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IV.2017.00020

Nichteintreten auf Rentenerhöhungsgesuch erfolgte zu Unrecht; Anhaltspunkte für anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan. Rückerstattung Kostenvorschuss.

Zürich SozVersG · 2017-12-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1961, verheiratet und Vater einer Tochter (Jahr gang 1987), meldete sich am 9. Juli 2012 unter Angabe von Rückenbe schwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/6). Gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten der Gutachtensstelle Y.___,

vom 28. Februar 2014 (Urk. 10/46; nachfol gend: Y.___-Gutachten) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % bezie hungsweise 48 % eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristete ganze Rente und eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Januar 2014 zu (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78 ) . Die am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 10/76/3-10) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2016 (Urk. 10/82, Prozess-Nr. IV.2014.01094) ab, wobei der Inva liditätsgrad von 48 % auf 41 % korrigiert wurde. 1.2

Am 3. August 2016 ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Radikulärsyndroms und Auflage der hausärztlichen Be richte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 4. Juli 2014 und 21. Juli 2016 sowie des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Oktober 2014 um Erhöhung der laufenden Viertelsrente (Urk. 10/83-84). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/88, Urk. 10/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) mangels Glaubhaft machung einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 10. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2016 sei aufzu he ben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.10.2014 eine ganze Rente der Eidgenössischen In validenversicherung auszurichten. 3. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei angemessen prozessual zu entschädigen.“

Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Versicherte zur Bezah lung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 5), der fristgerecht geleistet wurde (Urk. 8).

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 23. Februar 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det die letzte rechtskräftige Verfügung , b ei einer Bestätigung der Rente allen falls die Mitteilung ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] und Art. 51 ATSG) , welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C _1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv an gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Ver waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerde führers um Rentenrevision vom

3. August 2016 (Urk. 10/84) zu Recht nicht ein getreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die Zusprache von höheren Rentenl eis tungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2 ), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor ). 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 2016 und von Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 3/9-10 ) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 25. November 2016 (Urk. 2) aus, die im Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 aufgeführten Einschränkungen seien bereits zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens vom 28. Februar 2014 bekannt gewesen. 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2017 (Urk. 1) entgegen, mit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 und dem MRI-Befund vom 20. Oktober 2014 sei glaubhaft gemacht worden, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, nament lich der Wirbelsäulenproblematik, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei. 4. 4.1

Der Rentenentscheid vom Herbst 2014 (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78) erging in medizinischer Hin sicht insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 28. Februar 2014 (Urk. 10/46). Die Sachverständigen, welche den Beschwerdeführer am 2., 10., 17. und 22. Oktober 2013 in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin untersucht hatte n, stellten darin folgende Diagnosen (S. 19): mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - chronische Lumbalgie bei Status nach mikrochirurgischer Dekom pres sion L2-S1 am 24. Juli 2012 und erneuter Dekompression L1/2/3 am 31. Oktober 2012 - Status nach uncaler Herniation und bihemisphärischer cerebellärer Blu tung am 3. November 2012 wahrscheinlich im Rahmen eines Un terdrucksyndroms bei lumbaler Liquorfistel mit nachfolgender not fallmässiger passagerer Liquordrainage und Verschluss der Liquor fis tel; klinisch initial Stand- und Gangataxie, Dysarthrie und Diplopie zwischenzeitlich klinisch weitestgehend restituiert - mit nur noch gering reduzierter Gleichgewichtsfunktion / Gang unsicher heit ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach unklarer Knie-OP - anamnestisch Coxarthrose beidseits (momentan keine Klinik dafür)

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, in interdisziplinärer Zusammen schau sei bezüglich des Rückenleidens ein überwiegend gutes Operationsergeb nis anzu nehmen mit Restitution der vormals noch bestehenden radikulär an mutenden Beinschmerzen, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt werde. Be züglich der noch angegebenen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmer zen sei eine leichte Schmerzsymptomatik respektive eine reduzierte Rückenbe lastbarkeit zu bestätigen. Hinsichtlich der zentralen neurologischen Komplika tion der kleine ren Herniation und bihemisphärischen Kleinhirnblutung sei je doch eine weitge hende Restitution der vormals bestehenden neurologischen Störungen eingetre ten. Die Diplopie, kognitiven Störungen und initiale Dys arthrie seien komplett remittiert. In geringem Umfang sei nur noch eine belas tungs- und müdigkeits abhängige geringe Gangunsicherheit plausibel, deren Ausprägung jedoch gerin ger erscheine als teilweise anlässlich der Begutachtung behauptet. Es liege je doch zumindest gegenwärtig noch eine leicht geminderte Gleichgewichtsfunk tion beim Gehen vor.

Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Diagnosen respektive Funktionsein schränkungen mit Rele vanz. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem seien vorläufig noch ungünstig, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten so wie solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Hal tung noch gemieden wer den sollten. Hinsichtlich der reduzierten Rückenbelast barkeit seien nur körper lich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Posi tion sinnvoll, dies unter Vermeidung von Wirbelsäulen zwangshaltungen, län gerem vorgeneigtem Stehen sowie Tätigkeiten in gebeug ter oder am Boden kau ernder Haltung. Ungeeignet seien derzeit auch noch Tä tigkeiten mit längeren Gehstrecken über 500 Meter. D as Arbeitsprofil der ange stammten Tätigkeit auf dem Bau sei insbesondere hinsichtlich Rückenbelastbar keit und Anforderung an das Gleichgewichtssystem bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten als nicht mehr geeignet anzusehen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv ab Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2012 und prog nostisch w ahrscheinlich auch langfristig . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer dagegen ab 25. September 2013 (neurochirurgischer Bericht des Universitätsspitals B.___ ) ganztägig zumutbar mit allenfalls sehr geringer Leistungsminderung um zirka 10 % aufgrund der residualen Rückenbeschwer den (S. 18; vgl. auch S. 19 f. ). 4.2

In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund heitlichen Verschlechterung eingereichten hausärztlichen Bericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 10/83/1) führte Dr. Z.___ aus, bereits im Juni 2014 habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrah lung beidseits gluteal beklagt. Der klinische Verdacht einer Radikulopathie beidseits sei im MRI der LWS vom 20. Oktober 2014 (vgl. im Einzelnen Urk. 10/83/2 = Urk. 10/76/24) bestätigt worden. Auf den Ebenen von L2-S1 habe sich eine progrediente Spinalkanalstenose mit Tangierung der austreten den Nervenwurzeln gezeigt, wobei die Neuroforamina L4/L5 und L5/S1 am deutlichsten betroffen seien. Trotz Physiotherapie und systemischen n icht-ste roidale n Antirheumatika (NSAR) hätten sich die Beschwerden nicht zurückge bildet, sondern im Gegenteil in ihrer Intensität zugenommen. Eine erneute chi rurgische Intervention komme in Anbetracht der chirurgischen Vorgeschichte mit einer konsekutiven lebensgefährlichen Kleinhirnblutung kaum in Frage. Der Beschwerdeführer leide derzeit an konstanten Rückenschmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel vor allem nachts, hinke und nehme An tirheumatika. Klinisch liege ein Lasègue von 70° beidseits vor. Die Prognose sei schlecht, man könne höchstens eine weitere Verschlechterung der Spinalka nalstenose erwarten. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gewiss und zwar für jegliche Arbeiten. Eine Revision der Invalidenrente sei notwendig. 4.3

Med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 (Urk. 10/87/2) fest, die vorliegenden Unterlagen begründeten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine Zunahme von vorbestehenden degenerativen Veränderungen sei im Laufe der Zeit zu erwarten und nicht un gewöhnlich. Dr. Z.___ berichte von einem beidseits bei 70° positiven Lasègue-Zeichen, welche Situation bereits zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens vom 28. Februar 2014 (S. 12) vorgelegen habe. Die Schmerzen würden weiterhin als lumbal mit Ausstrahlung in das Gesäss beschrieben. Damit sei keine wesentliche Veränderung beschrieben. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass z wischen dem Rentenentscheid vom Herbst 2014 (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78) und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) rund zwei Jahre liegen, weshalb nach der Recht sprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2 )

an die Glaubhaftmachung einer Änderung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.

Wie das hiesige Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. Mai 2016 (Prozess-Nr. IV.2014.01094; vgl. E. 5.2 letzter Abschnitt) in Sachen der Parteien festgehalten hat, war von Seiten der radikulären Symptomatik nach der zweiten Operation (31. Oktober 2012) eine Remission zu verzeichnen, welche auch zum Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung noch angehalten hatte. Jedenfalls war an lässlich der Untersuchungen vom Oktober 2013 keine Schmerzausstrahlung in die Beine mehr vorhanden (vgl. Gutachten S. 9, S. 21 und S. 27). Nachdem der Hausarzt Dr. Z.___ am 4. Juli 2014 (Urk. 10/83/3 = Urk. 10/62) von einer er neuten Ausbildung des Radikulärsyndroms L5/S1 berichtet und angegeben hatte, dieses sei trotz Therapie sogar leicht progredient, wurde auf seine Veran lassung das MRI der LWS vo m 20. Oktober 2014 angefertigt. Dieses zeigte laut Befundbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom selben Datum (Urk. 10/83/2 = Urk. 10/76/24) eine mässige bis starke multisegmentale Degeneration der LWS, einen postoperativen Status nach Dekompressionen, er neute leichte spinale Engen auf den Höhen L2/L3 und L4/L5 und weitere neu rale Tangierungen recessal und neuroforaminal. Dieser MRI-Bericht wurde im Prozess IV.2014.01094 vom damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 ebenfalls zu den Akten gereicht (Urk. 10/76/23-24). Das Ge richt hielt diesbezüglich in Erwägung 5.2 (letzter Abschnitt) Folgendes fest: „ Ob mit Blick auf das vom Hausarzt am 4. Juli 2014 beschriebene Wieder auftreten des Radikulärsyndroms und die LWS-Bildgebung vom 20. Okto ber 2014 ( vgl. E. 4.9 hiervor ) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) zugenommen hat, ist für die Anspruchsberechtigung im Verf ügungszeitpunkt nicht relevant. Denn e ine anspruchsbeeinflussende Änderung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( vgl. E. 2.6 hiervor ). Insofern hätte sich eine allenfalls im Juli 2014 (Bericht von Dr. Z.___) eingetretene Verschlechterung frühestens ab Oktober 2014 auf den Rentenanspruch auswirken können, was nach dem Gesagten ausser Acht zu bleiben hat.“

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 (vgl. E. 4.2 hiervor) geht her vor, dass der Beschwerdeführer (wieder) an anhaltenden lumbalen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine leidet und ein hinkendes Gangbild aufweist. Demnach kann nicht gesagt werden, es werde lediglich der bereits anlässlich der Begutachtung dokumentierte Gesundheitszustand beschrieben. Vielmehr sind damit gewisse Anhaltspunkte für eine seither eingetretene an spruchserhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus ge sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Verweisungstätigkeit wie von den Y.___-Sachverständigen beschrieben (vgl. E. 4.1 hiervor) nach zukommen. 5.2

Die äusserst kurz ausgefallene Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 25. August 2016 (vgl. E. 4.3 hiervor) vermag, was das strittige Nichteintreten betrifft, nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass eine Zunahme vorbestehender degenerativer Veränderungen im Laufe der Zeit zu erwarten und nicht ungewöhnlich ist, jedoch ist dieser Umstand für die Beant wortung der Eintretensfrage nicht massgebend. Ganz im Gegenteil stellt eine Zunahme degenerativer Veränderungen eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes dar, was invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Sodann steht ihr Argument, es würden weiterhin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss beschrieben, im Widerspruch zur dargelegten medizinischen Aktenlage, woran das unveränderte Lasègue-Zeichen nichts ändert. Demensprechend kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden. 5.3

Nach dem Ausgeführten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versi cherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 1. 3 hiervor ). Damit ist di e Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 (Urk. 10/84) eingetreten, weshalb die Sache in Gutheissung der Be schwerde – soweit auf sie eingetreten wird (vgl. E. 2.1 hiervor) – zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2

Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit.

g ATSG und §

34 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Ge richt vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über

ihren Zeit aufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt

das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV SVGer ).

Nachdem Fürsprecherin Astrid Meienberg keine Aufwandzusammenstellung (vgl. dazu Urk. 1 S. 8) eingereicht hat – einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht –, ist die Parteie ntschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte ermes sensweise auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzu setzen. 6.3

Die am 12. Januar 2017 noch offenen Gerichtskosten im Verfahren IV.201 4.01094 (Urk. 5) sind zwischenzeitlich beglichen worden. Der am 2

1. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7 00.-- (Urk. 7)

ist daher dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit sie auf das Rentenrevisionsgesuch eintrete und dieses ma teriell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird de m Beschwerdeführer nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det die letzte rechtskräftige Verfügung , b ei einer Bestätigung der Rente allen falls die Mitteilung ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] und Art. 51 ATSG) , welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ).

E. 1.3 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C _1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2).

E. 1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv an gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Ver waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.

E. 2 Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.10.2014 eine ganze Rente der Eidgenössischen In validenversicherung auszurichten.

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerde führers um Rentenrevision vom

3. August 2016 (Urk. 10/84) zu Recht nicht ein getreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die Zusprache von höheren Rentenl eis tungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2 ), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor ).

E. 2.2 Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 2016 und von Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 3/9-10 ) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen.

E. 3 Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei angemessen prozessual zu entschädigen.“

Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Versicherte zur Bezah lung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 5), der fristgerecht geleistet wurde (Urk. 8).

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 23. Februar 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 25. November 2016 (Urk. 2) aus, die im Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 aufgeführten Einschränkungen seien bereits zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens vom 28. Februar 2014 bekannt gewesen.

E. 3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2017 (Urk. 1) entgegen, mit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 und dem MRI-Befund vom 20. Oktober 2014 sei glaubhaft gemacht worden, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, nament lich der Wirbelsäulenproblematik, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei.

E. 4.1 Der Rentenentscheid vom Herbst 2014 (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78) erging in medizinischer Hin sicht insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 28. Februar 2014 (Urk. 10/46). Die Sachverständigen, welche den Beschwerdeführer am 2., 10., 17. und 22. Oktober 2013 in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin untersucht hatte n, stellten darin folgende Diagnosen (S. 19): mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - chronische Lumbalgie bei Status nach mikrochirurgischer Dekom pres sion L2-S1 am 24. Juli 2012 und erneuter Dekompression L1/2/3 am 31. Oktober 2012 - Status nach uncaler Herniation und bihemisphärischer cerebellärer Blu tung am 3. November 2012 wahrscheinlich im Rahmen eines Un terdrucksyndroms bei lumbaler Liquorfistel mit nachfolgender not fallmässiger passagerer Liquordrainage und Verschluss der Liquor fis tel; klinisch initial Stand- und Gangataxie, Dysarthrie und Diplopie zwischenzeitlich klinisch weitestgehend restituiert - mit nur noch gering reduzierter Gleichgewichtsfunktion / Gang unsicher heit ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach unklarer Knie-OP - anamnestisch Coxarthrose beidseits (momentan keine Klinik dafür)

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, in interdisziplinärer Zusammen schau sei bezüglich des Rückenleidens ein überwiegend gutes Operationsergeb nis anzu nehmen mit Restitution der vormals noch bestehenden radikulär an mutenden Beinschmerzen, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt werde. Be züglich der noch angegebenen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmer zen sei eine leichte Schmerzsymptomatik respektive eine reduzierte Rückenbe lastbarkeit zu bestätigen. Hinsichtlich der zentralen neurologischen Komplika tion der kleine ren Herniation und bihemisphärischen Kleinhirnblutung sei je doch eine weitge hende Restitution der vormals bestehenden neurologischen Störungen eingetre ten. Die Diplopie, kognitiven Störungen und initiale Dys arthrie seien komplett remittiert. In geringem Umfang sei nur noch eine belas tungs- und müdigkeits abhängige geringe Gangunsicherheit plausibel, deren Ausprägung jedoch gerin ger erscheine als teilweise anlässlich der Begutachtung behauptet. Es liege je doch zumindest gegenwärtig noch eine leicht geminderte Gleichgewichtsfunk tion beim Gehen vor.

Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Diagnosen respektive Funktionsein schränkungen mit Rele vanz. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem seien vorläufig noch ungünstig, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten so wie solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Hal tung noch gemieden wer den sollten. Hinsichtlich der reduzierten Rückenbelast barkeit seien nur körper lich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Posi tion sinnvoll, dies unter Vermeidung von Wirbelsäulen zwangshaltungen, län gerem vorgeneigtem Stehen sowie Tätigkeiten in gebeug ter oder am Boden kau ernder Haltung. Ungeeignet seien derzeit auch noch Tä tigkeiten mit längeren Gehstrecken über 500 Meter. D as Arbeitsprofil der ange stammten Tätigkeit auf dem Bau sei insbesondere hinsichtlich Rückenbelastbar keit und Anforderung an das Gleichgewichtssystem bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten als nicht mehr geeignet anzusehen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv ab Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2012 und prog nostisch w ahrscheinlich auch langfristig . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer dagegen ab 25. September 2013 (neurochirurgischer Bericht des Universitätsspitals B.___ ) ganztägig zumutbar mit allenfalls sehr geringer Leistungsminderung um zirka 10 % aufgrund der residualen Rückenbeschwer den (S. 18; vgl. auch S. 19 f. ).

E. 4.2 In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund heitlichen Verschlechterung eingereichten hausärztlichen Bericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 10/83/1) führte Dr. Z.___ aus, bereits im Juni 2014 habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrah lung beidseits gluteal beklagt. Der klinische Verdacht einer Radikulopathie beidseits sei im MRI der LWS vom 20. Oktober 2014 (vgl. im Einzelnen Urk. 10/83/2 = Urk. 10/76/24) bestätigt worden. Auf den Ebenen von L2-S1 habe sich eine progrediente Spinalkanalstenose mit Tangierung der austreten den Nervenwurzeln gezeigt, wobei die Neuroforamina L4/L5 und L5/S1 am deutlichsten betroffen seien. Trotz Physiotherapie und systemischen n icht-ste roidale n Antirheumatika (NSAR) hätten sich die Beschwerden nicht zurückge bildet, sondern im Gegenteil in ihrer Intensität zugenommen. Eine erneute chi rurgische Intervention komme in Anbetracht der chirurgischen Vorgeschichte mit einer konsekutiven lebensgefährlichen Kleinhirnblutung kaum in Frage. Der Beschwerdeführer leide derzeit an konstanten Rückenschmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel vor allem nachts, hinke und nehme An tirheumatika. Klinisch liege ein Lasègue von 70° beidseits vor. Die Prognose sei schlecht, man könne höchstens eine weitere Verschlechterung der Spinalka nalstenose erwarten. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gewiss und zwar für jegliche Arbeiten. Eine Revision der Invalidenrente sei notwendig.

E. 4.3 Med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 (Urk. 10/87/2) fest, die vorliegenden Unterlagen begründeten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine Zunahme von vorbestehenden degenerativen Veränderungen sei im Laufe der Zeit zu erwarten und nicht un gewöhnlich. Dr. Z.___ berichte von einem beidseits bei 70° positiven Lasègue-Zeichen, welche Situation bereits zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens vom 28. Februar 2014 (S. 12) vorgelegen habe. Die Schmerzen würden weiterhin als lumbal mit Ausstrahlung in das Gesäss beschrieben. Damit sei keine wesentliche Veränderung beschrieben.

E. 4.9 hiervor ) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) zugenommen hat, ist für die Anspruchsberechtigung im Verf ügungszeitpunkt nicht relevant. Denn e ine anspruchsbeeinflussende Änderung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( vgl. E. 2.6 hiervor ). Insofern hätte sich eine allenfalls im Juli 2014 (Bericht von Dr. Z.___) eingetretene Verschlechterung frühestens ab Oktober 2014 auf den Rentenanspruch auswirken können, was nach dem Gesagten ausser Acht zu bleiben hat.“

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 (vgl. E. 4.2 hiervor) geht her vor, dass der Beschwerdeführer (wieder) an anhaltenden lumbalen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine leidet und ein hinkendes Gangbild aufweist. Demnach kann nicht gesagt werden, es werde lediglich der bereits anlässlich der Begutachtung dokumentierte Gesundheitszustand beschrieben. Vielmehr sind damit gewisse Anhaltspunkte für eine seither eingetretene an spruchserhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus ge sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Verweisungstätigkeit wie von den Y.___-Sachverständigen beschrieben (vgl. E. 4.1 hiervor) nach zukommen.

E. 5.1 Vorwegzuschicken ist, dass z wischen dem Rentenentscheid vom Herbst 2014 (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78) und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) rund zwei Jahre liegen, weshalb nach der Recht sprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2 )

an die Glaubhaftmachung einer Änderung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.

Wie das hiesige Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. Mai 2016 (Prozess-Nr. IV.2014.01094; vgl. E. 5.2 letzter Abschnitt) in Sachen der Parteien festgehalten hat, war von Seiten der radikulären Symptomatik nach der zweiten Operation (31. Oktober 2012) eine Remission zu verzeichnen, welche auch zum Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung noch angehalten hatte. Jedenfalls war an lässlich der Untersuchungen vom Oktober 2013 keine Schmerzausstrahlung in die Beine mehr vorhanden (vgl. Gutachten S. 9, S. 21 und S. 27). Nachdem der Hausarzt Dr. Z.___ am 4. Juli 2014 (Urk. 10/83/3 = Urk. 10/62) von einer er neuten Ausbildung des Radikulärsyndroms L5/S1 berichtet und angegeben hatte, dieses sei trotz Therapie sogar leicht progredient, wurde auf seine Veran lassung das MRI der LWS vo m 20. Oktober 2014 angefertigt. Dieses zeigte laut Befundbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom selben Datum (Urk. 10/83/2 = Urk. 10/76/24) eine mässige bis starke multisegmentale Degeneration der LWS, einen postoperativen Status nach Dekompressionen, er neute leichte spinale Engen auf den Höhen L2/L3 und L4/L5 und weitere neu rale Tangierungen recessal und neuroforaminal. Dieser MRI-Bericht wurde im Prozess IV.2014.01094 vom damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 ebenfalls zu den Akten gereicht (Urk. 10/76/23-24). Das Ge richt hielt diesbezüglich in Erwägung 5.2 (letzter Abschnitt) Folgendes fest: „ Ob mit Blick auf das vom Hausarzt am 4. Juli 2014 beschriebene Wieder auftreten des Radikulärsyndroms und die LWS-Bildgebung vom 20. Okto ber 2014 ( vgl. E.

E. 5.2 Die äusserst kurz ausgefallene Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 25. August 2016 (vgl. E. 4.3 hiervor) vermag, was das strittige Nichteintreten betrifft, nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass eine Zunahme vorbestehender degenerativer Veränderungen im Laufe der Zeit zu erwarten und nicht ungewöhnlich ist, jedoch ist dieser Umstand für die Beant wortung der Eintretensfrage nicht massgebend. Ganz im Gegenteil stellt eine Zunahme degenerativer Veränderungen eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes dar, was invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Sodann steht ihr Argument, es würden weiterhin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss beschrieben, im Widerspruch zur dargelegten medizinischen Aktenlage, woran das unveränderte Lasègue-Zeichen nichts ändert. Demensprechend kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden.

E. 5.3 Nach dem Ausgeführten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versi cherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 1. 3 hiervor ). Damit ist di e Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 (Urk. 10/84) eingetreten, weshalb die Sache in Gutheissung der Be schwerde – soweit auf sie eingetreten wird (vgl. E. 2.1 hiervor) – zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter

E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

E. 6.2 Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit.

g ATSG und §

34 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Ge richt vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über

ihren Zeit aufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt

das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV SVGer ).

Nachdem Fürsprecherin Astrid Meienberg keine Aufwandzusammenstellung (vgl. dazu Urk. 1 S. 8) eingereicht hat – einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht –, ist die Parteie ntschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte ermes sensweise auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzu setzen.

E. 6.3 Die am 12. Januar 2017 noch offenen Gerichtskosten im Verfahren IV.201 4.01094 (Urk. 5) sind zwischenzeitlich beglichen worden. Der am 2

1. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7 00.-- (Urk. 7)

ist daher dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit sie auf das Rentenrevisionsgesuch eintrete und dieses ma teriell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird de m Beschwerdeführer nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.00020

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Senn-Buchter Urteil vom 28. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecherin Astrid Meienberg Rüegg Rechtsanwälte St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1961, verheiratet und Vater einer Tochter (Jahr gang 1987), meldete sich am 9. Juli 2012 unter Angabe von Rückenbe schwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/6). Gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten der Gutachtensstelle Y.___,

vom 28. Februar 2014 (Urk. 10/46; nachfol gend: Y.___-Gutachten) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % bezie hungsweise 48 % eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristete ganze Rente und eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Januar 2014 zu (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78 ) . Die am 22. Oktober 2014 dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten (Urk. 10/76/3-10) wies das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Entscheid vom 31. Mai 2016 (Urk. 10/82, Prozess-Nr. IV.2014.01094) ab, wobei der Inva liditätsgrad von 48 % auf 41 % korrigiert wurde. 1.2

Am 3. August 2016 ersuchte X.___ unter Hinweis auf eine Verschlechterung des Radikulärsyndroms und Auflage der hausärztlichen Be richte von Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 4. Juli 2014 und 21. Juli 2016 sowie des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Oktober 2014 um Erhöhung der laufenden Viertelsrente (Urk. 10/83-84). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/88, Urk. 10/92) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) mangels Glaubhaft machung einer für den Rentenanspruch erheblichen Verschlechterung des Ge sundheitszustandes auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein. 2.

Hiergegen erhob X.___ am 10. Januar 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25.11.2016 sei aufzu he ben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 01.10.2014 eine ganze Rente der Eidgenössischen In validenversicherung auszurichten. 3. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und der Beschwerdeführer sei angemessen prozessual zu entschädigen.“

Mit Gerichtsverfügung vom 12. Januar 2017 wurde der Versicherte zur Bezah lung eines Kostenvorschusses verpflichtet (Urk. 5), der fristgerecht geleistet wurde (Urk. 8).

Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2017 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfü gung vom 23. Februar 2017 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bil det die letzte rechtskräftige Verfügung , b ei einer Bestätigung der Rente allen falls die Mitteilung ( Art. 74 ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversiche rung [IVV] und Art. 51 ATSG) , welche auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). 1.2

Wird ein Gesuch um Revision der Rente eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität de r

versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Der Unter suchungsgrundsatz, wonach die Verwaltung bzw. das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen ha ben (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. Wird im Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuzie hen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzen den Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 ). 1.3

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachenän derung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrs cheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsände rung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invali denrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C _1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.4

Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv an gefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Ver waltungsverfügung insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Ge richt, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) auf das Gesuch des Beschwerde führers um Rentenrevision vom

3. August 2016 (Urk. 10/84) zu Recht nicht ein getreten ist. Prozessthema bildet demnach die Frage nach der Glaubhaftma chung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads (vgl. E. 1.2-1.3 hiervor). Soweit in der Beschwerde die Zusprache von höheren Rentenl eis tungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2 ), ist darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht ein zutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; vgl. auch E. 1.4 hiervor ). 2.2

Erlässt die Verwaltung – wie vorliegend – eine rechtsgenügliche Nichteintretens verfügung, legt das Gericht seiner Überprüfung auf Beschwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung darbot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 mit weiteren Hinweisen). Die beschwerdeweise aufgelegten Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 14. Dezember 2016 und von Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 3/9-10 ) sind daher für die vorliegend einzig zu beurteilende Ein tretensfrage nicht zu berücksichtigen. 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids vom 25. November 2016 (Urk. 2) aus, die im Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 aufgeführten Einschränkungen seien bereits zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens vom 28. Februar 2014 bekannt gewesen. 3.2

Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 10. Januar 2017 (Urk. 1) entgegen, mit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 und dem MRI-Befund vom 20. Oktober 2014 sei glaubhaft gemacht worden, dass es zu einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, nament lich der Wirbelsäulenproblematik, mit entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gekommen sei. 4. 4.1

Der Rentenentscheid vom Herbst 2014 (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78) erging in medizinischer Hin sicht insbesondere gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 28. Februar 2014 (Urk. 10/46). Die Sachverständigen, welche den Beschwerdeführer am 2., 10., 17. und 22. Oktober 2013 in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Innere Medizin untersucht hatte n, stellten darin folgende Diagnosen (S. 19): mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - chronische Lumbalgie bei Status nach mikrochirurgischer Dekom pres sion L2-S1 am 24. Juli 2012 und erneuter Dekompression L1/2/3 am 31. Oktober 2012 - Status nach uncaler Herniation und bihemisphärischer cerebellärer Blu tung am 3. November 2012 wahrscheinlich im Rahmen eines Un terdrucksyndroms bei lumbaler Liquorfistel mit nachfolgender not fallmässiger passagerer Liquordrainage und Verschluss der Liquor fis tel; klinisch initial Stand- und Gangataxie, Dysarthrie und Diplopie zwischenzeitlich klinisch weitestgehend restituiert - mit nur noch gering reduzierter Gleichgewichtsfunktion / Gang unsicher heit ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach unklarer Knie-OP - anamnestisch Coxarthrose beidseits (momentan keine Klinik dafür)

Die Gutachter führten in ihrer Beurteilung aus, in interdisziplinärer Zusammen schau sei bezüglich des Rückenleidens ein überwiegend gutes Operationsergeb nis anzu nehmen mit Restitution der vormals noch bestehenden radikulär an mutenden Beinschmerzen, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt werde. Be züglich der noch angegebenen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmer zen sei eine leichte Schmerzsymptomatik respektive eine reduzierte Rückenbe lastbarkeit zu bestätigen. Hinsichtlich der zentralen neurologischen Komplika tion der kleine ren Herniation und bihemisphärischen Kleinhirnblutung sei je doch eine weitge hende Restitution der vormals bestehenden neurologischen Störungen eingetre ten. Die Diplopie, kognitiven Störungen und initiale Dys arthrie seien komplett remittiert. In geringem Umfang sei nur noch eine belas tungs- und müdigkeits abhängige geringe Gangunsicherheit plausibel, deren Ausprägung jedoch gerin ger erscheine als teilweise anlässlich der Begutachtung behauptet. Es liege je doch zumindest gegenwärtig noch eine leicht geminderte Gleichgewichtsfunk tion beim Gehen vor.

Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Diagnosen respektive Funktionsein schränkungen mit Rele vanz. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem seien vorläufig noch ungünstig, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten so wie solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Hal tung noch gemieden wer den sollten. Hinsichtlich der reduzierten Rückenbelast barkeit seien nur körper lich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Posi tion sinnvoll, dies unter Vermeidung von Wirbelsäulen zwangshaltungen, län gerem vorgeneigtem Stehen sowie Tätigkeiten in gebeug ter oder am Boden kau ernder Haltung. Ungeeignet seien derzeit auch noch Tä tigkeiten mit längeren Gehstrecken über 500 Meter. D as Arbeitsprofil der ange stammten Tätigkeit auf dem Bau sei insbesondere hinsichtlich Rückenbelastbar keit und Anforderung an das Gleichgewichtssystem bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten als nicht mehr geeignet anzusehen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv ab Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2012 und prog nostisch w ahrscheinlich auch langfristig . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Be schwerdeführer dagegen ab 25. September 2013 (neurochirurgischer Bericht des Universitätsspitals B.___ ) ganztägig zumutbar mit allenfalls sehr geringer Leistungsminderung um zirka 10 % aufgrund der residualen Rückenbeschwer den (S. 18; vgl. auch S. 19 f. ). 4.2

In dem vom Beschwerdeführer zur Untermauerung der geltend gemachten gesund heitlichen Verschlechterung eingereichten hausärztlichen Bericht vom 21. Juli 2016 (Urk. 10/83/1) führte Dr. Z.___ aus, bereits im Juni 2014 habe der Beschwerdeführer zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS mit Ausstrah lung beidseits gluteal beklagt. Der klinische Verdacht einer Radikulopathie beidseits sei im MRI der LWS vom 20. Oktober 2014 (vgl. im Einzelnen Urk. 10/83/2 = Urk. 10/76/24) bestätigt worden. Auf den Ebenen von L2-S1 habe sich eine progrediente Spinalkanalstenose mit Tangierung der austreten den Nervenwurzeln gezeigt, wobei die Neuroforamina L4/L5 und L5/S1 am deutlichsten betroffen seien. Trotz Physiotherapie und systemischen n icht-ste roidale n Antirheumatika (NSAR) hätten sich die Beschwerden nicht zurückge bildet, sondern im Gegenteil in ihrer Intensität zugenommen. Eine erneute chi rurgische Intervention komme in Anbetracht der chirurgischen Vorgeschichte mit einer konsekutiven lebensgefährlichen Kleinhirnblutung kaum in Frage. Der Beschwerdeführer leide derzeit an konstanten Rückenschmerzen lumbal mit Ausstrahlung in beide Oberschenkel vor allem nachts, hinke und nehme An tirheumatika. Klinisch liege ein Lasègue von 70° beidseits vor. Die Prognose sei schlecht, man könne höchstens eine weitere Verschlechterung der Spinalka nalstenose erwarten. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gewiss und zwar für jegliche Arbeiten. Eine Revision der Invalidenrente sei notwendig. 4.3

Med. pract. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Be schwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2016 (Urk. 10/87/2) fest, die vorliegenden Unterlagen begründeten keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine Zunahme von vorbestehenden degenerativen Veränderungen sei im Laufe der Zeit zu erwarten und nicht un gewöhnlich. Dr. Z.___ berichte von einem beidseits bei 70° positiven Lasègue-Zeichen, welche Situation bereits zum Zeitpunkt des Y.___-Gutachtens vom 28. Februar 2014 (S. 12) vorgelegen habe. Die Schmerzen würden weiterhin als lumbal mit Ausstrahlung in das Gesäss beschrieben. Damit sei keine wesentliche Veränderung beschrieben. 5. 5.1

Vorwegzuschicken ist, dass z wischen dem Rentenentscheid vom Herbst 2014 (Verfügungen vom

22. September und

6. November 201 4, Urk . 10/73-74, Urk. 10/77-78) und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 25. November 2016 (Urk. 2) rund zwei Jahre liegen, weshalb nach der Recht sprechung (BGE 130 V 64 E. 6.2 )

an die Glaubhaftmachung einer Änderung im für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind.

Wie das hiesige Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 31. Mai 2016 (Prozess-Nr. IV.2014.01094; vgl. E. 5.2 letzter Abschnitt) in Sachen der Parteien festgehalten hat, war von Seiten der radikulären Symptomatik nach der zweiten Operation (31. Oktober 2012) eine Remission zu verzeichnen, welche auch zum Zeitpunkt der Y.___-Begutachtung noch angehalten hatte. Jedenfalls war an lässlich der Untersuchungen vom Oktober 2013 keine Schmerzausstrahlung in die Beine mehr vorhanden (vgl. Gutachten S. 9, S. 21 und S. 27). Nachdem der Hausarzt Dr. Z.___ am 4. Juli 2014 (Urk. 10/83/3 = Urk. 10/62) von einer er neuten Ausbildung des Radikulärsyndroms L5/S1 berichtet und angegeben hatte, dieses sei trotz Therapie sogar leicht progredient, wurde auf seine Veran lassung das MRI der LWS vo m 20. Oktober 2014 angefertigt. Dieses zeigte laut Befundbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom selben Datum (Urk. 10/83/2 = Urk. 10/76/24) eine mässige bis starke multisegmentale Degeneration der LWS, einen postoperativen Status nach Dekompressionen, er neute leichte spinale Engen auf den Höhen L2/L3 und L4/L5 und weitere neu rale Tangierungen recessal und neuroforaminal. Dieser MRI-Bericht wurde im Prozess IV.2014.01094 vom damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 ebenfalls zu den Akten gereicht (Urk. 10/76/23-24). Das Ge richt hielt diesbezüglich in Erwägung 5.2 (letzter Abschnitt) Folgendes fest: „ Ob mit Blick auf das vom Hausarzt am 4. Juli 2014 beschriebene Wieder auftreten des Radikulärsyndroms und die LWS-Bildgebung vom 20. Okto ber 2014 ( vgl. E. 4.9 hiervor ) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) zugenommen hat, ist für die Anspruchsberechtigung im Verf ügungszeitpunkt nicht relevant. Denn e ine anspruchsbeeinflussende Änderung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( vgl. E. 2.6 hiervor ). Insofern hätte sich eine allenfalls im Juli 2014 (Bericht von Dr. Z.___) eingetretene Verschlechterung frühestens ab Oktober 2014 auf den Rentenanspruch auswirken können, was nach dem Gesagten ausser Acht zu bleiben hat.“

Aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Juli 2016 (vgl. E. 4.2 hiervor) geht her vor, dass der Beschwerdeführer (wieder) an anhaltenden lumbalen Rücken schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine leidet und ein hinkendes Gangbild aufweist. Demnach kann nicht gesagt werden, es werde lediglich der bereits anlässlich der Begutachtung dokumentierte Gesundheitszustand beschrieben. Vielmehr sind damit gewisse Anhaltspunkte für eine seither eingetretene an spruchserhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gegeben, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus ge sundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, einer Verweisungstätigkeit wie von den Y.___-Sachverständigen beschrieben (vgl. E. 4.1 hiervor) nach zukommen. 5.2

Die äusserst kurz ausgefallene Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. C.___ vom 25. August 2016 (vgl. E. 4.3 hiervor) vermag, was das strittige Nichteintreten betrifft, nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffen, dass eine Zunahme vorbestehender degenerativer Veränderungen im Laufe der Zeit zu erwarten und nicht ungewöhnlich ist, jedoch ist dieser Umstand für die Beant wortung der Eintretensfrage nicht massgebend. Ganz im Gegenteil stellt eine Zunahme degenerativer Veränderungen eine Verschlechterung des Gesundheits zustandes dar, was invalidenversicherungsrechtlich relevant ist. Sodann steht ihr Argument, es würden weiterhin lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das Gesäss beschrieben, im Widerspruch zur dargelegten medizinischen Aktenlage, woran das unveränderte Lasègue-Zeichen nichts ändert. Demensprechend kann auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden. 5.3

Nach dem Ausgeführten liegen zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versi cherungsmedizinisch relevante Verschlechterung vor, was zur Glaubhaft machung ausreicht (vgl. E. 1. 3 hiervor ). Damit ist di e Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. August 2016 (Urk. 10/84) eingetreten, weshalb die Sache in Gutheissung der Be schwerde – soweit auf sie eingetreten wird (vgl. E. 2.1 hiervor) – zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 6. 6.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie von der Beschwerdegegnerin zu tragen. 6.2

Aufgrund seines Obsiegens steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 61 lit.

g ATSG und §

34 Abs.

1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Parteientschädigung zu. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Wird eine Parteientschädigung beansprucht, reicht die Partei dem Ge richt vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über

ihren Zeit aufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unterlassungsfall setzt

das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebüh ren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht , GebV SVGer ).

Nachdem Fürsprecherin Astrid Meienberg keine Aufwandzusammenstellung (vgl. dazu Urk. 1 S. 8) eingereicht hat – einer entsprechenden Aufforderung durch das Gericht bedarf es nicht –, ist die Parteie ntschädigung in Anwendung der obgenannten Kriterien und des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte ermes sensweise auf Fr. 1 ‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen u nd Mehrwertsteuer) festzu setzen. 6.3

Die am 12. Januar 2017 noch offenen Gerichtskosten im Verfahren IV.201 4.01094 (Urk. 5) sind zwischenzeitlich beglichen worden. Der am 2

1. Januar 2017 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 7 00.-- (Urk. 7)

ist daher dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zurückzuerstatten.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückgewiesen wird, damit sie auf das Rentenrevisionsgesuch eintrete und dieses ma teriell prüfe. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird de m Beschwerdeführer nach Ein tritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. 4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecherin Astrid Meienberg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSenn-Buchter