Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1987, wurde am 8. April 1988 (Eingangsdatum) wegen einer cerebralen Bewegungsstörung erstmals bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 10/1). In der Folge wurden dem Ver sicherten wiederholt Leistungen zugesprochen, insbesondere medizinische Mass nahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungs störungen) und Nr. 399 (angeborene cerebrale Lähmungen), Massnahmen päda gogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen, Pflegebeiträge für eine Hilflosig keit schweren Grades, eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittle rer/
schwe rer Hilflosigkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit eine ganze Rente und eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie diverse Hilfs mittel ( vgl. Urk. 10/3 und Urk. 10/32-264).
Was einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe und Fussorthesen im Spe ziellen betrifft, bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle ,
zuletzt mit Mitteilungen vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 10/235) respektive 11.
Januar 2012 ( Urk. 10/236) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 3 0. November 201 6. 1.2
Am 6. Februar 2017 (Eingangsdatum) stellte die Firma Z.___ im Einverständ nis der Beiständin und Mutte r des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um die weitere Übernahme der Kosten für o rthopädische Spezialschuhe und propri ozeptive
Fussorthesen
in der Höhe von Fr. 1‘472.95 ( Urk. 10/268 und Urk. 10/270 ). Daraufhin reichte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle die ärztliche Verordnung von Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Medi zin, vom 1 3. Februar 2017 ein ( Urk. 10/271) . Am 2 0. Februar 2017 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung weiterhin bis zum 3 0. November 2021 übernommen würden ( Urk. 10/273). Mit Vorbescheid vom 6. März 2017, der den Entscheid vom 2 0. Februar 2017 ersetze, stellte sie dem Versicherten in Aussicht, das Leis tungsbegehren um orthopädische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen abzuweisen ( Urk. 10/274) . Dagegen erhob die Beiständin des Versicherte n am 2 7. März 2017 Einwand ( Urk. 10/275). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2017 einen Anspruch auf Kostengutsprache für orthopä dische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2017 Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 15. Au gust
2017 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiter bil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs mass nahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kost spieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellen den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmit tel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegen stände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person be trägt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen 4.03
Orthopädische Spezialschuhe
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbetei ligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c ).
Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. Septem ber
2011 E. 3.2). 1.5
Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Aus tausch befugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass propriozeptive Fussorthesen als Behandlungsgeräte gelten würden. Diese könn ten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens bis maximal zum vollendeten 2 0. Altersjahr übernommen werden. Da der Anspruch auf proprio zeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei, könnten auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finan ziert werden. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden kön nten , diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnten, liege nicht vor ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin seine Fussorthesen und Spezialschuhe zunächst als Hilfsmittel qualifiz iert habe. Andernfalls wären
nach Erreichen des 20. Altersjahres keine Kostengut sprachen mehr e rfolgt. Bei Gegenständen, die sowohl den Charakter eines Hilfs mittels als auch den eines Behandlungsgerätes aufweisen würden, sei entschei dend, ob das Gerät einen der gesetzlich statuierten Zwecke erfülle. Aus den Akten gehe klar
hervor, dass die Spezialschuhe und Fussorthesen für die Fortbewegung erforderlich seien. Es lägen somit offensic htlich keine Behandlungsgeräte vor. Nach dem die Beschwerdegegnerin über Ja hre hinweg stets Kostengutsprachen für Spezialschuhe und Fussorthesen gewährt habe, lägen sodann Dauerleistungen vor. Zwingende Voraussetzung für eine Anpassung wäre daher, dass ein Revisi onsgrund n ach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben wäre , was indessen nicht der Fall sei. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Wissenschaft lichkeit betreffe, so sei dieses Kriterium bei Hilfsmitteln viel weniger bedeutsam als bei mediz inischen Massnahmen . Falls wider Erwarten dennoch keine Kosten gutsprache für die beantragten Hilfsmittel und namentlich die propriozeptiven Fussorthesen gewährt werden könnte, so wäre zu prüfen, ob andere Orthesen den Anforderungen von einfach und zweckmässig e ntsprechen würden ( Urk. 1 S. 5 f. ). 3. 3.1
Dr. A.___ gab in der ärztlichen Verordnung vom 1 3. Februar 2017 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer C erebralparese weiterhin auf die jährliche Anfertigung von orthopädischen Spezialschuhen und Orthesen angewiesen sei ( Urk. 10/271). 3.2
B.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) führte in der Stellungnahme vom 1 0. April
2017 aus, dass propriozeptive Fussorthesen zur Therapie bei cerebralen Bewe gungsstörungen infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantiler Cereb ralparese) von Nancy Hylton erstmals beschrieben worden seien. In dieser Indi kation habe sich in der medizinischen Praxis die Anwendung als Behand lungs gerät durchgesetzt, obwohl die wissenschaftliche Evidenz für die Wirk sam keit schwach sei. Eine wissenschaftliche Evidenz der Wirksamkeit als Behand lungs gerät oder Hilfsmittel für andere Indikationen sei n icht gegeben. Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, habe die Verordnung von Fussorthesen am 1 8. Dezember 2006 damit
begründet , dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem Gleichgewicht habe und daher Spezialschuhe zur Stabilisation mit proprio zepti ven Fussorthesen benötige. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden könne, diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnt en, liege nicht vor ( Urk. 10/281 /2). 3.3
Dr. A.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Mai 2017 fest, dass der Be schwerdeführer aufgrund der hypotonat aktischen Cerebralparese auf eine Fus sorthese mit Spezialschuhen als Hilfsmittel angewiesen sei, um selbständig mit dem Rollator gehen zu können. Die selbständige Geh- und Stehfähigkei t wäre aufgrund des mangelnden Muskelto nus sonst nicht möglich ( Urk. 3). 4. 4.1
Bei propriozeptiven Fussorthesen handelt es sich um sensomotorische Schuh einlagen, die grundsätzlich ausgewechselt werden können, das heisst in verschiede nen Schuhen getragen werden können (vgl. Urteil des Sozial versicherungs gerichts IV.2017.00189 vom 1 8. Dezember
2017 E.
4.1 und http://www.baehler.com/index.cfm/go/catalog/14
). G emäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung
Rz . 2027 sind solche Fussorthesen daher unter 4.05* HVI
– und nicht unter 4.02 HVI - zu subsumieren . Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den all gemeinen Voraus setzungen für einen An spruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f.) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine not wendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungsmassnahme handelt. An spruch auf medizinische Massnahmen haben versicherte Personen nach Art. 12 IVG (Anspruch im Allgemeinen) und Art. 13 IVG (Anspruch bei Geburtsgebre chen) indes lediglich bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gesuch s stellung am 6. Februar 2017 je doch bereits 29-jährig ( Urk. 10/268 ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen so mit zu Recht verneint. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 5 ) muss vorliegend kein
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sein. Aus dem Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 1. Januar 2012 noch Kostengutsprache für Fuss orthesen bis zum 3 0. November 2016 erteilt hatte ( Urk. 10/236 ), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die vormalige Kostengutsprache nicht einging ( Urk. 1 S. 5) , stellt sodann keine schwere Verlet zung des rechtlichen Gehörs dar, welche trotz Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverf ahren nicht geheilt werden könnte (BGE 1 32 V 387 E. 5.1 und
BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Schliesslich erübrigen sich Erörterungen zur Frage de r wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit v on propriozeptiven Fussorthesen und auch dazu, wann ein Gegenstand den Charakter eines Hilfsmit tels oder eines Behandlungsgerätes aufweist ( Urk. 1 S. 5) . 4.3
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finan ziert werden könnten, da der Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei ( Urk. 2 S. 2), vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ortho pädische Spezialschuhe sind unter 4.03 HVI zu subsumieren und stellen da mit ein H ilfs mittel dar, auf das eine versicherte Person über das vollendete 20. Altersjahr hin aus Anspruc h hat, wenn die entsprechenden Anspruchs v oraus setzungen (vgl. E. 1.3 f . ) erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wurde vorliegend indes nicht abgeklärt. 5.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be s chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abklärt , ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe
erfüllt sind . In diesem Z usam menhang ist auch zu prüfen, ob anstatt eines Anspruchs auf propriozeptive Fus sorthesen ein Anspruch auf andere Fussorthesen , orthopädische Änderungen an den orthopädischen Spezialschuhen (vgl. 4.02 HVI) oder ein anderweitiges kos tengünstigeres Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke dient, besteht (vgl. E. 1.5 ). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwer deführers neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägun gen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ).
E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
E. 1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiter bil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs mass nahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kost spieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellen den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmit tel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegen stände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 1.4 Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf:
E. 1.5 Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Aus tausch befugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2017 Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 15. Au gust
2017 angezeigt wurde ( Urk. 11).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass propriozeptive Fussorthesen als Behandlungsgeräte gelten würden. Diese könn ten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens bis maximal zum vollendeten 2 0. Altersjahr übernommen werden. Da der Anspruch auf proprio zeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei, könnten auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finan ziert werden. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden kön nten , diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnten, liege nicht vor ( Urk. 2 ).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin seine Fussorthesen und Spezialschuhe zunächst als Hilfsmittel qualifiz iert habe. Andernfalls wären
nach Erreichen des 20. Altersjahres keine Kostengut sprachen mehr e rfolgt. Bei Gegenständen, die sowohl den Charakter eines Hilfs mittels als auch den eines Behandlungsgerätes aufweisen würden, sei entschei dend, ob das Gerät einen der gesetzlich statuierten Zwecke erfülle. Aus den Akten gehe klar
hervor, dass die Spezialschuhe und Fussorthesen für die Fortbewegung erforderlich seien. Es lägen somit offensic htlich keine Behandlungsgeräte vor. Nach dem die Beschwerdegegnerin über Ja hre hinweg stets Kostengutsprachen für Spezialschuhe und Fussorthesen gewährt habe, lägen sodann Dauerleistungen vor. Zwingende Voraussetzung für eine Anpassung wäre daher, dass ein Revisi onsgrund n ach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben wäre , was indessen nicht der Fall sei. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Wissenschaft lichkeit betreffe, so sei dieses Kriterium bei Hilfsmitteln viel weniger bedeutsam als bei mediz inischen Massnahmen . Falls wider Erwarten dennoch keine Kosten gutsprache für die beantragten Hilfsmittel und namentlich die propriozeptiven Fussorthesen gewährt werden könnte, so wäre zu prüfen, ob andere Orthesen den Anforderungen von einfach und zweckmässig e ntsprechen würden ( Urk. 1 S. 5 f. ). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. A.___ gab in der ärztlichen Verordnung vom 1 3. Februar 2017 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer C erebralparese weiterhin auf die jährliche Anfertigung von orthopädischen Spezialschuhen und Orthesen angewiesen sei ( Urk. 10/271).
E. 3.2 B.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) führte in der Stellungnahme vom 1 0. April
2017 aus, dass propriozeptive Fussorthesen zur Therapie bei cerebralen Bewe gungsstörungen infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantiler Cereb ralparese) von Nancy Hylton erstmals beschrieben worden seien. In dieser Indi kation habe sich in der medizinischen Praxis die Anwendung als Behand lungs gerät durchgesetzt, obwohl die wissenschaftliche Evidenz für die Wirk sam keit schwach sei. Eine wissenschaftliche Evidenz der Wirksamkeit als Behand lungs gerät oder Hilfsmittel für andere Indikationen sei n icht gegeben. Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, habe die Verordnung von Fussorthesen am 1 8. Dezember 2006 damit
begründet , dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem Gleichgewicht habe und daher Spezialschuhe zur Stabilisation mit proprio zepti ven Fussorthesen benötige. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden könne, diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnt en, liege nicht vor ( Urk. 10/281 /2).
E. 3.3 Dr. A.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Mai 2017 fest, dass der Be schwerdeführer aufgrund der hypotonat aktischen Cerebralparese auf eine Fus sorthese mit Spezialschuhen als Hilfsmittel angewiesen sei, um selbständig mit dem Rollator gehen zu können. Die selbständige Geh- und Stehfähigkei t wäre aufgrund des mangelnden Muskelto nus sonst nicht möglich ( Urk. 3).
E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).
E. 4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02
E. 4.1 und http://www.baehler.com/index.cfm/go/catalog/14
). G emäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung
Rz . 2027 sind solche Fussorthesen daher unter 4.05* HVI
– und nicht unter
E. 4.02 HVI - zu subsumieren . Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den all gemeinen Voraus setzungen für einen An spruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f.) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine not wendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungsmassnahme handelt. An spruch auf medizinische Massnahmen haben versicherte Personen nach Art. 12 IVG (Anspruch im Allgemeinen) und Art. 13 IVG (Anspruch bei Geburtsgebre chen) indes lediglich bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gesuch s stellung am 6. Februar 2017 je doch bereits 29-jährig ( Urk. 10/268 ).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen so mit zu Recht verneint. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 5 ) muss vorliegend kein
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sein. Aus dem Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 1. Januar 2012 noch Kostengutsprache für Fuss orthesen bis zum 3 0. November 2016 erteilt hatte ( Urk. 10/236 ), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die vormalige Kostengutsprache nicht einging ( Urk. 1 S. 5) , stellt sodann keine schwere Verlet zung des rechtlichen Gehörs dar, welche trotz Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverf ahren nicht geheilt werden könnte (BGE 1 32 V 387 E. 5.1 und
BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Schliesslich erübrigen sich Erörterungen zur Frage de r wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit v on propriozeptiven Fussorthesen und auch dazu, wann ein Gegenstand den Charakter eines Hilfsmit tels oder eines Behandlungsgerätes aufweist ( Urk. 1 S. 5) .
E. 4.03 HVI zu subsumieren und stellen da mit ein H ilfs mittel dar, auf das eine versicherte Person über das vollendete 20. Altersjahr hin aus Anspruc h hat, wenn die entsprechenden Anspruchs v oraus setzungen (vgl. E. 1.3 f . ) erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wurde vorliegend indes nicht abgeklärt.
E. 4.3 Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finan ziert werden könnten, da der Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei ( Urk. 2 S. 2), vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ortho pädische Spezialschuhe sind unter
E. 4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c ).
Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. Septem ber
2011 E. 3.2).
E. 5 In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be s chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abklärt , ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe
erfüllt sind . In diesem Z usam menhang ist auch zu prüfen, ob anstatt eines Anspruchs auf propriozeptive Fus sorthesen ein Anspruch auf andere Fussorthesen , orthopädische Änderungen an den orthopädischen Spezialschuhen (vgl. 4.02 HVI) oder ein anderweitiges kos tengünstigeres Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke dient, besteht (vgl. E. 1.5 ). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwer deführers neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerde gegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägun gen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00640
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
26. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ diese vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1987, wurde am 8. April 1988 (Eingangsdatum) wegen einer cerebralen Bewegungsstörung erstmals bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug angemeldet ( Urk. 10/1). In der Folge wurden dem Ver sicherten wiederholt Leistungen zugesprochen, insbesondere medizinische Mass nahmen betreffend die Geburtsgebrechen Nr. 395 (leichte cerebrale Bewegungs störungen) und Nr. 399 (angeborene cerebrale Lähmungen), Massnahmen päda gogisch-therapeutischer Art, Sonderschulmassnahmen, Pflegebeiträge für eine Hilflosig keit schweren Grades, eine Entschädigung für Minderjährige wegen mittle rer/
schwe rer Hilflosigkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit eine ganze Rente und eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit sowie diverse Hilfs mittel ( vgl. Urk. 10/3 und Urk. 10/32-264).
Was einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe und Fussorthesen im Spe ziellen betrifft, bejahte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle ,
zuletzt mit Mitteilungen vom 1 0. Januar 2012 ( Urk. 10/235) respektive 11.
Januar 2012 ( Urk. 10/236) deren weitere Kostenübernahme nach ärztlicher Verordnung bis zum 3 0. November 201 6. 1.2
Am 6. Februar 2017 (Eingangsdatum) stellte die Firma Z.___ im Einverständ nis der Beiständin und Mutte r des Versicherten bei der IV-Stelle ein Gesuch um die weitere Übernahme der Kosten für o rthopädische Spezialschuhe und propri ozeptive
Fussorthesen
in der Höhe von Fr. 1‘472.95 ( Urk. 10/268 und Urk. 10/270 ). Daraufhin reichte die Beiständin des Versicherten der IV-Stelle die ärztliche Verordnung von Dr. med. A.___ , FMH Allgemeine Medi zin, vom 1 3. Februar 2017 ein ( Urk. 10/271) . Am 2 0. Februar 2017 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, dass die Kosten für orthopädische Spezialschuhe nach ärztlicher Verordnung weiterhin bis zum 3 0. November 2021 übernommen würden ( Urk. 10/273). Mit Vorbescheid vom 6. März 2017, der den Entscheid vom 2 0. Februar 2017 ersetze, stellte sie dem Versicherten in Aussicht, das Leis tungsbegehren um orthopädische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen abzuweisen ( Urk. 10/274) . Dagegen erhob die Beiständin des Versicherte n am 2 7. März 2017 Einwand ( Urk. 10/275). Schliesslich verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Mai 2017 einen Anspruch auf Kostengutsprache für orthopä dische Spezialschuhe und propriozeptive Fussorthesen ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2017 Kostengutsprache für die beantragten Hilfsmittel zu gewähren; eventualiter sei die Angelegenheit zu wei teren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 15. Au gust
2017 angezeigt wurde ( Urk. 11). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht , GSVGer ). 1.2
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den All gemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben ge mäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1): a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Ein gliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Mass gabe von Art. 16 Abs. 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unab hängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbs fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nah men ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.3
Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiter bil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungs mass nahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fort bewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kost spieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundes rat aufzustellen den Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmit tel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegen stände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchs voraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar te ment des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führ ter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im An hang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewe gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funkti onelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs aus drücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4
Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel „Schuhwerk und orthopädische Schuh einlagen“ folgende Hilfsmittel auf: 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe ein schliess lich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02 4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person be trägt ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparatur kosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.02
Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektions schu hen oder orthopädischen Spezialschuhen 4.03
Orthopädische Spezialschuhe
Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt ab dem vollen deten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kos tenbetei ligung 70 Franken pro Kalenderjahr. 4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05*
Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
Eine Hilfsmittelversorgung unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraus setzun gen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksam keit; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c ).
Dabei besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. Septem ber
2011 E. 3.2). 1.5
Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sogenannte Aus tausch befugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass propriozeptive Fussorthesen als Behandlungsgeräte gelten würden. Diese könn ten nur im Rahmen eines ausgewiesenen Geburtsgebrechens bis maximal zum vollendeten 2 0. Altersjahr übernommen werden. Da der Anspruch auf proprio zeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei, könnten auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finan ziert werden. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die beim Beschwerdeführer festgestellte Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden kön nten , diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnten, liege nicht vor ( Urk. 2 ). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegeg nerin seine Fussorthesen und Spezialschuhe zunächst als Hilfsmittel qualifiz iert habe. Andernfalls wären
nach Erreichen des 20. Altersjahres keine Kostengut sprachen mehr e rfolgt. Bei Gegenständen, die sowohl den Charakter eines Hilfs mittels als auch den eines Behandlungsgerätes aufweisen würden, sei entschei dend, ob das Gerät einen der gesetzlich statuierten Zwecke erfülle. Aus den Akten gehe klar
hervor, dass die Spezialschuhe und Fussorthesen für die Fortbewegung erforderlich seien. Es lägen somit offensic htlich keine Behandlungsgeräte vor. Nach dem die Beschwerdegegnerin über Ja hre hinweg stets Kostengutsprachen für Spezialschuhe und Fussorthesen gewährt habe, lägen sodann Dauerleistungen vor. Zwingende Voraussetzung für eine Anpassung wäre daher, dass ein Revisi onsgrund n ach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben wäre , was indessen nicht der Fall sei. Was schliesslich die von der Beschwerdegegnerin erwähnte Wissenschaft lichkeit betreffe, so sei dieses Kriterium bei Hilfsmitteln viel weniger bedeutsam als bei mediz inischen Massnahmen . Falls wider Erwarten dennoch keine Kosten gutsprache für die beantragten Hilfsmittel und namentlich die propriozeptiven Fussorthesen gewährt werden könnte, so wäre zu prüfen, ob andere Orthesen den Anforderungen von einfach und zweckmässig e ntsprechen würden ( Urk. 1 S. 5 f. ). 3. 3.1
Dr. A.___ gab in der ärztlichen Verordnung vom 1 3. Februar 2017 an, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer C erebralparese weiterhin auf die jährliche Anfertigung von orthopädischen Spezialschuhen und Orthesen angewiesen sei ( Urk. 10/271). 3.2
B.___ , Fachärztin Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) führte in der Stellungnahme vom 1 0. April
2017 aus, dass propriozeptive Fussorthesen zur Therapie bei cerebralen Bewe gungsstörungen infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung (infantiler Cereb ralparese) von Nancy Hylton erstmals beschrieben worden seien. In dieser Indi kation habe sich in der medizinischen Praxis die Anwendung als Behand lungs gerät durchgesetzt, obwohl die wissenschaftliche Evidenz für die Wirk sam keit schwach sei. Eine wissenschaftliche Evidenz der Wirksamkeit als Behand lungs gerät oder Hilfsmittel für andere Indikationen sei n icht gegeben. Dr. med. C.___ , FMH Allgemeine Medizin, habe die Verordnung von Fussorthesen am 1 8. Dezember 2006 damit
begründet , dass der Beschwerdeführer Mühe mit dem Gleichgewicht habe und daher Spezialschuhe zur Stabilisation mit proprio zepti ven Fussorthesen benötige. Ein wissenschaftlicher Nachweis, dass die Ataxie und Muskelhypotonie durch die Fussorthesen ausgeglichen werden könne, diese also als Hilfsmittel zum Ersatz einer fehlenden Funktion genutzt werden könnt en, liege nicht vor ( Urk. 10/281 /2). 3.3
Dr. A.___ hielt im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Mai 2017 fest, dass der Be schwerdeführer aufgrund der hypotonat aktischen Cerebralparese auf eine Fus sorthese mit Spezialschuhen als Hilfsmittel angewiesen sei, um selbständig mit dem Rollator gehen zu können. Die selbständige Geh- und Stehfähigkei t wäre aufgrund des mangelnden Muskelto nus sonst nicht möglich ( Urk. 3). 4. 4.1
Bei propriozeptiven Fussorthesen handelt es sich um sensomotorische Schuh einlagen, die grundsätzlich ausgewechselt werden können, das heisst in verschiede nen Schuhen getragen werden können (vgl. Urteil des Sozial versicherungs gerichts IV.2017.00189 vom 1 8. Dezember
2017 E.
4.1 und http://www.baehler.com/index.cfm/go/catalog/14
). G emäss Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung
Rz . 2027 sind solche Fussorthesen daher unter 4.05* HVI
– und nicht unter 4.02 HVI - zu subsumieren . Demnach ist für eine Kostenübernahme nebst den all gemeinen Voraus setzungen für einen An spruch auf Hilfsmittel (E. 1.3 f.) zusätzlich erforderlich, dass es sich um eine not wendige Ergänzung einer medizinischen Eingliede rungsmassnahme handelt. An spruch auf medizinische Massnahmen haben versicherte Personen nach Art. 12 IVG (Anspruch im Allgemeinen) und Art. 13 IVG (Anspruch bei Geburtsgebre chen) indes lediglich bis zum vollendeten 2 0. Altersjahr. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Gesuch s stellung am 6. Februar 2017 je doch bereits 29-jährig ( Urk. 10/268 ). 4.2
Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen so mit zu Recht verneint. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers (Urk.
1 S. 5 ) muss vorliegend kein
Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG gegeben sein. Aus dem Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 1 1. Januar 2012 noch Kostengutsprache für Fuss orthesen bis zum 3 0. November 2016 erteilt hatte ( Urk. 10/236 ), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die vormalige Kostengutsprache nicht einging ( Urk. 1 S. 5) , stellt sodann keine schwere Verlet zung des rechtlichen Gehörs dar, welche trotz Möglichkeit der Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverf ahren nicht geheilt werden könnte (BGE 1 32 V 387 E. 5.1 und
BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Schliesslich erübrigen sich Erörterungen zur Frage de r wissenschaftlichen Evidenz für die Wirksamkeit v on propriozeptiven Fussorthesen und auch dazu, wann ein Gegenstand den Charakter eines Hilfsmit tels oder eines Behandlungsgerätes aufweist ( Urk. 1 S. 5) . 4.3
Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach auch die orthopädischen Spezialschuhe für Orthesen nicht weiter durch die Invalidenversicherung finan ziert werden könnten, da der Anspruch auf propriozeptive Fussorthesen nicht mehr gegeben sei ( Urk. 2 S. 2), vermag jedoch nicht zu überzeugen. Ortho pädische Spezialschuhe sind unter 4.03 HVI zu subsumieren und stellen da mit ein H ilfs mittel dar, auf das eine versicherte Person über das vollendete 20. Altersjahr hin aus Anspruc h hat, wenn die entsprechenden Anspruchs v oraus setzungen (vgl. E. 1.3 f . ) erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, wurde vorliegend indes nicht abgeklärt. 5.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Be s chwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie abklärt , ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf orthopädische Spezialschuhe
erfüllt sind . In diesem Z usam menhang ist auch zu prüfen, ob anstatt eines Anspruchs auf propriozeptive Fus sorthesen ein Anspruch auf andere Fussorthesen , orthopädische Änderungen an den orthopädischen Spezialschuhen (vgl. 4.02 HVI) oder ein anderweitiges kos tengünstigeres Hilfsmittel, das dem gleichen Zwecke dient, besteht (vgl. E. 1.5 ). Danach hat die Beschwerdegegnerin über das Leistungsbegehren des Beschwer deführers neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der B eschwerde gegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Ver bindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘300 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) festzusetzen. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 5. Mai 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägun gen, über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Karin Wüthrich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl