Sachverhalt
1.
X.___ , gebore n 1961, verheiratet und Vater einer Tochter (Jahr gang 1987), verrichtete ab 2. August 2006 ein Vollzeitpensum als Grup penführer Tiefbau bei der Y.___ (Urk. 10/15) und hatte daneben im Reinigungsdienst der Z.___ eine Teilzeitanstellung inne, wel che ihm per 30. Juni 2011 infolge Reorganisation gekündigt wurde (Urk. 10/17). Nachdem er ab 19. Januar 2012 wegen eines Wirbelsäulenleidens krankge schrieben war (Urk. 10/13/2-4), meldete er sich am 9. Juli 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie
bei der MEDAS A.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , welches am 28. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 10/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/53, Urk. 10/55, Urk. 10/64) beschloss die IV-Stelle am 15. August 2014 (Urk. 10/68) gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 100 % respektive 48 % die Zusprache
eine r vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristeten ganzen Rente
und einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014. Die entsprechenden Verfügungen ergingen am
22. September und
6. November 201 4 ( Urk . 2 , Urk. 13/1-2) . Zuvor hatte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 10/32) den vom Versicherten am 17. Januar 2013 (Urk. 10/27) nach einer am 3. November 2012 erlittenen Hirnblutung geltend gemachten An spruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. 2.
Gegen die Verfügung vom 22. September 2014
(Urk. 2) erhob X.___ am 22 . Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 23. Oktober 2014 ergänzte ( Urk. 5), und beantragte, in deren Abänderung
sei ihm ab 1.
Januar 2014 weiterhin eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe R ente zu gewähren. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Von Amtes wegen wurden die beiden Rentenverfügungen vom
6. November 201 4 (Urk. 13/1-2) beigezogen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zunächst zu prüfen ist die Frage des Streit- und Anfechtungsgegenstandes im vorliegenden Verfahren.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Die Beschwerdegegnerin beschloss am 15. August 2014 (Urk. 10/68) die Zuspra che
eine r vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristeten ganzen Rente und einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014. Eine erste V erfügung erging am 22. September 2014 (Urk. 2) , wobei im Dispositiv des „ Verfügungsteils 2 “
über den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Januar 2013 – Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 und einer un befristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014 – entschieden wurde (S. 7). Im ersten V erfügungsteil wurde n
die Ausrichtung der monatlichen Rentenbetreffnisse ab 1. September 2014 geregelt (S. 1) und h insichtlich der rückwirkenden Leistun gen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 unter Hinweis auf das noch laufende Verfahren betreffend Verrechnungsansprüche (zwei) separate Verfügung en in Aussicht
gestellt (S. 2). Diese ergingen a m
6. November 2014 (Urk. 13/1-2 ) .
N och vor deren Erlass ,
am 22. Oktober 2014, erhob der Beschwer deführer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2)
und beantragte, in deren Abänderung
sei ihm ab 1.
Januar 2014 weiter hin eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe R ente zu gewähren .
D ie beiden – je mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen – Verfügungen vom
6. November 2014
(Urk. 13/1-2)
blieben unangefochten , weshalb fraglich ist, ob diese in Rechtskraft erwachsen sind . 1.3
Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, her auf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse ( zum Beispiel aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums ange ordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts (BGE 131 V 164 E. 2.3.2).
Das Bundesgericht hat sich im letztgenannten Entscheid weiter mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine allfällige zweite oder wei tere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich auseinander liegen. Dazu hat es erwogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwir kende Festlegung des Invaliditäts grades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dar gelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorge nommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzu folge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE
131 V 16 4 E.
2.3.3). In an fechtungs
- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rück wirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE
125 V 413 (BGE 131 V 16 4 E. 2.3.4). 1.4
Obwohl im Falle des Beschwerdeführers die Zuspr ache der Invalidenrente und deren Anpassung nicht in zwei Verfügungen gleichen Datums ange ordnet wurde , kann für die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit die vorgenannte Rechtsprechung in analoger Weise herangezogen werden. So ist es auch im vorliegenden Verfahren in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irr elevant, ob die Auszahlungsmodalität en
der Invalidenrente n in einer oder mehreren Verfügungen eröffnet w u rd en . Es gelten de mnach die Grundsätze ge mäss BGE 125 V 413 und ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin sicht festzuhalten, dass die vorliegende Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2013 als einheitliches Re chtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen ist. Dies gilt umso mehr, als sich am Verfügungsinhalt nichts ändert, wenn die Auszahlungsmodalität en in mehreren Verfügungen eröffnet werden und zwischenzeitlich auch keine Revisionsgründe festgestellt wurden. Es wurde vielmehr für den gesamten Zeitraum – gestützt auf einen einheitlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 (Urk. 10/68) – über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2013 entschieden. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis einge schränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2013 überprüft werden darf. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.5
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigk eit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbs fähig keit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts gra des eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderli che Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete und/oder abge stufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Abstu fung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe strit ten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung oder Herabsetzung
der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 19. Januar 2012 fest und hielt gestützt auf das von ihr eingeholte MEDAS-Gut achten vom 28. Februar 2014 dafür, dass nach Ablauf des Wartejahres bis zum 24. September 2013 für jegliche berufliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe . Ab 25. September 2013 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit körperlich leichter und wechselnder Belastung zu 90 % zumutbar gewesen. Demzufolge stehe ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 48 % vom 1. Januar bis 31. De - zember 2013 (Verbesserung per 25. September 2013 zuzüglich drei Mo nate) eine befristete ganze Rente und ab 1. Januar 2014 eine unbefristete Vier telsrente zu (Urk. 2, Urk. 9). 3.2
Der Beschwerdeführer rügte
zunächst in Bezug auf die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin die Ausserachtlassung des als Raumpfleger erzielten Nebenerwerbs und machte geltend, selbst wenn nur ein Drittel davon berück sichtigt werde, ergebe sich bei im Übrigen unveränderten Faktoren ein Invali ditätsgrad von klar über 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ab
1. Januar 2014 (Urk. 1 Ziff. 4 f. ). Überdies beruhe die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin auf unzureichenden medizinischen Grundlagen. Insbesondere erweise sich das Gutachten der MEDAS A.___ vom 28. Februar 2014 in verschiedener Hinsicht als ungenügend (Ziff. 6 ; vgl. auch Urk. 5 ). Entsprechend der Einschätzung d er behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor liege, weshalb ihm auch ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente zu gewähren sei (Ziff. 7). Allenfalls seien durch das Gericht weitere medizinische Abklärun gen zu tätigen (Ziff. 6d + f). 4. 4.1
Nach am
19. Januar 2012 erfolgter Krankschreibung (Urk. 10/13/3-4) war der Beschwerdeführer vom 23. Juli bis 8. August 2012 im B.___ hos pitalisiert, wo nebst einer beidseitigen Coxarthrose linksbetont als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Claudicatio
radicularis L5 rechts mit beginnender Claudicatio
spinalis
gestellt und am
24. Juli 2012 durch Dr. med. C.___ , Leiter Orthopädie, mikrochirurgische sublaminäre Dekompressionen der Diskushernien L2/3, L3/4, L4/5, L5/S1 durchgeführt wurde n (Bericht vom 8. August 2012 , Urk. 10/14 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 1.5 ). Die Ärzte vermerk ten einen protrahierten postoperativen Verlauf aufgrund erneut exazerbierender
Claudicatio
spinalis und vermochten bei Austritt keine Prognose ab zu geben (S. 2 unten). Sie attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (vorerst) bis sechs Wochen postoperativ (S. 3 Ziff. 1.6). 4.2
Anlässlich der Sprechstunden vom 9. und 18. Oktober 2012 (Urk. 10/18/4, Urk. 10/22/7) diagnostizierte Dr. C.___ unter Bezugnahme auf die Bildgebung vom 2. Oktober 2012 (Funktionsmyelographie und Myelo -CT) eine Reststenose L2/3 zentral mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L2-S 1. Er berichtete von einer Einschränkung der Gehfähigkeit auf etwa 15-20 Minuten mit ausstrahlenden Schmerzen vor allem im rechten Bein, teilweise aber auch im linken Bein, und erachtete die Indikation für einen erneuten operativen Ein griff am Rücken als gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er weiterhin mit 100 % (Urk. 10/18/ 4 ). 4 .3
Am 31. Oktober 2012 nahm Dr. C.___ eine mikrochirurgische Dekompression L1/2/3 vor ( Operationsbericht vom selben Datum , Urk. 10/22/8). Nach einem initial unkomplizierten Verlauf kam es zu zunehmenden Kopfschmerzen. In der notfallmässigen CT-radiologischen Diagnostik des Schädels zeigte sich am 3. November 2012 eine intraparenchymatöse Blutung cerebellär mit infraten torieller
Tonsillenhernierung ins Foramen
magnum bei zunehmender Desorien tiertheit und Abnahme des Glasgow Coma Score ( GCS ) auf 8, worauf nach Intu bation des Beschwerdeführers und invasiver Kreislaufüberwachung eine not fallmässige Verlegung in das D.___ via Schockraum erfolgte (Austrittsbericht des B.___ vom 3. November 2012 , Urk. 10/22/5-6) . 4.4
Die im Rahmen der Hospitalisation vom 3. bis 26. November 2012 mit dem Be schwerdeführer befassten Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des D.___ diagnos tizierten in dem am 10. Dezember 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen Bericht (Urk. 10/24) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Klein hirnblutung in beiden Hemisphären mit beginnendem Hydroceph alus
okklu sivus bei Liquorleck und Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L1/2/3 bei lumbaler Spinalkanalstenose L2/3 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mau rer bis 31. Dezember 2012 unter Hinweis auf bestehende Einschränkungen in Form von Doppelbildern und einer Gangataxie, wobei eine ambulante Physio- und Ergotherapie vielversprechend sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.8). Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.5
Vom 26. November bis 21. Dezember 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in der E.___
auf, wo sich gemäss Bericht vom
4. Januar 2013 (Urk . 10/26) zu Begin n leicht unterdurchschnittli che Leistungen im Bereich des Gedächtnisses und eine Einschränkung der kog nitiven Belastbarkeit zeigten. Die Ärzte führten aus, nach kurzer Zeit habe sich der Beschwerdeführer soweit erholt, dass sich bei den neuropsychologischen Abklärungen keine Auffälligkeiten mehr gezeigt hätten. Das Hauptproblem habe für ihn von Beginn an in der Einschränkung der Sehkraft (Doppelbilder) gele gen. Die logopädische Abklärung sei im Wesentlichen unauffällig geblieben (S. 3 f.). Auf eigenen Wunsch und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat habe der Beschwerdeführer die Klinik am 21. Dezember 2012 verlassen (S. 2 oben und S. 4 Mitte). Als aktuelle Probleme bei Austritt nannten die Ärzte eine Gangunsicherheit und Schwindel (mit Rollator mobil), Doppelbilder beidseits und eine Visuseinschränkung (ab 50 Zentimeter ), leichte lumbale Rücken schmerzen ( regredient ) und eine depressive Stimmungslage (S. 1 unten). Sie empfahlen eine weiterführende ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit, des Gleichgewichts und der allgemeinen Dekonditionierung und befanden, die angestammte berufliche Tätigkeit als Maurer sei aktuell nicht zu mutbar (schwere Tätigkeit, Sturzgefahr; S. 2). Bei gutem klinischem Verlauf sei eine Neuevaluation der beruflichen Eingliederung in zirka drei bis vier Monaten empfehlenswert (S. 4). 4.6 4.6.1
Der zuständige Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des D.___
führte im Bericht vom 27 . Februar 2013 (Urk. 10/35/3-4) betreffend die Kontrolluntersuchung vom selben Datum aus, klinisch-neurologisch zeige sich ein breitbasiges Gang bild mit ungerichteter Fallneigung im Seiltänzer- oder Blindgang. Es bestehe nur noch eine leichte Dysmetrie im Finger-Nase versuch (FNV). Eine Dysarthrie sei nicht feststellbar. Bücken sei bis zu einem Fingerbodenabstand (FBA) von acht Zentimetern möglich . Der Rückenschmerz sei eher gering. Lumbal bestün den reizlose Narbenverhältnisse, insbesondere sei kein Hinweis auf eine Flüssig keitskollektion auszumachen. Insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach lebensbedrohlicher Komplikation, wobei eine Fortführung der ambulanten Phy siotherapie sicherlich indiziert sei. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter komme mit dem aktuellen neurologischen Status sicher bis auf weiteres nicht in Frage (S. 2). 4.6.2
I n de m von den Gutachtern der MEDAS A.___
beigezogenen
Verlaufsb ericht der Klinik für Neurochirurgie des D.___
vom
25. September 2013 (Urk. 10/46/8) wurde festgehalten , der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der jüngsten Kon trolluntersuchung über Schwindelgefühle bei Kopfdrehung oder beim Aufstehen a us sitzender Position berichtet . Neue Schmerzzustände, sensomotorische Defi zite oder Anhaltspunkte für einen erhöhten Hirndruck seien nicht aufgetreten. Im Untersuchungsbefund zeige sich ein allseits orientierter, adäquat freundli cher und kooperativer Patient ohne Anhalt für mot orische oder sensible Defi zite. D er Finger-Naseversuch sei beidseits durchführbar .
Das
Gangbild sei un auffällig , einzig Strich- und Blindgang seien nicht möglich . Auch der Tretver such und die Okulomotorik zeigten keine Auffälligkeiten. Laut Angabe des Be schwerdeführers bestünden Schwindelgefühle b ei schnellen Kopfbewegungen beziehungsweise beim Aufstehen aus sitzender Position . Die anamnestisch an gegebene persistierende Schwindelsymptomatik werde
– so der zuständige Oberarzt – als möglicher Residualzustand nach stattgehabter beidseitiger
Klein hirnblutung interpretiert .
4.7
Die Sachverständigen der MEDAS A.___ , welche den Beschwerdeführer am 2., 10., 1 7. und 22. Oktober 2013 in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Innere Medizin untersucht hatte n , stellten im Gutachten vom 28. Februar 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 10/46
S. 19): m it Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Lumbalgie bei Status nach mikrochirurgischer Dekom pres sion L2-S1 am 2 4. Juli 2012 und erneute r Dekompression L1/2/3 am 31. Oktober 2012 - Status nach uncaler
Herniation und bihemisphärischer
cerebellärer Blu tung am 3. November 2012 wahrscheinlich im Rahmen eines Un terdrucksyndroms bei lumbaler Liquorfistel mit nachfolgender not fallmässiger passagerer Liquordrainage und Verschl u ss der Liquor fis tel ; klinisch initial Stand- und Gangataxie, Dysarthrie und Diplopie zwischenzeitlich klinisch weitestgehend restituiert - mit nur noch gering reduzierter Gleichgewichtsfunktion / Gang unsicher heit o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach unklarer Knie-OP - anamnestisch Coxarthrose beidseits (momentan keine Klinik dafür)
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten d ie Gutachter aus, der Beschwerde führer habe sowohl in der neurologischen als auch in der orthopä dischen Untersuchung berichtet, dass die vormals bestehende lumbo-radikulär anmutende Beschwerdesymptomatik seit der Operation vom 31. Oktober 2012 remittiert sei und lediglich noch ein lumbaler Schmerz bestehe, wobei er eige nen Angaben zufolge seit zirka April 2013 keine Schmerzmedikation mehr be nötige. Auffällig seien gewisse Diskrepanzen in d e n Verhaltensweisen des Be schwerdeführers. Einerseits habe er im Rahmen de r orthopädischen Begutach tung angegeben, dass es ihm schlecht gehe und er nicht mehr gerade laufen könne. Andererseits sei in der neurochirurgischen Untersuchung im D.___ vom 25. September 2013 ( vgl. E. 4.6 .2 hiervor ) wie auch in der aktuellen neurologi schen Begutachtung keine relevante Gangstörung mehr nachweisbar gewesen. Allenfalls möge dies bei längerer Gehstrecke mit Ermüdung in geringerem Um fang möglich sein. Immerhin gebe der Beschwerdeführer selbst an, zirka 500 Meter gehen zu können. Diskrepant erscheine auch die Angabe zu seinen Rückenschmerzen gegenüber der Tatsache, dass er keine Schmerzmedikamente benötige ( vgl. Gutachten
S. 9 , S. 21,
S. 29 und S. 35 ) , relativ gut sitzen könne und der Lasègue übereinstimmend mit den übrigen Akten beidseits unauffällig sei. Das Ausdrucksverhalten in der neurologischen und orthopädischen Untersu chung sei auffallend unterschiedlich gewesen. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe er verneint, deprimiert oder traurig zu sein; er könne sich freuen und interessieren. Auch habe er kognitive Störungen oder Müdigkeit im Rah men de r neurologischen Begutachtung verneint (S. 17 f.).
Im Weiteren führten die Gutachter aus, i n interdisziplinärer Zusammenschau sei bezüglich des Rückenleidens ein überwiegend gutes Operationsergebnis anzu nehmen mit Restitution der vormals noch bestehenden radikulär anmutenden Beinschmerzen, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt werde. Bezüglich der noch angegebenen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen sei eine leichte Schmerzsymptomatik respektive eine reduzierte Rückenbelastbarkeit zu bestätigen. Hinsichtlich der zentralen neurologischen Komplikation der kleine ren Herniation und bihemisphärischen Kleinhirnblutung sei jedoch eine weitge hende Restitution der vormals bestehenden neurologischen Störungen eingetre ten. Die Diplopie, kognitiven Störungen und initiale Dysarthrie seien komplett remittiert. In geringem Umfang sei nur noch eine belastungs- und müdigkeits abhängige geringe Gangunsicherheit plausibel, deren Ausprägung jedoch gerin ger erscheine als teilweise anlässlich der Begutachtung behauptet. Es liege je doch zumindest gegenwärtig noch eine leicht geminderte Gleichgewichtsfunk tion beim Gehen vor.
Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen mit Rele vanz. Tätigke iten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem seien vorläufig noch ungünsti g, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten so wie solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Haltung noch gemieden wer den sollten. Hinsichtlich der reduzierten Rückenbelastbarkeit seien nur körper lich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Posi tion sinnvoll, dies unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, län gerem vorgeneigtem Stehen sowie Tätigkeiten in gebeugter oder am Boden kau ernder Haltung. Ungeeignet seien derzeit auch noch Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken über 500 Meter .
D as Arbeitsprofil der angestammten Tätigkeit auf dem Bau sei insbesondere hinsichtlich Rückenbelastbarkeit und Anforderung an das Gleichgewichtssystem bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten als nicht mehr geeignet anzusehen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv ab Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2012 und prognostisch w ahrscheinlich auch langfristig . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer dagegen ab 25. September 2013 (neurochirurgischer Bericht des D.___ ) ganztägig zumutbar mit allenfalls sehr geringer Leistungsminderung um zirka 10 % aufgrund der residualen Rückenbeschwerden (S. 18; vgl. auch S. 19 f. ). 4.8
Der zuständige Oberarzt des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___ stellte im beschwerdeweise aufgelegten Be richt vom 6. Januar 2014 (Urk. 3/2) folgende Diagnosen: - Status nach zerebellärer Blutung im Bereich beider Hemisphären sowie partiell auch im Vermis am 2. November 2012 - Status nach Dekompression einer lumbalen Spinalkanalstenose am 31. Oktober 2012
Er hielt fest, anamnestisch bestünden nebst den bekannten lumbalen Rücken schmerzen ein belastungsabhängiger attackenhafter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit beim Gehen. Während sich kl inisch ein cerebelläres Ausfall syndrom mit Stand- und Gangataxie, eine Okulomotorikstörung ( Blickrich tungsnystagmus ) und eine diskrete Dysarthrie zeigten, sei in den apparativ-ves tibulären Testungen bis auf eine mögliche leichte peripher-vestibuläre Unter funktion des posterioren Bogenganges rechts ein blander Befund festgestellt worden. Im Functional
Gait Assessment ( FGA ) fänden sich Wer te unterhalb der Norm, was eine Physiotherapie (Gleichgewichtstraining) nahelege. Der Be schwerdeführer sehe aber keinen Bedarf, da er zuletzt nicht mehr davon profi t iert habe. Als mögliche medikamentöse symptomatische Massnahme bei Klein hirnfunktionsstörung werde ein Therapieversuch mit Chlorzoxazone empfohlen. Dieses Medikament sei in der Schweiz nach erfolgter Zulassung zur Behandlung von Muskelkrämpfen und -verspannungen wegen fehlender Nachfrage w ieder vom Markt genommen worden und werde durch die F.___ aus den USA importiert (vgl. Kostengutsprachegesuch
an den Krankenversiche rer vom selben Datum , Urk. 3/3). 4.9
Der Hausarzt Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 4. Juli 2014 (Urk. 10/62), lumbal habe sich das Radikulärsyndrom L5-S1 prompt erneut aus gebildet und sei trotz Therapie sogar leicht progredient. Therapeutisch gebe es in Anbetracht des bisherigen Verlaufs sowie der fatalen Komplikation keine Option. Der Zustand sei definitiv und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Arbeiten.
Das vom Hausarzt veranlasste MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Oktober 2014 (Urk . 6) zeigte gemäss Beurteilung des zuständigen Radiolo gen eine mässige bis starke multisegmentale Degeneration der LWS, einen post operativen Status nach Dekompressionen, erneute leichte spinale Engen auf den Höhen L2/3 und L4/5 sowie weitere neurale Tangierungen recessal und neuro foraminal . 5. 5.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 19. Januar 2012 an einer Wirbelsäulenproblematik litt, welche eine zweimalige operative Interven tion erforderte, wobei es im Rahmen de s zweiten Eingriffes vom 31. Oktober 2012 zu einer Komplikation in Form einer Hirnblutung kam . Obwohl sich die gesundheitliche Situation im weiteren Verlauf erstaunlich po sitiv entwickelte, persistierten im massgebenden Beurteilungszeitraum ( vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
22. September 2014 (Urk. 2) lumbale Rückenbeschwerden und Residuen der Hirnblutung, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Grup penführer Tiefbau unbestrittenermassen verunmöglichen.
Gemäss MEDAS-Gutachten vom 28. Februar 2014 ( vgl. E. 4 .7 hiervor ) weist de r Beschwerdeführer seit dem
25. September 2013 in einer angepassten, mithin ei ner wechselbelastenden, körperlich leichten bis zuweilen mittelschweren Tätig keit, welche keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, kein längeres vorgeneigtes Stehen und keine Arbeiten in gebeugter oder am Boden kauernder Haltung er fordert und weder Gehstrecken von über 500 Meter n noch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Haltung um fasst, ein Leistungsvermögen von 90 % auf, umsetzbar im Rahmen eines voll schichtigen Einsatzes bei um 10 % reduziertem Rendement. Mit Blick auf die anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Oktober 2013 erhobenen Untersu chungsbefunde und das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sowie sein (zuweilen diskrepanter) Beschwerderapport erscheint diese Einsch ätzung als plausibel, zumal wegen Rückenschmerzen seit Frühling 2013 keine Medika mente neinnahme mehr erfolgt e .
5.2
Der Rüge des Beschwerdeführers, die Problematik der ständig bestehenden und die Möglichkeit längeren Gehens und Sitzens einschränkenden Rückenbe schwerden sei im MEDAS-Gutachten stark verharmlost worden (Urk. 1 Ziff. 6b), ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständigen eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens feststellten und diese in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils einfliessen liessen. Sie veranschlagten die zumutbare Gehstrecke auf 500 Meter, was den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung entspricht (vgl. Gutach ten S. 9 und S. 27; vgl. auch S. 21 : 30 Minuten gemäss orthopädischen Teilgut achten ). Dass er – entsprechend seiner Schilderung gegenüber dem internisti schen Gutachter – nur wenige Meter unter Zuhilfenahme von zwei Stöcken ge hen können soll (S. 34 ), ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und steht auch im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er regel mässig Spaziergänge unternimmt (Gutachten S. 10, S. 22 und S. 29).
Auch d ie maximal mögliche Sitzdauer wurde vom Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Sachverständigen unterschiedlich mit ein bis zwei Stunden (Gut achten S. 9 und S. 21) einerseits und lediglich einer halben Stunde (S. 27) an dererseits beziffert. Im Rahmen der Begutachtung bereitete ihm indes eine Sitz dauer von 1, 75 Stunden (S. 11), einer Stunde (S. 23) und 1, 5 Stunden (S. 32) kei ne Probleme. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass sich der Beschwer deführer eigenen Angaben zufolge daheim regelmässig am Computer mit S ur fen, S pielen und A rbeiten ( G utachten S. 10, S. 22 und S. 29) beschäftigt . Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil sieht denn auch wechsel belastende Tätigkeit vor.
Von Seiten der radikulären Symptomatik war nach der zweiten Operation eine Remission zu verzeichnen, welche auch zum Zeitpunkt der Begutachtung noch anhielt ( Gutachten S. 9, S. 21 und S. 27). Ob mit Blick auf das vom Hausarzt am
4. Juli 2014 beschriebene Wiedera uftreten des Radikulärsyndroms
und die LWS-Bildgebung vom 20. Oktober 2014 ( vgl. E. 4.9 hiervor ) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der die Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bildenden Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) zuge nommen hat, ist für die Anspruchsberechtigung im Verf ügungszeitpunkt nicht relevant. Denn e ine anspruchsbeeinflussende Änderung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( vgl. E. 2.6 hiervor ). Insofern hätte sich eine allenfalls im Juli 2014 (Bericht von Dr. G.___ ) eingetretene Verschlechterung frühestens ab Oktober 2014 auf den Rentenanspruch auswirken können , was nach dem Gesagten ausser Acht zu bleiben hat. 5.3
Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die MEDAS-Gutachter hätten die Folgen der im Anschluss an die zweite Rücken operation vom 31. Oktober 2012 erlittenen Hirnblutung nicht gebührend be rücksichtigt, mithin der persistierenden erheblichen Gangunsicherheit, dem sporadisch auftretenden Drehschwindel, den Sehstörungen und Störungen der Sprechfähigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen (Urk. 1 Ziff. 6c +d). An lässlich der neurologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass nur noch geringe Gangunsicherheiten im Sinne eines leicht schwankenden Ganges zu beiden Seiten insb esondere bei Dunkelheit und auf unebenem Ge lände bestünden (G utachten S. 10). Der Facharzt
befundete ein insgesamt flüssi ges, harmonisch sequenziertes Gangbild ohne erkennbare Beeinträchtigung im Abrollverhalten der Füsse beidseits; insgesamt erscheine das Gangbild nicht re levant ataktisch und nicht erk ennbar relevant verbreitert (S. 12). Dies e Ein schätzung steht im Einklang mit de m
Bericht der Klinik für Neurochirurgie des
D.___ vom 25. September 2013, wo abgesehen von erschwerten Gangproben (Strich- und Blindgang) ebenfalls ein unauffälliges Gangbild festgestellt worden war ( vgl. E. 4.6.2 hiervor ). Dazu im Widerspruch schilderte der Beschwerdefüh rer gegenüber dem orthopädischen Gutachter mit der Unmöglichkeit des Gera deausgehens
ausgeprägtere Schwierigkeiten, gab jedoch gleichzeitig an, 30 Minuten gehfähig zu sein (S. 21 und S. 23).
Was die Schwindelproblematik anbelangt , berichtete der Beschwerdeführer anläss lich der Kontrolluntersuchung im D.___ vom September 2013 ( vgl. E. 4.6.2 hiervor ) wie auch in der neurologischen Begutachtung (Gutachten S. 8 f.) von Schwindel zuständen bei schnellen Körper- und Kopfbewegungen respektive beim raschen Aufstehen aus sitzender Position. Allerdings waren schnelle Kopf bewegungen im Zuge der Begutachtung offensichtlich ohne relevante Auslö sung der Schwindelsymptomatik möglich respektive entsprechende Beeinträch tigungen waren nicht im klinischen Aspekt erkennbar ( Gutachten S. 11 und S. 14). Gegenüber dem neurologischen Gutachter verneinte d er Beschwerdefüh rer sogar ausdrücklich einen Drehschwindel (Gutachten S. 10).
Schliesslich waren r elevante Störungen des Sehvermögens und der Sprechfähig keit im Rahmen der Begutachtung nicht mehr festzustellen ( Gutachten S. 11 und S. 14). Unter Berücksichtigung der Residuen der Kleinhirnblutung erachteten die Sach verständigen der MEDAS A.___ Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem als noch ung ünstig (Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche mit Aufstehen aus gebückter Haltung).
Dass eine weitergehende Einschränkung besteht, lässt sich dem beschwerdeweise aufgelegten Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___
vom
6. Januar 2014 ( vgl. E. 4 .8 hiervor ) nicht entnehmen, zumal sich der zuständige Oberarzt nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Der Umstand, dass er eine Weiterführung der Physiotherapie und eine medikamentöse Behandlung mit einem aus den USA importierten Arzneimittel
anregte, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 5.4
Einen weiteren Widerspruch erblickte der Beschwerdeführer darin , dass im Be richt des B.___ vom
8. August 2012 ( vgl. E. 4.1 hiervor ) die beid seitige Coxarthrose ausdrücklich als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erwähnt worden sei , wogegen das MEDAS-Gutachten dieser Erkran kung keine weitere Bedeutung beimessen wolle (Urk. 1 Ziff. 6e) . Auch dieses Argument verfängt nicht, konnte doch der orthopädische MEDAS-Gutachter
keine Klinik für die ihm anamnestisch bekannte Coxarthrose erheben (Gutach te n S. 26 unten). Auch den übrigen medizinischen Akten lässt sich nicht ent nehmen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Beurteilungszeitraum über Hüftb eschwerden geklagte hätte. Soweit beschwerdeweise eine Überlage rung der postulierten limitierenden Hüftproblematik durch die Rückenschmer zen und die Folgen der Hirnblutung in Betracht gezogen wird, ist diese Dar stellung beweismässig nicht durch einen
(fach-)ärztlichen Bericht untermauert . 5.5
Zusammenfassend ergeben
sich anhand der Akten keine konkreten Indizien , welch e gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS- Gutachtens vom 28. Februar 2014 sprechen würden.
P raxisgemäss ist deshalb auf dieses abzustellen (vgl. E. 2.5 hiervor) . Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer – nach vorangegangener voller Arbeitsunfähigkeit für jegliche beruflichen Tätigkeiten ab 19. Januar 2012 – ab 25. September 2013 in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eine Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit von 90 % aufweist , welche im Rahmen eines vollschichtigen Einsatzes bei um 10 % reduziertem Rendement umsetzbar ist . 5.6
Von m edizinische n Weiterungen , namentlich dem vom Beschwerdeführer bean tragt en Beizug von Berichten des D.___
beziehungsweise der (subsidiären) Ein holung eines zusätzlichen Gutachtens durch das hiesige Gericht (Urk. 1 Ziff. 6d + f), sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb in ant izipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 6.2
Nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2013 war der Beschwerdeführer zu nächst auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusteht . 6.3 6.3.1
Für die Zeit ab Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung am 25. September 2013 ermittelte die Beschwerdegegnerin – anhand eines für das Jahr 2014 vor genommenen Einkommensvergleichs (Urk. 10/65, Urk. 2 S. 7) – einen Invalidi tätsgrad von 48 %. Dabei stellte sie ein gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ( vgl. E. 2.3.3 hiervor ) auf Fr. 45‘554.85 veranschlagtes Invalideneinkommen einem Validen lohn von Fr. 86‘874.90 gegenüber, zu dessen Bemessung sie an den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 (vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto [IK] vom 2. August 2012 , Urk. 10/11/4) als Gruppenführer Tiefbau bei der Y.___ erzielten Durchschnittsverdienst anknüpfte. Ein zusätzliches Einkommen aus einem Nebenerwerb im Reinigungsbereich berück sichtigte die Beschwerdegegnerin nicht, da der Beschwerdeführer die Nebenbe schäftigung als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ per Ende Juni 2011 aufgrund einer Reorganisation im Betrieb verloren habe und keine Hinweise vorlägen, dass er sich im darauffolgenden halben Jahr bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (19. Januar 2012) um einen neuen Nebenerwerb bemüht habe (Urk. 2 S. 6 unten). 6.3.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe aus gesundheitlichen Grün den nicht mit letzter Konsequenz sofort einen Ersatz für die gekündigte Stelle bei der Z.___ gesucht, sondern sich eine gewisse Erholungszeit gönnen wollen. Zudem würden solche Anstellungen nicht auf öffentliche Aus schreibung und schriftliche Bewerbung hin vermittelt, sonder n durch Mund-zu-Mund- Propaganda . Solche Suchbemühungen habe er denn auch bereits im Jahr 2011 unternommen, damals aber noch ohne Erfolg. Er habe jedoch während zwanzig Jahren seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei guter Gesundheit unter Beweis gestellt, weshalb es nicht darauf ankommen könne, ob er unmit telbar vor Beginn der entscheidenden Arbeitsunfähigkeit auch noch eine ent sprechende Stelle bekleidet habe oder nicht. Ausser seiner gesundheitlichen Be einträchtigung habe er keinen Grund gehabt, in Zu kunft kürzer zu treten (Urk. 1 Ziff. 4 f.). 6.3.3
Gemäss IK- Auszug vom 2. August 2012 (Urk. 10/11) war der Beschwerdeführer ab August 1995 nebenerwerblich in der Reinigungsbra n che tätig, zuletzt ab 1. Februar 2000 in einem Pensum von zehn Stunden pro Woche respektive zwei Stunden pro Tag bei der Z.___ , welche das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2011 (letzter Arbeitstag: 25. Mai 2011) infolge Reorganisation auflöste (Arbeitgeberbericht vom 23. September 2012, Urk. 10/1 7 ) . Es sind keine kon kreten Bemühungen aktenkundig, aus welchen hervorginge, dass er in den gut sechs Monaten bis zur Krankschreibung per 19. Januar 2012 ernsthaft versucht hätte, wieder eine entsprechende Anstellung zu finden. Namentlich brachte der Beschwerdeführer keine Beweismittel bei, welche seine Darstellung, er habe im Rahmen von Mund-zu-Mund-Propaganda Suchbemühungen unternommen, stützen würden. Davon abgesehen werden Stellenangebote für Reinigungskräfte durchaus regelmässig (auch) auf entsprechenden Portalen in Zeit ungen und im Internet inseriert. Dass er sich aus gesundheitlichen Gründe n nicht mit letzter Konsequenz um einen Ersatz für die Stelle bei der Z.___ bemüht haben soll, wurde von ihm beweismässig ebenfalls nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. etwa MEDAS-Gutachten S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden weiterhin regelmässige Nebenerwerbseinkünfte erzielt hätte. Der Umstand, dass er bis Ende Juni 2011 während rund 16 Jahren eine r Nebenerwerbstätigkeit nachging , vermag für sich alleine nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin den Nebenerwerb bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten ab 25. September 2013 in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, sondern aufgrund der residualen Rückenbe schwerden eine Leistungsminderung von zirka 10 % hinzunehmen hat (vgl. E. 5.5 hiervor) . Die Sachverständigen äusserten sich zwar nicht a usdrücklich dazu, ob sich diese Beurteilung auf ein norm ales Vollpensum von ungefähr 40 Stunden bezieht oder auch auf die vom Beschwerdeführer vorher ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit von rund 25
% erstreckt . Jedoch war ihnen bekannt, dass er einen Nebenerwerb in diesem Umfang ausübte (vgl. Gutachten S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen kann die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tä tigkeit ein gleiches überdurchschnittliches Pensum auch weiterhin zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007
vom 1 8. Februar 2008 E. 2.4 betreffend 150 % eines Normalpensums). Insofern müsste die Ne benerwerbstätigkeit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2) entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt werden . 6.3.4
Dementsprechend präsentiert sich der Einkommensvergleich für das Jahr 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes per 25. September 2013) wie folgt:
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Jahr 2011) als Gruppenführer Tiefbau bei der Y.___ ein Ein kommen von Fr. 84‘736.-- (Urk. 10/11/1, Urk. 10 /15/12-13). Unter Berücksich tigung der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volks wirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich für das massgebende Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 86‘024.-- (Fr. 84‘736.-- : 2171 [Index 2011] x 2204 [Index 2013]). Entgegen der Auffassung de r Beschwerde gegnerin besteht kein Anlass, auf den Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2011 abzu stellen.
Da der Beschwerdeführer keine ih m zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabel lenlöhne her anzuziehen (vgl. E. 2. 3.3
hiervor). Dabei erweist es sich als sachgerecht, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im privaten Sektor von monatlich Fr. 4' 901 .-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer ) abzustellen, wie dies auch die Beschwer degegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 6 ) und was beschwerdeweise nicht moniert wurde. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. vorste hend) ergibt sich für das massgebende Jahr 201 3 ein Betrag von Fr. 62‘851.45 ( Fr. 4' 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 [Index 2010] x 2 2 04 [Index 2011]) bei ei nem Vollzeitpensum und von Fr. 56‘566.30 bei einer Leistungsfähigkeit von 90 % . Die Beschwerdegegnerin gewährte v erfügung sweise einen Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 6), sprach sich dann aber im vorliegenden Verfahren (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2) für einen solchen von lediglich 10 % aus. Dabei wies sie zutreffend da rauf hin, dass hier unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kein Abzug gerechtfer tigt ist, weil die 90%ige Leistungsfähigkeit vollschichtig umsetzbar ist. Der Um stand, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich leicht bis vereinzelt mit telschwere Arbeit angewiesen ist (vgl. E. 5.1 hiervor ), vermag für sich allein e auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein en Abzug zu begründen , weil der Tab ellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 und 8C_710/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.2). Ins Gewicht fällt einzig, dass das Leistungsspektrum anderweitige qualita tive Einschränkungen erfährt . D iesem Aspekt ist mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, womit sich das Invalideneinkom men auf Fr. 50‘909.65 reduziert . Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘024.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr.
35‘114.35
entspre chend einem Invaliditätsgrad von 41 %
(zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 (Verbesserung per 25. S eptember 2013 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsr ente
zu . 7.
Damit
erweist sich der
Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin
( Verfügung en vom 22. September und 6. November 2014 , Urk. 2 und Urk. 13/1-2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend de ssen Ausgang de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 X.___ , gebore n 1961, verheiratet und Vater einer Tochter (Jahr gang 1987), verrichtete ab 2. August 2006 ein Vollzeitpensum als Grup penführer Tiefbau bei der Y.___ (Urk. 10/15) und hatte daneben im Reinigungsdienst der Z.___ eine Teilzeitanstellung inne, wel che ihm per 30. Juni 2011 infolge Reorganisation gekündigt wurde (Urk. 10/17). Nachdem er ab 19. Januar 2012 wegen eines Wirbelsäulenleidens krankge schrieben war (Urk. 10/13/2-4), meldete er sich am 9. Juli 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie
bei der MEDAS A.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , welches am 28. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 10/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/53, Urk. 10/55, Urk. 10/64) beschloss die IV-Stelle am 15. August 2014 (Urk. 10/68) gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 100 % respektive 48 % die Zusprache
eine r vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristeten ganzen Rente
und einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014. Die entsprechenden Verfügungen ergingen am
22. September und
6. November 201
E. 1.1 Zunächst zu prüfen ist die Frage des Streit- und Anfechtungsgegenstandes im vorliegenden Verfahren.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin beschloss am 15. August 2014 (Urk. 10/68) die Zuspra che
eine r vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristeten ganzen Rente und einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014. Eine erste V erfügung erging am 22. September 2014 (Urk. 2) , wobei im Dispositiv des „ Verfügungsteils 2 “
über den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Januar 2013 – Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 und einer un befristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014 – entschieden wurde (S. 7). Im ersten V erfügungsteil wurde n
die Ausrichtung der monatlichen Rentenbetreffnisse ab 1. September 2014 geregelt (S. 1) und h insichtlich der rückwirkenden Leistun gen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 unter Hinweis auf das noch laufende Verfahren betreffend Verrechnungsansprüche (zwei) separate Verfügung en in Aussicht
gestellt (S. 2). Diese ergingen a m
6. November 2014 (Urk. 13/1-2 ) .
N och vor deren Erlass ,
am 22. Oktober 2014, erhob der Beschwer deführer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2)
und beantragte, in deren Abänderung
sei ihm ab 1.
Januar 2014 weiter hin eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe R ente zu gewähren .
D ie beiden – je mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen – Verfügungen vom
6. November 2014
(Urk. 13/1-2)
blieben unangefochten , weshalb fraglich ist, ob diese in Rechtskraft erwachsen sind .
E. 1.3 Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, her auf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse ( zum Beispiel aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums ange ordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts (BGE 131 V 164 E. 2.3.2).
Das Bundesgericht hat sich im letztgenannten Entscheid weiter mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine allfällige zweite oder wei tere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich auseinander liegen. Dazu hat es erwogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwir kende Festlegung des Invaliditäts grades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dar gelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorge nommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzu folge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE
131 V 16
E. 1.4 Obwohl im Falle des Beschwerdeführers die Zuspr ache der Invalidenrente und deren Anpassung nicht in zwei Verfügungen gleichen Datums ange ordnet wurde , kann für die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit die vorgenannte Rechtsprechung in analoger Weise herangezogen werden. So ist es auch im vorliegenden Verfahren in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irr elevant, ob die Auszahlungsmodalität en
der Invalidenrente n in einer oder mehreren Verfügungen eröffnet w u rd en . Es gelten de mnach die Grundsätze ge mäss BGE 125 V 413 und ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin sicht festzuhalten, dass die vorliegende Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2013 als einheitliches Re chtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen ist. Dies gilt umso mehr, als sich am Verfügungsinhalt nichts ändert, wenn die Auszahlungsmodalität en in mehreren Verfügungen eröffnet werden und zwischenzeitlich auch keine Revisionsgründe festgestellt wurden. Es wurde vielmehr für den gesamten Zeitraum – gestützt auf einen einheitlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 (Urk. 10/68) – über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2013 entschieden. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis einge schränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2013 überprüft werden darf. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.5
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigk eit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbs fähig keit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts gra des eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderli che Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete und/oder abge stufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Abstu fung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe strit ten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung oder Herabsetzung
der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 19. Januar 2012 fest und hielt gestützt auf das von ihr eingeholte MEDAS-Gut achten vom 28. Februar 2014 dafür, dass nach Ablauf des Wartejahres bis zum 24. September 2013 für jegliche berufliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe . Ab 25. September 2013 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit körperlich leichter und wechselnder Belastung zu 90 % zumutbar gewesen. Demzufolge stehe ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 48 % vom 1. Januar bis 31. De - zember 2013 (Verbesserung per 25. September 2013 zuzüglich drei Mo nate) eine befristete ganze Rente und ab 1. Januar 2014 eine unbefristete Vier telsrente zu (Urk. 2, Urk. 9). 3.2
Der Beschwerdeführer rügte
zunächst in Bezug auf die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin die Ausserachtlassung des als Raumpfleger erzielten Nebenerwerbs und machte geltend, selbst wenn nur ein Drittel davon berück sichtigt werde, ergebe sich bei im Übrigen unveränderten Faktoren ein Invali ditätsgrad von klar über 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ab
1. Januar 2014 (Urk. 1 Ziff. 4 f. ). Überdies beruhe die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin auf unzureichenden medizinischen Grundlagen. Insbesondere erweise sich das Gutachten der MEDAS A.___ vom 28. Februar 2014 in verschiedener Hinsicht als ungenügend (Ziff. 6 ; vgl. auch Urk.
E. 4 E. 2.3.4).
E. 4.1 hiervor ) die beid seitige Coxarthrose ausdrücklich als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erwähnt worden sei , wogegen das MEDAS-Gutachten dieser Erkran kung keine weitere Bedeutung beimessen wolle (Urk. 1 Ziff. 6e) . Auch dieses Argument verfängt nicht, konnte doch der orthopädische MEDAS-Gutachter
keine Klinik für die ihm anamnestisch bekannte Coxarthrose erheben (Gutach te n S. 26 unten). Auch den übrigen medizinischen Akten lässt sich nicht ent nehmen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Beurteilungszeitraum über Hüftb eschwerden geklagte hätte. Soweit beschwerdeweise eine Überlage rung der postulierten limitierenden Hüftproblematik durch die Rückenschmer zen und die Folgen der Hirnblutung in Betracht gezogen wird, ist diese Dar stellung beweismässig nicht durch einen
(fach-)ärztlichen Bericht untermauert .
E. 4.2 Anlässlich der Sprechstunden vom 9. und 18. Oktober 2012 (Urk. 10/18/4, Urk. 10/22/7) diagnostizierte Dr. C.___ unter Bezugnahme auf die Bildgebung vom 2. Oktober 2012 (Funktionsmyelographie und Myelo -CT) eine Reststenose L2/3 zentral mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L2-S 1. Er berichtete von einer Einschränkung der Gehfähigkeit auf etwa 15-20 Minuten mit ausstrahlenden Schmerzen vor allem im rechten Bein, teilweise aber auch im linken Bein, und erachtete die Indikation für einen erneuten operativen Ein griff am Rücken als gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er weiterhin mit 100 % (Urk. 10/18/ 4 ). 4 .3
Am 31. Oktober 2012 nahm Dr. C.___ eine mikrochirurgische Dekompression L1/2/3 vor ( Operationsbericht vom selben Datum , Urk. 10/22/8). Nach einem initial unkomplizierten Verlauf kam es zu zunehmenden Kopfschmerzen. In der notfallmässigen CT-radiologischen Diagnostik des Schädels zeigte sich am 3. November 2012 eine intraparenchymatöse Blutung cerebellär mit infraten torieller
Tonsillenhernierung ins Foramen
magnum bei zunehmender Desorien tiertheit und Abnahme des Glasgow Coma Score ( GCS ) auf 8, worauf nach Intu bation des Beschwerdeführers und invasiver Kreislaufüberwachung eine not fallmässige Verlegung in das D.___ via Schockraum erfolgte (Austrittsbericht des B.___ vom 3. November 2012 , Urk. 10/22/5-6) .
E. 4.4 Die im Rahmen der Hospitalisation vom 3. bis 26. November 2012 mit dem Be schwerdeführer befassten Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des D.___ diagnos tizierten in dem am 10. Dezember 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen Bericht (Urk. 10/24) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Klein hirnblutung in beiden Hemisphären mit beginnendem Hydroceph alus
okklu sivus bei Liquorleck und Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L1/2/3 bei lumbaler Spinalkanalstenose L2/3 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mau rer bis 31. Dezember 2012 unter Hinweis auf bestehende Einschränkungen in Form von Doppelbildern und einer Gangataxie, wobei eine ambulante Physio- und Ergotherapie vielversprechend sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.8). Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9).
E. 4.5 Vom 26. November bis 21. Dezember 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in der E.___
auf, wo sich gemäss Bericht vom
4. Januar 2013 (Urk . 10/26) zu Begin n leicht unterdurchschnittli che Leistungen im Bereich des Gedächtnisses und eine Einschränkung der kog nitiven Belastbarkeit zeigten. Die Ärzte führten aus, nach kurzer Zeit habe sich der Beschwerdeführer soweit erholt, dass sich bei den neuropsychologischen Abklärungen keine Auffälligkeiten mehr gezeigt hätten. Das Hauptproblem habe für ihn von Beginn an in der Einschränkung der Sehkraft (Doppelbilder) gele gen. Die logopädische Abklärung sei im Wesentlichen unauffällig geblieben (S. 3 f.). Auf eigenen Wunsch und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat habe der Beschwerdeführer die Klinik am 21. Dezember 2012 verlassen (S. 2 oben und S. 4 Mitte). Als aktuelle Probleme bei Austritt nannten die Ärzte eine Gangunsicherheit und Schwindel (mit Rollator mobil), Doppelbilder beidseits und eine Visuseinschränkung (ab 50 Zentimeter ), leichte lumbale Rücken schmerzen ( regredient ) und eine depressive Stimmungslage (S. 1 unten). Sie empfahlen eine weiterführende ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit, des Gleichgewichts und der allgemeinen Dekonditionierung und befanden, die angestammte berufliche Tätigkeit als Maurer sei aktuell nicht zu mutbar (schwere Tätigkeit, Sturzgefahr; S. 2). Bei gutem klinischem Verlauf sei eine Neuevaluation der beruflichen Eingliederung in zirka drei bis vier Monaten empfehlenswert (S. 4).
E. 4.6.1 Der zuständige Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des D.___
führte im Bericht vom 27 . Februar 2013 (Urk. 10/35/3-4) betreffend die Kontrolluntersuchung vom selben Datum aus, klinisch-neurologisch zeige sich ein breitbasiges Gang bild mit ungerichteter Fallneigung im Seiltänzer- oder Blindgang. Es bestehe nur noch eine leichte Dysmetrie im Finger-Nase versuch (FNV). Eine Dysarthrie sei nicht feststellbar. Bücken sei bis zu einem Fingerbodenabstand (FBA) von acht Zentimetern möglich . Der Rückenschmerz sei eher gering. Lumbal bestün den reizlose Narbenverhältnisse, insbesondere sei kein Hinweis auf eine Flüssig keitskollektion auszumachen. Insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach lebensbedrohlicher Komplikation, wobei eine Fortführung der ambulanten Phy siotherapie sicherlich indiziert sei. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter komme mit dem aktuellen neurologischen Status sicher bis auf weiteres nicht in Frage (S. 2).
E. 4.6.2 hiervor ) wie auch in der neurologischen Begutachtung (Gutachten S. 8 f.) von Schwindel zuständen bei schnellen Körper- und Kopfbewegungen respektive beim raschen Aufstehen aus sitzender Position. Allerdings waren schnelle Kopf bewegungen im Zuge der Begutachtung offensichtlich ohne relevante Auslö sung der Schwindelsymptomatik möglich respektive entsprechende Beeinträch tigungen waren nicht im klinischen Aspekt erkennbar ( Gutachten S. 11 und S. 14). Gegenüber dem neurologischen Gutachter verneinte d er Beschwerdefüh rer sogar ausdrücklich einen Drehschwindel (Gutachten S. 10).
Schliesslich waren r elevante Störungen des Sehvermögens und der Sprechfähig keit im Rahmen der Begutachtung nicht mehr festzustellen ( Gutachten S. 11 und S. 14). Unter Berücksichtigung der Residuen der Kleinhirnblutung erachteten die Sach verständigen der MEDAS A.___ Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem als noch ung ünstig (Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche mit Aufstehen aus gebückter Haltung).
Dass eine weitergehende Einschränkung besteht, lässt sich dem beschwerdeweise aufgelegten Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___
vom
6. Januar 2014 ( vgl. E. 4 .8 hiervor ) nicht entnehmen, zumal sich der zuständige Oberarzt nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Der Umstand, dass er eine Weiterführung der Physiotherapie und eine medikamentöse Behandlung mit einem aus den USA importierten Arzneimittel
anregte, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
E. 4.7 Die Sachverständigen der MEDAS A.___ , welche den Beschwerdeführer am 2., 10., 1 7. und 22. Oktober 2013 in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Innere Medizin untersucht hatte n , stellten im Gutachten vom 28. Februar 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 10/46
S. 19): m it Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Lumbalgie bei Status nach mikrochirurgischer Dekom pres sion L2-S1 am 2 4. Juli 2012 und erneute r Dekompression L1/2/3 am 31. Oktober 2012 - Status nach uncaler
Herniation und bihemisphärischer
cerebellärer Blu tung am 3. November 2012 wahrscheinlich im Rahmen eines Un terdrucksyndroms bei lumbaler Liquorfistel mit nachfolgender not fallmässiger passagerer Liquordrainage und Verschl u ss der Liquor fis tel ; klinisch initial Stand- und Gangataxie, Dysarthrie und Diplopie zwischenzeitlich klinisch weitestgehend restituiert - mit nur noch gering reduzierter Gleichgewichtsfunktion / Gang unsicher heit o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach unklarer Knie-OP - anamnestisch Coxarthrose beidseits (momentan keine Klinik dafür)
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten d ie Gutachter aus, der Beschwerde führer habe sowohl in der neurologischen als auch in der orthopä dischen Untersuchung berichtet, dass die vormals bestehende lumbo-radikulär anmutende Beschwerdesymptomatik seit der Operation vom 31. Oktober 2012 remittiert sei und lediglich noch ein lumbaler Schmerz bestehe, wobei er eige nen Angaben zufolge seit zirka April 2013 keine Schmerzmedikation mehr be nötige. Auffällig seien gewisse Diskrepanzen in d e n Verhaltensweisen des Be schwerdeführers. Einerseits habe er im Rahmen de r orthopädischen Begutach tung angegeben, dass es ihm schlecht gehe und er nicht mehr gerade laufen könne. Andererseits sei in der neurochirurgischen Untersuchung im D.___ vom 25. September 2013 ( vgl. E. 4.6 .2 hiervor ) wie auch in der aktuellen neurologi schen Begutachtung keine relevante Gangstörung mehr nachweisbar gewesen. Allenfalls möge dies bei längerer Gehstrecke mit Ermüdung in geringerem Um fang möglich sein. Immerhin gebe der Beschwerdeführer selbst an, zirka 500 Meter gehen zu können. Diskrepant erscheine auch die Angabe zu seinen Rückenschmerzen gegenüber der Tatsache, dass er keine Schmerzmedikamente benötige ( vgl. Gutachten
S. 9 , S. 21,
S. 29 und S. 35 ) , relativ gut sitzen könne und der Lasègue übereinstimmend mit den übrigen Akten beidseits unauffällig sei. Das Ausdrucksverhalten in der neurologischen und orthopädischen Untersu chung sei auffallend unterschiedlich gewesen. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe er verneint, deprimiert oder traurig zu sein; er könne sich freuen und interessieren. Auch habe er kognitive Störungen oder Müdigkeit im Rah men de r neurologischen Begutachtung verneint (S. 17 f.).
Im Weiteren führten die Gutachter aus, i n interdisziplinärer Zusammenschau sei bezüglich des Rückenleidens ein überwiegend gutes Operationsergebnis anzu nehmen mit Restitution der vormals noch bestehenden radikulär anmutenden Beinschmerzen, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt werde. Bezüglich der noch angegebenen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen sei eine leichte Schmerzsymptomatik respektive eine reduzierte Rückenbelastbarkeit zu bestätigen. Hinsichtlich der zentralen neurologischen Komplikation der kleine ren Herniation und bihemisphärischen Kleinhirnblutung sei jedoch eine weitge hende Restitution der vormals bestehenden neurologischen Störungen eingetre ten. Die Diplopie, kognitiven Störungen und initiale Dysarthrie seien komplett remittiert. In geringem Umfang sei nur noch eine belastungs- und müdigkeits abhängige geringe Gangunsicherheit plausibel, deren Ausprägung jedoch gerin ger erscheine als teilweise anlässlich der Begutachtung behauptet. Es liege je doch zumindest gegenwärtig noch eine leicht geminderte Gleichgewichtsfunk tion beim Gehen vor.
Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen mit Rele vanz. Tätigke iten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem seien vorläufig noch ungünsti g, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten so wie solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Haltung noch gemieden wer den sollten. Hinsichtlich der reduzierten Rückenbelastbarkeit seien nur körper lich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Posi tion sinnvoll, dies unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, län gerem vorgeneigtem Stehen sowie Tätigkeiten in gebeugter oder am Boden kau ernder Haltung. Ungeeignet seien derzeit auch noch Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken über 500 Meter .
D as Arbeitsprofil der angestammten Tätigkeit auf dem Bau sei insbesondere hinsichtlich Rückenbelastbarkeit und Anforderung an das Gleichgewichtssystem bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten als nicht mehr geeignet anzusehen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv ab Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2012 und prognostisch w ahrscheinlich auch langfristig . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer dagegen ab 25. September 2013 (neurochirurgischer Bericht des D.___ ) ganztägig zumutbar mit allenfalls sehr geringer Leistungsminderung um zirka 10 % aufgrund der residualen Rückenbeschwerden (S. 18; vgl. auch S. 19 f. ).
E. 4.8 Der zuständige Oberarzt des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___ stellte im beschwerdeweise aufgelegten Be richt vom 6. Januar 2014 (Urk. 3/2) folgende Diagnosen: - Status nach zerebellärer Blutung im Bereich beider Hemisphären sowie partiell auch im Vermis am 2. November 2012 - Status nach Dekompression einer lumbalen Spinalkanalstenose am 31. Oktober 2012
Er hielt fest, anamnestisch bestünden nebst den bekannten lumbalen Rücken schmerzen ein belastungsabhängiger attackenhafter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit beim Gehen. Während sich kl inisch ein cerebelläres Ausfall syndrom mit Stand- und Gangataxie, eine Okulomotorikstörung ( Blickrich tungsnystagmus ) und eine diskrete Dysarthrie zeigten, sei in den apparativ-ves tibulären Testungen bis auf eine mögliche leichte peripher-vestibuläre Unter funktion des posterioren Bogenganges rechts ein blander Befund festgestellt worden. Im Functional
Gait Assessment ( FGA ) fänden sich Wer te unterhalb der Norm, was eine Physiotherapie (Gleichgewichtstraining) nahelege. Der Be schwerdeführer sehe aber keinen Bedarf, da er zuletzt nicht mehr davon profi t iert habe. Als mögliche medikamentöse symptomatische Massnahme bei Klein hirnfunktionsstörung werde ein Therapieversuch mit Chlorzoxazone empfohlen. Dieses Medikament sei in der Schweiz nach erfolgter Zulassung zur Behandlung von Muskelkrämpfen und -verspannungen wegen fehlender Nachfrage w ieder vom Markt genommen worden und werde durch die F.___ aus den USA importiert (vgl. Kostengutsprachegesuch
an den Krankenversiche rer vom selben Datum , Urk. 3/3).
E. 4.9 hiervor ) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der die Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bildenden Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) zuge nommen hat, ist für die Anspruchsberechtigung im Verf ügungszeitpunkt nicht relevant. Denn e ine anspruchsbeeinflussende Änderung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( vgl. E. 2.6 hiervor ). Insofern hätte sich eine allenfalls im Juli 2014 (Bericht von Dr. G.___ ) eingetretene Verschlechterung frühestens ab Oktober 2014 auf den Rentenanspruch auswirken können , was nach dem Gesagten ausser Acht zu bleiben hat.
E. 5 Stunden (S. 32) kei ne Probleme. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass sich der Beschwer deführer eigenen Angaben zufolge daheim regelmässig am Computer mit S ur fen, S pielen und A rbeiten ( G utachten S. 10, S. 22 und S. 29) beschäftigt . Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil sieht denn auch wechsel belastende Tätigkeit vor.
Von Seiten der radikulären Symptomatik war nach der zweiten Operation eine Remission zu verzeichnen, welche auch zum Zeitpunkt der Begutachtung noch anhielt ( Gutachten S. 9, S. 21 und S. 27). Ob mit Blick auf das vom Hausarzt am
4. Juli 2014 beschriebene Wiedera uftreten des Radikulärsyndroms
und die LWS-Bildgebung vom 20. Oktober 2014 ( vgl. E.
E. 5.1 hiervor ), vermag für sich allein e auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein en Abzug zu begründen , weil der Tab ellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 und 8C_710/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.2). Ins Gewicht fällt einzig, dass das Leistungsspektrum anderweitige qualita tive Einschränkungen erfährt . D iesem Aspekt ist mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, womit sich das Invalideneinkom men auf Fr. 50‘909.65 reduziert . Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘024.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr.
35‘114.35
entspre chend einem Invaliditätsgrad von 41 %
(zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 (Verbesserung per 25. S eptember 2013 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsr ente
zu . 7.
Damit
erweist sich der
Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin
( Verfügung en vom 22. September und 6. November 2014 , Urk. 2 und Urk. 13/1-2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend de ssen Ausgang de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter
E. 5.2 Der Rüge des Beschwerdeführers, die Problematik der ständig bestehenden und die Möglichkeit längeren Gehens und Sitzens einschränkenden Rückenbe schwerden sei im MEDAS-Gutachten stark verharmlost worden (Urk. 1 Ziff. 6b), ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständigen eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens feststellten und diese in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils einfliessen liessen. Sie veranschlagten die zumutbare Gehstrecke auf 500 Meter, was den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung entspricht (vgl. Gutach ten S. 9 und S. 27; vgl. auch S. 21 : 30 Minuten gemäss orthopädischen Teilgut achten ). Dass er – entsprechend seiner Schilderung gegenüber dem internisti schen Gutachter – nur wenige Meter unter Zuhilfenahme von zwei Stöcken ge hen können soll (S. 34 ), ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und steht auch im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er regel mässig Spaziergänge unternimmt (Gutachten S. 10, S. 22 und S. 29).
Auch d ie maximal mögliche Sitzdauer wurde vom Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Sachverständigen unterschiedlich mit ein bis zwei Stunden (Gut achten S. 9 und S. 21) einerseits und lediglich einer halben Stunde (S. 27) an dererseits beziffert. Im Rahmen der Begutachtung bereitete ihm indes eine Sitz dauer von 1, 75 Stunden (S. 11), einer Stunde (S. 23) und 1,
E. 5.3 Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die MEDAS-Gutachter hätten die Folgen der im Anschluss an die zweite Rücken operation vom 31. Oktober 2012 erlittenen Hirnblutung nicht gebührend be rücksichtigt, mithin der persistierenden erheblichen Gangunsicherheit, dem sporadisch auftretenden Drehschwindel, den Sehstörungen und Störungen der Sprechfähigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen (Urk. 1 Ziff. 6c +d). An lässlich der neurologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass nur noch geringe Gangunsicherheiten im Sinne eines leicht schwankenden Ganges zu beiden Seiten insb esondere bei Dunkelheit und auf unebenem Ge lände bestünden (G utachten S. 10). Der Facharzt
befundete ein insgesamt flüssi ges, harmonisch sequenziertes Gangbild ohne erkennbare Beeinträchtigung im Abrollverhalten der Füsse beidseits; insgesamt erscheine das Gangbild nicht re levant ataktisch und nicht erk ennbar relevant verbreitert (S. 12). Dies e Ein schätzung steht im Einklang mit de m
Bericht der Klinik für Neurochirurgie des
D.___ vom 25. September 2013, wo abgesehen von erschwerten Gangproben (Strich- und Blindgang) ebenfalls ein unauffälliges Gangbild festgestellt worden war ( vgl. E.
E. 5.4 Einen weiteren Widerspruch erblickte der Beschwerdeführer darin , dass im Be richt des B.___ vom
8. August 2012 ( vgl. E.
E. 5.5 Zusammenfassend ergeben
sich anhand der Akten keine konkreten Indizien , welch e gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS- Gutachtens vom 28. Februar 2014 sprechen würden.
P raxisgemäss ist deshalb auf dieses abzustellen (vgl. E. 2.5 hiervor) . Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer – nach vorangegangener voller Arbeitsunfähigkeit für jegliche beruflichen Tätigkeiten ab 19. Januar 2012 – ab 25. September 2013 in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eine Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit von 90 % aufweist , welche im Rahmen eines vollschichtigen Einsatzes bei um 10 % reduziertem Rendement umsetzbar ist .
E. 5.6 Von m edizinische n Weiterungen , namentlich dem vom Beschwerdeführer bean tragt en Beizug von Berichten des D.___
beziehungsweise der (subsidiären) Ein holung eines zusätzlichen Gutachtens durch das hiesige Gericht (Urk. 1 Ziff. 6d + f), sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb in ant izipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist.
E. 6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken.
E. 6.2 Nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2013 war der Beschwerdeführer zu nächst auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusteht .
E. 6.3.1 Für die Zeit ab Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung am 25. September 2013 ermittelte die Beschwerdegegnerin – anhand eines für das Jahr 2014 vor genommenen Einkommensvergleichs (Urk. 10/65, Urk. 2 S. 7) – einen Invalidi tätsgrad von 48 %. Dabei stellte sie ein gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ( vgl. E. 2.3.3 hiervor ) auf Fr. 45‘554.85 veranschlagtes Invalideneinkommen einem Validen lohn von Fr. 86‘874.90 gegenüber, zu dessen Bemessung sie an den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 (vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto [IK] vom 2. August 2012 , Urk. 10/11/4) als Gruppenführer Tiefbau bei der Y.___ erzielten Durchschnittsverdienst anknüpfte. Ein zusätzliches Einkommen aus einem Nebenerwerb im Reinigungsbereich berück sichtigte die Beschwerdegegnerin nicht, da der Beschwerdeführer die Nebenbe schäftigung als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ per Ende Juni 2011 aufgrund einer Reorganisation im Betrieb verloren habe und keine Hinweise vorlägen, dass er sich im darauffolgenden halben Jahr bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (19. Januar 2012) um einen neuen Nebenerwerb bemüht habe (Urk. 2 S. 6 unten).
E. 6.3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe aus gesundheitlichen Grün den nicht mit letzter Konsequenz sofort einen Ersatz für die gekündigte Stelle bei der Z.___ gesucht, sondern sich eine gewisse Erholungszeit gönnen wollen. Zudem würden solche Anstellungen nicht auf öffentliche Aus schreibung und schriftliche Bewerbung hin vermittelt, sonder n durch Mund-zu-Mund- Propaganda . Solche Suchbemühungen habe er denn auch bereits im Jahr 2011 unternommen, damals aber noch ohne Erfolg. Er habe jedoch während zwanzig Jahren seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei guter Gesundheit unter Beweis gestellt, weshalb es nicht darauf ankommen könne, ob er unmit telbar vor Beginn der entscheidenden Arbeitsunfähigkeit auch noch eine ent sprechende Stelle bekleidet habe oder nicht. Ausser seiner gesundheitlichen Be einträchtigung habe er keinen Grund gehabt, in Zu kunft kürzer zu treten (Urk. 1 Ziff. 4 f.).
E. 6.3.3 Gemäss IK- Auszug vom 2. August 2012 (Urk. 10/11) war der Beschwerdeführer ab August 1995 nebenerwerblich in der Reinigungsbra n che tätig, zuletzt ab 1. Februar 2000 in einem Pensum von zehn Stunden pro Woche respektive zwei Stunden pro Tag bei der Z.___ , welche das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2011 (letzter Arbeitstag: 25. Mai 2011) infolge Reorganisation auflöste (Arbeitgeberbericht vom 23. September 2012, Urk. 10/1
E. 6.3.4 Dementsprechend präsentiert sich der Einkommensvergleich für das Jahr 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes per 25. September 2013) wie folgt:
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Jahr 2011) als Gruppenführer Tiefbau bei der Y.___ ein Ein kommen von Fr. 84‘736.-- (Urk. 10/11/1, Urk.
E. 7 ) . Es sind keine kon kreten Bemühungen aktenkundig, aus welchen hervorginge, dass er in den gut sechs Monaten bis zur Krankschreibung per 19. Januar 2012 ernsthaft versucht hätte, wieder eine entsprechende Anstellung zu finden. Namentlich brachte der Beschwerdeführer keine Beweismittel bei, welche seine Darstellung, er habe im Rahmen von Mund-zu-Mund-Propaganda Suchbemühungen unternommen, stützen würden. Davon abgesehen werden Stellenangebote für Reinigungskräfte durchaus regelmässig (auch) auf entsprechenden Portalen in Zeit ungen und im Internet inseriert. Dass er sich aus gesundheitlichen Gründe n nicht mit letzter Konsequenz um einen Ersatz für die Stelle bei der Z.___ bemüht haben soll, wurde von ihm beweismässig ebenfalls nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. etwa MEDAS-Gutachten S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden weiterhin regelmässige Nebenerwerbseinkünfte erzielt hätte. Der Umstand, dass er bis Ende Juni 2011 während rund 16 Jahren eine r Nebenerwerbstätigkeit nachging , vermag für sich alleine nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin den Nebenerwerb bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten ab 25. September 2013 in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, sondern aufgrund der residualen Rückenbe schwerden eine Leistungsminderung von zirka 10 % hinzunehmen hat (vgl. E. 5.5 hiervor) . Die Sachverständigen äusserten sich zwar nicht a usdrücklich dazu, ob sich diese Beurteilung auf ein norm ales Vollpensum von ungefähr 40 Stunden bezieht oder auch auf die vom Beschwerdeführer vorher ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit von rund 25
% erstreckt . Jedoch war ihnen bekannt, dass er einen Nebenerwerb in diesem Umfang ausübte (vgl. Gutachten S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen kann die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tä tigkeit ein gleiches überdurchschnittliches Pensum auch weiterhin zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007
vom 1 8. Februar 2008 E. 2.4 betreffend 150 % eines Normalpensums). Insofern müsste die Ne benerwerbstätigkeit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2) entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt werden .
E. 10 /15/12-13). Unter Berücksich tigung der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volks wirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich für das massgebende Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 86‘024.-- (Fr. 84‘736.-- : 2171 [Index 2011] x 2204 [Index 2013]). Entgegen der Auffassung de r Beschwerde gegnerin besteht kein Anlass, auf den Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2011 abzu stellen.
Da der Beschwerdeführer keine ih m zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabel lenlöhne her anzuziehen (vgl. E. 2. 3.3
hiervor). Dabei erweist es sich als sachgerecht, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im privaten Sektor von monatlich Fr. 4' 901 .-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer ) abzustellen, wie dies auch die Beschwer degegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 6 ) und was beschwerdeweise nicht moniert wurde. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. vorste hend) ergibt sich für das massgebende Jahr 201 3 ein Betrag von Fr. 62‘851.45 ( Fr. 4' 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 [Index 2010] x 2 2 04 [Index 2011]) bei ei nem Vollzeitpensum und von Fr. 56‘566.30 bei einer Leistungsfähigkeit von 90 % . Die Beschwerdegegnerin gewährte v erfügung sweise einen Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 6), sprach sich dann aber im vorliegenden Verfahren (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2) für einen solchen von lediglich 10 % aus. Dabei wies sie zutreffend da rauf hin, dass hier unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kein Abzug gerechtfer tigt ist, weil die 90%ige Leistungsfähigkeit vollschichtig umsetzbar ist. Der Um stand, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich leicht bis vereinzelt mit telschwere Arbeit angewiesen ist (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.01094 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom
31. Mai 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , gebore n 1961, verheiratet und Vater einer Tochter (Jahr gang 1987), verrichtete ab 2. August 2006 ein Vollzeitpensum als Grup penführer Tiefbau bei der Y.___ (Urk. 10/15) und hatte daneben im Reinigungsdienst der Z.___ eine Teilzeitanstellung inne, wel che ihm per 30. Juni 2011 infolge Reorganisation gekündigt wurde (Urk. 10/17). Nachdem er ab 19. Januar 2012 wegen eines Wirbelsäulenleidens krankge schrieben war (Urk. 10/13/2-4), meldete er sich am 9. Juli 2012 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Dabei gab sie
bei der MEDAS A.___
ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag , welches am 28. Februar 2014 erstattet wurde (Urk. 10/46). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 10/53, Urk. 10/55, Urk. 10/64) beschloss die IV-Stelle am 15. August 2014 (Urk. 10/68) gestützt auf eine n Invaliditätsgrad von 100 % respektive 48 % die Zusprache
eine r vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristeten ganzen Rente
und einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014. Die entsprechenden Verfügungen ergingen am
22. September und
6. November 201 4 ( Urk . 2 , Urk. 13/1-2) . Zuvor hatte die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 11. März 2013 (Urk. 10/32) den vom Versicherten am 17. Januar 2013 (Urk. 10/27) nach einer am 3. November 2012 erlittenen Hirnblutung geltend gemachten An spruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint. 2.
Gegen die Verfügung vom 22. September 2014
(Urk. 2) erhob X.___ am 22 . Oktober 2014 Beschwerde (Urk. 1), welche er am 23. Oktober 2014 ergänzte ( Urk. 5), und beantragte, in deren Abänderung
sei ihm ab 1.
Januar 2014 weiterhin eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe R ente zu gewähren. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2014 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 1. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11) . Von Amtes wegen wurden die beiden Rentenverfügungen vom
6. November 201 4 (Urk. 13/1-2) beigezogen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zunächst zu prüfen ist die Frage des Streit- und Anfechtungsgegenstandes im vorliegenden Verfahren.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). 1.2
Die Beschwerdegegnerin beschloss am 15. August 2014 (Urk. 10/68) die Zuspra che
eine r vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 befristeten ganzen Rente und einer unbefristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014. Eine erste V erfügung erging am 22. September 2014 (Urk. 2) , wobei im Dispositiv des „ Verfügungsteils 2 “
über den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Januar 2013 – Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 und einer un befristeten Viertelsrente ab 1. Januar 2014 – entschieden wurde (S. 7). Im ersten V erfügungsteil wurde n
die Ausrichtung der monatlichen Rentenbetreffnisse ab 1. September 2014 geregelt (S. 1) und h insichtlich der rückwirkenden Leistun gen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. August 2014 unter Hinweis auf das noch laufende Verfahren betreffend Verrechnungsansprüche (zwei) separate Verfügung en in Aussicht
gestellt (S. 2). Diese ergingen a m
6. November 2014 (Urk. 13/1-2 ) .
N och vor deren Erlass ,
am 22. Oktober 2014, erhob der Beschwer deführer Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2)
und beantragte, in deren Abänderung
sei ihm ab 1.
Januar 2014 weiter hin eine ganze, eventualiter mindestens eine halbe R ente zu gewähren .
D ie beiden – je mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen – Verfügungen vom
6. November 2014
(Urk. 13/1-2)
blieben unangefochten , weshalb fraglich ist, ob diese in Rechtskraft erwachsen sind . 1.3
Nach BGE 125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, her auf- oder herabgesetzt wird. Dies gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtspre chung auch dann, wenn die Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse ( zum Beispiel aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums ange ordnet werden. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet, denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts (BGE 131 V 164 E. 2.3.2).
Das Bundesgericht hat sich im letztgenannten Entscheid weiter mit der Frage auseinandergesetzt, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine allfällige zweite oder wei tere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich auseinander liegen. Dazu hat es erwogen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwir kende Festlegung des Invaliditäts grades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dar gelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorge nommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzu folge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (BGE
131 V 16 4 E.
2.3.3). In an fechtungs
- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rück wirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE
125 V 413 (BGE 131 V 16 4 E. 2.3.4). 1.4
Obwohl im Falle des Beschwerdeführers die Zuspr ache der Invalidenrente und deren Anpassung nicht in zwei Verfügungen gleichen Datums ange ordnet wurde , kann für die Frage der gerichtlichen Überprüfbarkeit die vorgenannte Rechtsprechung in analoger Weise herangezogen werden. So ist es auch im vorliegenden Verfahren in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irr elevant, ob die Auszahlungsmodalität en
der Invalidenrente n in einer oder mehreren Verfügungen eröffnet w u rd en . Es gelten de mnach die Grundsätze ge mäss BGE 125 V 413 und ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hin sicht festzuhalten, dass die vorliegende Rentenzusprache mit Wirkung ab 1. Januar 2013 als einheitliches Re chtsverhältnis im Sinne von BGE 125 V 416 E. 2b zu verstehen ist. Dies gilt umso mehr, als sich am Verfügungsinhalt nichts ändert, wenn die Auszahlungsmodalität en in mehreren Verfügungen eröffnet werden und zwischenzeitlich auch keine Revisionsgründe festgestellt wurden. Es wurde vielmehr für den gesamten Zeitraum – gestützt auf einen einheitlichen Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 (Urk. 10/68) – über den Rentenanspruch ab 1. Januar 2013 entschieden. Damit ist weder eine Teil rechtskraft eingetreten noch ist die richterliche Überprüfungsbefugnis einge schränkt, so dass die Invaliditätsbemessung sowie die Rentenzusprache für die gesamte Zeit ab 1. Januar 2013 überprüft werden darf. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 2.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) um maximal 25 % zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität bezie hungsweise Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben und die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2, 126 V 75 E. 5b/ aa -cc). 2.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.5
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versi cherung strägern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuer kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigk eit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ bb ). 2.6
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbs fähig keit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an genommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter bre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts gra des eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderli che Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinwei sen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete und/oder abge stufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder die Abstu fung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegen standes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbe strit ten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung oder Herabsetzung
der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 131 V 164) . 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 19. Januar 2012 fest und hielt gestützt auf das von ihr eingeholte MEDAS-Gut achten vom 28. Februar 2014 dafür, dass nach Ablauf des Wartejahres bis zum 24. September 2013 für jegliche berufliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen habe . Ab 25. September 2013 sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit körperlich leichter und wechselnder Belastung zu 90 % zumutbar gewesen. Demzufolge stehe ihm gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % beziehungsweise 48 % vom 1. Januar bis 31. De - zember 2013 (Verbesserung per 25. September 2013 zuzüglich drei Mo nate) eine befristete ganze Rente und ab 1. Januar 2014 eine unbefristete Vier telsrente zu (Urk. 2, Urk. 9). 3.2
Der Beschwerdeführer rügte
zunächst in Bezug auf die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin die Ausserachtlassung des als Raumpfleger erzielten Nebenerwerbs und machte geltend, selbst wenn nur ein Drittel davon berück sichtigt werde, ergebe sich bei im Übrigen unveränderten Faktoren ein Invali ditätsgrad von klar über 50 % und damit ein Anspruch auf mindestens eine halbe Rente ab
1. Januar 2014 (Urk. 1 Ziff. 4 f. ). Überdies beruhe die Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin auf unzureichenden medizinischen Grundlagen. Insbesondere erweise sich das Gutachten der MEDAS A.___ vom 28. Februar 2014 in verschiedener Hinsicht als ungenügend (Ziff. 6 ; vgl. auch Urk. 5 ). Entsprechend der Einschätzung d er behandelnden Ärzte sei davon auszugehen, dass keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor liege, weshalb ihm auch ab dem 1. Januar 2014 eine ganze Rente zu gewähren sei (Ziff. 7). Allenfalls seien durch das Gericht weitere medizinische Abklärun gen zu tätigen (Ziff. 6d + f). 4. 4.1
Nach am
19. Januar 2012 erfolgter Krankschreibung (Urk. 10/13/3-4) war der Beschwerdeführer vom 23. Juli bis 8. August 2012 im B.___ hos pitalisiert, wo nebst einer beidseitigen Coxarthrose linksbetont als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Claudicatio
radicularis L5 rechts mit beginnender Claudicatio
spinalis
gestellt und am
24. Juli 2012 durch Dr. med. C.___ , Leiter Orthopädie, mikrochirurgische sublaminäre Dekompressionen der Diskushernien L2/3, L3/4, L4/5, L5/S1 durchgeführt wurde n (Bericht vom 8. August 2012 , Urk. 10/14 S. 1 Ziff. 1.1 und S. 3 Ziff. 1.5 ). Die Ärzte vermerk ten einen protrahierten postoperativen Verlauf aufgrund erneut exazerbierender
Claudicatio
spinalis und vermochten bei Austritt keine Prognose ab zu geben (S. 2 unten). Sie attestierten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % (vorerst) bis sechs Wochen postoperativ (S. 3 Ziff. 1.6). 4.2
Anlässlich der Sprechstunden vom 9. und 18. Oktober 2012 (Urk. 10/18/4, Urk. 10/22/7) diagnostizierte Dr. C.___ unter Bezugnahme auf die Bildgebung vom 2. Oktober 2012 (Funktionsmyelographie und Myelo -CT) eine Reststenose L2/3 zentral mit/bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L2-S 1. Er berichtete von einer Einschränkung der Gehfähigkeit auf etwa 15-20 Minuten mit ausstrahlenden Schmerzen vor allem im rechten Bein, teilweise aber auch im linken Bein, und erachtete die Indikation für einen erneuten operativen Ein griff am Rücken als gegeben. Die Arbeitsunfähigkeit bezifferte er weiterhin mit 100 % (Urk. 10/18/ 4 ). 4 .3
Am 31. Oktober 2012 nahm Dr. C.___ eine mikrochirurgische Dekompression L1/2/3 vor ( Operationsbericht vom selben Datum , Urk. 10/22/8). Nach einem initial unkomplizierten Verlauf kam es zu zunehmenden Kopfschmerzen. In der notfallmässigen CT-radiologischen Diagnostik des Schädels zeigte sich am 3. November 2012 eine intraparenchymatöse Blutung cerebellär mit infraten torieller
Tonsillenhernierung ins Foramen
magnum bei zunehmender Desorien tiertheit und Abnahme des Glasgow Coma Score ( GCS ) auf 8, worauf nach Intu bation des Beschwerdeführers und invasiver Kreislaufüberwachung eine not fallmässige Verlegung in das D.___ via Schockraum erfolgte (Austrittsbericht des B.___ vom 3. November 2012 , Urk. 10/22/5-6) . 4.4
Die im Rahmen der Hospitalisation vom 3. bis 26. November 2012 mit dem Be schwerdeführer befassten Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des D.___ diagnos tizierten in dem am 10. Dezember 2012 bei der Beschwerdegegnerin eingegan genen Bericht (Urk. 10/24) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Klein hirnblutung in beiden Hemisphären mit beginnendem Hydroceph alus
okklu sivus bei Liquorleck und Zustand nach mikrochirurgischer Dekompression L1/2/3 bei lumbaler Spinalkanalstenose L2/3 (S. 1 Ziff. 1.1). Sie bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mau rer bis 31. Dezember 2012 unter Hinweis auf bestehende Einschränkungen in Form von Doppelbildern und einer Gangataxie, wobei eine ambulante Physio- und Ergotherapie vielversprechend sei (S. 2 f. Ziff. 1.6-1.8). Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit könne gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9). 4.5
Vom 26. November bis 21. Dezember 2012 hielt sich der Beschwerdeführer zur neurologischen Rehabilitation in der E.___
auf, wo sich gemäss Bericht vom
4. Januar 2013 (Urk . 10/26) zu Begin n leicht unterdurchschnittli che Leistungen im Bereich des Gedächtnisses und eine Einschränkung der kog nitiven Belastbarkeit zeigten. Die Ärzte führten aus, nach kurzer Zeit habe sich der Beschwerdeführer soweit erholt, dass sich bei den neuropsychologischen Abklärungen keine Auffälligkeiten mehr gezeigt hätten. Das Hauptproblem habe für ihn von Beginn an in der Einschränkung der Sehkraft (Doppelbilder) gele gen. Die logopädische Abklärung sei im Wesentlichen unauffällig geblieben (S. 3 f.). Auf eigenen Wunsch und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat habe der Beschwerdeführer die Klinik am 21. Dezember 2012 verlassen (S. 2 oben und S. 4 Mitte). Als aktuelle Probleme bei Austritt nannten die Ärzte eine Gangunsicherheit und Schwindel (mit Rollator mobil), Doppelbilder beidseits und eine Visuseinschränkung (ab 50 Zentimeter ), leichte lumbale Rücken schmerzen ( regredient ) und eine depressive Stimmungslage (S. 1 unten). Sie empfahlen eine weiterführende ambulante Physiotherapie zur Verbesserung der Belastbarkeit, des Gleichgewichts und der allgemeinen Dekonditionierung und befanden, die angestammte berufliche Tätigkeit als Maurer sei aktuell nicht zu mutbar (schwere Tätigkeit, Sturzgefahr; S. 2). Bei gutem klinischem Verlauf sei eine Neuevaluation der beruflichen Eingliederung in zirka drei bis vier Monaten empfehlenswert (S. 4). 4.6 4.6.1
Der zuständige Oberarzt der Klinik für Neurochirurgie des D.___
führte im Bericht vom 27 . Februar 2013 (Urk. 10/35/3-4) betreffend die Kontrolluntersuchung vom selben Datum aus, klinisch-neurologisch zeige sich ein breitbasiges Gang bild mit ungerichteter Fallneigung im Seiltänzer- oder Blindgang. Es bestehe nur noch eine leichte Dysmetrie im Finger-Nase versuch (FNV). Eine Dysarthrie sei nicht feststellbar. Bücken sei bis zu einem Fingerbodenabstand (FBA) von acht Zentimetern möglich . Der Rückenschmerz sei eher gering. Lumbal bestün den reizlose Narbenverhältnisse, insbesondere sei kein Hinweis auf eine Flüssig keitskollektion auszumachen. Insgesamt zeige sich ein erfreulicher Verlauf nach lebensbedrohlicher Komplikation, wobei eine Fortführung der ambulanten Phy siotherapie sicherlich indiziert sei. Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter komme mit dem aktuellen neurologischen Status sicher bis auf weiteres nicht in Frage (S. 2). 4.6.2
I n de m von den Gutachtern der MEDAS A.___
beigezogenen
Verlaufsb ericht der Klinik für Neurochirurgie des D.___
vom
25. September 2013 (Urk. 10/46/8) wurde festgehalten , der Beschwerdeführer habe
im Rahmen der jüngsten Kon trolluntersuchung über Schwindelgefühle bei Kopfdrehung oder beim Aufstehen a us sitzender Position berichtet . Neue Schmerzzustände, sensomotorische Defi zite oder Anhaltspunkte für einen erhöhten Hirndruck seien nicht aufgetreten. Im Untersuchungsbefund zeige sich ein allseits orientierter, adäquat freundli cher und kooperativer Patient ohne Anhalt für mot orische oder sensible Defi zite. D er Finger-Naseversuch sei beidseits durchführbar .
Das
Gangbild sei un auffällig , einzig Strich- und Blindgang seien nicht möglich . Auch der Tretver such und die Okulomotorik zeigten keine Auffälligkeiten. Laut Angabe des Be schwerdeführers bestünden Schwindelgefühle b ei schnellen Kopfbewegungen beziehungsweise beim Aufstehen aus sitzender Position . Die anamnestisch an gegebene persistierende Schwindelsymptomatik werde
– so der zuständige Oberarzt – als möglicher Residualzustand nach stattgehabter beidseitiger
Klein hirnblutung interpretiert .
4.7
Die Sachverständigen der MEDAS A.___ , welche den Beschwerdeführer am 2., 10., 1 7. und 22. Oktober 2013 in den Disziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neu rologie und Innere Medizin untersucht hatte n , stellten im Gutachten vom 28. Februar 2014 folgende Diagnosen ( Urk. 10/46
S. 19): m it Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - c hronische Lumbalgie bei Status nach mikrochirurgischer Dekom pres sion L2-S1 am 2 4. Juli 2012 und erneute r Dekompression L1/2/3 am 31. Oktober 2012 - Status nach uncaler
Herniation und bihemisphärischer
cerebellärer Blu tung am 3. November 2012 wahrscheinlich im Rahmen eines Un terdrucksyndroms bei lumbaler Liquorfistel mit nachfolgender not fallmässiger passagerer Liquordrainage und Verschl u ss der Liquor fis tel ; klinisch initial Stand- und Gangataxie, Dysarthrie und Diplopie zwischenzeitlich klinisch weitestgehend restituiert - mit nur noch gering reduzierter Gleichgewichtsfunktion / Gang unsicher heit o hne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: - Status nach unklarer Knie-OP - anamnestisch Coxarthrose beidseits (momentan keine Klinik dafür)
In ihrer interdisziplinären Beurteilung führten d ie Gutachter aus, der Beschwerde führer habe sowohl in der neurologischen als auch in der orthopä dischen Untersuchung berichtet, dass die vormals bestehende lumbo-radikulär anmutende Beschwerdesymptomatik seit der Operation vom 31. Oktober 2012 remittiert sei und lediglich noch ein lumbaler Schmerz bestehe, wobei er eige nen Angaben zufolge seit zirka April 2013 keine Schmerzmedikation mehr be nötige. Auffällig seien gewisse Diskrepanzen in d e n Verhaltensweisen des Be schwerdeführers. Einerseits habe er im Rahmen de r orthopädischen Begutach tung angegeben, dass es ihm schlecht gehe und er nicht mehr gerade laufen könne. Andererseits sei in der neurochirurgischen Untersuchung im D.___ vom 25. September 2013 ( vgl. E. 4.6 .2 hiervor ) wie auch in der aktuellen neurologi schen Begutachtung keine relevante Gangstörung mehr nachweisbar gewesen. Allenfalls möge dies bei längerer Gehstrecke mit Ermüdung in geringerem Um fang möglich sein. Immerhin gebe der Beschwerdeführer selbst an, zirka 500 Meter gehen zu können. Diskrepant erscheine auch die Angabe zu seinen Rückenschmerzen gegenüber der Tatsache, dass er keine Schmerzmedikamente benötige ( vgl. Gutachten
S. 9 , S. 21,
S. 29 und S. 35 ) , relativ gut sitzen könne und der Lasègue übereinstimmend mit den übrigen Akten beidseits unauffällig sei. Das Ausdrucksverhalten in der neurologischen und orthopädischen Untersu chung sei auffallend unterschiedlich gewesen. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe er verneint, deprimiert oder traurig zu sein; er könne sich freuen und interessieren. Auch habe er kognitive Störungen oder Müdigkeit im Rah men de r neurologischen Begutachtung verneint (S. 17 f.).
Im Weiteren führten die Gutachter aus, i n interdisziplinärer Zusammenschau sei bezüglich des Rückenleidens ein überwiegend gutes Operationsergebnis anzu nehmen mit Restitution der vormals noch bestehenden radikulär anmutenden Beinschmerzen, was vom Beschwerdeführer auch bestätigt werde. Bezüglich der noch angegebenen belastungsabhängigen lumbalen Rückenschmerzen sei eine leichte Schmerzsymptomatik respektive eine reduzierte Rückenbelastbarkeit zu bestätigen. Hinsichtlich der zentralen neurologischen Komplikation der kleine ren Herniation und bihemisphärischen Kleinhirnblutung sei jedoch eine weitge hende Restitution der vormals bestehenden neurologischen Störungen eingetre ten. Die Diplopie, kognitiven Störungen und initiale Dysarthrie seien komplett remittiert. In geringem Umfang sei nur noch eine belastungs- und müdigkeits abhängige geringe Gangunsicherheit plausibel, deren Ausprägung jedoch gerin ger erscheine als teilweise anlässlich der Begutachtung behauptet. Es liege je doch zumindest gegenwärtig noch eine leicht geminderte Gleichgewichtsfunk tion beim Gehen vor.
Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergäben sich keine zusätzlichen Diagnosen respektive Funktionseinschränkungen mit Rele vanz. Tätigke iten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem seien vorläufig noch ungünsti g, weshalb Arbeiten auf Leitern und Gerüsten so wie solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Haltung noch gemieden wer den sollten. Hinsichtlich der reduzierten Rückenbelastbarkeit seien nur körper lich leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender Posi tion sinnvoll, dies unter Vermeidung von Wirbelsäulenzwangshaltungen, län gerem vorgeneigtem Stehen sowie Tätigkeiten in gebeugter oder am Boden kau ernder Haltung. Ungeeignet seien derzeit auch noch Tätigkeiten mit längeren Gehstrecken über 500 Meter .
D as Arbeitsprofil der angestammten Tätigkeit auf dem Bau sei insbesondere hinsichtlich Rückenbelastbarkeit und Anforderung an das Gleichgewichtssystem bei Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten als nicht mehr geeignet anzusehen. Diese Einschätzung gelte retrospektiv ab Attestierung der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2012 und prognostisch w ahrscheinlich auch langfristig . Eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer dagegen ab 25. September 2013 (neurochirurgischer Bericht des D.___ ) ganztägig zumutbar mit allenfalls sehr geringer Leistungsminderung um zirka 10 % aufgrund der residualen Rückenbeschwerden (S. 18; vgl. auch S. 19 f. ). 4.8
Der zuständige Oberarzt des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___ stellte im beschwerdeweise aufgelegten Be richt vom 6. Januar 2014 (Urk. 3/2) folgende Diagnosen: - Status nach zerebellärer Blutung im Bereich beider Hemisphären sowie partiell auch im Vermis am 2. November 2012 - Status nach Dekompression einer lumbalen Spinalkanalstenose am 31. Oktober 2012
Er hielt fest, anamnestisch bestünden nebst den bekannten lumbalen Rücken schmerzen ein belastungsabhängiger attackenhafter Drehschwindel und eine Gangunsicherheit beim Gehen. Während sich kl inisch ein cerebelläres Ausfall syndrom mit Stand- und Gangataxie, eine Okulomotorikstörung ( Blickrich tungsnystagmus ) und eine diskrete Dysarthrie zeigten, sei in den apparativ-ves tibulären Testungen bis auf eine mögliche leichte peripher-vestibuläre Unter funktion des posterioren Bogenganges rechts ein blander Befund festgestellt worden. Im Functional
Gait Assessment ( FGA ) fänden sich Wer te unterhalb der Norm, was eine Physiotherapie (Gleichgewichtstraining) nahelege. Der Be schwerdeführer sehe aber keinen Bedarf, da er zuletzt nicht mehr davon profi t iert habe. Als mögliche medikamentöse symptomatische Massnahme bei Klein hirnfunktionsstörung werde ein Therapieversuch mit Chlorzoxazone empfohlen. Dieses Medikament sei in der Schweiz nach erfolgter Zulassung zur Behandlung von Muskelkrämpfen und -verspannungen wegen fehlender Nachfrage w ieder vom Markt genommen worden und werde durch die F.___ aus den USA importiert (vgl. Kostengutsprachegesuch
an den Krankenversiche rer vom selben Datum , Urk. 3/3). 4.9
Der Hausarzt Dr. med. G.___ , Innere Medizin FMH, berichtete am 4. Juli 2014 (Urk. 10/62), lumbal habe sich das Radikulärsyndrom L5-S1 prompt erneut aus gebildet und sei trotz Therapie sogar leicht progredient. Therapeutisch gebe es in Anbetracht des bisherigen Verlaufs sowie der fatalen Komplikation keine Option. Der Zustand sei definitiv und es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähig keit für jegliche Arbeiten.
Das vom Hausarzt veranlasste MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20. Oktober 2014 (Urk . 6) zeigte gemäss Beurteilung des zuständigen Radiolo gen eine mässige bis starke multisegmentale Degeneration der LWS, einen post operativen Status nach Dekompressionen, erneute leichte spinale Engen auf den Höhen L2/3 und L4/5 sowie weitere neurale Tangierungen recessal und neuro foraminal . 5. 5.1
Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab 19. Januar 2012 an einer Wirbelsäulenproblematik litt, welche eine zweimalige operative Interven tion erforderte, wobei es im Rahmen de s zweiten Eingriffes vom 31. Oktober 2012 zu einer Komplikation in Form einer Hirnblutung kam . Obwohl sich die gesundheitliche Situation im weiteren Verlauf erstaunlich po sitiv entwickelte, persistierten im massgebenden Beurteilungszeitraum ( vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
22. September 2014 (Urk. 2) lumbale Rückenbeschwerden und Residuen der Hirnblutung, welche dem Beschwerdeführer die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Grup penführer Tiefbau unbestrittenermassen verunmöglichen.
Gemäss MEDAS-Gutachten vom 28. Februar 2014 ( vgl. E. 4 .7 hiervor ) weist de r Beschwerdeführer seit dem
25. September 2013 in einer angepassten, mithin ei ner wechselbelastenden, körperlich leichten bis zuweilen mittelschweren Tätig keit, welche keine Wirbelsäulenzwangshaltungen, kein längeres vorgeneigtes Stehen und keine Arbeiten in gebeugter oder am Boden kauernder Haltung er fordert und weder Gehstrecken von über 500 Meter n noch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder solche mit häufigem Aufstehen aus gebückter Haltung um fasst, ein Leistungsvermögen von 90 % auf, umsetzbar im Rahmen eines voll schichtigen Einsatzes bei um 10 % reduziertem Rendement. Mit Blick auf die anlässlich der MEDAS- Begutachtung im Oktober 2013 erhobenen Untersu chungsbefunde und das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sowie sein (zuweilen diskrepanter) Beschwerderapport erscheint diese Einsch ätzung als plausibel, zumal wegen Rückenschmerzen seit Frühling 2013 keine Medika mente neinnahme mehr erfolgt e .
5.2
Der Rüge des Beschwerdeführers, die Problematik der ständig bestehenden und die Möglichkeit längeren Gehens und Sitzens einschränkenden Rückenbe schwerden sei im MEDAS-Gutachten stark verharmlost worden (Urk. 1 Ziff. 6b), ist entgegenzuhalten, dass die Sachverständigen eine reduzierte Belastbarkeit des Rückens feststellten und diese in ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Zumutbarkeitsprofils einfliessen liessen. Sie veranschlagten die zumutbare Gehstrecke auf 500 Meter, was den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der neurologischen und psychiatrischen Begutachtung entspricht (vgl. Gutach ten S. 9 und S. 27; vgl. auch S. 21 : 30 Minuten gemäss orthopädischen Teilgut achten ). Dass er – entsprechend seiner Schilderung gegenüber dem internisti schen Gutachter – nur wenige Meter unter Zuhilfenahme von zwei Stöcken ge hen können soll (S. 34 ), ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar und steht auch im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er regel mässig Spaziergänge unternimmt (Gutachten S. 10, S. 22 und S. 29).
Auch d ie maximal mögliche Sitzdauer wurde vom Beschwerdeführer gegenüber den einzelnen Sachverständigen unterschiedlich mit ein bis zwei Stunden (Gut achten S. 9 und S. 21) einerseits und lediglich einer halben Stunde (S. 27) an dererseits beziffert. Im Rahmen der Begutachtung bereitete ihm indes eine Sitz dauer von 1, 75 Stunden (S. 11), einer Stunde (S. 23) und 1, 5 Stunden (S. 32) kei ne Probleme. In dieses Bild fügt sich der Umstand, dass sich der Beschwer deführer eigenen Angaben zufolge daheim regelmässig am Computer mit S ur fen, S pielen und A rbeiten ( G utachten S. 10, S. 22 und S. 29) beschäftigt . Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil sieht denn auch wechsel belastende Tätigkeit vor.
Von Seiten der radikulären Symptomatik war nach der zweiten Operation eine Remission zu verzeichnen, welche auch zum Zeitpunkt der Begutachtung noch anhielt ( Gutachten S. 9, S. 21 und S. 27). Ob mit Blick auf das vom Hausarzt am
4. Juli 2014 beschriebene Wiedera uftreten des Radikulärsyndroms
und die LWS-Bildgebung vom 20. Oktober 2014 ( vgl. E. 4.9 hiervor ) die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bereits vor Erlass der die Grenze der richterlichen Überprü fungsbefugnis bildenden Verfügung vom 22. September 2014 (Urk. 2) zuge nommen hat, ist für die Anspruchsberechtigung im Verf ügungszeitpunkt nicht relevant. Denn e ine anspruchsbeeinflussende Änderung ist gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV erst zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter brechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird ( vgl. E. 2.6 hiervor ). Insofern hätte sich eine allenfalls im Juli 2014 (Bericht von Dr. G.___ ) eingetretene Verschlechterung frühestens ab Oktober 2014 auf den Rentenanspruch auswirken können , was nach dem Gesagten ausser Acht zu bleiben hat. 5.3
Ebenfalls nichts abzugewinnen ist dem Einwand des Beschwerdeführers, die MEDAS-Gutachter hätten die Folgen der im Anschluss an die zweite Rücken operation vom 31. Oktober 2012 erlittenen Hirnblutung nicht gebührend be rücksichtigt, mithin der persistierenden erheblichen Gangunsicherheit, dem sporadisch auftretenden Drehschwindel, den Sehstörungen und Störungen der Sprechfähigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen (Urk. 1 Ziff. 6c +d). An lässlich der neurologischen Begutachtung gab der Beschwerdeführer an, dass nur noch geringe Gangunsicherheiten im Sinne eines leicht schwankenden Ganges zu beiden Seiten insb esondere bei Dunkelheit und auf unebenem Ge lände bestünden (G utachten S. 10). Der Facharzt
befundete ein insgesamt flüssi ges, harmonisch sequenziertes Gangbild ohne erkennbare Beeinträchtigung im Abrollverhalten der Füsse beidseits; insgesamt erscheine das Gangbild nicht re levant ataktisch und nicht erk ennbar relevant verbreitert (S. 12). Dies e Ein schätzung steht im Einklang mit de m
Bericht der Klinik für Neurochirurgie des
D.___ vom 25. September 2013, wo abgesehen von erschwerten Gangproben (Strich- und Blindgang) ebenfalls ein unauffälliges Gangbild festgestellt worden war ( vgl. E. 4.6.2 hiervor ). Dazu im Widerspruch schilderte der Beschwerdefüh rer gegenüber dem orthopädischen Gutachter mit der Unmöglichkeit des Gera deausgehens
ausgeprägtere Schwierigkeiten, gab jedoch gleichzeitig an, 30 Minuten gehfähig zu sein (S. 21 und S. 23).
Was die Schwindelproblematik anbelangt , berichtete der Beschwerdeführer anläss lich der Kontrolluntersuchung im D.___ vom September 2013 ( vgl. E. 4.6.2 hiervor ) wie auch in der neurologischen Begutachtung (Gutachten S. 8 f.) von Schwindel zuständen bei schnellen Körper- und Kopfbewegungen respektive beim raschen Aufstehen aus sitzender Position. Allerdings waren schnelle Kopf bewegungen im Zuge der Begutachtung offensichtlich ohne relevante Auslö sung der Schwindelsymptomatik möglich respektive entsprechende Beeinträch tigungen waren nicht im klinischen Aspekt erkennbar ( Gutachten S. 11 und S. 14). Gegenüber dem neurologischen Gutachter verneinte d er Beschwerdefüh rer sogar ausdrücklich einen Drehschwindel (Gutachten S. 10).
Schliesslich waren r elevante Störungen des Sehvermögens und der Sprechfähig keit im Rahmen der Begutachtung nicht mehr festzustellen ( Gutachten S. 11 und S. 14). Unter Berücksichtigung der Residuen der Kleinhirnblutung erachteten die Sach verständigen der MEDAS A.___ Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtssystem als noch ung ünstig (Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche mit Aufstehen aus gebückter Haltung).
Dass eine weitergehende Einschränkung besteht, lässt sich dem beschwerdeweise aufgelegten Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des D.___
vom
6. Januar 2014 ( vgl. E. 4 .8 hiervor ) nicht entnehmen, zumal sich der zuständige Oberarzt nicht zur Arbeitsfähigkeit äusserte. Der Umstand, dass er eine Weiterführung der Physiotherapie und eine medikamentöse Behandlung mit einem aus den USA importierten Arzneimittel
anregte, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. 5.4
Einen weiteren Widerspruch erblickte der Beschwerdeführer darin , dass im Be richt des B.___ vom
8. August 2012 ( vgl. E. 4.1 hiervor ) die beid seitige Coxarthrose ausdrücklich als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit erwähnt worden sei , wogegen das MEDAS-Gutachten dieser Erkran kung keine weitere Bedeutung beimessen wolle (Urk. 1 Ziff. 6e) . Auch dieses Argument verfängt nicht, konnte doch der orthopädische MEDAS-Gutachter
keine Klinik für die ihm anamnestisch bekannte Coxarthrose erheben (Gutach te n S. 26 unten). Auch den übrigen medizinischen Akten lässt sich nicht ent nehmen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Beurteilungszeitraum über Hüftb eschwerden geklagte hätte. Soweit beschwerdeweise eine Überlage rung der postulierten limitierenden Hüftproblematik durch die Rückenschmer zen und die Folgen der Hirnblutung in Betracht gezogen wird, ist diese Dar stellung beweismässig nicht durch einen
(fach-)ärztlichen Bericht untermauert . 5.5
Zusammenfassend ergeben
sich anhand der Akten keine konkreten Indizien , welch e gegen die Zuverlässigkeit des MEDAS- Gutachtens vom 28. Februar 2014 sprechen würden.
P raxisgemäss ist deshalb auf dieses abzustellen (vgl. E. 2.5 hiervor) . Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer – nach vorangegangener voller Arbeitsunfähigkeit für jegliche beruflichen Tätigkeiten ab 19. Januar 2012 – ab 25. September 2013 in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit eine Arbeits- respektive
Leistungsfähigkeit von 90 % aufweist , welche im Rahmen eines vollschichtigen Einsatzes bei um 10 % reduziertem Rendement umsetzbar ist . 5.6
Von m edizinische n Weiterungen , namentlich dem vom Beschwerdeführer bean tragt en Beizug von Berichten des D.___
beziehungsweise der (subsidiären) Ein holung eines zusätzlichen Gutachtens durch das hiesige Gericht (Urk. 1 Ziff. 6d + f), sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten , weshalb in ant izipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 162 E. 1d) davon abzusehen ist. 6. 6.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in erwerbli cher Hinsicht auswirken. 6.2
Nach Ablauf des Wartejahres im Januar 2013 war der Beschwerdeführer zu nächst auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zusteht . 6.3 6.3.1
Für die Zeit ab Eintritt der gesundheitlichen Verbesserung am 25. September 2013 ermittelte die Beschwerdegegnerin – anhand eines für das Jahr 2014 vor genommenen Einkommensvergleichs (Urk. 10/65, Urk. 2 S. 7) – einen Invalidi tätsgrad von 48 %. Dabei stellte sie ein gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne ( vgl. E. 2.3.3 hiervor ) auf Fr. 45‘554.85 veranschlagtes Invalideneinkommen einem Validen lohn von Fr. 86‘874.90 gegenüber, zu dessen Bemessung sie an den vom Beschwerdeführer in den Jahren 2009 bis 2011 (vgl. Auszug aus dem individu ellen Konto [IK] vom 2. August 2012 , Urk. 10/11/4) als Gruppenführer Tiefbau bei der Y.___ erzielten Durchschnittsverdienst anknüpfte. Ein zusätzliches Einkommen aus einem Nebenerwerb im Reinigungsbereich berück sichtigte die Beschwerdegegnerin nicht, da der Beschwerdeführer die Nebenbe schäftigung als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ per Ende Juni 2011 aufgrund einer Reorganisation im Betrieb verloren habe und keine Hinweise vorlägen, dass er sich im darauffolgenden halben Jahr bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (19. Januar 2012) um einen neuen Nebenerwerb bemüht habe (Urk. 2 S. 6 unten). 6.3.2
Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er habe aus gesundheitlichen Grün den nicht mit letzter Konsequenz sofort einen Ersatz für die gekündigte Stelle bei der Z.___ gesucht, sondern sich eine gewisse Erholungszeit gönnen wollen. Zudem würden solche Anstellungen nicht auf öffentliche Aus schreibung und schriftliche Bewerbung hin vermittelt, sonder n durch Mund-zu-Mund- Propaganda . Solche Suchbemühungen habe er denn auch bereits im Jahr 2011 unternommen, damals aber noch ohne Erfolg. Er habe jedoch während zwanzig Jahren seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei guter Gesundheit unter Beweis gestellt, weshalb es nicht darauf ankommen könne, ob er unmit telbar vor Beginn der entscheidenden Arbeitsunfähigkeit auch noch eine ent sprechende Stelle bekleidet habe oder nicht. Ausser seiner gesundheitlichen Be einträchtigung habe er keinen Grund gehabt, in Zu kunft kürzer zu treten (Urk. 1 Ziff. 4 f.). 6.3.3
Gemäss IK- Auszug vom 2. August 2012 (Urk. 10/11) war der Beschwerdeführer ab August 1995 nebenerwerblich in der Reinigungsbra n che tätig, zuletzt ab 1. Februar 2000 in einem Pensum von zehn Stunden pro Woche respektive zwei Stunden pro Tag bei der Z.___ , welche das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2011 (letzter Arbeitstag: 25. Mai 2011) infolge Reorganisation auflöste (Arbeitgeberbericht vom 23. September 2012, Urk. 10/1 7 ) . Es sind keine kon kreten Bemühungen aktenkundig, aus welchen hervorginge, dass er in den gut sechs Monaten bis zur Krankschreibung per 19. Januar 2012 ernsthaft versucht hätte, wieder eine entsprechende Anstellung zu finden. Namentlich brachte der Beschwerdeführer keine Beweismittel bei, welche seine Darstellung, er habe im Rahmen von Mund-zu-Mund-Propaganda Suchbemühungen unternommen, stützen würden. Davon abgesehen werden Stellenangebote für Reinigungskräfte durchaus regelmässig (auch) auf entsprechenden Portalen in Zeit ungen und im Internet inseriert. Dass er sich aus gesundheitlichen Gründe n nicht mit letzter Konsequenz um einen Ersatz für die Stelle bei der Z.___ bemüht haben soll, wurde von ihm beweismässig ebenfalls nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten (vgl. etwa MEDAS-Gutachten S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde führer ohne Gesundheitsschaden weiterhin regelmässige Nebenerwerbseinkünfte erzielt hätte. Der Umstand, dass er bis Ende Juni 2011 während rund 16 Jahren eine r Nebenerwerbstätigkeit nachging , vermag für sich alleine nicht zu einem anderen Schluss zu führen. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin den Nebenerwerb bei der Ermittlung des Valideneinkommens ausser Acht gelassen hat.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten ab 25. September 2013 in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt ist, sondern aufgrund der residualen Rückenbe schwerden eine Leistungsminderung von zirka 10 % hinzunehmen hat (vgl. E. 5.5 hiervor) . Die Sachverständigen äusserten sich zwar nicht a usdrücklich dazu, ob sich diese Beurteilung auf ein norm ales Vollpensum von ungefähr 40 Stunden bezieht oder auch auf die vom Beschwerdeführer vorher ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit von rund 25
% erstreckt . Jedoch war ihnen bekannt, dass er einen Nebenerwerb in diesem Umfang ausübte (vgl. Gutachten S. 4 Mitte). Unter diesen Umständen kann die gutachterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung nur so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tä tigkeit ein gleiches überdurchschnittliches Pensum auch weiterhin zugemutet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_883/2007
vom 1 8. Februar 2008 E. 2.4 betreffend 150 % eines Normalpensums). Insofern müsste die Ne benerwerbstätigkeit mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2) entweder überhaupt nicht oder bei beiden Vergleichseinkommen berücksichtigt werden . 6.3.4
Dementsprechend präsentiert sich der Einkommensvergleich für das Jahr 2013 (Verbesserung des Gesundheitszustandes per 25. September 2013) wie folgt:
Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr vor Eintritt des Gesundheitsschadens (Jahr 2011) als Gruppenführer Tiefbau bei der Y.___ ein Ein kommen von Fr. 84‘736.-- (Urk. 10/11/1, Urk. 10 /15/12-13). Unter Berücksich tigung der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. Die Volks wirtschaft 3/4-2015 S. 89 Tabelle B 10.3) ergibt sich für das massgebende Jahr 2013 ein Valideneinkommen von Fr. 86‘024.-- (Fr. 84‘736.-- : 2171 [Index 2011] x 2204 [Index 2013]). Entgegen der Auffassung de r Beschwerde gegnerin besteht kein Anlass, auf den Durchschnittslohn der Jahre 2009 bis 2011 abzu stellen.
Da der Beschwerdeführer keine ih m zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE-Tabel lenlöhne her anzuziehen (vgl. E. 2. 3.3
hiervor). Dabei erweist es sich als sachgerecht, auf den nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus im privaten Sektor von monatlich Fr. 4' 901 .-- (LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer ) abzustellen, wie dies auch die Beschwer degegnerin getan hat (vgl. Urk. 2 S. 6 ) und was beschwerdeweise nicht moniert wurde. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Die Volkswirtschaft 3/4-2015 S. 88 Tabelle B 9.2) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung (vgl. vorste hend) ergibt sich für das massgebende Jahr 201 3 ein Betrag von Fr. 62‘851.45 ( Fr. 4' 901 .-- : 40 x 41.7 x 12 : 2 150 [Index 2010] x 2 2 04 [Index 2011]) bei ei nem Vollzeitpensum und von Fr. 56‘566.30 bei einer Leistungsfähigkeit von 90 % . Die Beschwerdegegnerin gewährte v erfügung sweise einen Abzug von 20 % (Urk. 2 S. 6), sprach sich dann aber im vorliegenden Verfahren (Urk. 9 S. 2 Ziff. 2) für einen solchen von lediglich 10 % aus. Dabei wies sie zutreffend da rauf hin, dass hier unter dem Titel „Beschäftigungsgrad“ kein Abzug gerechtfer tigt ist, weil die 90%ige Leistungsfähigkeit vollschichtig umsetzbar ist. Der Um stand, dass der Beschwerdeführer auf eine körperlich leicht bis vereinzelt mit telschwere Arbeit angewiesen ist (vgl. E. 5.1 hiervor ), vermag für sich allein e auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein en Abzug zu begründen , weil der Tab ellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 5.2.2 und 8C_710/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.2). Ins Gewicht fällt einzig, dass das Leistungsspektrum anderweitige qualita tive Einschränkungen erfährt . D iesem Aspekt ist mit einem Abzug von 10 % vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen, womit sich das Invalideneinkom men auf Fr. 50‘909.65 reduziert . Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 86‘024.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr.
35‘114.35
entspre chend einem Invaliditätsgrad von 41 %
(zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) . Demzufolge steht dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2014 (Verbesserung per 25. S eptember 2013 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsr ente
zu . 7.
Damit
erweist sich der
Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin
( Verfügung en vom 22. September und 6. November 2014 , Urk. 2 und Urk. 13/1-2) als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 8.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
( Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend de ssen Ausgang de m Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christoph Häberli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter