Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, bezog ab 16. April 2013 Arbeits losen entschädigung (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/98/40). Am 21. April 2014 stürzte er mit dem Rennvelo, am 9. August 2014 erlitt er eine Kontusion des linken Ellbogens und am 29. Dezember 2014 einen Sturz auf dünner Schneeschicht (Urk. 9/5, 10/ 7, 11/8-9, 11/119/2). Für die Unfälle vom 21. April 2014 (Fall-Nr. 15.40627.14.9) und vom 29. Dezember 2014 (Fall-Nr. 15.40513.15.1) richtete die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder aus (vgl. Urk. 11/131).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung als Folge der Unfälle eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 17.5 % im Betrag von Fr. 22‘050 .-- zu (Urk. 3/2, Urk. 11/120, 11/128). Mit weiterer Verfügung vom 2. März 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihm Taggelder von Fr. 54‘080.50 für den Unfall vom 21. April 2014 und Fr. 37‘117.-- für den Un fall vom 29. Dezember 2014, insgesamt also Fr. 91‘195.50, ausgerichtet habe. Infolge der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden versiche rung [mit Wirkung ab 1. Mai 2012] habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst und den Taggeldansatz rückwirkend angepasst. Dies habe zur Folge, dass auch die SUVA den Taggeldansatz korrigieren müsse. Der neue Taggeld an spruch aus dem Unfall vom 21. April 2014 betrage Fr. 11‘245.95 und der aus de m Unfall vom 29. Dezember 2014 Fr. 10‘315.80, insgesamt also Fr. 21‘561.75. Dies ergebe eine Differenz zu Gunsten der SUVA von Fr. 69‘635.75. Von diesem Be trag werde die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- in Abzug gebracht. Damit verbleibe eine Restschuld von Fr. 47‘585.75, welche der Versicherte zu rück zuzahlen habe (Urk. 3/3, Urk. 11/131). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 2, Urk. 11/141) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 erheben und beantragen, es sei dieser
aufzuheben und ihm die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050. -- zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen richtet sich nach den Vor schrif ten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG), des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeit s losen Personen [UVAL]). 1.2
Das Taggeld der Unfallversicherung entspricht laut Art. 5 Abs. 1 UVAL der Ne tto entschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG), umgerechnet auf den Kalendertag. 1.3
Die Frage der Rückforderung stellt sich dort nicht, wo die zurückzuerstattende Leistung mit einer auszurichtenden Leistung verrechnet werden kann. Ob dies zu lässig ist, beurteilt sich nach den einzelgesetzlichen Bestimmungen, da das ATSG die Verrechnung nicht ordnet (Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Febru ar 2008 E. 12.3.1).
Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militär ver sicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergän zungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, es sei ihm die Integri täts entschädigung von Fr. 22‘050.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Diese wurde ihm jedoch bereits zugesprochen. Insofern würde es folglich am Rechts schutz inte resse fehlen. Gemeint ist indessen offensichtlich, dass ihm die Integritäts ent schä digung auszuzahlen sei. Mit anderen Worten wehrt sich der Beschwerde führer gegen die von der SUVA vorgenommene Verrechnung in diesem Um fang. Deren Rechtmässigkeit ist nachfolgend zu prüfen. 2.2
Da dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, passte die Arbeitslosenkasse (rück wir kend) den versicherten Verdienst an (Urk. 11/141/32). Dies führte in Anwen dung von Art. 5 Abs. 1 UVAL dazu, dass auch das Unfalltaggeld angepasst werden musste. Die Richtigkeit der Taggeldberechnungen als solche wurde vom Versicherten nicht in Zweifel gezogen. 2.3
Art. 50 UVG statuiert eine allgemeine Verrechenbarkeit von Forderungen der Unfallversicherung. Die zweigintern und zweigüber greifend zulässige Verrech nung von Leistungen und Forderungen kann sich so wohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen ( vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbe darf der versicherten Person nicht beeinträchtigen ( Art. 64 UVV; vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich indessen weder um eine Rente noch um eine Renten nach zahlung. Ihr Zweck ist vielmehr, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körper liche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebens ge nusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbe ha gens (BGE 115 V147 E. 3a). Sie dient also nicht der Kompensation eines Erwerbsausfalls. Daher stellt sich, wenn sie zur Verrechnung gebracht wird, die Frage nach der Wahrung des Existenz minimums nicht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er durch die Un fallversicherung für arbeitslose Personen vor dem Risiko geschützt gewesen sei, die Arbeitslosenentschädigung durch unfallbedingten Verlust der Vermittlungs fähigkeit zu verlieren. Wäre er nicht verunfallt, hatte er weiterhin die (volle) Arbeitslosenentschädigung erhalten. Diese wäre später privilegiert im Sinne von Art. 95 Abs. 1 bis AVIG mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ver rechnet worden. Dies habe nun auch vorliegend zu gelten, weil das Unfall tag geld an Stelle der Arbeitslosenentschädigung getreten sei (Urk. 1 S. 6 f.). 3.2
Nach Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosen ent schä digung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Tag gelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbs er satzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rücker stat tung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs summe auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeit raum ausgerichteten Leistungen. 3.3
Gestützt auf diese Bestimmung verrechnete die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 4‘623.25 mit der Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/84/21, vgl. auch Urk. 1 S. 6). In zeitlicher Hinsicht befristete sie die Ver rechnung bis zum 21. respektive 30. April
2014 (Urk. 13 [beigezogene Urk. 9/ 5 aus dem Prozess IV.2017.00057]), also bis zum Eintritt der Arbeits unfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 21. April 2014. Auf diesen Zeitpunkt will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall abstellen (Urk. 1 S. 7). 3.4
Dazu ist festzuhalten, dass Art. 95 Abs. 1 bis AVIG vorliegend nicht anwendbar ist, da keine Verrechnung von Arbeitslosenentschädigung im Raum steht. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Verrechnungen von Forderungen aus der Unfallversicherung ist nicht statthaft, nachdem im UVG diesbezüglich eine Normierung besteht. Zudem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argu mentation, dass ihm die SUVA nicht die Auszahlung von Unfalltaggeldern verweigert. Sie bringt nicht diese zur Verrechnung, sondern die Integritäts ent schädigung. Dabei handelt es sich nicht um eine Ersatzleistung für die Arbeits losenentschädigung. Ferner stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage der Überentschädigung nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Be schwer deführers (Urk. 1 S. 8 f.) ist daher nicht näher einzugehen. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der SUVA als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage von Urk. 13 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1961, bezog ab 16. April 2013 Arbeits losen entschädigung (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/98/40). Am 21. April 2014 stürzte er mit dem Rennvelo, am 9. August 2014 erlitt er eine Kontusion des linken Ellbogens und am 29. Dezember 2014 einen Sturz auf dünner Schneeschicht (Urk. 9/5, 10/ 7, 11/8-9, 11/119/2). Für die Unfälle vom 21. April 2014 (Fall-Nr. 15.40627.14.9) und vom 29. Dezember 2014 (Fall-Nr. 15.40513.15.1) richtete die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder aus (vgl. Urk. 11/131).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung als Folge der Unfälle eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 17.5 % im Betrag von Fr. 22‘050 .-- zu (Urk. 3/2, Urk. 11/120, 11/128). Mit weiterer Verfügung vom 2. März 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihm Taggelder von Fr. 54‘080.50 für den Unfall vom 21. April 2014 und Fr. 37‘117.-- für den Un fall vom 29. Dezember 2014, insgesamt also Fr. 91‘195.50, ausgerichtet habe. Infolge der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden versiche rung [mit Wirkung ab 1. Mai 2012] habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst und den Taggeldansatz rückwirkend angepasst. Dies habe zur Folge, dass auch die SUVA den Taggeldansatz korrigieren müsse. Der neue Taggeld an spruch aus dem Unfall vom 21. April 2014 betrage Fr. 11‘245.95 und der aus de m Unfall vom 29. Dezember 2014 Fr. 10‘315.80, insgesamt also Fr. 21‘561.75. Dies ergebe eine Differenz zu Gunsten der SUVA von Fr. 69‘635.75. Von diesem Be trag werde die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- in Abzug gebracht. Damit verbleibe eine Restschuld von Fr. 47‘585.75, welche der Versicherte zu rück zuzahlen habe (Urk. 3/3, Urk. 11/131). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 2, Urk. 11/141) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 2).
E. 1.1 Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen richtet sich nach den Vor schrif ten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG), des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeit s losen Personen [UVAL]).
E. 1.2 Das Taggeld der Unfallversicherung entspricht laut Art. 5 Abs. 1 UVAL der Ne tto entschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG), umgerechnet auf den Kalendertag.
E. 1.3 Die Frage der Rückforderung stellt sich dort nicht, wo die zurückzuerstattende Leistung mit einer auszurichtenden Leistung verrechnet werden kann. Ob dies zu lässig ist, beurteilt sich nach den einzelgesetzlichen Bestimmungen, da das ATSG die Verrechnung nicht ordnet (Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Febru ar 2008 E. 12.3.1).
Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militär ver sicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergän zungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
E. 2 Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 erheben und beantragen, es sei dieser
aufzuheben und ihm die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050. -- zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, es sei ihm die Integri täts entschädigung von Fr. 22‘050.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Diese wurde ihm jedoch bereits zugesprochen. Insofern würde es folglich am Rechts schutz inte resse fehlen. Gemeint ist indessen offensichtlich, dass ihm die Integritäts ent schä digung auszuzahlen sei. Mit anderen Worten wehrt sich der Beschwerde führer gegen die von der SUVA vorgenommene Verrechnung in diesem Um fang. Deren Rechtmässigkeit ist nachfolgend zu prüfen.
E. 2.2 Da dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, passte die Arbeitslosenkasse (rück wir kend) den versicherten Verdienst an (Urk. 11/141/32). Dies führte in Anwen dung von Art. 5 Abs. 1 UVAL dazu, dass auch das Unfalltaggeld angepasst werden musste. Die Richtigkeit der Taggeldberechnungen als solche wurde vom Versicherten nicht in Zweifel gezogen.
E. 2.3 Art. 50 UVG statuiert eine allgemeine Verrechenbarkeit von Forderungen der Unfallversicherung. Die zweigintern und zweigüber greifend zulässige Verrech nung von Leistungen und Forderungen kann sich so wohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen ( vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbe darf der versicherten Person nicht beeinträchtigen ( Art. 64 UVV; vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich indessen weder um eine Rente noch um eine Renten nach zahlung. Ihr Zweck ist vielmehr, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körper liche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebens ge nusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbe ha gens (BGE 115 V147 E. 3a). Sie dient also nicht der Kompensation eines Erwerbsausfalls. Daher stellt sich, wenn sie zur Verrechnung gebracht wird, die Frage nach der Wahrung des Existenz minimums nicht.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er durch die Un fallversicherung für arbeitslose Personen vor dem Risiko geschützt gewesen sei, die Arbeitslosenentschädigung durch unfallbedingten Verlust der Vermittlungs fähigkeit zu verlieren. Wäre er nicht verunfallt, hatte er weiterhin die (volle) Arbeitslosenentschädigung erhalten. Diese wäre später privilegiert im Sinne von Art. 95 Abs. 1 bis AVIG mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ver rechnet worden. Dies habe nun auch vorliegend zu gelten, weil das Unfall tag geld an Stelle der Arbeitslosenentschädigung getreten sei (Urk. 1 S. 6 f.).
E. 3.2 Nach Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosen ent schä digung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Tag gelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbs er satzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rücker stat tung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs summe auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeit raum ausgerichteten Leistungen.
E. 3.3 Gestützt auf diese Bestimmung verrechnete die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 4‘623.25 mit der Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/84/21, vgl. auch Urk. 1 S. 6). In zeitlicher Hinsicht befristete sie die Ver rechnung bis zum 21. respektive 30. April
2014 (Urk. 13 [beigezogene Urk. 9/
E. 3.4 Dazu ist festzuhalten, dass Art. 95 Abs. 1 bis AVIG vorliegend nicht anwendbar ist, da keine Verrechnung von Arbeitslosenentschädigung im Raum steht. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Verrechnungen von Forderungen aus der Unfallversicherung ist nicht statthaft, nachdem im UVG diesbezüglich eine Normierung besteht. Zudem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argu mentation, dass ihm die SUVA nicht die Auszahlung von Unfalltaggeldern verweigert. Sie bringt nicht diese zur Verrechnung, sondern die Integritäts ent schädigung. Dabei handelt es sich nicht um eine Ersatzleistung für die Arbeits losenentschädigung. Ferner stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage der Überentschädigung nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Be schwer deführers (Urk. 1 S. 8 f.) ist daher nicht näher einzugehen. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der SUVA als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage von Urk. 13 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 5 aus dem Prozess IV.2017.00057]), also bis zum Eintritt der Arbeits unfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 21. April 2014. Auf diesen Zeitpunkt will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall abstellen (Urk. 1 S. 7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00199 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Annaheim Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 31. August 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer Studer Anwälte AG Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, bezog ab 16. April 2013 Arbeits losen entschädigung (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/98/40). Am 21. April 2014 stürzte er mit dem Rennvelo, am 9. August 2014 erlitt er eine Kontusion des linken Ellbogens und am 29. Dezember 2014 einen Sturz auf dünner Schneeschicht (Urk. 9/5, 10/ 7, 11/8-9, 11/119/2). Für die Unfälle vom 21. April 2014 (Fall-Nr. 15.40627.14.9) und vom 29. Dezember 2014 (Fall-Nr. 15.40513.15.1) richtete die Schweize rische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder aus (vgl. Urk. 11/131).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung als Folge der Unfälle eine Integritätsent schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 17.5 % im Betrag von Fr. 22‘050 .-- zu (Urk. 3/2, Urk. 11/120, 11/128). Mit weiterer Verfügung vom 2. März 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihm Taggelder von Fr. 54‘080.50 für den Unfall vom 21. April 2014 und Fr. 37‘117.-- für den Un fall vom 29. Dezember 2014, insgesamt also Fr. 91‘195.50, ausgerichtet habe. Infolge der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invaliden versiche rung [mit Wirkung ab 1. Mai 2012] habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst und den Taggeldansatz rückwirkend angepasst. Dies habe zur Folge, dass auch die SUVA den Taggeldansatz korrigieren müsse. Der neue Taggeld an spruch aus dem Unfall vom 21. April 2014 betrage Fr. 11‘245.95 und der aus de m Unfall vom 29. Dezember 2014 Fr. 10‘315.80, insgesamt also Fr. 21‘561.75. Dies ergebe eine Differenz zu Gunsten der SUVA von Fr. 69‘635.75. Von diesem Be trag werde die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- in Abzug gebracht. Damit verbleibe eine Restschuld von Fr. 47‘585.75, welche der Versicherte zu rück zuzahlen habe (Urk. 3/3, Urk. 11/131). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 2, Urk. 11/141) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 2). 2.
Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 erheben und beantragen, es sei dieser
aufzuheben und ihm die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050. -- zuzu sprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen richtet sich nach den Vor schrif ten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts (ATSG), des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeit s losen Personen [UVAL]). 1.2
Das Taggeld der Unfallversicherung entspricht laut Art. 5 Abs. 1 UVAL der Ne tto entschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insol venzentschädigung (AVIG), umgerechnet auf den Kalendertag. 1.3
Die Frage der Rückforderung stellt sich dort nicht, wo die zurückzuerstattende Leistung mit einer auszurichtenden Leistung verrechnet werden kann. Ob dies zu lässig ist, beurteilt sich nach den einzelgesetzlichen Bestimmungen, da das ATSG die Verrechnung nicht ordnet (Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 2 7. Febru ar 2008 E. 12.3.1).
Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militär ver sicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergän zungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, es sei ihm die Integri täts entschädigung von Fr. 22‘050.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Diese wurde ihm jedoch bereits zugesprochen. Insofern würde es folglich am Rechts schutz inte resse fehlen. Gemeint ist indessen offensichtlich, dass ihm die Integritäts ent schä digung auszuzahlen sei. Mit anderen Worten wehrt sich der Beschwerde führer gegen die von der SUVA vorgenommene Verrechnung in diesem Um fang. Deren Rechtmässigkeit ist nachfolgend zu prüfen. 2.2
Da dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, passte die Arbeitslosenkasse (rück wir kend) den versicherten Verdienst an (Urk. 11/141/32). Dies führte in Anwen dung von Art. 5 Abs. 1 UVAL dazu, dass auch das Unfalltaggeld angepasst werden musste. Die Richtigkeit der Taggeldberechnungen als solche wurde vom Versicherten nicht in Zweifel gezogen. 2.3
Art. 50 UVG statuiert eine allgemeine Verrechenbarkeit von Forderungen der Unfallversicherung. Die zweigintern und zweigüber greifend zulässige Verrech nung von Leistungen und Forderungen kann sich so wohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen ( vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbe darf der versicherten Person nicht beeinträchtigen ( Art. 64 UVV; vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich indessen weder um eine Rente noch um eine Renten nach zahlung. Ihr Zweck ist vielmehr, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körper liche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebens ge nusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbe ha gens (BGE 115 V147 E. 3a). Sie dient also nicht der Kompensation eines Erwerbsausfalls. Daher stellt sich, wenn sie zur Verrechnung gebracht wird, die Frage nach der Wahrung des Existenz minimums nicht. 3. 3.1
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er durch die Un fallversicherung für arbeitslose Personen vor dem Risiko geschützt gewesen sei, die Arbeitslosenentschädigung durch unfallbedingten Verlust der Vermittlungs fähigkeit zu verlieren. Wäre er nicht verunfallt, hatte er weiterhin die (volle) Arbeitslosenentschädigung erhalten. Diese wäre später privilegiert im Sinne von Art. 95 Abs. 1 bis AVIG mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung ver rechnet worden. Dies habe nun auch vorliegend zu gelten, weil das Unfall tag geld an Stelle der Arbeitslosenentschädigung getreten sei (Urk. 1 S. 6 f.). 3.2
Nach Art. 95 Abs. 1 bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosen ent schä digung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Tag gelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbs er satzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rücker stat tung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungs summe auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeit raum ausgerichteten Leistungen. 3.3
Gestützt auf diese Bestimmung verrechnete die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 4‘623.25 mit der Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/84/21, vgl. auch Urk. 1 S. 6). In zeitlicher Hinsicht befristete sie die Ver rechnung bis zum 21. respektive 30. April
2014 (Urk. 13 [beigezogene Urk. 9/ 5 aus dem Prozess IV.2017.00057]), also bis zum Eintritt der Arbeits unfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 21. April 2014. Auf diesen Zeitpunkt will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall abstellen (Urk. 1 S. 7). 3.4
Dazu ist festzuhalten, dass Art. 95 Abs. 1 bis AVIG vorliegend nicht anwendbar ist, da keine Verrechnung von Arbeitslosenentschädigung im Raum steht. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Verrechnungen von Forderungen aus der Unfallversicherung ist nicht statthaft, nachdem im UVG diesbezüglich eine Normierung besteht. Zudem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argu mentation, dass ihm die SUVA nicht die Auszahlung von Unfalltaggeldern verweigert. Sie bringt nicht diese zur Verrechnung, sondern die Integritäts ent schädigung. Dabei handelt es sich nicht um eine Ersatzleistung für die Arbeits losenentschädigung. Ferner stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage der Überentschädigung nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Be schwer deführers (Urk. 1 S. 8 f.) ist daher nicht näher einzugehen. 4.
Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der SUVA als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage von Urk. 13 - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage von Urk. 13 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger