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IV.2017.00189

Hilfsmittel, kein Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen

Zürich SozVersG · 2017-12-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 2001, wurde am 1 2. November 2001 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/1). Im von der IV-Stelle eingeho lten Bericht vom 1 8. Januar 2002 diagnostizierte Dr. med. A.___ , FMH Kinder- und Jugendmedizin, (1) eine neurologische Auffälligkeit mit ausg epräg ter Hypertonie, (2) einen Entwicklung srückstand unklarer Genese, (3) einen Nystagmus und (4) einen kongen italen Strab ismus konvergens (Urk. 6/4/1). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiederholt Leistungen zu, nämlich

medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 ( leich te cerebrale Bewegungsstörungen , Urk. 6/7 ) , Nr. 425 ( angeborene Refrak tionsanomalien)

und Nr. 427 ( Strabismus und Mikrostrabi smus concomitans

monolateralis , Urk. 6/5 und Urk. 6/91), Sonderschulmassnahmen ( Urk. 6/8, Urk. 6/35, Urk. 6/49 und Urk. 6/62), Hilfsmittel (orthopädische Spezialsc huhe, Urk. 6/17 ; Fussort hesen, Urk. 6/68 ; Kommunikationsgeräte, Urk. 6/79, Urk. 6/ 83, Urk. 6/129 und Urk. 6/136 ) sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades fü r Minderjährige ( Urk. 6/169). Was die orthopädischen Spezialschuhe und die Fussorthesen im Speziellen betrifft, bejahte die IV-Stelle zuletzt mit Mitt ei lungen vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 6/122) und vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 6/123) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 3 0. Novem ber 201 8.

Verneint wurde n dagegen ein Anspruch des Versicherten auf medizinische Mass nahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 390 ( angeborene cerebrale Läh mungen,

Urk. 6/20, Urk. 6/25 , Urk. 6/29 und Urk. 6/33), medizinische Massnah men betreffend eine Zahnbehandlung ( Übernahme der Narkosekosten; Urk. 6/40 und Urk. 6/51), ein therapeutisches Dreirad als Hilfsmittel /Behandlungsgerät

( Urk. 6/134 und Urk. 6/180), ein zweites Paar Fussorthesen als Hilfsmittel ( Urk. 6/167) und medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr.

462 ( angeborene Störungen der h ypothalamohypophysären Funktion,

Urk. 6/174 ). 1.2

Am 1 4. Oktober 2016 (Eingangsdatum) reichte die =._ __ (im Ein verständn is des gesetzlichen Vertreters des Versicherten, vgl. Urk. 6/183 ) ein Ge such um Übernahme der Kosten von propriozeptive n Fussorthesen in der Höhe von Fr. 818.40

ein ( Urk. 6/184 ). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der B.___ die fachtechnische Beurteilung vom 1 4. November 2016 ein ( Urk. 6/186). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 17. November 2016, Urk. 6/187, und Einwand [„Rekurs“] von Dr. med. C.___ , Oberärztin Rehabilitation des Kinderspit als D.___ , vom 5. Dezember 2016, Urk. 6/190)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache f ür propriozeptive Fussorthesen. 2. 2.1

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Februar 2017 beim Sozialver siche rungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die Kosten der propriozeptiven Fussorthese weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwer de - führer am 2 2. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 7). 2.2

Am 1 7. März 2017 (Eingangsdatum) reichte die O.___ (im Ein ver ständnis des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 16/10) bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten von propriozeptiven

Schalenfussorthesen in der Höhe von Fr. 1‘555.10 ein ( Urk. 16/7). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 16/11) stellte die IV-Stelle dem Be schwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 2 6. Mai

2014 für propriozeptive Fussorthesen (vgl. Urk. 6/123 )

und vom 23. Mai

2014 für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen

(vgl.

Urk. 6/122) sowie die Abweisung des Leistungsbegehrens vom 1 7. März 2017 für proprio zeptive Fusso rthesen in Aussicht . Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 respektive 4. September 20 17 Einwand ( Urk. 16/15 und Urk. 16/22). 2.3

Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Sozialversiche rungs gericht eine weiter e Eingabe ein ( Urk. 10). Am 25. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme dazu verzichte ( Urk. 13 ), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiter bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs mass nahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4

Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen 4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c ).

Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 1.5

Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Aus tausch befugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI). 1.6

Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf medizi nische Massnahmen , die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgaben bereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlich er Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 12 Abs. 1 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die beantragten propriozeptiven Fussorthesen spezielle Hilfsmittel für Patienten mit einer Cerebralparese seien und als Behandlungsgerät e gelten würden. Be hand lungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsge brechens bis maximal zum vollendeten 2 0. Altersjahr übernommen werden. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen ( Urk. 2 S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin die prop r iozeptiven Fussorthesen jahrelang unter dem Titel Hilfsmittel übernommen habe, die Sach- und Rechtslage nun aber plötzlich anders beurteile. Dem Ber icht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass er die F ussorthesen zum Gehen benötige und diese als Hilfs mittel unbedingt indiziert seien . Die Ziele der erhöhten Eingliederungs wirk samkeit, Kontaktpflege und Fortbewegung seien im vorliegenden Fall ausge wiesen. Unabhängig von einer allfälligen medizinischen Massnahme seien da her die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung der propriozeptiven Fussor these n im Sinne eines Hilfsmittels klarerweise weiterhin erfüllt ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

In der Eingabe vom 4. September 2017 brachte der Beschwerdeführer ergän - zend vor, dass er einerseits gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG Anspruch auf Fuss - orthesen habe, zumindest im Sinne der Austauschbefugnis. Zudem liege gemäss den Akten das Geburtsgebrechen Nr. 180 ( Pes

adductus

aut

metatarsus ) vor. Wenn man die Orthesen mit der Beschwerdegegnerin als Behandlungsgerät qua lifizieren würde, müsste ein Anspruch nach Art. 12 IVG zu bejahen sein, da die Fussorthesen für seine Eingliederung (Beschulung) notwendig seien (Urk.

10). 3. 3.1

Der zuständige Orthop ädist der B.___ erklärte in der f achtechnischen Beur teilung vom 1 4. November 2016, dass sie den Beschwerdeführer kennen würden und die Abklärung anhand der Unterlagen durchgeführt hätten. Die bean tragten propriozeptiven Fussorthesen seien spezielle Hilfsmittel für Cerebral parese-Patienten und als Behandlungsgerät anzusehen. Sie könnten nur über nommen werden, sofern ein Geburtsgebrechen vorliege. Dies sei nach ihrem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Offerte der O.___ vom 1 1. Oktober 2016 sei korrekt, könne jedoch aus dem erwähnten Grund nicht zur Kostenübernahme empfohlen werden. Gegebenenfalls handle es sich um e ine Leistung der Krankenkassen ( Urk. 6/186 ). 3.2

Dr. C.___ vom Kinderspital D.___ stellte im

Bericht vom 5. Dezember 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/190/1):

eine dem Prader -Willi-Syndrom ähnliche Erkrankung bei drei Deletionen auf Chromo som 6 mit/bei: - globaler sprachbetonter Entwicklungsverzögerung - Kleinwuchs - multiplen orthopädischen Auffälligkeiten mit: • progredienter doppelbogiger (lumbal linkskonvexer, thorakal rechtskonvexer) Skoliose • partiellem medianem Spaltwirbel Brustwirbelkörper (BWK ) 6 und 10 bei kom pletter Spaltwirbelbildung BWK 12 • Coxa magna beidseits, Perthes -ähnlicher Befund rechts • Knicksenkfüsse beidseits - Lebersteatose, Nierenzyste Oberpol rechts (Erstdiagnose Juli 2014) - persistierendem Cavum

septum

pellucidum (MRI 2 1. März 2013) - Strabismus convergens links, Hypermetropie, Astigmatismus li> re , Amblyopie

links, Status nach Nystagmus

Dr. C.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Versorgung mit propriozeptiven Fussorthesen als Hilfsmittel zum Gehen habe. Er habe beidseitig stark ausgeprägte Knick-/Senkfüsse. Ohne die Fussorthesen würden seine Füsse nach einer kurzen Gehstrecke schmerzen, weshalb er nicht mehr weitergehen könne. Für seine Zukunft, insbesondere für die Eingliederung ins Berufsleben, sei jedoch eine möglichst gute Gehfähigkeit von eminenter Wichtigkeit. Deshalb seien die Fussorthesen als Hilfsmittel zum Gehen ärztlich unbedingt indiziert. Die Folgeversorgung sei aufgrund des Wachstums des Jugendlichen erfolgt. Erfreulicherweise lasse sich festhalten, dass erst nach 1.5 Jahren eine Fo lgeversorgung notwendig gewesen sei ( Urk. 6/190). 4. 4.1

Wie

sich aus den Angaben im Kostenvoranschlag der O.___ vom 1 5. April 2015 ( „ 2. Paar Fussorthese zum Wechseln [weniger Aufwand in der Schule]“; Urk. 6/150) und in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2015 betreffend ein zweites Paar Fussorthesen ( „Wir erachten es als zumutbar, dass X.___ die Fussorthesen von Schuh zu Schuh wechselt respek tive wechseln lässt.“; Urk. 6/167) schliessen lässt , können die dem Beschwer deführer verordneten propriozeptiven Fussorthesen ausgewechselt werden, das heisst in verschiedenen Schuhen getragen werden. Diese Fussorthesen sind gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung

Rz . 2027 daher unter 4.05* HVI

– und nicht unter 4.02 HVI - zu subsumieren (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015 .01265 vom 1 4. März 2016 E.

3.3) und

stellen ein Behandlungsgerät dar. Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den all gemeinen Voraus setzungen für einen Anspruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f. ) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungsmassnahme handelt. 4.2

Von einer notwendigen Ergänzung einer medizinischen Eingliederungs mass nahme kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Denn m edizinische Massnahmen für ein im Zusammenhang mit den propriozeptiven Fussorthesen einschlägiges Geburtsgebrechen wurden dem Beschwerdeführer nicht zuge sprochen . Die Beschwerdegegnerin bejahte zwar ein en Anspruch auf

medi zi nische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres resp ektive bis zum 3 1. Januar

2021

betreffend die

Geburtsgebrechen Nr.

425 und Nr.

427

( Urk. 6/9 1 ) . Hierbei handelt es sich jedoch um Augenleiden. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer auch medizinische Massnahmen betreffend das

Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörung)

g ewährt. Diese waren allerdings

– wie Nr. 395 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dies

zwingend vorsieht - bis zum Ende des 2. Lebensjahres, das heisst bis zum 3 1. Januar 2003 befristet (Urk. 6/7 ) . Ferner

ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter dem bisher nicht festgestellten Geburtsgebrechen Nr. 180 ( Pes

adductus

aut

metatarsus

varus

congenitus ) l eidet . So ist zwar bereits seit Januar 2001 ein Pes

calcaneo-valgus und metatarsus

abductus rechts sowie ein leichter Pes

adductus links bekannt ( Urk. 6/4/2 und Urk. 11/3-5). Eine Operation wurde

in diesem Zusammenhang aber ausweislich der Akten nicht durchgeführt bzw. ist offenbar nicht erforderlich. Ein Pes

adductus oder metatars us

varus

congenitus stellt nach Nr. 180

der

GgV

jedoch nur ein Geburtsgebrechen

dar, sofern eine Operation notwendig ist. 4.3

Inwiefern die Vorauss etzungen für die Übernahme der K osten unter dem Titel der Austauschbefugnis erfüllt sind, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich . 4.4

Da die beantragten propriozeptiven Fussorthesen, die als Schuheinlagen zu qualifizieren sind, lediglich im Rahmen einer Behandlung (bzw. medizinischen Massnahme) abgegeben werden können (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

Rz . 182. 2), fällt schliesslich auch eine Zusprache nach Art. 12 Abs. 1 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.6).

5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für pro priozeptive Fussorthesen

zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 2. November 2001 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/1). Im von der IV-Stelle eingeho lten Bericht vom 1 8. Januar 2002 diagnostizierte Dr. med. A.___ , FMH Kinder- und Jugendmedizin, (1) eine neurologische Auffälligkeit mit ausg epräg ter Hypertonie, (2) einen Entwicklung srückstand unklarer Genese, (3) einen Nystagmus und (4) einen kongen italen Strab ismus konvergens (Urk. 6/4/1). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiederholt Leistungen zu, nämlich

medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 ( leich te cerebrale Bewegungsstörungen , Urk. 6/7 ) , Nr. 425 ( angeborene Refrak tionsanomalien)

und Nr. 427 ( Strabismus und Mikrostrabi smus concomitans

monolateralis , Urk. 6/5 und Urk. 6/91), Sonderschulmassnahmen ( Urk. 6/8, Urk. 6/35, Urk. 6/49 und Urk. 6/62), Hilfsmittel (orthopädische Spezialsc huhe, Urk. 6/17 ; Fussort hesen, Urk. 6/68 ; Kommunikationsgeräte, Urk. 6/79, Urk. 6/ 83, Urk. 6/129 und Urk. 6/136 ) sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades fü r Minderjährige ( Urk. 6/169). Was die orthopädischen Spezialschuhe und die Fussorthesen im Speziellen betrifft, bejahte die IV-Stelle zuletzt mit Mitt ei lungen vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 6/122) und vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 6/123) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 3 0. Novem ber 201 8.

Verneint wurde n dagegen ein Anspruch des Versicherten auf medizinische Mass nahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 390 ( angeborene cerebrale Läh mungen,

Urk. 6/20, Urk. 6/25 , Urk. 6/29 und Urk. 6/33), medizinische Massnah men betreffend eine Zahnbehandlung ( Übernahme der Narkosekosten; Urk. 6/40 und Urk. 6/51), ein therapeutisches Dreirad als Hilfsmittel /Behandlungsgerät

( Urk. 6/134 und Urk. 6/180), ein zweites Paar Fussorthesen als Hilfsmittel ( Urk. 6/167) und medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr.

462 ( angeborene Störungen der h ypothalamohypophysären Funktion,

Urk. 6/174 ).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

E. 1.3 f. ) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungsmassnahme handelt.

E. 1.4 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf:

E. 1.5 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Aus tausch befugnis; Art. 2 Abs.

E. 1.6 Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf medizi nische Massnahmen , die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgaben bereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlich er Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 12 Abs. 1 IVG). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die beantragten propriozeptiven Fussorthesen spezielle Hilfsmittel für Patienten mit einer Cerebralparese seien und als Behandlungsgerät e gelten würden. Be hand lungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsge brechens bis maximal zum vollendeten 2 0. Altersjahr übernommen werden. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen ( Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin die prop r iozeptiven Fussorthesen jahrelang unter dem Titel Hilfsmittel übernommen habe, die Sach- und Rechtslage nun aber plötzlich anders beurteile. Dem Ber icht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass er die F ussorthesen zum Gehen benötige und diese als Hilfs mittel unbedingt indiziert seien . Die Ziele der erhöhten Eingliederungs wirk samkeit, Kontaktpflege und Fortbewegung seien im vorliegenden Fall ausge wiesen. Unabhängig von einer allfälligen medizinischen Massnahme seien da her die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung der propriozeptiven Fussor these n im Sinne eines Hilfsmittels klarerweise weiterhin erfüllt ( Urk. 1 S. 4 f.).

E. 2.3 In der Eingabe vom 4. September 2017 brachte der Beschwerdeführer ergän - zend vor, dass er einerseits gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG Anspruch auf Fuss - orthesen habe, zumindest im Sinne der Austauschbefugnis. Zudem liege gemäss den Akten das Geburtsgebrechen Nr. 180 ( Pes

adductus

aut

metatarsus ) vor. Wenn man die Orthesen mit der Beschwerdegegnerin als Behandlungsgerät qua lifizieren würde, müsste ein Anspruch nach Art. 12 IVG zu bejahen sein, da die Fussorthesen für seine Eingliederung (Beschulung) notwendig seien (Urk.

10). 3.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Der zuständige Orthop ädist der B.___ erklärte in der f achtechnischen Beur teilung vom 1 4. November 2016, dass sie den Beschwerdeführer kennen würden und die Abklärung anhand der Unterlagen durchgeführt hätten. Die bean tragten propriozeptiven Fussorthesen seien spezielle Hilfsmittel für Cerebral parese-Patienten und als Behandlungsgerät anzusehen. Sie könnten nur über nommen werden, sofern ein Geburtsgebrechen vorliege. Dies sei nach ihrem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Offerte der O.___ vom 1 1. Oktober 2016 sei korrekt, könne jedoch aus dem erwähnten Grund nicht zur Kostenübernahme empfohlen werden. Gegebenenfalls handle es sich um e ine Leistung der Krankenkassen ( Urk. 6/186 ).

E. 3.2 Dr. C.___ vom Kinderspital D.___ stellte im

Bericht vom 5. Dezember 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/190/1):

eine dem Prader -Willi-Syndrom ähnliche Erkrankung bei drei Deletionen auf Chromo som 6 mit/bei: - globaler sprachbetonter Entwicklungsverzögerung - Kleinwuchs - multiplen orthopädischen Auffälligkeiten mit: • progredienter doppelbogiger (lumbal linkskonvexer, thorakal rechtskonvexer) Skoliose • partiellem medianem Spaltwirbel Brustwirbelkörper (BWK )

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

E. 4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

E. 4.1 Wie

sich aus den Angaben im Kostenvoranschlag der O.___ vom 1 5. April 2015 ( „ 2. Paar Fussorthese zum Wechseln [weniger Aufwand in der Schule]“; Urk. 6/150) und in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2015 betreffend ein zweites Paar Fussorthesen ( „Wir erachten es als zumutbar, dass X.___ die Fussorthesen von Schuh zu Schuh wechselt respek tive wechseln lässt.“; Urk. 6/167) schliessen lässt , können die dem Beschwer deführer verordneten propriozeptiven Fussorthesen ausgewechselt werden, das heisst in verschiedenen Schuhen getragen werden. Diese Fussorthesen sind gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung

Rz . 2027 daher unter 4.05* HVI

– und nicht unter

E. 4.02 HVI - zu subsumieren (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015 .01265 vom 1 4. März 2016 E.

3.3) und

stellen ein Behandlungsgerät dar. Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den all gemeinen Voraus setzungen für einen Anspruch auf Hilfsmittel (E.

E. 4.2 Von einer notwendigen Ergänzung einer medizinischen Eingliederungs mass nahme kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Denn m edizinische Massnahmen für ein im Zusammenhang mit den propriozeptiven Fussorthesen einschlägiges Geburtsgebrechen wurden dem Beschwerdeführer nicht zuge sprochen . Die Beschwerdegegnerin bejahte zwar ein en Anspruch auf

medi zi nische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres resp ektive bis zum 3 1. Januar

2021

betreffend die

Geburtsgebrechen Nr.

425 und Nr.

427

( Urk. 6/9 1 ) . Hierbei handelt es sich jedoch um Augenleiden. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer auch medizinische Massnahmen betreffend das

Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörung)

g ewährt. Diese waren allerdings

– wie Nr. 395 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dies

zwingend vorsieht - bis zum Ende des 2. Lebensjahres, das heisst bis zum 3 1. Januar 2003 befristet (Urk. 6/7 ) . Ferner

ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter dem bisher nicht festgestellten Geburtsgebrechen Nr. 180 ( Pes

adductus

aut

metatarsus

varus

congenitus ) l eidet . So ist zwar bereits seit Januar 2001 ein Pes

calcaneo-valgus und metatarsus

abductus rechts sowie ein leichter Pes

adductus links bekannt ( Urk. 6/4/2 und Urk. 11/3-5). Eine Operation wurde

in diesem Zusammenhang aber ausweislich der Akten nicht durchgeführt bzw. ist offenbar nicht erforderlich. Ein Pes

adductus oder metatars us

varus

congenitus stellt nach Nr. 180

der

GgV

jedoch nur ein Geburtsgebrechen

dar, sofern eine Operation notwendig ist.

E. 4.03 Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

E. 4.3 Inwiefern die Vorauss etzungen für die Übernahme der K osten unter dem Titel der Austauschbefugnis erfüllt sind, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich .

E. 4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c ).

Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).

E. 4.4 Da die beantragten propriozeptiven Fussorthesen, die als Schuheinlagen zu qualifizieren sind, lediglich im Rahmen einer Behandlung (bzw. medizinischen Massnahme) abgegeben werden können (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

Rz . 182. 2), fällt schliesslich auch eine Zusprache nach Art. 12 Abs. 1 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.6).

5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für pro priozeptive Fussorthesen

zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 5 HVI).

E. 6 Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00189

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

18. Dezember 2017 in Sachen X.___ , geb. 2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 2001, wurde am 1 2. November 2001 (Eingangsdatum) erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 6/1). Im von der IV-Stelle eingeho lten Bericht vom 1 8. Januar 2002 diagnostizierte Dr. med. A.___ , FMH Kinder- und Jugendmedizin, (1) eine neurologische Auffälligkeit mit ausg epräg ter Hypertonie, (2) einen Entwicklung srückstand unklarer Genese, (3) einen Nystagmus und (4) einen kongen italen Strab ismus konvergens (Urk. 6/4/1). In der Folge sprach die IV-Stelle dem Versicherten wiederholt Leistungen zu, nämlich

medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 ( leich te cerebrale Bewegungsstörungen , Urk. 6/7 ) , Nr. 425 ( angeborene Refrak tionsanomalien)

und Nr. 427 ( Strabismus und Mikrostrabi smus concomitans

monolateralis , Urk. 6/5 und Urk. 6/91), Sonderschulmassnahmen ( Urk. 6/8, Urk. 6/35, Urk. 6/49 und Urk. 6/62), Hilfsmittel (orthopädische Spezialsc huhe, Urk. 6/17 ; Fussort hesen, Urk. 6/68 ; Kommunikationsgeräte, Urk. 6/79, Urk. 6/ 83, Urk. 6/129 und Urk. 6/136 ) sowie eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades fü r Minderjährige ( Urk. 6/169). Was die orthopädischen Spezialschuhe und die Fussorthesen im Speziellen betrifft, bejahte die IV-Stelle zuletzt mit Mitt ei lungen vom 2 3. Mai 2014 (Urk. 6/122) und vom 2 6. Mai 2014 ( Urk. 6/123) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 3 0. Novem ber 201 8.

Verneint wurde n dagegen ein Anspruch des Versicherten auf medizinische Mass nahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr. 390 ( angeborene cerebrale Läh mungen,

Urk. 6/20, Urk. 6/25 , Urk. 6/29 und Urk. 6/33), medizinische Massnah men betreffend eine Zahnbehandlung ( Übernahme der Narkosekosten; Urk. 6/40 und Urk. 6/51), ein therapeutisches Dreirad als Hilfsmittel /Behandlungsgerät

( Urk. 6/134 und Urk. 6/180), ein zweites Paar Fussorthesen als Hilfsmittel ( Urk. 6/167) und medizinische Massnahmen betreffend das Geburtsgebrechen Nr.

462 ( angeborene Störungen der h ypothalamohypophysären Funktion,

Urk. 6/174 ). 1.2

Am 1 4. Oktober 2016 (Eingangsdatum) reichte die =._ __ (im Ein verständn is des gesetzlichen Vertreters des Versicherten, vgl. Urk. 6/183 ) ein Ge such um Übernahme der Kosten von propriozeptive n Fussorthesen in der Höhe von Fr. 818.40

ein ( Urk. 6/184 ). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der B.___ die fachtechnische Beurteilung vom 1 4. November 2016 ein ( Urk. 6/186). Nach durchgeführtem Vorbeschei dverfahren (Vorbescheid vom 17. November 2016, Urk. 6/187, und Einwand [„Rekurs“] von Dr. med. C.___ , Oberärztin Rehabilitation des Kinderspit als D.___ , vom 5. Dezember 2016, Urk. 6/190)

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Januar 2017 ( Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache f ür propriozeptive Fussorthesen. 2. 2.1

Dagegen erhob der Versicherte am 1 0. Februar 2017 beim Sozialver siche rungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien die Kosten der propriozeptiven Fussorthese weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen; eventualiter sei die Sache zur Vor nahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2017 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwer de - führer am 2 2. März 2017 angezeigt wurde ( Urk. 7). 2.2

Am 1 7. März 2017 (Eingangsdatum) reichte die O.___ (im Ein ver ständnis des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 16/10) bei der IV-Stelle ein Gesuch um Übernahme der Kosten von propriozeptiven

Schalenfussorthesen in der Höhe von Fr. 1‘555.10 ein ( Urk. 16/7). Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2017 ( Urk. 16/11) stellte die IV-Stelle dem Be schwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung der Mitteilungen vom 2 6. Mai

2014 für propriozeptive Fussorthesen (vgl. Urk. 6/123 )

und vom 23. Mai

2014 für orthopädische Spezialschuhe für Orthesen

(vgl.

Urk. 6/122) sowie die Abweisung des Leistungsbegehrens vom 1 7. März 2017 für proprio zeptive Fusso rthesen in Aussicht . Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juni 2017 respektive 4. September 20 17 Einwand ( Urk. 16/15 und Urk. 16/22). 2.3

Am 4. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Sozialversiche rungs gericht eine weiter e Eingabe ein ( Urk. 10). Am 25. September 2017 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf eine Stellungnahme dazu verzichte ( Urk. 13 ), was dem Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017 zur Kenntnis ge bracht wurde ( Urk. 14). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 1.3

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiter bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs mass nahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4

Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.02

Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen 4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*

Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c ).

Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2). 1.5

Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Aus tausch befugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI). 1.6

Versicherte haben bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr Anspruch auf medizi nische Massnahmen , die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgaben bereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlich er Beeinträchtigung zu bewahren ( Art. 12 Abs. 1 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die beantragten propriozeptiven Fussorthesen spezielle Hilfsmittel für Patienten mit einer Cerebralparese seien und als Behandlungsgerät e gelten würden. Be hand lungsgeräte könnten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsge brechens bis maximal zum vollendeten 2 0. Altersjahr übernommen werden. Das Leistungsbegehren werde daher abgewiesen ( Urk. 2 S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin die prop r iozeptiven Fussorthesen jahrelang unter dem Titel Hilfsmittel übernommen habe, die Sach- und Rechtslage nun aber plötzlich anders beurteile. Dem Ber icht von Dr. C.___ vom 5. Dezember 2016 sei zu entnehmen, dass er die F ussorthesen zum Gehen benötige und diese als Hilfs mittel unbedingt indiziert seien . Die Ziele der erhöhten Eingliederungs wirk samkeit, Kontaktpflege und Fortbewegung seien im vorliegenden Fall ausge wiesen. Unabhängig von einer allfälligen medizinischen Massnahme seien da her die Anspruchsvoraussetzungen für die Vergütung der propriozeptiven Fussor these n im Sinne eines Hilfsmittels klarerweise weiterhin erfüllt ( Urk. 1 S. 4 f.). 2.3

In der Eingabe vom 4. September 2017 brachte der Beschwerdeführer ergän - zend vor, dass er einerseits gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG Anspruch auf Fuss - orthesen habe, zumindest im Sinne der Austauschbefugnis. Zudem liege gemäss den Akten das Geburtsgebrechen Nr. 180 ( Pes

adductus

aut

metatarsus ) vor. Wenn man die Orthesen mit der Beschwerdegegnerin als Behandlungsgerät qua lifizieren würde, müsste ein Anspruch nach Art. 12 IVG zu bejahen sein, da die Fussorthesen für seine Eingliederung (Beschulung) notwendig seien (Urk.

10). 3. 3.1

Der zuständige Orthop ädist der B.___ erklärte in der f achtechnischen Beur teilung vom 1 4. November 2016, dass sie den Beschwerdeführer kennen würden und die Abklärung anhand der Unterlagen durchgeführt hätten. Die bean tragten propriozeptiven Fussorthesen seien spezielle Hilfsmittel für Cerebral parese-Patienten und als Behandlungsgerät anzusehen. Sie könnten nur über nommen werden, sofern ein Geburtsgebrechen vorliege. Dies sei nach ihrem Kenntnisstand nicht der Fall. Die Offerte der O.___ vom 1 1. Oktober 2016 sei korrekt, könne jedoch aus dem erwähnten Grund nicht zur Kostenübernahme empfohlen werden. Gegebenenfalls handle es sich um e ine Leistung der Krankenkassen ( Urk. 6/186 ). 3.2

Dr. C.___ vom Kinderspital D.___ stellte im

Bericht vom 5. Dezember 2016 folgende Diagnosen ( Urk. 6/190/1):

eine dem Prader -Willi-Syndrom ähnliche Erkrankung bei drei Deletionen auf Chromo som 6 mit/bei: - globaler sprachbetonter Entwicklungsverzögerung - Kleinwuchs - multiplen orthopädischen Auffälligkeiten mit: • progredienter doppelbogiger (lumbal linkskonvexer, thorakal rechtskonvexer) Skoliose • partiellem medianem Spaltwirbel Brustwirbelkörper (BWK ) 6 und 10 bei kom pletter Spaltwirbelbildung BWK 12 • Coxa magna beidseits, Perthes -ähnlicher Befund rechts • Knicksenkfüsse beidseits - Lebersteatose, Nierenzyste Oberpol rechts (Erstdiagnose Juli 2014) - persistierendem Cavum

septum

pellucidum (MRI 2 1. März 2013) - Strabismus convergens links, Hypermetropie, Astigmatismus li> re , Amblyopie

links, Status nach Nystagmus

Dr. C.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren eine Versorgung mit propriozeptiven Fussorthesen als Hilfsmittel zum Gehen habe. Er habe beidseitig stark ausgeprägte Knick-/Senkfüsse. Ohne die Fussorthesen würden seine Füsse nach einer kurzen Gehstrecke schmerzen, weshalb er nicht mehr weitergehen könne. Für seine Zukunft, insbesondere für die Eingliederung ins Berufsleben, sei jedoch eine möglichst gute Gehfähigkeit von eminenter Wichtigkeit. Deshalb seien die Fussorthesen als Hilfsmittel zum Gehen ärztlich unbedingt indiziert. Die Folgeversorgung sei aufgrund des Wachstums des Jugendlichen erfolgt. Erfreulicherweise lasse sich festhalten, dass erst nach 1.5 Jahren eine Fo lgeversorgung notwendig gewesen sei ( Urk. 6/190). 4. 4.1

Wie

sich aus den Angaben im Kostenvoranschlag der O.___ vom 1 5. April 2015 ( „ 2. Paar Fussorthese zum Wechseln [weniger Aufwand in der Schule]“; Urk. 6/150) und in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2 3. Juni 2015 betreffend ein zweites Paar Fussorthesen ( „Wir erachten es als zumutbar, dass X.___ die Fussorthesen von Schuh zu Schuh wechselt respek tive wechseln lässt.“; Urk. 6/167) schliessen lässt , können die dem Beschwer deführer verordneten propriozeptiven Fussorthesen ausgewechselt werden, das heisst in verschiedenen Schuhen getragen werden. Diese Fussorthesen sind gemäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung

Rz . 2027 daher unter 4.05* HVI

– und nicht unter 4.02 HVI - zu subsumieren (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015 .01265 vom 1 4. März 2016 E.

3.3) und

stellen ein Behandlungsgerät dar. Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den all gemeinen Voraus setzungen für einen Anspruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f. ) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungsmassnahme handelt. 4.2

Von einer notwendigen Ergänzung einer medizinischen Eingliederungs mass nahme kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Denn m edizinische Massnahmen für ein im Zusammenhang mit den propriozeptiven Fussorthesen einschlägiges Geburtsgebrechen wurden dem Beschwerdeführer nicht zuge sprochen . Die Beschwerdegegnerin bejahte zwar ein en Anspruch auf

medi zi nische Massnahmen bis zur Vollendung des 20. Altersjahres resp ektive bis zum 3 1. Januar

2021

betreffend die

Geburtsgebrechen Nr.

425 und Nr.

427

( Urk. 6/9 1 ) . Hierbei handelt es sich jedoch um Augenleiden. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer auch medizinische Massnahmen betreffend das

Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörung)

g ewährt. Diese waren allerdings

– wie Nr. 395 der Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ) dies

zwingend vorsieht - bis zum Ende des 2. Lebensjahres, das heisst bis zum 3 1. Januar 2003 befristet (Urk. 6/7 ) . Ferner

ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer unter dem bisher nicht festgestellten Geburtsgebrechen Nr. 180 ( Pes

adductus

aut

metatarsus

varus

congenitus ) l eidet . So ist zwar bereits seit Januar 2001 ein Pes

calcaneo-valgus und metatarsus

abductus rechts sowie ein leichter Pes

adductus links bekannt ( Urk. 6/4/2 und Urk. 11/3-5). Eine Operation wurde

in diesem Zusammenhang aber ausweislich der Akten nicht durchgeführt bzw. ist offenbar nicht erforderlich. Ein Pes

adductus oder metatars us

varus

congenitus stellt nach Nr. 180

der

GgV

jedoch nur ein Geburtsgebrechen

dar, sofern eine Operation notwendig ist. 4.3

Inwiefern die Vorauss etzungen für die Übernahme der K osten unter dem Titel der Austauschbefugnis erfüllt sind, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich . 4.4

Da die beantragten propriozeptiven Fussorthesen, die als Schuheinlagen zu qualifizieren sind, lediglich im Rahmen einer Behandlung (bzw. medizinischen Massnahme) abgegeben werden können (vgl. dazu auch Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung

Rz . 182. 2), fällt schliesslich auch eine Zusprache nach Art. 12 Abs. 1 IVG ausser Betracht (vgl. E. 1.6).

5.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für pro priozeptive Fussorthesen

zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 5 00.-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl