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IV.2019.00007

Der Verfügung betreffend Rückforderung ging kein Vorbescheid voraus, was eine schwerwiegende und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.

Zürich SozVersG · 2019-03-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961 , wurde mit Verf ügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 ( Urk. 7/85) mit Wirkung ab 1. April 1999

eine ganze Inva lidenrente zuzüglich Kinder- und Ehegattenrente zu gesprochen. Die nach Wohn sitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mittei lungen vom 6. April 2001 ( Urk. 7/94), 1 3. Juni 2005 ( Urk. 7/102), 1. Dezember 2008 ( Urk. 7 /108 ) und 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7 /117 ). 1.2

Am 7. Mai und am 1 2. Juni 2013 sowie am 2 9. Januar 2015 gingen bei der IV-Stelle mehrere Meldungen ein — nicht bei den Akten — mit Hinweisen auf unge rechtferti gten Leistungsbezug (vgl. Urk. 7 /1 3 0 /1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschi edene Recherchen (vgl. Urk. 7 /1 3 0 /2-5) und liess den Versicherten observieren (vgl. Berichte über die Ermittlung sphasen vom 1 5. Oktober bis 12. November 2014 und vom 1 5. April bis 3. Juni 2015 [ Urk. 8 /1-4]). Sodann lei tete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Ren t enrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /119 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 sistierte sie d ie bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2016 und entzog einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7 /1 49). Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab ( Urk. 7/193 ; Prozess IV.2017.00083 ). 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/177) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 die Rente des Versicherten rückwirkend per 3 1. Oktober 2014 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hi elt sie fest, dass für die Zeit vom 1. November 2014 bis 3 0. September 2016

eine Meldepflichtverletzung vorliege und die bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, wobei diesbezüg lich eine separate Verfügung ergehe ( Urk. 7/188 ). Hier gegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2018 beim hie sigen Gericht Beschwerde ( Urk. 7 /1 92/3 ff.), wo bei ein Ent scheid in dieser Angelegenheit noch aussteh end ist (Verfahren IV.2018.00997 ). 1.4

Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 verpflichtete die IV-Stel le den Versicher ten, ihr die vom

1. November 2014 bis 3 0. September 201 6 zu Unrecht ausbe zahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 49'708 . -- zurückzuerstatten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbe geh ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Be schwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00997 zu vereini gen und antra gsgemäss zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherun gsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind od er mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü gungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Ver si cherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rück forderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur . Die Verletzung des recht li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf ügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang de r materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt hab e, welchen Betrag sie zurückfor dere ( Urk. 1 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin äusse rte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 7. Februar 2019

( Urk. 6) nicht zu diesem Vorwurf. Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere re icht es nicht aus, dass dem Ver si cherten bereits mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 7/188 ) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis v on der konkret von ihm zurückge forderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schw erwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechu ng kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall – überhaup t kein Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Febru ar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfah rens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht, als der Rentenanspruch ab 3 1. Oktober 2014 noch strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.2

Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Novem ber 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

Die vom Beschwerdeführer eventualiter be antragte Vereinigung des vorlie genden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00997 erübrigt sich vor diesem Hinter grund. 3. 3.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigeru ng von Leistungen der Invaliden versicherung kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung

als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses u nd dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wir d verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 3. Juni 2005 ( Urk. 7/102), 1. Dezember 2008 ( Urk. 7 /108 ) und 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7 /117 ).

E. 1.1 X.___ , geboren 1961 , wurde mit Verf ügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 ( Urk. 7/85) mit Wirkung ab 1. April 1999

eine ganze Inva lidenrente zuzüglich Kinder- und Ehegattenrente zu gesprochen. Die nach Wohn sitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mittei lungen vom 6. April 2001 ( Urk. 7/94),

E. 1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Ver si cherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rück forderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

E. 1.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur . Die Verletzung des recht li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf ügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang de r materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt hab e, welchen Betrag sie zurückfor dere ( Urk. 1 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin äusse rte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 7. Februar 2019

( Urk. 6) nicht zu diesem Vorwurf. Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere re icht es nicht aus, dass dem Ver si cherten bereits mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 7/188 ) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis v on der konkret von ihm zurückge forderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schw erwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechu ng kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall – überhaup t kein Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Febru ar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfah rens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht, als der Rentenanspruch ab 3 1. Oktober 2014 noch strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.2

Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Novem ber 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

Die vom Beschwerdeführer eventualiter be antragte Vereinigung des vorlie genden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00997 erübrigt sich vor diesem Hinter grund. 3.

E. 1.4 Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 verpflichtete die IV-Stel le den Versicher ten, ihr die vom

1. November 2014 bis 3 0. September 201 6 zu Unrecht ausbe zahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 49'708 . -- zurückzuerstatten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbe geh ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Be schwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00997 zu vereini gen und antra gsgemäss zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherun gsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind od er mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü gungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG).

E. 3 0 /1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschi edene Recherchen (vgl. Urk.

E. 3.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigeru ng von Leistungen der Invaliden versicherung kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung

als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses u nd dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wir d verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef

E. 7 /1 3 0 /2-5) und liess den Versicherten observieren (vgl. Berichte über die Ermittlung sphasen vom 1 5. Oktober bis 12. November 2014 und vom 1 5. April bis 3. Juni 2015 [ Urk.

E. 8 /1-4]). Sodann lei tete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Ren t enrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /119 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 sistierte sie d ie bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2016 und entzog einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7 /1 49). Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab ( Urk. 7/193 ; Prozess IV.2017.00083 ).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00007

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 5. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch Grieder

Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961 , wurde mit Verf ügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 ( Urk. 7/85) mit Wirkung ab 1. April 1999

eine ganze Inva lidenrente zuzüglich Kinder- und Ehegattenrente zu gesprochen. Die nach Wohn sitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mittei lungen vom 6. April 2001 ( Urk. 7/94), 1 3. Juni 2005 ( Urk. 7/102), 1. Dezember 2008 ( Urk. 7 /108 ) und 2 4. Mai 2013 ( Urk. 7 /117 ). 1.2

Am 7. Mai und am 1 2. Juni 2013 sowie am 2 9. Januar 2015 gingen bei der IV-Stelle mehrere Meldungen ein — nicht bei den Akten — mit Hinweisen auf unge rechtferti gten Leistungsbezug (vgl. Urk. 7 /1 3 0 /1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschi edene Recherchen (vgl. Urk. 7 /1 3 0 /2-5) und liess den Versicherten observieren (vgl. Berichte über die Ermittlung sphasen vom 1 5. Oktober bis 12. November 2014 und vom 1 5. April bis 3. Juni 2015 [ Urk. 8 /1-4]). Sodann lei tete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Ren t enrevisionsverfahren ein ( Urk. 7 /119 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 sistierte sie d ie bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2016 und entzog einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung ( Urk. 7 /1 49). Mit Urteil vom 2 4. Oktober 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab ( Urk. 7/193 ; Prozess IV.2017.00083 ). 1.3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/177) hob die IV-Stelle m it Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 die Rente des Versicherten rückwirkend per 3 1. Oktober 2014 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hi elt sie fest, dass für die Zeit vom 1. November 2014 bis 3 0. September 2016

eine Meldepflichtverletzung vorliege und die bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, wobei diesbezüg lich eine separate Verfügung ergehe ( Urk. 7/188 ). Hier gegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2018 beim hie sigen Gericht Beschwerde ( Urk. 7 /1 92/3 ff.), wo bei ein Ent scheid in dieser Angelegenheit noch aussteh end ist (Verfahren IV.2018.00997 ). 1.4

Mit Verfügung vom 2 8. November 2018 verpflichtete die IV-Stel le den Versicher ten, ihr die vom

1. November 2014 bis 3 0. September 201 6 zu Unrecht ausbe zahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 49'708 . -- zurückzuerstatten ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 3. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbe geh ren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Be schwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00997 zu vereini gen und antra gsgemäss zu entscheiden ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerde antwort vom 7. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherun gsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind od er mit denen die betroffene Per son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfü gungen zu erlassen. Gegen Verfü gungen – ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende – kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). 1.2

In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Per son den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG ( Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen ( Art. 73 ter

Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Ver si cherungsgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rück forderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist. 1.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur . Die Verletzung des recht li chen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verf ügung. Es kommt mit anderen Wor ten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang de r materiel len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 2. 2.1

Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt hab e, welchen Betrag sie zurückfor dere ( Urk. 1 S. 5 ). Die Beschwerdegegnerin äusse rte sich in ihrer Beschwerdeant wort vom 7. Februar 2019

( Urk. 6) nicht zu diesem Vorwurf. Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere re icht es nicht aus, dass dem Ver si cherten bereits mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2018 ( Urk. 7/188 ) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der – zumindest aus Sicht der IV-Stelle – zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis v on der konkret von ihm zurückge forderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schw erwie gende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechu ng kann die Verletzung der Anhö rungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbe scheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Ein wendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwie gender ist es, wenn – wie im vorliegenden Fall – überhaup t kein Vorbescheidver fahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 2 4. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Febru ar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hin weisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheid verfah rens

– im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren – einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht, als der Rentenanspruch ab 3 1. Oktober 2014 noch strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. 2.2

Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. Novem ber 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

Die vom Beschwerdeführer eventualiter be antragte Vereinigung des vorlie genden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00997 erübrigt sich vor diesem Hinter grund. 3. 3.1

Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht ist bei Strei tigkeiten um die Bewilligung oder Verweigeru ng von Leistungen der Invaliden versicherung kostenpflichtig ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 1 2. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrens kosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung

als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierig keit des Prozesses u nd dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wir d verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage des Doppels von Urk. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef