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IV.2015.00876

Abweisung; medizinischer Sachverhalt rechtsgenügend erstellt, befristete Rente rechtens

Zürich SozVersG · 2016-09-12 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1958 geborene X.___ , Karosserie- Spengler mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( Urk. 10/5 /1 ) und Vater zweier 1996 und 2001 geborener Kinder ( Urk. 10/ 1/2 ), war bis zur Kündigung per 3 1. August 2014 als Service techniker bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 10/44/3). Seit dem 1 4. Juni 2013 war der Versicherte zufolge zunehmender Beschwerden im rechten Knie

100 %

krankgeschrieben ( Urk. 10/17/3). Mit Datum vom 1 2. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Kinderlähmung ( linke s Bein ) sowie eine Arthrose resp. andauernde Schmerzen im rechten Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2 5. Juli 2013, Urk. 10/10) sowie die Akten der Kranken taggeld ver sicherung ( Urk. 10/17/1-6, Urk. 10/23/1-14) bei und tätigte medizi nische und berufliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 25.

Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zufolge medizinischer Massnahmen mit anschliessen der Rekonvaleszenz seien zurzeit keine beruflichen Mass nahmen möglich. Der Anspruch werde im Nachgang des operativen Eingriff s vom 16. August 2013 erneut geprüft ( Urk. 10/9). Nach Durchführung zweier Beratungs gespräch e (vgl. Einladung vom 2 4. Februar 2014, Urk. 10/22; Einladung vom 2 6. Mai 2014, Urk. 10/24) erteilte die IV Stelle Kostengut sprach e für eine Arbeitsvermittlung durch die Firma Z.___ AG sowie für den Sommerausbildungskurs „Einstieg in den Computeralltag“ bei der A.___

im Sinne von Frühinter ventionsmassnahmen (Mitteilungen vom 1 6. und 1 8. Juni 2014, Urk. 10/26, Urk. 10/29). In der Folge holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr es . med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 1. März 2015 , inklusive Beilagen ( Urk. 10/38 /1-7 ) und C.___ , Assistenzarzt Orthopä die, vom 2 6. März 2015 ( Urk. 10/40) ein . Nach Beizug einer internen Stellung nahme ( Urk. 10/46/6) und Zustellung des Vorbescheids ( Urk. 10/48) sprach sie

dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 b efristet für die Periode vom 1. Juni 2014 bis 30.

November 2014 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu , zuzüglich zweier akzessorischen Kinderrente n . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 3. Juli 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch nach dem 1. Dezember 2014, zuzüglich Kinderrenten, zu gewähren. Eventualiter sei er verwaltungsextern zu begutach ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 6. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 12. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Am 3 1. August 2016 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit nach ( Urk. 14, Urk. 15/1-5).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1 3. Juni 2014 sei ihm weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen . Der darauf gestützt ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 100

%. Ab September 2014 sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – leidensange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. A us dem Einkommensvergleich resultiere u nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % , womit ab dem 1. Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr best ehe ( Urk. 2, Erwägungen S. 2 f. ).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf Angaben fachlich nicht qualifizierte r Ärzte. Zudem beziehe sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr.

C.___

ein zig auf die Einschränkung im rechten Knie, was zu einem offensichtlichen Widerspruch zur Einschätzung von Dr. B.___ führe. Der RAD-Arzt habe seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wiederum gänzlich auf diese Berichte abgestützt. Demzufolge könne weder auf die Einschätzung des RAD Arztes noch auf die dieser zugrundeliegenden Arztberichte abgestellt werden. Vielmehr sei er (der Beschwerdeführer) verwaltungsextern bidisziplinär und allenfalls zusätzlich psychiatrisch zu begutachten ( Urk. 1 S. 8 f.). Weiter sei das Valideneinkommen an den Nominallohnindex bis ins Jahr 2014 anzupassen. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen sei vom Lohn basierend auf der LSE 2010 auszugehen, zumal das auf der LSE 2012 ermittelte Einkommen im Vergleich signifikant höher sei ( Urk. 1 S. 9 f.). Ferner sei ihm zufolge seines Alters, seiner Uner fahrenheit, der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie seines Status als Besitzer einer Niederlassungsbewilligung C ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 11 f.). Daraus resultiere ein I nvaliditätsgrad von 44.5 % und dementsprechend ein Anrecht auf eine Viertelsrente

( Urk. 1 S. 13). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fe st. Insbesondere sei d er gewährte Abzug vom Tabellen lohn im Umfang von 10 %

angemessen . Da das Valideneinkommen gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschr ift an den Nominallohnindex bis ins massgebliche Jahr 2014 anzupassen sei, resultiere aus dem Einkom mensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 30 % ( Urk. 9 S. 2 f.). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Juni 2014 zuge-sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. November 2014 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei ist mit Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E. 1.3 ) auch di e zuvor befristet zugesprochene Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Zufolge seit Oktober/November 2012 zunehmende n , schubweise auftretende n Knieschmerzen rechts (vgl. Arztb ericht von Dr. B.___

vom 2 5. Oktober 2013, Urk. 10/13/4) unterzog sich der Beschwerdeführer am 1 6. August 2013 einer zuklappenden, lateralen Valgisations -Osteotomie proximale Tibia rechts i n der Universitätsklinik D.___ ( nachfolgend: D.___ ; vgl. Operationsbericht Urk. 10/11/10). Im Konsiliarbericht vom 2 1. August 2013 dokumentierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Oberarzt für Kniechirurgie im D.___ , einen problemlosen peri

- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt an zwei Untera r mgehstöcken mit 15 kg Teilbelastung praktisch selbständig mobil gewesen und am 2 0. August 2013 in einem guten Allgemein zustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation nach Hause entlassen worden ( Urk. 10/13/13+14 ; vgl. auch Orientierungskopie zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 10/11/8+9 ). 3.3

Anlässlich der K ontrolle a m 1. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer berich tet, die Schmerzen im Griff zu haben. Anlässlich der Untersuchung habe er ein deutl ich hinkendes Gangbild sowie eine etwas valgische Beinachse gezeigt . Der Beschwerdeführer gehe an zwei Gehstöcken , wobei er jedoch das rechte Bein komplett belaste . Radiologisch stellte Dr. E.___ einen leichtgradigen Korrektur verlust

im Verg leich zu den Vorbildern vom 19. August 2013 fest, trotz winkel stabilem Implantat und zuklappender Technik. Dies sei indes nicht verwunder lich, da der Beschwerdeführer die geforderte Teilbelastung nicht eingehalten habe. Ansonsten hielt Dr. E.___ eine unauffällige Artikulation im rechten Kniegelenk fest. Nun könne die Belastung vorsichtig schrittweise gesteigert werden. Der Beschwerdeführer sei bis zur nächsten Verlaufskontrolle in sechs Wochen weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Kons iliarbericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 10/13/17+18;

vgl. auch Orientierungsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin

vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 10/11/6+7). 3.4

Im Arztbericht vom 2 5. Oktober 2013 stellt e der seit 1995 behandelnde Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/3): - Status nach zuklappender Valgisations -Osteotomie der proxi malen Tibia rechts (16.08.2013

D.___ ) - Femoropatellar -Arthrose - Mediale Gonarthrose - Degenerative Meniskopathie medial - Sta t us nach Polio mit Schwäche im linken Knie und Kontra k tur-Opera tion in der Kindheit

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest: - Status nach Gallenkolik (09/12 F.___ ) - Status nach Sturz auf linkes Knie (06/05) - Status nach Polypen-Entfernung Nase rechts (06/12 G.___ ) - Furunkel an der Stirn (OP im H.___ 11/98) - Ekzem in den Ohren - Penicillin-Allergie, keine weitere Allergie bekannt - Nikotin 30 Zigaretten/Tag, Alkohol 5dl Wein/Tag

Darüber hinaus verwies Dr. B.___

im Wesentlichen auf die seinem Arztbericht beiliegenden Berichte

der beurteilenden Fachärzteschaft des

D.___ (Urk. 10/13/4 ff., vgl. E. 3.2 f.). 3.5

Anlässlich der Kniesprec hstunde/Verlaufskontrolle vom 1 2. November 2013 im D.___

sei der Beschwerdeführer mit zwei Gehstöcken erschienen und habe über Fortschritte berichtet. Er sei in regelmässiger Physiotherapie. Der Fuss und die Knöchelregion seien noch regelmässig geschwollen. Längeres Stehen sei mit Schmerzen verbunden. Zu Hause sei er ohne Gehstöcke mobil. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellte Dr. E.___ ein deutli ch hinkendes Gangbild und eine orthograd bis leicht valgische Beinachse rechts fest . Aufgrund der bildge benden Untersuchung (Kniestatus rechts sowie Orthoradiogramm ) zeichne sich eine zunehmende Konsolidation im Bereic h des Osteotomiespaltes ab. Dr. E.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in der frühre habilitativen Phase. Der endgültige Zustand sei daher noch nicht erreicht. Aktuell sei er in der angestammten Tätigkeit sicherlich noch nicht arbeitsfähig. Allenfalls wären Tätigkeiten in vornehmlich sitzender Position zumutbar ( Bericht vom 7. Februar 2014, Urk. 10/21/1+2; vgl. auch Konsiliar b ericht vom 1 4. November 2013, Urk. 10/23/7+8 ). 3.6

Im Sprechstunden bericht vom 1 9. Februar 2014 stellte Dr. E.___ aufgrund der Verlaufskontrolle vom 1 1. Februar 2014 einen regelrechten sechsmonatigen postoperativen Verlauf fest. Weiter dokumentierte er ein noch leicht hinkendes Gangbild rechts sowie eine regelrechte Stellung der Platte sowie der Schrauben ohne weiteren Korrekturverlust im Vergl eich zur Voruntersuchung am 12. November 2013 (vgl. E. 3.5 ). Die Osteotomie sei konsolidiert. Der Beschwer deführer habe die Gehstöcke nunmehr entwöhnt. Letzterer habe auch über Fortschritte berichtet. L ängeres Stehen und Gehen seien aber weiterhin auf grund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich. Zudem bestünden Schmerzen beim Treppenaufgehen, weniger beim Treppenabgehen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine wechselnde Tätigkeit mit Sitzen und Stehen sei jedoch zunehmend möglich. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sei in ein em Jahr postoperativ vorgesehen ( Urk. 10/23/5+6). 3.7

Am 1 2. Dezember 2014 erfolgte die Metallentfernung (NCB-Platte) Tibiakopf rechts (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/38/6), aus welchem Anlass

sich

der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 1 5. Dezember 2014 stationär im D.___ aufhielt . Aus dem Austrittsbericht vom 1 6. Dezember 2014 ergibt sich ein unkomplizier ter postoperativer Verlauf mit regelrechter Mobilisation unter physiotherapeu tischer Anleitung. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden. Als weiteres Pro z edere wurde Schonung und Hochlagerung in den ersten Tagen verordnet. Die Mobi lisation an Gehstöcke n erfolge bei freier Flexion/Extension nach Massgabe der Beschwerde n . Eine klinische Kontrolle werde bei Bedarf durchgeführt ( Urk. 10/38/3+4). 3. 8

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 2 1. März 2015 stellte Dr. B.___

keine neuen Diagnosen (vgl. Bericht vom 2 5. Oktober 2013 , Urk. 10/13/3 -6;

E. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aktuell weder bei ihm noch

– soweit er informiert sei - im D.___

in Behandlung. In der bisherigen Tätigkeit sei er n icht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten , körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne längeres Stehen/Laufen sowie ohne kniende Tätigkeiten sei der B eschwerdeführer indes ab dem 1. September 2014 zu 100 % arbeitsfähig . Im Übr igen verwies Dr. B.___ auf den seinem Bericht beiliegenden Austritts- und Operationsbericht der Fach ärzteschaft des D.___ vom 1 2. resp. 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 10/38 /1-7 , vgl. E. 3.7 ). 3. 9

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegneri n vom 2 6. März 2015 stellte Dr. C.___ , Assistenzarzt im D.___ , folgende Diagnosen ( Urk. 10/40/4): - Status nach Metallentfernung (NCB- Platte) Tibiakopf rechts am 12. Dezember 2014 bei - Status nach lateraler Valgisations -Osteotomie proximale Tibia rechts vom 1 6. August 2013

Die letzte Untersuchung sei im Rahmen der Hospitalisation vom 1 2. b is 15. De zember 2014 ergangen, anlässlich welcher sich ein normaler postoperativer Verlauf nach der Osteosynthesematerialentfernung gezeigt habe. Letzteres habe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit keinerlei Relevanz. Unter Berücksichtigung der Grundproblematik mit beginnender medialbetonter Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose seien schwerste körperliche Arbeiten eher nicht zu for cieren, da diese die Ar throseprogredienz eher verstärken würden . Für eine ange passte Tätigkeit ohne Schwerstbelastungen des rechten Knies seien keinerlei Einschränkungen ersichtlich . Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant ( Urk. 10/40/4 +5 ). 3. 10

In einer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 kam Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Juni 2013 (vgl. Arztbericht von Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung , Urk. 10/17/3+4) in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. September 2014 bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich wechselbelastende, leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Meidung monotoner und/oder repetiti ver Fehlhaltungen der Beine, ohne Leiter- und Gerüststeigen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne längeres Stehen/Laufen, ohne kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten, unter Meidung unebener Laufgelände sowie dauerhafter, schlagender, stossender und vibrierender Krafteinwirkung resp. feuchtkalter und zügiger Arbeitsumgebung ( Urk. 10/46/6). 4. 4.1

Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt und liegen hinreichend nachvollziehbare und schlüssige fachärztliche Berichte vor, um den infrage stehenden Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen .

Zunächst ist aufgrund der fachmännischen Berichterstattung von Dr. E.___ , bei welchem es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt für Kniechirurgie

im D.___

handelt, sowie Dr. med. Ramin Herschel, ebenfalls Oberarzt für Kniechiru r gie im D.___ , sowohl mit Bezug auf den operativen Eingriff vom 1 6. August 2013 als auch hinsichtlich der Metallentfernung am 1 2. Dezember 2014 ein regelrechter post operativer Verlauf ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund hielt Dr. E.___ eine leidensgepasste Tätigkeit

bereits seit Februar 2014

für zunehmend möglich (vgl. Berichte vom 7. und 1 9. Februar 2014, Urk. 10/21/1+2 , Urk. 10/23/5+6, E. 3.5 und 3.6 ).

Sodann handelt es sich bei Dr. B.___ um den seit 1995 behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers. Er gab seine Arbeit sfähigkeitsbeurteilung in Kennt nis der jahrzehn telangen Gesundheitsentwicklung und der persönlichen Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowie betreffend die spezifische Knieproble ma tik gestützt auf die regelmässige und hierfür sachlich und fachlich kompe tente

Berichterstattung der beurteilenden Fachärzteschaft des

D.___ ab. Der Ein wand, wonach es Dr. B.___ an der notwendigen Fachkunde mangle, geht damit ins Leere. Kommt hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) .

Weiter ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern und weshalb ihm das von Dr. I.___ , bei welchem es sich ebenfalls um einen orthopädischen Facharzt handelt, ausgewiesene Belastungsprofil nicht zuzumuten wäre .

Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten konkrete Anhalts punkte dafür, dass ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes weitere Ein schränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so etwa psychiatrischer Genese, bestünden.

Bei dieser Ausgangslage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerde führers – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6.

Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4. 2

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in erheblicher Weise und ohne wesentliche Unterbrechung (vgl. E. 3.7) verbessert hat , und ihm jedenfalls seit dem 1. September 2014 eine angepasste – weiter oben näher umschriebene (E.

3. 10 ) - Verweistätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. 5. 5. 1

Als hypothetisches Valideneinkommen

gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen). Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2013 Fr. 73‘580.-- brutto verdient, wobei offenbar weitere ahv -pflichtige Lohnbestandteile, wie beispielsweise Pikettdienstzulagen, ausbezahlt wurden ( Urk. 10/12). Laut IK-Auszug vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 10/10) erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren schwankende Erwerbseinkommen über Fr. 80‘000.-- ( Fr. 84‘394.-- im Jahr 2008, Fr. 88‘885.-- im Jahr 2009, Fr.

84‘067.-- im Jahr 2010, Fr. 83‘332 .-- im Jahr 2011 und Fr. 81‘092.-- im Jahr 2012) . Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der letzten Jahreslöhne 2008-2012 vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung ab und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 84‘354.— ( Urk. 10/45/1). Dies blieb grundsätzlich unbestritten und gibt man gels Relevanz für das Urteilsergebnis keinen Anlass zur Korrektur (vgl. auch AHI 1999 240 E. 3b). Dieser Wert ist im Gesundheitsfall rund Fr. 85‘182.-- betragen ( Fr. 84‘354.-- : 101.9 x 102.9). 5. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutb are neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist vorliegend gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn

für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210. -- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Dafürhalten des Besch werdeführers sind

für den Einkommensvergleich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2 ) und hat das Bundesgericht in dem zur Publikation bestimmten Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erstmali gen Invaliditätsbemessung und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausge gangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren ohne weiteres bejaht (vgl. E.

2.5.7). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2 , A-S ) sowie der Nomi nallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 125.5 [2012] auf 127.3 [2014], Schweizerischer Nominal lohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung

ergibt sich für ein 100% - Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘112.-- ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 125.5 x 127.3). 5.3

Der Beschwerdeführer

stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm ein leidensbe dingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 10 ff. , E. 2.2 ).

Der am 1. Dezember 2014 mit Ablauf der befristet zugesprochenen Rente (vgl. Urk.

2) exakt 56-jährige Beschwerdeführer ist gelernter Karosserie-Spengler ( Urk. 10/5/1). Auf diesem Beruf hat er 8 Jahre gearbeitet, unter anderem rund 3 Jahre selbständig. Anschliessend war er 25 Jahre als Servicetechniker tätig, wobei er zwischenzeitlich mitunter Leitungsfunktionen (Leiter Technischer Dienst) inne hatte und als Stellvertreter des Chefmonteurs fungierte ( Urk. 10/5/2). Als Servicetechniker arbeitete er auch im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kunden kontakte pflegen musste. Ferner spricht er sowohl italienisch als auch deutsch und verfügt er über Grundkenntnisse in Englisch. Alsdann absolvierte der Beschwerdeführer einen Ausbildungskurs betreffend „Einstieg in den Computer alltag “ (vgl. Urk. 10/27 ff.) und verfügt er über gute Grundkenntnisse in Word, Outlook, Adobe Photoshop sowie über gute Hardware-Konfigurationskenntnisse ( Urk. 10/34/ 3). Aus dem Schlussbericht der Eingliederungsb eraterin der Z.___ AG vom 1 3. März 2015 erhellt ferner, dass der als intelligent und gebildet bezeichnete Beschwerdeführer insgesamt über ein intaktes Eingliederungspoten zial verfügt ( Urk. 10/39/2 f.). Ausserdem ist er gemäss medizinischem Belastungsprofil nach wie vor in einem Vollpensum arbeitsfähig. Indem d er

Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein respektables Erwerbseinkommen (vgl. IK-Auszug vom 2 9. Juli 2013, Urk. 10/10) zu erwirtschaften

vermochte, kann

auch nicht davon ausge gangen werden , dass er etwa zufolge seiner Aufenthaltskategorie seine Restarbeitsfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte.

Sodann führt das fortgeschrittene Alter nicht auto matisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (respek tive Kompetenz niveau 1 gemäss LSE 2012) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Zudem werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich alte rsunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundes gerichts I 376/05 vo m 5. August 2005 E. 4.2). Auch nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 ( respektive Kompetenz niveau 1 gemäss LSE 2012) auch die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor eben falls unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass d as Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeit lich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesge richts 8C_330/2015 vom 1 9. August 2015 E. 3.2).

Bei dieser Sach- und Rechtslage

ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug im Umfang von 10 %

v or dem Hintergrund des einge schränkten Tätigkeitsspektrums im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hin aus ist der Beschwerdeführer im Sinne der im Sozialversicherungsrecht allge mein geltenden Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.

Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkom men

somit rund Fr. 59‘501.-- ( Fr. 66‘112.-- x 0.90 , vgl. E.

5.4 .2 ).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 25‘681.--, was einen renten-ausschliessen den Invaliditätsgrad von 30.14 % , gerundet 30 % , ergibt. 6 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.6 ) als richtig. Da auch der un -angefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

7 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 15/1-15 ), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2

Mit Honorarnote vom 2. August 2015 ( Urk. 1 2 ) machte Rechtsanwalt Ulrich Kurmann einen Aufwand von insgesamt 13.3 Stunden gelte nd. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden für die Abfassung der Beschwerde erscheint als überhöht. Vo r liegend können eine Stunde Auf wand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und eine Stunde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gerechtfer tigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Ger ichtsent scheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Bei einem ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergib t dies zuzüglich einer Auslagen pauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % ei ne Entschädigung von Fr. 2 ‘ 202 . 55 . 7 .3

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 . September 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Ulrich Kurmann , Zug, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Ulrich Kurmann , Zug, wird mit Fr. 2‘202 . 55

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der 1958 geborene X.___ , Karosserie- Spengler mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( Urk. 10/5 /1 ) und Vater zweier 1996 und 2001 geborener Kinder ( Urk. 10/ 1/2 ), war bis zur Kündigung per

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

E. 1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1 3. Juni 2014 sei ihm weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen . Der darauf gestützt ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 100

%. Ab September 2014 sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – leidensange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. A us dem Einkommensvergleich resultiere u nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % , womit ab dem 1. Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr best ehe ( Urk. 2, Erwägungen S. 2 f. ).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf Angaben fachlich nicht qualifizierte r Ärzte. Zudem beziehe sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr.

C.___

ein zig auf die Einschränkung im rechten Knie, was zu einem offensichtlichen Widerspruch zur Einschätzung von Dr. B.___ führe. Der RAD-Arzt habe seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wiederum gänzlich auf diese Berichte abgestützt. Demzufolge könne weder auf die Einschätzung des RAD Arztes noch auf die dieser zugrundeliegenden Arztberichte abgestellt werden. Vielmehr sei er (der Beschwerdeführer) verwaltungsextern bidisziplinär und allenfalls zusätzlich psychiatrisch zu begutachten ( Urk. 1 S. 8 f.). Weiter sei das Valideneinkommen an den Nominallohnindex bis ins Jahr 2014 anzupassen. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen sei vom Lohn basierend auf der LSE 2010 auszugehen, zumal das auf der LSE 2012 ermittelte Einkommen im Vergleich signifikant höher sei ( Urk. 1 S. 9 f.). Ferner sei ihm zufolge seines Alters, seiner Uner fahrenheit, der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie seines Status als Besitzer einer Niederlassungsbewilligung C ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 11 f.). Daraus resultiere ein I nvaliditätsgrad von 44.5 % und dementsprechend ein Anrecht auf eine Viertelsrente

( Urk. 1 S. 13). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fe st. Insbesondere sei d er gewährte Abzug vom Tabellen lohn im Umfang von 10 %

angemessen . Da das Valideneinkommen gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschr ift an den Nominallohnindex bis ins massgebliche Jahr 2014 anzupassen sei, resultiere aus dem Einkom mensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 30 % ( Urk.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

E. 3.2 Zufolge seit Oktober/November 2012 zunehmende n , schubweise auftretende n Knieschmerzen rechts (vgl. Arztb ericht von Dr. B.___

vom 2 5. Oktober 2013, Urk. 10/13/4) unterzog sich der Beschwerdeführer am 1 6. August 2013 einer zuklappenden, lateralen Valgisations -Osteotomie proximale Tibia rechts i n der Universitätsklinik D.___ ( nachfolgend: D.___ ; vgl. Operationsbericht Urk. 10/11/10). Im Konsiliarbericht vom 2 1. August 2013 dokumentierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Oberarzt für Kniechirurgie im D.___ , einen problemlosen peri

- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt an zwei Untera r mgehstöcken mit 15 kg Teilbelastung praktisch selbständig mobil gewesen und am 2 0. August 2013 in einem guten Allgemein zustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation nach Hause entlassen worden ( Urk. 10/13/13+14 ; vgl. auch Orientierungskopie zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 10/11/8+9 ).

E. 3.3 Anlässlich der K ontrolle a m 1. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer berich tet, die Schmerzen im Griff zu haben. Anlässlich der Untersuchung habe er ein deutl ich hinkendes Gangbild sowie eine etwas valgische Beinachse gezeigt . Der Beschwerdeführer gehe an zwei Gehstöcken , wobei er jedoch das rechte Bein komplett belaste . Radiologisch stellte Dr. E.___ einen leichtgradigen Korrektur verlust

im Verg leich zu den Vorbildern vom 19. August 2013 fest, trotz winkel stabilem Implantat und zuklappender Technik. Dies sei indes nicht verwunder lich, da der Beschwerdeführer die geforderte Teilbelastung nicht eingehalten habe. Ansonsten hielt Dr. E.___ eine unauffällige Artikulation im rechten Kniegelenk fest. Nun könne die Belastung vorsichtig schrittweise gesteigert werden. Der Beschwerdeführer sei bis zur nächsten Verlaufskontrolle in sechs Wochen weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Kons iliarbericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 10/13/17+18;

vgl. auch Orientierungsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin

vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 10/11/6+7).

E. 3.4 Im Arztbericht vom 2 5. Oktober 2013 stellt e der seit 1995 behandelnde Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/3): - Status nach zuklappender Valgisations -Osteotomie der proxi malen Tibia rechts (16.08.2013

D.___ ) - Femoropatellar -Arthrose - Mediale Gonarthrose - Degenerative Meniskopathie medial - Sta t us nach Polio mit Schwäche im linken Knie und Kontra k tur-Opera tion in der Kindheit

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest: - Status nach Gallenkolik (09/12 F.___ ) - Status nach Sturz auf linkes Knie (06/05) - Status nach Polypen-Entfernung Nase rechts (06/12 G.___ ) - Furunkel an der Stirn (OP im H.___ 11/98) - Ekzem in den Ohren - Penicillin-Allergie, keine weitere Allergie bekannt - Nikotin 30 Zigaretten/Tag, Alkohol 5dl Wein/Tag

Darüber hinaus verwies Dr. B.___

im Wesentlichen auf die seinem Arztbericht beiliegenden Berichte

der beurteilenden Fachärzteschaft des

D.___ (Urk. 10/13/4 ff., vgl. E. 3.2 f.).

E. 3.5 Anlässlich der Kniesprec hstunde/Verlaufskontrolle vom 1 2. November 2013 im D.___

sei der Beschwerdeführer mit zwei Gehstöcken erschienen und habe über Fortschritte berichtet. Er sei in regelmässiger Physiotherapie. Der Fuss und die Knöchelregion seien noch regelmässig geschwollen. Längeres Stehen sei mit Schmerzen verbunden. Zu Hause sei er ohne Gehstöcke mobil. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellte Dr. E.___ ein deutli ch hinkendes Gangbild und eine orthograd bis leicht valgische Beinachse rechts fest . Aufgrund der bildge benden Untersuchung (Kniestatus rechts sowie Orthoradiogramm ) zeichne sich eine zunehmende Konsolidation im Bereic h des Osteotomiespaltes ab. Dr. E.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in der frühre habilitativen Phase. Der endgültige Zustand sei daher noch nicht erreicht. Aktuell sei er in der angestammten Tätigkeit sicherlich noch nicht arbeitsfähig. Allenfalls wären Tätigkeiten in vornehmlich sitzender Position zumutbar ( Bericht vom 7. Februar 2014, Urk. 10/21/1+2; vgl. auch Konsiliar b ericht vom 1 4. November 2013, Urk. 10/23/7+8 ).

E. 3.6 Im Sprechstunden bericht vom 1 9. Februar 2014 stellte Dr. E.___ aufgrund der Verlaufskontrolle vom 1 1. Februar 2014 einen regelrechten sechsmonatigen postoperativen Verlauf fest. Weiter dokumentierte er ein noch leicht hinkendes Gangbild rechts sowie eine regelrechte Stellung der Platte sowie der Schrauben ohne weiteren Korrekturverlust im Vergl eich zur Voruntersuchung am 12. November 2013 (vgl. E. 3.5 ). Die Osteotomie sei konsolidiert. Der Beschwer deführer habe die Gehstöcke nunmehr entwöhnt. Letzterer habe auch über Fortschritte berichtet. L ängeres Stehen und Gehen seien aber weiterhin auf grund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich. Zudem bestünden Schmerzen beim Treppenaufgehen, weniger beim Treppenabgehen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine wechselnde Tätigkeit mit Sitzen und Stehen sei jedoch zunehmend möglich. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sei in ein em Jahr postoperativ vorgesehen ( Urk. 10/23/5+6).

E. 3.7 Am 1 2. Dezember 2014 erfolgte die Metallentfernung (NCB-Platte) Tibiakopf rechts (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/38/6), aus welchem Anlass

sich

der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 1 5. Dezember 2014 stationär im D.___ aufhielt . Aus dem Austrittsbericht vom 1 6. Dezember 2014 ergibt sich ein unkomplizier ter postoperativer Verlauf mit regelrechter Mobilisation unter physiotherapeu tischer Anleitung. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden. Als weiteres Pro z edere wurde Schonung und Hochlagerung in den ersten Tagen verordnet. Die Mobi lisation an Gehstöcke n erfolge bei freier Flexion/Extension nach Massgabe der Beschwerde n . Eine klinische Kontrolle werde bei Bedarf durchgeführt ( Urk. 10/38/3+4). 3. 8

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 2 1. März 2015 stellte Dr. B.___

keine neuen Diagnosen (vgl. Bericht vom 2 5. Oktober 2013 , Urk. 10/13/3 -6;

E. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aktuell weder bei ihm noch

– soweit er informiert sei - im D.___

in Behandlung. In der bisherigen Tätigkeit sei er n icht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten , körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne längeres Stehen/Laufen sowie ohne kniende Tätigkeiten sei der B eschwerdeführer indes ab dem 1. September 2014 zu 100 % arbeitsfähig . Im Übr igen verwies Dr. B.___ auf den seinem Bericht beiliegenden Austritts- und Operationsbericht der Fach ärzteschaft des D.___ vom 1 2. resp. 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 10/38 /1-7 , vgl. E. 3.7 ). 3.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG.

E. 9 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegneri n vom 2 6. März 2015 stellte Dr. C.___ , Assistenzarzt im D.___ , folgende Diagnosen ( Urk. 10/40/4): - Status nach Metallentfernung (NCB- Platte) Tibiakopf rechts am 12. Dezember 2014 bei - Status nach lateraler Valgisations -Osteotomie proximale Tibia rechts vom 1 6. August 2013

Die letzte Untersuchung sei im Rahmen der Hospitalisation vom 1 2. b is 15. De zember 2014 ergangen, anlässlich welcher sich ein normaler postoperativer Verlauf nach der Osteosynthesematerialentfernung gezeigt habe. Letzteres habe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit keinerlei Relevanz. Unter Berücksichtigung der Grundproblematik mit beginnender medialbetonter Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose seien schwerste körperliche Arbeiten eher nicht zu for cieren, da diese die Ar throseprogredienz eher verstärken würden . Für eine ange passte Tätigkeit ohne Schwerstbelastungen des rechten Knies seien keinerlei Einschränkungen ersichtlich . Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant ( Urk. 10/40/4 +5 ). 3.

E. 10 ) - Verweistätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. 5. 5. 1

Als hypothetisches Valideneinkommen

gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen). Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2013 Fr. 73‘580.-- brutto verdient, wobei offenbar weitere ahv -pflichtige Lohnbestandteile, wie beispielsweise Pikettdienstzulagen, ausbezahlt wurden ( Urk. 10/12). Laut IK-Auszug vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 10/10) erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren schwankende Erwerbseinkommen über Fr. 80‘000.-- ( Fr. 84‘394.-- im Jahr 2008, Fr. 88‘885.-- im Jahr 2009, Fr.

84‘067.-- im Jahr 2010, Fr. 83‘332 .-- im Jahr 2011 und Fr. 81‘092.-- im Jahr 2012) . Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der letzten Jahreslöhne 2008-2012 vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung ab und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 84‘354.— ( Urk. 10/45/1). Dies blieb grundsätzlich unbestritten und gibt man gels Relevanz für das Urteilsergebnis keinen Anlass zur Korrektur (vgl. auch AHI 1999 240 E. 3b). Dieser Wert ist im Gesundheitsfall rund Fr. 85‘182.-- betragen ( Fr. 84‘354.-- : 101.9 x 102.9). 5. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutb are neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist vorliegend gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn

für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210. -- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Dafürhalten des Besch werdeführers sind

für den Einkommensvergleich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2 ) und hat das Bundesgericht in dem zur Publikation bestimmten Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erstmali gen Invaliditätsbemessung und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausge gangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren ohne weiteres bejaht (vgl. E.

2.5.7). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2 , A-S ) sowie der Nomi nallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 125.5 [2012] auf 127.3 [2014], Schweizerischer Nominal lohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung

ergibt sich für ein 100% - Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘112.-- ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 125.5 x 127.3). 5.3

Der Beschwerdeführer

stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm ein leidensbe dingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 10 ff. , E. 2.2 ).

Der am 1. Dezember 2014 mit Ablauf der befristet zugesprochenen Rente (vgl. Urk.

2) exakt 56-jährige Beschwerdeführer ist gelernter Karosserie-Spengler ( Urk. 10/5/1). Auf diesem Beruf hat er 8 Jahre gearbeitet, unter anderem rund 3 Jahre selbständig. Anschliessend war er 25 Jahre als Servicetechniker tätig, wobei er zwischenzeitlich mitunter Leitungsfunktionen (Leiter Technischer Dienst) inne hatte und als Stellvertreter des Chefmonteurs fungierte ( Urk. 10/5/2). Als Servicetechniker arbeitete er auch im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kunden kontakte pflegen musste. Ferner spricht er sowohl italienisch als auch deutsch und verfügt er über Grundkenntnisse in Englisch. Alsdann absolvierte der Beschwerdeführer einen Ausbildungskurs betreffend „Einstieg in den Computer alltag “ (vgl. Urk. 10/27 ff.) und verfügt er über gute Grundkenntnisse in Word, Outlook, Adobe Photoshop sowie über gute Hardware-Konfigurationskenntnisse ( Urk. 10/34/ 3). Aus dem Schlussbericht der Eingliederungsb eraterin der Z.___ AG vom 1 3. März 2015 erhellt ferner, dass der als intelligent und gebildet bezeichnete Beschwerdeführer insgesamt über ein intaktes Eingliederungspoten zial verfügt ( Urk. 10/39/2 f.). Ausserdem ist er gemäss medizinischem Belastungsprofil nach wie vor in einem Vollpensum arbeitsfähig. Indem d er

Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein respektables Erwerbseinkommen (vgl. IK-Auszug vom 2 9. Juli 2013, Urk. 10/10) zu erwirtschaften

vermochte, kann

auch nicht davon ausge gangen werden , dass er etwa zufolge seiner Aufenthaltskategorie seine Restarbeitsfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte.

Sodann führt das fortgeschrittene Alter nicht auto matisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (respek tive Kompetenz niveau 1 gemäss LSE 2012) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Zudem werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich alte rsunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundes gerichts I 376/05 vo m 5. August 2005 E. 4.2). Auch nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 ( respektive Kompetenz niveau 1 gemäss LSE 2012) auch die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor eben falls unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass d as Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeit lich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesge richts 8C_330/2015 vom 1 9. August 2015 E. 3.2).

Bei dieser Sach- und Rechtslage

ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug im Umfang von 10 %

v or dem Hintergrund des einge schränkten Tätigkeitsspektrums im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hin aus ist der Beschwerdeführer im Sinne der im Sozialversicherungsrecht allge mein geltenden Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.

Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkom men

somit rund Fr. 59‘501.-- ( Fr. 66‘112.-- x 0.90 , vgl. E.

5.4 .2 ).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 25‘681.--, was einen renten-ausschliessen den Invaliditätsgrad von 30.14 % , gerundet 30 % , ergibt. 6 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.6 ) als richtig. Da auch der un -angefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

7 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 15/1-15 ), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2

Mit Honorarnote vom 2. August 2015 ( Urk. 1 2 ) machte Rechtsanwalt Ulrich Kurmann einen Aufwand von insgesamt 13.3 Stunden gelte nd. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden für die Abfassung der Beschwerde erscheint als überhöht. Vo r liegend können eine Stunde Auf wand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und eine Stunde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gerechtfer tigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Ger ichtsent scheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Bei einem ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergib t dies zuzüglich einer Auslagen pauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % ei ne Entschädigung von Fr. 2 ‘ 202 . 55 . 7 .3

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 . September 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Ulrich Kurmann , Zug, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Ulrich Kurmann , Zug, wird mit Fr. 2‘202 . 55

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00876 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil

vom

12. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___ , Karosserie- Spengler mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ( Urk. 10/5 /1 ) und Vater zweier 1996 und 2001 geborener Kinder ( Urk. 10/ 1/2 ), war bis zur Kündigung per 3 1. August 2014 als Service techniker bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 10/44/3). Seit dem 1 4. Juni 2013 war der Versicherte zufolge zunehmender Beschwerden im rechten Knie

100 %

krankgeschrieben ( Urk. 10/17/3). Mit Datum vom 1 2. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis auf eine Kinderlähmung ( linke s Bein ) sowie eine Arthrose resp. andauernde Schmerzen im rechten Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2 5. Juli 2013, Urk. 10/10) sowie die Akten der Kranken taggeld ver sicherung ( Urk. 10/17/1-6, Urk. 10/23/1-14) bei und tätigte medizi nische und berufliche Abklärungen. Mit Schreiben vom 25.

Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, zufolge medizinischer Massnahmen mit anschliessen der Rekonvaleszenz seien zurzeit keine beruflichen Mass nahmen möglich. Der Anspruch werde im Nachgang des operativen Eingriff s vom 16. August 2013 erneut geprüft ( Urk. 10/9). Nach Durchführung zweier Beratungs gespräch e (vgl. Einladung vom 2 4. Februar 2014, Urk. 10/22; Einladung vom 2 6. Mai 2014, Urk. 10/24) erteilte die IV Stelle Kostengut sprach e für eine Arbeitsvermittlung durch die Firma Z.___ AG sowie für den Sommerausbildungskurs „Einstieg in den Computeralltag“ bei der A.___

im Sinne von Frühinter ventionsmassnahmen (Mitteilungen vom 1 6. und 1 8. Juni 2014, Urk. 10/26, Urk. 10/29). In der Folge holte die IV-Stelle die Verlaufsberichte von Dr es . med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 2 1. März 2015 , inklusive Beilagen ( Urk. 10/38 /1-7 ) und C.___ , Assistenzarzt Orthopä die, vom 2 6. März 2015 ( Urk. 10/40) ein . Nach Beizug einer internen Stellung nahme ( Urk. 10/46/6) und Zustellung des Vorbescheids ( Urk. 10/48) sprach sie

dem Versicherten mit Verfügung vom 2 3. Juli 2015 b efristet für die Periode vom 1. Juni 2014 bis 30.

November 2014 eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % zu , zuzüglich zweier akzessorischen Kinderrente n . Darüber hinaus verneinte sie einen Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 2. September 2015 Beschwerde und bean tragte, es sei die Verfügung vom 2 3. Juli 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen nach IVG, namentlich eine Invalidenrente auch nach dem 1. Dezember 2014, zuzüglich Kinderrenten, zu gewähren. Eventualiter sei er verwaltungsextern zu begutach ten. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ( Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerde antwort vom 6. November 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 12. November 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 11).

Am 3 1. August 2016 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Unterlagen zum Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit nach ( Urk. 14, Urk. 15/1-5).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG. 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kommen ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Aus wirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 1.5

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 6

Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herab setzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli chen, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Juni 2013 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit am 1 3. Juni 2014 sei ihm weder die angestammte noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar gewesen . Der darauf gestützt ermittelte Ein kommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 100

%. Ab September 2014 sei der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – leidensange passten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig. A us dem Einkommensvergleich resultiere u nter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 29 % , womit ab dem 1. Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr best ehe ( Urk. 2, Erwägungen S. 2 f. ).

2.2

Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit basiere auf Angaben fachlich nicht qualifizierte r Ärzte. Zudem beziehe sich die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr.

C.___

ein zig auf die Einschränkung im rechten Knie, was zu einem offensichtlichen Widerspruch zur Einschätzung von Dr. B.___ führe. Der RAD-Arzt habe seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung wiederum gänzlich auf diese Berichte abgestützt. Demzufolge könne weder auf die Einschätzung des RAD Arztes noch auf die dieser zugrundeliegenden Arztberichte abgestellt werden. Vielmehr sei er (der Beschwerdeführer) verwaltungsextern bidisziplinär und allenfalls zusätzlich psychiatrisch zu begutachten ( Urk. 1 S. 8 f.). Weiter sei das Valideneinkommen an den Nominallohnindex bis ins Jahr 2014 anzupassen. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen sei vom Lohn basierend auf der LSE 2010 auszugehen, zumal das auf der LSE 2012 ermittelte Einkommen im Vergleich signifikant höher sei ( Urk. 1 S. 9 f.). Ferner sei ihm zufolge seines Alters, seiner Uner fahrenheit, der längeren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt sowie seines Status als Besitzer einer Niederlassungsbewilligung C ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 11 f.). Daraus resultiere ein I nvaliditätsgrad von 44.5 % und dementsprechend ein Anrecht auf eine Viertelsrente

( Urk. 1 S. 13). 2.3

Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fe st. Insbesondere sei d er gewährte Abzug vom Tabellen lohn im Umfang von 10 %

angemessen . Da das Valideneinkommen gemäss den zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschr ift an den Nominallohnindex bis ins massgebliche Jahr 2014 anzupassen sei, resultiere aus dem Einkom mensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsg rad von 30 % ( Urk. 9 S. 2 f.). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ab 1. Juni 2014 zuge-sprochene ganze Invalidenrente zu Recht per 3 0. November 2014 eingestellt hat, mithin, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zu diesem Zeitpunkt in rentenausschliessender Weise verbessert und diese Besserung ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Dabei ist mit Verweis auf die eingan gs erläuterte Rechtslage (E. 1.3 ) auch di e zuvor befristet zugesprochene Rente und die für de ren Zusprache massgeblichen Umstände zu prüfen. 3.

3.1

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 3.2

Zufolge seit Oktober/November 2012 zunehmende n , schubweise auftretende n Knieschmerzen rechts (vgl. Arztb ericht von Dr. B.___

vom 2 5. Oktober 2013, Urk. 10/13/4) unterzog sich der Beschwerdeführer am 1 6. August 2013 einer zuklappenden, lateralen Valgisations -Osteotomie proximale Tibia rechts i n der Universitätsklinik D.___ ( nachfolgend: D.___ ; vgl. Operationsbericht Urk. 10/11/10). Im Konsiliarbericht vom 2 1. August 2013 dokumentierte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Trauma tologie des Bewegungsapparates und Oberarzt für Kniechirurgie im D.___ , einen problemlosen peri

- und postoperativen Verlauf. Der Beschwerdeführer sei bei Austritt an zwei Untera r mgehstöcken mit 15 kg Teilbelastung praktisch selbständig mobil gewesen und am 2 0. August 2013 in einem guten Allgemein zustand mit reizlosen Wundverhältnissen zur weiteren Rehabilitation nach Hause entlassen worden ( Urk. 10/13/13+14 ; vgl. auch Orientierungskopie zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 10/11/8+9 ). 3.3

Anlässlich der K ontrolle a m 1. Oktober 2013 habe der Beschwerdeführer berich tet, die Schmerzen im Griff zu haben. Anlässlich der Untersuchung habe er ein deutl ich hinkendes Gangbild sowie eine etwas valgische Beinachse gezeigt . Der Beschwerdeführer gehe an zwei Gehstöcken , wobei er jedoch das rechte Bein komplett belaste . Radiologisch stellte Dr. E.___ einen leichtgradigen Korrektur verlust

im Verg leich zu den Vorbildern vom 19. August 2013 fest, trotz winkel stabilem Implantat und zuklappender Technik. Dies sei indes nicht verwunder lich, da der Beschwerdeführer die geforderte Teilbelastung nicht eingehalten habe. Ansonsten hielt Dr. E.___ eine unauffällige Artikulation im rechten Kniegelenk fest. Nun könne die Belastung vorsichtig schrittweise gesteigert werden. Der Beschwerdeführer sei bis zur nächsten Verlaufskontrolle in sechs Wochen weiterhin 100 % arbeitsunfähig ( Kons iliarbericht vom 8. Oktober 2013, Urk. 10/13/17+18;

vgl. auch Orientierungsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin

vom 2 1. Oktober 2013, Urk. 10/11/6+7). 3.4

Im Arztbericht vom 2 5. Oktober 2013 stellt e der seit 1995 behandelnde Dr. B.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/13/3): - Status nach zuklappender Valgisations -Osteotomie der proxi malen Tibia rechts (16.08.2013

D.___ ) - Femoropatellar -Arthrose - Mediale Gonarthrose - Degenerative Meniskopathie medial - Sta t us nach Polio mit Schwäche im linken Knie und Kontra k tur-Opera tion in der Kindheit

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ folgende Diagnosen fest: - Status nach Gallenkolik (09/12 F.___ ) - Status nach Sturz auf linkes Knie (06/05) - Status nach Polypen-Entfernung Nase rechts (06/12 G.___ ) - Furunkel an der Stirn (OP im H.___ 11/98) - Ekzem in den Ohren - Penicillin-Allergie, keine weitere Allergie bekannt - Nikotin 30 Zigaretten/Tag, Alkohol 5dl Wein/Tag

Darüber hinaus verwies Dr. B.___

im Wesentlichen auf die seinem Arztbericht beiliegenden Berichte

der beurteilenden Fachärzteschaft des

D.___ (Urk. 10/13/4 ff., vgl. E. 3.2 f.). 3.5

Anlässlich der Kniesprec hstunde/Verlaufskontrolle vom 1 2. November 2013 im D.___

sei der Beschwerdeführer mit zwei Gehstöcken erschienen und habe über Fortschritte berichtet. Er sei in regelmässiger Physiotherapie. Der Fuss und die Knöchelregion seien noch regelmässig geschwollen. Längeres Stehen sei mit Schmerzen verbunden. Zu Hause sei er ohne Gehstöcke mobil. Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellte Dr. E.___ ein deutli ch hinkendes Gangbild und eine orthograd bis leicht valgische Beinachse rechts fest . Aufgrund der bildge benden Untersuchung (Kniestatus rechts sowie Orthoradiogramm ) zeichne sich eine zunehmende Konsolidation im Bereic h des Osteotomiespaltes ab. Dr. E.___ hielt weiter fest, der Beschwerdeführer befinde sich noch immer in der frühre habilitativen Phase. Der endgültige Zustand sei daher noch nicht erreicht. Aktuell sei er in der angestammten Tätigkeit sicherlich noch nicht arbeitsfähig. Allenfalls wären Tätigkeiten in vornehmlich sitzender Position zumutbar ( Bericht vom 7. Februar 2014, Urk. 10/21/1+2; vgl. auch Konsiliar b ericht vom 1 4. November 2013, Urk. 10/23/7+8 ). 3.6

Im Sprechstunden bericht vom 1 9. Februar 2014 stellte Dr. E.___ aufgrund der Verlaufskontrolle vom 1 1. Februar 2014 einen regelrechten sechsmonatigen postoperativen Verlauf fest. Weiter dokumentierte er ein noch leicht hinkendes Gangbild rechts sowie eine regelrechte Stellung der Platte sowie der Schrauben ohne weiteren Korrekturverlust im Vergl eich zur Voruntersuchung am 12. November 2013 (vgl. E. 3.5 ). Die Osteotomie sei konsolidiert. Der Beschwer deführer habe die Gehstöcke nunmehr entwöhnt. Letzterer habe auch über Fortschritte berichtet. L ängeres Stehen und Gehen seien aber weiterhin auf grund der Schmerzen im rechten Knie nicht möglich. Zudem bestünden Schmerzen beim Treppenaufgehen, weniger beim Treppenabgehen. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig in der angestammten Tätigkeit. Eine wechselnde Tätigkeit mit Sitzen und Stehen sei jedoch zunehmend möglich. Eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle sei in ein em Jahr postoperativ vorgesehen ( Urk. 10/23/5+6). 3.7

Am 1 2. Dezember 2014 erfolgte die Metallentfernung (NCB-Platte) Tibiakopf rechts (vgl. Operationsbericht, Urk. 10/38/6), aus welchem Anlass

sich

der Beschwerdeführer vom 1 2. bis 1 5. Dezember 2014 stationär im D.___ aufhielt . Aus dem Austrittsbericht vom 1 6. Dezember 2014 ergibt sich ein unkomplizier ter postoperativer Verlauf mit regelrechter Mobilisation unter physiotherapeu tischer Anleitung. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen entlassen worden. Als weiteres Pro z edere wurde Schonung und Hochlagerung in den ersten Tagen verordnet. Die Mobi lisation an Gehstöcke n erfolge bei freier Flexion/Extension nach Massgabe der Beschwerde n . Eine klinische Kontrolle werde bei Bedarf durchgeführt ( Urk. 10/38/3+4). 3. 8

Im Verlaufsbericht zuhanden der Beschwerde gegnerin vom 2 1. März 2015 stellte Dr. B.___

keine neuen Diagnosen (vgl. Bericht vom 2 5. Oktober 2013 , Urk. 10/13/3 -6;

E. 3.4). Der Beschwerdeführer sei aktuell weder bei ihm noch

– soweit er informiert sei - im D.___

in Behandlung. In der bisherigen Tätigkeit sei er n icht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten , körperlich nicht belastenden Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne längeres Stehen/Laufen sowie ohne kniende Tätigkeiten sei der B eschwerdeführer indes ab dem 1. September 2014 zu 100 % arbeitsfähig . Im Übr igen verwies Dr. B.___ auf den seinem Bericht beiliegenden Austritts- und Operationsbericht der Fach ärzteschaft des D.___ vom 1 2. resp. 1 6. Dezember 2014 ( Urk. 10/38 /1-7 , vgl. E. 3.7 ). 3. 9

Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegneri n vom 2 6. März 2015 stellte Dr. C.___ , Assistenzarzt im D.___ , folgende Diagnosen ( Urk. 10/40/4): - Status nach Metallentfernung (NCB- Platte) Tibiakopf rechts am 12. Dezember 2014 bei - Status nach lateraler Valgisations -Osteotomie proximale Tibia rechts vom 1 6. August 2013

Die letzte Untersuchung sei im Rahmen der Hospitalisation vom 1 2. b is 15. De zember 2014 ergangen, anlässlich welcher sich ein normaler postoperativer Verlauf nach der Osteosynthesematerialentfernung gezeigt habe. Letzteres habe in Bezug auf die bisherige Tätigkeit keinerlei Relevanz. Unter Berücksichtigung der Grundproblematik mit beginnender medialbetonter Gonarthrose sowie Femoropatellararthrose seien schwerste körperliche Arbeiten eher nicht zu for cieren, da diese die Ar throseprogredienz eher verstärken würden . Für eine ange passte Tätigkeit ohne Schwerstbelastungen des rechten Knies seien keinerlei Einschränkungen ersichtlich . Aktuell seien keine weiteren Kontrollen geplant ( Urk. 10/40/4 +5 ). 3. 10

In einer Stellungnahme vom 2 6. Mai 2015 kam Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst ( RAD ) , gestützt auf die medizinische Aktenlage zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 4. Juni 2013 (vgl. Arztbericht von Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung , Urk. 10/17/3+4) in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem 1. September 2014 bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich wechselbelastende, leichte bis gele gentlich mittelschwere Tätigkeiten unter Meidung monotoner und/oder repetiti ver Fehlhaltungen der Beine, ohne Leiter- und Gerüststeigen, ohne häufiges Treppensteigen, ohne längeres Stehen/Laufen, ohne kniende, hockende und kauernde Tätigkeiten, unter Meidung unebener Laufgelände sowie dauerhafter, schlagender, stossender und vibrierender Krafteinwirkung resp. feuchtkalter und zügiger Arbeitsumgebung ( Urk. 10/46/6). 4. 4.1

Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenügend abgeklärt und liegen hinreichend nachvollziehbare und schlüssige fachärztliche Berichte vor, um den infrage stehenden Gesundheits zustand des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitsfähigkeit zu beurteilen .

Zunächst ist aufgrund der fachmännischen Berichterstattung von Dr. E.___ , bei welchem es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Oberarzt für Kniechirurgie

im D.___

handelt, sowie Dr. med. Ramin Herschel, ebenfalls Oberarzt für Kniechiru r gie im D.___ , sowohl mit Bezug auf den operativen Eingriff vom 1 6. August 2013 als auch hinsichtlich der Metallentfernung am 1 2. Dezember 2014 ein regelrechter post operativer Verlauf ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund hielt Dr. E.___ eine leidensgepasste Tätigkeit

bereits seit Februar 2014

für zunehmend möglich (vgl. Berichte vom 7. und 1 9. Februar 2014, Urk. 10/21/1+2 , Urk. 10/23/5+6, E. 3.5 und 3.6 ).

Sodann handelt es sich bei Dr. B.___ um den seit 1995 behandelnden Hausarzt des Beschwerdeführers. Er gab seine Arbeit sfähigkeitsbeurteilung in Kennt nis der jahrzehn telangen Gesundheitsentwicklung und der persönlichen Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowie betreffend die spezifische Knieproble ma tik gestützt auf die regelmässige und hierfür sachlich und fachlich kompe tente

Berichterstattung der beurteilenden Fachärzteschaft des

D.___ ab. Der Ein wand, wonach es Dr. B.___ an der notwendigen Fachkunde mangle, geht damit ins Leere. Kommt hinzu, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten au ssagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc) .

Weiter ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern und weshalb ihm das von Dr. I.___ , bei welchem es sich ebenfalls um einen orthopädischen Facharzt handelt, ausgewiesene Belastungsprofil nicht zuzumuten wäre .

Ebenso wenig ergeben sich aufgrund der vorliegenden Akten konkrete Anhalts punkte dafür, dass ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes weitere Ein schränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so etwa psychiatrischer Genese, bestünden.

Bei dieser Ausgangslage besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerde führers – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6.

Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). 4. 2

Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers in erheblicher Weise und ohne wesentliche Unterbrechung (vgl. E. 3.7) verbessert hat , und ihm jedenfalls seit dem 1. September 2014 eine angepasste – weiter oben näher umschriebene (E.

3. 10 ) - Verweistätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar ist. 5. 5. 1

Als hypothetisches Valideneinkommen

gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der gesamten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst ange knüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinwei sen). Nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte der Beschwerdeführer im Jahre 2013 Fr. 73‘580.-- brutto verdient, wobei offenbar weitere ahv -pflichtige Lohnbestandteile, wie beispielsweise Pikettdienstzulagen, ausbezahlt wurden ( Urk. 10/12). Laut IK-Auszug vom 2 5. Juli 2013 ( Urk. 10/10) erzielte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren schwankende Erwerbseinkommen über Fr. 80‘000.-- ( Fr. 84‘394.-- im Jahr 2008, Fr. 88‘885.-- im Jahr 2009, Fr.

84‘067.-- im Jahr 2010, Fr. 83‘332 .-- im Jahr 2011 und Fr. 81‘092.-- im Jahr 2012) . Die IV-Stelle stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Durchschnittswert der letzten Jahreslöhne 2008-2012 vor Eintritt der gesund heitlichen Beeinträchtigung ab und errechnete ein Valideneinkommen von Fr. 84‘354.— ( Urk. 10/45/1). Dies blieb grundsätzlich unbestritten und gibt man gels Relevanz für das Urteilsergebnis keinen Anlass zur Korrektur (vgl. auch AHI 1999 240 E. 3b). Dieser Wert ist im Gesundheitsfall rund Fr. 85‘182.-- betragen ( Fr. 84‘354.-- : 101.9 x 102.9). 5. 2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutb are neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhe bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

Angesichts des medizinischen Belastungsprofils ist vorliegend gestützt auf die LSE 2012 vom Tabellenlohn

für einfache und repetitive Hilfsarbeiten im Umfang von Fr. 5‘210. -- (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Anforderungsniveau 1) auszugehen. Entgegen dem Dafürhalten des Besch werdeführers sind

für den Einkommensvergleich grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden ( Urteile des Bundesgerichts 8C_78/2015 vom 1 0. Juli 2015 E. 4 und 9C_526/2015 vom 1 1. September 2015 E. 3.2.2 ) und hat das Bundesgericht in dem zur Publikation bestimmten Urteil 9C_632/2015 vom 4. April 2016 die grundsätzliche Beweiseignung der LSE 2012 zwecks Festlegung der Vergleichseinkommen im Rahmen einer erstmali gen Invaliditätsbemessung und im Neuanmeldungsverfahren nach vorausge gangener rechtskräftiger Ablehnung oder nach Aufhebung der Invalidenrente sowie auch grundsätzlich im Revisionsverfahren ohne weiteres bejaht (vgl. E.

2.5.7). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 201 2 von 41.7 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2015 S. 88 Tabelle B9.2 , A-S ) sowie der Nomi nallohnentwicklung für Männer bis ins massgebliche Jahr 2014 (Indexstand 125.5 [2012] auf 127.3 [2014], Schweizerischer Nominal lohnindex T1.93, TOTAL, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung

ergibt sich für ein 100% - Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66‘112.-- ( Fr. 5‘210.-- : 40 x 41.7 x 12 : 125.5 x 127.3). 5.3

Der Beschwerdeführer

stellte sich auf den Standpunkt, es sei ihm ein leidensbe dingter Abzug im Umfang von 25 % zu gewähren ( Urk. 1 S. 10 ff. , E. 2.2 ).

Der am 1. Dezember 2014 mit Ablauf der befristet zugesprochenen Rente (vgl. Urk.

2) exakt 56-jährige Beschwerdeführer ist gelernter Karosserie-Spengler ( Urk. 10/5/1). Auf diesem Beruf hat er 8 Jahre gearbeitet, unter anderem rund 3 Jahre selbständig. Anschliessend war er 25 Jahre als Servicetechniker tätig, wobei er zwischenzeitlich mitunter Leitungsfunktionen (Leiter Technischer Dienst) inne hatte und als Stellvertreter des Chefmonteurs fungierte ( Urk. 10/5/2). Als Servicetechniker arbeitete er auch im Aussendienst, so dass er nebst den technischen Anforderungen, die es zu erfüllen galt, auch Kunden kontakte pflegen musste. Ferner spricht er sowohl italienisch als auch deutsch und verfügt er über Grundkenntnisse in Englisch. Alsdann absolvierte der Beschwerdeführer einen Ausbildungskurs betreffend „Einstieg in den Computer alltag “ (vgl. Urk. 10/27 ff.) und verfügt er über gute Grundkenntnisse in Word, Outlook, Adobe Photoshop sowie über gute Hardware-Konfigurationskenntnisse ( Urk. 10/34/ 3). Aus dem Schlussbericht der Eingliederungsb eraterin der Z.___ AG vom 1 3. März 2015 erhellt ferner, dass der als intelligent und gebildet bezeichnete Beschwerdeführer insgesamt über ein intaktes Eingliederungspoten zial verfügt ( Urk. 10/39/2 f.). Ausserdem ist er gemäss medizinischem Belastungsprofil nach wie vor in einem Vollpensum arbeitsfähig. Indem d er

Beschwerdeführer in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein respektables Erwerbseinkommen (vgl. IK-Auszug vom 2 9. Juli 2013, Urk. 10/10) zu erwirtschaften

vermochte, kann

auch nicht davon ausge gangen werden , dass er etwa zufolge seiner Aufenthaltskategorie seine Restarbeitsfähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte.

Sodann führt das fortgeschrittene Alter nicht auto matisch zu einem Abzug, zumal sich dieses im Anforderungsniveau 4 (respek tive Kompetenz niveau 1 gemäss LSE 2012) sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Zudem werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeiten grundsätzlich alte rsunabhängig nachgefragt (Urteil des Bundes gerichts I 376/05 vo m 5. August 2005 E. 4.2). Auch nimmt die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Anforderungsniveau 4 ( respektive Kompetenz niveau 1 gemäss LSE 2012) auch die lange Betriebs zugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor eben falls unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 1 4. Februar 2014 E. 7.3).

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass d as Bundesgericht etwa bei einem 62 3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit bejaht hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 1 0. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend sitzend aber vollzeit lich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (Urteil des Bundesge richts 8C_330/2015 vom 1 9. August 2015 E. 3.2).

Bei dieser Sach- und Rechtslage

ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug im Umfang von 10 %

v or dem Hintergrund des einge schränkten Tätigkeitsspektrums im Ergebnis nicht zu beanstanden. Darüber hin aus ist der Beschwerdeführer im Sinne der im Sozialversicherungsrecht allge mein geltenden Schadenminderungspflicht auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.

Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkom men

somit rund Fr. 59‘501.-- ( Fr. 66‘112.-- x 0.90 , vgl. E.

5.4 .2 ).

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 25‘681.--, was einen renten-ausschliessen den Invaliditätsgrad von 30.14 % , gerundet 30 % , ergibt. 6 .

Der angefochtene Entscheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV, E. 1.6 ) als richtig. Da auch der un -angefochtene Rentenbeginn zu keiner gerichtlichen Korrektur Anlass gibt, ist die Beschwerde abzuweisen. 7 .

7 .1

Da vorliegend die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) erfüllt sind ( Urk. 15/1-15 ), ist dem Beschwerdeführer - antragsgemäss ( Urk. 1 S. 2) - die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Ulrich Kurmann zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), zufolge Gewäh rung der unentgeltlichen Prozessführung jedo ch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7 .2

Mit Honorarnote vom 2. August 2015 ( Urk. 1 2 ) machte Rechtsanwalt Ulrich Kurmann einen Aufwand von insgesamt 13.3 Stunden gelte nd. Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine schwierigen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint dieser Ansatz als übersetzt. Insbesondere der Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden für die Abfassung der Beschwerde erscheint als überhöht. Vo r liegend können eine Stunde Auf wand für Instruktion, zwei weitere Stunden für Aktenstudium sowie vier Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und eine Stunde für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gerechtfer tigt betrachtet werden. Eine Stunde kann zudem für das Studium des Ger ichtsent scheides anerkannt werden. Insgesamt rechtfertigt sich somit ein Aufwand von höchstens 9 Stunden. Bei einem ge richtsüblichen Ansatz von Fr. 220.-- pro Stunde (ab 1. Januar 2015) ergib t dies zuzüglich einer Auslagen pauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8 % ei ne Entschädigung von Fr. 2 ‘ 202 . 55 . 7 .3

D er Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Entschädigung an Rechtsanwalt Ulrich Kurmann verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 2 . September 2015 wird dem Beschwerdeführer die unentg eltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Ulrich Kurmann , Zug, als un entgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter de s Beschwerdeführer s , Rechtsanwalt Ulrich Kurmann , Zug, wird mit Fr. 2‘202 . 55

(inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ulrich Kurmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv ) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger