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IV.2016.01424

Revision von Eingliederungsleistungen; keine wesentliche Veränderung ausgewiesen; keine materielle Beurteilung

Zürich SozVersG · 2017-03-08 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1958 geborene X.___ , Karosserie-Spengler mit Eidgenössi schem Fähigkeitszeugnis (Urk. 10/5/1) und Vater zweier 1996 und 2001 geborener Kinder (Urk. 10/1/2), war zuletzt bis Ende August 2014 als Ser vicetechniker bei der Y.___ AG tätig (Urk. 10/44/3). Seit dem 14. Juni 2013 war der Versicherte zufolge zunehmender Beschwerden im rechten Knie 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/17/3). Mit Datum vom 12. Juli 2013 mel dete er sich erstmals unter Hinweis auf eine Kinderlähmung (linkes Bein) sowie eine Arthrose resp. andauernde Schmerzen im rechten Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-6, Urk. 10/23/1-14) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung durch die Firma Z.___ AG sowie für den Sommerausbildungskurs „Einstieg in den Compu teralltag “ bei der A.___ im Sinne von Frühinter ventionsmass nahmen (Mitteilungen vom 16. und 18. Juni 2014, Urk. 10/26, Urk. 10/29). Mit Mitteilung vom 4. März 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 10/36). Sodann sprach sie dem Versi cherten mit Verfügung vom 23. Juli 2015 befristet für die Periode vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu, zuzüglich zweier akzessorische r Kinderrenten ( Urk. 10/54, Urk. 10/60 -66 ). Die gegen die Rentenbefristung er hobene Beschwerde (Urk.10/72 ) wie s das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00876 vom 1 2. September 2016 ab ( Urk. 10/90/1-18). 1.2

Mit Schreiben vom 9. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug ( berufliche Massnahmen) bei der IV-Stelle an (Urk. 10/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/93, Urk. 10/94) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. November 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 15 ff. zu gewähren. Eventualiter sei abzuklären, ob ihm berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zu gewähren seien. In prozessualer Hinsicht ersucht e der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zum unent geltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorange gangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesge richt entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet wer den müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrecht liche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verwei sung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung ver weigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, im Rahmen der bisherigen Unterstützung (Arbeitsvermittlung und Computerkurs) habe sich der Beschwerdeführer die nötigen Mittel und das Knowhow für selbständige Stellenbemühungen aneignen können. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, seine Stellenbe mühungen hätten bis heute keine Früchte getragen. Es sei anzunehmen, dass dies vordergründig mit seinem Alter und seiner 30-jährigen Betriebszugehö rigkeit zu tun habe. Jedenfalls verfüge er über keinerlei Erfahrungen in einem anderen Tätigkeitsbereich ( Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei die Beschwerde gegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es sei offensichtlich, dass er auf dem Arbeitsmarkt kaum noch eine reelle Chance habe, eine angepasste Stelle zu finden. Gleichzeitig sei es augenscheinlich, dass er grosses Potenzial habe und seine Erwerbsfähigkeit durch geeignete Massnahmen verbessern könnte . Es obliege daher der Beschwerdegegnerin abzuklären, ob und gegebenenfalls welche berufliche n Massnahmen geeignet seien, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 und E. 1.5 Gesagte ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren analog zum Rentenrevisionsverfahren

zu prüfen, ob seit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 4. März 2015 , Urk. 10/36 )

eine für den Eingliederungs anspruch relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist .

Da

der Beschwerdeführer - nach Lage der vorliegenden Akten - auf die Mitteilung vom 4. März 2015 hin keine Verfügung verlangt hat ( Art. 74 quater IVV), ist jene einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Rentenent scheids vom

23. Juli 2015 wurde im Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl. E. 3) . Sodann hat das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Verweistätigkeit für körperlich wech selbelastende, leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Meid ung monotoner und/oder repe titi ver Fehlhaltungen der Beine, ohne Leiter- und Gerüststeigen, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne längeres Stehen/Laufen, ohne kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten, unter Meidung unebener Laufgelände sowie dau erhafter, schlagender, stossender und vibrierender Krafteinwirkung resp. feuchtkalter und zügiger Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. 3. 2 3.2.1

Für die Zeit danach liegen die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik B.___

vom 2 1. Juli 2016 und 7. September 2016 ( Urk. 10/77, Urk. 10/89) und der neurologische Untersuchungsb ericht der Universitätsklinik B.___

vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 10/98) vor . 3.2.2

Im Sprechstundenb ericht vom 2 1. Juli 2016 dokumentierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen belastungsabhängige Beschwerden im Rahmen der bekannten Gonarthrose mit entsprechen den Gelenksergüssen . Eine Behand lung mittels Infiltrationen habe der Beschwerdeführer abgeschlagen. Aus operativer Sicht seien aktuell kaum Möglichkeiten vorhanden. Insbesondere würden aktuell weder das radiologische Bild noch der Leidensdruck des Beschwerdeführers eine Kniegelenkstotalprothese indizieren ( Urk. 10/77). 3.2.3

Sodann erhellt aus dem Sprechstundenb eric ht vom 7. September 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer klage über zunehmende von distal nach proximal aufsteigende Beinschmerzen beidseits ; bei zunehmender Gehdis tanz , insbesondere rechts, da er dieses Bein mehr belaste. Für diese Claudica tionssymptomatik sei im Rahmen der bisherigen Abklärunge n keine Ursache gefunden worden, weshalb der Beschwerdeführer einer hausinternen neuro l ogischen Abklärung zugewiesen we rde. 3.2.4

Mit Bericht vom 2 8. Dezember 2016 kam der beurteilende Neurologe des B.___

nach A us schluss aller anderen Möglichkeiten zum Schluss, die frag lichen Beschwerden seien am ehesten auf eine zunehmende, altersbedingte Dekonditionierung bei Status nach Poliomyelitis zurückzuführen ( Urk. 10/98/2). 4. 4.1

Aus den neu bei den Akten liegenden Berichten ergeben sich keine neuen Diagnosen oder Beschwerden , welche geeignet wären, das medizinische Belastungsprofil (vg

l. E. 3.1) zusätzlich einzuschränken. Bereits im Sprech stundenbericht vom 19. Februar 2014 hielt der beurteilende Oberarzt des B.___ fest, l ängeres Stehen und Gehen seien für den Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich ( vgl. Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts , E. 3.6,

Urk. 10/23/6). Bei dieser Sachlage liegt

k eine wesentliche , revisionsrelevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, was dieser denn auch nicht geltend machte . 4.2

Dass sich der Beschwerdeführer – wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 6) –

erfolgslos auf über 300 Stelleninserate beworben habe n soll , qualifiziert nicht als wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG. Kommt hinzu, dass er

gleichzeitig die Annahme äusserte , die erf olglosen Stellenbemühungen seien auf sein fortgeschrittenes Alter sowie die langjäh rige Betriebszugehörigkeit zurückzuführen. Dass es sich dabei um invalidi tätsfremde

und damit unbeachtliche Faktoren handelt , wurde bereits im Urteil IV.2015.00876

vom 1 2. September 2016 einlässlich erläutert (vgl. E. 5.3 ). Andere Revisionsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse de s Beschwerdeführer s seit der Mitte i lung vom 4. März 2015 (Urk. 10/36 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28 . November 2016 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und war auch die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

6 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 7 und Urk. 8/1-18 ), ist dem Beschwerdeführer - antragsge mäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermes sen fest (vgl. Urk. 11 ; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht [ GebV

SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Ent schädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- angemessen. Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

ist daher mit Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsan walt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Dezember 2016 wird dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Ulrich Kurmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wir

d auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ulrich Kurmann, Zug , wird mit Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Invalide o der von einer Invalidität (Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art.

E. 1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 7. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 15 ff. zu gewähren. Eventualiter sei abzuklären, ob ihm berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zu gewähren seien. In prozessualer Hinsicht ersucht e der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zum unent geltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, im Rahmen der bisherigen Unterstützung (Arbeitsvermittlung und Computerkurs) habe sich der Beschwerdeführer die nötigen Mittel und das Knowhow für selbständige Stellenbemühungen aneignen können. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2 S. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, seine Stellenbe mühungen hätten bis heute keine Früchte getragen. Es sei anzunehmen, dass dies vordergründig mit seinem Alter und seiner 30-jährigen Betriebszugehö rigkeit zu tun habe. Jedenfalls verfüge er über keinerlei Erfahrungen in einem anderen Tätigkeitsbereich ( Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei die Beschwerde gegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es sei offensichtlich, dass er auf dem Arbeitsmarkt kaum noch eine reelle Chance habe, eine angepasste Stelle zu finden. Gleichzeitig sei es augenscheinlich, dass er grosses Potenzial habe und seine Erwerbsfähigkeit durch geeignete Massnahmen verbessern könnte . Es obliege daher der Beschwerdegegnerin abzuklären, ob und gegebenenfalls welche berufliche n Massnahmen geeignet seien, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen ( Urk. 1 S. 6).

E. 2.3 Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 und E. 1.5 Gesagte ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren analog zum Rentenrevisionsverfahren

zu prüfen, ob seit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 4. März 2015 , Urk. 10/36 )

eine für den Eingliederungs anspruch relevante Änderung im Sinne von Art.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Rentenent scheids vom

23. Juli 2015 wurde im Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl. E. 3) . Sodann hat das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Verweistätigkeit für körperlich wech selbelastende, leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Meid ung monotoner und/oder repe titi ver Fehlhaltungen der Beine, ohne Leiter- und Gerüststeigen, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne längeres Stehen/Laufen, ohne kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten, unter Meidung unebener Laufgelände sowie dau erhafter, schlagender, stossender und vibrierender Krafteinwirkung resp. feuchtkalter und zügiger Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. 3. 2 3.2.1

Für die Zeit danach liegen die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik B.___

vom 2 1. Juli 2016 und 7. September 2016 ( Urk. 10/77, Urk. 10/89) und der neurologische Untersuchungsb ericht der Universitätsklinik B.___

vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 10/98) vor . 3.2.2

Im Sprechstundenb ericht vom 2 1. Juli 2016 dokumentierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen belastungsabhängige Beschwerden im Rahmen der bekannten Gonarthrose mit entsprechen den Gelenksergüssen . Eine Behand lung mittels Infiltrationen habe der Beschwerdeführer abgeschlagen. Aus operativer Sicht seien aktuell kaum Möglichkeiten vorhanden. Insbesondere würden aktuell weder das radiologische Bild noch der Leidensdruck des Beschwerdeführers eine Kniegelenkstotalprothese indizieren ( Urk. 10/77). 3.2.3

Sodann erhellt aus dem Sprechstundenb eric ht vom 7. September 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer klage über zunehmende von distal nach proximal aufsteigende Beinschmerzen beidseits ; bei zunehmender Gehdis tanz , insbesondere rechts, da er dieses Bein mehr belaste. Für diese Claudica tionssymptomatik sei im Rahmen der bisherigen Abklärunge n keine Ursache gefunden worden, weshalb der Beschwerdeführer einer hausinternen neuro l ogischen Abklärung zugewiesen we rde. 3.2.4

Mit Bericht vom 2 8. Dezember 2016 kam der beurteilende Neurologe des B.___

nach A us schluss aller anderen Möglichkeiten zum Schluss, die frag lichen Beschwerden seien am ehesten auf eine zunehmende, altersbedingte Dekonditionierung bei Status nach Poliomyelitis zurückzuführen ( Urk. 10/98/2). 4. 4.1

Aus den neu bei den Akten liegenden Berichten ergeben sich keine neuen Diagnosen oder Beschwerden , welche geeignet wären, das medizinische Belastungsprofil (vg

l. E. 3.1) zusätzlich einzuschränken. Bereits im Sprech stundenbericht vom 19. Februar 2014 hielt der beurteilende Oberarzt des B.___ fest, l ängeres Stehen und Gehen seien für den Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich ( vgl. Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts , E. 3.6,

Urk. 10/23/6). Bei dieser Sachlage liegt

k eine wesentliche , revisionsrelevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, was dieser denn auch nicht geltend machte . 4.2

Dass sich der Beschwerdeführer – wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 6) –

erfolgslos auf über 300 Stelleninserate beworben habe n soll , qualifiziert nicht als wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG. Kommt hinzu, dass er

gleichzeitig die Annahme äusserte , die erf olglosen Stellenbemühungen seien auf sein fortgeschrittenes Alter sowie die langjäh rige Betriebszugehörigkeit zurückzuführen. Dass es sich dabei um invalidi tätsfremde

und damit unbeachtliche Faktoren handelt , wurde bereits im Urteil IV.2015.00876

vom 1 2. September 2016 einlässlich erläutert (vgl. E. 5.3 ). Andere Revisionsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse de s Beschwerdeführer s seit der Mitte i lung vom 4. März 2015 (Urk. 10/36 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28 . November 2016 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und war auch die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

6 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 7 und Urk. 8/1-18 ), ist dem Beschwerdeführer - antragsge mäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermes sen fest (vgl. Urk. 11 ; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht [ GebV

SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Ent schädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- angemessen. Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

ist daher mit Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsan walt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Dezember 2016 wird dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Ulrich Kurmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wir

d auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ulrich Kurmann, Zug , wird mit Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art.

E. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art .

E. 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d).

E. 17 ATSG eingetreten ist .

Da

der Beschwerdeführer - nach Lage der vorliegenden Akten - auf die Mitteilung vom 4. März 2015 hin keine Verfügung verlangt hat ( Art. 74 quater IVV), ist jene einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01424 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil

vom

8. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1958 geborene X.___ , Karosserie-Spengler mit Eidgenössi schem Fähigkeitszeugnis (Urk. 10/5/1) und Vater zweier 1996 und 2001 geborener Kinder (Urk. 10/1/2), war zuletzt bis Ende August 2014 als Ser vicetechniker bei der Y.___ AG tätig (Urk. 10/44/3). Seit dem 14. Juni 2013 war der Versicherte zufolge zunehmender Beschwerden im rechten Knie 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/17/3). Mit Datum vom 12. Juli 2013 mel dete er sich erstmals unter Hinweis auf eine Kinderlähmung (linkes Bein) sowie eine Arthrose resp. andauernde Schmerzen im rechten Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/6). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sowie nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/17/1-6, Urk. 10/23/1-14) erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, dem Versicherten Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung durch die Firma Z.___ AG sowie für den Sommerausbildungskurs „Einstieg in den Compu teralltag “ bei der A.___ im Sinne von Frühinter ventionsmass nahmen (Mitteilungen vom 16. und 18. Juni 2014, Urk. 10/26, Urk. 10/29). Mit Mitteilung vom 4. März 2015 schloss die IV-Stelle ihre Bemühungen in Sachen Arbeitsvermittlung ab ( Urk. 10/36). Sodann sprach sie dem Versi cherten mit Verfügung vom 23. Juli 2015 befristet für die Periode vom 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu, zuzüglich zweier akzessorische r Kinderrenten ( Urk. 10/54, Urk. 10/60 -66 ). Die gegen die Rentenbefristung er hobene Beschwerde (Urk.10/72 ) wie s das hiesige Gericht mit Urteil IV.2015.00876 vom 1 2. September 2016 ab ( Urk. 10/90/1-18). 1.2

Mit Schreiben vom 9. September 2016 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug ( berufliche Massnahmen) bei der IV-Stelle an (Urk. 10/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 10/93, Urk. 10/94) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. November 2016 ab ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7. Dezember 2016 Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine berufliche Massnahme im Sinne von Art. 15 ff. zu gewähren. Eventualiter sei abzuklären, ob ihm berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15 ff. IVG zu gewähren seien. In prozessualer Hinsicht ersucht e der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zum unent geltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2017 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung, IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide o der von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedroht e Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (Abs. 1) : a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelne n Massnahmen erfüllt sind .

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festle gung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbs lebens zu berücksichtigen (Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglich keit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufg abenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art . 16 Abs . 2 lit . c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen not wendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu er halten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in me dizinischen Massnahmen ( lit . a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a bis ), Massnahmen beruflicher Art (Berufsbera tung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsverm ittlung, Kapitalhilfe; lit . b) und in

der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit .

d). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten - bezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho ben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invalidi tätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesund heitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1. 4

Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtli che Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorange gangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesge richt entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet wer den müssen. Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung

( IVV ) betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung » – zwar nicht die eigentliche materiellrecht liche Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verwei sung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungsleistung ver weigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erhebli chen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a; AHI 2000 S. 233 E. 1b). 1.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wor den und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, im Rahmen der bisherigen Unterstützung (Arbeitsvermittlung und Computerkurs) habe sich der Beschwerdeführer die nötigen Mittel und das Knowhow für selbständige Stellenbemühungen aneignen können. Daher bestehe kein Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2 S. 2). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, seine Stellenbe mühungen hätten bis heute keine Früchte getragen. Es sei anzunehmen, dass dies vordergründig mit seinem Alter und seiner 30-jährigen Betriebszugehö rigkeit zu tun habe. Jedenfalls verfüge er über keinerlei Erfahrungen in einem anderen Tätigkeitsbereich ( Urk. 1 S. 5). Ausserdem sei die Beschwerde gegnerin ihrer gesetzlichen Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Es sei offensichtlich, dass er auf dem Arbeitsmarkt kaum noch eine reelle Chance habe, eine angepasste Stelle zu finden. Gleichzeitig sei es augenscheinlich, dass er grosses Potenzial habe und seine Erwerbsfähigkeit durch geeignete Massnahmen verbessern könnte . Es obliege daher der Beschwerdegegnerin abzuklären, ob und gegebenenfalls welche berufliche n Massnahmen geeignet seien, seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen ( Urk. 1 S. 6). 2.3

Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung eingetreten. Unter Hinweis auf das unter E. 1. 4 und E. 1.5 Gesagte ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren analog zum Rentenrevisionsverfahren

zu prüfen, ob seit dem Abschluss der Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 4. März 2015 , Urk. 10/36 )

eine für den Eingliederungs anspruch relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist .

Da

der Beschwerdeführer - nach Lage der vorliegenden Akten - auf die Mitteilung vom 4. März 2015 hin keine Verfügung verlangt hat ( Art. 74 quater IVV), ist jene einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 und 9C_586/2010 vom

15. Oktober 2010 E. 2.2 mit Hin weisen). 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Rentenent scheids vom

23. Juli 2015 wurde im Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts dargelegt (vgl. E. 3) . Sodann hat das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensange passten Verweistätigkeit für körperlich wech selbelastende, leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Meid ung monotoner und/oder repe titi ver Fehlhaltungen der Beine, ohne Leiter- und Gerüststeigen, ohne häufi ges Treppensteigen, ohne längeres Stehen/Laufen, ohne kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten, unter Meidung unebener Laufgelände sowie dau erhafter, schlagender, stossender und vibrierender Krafteinwirkung resp. feuchtkalter und zügiger Arbeitsumgebung zu 100 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 4.). Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. 3. 2 3.2.1

Für die Zeit danach liegen die Sprechstundenberichte der Universitätsklinik B.___

vom 2 1. Juli 2016 und 7. September 2016 ( Urk. 10/77, Urk. 10/89) und der neurologische Untersuchungsb ericht der Universitätsklinik B.___

vom 2 8. Dezember 2016 ( Urk. 10/98) vor . 3.2.2

Im Sprechstundenb ericht vom 2 1. Juli 2016 dokumentierte der beurteilende Oberarzt im Wesentlichen belastungsabhängige Beschwerden im Rahmen der bekannten Gonarthrose mit entsprechen den Gelenksergüssen . Eine Behand lung mittels Infiltrationen habe der Beschwerdeführer abgeschlagen. Aus operativer Sicht seien aktuell kaum Möglichkeiten vorhanden. Insbesondere würden aktuell weder das radiologische Bild noch der Leidensdruck des Beschwerdeführers eine Kniegelenkstotalprothese indizieren ( Urk. 10/77). 3.2.3

Sodann erhellt aus dem Sprechstundenb eric ht vom 7. September 2016 im Wesentlichen, der Beschwerdeführer klage über zunehmende von distal nach proximal aufsteigende Beinschmerzen beidseits ; bei zunehmender Gehdis tanz , insbesondere rechts, da er dieses Bein mehr belaste. Für diese Claudica tionssymptomatik sei im Rahmen der bisherigen Abklärunge n keine Ursache gefunden worden, weshalb der Beschwerdeführer einer hausinternen neuro l ogischen Abklärung zugewiesen we rde. 3.2.4

Mit Bericht vom 2 8. Dezember 2016 kam der beurteilende Neurologe des B.___

nach A us schluss aller anderen Möglichkeiten zum Schluss, die frag lichen Beschwerden seien am ehesten auf eine zunehmende, altersbedingte Dekonditionierung bei Status nach Poliomyelitis zurückzuführen ( Urk. 10/98/2). 4. 4.1

Aus den neu bei den Akten liegenden Berichten ergeben sich keine neuen Diagnosen oder Beschwerden , welche geeignet wären, das medizinische Belastungsprofil (vg

l. E. 3.1) zusätzlich einzuschränken. Bereits im Sprech stundenbericht vom 19. Februar 2014 hielt der beurteilende Oberarzt des B.___ fest, l ängeres Stehen und Gehen seien für den Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich ( vgl. Urteil IV.2015.00876 vom 12. September 2016 des hiesigen Gerichts , E. 3.6,

Urk. 10/23/6). Bei dieser Sachlage liegt

k eine wesentliche , revisionsrelevante Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers vor, was dieser denn auch nicht geltend machte . 4.2

Dass sich der Beschwerdeführer – wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 6) –

erfolgslos auf über 300 Stelleninserate beworben habe n soll , qualifiziert nicht als wesentliche Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG. Kommt hinzu, dass er

gleichzeitig die Annahme äusserte , die erf olglosen Stellenbemühungen seien auf sein fortgeschrittenes Alter sowie die langjäh rige Betriebszugehörigkeit zurückzuführen. Dass es sich dabei um invalidi tätsfremde

und damit unbeachtliche Faktoren handelt , wurde bereits im Urteil IV.2015.00876

vom 1 2. September 2016 einlässlich erläutert (vgl. E. 5.3 ). Andere Revisionsgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse de s Beschwerdeführer s seit der Mitte i lung vom 4. März 2015 (Urk. 10/36 ) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28 . November 2016 (Urk. 2) nicht anspruchsrelevant verändert haben. Weil es damit an einem Revisionsgrund fehlt, bleibt kein Raum für eine in rechtlicher und tat sächlicher Hinsicht umfassende Prüfung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen und war auch die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. 5.

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtens und die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 6 .

6 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind (Urk. 7 und Urk. 8/1-18 ), ist dem Beschwerdeführer - antragsge mäss (Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsge mäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.2

Das Gericht setzt die Entschädigung des bestellten Rechtsanwaltes nach Ermes sen fest (vgl. Urk. 11 ; § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi cherungsgericht [ GebV

SVGer ]). Vorliegend erscheint eine Ent schädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- angemessen. Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

ist daher mit Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) a us der Gerichtskasse zu entschädigen. 6 .3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsan walt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 27. Dezember 2016 wird dem Beschwerdefüh rer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan walt Ulrich Kurmann, Zug, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt, und erkennt : 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wir

d auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Ulrich Kurmann, Zug , wird mit Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schä digt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger