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IV.2016.01220

Wiedererwägungsweise Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung mangels zweifelloser Unrichtigkeit nicht rechtens, kein Revisionsgrund ausgewiesen. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-02-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) sprach die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, gebo ren 1971, mit Wirkung ab 1. September

2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

eine ganze Invalidenrente zu.

Nach einer im Oktober 2010 ver anlassten Rentenrevision (Urk. 7 /91) stellte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Okto ber 2012 (Urk. 7/136) die Invali den rente ein .

Die dagegen vom Versicherten am 21. November 2012 erho ben e Beschwerde (Urk. 7/143/3-21) wurde m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.01217 gutgeheissen und die ange fochtene Verfügung aufgehoben (Urk. 7/147/1-6 Dispositiv Ziff. 1) .

Mit Urteil vom 1 2. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00847 wurde die Zwischenverfügu ng vom 4. September 2013 (Urk. 7/185), mit welcher die IV-Stelle an der Begutachtung des Versicherten bei der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ und a n den genannten Gutachtern festhielt, bestätigt (vgl. Urk. 7/192/1-8 E. 5 und Dispositiv Ziff. 1).

Am 9. September 2014 erstatteten die Gutachter der MEDAS Y.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/204). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/216, Urk. 7/218, Urk. 7/221) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Oktober 2016 die Verfügung vom 2 5. März 2010 wiedererwä gungs weise auf und stellte die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 7/231 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. November 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 6. Oktober 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 8. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bun des gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revi sionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest ge stellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Be rich ti gung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Um stände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die wiederer wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 5. März 2010 damit, dass der langjährige massive Drogenkonsum des Beschwerdeführers bereits 2009 ak ten kundig gewesen, aber nur ungenügend abgeklärt worden sei. Bei der ur sprünglichen Zusprache hätte nicht ohne weiteres auf das Gutachten vom 2 8. Mai

2009 abgestellt werden dürfen. Damit sei der Untersuchungs grund satz verletzt worden, und die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei spätestens ab Zeitpunkt des Gutachtens vom 9. Septem ber 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Damit er gebe sich ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die wiedererwägungsweise erfolgte Leistungseinstellung sei nicht rechtens. So hätten die Gutachter im Jahr 2009 festgehalten, dass das Krankheitsbild aufgrund der zahlreichen Operationen mit nachfolgen der posttraumatischer Störung entstanden und das Suchtgeschehen nur in einem kleineren Aus mass dafür verantwortlich sei. Die Gutachter hätten seine Drogengeschichte gekannt, dieser jedoch bloss sekundäre Auswirkung zugestanden (S .

18 f . Ziff. 6.6). Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Y.___, der keine Kenntnis vom psychiatrischen Gutachten vom Mai 2009 gehabt habe, habe sodann bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unver ände rter Gesundheitszustand bestehe . Dies stelle kei nen Revisionsgrund dar und schon gar keinen Grund für eine Wi e dererwä gung (S. 19 Ziff. 6.8-9) . Aus somatischer Sicht sei seit der Rentenzusprache eine gravierende gesundheit liche Verschlechterung eingetreten (S. 21 f. Ziff. 6.11). Des Weiteren sei die Berechnung des Invaliditätsgrades falsch (S. 21 f f . Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistung szusprache zweifellos unrichtig und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig gewesen war, respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt. 3.

Der am 25. März 2010 mit Wirkung ab 1. September 2005 verfügten Zuspra che einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/77) lag das psychiatris che Gutachten von lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2009 zugrunde.

Diese stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Mitte): - dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4) - mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Ängsten (ICD-10 F32.1/0) - Differenzialdiagnose: p osttraumatische Belastungsstörung depressiver und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1) - Störung durch Opiate, gegenwä rtig abstinent (ICD-10 F11. 20)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Persönlichkeitsstörung (S. 16 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der oben dargestellten psychiatrischen Erkrankung in seiner angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Sektor und ebenfalls als Metzger zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig ebenfalls nur eine geringe Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (S.

16 unten). Es handle sich um eine schwere psychiatrische Erkran kung, die einen chronischen Verlauf genommen habe. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit medizinischen Massnahmen wahrscheinlich nur langsam ver bessern. Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunk t nicht indiziert (S. 17 oben) .

Lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, es bestünden gegenwärtig keine Hinweise auf ein Suchtgeschehen. Das heute imponierende Krankheitsbild sei ihren Erachtens aufgrund der zahlreichen Operationen mit nachfolgender posttraumatischer dissoziativer Störung entstanden. Das Suchtgeschehen sei wahrscheinlich gegenwärtig nur in einem kleineren Ausmass dafür verant wortlich (S. 18 Mitte).

Zur Suchtanamnese führten die Gutachter aus, im Alter von etwa 17 Jahren sei der Beschwerdeführer in Kontakt mit Heroin gekommen . Vorher habe er gelegentlich Kokain und Ecstasy konsumiert (S. 8 unten). Nachdem er 1998 seine Arbeit als Personalberater verloren habe, sei er völlig in den Drogen konsum geraten und habe i m Juli 1998 wahrscheinlich in selbstmörderischer Absicht einen Autounfall er litten . Ende 1998 sei es ihm nach einer intensiven Rehabilitation psychis ch wieder relativ gut gegangen . Leider seien in der Fo lge im Bereich der Operationen immer wieder starke Schmerzen aufgetre ten

(S. 9 Mitte) . Aufgrund seiner Dealertätigkeit sei er zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die in eine therapeutische Mas snahme umgewandelt wor den sei. An fang Januar 2000 habe er einen

10-tägigen Entzug gemacht und sei darauf hin in ein Therapiezentrum eingetreten. Damals sei er clean gewe sen,

sei mit viel Elan in die therapeutische Gemeinschaft eingetreten und habe gerne an den Therapiemassnahmen teilgenommen. Er habe auch sehr viel Sport treiben können. Nach etwa drei Monaten sei er an einem Wochen ende abgestür zt und habe eingesehen, dass e r für immer süchtig sein werde. Er habe die The rapie abgebrochen, sei nach Zürich zurückgekehrt und habe einen Suizidver such unternommen (S. 9 unten). Es seien erneute erfolglose Therapieversuche und ein Gefäng nisaufenthalt in Paris und in der Strafan stalt B.___

erfolgt (S. 10 Mitte).

Da

sich der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeits prozess habe inte grie ren können und immer wieder unter starken Schmerzen gelitten habe, habe er Mitte 2007 wieder begonnen, Heroin zu konsumieren. Damals sei ihm alles egal gewesen, er habe alles als eine Katastrophe empfunden und keine Minute ohne Beschwerden leben können. Die Körperbildstörungen hätten ihn fast wahnsinnig gemacht, und er hab e an Realitätsverlust gelitten . Anfang 2008 habe er mit dem Drogenkonsum aufgehört. Vor allem das ver schriebene Seroquel habe ihn etwa v on Mitte 2008 an stabilisiert (S.

10 un te n). Es sei ihm in der Folge psychisch wieder ein wenig besser gegangen, und er habe versucht, eine Stelle zu finden. Nach seinen eigenen Angaben konsu miere er gegenwärtig keine Drogen (S. 11 oben).

Lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, es bestünden testpsychologisch keine defizitären E rgebnisse. Der Beschwerdeführer gebe sich sichtbar Mühe, eine gute Testleistung zu erbringen. Deutlich sichtbar werde jedoch eine recht schnelle Ermüdbarkeit (S. 15 Mitte). 4.

M it Urteil des hiesigen Gericht s vom 1. Februar 2013 wurde festgehalten, dass das im Rahmen der im Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/91) eingeholte Gutachten der C.___ vom 1 2. Okto ber 2011 (Urk. 7/106) keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzutun vermöge (vgl. Urk. 7/147 /1-6 E. 2.1-2).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9. September 2014 erstattet wurde (Urk. 7/204).

Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.1.): - Muskelatrophie/-insuffizienz der Oberschenkel- und Glutealmuskula tur links mit Einschränkung der Gehdauer Belastbarkeit bei Status nach mehrfachen Pfannenwechseloperationen (2013, 2010, 2004, 2003) - Status nach T otalendoprothese (TEP)

der Hüfte 1999 mit Subluxa tionstendenz - Status nach Polytrauma am 2 8. März 1998 mit Acetabulum-Luxa tions fraktur - Status nach Reposition am 2 9. Juli 1998 - Status nach Acetabulum -Osteosynthese am 3 0. Juli 1998

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter minime Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus

peronaeus als Restsymptom einer Nervus

ischiadicus -Schädigung im Rahmen einer Pfannenrevision vom 5. November 2004, einen Status nach Nervus

ischiadicus-Neurolyse vom 2 3. April 2010, chronische Narben- und Muskelschmerzen nach multiplen Operationen der linken Hüfte mit musku lärer Dysbalance in der Lenden-Becken-Beinregion links sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Sub stanzen, gegenwärti ger Substanzgebrauch; ICD-19 F10 .24, und einen Ver dacht auf eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F61.0 (S. 55 Ziff. 8.1.2.).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die des angelernten Metzgers, welche der Versicherte 2003 zu 100 % für 10 Tage ausgeübt habe. Anschliessend sei es infolge einer erneuten Lockerung der Gelenkpfanne zu einer 100%igen Krank schreibung und erneuten Revisionsoperat ionen gekommen (S. 58 Ziff. 9). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit. Diese Tätigkeit werde aus orthopädischer Sicht als schwer beurteilt, da sie mit Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg sowie

stän digem Stehen und Gehen verbunden sei. Bei der vorliegenden an hal ten den Gesundheitsstörung nach insgesamt sieben durchgeführten Opera tionen am linken Hüftgelenk von 1998 bis 2013 könne dies der Versicherte nicht mehr leisten.

Die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die noch verbliebene Sensibilitäts störung bei weitgehend regredienter

Ischiadicusläsion

handicapiere ihn nicht in der Ausübung dieser Tätigkeit (S. 58 Ziff. 9.1.1 .).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum,

d ies aufgrund der im Vordergrund stehenden Sucht problematik, welche zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, aber im IV-relevanten Sinn nicht berücksichtigt werden könne, da es sich weder um einen sekundären Konsum handle noch Folgeerscheinungen zu erkennen seien .

Polydisziplinär sei damit die orthopädische Einschätzung führend, und es bestehe in der angestammten Tätigkeit spätestens nach dem Status bei Pfannen revision am 1 0. November 2004 mit postoperativer Ischiadicusläsion keine Arbeitsfähigkeit mehr . Die Arbeitsunfähigkeit könne jedoch auch früher zum Zeitpunkt des Polytraumas (2 8. März 1998) mit Acetabulumluxa ti ons fraktur ang enommen werden (S. 59 Ziff. 9.1.1 . -9.1.2.)

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der orthopädischen Ei n schät zung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die 30%ige Leistungsverminderung sei in einer anzunehmenden Verlangsamung und vermehrtem Pausenbedarf bei eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit begründet.

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig,

d ies aufgrund des fortgesetzten Drogenabusus, welcher eine psychiatrische Beurteilung des Versicherten nicht zulasse und der keinen invalidenversi che rungsrechtlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Polydisziplinär sei damit die orthopädische Einschätzung führend. Es bestehe eine 70%ige Arbeits fähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Der Beginn der Arbeitsun fähig keit sei spätestens nach Status bei P f annenrevision am 1 0. November 2004 mit postoperativer Ischiadicusläsion anzunehmen (S. 59 Ziff. 9.2.1 .).

Aus psychiatrischer Sicht sei dringend zu empfehlen, dass der Versicherte von den verschiedenen Drogen entzogen werde, was ihm auch zumutbar sei. Danach müsste nochmals eine Begutachtung stattfinden, um den Versicher ten nach 6 bis 12-monatiger Drogenfreiheit beurteilen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht werde der Versicherte im Rahmen seines Drogenkon sums als nicht beruflich eingliederungs fähig beurteilt (S. 60 Ziff. 9.3.). Die Gutachter führten aus, aufgrund de r langen Dauer des Drogenabusus sowie der fehlenden Motivation zu einer Änderung der Gewohnheiten und auf grund der Schwere der Hüftgelenkrevisionen und der konsekutiven musku lären Insuffizienz der Gluteal

- und Oberschenkelmuskulatur sei die Prognose sehr verhalten (S. 60 Ziff. 9.4 .).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der letzten Revision ein im Wesent lichen unveränderter Gesundheitszustand. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.

Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich insofern verschlechtert, als dass eine weitere Operation nach Pfannenlockerung mit Hüftpfannen wechsel und

Allograftaufbau des linken Pfannendachs am 5. Dezember 2013 in der D.___ durchgeführt worden sei. Aus orthopädischer Sicht be stehe neben einer anhaltenden Schmerzsymptomatik eine deutliche Mus ke l atrophie des linken Oberschenkels und eine Atrophie der Glute al musku latur links. Die Hüftfunktion sei nur mässig eingeschränkt. Es sei trotz der ein ge leiteten Trainingsmassnahme mit einem verbleibenden Defizit zu rech nen, und es sei fraglich, ob die desolate muskuläre Situation rasch aufgeholt werden könne und wie sich dies langfristig auf die Gehleistung und - aus dauer des Versicherten auswirke (S. 60 Ziff. 10 .).

Im Rahmen des doch erheblichen Drogenkonsums werde der Versicherte von psychiatrischer Seite her als stark in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt be urteilt, was aber mit einer Therapie behoben werden könne (S. 61 oben).

Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, n eben dem Unfall sei das Leben des Versicherten durch einen andauernden Drogenkonsum geprägt gewesen. Der Drogenkonsum habe schon vor dem Unfall bestanden und sei anschlies send a ufrecht erhalten worden. Aufgrund der langen Drogenproblematik sei eine Haaranalyse durchgeführt worden, um den Drogenkonsum über die letzten Monate zu prüfen. Dabei habe sich gezeigt, dass der Versicherte einen Teil seiner Suchtproblematik verschwiegen habe (S. 37 Ziff. 5.4.3.). Alle in der Haaranalyse nachgewiesenen Substanzen hätten eine psychoaktive Wir kung. Aufgrund des positiven Drogenkonsums müsse davon ausgegangen werden, dass dieser deutliche Auswirkungen auf die affektive Ebene des Ver sicherten habe und somit die depressive Symptomatik erklären könne. In diesem Zusammenhang seien auch mögliche Stimmungsschwankungen mit besonders impulsiven Handlungen nachvollziehbar. Im Vordergrund stehe der

aktive Konsum von psychoaktiven Substanzen, der eine weitere psychi a tri sche Beurteilung erschwere

(S. 38 oben).

Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, d ie Suchtproblematik stehe im Vordergrund und habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der D rogenkonsum unterschätzt worden und früher schon relevant gewesen sei (S. 39 Ziff. 5.6.1.). 5.

5.1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungs zusprechung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wieder

Erwägungen (5 Absätze)

E. 5 ).

E. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gutachter lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom Mai 2009 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann. Angesichts dieser Umstände er weist sich auch der Rentenentscheid vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) nicht als zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leis tungs zusprache als nicht gerechtfertigt.

E. 6 .2

Soweit im Gutachten der MEDAS Y.___ vom September 2014 (vgl. vor ste hend E. 4) ohne Bezugnahme auf das Gutachten von lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) in psychiatrischer Hin sicht ausgeführt wurde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Dro genkonsum bisher unterschätzt worden und schon früher relevant gewesen sei, und dass es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheits zustand handle, lässt sich daraus im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache kein ver besserter Gesundheitszustand ableiten, sondern die Be urteilung der Gutachter der MEDAS Y.___ stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zu standes dar. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1).

Dass den Gutachtern der

MEDAS Y.___ die vollständigen Akten vorgele gen haben sollen, ist in Anbetracht dessen, dass einerseits keine Aus einandersetzung mit dem Gutachten von lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) stattfand und andererseits unter dem Titel „vollständige Auflistung der IV-Akten“ mit dem Gutachten der C.___ vom 1 2. Oktober 2011 begonnen wurde (vgl. Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.1.1.), zu bezweifeln.

E. 6.3 Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestä tigt werden kann.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wei terhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat.

E. 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 3'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01220 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom

27. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) sprach die Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, gebo ren 1971, mit Wirkung ab 1. September

2005 bei einem Invaliditätsgrad von 70 %

eine ganze Invalidenrente zu.

Nach einer im Oktober 2010 ver anlassten Rentenrevision (Urk. 7 /91) stellte

die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Okto ber 2012 (Urk. 7/136) die Invali den rente ein .

Die dagegen vom Versicherten am 21. November 2012 erho ben e Beschwerde (Urk. 7/143/3-21) wurde m it Urteil des hiesigen Gerichts vom 1. Februar 2013 im Verfahren Nr. IV.2012.01217 gutgeheissen und die ange fochtene Verfügung aufgehoben (Urk. 7/147/1-6 Dispositiv Ziff. 1) .

Mit Urteil vom 1 2. November 2013 im Verfahren Nr. IV.2013.00847 wurde die Zwischenverfügu ng vom 4. September 2013 (Urk. 7/185), mit welcher die IV-Stelle an der Begutachtung des Versicherten bei der Abklärungsstelle MEDAS Y.___ und a n den genannten Gutachtern festhielt, bestätigt (vgl. Urk. 7/192/1-8 E. 5 und Dispositiv Ziff. 1).

Am 9. September 2014 erstatteten die Gutachter der MEDAS Y.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/204). Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/216, Urk. 7/218, Urk. 7/221) hob die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. Oktober 2016 die Verfügung vom 2 5. März 2010 wiedererwä gungs weise auf und stellte die bisher ausgerichtete Invalidenrente ein (Urk. 7/231 = Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 3. November 2016 Beschwerde gegen die Verfü gung vom 6. Oktober 2016 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei ein neutrales, umfassendes polydisziplinäres Gutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 8. Dezember 2016 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 2 1. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, son dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitli chen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeits fähig keit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im We sentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfä higkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchser heblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bun des gerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hinweisen). 1.2

Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechts kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beur teilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revi sionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifel lose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht fest ge stellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E.

2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Be rich ti gung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Um stände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichti gung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) die wiederer wägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 2 5. März 2010 damit, dass der langjährige massive Drogenkonsum des Beschwerdeführers bereits 2009 ak ten kundig gewesen, aber nur ungenügend abgeklärt worden sei. Bei der ur sprünglichen Zusprache hätte nicht ohne weiteres auf das Gutachten vom 2 8. Mai

2009 abgestellt werden dürfen. Damit sei der Untersuchungs grund satz verletzt worden, und die ursprüngliche Verfügung sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei spätestens ab Zeitpunkt des Gutachtens vom 9. Septem ber 2014 eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar. Damit er gebe sich ein rentenanspruchsausschliessender Invaliditätsgrad (S. 2 f.). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die wiedererwägungsweise erfolgte Leistungseinstellung sei nicht rechtens. So hätten die Gutachter im Jahr 2009 festgehalten, dass das Krankheitsbild aufgrund der zahlreichen Operationen mit nachfolgen der posttraumatischer Störung entstanden und das Suchtgeschehen nur in einem kleineren Aus mass dafür verantwortlich sei. Die Gutachter hätten seine Drogengeschichte gekannt, dieser jedoch bloss sekundäre Auswirkung zugestanden (S .

18 f . Ziff. 6.6). Der psychiatrische Gutachter der MEDAS Y.___, der keine Kenntnis vom psychiatrischen Gutachten vom Mai 2009 gehabt habe, habe sodann bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht ein im Wesentlichen unver ände rter Gesundheitszustand bestehe . Dies stelle kei nen Revisionsgrund dar und schon gar keinen Grund für eine Wi e dererwä gung (S. 19 Ziff. 6.8-9) . Aus somatischer Sicht sei seit der Rentenzusprache eine gravierende gesundheit liche Verschlechterung eingetreten (S. 21 f. Ziff. 6.11). Des Weiteren sei die Berechnung des Invaliditätsgrades falsch (S. 21 f f . Ziff. 7). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die ursprüngliche Leistung szusprache zweifellos unrichtig und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig gewesen war, respektive ob ein Revisionsgrund vorliegt. 3.

Der am 25. März 2010 mit Wirkung ab 1. September 2005 verfügten Zuspra che einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/77) lag das psychiatris che Gutachten von lic . phil. Z.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr.

med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 8. Mai 2009 zugrunde.

Diese stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Mitte): - dissoziative Störung der Bewegung und der Sinnesempfindung (ICD-10 F44.4) - mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Ängsten (ICD-10 F32.1/0) - Differenzialdiagnose: p osttraumatische Belastungsstörung depressiver und dissoziativer Typus (ICD-10 F43.1) - Störung durch Opiate, gegenwä rtig abstinent (ICD-10 F11. 20)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Persönlichkeitsstörung (S. 16 Mitte).

Der Beschwerdeführer sei aufgrund der oben dargestellten psychiatrischen Erkrankung in seiner angestammten Tätigkeit im kaufmännischen Sektor und ebenfalls als Metzger zu 70 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe gegenwärtig ebenfalls nur eine geringe Arbeitsfähigkeit von etwa 30 % (S.

16 unten). Es handle sich um eine schwere psychiatrische Erkran kung, die einen chronischen Verlauf genommen habe. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich mit medizinischen Massnahmen wahrscheinlich nur langsam ver bessern. Berufliche Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunk t nicht indiziert (S. 17 oben) .

Lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, es bestünden gegenwärtig keine Hinweise auf ein Suchtgeschehen. Das heute imponierende Krankheitsbild sei ihren Erachtens aufgrund der zahlreichen Operationen mit nachfolgender posttraumatischer dissoziativer Störung entstanden. Das Suchtgeschehen sei wahrscheinlich gegenwärtig nur in einem kleineren Ausmass dafür verant wortlich (S. 18 Mitte).

Zur Suchtanamnese führten die Gutachter aus, im Alter von etwa 17 Jahren sei der Beschwerdeführer in Kontakt mit Heroin gekommen . Vorher habe er gelegentlich Kokain und Ecstasy konsumiert (S. 8 unten). Nachdem er 1998 seine Arbeit als Personalberater verloren habe, sei er völlig in den Drogen konsum geraten und habe i m Juli 1998 wahrscheinlich in selbstmörderischer Absicht einen Autounfall er litten . Ende 1998 sei es ihm nach einer intensiven Rehabilitation psychis ch wieder relativ gut gegangen . Leider seien in der Fo lge im Bereich der Operationen immer wieder starke Schmerzen aufgetre ten

(S. 9 Mitte) . Aufgrund seiner Dealertätigkeit sei er zu einer Haftstrafe verurteilt worden, die in eine therapeutische Mas snahme umgewandelt wor den sei. An fang Januar 2000 habe er einen

10-tägigen Entzug gemacht und sei darauf hin in ein Therapiezentrum eingetreten. Damals sei er clean gewe sen,

sei mit viel Elan in die therapeutische Gemeinschaft eingetreten und habe gerne an den Therapiemassnahmen teilgenommen. Er habe auch sehr viel Sport treiben können. Nach etwa drei Monaten sei er an einem Wochen ende abgestür zt und habe eingesehen, dass e r für immer süchtig sein werde. Er habe die The rapie abgebrochen, sei nach Zürich zurückgekehrt und habe einen Suizidver such unternommen (S. 9 unten). Es seien erneute erfolglose Therapieversuche und ein Gefäng nisaufenthalt in Paris und in der Strafan stalt B.___

erfolgt (S. 10 Mitte).

Da

sich der Beschwerdeführer nicht mehr in den Arbeits prozess habe inte grie ren können und immer wieder unter starken Schmerzen gelitten habe, habe er Mitte 2007 wieder begonnen, Heroin zu konsumieren. Damals sei ihm alles egal gewesen, er habe alles als eine Katastrophe empfunden und keine Minute ohne Beschwerden leben können. Die Körperbildstörungen hätten ihn fast wahnsinnig gemacht, und er hab e an Realitätsverlust gelitten . Anfang 2008 habe er mit dem Drogenkonsum aufgehört. Vor allem das ver schriebene Seroquel habe ihn etwa v on Mitte 2008 an stabilisiert (S.

10 un te n). Es sei ihm in der Folge psychisch wieder ein wenig besser gegangen, und er habe versucht, eine Stelle zu finden. Nach seinen eigenen Angaben konsu miere er gegenwärtig keine Drogen (S. 11 oben).

Lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ führten aus, es bestünden testpsychologisch keine defizitären E rgebnisse. Der Beschwerdeführer gebe sich sichtbar Mühe, eine gute Testleistung zu erbringen. Deutlich sichtbar werde jedoch eine recht schnelle Ermüdbarkeit (S. 15 Mitte). 4.

M it Urteil des hiesigen Gericht s vom 1. Februar 2013 wurde festgehalten, dass das im Rahmen der im Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 7/91) eingeholte Gutachten der C.___ vom 1 2. Okto ber 2011 (Urk. 7/106) keinen rechtsgenüglichen Nachweis eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darzutun vermöge (vgl. Urk. 7/147 /1-6 E. 2.1-2).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 9. September 2014 erstattet wurde (Urk. 7/204).

Die Gutachter stellten folgende Hauptdiagnosen mit Ein schränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 54 Ziff. 8.1.1.): - Muskelatrophie/-insuffizienz der Oberschenkel- und Glutealmuskula tur links mit Einschränkung der Gehdauer Belastbarkeit bei Status nach mehrfachen Pfannenwechseloperationen (2013, 2010, 2004, 2003) - Status nach T otalendoprothese (TEP)

der Hüfte 1999 mit Subluxa tionstendenz - Status nach Polytrauma am 2 8. März 1998 mit Acetabulum-Luxa tions fraktur - Status nach Reposition am 2 9. Juli 1998 - Status nach Acetabulum -Osteosynthese am 3 0. Juli 1998

Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter minime Sensibilitätsstörungen im Versorgungsgebiet des Nervus

peronaeus als Restsymptom einer Nervus

ischiadicus -Schädigung im Rahmen einer Pfannenrevision vom 5. November 2004, einen Status nach Nervus

ischiadicus-Neurolyse vom 2 3. April 2010, chronische Narben- und Muskelschmerzen nach multiplen Operationen der linken Hüfte mit musku lärer Dysbalance in der Lenden-Becken-Beinregion links sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Sub stanzen, gegenwärti ger Substanzgebrauch; ICD-19 F10 .24, und einen Ver dacht auf eine narzisstische und dissoziale Persönlichkeitsstörung; ICD-10 F61.0 (S. 55 Ziff. 8.1.2.).

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die des angelernten Metzgers, welche der Versicherte 2003 zu 100 % für 10 Tage ausgeübt habe. Anschliessend sei es infolge einer erneuten Lockerung der Gelenkpfanne zu einer 100%igen Krank schreibung und erneuten Revisionsoperat ionen gekommen (S. 58 Ziff. 9). Aus orthopädischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine Arbeits fähigkeit. Diese Tätigkeit werde aus orthopädischer Sicht als schwer beurteilt, da sie mit Heben und Tragen von Gewichten über 25 kg sowie

stän digem Stehen und Gehen verbunden sei. Bei der vorliegenden an hal ten den Gesundheitsstörung nach insgesamt sieben durchgeführten Opera tionen am linken Hüftgelenk von 1998 bis 2013 könne dies der Versicherte nicht mehr leisten.

Die Leistungsfähigkeit des Versicherten sei aus allgemein-internistischer und neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Die noch verbliebene Sensibilitäts störung bei weitgehend regredienter

Ischiadicusläsion

handicapiere ihn nicht in der Ausübung dieser Tätigkeit (S. 58 Ziff. 9.1.1 .).

Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig bezogen auf ein 100%-Pensum,

d ies aufgrund der im Vordergrund stehenden Sucht problematik, welche zwar Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe, aber im IV-relevanten Sinn nicht berücksichtigt werden könne, da es sich weder um einen sekundären Konsum handle noch Folgeerscheinungen zu erkennen seien .

Polydisziplinär sei damit die orthopädische Einschätzung führend, und es bestehe in der angestammten Tätigkeit spätestens nach dem Status bei Pfannen revision am 1 0. November 2004 mit postoperativer Ischiadicusläsion keine Arbeitsfähigkeit mehr . Die Arbeitsunfähigkeit könne jedoch auch früher zum Zeitpunkt des Polytraumas (2 8. März 1998) mit Acetabulumluxa ti ons fraktur ang enommen werden (S. 59 Ziff. 9.1.1 . -9.1.2.)

In einer adaptierten Tätigkeit bestehe aufgrund der orthopädischen Ei n schät zung eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die 30%ige Leistungsverminderung sei in einer anzunehmenden Verlangsamung und vermehrtem Pausenbedarf bei eingeschränkter Geh- und Stehfähigkeit begründet.

Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig,

d ies aufgrund des fortgesetzten Drogenabusus, welcher eine psychiatrische Beurteilung des Versicherten nicht zulasse und der keinen invalidenversi che rungsrechtlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Polydisziplinär sei damit die orthopädische Einschätzung führend. Es bestehe eine 70%ige Arbeits fähigkeit bezogen auf ein 100%-Pensum. Der Beginn der Arbeitsun fähig keit sei spätestens nach Status bei P f annenrevision am 1 0. November 2004 mit postoperativer Ischiadicusläsion anzunehmen (S. 59 Ziff. 9.2.1 .).

Aus psychiatrischer Sicht sei dringend zu empfehlen, dass der Versicherte von den verschiedenen Drogen entzogen werde, was ihm auch zumutbar sei. Danach müsste nochmals eine Begutachtung stattfinden, um den Versicher ten nach 6 bis 12-monatiger Drogenfreiheit beurteilen zu können. Aus rein psychiatrischer Sicht werde der Versicherte im Rahmen seines Drogenkon sums als nicht beruflich eingliederungs fähig beurteilt (S. 60 Ziff. 9.3.). Die Gutachter führten aus, aufgrund de r langen Dauer des Drogenabusus sowie der fehlenden Motivation zu einer Änderung der Gewohnheiten und auf grund der Schwere der Hüftgelenkrevisionen und der konsekutiven musku lären Insuffizienz der Gluteal

- und Oberschenkelmuskulatur sei die Prognose sehr verhalten (S. 60 Ziff. 9.4 .).

Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der letzten Revision ein im Wesent lichen unveränderter Gesundheitszustand. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhaltes.

Der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich insofern verschlechtert, als dass eine weitere Operation nach Pfannenlockerung mit Hüftpfannen wechsel und

Allograftaufbau des linken Pfannendachs am 5. Dezember 2013 in der D.___ durchgeführt worden sei. Aus orthopädischer Sicht be stehe neben einer anhaltenden Schmerzsymptomatik eine deutliche Mus ke l atrophie des linken Oberschenkels und eine Atrophie der Glute al musku latur links. Die Hüftfunktion sei nur mässig eingeschränkt. Es sei trotz der ein ge leiteten Trainingsmassnahme mit einem verbleibenden Defizit zu rech nen, und es sei fraglich, ob die desolate muskuläre Situation rasch aufgeholt werden könne und wie sich dies langfristig auf die Gehleistung und - aus dauer des Versicherten auswirke (S. 60 Ziff. 10 .).

Im Rahmen des doch erheblichen Drogenkonsums werde der Versicherte von psychiatrischer Seite her als stark in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt be urteilt, was aber mit einer Therapie behoben werden könne (S. 61 oben).

Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, n eben dem Unfall sei das Leben des Versicherten durch einen andauernden Drogenkonsum geprägt gewesen. Der Drogenkonsum habe schon vor dem Unfall bestanden und sei anschlies send a ufrecht erhalten worden. Aufgrund der langen Drogenproblematik sei eine Haaranalyse durchgeführt worden, um den Drogenkonsum über die letzten Monate zu prüfen. Dabei habe sich gezeigt, dass der Versicherte einen Teil seiner Suchtproblematik verschwiegen habe (S. 37 Ziff. 5.4.3.). Alle in der Haaranalyse nachgewiesenen Substanzen hätten eine psychoaktive Wir kung. Aufgrund des positiven Drogenkonsums müsse davon ausgegangen werden, dass dieser deutliche Auswirkungen auf die affektive Ebene des Ver sicherten habe und somit die depressive Symptomatik erklären könne. In diesem Zusammenhang seien auch mögliche Stimmungsschwankungen mit besonders impulsiven Handlungen nachvollziehbar. Im Vordergrund stehe der

aktive Konsum von psychoaktiven Substanzen, der eine weitere psychi a tri sche Beurteilung erschwere

(S. 38 oben).

Der psychiatrische Teilgutachter führte aus, d ie Suchtproblematik stehe im Vordergrund und habe Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der D rogenkonsum unterschätzt worden und früher schon relevant gewesen sei (S. 39 Ziff. 5.6.1.). 5.

5.1

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder er wägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leis tungs zusprechung

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wieder erwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprü fung von Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwä gung ent spricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durch führungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundegerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beur teilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvorausset zungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdi gung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifel los ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gege ben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsab klärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgebli chen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskon form und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwä gungsrechtlichen Sinne (Urteil 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

Entscheidend ist nicht, ob die frühere Leistungszusprache unter Berücksichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar er scheint (Urteil 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 5.2

Die Beschwerdegegnerin begründetet die zweifellose Unrichtigkeit der Verfü gung vom 2 5. März 2010 (Urk. 7/77) unter Hinweis auf die Aussage

des psy chiatrischen Teilgutachters der MEDAS Y.___ (vgl. vorstehend E.

4), wonach aus psychiatrischer Sicht die Arbeitsfähigkeit durch die im Vorder grund stehende Suchtproblematik eingeschränkt und aufgrund der Akten da von auszugehen sei, dass der Drogenkonsum unterschätzt worden und früher schon relevant gewesen sei (vgl. vorstehend E. 2.1).

Das Gutachten von lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vorste hend E.

3) enthält eine Suchtanamnese, die sich über mehrere Textseiten er streckt, mit der abschliessenden Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben gegen wärtig keine Drogen konsumiere . Bei den Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit wurde eine Störung durch Opiate, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F11.20), genannt. Die Gutachter haben mithin die Suchtproblematik sehr wohl erkannt und wahrgenommen. Dass sie der Angabe des Beschwerdeführers, er sei gegenwärtig abstinent, gefolgt sind, auch ohne sie labormässig zu überprüfen, macht die damalige Beurtei lung nicht zweifellos unrichtig. So war diese Angabe mit den erhobenen Befunden - etwa der unauffälligen Testpsychologie - vereinbar. Auch die übri gen der Beschwerdegegnerin damals verfügbaren medizinischen Akten lassen das Abstellen auf das eingeholte Gutachten nicht zweifellos unrichtig erscheinen.

So bestätigte auch der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Juni 2008, dass der Be schwerdeführer gegenwärtig abstinent sei und ein Drogenscreening durch führe, da er zur Verbesserung seiner Vermittlungsfähigkeit den Führeraus weis wieder beantragen möchte (vgl. Urk. 7/ 4 5 S. 1). Die seit April 2008 be stehende Drogenabstinenz bestätigte Dr. E.___ auch in seinem am 3. September 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht (vgl. Urk. 7/49 Ziff. 3 und Ziff. 5). 5.3

Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Gutachter lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ in ihrem Gutachten vom Mai 2009 nicht als zweifellos unrichtig eingestuft werden kann. Angesichts dieser Umstände er weist sich auch der Rentenentscheid vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) nicht als zweifellos unrichtig und die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leis tungs zusprache als nicht gerechtfertigt. 6 . 6 .1

Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls ge stützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt ist.

Zu vergleichen sind vorliegend die Verhältnisse im Zeitpunkt der renten zu spre chenden Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 7/77) mit jenen im Zeit punkt der hier strittigen Verfügung (vgl. vorstehend E. 1.1). 6 .2

Soweit im Gutachten der MEDAS Y.___ vom September 2014 (vgl. vor ste hend E. 4) ohne Bezugnahme auf das Gutachten von lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) in psychiatrischer Hin sicht ausgeführt wurde, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Dro genkonsum bisher unterschätzt worden und schon früher relevant gewesen sei, und dass es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesundheits zustand handle, lässt sich daraus im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache kein ver besserter Gesundheitszustand ableiten, sondern die Be urteilung der Gutachter der MEDAS Y.___ stellt lediglich eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen gesundheitlichen Zu standes dar. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt demnach nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.1).

Dass den Gutachtern der

MEDAS Y.___ die vollständigen Akten vorgele gen haben sollen, ist in Anbetracht dessen, dass einerseits keine Aus einandersetzung mit dem Gutachten von lic . phil. Z.___ und Dr. A.___ vom Mai 2009 (vgl. vorstehend E. 3) stattfand und andererseits unter dem Titel „vollständige Auflistung der IV-Akten“ mit dem Gutachten der C.___ vom 1 2. Oktober 2011 begonnen wurde (vgl. Urk. 7/204 S. 2 Ziff. 2.1.1.), zu bezweifeln. 6.3

Dies führt zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestä tigt werden kann.

Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Be schwerde aufzuhebe n mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer wei terhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksich tigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer ein e Prozessentschädigung von Fr. 3'8 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, vom 6. Oktober 2016 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan