage leide (S. 2) 6.3
RAD-Ärztin Dr. E.___
führte in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Oktober 2007 ( Urk. 6/62/2-3) aus, dass auf Grund der medizinischen Aktenlage davon aus zu gehen sei, dass sei t der letzten Renten revision keine erhebliche beziehungsweise rentenrelevante gesundheitliche Verschlechterung neu aufgetreten sei (S. 2). 7. 7.1
Bei Erlass der Mitteilung betreffend Rentenrevision vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 6/75) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Bericht von Dr. med. F.___ vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 6/72/1-4) sowie auf die Stellung nahme des RAD-Arztes Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , vom 9. Februar 2011 ( Urk. 6/74/2-3). 7.2
Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in seinem Bericht vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 6/72/1-4) eine stabile Prognose und attestierter der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätig keit als Gebäudereinigerin („Putzen“) im Umfang von 3 Stunden im Tag (S. 2 ). 7.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , führte in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 2011 ( Urk. 6/74/2-3)
aus, dass auf Grund der vorhandenen medizini schen Akten von einem unveränderten beziehungsweise nicht wesentlich ver besserten Gesundheitszustand seit der letzten Rentenrevision auszugehen sei (S.
2).
8. 8.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 ( Urk.
2) stützte sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Y.___ und Prof.
Z.___ vom 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127, Urk. 6/123/1-63 und Urk. 6/128) sowie auf dessen Ergänzung vom 9. August 2016 ( Urk. 6/142/1-2, Urk. 6/142/5-9). 8.2
Dr. med. Y.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2 7. Juni 2015 ( Urk. 6/123/1-63) die folgenden Diagnosen (S. 52): rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - keine rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad l - arterielle Hypertonie mit medikamentöser Therapie - vermutliche kongenitale Hypocalcämie unklarer Aetiologie mit: - aktuell grenzwertiger Hypocalcämie und sekundärem Hyperpara thy reo dismus
- normalen Werten für Vitamin D und Calcitriol , unter parenterater Substitution, ohne Nachweis einer Mutation im Vitamin D3-Rezeptor - normaler Knochendichte und normalem Ganzkörper-Calciumgehalt - Vitamin B12-Mangel - Hypercholesterinämie - plantarer Fersensporn beidseits rechts mit leichtem Reizzustand der Plantaraponeurose am Ursprung , ohne eigentliche Facitis
plantaris rechts - l eichte Varus -Gonarthrose beidseits mit : - lateralbetonter femoro patellären Arthrose ohne Meniskusverkalkungen - kongenitale Sakral isation
des LWK5 - e rosive
Antrumgastritis und axiale Hiatushernie
- Polyp im Colon sigmoideum (Koloskopie 11, 2013)
mit
low grade Dysplasie
Sie erwähnte, dass die im November 2002 durchgeführte Ganzkörper-Szinti graphie eine vermehrte Aktivität im Bereich des plantaren Tuber
calcanei rechts an der rechten Ferse, sowie für das damalige Alter der Beschwerdeführerin eher fortgeschrittene, aktive degenerative Veränderungen im Bereich der Schultern, der Hüften und der Kniegelenke ergeben habe. Dabei habe es sich indes keines wegs um fortgeschrittene degenerative Veränderungen gehandelt. Zudem habe die Wirbelsäule szintigraphisch keine vermehrte Aktivität aufgewiesen. Eine im September 2003 durchgeführte Messung der Knochendichte mit der Dexa -Me tho de habe eine normale Knochendichte und einen normalen Ganzkörper-Kal ziumgehalt ergeben (S. 53).
Eine im Mai 2015 durchgeführte Ganzkörper-MRI-Untersuchung habe abge seh en von einer kongenitalen Sakralisation des LWK5 altersentsprechende Befunde im Bereich der drei Wirbelsäulenabschnitte und der beiden ISG und insbe son dere keine Kompressionen neuronaler Strukturen ergeben. Auf Grund dieser bild gebenden Befunde könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden. Die durchgeführte Blutuntersuchung habe eine leichte Hypercholesterinämie und einen deutlichen Mangel des Vitamins B12 ergeben. Die Werte für Vitamin D und Calcitrol seien indes normal gewesen. Insbe son dere sei keine Mutation des Vitamin D3-Rezeptors festzustellen gewesen . Insgesamt bestünden in somatischer Hinsicht keine strukturellen Veränderungen und keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen, welche geeignet wären , die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen . Die bestehende grenzwertige Hypocalcämie habe keine Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit (S.
54). Der Beschwerdeführer in sei die Ausübung der ange stam m ten Tätigkeit als Gebäudereinigerin sowie die Ausübung weiterer damit vergleichbarer Tätigkeiten ohne Einschränkungen im Umfang eines Arbeitspen sums von 100 % zuzumuten (S. 57). 8.3
Prof. Z.___ , Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. August 2015 ( Urk. 6/128) die folgenden Diagnosen (S. 24): psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine psychiatrische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zier ten Krankheiten - histrionische Persönlichkeitsakzentuierung
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei e n die Hauptsymptome einer De pression nicht festzustellen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch durch eine verminderte Schwingungsfähigkeit und durch ein reduziertes Selbst werterleben sowie durch histroniforme Züge imponiert . Insgesamt ergebe sich im Vergleich zur psychiatrischen Vorbegutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___ ein im Wesentlichen unverändertes psychopathologisches Bild. Der psychische Gesundheitszustand habe sich objektiv weder verbessert noch ver schlechtert. Die Beschwerdeführerin leide an einer Schmerzverar beitungs stö rung , bei welcher es sich in diagnostischer Hinsicht um psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten handle (S.
21). Da bei handle es sich um eine chronifizierte ,
mässiggradige Schmerzstörung , welche vor allem durch eine selbstlimitierende Krankheitsverarbeitung unter halten werde . Die Beschwerdeführerin verfüge über zahlreiche Ressourcen und es seien keine psychi atri schen Krank heitsbilder
auszumachen, welche die Arbeits fähig keit mittel- und langfristig um mehr als 20 %
einzuschränk t en . Damit ergebe sich im Vergleich zur vorgängigen Beurteilung durch die Ärzte der Medas
A.___
keine Veränderung
(S. 24 ). 8.4
In ihrer bidisziplinären Zusammenfassung vom 1 8. August 2015 ( Urk. 6/127) erkannten Dr. Y.___ und Dr. Z.___ , dass weder psychiatrische noch rheu matologische Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sei en , und dass der Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht die Ausübung sämtlicher Tätigkeiten, welche Frauen ihres Alters üblicherweise erledigen können, ohne Einschränkungen zuzumuten sei. Sie führten sodann aus , dass eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin nie bestanden habe, und dass die ursprüngliche Zusprache einer Invalidenrente auf einer Fehlinterpretation eines nicht präzise formulierten Szintigraphie be richts vom 1 8. November 2002 beruht habe. 8.5
Dr. B.___ nahm in seinem Bericht vom 2 6. Februar 2016 ( Urk. 6/136) zum Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ Stellung und stellte die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit: - sekundärem Hyperparathyreoidismus
- ausgeprägten Schmerzen im Bereiche des Bewegungsapparates mit generalisierter Tendomyopathie , vermehrter Müdigkeit, Schlaf stö rungen - chronisches cervico- und lumbovertebrales Syndrom bei: - Sakralisation von L5 - Fazettengelenksarthrose L3/L4 linksbetont - thoracal langgezogener Hyperkyphose, lumbal kurzer Hyperlordose - femoropatellar betonte Gonarthrosen links mehr als rechts bei Valgus stellung - arterielle Hypertonie - Adipositas - Vitamin B12-Mangel mit Substitutionstherapie
Er führte aus, dass er die Beurteilung durch Dr. Y.___ und Prof. Z.___ , wonach eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe, nicht teile. Vielmehr bestehe auf Grund der chronischen Schmerzen weiterhin eine Arbeitsun fähig keit von 50 % (S. 3). 8.6
In zwei Stellungnahmen vom 9. August
2016 ( Urk. 6/142/1-9) nahm Dr. Y.___ zum Bericht von Dr. B.___ vom 2 6. Februar 2016 sowie zu ver schiedenen Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin zum Gutachten vom 1 8. August
2015 Stellung. Sie führte aus, dass die ursprüngliche Rentenzu spra che auf einer unrichtigen Beurteilung des RAD vom 4. Februar 2003 ge gründet habe. Darin sei der RAD gestützt auf die Ergebnisse einer am 1 8. Novem ber 2002 durchgeführte Szintigraphie zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Be schwerdeführerin unter fortgeschrittene n degenerative n Veränderungen ge litten
habe. Vielmehr habe diese Szintigraphie lediglich für das damalige Alter der Beschwerdeführerin eher fortgeschrittene degenerative Veränderungen erge ben. Dies seien jedoch gering und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gewe sen ( Urk. 6/142/1). 9. 9.1
Bei Erlas s der ursprünglichen Verfügungen vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6/33 35) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme ihres M D-Arztes Dr. C.___ vom 4. Februar 2003 (vorstehend E. 4.5 ), wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___ im Oktober 2002 verschlechtert habe , und wo nach ab Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
bestanden habe . 9.2
Diese Beurteilung durch Dr. C.___
und die gestützt darauf erfolge
Arbeitsfähig keitsbeurteilung
durch die Beschwerd e gegnerin bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen stand insgesamt nicht gänzlich in Widerspruch zur dama li gen medizinischen Aktenlage. Denn die Ärzte der Medas
A.___
hatten bei Verfassen ihres Gutachten s vom 1 5. März 2002 ( vorstehend E. 4.2 ) keine Kennt nis der Ergebnisse der erst später, nämlich am 1 8. November 2002 , durchge führten Ganzkörper-Skelettszintigraphie und veranlassten selbst keine solche Untersuchung. Folglich blieben die Ergebnisse der Skelettsz intigraphie , welche eine auffällige spongiöse Reaktion am plantaren Tuber
calcanei rechts sowie aktive (und bezüglich dem Alter der Beschwerdeführerin fortgeschrittenen) degenerative Veränderungen der Schulter, der Hüften und der Kniegelenke und eine
Periarthritis humeroscapularis
(PHS) tendinopathica rechts ergab, i m Gut achter der Medas
A.___ vom 1 5. März 2002 unberücksichtigt. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ärzte der Medas
A.___ in ihrem Gutachten vom 1 5. März 2002 (vorstehend E. 4.2 ) der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen bereits eine Arbeitsunfähigkeit von ( höchstens ) 20 % attestierten . In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die Beurteilung durch Dr. C.___ , welcher insbesondere auf Grund der Ergebnisse der Skelettszintigraphie vom 1 8. November 2002 davon ausging, dass neben einer Arbeitsunfähigkeit aus psy chischen Gründen im Umfang von 20 % zusätzlich eine solche aus soma ti schen Gründen von 30 % ausgewiesen sei , und welcher der Beschwerdeführerin insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %
attestierte, nicht als gänzlich unvertretbar. Vielmehr kam die gestützt auf die Beurteilung durch Dr.
C.___
erfolgte
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die Beschwerdegegnerin bei Erlass der ur sprünglichen Verfügungen vom 1 0. Oktober 2003 (Urk. 6/33 35)
noch innerhalb des ihr im Bereich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen zustehenden Ermessenspielraum s zu liegen. 9.3
Unter diesen Umständen erscheinen die ursprüngliche Verfügung vom
10. Oktober 2003 (Urk. 6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35), die nachfolgenden Revi sion s ver füg ungen vom 25. September 2006 (Urk. 7/55) und vom 10. Dezember 2007 (Urk. 6/66 ) sowie die Mitteilung vom 17. Februar 2011 (Urk. 6/75) nicht als zweifellos unrichtig . Demzufolge fehlt es vorliegend bereits an dem für eine Wiedererwägung der Verfügung en vom 1 0. Oktober 2003 (Urk.
6/33, Urk. 6/34, Urk. 6/35) , vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) und vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/66) beziehungsweiser der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 6/75) vorausgesetzten Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit. 10. 10.1
Den medizinischen Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) ist zu entnehmen, dass
Dr. Y.___ und Prof . Z.___ in ihrem Gutachten vom 1 8. August 2015 (vorstehend E. 8.2-4 ) davon ausgingen , dass die Beschwerdeführerin weder aus psychischen noch aus somatischen in ihrer Arbeit sfähigkeit beeinträchtigt werde. Sie ver traten sodann die Ansicht, dass eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit nie bestanden habe, und dass der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 zu Unrecht eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Prof. Z.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1 1. August 2015 (vorstehend E. 8.4 ) sodann ausdrücklich ein im Wesentlichen unverändertes psychopathologisches Bild fest , und ging davon aus, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte der Medas
A.___
weder verbessert noch verschlechtert habe, sondern grund sätzlich unverändert geblieben sei. Unter diesen Umständen erscheint d ie Beurteilung durch Dr. Y.___ und Prof . Z.___
im Vergleich zur derjenigen durch Dr. C.___ lediglich als eine unterschiedliche Beurteilung eines grundsätz lich gleichgebliebenen medizinischen Sachverhalts. 10.2
Gestützt auf das den praxisgemässen Anforderungen genügende (vgl. vor steh end E. 1.13 ) und diesbezüglich voll beweiskräftige Gutachten von Dr. Y.___ und Prof . Z.___ vom 1 8. August 2015 und dessen Ergänzung vom 9. August 2016 steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Ge sundheitszustand der Beschwerdeführerin weder im Zeitraum ab Erlass der ur sprünglichen rentenzusprechenden Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 6/33 , Urk. 6/34, Urk. 6/35)
bis zum Erlass der Mitteilung betreffend Rentenrevision vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 6/75) noch im vorliegend massgebenden Zeitraum ab Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 bis zum Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2)
in einer in revisions rechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Januar 2017 (Urk. 2) von einem grundsätzlich unveränderten Gesundheitszustand ausging. 11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht in einer in revisionsrechtlichem Sinne erheblichen Weise verändert hat, und dass weder die mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2003 ( Urk. 6/33, Urk. 6/35)
mit Wirkung ab 1. September 2001 erfolg t e Zusprache einer halben Rente noch deren Bestäti gungen mit Verfügungen vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) und 1 0. Dezem ber 2007 ( Urk. 6/66) sowie mit Mittei lung vom 1 7. Februar 2011 (Urk. 6/75) offen sicht lich beziehungsweise zweifellos unrichtig war en . Die von der Beschwer de gegnerin am 2 6. Januar 2017 ( Urk.
1) verfügte Rentenaufhebung erfolgte daher zu Unrecht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin weiterhin unverändert Anspruch auf eine halbe Rente . 12.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 13.
13.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). 13.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schädi gung , welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 2‘800 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwertsteuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 6. Januar 2017, aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2'800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz