Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente a b 1. Mai 2012 zu , die sie plafonierte (Urk. 10/212). M it Verfügung vom 1 7. Juni 2016 teilte sie ihm mit, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau per 1. Januar 2012 bestehe rückwirkend ab 1. Mai 2012 ein Anspruch auf eine entplafo nierte Rente (Urk. 10/238 ). In Ergänzung dazu verfügte sie am 2 9. November 2016 die ent sprechenden Rentennachzahlungen. Dabei verrechnete sie auch eine Rückforde rung der SUVA im Umfang von Fr. 23‘819.-- mit ihrem Nachzahlungsbetrag von Fr. 117‘020.-- (Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. November 2016 liess X.___ am 16. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver fü gung sei in Bezug auf die Verrechnung von Fr. 23‘819.-- aufzuheben. Die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm die Invalidenrente auch im Umfang von Fr. 23‘819.-- auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 den Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius anzudrohen. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls am hiesigen Gericht hängigen Ver fahren IV.2016.00042 (Urk. 7). In der Replik vom 8. Mai 2017 respektive in der Duplik vom 12. Juni 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Organe der Invalidenversicherung sind nicht befugt, über Bestand und Höhe einer Rückerstattungs- respektive Verrechnungsforderung der Unfallver siche rung verfügungsweise zu befinden (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3, I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2). Sofern eine Rückforderung des Unfallversicherers zur Verrechnung gebracht werden soll, hat die IV-Stelle die Rentenverfügung zu erlassen und diese mit einem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk zu versehen. Ein allfälliges Rechts mittel gegen die Rückforderung und die Verrechnung mit dem Rentennach zah lungsbetrag ist ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Un fall ver sicherung zu richten ( Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrech nungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung , Rz 4007, 4009; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht C 42/05 vom 16. Mai 2006 E. 1.2). 2.
In ihrer Verfügung vom 29. November 2016 weist die Beschwerdegegnerin aus drücklich darauf hin, dass wer mit der Rückforderung anderer Sozialversicherer, unter anderem der Unfallversicherung, nicht einverstanden sei, das Rechtsmittel gegen die Verfügung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers ergreifen müsse. Nur bei Rückforderungen Dritter (Arbeitgeber, Sozialhilfe etc.) sei das Rechtsmittel gegen die IV-Verfügung anzuwenden (Urk. 2 S. 3 ”wichtige Hin weise”). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass sich die SUVA geweigert hat, eine Verfügung hinsichtlich der Verrechnung von Fr. 23‘819.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwer deführers nicht dazu, dass die SUVA wie ein Dritter zu behandeln wäre. Das Verhalten der SUVA ändert nichts an ihrer Zuständigkeit. Zu Recht hat der Beschwerdeführer denn auch Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die SUVA erhoben (vgl. dazu der Prozess UV.2017.00062). Auf die vorliegende Beschwer d e ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des E idg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.4).
Am Nichteintretensentscheid ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung der Y.___ gegen die IV-Verfügung vom 2 4. November 2015 (plafonierte Rente, vorne Sachverhalt E. 1) Beschwerde erhoben hat (Prozess IV.2016.00042). Denn auf diese ist mangels Beschwerde legi timation der Vorsorgeeinrichtung nicht einzutreten; der entsprechende Ent scheid des Gerichts erfolgt mit heutigem Datum. Da es in jenem Prozess an einer Prozessvoraussetzung fehlt, besteht folglich kein Raum für die (materielle) Überprüfung des Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren. Auch die blosse Rentennachzahlung mit Verfügung vom 29. November 2016 (entplafonierte Rente ) bildet keine genügende Grundlage hierfür. Sowohl von einer Prozess ver eini gung als auch einer Androhung einer reformatio in peius ist daher abzu sehen. 3.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 3 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 24. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente a b 1. Mai 2012 zu , die sie plafonierte (Urk. 10/212). M it Verfügung vom 1 7. Juni 2016 teilte sie ihm mit, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau per 1. Januar 2012 bestehe rückwirkend ab 1. Mai 2012 ein Anspruch auf eine entplafo nierte Rente (Urk. 10/238 ). In Ergänzung dazu verfügte sie am 2 9. November 2016 die ent sprechenden Rentennachzahlungen. Dabei verrechnete sie auch eine Rückforde rung der SUVA im Umfang von Fr. 23‘819.-- mit ihrem Nachzahlungsbetrag von Fr. 117‘020.-- (Urk. 2 ).
E. 2 In ihrer Verfügung vom 29. November 2016 weist die Beschwerdegegnerin aus drücklich darauf hin, dass wer mit der Rückforderung anderer Sozialversicherer, unter anderem der Unfallversicherung, nicht einverstanden sei, das Rechtsmittel gegen die Verfügung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers ergreifen müsse. Nur bei Rückforderungen Dritter (Arbeitgeber, Sozialhilfe etc.) sei das Rechtsmittel gegen die IV-Verfügung anzuwenden (Urk. 2 S. 3 ”wichtige Hin weise”). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass sich die SUVA geweigert hat, eine Verfügung hinsichtlich der Verrechnung von Fr. 23‘819.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwer deführers nicht dazu, dass die SUVA wie ein Dritter zu behandeln wäre. Das Verhalten der SUVA ändert nichts an ihrer Zuständigkeit. Zu Recht hat der Beschwerdeführer denn auch Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die SUVA erhoben (vgl. dazu der Prozess UV.2017.00062). Auf die vorliegende Beschwer d e ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des E idg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.4).
Am Nichteintretensentscheid ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung der Y.___ gegen die IV-Verfügung vom 2 4. November 2015 (plafonierte Rente, vorne Sachverhalt E. 1) Beschwerde erhoben hat (Prozess IV.2016.00042). Denn auf diese ist mangels Beschwerde legi timation der Vorsorgeeinrichtung nicht einzutreten; der entsprechende Ent scheid des Gerichts erfolgt mit heutigem Datum. Da es in jenem Prozess an einer Prozessvoraussetzung fehlt, besteht folglich kein Raum für die (materielle) Überprüfung des Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren. Auch die blosse Rentennachzahlung mit Verfügung vom 29. November 2016 (entplafonierte Rente ) bildet keine genügende Grundlage hierfür. Sowohl von einer Prozess ver eini gung als auch einer Androhung einer reformatio in peius ist daher abzu sehen.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00057 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 24. November 2015 sprach die Sozialversicherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine ganze Rente a b 1. Mai 2012 zu , die sie plafonierte (Urk. 10/212). M it Verfügung vom 1 7. Juni 2016 teilte sie ihm mit, aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau per 1. Januar 2012 bestehe rückwirkend ab 1. Mai 2012 ein Anspruch auf eine entplafo nierte Rente (Urk. 10/238 ). In Ergänzung dazu verfügte sie am 2 9. November 2016 die ent sprechenden Rentennachzahlungen. Dabei verrechnete sie auch eine Rückforde rung der SUVA im Umfang von Fr. 23‘819.-- mit ihrem Nachzahlungsbetrag von Fr. 117‘020.-- (Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung vom 29. November 2016 liess X.___ am 16. Januar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Ver fü gung sei in Bezug auf die Verrechnung von Fr. 23‘819.-- aufzuheben. Die IV-Stelle sei anzuweisen, ihm die Invalidenrente auch im Umfang von Fr. 23‘819.-- auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. März 2017 den Antrag, dem Beschwerdeführer sei eine reformatio in peius anzudrohen. Zudem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls am hiesigen Gericht hängigen Ver fahren IV.2016.00042 (Urk. 7). In der Replik vom 8. Mai 2017 respektive in der Duplik vom 12. Juni 2017 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 14 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Organe der Invalidenversicherung sind nicht befugt, über Bestand und Höhe einer Rückerstattungs- respektive Verrechnungsforderung der Unfallver siche rung verfügungsweise zu befinden (vgl. Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 632/03 vom 9. Dezember 2005 E. 2.3, I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.2). Sofern eine Rückforderung des Unfallversicherers zur Verrechnung gebracht werden soll, hat die IV-Stelle die Rentenverfügung zu erlassen und diese mit einem Nachzahlungs- und Verrechnungsvermerk zu versehen. Ein allfälliges Rechts mittel gegen die Rückforderung und die Verrechnung mit dem Rentennach zah lungsbetrag ist ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Un fall ver sicherung zu richten ( Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrech nungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung , Rz 4007, 4009; Urteil des Eidg. Versicherungsgericht C 42/05 vom 16. Mai 2006 E. 1.2). 2.
In ihrer Verfügung vom 29. November 2016 weist die Beschwerdegegnerin aus drücklich darauf hin, dass wer mit der Rückforderung anderer Sozialversicherer, unter anderem der Unfallversicherung, nicht einverstanden sei, das Rechtsmittel gegen die Verfügung des entsprechenden Sozialversicherungsträgers ergreifen müsse. Nur bei Rückforderungen Dritter (Arbeitgeber, Sozialhilfe etc.) sei das Rechtsmittel gegen die IV-Verfügung anzuwenden (Urk. 2 S. 3 ”wichtige Hin weise”). Der Beschwerdeführer macht zwar zu Recht geltend, dass sich die SUVA geweigert hat, eine Verfügung hinsichtlich der Verrechnung von Fr. 23‘819.-- zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Dies führt aber entgegen der Ansicht des Beschwer deführers nicht dazu, dass die SUVA wie ein Dritter zu behandeln wäre. Das Verhalten der SUVA ändert nichts an ihrer Zuständigkeit. Zu Recht hat der Beschwerdeführer denn auch Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die SUVA erhoben (vgl. dazu der Prozess UV.2017.00062). Auf die vorliegende Beschwer d e ist daher nicht einzutreten (vgl. auch Urteil des E idg. Versicherungsgerichts I 728/01 vom 9. Mai 2003 E. 6.2.4).
Am Nichteintretensentscheid ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Vorsorgeeinrichtung der Y.___ gegen die IV-Verfügung vom 2 4. November 2015 (plafonierte Rente, vorne Sachverhalt E. 1) Beschwerde erhoben hat (Prozess IV.2016.00042). Denn auf diese ist mangels Beschwerde legi timation der Vorsorgeeinrichtung nicht einzutreten; der entsprechende Ent scheid des Gerichts erfolgt mit heutigem Datum. Da es in jenem Prozess an einer Prozessvoraussetzung fehlt, besteht folglich kein Raum für die (materielle) Überprüfung des Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren. Auch die blosse Rentennachzahlung mit Verfügung vom 29. November 2016 (entplafonierte Rente ) bildet keine genügende Grundlage hierfür. Sowohl von einer Prozess ver eini gung als auch einer Androhung einer reformatio in peius ist daher abzu sehen. 3.
Die Kost en des Verfahrens sind auf Fr. 3 00.-- festzu legen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht beschliesst: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger