Sachverhalt
1.
Die 1959 geborene X.___, deren Ehemann im Juni 1998 verstorben ist, bezog seit dem 1. Januar 1997 gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 9/4/18-20). In der Folge verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse, am 2 6. März 2015 eine Witwenrente ab dem 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 1 ' 700.-- (Urk. 9/1). Die gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhobene Besc hwerde vom 2 4. April 2015 (Urk. 9/4/3-17) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, m it Urteil IV.2015.00448 vom 12. August 2016 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente habe (Urk. 9/7). Hiernac h setz te die IV-Stelle am 18. November 2016 die ganze Invalidenrente ab Mai 2015 auf monatlich Fr. 2 ' 324.-- fest (Urk. 9/18).
Die seit dem 1. Mai 2015 ausbezahlte Witwenrente forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 zurück (Urk. 9/34 = Urk. 2/2). Gleichen tags verfügte die IV-Stelle die Nachza hlung der Invalidenrente vom 1. Mai bis 3 0. November 2015, wobei sie die in dieser Zeit bezogene Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'300.-- direkt mit der Nachzahlung der Invalidenrente in der Höhe von Fr. 44'156.-- verrechnete (Urk. 9/28 = Urk. 2/1). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung en vom 2 2. Dezember 2016 sei en aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'000.-- abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbei ständung .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10)
und auf Ersu chen
hin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Replik vom 1 2. April 2017 [ Urk. 14 ]; Duplik vom 5. Mai 2017 [Urk. 17]). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 2 2. Dezember 2016 sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk.
8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab Mai 2015 seien sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente als auch für eine Witwenrente erfüllt. Die Ausrichtung beider Renten gleichzeitig sei gemäss Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) jedoch ausgeschlossen. Da für die Zeit von Mai 2015 bis November 2016 die Witwenrente bereits ausbezahlt worden sei und nun rück wirkend ein Anspruch auf eine Invalidenrente für diese Zeit gegeben sei, dürfe die Nachzahlung mit den bereits ausgerichteten Leistungen verrechnet werden. 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Janu ar 2017 (Urk.
1) sowie in ihrer Replik vom 12. April 2017 (Urk.
14) zusammengefasst geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um die nachträglich zugesprochene Invalidenrente mit der bereits ausbezahlten Witwenrente zu ver rechnen. Eine Rente, auf welche die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch habe, könne nachträglich nicht zurückgefordert werden (Urk. 14 S. 2f.). Die Berufung auf Art. 24b AHVG bilde keine genügend präzise gesetzliche Grundlage, da dieser Artikel nicht für die Rückforderung von Renten gedacht sei. Unrecht mässig bezogene Leistungen müssten gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückerstattet wer den . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung An spruch auf eine Witwenrente gehabt. Entsprechend sei die Witwenrente recht mässig bezogen worden und müsse nicht zurückerstattet werden. Diesbezüglich sei neben dem Legalitätsprinzip auch das Vertrauensprinzip, die Rechtssicherheit sowie die Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe eine rechtmässige Leistung bezogen und nicht damit rechnen müssen, dass sie die Witwenrente, welche eine Leistung aus einem anderen Versicherungsfall als die Invalidenrente darstelle, zurückzahlen müsse (Urk. 14 S. 4). Ferner seien die Leistungen nicht kongruent, weshalb eine Verrechnung nicht zulässig sei. Ausserdem fehle es an einem Überentschädigungstatbestand, weshalb auch aus diesem Grund keine Verrechnung begründet werden könne (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 3).
2.
Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 2/2) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 2.1
Nach Art. 49 ATSG, welches im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 1 AHVG
anwendbar ist, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein verstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 3). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Beim vorliegenden Anfechtungsgegenstand handelt es sich um eine Rückfor de rungsverfügung im Sinne von Art. 49 ATSG und keinen beschwerdefähigen Ein spracheentscheid . Die Durchführung eines Einspracheverfahrens ist zwingend erfo r derlich, sofern es sich bei der zur Diskussion stehenden Verfügung nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung oder um eine Verfügung han delt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Kieser, ATSG -Kommen tar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12, Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).
Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und dementsprechend an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt bzw. das angerufene Gericht funktionell nicht zuständig ist, ist auf die Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse (Urk. 2/2) betreffend nicht einzutreten.
Die Sache ist an die Ausgleichskasse zu überweisen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens als Einsprache prüfe und anschliessend einen beschwerdefähigen Einsprache ent scheid erlasse (BGE 114 V 149 E. 3c). 3.
Es bleibt zu prüfen, inwieweit die von
der Beschwerdegegnerin am 2 2. Dezember 2016 (Urk. 2/1) vorgenommene Verrechnung der bereits ausbezahlten Witwen rente mit der Nachzahlung der Invalidenrente rechtens ist. Die Beschwerde füh rerin monierte diesbezüglich, dass für die Verrechnung keine gesetzliche Grund lage vorhanden sei.
Fällige (nachzuzahlende) Leistungen der Invalidenversicherung können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit Leistungen der Ausgleichskasse verrechnet werden.
Entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezem ber 2016 (Urk. 2/1) vorgenommene Verrechnung der bereits ausbezahl ten Witwenrente mit der Nachzahlung der Invalidenrente statthaft . Über die Recht mässigkeit der Rückforderung der Witwenrente ist vorliegend nicht zu befinden (vgl. E. 2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin wird indes auf Art. 6 3 ATSG, Art. 43 IVG und Art. 24
b AHVG hingewiesen. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde vom 2 5. Januar 2017 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). 4.2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verwe i gerung von Invalidenl eistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 4.4
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.5
Im vorliegenden Verfahren war die Verrechenbarkeit von Forderungen der Aus gleichskasse mit Forderungen der Invalidenversicherung stritt ig . Die Argumen tation der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung fehle - was in Anbetracht der klaren Gesetzeslage auszuschliessen ist. Aufgrund eines fehlenden Einspracheentscheids ist über die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Witwenrente an dieser Stelle nicht zu befinden. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass ihre Beschwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Rückforderungsverfügung betreffend wird die Sache an die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu r Durchführung eines Einsprache verfahrens und zum Erlass eines beschwerdefähigen Einspracheentscheids überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1959 geborene X.___, deren Ehemann im Juni 1998 verstorben ist, bezog seit dem 1. Januar 1997 gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 9/4/18-20). In der Folge verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse, am 2 6. März 2015 eine Witwenrente ab dem 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 1 ' 700.-- (Urk. 9/1). Die gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhobene Besc hwerde vom 2 4. April 2015 (Urk. 9/4/3-17) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, m it Urteil IV.2015.00448 vom 12. August 2016 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente habe (Urk. 9/7). Hiernac h setz te die IV-Stelle am 18. November 2016 die ganze Invalidenrente ab Mai 2015 auf monatlich Fr.
E. 1.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 2 2. Dezember 2016 sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk.
8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab Mai 2015 seien sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente als auch für eine Witwenrente erfüllt. Die Ausrichtung beider Renten gleichzeitig sei gemäss Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) jedoch ausgeschlossen. Da für die Zeit von Mai 2015 bis November 2016 die Witwenrente bereits ausbezahlt worden sei und nun rück wirkend ein Anspruch auf eine Invalidenrente für diese Zeit gegeben sei, dürfe die Nachzahlung mit den bereits ausgerichteten Leistungen verrechnet werden.
E. 1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Janu ar 2017 (Urk.
1) sowie in ihrer Replik vom 12. April 2017 (Urk.
14) zusammengefasst geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um die nachträglich zugesprochene Invalidenrente mit der bereits ausbezahlten Witwenrente zu ver rechnen. Eine Rente, auf welche die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch habe, könne nachträglich nicht zurückgefordert werden (Urk. 14 S. 2f.). Die Berufung auf Art. 24b AHVG bilde keine genügend präzise gesetzliche Grundlage, da dieser Artikel nicht für die Rückforderung von Renten gedacht sei. Unrecht mässig bezogene Leistungen müssten gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückerstattet wer den . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung An spruch auf eine Witwenrente gehabt. Entsprechend sei die Witwenrente recht mässig bezogen worden und müsse nicht zurückerstattet werden. Diesbezüglich sei neben dem Legalitätsprinzip auch das Vertrauensprinzip, die Rechtssicherheit sowie die Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe eine rechtmässige Leistung bezogen und nicht damit rechnen müssen, dass sie die Witwenrente, welche eine Leistung aus einem anderen Versicherungsfall als die Invalidenrente darstelle, zurückzahlen müsse (Urk. 14 S. 4). Ferner seien die Leistungen nicht kongruent, weshalb eine Verrechnung nicht zulässig sei. Ausserdem fehle es an einem Überentschädigungstatbestand, weshalb auch aus diesem Grund keine Verrechnung begründet werden könne (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 3).
2.
Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 2/2) betrifft, ist Folgendes festzuhalten:
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung en vom 2 2. Dezember 2016 sei en aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'000.-- abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbei ständung .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10)
und auf Ersu chen
hin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Replik vom 1 2. April 2017 [ Urk. 14 ]; Duplik vom 5. Mai 2017 [Urk. 17]).
E. 2.1 Nach Art. 49 ATSG, welches im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 1 AHVG
anwendbar ist, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein verstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 3). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
E. 2.2 Beim vorliegenden Anfechtungsgegenstand handelt es sich um eine Rückfor de rungsverfügung im Sinne von Art. 49 ATSG und keinen beschwerdefähigen Ein spracheentscheid . Die Durchführung eines Einspracheverfahrens ist zwingend erfo r derlich, sofern es sich bei der zur Diskussion stehenden Verfügung nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung oder um eine Verfügung han delt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Kieser, ATSG -Kommen tar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12, Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).
Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und dementsprechend an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt bzw. das angerufene Gericht funktionell nicht zuständig ist, ist auf die Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse (Urk. 2/2) betreffend nicht einzutreten.
Die Sache ist an die Ausgleichskasse zu überweisen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens als Einsprache prüfe und anschliessend einen beschwerdefähigen Einsprache ent scheid erlasse (BGE 114 V 149 E. 3c).
E. 3 ATSG, Art. 43 IVG und Art. 24
b AHVG hingewiesen.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde vom 2 5. Januar 2017 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1).
E. 4.2 Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
E. 4.3 Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verwe i gerung von Invalidenl eistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
E. 4.4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).
E. 4.5 Im vorliegenden Verfahren war die Verrechenbarkeit von Forderungen der Aus gleichskasse mit Forderungen der Invalidenversicherung stritt ig . Die Argumen tation der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung fehle - was in Anbetracht der klaren Gesetzeslage auszuschliessen ist. Aufgrund eines fehlenden Einspracheentscheids ist über die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Witwenrente an dieser Stelle nicht zu befinden. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass ihre Beschwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Rückforderungsverfügung betreffend wird die Sache an die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu r Durchführung eines Einsprache verfahrens und zum Erlass eines beschwerdefähigen Einspracheentscheids überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00091
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
12. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1959 geborene X.___, deren Ehemann im Juni 1998 verstorben ist, bezog seit dem 1. Januar 1997 gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 5. März 2015 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0 % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 9/4/18-20). In der Folge verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse, am 2 6. März 2015 eine Witwenrente ab dem 1. Mai 2015 von monatlich Fr. 1 ' 700.-- (Urk. 9/1). Die gegen die Aufhebung der Invalidenrente erhobene Besc hwerde vom 2 4. April 2015 (Urk. 9/4/3-17) hiess das hiesige Gericht, soweit es darauf eintrat, m it Urteil IV.2015.00448 vom 12. August 2016 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und feststellte, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invali denrente habe (Urk. 9/7). Hiernac h setz te die IV-Stelle am 18. November 2016 die ganze Invalidenrente ab Mai 2015 auf monatlich Fr. 2 ' 324.-- fest (Urk. 9/18).
Die seit dem 1. Mai 2015 ausbezahlte Witwenrente forderte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2016 zurück (Urk. 9/34 = Urk. 2/2). Gleichen tags verfügte die IV-Stelle die Nachza hlung der Invalidenrente vom 1. Mai bis 3 0. November 2015, wobei sie die in dieser Zeit bezogene Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'300.-- direkt mit der Nachzahlung der Invalidenrente in der Höhe von Fr. 44'156.-- verrechnete (Urk. 9/28 = Urk. 2/1). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 2 5. Januar 2017 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, die Verfügung en vom 2 2. Dezember 2016 sei en aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einer Verrechnung der Witwenrente in der Höhe von Fr. 32'000.-- abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbei ständung .
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10)
und auf Ersu chen
hin ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Replik vom 1 2. April 2017 [ Urk. 14 ]; Duplik vom 5. Mai 2017 [Urk. 17]). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) vom 2 2. Dezember 2016 sowie in der Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 (Urk.
8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, ab Mai 2015 seien sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente als auch für eine Witwenrente erfüllt. Die Ausrichtung beider Renten gleichzeitig sei gemäss Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) jedoch ausgeschlossen. Da für die Zeit von Mai 2015 bis November 2016 die Witwenrente bereits ausbezahlt worden sei und nun rück wirkend ein Anspruch auf eine Invalidenrente für diese Zeit gegeben sei, dürfe die Nachzahlung mit den bereits ausgerichteten Leistungen verrechnet werden. 1.2
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 25. Janu ar 2017 (Urk.
1) sowie in ihrer Replik vom 12. April 2017 (Urk.
14) zusammengefasst geltend, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage, um die nachträglich zugesprochene Invalidenrente mit der bereits ausbezahlten Witwenrente zu ver rechnen. Eine Rente, auf welche die Versicherte unbestrittenermassen Anspruch habe, könne nachträglich nicht zurückgefordert werden (Urk. 14 S. 2f.). Die Berufung auf Art. 24b AHVG bilde keine genügend präzise gesetzliche Grundlage, da dieser Artikel nicht für die Rückforderung von Renten gedacht sei. Unrecht mässig bezogene Leistungen müssten gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückerstattet wer den . Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auszahlung An spruch auf eine Witwenrente gehabt. Entsprechend sei die Witwenrente recht mässig bezogen worden und müsse nicht zurückerstattet werden. Diesbezüglich sei neben dem Legalitätsprinzip auch das Vertrauensprinzip, die Rechtssicherheit sowie die Eigentumsgarantie zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe eine rechtmässige Leistung bezogen und nicht damit rechnen müssen, dass sie die Witwenrente, welche eine Leistung aus einem anderen Versicherungsfall als die Invalidenrente darstelle, zurückzahlen müsse (Urk. 14 S. 4). Ferner seien die Leistungen nicht kongruent, weshalb eine Verrechnung nicht zulässig sei. Ausserdem fehle es an einem Überentschädigungstatbestand, weshalb auch aus diesem Grund keine Verrechnung begründet werden könne (Urk. 1 S. 5 und Urk. 14 S. 3).
2.
Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 2 2. Dezember 2016 (Urk. 2/2) betrifft, ist Folgendes festzuhalten: 2.1
Nach Art. 49 ATSG, welches im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 1 AHVG
anwendbar ist, hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein verstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Abs. 3). Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.2
Beim vorliegenden Anfechtungsgegenstand handelt es sich um eine Rückfor de rungsverfügung im Sinne von Art. 49 ATSG und keinen beschwerdefähigen Ein spracheentscheid . Die Durchführung eines Einspracheverfahrens ist zwingend erfo r derlich, sofern es sich bei der zur Diskussion stehenden Verfügung nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Verfügung oder um eine Verfügung han delt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Kieser, ATSG -Kommen tar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 56 N 12, Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).
Da es folglich an einem Anfechtungsgegenstand und dementsprechend an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt bzw. das angerufene Gericht funktionell nicht zuständig ist, ist auf die Beschwerde die Verfügung der Ausgleichskasse (Urk. 2/2) betreffend nicht einzutreten.
Die Sache ist an die Ausgleichskasse zu überweisen, damit sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2 5. Januar 2017 im Rahmen des Einspracheverfahrens als Einsprache prüfe und anschliessend einen beschwerdefähigen Einsprache ent scheid erlasse (BGE 114 V 149 E. 3c). 3.
Es bleibt zu prüfen, inwieweit die von
der Beschwerdegegnerin am 2 2. Dezember 2016 (Urk. 2/1) vorgenommene Verrechnung der bereits ausbezahlten Witwen rente mit der Nachzahlung der Invalidenrente rechtens ist. Die Beschwerde füh rerin monierte diesbezüglich, dass für die Verrechnung keine gesetzliche Grund lage vorhanden sei.
Fällige (nachzuzahlende) Leistungen der Invalidenversicherung können gemäss Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 AHVG mit Leistungen der Ausgleichskasse verrechnet werden.
Entsprechend ist die von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 22. Dezem ber 2016 (Urk. 2/1) vorgenommene Verrechnung der bereits ausbezahl ten Witwenrente mit der Nachzahlung der Invalidenrente statthaft . Über die Recht mässigkeit der Rückforderung der Witwenrente ist vorliegend nicht zu befinden (vgl. E. 2 vorstehend). Die Beschwerdeführerin wird indes auf Art. 6 3 ATSG, Art. 43 IVG und Art. 24
b AHVG hingewiesen. 4.
4.1
Die Beschwerdeführerin beantragte mit ihrer Beschwerde vom 2 5. Januar 2017 in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1). 4.2
Nach Gesetz und Prax is sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung not wendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 4.3
Da es vorliegend nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verwe i gerung von Invalidenl eistungen geht (vgl. BGE 115 V 341 E. 1; 122 V 221 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. 4.4
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechts vor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 4.5
Im vorliegenden Verfahren war die Verrechenbarkeit von Forderungen der Aus gleichskasse mit Forderungen der Invalidenversicherung stritt ig . Die Argumen tation der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass eine gesetzliche Grundlage für die Verrechnung fehle - was in Anbetracht der klaren Gesetzeslage auszuschliessen ist. Aufgrund eines fehlenden Einspracheentscheids ist über die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Witwenrente an dieser Stelle nicht zu befinden. Bei dieser Ausgangslage waren die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (ex ante betrachtet) daher beträchtlich geringer als die Verlustgefahren. Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte die Beschwerdeführerin daher nicht ernsthaft damit rechnen, dass ihre Beschwerde gutgeheissen würde. Ihr Begehren erweist sich daher als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin als unentgeltlicher Rechtsvertreter abzuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen; und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Rückforderungsverfügung betreffend wird die Sache an die Sozialversiche rungs an stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zu r Durchführung eines Einsprache verfahrens und zum Erlass eines beschwerdefähigen Einspracheentscheids überwiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler