Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, meldete sich am 2 1. Juli 2000 unter Hinweis auf eine generalisierte Tendomyopathie und eine Fibromyalgie
bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invaliden rente ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8) an . Mit Verfügungen vom 1 0. Oktober 200 3 sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vo n
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1968, meldete sich am
E. 2 1. Juli 2000 unter Hinweis auf eine generalisierte Tendomyopathie und eine Fibromyalgie
bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invaliden rente ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8) an . Mit Verfügungen vom 1 0. Oktober 200
E. 3 sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vo n
Dispositiv
- Juni bis August 200 1 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ( Urk. 7/34) und ab Septem ber 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 7/35) zuzüg lich Zusatz- und Kinderrenten zu. 1.2 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am
- Juni 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/49) holte die IV-Stelle unter anderem bei dem die Versicherte behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/51/1-2) und verneinte nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/53) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2
- September 2006 ( Urk. 7/55) ei nen Anspruch der Versicherten auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Ren te. 1.3 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2
- August 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/56) holte die IV-Stelle erneut bei dem die Ver sicherte behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/58) und verneinte nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/64) mit der in Rechtskraft er wachsenen Verfügung vom 1
- Dezember 2007 ( Urk. 7/66) erneut einen An spruch der Versicherten auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente. 1.4 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am
- Dezember 2010 ausgefüll ten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/67) holte die IV-Stelle bei dem die Versicherte be handelnden allgemeinmedizinischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/72/1-4) . Mit Mitteilung vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 7/75) teilte die IV-Stelle der Ver si cherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe. 1.5 Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am
- August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/82) setzte die IV-Stelle die Versicherte mit Mittei lung vom 2
- Februar 2014 ( Urk. 7/98) in Kenntnis, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei Dr. med. Y.___ /Rheumatologie und bei Dr. med. Z.___ /Psychiatrie als notwendig erachte. Mit Schreiben 3
- März 2014 ( Urk 7/103) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung ungenügend sei und bean tragte eine interdisziplinäre Begutachtung. Mit Schreiben vom 1
- April 2014 ( Urk. 7/104) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an der Durchfüh run g der vor ge sehenen bidisziplinären Begutachtung festhalte, worauf die Ver sicherte von der IV-Stelle am 2
- April 2014 den Erlass einer Zwischenverfügung verlangte ( Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 7/106 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Durchführung der vorgesehenen bidisziplinären , rheumatolo gi schen und psychiatrischen Begutachtung fest.
- Gegen die Verfügung vom 2
- April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
- Mai 2014 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
- Juli 2014 (Urk. 5) die Ab weisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2
- August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2 Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , in der seit
- März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe . Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Par teirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich ab schliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bun des gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grund sätzlich keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt ins besondere für den Anspruch der versicherten Person , sich vorgängig zu den Gut achterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs - und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläute rung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neu e Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 1.4 Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verwei gert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begrün dete Aus stands- oder Ablehnungsgründe anfü hr en kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrens rechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begut ach tung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen, eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1.5 Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bi dis ziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte be acht lich . Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdiszipli nen ist hi n sichtlich des Zufallsprinzips hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4) . Bei Unei nig keit ist eine Begutachtung mit anfechtbarer Zwischenverfügung an zuordnen (BGE 139 V 349 E. 5.1 ). Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/ bidiszi pli nären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Aus wahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist . Nach der Rechtsprechung ( BGE 139 V 349 E. 3.3) steht es d en Gutachtern s owohl bei po lydi sziplinären als auch bei bidisziplinäre n Expertisen frei, die von der IV-Stelle oder dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Diszip linen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vor gäng i ge Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdiszi pli nen . Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist als dann ausgeschlossen. 1.6 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit sei nen spe zifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berück sich tigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greife n die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs - und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach ender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein An spruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die ge währleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präju dizie rende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersu chung en einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die phy sische oder psychische Integrität bedeu ten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) davon aus, dass die dem internistischen Fachgebiet zuzurechnen den Leiden (Polyp im Colon sigmoideum , Adipositas, arterielle Hypertonie, Hy pokalzämie , sekund ärer Hyperpa ratheoidismus ) keine längerdauernde Arbeitsun fähig keit verursachten, weshalb - neben einer rheumatologischen und psychia tri schen - Begutachtung keine zu sätzlich e internistische Begutachtung erfor der lich sei. Zudem gelte es zu be rücksichtigen, dass die als Gutachterin vorge seh ene rheumatologische Fachärz tin auch über einen Weiterbildungstitel als Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin verfüge. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer Vitamin D-Auf nahmestörung und unter einer Hypokalzämie mit sekundärem Hyperpa rathy reo dismus leide, und dass es sich dabei um internistische, die Arbeitsfähig keit be ein trächtigende Leiden handelt, weshalb die Durchführu n g einer zu sätzlichen internistischen Begutachtung angezeigt sei ( Urk. 1 S. 5).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass die in Aussicht genommene bidisziplinäre rheumatol o gische und psychiatrische Be gutachtung nicht sachgerecht sei, dass vielmehr eine polydisziplinäre Begut achtung unter Einschluss einer internistisc hen Begutachtung angezeigt sei . Pra xis gemäss (vorstehende E. 1.6) ist die angefochtene Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) daher geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil tatsächlicher und rechtlicher Art zu bewirken . Die Ein tre tensvoraussetzung des nicht wiede r gutzumachen den Nachteils ist daher zu be jahen. 3.2 Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Be urteilung der Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Gesund heitszustandes der Beschwerdeführer in im massgebenden Vergleichs zeitraum seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 7/75) bis zum Erlass der Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) die An ord nung einer bidisziplinären rheumatologischen und psychiatrischen Begut ach tung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Rechte auf eine internistische (Teil-) Begutachtung verzichtet hat.
- 4.1 Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom
- November 2007 ( Urk. 7/72/10-11) die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyper parathyreoidisms - chronisches zerviko - und lumbospondylogenes Syndrom - Kniegelenksarthralgien linksbetont - Tendenz zur generalisierten Tendomyopathie - Adipositas - arterielle Hypertonie - larvierte Depression Dr. A.___ erwähnte, dass die ausgeprägten Bewegungsapparatsbeschwerden trotz einer Therapie mit Kalzium und Vitamin D-Substitution persistierten. 4.2 In seinem Bericht vom
- Juni 2010 ( Urk. 7/88/4) stellte Dr. A.___ fest, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin vorläufig abgeschlossen habe. Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit seinem Be richt vom
- November 2007 nicht massgeblich verändert. Zur Überwa chung der Vitamin D-Störung empfehle er eine halbjährliche Überprüfung des Kalziums, des Phosphats und des alkalischen Phosphatase-Wertes. Sodann sei eine Weiter führung der bisherigen Medikation sowie eine Vitamin D-Injektion alle drei Monate und eine gelegentliche Massagetherapie angezeigt. 4.3 Dr. med. B.___ , A rzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 1
- Januar 2011 ( Urk. 7/72/1-5) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Vitamin D-Aufnahmestörung - Tendomyopathie - Depression - chronisches zervikales und lumbales Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypertonie Der Arzt erkannte , dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit „Put zen“ noch im Umfang von drei Stunden im Tag ausüben könne ( Ziff. 1.7). 4.4 Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, erwähnte in seinem Bericht vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 7/82/6), dass eine gleichentags bei der Be schwerdeführerin durchgeführte Koloskopie einen 12 Millimeter grossen Polyp im Aszendens ergeben habe, und dass dieser endoskopisch komplikationslos rese ziert worden sei. 4.5 Mit Bericht vom 1
- August 2013 ( Urk. 7/88/1) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Vitamin D-Aufnahmestörung, einem chroni schen Lumbovertebralsyndrom , einer generalisierten Tendomyopathie und unter einer Depression leide, und dass sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von drei Stunden im Tag ausüben könne . 4.6 Dr. A.___ erwähnte in seinem Bericht vom
- September 2013 ( Urk. 7/88/2), dass die Beschwerdeführerin neu unter einer beginnenden Gonarthrose links und unter ei nem Lumbovertebralsyndrom leide, und stellte fest, dass ihr die Aus übung leichter Arbeiten in wechselnden Positionen im bisherigen Umfang von ungefähr 50 % zuzumuten sei. 4.7 Mit Bericht vom 2
- Oktober 2013 ( Urk. 7/92/5-6) stellte Dr. A.___ die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit - Hypokalzämie - sekundärem Hyperparathyreodismus - Therapie mit Calcimagon Forte - Vitamin D-Injektionen alle drei Monate - chronisches lumbo - und zervikospondylogenes Syndrom mit Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie - beginnende Gonarthrose linksbetont - Vitamin B 12-Mangel Er erwähnte, die Beurteilung aus rheumatologischer Sicht sei ähnlich wie in den Berichten aus dem Jahre 2007 und 2010 geblieben. 4.8 Am 2
- November 2013 ( Urk. 7/93/14-15) erwähnte Dr. C.___ , dass eine glei chen tags durchgeführte Gastroskopie eine erosive Antrumgastritis und eine axi ale Hia tushernie ergeben habe. Es sei eine Reduktion der Therapie mit nichtste roidalen Antirheumatika indiziert. Eine gleichentags durchgeführte Koloskopie habe einen gestielten Polypen von ungefähr 1.5 Zentimeter Durchmesser im Colon sigmoideum ergeben, welcher vollständig abgetragen worden sei. Es sei eine Kontrollkoloskopie in fünf beziehungsweise in drei Jahren angezeigt, je nach Ergebnis der durchzuführenden Histologie (S. 2). 4.9 Am 2
- November 2013 ( Urk. 7/92/1-3) stellte Dr. A.___ fest , dass in der bis her ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (als Gebäudereinigerin) wie bis her eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 50 % bestehe ( Ziff. 1.6), und dass eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungs ange passten Tätigkeiten im gleichen Umfang bestehe ( Ziff. 1/7). 4.10 Mit Bericht vom 2
- November 2013 ( Urk. 7/93/5) führte Dr. C.___ aus, dass er auf Grund der Grösse des entfernten Polypens die Durchführung einer Kontroll koloskopie in drei Jahren empfehle. 4.11 In seinem Bericht vom
- Dezember 2013 ( Urk. 7/93/1-4) erwähnte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin dauernd Schmerzen habe ( Ziff. 1.4), und dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Putzen noch während 2 Stunden im Tag ausführen könne ( Ziff. 1.7). 4.12 Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegenerin (RAD), Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, führte in seiner Stellungnahme vom 1
- Januar 2014 ( Urk. 6 S. 4 f.) aus, dass angesichts der dürftigen Aktenlage eine versicherungsmedizinische Beur teilung nicht möglich sei, weshalb es weiterer medizinischer Abklärungen in Form einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung be dürfe. In seiner Stellungnahme v om 1
- April 2014 ( Urk. 6 S. 5) stellte Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin die dem internistischen Fachgebiet zuzurech nenden Diagnosen eines gestielten Polypen im Colon sigmoideum , einer Adipo sitas, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypokalzämie und eines sekundären Hyperparathyreoidismus a priori keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ver ursachten , weshalb eine zusätzliche Begutachtung von Seiten dieses Fachgebie tes im Hinblick auf die sich aus den genannten Diagnosen ableitende Ein schrän kung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht erforderlich sei, zumal die vor ge sehene rheumatologische Gutachterin auch Internistin sei.
- 5.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 1
- Februar 2011 ( Urk. 7/75) unter einer V itamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms , einem chronisches zerviko - und lum bo spon dy logene n Syndrom beziehungsweise einem chronischen zervika len und lum balen Syndrom , Kniegelenksarthralgien, einer Tendenz zu generalisierter Ten do myopathie beziehungsweise einer Tendomyopa thie , einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer larvierten Depression beziehungsweise einer Depression litt (vorstehende E. 4.1 und 4.3), wobei Dr. B.___ in seiner Beur tei lung vom 1
- Januar 2011 ( vorstehende E. 4.3) davon ausging, dass die Be schwerdeführerin durch die Vi tamin D-Aufnahmestörung , die Tendomyopathie , die Depression und durch das chronische zervikale und lumbale Syndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt werde, und dass ihr die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als Gebäu dereinigerin im Umfang von drei Stunden im Tag zu zumuten sei. 5.2 Seither wurde bei der Beschwerdeführerin am 2
- Februar 2013 ( vorstehende E. 4.4 ) und am 2
- November 2013 ( vorstehende E. 4.8 ) im Rahm en von Kolo s kopien je ein Polyp aus dem Dickdarm endoskopisch reseziert. Gemäss der Be ur teilung durch Dr. C.___ vom 2
- November 2013 (vorstehende E. 4.8) litt die Beschwerdeführerin neu sodann unter einer erosiven Antrumgastritis und unter einer axialen Hiatushernie . Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ vom
- September 2013 ( vorstehende E. 4.6 ) habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt neu unter einer beginnenden Gonarthrose links und unter ei nem Lumbovertebralsyndrom gelitten . Am 2
- Oktober 2013 (vorstehende E. 4.7) stellte Dr. A.___ zudem neu einen V itamin B 12-Mangel fest. Dr. B.___ er wähnte in seiner Beurteilung vom
- Dezember 2013 ( vorstehende E. 4.11 ) dass die Beschwerdeführerin unter dauernd en Schmerzen leide, weshalb sie ihre bis herige Tätigkeit als Gebäudereinigerin noch im Umfang von 2 Stunden im Tag ausüben könne. 5.3 Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1) - keine Hinweise entnehmen, dass die Be schwer deführer in durch die das Fachgebiet der Inneren Medizin betreffenden Gesund heitsschäden ( Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms , Adipositas, arterielle Hy pertonie ) in einer im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 1
- Februar 2011 verändertem Um fang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre . In den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu er kennen , dass die Beschwerde füh rer in durch die neu aufgetretenen , das Fachge biet der Inneren Medizin betreffende Leiden ( Status nach zweimaliger Entfernungen eines Polypen im Dickdarm, ero sive Antrumgastritis , axiale Hiatushernie , Vitamin B12-Mangel ) neu zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre . Gestützt auf die medizinische Ak tenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) in somatischer Hinsicht allenfalls durch die dem mediz inischen Fachgebiet der Rhe umatologie zuzurech n enden Leiden ( chronisches zervikale s und lumbale s Syndrom beziehungsweise Lumbovertebralsyndrom , Tendomyopathie , beginnen de Gonarthrose ) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Des Weiteren bestehen in psychischer Hinsicht auf Grund der Akten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch eine Depression bezie hungsweise durch eine larvierte Depression in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträch tig t sein könnte. 5.4 Die nachvollziehbaren Beurteilung en durch Dr. D.___ vom 1
- Januar und vom 1
- April 2014 (vorstehende E. 4.12), wonach auf Grund der Akten eine ab schliessende versicherungsmedizinische Beurteilung der Frage nach einer an spruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rer in im massgebenden Vergleichs zeitraum nicht möglich sei, wonach es weite rer medizinischer Abklärungen in Form einer bidisziplinären rheumatologisch-psy ch iatrischen Begutachtung bedürfe, und wonach, die dem internistischen Fach gebiet zuzurechnenden Diagnosen (Polyp im Colon sigmoideum , Adipositas, arte rielle Hypertonie, Hypo kalzämie , sekundärer Hyperparathyreoidismus ) a priori keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit verursachten, sodass eine Begutach tung durch ei nen Facharzt für Innere Medizin nicht erforderlich sei , verm ögen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist.
- 6.1 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. D.___ ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) davon ausging, dass vorliegend lediglich eine bidis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch rheumato logi sche und psychiatrische Experten angezeigt war , und dass eine polydisziplinäre Begut ach tung unter Einschluss einer Teilb egutachtung durch einen Experten der Inneren Medizin nicht erforderlich war . 6.2 Der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1
- April 2014 (vorstehende E. 4.12) kann in des insofern nicht gefolgt werden, wenn dieser darin die Meinung vertrat, das s ein allfälliges Teilgutachten der als rheumatologische Gutachterin vorgese henen Dr. med. Y.___ (vgl. Urk. 7/98), welche neben dem Weiter bildungs titel im Fachgebiet Rheumatologie auch über einen solchen im Fachge biet der Allgemeinen Inneren Medizin verfügt, gleichzeitig als rheumatologi sches und als internistisches Teilgutachten zu qualifizieren wäre. Denn vorlie gend steht fest , dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre rheumatologi sche und psychia trische Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet (vgl. Urk. 7/98) und auf die Anordnung einer internistischen Teilb egutachtung ver zichtet hat.
- Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2014 ( Urk. 2) an der Anord nung einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärz tin der Rheumatologie und einen Facharzt der Psychiatrie festhielt und die Not wendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung durch Experten des Fachge biets der Inneren Medizin verneinte. Demzufolge ist die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00593 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
19. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, meldete sich am 2 1. Juli 2000 unter Hinweis auf eine generalisierte Tendomyopathie und eine Fibromyalgie
bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invaliden rente ( Urk. 7/1 Ziff. 7.2 und 7.8) an . Mit Verfügungen vom 1 0. Oktober 200 3 sprach ihr die Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vo n
1. Juni bis August 200 1 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente ( Urk. 7/34) und ab Septem ber 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente (Urk. 7/35) zuzüg lich Zusatz- und Kinderrenten zu. 1.2
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2006 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/49) holte die IV-Stelle unter anderem bei dem die Versicherte behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/51/1-2) und verneinte nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/53) mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 5. September 2006 ( Urk. 7/55) ei nen
Anspruch der Versicherten auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Ren te.
1.3
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2 8. August 2008 ausgefüll ten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/56) holte die IV-Stelle erneut bei dem die Ver sicherte behandelnden rheumatologischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/58) und verneinte nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/64) mit der in Rechtskraft er wachsenen Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 7/66) erneut einen An spruch der Versicherten auf Erhöhung der bisher ausgerichteten halben Rente. 1.4
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2010 ausgefüll ten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/67) holte die IV-Stelle bei dem die Versicherte be handelnden allgemeinmedizinischen Facharzt einen Bericht ein (Urk. 7/72/1-4) . Mit Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 7/75) teilte die IV-Stelle der Ver si cherten mit, dass sie unverändert Anspruch auf eine halbe Rente habe. 1.5
Nach Eingang des von der Beschwerdeführerin am 2. August 2013 ausgefüllten Revisionsfragebogens ( Urk. 7/82) setzte die IV-Stelle die Versicherte mit Mittei lung vom 2 4. Februar 2014 ( Urk. 7/98) in Kenntnis, dass sie eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung bei Dr. med. Y.___ /Rheumatologie und bei Dr. med. Z.___ /Psychiatrie als notwendig erachte. Mit Schreiben 3 1. März 2014 ( Urk 7/103) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass
die vorgesehene bidisziplinäre Untersuchung ungenügend sei und bean tragte eine interdisziplinäre Begutachtung. Mit Schreiben vom 1 1. April 2014 ( Urk. 7/104) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie an der Durchfüh run g der vor ge sehenen
bidisziplinären
Begutachtung festhalte, worauf die Ver sicherte von der IV-Stelle am 2 2. April 2014 den Erlass einer Zwischenverfügung verlangte ( Urk. 7/105). Mit Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk. 7/106 = Urk.
2) hielt die IV-Stelle an der Durchführung der vorgesehenen bidisziplinären , rheumatolo gi schen und psychiatrischen Begutachtung fest. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. April 2014 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 8. Mai 2014 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, eine interdisziplinäre Begutachtung anzuordnen (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 (Urk. 5) die Ab weisun g der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführer in am 2 5. August 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versi cher ten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8).
Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtser heb li chen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass ge stützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Die IV-Stel len haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E.
1.2.1) externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einzu holen, wenn der ausge prägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet. 1.2
Polydisziplinäre Gutachten, das heisst solche, an denen drei oder mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind, haben nach dem Wortlaut von Art. 72 bis Abs. 1 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) , in der seit 1. März 2012 gültigen Fassung, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für So zialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung ( IVG ) . Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip ( Art. 72 bis Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das BSV die web basierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtenseinholung gesteuert und kontrolliert wird (www.suissemedap.ch; BGE 139 V 349 E. 2.2). 1.3
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt er der Partei laut Art. 44 ATSG deren oder dessen Namen bekannt (Satz 1); diese kann den Gut achter (oder die Gutachterin) aus triftigen Gründen ablehnen und Gegen vor schlä ge machen (Satz 2). Bei den triftigen Gründen im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATS G handelt es sich nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 132 V 376) insbe son dere um substanziiert vorgebrachte gesetzlichen Ausstands- und Ab lehnungs gründe .
Nach der Rechtsprechung ist die Rege lung von Art. 44 ATSG in Bezug auf die Par teirechte bei der Gutachtensan ordnung grundsätzlich ab schliessend und es findet diejenige von Art. 19 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 des Bun des gesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) grund sätzlich keine Anwendung (BGE
137 V 210 E.
3.4.1.5 in fine ). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt ins besondere für den Anspruch der versicherten Person , sich vorgängig zu den Gut achterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergän zungs
- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E.
5.2.3; vgl. Art. 57 Abs. 2 BZP). Des Weiteren steht der versicherten Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äus sern, Erläute rung, Ergänzung des Gutachtens oder eine neu e Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art. 60 Abs. 1 BZP). 1.4
Die üblichen Untersuchungen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind
ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erach ten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verwei gert werden (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begrün dete Aus stands- oder Ablehnungsgründe anfü hr en kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrens rechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begut ach tung ohne das Einverständnis der versicherten Person anordnet. Nach der Recht sprechung hat der Versicherungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtens einholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Exper tise einzu holen,
eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlas sen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 1.5
Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachtens eine mono- oder bi dis ziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte be acht lich . Eine Ausnahme für Begutachtungen mit weniger als drei Fachdiszipli nen ist hi n sichtlich des Zufallsprinzips
hinzunehmen (BGE 139 V 349 E. 5.4) . Bei Unei nig keit ist eine Begutachtung mit anfechtbarer Zwischenverfügung an zuordnen (BGE
139 V 349 E. 5.1 ).
Mit der Abgrenzung zwischen poly- und mono-/ bidiszi pli nären Gutachten eng verbunden ist die (vorgelagerte) Frage, wer für die Aus wahl der Fachdisziplinen überhaupt zuständig ist . Nach der Rechtsprechung ( BGE 139 V 349 E. 3.3) steht es d en Gutachtern s owohl bei po lydi sziplinären als auch bei bidisziplinäre n Expertisen frei, die von der IV-Stelle oder dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Diszip linen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vor gäng i ge
Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fachdiszi pli nen . Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist als dann ausgeschlossen. 1.6
Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenverfügung ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG ). Eine solche kann unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E.
6.1 S.
106). Für die Beurteilung des nicht wieder gutzuma chen den Nachteils im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit sei nen spe zifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berück sich tigt werden, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greife n die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwal tungs
- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzu mach ender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein An spruch auf Einholung von Gerichtsgutach ten besteht (vgl. BGE 136 V 376). Die ge währleisteten Mitwirkungsrechte müssen durchsetzbar sein, bevor präju dizie rende Effekte eintreten. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersu chung en einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die phy sische oder psychische Integrität bedeu ten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerde verfahren
in invalidenversicherungsrechtlichen Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sach gerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2.3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren können beschwerdeweise mate rielle Ein wendungen geltend gemacht werden, beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht g e nommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen be reits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung ent spreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.
2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk.
2) davon aus, dass die dem internistischen Fachgebiet zuzurechnen den Leiden (Polyp im Colon
sigmoideum , Adipositas, arterielle Hypertonie, Hy pokalzämie , sekund ärer
Hyperpa ratheoidismus ) keine längerdauernde Arbeitsun fähig keit verursachten, weshalb - neben einer rheumatologischen und psychia tri schen -
Begutachtung keine zu sätzlich e internistische Begutachtung erfor der lich sei. Zudem gelte es zu be rücksichtigen, dass die als Gutachterin vorge seh ene rheumatologische Fachärz tin
auch über einen Weiterbildungstitel als Fach ärztin für Allgemeine Innere Medizin verfüge. 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer Vitamin D-Auf nahmestörung und unter
einer Hypokalzämie mit sekundärem Hyperpa rathy reo dismus leide, und dass es sich dabei um internistische, die Arbeitsfähig keit be ein trächtigende Leiden handelt, weshalb die Durchführu n g einer zu sätzlichen internistischen Begutachtung angezeigt sei ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass die in Aussicht genommene bidisziplinäre rheumatol o gische und psychiatrische Be gutachtung nicht sachgerecht sei, dass vielmehr eine polydisziplinäre Begut achtung unter Einschluss einer internistisc hen Begutachtung angezeigt sei . Pra xis gemäss (vorstehende E.
1.6) ist die angefochtene Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk.
2) daher geeignet, bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil tatsächlicher und rechtlicher Art
zu bewirken . Die Ein tre tensvoraussetzung des nicht wiede r gutzumachen den Nachteils ist daher zu be jahen. 3.2
Im Folgenden ist auf Grund der medizinischen Aktenlage zu prüfen, ob zur Be urteilung der Frage nach der Entwicklung des anspruchsrelevanten Gesund heitszustandes der Beschwerdeführer in im massgebenden Vergleichs zeitraum seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 7/75) bis zum Erlass der Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk. 2) die An ord nung einer bidisziplinären rheumatologischen und psychiatrischen Begut ach tung gerechtfertigt war, beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin zu Rechte auf eine internistische (Teil-) Begutachtung verzichtet hat. 4. 4.1
Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 1. November 2007 ( Urk. 7/72/10-11) die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyper parathyreoidisms - chronisches zerviko
- und lumbospondylogenes Syndrom - Kniegelenksarthralgien linksbetont - Tendenz zur generalisierten Tendomyopathie - Adipositas - arterielle Hypertonie - larvierte Depression
Dr. A.___ erwähnte, dass die ausgeprägten Bewegungsapparatsbeschwerden trotz einer Therapie mit Kalzium und Vitamin D-Substitution persistierten. 4.2
In seinem Bericht vom 9. Juni 2010 ( Urk. 7/88/4) stellte Dr. A.___ fest, dass er die Behandlung der Beschwerdeführerin vorläufig abgeschlossen habe. Er führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe
sich seit seinem Be richt vom 1. November 2007 nicht massgeblich verändert. Zur Überwa chung der Vitamin D-Störung empfehle er eine halbjährliche Überprüfung des Kalziums, des Phosphats und des alkalischen Phosphatase-Wertes. Sodann sei eine Weiter führung der bisherigen Medikation sowie eine Vitamin D-Injektion alle drei Monate und eine gelegentliche Massagetherapie angezeigt. 4.3
Dr. med. B.___ , A rzt für Allgemeine Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 1 9. Januar 2011 ( Urk. 7/72/1-5) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Vitamin D-Aufnahmestörung - Tendomyopathie - Depression - chronisches zervikales und lumbales Syndrom Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypertonie
Der Arzt erkannte , dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit „Put zen“ noch im Umfang von drei Stunden im Tag ausüben könne ( Ziff. 1.7). 4.4
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Gastroenterologie, erwähnte in seinem Bericht vom 2 0. Februar 2013 ( Urk. 7/82/6), dass eine gleichentags bei der Be schwerdeführerin durchgeführte Koloskopie einen 12 Millimeter grossen Polyp im Aszendens ergeben habe, und dass dieser endoskopisch komplikationslos rese ziert worden sei. 4.5
Mit Bericht vom 1 4. August 2013 ( Urk. 7/88/1) führte Dr. B.___ aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer Vitamin D-Aufnahmestörung, einem chroni schen Lumbovertebralsyndrom , einer generalisierten Tendomyopathie und unter einer Depression leide, und dass sie eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von drei Stunden im Tag ausüben könne . 4.6
Dr. A.___
erwähnte in seinem Bericht vom 5. September 2013 ( Urk. 7/88/2), dass die Beschwerdeführerin neu unter einer beginnenden Gonarthrose links und
unter ei nem Lumbovertebralsyndrom leide, und stellte fest, dass ihr die Aus übung leichter Arbeiten in wechselnden Positionen im bisherigen Umfang von ungefähr 50 % zuzumuten sei. 4.7
Mit Bericht vom 2 4. Oktober 2013 ( Urk. 7/92/5-6) stellte Dr. A.___
die folgen den Diagnosen (S. 1): - Vitamin D-Aufnahmestörung mit - Hypokalzämie - sekundärem Hyperparathyreodismus - Therapie mit Calcimagon Forte - Vitamin D-Injektionen alle drei Monate - chronisches lumbo
- und zervikospondylogenes Syndrom mit Tendenz zu generalisierter Tendomyopathie - beginnende Gonarthrose linksbetont - Vitamin B 12-Mangel
Er erwähnte, die Beurteilung aus rheumatologischer Sicht sei ähnlich wie in den Berichten aus dem Jahre 2007 und 2010 geblieben. 4.8
Am 2 1. November 2013 ( Urk. 7/93/14-15) erwähnte Dr. C.___ , dass eine glei chen tags durchgeführte Gastroskopie eine erosive
Antrumgastritis und eine axi ale Hia tushernie ergeben habe. Es sei eine Reduktion der Therapie mit nichtste roidalen Antirheumatika indiziert. Eine gleichentags durchgeführte Koloskopie habe einen gestielten Polypen von ungefähr 1.5 Zentimeter Durchmesser im Colon
sigmoideum ergeben, welcher vollständig abgetragen worden sei. Es sei eine Kontrollkoloskopie in fünf beziehungsweise in drei Jahren angezeigt, je nach Ergebnis der durchzuführenden Histologie (S. 2). 4.9
Am 2 7. November 2013 ( Urk. 7/92/1-3) stellte Dr. A.___
fest , dass in der bis her ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin (als Gebäudereinigerin) wie bis her eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten im Umfang von 50 % bestehe ( Ziff. 1.6), und dass eine Arbeitsunfähigkeit in behinderungs ange passten Tätigkeiten im gleichen Umfang bestehe ( Ziff. 1/7). 4.10
Mit Bericht vom 2 7. November 2013 ( Urk. 7/93/5) führte Dr. C.___ aus, dass er auf Grund der Grösse des entfernten Polypens die Durchführung einer Kontroll koloskopie in drei Jahren empfehle. 4.11
In seinem Bericht vom 3. Dezember 2013 ( Urk. 7/93/1-4) erwähnte Dr. B.___ , dass die Beschwerdeführerin dauernd Schmerzen habe ( Ziff. 1.4), und dass sie ihre bisherige Tätigkeit im Putzen noch während 2 Stunden im Tag ausführen könne ( Ziff. 1.7). 4.12
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegenerin (RAD), Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato logie, führte in seiner Stellungnahme vom 1 1. Januar 2014 ( Urk. 6 S. 4 f.) aus, dass angesichts der dürftigen Aktenlage eine versicherungsmedizinische Beur teilung nicht möglich sei, weshalb es weiterer medizinischer Abklärungen in Form einer bidisziplinären rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung be dürfe.
In seiner Stellungnahme v om 1 1. April 2014 ( Urk. 6 S. 5) stellte Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin die dem internistischen Fachgebiet zuzurech nenden Diagnosen eines gestielten Polypen im Colon
sigmoideum , einer Adipo sitas, einer arteriellen Hypertonie, einer Hypokalzämie und eines sekundären Hyperparathyreoidismus a priori keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ver ursachten , weshalb eine zusätzliche Begutachtung von Seiten dieses Fachgebie tes im Hinblick auf die sich aus den genannten Diagnosen ableitende Ein schrän kung der funktionellen Leistungsfähigkeit nicht erforderlich sei, zumal die vor ge sehene rheumatologische Gutachterin auch Internistin sei. 5. 5.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwer de führerin zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 ( Urk. 7/75) unter einer V itamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms , einem chronisches zerviko
- und lum bo spon dy logene n Syndrom beziehungsweise einem chronischen zervika len und lum balen Syndrom , Kniegelenksarthralgien, einer Tendenz zu generalisierter
Ten do myopathie beziehungsweise einer Tendomyopa thie , einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer larvierten Depression beziehungsweise einer Depression litt (vorstehende E. 4.1 und 4.3), wobei Dr. B.___ in seiner Beur tei lung vom 1 9. Januar 2011 ( vorstehende E. 4.3) davon ausging, dass die Be schwerdeführerin durch die Vi tamin D-Aufnahmestörung , die Tendomyopathie , die Depression und durch das chronische zervikale und lumbale Syndrom in ihrer Arbeitsfähigkeit beein trächtigt werde, und dass ihr die Ausübung der bis herigen Tätigkeit als Gebäu dereinigerin
im Umfang von drei Stunden im Tag zu zumuten sei. 5.2
Seither wurde bei der Beschwerdeführerin am 2 0. Februar 2013 ( vorstehende E. 4.4 ) und am 2 1. November 2013 ( vorstehende E. 4.8 ) im Rahm en von Kolo s kopien je ein Polyp aus dem Dickdarm endoskopisch reseziert. Gemäss der Be ur teilung durch Dr. C.___ vom 2 1. November 2013 (vorstehende E.
4.8) litt die Beschwerdeführerin neu sodann unter einer erosiven
Antrumgastritis und unter einer axialen Hiatushernie . Gemäss der Beurteilung durch Dr. A.___ vom 5. September 2013 ( vorstehende E.
4.6 )
habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt neu unter einer beginnenden Gonarthrose links und unter ei nem Lumbovertebralsyndrom gelitten . Am 2 4. Oktober 2013 (vorstehende E.
4.7) stellte Dr. A.___ zudem neu einen V itamin B 12-Mangel fest. Dr. B.___ er wähnte in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2013 ( vorstehende E. 4.11 ) dass die Beschwerdeführerin unter dauernd en Schmerzen leide, weshalb sie ihre bis herige Tätigkeit als Gebäudereinigerin noch im Umfang von 2 Stunden im Tag ausüben könne. 5.3
Den erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Beschwerde führerin zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk. 2) lassen sich - entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk.
1) - keine Hinweise entnehmen, dass die Be schwer deführer in durch die das Fachgebiet der Inneren Medizin betreffenden Gesund heitsschäden
( Vitamin D-Aufnahmestörung mit Hypokalzämie und sekundärem Hyperparathyreoidisms , Adipositas, arterielle Hy pertonie )
in einer im Vergleich zum Zeitpunkt bei Erlass der Mitteilung vom 1 7. Februar 2011 verändertem Um fang in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre . In den medizinischen Akten sind zudem keine Anhaltspunkte dafür zu er kennen , dass die Beschwerde füh rer in durch die neu aufgetretenen , das Fachge biet der Inneren Medizin betreffende Leiden ( Status nach zweimaliger Entfernungen eines Polypen im Dickdarm, ero sive
Antrumgastritis , axiale
Hiatushernie , Vitamin B12-Mangel )
neu zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre . Gestützt auf die medizinische Ak tenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeit punkt bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk.
2) in somatischer Hinsicht allenfalls durch die dem mediz inischen Fachgebiet der Rhe umatologie zuzurech n enden Leiden ( chronisches zervikale s und lumbale s
Syndrom beziehungsweise Lumbovertebralsyndrom , Tendomyopathie , beginnen de Gonarthrose )
in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Des Weiteren bestehen in psychischer Hinsicht auf Grund der Akten Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch eine Depression bezie hungsweise durch eine larvierte Depression in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträch tig t sein könnte. 5.4
Die nachvollziehbaren Beurteilung en durch Dr. D.___
vom 1 1. Januar und vom 1 1. April 2014 (vorstehende E. 4.12), wonach auf Grund der Akten eine ab schliessende versicherungsmedizinische Beurteilung der Frage nach einer an spruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rer in im massgebenden Vergleichs zeitraum nicht möglich sei, wonach es weite rer medizinischer Abklärungen in Form einer bidisziplinären rheumatologisch-psy ch iatrischen Begutachtung bedürfe, und wonach, die dem internistischen Fach gebiet zuzurechnenden Diagnosen (Polyp im Colon
sigmoideum , Adipositas, arte rielle Hypertonie, Hypo kalzämie ,
sekundärer
Hyperparathyreoidismus ) a priori keine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit verursachten, sodass eine Begutach tung durch ei nen Facharzt für Innere Medizin nicht erforderlich sei , verm ögen zu überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. 6.
6.1
Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. D.___ ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver fügung vom 2 5. April 2014 ( Urk.
2) davon ausging, dass vorliegend lediglich eine bidis ziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch rheumato logi sche und psychiatrische Experten angezeigt war , und dass eine polydisziplinäre Begut ach tung unter Einschluss einer Teilb egutachtung durch einen Experten der Inneren Medizin nicht erforderlich war . 6.2
Der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 1. April 2014 (vorstehende E. 4.12) kann in des insofern nicht gefolgt werden, wenn dieser darin die Meinung vertrat, das s ein allfälliges Teilgutachten der als rheumatologische Gutachterin vorgese henen Dr. med. Y.___ (vgl. Urk. 7/98), welche neben dem Weiter bildungs titel im Fachgebiet Rheumatologie auch über einen solchen im Fachge biet der Allgemeinen Inneren Medizin verfügt, gleichzeitig als rheumatologi sches und als internistisches Teilgutachten zu qualifizieren wäre. Denn vorlie gend steht fest , dass die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre rheumatologi sche und psychia trische Begutachtung der Beschwerdeführerin angeordnet (vgl. Urk.
7/98) und auf die Anordnung einer internistischen Teilb egutachtung ver zichtet hat. 7.
Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 5. April 2014 ( Urk. 2) an der Anord nung einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärz tin
der Rheumatologie und einen Facharzt der Psychiatrie festhielt und die Not wendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung durch Experten des Fachge biets der Inneren Medizin verneinte. Demzufolge ist die dagegen erhobene Be schwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz