Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war von April 1999 bis Dezember 2008 in leitender Stellung bei Y.___ AG tätig, wobei der letzte effektive Ar beitstag der 19. Dezember 2007 war (Urk. 6 /9). Am 10. April 2009 (Urk. 6 /2) mel dete sie sich wegen psychischen Problemen und Rückenbeschwerden bei der In validenversicherung an. Ab 1. April 2010 war sie bei der Z.__ _ als Director HR Operations tätig (Urk. 6 /26).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Ver fügung vom 9. Mai 2011 eine ganze Rente ab Oktober 2009 und eine Viertels rente ab April 2010 zu (Urk. 6 /38). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.
Im Jahr 2012 erfolgte eine Rentenrevision (Urk. 6 /50). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6 /55) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 9. April 2013 auf (Urk. 6 /56). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Per 30. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 23. August 2013 war (Urk. 6 /86/2). Am 13. No vember 2014 (Urk. 6 /80) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und verneinte mit Verfügung vom 30. Sep tember 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6 /256 ). Die dagegen am 3 1. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/263/3-27) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. April 201 8 im Verfahren Nr. IV.2016.01203 ab ( Urk. 6/284 ), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2018 im Ver fahren 8C_445/201 8 bestätigt wurde ( Urk. 6/298).
Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 6/201) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Übergangsleistungen gemäss Art. 32 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Dies wurde vom hiesigen Gericht ebenfalls mit Urteil vom 1 3. April 20 1 8 im Verfahren Nr. IV.2016.00347 bestätigt ( Urk. 6/283). 1.3
Am 5. Oktober 2018 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 6/289). Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 6/304) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Gesuch nicht einzutreten, wogegen die Versi cherte Einwände erhob ( Urk. 6/314; Urk. 6/320; Urk. 6/328 ; Urk. 6/331). Die IV-Stelle nahm unter anderem ein im Auftrag der Taggeldversicherung erstattetes bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/330/3-88 = Urk. 6/337/10-95) zu den Akten und trat mit Verfügung vom 1 5. November 2019 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/333 = Urk. 2). 2.
Am 2 3. Dezember 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung, eventuell betreffend berufliche Massnahmen, einzutreten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2020 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterli che Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Aus ärztlicher Sicht habe keine Veränderung des körperlichen Zustandes festgestellt werden können und es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Psychiatrisch bestünden bereits bekannte Diagnosen. Vorübergehende depressive Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Von einer dau erhaften Verschlechterung, was für die Rentenleistung von oberster Relevanz sei, sei gegenwärtig nicht auszugehen. Gemäss dem von der Taggeldversicherung ein geholten Gutachten könne gegenwärtig noch nicht von einem Scheitern der am bulanten Behandlung oder gar von Chronizität der depressiven Episode gespro chen werden. Nach der empfohlenen Anpassung der medikamentösen Behand lung sei ab Dezember 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung lasse sich nicht ableiten (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), das psychiatrisch-neurologische Gutachten belege klar, dass sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % , mit einem zusätzlich reduzierten Rendement von 20 % , mithin zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter halte der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung in eine optimal angepasste Tätigkeit entsprechende Unterstützung von der Beschwerdegegnerin benötige (S. 5 Ziff. 7). Im Vergleich dazu hätten im Jahr 2016 keine psychiatri schen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen, und es habe eine somatische Einschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit vorge legen (S. 7 Ziff. 12 und 13). Seither seien die Befunde aus näher dargeleg - ten Gründen teilweise unverändert, aber stärker ausgeprägt (S. 9 Ziff. 16 und S. 10 ff.). Eine Veränderung sei glaubhaft gemacht worden. Da man sich jederzeit für berufliche Massnahmen anmelden könne, ohne eine Veränderung glaubhaft ma chen zu müssen, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das diesbezügliche Gesuch einzutreten (S. 23 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verände rung
des Sachverhalts
glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin dem entsprechend auf das neue Leistungsgesuch einzutreten hat. Berufliche Massnah men bilden mangels entsprechender Verfügung nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist.
3. 3.1
Hinsichtlich der Aktenlage, die der anspruchsverneinende n Verfügung vom 3 0. September 2016 ( Urk. 6/256) zugrunde lag, kann auf die Darstellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. April 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01203 ( Urk. 6/284) verwiesen werden. Darin wurde dem Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2015 ( Urk. 6/101/1-21), und dem polydisziplinären Gutachten der Neurologie B.___ vom 3. Februar 2016 ( Urk. 6/193) Beweiswert beigemessen, weshalb diese Berichte nachfolgend wiedergegeben werden. 3.2
Dr. A.___ erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksich tigung der Akten und nach Unter suchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Tag geld versicherung (Urk. 6 /101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei - Status nach Arbeitsplatzkonflikt - prädisponierenden Persönlichkeitszügen - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei - multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren - Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Ge brauch/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheitsver lauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, feh lendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. C.___
(vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/52, Urk. 6/72/8-10; Urk. 6/84/3-5) wiesen einige Ungereimthei ten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe. Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren – alleinerziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorge schichte bei Y.___ , Weiterbildung auf uni versitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. C.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.). Dies heisse nicht, dass bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpas sungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Untersuchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurück zuführen (S. 16). Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, dass von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitäts niveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationär-psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose ei ner posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psycho patho logischen Befunde ausgewiesen (S. 16). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theore tisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin an scheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20). 3.3
Die Ärzte der Neurologie B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten am 3. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, ortho pä di schen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 6/193) und stellten folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Kyphoskoliose Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - rezidivierende depressive Störung, derzeitig remittiert (ICD-10 F33.4) - postoperative thorakale Syrinxbildung mit Reflexsteigerung an den unte ren Extremitäten - minime senso -motorische radikuläre Symptomatik L5 rechts bei degene rativer Foraminalstenose L5/S1 rechts - Hallux valgus beidseits - arterielle Hypertonie - Übergewicht - atopische Diathese mit trockenen Augen und Lidekzem Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung mitgeteilt, sie beur teile ihre Chancen, erneut eine Führungsposition im Personalwesen eines grösse ren Unternehmens bekleiden zu können, skeptisch, dies aufgrund der allgemein ho hen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Stressresistenz und Fähigkeit zum Multitasking (S. 8 Ziff. 2.8). Ihre Psyche sei derzeit einiger massen stabil (S. 9 Ziff. 2.12). Die letzte Tätigkeit bei der Z.___ sei mit viel Reisetätigkeit verbunden gewesen. Mit ihren jetzigen Beschwerden könne sie sich gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (S. 16 Ziff. 7.7-2.8). Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutach ten aus, es bestehe eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich bestehe eine radikuläre Symptoma tik mit inkompletter L5-Symptomatik rechts, welche die leichte Fuss- und Zehen heberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen (derzeit ohne akute Wur zelkompressionssymptomatik) erkläre. Ursächlich sei diesbezüglich die bildge bend im April 2015 dargestellte Foraminalstenose L5/S1 heranzuziehen. Im da maligen Befund sei bereits eine mögliche Irritation der Wurzel L5 rechts beschrie ben worden. Die Schmerzen seien dadurch erklärbar, sollten jedoch medikamen tös ausreichend beherrschbar sein. Die Ausfall sympto matik sei ausgesprochen bland. So sei das Gangbild flüssig, sicher und hinkfrei . Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein hüpfen und es be s tünden auch keine akuten Wurzel kompressionen im klinischen Neurostatus (S. 20-21 Ziff. 5). Die letzte Tätigkeit im Personal-Management mit gewissen Frei heiten in der Zeiteinteilung und im Körperpositionswechsel entspreche im We sentlichen be reits einer angepassten, rücken gerechten Tätigkeit, so dass keine Ar beitsunfä higkeit aus neurologischen Grün den attestiert werden könne (S. 21 Ziff. 6.1). Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung sei der kyphoskoliosebedingt e verkürzte Rumpf der Beschwerde führerin aufgefallen. Es liege ein erheblicher Kyphoseknick am Brust-Lenden übergang vor. Dieser sei entsprechend den am Untersuchungstag vorgelegten Röntgenbildern knöchern versteift, so dass eine Progredienz diesbezüglich nicht mehr zu erwarten sei. Die Kyphoskoliose sei weitestgehend fixiert; die noch mög liche Mobilität der Wirbelsäule finde im mittleren und oberen Brust- und Hals wirbelsäulenbereich sowie im unteren Lendenwirbelsäulenbereich statt. Naturge mäss sei das Seitneigen und Rotieren des Rumpfes als Ganzes erheblich einge schränkt. Eine typische vertebragene Nervenwurzel reizsymptomatik sei am Un tersuchungstag bis auf die Sensibilitätsminderung am rechten Fussaussenrand nicht feststellbar gewesen. Es liege allenfalls eine minimale Fussheberschwäche rechts vor, wobei der Beschwerdeführerin jedoch der Zehenspitzen- und Fersen gang problemlos möglich seien (S. 31 f.). Zeitweise trete bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätig keiten mit ununterbrochenem Sitzen (S. 32). Die bisherigen vielfältigen Arbeits unfähigkeitszeiten seien fast ausschliesslich auf eine depressive Symptomatik zu rückzuführen gewesen (S. 33). Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit befragt, habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass es ihr durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung vom Sitzen zum Stehen (Stehpult) und auch zum Umhergehen zu wechseln. Allerdings habe es sich in ihrer führenden Pos ition nicht geziemt, die Körper haltung den entspre chenden Beschwerden anzupassen, weshalb sie „über die Schmerzen hinaus" ge arbeitet habe. Dr. E.___ hielt dazu fest, dass es sich dabei um keine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Aus ortho pädischer Sicht sei die ange stammte Tätigkeit
leidensangepasst und habe Anforderungen gestellt, wie sie überwiegend auch im normalen Lebensalltag bewältigt werden müssten und nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bewältigt werden könnten, wenngleich mit Entwicklung von Schmerz empfindungen im Verlauf des Tages. Die Tätigkeit im Büro dürfte kaum messbar beeinträchtigt sein, sehe man von der Entwicklung der Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen ab. Dies berücksichtigt, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % (S. 34). Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest (S. 47 unten f.), es ergäben sich aus Anamnese und Befund die Diagnose einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Es sei spätestens ab De zember 2015 eine weitgehend vollständige Remission anzunehmen. So sprächen die anamnestischen Angaben dafür, dass seit diesem Zeitpunkt die Fähig keit sich zu freuen und die affektive Schwingungsfähigkeit gebessert seien. Insofern sei davon auszugehen, dass seit dem 26. November 2015 (dem letzten Befund des Behandlers) eine eindrückliche Besserung eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Be gutachtung fehle eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsverminderung, eine Ap petitstörung, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und die diagnostischen Kriterien einer Depression seien nicht mehr nachweisbar. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Ver haltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Die gutachterl iche Konsistenzprüfung habe Hin weise auf nicht im geklagten U mfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben, nämlich Diskrepan zen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychi schen Beeint rächtigung in der Untersuchungs situation, zwischen schwerer sub jektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funk tionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie eine Inkonsistenz zwischen subjek tiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden (S. 50). Dass der behandelnde Psychiater auch weiterhin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Februar 2016 bescheinige, könne anhand der aktuellen psychiatri schen Begutachtung nicht nachvollzogen werden. Da Aggravationshinweise be stünden, lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich psychiatrisch be gründen (S. 52). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Dezem ber 2015 aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Orthopädisch, neurologisch und allgemeininter nistisch sei keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei ab April 2010 eine Besserung eingetreten. Im Mai 2014 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen mit voller Arbeitsunfä higkeit. Ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezem ber 2015 von 100 % bestanden (S. 56 Ziff. 3.1 und Ziff. 4). 3.4
Dazu hielt das Ge richt folgendes fest ( Urk. 6/284 E. 5.4 f. ):
« Diese psychosozialen Faktoren strich Dr. A.___ in seinem Gutachten nachvoll ziehbar heraus und zeigte auch auf, dass zweimal eine plötzliche depressive Epi sode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten war und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle eintrat. Dies entspricht der psychoso zial en Genese der psychischen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin.
Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisher bei der Z.___ innegehabte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, der Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ aber am 23. August 2013, dem Tag der Kün digung, erfolgte. Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass eine Anpassungsstörung vorlag und keine schwere depressive Episode. Bei einer Anpassungsstörung han delt es sich grundsätzlich für sich allein nicht um ein invalidisierendes Leiden ( … ). Dr. A.___ ging von voller Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. Juni 2014 aus, erachtete jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 als nicht plausibel. Dem ist zu folgen; die Arbeits unfähigkeit ist, wie dargelegt, im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, welche - wie die vorübergehende An passungsst örung - aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind.
Anlässlich der am 26. und 27. Januar 2016 durchgeführten Begutachtung bei der Neurologie B.___ hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne sich mit ihren jetzigen Beschwerden gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum begin nend zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass sie am 1. März 2016 eine neue Vollzeitstelle im angestammten Bereich antreten würde. Offenkundig teilte sie diesen Umstand den Gutachtern nicht mit, was nur auf bewuss te versicherungstechnische Über legungen zurückgeführt wer den kann. Angesichts dieses Versäumnisses mutet es seltsam an, dass sie dem neurologischen Gutachter Befangenheit vorwirft, weil ihm der Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.11) nicht vorlag, zumal er dazu nachträglich Stel lung nahm (vgl. vorstehend E. 4.13). Vielmehr bestätigt sich im Lichte dieser Si tuation die Schlüssigkeit der Begutachtung, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Das Gutachten der Neurologie B.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen Unter su chungen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und darge legt. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizi nische Expertise zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. D.___ stellte eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen fest, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postope rativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich erhob er eine radikuläre Sympto matik, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleiten den Sen sibilitätsstörungen erkläre. Er hielt fest, dass die Schmerzen dadurch erklärbar, aber auch medikamentös beherrschbar seien, und dass die Aus fallsymptomatik ausgesprochen bland sei. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass die Be schwerdeführerin ihren im August 2015 gestellten Antrag auf Umbau ihres Autos (Umrüstung von Gas- und Bremspedal; Urk. 6/127-128) am 21. Januar 2016 zu rückzog, da sie dank des Einsatzes von Therapien und Medikamenten wieder in der Lage sei, Auto zu fahren (vgl. Urk. 6/188). Dennoch hielt sie anlässlich der Begutachtung fest, sie könne nicht mehr länger Auto fahren (S. 16 des Gutach tens), und sie habe Schwierigkeiten, die Pedale zu bedienen (S. 9 Mitte). Dr. D.___ stellte ein flüssiges, sicheres und hinkfreies Gangbild fest, und die Beschwerde führerin war sogar fähig, ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein zu hüp fen. Im klinischen Neurostatus waren keine Wurzelkompressionen feststellbar. Dr. D.___ stellte aufgrund dieser Befunde aus neurologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit in der letzten Tätigkeit fest, was zu überzeugen vermag. Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. E.___ aufgrund der Skoliose und Kyphose der Beschwerdeführerin eine naturgemässe Einschränkung in der Beweglichkeit fest, und es trete zeitweise bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerz symp tomatik ins rechte Gesäss auf, was sich auf das Belastungsprofil auswirke. Unzu mutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbro chenem Sitzen. Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit trotz dieses Belas tungsprofils als angepasst, da es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ge wesen sei, die Körperstellung zu verändern. Dr. E.___ trug der im Verlauf des Tages einsetzenden Schmerzentwicklung mit einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im Umfang von 10 % Rechnung. Dr. F.___ stellte ab Dezember 2015 eine weitgehende Remission der psychi schen Beschwerden fest; es sei seit dem 26. November 2015, dem letzten Befund des Behandlers, eine eindrückliche Besserung eingetreten. Dies ist angesichts der an diesem Tag erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichung ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Dr. F.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die n icht im Einklang mit Verhaltens beobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Er stellte Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträch tigung fest, ebenso zwischen schwerer psychischer Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewälti gung. Zudem sah er Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Dr. F.___ ging von Aggravationshinwei sen aus, was angesichts des vor stehend Gesagten schlüss ig ist, verschwieg die Be schwer deführerin doch die auf den 1 . März 2016 vorgesehene Arbeits aufnahme. In der Konsensbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen als zu 10 % eingeschränkt. Orthopädisch, neurologisch und internistisch sei keine Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Mai 2014 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ab November 2015 habe eine Arbeitsfähig keit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden. Während der orthopädischen Beurteilung gefolgt werden kann, lässt sich dies hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwi schen Mai 2014 und November 2015 aufgrund des vorstehend Gesagten nicht bejahen; vielmehr ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit k eine psychisch bedingte Arbeitsun fähigkeit ausge wiesen (…).
Somit ist in somatischer Hinsicht eine geringe Verschlechterung im Umfang von 10 % e ingetreten. » 3.5
Zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz dieser Einschätzung hielt d as hiesige Gericht fest (E. 5.9 ff. ):
«Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 in psychischer Hinsicht keine, jedoch in somatischer Hinsicht eine geringfügige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dies versicherungsrechtlich relevant ist.
Gemäss orthopädischem Medas -Gutachten sind der Beschwerdeführerin Tätigkei ten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätig keiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen nicht mehr zumutbar. Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als leidensangepasst. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durchaus ihre Körperstellung ver ändern, ein Stehpult verwenden und umhergehen können. Aber es habe sich in ihrer Stellung nicht „geziemt", seine Körperhaltung anzupassen. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie fest, in ihrer früheren Anstellung habe sie keine Zeit für Pausen oder Essen gehabt, es habe Zeitdruck geherrscht und sie habe viel reisen müssen, wobei nicht immer ein Stehpult vorhanden gewesen sei. Es habe viele Sitzungen von acht, neun Stunden am Stück gegeben, wo man nicht auf stehen und den Rücken habe entspannen können, und es sei auch nicht so, dass alle sitzen und eine Person stehen könne. Es handle sich bei der H.___ Gruppe um eine internationale Firma mit weltweit 33'000 Mitarbeitern. Sie sei für die gesamte Schweiz zuständig, das seien 9'400 oder 9'600 Mitarbeiter.
Die Beschwerdeführerin hat bislang, von April 1999 bis Dezember 2008, in lei tender Stellung bei Y.___ AG gearbeitet sowie von 1. April 2010 bis 3 0. Juni 2014 bei Z.___ , ebenfalls in leitender Stellung. Trotz seit der Kindheit bestehender Rückenproblematik war sie fähig, diese anspruchsvollen Tä tigkeiten jahrelang auszuüben. Beide Anstellungen verlor sie nicht aus gesund heitlichen Gründen, weshalb der Wechsel in die heutige, geringer entlöhnte und nach ihrer Darstellung weniger anspruchsvolle Tätigkeit bei der H.___ AG nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Vielmehr ist davon auszu gehen, dass sie, wäre ihr die Stelle bei Z.___ nicht gekündigt worden, diese weiterhin ausgeübt hätte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die „gerin gere" Tätigkeit bei der H.___ AG aufgenommen wurde, weil der Stellenmarkt für höhere Kadertätigkeiten wie die bisherigen vergleichsweise klein ist, weshalb die Beschwerdeführerin möglicherweise auch aus IV-fremden Gründen keine ver gleichbare Stelle mehr gefunden hätte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie die Anstellung bei Z.___ gegenüber der Invalidenversicherung tatsachenwidrig als im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei Y.___ deutlich unter ihren Qualifikationen und viel weniger anspruchvoll beschrieb, und auch aktuell ihre Tätigkeit bei der H.___ AG als gegenüber der letzten Tätigkeit bei Z.___ erneut als viel weniger anspruchsvoll darstellte. Dies erschwert die Beur teilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass die Be schwerdeführerin diesbezüglich situativ unterschiedliche Angaben macht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn wenngleich nachvollziehbar ist, dass das idealerweise einzuhaltende Belastungsprofil dem Reisen und Koffer schleppen (wobei technische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme von Hilfe bis hin zum Personentransport durch den Flughafen sowie Flugreisen in der Business Class im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erscheinen) und langen Sitzungen nicht immer zu entsprechen vermag, stehen somit doch we sentliche andere, nicht gesundheitliche Faktoren im Vordergrund, nämlich ge wisse Gepflogenheiten der Geschäftswelt, in der sich die Beschwerdeführerin be wegte. Solche allein können keine Invalidität verursachen: Dass es bei Sitzungen und allgemein im höheren Kader unüblich ist, „Schwäche zu zeigen", hat grund sätzlich nicht die Invalidenversicherung zu verantworten.
Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG) ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dem Be griff der Invalidität liegen folgende Kriterien zugrunde: Gesundheitliche Beein trächtigung (medizinisches Element), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 8 ATSG). Art. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeit lichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt o der längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG). Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten.
Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Inva liden versicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person ge lingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Mey - er/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG).
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin wei terhin ihren ange stammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grund sätzlich leichte Tätigkeit mit gro sser Verantwortung und Führungs aufgaben, mit hin um die angestammte Tätigkeit. Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer. Die Argu mentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, wel che, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, über wiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen b eziehungsweise der geringer ent löhnten Arbeit bei der H.___ Gruppe und der gesundheitlichen Beein trächtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen. »
Diese Beurteilung wur de vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt . 4. 4.1
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung stützte sich die Beschwerdefüh rerin auf folgende Berichte:
P ract . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 3 1. Juli 2018 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht ( Urk. 6/290/5-9) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1). Als Nebendiagnosen nannte er (S. 1): - ausgeprägtes Schmerzereignis bei degenerativen Veränderungen - Syringomyelie des thorakalen Myelons - Zustand nach Operation der Kyphoseskoliose im Kindesalter - postoperative Syringomyelie untere Brustwirbelsäule (BWS) - kongenitale Kyphosenskoliose mit nicht segmentierten Vertebrae Th10-Th12 - mässig ausgeprägt chronische neurogene Schädigung in der Lendenwir be l (LW) 4 - und LW5-versorgten Muskulatur rechts - schwere rechtsseitige spinale Impulsleitungsstörung Die Auffassung sei leicht, das Konzentrationsvermögen und die Merkfähigkeit
seien mittelgradig und die Anpassungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin leide unter einer weinerlich depressiven Stim mungslage, reduziertem Antrieb, eingeschränkter Schwingu ngsfähigkeit zum de pressiven Pol hin. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht reduziert . Sie berichte über Schlafstörungen, Grübelneigungen, Gedankenkreisen, sozialen Rückzug, Verlust von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (S. 1 f. Ziff. 2). Eine Aussage zur Wiederaufnahme der Tätigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben werden; die Beschwerdeführerin sei aktuell sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 8). 4.2
Prof. Dr. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 6/290/1-2) gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 6. September 2018 ( Urk. 6/318) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Fussheberschwäche rechts bei foraminaler Stenosierung L5/S1 rechts - schwergradige Kyphoskoliose mit und bei - nicht segmentierten Vertebrae T10-T12 mit ausgeprägtem ossärem Gibbus - Status nach Kyphoskolioseoperation im Kindesalter mit postoperative r Pa raplegie - postoperative Syringomyelie der unteren BWS - subfusionelle Stenosierung L3/4 sowie foraminale Stenose L5/S1 beidseits rechtsbetont In Zusammenschau aller Zusatzuntersuchungen sei aktuell kein chirurgisches Vorgehen im Hinblick auf die Fussheberparese erforderlich, da nun chronische neurogene Umbauzeichen bestünden und mit einer Erholung durch eine Dekom pression im Moment nicht zu rechnen sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die Patientin in ihrer leitenden Funktion als HR-Verantwortliche mit der Notwen digkeit einer internationalen Reisetätigkeit aktuell 100 % arbeitsunfähig. In An betracht der schwergradigen spinalen Veränderungen und der zunehmenden al tersbedingten Dekompression der Muskulatur seien rezidivierende Schmerzepiso den unvermeidlich. Therapeutisch sei die Situation nur marginal verbesserbar (S. 2). 4.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 6/303/3) aus, es sei aufgrund des Berichts von Prof. J.___ keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes aus gewiesen.
Zur psychiatrischen Situation führte RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/303/3) aus, pract . med. I.___ vermische im psychopathologi schen Befund körperliche und psychische Symptome. Der gegenwärtige Befund entspreche einer leichten depressiven Episode, da auch bereits eine leichte Ver besserung der Schlafstörungen eingetreten sei. Es liege ein fast identischer Be fundbericht wie im Bericht vom 2 6. November 2015 vor. Vorübergehende depres sive Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel und über wiegend wahrscheinlich durch den erneuten Stellenverlust bedingt. Von einer dauerhaften Verschlechterung sei nicht auszugehen. 4.4
N ach Erlass des Vorbescheid s
wurden der Beschwerdegegnerin folgende Berichte eingereicht:
Pract . med. I.___ hielt in seinem zuhanden der Taggeldversicherung am 2 6. November 2018 erstatteten Verlaufsbericht ( Urk. 6/319) bei unveränderter Di agnose fest, der Zustand sei ungefähr gleich geblieben. Hinzugekommen sei die massive Angst, dass die Patientin aufgrund des schlechten körperlichen Zustan des ihre Gehfähigkeit ganz verlieren könnte und eine Operation dann nicht mehr möglich sei, womit ihr dann eine Lähmung und Rollstuhlzukunft drohe (S. 3 Ziff. 4). Sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 9. März 2019 ( Urk. 6/316) hielt pract . med. I.___ fest, aus medizinischer Sicht sei der Fall absolut klar, und jeder, der an der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seiner Patientin zweifle, habe sich sicherlich nicht mit dem Fall beschäftigt. Aufgrund der enormen körperlichen Einschränkungen mit daraus resultierenden Schmerzen komme es bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu massiven psychischen Problemen. Auch hätten die ganzen Untersu chungen gezeigt, dass ihre Nervenleitungen immer wieder kurzfristig unterbro chen würden, weshalb es zu Stürzen komme, was eine massive Gefährdung dar stelle. Sie halte sich deshalb beim Treppenlaufen links und rechts am Geländer fest und habe extra ihr Haus umbauen lassen. Es sei absolut unverständlich, wenn in Fällen, in denen absolut klar sei, dass eine massivste Erkrankung vorliege, plötzlich die Krankheit nicht mehr die führende Rolle habe. Weiter liege eine Schweigepflichtverletzung hinsichtlich der Zustellung von Dokumenten an die ehemalige Arbeitgeberin vor. 4.5
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 2 5. März 2019 ( Urk. 6/317 = Urk. 6/337/167-168 ) fest, die Patientin beschreibe eine Verschlechterung ihrer Situation in den letzten zwei Jahren, was absolut nachvollziehbar sei, auch wenn dies nicht immer in bildgebenden oder neurographischen Untersuchungen in glei chem Ausmass dokumentiert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe stets dank grosser Selbstdisziplin, unter Nutzung all ihrer Ressourcen und mit Verzicht auf viel Freizeit ihre Arbeit gemeistert. In ihrem Beruf als HR-Leiterin bei der H.___ sei sie beruflich sehr oft im Flugzeug unterwegs gewesen und habe mit minimalen Ruhepausen im Ausland Sitzungen und Workshops halten müs sen. Es sei unvermeidlich, dass es zu einer zunehmenden altersbedingten Dekom pensation der Muskulatur komme, welche sich auf der Basis dieser schweren Sko liose umso schwerwiegender auswirke (S. 1). So beschreibe die Patientin dazu passend eine langsame Verschlechterung der Schmerzen und der Kraft. Aufgrund der zunehmenden nächtlichen Schmerzen bestehe ein massiver Schlafmangel mit Konzentrationsstörungen und verlangsamtem Arbeitspensum. Morgens könne sie nur gebückt stehen und gehen und es dauere mittlerweile eine Stunde, bis sie in der Lage sei, sich etwas aufzurichten. Während ihrer Tätigkeit sei sie deshalb jeweils zwei Stunden früher aufgestanden. Auch dies sei 2016 noch nicht so ge wesen. Die zweite Verschlechterung betreffe den rechten Fuss, wo sich die Sensi bilität von anfänglich nur die Zehen betreffend mittlerweile über den ganzen Fuss bis zum Knie ausdehne, was eine zunehmende Gangunsicherheit zur Folge habe. Gerade die abnehmende Muskelkraft und die Kraftausdauer könnten bildgebend nicht genügend festgehalten werden. Auch könne das zunehmende Einsinken des Körpers bei längerem Stehen, Gehen oder Sitzen nicht widerspiegelt werden. Zu sammenfassend könne von einer Verschlechterung der Gesamtsituation mit Ab nahme der Kraft und Kraftausdauer und somit einer Zunahme der Schmerzen und der Notwendigkeit für Erholungsphasen gesprochen werden. Die Beschwerdefüh rerin habe über einen längeren Zeitraum bei der H.___ zwei Jobs gemacht (Leitung der Abteilung HR und Einführung eines SAP-Projektes), obwohl das im Stellenbeschrieb ursprünglich nicht so vorgesehen gewesen sei. Sie sei in ihrem Beruf nicht mehr arbeitsfähig und es sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 2). 4.6
In seinem am 5. September 2019 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten ( Urk. 6/330/3-88) stellte Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie , folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 6.1.1): - schwergradige Kyphoskoliose mit und bei - rhythmisch segmemtierten
Vertebrae T10-T12 mit ausgeprägtem ossä rem Gibbus - Status nach Kyphoskolioseoperation im Kindesalter mit und bei - postoperativer Paraplegie mit diskreten Residuen - postoperativer Syringomyelie der unteren Brustwirbelsäule - ausgeprägte sekundäre degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Betonung der Lendenwirbelsäule mit und bei - Wurzelreizsyndrom L5 rechts - Myelonschädigung (Rückenmarkschädigung ) als Folge der nachgewie senen Syringomyelie mit rechts betonter Monoparese des Beines und geringer Spastik - mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung (ICD-10 F33.1)
Die folgende Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 6.1.2): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von perfektionistisch und leistungsorientiert akzentuierten Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) In der zuletzt ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit, die vor allem häufige Ge schäftsreisen mit Langstreckenflügen voraussetze, darüber hinaus ein längeres Verbleiben in einer fixierten Position, beispielsweise im Rahmen von längeren Meetings, sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Sie habe Schwierigkeiten, die für ihre berufs spezifischen Anforderungen früher erbrachte körperliche Aktivität aufzubringen. Sie sei jedoch in der Lage, unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel häufigeren Erholungspausen, körperliche Aktivität aufzubringen. In einer leidensangepassten Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Ro tationsb ewegungen des Oberkörpers, ohne das längere Verharren in vornüberge neigter Haltung, ob stehend oder sitzend, sei die Beschwerdeführerin aus neuro logischer Sicht bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % zu 70 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement, was einer effektiven Leistungsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 81 unten f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Anpassung der vorgeschlagenen medizini schen Massnahmen sei ab Dezember 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. In einer Tätigkeit ohne Über nahme von Verantwortung, mit reduziertem Kundenkontakt, ohne Übernahme von Leitungsfunktionen wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S. 82 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der H.___ AG als Leiterin HR Shared Services sei seit der krankheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit am 2 3. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 82 unten). In einer somatisch angepassten Tätigkeit sei sie aus bidisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement, was einer effektiven Arbeits fähigkeit von 50 % entspr e ch e (S. 83 oben). 4.7
RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. K.___ nahmen am 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 6/332/3) erneut Stellung und hielten fest, das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Aus somatischer Sicht sei keine wesentliche Veränderung des Zustandes festzustellen. Psychiatrisch sei die Diagnose bereits bekannt gewesen. Vorübergehende depressive Verschlechte rungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Von einer dauerhaften Ver schlechterung sei gegenwärtig nicht auszugehen. Nach der empfohlenen Anpas sung der medikamentösen Behandlung sei ab Dezember 2019 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Zusammenfas send lasse sich anhand des bidisziplinären Gutachtens kein neuer medizinischer Sachverhalt ableiten. 5. 5.1
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 5.2
Im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3 0. September 2016 beziehungsweise des Urteils vom 1 3. April 2018 war aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus somatischen Gründen und von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus psychischen Gründen auszugehen. Die rechtliche Wür digung ergab jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5).
Aus den Akten (vgl. Urk. 6/337/115) und dem Handels register des Kantons Zug (www.zg.chregister.ch) ergeben sich zudem Hinweise auf eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die P.___ GmbH mit Sitz in Q.___ , deren alleinige Gesellschafterin sie ist. 5.3
Im Vergleich zu der früheren Situation erachtete pract . med. I.___ die Be schwerdeführerin aktuell aus psychiatrischer Sicht als in jeder Tätigkeit vollstän dig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.4). Bereits in seinem Urteil vom 1 3. April 2018 hielt das hiesige Gericht zu den Berichten von pract . med. I.___ fest, dass dieser seine Einschätzung im Wesentlichen auf anamnestische An gaben der Beschwerdeführerin stützte (vgl. E. 5.5 des Urteils). Zudem stützte med. pract . I.___ seine aktuelle E inschätzung auch auf somatische Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.1), deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Seine Stellungnahme vom 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) zeigt sod ann geradezu exemplarisch , dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen . Dieser Erfahrungstatsache hat das Gericht Rechnung zu tragen, zumal med. pract . I.___ mit diesem Schreiben wie auch demjenigen vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk. 6/339) seine Rolle des behandelnden Therapeuten verliess und sich zum Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfah ren machte . Eine relevante Verschlechterung ist gestützt auf die Angaben von pract . med. I.___ nicht glaubhaft gemacht worden. 5.4
Prof. J.___ stellte im Wesentlichen dieselben somatischen Diagnosen, die auch anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Neurologie B.___ im Februar 2016 gestellt worden waren (vgl. vorstehend E. 4.2 und 3.3) , was RAD-Fachärztin Dr. K.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 4.3) . Prof. J.___ stützte seine Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwer deführerin, wonach sie in ihrer Funktion als HR-Verantwortliche inte rnationale Reisen tätigen müsse .
Nachdem das hiesige Gericht feststellte, dass die Notwendigkeit von internationalen Reisen - welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 2 3. Mai 2017 für die Tätigkeit bei der H.___ AG ver neint hatte (vgl. Protokoll; Urk. 6/277/3-11 S. 7 ff.) - einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht entgegensteht, sondern vielmehr unter eine nicht versicherte Berufsinvalidität fällt, kann der Beurteilung durch Prof. J.___ nicht gefolgt werden. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ihre Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen verlo r en hat, denn i m Zeitpunkt der Freistellung am 1 5. Januar 2018 (vgl. Urk. 6/290/20 unten; Urk. 6/282/4-6) bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Eine sol che wurde erst ab dem 2 3. April 2 018 gemeldet ( Urk. 6/287 ; Urk. 6/290/20 ) . Es ist nicht ersichtlich, ob Prof. J.___ dieser Umstand bekannt war. Jedoch ist davon auszugehen, dass Prof. J.___ das Gutachten der Neurologie B.___ nicht vorlag , was sich ebenfalls auf die Aussagekraft seiner Beurteilung auswirkt. Eine tatsächliche Verschlechterung beschrieb Prof. J.___
nicht .
5.5
Die gleichen Bemerkungen sind zum Bericht von Dr. M.___
anzubringen , die sich in ihrer
Stellungnahme vom 2 5. März 2019 (vorstehend E. 4.5)
einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Bei diesem Schreiben handelt es sich ohnehin nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn, da keine Befunde ge nannt werden, die die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit plausibel er scheinen liessen. 5.6
Das Gutachten von Dr. N.___ (vorstehend E. 4.6) erging zuhanden der Taggeld versicherung und ohne Miteinbezug der Gutachten von Dr. A.___ und der Neu rologie B.___ (vgl. S. 42 des Gutachtens). Dies stellt die Aussagekraft dieses Gutachtens erheblich in Frage. Hinzu kommt, dass auch Dr. N.___ gestützt auf die anamnestischen Angaben von einer angestammten
Tätigkeit mit häufigen Geschäftsreisen mit Langstreckenflügen ausging, was nicht belegt ist, ebenso we nig wie die Notwendigkeit eines Verbleibens in fixierter Position. Auch diesbe züglich ist auf die Beurteilung des Gerichts zu den Anforderungen an die ange stammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. vorstehend E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - aktenwidrig - gegenüber dem Gut achter angab, sie habe die letzte Tätigkeit bei der H.___ AG krankheitsbe dingt am 2 3. April 2018 aufgeben müssen (vgl. S. 45 oben des Gutachtens). Ins besondere aber nannte Dr. N.___ im Vergleich zur früheren Aktenlage im Wesent lichen unveränderte Diagnose und legte nicht dar, weshalb dennoch neu lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil ( leicht , wechselbelastend ohne Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Ro tationsbewegungen des Oberkörpers, ohne das längere Verharren in vornüberge neigter Haltung ) besteht. D ieses Belastungsprofil wurde bereits im Gutachten der Neurologie B.___ genannt (keine Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen ; vorstehend E. 3.3).
Was die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angeht, so ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Erkran kung auszugehen. Dr. N.___
erhob zudem Befunde von eher geringem Schwere grad: Gedrückte Stimmung, leicht verminderte Modulationsfähigkeit und Psycho motorik, leicht reduzierter Antrieb, Vortragen generalisierter Ängste, Zukunfts- und Exis tenzängste und sozialer Rückzug. Er legte nicht dar , aufgrund welcher Befunde diese doch substantielle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsun fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthe men) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizi nisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also sub stanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die er hobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern ver mögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und in wieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3 ). 5.7
Eine anspruchsrelevante Verschlechterung wurde nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft gemacht.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ).
E. 1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterli che Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Aus ärztlicher Sicht habe keine Veränderung des körperlichen Zustandes festgestellt werden können und es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Psychiatrisch bestünden bereits bekannte Diagnosen. Vorübergehende depressive Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Von einer dau erhaften Verschlechterung, was für die Rentenleistung von oberster Relevanz sei, sei gegenwärtig nicht auszugehen. Gemäss dem von der Taggeldversicherung ein geholten Gutachten könne gegenwärtig noch nicht von einem Scheitern der am bulanten Behandlung oder gar von Chronizität der depressiven Episode gespro chen werden. Nach der empfohlenen Anpassung der medikamentösen Behand lung sei ab Dezember 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung lasse sich nicht ableiten (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), das psychiatrisch-neurologische Gutachten belege klar, dass sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % , mit einem zusätzlich reduzierten Rendement von 20 % , mithin zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter halte der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung in eine optimal angepasste Tätigkeit entsprechende Unterstützung von der Beschwerdegegnerin benötige (S. 5 Ziff. 7). Im Vergleich dazu hätten im Jahr 2016 keine psychiatri schen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen, und es habe eine somatische Einschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit vorge legen (S. 7 Ziff.
E. 6 /256 ). Die dagegen am 3 1. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/263/3-27) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. April 201
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 und 13). Seither seien die Befunde aus näher dargeleg - ten Gründen teilweise unverändert, aber stärker ausgeprägt (S. 9 Ziff.
E. 16 und S. 10 ff.). Eine Veränderung sei glaubhaft gemacht worden. Da man sich jederzeit für berufliche Massnahmen anmelden könne, ohne eine Veränderung glaubhaft ma chen zu müssen, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das diesbezügliche Gesuch einzutreten (S. 23 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verände rung
des Sachverhalts
glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin dem entsprechend auf das neue Leistungsgesuch einzutreten hat. Berufliche Massnah men bilden mangels entsprechender Verfügung nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist.
3. 3.1
Hinsichtlich der Aktenlage, die der anspruchsverneinende n Verfügung vom 3 0. September 2016 ( Urk. 6/256) zugrunde lag, kann auf die Darstellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. April 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01203 ( Urk. 6/284) verwiesen werden. Darin wurde dem Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2015 ( Urk. 6/101/1-21), und dem polydisziplinären Gutachten der Neurologie B.___ vom 3. Februar 2016 ( Urk. 6/193) Beweiswert beigemessen, weshalb diese Berichte nachfolgend wiedergegeben werden. 3.2
Dr. A.___ erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksich tigung der Akten und nach Unter suchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Tag geld versicherung (Urk. 6 /101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei - Status nach Arbeitsplatzkonflikt - prädisponierenden Persönlichkeitszügen - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei - multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren - Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Ge brauch/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheitsver lauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, feh lendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. C.___
(vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/52, Urk. 6/72/8-10; Urk. 6/84/3-5) wiesen einige Ungereimthei ten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe. Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren – alleinerziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorge schichte bei Y.___ , Weiterbildung auf uni versitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. C.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.). Dies heisse nicht, dass bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpas sungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Untersuchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurück zuführen (S. 16). Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, dass von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitäts niveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationär-psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose ei ner posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psycho patho logischen Befunde ausgewiesen (S. 16). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theore tisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin an scheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20). 3.3
Die Ärzte der Neurologie B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten am 3. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, ortho pä di schen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 6/193) und stellten folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Kyphoskoliose Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - rezidivierende depressive Störung, derzeitig remittiert (ICD-10 F33.4) - postoperative thorakale Syrinxbildung mit Reflexsteigerung an den unte ren Extremitäten - minime senso -motorische radikuläre Symptomatik L5 rechts bei degene rativer Foraminalstenose L5/S1 rechts - Hallux valgus beidseits - arterielle Hypertonie - Übergewicht - atopische Diathese mit trockenen Augen und Lidekzem Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung mitgeteilt, sie beur teile ihre Chancen, erneut eine Führungsposition im Personalwesen eines grösse ren Unternehmens bekleiden zu können, skeptisch, dies aufgrund der allgemein ho hen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Stressresistenz und Fähigkeit zum Multitasking (S. 8 Ziff. 2.8). Ihre Psyche sei derzeit einiger massen stabil (S. 9 Ziff. 2.12). Die letzte Tätigkeit bei der Z.___ sei mit viel Reisetätigkeit verbunden gewesen. Mit ihren jetzigen Beschwerden könne sie sich gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (S. 16 Ziff. 7.7-2.8). Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutach ten aus, es bestehe eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich bestehe eine radikuläre Symptoma tik mit inkompletter L5-Symptomatik rechts, welche die leichte Fuss- und Zehen heberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen (derzeit ohne akute Wur zelkompressionssymptomatik) erkläre. Ursächlich sei diesbezüglich die bildge bend im April 2015 dargestellte Foraminalstenose L5/S1 heranzuziehen. Im da maligen Befund sei bereits eine mögliche Irritation der Wurzel L5 rechts beschrie ben worden. Die Schmerzen seien dadurch erklärbar, sollten jedoch medikamen tös ausreichend beherrschbar sein. Die Ausfall sympto matik sei ausgesprochen bland. So sei das Gangbild flüssig, sicher und hinkfrei . Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein hüpfen und es be s tünden auch keine akuten Wurzel kompressionen im klinischen Neurostatus (S. 20-21 Ziff. 5). Die letzte Tätigkeit im Personal-Management mit gewissen Frei heiten in der Zeiteinteilung und im Körperpositionswechsel entspreche im We sentlichen be reits einer angepassten, rücken gerechten Tätigkeit, so dass keine Ar beitsunfä higkeit aus neurologischen Grün den attestiert werden könne (S. 21 Ziff. 6.1). Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung sei der kyphoskoliosebedingt e verkürzte Rumpf der Beschwerde führerin aufgefallen. Es liege ein erheblicher Kyphoseknick am Brust-Lenden übergang vor. Dieser sei entsprechend den am Untersuchungstag vorgelegten Röntgenbildern knöchern versteift, so dass eine Progredienz diesbezüglich nicht mehr zu erwarten sei. Die Kyphoskoliose sei weitestgehend fixiert; die noch mög liche Mobilität der Wirbelsäule finde im mittleren und oberen Brust- und Hals wirbelsäulenbereich sowie im unteren Lendenwirbelsäulenbereich statt. Naturge mäss sei das Seitneigen und Rotieren des Rumpfes als Ganzes erheblich einge schränkt. Eine typische vertebragene Nervenwurzel reizsymptomatik sei am Un tersuchungstag bis auf die Sensibilitätsminderung am rechten Fussaussenrand nicht feststellbar gewesen. Es liege allenfalls eine minimale Fussheberschwäche rechts vor, wobei der Beschwerdeführerin jedoch der Zehenspitzen- und Fersen gang problemlos möglich seien (S. 31 f.). Zeitweise trete bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätig keiten mit ununterbrochenem Sitzen (S. 32). Die bisherigen vielfältigen Arbeits unfähigkeitszeiten seien fast ausschliesslich auf eine depressive Symptomatik zu rückzuführen gewesen (S. 33). Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit befragt, habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass es ihr durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung vom Sitzen zum Stehen (Stehpult) und auch zum Umhergehen zu wechseln. Allerdings habe es sich in ihrer führenden Pos ition nicht geziemt, die Körper haltung den entspre chenden Beschwerden anzupassen, weshalb sie „über die Schmerzen hinaus" ge arbeitet habe. Dr. E.___ hielt dazu fest, dass es sich dabei um keine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Aus ortho pädischer Sicht sei die ange stammte Tätigkeit
leidensangepasst und habe Anforderungen gestellt, wie sie überwiegend auch im normalen Lebensalltag bewältigt werden müssten und nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bewältigt werden könnten, wenngleich mit Entwicklung von Schmerz empfindungen im Verlauf des Tages. Die Tätigkeit im Büro dürfte kaum messbar beeinträchtigt sein, sehe man von der Entwicklung der Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen ab. Dies berücksichtigt, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % (S. 34). Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest (S. 47 unten f.), es ergäben sich aus Anamnese und Befund die Diagnose einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Es sei spätestens ab De zember 2015 eine weitgehend vollständige Remission anzunehmen. So sprächen die anamnestischen Angaben dafür, dass seit diesem Zeitpunkt die Fähig keit sich zu freuen und die affektive Schwingungsfähigkeit gebessert seien. Insofern sei davon auszugehen, dass seit dem 26. November 2015 (dem letzten Befund des Behandlers) eine eindrückliche Besserung eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Be gutachtung fehle eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsverminderung, eine Ap petitstörung, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und die diagnostischen Kriterien einer Depression seien nicht mehr nachweisbar. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Ver haltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Die gutachterl iche Konsistenzprüfung habe Hin weise auf nicht im geklagten U mfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben, nämlich Diskrepan zen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychi schen Beeint rächtigung in der Untersuchungs situation, zwischen schwerer sub jektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funk tionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie eine Inkonsistenz zwischen subjek tiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden (S. 50). Dass der behandelnde Psychiater auch weiterhin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Februar 2016 bescheinige, könne anhand der aktuellen psychiatri schen Begutachtung nicht nachvollzogen werden. Da Aggravationshinweise be stünden, lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich psychiatrisch be gründen (S. 52). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Dezem ber 2015 aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Orthopädisch, neurologisch und allgemeininter nistisch sei keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei ab April 2010 eine Besserung eingetreten. Im Mai 2014 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen mit voller Arbeitsunfä higkeit. Ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezem ber 2015 von 100 % bestanden (S. 56 Ziff. 3.1 und Ziff. 4). 3.4
Dazu hielt das Ge richt folgendes fest ( Urk. 6/284 E. 5.4 f. ):
« Diese psychosozialen Faktoren strich Dr. A.___ in seinem Gutachten nachvoll ziehbar heraus und zeigte auch auf, dass zweimal eine plötzliche depressive Epi sode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten war und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle eintrat. Dies entspricht der psychoso zial en Genese der psychischen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin.
Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisher bei der Z.___ innegehabte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, der Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ aber am 23. August 2013, dem Tag der Kün digung, erfolgte. Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass eine Anpassungsstörung vorlag und keine schwere depressive Episode. Bei einer Anpassungsstörung han delt es sich grundsätzlich für sich allein nicht um ein invalidisierendes Leiden ( … ). Dr. A.___ ging von voller Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. Juni 2014 aus, erachtete jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 als nicht plausibel. Dem ist zu folgen; die Arbeits unfähigkeit ist, wie dargelegt, im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, welche - wie die vorübergehende An passungsst örung - aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind.
Anlässlich der am 26. und 27. Januar 2016 durchgeführten Begutachtung bei der Neurologie B.___ hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne sich mit ihren jetzigen Beschwerden gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum begin nend zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass sie am 1. März 2016 eine neue Vollzeitstelle im angestammten Bereich antreten würde. Offenkundig teilte sie diesen Umstand den Gutachtern nicht mit, was nur auf bewuss te versicherungstechnische Über legungen zurückgeführt wer den kann. Angesichts dieses Versäumnisses mutet es seltsam an, dass sie dem neurologischen Gutachter Befangenheit vorwirft, weil ihm der Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.11) nicht vorlag, zumal er dazu nachträglich Stel lung nahm (vgl. vorstehend E. 4.13). Vielmehr bestätigt sich im Lichte dieser Si tuation die Schlüssigkeit der Begutachtung, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Das Gutachten der Neurologie B.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen Unter su chungen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und darge legt. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizi nische Expertise zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. D.___ stellte eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen fest, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postope rativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich erhob er eine radikuläre Sympto matik, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleiten den Sen sibilitätsstörungen erkläre. Er hielt fest, dass die Schmerzen dadurch erklärbar, aber auch medikamentös beherrschbar seien, und dass die Aus fallsymptomatik ausgesprochen bland sei. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass die Be schwerdeführerin ihren im August 2015 gestellten Antrag auf Umbau ihres Autos (Umrüstung von Gas- und Bremspedal; Urk. 6/127-128) am 21. Januar 2016 zu rückzog, da sie dank des Einsatzes von Therapien und Medikamenten wieder in der Lage sei, Auto zu fahren (vgl. Urk. 6/188). Dennoch hielt sie anlässlich der Begutachtung fest, sie könne nicht mehr länger Auto fahren (S. 16 des Gutach tens), und sie habe Schwierigkeiten, die Pedale zu bedienen (S. 9 Mitte). Dr. D.___ stellte ein flüssiges, sicheres und hinkfreies Gangbild fest, und die Beschwerde führerin war sogar fähig, ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein zu hüp fen. Im klinischen Neurostatus waren keine Wurzelkompressionen feststellbar. Dr. D.___ stellte aufgrund dieser Befunde aus neurologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit in der letzten Tätigkeit fest, was zu überzeugen vermag. Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. E.___ aufgrund der Skoliose und Kyphose der Beschwerdeführerin eine naturgemässe Einschränkung in der Beweglichkeit fest, und es trete zeitweise bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerz symp tomatik ins rechte Gesäss auf, was sich auf das Belastungsprofil auswirke. Unzu mutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbro chenem Sitzen. Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit trotz dieses Belas tungsprofils als angepasst, da es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ge wesen sei, die Körperstellung zu verändern. Dr. E.___ trug der im Verlauf des Tages einsetzenden Schmerzentwicklung mit einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im Umfang von 10 % Rechnung. Dr. F.___ stellte ab Dezember 2015 eine weitgehende Remission der psychi schen Beschwerden fest; es sei seit dem 26. November 2015, dem letzten Befund des Behandlers, eine eindrückliche Besserung eingetreten. Dies ist angesichts der an diesem Tag erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichung ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Dr. F.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die n icht im Einklang mit Verhaltens beobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Er stellte Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträch tigung fest, ebenso zwischen schwerer psychischer Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewälti gung. Zudem sah er Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Dr. F.___ ging von Aggravationshinwei sen aus, was angesichts des vor stehend Gesagten schlüss ig ist, verschwieg die Be schwer deführerin doch die auf den 1 . März 2016 vorgesehene Arbeits aufnahme. In der Konsensbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen als zu 10 % eingeschränkt. Orthopädisch, neurologisch und internistisch sei keine Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Mai 2014 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ab November 2015 habe eine Arbeitsfähig keit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden. Während der orthopädischen Beurteilung gefolgt werden kann, lässt sich dies hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwi schen Mai 2014 und November 2015 aufgrund des vorstehend Gesagten nicht bejahen; vielmehr ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit k eine psychisch bedingte Arbeitsun fähigkeit ausge wiesen (…).
Somit ist in somatischer Hinsicht eine geringe Verschlechterung im Umfang von 10 % e ingetreten. » 3.5
Zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz dieser Einschätzung hielt d as hiesige Gericht fest (E. 5.9 ff. ):
«Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 in psychischer Hinsicht keine, jedoch in somatischer Hinsicht eine geringfügige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dies versicherungsrechtlich relevant ist.
Gemäss orthopädischem Medas -Gutachten sind der Beschwerdeführerin Tätigkei ten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätig keiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen nicht mehr zumutbar. Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als leidensangepasst. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durchaus ihre Körperstellung ver ändern, ein Stehpult verwenden und umhergehen können. Aber es habe sich in ihrer Stellung nicht „geziemt", seine Körperhaltung anzupassen. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie fest, in ihrer früheren Anstellung habe sie keine Zeit für Pausen oder Essen gehabt, es habe Zeitdruck geherrscht und sie habe viel reisen müssen, wobei nicht immer ein Stehpult vorhanden gewesen sei. Es habe viele Sitzungen von acht, neun Stunden am Stück gegeben, wo man nicht auf stehen und den Rücken habe entspannen können, und es sei auch nicht so, dass alle sitzen und eine Person stehen könne. Es handle sich bei der H.___ Gruppe um eine internationale Firma mit weltweit 33'000 Mitarbeitern. Sie sei für die gesamte Schweiz zuständig, das seien 9'400 oder 9'600 Mitarbeiter.
Die Beschwerdeführerin hat bislang, von April 1999 bis Dezember 2008, in lei tender Stellung bei Y.___ AG gearbeitet sowie von 1. April 2010 bis 3 0. Juni 2014 bei Z.___ , ebenfalls in leitender Stellung. Trotz seit der Kindheit bestehender Rückenproblematik war sie fähig, diese anspruchsvollen Tä tigkeiten jahrelang auszuüben. Beide Anstellungen verlor sie nicht aus gesund heitlichen Gründen, weshalb der Wechsel in die heutige, geringer entlöhnte und nach ihrer Darstellung weniger anspruchsvolle Tätigkeit bei der H.___ AG nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Vielmehr ist davon auszu gehen, dass sie, wäre ihr die Stelle bei Z.___ nicht gekündigt worden, diese weiterhin ausgeübt hätte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die „gerin gere" Tätigkeit bei der H.___ AG aufgenommen wurde, weil der Stellenmarkt für höhere Kadertätigkeiten wie die bisherigen vergleichsweise klein ist, weshalb die Beschwerdeführerin möglicherweise auch aus IV-fremden Gründen keine ver gleichbare Stelle mehr gefunden hätte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie die Anstellung bei Z.___ gegenüber der Invalidenversicherung tatsachenwidrig als im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei Y.___ deutlich unter ihren Qualifikationen und viel weniger anspruchvoll beschrieb, und auch aktuell ihre Tätigkeit bei der H.___ AG als gegenüber der letzten Tätigkeit bei Z.___ erneut als viel weniger anspruchsvoll darstellte. Dies erschwert die Beur teilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass die Be schwerdeführerin diesbezüglich situativ unterschiedliche Angaben macht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn wenngleich nachvollziehbar ist, dass das idealerweise einzuhaltende Belastungsprofil dem Reisen und Koffer schleppen (wobei technische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme von Hilfe bis hin zum Personentransport durch den Flughafen sowie Flugreisen in der Business Class im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erscheinen) und langen Sitzungen nicht immer zu entsprechen vermag, stehen somit doch we sentliche andere, nicht gesundheitliche Faktoren im Vordergrund, nämlich ge wisse Gepflogenheiten der Geschäftswelt, in der sich die Beschwerdeführerin be wegte. Solche allein können keine Invalidität verursachen: Dass es bei Sitzungen und allgemein im höheren Kader unüblich ist, „Schwäche zu zeigen", hat grund sätzlich nicht die Invalidenversicherung zu verantworten.
Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG) ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dem Be griff der Invalidität liegen folgende Kriterien zugrunde: Gesundheitliche Beein trächtigung (medizinisches Element), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 8 ATSG). Art. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeit lichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt o der längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG). Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten.
Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Inva liden versicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person ge lingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Mey - er/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG).
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin wei terhin ihren ange stammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grund sätzlich leichte Tätigkeit mit gro sser Verantwortung und Führungs aufgaben, mit hin um die angestammte Tätigkeit. Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer. Die Argu mentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, wel che, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, über wiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen b eziehungsweise der geringer ent löhnten Arbeit bei der H.___ Gruppe und der gesundheitlichen Beein trächtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen. »
Diese Beurteilung wur de vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt . 4. 4.1
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung stützte sich die Beschwerdefüh rerin auf folgende Berichte:
P ract . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 3 1. Juli 2018 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht ( Urk. 6/290/5-9) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1). Als Nebendiagnosen nannte er (S. 1): - ausgeprägtes Schmerzereignis bei degenerativen Veränderungen - Syringomyelie des thorakalen Myelons - Zustand nach Operation der Kyphoseskoliose im Kindesalter - postoperative Syringomyelie untere Brustwirbelsäule (BWS) - kongenitale Kyphosenskoliose mit nicht segmentierten Vertebrae Th10-Th12 - mässig ausgeprägt chronische neurogene Schädigung in der Lendenwir be l (LW) 4 - und LW5-versorgten Muskulatur rechts - schwere rechtsseitige spinale Impulsleitungsstörung Die Auffassung sei leicht, das Konzentrationsvermögen und die Merkfähigkeit
seien mittelgradig und die Anpassungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin leide unter einer weinerlich depressiven Stim mungslage, reduziertem Antrieb, eingeschränkter Schwingu ngsfähigkeit zum de pressiven Pol hin. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht reduziert . Sie berichte über Schlafstörungen, Grübelneigungen, Gedankenkreisen, sozialen Rückzug, Verlust von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (S. 1 f. Ziff. 2). Eine Aussage zur Wiederaufnahme der Tätigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben werden; die Beschwerdeführerin sei aktuell sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 8). 4.2
Prof. Dr. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 6/290/1-2) gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 6. September 2018 ( Urk. 6/318) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Fussheberschwäche rechts bei foraminaler Stenosierung L5/S1 rechts - schwergradige Kyphoskoliose mit und bei - nicht segmentierten Vertebrae T10-T12 mit ausgeprägtem ossärem Gibbus - Status nach Kyphoskolioseoperation im Kindesalter mit postoperative r Pa raplegie - postoperative Syringomyelie der unteren BWS - subfusionelle Stenosierung L3/4 sowie foraminale Stenose L5/S1 beidseits rechtsbetont In Zusammenschau aller Zusatzuntersuchungen sei aktuell kein chirurgisches Vorgehen im Hinblick auf die Fussheberparese erforderlich, da nun chronische neurogene Umbauzeichen bestünden und mit einer Erholung durch eine Dekom pression im Moment nicht zu rechnen sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die Patientin in ihrer leitenden Funktion als HR-Verantwortliche mit der Notwen digkeit einer internationalen Reisetätigkeit aktuell 100 % arbeitsunfähig. In An betracht der schwergradigen spinalen Veränderungen und der zunehmenden al tersbedingten Dekompression der Muskulatur seien rezidivierende Schmerzepiso den unvermeidlich. Therapeutisch sei die Situation nur marginal verbesserbar (S. 2). 4.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 6/303/3) aus, es sei aufgrund des Berichts von Prof. J.___ keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes aus gewiesen.
Zur psychiatrischen Situation führte RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/303/3) aus, pract . med. I.___ vermische im psychopathologi schen Befund körperliche und psychische Symptome. Der gegenwärtige Befund entspreche einer leichten depressiven Episode, da auch bereits eine leichte Ver besserung der Schlafstörungen eingetreten sei. Es liege ein fast identischer Be fundbericht wie im Bericht vom 2 6. November 2015 vor. Vorübergehende depres sive Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel und über wiegend wahrscheinlich durch den erneuten Stellenverlust bedingt. Von einer dauerhaften Verschlechterung sei nicht auszugehen. 4.4
N ach Erlass des Vorbescheid s
wurden der Beschwerdegegnerin folgende Berichte eingereicht:
Pract . med. I.___ hielt in seinem zuhanden der Taggeldversicherung am 2 6. November 2018 erstatteten Verlaufsbericht ( Urk. 6/319) bei unveränderter Di agnose fest, der Zustand sei ungefähr gleich geblieben. Hinzugekommen sei die massive Angst, dass die Patientin aufgrund des schlechten körperlichen Zustan des ihre Gehfähigkeit ganz verlieren könnte und eine Operation dann nicht mehr möglich sei, womit ihr dann eine Lähmung und Rollstuhlzukunft drohe (S. 3 Ziff. 4). Sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 9. März 2019 ( Urk. 6/316) hielt pract . med. I.___ fest, aus medizinischer Sicht sei der Fall absolut klar, und jeder, der an der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seiner Patientin zweifle, habe sich sicherlich nicht mit dem Fall beschäftigt. Aufgrund der enormen körperlichen Einschränkungen mit daraus resultierenden Schmerzen komme es bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu massiven psychischen Problemen. Auch hätten die ganzen Untersu chungen gezeigt, dass ihre Nervenleitungen immer wieder kurzfristig unterbro chen würden, weshalb es zu Stürzen komme, was eine massive Gefährdung dar stelle. Sie halte sich deshalb beim Treppenlaufen links und rechts am Geländer fest und habe extra ihr Haus umbauen lassen. Es sei absolut unverständlich, wenn in Fällen, in denen absolut klar sei, dass eine massivste Erkrankung vorliege, plötzlich die Krankheit nicht mehr die führende Rolle habe. Weiter liege eine Schweigepflichtverletzung hinsichtlich der Zustellung von Dokumenten an die ehemalige Arbeitgeberin vor. 4.5
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 2 5. März 2019 ( Urk. 6/317 = Urk. 6/337/167-168 ) fest, die Patientin beschreibe eine Verschlechterung ihrer Situation in den letzten zwei Jahren, was absolut nachvollziehbar sei, auch wenn dies nicht immer in bildgebenden oder neurographischen Untersuchungen in glei chem Ausmass dokumentiert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe stets dank grosser Selbstdisziplin, unter Nutzung all ihrer Ressourcen und mit Verzicht auf viel Freizeit ihre Arbeit gemeistert. In ihrem Beruf als HR-Leiterin bei der H.___ sei sie beruflich sehr oft im Flugzeug unterwegs gewesen und habe mit minimalen Ruhepausen im Ausland Sitzungen und Workshops halten müs sen. Es sei unvermeidlich, dass es zu einer zunehmenden altersbedingten Dekom pensation der Muskulatur komme, welche sich auf der Basis dieser schweren Sko liose umso schwerwiegender auswirke (S. 1). So beschreibe die Patientin dazu passend eine langsame Verschlechterung der Schmerzen und der Kraft. Aufgrund der zunehmenden nächtlichen Schmerzen bestehe ein massiver Schlafmangel mit Konzentrationsstörungen und verlangsamtem Arbeitspensum. Morgens könne sie nur gebückt stehen und gehen und es dauere mittlerweile eine Stunde, bis sie in der Lage sei, sich etwas aufzurichten. Während ihrer Tätigkeit sei sie deshalb jeweils zwei Stunden früher aufgestanden. Auch dies sei 2016 noch nicht so ge wesen. Die zweite Verschlechterung betreffe den rechten Fuss, wo sich die Sensi bilität von anfänglich nur die Zehen betreffend mittlerweile über den ganzen Fuss bis zum Knie ausdehne, was eine zunehmende Gangunsicherheit zur Folge habe. Gerade die abnehmende Muskelkraft und die Kraftausdauer könnten bildgebend nicht genügend festgehalten werden. Auch könne das zunehmende Einsinken des Körpers bei längerem Stehen, Gehen oder Sitzen nicht widerspiegelt werden. Zu sammenfassend könne von einer Verschlechterung der Gesamtsituation mit Ab nahme der Kraft und Kraftausdauer und somit einer Zunahme der Schmerzen und der Notwendigkeit für Erholungsphasen gesprochen werden. Die Beschwerdefüh rerin habe über einen längeren Zeitraum bei der H.___ zwei Jobs gemacht (Leitung der Abteilung HR und Einführung eines SAP-Projektes), obwohl das im Stellenbeschrieb ursprünglich nicht so vorgesehen gewesen sei. Sie sei in ihrem Beruf nicht mehr arbeitsfähig und es sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 2). 4.6
In seinem am 5. September 2019 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten ( Urk. 6/330/3-88) stellte Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie , folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 6.1.1): - schwergradige Kyphoskoliose mit und bei - rhythmisch segmemtierten
Vertebrae T10-T12 mit ausgeprägtem ossä rem Gibbus - Status nach Kyphoskolioseoperation im Kindesalter mit und bei - postoperativer Paraplegie mit diskreten Residuen - postoperativer Syringomyelie der unteren Brustwirbelsäule - ausgeprägte sekundäre degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Betonung der Lendenwirbelsäule mit und bei - Wurzelreizsyndrom L5 rechts - Myelonschädigung (Rückenmarkschädigung ) als Folge der nachgewie senen Syringomyelie mit rechts betonter Monoparese des Beines und geringer Spastik - mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung (ICD-10 F33.1)
Die folgende Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 6.1.2): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von perfektionistisch und leistungsorientiert akzentuierten Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) In der zuletzt ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit, die vor allem häufige Ge schäftsreisen mit Langstreckenflügen voraussetze, darüber hinaus ein längeres Verbleiben in einer fixierten Position, beispielsweise im Rahmen von längeren Meetings, sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Sie habe Schwierigkeiten, die für ihre berufs spezifischen Anforderungen früher erbrachte körperliche Aktivität aufzubringen. Sie sei jedoch in der Lage, unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel häufigeren Erholungspausen, körperliche Aktivität aufzubringen. In einer leidensangepassten Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Ro tationsb ewegungen des Oberkörpers, ohne das längere Verharren in vornüberge neigter Haltung, ob stehend oder sitzend, sei die Beschwerdeführerin aus neuro logischer Sicht bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % zu 70 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement, was einer effektiven Leistungsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 81 unten f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Anpassung der vorgeschlagenen medizini schen Massnahmen sei ab Dezember 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. In einer Tätigkeit ohne Über nahme von Verantwortung, mit reduziertem Kundenkontakt, ohne Übernahme von Leitungsfunktionen wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S. 82 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der H.___ AG als Leiterin HR Shared Services sei seit der krankheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit am 2 3. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 82 unten). In einer somatisch angepassten Tätigkeit sei sie aus bidisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement, was einer effektiven Arbeits fähigkeit von 50 % entspr e ch e (S. 83 oben). 4.7
RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. K.___ nahmen am 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 6/332/3) erneut Stellung und hielten fest, das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Aus somatischer Sicht sei keine wesentliche Veränderung des Zustandes festzustellen. Psychiatrisch sei die Diagnose bereits bekannt gewesen. Vorübergehende depressive Verschlechte rungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Von einer dauerhaften Ver schlechterung sei gegenwärtig nicht auszugehen. Nach der empfohlenen Anpas sung der medikamentösen Behandlung sei ab Dezember 2019 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Zusammenfas send lasse sich anhand des bidisziplinären Gutachtens kein neuer medizinischer Sachverhalt ableiten. 5. 5.1
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 5.2
Im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3 0. September 2016 beziehungsweise des Urteils vom 1 3. April 2018 war aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus somatischen Gründen und von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus psychischen Gründen auszugehen. Die rechtliche Wür digung ergab jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5).
Aus den Akten (vgl. Urk. 6/337/115) und dem Handels register des Kantons Zug (www.zg.chregister.ch) ergeben sich zudem Hinweise auf eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die P.___ GmbH mit Sitz in Q.___ , deren alleinige Gesellschafterin sie ist. 5.3
Im Vergleich zu der früheren Situation erachtete pract . med. I.___ die Be schwerdeführerin aktuell aus psychiatrischer Sicht als in jeder Tätigkeit vollstän dig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.4). Bereits in seinem Urteil vom 1 3. April 2018 hielt das hiesige Gericht zu den Berichten von pract . med. I.___ fest, dass dieser seine Einschätzung im Wesentlichen auf anamnestische An gaben der Beschwerdeführerin stützte (vgl. E. 5.5 des Urteils). Zudem stützte med. pract . I.___ seine aktuelle E inschätzung auch auf somatische Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.1), deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Seine Stellungnahme vom 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) zeigt sod ann geradezu exemplarisch , dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen . Dieser Erfahrungstatsache hat das Gericht Rechnung zu tragen, zumal med. pract . I.___ mit diesem Schreiben wie auch demjenigen vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk. 6/339) seine Rolle des behandelnden Therapeuten verliess und sich zum Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfah ren machte . Eine relevante Verschlechterung ist gestützt auf die Angaben von pract . med. I.___ nicht glaubhaft gemacht worden. 5.4
Prof. J.___ stellte im Wesentlichen dieselben somatischen Diagnosen, die auch anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Neurologie B.___ im Februar 2016 gestellt worden waren (vgl. vorstehend E. 4.2 und 3.3) , was RAD-Fachärztin Dr. K.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 4.3) . Prof. J.___ stützte seine Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwer deführerin, wonach sie in ihrer Funktion als HR-Verantwortliche inte rnationale Reisen tätigen müsse .
Nachdem das hiesige Gericht feststellte, dass die Notwendigkeit von internationalen Reisen - welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 2 3. Mai 2017 für die Tätigkeit bei der H.___ AG ver neint hatte (vgl. Protokoll; Urk. 6/277/3-11 S. 7 ff.) - einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht entgegensteht, sondern vielmehr unter eine nicht versicherte Berufsinvalidität fällt, kann der Beurteilung durch Prof. J.___ nicht gefolgt werden. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ihre Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen verlo r en hat, denn i m Zeitpunkt der Freistellung am 1 5. Januar 2018 (vgl. Urk. 6/290/20 unten; Urk. 6/282/4-6) bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Eine sol che wurde erst ab dem 2 3. April 2
E. 018 gemeldet ( Urk. 6/287 ; Urk. 6/290/20 ) . Es ist nicht ersichtlich, ob Prof. J.___ dieser Umstand bekannt war. Jedoch ist davon auszugehen, dass Prof. J.___ das Gutachten der Neurologie B.___ nicht vorlag , was sich ebenfalls auf die Aussagekraft seiner Beurteilung auswirkt. Eine tatsächliche Verschlechterung beschrieb Prof. J.___
nicht .
5.5
Die gleichen Bemerkungen sind zum Bericht von Dr. M.___
anzubringen , die sich in ihrer
Stellungnahme vom 2 5. März 2019 (vorstehend E. 4.5)
einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Bei diesem Schreiben handelt es sich ohnehin nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn, da keine Befunde ge nannt werden, die die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit plausibel er scheinen liessen. 5.6
Das Gutachten von Dr. N.___ (vorstehend E. 4.6) erging zuhanden der Taggeld versicherung und ohne Miteinbezug der Gutachten von Dr. A.___ und der Neu rologie B.___ (vgl. S. 42 des Gutachtens). Dies stellt die Aussagekraft dieses Gutachtens erheblich in Frage. Hinzu kommt, dass auch Dr. N.___ gestützt auf die anamnestischen Angaben von einer angestammten
Tätigkeit mit häufigen Geschäftsreisen mit Langstreckenflügen ausging, was nicht belegt ist, ebenso we nig wie die Notwendigkeit eines Verbleibens in fixierter Position. Auch diesbe züglich ist auf die Beurteilung des Gerichts zu den Anforderungen an die ange stammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. vorstehend E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - aktenwidrig - gegenüber dem Gut achter angab, sie habe die letzte Tätigkeit bei der H.___ AG krankheitsbe dingt am 2 3. April 2018 aufgeben müssen (vgl. S. 45 oben des Gutachtens). Ins besondere aber nannte Dr. N.___ im Vergleich zur früheren Aktenlage im Wesent lichen unveränderte Diagnose und legte nicht dar, weshalb dennoch neu lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil ( leicht , wechselbelastend ohne Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Ro tationsbewegungen des Oberkörpers, ohne das längere Verharren in vornüberge neigter Haltung ) besteht. D ieses Belastungsprofil wurde bereits im Gutachten der Neurologie B.___ genannt (keine Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen ; vorstehend E. 3.3).
Was die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angeht, so ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Erkran kung auszugehen. Dr. N.___
erhob zudem Befunde von eher geringem Schwere grad: Gedrückte Stimmung, leicht verminderte Modulationsfähigkeit und Psycho motorik, leicht reduzierter Antrieb, Vortragen generalisierter Ängste, Zukunfts- und Exis tenzängste und sozialer Rückzug. Er legte nicht dar , aufgrund welcher Befunde diese doch substantielle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsun fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthe men) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizi nisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also sub stanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die er hobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern ver mögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und in wieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3 ). 5.7
Eine anspruchsrelevante Verschlechterung wurde nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft gemacht.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2019.00918
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 9. April 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, war von April 1999 bis Dezember 2008 in leitender Stellung bei Y.___ AG tätig, wobei der letzte effektive Ar beitstag der 19. Dezember 2007 war (Urk. 6 /9). Am 10. April 2009 (Urk. 6 /2) mel dete sie sich wegen psychischen Problemen und Rückenbeschwerden bei der In validenversicherung an. Ab 1. April 2010 war sie bei der Z.__ _ als Director HR Operations tätig (Urk. 6 /26).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Ver fügung vom 9. Mai 2011 eine ganze Rente ab Oktober 2009 und eine Viertels rente ab April 2010 zu (Urk. 6 /38). Diese Verfügung erwuchs unan ge fochten in Rechtskraft.
Im Jahr 2012 erfolgte eine Rentenrevision (Urk. 6 /50). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6 /55) hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 9. April 2013 auf (Urk. 6 /56). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Per 30. Juni 2014 verlor die Versicherte ihre Anstellung bei der Z.___ , wobei der letzte Arbeitstag der 23. August 2013 war (Urk. 6 /86/2). Am 13. No vember 2014 (Urk. 6 /80) machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch ein und verneinte mit Verfügung vom 30. Sep tember 2016 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 6 /256 ). Die dagegen am 3 1. Oktober 2016 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/263/3-27) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 1 3. April 201 8 im Verfahren Nr. IV.2016.01203 ab ( Urk. 6/284 ), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2018 im Ver fahren 8C_445/201 8 bestätigt wurde ( Urk. 6/298).
Mit Verfügung vom 1 8. Februar 2016 ( Urk. 6/201) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Übergangsleistungen gemäss Art. 32 des Bundes gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Dies wurde vom hiesigen Gericht ebenfalls mit Urteil vom 1 3. April 20 1 8 im Verfahren Nr. IV.2016.00347 bestätigt ( Urk. 6/283). 1.3
Am 5. Oktober 2018 machte die Versicherte eine Verschlechterung geltend ( Urk. 6/289). Mit Vorbescheid vom 1 8. Januar 2019 ( Urk. 6/304) stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das neue Gesuch nicht einzutreten, wogegen die Versi cherte Einwände erhob ( Urk. 6/314; Urk. 6/320; Urk. 6/328 ; Urk. 6/331). Die IV-Stelle nahm unter anderem ein im Auftrag der Taggeldversicherung erstattetes bidisziplinäres Gutachten ( Urk. 6/330/3-88 = Urk. 6/337/10-95) zu den Akten und trat mit Verfügung vom 1 5. November 2019 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein ( Urk. 6/333 = Urk. 2). 2.
Am 2 3. Dezember 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 5. November 2019 ( Urk.
2) und beantragte deren Aufhebung und die Ver pflichtung der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung, eventuell betreffend berufliche Massnahmen, einzutreten ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bean tragte mit Beschwerdeantwort vom 3 1. Januar 2020 die Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 3. Februar 2020 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b ). 1.4
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen mu ss (BGE 109 V 108 E. 2a, 262 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allsei tig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E . 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weni ger hohe Anforderungen stellen . Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Nichteintreten beschlossen hat und die ver sicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterli che Beurteilung der Eintretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung ei ngetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 7 1 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid ( Urk.
2) wie folgt: Aus ärztlicher Sicht habe keine Veränderung des körperlichen Zustandes festgestellt werden können und es liege kein neuer medizinischer Sachverhalt vor. Psychiatrisch bestünden bereits bekannte Diagnosen. Vorübergehende depressive Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Von einer dau erhaften Verschlechterung, was für die Rentenleistung von oberster Relevanz sei, sei gegenwärtig nicht auszugehen. Gemäss dem von der Taggeldversicherung ein geholten Gutachten könne gegenwärtig noch nicht von einem Scheitern der am bulanten Behandlung oder gar von Chronizität der depressiven Episode gespro chen werden. Nach der empfohlenen Anpassung der medikamentösen Behand lung sei ab Dezember 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit auszugehen. Eine Verschlechterung lasse sich nicht ableiten (S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend ( Urk. 1), das psychiatrisch-neurologische Gutachten belege klar, dass sie in der angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % , mit einem zusätzlich reduzierten Rendement von 20 % , mithin zu 50 % arbeitsfähig sei. Weiter halte der Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Wiedereingliederung in eine optimal angepasste Tätigkeit entsprechende Unterstützung von der Beschwerdegegnerin benötige (S. 5 Ziff. 7). Im Vergleich dazu hätten im Jahr 2016 keine psychiatri schen Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen, und es habe eine somatische Einschränkung von 10 % in der angestammten Tätigkeit vorge legen (S. 7 Ziff. 12 und 13). Seither seien die Befunde aus näher dargeleg - ten Gründen teilweise unverändert, aber stärker ausgeprägt (S. 9 Ziff. 16 und S. 10 ff.). Eine Veränderung sei glaubhaft gemacht worden. Da man sich jederzeit für berufliche Massnahmen anmelden könne, ohne eine Veränderung glaubhaft ma chen zu müssen, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das diesbezügliche Gesuch einzutreten (S. 23 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin eine erhebliche Verände rung
des Sachverhalts
glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin dem entsprechend auf das neue Leistungsgesuch einzutreten hat. Berufliche Massnah men bilden mangels entsprechender Verfügung nicht Gegenstand des vorliegen den Verfahrens, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) nicht einzutreten ist.
3. 3.1
Hinsichtlich der Aktenlage, die der anspruchsverneinende n Verfügung vom 3 0. September 2016 ( Urk. 6/256) zugrunde lag, kann auf die Darstellung im Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 3. April 2018 im Verfahren Nr. IV.2016.01203 ( Urk. 6/284) verwiesen werden. Darin wurde dem Gutachten von Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2015 ( Urk. 6/101/1-21), und dem polydisziplinären Gutachten der Neurologie B.___ vom 3. Februar 2016 ( Urk. 6/193) Beweiswert beigemessen, weshalb diese Berichte nachfolgend wiedergegeben werden. 3.2
Dr. A.___ erstattete am 6. Februar 2015 unter Berücksich tigung der Akten und nach Unter suchung der Beschwerdeführerin ein Gutachten zuhanden der Tag geld versicherung (Urk. 6 /101/1-21). Er nannte folgende Diagnosen (S. 17): - Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von anderen Gefühlen - Ärger, Anspannung, Depression, Sorgen u.a. (ICD-10 F43.23) mit und bei - Status nach Arbeitsplatzkonflikt - prädisponierenden Persönlichkeitszügen - Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) mit und bei - multiplen psycho-sozialen Belastungsfaktoren - Störung durch Hypnotika und Benzodiazepine, schädlicher Ge brauch/Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1) Es lägen folgende psychosoziale Gründe vor, die in unterschiedlicher Weise und in unterschiedlichem Ausmass das Krankheitsgeschehen und den Krankheitsver lauf beeinflussten: Arbeitsplatzverlust, psychische Erkrankung der Tochter, feh lendes soziales Umfeld, Existenzsorgen (S. 19). Die Berichte von Dr. C.___
(vgl. Urk. 6/50; Urk. 6/52, Urk. 6/72/8-10; Urk. 6/84/3-5) wiesen einige Ungereimthei ten auf. Auffällig sei, dass zweimal eine plötzliche schwere depressive Episode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten sei und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle gestanden habe. Auch die multiplen psycho-sozialen Einfluss- und Stressfaktoren – alleinerziehende Mutter einer psychisch kranken Tochter bei 100%iger Berufstätigkeit in einer Kaderposition, Vorge schichte bei Y.___ , Weiterbildung auf uni versitärem Niveau, stattgehabter Hausbau - auf das Krankheitsgeschehen würden in den Berichten von Dr. C.___ kaum berücksichtigt (S. 15 unten f.). Dies heisse nicht, dass bei der Versicherten nach der erfolgten Kündigung nicht auch ein depressives Erleben vorhanden gewesen sei. Die Einordung als Anpas sungsstörung sei allerdings zunächst ausreichend. Während der Untersuchung selbst hätten jedoch psychopathologisch die Beeinträchtigung der Wachheit, der Konzentration und des formalen Gedankengangs im Vordergrund gestanden. Dies sei am ehesten auf den Gebrauch von Benzodiazepinen und Hypnotika zurück zuführen (S. 16). Versicherungspsychiatrisch problematisch sei, dass von der Beschwerdeführerin nahezu ausschliesslich Selbstangaben zu den Beschwerden und dem Aktivitäts niveau vorlägen, die zudem teilweise widersprüchlich seien. So wäre bei einer schweren depressiven Episode eine Reise nach Portugal nicht möglich, auch das Führen eines Kraftfahrzeuges sei bei den angegebenen Orientierungs-, Kon zentrations
- und Gedächtnisstörungen bei erhöhter Müdigkeit zu hinterfragen, das gleiche gelte für die Stellensuche via Headhunter. Angesichts der Schwere der genannten Diagnose wäre eher eine stationär-psychiatrische Behandlung als ein Rehabilitationsaufenthalt zur Linderung von Rückenbeschwerden (vgl. Urk. 7/84/10) zu erwarten gewesen. Gänzlich weit hergeholt sei die Diagnose ei ner posttraumatischen Belastungsstörung; weder seien ein entsprechendes Trauma - eine Kündigung genüge nicht - noch die entsprechenden psycho patho logischen Befunde ausgewiesen (S. 16). Eine höhere Arbeitsunfähigkeit sei nicht zu plausibilisieren. Medizinisch-theore tisch könne spätestens per 1. März 2015 in der bisherigen Tätigkeit als HR-Managerin eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Der Benzodiazepin- und Hypnotikakonsum spreche nicht dagegen, zumal die Beschwerdeführerin an scheinend auch in der Vergangenheit trotz Konsum eine Arbeitsleistung von 100 % während Jahren habe erbringen können. Eine krankheitsbedingte Arbeits unfähigkeit von 100 % seit August 2013 sei versicherungspsychiatrisch nicht plausibel (S. 20). 3.3
Die Ärzte der Neurologie B.___ erstatteten ihr polydisziplinäres Gut achten am 3. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer internistischen, neurologischen, ortho pä di schen und psychiatrischen Untersuchung (Urk. 6/193) und stellten folgende Dia gnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei ausgeprägter Kyphoskoliose Folgende Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 53): - rezidivierende depressive Störung, derzeitig remittiert (ICD-10 F33.4) - postoperative thorakale Syrinxbildung mit Reflexsteigerung an den unte ren Extremitäten - minime senso -motorische radikuläre Symptomatik L5 rechts bei degene rativer Foraminalstenose L5/S1 rechts - Hallux valgus beidseits - arterielle Hypertonie - Übergewicht - atopische Diathese mit trockenen Augen und Lidekzem Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung mitgeteilt, sie beur teile ihre Chancen, erneut eine Führungsposition im Personalwesen eines grösse ren Unternehmens bekleiden zu können, skeptisch, dies aufgrund der allgemein ho hen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Stressresistenz und Fähigkeit zum Multitasking (S. 8 Ziff. 2.8). Ihre Psyche sei derzeit einiger massen stabil (S. 9 Ziff. 2.12). Die letzte Tätigkeit bei der Z.___ sei mit viel Reisetätigkeit verbunden gewesen. Mit ihren jetzigen Beschwerden könne sie sich gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum beginnend zu arbeiten (S. 16 Ziff. 7.7-2.8). Dr. med. D.___ , Facharzt für Neurologie, führte in seinem Teilgutach ten aus, es bestehe eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postoperativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich bestehe eine radikuläre Symptoma tik mit inkompletter L5-Symptomatik rechts, welche die leichte Fuss- und Zehen heberparese und die begleitenden Sensibilitätsstörungen (derzeit ohne akute Wur zelkompressionssymptomatik) erkläre. Ursächlich sei diesbezüglich die bildge bend im April 2015 dargestellte Foraminalstenose L5/S1 heranzuziehen. Im da maligen Befund sei bereits eine mögliche Irritation der Wurzel L5 rechts beschrie ben worden. Die Schmerzen seien dadurch erklärbar, sollten jedoch medikamen tös ausreichend beherrschbar sein. Die Ausfall sympto matik sei ausgesprochen bland. So sei das Gangbild flüssig, sicher und hinkfrei . Die Beschwerdeführerin könne sogar ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein hüpfen und es be s tünden auch keine akuten Wurzel kompressionen im klinischen Neurostatus (S. 20-21 Ziff. 5). Die letzte Tätigkeit im Personal-Management mit gewissen Frei heiten in der Zeiteinteilung und im Körperpositionswechsel entspreche im We sentlichen be reits einer angepassten, rücken gerechten Tätigkeit, so dass keine Ar beitsunfä higkeit aus neurologischen Grün den attestiert werden könne (S. 21 Ziff. 6.1). Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie des Bewegungsapparates, hielt in seinem Teilgutachten fest, anlässlich der Untersuchung sei der kyphoskoliosebedingt e verkürzte Rumpf der Beschwerde führerin aufgefallen. Es liege ein erheblicher Kyphoseknick am Brust-Lenden übergang vor. Dieser sei entsprechend den am Untersuchungstag vorgelegten Röntgenbildern knöchern versteift, so dass eine Progredienz diesbezüglich nicht mehr zu erwarten sei. Die Kyphoskoliose sei weitestgehend fixiert; die noch mög liche Mobilität der Wirbelsäule finde im mittleren und oberen Brust- und Hals wirbelsäulenbereich sowie im unteren Lendenwirbelsäulenbereich statt. Naturge mäss sei das Seitneigen und Rotieren des Rumpfes als Ganzes erheblich einge schränkt. Eine typische vertebragene Nervenwurzel reizsymptomatik sei am Un tersuchungstag bis auf die Sensibilitätsminderung am rechten Fussaussenrand nicht feststellbar gewesen. Es liege allenfalls eine minimale Fussheberschwäche rechts vor, wobei der Beschwerdeführerin jedoch der Zehenspitzen- und Fersen gang problemlos möglich seien (S. 31 f.). Zeitweise trete bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerzsymptomatik ins rechte Gesäss auf. Unzumutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätig keiten mit ununterbrochenem Sitzen (S. 32). Die bisherigen vielfältigen Arbeits unfähigkeitszeiten seien fast ausschliesslich auf eine depressive Symptomatik zu rückzuführen gewesen (S. 33). Zur bisherigen beruflichen Tätigkeit befragt, habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass es ihr durchaus möglich gewesen sei, die Körperstellung vom Sitzen zum Stehen (Stehpult) und auch zum Umhergehen zu wechseln. Allerdings habe es sich in ihrer führenden Pos ition nicht geziemt, die Körper haltung den entspre chenden Beschwerden anzupassen, weshalb sie „über die Schmerzen hinaus" ge arbeitet habe. Dr. E.___ hielt dazu fest, dass es sich dabei um keine körperlich belastende Tätigkeit gehandelt habe. Aus ortho pädischer Sicht sei die ange stammte Tätigkeit
leidensangepasst und habe Anforderungen gestellt, wie sie überwiegend auch im normalen Lebensalltag bewältigt werden müssten und nach Angaben der Beschwerdeführerin auch bewältigt werden könnten, wenngleich mit Entwicklung von Schmerz empfindungen im Verlauf des Tages. Die Tätigkeit im Büro dürfte kaum messbar beeinträchtigt sein, sehe man von der Entwicklung der Kreuzschmerzen nach längerem Sitzen ab. Dies berücksichtigt, betrage die Arbeitsfähigkeit 90 % (S. 34). Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt fest (S. 47 unten f.), es ergäben sich aus Anamnese und Befund die Diagnose einer derzeit remittierten rezidivierenden depressiven Störung. Es sei spätestens ab De zember 2015 eine weitgehend vollständige Remission anzunehmen. So sprächen die anamnestischen Angaben dafür, dass seit diesem Zeitpunkt die Fähig keit sich zu freuen und die affektive Schwingungsfähigkeit gebessert seien. Insofern sei davon auszugehen, dass seit dem 26. November 2015 (dem letzten Befund des Behandlers) eine eindrückliche Besserung eingetreten sei. Im Zeitpunkt der Be gutachtung fehle eine gedrückte Stimmung, eine Antriebsverminderung, eine Ap petitstörung, eine Verminderung des Selbstwertgefühls und die diagnostischen Kriterien einer Depression seien nicht mehr nachweisbar. Auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die nicht im Einklang mit Ver haltensbeobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Die gutachterl iche Konsistenzprüfung habe Hin weise auf nicht im geklagten U mfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben, nämlich Diskrepan zen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychi schen Beeint rächtigung in der Untersuchungs situation, zwischen schwerer sub jektiver Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funk tionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie eine Inkonsistenz zwischen subjek tiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden (S. 50). Dass der behandelnde Psychiater auch weiterhin noch eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis Februar 2016 bescheinige, könne anhand der aktuellen psychiatri schen Begutachtung nicht nachvollzogen werden. Da Aggravationshinweise be stünden, lasse sich die Arbeitsfähigkeit nicht ausschliesslich psychiatrisch be gründen (S. 52). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass ab Dezem ber 2015 aus orthopädischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit bestehe. Orthopädisch, neurologisch und allgemeininter nistisch sei keine versicherungsmedizinisch relevante Änderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei ab April 2010 eine Besserung eingetreten. Im Mai 2014 sei es zu einer erneuten depressiven Episode gekommen mit voller Arbeitsunfä higkeit. Ab November 2015 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Dezem ber 2015 von 100 % bestanden (S. 56 Ziff. 3.1 und Ziff. 4). 3.4
Dazu hielt das Ge richt folgendes fest ( Urk. 6/284 E. 5.4 f. ):
« Diese psychosozialen Faktoren strich Dr. A.___ in seinem Gutachten nachvoll ziehbar heraus und zeigte auch auf, dass zweimal eine plötzliche depressive Epi sode nach jeweils erfolgter Kündigung eingetreten war und die Wiedergenesung zeitnah mit dem Finden einer neuen Stelle eintrat. Dies entspricht der psychoso zial en Genese der psychischen Beein trächtigung der Beschwerdeführerin.
Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin die bisher bei der Z.___ innegehabte Stelle nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor, der Behandlungsbeginn bei Dr. C.___ aber am 23. August 2013, dem Tag der Kün digung, erfolgte. Dr. A.___ legte schlüssig dar, dass eine Anpassungsstörung vorlag und keine schwere depressive Episode. Bei einer Anpassungsstörung han delt es sich grundsätzlich für sich allein nicht um ein invalidisierendes Leiden ( … ). Dr. A.___ ging von voller Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin ab 30. Juni 2014 aus, erachtete jedoch aus versicherungspsychiatrischer Sicht eine volle krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit seit August 2013 als nicht plausibel. Dem ist zu folgen; die Arbeits unfähigkeit ist, wie dargelegt, im Wesentlichen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen, welche - wie die vorübergehende An passungsst örung - aus invaliden versicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlich sind.
Anlässlich der am 26. und 27. Januar 2016 durchgeführten Begutachtung bei der Neurologie B.___ hielt die Beschwerdeführerin fest, sie könne sich mit ihren jetzigen Beschwerden gar keine berufliche Tätigkeit vorstellen, sie hoffe jedoch auf Besserung, um irgendwann wieder mit einem kleinen Pensum begin nend zu arbeiten (vgl. vorstehend E. 4.12). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits klar, dass sie am 1. März 2016 eine neue Vollzeitstelle im angestammten Bereich antreten würde. Offenkundig teilte sie diesen Umstand den Gutachtern nicht mit, was nur auf bewuss te versicherungstechnische Über legungen zurückgeführt wer den kann. Angesichts dieses Versäumnisses mutet es seltsam an, dass sie dem neurologischen Gutachter Befangenheit vorwirft, weil ihm der Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 4.11) nicht vorlag, zumal er dazu nachträglich Stel lung nahm (vgl. vorstehend E. 4.13). Vielmehr bestätigt sich im Lichte dieser Si tuation die Schlüssigkeit der Begutachtung, wie nachfolgend zu zeigen ist.
Das Gutachten der Neurologie B.___ erging unter Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung der notwendigen Unter su chungen. Die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet und darge legt. Es vermag damit den praxisgemässen Anforderungen an eine medizi nische Expertise zu genügen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Dr. D.___ stellte eine beidseitige Reflexsteigerung an den Beinen fest, welche für eine Schädigung der langen Rückenmarksbahnen im Rahmen der postope rativen thorakalen Syrinxbildung spreche. Zusätzlich erhob er eine radikuläre Sympto matik, welche die leichte Fuss- und Zehenheberparese und die begleiten den Sen sibilitätsstörungen erkläre. Er hielt fest, dass die Schmerzen dadurch erklärbar, aber auch medikamentös beherrschbar seien, und dass die Aus fallsymptomatik ausgesprochen bland sei. Dies stimmt mit dem Umstand überein, dass die Be schwerdeführerin ihren im August 2015 gestellten Antrag auf Umbau ihres Autos (Umrüstung von Gas- und Bremspedal; Urk. 6/127-128) am 21. Januar 2016 zu rückzog, da sie dank des Einsatzes von Therapien und Medikamenten wieder in der Lage sei, Auto zu fahren (vgl. Urk. 6/188). Dennoch hielt sie anlässlich der Begutachtung fest, sie könne nicht mehr länger Auto fahren (S. 16 des Gutach tens), und sie habe Schwierigkeiten, die Pedale zu bedienen (S. 9 Mitte). Dr. D.___ stellte ein flüssiges, sicheres und hinkfreies Gangbild fest, und die Beschwerde führerin war sogar fähig, ohne Angaben von Schmerzen auf einem Bein zu hüp fen. Im klinischen Neurostatus waren keine Wurzelkompressionen feststellbar. Dr. D.___ stellte aufgrund dieser Befunde aus neurologischer Sicht keine Arbeits unfähigkeit in der letzten Tätigkeit fest, was zu überzeugen vermag. Aus orthopädischer Sicht stellte Dr. E.___ aufgrund der Skoliose und Kyphose der Beschwerdeführerin eine naturgemässe Einschränkung in der Beweglichkeit fest, und es trete zeitweise bei längerem Sitzen eine ausstrahlende Schmerz symp tomatik ins rechte Gesäss auf, was sich auf das Belastungsprofil auswirke. Unzu mutbar seien Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbro chenem Sitzen. Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit trotz dieses Belas tungsprofils als angepasst, da es der Beschwerdeführerin durchaus möglich ge wesen sei, die Körperstellung zu verändern. Dr. E.___ trug der im Verlauf des Tages einsetzenden Schmerzentwicklung mit einer Einschränkung der Arbeitsfä higkeit im Umfang von 10 % Rechnung. Dr. F.___ stellte ab Dezember 2015 eine weitgehende Remission der psychi schen Beschwerden fest; es sei seit dem 26. November 2015, dem letzten Befund des Behandlers, eine eindrückliche Besserung eingetreten. Dies ist angesichts der an diesem Tag erfolgten Arbeitsvertragsunterzeichung ohne Weiteres nachvoll ziehbar. Dr. F.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin eine Behinderung präsentiere, die n icht im Einklang mit Verhaltens beobachtungen und klinischen Befunden stehe und daher nicht plausibel sei. Er stellte Diskrepanzen zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren psychischen Beeinträch tigung fest, ebenso zwischen schwerer psychischer Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewälti gung. Zudem sah er Inkonsistenzen zwischen subjektiver Beschwerdeschilderung und den objektiven Befunden. Dr. F.___ ging von Aggravationshinwei sen aus, was angesichts des vor stehend Gesagten schlüss ig ist, verschwieg die Be schwer deführerin doch die auf den 1 . März 2016 vorgesehene Arbeits aufnahme. In der Konsensbesprechung erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischen Gründen als zu 10 % eingeschränkt. Orthopädisch, neurologisch und internistisch sei keine Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei es im Mai 2014 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit gekommen, ab November 2015 habe eine Arbeitsfähig keit von 50 % und ab Dezember 2015 von 100 % bestanden. Während der orthopädischen Beurteilung gefolgt werden kann, lässt sich dies hinsichtlich der attestierten Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen zwi schen Mai 2014 und November 2015 aufgrund des vorstehend Gesagten nicht bejahen; vielmehr ist aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht mit überwie gender Wahrscheinlichkeit k eine psychisch bedingte Arbeitsun fähigkeit ausge wiesen (…).
Somit ist in somatischer Hinsicht eine geringe Verschlechterung im Umfang von 10 % e ingetreten. » 3.5
Zur invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz dieser Einschätzung hielt d as hiesige Gericht fest (E. 5.9 ff. ):
«Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seit der rentenaufhebenden Verfügung vom 9. April 2013 in psychischer Hinsicht keine, jedoch in somatischer Hinsicht eine geringfügige Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Es stellt sich die Frage, ob dies versicherungsrechtlich relevant ist.
Gemäss orthopädischem Medas -Gutachten sind der Beschwerdeführerin Tätigkei ten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätig keiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen nicht mehr zumutbar. Dr. E.___ erachtete die bisherige Tätigkeit als leidensangepasst. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe durchaus ihre Körperstellung ver ändern, ein Stehpult verwenden und umhergehen können. Aber es habe sich in ihrer Stellung nicht „geziemt", seine Körperhaltung anzupassen. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt sie fest, in ihrer früheren Anstellung habe sie keine Zeit für Pausen oder Essen gehabt, es habe Zeitdruck geherrscht und sie habe viel reisen müssen, wobei nicht immer ein Stehpult vorhanden gewesen sei. Es habe viele Sitzungen von acht, neun Stunden am Stück gegeben, wo man nicht auf stehen und den Rücken habe entspannen können, und es sei auch nicht so, dass alle sitzen und eine Person stehen könne. Es handle sich bei der H.___ Gruppe um eine internationale Firma mit weltweit 33'000 Mitarbeitern. Sie sei für die gesamte Schweiz zuständig, das seien 9'400 oder 9'600 Mitarbeiter.
Die Beschwerdeführerin hat bislang, von April 1999 bis Dezember 2008, in lei tender Stellung bei Y.___ AG gearbeitet sowie von 1. April 2010 bis 3 0. Juni 2014 bei Z.___ , ebenfalls in leitender Stellung. Trotz seit der Kindheit bestehender Rückenproblematik war sie fähig, diese anspruchsvollen Tä tigkeiten jahrelang auszuüben. Beide Anstellungen verlor sie nicht aus gesund heitlichen Gründen, weshalb der Wechsel in die heutige, geringer entlöhnte und nach ihrer Darstellung weniger anspruchsvolle Tätigkeit bei der H.___ AG nicht auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist. Vielmehr ist davon auszu gehen, dass sie, wäre ihr die Stelle bei Z.___ nicht gekündigt worden, diese weiterhin ausgeübt hätte. Auch ist nicht auszuschliessen, dass die „gerin gere" Tätigkeit bei der H.___ AG aufgenommen wurde, weil der Stellenmarkt für höhere Kadertätigkeiten wie die bisherigen vergleichsweise klein ist, weshalb die Beschwerdeführerin möglicherweise auch aus IV-fremden Gründen keine ver gleichbare Stelle mehr gefunden hätte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sie die Anstellung bei Z.___ gegenüber der Invalidenversicherung tatsachenwidrig als im Vergleich zu ihrer Tätigkeit bei Y.___ deutlich unter ihren Qualifikationen und viel weniger anspruchvoll beschrieb, und auch aktuell ihre Tätigkeit bei der H.___ AG als gegenüber der letzten Tätigkeit bei Z.___ erneut als viel weniger anspruchsvoll darstellte. Dies erschwert die Beur teilung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und schliesst nicht aus, dass die Be schwerdeführerin diesbezüglich situativ unterschiedliche Angaben macht. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn wenngleich nachvollziehbar ist, dass das idealerweise einzuhaltende Belastungsprofil dem Reisen und Koffer schleppen (wobei technische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme von Hilfe bis hin zum Personentransport durch den Flughafen sowie Flugreisen in der Business Class im Rahmen der Schadenminderungspflicht als zumutbar erscheinen) und langen Sitzungen nicht immer zu entsprechen vermag, stehen somit doch we sentliche andere, nicht gesundheitliche Faktoren im Vordergrund, nämlich ge wisse Gepflogenheiten der Geschäftswelt, in der sich die Beschwerdeführerin be wegte. Solche allein können keine Invalidität verursachen: Dass es bei Sitzungen und allgemein im höheren Kader unüblich ist, „Schwäche zu zeigen", hat grund sätzlich nicht die Invalidenversicherung zu verantworten.
Invalidität ( Art. 4 Abs. 1 IVG) ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Dem Be griff der Invalidität liegen folgende Kriterien zugrunde: Gesundheitliche Beein trächtigung (medizinisches Element), Auswirkungen auf die Fähigkeit, erwerblich oder im Aufgabenbereich tätig zu sein (wirtschaftliches Element im weiteren Sinne), Zusammenhang zwischen dem medizinischen und dem wirtschaftlichen Element sowie Dauer der Beeinträchtigung (zeitliches Element; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 7 zu Art. 8 ATSG). Art. 8 IVG bezieht sich auf die in Art. 7 ATSG definierte Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Der Unterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität liegt in einem zeit lichen Kriterium. Nur diejenige Erwerbsunfähigkeit, die voraussichtlich bleibt o der längere Zeit dauert, gilt als Invalidität (Kieser, a.a.O., N 11 zu Art. 8 ATSG). Art. 7 ATSG thematisiert nicht eine tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern den Verlust von Erwerbsmöglichkeiten.
Bezugspunkt der Erwerbsunfähigkeit ist der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Inva liden versicherungsgesetz versichert demnach Erwerbsunfähigkeit auf dem all gemeinen Arbeitsmarkt, nicht Berufsunfähigkeit im Sinne der Unfähigkeit, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben. Der Begriff der Berufsinvalidität ist dem IVG fremd. Die fehlende Versicherung von Berufsinvalidität führt überall dort zur Verneinung der Invalidenrentenberechtigung, wo es der versicherten Person ge lingt, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren (Verweis-) Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Mey - er/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rz 9 zu Art. 4 IVG).
Vorliegend verhält es sich so, dass die Beschwerdeführerin wei terhin ihren ange stammten Beruf als Head HR ausübt. Zwar bestehen Unterschiede in Bezug auf Reisen und Hektik. Es handelt sich jedoch ebenfalls um eine körperlich grund sätzlich leichte Tätigkeit mit gro sser Verantwortung und Führungs aufgaben, mit hin um die angestammte Tätigkeit. Einziger Unterschied ist, soweit ersichtlich, die geringere Hektik, Reisetätigkeit und Sitzungsfrequenz und -dauer. Die Argu mentation der Beschwerdeführerin zielt somit auf eine Berufsinvalidität ab, wel che, wie dargelegt, nicht versichert ist. Nachdem kein rechtsgenüglicher, über wiegend wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Verlust der bisherigen Stellen b eziehungsweise der geringer ent löhnten Arbeit bei der H.___ Gruppe und der gesundheitlichen Beein trächtigung besteht, ist eine Invalidität zu verneinen. »
Diese Beurteilung wur de vom Bundesgericht nicht in Frage gestellt . 4. 4.1
Zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung stützte sich die Beschwerdefüh rerin auf folgende Berichte:
P ract . med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 3 1. Juli 2018 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten Bericht ( Urk. 6/290/5-9) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegen wärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1). Als Nebendiagnosen nannte er (S. 1): - ausgeprägtes Schmerzereignis bei degenerativen Veränderungen - Syringomyelie des thorakalen Myelons - Zustand nach Operation der Kyphoseskoliose im Kindesalter - postoperative Syringomyelie untere Brustwirbelsäule (BWS) - kongenitale Kyphosenskoliose mit nicht segmentierten Vertebrae Th10-Th12 - mässig ausgeprägt chronische neurogene Schädigung in der Lendenwir be l (LW) 4 - und LW5-versorgten Muskulatur rechts - schwere rechtsseitige spinale Impulsleitungsstörung Die Auffassung sei leicht, das Konzentrationsvermögen und die Merkfähigkeit
seien mittelgradig und die Anpassungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt (S. 3 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin leide unter einer weinerlich depressiven Stim mungslage, reduziertem Antrieb, eingeschränkter Schwingu ngsfähigkeit zum de pressiven Pol hin. Die Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit seien leicht reduziert . Sie berichte über Schlafstörungen, Grübelneigungen, Gedankenkreisen, sozialen Rückzug, Verlust von Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen (S. 1 f. Ziff. 2). Eine Aussage zur Wiederaufnahme der Tätigkeit könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht gegeben werden; die Beschwerdeführerin sei aktuell sicherlich zu 100 % arbeitsunfähig in jeder Tätigkeit (S. 3 f. Ziff. 8). 4.2
Prof. Dr. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte mit Bericht vom 1 4. September 2018 ( Urk. 6/290/1-2) gestützt auf eine bildgebende Untersuchung vom 6. September 2018 ( Urk. 6/318) folgende Diagnosen (S. 1): - persistierende Fussheberschwäche rechts bei foraminaler Stenosierung L5/S1 rechts - schwergradige Kyphoskoliose mit und bei - nicht segmentierten Vertebrae T10-T12 mit ausgeprägtem ossärem Gibbus - Status nach Kyphoskolioseoperation im Kindesalter mit postoperative r Pa raplegie - postoperative Syringomyelie der unteren BWS - subfusionelle Stenosierung L3/4 sowie foraminale Stenose L5/S1 beidseits rechtsbetont In Zusammenschau aller Zusatzuntersuchungen sei aktuell kein chirurgisches Vorgehen im Hinblick auf die Fussheberparese erforderlich, da nun chronische neurogene Umbauzeichen bestünden und mit einer Erholung durch eine Dekom pression im Moment nicht zu rechnen sei. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei die Patientin in ihrer leitenden Funktion als HR-Verantwortliche mit der Notwen digkeit einer internationalen Reisetätigkeit aktuell 100 % arbeitsunfähig. In An betracht der schwergradigen spinalen Veränderungen und der zunehmenden al tersbedingten Dekompression der Muskulatur seien rezidivierende Schmerzepiso den unvermeidlich. Therapeutisch sei die Situation nur marginal verbesserbar (S. 2). 4.3
Dr. med. K.___ , Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 2 0. Dezember 2018 ( Urk. 6/303/3) aus, es sei aufgrund des Berichts von Prof. J.___ keine wesentliche Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes aus gewiesen.
Zur psychiatrischen Situation führte RAD-Arzt dipl. med. L.___ , Fach arzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, am 2 1. Dezember 2018 ( Urk. 6/303/3) aus, pract . med. I.___ vermische im psychopathologi schen Befund körperliche und psychische Symptome. Der gegenwärtige Befund entspreche einer leichten depressiven Episode, da auch bereits eine leichte Ver besserung der Schlafstörungen eingetreten sei. Es liege ein fast identischer Be fundbericht wie im Bericht vom 2 6. November 2015 vor. Vorübergehende depres sive Verschlechterungen seien bei einer depressiven Störung die Regel und über wiegend wahrscheinlich durch den erneuten Stellenverlust bedingt. Von einer dauerhaften Verschlechterung sei nicht auszugehen. 4.4
N ach Erlass des Vorbescheid s
wurden der Beschwerdegegnerin folgende Berichte eingereicht:
Pract . med. I.___ hielt in seinem zuhanden der Taggeldversicherung am 2 6. November 2018 erstatteten Verlaufsbericht ( Urk. 6/319) bei unveränderter Di agnose fest, der Zustand sei ungefähr gleich geblieben. Hinzugekommen sei die massive Angst, dass die Patientin aufgrund des schlechten körperlichen Zustan des ihre Gehfähigkeit ganz verlieren könnte und eine Operation dann nicht mehr möglich sei, womit ihr dann eine Lähmung und Rollstuhlzukunft drohe (S. 3 Ziff. 4). Sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 9).
Mit Schreiben vom 9. März 2019 ( Urk. 6/316) hielt pract . med. I.___ fest, aus medizinischer Sicht sei der Fall absolut klar, und jeder, der an der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit seiner Patientin zweifle, habe sich sicherlich nicht mit dem Fall beschäftigt. Aufgrund der enormen körperlichen Einschränkungen mit daraus resultierenden Schmerzen komme es bei der Beschwerdeführerin immer wieder zu massiven psychischen Problemen. Auch hätten die ganzen Untersu chungen gezeigt, dass ihre Nervenleitungen immer wieder kurzfristig unterbro chen würden, weshalb es zu Stürzen komme, was eine massive Gefährdung dar stelle. Sie halte sich deshalb beim Treppenlaufen links und rechts am Geländer fest und habe extra ihr Haus umbauen lassen. Es sei absolut unverständlich, wenn in Fällen, in denen absolut klar sei, dass eine massivste Erkrankung vorliege, plötzlich die Krankheit nicht mehr die führende Rolle habe. Weiter liege eine Schweigepflichtverletzung hinsichtlich der Zustellung von Dokumenten an die ehemalige Arbeitgeberin vor. 4.5
Dr. med. M.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, hielt mit Stellungnahme vom 2 5. März 2019 ( Urk. 6/317 = Urk. 6/337/167-168 ) fest, die Patientin beschreibe eine Verschlechterung ihrer Situation in den letzten zwei Jahren, was absolut nachvollziehbar sei, auch wenn dies nicht immer in bildgebenden oder neurographischen Untersuchungen in glei chem Ausmass dokumentiert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe stets dank grosser Selbstdisziplin, unter Nutzung all ihrer Ressourcen und mit Verzicht auf viel Freizeit ihre Arbeit gemeistert. In ihrem Beruf als HR-Leiterin bei der H.___ sei sie beruflich sehr oft im Flugzeug unterwegs gewesen und habe mit minimalen Ruhepausen im Ausland Sitzungen und Workshops halten müs sen. Es sei unvermeidlich, dass es zu einer zunehmenden altersbedingten Dekom pensation der Muskulatur komme, welche sich auf der Basis dieser schweren Sko liose umso schwerwiegender auswirke (S. 1). So beschreibe die Patientin dazu passend eine langsame Verschlechterung der Schmerzen und der Kraft. Aufgrund der zunehmenden nächtlichen Schmerzen bestehe ein massiver Schlafmangel mit Konzentrationsstörungen und verlangsamtem Arbeitspensum. Morgens könne sie nur gebückt stehen und gehen und es dauere mittlerweile eine Stunde, bis sie in der Lage sei, sich etwas aufzurichten. Während ihrer Tätigkeit sei sie deshalb jeweils zwei Stunden früher aufgestanden. Auch dies sei 2016 noch nicht so ge wesen. Die zweite Verschlechterung betreffe den rechten Fuss, wo sich die Sensi bilität von anfänglich nur die Zehen betreffend mittlerweile über den ganzen Fuss bis zum Knie ausdehne, was eine zunehmende Gangunsicherheit zur Folge habe. Gerade die abnehmende Muskelkraft und die Kraftausdauer könnten bildgebend nicht genügend festgehalten werden. Auch könne das zunehmende Einsinken des Körpers bei längerem Stehen, Gehen oder Sitzen nicht widerspiegelt werden. Zu sammenfassend könne von einer Verschlechterung der Gesamtsituation mit Ab nahme der Kraft und Kraftausdauer und somit einer Zunahme der Schmerzen und der Notwendigkeit für Erholungsphasen gesprochen werden. Die Beschwerdefüh rerin habe über einen längeren Zeitraum bei der H.___ zwei Jobs gemacht (Leitung der Abteilung HR und Einführung eines SAP-Projektes), obwohl das im Stellenbeschrieb ursprünglich nicht so vorgesehen gewesen sei. Sie sei in ihrem Beruf nicht mehr arbeitsfähig und es sei mit einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen (S. 2). 4.6
In seinem am 5. September 2019 zuhanden der Taggeldversicherung erstatteten psychiatrisch-neurologischen Gutachten ( Urk. 6/330/3-88) stellte Dr. med. N.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neuro logie , folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 79 Ziff. 6.1.1): - schwergradige Kyphoskoliose mit und bei - rhythmisch segmemtierten
Vertebrae T10-T12 mit ausgeprägtem ossä rem Gibbus - Status nach Kyphoskolioseoperation im Kindesalter mit und bei - postoperativer Paraplegie mit diskreten Residuen - postoperativer Syringomyelie der unteren Brustwirbelsäule - ausgeprägte sekundäre degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Betonung der Lendenwirbelsäule mit und bei - Wurzelreizsyndrom L5 rechts - Myelonschädigung (Rückenmarkschädigung ) als Folge der nachgewie senen Syringomyelie mit rechts betonter Monoparese des Beines und geringer Spastik - mittelgradige depressive Episode im Rahmen einer rezidivierenden depres siven Störung (ICD-10 F33.1)
Die folgende Diagnose habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 80 Ziff. 6.1.2): - Probleme verbunden mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von perfektionistisch und leistungsorientiert akzentuierten Persön lichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) In der zuletzt ausgeübten anspruchsvollen Tätigkeit, die vor allem häufige Ge schäftsreisen mit Langstreckenflügen voraussetze, darüber hinaus ein längeres Verbleiben in einer fixierten Position, beispielsweise im Rahmen von längeren Meetings, sei die Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht arbeitsfähig. Sie habe Schwierigkeiten, die für ihre berufs spezifischen Anforderungen früher erbrachte körperliche Aktivität aufzubringen. Sie sei jedoch in der Lage, unter bestimmten Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel häufigeren Erholungspausen, körperliche Aktivität aufzubringen. In einer leidensangepassten Tätigkeit, leicht wechselbelastend ohne Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Ro tationsb ewegungen des Oberkörpers, ohne das längere Verharren in vornüberge neigter Haltung, ob stehend oder sitzend, sei die Beschwerdeführerin aus neuro logischer Sicht bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % zu 70 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement, was einer effektiven Leistungsfähigkeit von 50 % entspreche (S. 81 unten f.). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Nach Anpassung der vorgeschlagenen medizini schen Massnahmen sei ab Dezember 2019 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. In einer Tätigkeit ohne Über nahme von Verantwortung, mit reduziertem Kundenkontakt, ohne Übernahme von Leitungsfunktionen wäre die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S. 82 Mitte). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der H.___ AG als Leiterin HR Shared Services sei seit der krankheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit am 2 3. April 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (S. 82 unten). In einer somatisch angepassten Tätigkeit sei sie aus bidisziplinärer Sicht zu 70 % arbeitsfähig bei um 20 % reduziertem Rendement, was einer effektiven Arbeits fähigkeit von 50 % entspr e ch e (S. 83 oben). 4.7
RAD-Arzt Dr. med. O.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. K.___ nahmen am 1 8. Oktober 2019 ( Urk. 6/332/3) erneut Stellung und hielten fest, das bidisziplinäre Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar und es könne darauf abgestellt werden. Aus somatischer Sicht sei keine wesentliche Veränderung des Zustandes festzustellen. Psychiatrisch sei die Diagnose bereits bekannt gewesen. Vorübergehende depressive Verschlechte rungen seien bei einer depressiven Störung die Regel. Von einer dauerhaften Ver schlechterung sei gegenwärtig nicht auszugehen. Nach der empfohlenen Anpas sung der medikamentösen Behandlung sei ab Dezember 2019 mit einer vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen. Zusammenfas send lasse sich anhand des bidisziplinären Gutachtens kein neuer medizinischer Sachverhalt ableiten. 5. 5.1
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 ; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 ). 5.2
Im Zeitpunkt der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3 0. September 2016 beziehungsweise des Urteils vom 1 3. April 2018 war aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus somatischen Gründen und von einer Arbeits fähigkeit von 100 % aus psychischen Gründen auszugehen. Die rechtliche Wür digung ergab jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3.5).
Aus den Akten (vgl. Urk. 6/337/115) und dem Handels register des Kantons Zug (www.zg.chregister.ch) ergeben sich zudem Hinweise auf eine Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die P.___ GmbH mit Sitz in Q.___ , deren alleinige Gesellschafterin sie ist. 5.3
Im Vergleich zu der früheren Situation erachtete pract . med. I.___ die Be schwerdeführerin aktuell aus psychiatrischer Sicht als in jeder Tätigkeit vollstän dig arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 4.1, E. 4.4). Bereits in seinem Urteil vom 1 3. April 2018 hielt das hiesige Gericht zu den Berichten von pract . med. I.___ fest, dass dieser seine Einschätzung im Wesentlichen auf anamnestische An gaben der Beschwerdeführerin stützte (vgl. E. 5.5 des Urteils). Zudem stützte med. pract . I.___ seine aktuelle E inschätzung auch auf somatische Diagnosen (vgl. vorstehend E. 4.1), deren Beurteilung nicht in sein Fachgebiet fällt. Seine Stellungnahme vom 9. März 2019 (vorstehend E. 4.4) zeigt sod ann geradezu exemplarisch , dass Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezial ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 55 1/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen . Dieser Erfahrungstatsache hat das Gericht Rechnung zu tragen, zumal med. pract . I.___ mit diesem Schreiben wie auch demjenigen vom 1 9. Dezember 2019 ( Urk. 6/339) seine Rolle des behandelnden Therapeuten verliess und sich zum Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfah ren machte . Eine relevante Verschlechterung ist gestützt auf die Angaben von pract . med. I.___ nicht glaubhaft gemacht worden. 5.4
Prof. J.___ stellte im Wesentlichen dieselben somatischen Diagnosen, die auch anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte der Neurologie B.___ im Februar 2016 gestellt worden waren (vgl. vorstehend E. 4.2 und 3.3) , was RAD-Fachärztin Dr. K.___ bestätigte (vgl. vorstehend E. 4.3) . Prof. J.___ stützte seine Beurteilung einer vollen Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Beschwer deführerin, wonach sie in ihrer Funktion als HR-Verantwortliche inte rnationale Reisen tätigen müsse .
Nachdem das hiesige Gericht feststellte, dass die Notwendigkeit von internationalen Reisen - welche die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 2 3. Mai 2017 für die Tätigkeit bei der H.___ AG ver neint hatte (vgl. Protokoll; Urk. 6/277/3-11 S. 7 ff.) - einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht entgegensteht, sondern vielmehr unter eine nicht versicherte Berufsinvalidität fällt, kann der Beurteilung durch Prof. J.___ nicht gefolgt werden. Hierzu ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten ihre Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen verlo r en hat, denn i m Zeitpunkt der Freistellung am 1 5. Januar 2018 (vgl. Urk. 6/290/20 unten; Urk. 6/282/4-6) bestand keine Arbeitsunfähigkeit. Eine sol che wurde erst ab dem 2 3. April 2 018 gemeldet ( Urk. 6/287 ; Urk. 6/290/20 ) . Es ist nicht ersichtlich, ob Prof. J.___ dieser Umstand bekannt war. Jedoch ist davon auszugehen, dass Prof. J.___ das Gutachten der Neurologie B.___ nicht vorlag , was sich ebenfalls auf die Aussagekraft seiner Beurteilung auswirkt. Eine tatsächliche Verschlechterung beschrieb Prof. J.___
nicht .
5.5
Die gleichen Bemerkungen sind zum Bericht von Dr. M.___
anzubringen , die sich in ihrer
Stellungnahme vom 2 5. März 2019 (vorstehend E. 4.5)
einzig auf die Angaben der Beschwerdeführerin stützte. Bei diesem Schreiben handelt es sich ohnehin nicht um einen Arztbericht im Rechtssinn, da keine Befunde ge nannt werden, die die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit plausibel er scheinen liessen. 5.6
Das Gutachten von Dr. N.___ (vorstehend E. 4.6) erging zuhanden der Taggeld versicherung und ohne Miteinbezug der Gutachten von Dr. A.___ und der Neu rologie B.___ (vgl. S. 42 des Gutachtens). Dies stellt die Aussagekraft dieses Gutachtens erheblich in Frage. Hinzu kommt, dass auch Dr. N.___ gestützt auf die anamnestischen Angaben von einer angestammten
Tätigkeit mit häufigen Geschäftsreisen mit Langstreckenflügen ausging, was nicht belegt ist, ebenso we nig wie die Notwendigkeit eines Verbleibens in fixierter Position. Auch diesbe züglich ist auf die Beurteilung des Gerichts zu den Anforderungen an die ange stammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu verweisen (vgl. vorstehend E. 3.5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin - aktenwidrig - gegenüber dem Gut achter angab, sie habe die letzte Tätigkeit bei der H.___ AG krankheitsbe dingt am 2 3. April 2018 aufgeben müssen (vgl. S. 45 oben des Gutachtens). Ins besondere aber nannte Dr. N.___ im Vergleich zur früheren Aktenlage im Wesent lichen unveränderte Diagnose und legte nicht dar, weshalb dennoch neu lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in Tätigkeiten gemäss Belastungsprofil ( leicht , wechselbelastend ohne Tragen von Lasten, ohne Tätigkeiten mit repetitiven Ro tationsbewegungen des Oberkörpers, ohne das längere Verharren in vornüberge neigter Haltung ) besteht. D ieses Belastungsprofil wurde bereits im Gutachten der Neurologie B.___ genannt (keine Tätigkeiten mit häufigem schweren Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Tätigkeiten mit Zwangshaltung für die Wirbelsäule und Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ebenso Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen ; vorstehend E. 3.3).
Was die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen angeht, so ist mit der Beschwerdegegnerin von einer vorübergehenden Erkran kung auszugehen. Dr. N.___
erhob zudem Befunde von eher geringem Schwere grad: Gedrückte Stimmung, leicht verminderte Modulationsfähigkeit und Psycho motorik, leicht reduzierter Antrieb, Vortragen generalisierter Ängste, Zukunfts- und Exis tenzängste und sozialer Rückzug. Er legte nicht dar , aufgrund welcher Befunde diese doch substantielle Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei. Wie in BGE 145 V 361 dargelegt, ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsun fähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthe men) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizi nisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also sub stanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die er hobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Res sourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern ver mögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und in wieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (E. 4.3 ). 5.7
Eine anspruchsrelevante Verschlechterung wurde nach dem Gesagten somit nicht glaubhaft gemacht.
Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Ab weisung der Beschwerde. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zule gen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen und aus gangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher