Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, zuletzt als Kranführer bei einem Bauunternehmen tätig gewesen , zog sich beim Sturz von einem Gerüst auf einer Baustelle am 23.
September 1992 verschiedene Frakturen an der linken Körperseite zu (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Unfall chirurgie von 2. November 1992 [ Urk. 6/8/1 und
6/3/3 ] ). Im Oktober 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invali denversicherung an ( Urk. 6/4). Die zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu m t echnisch en Zeichner ( Urk. 6/22) und veranlasste, nachdem sich abzeichnete, dass das ange strebte Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, eine
polydisziplinäre
Begut achtung (vgl. Urk. 6/38 und Urk. 6/47 [ MEDAS- Gutachten vom 1 9. April 1996 ] ). Darauf folgend wurde
eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Eingliede rungsstätte B.___
durchgeführt ( Urk. 6/58), welche aufgrund von Fehlzeit und mangels Perspektiven vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk. 6/70/2 f. ). S chliesslich sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, zuletzt als Kranführer bei einem Bauunternehmen tätig gewesen , zog sich beim Sturz von einem Gerüst auf einer Baustelle am 23.
September 1992 verschiedene Frakturen an der linken Körperseite zu (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Unfall chirurgie von 2. November 1992 [ Urk. 6/8/1 und
6/3/3 ] ). Im Oktober 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invali denversicherung an ( Urk. 6/4). Die zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu m t echnisch en Zeichner ( Urk. 6/22) und veranlasste, nachdem sich abzeichnete, dass das ange strebte Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, eine
polydisziplinäre
Begut achtung (vgl. Urk. 6/38 und Urk. 6/47 [ MEDAS- Gutachten vom 1 9. April 1996 ] ). Darauf folgend wurde
eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Eingliede rungsstätte B.___
durchgeführt ( Urk. 6/58), welche aufgrund von Fehlzeit und mangels Perspektiven vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk. 6/70/2 f. ). S chliesslich sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab
Dispositiv
- September 1993 , mit Unterbrechung zufolge Taggeldzahlungen währe nd den beruflichen Massnahme n , aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83 % eine ganze Invalidenrente zu züglich Kinder - und Ehegattenrente zu (Verfügung vom 4 . Juni 1999 [ Urk. 6/85 f. ]). Sodann rich tete die S uva für die aus dem Unfall vom 23. September 1999 verbliebenen Beein trächtigungen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente zur IV-Rente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritäts einbusse von 15 % aus (Verfügung vom 2
- August 1999 [ Urk. 6/88 /1-3]). Die nach Wohnsitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle , bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mitteilung en vom
- April 2001 ( Urk. 6/94 ), 1
- Juni 2005 ( Urk. 6/102 ) ,
- Dezember 2008 ( Urk. 6/109 ) und 2
- Mai 2013 ( Urk. 6/118 ) . 1.2 Am
- Mai und am 1
- Juni 2013 sowie am 2
- Januar 2015 gingen bei der IV-Stelle mehrere Meldungen ein — nicht bei den Akten — mit Hinweisen auf ungerechtfertigten Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/103/1). Die IV-Stelle tätigte in de r Folge verschiedene Recherchen (vgl. Urk. 6/103/ 2-5 ) und liess den Versicherten observieren (vgl. B erichte über die Ermittlun gsphase n vom 1
- Oktober bis 12. November 2014 und vom 1
- April bis
- Juni 2015 [ Urk. 7/1-4 ] ) . Sodann leitete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 6/119 ff.) . Am
- September 2016 eröffnete sie dem Versicherten die getätigten Abklärungen anlässlich einer persönlichen Besprechung und teilte mit, dass sie die Invalidenrente per Ende September 2016 sistieren und medizinische Abklärungen einleiten werde ( Urk. 6/138/1-8 S. 7 ). G leichentags erliess sie einen entsprechenden Vorbescheid ( Urk. 6/128) . Dagegen erhob der Versicherte am
- September 2016 ( Urk. 6/142) vorsorglich und am 1
- November 2016 ( Urk. 6/147) begründet Einwand. Mit Verfügung vom
- Janu ar 2017 sistierte die IV - Stelle — wie angekündigt — die bisherige Inva li denrente per Ende September 2016 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2) .
- Hiergegen erhob X.___ am 2
- Januar 2017 Beschwerde mit dem Rechts begehren:
- Die Verfügung vom
- Januar 2017 sei aufzuheben.
- Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihm die Invalidenrente wieder auszuzahlen.
- Dem Beschwerdeführer seien die seit Ende September 2016 vorent hal tenen Rentenleistungen zzgl. Verzugszins nachzuzahlen.
- Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin Die IV - Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom
- März 2017 ( Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am
- März 2017 zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenent scheide , die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide dar. Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2017 ( Urk. 2 ) die Ren ten zahlungen vorläufig eingest ellt und damit für die Dauer des Revisions verfahren s vorso rgliche Massnahmen im Rahmen des im November 2015 eröffne ten Hauptverfahren s ge troffen, weshalb es sich bei dem angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). 1.2 Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist gegen alle prozess- und verfahrens leitenden Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Dabei sind selbständig eröffnete Zwischenverfü gungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [ VwVG ]) ohne weitere Einschränkungen anfechtbar. Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die hier zu beurteilende Sistierungsverfügung sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können ( lit . a). Was den «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG betrifft, genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis. Im Gegensatz dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesge richts zum praktisch gleichlautenden Artikel 93 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» grund sätzlich rechtlicher Natur sein, das heisst auch durch einen günstigen Endent scheid nicht mehr behoben werden können. Mit dem Hinweis auf diesen Unter schied tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Urteile, bei denen eine vorläufige Sistierung von Rentenleistungen im Streit liegt, nicht ein (ausdrücklicher Hinweis in: Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2017 vom 3
- Mai 2017 mit weiteren Hinweisen). Im kantonalen Beschwerdeverfahren sind die Anforderungen an den nicht wieder gutzumachen den Nachteil weniger hoch und eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns muss gewährleistet sein. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.
- 2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG ). 2 .2 Gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenver siche rung, Bern 2010, Rz 2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 1
- April 2010 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auch auf Art. 45 Abs. 2 lit . g VwVG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung) sind die Sozialversicherungsträger grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das VwVG ( Art. 4 und Art. 19) beziehungsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; Art. 41 beziehungsweise Art. 79) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen. Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie bei einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urs Müller, a.a.O., Rz 2330). Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einer seits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der auf schiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328). Dabei hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Be hörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenab wägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG ) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurtei lenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der vorzuneh men den Abwägung der widerstreitenden Interessen fallen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 426/05 vom
- August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom
- April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 1
- Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen). 3 . 3 .1 Die Beschwerdegegnerin begründete in d er angefochtenen Verfügung vom 9 . Januar 2017 ( Urk. 2 S. 3 f. ) die Sistierung der bisherigen Invali denrente per Ende September 2016 im Wesentlichen damit, dass nach Eingang von Meldungen über allfällige ungerechtfertigte Leistungen im Zuge der Abklärungen unter and e rem die Polizeiakten eingeholt worden seien. Die hierbei gewonnenen Erkennt nisse seien im Wi derspruch zur medizinischen Aktenlage und zum Funktions niveau gestanden und de r zuständige Arzt des regional en ä rztlichen Dienstes (RAD) habe erhebl iche Zweifel an den geäusserten Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit geäussert . Eine Observation sei gestützt darauf objektiv geboten gewesen . Der RAD sei hierauf zum Schluss gekommen, dass eine starke Verbesserung angenommen werden müsse, weshalb an der Sistierung der laufenden Rente festgehalten werde. Zur Klärung des medizinischen Sachverhal tes sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig, die in die Wege geleitet werde und nach Eingang des Gutachtens sei ein abschliessender Leistungsent scheid vor zu nehmen. 3 .2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen ( Urk. 1 S. 3 ) , er beziehe seit 24 Jahren eine «volle» IV-Rente. Die Sistierung treffe ihn und seine Ehefrau, welche teilzeitlich als Reinigungskraft tätig sei, daher schwer. Die Be schwerdegegnerin habe seit September des vergangenen Jahres auch nicht s getan, um das gleichzeitig angekündigte Revisionsverfahren voranzutreiben. Gemäss EGMR-Urteil 61838/10 vom 1
- Oktober 2016 in Sachen Vuko ta-Bojic gegen Schweiz existiere auch keine gesetzliche Grundlage für die Observierung von Versicherten und die bisherige Observierungs-Praxis der Sozialversicherer sei demnach EMRK-widrig. Das den Beschwerdeführer betreffende Observations ma terial sei demzufolge unrechtmässig beschafft worden, weshalb es weder zur Beurteilung der Rentenleistungen an sich noch bzw. erst recht nicht zur Be gründung der vorliegend interessierenden Rentensistierung herangezogen werden dürfe ( Ziff. 9 bis Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin habe auch keine vollständige Akteneinsicht gewährt, womit der Gehörsanspruch de s Beschwerdeführers ver letzt sei. Die in den Akten liegend en DVDs enthielten lediglich rund 70 Minuten Filmmaterial, wobei beide Filmdateien ausdrücklich als „Videozusammenschnitt" bezeichnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, das gesamte und ungeschnittene Observationsmaterial der involvierten Privatdetektei im Original herauszugeben ( Ziff. 15). D em elf Jahre alten Polizeirapport könne auch nichts zur aktuellen Gesundheitssituation entnommen werden, welche zur Begründung der Rentensistierung von der Beschwerdegegnerin herangezogen werde . Die damaligen Mitreisenden könnten auch bezeugen, dass nicht de r Be schwerdeführer selber, sondern der Neffe gefahren sei ( Ziff. 18 f.). Das Observa tions material habe a uch nichts an den Tag gefördert , was dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnte. Er g ehe keiner Erwerbstätig keit nach , erledige auch keine Gartenarbeiten und sei lediglich dabei gefilmt worden, wie er probe halber für einen kurzen Moment einen Laubrechen behändigt habe. Auch die weiteren Vorhalte, Autofahren, McDonalds-Besuch, Einkaufen inkl. Tragen einer Einkaufstüte, Hallenbad-Besuch seien unerheblich und er habe diese Tätigkeiten stets offen mitgeteilt. Er habe auch lediglich an vier von zehn Observationstagen das eigene Haus verlassen . Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz verletzt, wonach auch entlastende Fakten zu sammeln bzw. zu würdi gen seien ( Ziff. 22 ff.). Die gebotene Interessenabwägung falle zugunsten des Beschwerdeführers aus und d ie vorsorgliche Renteneinstellung sei unzulässig ( Ziff. 26). 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende September 2016 sistiert hat. Dem Entscheid über die vorsorglich getroffene Rentensistierung ist dabei angesichts der dabei gebotenen summa ri schen Prüfung der Sachverhalt zugrunde zu legen , der sich aus den vorhan de nen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt.
- 4.1 4.1.1 D er rentenzusprechenden Verfügung vom 1
- Juni 1999 lag insbesondere das poly dis ziplinäre Gutachten der MEDAS C.___ vom 1
- April 1996 zugrunde ( Urk. 6/47). B ei einem Status nach Polytrauma im November 1992 hielten die zuständigen Experten als aktuell verbliebene residuelle Defekte die folgenden Diagnosen fest ( Urk. 6/47/13 ): - leichtgradige residuelle Medianusläsion entsprechend einem CTS - Hypästhesie im Ellbogenbereich durch posttraumatische postoperative Läsion des Nervus cutaneus antebrachii medialis - Ellbogenschmerz bei posttraumatischer Deformation des Ellbogens links - Psychisch posttraumatische Belastungsstörung Die Experten hielten fest, d er damals 35-jährige Beschwerdeführer schildere eine Reihe von Beschwerden. Es werde eine schmerzha fte Einschränkung der Kraft im li nken Arm empfunden, mit Betonung der Beschwerden im Ellbogenb ereich beim Strecken. E in Spannungsgefühl best ehe in den Weichteilen sowie Hyp ästhesien und Dysästhesien in den Fingern I-III. Im linken Bein beschreibe er Schmerzen beim Stehen und nach längerem Gehen, ein Spannungsgefühl in den Hüften und diffuse Hypästhesie n . E s bestünden häufige Kopfschmerzen, assozi iert mit Epi soden mit Schwindel (S. 11) . Aus somatisch-neurologischer Sicht ergebe sich lediglich eine leichtgradige, residuelle Läsion des Nervus medianus . D as Bedienen eines Krans mittels einer Fernbedienung stelle an sich eine leichte Arbeit dar, die dem Beschwerdeführer aus somatisch-neurologischer Sicht zumutbar sei (S. 12 ). Der psychiatrische Experte hielt fest ( S. 12), der Beschwerdeführer hab e 1992 einen schweren Unfall mit Polytraumata erlitten , von welchen er sich körper lich zum Tei l erholt habe, psychisch aber auf den Unfall und seine Folgen fixiert geblieben sei. Nachdem es zu einer Besserung gekommen und Eingliede rungs massnahmen in Gang gesetzt worden seien, sei es zu einem zweiten Un fall mit Bauchverletzungen und zu einer zusätzlic hen psychischen Traumatisierung ge kommen , welche sich nicht nur in einer erhöhten Wehleidigkeit bemerkbar gemacht habe , sondern auch in psychischer Sphäre zum Ausdruck gekommen sei. Es sei zu depressiven Verstimmungen und in dem Zusammenhang zu Insuffizi enzgefühlen mit Versagensängsten und damit verbundenen Konzentrations stö rungen, vor allem bei der Arbeit gekommen. Die durchgemachten Unfälle habe der Beschwerdeführer psychologisch nicht adäqua t verarbeiten können. Darauf wiesen Träume über gefallene Kräne, Unfälle, Tod, Friedhöfe, eigene mi tleidende Familie usw. hin . Der Beschwerdeführer weise psychische Störungen auf, welche eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bewirke. 4.1.2 Im Schlussbericht B.___ vom
- April 199 8 über die vom 8. September bis 3. November 1997 sowie
- März bis
- April 1998 durchgeführte Abklärung wurde festgehalten ( Urk. 6/70/2-3) , alle Beschwerden , welche im MEDAS-Gut ach ten ausführlich festgehalten worden se ien, seien auch während der ganzen Abklärungszeit dauernd aufgetreten. Eine Tätigkeit als Kranführer (mit Fern bedienung) sei als Vollzeitaufgabe nur auf einer Grossbaustelle möglich und der Beschwerdeführer sei mit seinen zeitweiligen Kopfschmerzen und Schwindel ge fühlen und seiner deutlichen Verlangsamung nicht in der Lage, die notwendige Umsicht, Zuverlässigkeit und Verantwortung zu übernehmen, die diese Aufgabe verlange. Nach den Beobachtungen seien die zwei schweren Unfälle psychisch in keiner Weise verarbeitet, was auch der be handelnde Dr. D.___ bestätige. So zucke der Beschwerdeführer zum Beispiel bei Pressluftlärm schreckhaft zusammen und werde ganz bleich. Er sei auch ausgesprochen lärmempfindlich und ängstlich. Auf dieser Grundlage erkannte die Beschwerdegegnerin a uf einen Invaliditäts grad von 83 % mit der Begründung , dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeits fähigkeit von 50 % lediglich eine Leistung von 30 % erreicht habe (vgl. Urk. 6/75/2) , und richtete ab September 1993 eine gan ze Invalidenrente aus ( Urk. 8/85/27 f. ). 4.2 Anlässlich der nachfolgenden Revisionsverfahren wurden die Leistungsansprüche insbesondere gestützt auf die Angaben der b ehand e l nd e n Ärzte , Dr. E.___ , Allgemeinmedizin FMH ( Urk. 6/92, 6/100), F.___ , Fachärztin Innere Medizin ( Urk. 6/106 , 6/113), Dr. D.___ , Fachpsychologe für Psycho therapie FSP ( Urk. 6/107) , und Dr. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 6/ 111, 6/ 115 ) bestätigt , wonach die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführers unverändert bestehe , beziehungsweise sich derart ( verschlech tert ) zeige , dass er über schmerzhafte krampfartige Verspannungen im Brust- und Halsbereich klage, die ihn mit dauernder Angst, verstärk ter Nervosität und Unruhe im Alltag und dauernder Anspannung erfülle , er über all Unfallgefahren erkenne und er immer wieder Alpträume über Unfälle, Bauste llen, Gerüste, Rutschen/ Fallen , Sterbende, Tote, innere Organe, Körperteile usw. habe , in denen er oder Familienm itglieder bedroht seien . E r habe Angst vor Höhen, Angst zu ertrinken und zeige phobische Reaktionen auf Medikamente, die er bei den Hospitalisationen nicht ertragen habe. Es bestehe auch ein sozialer Rückzug mit wenig persönliche n Kontakte n ausser mit Enkel n , wobei er die Tage schmerz bedingt meist liegend, seltener sitzend mit Fernsehen als Ablenkung ve rbringe ( vgl. Urk. 6/115/2). 4.3 Im Rahmen der Observation (vgl. Ermittlungsberic hte mit Bilddokumentation [ Urk. 7 /1 und 7/2 ] sowie Videoaufnahmen [ Urk. 7 / 3+4 ] ) w urde unter anderem dokumentiert , wie der Beschwerdeführer mit einen Laubrechen hantiert ( Urk. 7/1 S. 19) , Einkaufstaschen trägt (S. 21 ) , sich bückt , um mutmasslich seinem Enkel die Schuhe zu binden (S. 30) , Sachen aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges behändigt (S. 23 ), zu verschiedenen Tagesz eiten und mehrmals täglich auch bei Dämmerung und im Zentrum der Stadt Zürich mit seinem Auto unterwegs ist (vgl. S. 28 , S. 31, S. 33), mit einem Kind ein Hallenbadbesuch unternimmt (S. 24 bis S. 27) , mit dem Fahrrad im öffentlichen Strassenverkehr unterwegs ist ( Urk. 7/2 S. 24 bis S. 27) , mit einem Kind einen gut besuchten Mc Donald `s aufsucht und s ich in die Warteschlange stellt ( Urk. 7/1 S. 32) sowie mit seinem Fahrzeug eine längere Fahrt über die Gre nze nach Österreich unternimmt ( Urk. 7/2 S. 27 bis S. 29). 4.4 Der regional e ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), H.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte in der Stellungnahme vom 1
- Juli 2014 aus ( Urk. 6/131/2), im Polizeirapport von 2006 (vgl. Urk. 6/135) werde der Besuch des Beschwerdeführers eines Motorrad rennens in Tschechien mit seinem Neffen festgehalten, wobei der Beschwerde führer mit dem eigenen Auto gefahren sei. Sie hätten ein Festzelt besucht und dabei sei der Rucksack entwendet worden. Aus Sicht des RAD bestehe hier ein deutlicher Widerspruch zum Funktionsniveau , welches sich aus den Akten ergebe . So sei der Beschwerdeführer anscheinend 2006 mit dem eigenen Auto die Strecke Schweiz-Tschechien und zurück gefahren , habe eine Festveranstaltung mit vielen Menschen und offensicht lich erheblichem Lärm (Motorradrennen ) besucht . Von einem Menschen mit ausgeprägtem sozialen Rückzug, Lärmempfindl ichkeit, Schreckhaftigkeit bei Lärm sei ein anderes Verhalte n zu erwarten. Somit sei aus psyc hiatrischer Sicht der aktuelle G esundheitszustand infr age zu stellen und zumindest von einer Verbesserung auszuge h en. In der Stellungnahme vom
- März 2015 hielt der H.___ fest ( Urk. 6/131/4 ), i m Z eugnis des Psychiaters aus dem Jahr 2013 werde ein soziales Rückzug s verhalt en beschrieben, z usätzlich eine Angst vor tiefem Wasser, Angst zu ertrinken. Zudem bestünden kaum Kontakte und der Beschwerdeführer befinde sich schmerzbedingt meist liegend zuhause beim TV-Konsum. Zudem werde bei den Kontakten mit dem Psychiater der Beschwerdeführer als meist schweigend, vor sich hinstarrend, ängstlich, schreckhaft nervös und leidend beschrieben. Im Vergleich zu den Unterlagen erscheine der Beschwerdeführer sehr agil, wach und wenig zurückgezogen. Auch sei er trotz massiver Angst zu ertrinken beim Besuch eines Hallenbades und s itzend im Whirlpoo l zu sehen. Zudem könne er Garten arbeiten erledigen und Auto fahren, in sozialen Kontakten zeige er sich als für sorglich. Der RAD -Arzt Dr. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FM H, führt e in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2016 aus ( Urk. 6/131/5 f.), d ie vorgelegte Observation s- DVD der zweiten Ermittlungsphase im Zeitraum 1
- April bis
- Juni 2016 zeige, dass sich der Beschwerdeführer stets körperlich frei bewegen, gehen, Arme bewegen, sich ins Auto setzen , über längere Zeit routiniert ein en Personenwagen lenken könne und auch zügiges Velofahr en im flüssigen Strassenverkehr problemlos möglich sei. Es hätten zu keinem Zeit punkt offensichtliche Behinderungen oder Einschränkungen der körperlichen, geistigen und sozialen Beschaffenheit wahrgenommen werden können und das gesamte Handeln wirk e stets selbständig, strukturiert, selbstversorgend und ohne jegliche Hinweise auf erforderliche Fremdhilfe. Die aktuelle Auswertun g decke sich mit den früheren RAD - Ausführungen von H.___ . Abschliessend empfahl Dr. I.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers im Rahmen eines polydisziplinären Gutachten s in den Fachgebieten, Innere Medizin, Or th opädie, Neurologie und Psychiatrie zu prüfen.
- 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften (E. 3.2). Über die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist im Hauptverfahren betreffend Ren teneinstellung definitiv zu befinden; im vorliegenden Verfahren kann diese Frage daher offenbleiben. Ausschlaggebend ist hier einzig, dass mit Blick auf die gel tende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der erho benen Observationsergebnisse auszugehen ist (vgl. hierzu BGE 143 I 377). 5.2 Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (E. 4.3) stehen in einer nicht unerheblichen Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und der medizi nischen Aktenlage (E. 4.1 f.). Die vorläufig e Prüfung der Observationsberichte ( Urk. 7/1 und 7 /2) sowie des Bildmaterials ( Urk. 7/3 und 7 /4) bestätigt die Fest stellung der RAD- Ärzte (E. 4.4), wonach sich keine Hinweise auf körperliche oder psychische Einschränkungen ergeben und i nsgesamt au fgrund des gezeigten Verhaltens berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer ganzen Rente bestehen . Daran ändert auch der Bericht des behandelnden Psycho logen Dr. D.___ vom 2
- Se p tember 2016 ( Urk. 6/146) nich ts , vermögen die darin enthaltenen Angaben doch die vorgängig geschilderten, berechtigten Zweifel nicht umzustossen. Dass er den Beschwerdeführer erfolgreich zu vermehrter Akti vität ermuntert hat , kann durchaus einen Hinweis auf eine Besserung darstellen. Aufgrund des vorliegenden Observationsmaterials (vgl. E. 4.3) und der nach voll ziehbaren Beurteilung des RAD (vgl. E. 4.4) kann nicht ausge schlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand d es Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie bei der Rentenzusprache angenom men wurde . Dass dem Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Störung lediglich eine Tätigkeit in einem Pensum von 50 % unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungsminderung in diesem Pensum zumut bar sei, wovon die IV-Stelle im Jahr 1999 ausgegangen war ( E. 4.1) , erscheint vielmehr auf grund der neu gewonnenen Erkenntnisse als eher unwahrscheinlich und die Ausführungen und insbesond ere auch die Folge rung de r H.___ und Dr. I.___ (vgl. E. 4.4 ) als nachvollziehbar, konsistent und plausibel. Demgegenüber erweisen sich die led iglich allgemein gehaltenen Aus führungen der Behandler, insbesondere von Dr. G.___ und vom Psychologen Dr. D.___ (vgl. E. 4.2 und Urk. 6/146 ) als für die vorliegende Frage stellung nicht ausschlaggebend . Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offe nsichtlichen und überdies schüt zenswerten finanziellen Interessen der Besch werdegegnerin (Gefahr der Unein bring lichkeit einer allfälligen Rückforderung), sondern auch die Erfolgsaussich ten in der Hauptsache (Hauptsachenprognose) für die Zulässigkeit der Renten sis tie ru ng sprechen (vgl. dazu oben E. 1.2). Bezüglich Hauptsachenprognose ist ange sichts der vorliegenden Unterlagen vielmehr zu schliessen , dass die Erfolgs aussichten des Beschwerdeführer s in der Hauptsache nicht grösser sind als die jenigen der Beschwerdegegnerin. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
- Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] e contrario ). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00083
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
24. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, zuletzt als Kranführer bei einem Bauunternehmen tätig gewesen , zog sich beim Sturz von einem Gerüst auf einer Baustelle am 23.
September 1992 verschiedene Frakturen an der linken Körperseite zu (vgl. Zusammenfassung der Krankengeschichte des Universitätsspitals A.___ , Klinik für Unfall chirurgie von 2. November 1992 [ Urk. 6/8/1 und
6/3/3 ] ). Im Oktober 1993 meldete er sich zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invali denversicherung an ( Urk. 6/4). Die zuständige IV-Stelle des Kantons Thurgau gewährte berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zu m t echnisch en Zeichner ( Urk. 6/22) und veranlasste, nachdem sich abzeichnete, dass das ange strebte Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, eine
polydisziplinäre
Begut achtung (vgl. Urk. 6/38 und Urk. 6/47 [ MEDAS- Gutachten vom 1 9. April 1996 ] ). Darauf folgend wurde
eine dreimonatige berufliche Abklärung in der Eingliede rungsstätte B.___
durchgeführt ( Urk. 6/58), welche aufgrund von Fehlzeit und mangels Perspektiven vorzeitig abgebrochen wurde ( Urk. 6/70/2 f. ). S chliesslich sprach ihm die IV-Stelle mit Wirkung ab 1. September
1993 ,
mit Unterbrechung zufolge Taggeldzahlungen währe nd den beruflichen Massnahme n , aufgrund eines Invaliditätsgrades von 83 % eine ganze Invalidenrente zu züglich Kinder - und Ehegattenrente zu (Verfügung vom 4 . Juni 1999 [ Urk. 6/85 f. ]). Sodann rich tete die S uva für die aus dem Unfall vom 23. September 1999 verbliebenen Beein trächtigungen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % eine Komplementärrente zur IV-Rente und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritäts einbusse von 15 % aus (Verfügung vom 2 7. August 1999 [ Urk. 6/88 /1-3]).
Die
nach Wohnsitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle ,
bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mitteilung en vom 6. April 2001 ( Urk. 6/94 ), 1 3. Juni 2005 ( Urk. 6/102 ) , 1. Dezember 2008 ( Urk. 6/109 ) und 2 4. Mai 2013 ( Urk. 6/118 ) . 1.2
Am 7. Mai und am 1 2. Juni 2013 sowie am 2 9. Januar 2015 gingen bei der IV-Stelle mehrere Meldungen ein — nicht bei den Akten
—
mit Hinweisen auf ungerechtfertigten Leistungsbezug (vgl. Urk. 6/103/1). Die IV-Stelle tätigte in de r Folge verschiedene Recherchen (vgl. Urk. 6/103/ 2-5 ) und liess den Versicherten observieren (vgl. B erichte über die Ermittlun gsphase n vom 1 5. Oktober bis 12. November 2014 und vom 1 5. April bis 3. Juni 2015 [ Urk. 7/1-4 ] ) . Sodann leitete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Rentenrevisionsverfahren ein ( Urk. 6/119 ff.) .
Am 16.
September 2016 eröffnete sie dem Versicherten die getätigten Abklärungen anlässlich einer persönlichen Besprechung und teilte mit, dass sie die Invalidenrente per Ende September 2016 sistieren und medizinische Abklärungen einleiten werde ( Urk. 6/138/1-8 S. 7 ). G leichentags erliess sie einen entsprechenden Vorbescheid ( Urk. 6/128) . Dagegen erhob der Versicherte am 30. September 2016
( Urk. 6/142) vorsorglich und am 1 5. November 2016 ( Urk. 6/147) begründet Einwand. Mit Verfügung vom 9. Janu ar 2017 sistierte die IV - Stelle — wie angekündigt — die bisherige Inva li denrente per Ende September 2016 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2) . 2.
Hiergegen erhob X.___
am 2 3. Januar 2017 Beschwerde mit dem Rechts begehren:
1. Die Verfügung vom 9. Januar 2017 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihm die Invalidenrente wieder auszuzahlen. 3. Dem Beschwerdeführer seien die seit Ende September 2016 vorent hal tenen Rentenleistungen zzgl. Verzugszins nachzuzahlen. 4. Verfahrensantrag: Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin
Die IV - Stelle schloss i n ihrer Beschwerdeantwort vom 2. März 2017 ( Urk. 5 ) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 8. März 2017 zur Ken ntnis gebracht wurde ( Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenent scheide , die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, Bestand haben, stellen Zwischenentscheide dar.
Die IV-Stelle hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2017 ( Urk. 2 ) die Ren ten zahlungen vorläufig eingest ellt und damit für die Dauer des Revisions verfahren s vorso rgliche Massnahmen im Rahmen des im November 2015 eröffne ten Hauptverfahren s ge troffen, weshalb es sich bei dem angefochtenen Entscheid um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1). 1.2
Nach den Art. 52 Abs. 1 und 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist gegen alle prozess- und verfahrens leitenden Verfügungen direkt Beschwerde bei der dafür zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz einzureichen. Dabei sind selbständig eröffnete Zwischenverfü gungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ( Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [ VwVG ]) ohne weitere Einschränkungen anfechtbar.
Andere selbständig eröffnete Zwischenverfügungen wie die hier zu beurteilende Sistierungsverfügung sind unter anderem anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können ( lit . a). Was den «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne des Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG betrifft, genügt eine tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis. Im Gegensatz dazu muss nach der Rechtsprechung des Bundesge richts zum praktisch gleichlautenden Artikel 93 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) der «nicht wiedergutzumachende Nachteil» grund sätzlich rechtlicher Natur sein, das heisst auch durch einen günstigen Endent scheid nicht mehr behoben werden können. Mit dem Hinweis auf diesen Unter schied tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen kantonale Urteile, bei denen eine vorläufige Sistierung von Rentenleistungen im Streit liegt, nicht ein (ausdrücklicher Hinweis in: Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2017 vom 3 0. Mai 2017 mit weiteren Hinweisen).
Im kantonalen Beschwerdeverfahren sind die Anforderungen an den nicht wieder gutzumachen den Nachteil weniger hoch und eine gerichtliche Überprüfung des Verwaltungshandelns muss gewährleistet sein. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten be zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 ATSG ). 2 .2
Gemäss Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenver siche rung, Bern 2010, Rz
2329) und Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_45/2010 vom 1 2. April 2010 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auch auf Art. 45
Abs. 2 lit . g VwVG in der bis Ende 2006 gültig gewesenen Fassung) sind die Sozialversicherungsträger grundsätzlich zum Erlass vorsorglicher Massnahmen ermächtigt. Die Ermächtigung gründet in der Anknüpfung an das VwVG ( Art. 4 und Art.
19) beziehungsweise an das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (BZP; Art. 41 beziehungsweise Art.
79) und stützt sich insbesondere auf das materielle Bundesrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sollen. Die Befugnis zum Erlass vorsorglicher Massnahmen gilt auch für Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, in Verfahren betreffend Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie bei einer prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Urs Müller, a.a.O., Rz 2330).
Hauptanwendungsfälle von vorsorglichen Massnahmen in der Praxis sind einer seits die Einstellung einer laufenden Rente und andererseits der Entzug der auf schiebenden Wirkung einer Beschwerde (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).
Dabei hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Be hörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenab wägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG ) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurtei lenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der vorzuneh men den Abwägung der widerstreitenden Interessen fallen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Ver sicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005 E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003 E. 4.1 und U 21/02 vom 1 1. Dezember 2002 E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen). 3 .
3 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete in d er angefochtenen Verfügung vom 9 . Januar 2017 ( Urk. 2 S. 3 f. ) die Sistierung der bisherigen Invali denrente per Ende September 2016 im Wesentlichen damit, dass nach Eingang von Meldungen über allfällige ungerechtfertigte Leistungen im Zuge der Abklärungen unter and e rem die Polizeiakten eingeholt worden seien.
Die hierbei gewonnenen Erkennt nisse
seien im Wi derspruch zur medizinischen Aktenlage und zum Funktions niveau gestanden und de r zuständige Arzt des regional en ä rztlichen Dienstes (RAD)
habe erhebl iche Zweifel an den geäusserten Beschwerden oder der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit geäussert . Eine Observation sei gestützt darauf objektiv geboten gewesen . Der RAD sei hierauf zum Schluss gekommen, dass eine starke Verbesserung angenommen werden müsse, weshalb an der Sistierung der laufenden Rente festgehalten werde. Zur Klärung des medizinischen Sachverhal tes sei eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig, die in die Wege geleitet werde und nach Eingang des Gutachtens sei ein abschliessender Leistungsent scheid vor zu nehmen. 3 .2
Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen ( Urk. 1 S. 3 ) , er beziehe seit 24 Jahren eine «volle» IV-Rente. Die Sistierung treffe ihn und seine Ehefrau, welche teilzeitlich als Reinigungskraft tätig sei, daher schwer. Die Be schwerdegegnerin habe seit September des vergangenen Jahres auch nicht s getan, um das gleichzeitig angekündigte Revisionsverfahren voranzutreiben.
Gemäss EGMR-Urteil 61838/10 vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vuko ta-Bojic gegen Schweiz existiere auch keine gesetzliche Grundlage für die Observierung von Versicherten und die bisherige Observierungs-Praxis der Sozialversicherer sei demnach EMRK-widrig. Das den Beschwerdeführer betreffende Observations ma terial sei demzufolge unrechtmässig beschafft worden, weshalb es weder zur Beurteilung der Rentenleistungen an sich noch bzw. erst recht nicht zur Be gründung der vorliegend interessierenden Rentensistierung herangezogen werden dürfe ( Ziff. 9 bis Ziff. 11). Die Beschwerdegegnerin habe auch keine vollständige Akteneinsicht gewährt, womit der Gehörsanspruch de s Beschwerdeführers ver letzt sei. Die in den Akten liegend en DVDs enthielten lediglich rund 70 Minuten Filmmaterial, wobei beide Filmdateien ausdrücklich als „Videozusammenschnitt" bezeichnet worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei gerichtlich anzuweisen, das gesamte und ungeschnittene Observationsmaterial der involvierten Privatdetektei im Original herauszugeben ( Ziff. 15). D em elf Jahre alten Polizeirapport könne auch nichts zur aktuellen Gesundheitssituation entnommen werden, welche zur Begründung der Rentensistierung von der Beschwerdegegnerin herangezogen werde . Die damaligen Mitreisenden könnten auch bezeugen, dass nicht de r Be schwerdeführer selber, sondern der Neffe gefahren sei ( Ziff. 18 f.). Das Observa tions material habe a uch nichts an den Tag gefördert , was dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden könnte. Er g ehe keiner Erwerbstätig keit nach , erledige auch keine Gartenarbeiten und sei lediglich dabei gefilmt worden, wie er
probe halber für einen kurzen Moment einen Laubrechen behändigt habe. Auch die weiteren Vorhalte, Autofahren, McDonalds-Besuch, Einkaufen inkl. Tragen einer Einkaufstüte, Hallenbad-Besuch seien unerheblich und er habe diese Tätigkeiten stets offen mitgeteilt. Er habe auch lediglich an vier von zehn Observationstagen das eigene Haus verlassen . Die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungs grundsatz verletzt, wonach auch entlastende Fakten zu sammeln bzw. zu würdi gen seien ( Ziff. 22 ff.).
Die gebotene Interessenabwägung falle zugunsten des Beschwerdeführers aus und d ie vorsorgliche Renteneinstellung sei unzulässig ( Ziff. 26). 3.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen zu Recht per Ende September 2016
sistiert hat. Dem Entscheid über die vorsorglich getroffene Rentensistierung ist dabei angesichts der dabei gebotenen summa ri schen Prüfung der Sachverhalt
zugrunde zu legen , der sich aus den vorhan de nen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt.
4. 4.1
4.1.1
D er rentenzusprechenden Verfügung vom 1 1. Juni 1999
lag insbesondere das poly dis ziplinäre Gutachten der MEDAS C.___
vom 1 9. April 1996 zugrunde ( Urk. 6/47). B ei einem
Status nach Polytrauma im November 1992 hielten die zuständigen Experten als aktuell verbliebene
residuelle
Defekte
die folgenden Diagnosen fest ( Urk. 6/47/13 ):
- leichtgradige residuelle
Medianusläsion entsprechend einem CTS - Hypästhesie im Ellbogenbereich durch posttraumatische postoperative Läsion des Nervus
cutaneus
antebrachii
medialis - Ellbogenschmerz bei posttraumatischer Deformation des Ellbogens links - Psychisch posttraumatische Belastungsstörung Die Experten hielten fest, d er damals 35-jährige
Beschwerdeführer schildere eine Reihe von Beschwerden. Es werde eine schmerzha fte Einschränkung der Kraft im li nken Arm empfunden, mit Betonung der Beschwerden im Ellbogenb ereich beim Strecken. E in Spannungsgefühl best ehe in den Weichteilen sowie Hyp ästhesien
und Dysästhesien in den Fingern I-III. Im linken Bein beschreibe er Schmerzen beim Stehen und nach längerem Gehen, ein Spannungsgefühl in den Hüften und diffuse Hypästhesie n . E s bestünden häufige Kopfschmerzen, assozi iert mit Epi soden mit Schwindel (S. 11) . Aus somatisch-neurologischer Sicht ergebe sich lediglich eine leichtgradige, residuelle Läsion des Nervus
medianus . D as Bedienen eines Krans mittels einer Fernbedienung stelle an sich eine leichte Arbeit dar, die dem Beschwerdeführer aus somatisch-neurologischer Sicht zumutbar sei (S. 12 ). Der psychiatrische Experte hielt fest ( S. 12), der Beschwerdeführer hab e 1992 einen schweren Unfall mit Polytraumata erlitten , von welchen er sich körper lich zum Tei l erholt habe, psychisch aber auf den Unfall und seine Folgen fixiert geblieben sei. Nachdem es zu einer Besserung gekommen und Eingliede rungs massnahmen in Gang gesetzt worden seien, sei es zu einem zweiten Un fall mit Bauchverletzungen und zu einer zusätzlic hen psychischen Traumatisierung ge kommen , welche sich nicht nur in einer erhöhten Wehleidigkeit bemerkbar gemacht habe , sondern auch in psychischer Sphäre zum Ausdruck gekommen sei. Es sei zu depressiven Verstimmungen und in dem Zusammenhang zu Insuffizi enzgefühlen mit Versagensängsten und damit verbundenen Konzentrations stö rungen, vor allem bei der Arbeit gekommen. Die durchgemachten Unfälle habe der Beschwerdeführer psychologisch nicht adäqua t verarbeiten können. Darauf wiesen Träume über gefallene Kräne, Unfälle, Tod, Friedhöfe, eigene mi tleidende Familie usw. hin . Der Beschwerdeführer weise psychische Störungen auf, welche eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bewirke. 4.1.2
Im Schlussbericht B.___ vom 7. April 199 8 über die vom 8. September bis 3. November 1997
sowie
9. März bis 3. April 1998 durchgeführte Abklärung
wurde festgehalten ( Urk. 6/70/2-3) , alle Beschwerden , welche im MEDAS-Gut ach ten ausführlich festgehalten worden se ien,
seien auch während der ganzen Abklärungszeit dauernd aufgetreten. Eine Tätigkeit als Kranführer (mit Fern bedienung) sei als Vollzeitaufgabe nur auf einer Grossbaustelle möglich und der Beschwerdeführer sei mit seinen zeitweiligen Kopfschmerzen und Schwindel ge fühlen und seiner deutlichen Verlangsamung nicht in der Lage, die notwendige Umsicht, Zuverlässigkeit und Verantwortung zu übernehmen, die diese Aufgabe verlange. Nach den Beobachtungen seien die zwei schweren Unfälle psychisch in keiner Weise verarbeitet, was auch der be handelnde Dr. D.___ bestätige. So zucke der Beschwerdeführer zum Beispiel bei Pressluftlärm schreckhaft zusammen und werde ganz bleich. Er sei auch ausgesprochen lärmempfindlich und ängstlich.
Auf dieser Grundlage erkannte die Beschwerdegegnerin a uf einen Invaliditäts grad von 83 %
mit der Begründung , dass der Beschwerdeführer bei einer Arbeits fähigkeit von 50 %
lediglich eine Leistung von 30 % erreicht habe (vgl. Urk. 6/75/2) ,
und richtete ab September 1993 eine gan ze Invalidenrente aus ( Urk. 8/85/27 f. ). 4.2
Anlässlich der nachfolgenden Revisionsverfahren wurden die Leistungsansprüche insbesondere gestützt auf die Angaben der b ehand e l nd e n Ärzte ,
Dr. E.___ , Allgemeinmedizin FMH
( Urk. 6/92, 6/100), F.___ , Fachärztin Innere Medizin ( Urk. 6/106 , 6/113), Dr. D.___ , Fachpsychologe für Psycho therapie FSP ( Urk. 6/107) , und Dr. G.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH ( Urk. 6/ 111, 6/ 115 ) bestätigt ,
wonach die gesundheitliche Situation des Be schwerdeführers unverändert bestehe ,
beziehungsweise sich derart ( verschlech tert )
zeige , dass er über schmerzhafte krampfartige Verspannungen im Brust- und Halsbereich klage, die ihn mit dauernder Angst, verstärk ter Nervosität und Unruhe im Alltag und dauernder Anspannung erfülle , er über all Unfallgefahren erkenne und er immer wieder Alpträume über Unfälle, Bauste llen, Gerüste, Rutschen/ Fallen , Sterbende, Tote, innere Organe, Körperteile usw. habe , in denen er oder Familienm itglieder bedroht seien . E r habe Angst vor Höhen, Angst zu ertrinken
und zeige phobische Reaktionen auf Medikamente, die er bei den Hospitalisationen nicht ertragen habe. Es bestehe auch ein sozialer Rückzug mit wenig persönliche n Kontakte n ausser mit Enkel n , wobei er die Tage schmerz bedingt meist liegend, seltener sitzend mit Fernsehen als Ablenkung ve rbringe
( vgl. Urk. 6/115/2). 4.3
Im Rahmen der Observation (vgl. Ermittlungsberic hte mit Bilddokumentation [ Urk. 7 /1 und 7/2 ] sowie Videoaufnahmen [ Urk. 7 / 3+4 ] ) w urde unter anderem dokumentiert , wie der Beschwerdeführer mit einen Laubrechen hantiert ( Urk. 7/1 S. 19) , Einkaufstaschen trägt (S. 21 ) , sich bückt , um mutmasslich seinem Enkel die Schuhe zu binden (S. 30) , Sachen aus dem Kofferraum seines Fahrzeuges behändigt
(S. 23 ), zu verschiedenen Tagesz eiten und mehrmals täglich auch bei Dämmerung und im Zentrum der Stadt Zürich mit seinem Auto unterwegs ist (vgl. S. 28 , S. 31, S. 33), mit einem Kind ein Hallenbadbesuch unternimmt (S. 24 bis S.
27) , mit dem Fahrrad im öffentlichen Strassenverkehr unterwegs ist ( Urk. 7/2 S. 24 bis S. 27) ,
mit einem Kind einen gut besuchten Mc Donald `s aufsucht und s ich in die Warteschlange stellt ( Urk. 7/1 S. 32) sowie mit seinem Fahrzeug eine längere Fahrt über die Gre nze nach Österreich unternimmt ( Urk. 7/2 S. 27 bis S. 29). 4.4
Der regional e ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), H.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , führte in der Stellungnahme vom 1 8. Juli 2014 aus ( Urk. 6/131/2), im Polizeirapport von 2006 (vgl. Urk. 6/135) werde der Besuch des Beschwerdeführers eines Motorrad rennens in Tschechien mit seinem Neffen festgehalten, wobei der Beschwerde führer mit dem eigenen Auto gefahren sei. Sie hätten ein Festzelt besucht und dabei sei der Rucksack entwendet worden. Aus Sicht des RAD bestehe hier ein deutlicher Widerspruch zum Funktionsniveau , welches sich aus den Akten ergebe . So sei der Beschwerdeführer anscheinend 2006 mit dem eigenen Auto die Strecke Schweiz-Tschechien und zurück
gefahren , habe eine Festveranstaltung mit vielen Menschen und offensicht lich erheblichem Lärm (Motorradrennen ) besucht . Von einem Menschen mit ausgeprägtem sozialen Rückzug, Lärmempfindl ichkeit, Schreckhaftigkeit bei Lärm sei ein anderes Verhalte n zu erwarten. Somit sei aus psyc hiatrischer Sicht der aktuelle G esundheitszustand infr age zu stellen und zumindest von einer Verbesserung auszuge h en.
In der Stellungnahme vom 2. März
2015 hielt der
H.___
fest ( Urk. 6/131/4 ), i m Z eugnis des Psychiaters aus dem Jahr 2013 werde ein soziales Rückzug s verhalt en beschrieben, z usätzlich eine Angst vor tiefem Wasser, Angst zu ertrinken. Zudem bestünden kaum Kontakte und der Beschwerdeführer befinde sich schmerzbedingt meist liegend zuhause beim TV-Konsum. Zudem werde bei den Kontakten mit dem Psychiater der Beschwerdeführer als meist schweigend, vor sich hinstarrend, ängstlich, schreckhaft nervös und leidend beschrieben. Im Vergleich zu den Unterlagen erscheine der Beschwerdeführer sehr agil, wach und wenig zurückgezogen. Auch sei er trotz massiver Angst zu ertrinken beim Besuch eines Hallenbades und s itzend im Whirlpoo l zu sehen. Zudem könne er Garten arbeiten erledigen und Auto fahren, in sozialen Kontakten zeige er sich als für sorglich.
Der RAD -Arzt
Dr. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FM H, führt e in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2016 aus ( Urk. 6/131/5 f.), d ie vorgelegte
Observation s- DVD der zweiten Ermittlungsphase im Zeitraum 1 5. April bis 3. Juni 2016 zeige, dass sich der Beschwerdeführer stets körperlich frei bewegen, gehen, Arme bewegen, sich ins
Auto setzen ,
über längere Zeit routiniert ein en Personenwagen lenken könne und auch zügiges Velofahr en im flüssigen Strassenverkehr problemlos möglich sei. Es hätten zu keinem Zeit punkt offensichtliche Behinderungen oder Einschränkungen der körperlichen, geistigen und sozialen Beschaffenheit wahrgenommen werden können und das gesamte Handeln wirk e stets selbständig, strukturiert, selbstversorgend und ohne jegliche Hinweise auf erforderliche Fremdhilfe. Die aktuelle Auswertun g decke sich mit den früheren RAD - Ausführungen von H.___ .
Abschliessend empfahl Dr. I.___ die Leistungsfähigkeit des Beschwerde führers im Rahmen eines polydisziplinären Gutachten s in den Fachgebieten, Innere Medizin, Or th opädie, Neurologie und Psychiatrie
zu prüfen. 5.
5.1
Der Beschwerdeführer rügt, die Observationsergebnisse seien widerrechtlich erhoben worden, weshalb diese nicht verwendet werden dürften (E. 3.2). Über die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse ist im Hauptverfahren betreffend Ren teneinstellung definitiv zu befinden; im vorliegenden Verfahren kann diese Frage daher offenbleiben. Ausschlaggebend ist hier einzig, dass mit Blick auf die gel tende Rechtsprechung nicht ohne Weiteres von der Unverwertbarkeit der erho benen Observationsergebnisse auszugehen ist (vgl. hierzu BGE 143 I 377). 5.2
Die Wahrnehmungen im Rahmen der Observation (E. 4.3) stehen in einer nicht unerheblichen Diskrepanz zur Darstellung des Beschwerdeführers und der medizi nischen Aktenlage (E. 4.1 f.). Die vorläufig e Prüfung der Observationsberichte ( Urk. 7/1 und 7 /2) sowie des Bildmaterials ( Urk. 7/3 und 7 /4) bestätigt die Fest stellung der RAD- Ärzte (E. 4.4), wonach sich keine Hinweise auf körperliche oder psychische Einschränkungen ergeben und i nsgesamt au fgrund des gezeigten Verhaltens
berechtigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ausrichtung einer ganzen Rente
bestehen . Daran ändert auch der Bericht des behandelnden Psycho logen Dr.
D.___ vom 2 9. Se p tember 2016 ( Urk. 6/146) nich ts , vermögen die darin enthaltenen Angaben doch die vorgängig geschilderten, berechtigten Zweifel nicht umzustossen. Dass er den Beschwerdeführer erfolgreich zu vermehrter Akti vität ermuntert hat , kann durchaus einen Hinweis auf eine Besserung darstellen.
Aufgrund des vorliegenden Observationsmaterials (vgl. E. 4.3) und der nach voll ziehbaren Beurteilung des RAD (vgl. E. 4.4) kann nicht ausge schlossen werden, dass sich der Gesundheitszustand d es Beschwerdeführers nicht (mehr) so darstellt, wie bei der Rentenzusprache angenom men wurde . Dass dem Beschwerdeführer
aufgrund einer psychischen Störung lediglich eine Tätigkeit
in einem Pensum von 50 %
unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungsminderung in diesem Pensum zumut bar sei, wovon die IV-Stelle im Jahr 1999 ausgegangen war ( E. 4.1) , erscheint vielmehr auf grund der neu gewonnenen Erkenntnisse als eher unwahrscheinlich und die Ausführungen und insbesond ere auch die Folge rung de r
H.___ und Dr. I.___ (vgl. E. 4.4 ) als nachvollziehbar, konsistent und plausibel. Demgegenüber erweisen sich die led iglich allgemein gehaltenen Aus führungen der Behandler, insbesondere von
Dr. G.___ und vom Psychologen Dr. D.___
(vgl. E. 4.2 und Urk. 6/146 ) als für die vorliegende Frage stellung nicht ausschlaggebend .
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht nur die offe nsichtlichen und überdies schüt zenswerten finanziellen Interessen der Besch werdegegnerin (Gefahr der Unein bring lichkeit einer allfälligen Rückforderung), sondern auch die Erfolgsaussich ten in der Hauptsache (Hauptsachenprognose) für die Zulässigkeit der Renten sis tie ru ng sprechen (vgl. dazu oben E. 1.2). Bezüglich Hauptsachenprognose ist ange sichts der vorliegenden Unterlagen vielmehr zu schliessen , dass die Erfolgs aussichten des Beschwerdeführer s in der Hauptsache nicht grösser sind als die jenigen der Beschwerdegegnerin.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Das vorliegende Verfahren hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, sondern lediglich die vorläufig unterbleibende Auszahlung zum Gegenstand und ist demzufolge kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef