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IV.2016.01203

Revision: Rückenleiden, geringfügige Verschlechterung. Angestammte Tätigkeit im höheren HR-Kader ist weiterhin zumutbar und wird aktuell ausgeübt. Frühere Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren. Erschwerung von langen Flugreisen und Sitzungen kommt Berufsinvalidität gleich, welche jedoch nicht versichert ist. (BGE 8C_445/2018)

Zürich SozVersG · 2018-04-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war von April 1999 bis Dezember 2008 in leitender Stellung (Head HR IT Shared Services) bei Y.___ tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 1 9. Dezember 2007 war ( Urk. 7/9) . Am 1 0. April 2009 ( Urk. 7/2) meldete sie sich wegen psychischen Problemen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Ab 1. April 2010 war sie bei der Z.___ als Director HR Operations tätig ( Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/22; Urk. 7/25; Urk. 7/31) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 9. Mai 2011 eine ganze Rente ab Oktober 2009 und eine Viertels rente ab April 2010 zu ( Urk. 7/38) . Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. Im Jahr 2012 erfolgte eine Rentenrevision ( Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/55) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 9. April 2013 auf ( Urk. 7/56). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Per 3 0. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86/2). Am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/80) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der A.___ , deren Gutachten am 3. Februar 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/193). Am 1 7. März 2016 ( Urk. 7/211) teilte die Versicherte mit, dass sie ab 1. März 2016 eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. Am 1 8. Mai 2016 nahmen die Gutachter ergänzend Stellung ( Urk. 7/241). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/243; Urk. 7/251) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Sep tember 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 7/256 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2016 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 3 1.

Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbe sondere einer Rente, eventuell Veranlassung eines Gerichtsgutachtens, sub eventuell Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Weiter sei Dr. med. B.___ , A.___ , aufgrund Befangenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den Ausstand zu setzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 1 5. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 2. Dezember 2016 ( Urk.

8) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 9/1-2) und am 9. Januar 2017 ( Urk.

10) weitere berufliche Unterlagen ( Urk. 11/1-2) ein . Am 1 7. Januar 2017 ( Urk.

12) beantragte sie, dass die Kosten für ein von ihr veranlasstes Gutachten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Am 2 3. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) eine öffentliche Haupt verhandlung durchgeführt (Pro tokoll S. 3-11; Plädoyernotizen

Urk. 17). Am 2 0. Juni 2017 ( Urk.

18) reichte die Beschwerdegegnerin eine medizinische Stellungnahme ( Urk.

19) ein, wozu sich die Beschwerdeführerin am 2 7. Juli 2017 ( Urk.

24) äusserte und weitere Unterlagen ( Urk. 25/1-2) einreichte. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk.

27) nahm das Gericht in Aussicht, einen aktuellen Arbeitgeberbericht einzuholen , und gewährte der Beschwerde führerin dazu das rechtliche Gehör . Diese äusserte sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

29) und reichte berufliche Unterlagen ein ( Urk. 30/1 9), aufgrund derer das Gericht von weiteren Abklärungen absah (Verfügung vom 1 9. Oktober 2017; Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme zu den Eingaben de r Beschwerdeführerin ( Urk. 32). Sodann wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ( Urk.

33) das rechtliche Gehör betreffend die geänderte Praxis des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 36). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 6. März 2018 ( Urk.

37) und reichte weitere berufliche Unterlagen zu den Akten ( Urk. 38/1-2). Diese Eingaben wurden den Parteien am 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 39).

3.

Über die Beschwerde vom 1 6. März 2016 betreffend Übergangsleistungen (Prozess Nr. IV.2016.00347) wurde mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hin weisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Es sei auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Das rheuma tologische Gutachten von Dr. C.___ sei den Gutachtern der A.___ vorgelegt worden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Belastungen durch ihre Kündigung und die Erkrankung ihrer Tochter vorübergehend verschlechtert. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand durch die Behandlung und das Wegfallen dieser Belastungsfaktoren wieder verbessert; dies zeig t e n das Gutachten und der Umstand, dass sie eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % , somit bestehe ein IV-Grad von maximal 10 % . Es seien sämtliche Akten berücksichtigt worden (S. 1-2). Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die funktionellen Einschränkungen und nicht die radiologischen Befunde als solche massgeblich seien. Bezüglich des nachträglich eingereichten Gutachtens von Dr. D.___ sei festzuhalten, dass dieses lediglich eine andere Ein schätzung des gleichen Sachverhaltes darstelle . Betreffend die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in einem Kader-Job sei anzumerken, dass dies nicht überzeugend sei, da auch ein sogenannter Topjob zum grossen Teil Büro tätigkeiten umfasse (Protokoll S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt folgenden Standpunkt ( Urk. 1): Dr. B.___ sei aufgrund Befangenheit in den Ausstand zu setzen, da er am Begutachtungstag zusätzliche Akten erhalten, aber nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung erlassen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Es handle sich um eine Rechtsverweigerung, welche von Amtes wegen festzustellen sei. Weiter seien Akten vernichtet worden (S. 4 ff.). Auf das Gutachten der A.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere sei die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei Y.___ und Z.___ viel zu hoch veranschlagt worden. Es fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit der bisherigen Tätigkeit. Es habe sich um Kaderjobs gehandelt, welche physi s ch und psychisch sehr anspruchsvoll seien und wo man viel reisen und regelmässig schwer e Koffer tragen müssen. Dies sei mit ihrer schweren Skoliose und ihrer Rückenproblematik nicht vereinbar. Die aktuelle Tätigkeit bei der E.___ könne damit nicht verglichen werden (S. 13 f f .). An dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Haupt verhandlung replizierend fest (vgl. Protokoll S. 1-5, Plädoyernotizen; Urk. 17). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vo m 9. April 2013 ( Urk. 7/56) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ). 3. 3.1

Vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 bestand folgende medizinische Aktenlage:

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Behandlung stand , stellte im von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 unterzeichneten Revisionsformular ( Urk. 7/50) keine psychiatrischen Diagnosen und führte aus, die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie hielt fest, es sei eine Restsymptomatik nach schwerer Depression vorhanden. Bei gleicher Funktion wie bei der früheren bei Y.___ würde die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein ( Ziff. 5). 3.2

Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Januar 2013 ( Urk. 7/52) eine depressive Residualsymptomatik nach schwerer Depression (ICD-10 F32.9) sowie „Depression sicher seit 23.4.2008, genauer Beginn bei Hausärztin erfragen“ ( Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader sei die Beschwerdeführerin seit 2 3. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Arbeit in Bereich Human Resources in einer Pharmafirma sei voll möglich, entspreche aber in den Leistungsansprüchen nicht der Tätigkeit bei Y.___ . Die behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu einem vollen Pensum bei niedrigerem Verdienst und geringerer Leistungsanforderung seit April 2010 möglich ( Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1 3. Februar 2013 ( Urk. 7/53/3) fest, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Die seit der Kindheit bestehende Skoliose sei aus arbeits medizinischer Sicht für eine Bürotätigkeit mit ergonomischer Arbeitsplatz anpassung nicht leistungsmindernd. Das von Dr. F.___ beschriebene Burn out in der Bürotätigkeit als Managerin im oberen Kader von Y.___ bilde keinen dauer haften Gesund heitsschaden und könne die Leistungsfähigkeit nicht längerfristig einschränken. Ab Januar 2013 sei von voller Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit au s zugehen. 3.4

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 die Aufhebung der bisherigen Rente ( Urk. 7/56). 4. 4.1

Per 3 0. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86 Ziff. 2.1 und 2.3 ). Dr. F.___ stellte mit zuhanden der Taggeldversicherung erstellte m Bericht vom 1 2. März 2014 ( Urk. 7/72/8-10) folgende Diagnose (S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.02) mit - mittelschwere r bis schwere r Depression mit Schlafstörungen, schweren Arbeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (ICD-10 F32.11-21) Der Behandlungsbeginn dieser Episode sei am 2 3. August 2013, am Tag der Kündigung, erfolgt. Vorher habe ab 2 4. März 2008, nach der Kündigung durch Y.___ , eine Behandlung stattgefunden. Die Kündigung durch Z.___ sei auf eine für die Patientin sehr erniedrigende Weise erfolgt. Sie habe ihr gesamtes Wertesystem in Frage gestellt gesehen, habe Angst gehabt, sich nicht mehr getraut, ihre Arbeitskollegen zu kontaktieren, die thorakalen Schmerzen hätten sich verstärkt, es seien schwere Schlafstörungen und Derealisations erlebnisse sowie Desorientierung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit aufge treten (S. 1). Die zu Beginn vorhandene posttraumatische Belastungs störung habe sich in der Folge noch verstärkt. Deshalb sei die Arbeitsun fähigkeit erst ab Dezember 2013 voll zutage getreten und sei ab dann attestiert worden (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeits unfähig (S. 2). 4.2

Vom 5. bis 1 7. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/155/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Panvertebralsyndrom mit und bei - sternocostaler Überlastungsproblematik - schwerer Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose) - Status nach Hemivertebrektomie mit 12 Jahren - Keratokonjunktivitis sicca - psychophysische Belastungssituation Hinsichtlich der Rückenbeschwerden habe die Beschwerdeführerin deutliche Fortschritte mit Verbesserung von Bewegungsumfang und Belastbarkeit erzielen können. Die Schmerzsituation habe sich deutlich gebessert, vor allem nachts und im Liegen bestünden kaum mehr Beschwerden (S. 1 unten). 4.3

Am 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/84/3-5) berichtete Dr. F.___ erneut zuhanden der Tag geldversicherung und ergänzte die bereits gestellte Diagnose um Derealisations zustände mit Störung des räumlichen Orientierungssinnes (S. 2). Dr. F.___ hielt fest, es bestehe auch eine grosse Belastung durch die Tochter, die drogenabhängig sei und weitere psychiatrische Diagnosen habe (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsunfähig. Körperlich sei sie trotz erheblicher Beeinträchtigung durch ihre Skoliose und viele Schmerzen in ihrem Arbeitsbereich praktisch nicht beeinträchtigt, viel Reisen sollte jedoch vermieden werden (S. 3). 4.4

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.7), nannte mit Bericht vom 3 0. Dezember 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Skoliose und verwies ansonsten für alle Beurteilungen auf Dr. F.___ ( Urk. 7/93). 4.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksichtigung der Akten und nach Unter suchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Taggeld versicherung ( Urk. 7/101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei - Status nach Arbeitsplatzkonflikt - prädisponierenden Persönlichkeitszügen - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei - multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren - Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Ge brauch/Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheits verlauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, fehlendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. F.___ wiesen einige Ungereimtheiten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung ein getreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mi t dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe . Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren – allein erziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorgeschichte bei Y.___ , Weiterbildung auf uni versitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. F.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.) . Dies heisse nicht, das s bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpassungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Unter suchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurückzuführen (S. 16). Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, das s von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitäts niveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationä r -psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rücken beschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psycho pathologischen Befunde ausgewiesen (S. 16). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theoretisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin anscheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20). 4.6

Dr. F.___ stellte mit Bericht vom 2. März 2015 ( Urk. 7/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere Depression (ICD-10 F32.21) - Agoraphobie (ICD-10 F40) - Depersonalisationserlebnisse - s chwere Skoliose mit Wirbeldysplasie und Dauerschmerzen Dr. F.___ wiederholte im Wesentlichen die bereits in den früheren Berichten (vgl. vorstehend E. 4.1-2) gemachten Angaben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chefin Human Resources einer internationalen Firma sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 4. 7

Am 2 4. März 2015 nahm Dr. J.___ ergänzend Stellung ( Urk. 7/101/22-24) und hielt fest, ab dem 3 0. Juni 2014 sei eine versicherungspsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit unter Würdigung der Akten, der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde nicht mehr zu plausibilisieren. 4. 8

Dr. F.___ nahm im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 Stellung zum Gutachten von Dr. J.___ ( Urk. 7/118) und hielt fest, Dr. J.___ habe nicht über alle Akten verfügt. Weiter habe er sich weder bei ihr noch bei Dr. I.___ erkundigt, es seien keine Testungen und Labor untersuchungen durchgeführt worden, die somatische Erkrankung und die dadurch notwendige, ebenfalls Müdigkeit verursachende Medikation seien nicht berücksichtigt worden (S. 2 unten f.). Obwohl Dr. J.___ viele der zu prüfen den Fähigkeiten als „nicht beurteilbar“ bezeichnet habe, gehe er von voller Arbeits fähigkeit aus. Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin sei auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass sie in der Nacht vor der Untersuchung durch Dr. J.___ kaum geschlafen habe (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit nicht arbeitsfähig (S. 6). 4.9

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2015 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2) , stellte mit Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 7/155/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom L5 rechts - Status nach zwei Operationen in der Kindheit - aktuell Degeneration und schwere Stenosen L3/4 und Segmentin sta bilität - Verdacht auf depressive Entwicklung, differentialdiagnostisch: Burnout, 2013 Gegenwärtig werde mit Akupunktur und Bewegungstherapien behandelt. Die Prognose sei aktuell eher besser. In der angestammten Tätigkeit im Manag e ment und der Direktion sei die Beschwerdeführerin seit etwa März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne nicht länger sitzen, sei nicht belastbar ( Ziff. 1.5-1.7). 4.10

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2015 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2), stellte mit Bericht vom 2 6. November 2015 ( Urk. 7/165) anlässlich der gleichen tags erfolgten Kontrolle (vgl. Ziff. 1.2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Aus prägung (ICD-10 F32.1) - vordiagnostiziert mässig ausgeprägte chronische neurogene Schädigungszeichen der L4/L5 versorgten Muskulatur rechts - schwere rechtsseitige spinale Impulsleitungsstörung bei: Syringomyelie des thorakalen Myelons - subfusionelle Degeneration und Stenose L3/4mit schwerer Stenose L3/4 und Segmentinstabilität - Zustand nach Operation der Kyphoseskoliose im Kindesalter - postoperative Syringomyelie untere BWS - kongenitale Kyphoseskoliose mit nicht segmentierte n Vertebrae Th10 Th12 Dr. L.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin jetzt wohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Personaldirektorin zu 50 % arbeitsfähig. Sie brauche jedoch aufgrund der Konzentrationsstörungen und der verminderten Leistungsfähigkeit noch deutlich mehr Pausen. Durch eine Wieder aufnahme der Tätigkeit sei sicherlich im weiteren Verlauf eine schritt weise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit und auch der Konzentration zu erwarten. Dieser Zustand sei jedoch sehr stark von der somatischen Seite abhängig. Es sei sinnvoll, zunächst mit 30 % zu beginnen ( Ziff. 1.7). 4.11

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation , unter suchte die Beschwerdeführerin am 2 5. November 2015, worüber er am 1 1. De zember 2015 berichtete ( Urk. 7/207). Die Beschwerdeführerin berichte, als Folge ihrer Beschwerden sei sie kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen (S. 3 oben).

Dr. C.___ hielt fest, e s sei ab Ende 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, teils aus psychiatrischen, teils aus orthopädischen Gründen. Er selbst habe die Patientin vom 2 7. Juni 2011 bis 2 9. April 2015 nicht gesehen. Anfangs 2015 seien neue Beschwerden mit diffuser Sensibilitäts störung, Kraftverlust und Parästhesien aufgetreten und es sei eine Spinal kanalstenose auf Höhe L3/4, eine foraminale Problematik L5/S1 rechts und eine Syringomyelie aufgetreten. Im zeitlichen Ablauf habe sich die radikuläre Ausfallsymptomatik etwas erholt, hingegen dürften die Pyramiden zeichen progredient sein (S. 3 unten f.). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (S. 4): - lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit und bei - kongenitaler Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose) - Status nach Wirbelsäulenoperation in Portugal im 1 0. Lebensjahr mit anschliessender mehrmonatiger Paraplegie - sekundär-subfusioneller Stenose L3/4 - mässig ausgeprägter chronischer neurogener Schädigung der L4 und L5 versorgten Muskulatur rechts zufolge Stenoseproblematik L5/S1 - schwerer rechtsseitiger spinaler Impulsleitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons Ein auswärtiger Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin wegen ihrer mehr fachen Behinderungen nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung zu Hause ergebe sich aus der Tatsache, dass sie wegen lumbalen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein nicht länger als fünfzehn bis maximal 30 Minuten sitzen könne . Eine stehende Arbeit, zum Beispiel mit S tehpult, sei ebenfalls nicht möglich wegen der Unsicherheit im rechten Bein und den rasch progre dienten Schmerzen (S. 4 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei als Folge ihrer Wirbelsäulenerkrankung seit dem 1. November 2013 in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt (S. 5 unten). Ihre Situation habe sich erheblich ver schlechtert. Im Moment bestehe keine realistische Möglichkeit, die rheuma tologisch-ortho pädische Situation zu verbessern. Daraus ergebe sich auch, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (S. 6). 4.12

Die Ärzte der A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten am 3. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, ortho pä dischen und psychiatris chen Untersuchung ( Urk. 7/193) und stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Kyphoskoliose Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - rezidivierende depressive Störung, derzeitig remittiert (ICD-10 F33.4) - postoperative thorakale Syrinxbildung mit Reflexsteigerung an den unteren Extremitäten - minime senso-motorische radikuläre Symptomatik L5 rechts bei degenerativer Foraminalstenose L5/S1 rechts - Hallux valgus beidseits - arterielle Hypertonie - Übergewicht - atopische Diathese mit trockenen Augen und Lidekzem Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung mit geteilt , sie beur teile ihre Chancen, erneut eine Führungsposition im Personalwesen eines grösse ren Unternehmens bekleiden zu können, skeptisch, dies aufgrund der allgemein hohen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Stressresistenz und Fähigkeit zum Multitasking (S. 8 Ziff. 2.8). Ihre Psyche sei derzeit einiger massen stabil (S. 9 Ziff. 2.12). Die letzte Tätigkeit bei der Z.___ sei mit viel Reisetätigkeit verbunden gewesen. Mit ihren jetzigen Beschwerden könne sie sich gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (S. 16 Ziff. 7.7- 2.8). Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutachten aus, es bestehe eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich bestehe eine radikuläre Symptomatik mit inkompletter L5-Symptomatik rechts, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen (derzeit ohne akute Wurzelkompressionssymptomatik) erkläre. Ursächlich sei diesbezüglich die bildgebend im April 2015 dargestellte Foraminalstenose L5/S1 heranzuziehen. Im damaligen Befund sei bereits eine mögliche Irritation der Wurzel L5 rechts beschrieben worden. Die Schmerzen seien dadurch erklärbar, sollten jedoch medikamentös ausreichend beherrschbar sein. Die Ausfall symp to matik sei ausgesprochen bland . So sei das Gangbild flüssig, sicher und hinkfrei. Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein hüpfen und es bestünden auch keine akuten Wurzel kompressionen im klinischen Neurostatus (S. 20-21

Ziff. 5 ). Die letzte Tätigkeit im Personal-Management mit gewissen Freiheiten in der Zeiteinteilung und im Körper positionswechsel entspreche im Wesentlichen bereits einer angepassten, rücken gerechten Tätigkeit, so dass keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Grün den attestiert werden könne (S. 21 Ziff. 6.1). Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung sei der kyphoskoliosebedingte verkürzte Rumpf der Beschwer de führerin aufgefallen. Es liege ein erheblicher Kyphoseknick am Brust-Lendenübergang vor. Dieser sei entsprechend den am Untersuchungstag vorgelegten Röntgenbildern knöchern versteift, so dass eine Progredienz diesbezüglich nicht mehr zu erwarten sei. Die Kyphoskoliose sei weitestgehend fixiert; die noch mögliche Mobilität der Wirbelsäule finde im mittleren und oberen Brust- und Halswirbelsäulenbereich sowie im unteren Lendenwirbel säulenbereich statt. Naturgemäss sei das Seitneigen und Rotieren des Rumpfes als Ganzes erheblich eingeschränkt. Eine typische vertebragene Nervenwurzel reizsymptomatik sei am Untersuchungstag bis auf die Sensibilitätsminderung am rechten Fussaussenrand nicht feststellbar gewesen. Es liege allenfalls eine minimale Fussheberschwäche rechts vor, wobei der Beschwerdeführerin jedoch der Zehenspitzen- und Fersengang problemlos möglich seien (S. 31 f.). Zeitweise trete bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen (S. 32). Die bisherigen vielfältigen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien fast ausschliesslich auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen (S. 33). Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit befragt, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung vom Sitzen zum Stehen (Stehpult) und auch zum Umhergehen zu wechseln. Allerdings habe es sich in ihrer führenden Position nicht geziemt, die Körper haltung den entsprechenden Beschwerden anzupassen, weshalb sie „ über die Schmerzen hinaus" gearbeitet habe. Dr. M.___ hielt dazu fest, dass es sich dabei um keine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Aus ortho pädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit

leidensangepasst und habe Anforderungen gestellt, wie sie überwiegend auch im normalen Lebensalltag bewältigt werden müssten und nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bewältigt werden könnten, wenngleich mit Entwicklung von Schmerz empfindungen im Verlauf des Tages. Die Tätigkeit im Büro dürfte kaum messbar beeinträchtigt sein, sehe man von der Entwicklung der Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen ab. Dies berücksichtigt, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % (S.

34). Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest (S. 47 unten f.), es ergäben sich aus Anamnese und Befund die Diagnose einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Es sei spätestens ab Dezember 2015 eine weitgehend vollständige Remission anzunehmen. So sprächen die anamnestischen Angaben dafür, dass seit diesem Zeitpunkt die Fähig keit sich zu freuen und die affektive Schwingungsfähigkeit gebessert seien. Insofern sei davon auszugehen, dass seit dem 2 6. November 2015 (dem letzten Befund des Behandlers) eine eindrückliche Besserung eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung fehle eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsver minderung, eine Appetitstörung, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und die diagnostischen Kriterien einer Depression seien nicht mehr nachweisbar. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hin weise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben, nämlich Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungs situation, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltags bewältigung sowie eine Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden (S. 50). Dass der behandelnde Psychiater auch weiterhin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Februar 2016 bescheinige, könne anhand der aktuellen psychiatri schen Begutachtung nicht nachvollzogen werden. Da Aggravations hinweise bestünden, lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich psychiatrisch begründen (S. 52). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Dezember 2015 aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Orthopädisch, neurologisch und allgemeininternistisch sei keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei ab April 2010 eine Besserung eingetreten. Im Mai 2014 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen mit voller Arbeitsunfähigkeit. Ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden (S. 56 Ziff. 3.1 und Ziff. 4). 4.13

Auf entsprechende Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/237) nahmen Dr. B.___ und Dr. M.___ am 1 8. Mai 2016 ( Urk. 7/241) wie folgt Stellung: Das rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2015 habe anlässlich der Begutachtung nicht vorgelegen. Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin nach vierjähriger Absenz Ende April 2015 wieder gesehen, attestiere jedoch gleichwohl eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vom 4. Juni 2014 bis 1 1. Januar 201 5. Bezogen auf diesen Zeitraum fänden sich in seinem Gutachten keine aussagekräftigen Befunde. Nicht nachvollziehbar sei die ab dem 2 9. März 2015 auf angeblich 0 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Weiter weiche der recht knapp gehaltene Untersuchungsbefund von Dr. C.___ im Wesentlichen nicht von demjenigen ab, der anlässlich der Begutachtung erhoben worden sei. Allerdings habe weder eine massgebliche Beinschwäche noch eine Gang- oder Standunsicherheit oder eine erkennbare schmerzbedingte Beeinträchtigung bestanden . Die abschliessende Beurteilung durch Dr. C.___ beziehe sich allein auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Zu korrigieren sei jedoch, dass im orthopädischen Teilgutachten die Arbeitsun fähigkeit von 100 % während des Aufenthaltes in H.___ vom 5. Mai 2014 bis 1 7. Mai 2014 nicht berücksichtigt worden sei (S. 2 f.). Aus den nachträglich beigebrachten Arbeitsanforderungen an den letzten beiden Stellen gingen hohe Ansprüche an die intellektuellen, kommunikativen und organisatorischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hervor. Anforde rungen hinsichtlich körperlicher Belastung würden ausdrücklich nicht gestellt. Es handle sich definitionsgemäss um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit ange sichts der gehobenen Position im weitesten Sinne frei wählbarer Wechse l belastung. Eine zusätzliche, über die festgelegte hinausgehende Einschränkung lasse sich nicht begründen (S. 3). 4.14

Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, am 2 0. Dezember 2016 ein Gutachten ( Urk. 9/1) und führt e aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Fehlform der Wirbelsäule; sie zeige das Vollbild einer dekompensierten Skoliose . Weiter sei aufgrund der Syrinx und deren Symptomatik eine ausgeprägte Schwächung der L4- und L5 ver sorgten Muskulatur im rechten Bein aufgetreten, welche nun s eit gut zwei Jahren persistiere. Die aktuelle radiologische Dokumentation der Wirbel säule zeige eindeutig die grossbogige rechtskonvexe Kyphoskoliose thora kolumbal mit Gibbus auf Höhe Th9 bis Th11, eine mittelschw ere Foramenstenose Th8 bis Th12 sowie eine schwere Foramenstenose Th9/10 und Th10 rechts. Es finde sich zusätzlich eine Erweiterung des Zentralkanals, eine Hydromyelie oder eben eine Syrinx von Höhe Th6 nach kaudal reichend bis Höhe Th10/11 mit Binnensepten innerhalb des erweiterten Zentralkanals (S. 16). Zusätzlich bestehe eine mittelschwere Spinalkanalstenose L3/4 sowie eine bilaterale Recessusstenose L3/4 und eine breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 mit schwerer Foramenstenose rechts. Eine differenzierte radiologische Beurteilung der dekompensierten Skoliose zeige, dass von 2011 bis 2016 das Lot Th1/S1 im Wesentlichen keine Progredienz erfahren habe. Eine leichte Progredienz sei aber aufgrund des Kleinerwerdens der Beschwerdeführerin doch gegeben. Demzu folge sei am Auftreten der Ausfälle im rechten Bein nicht die Skoliose mass geblich, sondern die Hydromyelie beziehungsweise die durch die Syrinx ausge löste Lähmung. Dass diese komplexe Situation durch die Ärzte der Medas O.___ in keiner Weise erfasst worden sei, zeig t e n die dort erhobenen Befunde und die gezogenen Schlussfolgerungen. Der Neurologe der Medas O.___ habe die Diagnose der schweren rechtsseitigen spinalen Impuls leitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons nicht erwähnt. Weiter habe der Orthopäde einen Beckengeradestand erwähnt, obwohl klar ein Beckenschiefstand bestehe (S. 17). Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (S. 18): - anamnestisch mässig ausgeprägte chronische neurogene Schädigungs zeichen in der L4- und L5-versorgten Muskulatur rechts mit und bei - schwerer rechtsseitiger spinaler Impulsleitungsstörung bei Syringo myelie des thorakalen Myelons - dekompensierter kongenitaler Kyphoskoliose mit nicht segmentierten Wirbeln Th10 bis Th12 mit/bei Gibbus auf Höhe Th9/Th11 mit breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 mit schwerer Foramenstenose rechts Die von der Beschwerdeführerin heute absolut präzise angegebenen belastungs abhängigen Beschwerden in der Wirbelsäule und im rechten Bein fänden mit dieser Diagnose ein entsprechendes Korrelat, bildgebend wie neurologisch. Die Beschwerdeführerin sei heute knapp fähig, einem normalen Bürojob nachzu gehen. Sie könne den bisherigen Kader-Job mit langen Sitzungen, perma nenten Reisen, Schleppen von Koffern, Laptops und Reisetaschen nicht mehr ausüben. Diese Arbeit habe die Syringomyelie mit der progredienten Zunahme der Skoliose symptomatisch werden lassen (S. 18 f.). Die Verschlechterung sei spätestens im Dezember 2013 eingetreten (S. 20 unten). 4.15

Dipl. med. P.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, hielt zum Guta chten von Dr. D.___ am 1 5. Juni 2017 ( Urk.

19) fest, dieser äussere sich fachfremd zur neurologischen Begutachtung und mache eine angebliche Verschlechterung der Lähmung des rechten Beines aufgrund der Syrinx im Rückenmark geltend. Aus neurolo gischer Sicht müsse festgehalten werden, dass das neurologische Teilgutachten der Medas O.___ aus versicherungs medi zinischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Die bestehende Syringomyelie könne im Zusammenhang mit der Skoliose gesehen werden, das heisse ,

sie sei ange boren. Darauf weise auch das Q.___ hin. Möglich sei auch eine postoperative Komplikation. Trotz allem sei die Beschwerdeführerin des wegen jahrelang nicht beein trächtigt gewesen ; es hätten nach Rückgang der postoperativen Lähmungen keine anderen dauerhaften Symptome (Lähmungen, Sensibilitäts störungen etc.) vorgelegen. In Anbetracht der diskreten neurolo gischen Auf fälligkeit sei der verminderten Reizleitung in der Medas-Begut achtung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die psychische Überlagerung werde zudem von Dr. D.___ vollkommen aus geblendet. Im orthopädischen Befund werde zudem über keine Parese der Fussmuskulatur rechts berichtet, diese müsse sich somit verbessert haben (S. 1 f.) . Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 1 6. Juni 2017 ( Urk.

19) fest, das Gutachten von Dr. D.___ sei nicht plausibel. Er postuliere eine Verschlechterung mit Dekompensation der Skoliose trotz radiologisch fehlender Progredienz der Skoliose. Der erhobene Befund könne per se weder eine Dekompensation noch eine Verschlechterung aufzeigen. Dr. D.___ mache die Syringomyelie für die neuen Ausfälle am rechten Bein verantwortlich, wofür sich jedoch bei fehlender Progredienz der Skoliose kein Korrelat biete. Die spinale Impulsleitungsstörung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon postoperativ in den 70er Jahren vorgelegen, da damals ein Jahr lang Paraplegie bestanden habe (S. 2). 4.16

Mit Bericht vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 25/2) wiederholte Dr. D.___ die bereits gemachten Angaben (vgl. vorstehend E. 4.14) und hielt fest, dass eine ausgeprägte Skoliose auch zu verstärkten Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule führe. Dann könnten sich insbesondere nach langem Stehen und Gehen Rückenschmerzen einstellen. Bei sehr weit fortgeschrittener Skoliose sei es sogar möglich, dass die Verformung der Wirbelsäule und des Brustkorbs die Funktion von lebenswichtigen Organen wie Herz oder Lunge störe. Die Beschwerdeführerin leide an einer massiven Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 49 bis 51 Grad und zusätzlich an einer Syringomyelie, welche sich im rechten Bein bemerkbar mache, sowie an einer aus dem Lot geratenen kongenitalen Kyphoskoliose mit schwerer Foramenstenose rechts. Es sei abzuraten, in den anges tammten Beruf zurückzugehen ( Ziff. 4.1). 5. 5.1

Bei der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 1. Juli 2017 ( Urk. 25/1) handelt es sich um eine Replik zur Stellungnahme der beiden RAD-Ärzte (vorstehend E. 4.15) und nicht um einen Arztbericht mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1 . 5 ), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Jahr 2011 ( Urk. 7/38) aufgrund von psychischen Problemen (schwer e bis mittelgradige depressive Episode; vgl.

Urk. 7/3 f.). Die Rentenaufhebung erfolgte, da ab Januar 2013 die volle Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit wiederhergestellt war (vgl.

Urk. 7/53/3). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2010 in einem Pensum von 100 % bei der Z.___ tätig war ( Urk. 7/26) und dort - entgegen ihrer früheren Darstellung (vgl. Urk. 7/25) - eine, wie sie nachträglich beschrieb, anspruchsvolle Kadertätigkeit mit vielen Reisen ausübte ( vgl. Urk. 7/193 S. 16 Ziff. 2.6; Protokoll S. 7 f.), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Remission der psychischen Beschwerden bereits im Jahr 2010 auszugehen. Dass Dr. F.___ im Oktober 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) festhielt, die depressive Restsymptomatik schränke die Arbeitsfähigkeit bei gleicher Funktion wie derjenigen bei Y.___ ein, ist deshalb nicht glaubhaft, ebenso ihre Annahme, wonach die Beschwer de führerin in der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Feststellung von Dr. F.___ , wonach die Arbeit im Bereich Human Resources in einer Pharmafirma - gemeint war Z.___

- zwar voll möglich sei, aber nicht den Leistungsansprüchen der Tätigkeit bei Y.___ entspreche, kann nur auf klar unzutreffende Angaben der Beschwer de führerin zurückgeführt werden. Deren Tätigkeit bei Z.___ entsprach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derjenigen bei Y.___ . Damit war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig und es lag keine Invalidität mehr vor, zumal ihr Einkommen wieder weitgehend dem jenigen bei Y.___ entsprach (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/6 und Urk. 7/83; sowie Urk. 7/80/5 Ziff. 5.4). Aus somatischer Sicht lagen keine Einschränkungen vor. 5.3

In der Folge verlor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Z.___ per 3 0. Juni 2014, wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86/2). Wie bereits bei Y.___ (vgl. Urk. 7/9/9) waren nicht gesund heitliche Gründe für den Stellenverlust verantwortlich (vgl. Urk. 7/63/2). Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vor stehend E. 4.1), welche sie auf die Kündigung zurückführte. Dies vermag nicht zu überzeugen.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder a nderen Verbrechen zu sein (Dilling/Mombour/Schmidt , Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.).

Eine Kündigung kann nicht mit einem solchen Trauma gleichgesetzt werden. Dass Dr. F.___ dennoch eine PTBS diagnostizierte, setzt den Beweiswert ihrer Berichte (vgl.

vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.6 und 4.8) entscheidend herab.

Darin stufte

Dr. F.___ psychosoziale Faktoren (Kündigung, Belastung durch die drogen abhängige Tochter ) als krankheitswertig ein , ohne eine psychische Störung schlüssig feststellen zu können. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – jedoch in jedem Fall ein medizi nisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

5.4

Diese psychosozialen Faktoren strich Dr. J.___ in seinem Gutachten (vgl.

vorstehend E. 4.5) nachvollziehbar heraus und zeigte auch auf , dass zweimal eine plötzliche depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten war und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle eintrat. Dies entspricht der psychosozialen Genese der psychischen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin .

Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisher bei der Z.___ innegehabte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, der Behandlungsbeginn bei Dr. F.___ aber am 2 3. August 2013, dem Tag der Kündigung, erfolgte.

Dr. J.___ legte schlüssig dar, dass eine Anpassungsstörung vorlag und keine schwere depressive Episode . Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich grundsätzlich für sich allein nicht um ein invalidisierendes Leiden ( vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011, 9C_408/2010, 8C_322/2010).

Dr. J.___ ging von voller Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 3 0. Juni 2014 aus, erachtete jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine volle krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit seit August 2013 als nicht plausibel. Dem ist zu folgen; die Arbeits unfähigkeit ist, wie dargelegt, im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, welche - wie die vorübergehende Anpassungsstörung - aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind. 5.5

Dr. L.___ ging am 2 6. November 2015 nach gleichentags durchgeführter Kontrolle der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.10) davon aus, dass in psychischer Hinsicht eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorliege, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe; es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und es sei sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin erst mit 30 % beginne. Hierbei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am gleichen Tag, an dem die Kontrolle bei Dr. L.___ stattfand, den Arbeitsvertrag mit der E.___

als Abteilungsleiterin Service Center HR

Administration für ein Pensum von 100 % ab 1. März 2016 unterzeichnete (vgl. Urk. 11/1). Nach Lage der Akten informierte sie Dr. L.___ darüber nicht, ansonsten er diesen Umstand in seine Beurteilung hätte mit einbeziehen müssen. 5.6

Anlässlich der am 2 6. und 2 7. Januar 2016 durchgeführten Begutachtung bei der A.___ hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne sich mit ihren jetzigen Beschwerden gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass sie am 1. März 2016 eine neue Vollzeitstelle im angestammten Bereich antreten würde . Offenkundig teilte sie diesen Umstand den Gutachtern nicht mit, was nur auf bewusste versicherungstechnische Über legungen zurückgeführt werden kann. Angesichts dieses Versäumnisses mutet es seltsam an, dass sie dem neurologischen Gutachter Befangenheit vorwirft, weil ihm der Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.11) nicht vorlag, zumal er dazu nachträglich Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 4.13). Vielmehr bestätigt sich im Lichte dieser Situation die Schlüssigkeit der Begutachtung, wie nachfolgen d zu zeigen ist. 5.7

Das Gutachten der A.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen Unter suchungen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und dargelegt. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizi nische Expertise zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. B.___ stellte eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen fest, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postope rativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich erhob er eine radikuläre Symptomatik, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleiten den Sensibilitätsstörungen erkläre. Er hielt fest, dass die Schmerzen dadurch erklärbar, aber auch medikamentös beherrschbar seien, und dass die Aus fallsymptomatik ausgesprochen bland sei. Dies stimmt mit dem Umstand überein , dass die Beschwerdeführerin ihren im August 2015 gestellten Antrag auf Umbau ihres Autos (Umrüstung von Gas- und Bremspedal; Urk. 7/127-128) am 2 1. Januar 2016 zurückzog , da sie dank des Einsatzes von Therapien und Medikamenten wieder in der Lage sei, Auto zu fahren (vgl. Urk. 7/188) . Dennoch hielt sie anläs slich der Begutachtung fest , sie könne nicht mehr länger Auto fahren (S. 16 des Gutachtens), und sie habe Schwierigkeiten, die Pedale zu bedienen (S. 9 Mitte).

Dr. B.___ stellte ein flüssiges, sicheres und hinkfreies Gangbild fest, und die Beschwerdeführerin war sogar fähig, ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein zu hüpfen. Im klinischen Neurostatus waren keine Wurzelkompressionen feststellbar. Dr. B.___ stellte aufgrund dieser Befunde aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkei t in der letzten Tätigkeit fest, was zu überzeugen vermag.

Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. M.___ aufgrund der Skoliose und Kyphose der Beschwerdeführerin eine naturgemässe Einschränkung in der Beweglichkeit fest , und es trete zeitweise bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerz symptomatik ins rechte Gesäss auf, was sich auf das Belastungsprofil auswirke. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen. Dr. M.___ erachtete die bisherige Tätigkeit trotz diese s Belastungsprofil s als angepasst, da es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung zu verändern. Dr. M.___ trug der im Verlauf des Tages einsetzenden Schmerzentwicklung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 % Rechnung. Dr. N.___ stellte ab Dezember 2015 eine weitgehende Remission der psychischen Beschwerden fest; es sei seit dem 2 6. November 2015, dem letzten Befund des Behandlers, eine eindrückliche Besserung eingetreten. Dies ist angesichts der an diesem Tag erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichung ohne Weiteres nachvollziehbar . Dr. N.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Verhaltens beobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Er stellte Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträchtigung fest, ebenso zwischen schwerer psychischer Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung .

Z udem sah er Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Dr. N.___ ging von Aggravationshinweisen aus, was angesichts des vor stehend Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.6). schlüssig ist , verschwieg die Beschwer deführerin doch die auf den 1. März 2016 vorgesehene Arbeits aufnahme . In der Konsensbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen als zu 1 0 % eingeschränkt. Orthopädisch, neurologisch und internistisch sei keine Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Mai 2014 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden. Während der orthopädischen Beurteilung gefolgt werden kann, lässt sich dies hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwischen Mai 2014 und November 2015 aufgrund des vorstehend Gesagten (vgl. 5.3-5.5) nicht bejahen; vielmehr ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wah rscheinlichkeit keine psychisch bedingte Arbeits un fähigkeit ausgewiesen. Angesichts des Umstands, dass vom psychiatrischen Gutachter Aggravationshinweise festgestellt wurden und die Beschwerde führerin kurz nach der Begutachtung eine Vollzeitstelle im angestammten Beruf antrat, ist kein strukturiertes Beweisverfahren zur Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens ( BGE 143 V 418 ) vorzunehmen. Ein solches erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beein trächtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2 015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). Somit ist in somatischer Hinsicht eine geringe Verschlechterung im Umfang von 10 % eingetreten. 5.8

An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. So erachtete Dr. K.___ die Beschwerdeführerin als seit März 2013 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch in einem vollen Pensum bei der Z.___ tätig und zu 100 %

arbeitsfähig war . Gegenüber Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) b erichtete die Beschwerde führerin , als Folge ihrer Beschwerden kaum mehr das Haus verlassen zu können. Dr. C.___ hielt fest, ein auswärtiger Arbeitsplatz sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Diese Feststellungen traf Dr. C.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 2 5. November 2015, mithin einen Tag , bevor die Beschwerdeführerin den Arbeits vertrag mit der E.___ unter zeichnet hatte , weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Bericht erübrigen. Dr. D.___ führte in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.14) ver schiedene Befunde auf, stützte sich aber soweit ersichtlich hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen dieser Befunde auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. So hielt er fest, dass seit zwei Jahren eine ausgeprägte Schwächung der Muskulatur im rechten Bein persistiere, setzte sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Autoumbau diesbezüglich selbst von einer Besserung ausgegangen war. Ebenfalls äusserte sich Dr. D.___ nicht zu den anlässlich der Medas-Begutachtung festgestellten geringen somatischen Einschränkungen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die Auflistung der unbestrittenermassen bestehenden Veränderungen der Wirbelsäule, ohne nachvollziehbar und schlüssig deren Folgen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darzulegen. Invalidenversicherungsrechtlich sind jedoch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich beschrieb der ortho pädische Medas-Gutachter ein Belastungsprofil, welches Dr. D.___ in der angestammten Tätigkeit gerade als nicht erfüllbar bet rachtete (dazu nach folgend E. 5.9 f. ). Das Gutachten von Dr. D.___ ist jedoch nicht geeignet, die Beurteilung durch die Medas-Gutachter zu entkräften. 5.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013

in psychischer Hinsicht keine, jedoch in somatischer Hinsicht ein e geringfügige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dies versicherungsrechtlich relevant ist. Gemäss orthopädischem Medas-Gutachten sind der Beschwerdeführerin

Tätig keiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununter brochenem Sitzen nicht mehr zumutbar. Dr. M.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als leidens angepasst. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durchaus ihre Körper stellung verändern, ein Stehpult ver wenden und umher gehen können. Aber es habe sich in ihrer Stellung nicht „ geziemt" , seine Körper haltung anzu passen (vgl. vorstehend E. 4.12). Anlässlich der Haupt verhandlung hielt sie fest, in ihrer früheren Anstellung habe sie keine Zeit für Pausen oder Essen gehabt, es habe Zeitdruck geherrscht und sie habe viel reisen müssen, wobei nicht immer ein Stehpult vorhanden gewesen sei. Es habe viele Sitzungen von acht, neun Stunden am Stück gegeben, wo man nicht aufstehen und den Rücken habe entspannen könne n , und es sei auch nicht so, dass alle sitzen und eine Person stehen könne (Protokoll S. 7). Es handle sich bei der E.___ um eine internationale Firma mit weltweit 33'000 Mitarbeitern (S. 10). Sie sei für die gesamte Schweiz zuständig, das seien 9'400 oder 9'600 Mitarbeiter (S.

6). 5.10

Die Beschwerdeführerin hat bislang, von April 1999 bis Dezember 2008, in leitender Stellung bei Y.___ gearbeitet ( Urk. 7/9), sowie von 1. April 2010 bis 3 0. Juni 2014 bei Z.___ , ebenfalls in leitender Stellung. Trotz seit der Kindheit bestehender Rückenproblematik war sie fähig, diese anspruchsvollen Tätigkeiten jahrelang auszuüben. Beide Anstellungen verlor sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, weshalb der Wechsel in die heutige, geringer entlöhnte und nach ihrer Darstellung weniger anspruchsvolle Tätigkeit bei der E.___ nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie, wäre ihr die Stelle bei Z.___ nicht gekündigt worden, diese weiterhin ausgeübt hätte. Auch ist nicht auszu schliessen, dass die „ geringere" Tätigkeit bei der E.___

aufgenommen wurde, weil der Stellenmarkt für höhere Kadertätigkeiten wie die bisherigen vergleichsweise klein ist (vgl. Protokoll S. 9) , weshalb die Beschwerdeführerin möglicherweise auch aus IV-fremden Gründen keine vergleichbare Stelle mehr gefunden hätte . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie die Anstellung bei Z.___ gegenüber der Invalidenversicherung tatsachenwidrig als im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei Y.___

deutlich unter ihren Qualifikationen und viel weniger anspruchvoll beschrieb (vgl. Urk. 7/ 25) , und auch aktuell ihre Tätigkeit bei der E.___ als gegenüber der letzten Tätigkeit bei Z.___ erneut als viel weniger anspruchsvoll darstellte. Dies erschwert die Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich situativ unterschiedliche Angaben macht . Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.

Denn w enngleich nachvollziehbar ist, dass das idealerweise einzuhaltende Belastungsprofil dem Reisen und Kofferschleppen (wobei technische Hi l fsmittel, die Inanspruchnahme von Hilfe bis hin zum Personentransport durch den Flughafen sowie Flugreisen in der Business Class im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erscheinen) und langen Sitzungen nicht immer zu entsprechen vermag, stehen somit doch wesentliche andere, nicht gesundheitliche Faktoren im Vordergrund , nämlich gewisse Gepflogenheiten der Geschäftswelt , in der sich die Beschwerdeführerin bewegte. Solche allein können keine Invalidität verursachen : Dass es bei Sitzungen und allge mein im höheren Kader unüblich ist, „ Schwäche zu zeigen", hat grundsätzlich nicht die Invalidenversicherung zu verantworten. 5.11

Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG) ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dem Begriff der Invalidität liege n folgende Kriterien zugrunde: G esundheitliche Beeinträchtigung (medizinisches Element), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , N 7 zu Art. 8 ATSG ). Art. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeitlichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt oder längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG).

Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten. 5.12

Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Invaliden versicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person gelingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren ange stammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grundsätzlich leichte Tätigkeit mit grosser Verantwortung und Führungs auf gaben (vgl. vorstehend E. 5.9) , mithin um die angestammte Tätigkeit . Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer . Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, welche, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, überwiegend wahrscheinlicher Zusammen hang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen beziehungsweise der geringer ent löhnten Arbeit bei der E.___ und der ge sundheitlichen Beein trächtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei Dr. B.___ in den Ausstand zu setzen ( Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grund sätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vor gesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).

So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sach ver ständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 6.2

Vorliegend ist keiner der genannten Ausstandsgründe ersichtlich. Das anlässlich der Begutachtung fehlende Aktenstück wurde nachträglich von Dr. B.___ gewürdigt und in die Beurteilung mit einbezogen (vgl. vorstehend E. 4.13 ). Der Antrag ist abzuweisen. 6.3

Das Gutachten von Dr. D.___ war zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig, weshalb eine Kostenübernahme ( Urk.

12) ausser Betracht fällt. 7.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1'0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hin weisen).

E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2016 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 3 1.

Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbe sondere einer Rente, eventuell Veranlassung eines Gerichtsgutachtens, sub eventuell Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Weiter sei Dr. med. B.___ , A.___ , aufgrund Befangenheit gemäss Art.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Es sei auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Das rheuma tologische Gutachten von Dr. C.___ sei den Gutachtern der A.___ vorgelegt worden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Belastungen durch ihre Kündigung und die Erkrankung ihrer Tochter vorübergehend verschlechtert. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand durch die Behandlung und das Wegfallen dieser Belastungsfaktoren wieder verbessert; dies zeig t e n das Gutachten und der Umstand, dass sie eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % , somit bestehe ein IV-Grad von maximal 10 % . Es seien sämtliche Akten berücksichtigt worden (S. 1-2). Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die funktionellen Einschränkungen und nicht die radiologischen Befunde als solche massgeblich seien. Bezüglich des nachträglich eingereichten Gutachtens von Dr. D.___ sei festzuhalten, dass dieses lediglich eine andere Ein schätzung des gleichen Sachverhaltes darstelle . Betreffend die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in einem Kader-Job sei anzumerken, dass dies nicht überzeugend sei, da auch ein sogenannter Topjob zum grossen Teil Büro tätigkeiten umfasse (Protokoll S. 5).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt folgenden Standpunkt ( Urk. 1): Dr. B.___ sei aufgrund Befangenheit in den Ausstand zu setzen, da er am Begutachtungstag zusätzliche Akten erhalten, aber nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung erlassen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Es handle sich um eine Rechtsverweigerung, welche von Amtes wegen festzustellen sei. Weiter seien Akten vernichtet worden (S. 4 ff.). Auf das Gutachten der A.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere sei die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei Y.___ und Z.___ viel zu hoch veranschlagt worden. Es fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit der bisherigen Tätigkeit. Es habe sich um Kaderjobs gehandelt, welche physi s ch und psychisch sehr anspruchsvoll seien und wo man viel reisen und regelmässig schwer e Koffer tragen müssen. Dies sei mit ihrer schweren Skoliose und ihrer Rückenproblematik nicht vereinbar. Die aktuelle Tätigkeit bei der E.___ könne damit nicht verglichen werden (S. 13 f f .). An dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Haupt verhandlung replizierend fest (vgl. Protokoll S. 1-5, Plädoyernotizen; Urk. 17).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vo m 9. April 2013 ( Urk. 7/56) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ). 3. 3.1

Vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 bestand folgende medizinische Aktenlage:

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Behandlung stand , stellte im von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 unterzeichneten Revisionsformular ( Urk. 7/50) keine psychiatrischen Diagnosen und führte aus, die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie hielt fest, es sei eine Restsymptomatik nach schwerer Depression vorhanden. Bei gleicher Funktion wie bei der früheren bei Y.___ würde die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein ( Ziff. 5). 3.2

Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Januar 2013 ( Urk. 7/52) eine depressive Residualsymptomatik nach schwerer Depression (ICD-10 F32.9) sowie „Depression sicher seit 23.4.2008, genauer Beginn bei Hausärztin erfragen“ ( Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader sei die Beschwerdeführerin seit 2 3. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Arbeit in Bereich Human Resources in einer Pharmafirma sei voll möglich, entspreche aber in den Leistungsansprüchen nicht der Tätigkeit bei Y.___ . Die behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu einem vollen Pensum bei niedrigerem Verdienst und geringerer Leistungsanforderung seit April 2010 möglich ( Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1 3. Februar 2013 ( Urk. 7/53/3) fest, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Die seit der Kindheit bestehende Skoliose sei aus arbeits medizinischer Sicht für eine Bürotätigkeit mit ergonomischer Arbeitsplatz anpassung nicht leistungsmindernd. Das von Dr. F.___ beschriebene Burn out in der Bürotätigkeit als Managerin im oberen Kader von Y.___ bilde keinen dauer haften Gesund heitsschaden und könne die Leistungsfähigkeit nicht längerfristig einschränken. Ab Januar 2013 sei von voller Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit au s zugehen. 3.4

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 die Aufhebung der bisherigen Rente ( Urk. 7/56). 4. 4.1

Per 3 0. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86 Ziff. 2.1 und 2.3 ). Dr. F.___ stellte mit zuhanden der Taggeldversicherung erstellte m Bericht vom 1 2. März 2014 ( Urk. 7/72/8-10) folgende Diagnose (S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.02) mit - mittelschwere r bis schwere r Depression mit Schlafstörungen, schweren Arbeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (ICD-10 F32.11-21) Der Behandlungsbeginn dieser Episode sei am 2 3. August 2013, am Tag der Kündigung, erfolgt. Vorher habe ab 2 4. März 2008, nach der Kündigung durch Y.___ , eine Behandlung stattgefunden. Die Kündigung durch Z.___ sei auf eine für die Patientin sehr erniedrigende Weise erfolgt. Sie habe ihr gesamtes Wertesystem in Frage gestellt gesehen, habe Angst gehabt, sich nicht mehr getraut, ihre Arbeitskollegen zu kontaktieren, die thorakalen Schmerzen hätten sich verstärkt, es seien schwere Schlafstörungen und Derealisations erlebnisse sowie Desorientierung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit aufge treten (S. 1). Die zu Beginn vorhandene posttraumatische Belastungs störung habe sich in der Folge noch verstärkt. Deshalb sei die Arbeitsun fähigkeit erst ab Dezember 2013 voll zutage getreten und sei ab dann attestiert worden (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeits unfähig (S. 2). 4.2

Vom 5. bis 1 7. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/155/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Panvertebralsyndrom mit und bei - sternocostaler Überlastungsproblematik - schwerer Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose) - Status nach Hemivertebrektomie mit 12 Jahren - Keratokonjunktivitis sicca - psychophysische Belastungssituation Hinsichtlich der Rückenbeschwerden habe die Beschwerdeführerin deutliche Fortschritte mit Verbesserung von Bewegungsumfang und Belastbarkeit erzielen können. Die Schmerzsituation habe sich deutlich gebessert, vor allem nachts und im Liegen bestünden kaum mehr Beschwerden (S. 1 unten). 4.3

Am 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/84/3-5) berichtete Dr. F.___ erneut zuhanden der Tag geldversicherung und ergänzte die bereits gestellte Diagnose um Derealisations zustände mit Störung des räumlichen Orientierungssinnes (S. 2). Dr. F.___ hielt fest, es bestehe auch eine grosse Belastung durch die Tochter, die drogenabhängig sei und weitere psychiatrische Diagnosen habe (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsunfähig. Körperlich sei sie trotz erheblicher Beeinträchtigung durch ihre Skoliose und viele Schmerzen in ihrem Arbeitsbereich praktisch nicht beeinträchtigt, viel Reisen sollte jedoch vermieden werden (S. 3). 4.4

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.7), nannte mit Bericht vom 3 0. Dezember 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Skoliose und verwies ansonsten für alle Beurteilungen auf Dr. F.___ ( Urk. 7/93). 4.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksichtigung der Akten und nach Unter suchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Taggeld versicherung ( Urk. 7/101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei - Status nach Arbeitsplatzkonflikt - prädisponierenden Persönlichkeitszügen - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei - multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren - Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Ge brauch/Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheits verlauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, fehlendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. F.___ wiesen einige Ungereimtheiten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung ein getreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mi t dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe . Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren – allein erziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorgeschichte bei Y.___ , Weiterbildung auf uni versitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. F.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.) . Dies heisse nicht, das s bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpassungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Unter suchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurückzuführen (S. 16). Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, das s von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitäts niveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationä r -psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rücken beschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psycho pathologischen Befunde ausgewiesen (S. 16). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theoretisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin anscheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20). 4.6

Dr. F.___ stellte mit Bericht vom 2. März 2015 ( Urk. 7/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere Depression (ICD-10 F32.21) - Agoraphobie (ICD-10 F40) - Depersonalisationserlebnisse - s chwere Skoliose mit Wirbeldysplasie und Dauerschmerzen Dr. F.___ wiederholte im Wesentlichen die bereits in den früheren Berichten (vgl. vorstehend E. 4.1-2) gemachten Angaben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chefin Human Resources einer internationalen Firma sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 4. 7

Am 2 4. März 2015 nahm Dr. J.___ ergänzend Stellung ( Urk. 7/101/22-24) und hielt fest, ab dem 3 0. Juni 2014 sei eine versicherungspsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit unter Würdigung der Akten, der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde nicht mehr zu plausibilisieren. 4.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei Dr. B.___ in den Ausstand zu setzen ( Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grund sätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vor gesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).

So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sach ver ständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ).

E. 6.2 Vorliegend ist keiner der genannten Ausstandsgründe ersichtlich. Das anlässlich der Begutachtung fehlende Aktenstück wurde nachträglich von Dr. B.___ gewürdigt und in die Beurteilung mit einbezogen (vgl. vorstehend E. 4.13 ). Der Antrag ist abzuweisen.

E. 6.3 Das Gutachten von Dr. D.___ war zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig, weshalb eine Kostenübernahme ( Urk.

12) ausser Betracht fällt. 7.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1'0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeitlichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt oder längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N

E. 11 zu Art. 8 ATSG).

Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten. 5.12

Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Invaliden versicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person gelingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren ange stammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grundsätzlich leichte Tätigkeit mit grosser Verantwortung und Führungs auf gaben (vgl. vorstehend E. 5.9) , mithin um die angestammte Tätigkeit . Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer . Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, welche, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, überwiegend wahrscheinlicher Zusammen hang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen beziehungsweise der geringer ent löhnten Arbeit bei der E.___ und der ge sundheitlichen Beein trächtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen.

6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01203

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

13. April 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1960, war von April 1999 bis Dezember 2008 in leitender Stellung (Head HR IT Shared Services) bei Y.___ tätig , wobei der letzte effektive Arbeitstag der 1 9. Dezember 2007 war ( Urk. 7/9) . Am 1 0. April 2009 ( Urk. 7/2) meldete sie sich wegen psychischen Problemen und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung an. Ab 1. April 2010 war sie bei der Z.___ als Director HR Operations tätig ( Urk. 7/26). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/22; Urk. 7/25; Urk. 7/31) sprach sie der Versicherten mit Ver fügung vom 9. Mai 2011 eine ganze Rente ab Oktober 2009 und eine Viertels rente ab April 2010 zu ( Urk. 7/38) . Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft. Im Jahr 2012 erfolgte eine Rentenrevision ( Urk. 7/50). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/55) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 9. April 2013 auf ( Urk. 7/56). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Per 3 0. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86/2). Am 1 3. November 2014 ( Urk. 7/80) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und tätigte erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten bei der A.___ , deren Gutachten am 3. Februar 2016 erstattet wurde ( Urk. 7/193). Am 1 7. März 2016 ( Urk. 7/211) teilte die Versicherte mit, dass sie ab 1. März 2016 eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. Am 1 8. Mai 2016 nahmen die Gutachter ergänzend Stellung ( Urk. 7/241). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/243; Urk. 7/251) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Sep tember 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten ( Urk. 7/256 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. September 2016 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 3 1.

Oktober 2016 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides, Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbe sondere einer Rente, eventuell Veranlassung eines Gerichtsgutachtens, sub eventuell Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Weiter sei Dr. med. B.___ , A.___ , aufgrund Befangenheit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den Ausstand zu setzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwer de antwort vom 1 5. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Am 2 2. Dezember 2016 ( Urk.

8) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ( Urk. 9/1-2) und am 9. Januar 2017 ( Urk.

10) weitere berufliche Unterlagen ( Urk. 11/1-2) ein . Am 1 7. Januar 2017 ( Urk.

12) beantragte sie, dass die Kosten für ein von ihr veranlasstes Gutachten von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien. Am 2 3. Mai 2017 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) eine öffentliche Haupt verhandlung durchgeführt (Pro tokoll S. 3-11; Plädoyernotizen

Urk. 17). Am 2 0. Juni 2017 ( Urk.

18) reichte die Beschwerdegegnerin eine medizinische Stellungnahme ( Urk.

19) ein, wozu sich die Beschwerdeführerin am 2 7. Juli 2017 ( Urk.

24) äusserte und weitere Unterlagen ( Urk. 25/1-2) einreichte. Mit Verfügung vom 4. September 2017 ( Urk.

27) nahm das Gericht in Aussicht, einen aktuellen Arbeitgeberbericht einzuholen , und gewährte der Beschwerde führerin dazu das rechtliche Gehör . Diese äusserte sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ( Urk.

29) und reichte berufliche Unterlagen ein ( Urk. 30/1 9), aufgrund derer das Gericht von weiteren Abklärungen absah (Verfügung vom 1 9. Oktober 2017; Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Stellungnahme zu den Eingaben de r Beschwerdeführerin ( Urk. 32). Sodann wurde den Parteien mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ( Urk.

33) das rechtliche Gehör betreffend die geänderte Praxis des Bundesgerichts zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente bei psychischen Leiden gewährt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme ( Urk. 36). Die Beschwerdeführerin äusserte sich am 6. März 2018 ( Urk.

37) und reichte weitere berufliche Unterlagen zu den Akten ( Urk. 38/1-2). Diese Eingaben wurden den Parteien am 8. März 2018 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 39).

3.

Über die Beschwerde vom 1 6. März 2016 betreffend Übergangsleistungen (Prozess Nr. IV.2016.00347) wurde mit Urteil vom heutigen Datum ebenfalls entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Renten anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hin weisen). 1.4

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelisches Leiden mit Krank heitswert besteht, welches die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. De zember 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. No vember 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl.

Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.

2) wie folgt: Es sei auf das polydisziplinäre Gutachten abzustellen. Das rheuma tologische Gutachten von Dr. C.___ sei den Gutachtern der A.___ vorgelegt worden. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund der Belastungen durch ihre Kündigung und die Erkrankung ihrer Tochter vorübergehend verschlechtert. Unterdessen habe sich der Gesundheitszustand durch die Behandlung und das Wegfallen dieser Belastungsfaktoren wieder verbessert; dies zeig t e n das Gutachten und der Umstand, dass sie eine neue Tätigkeit aufgenommen habe. In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % , somit bestehe ein IV-Grad von maximal 10 % . Es seien sämtliche Akten berücksichtigt worden (S. 1-2). Anlässlich der öffentlichen Hauptverhandlung hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik fest, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie die funktionellen Einschränkungen und nicht die radiologischen Befunde als solche massgeblich seien. Bezüglich des nachträglich eingereichten Gutachtens von Dr. D.___ sei festzuhalten, dass dieses lediglich eine andere Ein schätzung des gleichen Sachverhaltes darstelle . Betreffend die darin attestierte volle Arbeitsunfähigkeit in einem Kader-Job sei anzumerken, dass dies nicht überzeugend sei, da auch ein sogenannter Topjob zum grossen Teil Büro tätigkeiten umfasse (Protokoll S. 5). 2.2

Die Beschwerdeführerin vertritt folgenden Standpunkt ( Urk. 1): Dr. B.___ sei aufgrund Befangenheit in den Ausstand zu setzen, da er am Begutachtungstag zusätzliche Akten erhalten, aber nicht berücksichtigt habe. Diesbezüglich hätte die Beschwerdegegnerin eine Zwischenverfügung erlassen müssen, was sie jedoch nicht getan habe. Es handle sich um eine Rechtsverweigerung, welche von Amtes wegen festzustellen sei. Weiter seien Akten vernichtet worden (S. 4 ff.). Auf das Gutachten der A.___ könne aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden. Insbesondere sei die Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bei Y.___ und Z.___ viel zu hoch veranschlagt worden. Es fehle eine konkrete Auseinandersetzung mit der bisherigen Tätigkeit. Es habe sich um Kaderjobs gehandelt, welche physi s ch und psychisch sehr anspruchsvoll seien und wo man viel reisen und regelmässig schwer e Koffer tragen müssen. Dies sei mit ihrer schweren Skoliose und ihrer Rückenproblematik nicht vereinbar. Die aktuelle Tätigkeit bei der E.___ könne damit nicht verglichen werden (S. 13 f f .). An dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin anlässlich der öffentlichen Haupt verhandlung replizierend fest (vgl. Protokoll S. 1-5, Plädoyernotizen; Urk. 17). 2.3

Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vo m 9. April 2013 ( Urk. 7/56) anspruchsrelevant verändert hat (vgl. vorstehend E. 1. 3 ). 3. 3.1

Vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 bestand folgende medizinische Aktenlage:

Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei der die Beschwerdeführerin seit April 2008 in Behandlung stand , stellte im von der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2012 unterzeichneten Revisionsformular ( Urk. 7/50) keine psychiatrischen Diagnosen und führte aus, die Beschwerde führerin sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie hielt fest, es sei eine Restsymptomatik nach schwerer Depression vorhanden. Bei gleicher Funktion wie bei der früheren bei Y.___ würde die Arbeitsfähigkeit dadurch eingeschränkt sein ( Ziff. 5). 3.2

Dr. F.___ diagnostizierte mit Bericht vom 1 8. Januar 2013 ( Urk. 7/52) eine depressive Residualsymptomatik nach schwerer Depression (ICD-10 F32.9) sowie „Depression sicher seit 23.4.2008, genauer Beginn bei Hausärztin erfragen“ ( Ziff. 1.1). In der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader sei die Beschwerdeführerin seit 2 3. April 2008 zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). Die Arbeit in Bereich Human Resources in einer Pharmafirma sei voll möglich, entspreche aber in den Leistungsansprüchen nicht der Tätigkeit bei Y.___ . Die behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu einem vollen Pensum bei niedrigerem Verdienst und geringerer Leistungsanforderung seit April 2010 möglich ( Ziff. 1.7). 3.3

Dr. med. G.___ , Fachärztin für Arbeitsmedizin und für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt am 1 3. Februar 2013 ( Urk. 7/53/3) fest, es sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausge wiesen. Die seit der Kindheit bestehende Skoliose sei aus arbeits medizinischer Sicht für eine Bürotätigkeit mit ergonomischer Arbeitsplatz anpassung nicht leistungsmindernd. Das von Dr. F.___ beschriebene Burn out in der Bürotätigkeit als Managerin im oberen Kader von Y.___ bilde keinen dauer haften Gesund heitsschaden und könne die Leistungsfähigkeit nicht längerfristig einschränken. Ab Januar 2013 sei von voller Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit au s zugehen. 3.4

Gestützt auf diese medizinische Aktenlage verfügte die Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 die Aufhebung der bisherigen Rente ( Urk. 7/56). 4. 4.1

Per 3 0. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86 Ziff. 2.1 und 2.3 ). Dr. F.___ stellte mit zuhanden der Taggeldversicherung erstellte m Bericht vom 1 2. März 2014 ( Urk. 7/72/8-10) folgende Diagnose (S. 2): - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.02) mit - mittelschwere r bis schwere r Depression mit Schlafstörungen, schweren Arbeits-, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen (ICD-10 F32.11-21) Der Behandlungsbeginn dieser Episode sei am 2 3. August 2013, am Tag der Kündigung, erfolgt. Vorher habe ab 2 4. März 2008, nach der Kündigung durch Y.___ , eine Behandlung stattgefunden. Die Kündigung durch Z.___ sei auf eine für die Patientin sehr erniedrigende Weise erfolgt. Sie habe ihr gesamtes Wertesystem in Frage gestellt gesehen, habe Angst gehabt, sich nicht mehr getraut, ihre Arbeitskollegen zu kontaktieren, die thorakalen Schmerzen hätten sich verstärkt, es seien schwere Schlafstörungen und Derealisations erlebnisse sowie Desorientierung, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit aufge treten (S. 1). Die zu Beginn vorhandene posttraumatische Belastungs störung habe sich in der Folge noch verstärkt. Deshalb sei die Arbeitsun fähigkeit erst ab Dezember 2013 voll zutage getreten und sei ab dann attestiert worden (S. 1 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeits unfähig (S. 2). 4.2

Vom 5. bis 1 7. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin zur stationären Rehabilitation in der Klinik H.___ auf. Mit Austrittsbericht vom 2 5. Juni 2014 ( Urk. 7/155/8-9) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - Panvertebralsyndrom mit und bei - sternocostaler Überlastungsproblematik - schwerer Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose) - Status nach Hemivertebrektomie mit 12 Jahren - Keratokonjunktivitis sicca - psychophysische Belastungssituation Hinsichtlich der Rückenbeschwerden habe die Beschwerdeführerin deutliche Fortschritte mit Verbesserung von Bewegungsumfang und Belastbarkeit erzielen können. Die Schmerzsituation habe sich deutlich gebessert, vor allem nachts und im Liegen bestünden kaum mehr Beschwerden (S. 1 unten). 4.3

Am 1 6. Oktober 2014 ( Urk. 7/84/3-5) berichtete Dr. F.___ erneut zuhanden der Tag geldversicherung und ergänzte die bereits gestellte Diagnose um Derealisations zustände mit Störung des räumlichen Orientierungssinnes (S. 2). Dr. F.___ hielt fest, es bestehe auch eine grosse Belastung durch die Tochter, die drogenabhängig sei und weitere psychiatrische Diagnosen habe (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei auch in einer angepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsunfähig. Körperlich sei sie trotz erheblicher Beeinträchtigung durch ihre Skoliose und viele Schmerzen in ihrem Arbeitsbereich praktisch nicht beeinträchtigt, viel Reisen sollte jedoch vermieden werden (S. 3). 4.4

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Hausärztin der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/2 Ziff. 6.7), nannte mit Bericht vom 3 0. Dezember 2014 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere Skoliose und verwies ansonsten für alle Beurteilungen auf Dr. F.___ ( Urk. 7/93). 4.5

Dr. med. J.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksichtigung der Akten und nach Unter suchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Taggeld versicherung ( Urk. 7/101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei - Status nach Arbeitsplatzkonflikt - prädisponierenden Persönlichkeitszügen - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei - multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren - Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Ge brauch/Ab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheits verlauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, fehlendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. F.___ wiesen einige Ungereimtheiten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung ein getreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mi t dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe . Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren – allein erziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorgeschichte bei Y.___ , Weiterbildung auf uni versitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. F.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.) . Dies heisse nicht, das s bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpassungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Unter suchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurückzuführen (S. 16). Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, das s von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitäts niveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Kon zentrations- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationä r -psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rücken beschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psycho pathologischen Befunde ausgewiesen (S. 16). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theoretisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin anscheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20). 4.6

Dr. F.___ stellte mit Bericht vom 2. März 2015 ( Urk. 7/96) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - schwere Depression (ICD-10 F32.21) - Agoraphobie (ICD-10 F40) - Depersonalisationserlebnisse - s chwere Skoliose mit Wirbeldysplasie und Dauerschmerzen Dr. F.___ wiederholte im Wesentlichen die bereits in den früheren Berichten (vgl. vorstehend E. 4.1-2) gemachten Angaben. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chefin Human Resources einer internationalen Firma sei die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig ( Ziff. 1.6). 4. 7

Am 2 4. März 2015 nahm Dr. J.___ ergänzend Stellung ( Urk. 7/101/22-24) und hielt fest, ab dem 3 0. Juni 2014 sei eine versicherungspsychiatrisch begründbare Arbeitsunfähigkeit unter Würdigung der Akten, der Angaben der Beschwerdeführerin und der erhobenen Befunde nicht mehr zu plausibilisieren. 4. 8

Dr. F.___ nahm im Auftrag des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2015 Stellung zum Gutachten von Dr. J.___ ( Urk. 7/118) und hielt fest, Dr. J.___ habe nicht über alle Akten verfügt. Weiter habe er sich weder bei ihr noch bei Dr. I.___ erkundigt, es seien keine Testungen und Labor untersuchungen durchgeführt worden, die somatische Erkrankung und die dadurch notwendige, ebenfalls Müdigkeit verursachende Medikation seien nicht berücksichtigt worden (S. 2 unten f.). Obwohl Dr. J.___ viele der zu prüfen den Fähigkeiten als „nicht beurteilbar“ bezeichnet habe, gehe er von voller Arbeits fähigkeit aus. Die Müdigkeit der Beschwerdeführerin sei auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass sie in der Nacht vor der Untersuchung durch Dr. J.___ kaum geschlafen habe (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei zur Zeit nicht arbeitsfähig (S. 6). 4.9

Dr. med. K.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2015 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2) , stellte mit Bericht vom 1 1. November 2015 ( Urk. 7/155/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - Verdacht auf sensomotorisches lumboradikuläres Syndrom L5 rechts - Status nach zwei Operationen in der Kindheit - aktuell Degeneration und schwere Stenosen L3/4 und Segmentin sta bilität - Verdacht auf depressive Entwicklung, differentialdiagnostisch: Burnout, 2013 Gegenwärtig werde mit Akupunktur und Bewegungstherapien behandelt. Die Prognose sei aktuell eher besser. In der angestammten Tätigkeit im Manag e ment und der Direktion sei die Beschwerdeführerin seit etwa März 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Sie könne nicht länger sitzen, sei nicht belastbar ( Ziff. 1.5-1.7). 4.10

Dr. med. L.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 2015 in Behandlung steht ( Ziff. 1.2), stellte mit Bericht vom 2 6. November 2015 ( Urk. 7/165) anlässlich der gleichen tags erfolgten Kontrolle (vgl. Ziff. 1.2) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Aus prägung (ICD-10 F32.1) - vordiagnostiziert mässig ausgeprägte chronische neurogene Schädigungszeichen der L4/L5 versorgten Muskulatur rechts - schwere rechtsseitige spinale Impulsleitungsstörung bei: Syringomyelie des thorakalen Myelons - subfusionelle Degeneration und Stenose L3/4mit schwerer Stenose L3/4 und Segmentinstabilität - Zustand nach Operation der Kyphoseskoliose im Kindesalter - postoperative Syringomyelie untere BWS - kongenitale Kyphoseskoliose mit nicht segmentierte n Vertebrae Th10 Th12 Dr. L.___ hielt fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin jetzt wohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Personaldirektorin zu 50 % arbeitsfähig. Sie brauche jedoch aufgrund der Konzentrationsstörungen und der verminderten Leistungsfähigkeit noch deutlich mehr Pausen. Durch eine Wieder aufnahme der Tätigkeit sei sicherlich im weiteren Verlauf eine schritt weise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit und auch der Konzentration zu erwarten. Dieser Zustand sei jedoch sehr stark von der somatischen Seite abhängig. Es sei sinnvoll, zunächst mit 30 % zu beginnen ( Ziff. 1.7). 4.11

Dr. med. C.___ , Facharzt für Rheumatologie und Rehabilitation , unter suchte die Beschwerdeführerin am 2 5. November 2015, worüber er am 1 1. De zember 2015 berichtete ( Urk. 7/207). Die Beschwerdeführerin berichte, als Folge ihrer Beschwerden sei sie kaum mehr in der Lage, ihr Haus zu verlassen (S. 3 oben).

Dr. C.___ hielt fest, e s sei ab Ende 2013 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eingetreten, teils aus psychiatrischen, teils aus orthopädischen Gründen. Er selbst habe die Patientin vom 2 7. Juni 2011 bis 2 9. April 2015 nicht gesehen. Anfangs 2015 seien neue Beschwerden mit diffuser Sensibilitäts störung, Kraftverlust und Parästhesien aufgetreten und es sei eine Spinal kanalstenose auf Höhe L3/4, eine foraminale Problematik L5/S1 rechts und eine Syringomyelie aufgetreten. Im zeitlichen Ablauf habe sich die radikuläre Ausfallsymptomatik etwas erholt, hingegen dürften die Pyramiden zeichen progredient sein (S. 3 unten f.). Dr. C.___ stellte folgende Diagnosen (S. 4): - lumbal und zervikal betontes Panvertebralsyndrom mit und bei - kongenitaler Fehlform der Wirbelsäule (Kyphoskoliose) - Status nach Wirbelsäulenoperation in Portugal im 1 0. Lebensjahr mit anschliessender mehrmonatiger Paraplegie - sekundär-subfusioneller Stenose L3/4 - mässig ausgeprägter chronischer neurogener Schädigung der L4 und L5 versorgten Muskulatur rechts zufolge Stenoseproblematik L5/S1 - schwerer rechtsseitiger spinaler Impulsleitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons Ein auswärtiger Arbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin wegen ihrer mehr fachen Behinderungen nicht mehr zumutbar. Die Einschränkung zu Hause ergebe sich aus der Tatsache, dass sie wegen lumbalen Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein nicht länger als fünfzehn bis maximal 30 Minuten sitzen könne . Eine stehende Arbeit, zum Beispiel mit S tehpult, sei ebenfalls nicht möglich wegen der Unsicherheit im rechten Bein und den rasch progre dienten Schmerzen (S. 4 unten f.). Die Beschwerdeführerin sei als Folge ihrer Wirbelsäulenerkrankung seit dem 1. November 2013 in ihrer Arbeits fähig keit eingeschränkt (S. 5 unten). Ihre Situation habe sich erheblich ver schlechtert. Im Moment bestehe keine realistische Möglichkeit, die rheuma tologisch-ortho pädische Situation zu verbessern. Daraus ergebe sich auch, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden könne (S. 6). 4.12

Die Ärzte der A.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten am 3. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, ortho pä dischen und psychiatris chen Untersuchung ( Urk. 7/193) und stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Kyphoskoliose Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - rezidivierende depressive Störung, derzeitig remittiert (ICD-10 F33.4) - postoperative thorakale Syrinxbildung mit Reflexsteigerung an den unteren Extremitäten - minime senso-motorische radikuläre Symptomatik L5 rechts bei degenerativer Foraminalstenose L5/S1 rechts - Hallux valgus beidseits - arterielle Hypertonie - Übergewicht - atopische Diathese mit trockenen Augen und Lidekzem Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung mit geteilt , sie beur teile ihre Chancen, erneut eine Führungsposition im Personalwesen eines grösse ren Unternehmens bekleiden zu können, skeptisch, dies aufgrund der allgemein hohen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Stressresistenz und Fähigkeit zum Multitasking (S. 8 Ziff. 2.8). Ihre Psyche sei derzeit einiger massen stabil (S. 9 Ziff. 2.12). Die letzte Tätigkeit bei der Z.___ sei mit viel Reisetätigkeit verbunden gewesen. Mit ihren jetzigen Beschwerden könne sie sich gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (S. 16 Ziff. 7.7- 2.8). Dr. med. B.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutachten aus, es bestehe eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich bestehe eine radikuläre Symptomatik mit inkompletter L5-Symptomatik rechts, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen (derzeit ohne akute Wurzelkompressionssymptomatik) erkläre. Ursächlich sei diesbezüglich die bildgebend im April 2015 dargestellte Foraminalstenose L5/S1 heranzuziehen. Im damaligen Befund sei bereits eine mögliche Irritation der Wurzel L5 rechts beschrieben worden. Die Schmerzen seien dadurch erklärbar, sollten jedoch medikamentös ausreichend beherrschbar sein. Die Ausfall symp to matik sei ausgesprochen bland . So sei das Gangbild flüssig, sicher und hinkfrei. Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein hüpfen und es bestünden auch keine akuten Wurzel kompressionen im klinischen Neurostatus (S. 20-21

Ziff. 5 ). Die letzte Tätigkeit im Personal-Management mit gewissen Freiheiten in der Zeiteinteilung und im Körper positionswechsel entspreche im Wesentlichen bereits einer angepassten, rücken gerechten Tätigkeit, so dass keine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischen Grün den attestiert werden könne (S. 21 Ziff. 6.1). Dr. med. M.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung sei der kyphoskoliosebedingte verkürzte Rumpf der Beschwer de führerin aufgefallen. Es liege ein erheblicher Kyphoseknick am Brust-Lendenübergang vor. Dieser sei entsprechend den am Untersuchungstag vorgelegten Röntgenbildern knöchern versteift, so dass eine Progredienz diesbezüglich nicht mehr zu erwarten sei. Die Kyphoskoliose sei weitestgehend fixiert; die noch mögliche Mobilität der Wirbelsäule finde im mittleren und oberen Brust- und Halswirbelsäulenbereich sowie im unteren Lendenwirbel säulenbereich statt. Naturgemäss sei das Seitneigen und Rotieren des Rumpfes als Ganzes erheblich eingeschränkt. Eine typische vertebragene Nervenwurzel reizsymptomatik sei am Untersuchungstag bis auf die Sensibilitätsminderung am rechten Fussaussenrand nicht feststellbar gewesen. Es liege allenfalls eine minimale Fussheberschwäche rechts vor, wobei der Beschwerdeführerin jedoch der Zehenspitzen- und Fersengang problemlos möglich seien (S. 31 f.). Zeitweise trete bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen (S. 32). Die bisherigen vielfältigen Arbeitsunfähigkeitszeiten seien fast ausschliesslich auf eine depressive Symptomatik zurückzuführen gewesen (S. 33). Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit befragt, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es ihr durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung vom Sitzen zum Stehen (Stehpult) und auch zum Umhergehen zu wechseln. Allerdings habe es sich in ihrer führenden Position nicht geziemt, die Körper haltung den entsprechenden Beschwerden anzupassen, weshalb sie „ über die Schmerzen hinaus" gearbeitet habe. Dr. M.___ hielt dazu fest, dass es sich dabei um keine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Aus ortho pädischer Sicht sei die angestammte Tätigkeit

leidensangepasst und habe Anforderungen gestellt, wie sie überwiegend auch im normalen Lebensalltag bewältigt werden müssten und nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bewältigt werden könnten, wenngleich mit Entwicklung von Schmerz empfindungen im Verlauf des Tages. Die Tätigkeit im Büro dürfte kaum messbar beeinträchtigt sein, sehe man von der Entwicklung der Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen ab. Dies berücksichtigt, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % (S.

34). Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest (S. 47 unten f.), es ergäben sich aus Anamnese und Befund die Diagnose einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Es sei spätestens ab Dezember 2015 eine weitgehend vollständige Remission anzunehmen. So sprächen die anamnestischen Angaben dafür, dass seit diesem Zeitpunkt die Fähig keit sich zu freuen und die affektive Schwingungsfähigkeit gebessert seien. Insofern sei davon auszugehen, dass seit dem 2 6. November 2015 (dem letzten Befund des Behandlers) eine eindrückliche Besserung eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung fehle eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsver minderung, eine Appetitstörung, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und die diagnostischen Kriterien einer Depression seien nicht mehr nachweisbar. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Verhaltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Die gutachterliche Konsistenzprüfung habe Hin weise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben, nämlich Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungs situation, zwischen schwerer subjektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltags bewältigung sowie eine Inkonsistenz zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden (S. 50). Dass der behandelnde Psychiater auch weiterhin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Februar 2016 bescheinige, könne anhand der aktuellen psychiatri schen Begutachtung nicht nachvollzogen werden. Da Aggravations hinweise bestünden, lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich psychiatrisch begründen (S. 52). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Dezember 2015 aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Orthopädisch, neurologisch und allgemeininternistisch sei keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei ab April 2010 eine Besserung eingetreten. Im Mai 2014 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen mit voller Arbeitsunfähigkeit. Ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden (S. 56 Ziff. 3.1 und Ziff. 4). 4.13

Auf entsprechende Nachfrage durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/237) nahmen Dr. B.___ und Dr. M.___ am 1 8. Mai 2016 ( Urk. 7/241) wie folgt Stellung: Das rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 1 1. Dezember 2015 habe anlässlich der Begutachtung nicht vorgelegen. Dr. C.___ habe die Beschwerdeführerin nach vierjähriger Absenz Ende April 2015 wieder gesehen, attestiere jedoch gleichwohl eine Arbeitsfähigkeit von 40 % vom 4. Juni 2014 bis 1 1. Januar 201 5. Bezogen auf diesen Zeitraum fänden sich in seinem Gutachten keine aussagekräftigen Befunde. Nicht nachvollziehbar sei die ab dem 2 9. März 2015 auf angeblich 0 % reduzierte Arbeitsfähigkeit. Weiter weiche der recht knapp gehaltene Untersuchungsbefund von Dr. C.___ im Wesentlichen nicht von demjenigen ab, der anlässlich der Begutachtung erhoben worden sei. Allerdings habe weder eine massgebliche Beinschwäche noch eine Gang- oder Standunsicherheit oder eine erkennbare schmerzbedingte Beeinträchtigung bestanden . Die abschliessende Beurteilung durch Dr. C.___ beziehe sich allein auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin. Zu korrigieren sei jedoch, dass im orthopädischen Teilgutachten die Arbeitsun fähigkeit von 100 % während des Aufenthaltes in H.___ vom 5. Mai 2014 bis 1 7. Mai 2014 nicht berücksichtigt worden sei (S. 2 f.). Aus den nachträglich beigebrachten Arbeitsanforderungen an den letzten beiden Stellen gingen hohe Ansprüche an die intellektuellen, kommunikativen und organisatorischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hervor. Anforde rungen hinsichtlich körperlicher Belastung würden ausdrücklich nicht gestellt. Es handle sich definitionsgemäss um eine körperlich sehr leichte Tätigkeit mit ange sichts der gehobenen Position im weitesten Sinne frei wählbarer Wechse l belastung. Eine zusätzliche, über die festgelegte hinausgehende Einschränkung lasse sich nicht begründen (S. 3). 4.14

Auf Veranlassung der Beschwerdeführerin erstattete Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates, am 2 0. Dezember 2016 ein Gutachten ( Urk. 9/1) und führt e aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Fehlform der Wirbelsäule; sie zeige das Vollbild einer dekompensierten Skoliose . Weiter sei aufgrund der Syrinx und deren Symptomatik eine ausgeprägte Schwächung der L4- und L5 ver sorgten Muskulatur im rechten Bein aufgetreten, welche nun s eit gut zwei Jahren persistiere. Die aktuelle radiologische Dokumentation der Wirbel säule zeige eindeutig die grossbogige rechtskonvexe Kyphoskoliose thora kolumbal mit Gibbus auf Höhe Th9 bis Th11, eine mittelschw ere Foramenstenose Th8 bis Th12 sowie eine schwere Foramenstenose Th9/10 und Th10 rechts. Es finde sich zusätzlich eine Erweiterung des Zentralkanals, eine Hydromyelie oder eben eine Syrinx von Höhe Th6 nach kaudal reichend bis Höhe Th10/11 mit Binnensepten innerhalb des erweiterten Zentralkanals (S. 16). Zusätzlich bestehe eine mittelschwere Spinalkanalstenose L3/4 sowie eine bilaterale Recessusstenose L3/4 und eine breitbasige Diskusprotrusion L5/S1 mit schwerer Foramenstenose rechts. Eine differenzierte radiologische Beurteilung der dekompensierten Skoliose zeige, dass von 2011 bis 2016 das Lot Th1/S1 im Wesentlichen keine Progredienz erfahren habe. Eine leichte Progredienz sei aber aufgrund des Kleinerwerdens der Beschwerdeführerin doch gegeben. Demzu folge sei am Auftreten der Ausfälle im rechten Bein nicht die Skoliose mass geblich, sondern die Hydromyelie beziehungsweise die durch die Syrinx ausge löste Lähmung. Dass diese komplexe Situation durch die Ärzte der Medas O.___ in keiner Weise erfasst worden sei, zeig t e n die dort erhobenen Befunde und die gezogenen Schlussfolgerungen. Der Neurologe der Medas O.___ habe die Diagnose der schweren rechtsseitigen spinalen Impuls leitungsstörung bei Syringomyelie des thorakalen Myelons nicht erwähnt. Weiter habe der Orthopäde einen Beckengeradestand erwähnt, obwohl klar ein Beckenschiefstand bestehe (S. 17). Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (S. 18): - anamnestisch mässig ausgeprägte chronische neurogene Schädigungs zeichen in der L4- und L5-versorgten Muskulatur rechts mit und bei - schwerer rechtsseitiger spinaler Impulsleitungsstörung bei Syringo myelie des thorakalen Myelons - dekompensierter kongenitaler Kyphoskoliose mit nicht segmentierten Wirbeln Th10 bis Th12 mit/bei Gibbus auf Höhe Th9/Th11 mit breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 mit schwerer Foramenstenose rechts Die von der Beschwerdeführerin heute absolut präzise angegebenen belastungs abhängigen Beschwerden in der Wirbelsäule und im rechten Bein fänden mit dieser Diagnose ein entsprechendes Korrelat, bildgebend wie neurologisch. Die Beschwerdeführerin sei heute knapp fähig, einem normalen Bürojob nachzu gehen. Sie könne den bisherigen Kader-Job mit langen Sitzungen, perma nenten Reisen, Schleppen von Koffern, Laptops und Reisetaschen nicht mehr ausüben. Diese Arbeit habe die Syringomyelie mit der progredienten Zunahme der Skoliose symptomatisch werden lassen (S. 18 f.). Die Verschlechterung sei spätestens im Dezember 2013 eingetreten (S. 20 unten). 4.15

Dipl. med. P.___ , Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie , RAD, hielt zum Guta chten von Dr. D.___ am 1 5. Juni 2017 ( Urk.

19) fest, dieser äussere sich fachfremd zur neurologischen Begutachtung und mache eine angebliche Verschlechterung der Lähmung des rechten Beines aufgrund der Syrinx im Rückenmark geltend. Aus neurolo gischer Sicht müsse festgehalten werden, dass das neurologische Teilgutachten der Medas O.___ aus versicherungs medi zinischer Sicht nicht zu beanstanden sei. Die bestehende Syringomyelie könne im Zusammenhang mit der Skoliose gesehen werden, das heisse ,

sie sei ange boren. Darauf weise auch das Q.___ hin. Möglich sei auch eine postoperative Komplikation. Trotz allem sei die Beschwerdeführerin des wegen jahrelang nicht beein trächtigt gewesen ; es hätten nach Rückgang der postoperativen Lähmungen keine anderen dauerhaften Symptome (Lähmungen, Sensibilitäts störungen etc.) vorgelegen. In Anbetracht der diskreten neurolo gischen Auf fälligkeit sei der verminderten Reizleitung in der Medas-Begut achtung kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden. Die psychische Überlagerung werde zudem von Dr. D.___ vollkommen aus geblendet. Im orthopädischen Befund werde zudem über keine Parese der Fussmuskulatur rechts berichtet, diese müsse sich somit verbessert haben (S. 1 f.) . Dr. med. R.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, hielt am 1 6. Juni 2017 ( Urk.

19) fest, das Gutachten von Dr. D.___ sei nicht plausibel. Er postuliere eine Verschlechterung mit Dekompensation der Skoliose trotz radiologisch fehlender Progredienz der Skoliose. Der erhobene Befund könne per se weder eine Dekompensation noch eine Verschlechterung aufzeigen. Dr. D.___ mache die Syringomyelie für die neuen Ausfälle am rechten Bein verantwortlich, wofür sich jedoch bei fehlender Progredienz der Skoliose kein Korrelat biete. Die spinale Impulsleitungsstörung habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon postoperativ in den 70er Jahren vorgelegen, da damals ein Jahr lang Paraplegie bestanden habe (S. 2). 4.16

Mit Bericht vom 1 4. Juli 2017 ( Urk. 25/2) wiederholte Dr. D.___ die bereits gemachten Angaben (vgl. vorstehend E. 4.14) und hielt fest, dass eine ausgeprägte Skoliose auch zu verstärkten Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule führe. Dann könnten sich insbesondere nach langem Stehen und Gehen Rückenschmerzen einstellen. Bei sehr weit fortgeschrittener Skoliose sei es sogar möglich, dass die Verformung der Wirbelsäule und des Brustkorbs die Funktion von lebenswichtigen Organen wie Herz oder Lunge störe. Die Beschwerdeführerin leide an einer massiven Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 49 bis 51 Grad und zusätzlich an einer Syringomyelie, welche sich im rechten Bein bemerkbar mache, sowie an einer aus dem Lot geratenen kongenitalen Kyphoskoliose mit schwerer Foramenstenose rechts. Es sei abzuraten, in den anges tammten Beruf zurückzugehen ( Ziff. 4.1). 5. 5.1

Bei der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 1. Juli 2017 ( Urk. 25/1) handelt es sich um eine Replik zur Stellungnahme der beiden RAD-Ärzte (vorstehend E. 4.15) und nicht um einen Arztbericht mit Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1 . 5 ), weshalb vorliegend nicht weiter darauf einzugehen ist. 5.2

Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte im Jahr 2011 ( Urk. 7/38) aufgrund von psychischen Problemen (schwer e bis mittelgradige depressive Episode; vgl.

Urk. 7/3 f.). Die Rentenaufhebung erfolgte, da ab Januar 2013 die volle Leistungsfähigkeit in einer Bürotätigkeit wiederhergestellt war (vgl.

Urk. 7/53/3). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2010 in einem Pensum von 100 % bei der Z.___ tätig war ( Urk. 7/26) und dort - entgegen ihrer früheren Darstellung (vgl. Urk. 7/25) - eine, wie sie nachträglich beschrieb, anspruchsvolle Kadertätigkeit mit vielen Reisen ausübte ( vgl. Urk. 7/193 S. 16 Ziff. 2.6; Protokoll S. 7 f.), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollständigen Remission der psychischen Beschwerden bereits im Jahr 2010 auszugehen. Dass Dr. F.___ im Oktober 2012 (vgl. vorstehend E. 3.1) festhielt, die depressive Restsymptomatik schränke die Arbeitsfähigkeit bei gleicher Funktion wie derjenigen bei Y.___ ein, ist deshalb nicht glaubhaft, ebenso ihre Annahme, wonach die Beschwer de führerin in der angestammten Tätigkeit als Managerin im oberen Kader zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Feststellung von Dr. F.___ , wonach die Arbeit im Bereich Human Resources in einer Pharmafirma - gemeint war Z.___

- zwar voll möglich sei, aber nicht den Leistungsansprüchen der Tätigkeit bei Y.___ entspreche, kann nur auf klar unzutreffende Angaben der Beschwer de führerin zurückgeführt werden. Deren Tätigkeit bei Z.___ entsprach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit derjenigen bei Y.___ . Damit war die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig und es lag keine Invalidität mehr vor, zumal ihr Einkommen wieder weitgehend dem jenigen bei Y.___ entsprach (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/6 und Urk. 7/83; sowie Urk. 7/80/5 Ziff. 5.4). Aus somatischer Sicht lagen keine Einschränkungen vor. 5.3

In der Folge verlor die Beschwerdeführerin ihre Anstellung bei der Z.___ per 3 0. Juni 2014, wobei der letzte Arbeitstag der 2 3. August 2013 war ( Urk. 7/86/2). Wie bereits bei Y.___ (vgl. Urk. 7/9/9) waren nicht gesund heitliche Gründe für den Stellenverlust verantwortlich (vgl. Urk. 7/63/2). Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. vor stehend E. 4.1), welche sie auf die Kündigung zurückführte. Dies vermag nicht zu überzeugen.

Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) entsteht als verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder a nderen Verbrechen zu sein (Dilling/Mombour/Schmidt , Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen; ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 207 f.).

Eine Kündigung kann nicht mit einem solchen Trauma gleichgesetzt werden. Dass Dr. F.___ dennoch eine PTBS diagnostizierte, setzt den Beweiswert ihrer Berichte (vgl.

vorstehend E. 4.1, 4.3, 4.6 und 4.8) entscheidend herab.

Darin stufte

Dr. F.___ psychosoziale Faktoren (Kündigung, Belastung durch die drogen abhängige Tochter ) als krankheitswertig ein , ohne eine psychische Störung schlüssig feststellen zu können. Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist – auch bei psychischen Erkrankungen – jedoch in jedem Fall ein medizi nisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich fest gestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit ver gleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hin reichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invali di sierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

5.4

Diese psychosozialen Faktoren strich Dr. J.___ in seinem Gutachten (vgl.

vorstehend E. 4.5) nachvollziehbar heraus und zeigte auch auf , dass zweimal eine plötzliche depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten war und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle eintrat. Dies entspricht der psychosozialen Genese der psychischen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin .

Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisher bei der Z.___ innegehabte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, der Behandlungsbeginn bei Dr. F.___ aber am 2 3. August 2013, dem Tag der Kündigung, erfolgte.

Dr. J.___ legte schlüssig dar, dass eine Anpassungsstörung vorlag und keine schwere depressive Episode . Bei einer Anpassungsstörung handelt es sich grundsätzlich für sich allein nicht um ein invalidisierendes Leiden ( vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 9C_4/2013 vom 1 9. Dezember 2013, 8C_1055/2010 vom 1 7. Febr. 2011, 9C_408/2010, 8C_322/2010).

Dr. J.___ ging von voller Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 3 0. Juni 2014 aus, erachtete jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine volle krankheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit seit August 2013 als nicht plausibel. Dem ist zu folgen; die Arbeits unfähigkeit ist, wie dargelegt, im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, welche - wie die vorübergehende Anpassungsstörung - aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind. 5.5

Dr. L.___ ging am 2 6. November 2015 nach gleichentags durchgeführter Kontrolle der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 4.10) davon aus, dass in psychischer Hinsicht eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Episode vorliege, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe; es bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und es sei sinnvoll, wenn die Beschwerdeführerin erst mit 30 % beginne. Hierbei fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am gleichen Tag, an dem die Kontrolle bei Dr. L.___ stattfand, den Arbeitsvertrag mit der E.___

als Abteilungsleiterin Service Center HR

Administration für ein Pensum von 100 % ab 1. März 2016 unterzeichnete (vgl. Urk. 11/1). Nach Lage der Akten informierte sie Dr. L.___ darüber nicht, ansonsten er diesen Umstand in seine Beurteilung hätte mit einbeziehen müssen. 5.6

Anlässlich der am 2 6. und 2 7. Januar 2016 durchgeführten Begutachtung bei der A.___ hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne sich mit ihren jetzigen Beschwerden gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass sie am 1. März 2016 eine neue Vollzeitstelle im angestammten Bereich antreten würde . Offenkundig teilte sie diesen Umstand den Gutachtern nicht mit, was nur auf bewusste versicherungstechnische Über legungen zurückgeführt werden kann. Angesichts dieses Versäumnisses mutet es seltsam an, dass sie dem neurologischen Gutachter Befangenheit vorwirft, weil ihm der Bericht von Dr. C.___ (vorstehend E. 4.11) nicht vorlag, zumal er dazu nachträglich Stellung nahm (vgl. vorstehend E. 4.13). Vielmehr bestätigt sich im Lichte dieser Situation die Schlüssigkeit der Begutachtung, wie nachfolgen d zu zeigen ist. 5.7

Das Gutachten der A.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen Unter suchungen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und dargelegt. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizi nische Expertise zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. B.___ stellte eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen fest, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postope rativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich erhob er eine radikuläre Symptomatik, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleiten den Sensibilitätsstörungen erkläre. Er hielt fest, dass die Schmerzen dadurch erklärbar, aber auch medikamentös beherrschbar seien, und dass die Aus fallsymptomatik ausgesprochen bland sei. Dies stimmt mit dem Umstand überein , dass die Beschwerdeführerin ihren im August 2015 gestellten Antrag auf Umbau ihres Autos (Umrüstung von Gas- und Bremspedal; Urk. 7/127-128) am 2 1. Januar 2016 zurückzog , da sie dank des Einsatzes von Therapien und Medikamenten wieder in der Lage sei, Auto zu fahren (vgl. Urk. 7/188) . Dennoch hielt sie anläs slich der Begutachtung fest , sie könne nicht mehr länger Auto fahren (S. 16 des Gutachtens), und sie habe Schwierigkeiten, die Pedale zu bedienen (S. 9 Mitte).

Dr. B.___ stellte ein flüssiges, sicheres und hinkfreies Gangbild fest, und die Beschwerdeführerin war sogar fähig, ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein zu hüpfen. Im klinischen Neurostatus waren keine Wurzelkompressionen feststellbar. Dr. B.___ stellte aufgrund dieser Befunde aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkei t in der letzten Tätigkeit fest, was zu überzeugen vermag.

Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. M.___ aufgrund der Skoliose und Kyphose der Beschwerdeführerin eine naturgemässe Einschränkung in der Beweglichkeit fest , und es trete zeitweise bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerz symptomatik ins rechte Gesäss auf, was sich auf das Belastungsprofil auswirke. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen. Dr. M.___ erachtete die bisherige Tätigkeit trotz diese s Belastungsprofil s als angepasst, da es der Beschwerdeführerin durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung zu verändern. Dr. M.___ trug der im Verlauf des Tages einsetzenden Schmerzentwicklung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 % Rechnung. Dr. N.___ stellte ab Dezember 2015 eine weitgehende Remission der psychischen Beschwerden fest; es sei seit dem 2 6. November 2015, dem letzten Befund des Behandlers, eine eindrückliche Besserung eingetreten. Dies ist angesichts der an diesem Tag erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichung ohne Weiteres nachvollziehbar . Dr. N.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Verhaltens beobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Er stellte Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträchtigung fest, ebenso zwischen schwerer psychischer Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung .

Z udem sah er Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Dr. N.___ ging von Aggravationshinweisen aus, was angesichts des vor stehend Gesagten (vgl. vorstehend E. 5.6). schlüssig ist , verschwieg die Beschwer deführerin doch die auf den 1. März 2016 vorgesehene Arbeits aufnahme . In der Konsensbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen als zu 1 0 % eingeschränkt. Orthopädisch, neurologisch und internistisch sei keine Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Mai 2014 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden. Während der orthopädischen Beurteilung gefolgt werden kann, lässt sich dies hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwischen Mai 2014 und November 2015 aufgrund des vorstehend Gesagten (vgl. 5.3-5.5) nicht bejahen; vielmehr ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwiegender Wah rscheinlichkeit keine psychisch bedingte Arbeits un fähigkeit ausgewiesen. Angesichts des Umstands, dass vom psychiatrischen Gutachter Aggravationshinweise festgestellt wurden und die Beschwerde führerin kurz nach der Begutachtung eine Vollzeitstelle im angestammten Beruf antrat, ist kein strukturiertes Beweisverfahren zur Beurteilung des tatsächlichen Leistungsvermögens ( BGE 143 V 418 ) vorzunehmen. Ein solches erübrigt sich rechtsprechungsgemäss, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beein trächtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2 015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1). Somit ist in somatischer Hinsicht eine geringe Verschlechterung im Umfang von 10 % eingetreten. 5.8

An dieser Einschätzung vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern. So erachtete Dr. K.___ die Beschwerdeführerin als seit März 2013 in der angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch in einem vollen Pensum bei der Z.___ tätig und zu 100 %

arbeitsfähig war . Gegenüber Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 4.11) b erichtete die Beschwerde führerin , als Folge ihrer Beschwerden kaum mehr das Haus verlassen zu können. Dr. C.___ hielt fest, ein auswärtiger Arbeitsplatz sei der Beschwerde führerin nicht mehr zumutbar. Diese Feststellungen traf Dr. C.___ aufgrund seiner Untersuchung vom 2 5. November 2015, mithin einen Tag , bevor die Beschwerdeführerin den Arbeits vertrag mit der E.___ unter zeichnet hatte , weshalb sich weitere Ausführungen zu diesem Bericht erübrigen. Dr. D.___ führte in seinem Gutachten (vgl. vorstehend E. 4.14) ver schiedene Befunde auf, stützte sich aber soweit ersichtlich hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen dieser Befunde auf die anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin. So hielt er fest, dass seit zwei Jahren eine ausgeprägte Schwächung der Muskulatur im rechten Bein persistiere, setzte sich aber nicht mit dem Umstand auseinander, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem Autoumbau diesbezüglich selbst von einer Besserung ausgegangen war. Ebenfalls äusserte sich Dr. D.___ nicht zu den anlässlich der Medas-Begutachtung festgestellten geringen somatischen Einschränkungen, sondern beschränkte sich im Wesentlichen auf die Auflistung der unbestrittenermassen bestehenden Veränderungen der Wirbelsäule, ohne nachvollziehbar und schlüssig deren Folgen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit darzulegen. Invalidenversicherungsrechtlich sind jedoch nicht die Diagnosen und deren Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesund heitlichen Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E.3.2.1 S. 281 mit Hinweis auf BGE 127 V 294). Diesbezüglich beschrieb der ortho pädische Medas-Gutachter ein Belastungsprofil, welches Dr. D.___ in der angestammten Tätigkeit gerade als nicht erfüllbar bet rachtete (dazu nach folgend E. 5.9 f. ). Das Gutachten von Dr. D.___ ist jedoch nicht geeignet, die Beurteilung durch die Medas-Gutachter zu entkräften. 5.9

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013

in psychischer Hinsicht keine, jedoch in somatischer Hinsicht ein e geringfügige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dies versicherungsrechtlich relevant ist. Gemäss orthopädischem Medas-Gutachten sind der Beschwerdeführerin

Tätig keiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununter brochenem Sitzen nicht mehr zumutbar. Dr. M.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als leidens angepasst. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durchaus ihre Körper stellung verändern, ein Stehpult ver wenden und umher gehen können. Aber es habe sich in ihrer Stellung nicht „ geziemt" , seine Körper haltung anzu passen (vgl. vorstehend E. 4.12). Anlässlich der Haupt verhandlung hielt sie fest, in ihrer früheren Anstellung habe sie keine Zeit für Pausen oder Essen gehabt, es habe Zeitdruck geherrscht und sie habe viel reisen müssen, wobei nicht immer ein Stehpult vorhanden gewesen sei. Es habe viele Sitzungen von acht, neun Stunden am Stück gegeben, wo man nicht aufstehen und den Rücken habe entspannen könne n , und es sei auch nicht so, dass alle sitzen und eine Person stehen könne (Protokoll S. 7). Es handle sich bei der E.___ um eine internationale Firma mit weltweit 33'000 Mitarbeitern (S. 10). Sie sei für die gesamte Schweiz zuständig, das seien 9'400 oder 9'600 Mitarbeiter (S.

6). 5.10

Die Beschwerdeführerin hat bislang, von April 1999 bis Dezember 2008, in leitender Stellung bei Y.___ gearbeitet ( Urk. 7/9), sowie von 1. April 2010 bis 3 0. Juni 2014 bei Z.___ , ebenfalls in leitender Stellung. Trotz seit der Kindheit bestehender Rückenproblematik war sie fähig, diese anspruchsvollen Tätigkeiten jahrelang auszuüben. Beide Anstellungen verlor sie nicht aus gesundheitlichen Gründen, weshalb der Wechsel in die heutige, geringer entlöhnte und nach ihrer Darstellung weniger anspruchsvolle Tätigkeit bei der E.___ nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie, wäre ihr die Stelle bei Z.___ nicht gekündigt worden, diese weiterhin ausgeübt hätte. Auch ist nicht auszu schliessen, dass die „ geringere" Tätigkeit bei der E.___

aufgenommen wurde, weil der Stellenmarkt für höhere Kadertätigkeiten wie die bisherigen vergleichsweise klein ist (vgl. Protokoll S. 9) , weshalb die Beschwerdeführerin möglicherweise auch aus IV-fremden Gründen keine vergleichbare Stelle mehr gefunden hätte . Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie die Anstellung bei Z.___ gegenüber der Invalidenversicherung tatsachenwidrig als im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei Y.___

deutlich unter ihren Qualifikationen und viel weniger anspruchvoll beschrieb (vgl. Urk. 7/ 25) , und auch aktuell ihre Tätigkeit bei der E.___ als gegenüber der letzten Tätigkeit bei Z.___ erneut als viel weniger anspruchsvoll darstellte. Dies erschwert die Beurteilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich situativ unterschiedliche Angaben macht . Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.

Denn w enngleich nachvollziehbar ist, dass das idealerweise einzuhaltende Belastungsprofil dem Reisen und Kofferschleppen (wobei technische Hi l fsmittel, die Inanspruchnahme von Hilfe bis hin zum Personentransport durch den Flughafen sowie Flugreisen in der Business Class im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erscheinen) und langen Sitzungen nicht immer zu entsprechen vermag, stehen somit doch wesentliche andere, nicht gesundheitliche Faktoren im Vordergrund , nämlich gewisse Gepflogenheiten der Geschäftswelt , in der sich die Beschwerdeführerin bewegte. Solche allein können keine Invalidität verursachen : Dass es bei Sitzungen und allge mein im höheren Kader unüblich ist, „ Schwäche zu zeigen", hat grundsätzlich nicht die Invalidenversicherung zu verantworten. 5.11

Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG) ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dem Begriff der Invalidität liege n folgende Kriterien zugrunde: G esundheitliche Beeinträchtigung (medizinisches Element), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 , N 7 zu Art. 8 ATSG ). Art. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeitlichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt oder längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG).

Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten. 5.12

Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Invaliden versicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person gelingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG). Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihren ange stammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grundsätzlich leichte Tätigkeit mit grosser Verantwortung und Führungs auf gaben (vgl. vorstehend E. 5.9) , mithin um die angestammte Tätigkeit . Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer . Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, welche, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, überwiegend wahrscheinlicher Zusammen hang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen beziehungsweise der geringer ent löhnten Arbeit bei der E.___ und der ge sundheitlichen Beein trächtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen.

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei Dr. B.___ in den Ausstand zu setzen ( Urk. 1 S. 2). Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grund sätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vor gesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105, Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 E. 2.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).

So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, an abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen an die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sach ver ständigen Person wecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 ). 6.2

Vorliegend ist keiner der genannten Ausstandsgründe ersichtlich. Das anlässlich der Begutachtung fehlende Aktenstück wurde nachträglich von Dr. B.___ gewürdigt und in die Beurteilung mit einbezogen (vgl. vorstehend E. 4.13 ). Der Antrag ist abzuweisen. 6.3

Das Gutachten von Dr. D.___ war zur Klärung des Sachverhalts nicht notwendig, weshalb eine Kostenübernahme ( Urk.

12) ausser Betracht fällt. 7.

Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Auf weitere Abklärungen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 1'0 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Matthias Horschik - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher