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IV.2015.00448

Gutheissung mangels revisionsrelevanter Veränderung; weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente

Zürich SozVersG · 2016-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1959 geborene X.___, ohne Schul- oder Berufs bildung (Urk. 6/4/4, Urk. 6/9/1) und Mutter zweier 1980 und 1984 geborener Kinder (Urk. 6/4/2), war zuletzt bis März 1983 als Fabrikarbeiterin bei der Y.___

tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/9/1).

Diese Stelle gab sie zugunsten der Betreuung ihres im Dezember 1984 an multiple r Sklerose (MS) erkrankten Ehemannes auf (Urk. 6/9/2, Urk. 6/136/33; vgl. demgegenüber Urk. 6/136/9 +14, wonach das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeber in

gekündigt

wurde) . Im Mai 1996

wurde der Ehemann in einem Pflegeheim fremdplatziert (Urk. 6/12/2), wo er

im Juni 1998

schliesslich verstarb (vgl. Todesanzeige, Urk. 6/168). Aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/4) zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 8. Juni 1997, Urk. 6/6) bei und tätigte medizinisc he und ber ufli che Abklärungen. Insbesondere

veranlasste sie das psychi atrische Gut - achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Januar 1998 (Urk. 6/12/1-7). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 1 3. Ok - tober 1997, Urk. 6/9/1-2). Mit Verfügung en vom 7. und 1 8. August 1998 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend ab 1. Januar 1997

eine ganze Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinder renten (Urk. 6/16, Urk. 6/20). 1.2

Nach Durchführung zweier amtlicher Revisionsverfahren in den Jahren 2003 (Urk. 6/30 ff.) und 2008 (Urk. 6/51 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung en vom 3

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 8. August 1998 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend ab 1. Januar 1997

eine ganze Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinder renten (Urk. 6/16, Urk. 6/20).

E. 1.1 Die 1959 geborene X.___, ohne Schul- oder Berufs bildung (Urk. 6/4/4, Urk. 6/9/1) und Mutter zweier 1980 und 1984 geborener Kinder (Urk. 6/4/2), war zuletzt bis März 1983 als Fabrikarbeiterin bei der Y.___

tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/9/1).

Diese Stelle gab sie zugunsten der Betreuung ihres im Dezember 1984 an multiple r Sklerose (MS) erkrankten Ehemannes auf (Urk. 6/9/2, Urk. 6/136/33; vgl. demgegenüber Urk. 6/136/9 +14, wonach das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeber in

gekündigt

wurde) . Im Mai 1996

wurde der Ehemann in einem Pflegeheim fremdplatziert (Urk. 6/12/2), wo er

im Juni 1998

schliesslich verstarb (vgl. Todesanzeige, Urk. 6/168). Aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/4) zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 8. Juni 1997, Urk. 6/6) bei und tätigte medizinisc he und ber ufli che Abklärungen. Insbesondere

veranlasste sie das psychi atrische Gut - achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Januar 1998 (Urk. 6/12/1-7). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom

E. 1.2 Nach Durchführung zweier amtlicher Revisionsverfahren in den Jahren 2003 (Urk. 6/30 ff.) und 2008 (Urk. 6/51 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung en vom 3

Dispositiv
  1. Januar 2003 ( Urk.  6/34) und
  2. Mai 2008 ( Urk.  6/58) den unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente . Ausserdem erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Badebrett (Mitteilung vom 1
  3. Juli 2008, Urk.  6/69) und für orthopädische Spezialschuhe (Mitteilung vom 2
  4. August 2009, Urk.  6/104) . Mit Verfügung vom 2
  5. August 2008 verneinte sie ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( Urk.  6/70).
  6. 3      Im Rahmen des im April 2013 abermals erhobenen Revisionsverfahrens ( Urk.  6/119 ff.) holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuel len Konto (IK-Auszug vom
  7. Mai 2013, Urk.  6/121 f.) ein und tätigte medizi nische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre (Rheu matologie/Psychosomatik /Innere Medizin) Gutachten der A.___ vom 1
  8. Juni 20 14 ( Urk.  6/136/1-41) . Nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Einladung vom 2
  9. Juni 2014, Urk.  6/137) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
  10. Juli 2014 ( Urk.  6/140) Kostengutsprache für di e „Potentialabklärung“ vom 25.  August 2014 bis 1
  11. September 2014 durch die B.___ im Sinne einer Integrationsmassnahme ( Urk.  6/140) . Die Abklärung wurde indes vorzeitig, da s heisst per
  12. September 2014, ab gebrochen . Zur Begründung fü hrte die IV-Stelle aus, die Versicherte fühle sich subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage, die angebotenen Massnahmen weiterzuführen ( Mitteilung vom 3
  13. September, 2014 Urk.  6/151, vgl. auch Gesprächsprotokoll vom
  14. September 2014, Urk.  6/147; Abschlussbericht vom 1
  15. September 2014, Urk.  6/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 1
  16. Oktober 2014, Urk.  6/156; Einwand vom 1
  17. Dezember 2014, Urk.  6/161) hob die IV-Stelle die Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0  % auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf ( Verfügung vom 5.  März 2015, Urk.  2).
  18. Dagegen erhob X.___ am 2
  19. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Verfügung vom
  20. März 2015 zurückzukommen und ihr wieder eine Rente auf der Basis von 100  % auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom
  21. März 2015 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung weite rer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin u m Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels . Ausser dem stellte sie einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand . Ebenfalls u nter dem Titel „Verfahrensanträge“ ersuchte die Beschwerdeführerin schliesslich um Durchführung einer beruflichen Abklärung an der C.___ ( Urk.  1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2
  22. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was der Beschwerdeführerin am
  23. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde . Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriften wechsel werde nicht als erforderlich erachtet ( Urk.  10).
  24. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts , ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  26. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits - zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
  27. Aufl. 1994, S. 24 f.).
  28. 5      Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
  29. 2.1      Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert. Ab Zeitpunkt der Begutachtung (1
  30. Dezember 2013) sei ihr eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 100  % zumutbar. Der darauf gestützt nach Massgabe der allgemeinen Methode ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 0  % , weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe ( Urk.  2 S. 2 f.). 2.2      Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Rente nanspruch sei regelmässig bestätigt worden. Sie habe sich also auf die Rechtssicherheit verlassen können ( Urk.  1 S. 8) . Ausserdem habe sich d ie Befundlage nicht verändert , weshalb auf die Rente nicht zurückgekom men werden könne. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Rente einzig auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugesprochen bekom men. Lediglich in der Berichterstattung der Hausärztin werde eine Erschöp fungsdepression genannt. Just diese sei vom A.___ bestätigt worden. Soweit das A.___ den Wegfall der Erschöpfungsdepression festgestellt habe, könne darin kein neues Beweismittel ersehen werden. Selbst wenn das plötzliche Verschwin den der Erschöpfungsdepression den Tatsachen entspräche, so sei auf die Berichte der B.___ zu verweisen, worin Phänomene beschrieben seien, welche klassischerweise bei einer Erschöpfungsdepression vorkommen würden. Der Abbruc h des Eingliederungsversuchs wi derspreche darüber hinaus der Fest stellung im A.___ -Gutachten, wonach sie (die Beschwerdeführerin) wieder Ein kommen verdienen könne ( Urk.  1 S. 9). Selbst bei Annahme eines Revisions grundes verbiete sich eine Rentenaufhebung zufolge ungenügender Sachver haltsabklärung ( Urk.  1 S. 10). Die Gutachter des A.___ hätten unzulässige rechtli che Erwägungen vorgenommen, indem sie die hausärztlichen Bericht e zufolge des angeblichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt als un - glaubwürdig taxierten. Ausserdem seien keine fremdanamnestischen Aus künfte eingeholt worden. Sodann stehe die A.___ Gutachterstelle in einem Abhän - gigkeitsverhältnis zur IV, was einer unabhängigen und unparteiischen Begut - achtung von vornherein entgegenstehe. Komme hinzu, dass einzig die Ver - waltung mit Fragen an die Gutachterstelle habe gelangen können, was dem Prinzip der Waffengleichheit zuwiderlaufe. Aus finanziellen Gründen sei es ihr ( der Beschwerdeführerin ) nicht möglich, ein eigene s Gutachten in die Wege zu leiten. Angesichts dieses Ungleichgewichts zwischen den Parteien müsse auf gerichtlicher Ebene eine kompensatorische Möglichkeit gegeben werden. Ent s preche nd werde der Beweisantrag unterbre itet, es sei die Hausärztin Dr.  D.___ zum bisherigen Verlauf resp. zu den Krankheits symptomen als Zeugin einzuvernehmen ( Urk.  1 S. 11) . Soweit eine Zeugenein vernahme von Dr.  D.___ nicht möglich sei, sei ein gerichtliches Gut achten an wirklich unabhängiger Stelle, so etwa bei der E.___ , zu veranlassen. D as Gutachten des A.___ sei im Übrigen auch nicht wirklich überzeugend ( Urk.  1 S. 12 , 14 ). Der f allführende Arzt med. pract . F.___ sei lediglich Assistenzarzt und verfüge somit nicht über einen FMH-Titel. Damit fehle es ihm an der fachlichen Kompetenz. Zudem habe Herr F.___ das Gutachten nicht unterzeichnet. Entsprechend müsse davon ausgegan - gen werden, dass er – nota bene als fallführender Arzt – beim Konsi lium nicht dabei gewesen sei . Der Hamilton-Test sei ohne jegliche Übersetzung durchge - führt worden, so dass nicht feststehe, ob sie ( die Beschwerdeführerin ) , der deutschen Sprache aktenkundigerweise nicht mächtig, tatsächlich verstan den habe, was die Fragen bedeutet hätten . Weitere Testungen seien nicht durch geführt worden . Mithin könne gerade auf die psychiatrische Exploration nicht abgestellt werden ( Urk.  1 S. 13). Jedenfalls könne der [bestrittene] Wegfall der Erschöpfungsdepression, welche gar nicht rentenbegründend gewesen sei, nicht als neues Sachverhaltselement im Sinne von Art.  17 ATSG gewertet werden ( Urk.  1 S. 14 f.). Zusammenfassend habe sich an der Befundlage nichts geändert und sei die Annahme der Wiedereingliederungsfähigkeit durch den Arbeitsver such der G.___ (recte: B.___ ) widerlegt worden. Entsprechend ver biete sich ein revisionsweises Zurückkommen auf die Angelegenheit also aus drei Gründen: Die Beschwerdeführerin sei über 55 Jahre alt und habe über 15 Jahre eine Rente bezogen. Gleichzeitig sei die Revisionsbestimmung 6a bis ins Jahr 20 15 befristet, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, um die Rente aufzuheben ( Urk.  1 S. 15).
  31. 3.1      Die angefochtene Verfügung vom
  32. März 2015 ( Urk.  2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
  33. 2      Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren eine berufli che Abklärung an der C.___ beantragt ( Urk.  1 S. 2) , liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt ihr indes unbenom men, sich für berufliche Massnahmen neu anzumelden.
  34. 4.1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhä ltnisse bilden die unangefochten in Rechts kraft erwachsene n Rentenverfügung en vom
  35. und 1
  36. August 1998 (Urk.  6/16 , Urk.  6/20 ) . Die 2003 und 2008 erlassenen Mitteilungen , welche in der Zwi schenzeit die ursprüngli che Rentenverfügung bloss bestätigt haben, sind nicht zu berücksichtigen . Insbesondere ergingen die Rentenbestätigungen in medizi nischer Hinsicht einzig gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der jeweils behandelnden Hausärztinnen ( vgl. wie folgt unter E. 4.4 ) und damit nicht im Nachgang einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung ( vgl. E.  1.3) . 4.2      Mit Bericht vom
  37. Juli 1997 stellte die seit 1991 behandelnde Dr.  med. H.___ , Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin , folgende Diagnosen ( Urk.  6/7/2): - Erschöpfungsdepression (F41.2) - Erschöpfungszustände mit Schwindel und Schwächegefühl bei jahrelan ger Überforderung (Patientin pflegte ihren schwerstbehinderten Ehe mann jahrelang) - Panvertebrales, LWS betontes Syndrom mit Osteochondrosen L2      Seit 1987 bestünden zunehmende Rückenschmerzen, eine depressive Verstim mung sowie eine Überforderungssymptomatik. Im Sommer 1995 sei es zu einer akuten Verschlimmerung gekommen. Nach der Heimplatzierung des Ehemannes sei zu der persistierenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes eine starke reaktive Depression dazu gekommen ( Urk.  6/7/2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1
  38. Januar 1996 zu 50  % arbeitsunfähig in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei sie seit ca. Sommer 1996 100  % arbeitsunfähig ( Urk.  6/7/1). Fragen betreffend eine lei densangepasste Tätigkeit liess Dr.  H.___ unbeantwortet ( Urk.  6/7/3).
  39. 3      Im Gutachten vom 2
  40. Januar 1998 diagnostizierte Dr.  Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), verbunden mit einem psychoge nen Schwindel ( Urk.  6/12/5).      Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Nacken seit etwa vier Jahren geklagt. Diese hätten sich vor zwei Jahren auf das Bein ausgeweitet. Seit einem Jahr habe sie Schwindel und Angst, sie falle um, wenn ihr niemand helfe. Aus ser in den Laden vis-à-vis getraue sie sich nicht mehr allein auf die Strasse. Sie fühle sich schlecht, der Rücken mache weh und sie habe keine Kraft im Bein. Sodann könne sie nicht auf das rechte Bein stehen. Wegen der Schwäche in den Händen könne sie die Teller beim Abwaschen nicht halten und mache diese kapu tt. Der Schmerz sei immer da - heute viel stärker als noch vor zwei Jahren. Tageweise könne sie auch überhaupt nicht aufstehen . Die meisten Hausarbeiten würden von ihren Kindern erledigt ( Urk.  6/12/3).      Dr.  Z.___ kam zum Schluss, d ie Beschwerdeführerin habe nunmehr seit etwa 10  Jahren auf aufopfernde Weise ihren Ehemann gepflegt. In dieser Tätigkeit habe sie ein e Identität gefunden. Es habe die Beschwerdeführerin ausgefüllt und ihr auch einen Lebenssinn gegeben. Ferner scheine es so, als hätte ihr die Pflege des Ehemannes auch innerhalb der Familie Achtung und Selbstbestätigung erschaffen. Nachdem die Pflege des Ehemannes zufolge fortschreitender Erkran kung für die Beschwerdeführerin zu schwierig geworden sei und er fremdplat ziert habe werden müss e n , habe die Beschwerdeführerin ihre Lebensaufgabe verloren. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass sich im Nachgang der Fremdplatzierung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Daneben zeige sich auch noch andeutungsweise eine Angstsymptomatik, indem sie wegen eines Schwindels Angst habe umzufallen und sie deswegen nicht mehr alleine aus dem Haus gehen könne. Dieser Schwindel könne gut als Sympt om einer Angststörung interpretiert werden ( Urk.  6/12/4 f.). Bezugneh mend auf die Diagnosen von Dr.  H.___ kam Dr.  Z.___ zum Schluss, depressive Symptome stünden bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund und drü cke letztere ihre Leiden vielmehr auf der somatischen , vorwiegend auf der Schmerzebene aus. Seines Erachtens stehe daher die somatoforme Schmerzstö rung im Vordergrund. Diese sei denn auch in erster Linie für die Arbeitsunfä higkeit verantwortlich ( Urk.  6/12/ 5+ 6).      In ihrer früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit ca. Mai 1996 zu 100  % arbeitsunfähig . Gemäss ihren eigenen Angaben sei sie auch bei der Hausarbeit eingeschränkt und auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen ( Urk.  6/12/6). 4.4      In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invali denrente in den Jahren 2003 ( Urk.  6/30 ff.) und 2008 ( Urk.  6/51 ff. ) mangels rentenwirksamer Veränderung bestätigt ( Mitteilungen vom 3
  41. Januar 2003 und
  42. Mai 2008, Urk.  6/34, Urk.  6/58; vgl. Sachverhalt Ziff.  1.2 ) . Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die A ngaben der Beschwerdeführerin in den Revi sionsfragebogen ( Urk.  6/30 , Urk.  6/51) sowie auf die Verlaufsb ericht e von Dr.  H.___ vom
  43. Januar 2003 , worin diese (1) eine Fibromyalgie, (2) eine Erschöpfungsdepression (F41.2) sowie (3) rezidivierende Infekte der oberen und unteren Luftwege bei einem stationären Gesundheitszustand diagnostizierte ( Urk.  6/31 /1 ) , resp. der seit Februar 2008 behandelnden Dr.  med. D.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, vom
  44. April 2008 , wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zufolge einer therapieresistenten Depression mit Schwächezuständen bis zur Bewegungsunfä higkeit sowie eines Panvertebralsyndroms mit Ausdehnung auf die Arme und Beine verschlechtert habe ( Urk.  6/56/1).
  45. D em A.___ - Gutachten vom 1
  46. Juni 2014 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ( Urk.  6/136/14): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung beidseits - Status nach intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts möglich - d egenerative Veränderungen (zum Teil aktivierte Spondylarthrosen L3 bis S1, Diskusbulging L5/S1, Hypert r ophie der Ligamenta flava mit foraminaler Einengung rechts und möglicher Tangi erung L5 rechts intraforaminal [ MRI LWS 10.04.2013 ] ) - Haltungsinsuffi zienz      Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die beurteilenden Fachärzte fol gende Diagnosen ( Urk.  6/136/14): - Widespread Pain Syndrom/Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - subjektiv im Vordergrund myofasciale Schmerzen im Schultergürtel beidseits - Verdacht auf nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (F44.9) - Verdacht auf dissoziativer Schwindel - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II - 92 kg Körpergewicht, Grösse 155 cm, entsprechend Body Mass Index (BMI) von 38,3 kg/m 2      Die Beschwerdeführerin habe ein seit 20 Jahren bestehendes Gefühl der Erschöp fung sowie Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit unspezifi scher Ausstrahlung in beide Beine beschrieben, welche von stechender Qualität seien und 24 Stunden am Tag bestehen würden, unabhängig von Belastung oder Körperlage. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl beschrieben, als müsse sie den ganzen Tag einen Tonnen schweren Rucksack tragen. Sodann habe sie das Gefühl, ihre Beine w ürden sie nicht richtig tragen ( Urk.  6/136/7 f.). Sehr oft würden die Schmerzen auch bis in die Finger- und Zehenspitzen aus strah l e n. Wegen der Schmerzen sei sie gar nicht belastbar und könne sie keine längeren Strecken zu Fuss gehen , o hne immer wieder stehenbleiben zu müssen. Sie fühle sich kraftlos und erschöpft. Weiter hätte sie in den vergangenen Jah ren keinen einzigen schmerzfreien Tag erlebt. Die Schmerzen seien den ganzen Tag von gleicher Intensität. Sodann sei auch der Schwindel ein grosses Problem. Sie fühle sich den ganzen Tag mehr oder weniger schwindlig und bleibe darum die meiste Zeit zu Hause, da sie sich immer wieder setzen und warten müsse, bis der Schwindel ein i germassen besser werde. Nach draussen gehe sie praktisch nur mit ihrer Tochter, bei welcher sie sich mit dem Arm einhängen könne um zu vermeiden, dass sie wegen Schwindel plötzlich umfalle. Wirklich umgefallen sei sie aber noch nie. Die Beschwerdeführerin gab ferner an , ihre Stimmung sei im Grund e genommen schlecht. Trotzdem gelinge es ihr aber ganz gut, sich die Stimmung nicht generell verderben zu lassen. Sie würde ja sonst „durchdrehen“. Sie vergesse nichts und könne sich gut konzentrieren. Angst habe sie nie. Sie sei kein ängstlicher Mensch. Ihr Appetit sei nicht schlechter als früher. Auch das Einschlafen funktioniere gut ( Urk.  6/136/33 f.)      Im Rahmen der internistischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt einen adipösen Ernährungszustand (WHO Grad II) sowie subjektiv verminderten Allgemeinzus tand fest. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin eine generalisierte Klopf- und Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule sowie allen Extremitäten gezeigt. Trotz Schmerzangaben seien jedoch sämtliche Extremitäten in vollem Umfang frei beweglich gewesen. Sodann hätten die Blutuntersuchungen keinerlei Auffälligkeiten gezeigt ( Urk.  6/136/15).      Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit mehrheitlich spondylogener Ausstrahlung beidseits in Form eines Dauerschmer zes mit intermittierenden Exazerbationen. Klinisch fände sich eine mehrheitlich fr e ie Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzangabe in allen Bewe gungsrichtungen inklusive Aufrichteschmerz, jedoch ohne Kletterphänomen. Hinweise auf eine sensomotorische Ausfallssymptomatik würden keine beste hen. Demgegenüber fänden sich bei drei positiven Waddell -Zeichen Hinweise für eine nicht nur somatische Schmerzgenese. Radiologisch hätten sich dege nerative Veränderungen L3 bis L5 gezeigt, welche die Beschwerden teilweise erklären würden . Aktuell lasse sich indes kein klinisches und anamnestisches Korrelat für eine radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts bei möglicher Tangie rung der Nervenwurzel L5 finden ( Urk.  6/136/11). Zusätzlich erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien eines Widespread Pain Syndroms mit Schmer zen im Schulter- und Nackenbereich beidseits mit intermittierender Ausstrah lung in die Halswirbelsäule. Klinisch zeige sich eine freie Beweglich keit der Halswirbelsäule sowie Schultergelenke beidseits mit Schmerzangaben in allen Bewegungsrichtungen, jedoch ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre , se n somotorische Ausfallssymptomatik bzw. auf eine Periarthropathia humerosca pularis . Sämtliche Tenderpoints seien positiv bei zusätzlich generalisierter Druckdolenz über allen Gelenken und Weichteilen ( Urk.  6/136/15 f.).      Gemäss der psychosomatische n Beurteilung würden die von der Beschwerdeführe rin geschilderten Besch werden die ICD-10 Kri t erien einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllen (F45.41). Betreffend den geklagten Dauerschwindel mit dem Gefühl von Gang unsicherheit sowie der Angst zu stürzen sei bei den aktenanamnestisch nicht wegweisenden somatischen Befunden vom Verdacht auf das Vorliegen eines dis soziativen Schwindels bzw. von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung (F44.9) auszugehen. Für die versch ie dentlich in den hausärztlichen Berichten erwähnte langjährige depressive Verstimmung, Überforderungssymp tomatik sowie therapieresistente Erschöpfungsdepression würden sich anlässlich der aktuellen Exploration keinerlei Hinweise ergeben.      Die beurteilenden Fachärzte kamen zum Schluss, eine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig, zumal die Tätig keit als ungelernte Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe und in der Verpackung sowohl körperlich leichte als auch schwere Arbeiten mit repetitiven Bewe gungsmustern beinhalte. Für kö r perlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der geschilderten Beschwerden sowie radiologisch nachgewiesenen degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne repetitives Tragen von Lasten über 7 kg und ohne Zwangshaltung, sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100  % arbeitsfähig (Urk.  6/136/16 f.).
  47. Das A.___ - Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 1
  48. und 1
  49. Dezember 201
  50. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollzieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen und ihre Diag nosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet. Das Gut achten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen .      Soweit die Beschwerdeführerin dem fallführenden med. pract . F.___ die nötige Fachkompetenz abspricht ( Urk.  1 S. 13, E. 2.2) , ist dem zunächst entgegenzu halten , dass die internistische Exploration in Zusammenarbei t von med. pract . F.___ und Dr.  med. I.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Oberarzt am J.___ , erging ( Urk.  6/131/2, Urk.  6/136/10) und letzterer somit die (Mit-)Verantwortung für das Begutachtungsergebnis übernahm (vgl. Urk.  6/136/19).      Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert wurde, dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig s ind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übe rsetzer beantragen könne ( Urk.  6/128/2). D ie Exploration erging denn auc h im Beisein einer Über setzerin (Deutsch/Türkisch , vgl. Urk.  6/136/26, Urk.  6/136/32 ) . Im Übrigen sind dem Gutachten keinerlei Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass keine adä q uate Kommunikation und/oder Verständi gung stattgefunden hätte. Ins beson dere machte die Beschwerdefüh rerin nicht geltend, es s eien konkrete Ausfüh rungen im Gutachten nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden.      S odann können Ausstandsgründe ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein Ausstandsbegehren gegen das A.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mi t Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die begutachtende A.___ sei aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich, richtet sich gegen das A.___ als Ganzes bzw. gegen eine Org anisation . Da d ies keine personenbezoge nen Aus standsgründe bezüglich der einzelnen mit Mitteilung vom 1
  51. November 2013 bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte ( Urk.  6/128) dar stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Vollständigkeit halber bleibt indes festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvo lumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen . Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Aus standsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der A.___ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).      Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom
  52. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).      Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 7 .      I m Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem Gutachten von Dr.  Z.___ vom 2
  53. Januar 1998 (vgl. E. 4.2 ) lässt sich dem Gutachten des A.___ vom 1
  54. Juni 2014 ( Urk.  6/136/1-41, E. 5) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes entnehmen . Vielmehr war die darin zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung von Dr.  Z.___ vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an einem generalisierten Schmerzsyndrom sowie an Schwindelgefühlen und damit zusammenhängend an der Angst litt umzufallen . Diagnosen aus dem depressi ven Formenkreis stellten die Gutachter des A.___ ebenso wenig wie Dr.  Z.___ . Eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abwei chenden Beurteilung des Ren tenanspruchs zu führen, kann dem A.___ Guta chten jedenfalls nicht entnommen werden . Die Ansicht, es sei eine irgendwie g eartete Veränderung eingetreten , wurde im Übrigen auch seitens der Gutachter jeden falls n icht explizit vertreten. Mit anderen Worten handelt es sich beim Gutach ten des A.___ ledig lich um eine andere Beurteilung des seit der Renten zusprache im We sentlichen unve rändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.3) .      Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit de n rechtskräftigen Renten verfügung en vom
  55. und 1
  56. August 1998 ( Urk.  6/ 16, Urk.  6/ 20 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
  57. März 2015 ( Urk.  2) nicht ver ändert hat. Ohne revi sionsrelevante Gesundheitsveränderung bleibt kein Raum für eine materielle Revision nach Massgabe von Art.  17 Abs.  1 ATSG.      Da vorliegend auch die Voraussetzungen einer Revision nach lit . a Abs.  1 der am
  58. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1
  59. März 2011 des IVG (
  60. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket ) nicht erfüllt sind, führt dies zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutre ten ist ( vgl. E. 3.2 ), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
  61. März 2015 ( Urk.  2) . 8 . 8 .1      Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr.  600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG). 8 .2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege vom 2
  62. April 2015 ( Urk.  1 S. 2) obsolet geworden. Mit Honorarnote vom 22 .  Juli 2015 ( Urk.  11) machte Rechtsanwalt Philip Stolkin einen Aufwand von insgesamt 15.25 Stunden geltend . Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, und Rechtsanwalt Philip Stol kin die Beschwerdeführerin be reits im Einwandverfahren vertre t en hat (vgl. Urk.  6/159 ff.) , erschein t der Aufwand von 5.58 Stunden für das Aktenstudium sowie insgesamt 7.67 Stunden für das Ab fassen der Beschwerde als überhöht. Bei grosszügiger Betrachtung können für das Aktenstudium 2 Stunden un d für das Abfassen der Beschwerde 5 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden.      Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr.  2 2 0.-- zuzüg lich der Auslagen von Fr.  16.-- und einer Mehrwertsteuer von 8  % ergibt dies eine Ent schädigung von Fr.  2‘ 156 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt :
  63. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
  64. März 2015 aufgehoben un d festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat.
  65. Die Gerichtskosten von Fr.  600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech- nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts-kraft zugestellt.
  66. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Philip Stolkin , Zürich, eine Pr ozessentschädigung von Fr.  2‘ 156 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen .
  67. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  68. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  69. Juli bis und mit 1
  70. August sowie vom 1
  71. Dezember bis und mit dem
  72. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00448 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

12. August 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1959 geborene X.___, ohne Schul- oder Berufs bildung (Urk. 6/4/4, Urk. 6/9/1) und Mutter zweier 1980 und 1984 geborener Kinder (Urk. 6/4/2), war zuletzt bis März 1983 als Fabrikarbeiterin bei der Y.___

tätig (Urk. 6/6, Urk. 6/9/1).

Diese Stelle gab sie zugunsten der Betreuung ihres im Dezember 1984 an multiple r Sklerose (MS) erkrankten Ehemannes auf (Urk. 6/9/2, Urk. 6/136/33; vgl. demgegenüber Urk. 6/136/9 +14, wonach das Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeber in

gekündigt

wurde) . Im Mai 1996

wurde der Ehemann in einem Pflegeheim fremdplatziert (Urk. 6/12/2), wo er

im Juni 1998

schliesslich verstarb (vgl. Todesanzeige, Urk. 6/168). Aufgrund der im Mai 1997 erfolgten Anmeldung (Urk. 6/4) zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 1 8. Juni 1997, Urk. 6/6) bei und tätigte medizinisc he und ber ufli che Abklärungen. Insbesondere

veranlasste sie das psychi atrische Gut - achten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 4. Januar 1998 (Urk. 6/12/1-7). Ausserdem beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt (Abklärungsbericht vom 1 3. Ok - tober 1997, Urk. 6/9/1-2). Mit Verfügung en vom 7. und 1 8. August 1998 sprach die IV-Stelle der Ver sicherten gestützt auf einen nach der allgemeinen Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad von 100 %

rückwirkend ab 1. Januar 1997

eine ganze Rente zu, zuzüglich zweier akzessorischer Kinder renten (Urk. 6/16, Urk. 6/20). 1.2

Nach Durchführung zweier amtlicher Revisionsverfahren in den Jahren 2003 (Urk. 6/30 ff.) und 2008 (Urk. 6/51 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung en vom 3 1. Januar 2003 (Urk. 6/34) und

5. Mai 2008 (Urk. 6/58) den unveränder ten Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente . Ausserdem

erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Badebrett (Mitteilung vom 1 6. Juli 2008, Urk. 6/69) und für orthopädische Spezialschuhe (Mitteilung vom 2 6. August 2009, Urk. 6/104) .

Mit Verfügung vom 2 6. August 2008 verneinte sie ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung

(Urk. 6/70). 1. 3

Im Rahmen des im April 2013 abermals erhobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/119 ff.) holte

die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuel len Konto (IK-Auszug vom 3. Mai 2013, Urk. 6/121 f.) ein und tätigte medizi nische Abklärungen. Insbesondere

veranlasste

sie das polydisziplinäre (Rheu matologie/Psychosomatik /Innere Medizin) Gutachten der

A.___ vom 1 2. Juni 20 14 (Urk. 6/136/1-41) . Nach Durchführung eines persönlichen Beratungsgesprächs (vgl. Einladung vom 2 7. Juni 2014, Urk. 6/137) erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 5. Juli 2014 (Urk. 6/140) Kostengutsprache für di e „Potentialabklärung“ vom 25. August 2014 bis 1 9. September 2014 durch die B.___

im Sinne einer Integrationsmassnahme (Urk. 6/140) . Die Abklärung wurde indes vorzeitig, da s heisst per 9. September 2014, ab gebrochen . Zur Begründung fü hrte die IV-Stelle aus, die Versicherte fühle sich subjektiv gesundheitlich nicht in der Lage, die angebotenen Massnahmen weiterzuführen (Mitteilung vom 3 0. September, 2014 Urk. 6/151, vgl. auch Gesprächsprotokoll vom 8. September 2014, Urk. 6/147; Abschlussbericht vom 1 6. September 2014, Urk. 6/150). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 0. Oktober 2014, Urk. 6/156; Einwand vom 1 7. Dezember 2014, Urk. 6/161) hob die IV-Stelle die

Rente zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes bei einem Invaliditätsgrad von 0 %

auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 5. März 2015, Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. April 2015 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Verfügung vom 5. März 2015 zurückzukommen und ihr wieder eine Rente auf der Basis von 100 % auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 5. März 2015 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Durchführung weite rer Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin u m Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels . Ausser dem stellte sie einen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Philip Stolkin zum unentgeltlichen Rechtsbeistand . Ebenfalls u nter dem Titel „Verfahrensanträge“ ersuchte

die Beschwerdeführerin

schliesslich

um Durchführung einer beruflichen Abklärung an der C.___ (Urk. 1 S. 2) . Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht wurde . Ausserdem teilte ihr das Gericht mit, ein zweiter Schriften wechsel werde nicht als erforderlich erachtet (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozi alversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min- destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro-zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. Au - gust 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits - zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1. 5

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss ihren medizinischen Abklärungen habe sich der Gesundheitszustand der Beschwer deführerin verbessert. Ab Zeitpunkt der Begutachtung (1 1. Dezember 2013) sei ihr eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar. Der darauf gestützt nach Massgabe der allgemeinen Methode ermittelte Einkommensvergleich ergebe einen Invalidi tätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2 f.). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, ihr Rente nanspruch sei regelmässig bestätigt worden. Sie habe sich also auf die Rechtssicherheit verlassen können (Urk. 1 S. 8) . Ausserdem habe sich d ie Befundlage nicht verändert, weshalb auf die Rente nicht zurückgekom men werden könne. Sie (die Beschwerdeführerin) habe die Rente einzig auf grund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zugesprochen bekom men. Lediglich in der Berichterstattung der Hausärztin werde eine Erschöp fungsdepression genannt. Just diese sei vom A.___ bestätigt worden. Soweit das A.___ den Wegfall der Erschöpfungsdepression festgestellt habe, könne darin kein neues Beweismittel ersehen werden. Selbst wenn das plötzliche Verschwin den der Erschöpfungsdepression den Tatsachen entspräche, so sei auf die Berichte der B.___ zu verweisen, worin Phänomene beschrieben seien, welche klassischerweise bei einer Erschöpfungsdepression vorkommen würden. Der Abbruc h des Eingliederungsversuchs wi derspreche darüber hinaus der Fest stellung im A.___ -Gutachten, wonach sie (die Beschwerdeführerin) wieder Ein kommen verdienen könne (Urk. 1 S. 9). Selbst bei Annahme eines Revisions grundes verbiete sich eine Rentenaufhebung zufolge ungenügender Sachver haltsabklärung (Urk. 1 S. 10). Die Gutachter des A.___ hätten unzulässige rechtli che Erwägungen vorgenommen, indem sie die hausärztlichen Bericht e zufolge des angeblichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und Arzt als un - glaubwürdig taxierten. Ausserdem seien keine fremdanamnestischen Aus künfte eingeholt worden. Sodann stehe die A.___ Gutachterstelle in einem Abhän - gigkeitsverhältnis zur IV, was einer unabhängigen und unparteiischen Begut - achtung von vornherein entgegenstehe. Komme hinzu, dass einzig die Ver - waltung mit Fragen an die Gutachterstelle habe gelangen können, was dem Prinzip der Waffengleichheit zuwiderlaufe. Aus finanziellen Gründen sei es ihr (der Beschwerdeführerin) nicht möglich, ein eigene s Gutachten in die Wege zu leiten. Angesichts dieses Ungleichgewichts zwischen den Parteien müsse auf gerichtlicher Ebene eine kompensatorische Möglichkeit gegeben werden. Ent s preche nd werde der Beweisantrag unterbre itet, es sei die Hausärztin Dr. D.___ zum bisherigen Verlauf resp. zu den Krankheits symptomen als Zeugin einzuvernehmen (Urk. 1 S. 11) . Soweit eine Zeugenein vernahme von Dr. D.___

nicht möglich sei, sei ein gerichtliches Gut achten an wirklich unabhängiger Stelle, so etwa bei der E.___, zu veranlassen. D as Gutachten des A.___ sei im Übrigen auch nicht wirklich überzeugend (Urk. 1 S. 12, 14). Der f allführende Arzt med. pract . F.___ sei lediglich Assistenzarzt und verfüge somit nicht über einen FMH-Titel. Damit fehle es ihm an der fachlichen Kompetenz. Zudem habe Herr F.___ das Gutachten nicht unterzeichnet. Entsprechend müsse davon ausgegan - gen werden, dass er – nota

bene als fallführender Arzt – beim Konsi lium nicht dabei gewesen sei . Der Hamilton-Test sei ohne jegliche Übersetzung durchge - führt worden, so dass nicht feststehe, ob sie (die Beschwerdeführerin), der deutschen Sprache aktenkundigerweise nicht mächtig, tatsächlich verstan den habe, was die Fragen bedeutet hätten . Weitere Testungen seien nicht durch geführt worden . Mithin könne gerade auf die psychiatrische Exploration nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 13). Jedenfalls könne der [bestrittene] Wegfall der Erschöpfungsdepression, welche gar nicht rentenbegründend gewesen sei, nicht als neues Sachverhaltselement im Sinne von Art. 17 ATSG gewertet werden (Urk. 1 S. 14 f.). Zusammenfassend habe sich an der Befundlage nichts geändert und sei die Annahme der Wiedereingliederungsfähigkeit durch den Arbeitsver such der G.___ (recte: B.___) widerlegt worden. Entsprechend ver biete sich ein revisionsweises Zurückkommen auf die Angelegenheit also aus drei Gründen: Die Beschwerdeführerin sei über 55 Jahre alt und habe über 15 Jahre eine Rente bezogen. Gleichzeitig sei die Revisionsbestimmung 6a bis ins Jahr 20 15 befristet, weshalb es an einer gesetzlichen Grundlage fehle, um die Rente aufzuheben

(Urk. 1 S. 15). 3. 3.1

Die angefochtene Verfügung vom 5. März 2015 (Urk. 2, vgl. Titel), welche aus schliesslich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zum Inhalt hat, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a). 3. 2

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdefahren eine berufli che Abklärung an der C.___

beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist dies bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt ihr indes unbenom men, sich für berufliche Massnahmen neu anzumelden. 4.

4.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer allfälligen anspruchserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhä ltnisse bilden die unangefochten in Rechts kraft erwachsene n

Rentenverfügung en vom 7. und 1 8. August 1998 (Urk. 6/16, Urk. 6/20) .

Die

2003 und 2008 erlassenen

Mitteilungen,

welche in der Zwi schenzeit die ursprüngli che Rentenverfügung bloss bestätigt haben, sind nicht zu berücksichtigen . Insbesondere ergingen die Rentenbestätigungen

in medizi nischer Hinsicht einzig gestützt auf die eingeholten Verlaufsberichte der jeweils behandelnden Hausärztinnen

(vgl. wie folgt unter E. 4.4) und damit nicht im Nachgang einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung (vgl. E. 1.3) .

4.2

Mit Bericht vom 1. Juli 1997 stellte die seit 1991 behandelnde Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin,

folgende Diagnosen (Urk. 6/7/2): - Erschöpfungsdepression (F41.2) - Erschöpfungszustände mit Schwindel und Schwächegefühl bei jahrelan ger Überforderung (Patientin pflegte ihren schwerstbehinderten Ehe mann jahrelang) - Panvertebrales, LWS betontes Syndrom mit Osteochondrosen L2

Seit 1987 bestünden zunehmende Rückenschmerzen, eine depressive Verstim mung sowie eine Überforderungssymptomatik. Im Sommer 1995 sei es zu einer akuten Verschlimmerung gekommen. Nach der Heimplatzierung des Ehemannes sei zu der persistierenden Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes eine starke reaktive Depression dazu gekommen (Urk. 6/7/2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1 6. Januar 1996 zu 50 % arbeitsunfähig in ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei sie seit ca. Sommer 1996 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/7/1). Fragen betreffend eine lei densangepasste Tätigkeit liess

Dr. H.___ unbeantwortet (Urk. 6/7/3). 4. 3

Im Gutachten vom 2 4. Januar 1998 diagnostizierte Dr. Z.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), verbunden mit einem psychoge nen Schwindel (Urk. 6/12/5).

Die Beschwerdeführerin habe über Schmerzen im Nacken seit etwa vier Jahren geklagt. Diese hätten sich vor zwei Jahren auf das Bein ausgeweitet. Seit einem Jahr habe sie Schwindel und Angst, sie falle um, wenn ihr niemand helfe. Aus ser in den Laden vis-à-vis getraue sie sich nicht mehr allein auf die Strasse. Sie fühle sich schlecht, der Rücken mache weh und sie habe keine Kraft im Bein. Sodann könne sie nicht auf das rechte Bein stehen. Wegen der Schwäche in den Händen könne sie die Teller beim Abwaschen nicht halten und mache diese kapu tt. Der Schmerz sei immer da - heute viel stärker als noch vor zwei Jahren. Tageweise könne sie auch überhaupt nicht aufstehen . Die meisten Hausarbeiten würden von ihren Kindern erledigt (Urk. 6/12/3).

Dr. Z.___ kam zum Schluss, d ie Beschwerdeführerin habe nunmehr seit etwa 10 Jahren auf aufopfernde Weise ihren Ehemann gepflegt. In dieser Tätigkeit habe sie ein e Identität gefunden. Es habe die Beschwerdeführerin ausgefüllt und ihr auch einen Lebenssinn gegeben. Ferner scheine es so, als hätte ihr die Pflege des Ehemannes auch innerhalb der Familie Achtung und Selbstbestätigung erschaffen. Nachdem die Pflege des Ehemannes zufolge fortschreitender Erkran kung für die Beschwerdeführerin zu schwierig geworden sei und er fremdplat ziert habe werden müss e n, habe die Beschwerdeführerin ihre Lebensaufgabe verloren. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass sich im Nachgang der Fremdplatzierung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt habe. Daneben zeige sich auch noch andeutungsweise eine Angstsymptomatik, indem sie wegen eines Schwindels Angst habe umzufallen und sie deswegen nicht mehr alleine aus dem Haus gehen könne. Dieser Schwindel könne gut als Sympt om einer Angststörung interpretiert werden (Urk. 6/12/4 f.).

Bezugneh mend auf die Diagnosen von Dr. H.___ kam Dr. Z.___ zum Schluss, depressive Symptome stünden bei der Beschwerdeführerin nicht im Vordergrund und drü cke letztere ihre Leiden vielmehr auf der somatischen, vorwiegend auf der Schmerzebene aus. Seines Erachtens stehe daher die somatoforme

Schmerzstö rung im Vordergrund. Diese sei denn auch in erster Linie für die Arbeitsunfä higkeit verantwortlich (Urk. 6/12/ 5+ 6).

In ihrer früheren Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit ca. Mai 1996 zu 100 % arbeitsunfähig . Gemäss ihren eigenen Angaben

sei sie auch bei der Hausarbeit eingeschränkt und auf die Hilfe ihrer Kinder angewiesen (Urk. 6/12/6).

4.4

In der Folge wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invali denrente in den Jahren 2003 (Urk. 6/30 ff.) und 2008 (Urk. 6/51 ff.) mangels rentenwirksamer Veränderung bestätigt (Mitteilungen vom 3 1. Januar 2003 und 5. Mai 2008, Urk. 6/34, Urk. 6/58; vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2) . Dabei stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die A ngaben der Beschwerdeführerin in den

Revi sionsfragebogen (Urk. 6/30, Urk. 6/51) sowie auf die

Verlaufsb ericht e

von

Dr. H.___

vom 2. Januar 2003, worin diese (1) eine Fibromyalgie, (2)

eine Erschöpfungsdepression (F41.2) sowie (3) rezidivierende Infekte der oberen und unteren Luftwege bei einem stationären Gesundheitszustand diagnostizierte (Urk. 6/31 /1), resp.

der seit Februar 2008 behandelnden Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin,

vom 16. April 2008, wonach sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zufolge einer therapieresistenten Depression mit Schwächezuständen bis zur Bewegungsunfä higkeit sowie eines Panvertebralsyndroms mit Ausdehnung auf die Arme und Beine verschlechtert habe (Urk. 6/56/1). 5.

D em A.___ - Gutachten vom 1 2. Juni 2014 sind folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (Urk. 6/136/14): - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrah lung beidseits - Status nach intermittierender radikulärer Reizung L5 rechts möglich - d egenerative Veränderungen (zum Teil aktivierte Spondylarthrosen L3 bis S1, Diskusbulging L5/S1, Hypert r ophie der Ligamenta flava mit foraminaler Einengung rechts und möglicher Tangi erung L5 rechts intraforaminal [ MRI LWS 10.04.2013 ]) - Haltungsinsuffi zienz

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die beurteilenden Fachärzte fol gende Diagnosen (Urk. 6/136/14): - Widespread

Pain Syndrom/Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - subjektiv im Vordergrund myofasciale Schmerzen im Schultergürtel beidseits - Verdacht auf nicht näher bezeichnete dissoziative Störung (F44.9) - Verdacht auf dissoziativer Schwindel - Arterielle Hypertonie - Adipositas WHO Grad II - 92 kg Körpergewicht, Grösse 155 cm, entsprechend Body Mass Index (BMI) von 38,3 kg/m 2

Die Beschwerdeführerin habe ein seit 20 Jahren bestehendes Gefühl der Erschöp fung sowie Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens mit unspezifi scher Ausstrahlung in beide Beine beschrieben, welche von stechender Qualität seien und 24 Stunden am Tag bestehen würden, unabhängig von Belastung oder Körperlage. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein Gefühl beschrieben, als müsse sie den ganzen Tag einen Tonnen schweren Rucksack tragen. Sodann habe sie das Gefühl, ihre Beine w ürden sie nicht richtig tragen (Urk. 6/136/7 f.). Sehr oft würden die Schmerzen auch bis in die Finger- und Zehenspitzen aus strah l e

n. Wegen der Schmerzen sei sie gar nicht belastbar und könne sie keine längeren Strecken zu Fuss gehen, o hne immer wieder stehenbleiben zu müssen. Sie fühle sich kraftlos und erschöpft. Weiter hätte sie in den vergangenen Jah ren keinen einzigen schmerzfreien Tag erlebt. Die Schmerzen seien den ganzen Tag von gleicher Intensität. Sodann sei auch der Schwindel ein grosses Problem. Sie fühle sich den ganzen Tag mehr oder weniger schwindlig und bleibe darum die meiste Zeit zu Hause, da sie sich immer wieder setzen und warten müsse, bis der Schwindel ein i germassen besser werde. Nach draussen gehe sie praktisch nur mit ihrer Tochter, bei welcher sie sich mit dem Arm einhängen könne um zu vermeiden, dass sie wegen Schwindel plötzlich umfalle. Wirklich umgefallen sei sie aber noch nie. Die Beschwerdeführerin gab ferner an, ihre Stimmung sei im Grund e genommen schlecht. Trotzdem gelinge es ihr aber ganz gut, sich die Stimmung nicht generell verderben zu lassen. Sie würde ja sonst „durchdrehen“. Sie vergesse nichts und könne sich gut konzentrieren. Angst habe sie nie. Sie sei kein ängstlicher Mensch. Ihr Appetit sei nicht schlechter als früher. Auch das Einschlafen funktioniere gut (Urk. 6/136/33 f.)

Im Rahmen der internistischen Untersuchung hielt der beurteilende Facharzt einen adipösen Ernährungszustand (WHO Grad II) sowie subjektiv verminderten Allgemeinzus tand fest. Bei der Untersuchung des Bewegungsapparates habe die Beschwerdeführerin eine generalisierte Klopf- und Druckdolenz über der ganzen Wirbelsäule sowie allen Extremitäten gezeigt. Trotz Schmerzangaben seien jedoch sämtliche Extremitäten in vollem Umfang frei beweglich gewesen. Sodann hätten die Blutuntersuchungen keinerlei Auffälligkeiten gezeigt (Urk. 6/136/15).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit mehrheitlich spondylogener Ausstrahlung beidseits in Form eines Dauerschmer zes mit intermittierenden Exazerbationen. Klinisch fände sich eine mehrheitlich fr e ie Lendenwirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzangabe in allen Bewe gungsrichtungen inklusive Aufrichteschmerz, jedoch ohne Kletterphänomen. Hinweise auf eine sensomotorische Ausfallssymptomatik würden keine beste hen. Demgegenüber fänden sich bei drei positiven Waddell -Zeichen Hinweise für eine nicht nur somatische Schmerzgenese. Radiologisch hätten sich dege nerative Veränderungen L3 bis L5 gezeigt, welche die Beschwerden teilweise erklären würden . Aktuell lasse sich indes kein klinisches und anamnestisches Korrelat für eine radikuläre Reizsymptomatik L5 rechts bei möglicher Tangie rung der Nervenwurzel L5 finden (Urk. 6/136/11). Zusätzlich erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien eines Widespread

Pain Syndroms mit Schmer zen im Schulter- und Nackenbereich beidseits mit intermittierender Ausstrah lung in die Halswirbelsäule. Klinisch zeige sich eine freie Beweglich keit der Halswirbelsäule sowie Schultergelenke beidseits mit Schmerzangaben in allen Bewegungsrichtungen, jedoch ohne Hinweise auf eine zervikoradikuläre, se n somotorische Ausfallssymptomatik bzw. auf eine Periarthropathia

humerosca pularis . Sämtliche Tenderpoints seien positiv bei zusätzlich generalisierter Druckdolenz über allen Gelenken und Weichteilen (Urk. 6/136/15 f.).

Gemäss der psychosomatische n Beurteilung würden die von der Beschwerdeführe rin geschilderten Besch werden die ICD-10 Kri t erien einer chro nischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllen (F45.41). Betreffend den geklagten Dauerschwindel mit dem Gefühl von Gang unsicherheit sowie der Angst zu stürzen sei bei den aktenanamnestisch nicht wegweisenden somatischen Befunden vom Verdacht auf das Vorliegen eines dis soziativen Schwindels bzw. von einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung (F44.9) auszugehen. Für die versch ie dentlich in den hausärztlichen Berichten erwähnte langjährige depressive Verstimmung, Überforderungssymp tomatik sowie therapieresistente Erschöpfungsdepression würden sich anlässlich der aktuellen Exploration keinerlei Hinweise ergeben.

Die beurteilenden Fachärzte kamen zum Schluss, eine Einschätzung der Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig, zumal die Tätig keit als ungelernte Hilfsarbeiterin im Gastgewerbe und in der Verpackung sowohl körperlich leichte als auch schwere Arbeiten mit repetitiven Bewe gungsmustern beinhalte. Für kö r perlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der geschilderten Beschwerden sowie radiologisch nachgewiesenen degenerati ven Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende

Tätigkeiten, ohne repetitives Tragen von Lasten über 7 kg und ohne Zwangshaltung, sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/136/16 f.). 6.

Das A.___ - Gutachten erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und den beklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinischen Untersuchungen vom 1 0. und 1 1. Dezember 201 3. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und liefert nachvollzieh bare Schlussfolgerungen. Insbesondere haben die Gutachter betreffend allfällige Diskrepanzen zu den früheren Einschätzungen Stellung bezogen und ihre Diag nosen im Einklang mit den erhobenen Befunden plausibel begründet. Das Gut achten erfüllt damit die an eine beweistaugliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen .

Soweit die Beschwerdeführerin dem fallführenden med. pract . F.___

die nötige Fachkompetenz abspricht (Urk. 1 S. 13, E. 2.2), ist dem zunächst entgegenzu halten, dass die internistische Exploration in Zusammenarbei t von med. pract . F.___

und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie Oberarzt am J.___, erging (Urk. 6/131/2, Urk. 6/136/10) und letzterer somit die (Mit-)Verantwortung für das Begutachtungsergebnis übernahm (vgl. Urk. 6/136/19).

Weiter ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Vorfeld der Expertise darüber orientiert wurde, dass die beurteilenden Fachärzte deutschsprachig s ind und sie bei der Gutachterstelle einen professionellen Übe rsetzer beantragen könne (Urk. 6/128/2). D ie Exploration erging denn auc h im Beisein einer Über setzerin (Deutsch/Türkisch, vgl. Urk. 6/136/26, Urk. 6/136/32) . Im Übrigen

sind dem Gutachten keinerlei Anhalts punkte dafür zu entnehmen, dass keine adä q uate Kommunikation und/oder Verständi gung stattgefunden hätte. Ins beson dere machte die Beschwerdefüh rerin nicht geltend, es s eien konkrete Ausfüh rungen im Gutachten nicht ihren Aussagen entsprechend dokumentiert worden.

S odann können Ausstandsgründe

ausschliesslich gegen natürliche Personen vorliegen; ein

Ausstandsbegehren gegen das A.___ als solches ist demnach von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mi t Hinweisen). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die begutachtende A.___

sei aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von der IV nicht unparteilich, richtet sich gegen das A.___ als Ganzes bzw. gegen eine Org anisation . Da d ies keine personenbezoge nen Aus standsgründe bezüglich der einzelnen mit Mitteilung vom 1 1. November 2013 bekanntgegebenen begutachtenden Ärzte (Urk. 6/128) dar stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Der Vollständigkeit halber bleibt indes festzuhalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvo lumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führen . Im Rahmen einer administrativen Sachverhaltsabklärung liegt selbst dann kein formeller Aus standsgrund vor, wenn von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der A.___ von der Invalidenversicherung auszugehen wäre, denn ein Ausstandsgrund ist nicht schon deswegen gegeben, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (BGE 137 V 210 E. 1.3.3).

Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

Mit ihren übrigen Vorbringen ist die Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht zu hören. 7 .

I m Vergleich mit der medizinischen Ausgangslage gemäss dem Gutachten von Dr. Z.___ vom 2 4. Januar 1998 (vgl. E. 4.2) lässt sich dem Gutachten des A.___ vom 1 2. Juni 2014 (Urk. 6/136/1-41, E. 5) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes entnehmen . Vielmehr war die darin zur Begründung der medizinischen Einschätzungen angeführte Symptomatik und Befundlage bereits zum Zeitpunkt der Beurteilung von Dr. Z.___

vorhanden. So erhellt aus der damaligen Anamnese und Untersuchung, dass die Beschwerdeführerin an einem generalisierten Schmerzsyndrom sowie an Schwindelgefühlen und damit zusammenhängend an der Angst

litt umzufallen . Diagnosen aus dem depressi ven Formenkreis stellten die Gutachter des A.___

ebenso wenig wie Dr. Z.___ . Eine anspruchsrelevante Veränderung im Sinne ihrer Eignung, zu einer abwei chenden Beurteilung des Ren tenanspruchs zu führen, kann dem A.___ Guta chten jedenfalls nicht entnommen werden . Die Ansicht, es sei eine irgendwie g eartete Veränderung eingetreten, wurde

im Übrigen auch seitens der Gutachter jeden falls n icht explizit vertreten. Mit anderen Worten handelt es sich beim Gutach ten des A.___ ledig lich um eine andere Beurteilung des seit der Renten zusprache im We sentlichen unve rändert gebliebenen Gesundheitszustandes (vgl. E. 1.3) .

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit de n rechtskräftigen Renten verfügung en vom 7. und 1 8. August 1998 (Urk. 6/ 16, Urk. 6/ 20) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 5. März 2015 (Urk.

2) nicht ver ändert hat.

Ohne revi sionsrelevante Gesundheitsveränderung bleibt kein Raum für eine materielle Revision nach Massgabe von Art. 17 Abs. 1 ATSG.

Da vorliegend auch die Voraussetzungen einer Revision nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) nicht erfüllt sind,

führt dies zur Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutre ten ist (vgl. E. 3.2), und Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2015 (Urk. 2) . 8 . 8 .1

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 8 .2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung und ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege vom 2 4. April 2015 (Urk. 1 S. 2) obsolet geworden. Mit Honorarnote vom 22 . Juli 2015 (Urk.

11) machte Rechtsanwalt

Philip Stolkin einen Aufwand von insgesamt 15.25 Stunden geltend .

Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, und Rechtsanwalt Philip Stol kin die Beschwerdeführerin be reits im Einwandverfahren vertre t en hat (vgl. Urk. 6/159 ff.),

erschein t der Aufwand von 5.58

Stunden für das Aktenstudium sowie insgesamt 7.67 Stunden

für das Ab fassen der Beschwerde als überhöht.

Bei grosszügiger Betrachtung können für das Aktenstudium 2 Stunden un d für das Abfassen der Beschwerde 5 Stunden als gerechtfertigt betrachtet werden.

Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 2 2 0.-- zuzüg lich der Auslagen von Fr. 16.-- und einer Mehrwertsteuer von 8 % ergibt dies eine Ent schädigung von Fr. 2‘ 156 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gericht erkennt : 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. März 2015 aufgehoben

un d festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech- nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts-kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt Philip Stolkin, Zürich, eine Pr ozessentschädigung von Fr. 2‘ 156 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen .

4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger