Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1971, meldete sich am 16. Februar 2005 nach einem 1998 erlittenen Autounfall bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /3). Mit Verf ügung vom 25. März 2010 (Urk. 8 /77) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer im Oktober 2010 vera nlassten Rentenrevision (Urk. 8 /91) hob die IV-Stelle nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/112, Urk. 8/113-114, Urk. 8/116, Urk. 8 /125) mit Verfügung vom 5. Ok tober 2012 (Urk. 8/136) die Invalidenrente auf .
Die dagegen vom Versicherten am 21. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/143/3-21), mit welcher er
deren Aufhebung
und die unveränderte Ren tenzusprache sowie die Kostenübernahme für ein psychiatrische s
Privatgut achten
verlangte, wurde mit Urteil des hiesigen G erichts vom 1.
Februar 2013 im Verfahren IV.2012.01217 (Urk.
8/ 147 /1- 6 Dispositiv Ziff. 1 und 3) gutge heissen. 1.2
Am 24. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine poly dis zipli näre
medizinische Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprü che
not wendig sei (Urk. 8 /169).
Am 26. Juli und am
7. August 2013 beantragte der Versicherte die einvernehmliche Einigung auf eine Gutachterstelle (Urk. 8/171, Urk. 8/175-176). Am 31. Juli und am 15. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe (Urk. 8/172, Urk. 8/178).
Am 21. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch die MEDAS Y.___
erfolgen und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 8/180).
Da gegen erhob der Versicherte am 26. August 2013 (Urk. 8/184, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.17) Einwände .
Mit Zwis chenverfügung vom 4 . September 2013 (Urk. 8/185 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der A bklärungs stelle MEDAS Y.___ und an den genannten Gutachtern fest. 2.
Der Versicherte erhob am 20. September 2013 g egen die Zwischenverfügung vom 4 . September 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beant ragte, diese sei aufzu heben und
es seien die Gutachter Dr. med. Z.___, Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und med. prakt .
A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter abzulehnen (S.
2).
Mit Be schwerdeantwort vom 23 . Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 6. November 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom
4. September 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und den Gutachtern festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischen verfügung . 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent stehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichts gutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Bei der angefochtenen Verfügung vom
4. September 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und den Gutachtern festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischen verfügung .
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent stehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichts gutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
E. 6 Dispositiv Ziff. 1 und 3) gutge heissen.
E. 6.17 ) Einwände .
Mit Zwis chenverfügung vom 4 . September 2013 (Urk. 8/185 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der A bklärungs stelle MEDAS Y.___ und an den genannten Gutachtern fest. 2.
Der Versicherte erhob am 20. September 2013 g egen die Zwischenverfügung vom 4 . September 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beant ragte, diese sei aufzu heben und
es seien die Gutachter Dr. med. Z.___, Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und med. prakt .
A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter abzulehnen (S.
2).
Mit Be schwerdeantwort vom 23 . Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 7 August 2013 beantragte der Versicherte die einvernehmliche Einigung auf eine Gutachterstelle (Urk. 8/171, Urk. 8/175-176). Am 31. Juli und am 15. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe (Urk. 8/172, Urk. 8/178).
Am 21. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch die MEDAS Y.___
erfolgen und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 8/180).
Da gegen erhob der Versicherte am 26. August 2013 (Urk. 8/184, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff.
E. 9 ).
Am 6. November 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom September 2013 (Urk. 1) geltend, die Gutachterin Dr. Z.___ verfüge über keine Berufs ausübungsbewilligung im Kanton B.___ , womit eine allfällig erfolgende Begutachtung auch strafbar sei (S. 9 ff. Ziff. 7.2 -7). Im Hinblick auf den Gutachter A.___ fänden sich i m Internet zahlreiche Bei träge, in welchen dieser sich „ Dr. med.“ nenne. Da unklar geblieben sei , ob er über einen Doktortitel der Medizin verfüge oder nicht, müsse eine ebenfalls strafbare Titelanmassung in Betracht gezogen werden (S. 11 f. Ziff. 8.1-3). 2.2 Die Beschwerdegegnerin hiel t in ihrer Zwischenverfügung vom September 2013 ( Urk. 2) an der Gutachterstelle MEDAS Y.___ und an den gewählten Gut achtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f. ) .
- 3.1 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8 ). Entsprechend dem Untersuchungs grundsatz ist es in erster Linie Sache de r zuständigen Behörde, die mate rielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Abs. 2 ). 3.2 Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicher ten Person die Namen und die medizinische Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) der Gutachter beka nnt zu geben. Wenn der Experten auftrag an eine Gutachter stelle (wie beispielsweise eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sach verständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Die Nennung der Namen der ein zelnen Gutachter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). 3.3 Die versicherte Person kann alsdann gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substantiiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376). Die üblichen Untersuchun gen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entge genstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert wer den (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnu ngs gründe anfügen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einver ständnis der ver sicherten Person anordnet. Nach der Rechtsprechung hat der Versiche rungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 3.4 Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu ge hören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1 ). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdi gung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
- 4.1 In Bezug auf die gerügte fehlende kantonale Praxisbewilligung von Dr. Z.___ ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungs bewilligung – soweit ersichtlich - bislang nie als Voraussetzung für die Gut achtertätigkeit genannt hat. Hat aber das höchste Ge richt in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönli chen und fachlichen Eig nung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilli gung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtspre chung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. De shalb spricht al lein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kan tonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eig nung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizini schen Disziplin tätig zu sein, und es ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen. 4.2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, med. prak t. A.___ habe sich im Internet einen Doktortitel angemasst, obwohl er über keinen verfüge. Aus den eingereichten Unterlagen ( Urk. 3/ 6-8) geh e sodann hervor, dass med. prak t. A.___ auf verschieden en Seiten im Internet auch unter „ Dr. med.“ A.___ aufgeführt w e rde. In der Mitteilung der IV-Stelle vom 2
- August 2013 ( Urk. 8/180) an den Beschwerdeführer betreffend die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizi nischen Untersuchung wurde der psychiatrische Gutachter ausdrücklich mit „med. prakt.“ A.___ bekanntgegeben. Auch im E-Mail Verkehr mit der IV Stelle wurde von „med. prakt.“ A.___ gesprochen (vgl. Urk. 8/181). Aus dem vom Beschwerdeführer beigelegte n I nternetausdruck betreffend einen Informa tionsanlass vom 2
- Mai 2013 ( Urk. 3/6) , in welchem med. prak t. A.___ mit „ Dr. med.“ A.___ , Präsident der C.___ , vor g estellt wurde , geht nicht her vor, das s er sich in diesem Zusammenhang selbst den Doktortitel angemasst hat. Gleiches gilt betreffend den Ausdruck vom 1
- September 2013 ( Urk. 3/7). Auf der Homepage der C.___ ist med. prak t. A.___ jedenfalls ohne Doktortitel aufgeführt . G leiches gilt für den Eintrag im elektro nischen Telefonbuch tel.search.ch . Auch auf der Internet seite der MEDAS Y.___ ist er ohne Doktortitel aufgeführt. Dass sich daher m ed. prak t. A.___ absichtlich einen Doktortitel angemasst hat und damit allfällige Zweifel an seiner Integrität bestünden , ist nicht aus ge wiesen und auch nicht überwiegend wahrscheinlich. S eit 1992 verfügt er über das Arztdiplom und seit 2002 über den Facharzt t itel in Psychiatrie und Psychotherapie ( www.m e d regom.admin.ch , besucht am 30. Oktober 2013). Damit hat med. prakt. A.___ die notwendigen Qualifika tionen, um eine entsprechende Begutachtung vorzunehmen. Allfällige weitere Ausstands- oder Ablehnungsgr ünde, welche einer Begutachtung entgegenstehen würden, wurden nicht geltend gemacht. 4.3 Zusammenfassend liegen gegen Dr. Z.___ und gegen med. prakt. A.___ weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderwei tige trifti ge Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter entgegen.
- Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom
- September 2013 (Urk. 2) an der Abklärung durch die MEDAS Y.___ und durch die dort beschäftigten Gut achter festhielt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00847 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
12. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger
Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1971, meldete sich am 16. Februar 2005 nach einem 1998 erlittenen Autounfall bei der Invalidenversicherun g zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /3). Mit Verf ügung vom 25. März 2010 (Urk. 8 /77) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Nach einer im Oktober 2010 vera nlassten Rentenrevision (Urk. 8 /91) hob die IV-Stelle nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 8/112, Urk. 8/113-114, Urk. 8/116, Urk. 8 /125) mit Verfügung vom 5. Ok tober 2012 (Urk. 8/136) die Invalidenrente auf .
Die dagegen vom Versicherten am 21. November 2012 erhobene Beschwerde (Urk. 8/143/3-21), mit welcher er
deren Aufhebung
und die unveränderte Ren tenzusprache sowie die Kostenübernahme für ein psychiatrische s
Privatgut achten
verlangte, wurde mit Urteil des hiesigen G erichts vom 1.
Februar 2013 im Verfahren IV.2012.01217 (Urk.
8/ 147 /1- 6 Dispositiv Ziff. 1 und 3) gutge heissen. 1.2
Am 24. Juli 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine poly dis zipli näre
medizinische Untersuchung zur Klärung der Leistungsansprü che
not wendig sei (Urk. 8 /169).
Am 26. Juli und am
7. August 2013 beantragte der Versicherte die einvernehmliche Einigung auf eine Gutachterstelle (Urk. 8/171, Urk. 8/175-176). Am 31. Juli und am 15. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Vergabe der Gutachtensaufträge nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen habe (Urk. 8/172, Urk. 8/178).
Am 21. August 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch die MEDAS Y.___
erfolgen und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk. 8/180).
Da gegen erhob der Versicherte am 26. August 2013 (Urk. 8/184, vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 6.17) Einwände .
Mit Zwis chenverfügung vom 4 . September 2013 (Urk. 8/185 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der A bklärungs stelle MEDAS Y.___ und an den genannten Gutachtern fest. 2.
Der Versicherte erhob am 20. September 2013 g egen die Zwischenverfügung vom 4 . September 2013 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beant ragte, diese sei aufzu heben und
es seien die Gutachter Dr. med. Z.___, Fach ärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, und med. prakt .
A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Gutachter abzulehnen (S.
2).
Mit Be schwerdeantwort vom 23 . Oktober 2013 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die A bweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Am 6. November 2013 nahm der Beschwerdeführer noch einmal Stellung (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei der angefochtenen Verfügung vom
4. September 2013 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle und den Gutachtern festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischen verfügung . 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutach tenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmen bedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerde verfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ent stehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichts gutach ten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Unter suchungen einher gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzu machenden Nach teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht wer den können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweit meinung ent spre che (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom September 2013 (Urk.
1) geltend, die Gutachterin Dr. Z.___ verfüge über keine Berufs ausübungsbewilligung im Kanton B.___, womit eine allfällig erfolgende Begutachtung auch strafbar sei (S. 9 ff. Ziff. 7.2 -7).
Im Hinblick auf den Gutachter
A.___ fänden sich i m Internet zahlreiche Bei träge, in welchen dieser sich „ Dr. med.“ nenne. Da unklar geblieben sei, ob er über einen Doktortitel der Medizin verfüge oder nicht, müsse eine ebenfalls strafbare Titelanmassung in Betracht gezogen werden (S. 11 f. Ziff. 8.1-3). 2.2
Die Beschwerdegegnerin hiel t in ihrer Zwischenverfügung vom September 2013 (Urk.
2) an der Gutachterstelle MEDAS Y.___ und an den gewählten
Gut achtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht worden (S. 2 f.) . 3. 3.1
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungs grundsatz ist es in erster Linie Sache de r zuständigen Behörde, die mate rielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). 3.2
Gemäss Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger der versicher ten Person die Namen und die medizinische Fachrichtung (SVR 2007 IV Nr. 27 S. 94, I 193/05) der Gutachter beka nnt zu geben. Wenn der Experten auftrag an eine Gutachter stelle (wie beispielsweise eine MEDAS) geht und die Namen der einzelnen Sach verständigen noch nicht bekannt sind, muss deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtenanordnung erfolgen. Die Nennung der Namen der ein zelnen Gutachter kann zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.8). 3.3
Die versicherte Person kann alsdann gegebenenfalls gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substantiiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376). Die üblichen Untersuchun gen im Rahmen einer medizinischen Begutachtung sind ohne konkret entge genstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten (Art. 43 Abs. 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007). Die Mitwirkung kann von der betroffenen Person jedoch dann ohne rechtliche Folgen verweigert wer den (Art. 43 Abs. 3 ATSG), wenn sie begründete Ausstands- oder Ablehnu ngs gründe anfügen kann. Ist dies nicht der Fall, spricht verfahrensrechtlich nichts dagegen, wenn der Versicherungsträger die Begutachtung ohne das Einver ständnis der ver sicherten Person anordnet. Nach der Rechtsprechung hat der Versiche rungsträger, falls eine Einigung über die Gutachtenseinholung nicht zustande kommt, über die Anordnung, eine Expertise einzuholen, eine formelle Ver fügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu erlassen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). 3.4
Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu ge hören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdi gung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5). 4. 4.1
In Bezug auf die gerügte fehlende kantonale Praxisbewilligung von Dr. Z.___ ist festzuhalten, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungs bewilligung
– soweit ersichtlich - bislang nie als Voraussetzung für die Gut achtertätigkeit genannt hat. Hat aber das höchste Ge richt in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönli chen und fachlichen Eig nung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilli gung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtspre chung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. De shalb spricht al lein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kan tonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eig nung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizini schen Disziplin tätig zu sein, und es ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen. 4.2
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, med. prak t. A.___
habe sich im Internet einen Doktortitel angemasst, obwohl er über keinen verfüge. Aus den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/ 6-8) geh e sodann hervor, dass med. prak t. A.___ auf verschieden en Seiten im Internet auch unter „ Dr. med.“ A.___ aufgeführt w e rde.
In der Mitteilung der IV-Stelle vom 2 1. August 2013 (Urk. 8/180) an den Beschwerdeführer betreffend die Notwendigkeit einer polydisziplinären medizi nischen Untersuchung wurde der psychiatrische Gutachter ausdrücklich mit „med. prakt.“ A.___ bekanntgegeben. Auch im E-Mail Verkehr mit der IV Stelle wurde von „med. prakt.“ A.___ gesprochen (vgl. Urk. 8/181). Aus dem vom Beschwerdeführer beigelegte n I nternetausdruck betreffend einen Informa tionsanlass vom 2 3. Mai 2013 (Urk. 3/6), in welchem
med. prak t. A.___ mit „ Dr. med.“ A.___, Präsident der C.___, vor g estellt wurde, geht nicht her vor, das s
er sich in diesem Zusammenhang selbst den Doktortitel angemasst hat. Gleiches gilt betreffend den Ausdruck vom 1 8. September 2013 (Urk. 3/7). Auf der Homepage der C.___
ist med. prak t. A.___ jedenfalls ohne Doktortitel aufgeführt . G leiches gilt für den Eintrag im elektro nischen Telefonbuch
tel.search.ch .
Auch auf der Internet seite der MEDAS Y.___ ist er ohne Doktortitel aufgeführt.
Dass sich daher m ed. prak t. A.___ absichtlich einen Doktortitel angemasst hat und damit allfällige Zweifel an seiner Integrität bestünden, ist nicht aus ge wiesen und auch nicht überwiegend wahrscheinlich.
S eit 1992 verfügt er über das Arztdiplom und seit 2002 über den Facharzt t itel in Psychiatrie und Psychotherapie (www.m
e
d
regom.admin.ch
, besucht am 30.
Oktober 2013). Damit hat med. prakt. A.___ die notwendigen Qualifika tionen, um eine entsprechende Begutachtung vorzunehmen. Allfällige weitere Ausstands- oder Ablehnungsgr ünde, welche einer Begutachtung entgegenstehen würden, wurden nicht geltend gemacht. 4.3
Zusammenfassend liegen gegen Dr. Z.___ und gegen med. prakt. A.___
weder Ausstands- noch Ausschlussgründe vor, noch stehen anderwei tige trifti ge Gründe einer Begutachtung des Beschwerdeführers durch die MEDAS Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter entgegen. 5.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom
4. September 2013 (Urk. 2) an der Abklärung durch die MEDAS Y.___ und durch die dort beschäftigten Gut achter festhielt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan