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IV.2016.01135

Rentenanspruch gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ab Ende der Taggeld-leistungen zu bejahen. Rückweisung zur Prüfung des Rentenanspruchs vor den beruflichen Massnahmen und nach der Begutachtung. (BGE 9C_178/2018)

Zürich SozVersG · 2017-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 196 6 , war ab August 2003 für die Y.___ AG (vormals: Y.___ GmbH) als angelernter Gipser

tätig (Urk. 7/2/7-8, Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/6/1). Am

3. Oktober 2003

zog er sich bei einem Sturz von einer Gipserleiter eine Ellbogen-Luxationsfraktur und eine Radiusköpfchen-Trümmer fraktur links zu (Urk. 7/7/89, Urk. 7/7/67). Im Verlauf wurde bei anhal tenden Beschwerden an der linken Schulter zudem eine Supraspinatus-Teil lä sion (PASTA-Läsion, partial articula r supraspinatus tendon avulsion) fest gestellt (Urk. 7/7/29). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen

(Tag gelder, Heilbe hand lung ) für die somatischen Folgen des Unfalls an der linken oberen Extre mität . Mit Mitteilung vom 18. April 2007 kündigte sie den Fallabschluss mit Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende April 2007 an (Urk. 7/17). Mit Ver fügungen vom 15. Mai 2007, bestätigt mit Ein sprache entscheid vom 19. März 2008 (Urk. 7 / 27/2), sprach die Suva dem Ver sicher ten eine Invaliden rente von 30 % ab dem 1. Mai 2007, eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritäts einbusse von 20 % und eine Hilflosenentschädigung mitt leren Grades ab dem 16. März 2007 zu (Urk. 7/19-20). Auf die gegen den Einspracheent scheid erho bene Beschwerde trat das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Be schluss vom 30. Mai 2008 im Verfahren Nr. UV.2008.00142 nicht ein (Urk. 7/76/19-22). 1.2

Am 25. Juni 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 7/27/1-117, 7/23/1-289) ein. Von März bis Juni 2008 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenver sicherung einen PC-Einstiegskurs, einen Grundkurs in Lager logistik und die Grund ausbildung für Stapelfahrer und Deichselgeräteführer (Urk. 7/84/1-4, Urk. 7/90/2). Mitte Oktober 2008 fand im Auftrag der IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, statt (Gutachten vom 30. Dezember 2008, Urk. 7/32).

Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 be fristeten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 30. April 2009, ergänzt mit Schreiben vom 10. Juni 2009, Einwände (Urk. 7/39, Urk. 7/59). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 11. Februar 2010 ein (Urk. 7/72). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 Stellung (Urk. 7/78). 1.3

Anfang August 2010 leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk. 7/81). Vom 31. Januar bis 25. Februar 2011 nahm der Versicherte an der Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) A.___ teil (Urk. 7/105). Ab dem 11. April 2011 wurde im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/112) beim B.___ ein Arbeitstraining durchgeführt.

Am 5. Mai 2011 zog sich der Versicherte beim Hinuntergehen einer Treppe eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns am rechten Knie zu (Urk. 7/123). Diese wurde am 13. Juli 2011 an der C.___ mittels Arthroskopie mit Teil meniskektomie medial und Meniskustrimming lateral behandelt (Urk. 7/141/10-11 , Urk. 7/148/2). Ab dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeits training in der Speditions abteilung des B.___ in einem 50%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/137).

Am 23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinterhorn läsion zu, welche am 9. Februar 2012 durch eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meniskushinterhornes und einer Plica-Res ekion operiert wurde (Urk. 7 / 152/6, Urk. 7/60/1). Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die IV-Stelle den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 7/149). 1.4

Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012. Vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 7/160). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 7/179). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%ige Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 7/184), was sie mit Einsprache ent scheid vom 27. Dezember 2013 bestätigte (Urk. 7/213). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00024 teilweise gutge heissen, indem dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochen wurde (Urk. 7/242/32). 1.5

Ab dem 3. August 2012 hatte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung für den Ver sicherten auf ge nommen (Urk. 7/172). Mit Mitteilung vom 7. November 2012 über nahm sie die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 7/174). Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenübernahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Januar bis 13. April 2013 bei der E.___ (Urk. 7/181-182) und am 11. April 2013 einen solchen für die Zeit vom 15. April bis 14. Juli 2013 im Betrieb F.___ zu (Urk. 7/193). Mit Mitteilung vom 27. November 2013 bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung durch die G.___ zu. Am 22. September 2014 wurde die Arbeitsvermittlung und wurden damit die beruflichen Mass nahmen abgeschlossen (Urk. 7/221).

In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten des H.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258) mit psychia trischem Teilgutachten vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/255) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/263). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/266), ergänzt mit Schreiben vom 15. September 2016 (Urk. 7/279), unter Beilage von Be rich ten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 16. März, 4. und 11. Mai 2016 unter anderem zur operativen Behandlung des rechten Ell bogens vom 11. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/265/1-9).

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/274) sandte die Krankentaggeldver sicherung Helsana Versicherungen der IV-Stelle die IV-Anmel dung des Ver sicherten vom 9. Juli 2016 (Urk. 7/269) zu. Mit Verfügung vom 26. September 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt bis Mai 2016 einen Rentenan spruch des Ver sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 %, wobei sie für den Leistungsan spruch ab Mai 2016 auf einen separaten Entscheid verwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Sam melstiftung Vita, zum Verfahren beigeladen (Urk. 8), welche sich mit Ein gabe vom 27. Dezember 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde anschloss (Urk. 11). In der Replik vom 1. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 25. Juni 2005, Urk. 7/3) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).

Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem b er 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Ablauf der IV-Tag gelder im Juli 2013 vorge nommen worden. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit könne er ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden arbeiten, womit eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen, welche beide nach den Löhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) festzulegen seien, ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Anspruch auf eine Inva liden rente bestehe. Dies gelte für die Zeit bis am 10. Mai 2016. Die geltend gemachte Verschlechterung wegen der Operation vom 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen beziehe sich auf einen Zeitpunkt nach dem H.___-Gutachten und der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2016 eine neue Anmeldung eingereicht. Der Gesundheitszustand und die Einschränkungen nach der Operation vom 11. Mai 2016 würden daher mit separatem Entscheid be urteilt (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, es bestehe aufgrund der Einschrän kungen des rechten und linken Arms eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Belastungsprofil sei ihm nicht zumutbar. Durch die Belastungstests im Rahmen der EFL vom 8. und 9. Februar 2016 hätten sich die Beschwerden ver stärkt und er sei arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 11. Mai 2016 sei er am rechten Ellbogen operiert worden. Der Gesundheits zustand habe sich insofern zusätzlich verschlechtert, weshalb eine ortho pä dische Begutachtung vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen sei zudem nicht aufgrund der LSE, sondern aufgrund des angestammten Lohnes als Gipser zu bestimmen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend vom LSE-Lohn eines Kuriers und nicht vom allgemeinen Durchschnittslohn sowie angesichts der mehr schich tigen gesundheitlichen Einschränkungen an der linken Schulter, an beide n Ellbogen und Knien unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % festzusetzen. Es sei ausserdem stossend, dass im UV-Ver fahren ein massiv höherer Invaliditätsgrad resultiert sei als im IV-Verfahren, in welchem auch noch krankheitsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es sei hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im UV-Verfahren zu verweisen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob nicht bereits früher, zumindest von Oktober 2004 bis März 2006 sowie darüber hinaus bis zum Beginn der beruf lichen Mass nahmen im Dezember 2011 ein Anspruch auf eine Rente be standen habe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 f.). 3.3

3.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.

Wie den Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid zu entnehmen ist, prüfte sie den Rentenanspruch lediglich für den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2 und S. 4), mithin vom Ende der Taggeldleistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197) bis zum Zeitpunkt vor der Operation des rechten Ellbogens am 11. Mai 2016 (Urk. 7/84/9).

Damit trug sie Art. 2 9

Abs. 2 IVG Rechnung, wonach ei n Renten anspruch nicht entsteht , solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumu lativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht (vgl. BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Ein allenfalls vor Beginn der Taggeldleistungen entstandener Rentenanspruch (vgl. dazu Erwägung 6.2 hernach ) würde zudem durch ein Taggeld, das betragsmässig höher als die Rente ausfällt, unterbrochen (vgl. Art. 20 ter IVV; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12). 3.3.2

Im Folgenden wird daher vorerst der von der Beschwerdegegnerin geprüfte Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 beurteilt. Die Beschwerde gegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) hierzu auf die Einschätzung gemäss dem bidisziplinären H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258).

Zu Recht unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer schon vor Juli 2013, mithin seit dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003, in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser zu 100 % arbeitsunfähig war, wie dies auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 (E. 3.5.2) bereits aufgrund der unfallbedingten Beschwerden festgehalten worden war (Urk. 7/242/25-26). Hiervon ist auszugehen. Zu prüfen bleibt somit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 4.

4.1

Die H.___-Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 8./9. und 17. Feb ruar 2016 und führten ausserdem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Urk. 7/258/1).

Laut dem H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Februar 2016 über Schul terbeschwerden links mit Ausstrahlung zum Nacken und zur linken Kopfseite, Nackenschmerzen, Beschwerden im linken Handgelenk bis zum Ellbogen, einen Tennisellbogen rechts und über Beschwerden im linken Knie (Urk. 7/258/26-27). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : Periarthropathia humero scapularis partim ankylosana links mit/bei persistierendem chronischem Schmerz syndrom und erheblicher Funktionsein schränkung der Schulter links, Arthrofibrose im Bereiche des linken Ellbogens, Handgelenksarthrose links, Periarthropathia genu links mit/bei persistierendem Extensionsdefizit und aktuell strukturell mässiger medialer Gonarthrose, chro nische Epicondylopathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden auf: Arterielle Hypertonie, medika mentös behandelt seit 10 Jahren, leichte Adi positas (BMI 30 kg/m 2 ) , Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depres si ver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegen wärtig vollständig remittiert (Urk. 7/258/30-31). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung. Insgesamt bestehe in der ange stammten Tätig keit als (angelernter) Gipser eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Eine leidensange passte, wechselbe lastende und leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit sei ganztags mit zusätz lichen Pausen von zwei Stunden zumutbar. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb diese Arbeitsfähigkeit nicht bereits seit Abschluss der Eingliederungs massnahmen im September 2014 gegeben sei. Die zum Zeitpunkt der Begutach tung (seit Juni 2015) ausge übte 50%ige Tätigkeit als Kurier halbtags (Urk. 7/258/38) entspreche einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit und sei dem Beschwerdeführer mindestens in diesem Umfang zumutbar (Urk. 7/258/32-33). 4.2 4.2.1

Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer EFL, und es berück sichtigt die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Be schwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Dabei wurde in den Bereichen, in welchen während der EFL Selbst limitierungen festgestellt wurden, namentlich betreffend die Kniebe schwer den, zutreffend auf die medizinisch-theoretische Einschätzung abge stellt (Urk. 7/258/30-32). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind über zeugend begründet. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin für die Zeit ab dem 14. Juli 2013 (Ablauf der Taggeld leistungen; Urk. 7/193, Urk. 7/197 /2) darauf abstellte (Urk. 2 S. 2). 4.2.2

Zwar wurde die Arbeits fähigkeit in der bisziplinären H.___-Einschätzung erst für die Zeit ab Ende der be ruflichen Massnahmen im September 2014 beurteilt (Urk. 7/258/33). Zumindest aber schliesst der psychiatrische Gutachter gemäss seinem Teilgutachten auch für die Zeit vor September 2014 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, indem er aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Eingliederungsfähigkeit ab (Mitte) 2009 schliesst (Urk. 7/258/12-14). Ausserdem sind den Akten auch in somatischer Hinsicht keine Hinweise auf zusätzliche Beschwerdebilder bezüglich der Zeit von Mitte Juli 2013 bis Sep tember 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit auf Arbeits suche für eine Tätigkeit in einem Pensum von 60 bis 100 %. Er wurde dabei von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/201/4-5) und vom 4. Dezember 2013 bis 4. August 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin von G.___ unter stützt (Urk. 7/220). Im Urteil UV.2014.00024 vom 12. August 2015, mit welchem bei der Prüfung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit die unfallbedingten Beschwer den des Beschwerdeführer s an der linken oberen Extremität und an den beiden Knien einbezogen wurden, kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich denn auch zum Schluss, dass spätestens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, die linke obere Extre mität nicht belastende und knieschonende Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/242/12).

Dies hat auch in diesem Verfahren unter Einbezug der bereits damals geklagten, nicht-unfallbedingten Beschwerden an der rechten oberen Extremität zu gelten. Beschwerden am rechten Ellbogen sind ab 2007 aktenkundig (vgl. Bericht der Rheumatologie der C.___ vom 23. Januar 2008, Urk. 7/27/24-25), ohne dass hierzu eine organisch-bildgebende Entsprechung vorgelegen hätte. So hatte Dr. med. J.___ von der Orthopädie der C.___ im Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der nicht unfallkausalen Diag nose einer Epicondylopathia humero-radialis rechts zur Indi ka tion für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, die Proble matik sei ausge sprochen multiartikulär. Eine operative Inter vention am rechten Ellbo gen lehne er wegen der polyartikulären Sympto matik und des Fehlens von harten Fakten in der Bild gebung ab. Hier sei das Arthro-MRT wie auch der szintigraphische Befund weit gehend unauffällig (Urk. 7/80/8-9). Im Bericht vom 11. September 2013 hielt Dr. J.___ zudem fest, in letzter Zeit habe der Be schwerdeführer seine Arbeit als Gabelstapler fahrer beenden müssen und als Fugengipser gear beitet. Dies habe zu einer er heb lichen Schmerzzunahme aufgrund der Fehl haltung und ungünstigen Be lastung geführt (Urk. 7/200/1).

Ausser Druck schmerz wurden indes keine bildgebend oder klinisch festgestellten Befunde bezüglich der rechten oberen Extremität aufgeführt. Ausserdem ist die Schmerzzunahme nach der Arbeit als Fugengipser vereinbar mit der auch von den H.___-Gutachtern attestierten, unstrittig vorliegenden 100%igen Arbeits un fähigkeit als Gipser. Auch im Bericht vom 18. Juni 2014, in welchem Dr. J.___ eine erneute Schmerzzunahme in beiden Schultern und Armen links betont festhielt, wurden ausser schmerz bedingten Bewegungseinschränkungen keine weiteren Befunde beschrieben. Als Diagnose wurde eine chronische Bra chialgie genannt (Urk. 7/236/4). Dieses Beschwerdebild wurde im H.___-Gut achten vom 10. Mai 2016 mit der Diagnose einer chronischen Epicondylo pathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/258/31) ebenfalls berück sichtigt. 4.2.3

Die Einschätzung der H.___-Gutachter hat somit nicht erst ab September 2014, sondern bereits ab Mitte Juli 2013 (Einstellung der Tag gelder per 14. Juli 2013, Urk. 7/193) bis Sep tember 2014 Gültigkeit. 4.3 4.3.1

Für die Zeit ab Ende der Taggelder Mitte Juli 2013 bis zu den gutachterlichen Untersuchungen Anfang/Mitte Februar 2016 ist nach dem Gesagten gestützt auf das H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258/32-33) von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätz lichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt auszugehen. 4.3.2

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, wurde mit dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ein 80%iges Pensum attes tiert. Mit den zusätzlichen Pausen resultiert eine Arbeitszeit von 31,7 Stun den pro Woche. Dies entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen betriebs üblichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2013-2016, Abschnitt A-S, To tal; www.bfs.admin.ch/

bfs/de/home/statis tiken/

kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272. html) einem Pen sum von 76 % (41,7 h - [5 x 2 h] = 31,7 h). 4.3.3

Das von den Gutachtern aus rein medizinisch-theoretischer Sicht beschriebene und hier massgebliche Belastungsprofil wurde im Einzelnen wie folgt be schrieben: Zumutbar sind wechselbelastende, leichte bis höchstens knapp mittel schwere, die linke obere Extremität schonende Tätigkeiten ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schul terhöhe und in Hockstellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne über wiegend stehende oder überwiegend sitzende Arbeiten (Urk. 7/258/32).

Gemäss diesem Belastungsprofil ist das regelmässige Tragen und Heben von mittelschweren bis schweren Lasten gänzlich ausgeschlossen und es sind nur leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, die den linken Arm nicht belasten. Es kann angesichts dieser Limitationen entgegen den Erwägungen im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht schlechthin von der Zumutbarkeit mittel schwerer Tätigkeiten gesprochen werden. Definitionsgemäss (vgl. Definition im Gutachten S. 32 oben, Urk. 7/258/32) sind mittelschwere Tätigkeiten jene mit regelmässigem Heben und Tragen von 15 bis 25 Kilogramm. Zumutbar sind gemäss der massgeblichen medizinisch-theoretischen Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und „bei längerdauernden Belas tungen“ jedoch nur leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeiten (Urk. 7/258/32 unten), mithin das Heben und Tragen von maximal bis zu 15 Kilogramm. Das zumutbare Tragen von mittelschweren Lasten (15 bis 25 Kilogramm) bis zu 22,5 Kilo gramm wurde in Bezug auf die Ergebnisse der EFL aufgeführt. Auch danach wäre das Tragen und Heben von solchen Lasten nur selten möglich, was wiederum insgesamt für eine grundsätzlich leichtere Tätigkeit spricht. Insofern trifft die Rüge des Be schwerdeführer s zum Belastungsprofil - bestritten werden die Zumutbarkeit des einarmigen Tragens und Hebens von Lasten von 22,5 Kilo gramm (Urk. 1 S. 3) - zu.

4.4

Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit von Mitte Juli 2013 bis Mitte Februar 2016 wechselbelastende, die linke obere Extremität schonende, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen von maximal 15 Kilo gramm) in einem 76%igen Pensum ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und in Hock stellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne über wiegend stehende oder über wiegend sitzende Arbeiten zumutbar. 5. 5.1

Davon ausgehend ist d er Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (hier: 2013) zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Da die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits seit Jahren zu 100 % einge schränkt war, war im Juli 2013 die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jedem Fall erfüllt. Der Einkommensvergleich ist daher nicht erst im Jahr 2014 durch zu führen, wie dies die Beschwerdegegnerin vornahm (Urk. 2 S. 2), sondern direkt nach Ende der Taggelder bezogen auf das Jahr 2013. 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, w eil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits scha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht schon deshalb zur Bestimmung des Validenein kommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) auszugehen, weil die letzte An stellung als Gipser mehr als 10 Jahre zurücklag. Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Ein reise in dies Schweiz im Jahr 1988 als angelernter Gipser (Urk. 7/3/3, Urk. 7/210/1) und er hatte die Anstellung bei Y.___ GmbH erst wenige Monate vor dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003 wieder ange treten (Urk. 7/2/8), nachdem er schon in den Jahren 1998 bis Mitte 2000 für dieselbe Arbeit geberin tätig gewesen war (Urk. 7/3/5, Urk. 7/211/1). Auch sonst gibt keine Hinweise darauf, dass er diese Anstellung bis im Jahr 2013 ohne die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich aufgegeben respektive verloren hätte. Ferner wurde das Valideneinkommen im Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin per 2013 auf Fr. 78‘900.-- festgesetzt (13 x Fr. 5‘700.--] + [12 x Fr. 400.--; AHV-pflichtige Essens zulagen]; E. 4.1; Urk. 7/ 242/26). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 5.3 5.3.1

Das Invalideneinkommen wurde im besagten Urteil vom 12. August 2015 auf grund der DAP-Angaben der Suva per 2013 auf Fr. 47‘923.35 festgelegt (E. 4.2.4; Urk. 7/242/28-29). Auf die unfallspezifischen Löhne der DAP kann indes nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ging hier zutreffend und grundsätzlich unstrittig von den LSE-Tabellenlöhnen aus (Urk. 2 S. 2). Denn kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).

Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei nach dem Arbeitstrainig als Kurier auf den Lohn von Fr. 3‘876.-- nach Ziffer 53 (Kurierdienste; Tabelle TA1, Männer) abzustellen, zumal er auch in diesem Bereich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn die Anstellung als Kurier übte der Be schwerde führer nur in einem Pensum von 50 %, und zwar ab Juni 2015 aus (Urk. 7/258/38); zumutbar ist indes ein Pensum von 76 %. Zudem kommen für den Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage. Es handelte es sich bei dem im B.___ im Jahr 2011 und 2012 absolvierten Arbeitstraining (Urk. 7/112, Urk. 7/137) denn auch nicht um eine Umschu lung respektive Erstausbildung. 5.3.2

Gemäss der LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, lag der Durchschnittslohn im Jahr 2012 bei Fr. 5‘210.-- (vgl. zur Revision und Anwend barkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2013 ( BFS , Schweizerischer Lohn index nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2013: 102.5) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 2013 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 76 % den Betrag von Fr. 49‘924.25 ergibt. 5.3.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen ver werten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Ein schrän kungen bereits mit dem Belastungsprofil und mit der 20%igen Leistungs einbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wen det dagegen ein, aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit massiven Ein schrän kungen an den Extremitäten, aufgrund der Notwendigkeit zu Pausen, aufgrund der Schlafstörungen, der Schmerzen und der Medikation sowie auf grund seines Alters (47 Jahre im Jahr 2013) sei ein Abzug von 20 % gerecht fertigt, nicht zuletzt auch weil er jahrelang als Gipser Schwerstarbeit geleistet habe (Urk. 1 S. 4).

Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Mit den zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt berücksichtigten die Gutachter die intera gieren den funktionellen Einschränkungen, Ermüdungsreaktionen und zu mindest teil weise organisch-strukturell nachvollziehbare Schmerzen (Urk. 7/258/32). Dem Um stand, dass der Beschwerdeführer - sei es schmerzbedingt, sei es be dingt durch Müdigkeit - vermehrt Pausen benötigt und eine krankheits bedingte Minder leistung besteht, wurde damit bereits mit dem um 2 4 % ver minderten Rendement hinreichend Rech nung getragen . Dieser Umstand darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1

5. April 2016 E. 6.2).

Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürch tung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 76 % eines Vollzeitpensums ausmachenden Leistungserbringung be gnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei eine m vo ll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des redu zier ten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht recht fertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3 , 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8 und 9C_796/20 13 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).

Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 be reits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Des Weiteren gibt auch mangelnde Be rufsbildung (ins be sondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte

Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009

vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskategorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.

Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersunabhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2) .

Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).

Insgesamt rechtfertigt sich damit zusätzlich zum Rendement ein Abzug von 10 %, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘931.80 ( Fr. 49‘924.25 x 0,9) resultiert. 5.4

Die Differenz des Invalideneinkommens zum Valideneinkommen beträgt Fr. 33‘968.20 ( Fr. 78‘900.--

- Fr. 44‘931.80), was einen Invaliditätsgrad von 43 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat somit folglich nach Ende der Taggeld leistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197/2) Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6. 6.1

Was die Zeit nach der H.___-Begutachtung ab Mitte Februar 2016 betrifft, für welche der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheits zustan des, insbe sondere in Bezug auf seinen rechten Ellbogen in Folge der Be lastung durch die EFL-Tests am 8./9. Februar 2016 geltend macht, fehlt es an einer aus reichenden Entscheid grundlage. Den Akten sind diesbezüglich allein die Berichte des den rechten Ellbogen behandelnden Arztes Dr. I.___ zu ent nehmen (Urk. 7/283/1-4, Urk. 7/284/7-10), der den Beschwerdeführer schliesslich am 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen operierte (Urk. 7/284/9).

Aus dem (unda tierten) ersten Bericht von Dr. I.___ geht zumindest hervor, dass die erste Konsultation bereits am 16. Februar 2016 stattgefunden und Dr. I.___ bereits ab dem 16. Februar 2016 Arbeitsun fähigkeiten zwischen 100 und 50 % attestiert hatte (Urk. 7/283/1-2). Es kann daher und angesichts der Operation vom 11. Mai 2016 nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass bereits ab Mitte Februar 2016 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist. Bereits im psychiatrischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Feb ruar 2016, der den Beschwerdeführer am 17. Februar 2016, mithin nach der somatischen Begutach tung, untersucht hatte, war zudem festgehalten worden, dass die zusätzlichen Beschwerden am rechten Ellbogen nach Angaben des Beschwerdeführer s nach den bei der H.___-Begutachtung durchge führten Testungen eingesetzt hätten (Urk. 7/255/9-10).

Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlech terung der Erwerbs fähigkeit jedenfalls erst nach drei Monaten zu berück sichtigen ist, würde sich eine solche allerdings frühestens ab Mitte Mai 2016 auf den Renten anspruch auswirken. Für die Zeit ab Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 2016 (Urk. 2) auf einen separaten Ent scheid zum neuen Gesuch vom 9. Juli 2016 ( Urk. 7/269) verwiesen ( Urk. 2 S. 4). Sie begründete dies mit dem Zeitpunkt der Operation des rechten Ellbo gens vom

11. Mai 2016 (Urk. 7/284/9) und des Eingangs des H.___ -Gutachtens vom 10. Mai 2016 ( Urk. 2 S. 3).

Bei dieser Ausgangslage ist die Sache zur Prü fung der Arbeits fähigkeit ab Mitte Februar 2016 und gegeben enfalls Neubestimmung des Ren ten anspruchs ab Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.2

Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zudem bereits am 25. Juni 2005 erfolgt war (Urk. 7/3) und seither für den Zeitraum bis zum 14. Juli 2013 nie ein Entscheid über den Rentenanspruch erfolgte, obschon die beruflichen Mass nahmen mit Taggeldleistungen erst ab dem 31. Januar 2011 aufgenommen wurden (Urk. 7/103) und obschon mit Vorbe scheid vom 8. April 2009, gegen welchen Einwände erhoben wurden (Urk. 7/39, Urk. 7/59), die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ange kündigt worden war (Urk. 7/36), ist die Sache ausserdem zum Entscheid über den Rentenanspruch auch für die Zeit ab dem 25. Juni 2004 (zwölf Monate vor der Anmeldung; vgl. a Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum 14. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) aufzu heben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Juni 2004 bis Juli 2013 sowie ab Mai 2016 zurück zu weisen. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Be schwer degegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwä gungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Be schwerde führers für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2013 sowie ab Mai 2016 zurück-gewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsanwältin Martina Zehnder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 196

E. 1.2 Am 25. Juni 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 7/27/1-117, 7/23/1-289) ein. Von März bis Juni 2008 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenver sicherung einen PC-Einstiegskurs, einen Grundkurs in Lager logistik und die Grund ausbildung für Stapelfahrer und Deichselgeräteführer (Urk. 7/84/1-4, Urk. 7/90/2). Mitte Oktober 2008 fand im Auftrag der IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, statt (Gutachten vom 30. Dezember 2008, Urk. 7/32).

Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 be fristeten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 30. April 2009, ergänzt mit Schreiben vom 10. Juni 2009, Einwände (Urk. 7/39, Urk. 7/59). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 11. Februar 2010 ein (Urk. 7/72). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 Stellung (Urk. 7/78).

E. 1.3 Anfang August 2010 leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk. 7/81). Vom 31. Januar bis 25. Februar 2011 nahm der Versicherte an der Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) A.___ teil (Urk. 7/105). Ab dem 11. April 2011 wurde im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/112) beim B.___ ein Arbeitstraining durchgeführt.

Am 5. Mai 2011 zog sich der Versicherte beim Hinuntergehen einer Treppe eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns am rechten Knie zu (Urk. 7/123). Diese wurde am 13. Juli 2011 an der C.___ mittels Arthroskopie mit Teil meniskektomie medial und Meniskustrimming lateral behandelt (Urk. 7/141/10-11 , Urk. 7/148/2). Ab dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeits training in der Speditions abteilung des B.___ in einem 50%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/137).

Am 23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinterhorn läsion zu, welche am 9. Februar 2012 durch eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meniskushinterhornes und einer Plica-Res ekion operiert wurde (Urk. 7 / 152/6, Urk. 7/60/1). Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die IV-Stelle den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 7/149).

E. 1.4 Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012. Vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 7/160). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 7/179). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%ige Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 7/184), was sie mit Einsprache ent scheid vom 27. Dezember 2013 bestätigte (Urk. 7/213). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00024 teilweise gutge heissen, indem dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochen wurde (Urk. 7/242/32).

E. 1.5 Ab dem 3. August 2012 hatte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung für den Ver sicherten auf ge nommen (Urk. 7/172). Mit Mitteilung vom 7. November 2012 über nahm sie die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 7/174). Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenübernahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Januar bis 13. April 2013 bei der E.___ (Urk. 7/181-182) und am 11. April 2013 einen solchen für die Zeit vom 15. April bis 14. Juli 2013 im Betrieb F.___ zu (Urk. 7/193). Mit Mitteilung vom 27. November 2013 bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung durch die G.___ zu. Am 22. September 2014 wurde die Arbeitsvermittlung und wurden damit die beruflichen Mass nahmen abgeschlossen (Urk. 7/221).

In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten des H.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258) mit psychia trischem Teilgutachten vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/255) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/263). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/266), ergänzt mit Schreiben vom 15. September 2016 (Urk. 7/279), unter Beilage von Be rich ten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 16. März, 4. und 11. Mai 2016 unter anderem zur operativen Behandlung des rechten Ell bogens vom 11. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/265/1-9).

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/274) sandte die Krankentaggeldver sicherung Helsana Versicherungen der IV-Stelle die IV-Anmel dung des Ver sicherten vom 9. Juli 2016 (Urk. 7/269) zu. Mit Verfügung vom 26. September 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt bis Mai 2016 einen Rentenan spruch des Ver sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 %, wobei sie für den Leistungsan spruch ab Mai 2016 auf einen separaten Entscheid verwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Sam melstiftung Vita, zum Verfahren beigeladen (Urk. 8), welche sich mit Ein gabe vom 27. Dezember 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde anschloss (Urk. 11). In der Replik vom 1. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 25. Juni 2005, Urk. 7/3) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).

Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem b er 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Was die Zeit nach der H.___-Begutachtung ab Mitte Februar 2016 betrifft, für welche der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheits zustan des, insbe sondere in Bezug auf seinen rechten Ellbogen in Folge der Be lastung durch die EFL-Tests am 8./9. Februar 2016 geltend macht, fehlt es an einer aus reichenden Entscheid grundlage. Den Akten sind diesbezüglich allein die Berichte des den rechten Ellbogen behandelnden Arztes Dr. I.___ zu ent nehmen (Urk. 7/283/1-4, Urk. 7/284/7-10), der den Beschwerdeführer schliesslich am 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen operierte (Urk. 7/284/9).

Aus dem (unda tierten) ersten Bericht von Dr. I.___ geht zumindest hervor, dass die erste Konsultation bereits am 16. Februar 2016 stattgefunden und Dr. I.___ bereits ab dem 16. Februar 2016 Arbeitsun fähigkeiten zwischen 100 und 50 % attestiert hatte (Urk. 7/283/1-2). Es kann daher und angesichts der Operation vom 11. Mai 2016 nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass bereits ab Mitte Februar 2016 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist. Bereits im psychiatrischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Feb ruar 2016, der den Beschwerdeführer am 17. Februar 2016, mithin nach der somatischen Begutach tung, untersucht hatte, war zudem festgehalten worden, dass die zusätzlichen Beschwerden am rechten Ellbogen nach Angaben des Beschwerdeführer s nach den bei der H.___-Begutachtung durchge führten Testungen eingesetzt hätten (Urk. 7/255/9-10).

Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlech terung der Erwerbs fähigkeit jedenfalls erst nach drei Monaten zu berück sichtigen ist, würde sich eine solche allerdings frühestens ab Mitte Mai 2016 auf den Renten anspruch auswirken. Für die Zeit ab Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 2016 (Urk. 2) auf einen separaten Ent scheid zum neuen Gesuch vom 9. Juli 2016 ( Urk. 7/269) verwiesen ( Urk. 2 S. 4). Sie begründete dies mit dem Zeitpunkt der Operation des rechten Ellbo gens vom

11. Mai 2016 (Urk. 7/284/9) und des Eingangs des H.___ -Gutachtens vom 10. Mai 2016 ( Urk. 2 S. 3).

Bei dieser Ausgangslage ist die Sache zur Prü fung der Arbeits fähigkeit ab Mitte Februar 2016 und gegeben enfalls Neubestimmung des Ren ten anspruchs ab Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen.

E. 6.2 Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zudem bereits am 25. Juni 2005 erfolgt war (Urk. 7/3) und seither für den Zeitraum bis zum 14. Juli 2013 nie ein Entscheid über den Rentenanspruch erfolgte, obschon die beruflichen Mass nahmen mit Taggeldleistungen erst ab dem 31. Januar 2011 aufgenommen wurden (Urk. 7/103) und obschon mit Vorbe scheid vom 8. April 2009, gegen welchen Einwände erhoben wurden (Urk. 7/39, Urk. 7/59), die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ange kündigt worden war (Urk. 7/36), ist die Sache ausserdem zum Entscheid über den Rentenanspruch auch für die Zeit ab dem 25. Juni 2004 (zwölf Monate vor der Anmeldung; vgl. a Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum 14. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) aufzu heben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Juni 2004 bis Juli 2013 sowie ab Mai 2016 zurück zu weisen. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Be schwer degegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwä gungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Be schwerde führers für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2013 sowie ab Mai 2016 zurück-gewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsanwältin Martina Zehnder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Ablauf der IV-Tag gelder im Juli 2013 vorge nommen worden. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit könne er ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden arbeiten, womit eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen, welche beide nach den Löhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) festzulegen seien, ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Anspruch auf eine Inva liden rente bestehe. Dies gelte für die Zeit bis am 10. Mai 2016. Die geltend gemachte Verschlechterung wegen der Operation vom 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen beziehe sich auf einen Zeitpunkt nach dem H.___-Gutachten und der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2016 eine neue Anmeldung eingereicht. Der Gesundheitszustand und die Einschränkungen nach der Operation vom 11. Mai 2016 würden daher mit separatem Entscheid be urteilt (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, es bestehe aufgrund der Einschrän kungen des rechten und linken Arms eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Belastungsprofil sei ihm nicht zumutbar. Durch die Belastungstests im Rahmen der EFL vom 8. und 9. Februar 2016 hätten sich die Beschwerden ver stärkt und er sei arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 11. Mai 2016 sei er am rechten Ellbogen operiert worden. Der Gesundheits zustand habe sich insofern zusätzlich verschlechtert, weshalb eine ortho pä dische Begutachtung vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen sei zudem nicht aufgrund der LSE, sondern aufgrund des angestammten Lohnes als Gipser zu bestimmen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend vom LSE-Lohn eines Kuriers und nicht vom allgemeinen Durchschnittslohn sowie angesichts der mehr schich tigen gesundheitlichen Einschränkungen an der linken Schulter, an beide n Ellbogen und Knien unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % festzusetzen. Es sei ausserdem stossend, dass im UV-Ver fahren ein massiv höherer Invaliditätsgrad resultiert sei als im IV-Verfahren, in welchem auch noch krankheitsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es sei hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im UV-Verfahren zu verweisen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob nicht bereits früher, zumindest von Oktober 2004 bis März 2006 sowie darüber hinaus bis zum Beginn der beruf lichen Mass nahmen im Dezember 2011 ein Anspruch auf eine Rente be standen habe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 f.). 3.3

3.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.

Wie den Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid zu entnehmen ist, prüfte sie den Rentenanspruch lediglich für den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2 und S. 4), mithin vom Ende der Taggeldleistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197) bis zum Zeitpunkt vor der Operation des rechten Ellbogens am 11. Mai 2016 (Urk. 7/84/9).

Damit trug sie Art. 2

E. 9 Abs. 2 IVG Rechnung, wonach ei n Renten anspruch nicht entsteht , solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumu lativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht (vgl. BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Ein allenfalls vor Beginn der Taggeldleistungen entstandener Rentenanspruch (vgl. dazu Erwägung

E. 13 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).

Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 be reits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Des Weiteren gibt auch mangelnde Be rufsbildung (ins be sondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte

Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009

vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskategorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.

Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersunabhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2) .

Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).

Insgesamt rechtfertigt sich damit zusätzlich zum Rendement ein Abzug von 10 %, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘931.80 ( Fr. 49‘924.25 x 0,9) resultiert. 5.4

Die Differenz des Invalideneinkommens zum Valideneinkommen beträgt Fr. 33‘968.20 ( Fr. 78‘900.--

- Fr. 44‘931.80), was einen Invaliditätsgrad von 43 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat somit folglich nach Ende der Taggeld leistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197/2) Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 196 6 , war ab August 2003 für die Y.___ AG (vormals: Y.___ GmbH) als angelernter Gipser tätig (Urk. 7/2/7-8, Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/6/1). Am
  2. Oktober 2003 zog er sich bei einem Sturz von einer Gipserleiter eine Ellbogen-Luxationsfraktur und eine Radiusköpfchen-Trümmer fraktur links zu (Urk. 7/7/89, Urk. 7/7/67). Im Verlauf wurde bei anhal tenden Beschwerden an der linken Schulter zudem eine Supraspinatus-Teil lä sion (PASTA-Läsion, partial articula r supraspinatus tendon avulsion) fest gestellt (Urk. 7/7/29). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen (Tag gelder, Heilbe hand lung ) für die somatischen Folgen des Unfalls an der linken oberen Extre mität . Mit Mitteilung vom 18. April 2007 kündigte sie den Fallabschluss mit Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende April 2007 an (Urk. 7/17). Mit Ver fügungen vom 15. Mai 2007, bestätigt mit Ein sprache entscheid vom 19. März 2008 (Urk. 7 / 27/2), sprach die Suva dem Ver sicher ten eine Invaliden rente von 30 % ab dem 1. Mai 2007, eine Integritätsentschädigung bei einer Integritäts einbusse von 20 % und eine Hilflosenentschädigung mitt leren Grades ab dem 16. März 2007 zu (Urk. 7/19-20). Auf die gegen den Einspracheent scheid erho bene Beschwerde trat das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Be schluss vom 30. Mai 2008 im Verfahren Nr. UV.2008.00142 nicht ein (Urk. 7/76/19-22). 1.2      Am 25. Juni 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 7/27/1-117, 7/23/1-289) ein. Von März bis Juni 2008 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenver sicherung einen PC-Einstiegskurs, einen Grundkurs in Lager logistik und die Grund ausbildung für Stapelfahrer und Deichselgeräteführer (Urk. 7/84/1-4, Urk. 7/90/2). Mitte Oktober 2008 fand im Auftrag der IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, statt (Gutachten vom 30. Dezember 2008, Urk. 7/32).      Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 be fristeten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 30. April 2009, ergänzt mit Schreiben vom 10. Juni 2009, Einwände (Urk. 7/39, Urk. 7/59). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 11. Februar 2010 ein (Urk. 7/72). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 Stellung (Urk. 7/78). 1.3      Anfang August 2010 leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk.  7/81). Vom 31. Januar bis 25. Februar 2011 nahm der Versicherte an der Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) A.___ teil (Urk. 7/105). Ab dem 11. April 2011 wurde im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/112) beim B.___ ein Arbeitstraining durchgeführt.      Am 5. Mai 2011 zog sich der Versicherte beim Hinuntergehen einer Treppe eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns am rechten Knie zu (Urk. 7/123). Diese wurde am 13. Juli 2011 an der C.___ mittels Arthroskopie mit Teil meniskektomie medial und Meniskustrimming lateral behandelt (Urk. 7/141/10-11 , Urk. 7/148/2). Ab dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeits training in der Speditions abteilung des B.___ in einem 50%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/137).      Am 23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinterhorn läsion zu, welche am 9. Februar 2012 durch eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meniskushinterhornes und einer Plica-Res ekion operiert wurde (Urk. 7 / 152/6, Urk. 7/60/1). Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die IV-Stelle den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 7/149). 1.4      Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012. Vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 7/160). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 7/179). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%ige Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 7/184), was sie mit Einsprache ent scheid vom 27. Dezember 2013 bestätigte (Urk. 7/213). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00024 teilweise gutge heissen, indem dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochen wurde (Urk. 7/242/32). 1.5      Ab dem 3. August 2012 hatte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung für den Ver sicherten auf ge nommen (Urk. 7/172). Mit Mitteilung vom 7. November 2012 über nahm sie die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 7/174). Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenübernahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Januar bis 13. April 2013 bei der E.___ (Urk. 7/181-182) und am 11. April 2013 einen solchen für die Zeit vom 15. April bis 14. Juli 2013 im Betrieb F.___ zu (Urk. 7/193). Mit Mitteilung vom 27. November 2013 bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung durch die G.___ zu. Am 22. September 2014 wurde die Arbeitsvermittlung und wurden damit die beruflichen Mass nahmen abgeschlossen (Urk. 7/221).      In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten des H.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258) mit psychia trischem Teilgutachten vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/255) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/263). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/266), ergänzt mit Schreiben vom 15. September 2016 (Urk. 7/279), unter Beilage von Be rich ten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 16. März, 4. und 11. Mai 2016 unter anderem zur operativen Behandlung des rechten Ell bogens vom 11. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/265/1-9).      Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/274) sandte die Krankentaggeldver sicherung Helsana Versicherungen der IV-Stelle die IV-Anmel dung des Ver sicherten vom 9. Juli 2016 (Urk. 7/269) zu. Mit Verfügung vom 26. September 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt bis Mai 2016 einen Rentenan spruch des Ver sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 %, wobei sie für den Leistungsan spruch ab Mai 2016 auf einen separaten Entscheid verwies (Urk. 2).
  3. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Sam melstiftung Vita, zum Verfahren beigeladen (Urk. 8), welche sich mit Ein gabe vom 27. Dezember 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde anschloss (Urk. 11). In der Replik vom 1. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 15).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  4. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).      Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 25. Juni 2005, Urk. 7/3) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19.  Mai 2009 E. 2).      Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
  5. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).      Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem b er 2015 E. 5 und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E.  5.4. ).      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18.  April 2016 E. 4.1). 2.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art.  28 Abs.  1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.  6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.  8 ATSG) sind.      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 2.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  6. 3.1      Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Ablauf der IV-Tag gelder im Juli 2013 vorge nommen worden. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit könne er ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden arbeiten, womit eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen, welche beide nach den Löhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) festzulegen seien, ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Anspruch auf eine Inva liden rente bestehe. Dies gelte für die Zeit bis am 10. Mai 2016. Die geltend gemachte Verschlechterung wegen der Operation vom 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen beziehe sich auf einen Zeitpunkt nach dem H.___-Gutachten und der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2016 eine neue Anmeldung eingereicht. Der Gesundheitszustand und die Einschränkungen nach der Operation vom 11. Mai 2016 würden daher mit separatem Entscheid be urteilt (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2      Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es bestehe aufgrund der Einschrän kungen des rechten und linken Arms eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Belastungsprofil sei ihm nicht zumutbar. Durch die Belastungstests im Rahmen der EFL vom 8. und 9. Februar 2016 hätten sich die Beschwerden ver stärkt und er sei arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 11. Mai 2016 sei er am rechten Ellbogen operiert worden. Der Gesundheits zustand habe sich insofern zusätzlich verschlechtert, weshalb eine ortho pä dische Begutachtung vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen sei zudem nicht aufgrund der LSE, sondern aufgrund des angestammten Lohnes als Gipser zu bestimmen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend vom LSE-Lohn eines Kuriers und nicht vom allgemeinen Durchschnittslohn sowie angesichts der mehr schich tigen gesundheitlichen Einschränkungen an der linken Schulter, an beide n Ellbogen und Knien unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % festzusetzen. Es sei ausserdem stossend, dass im UV-Ver fahren ein massiv höherer Invaliditätsgrad resultiert sei als im IV-Verfahren, in welchem auch noch krankheitsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es sei hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im UV-Verfahren zu verweisen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob nicht bereits früher, zumindest von Oktober 2004 bis März 2006 sowie darüber hinaus bis zum Beginn der beruf lichen Mass nahmen im Dezember 2011 ein Anspruch auf eine Rente be standen habe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 f.). 3.3      3.3.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.      Wie den Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid zu entnehmen ist, prüfte sie den Rentenanspruch lediglich für den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2 und S. 4), mithin vom Ende der Taggeldleistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197) bis zum Zeitpunkt vor der Operation des rechten Ellbogens am 11. Mai 2016 (Urk. 7/84/9).      Damit trug sie Art.  2 9 Abs.  2 IVG Rechnung, wonach ei n Renten anspruch nicht entsteht , solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumu lativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht (vgl. BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Ein allenfalls vor Beginn der Taggeldleistungen entstandener Rentenanspruch (vgl. dazu Erwägung 6.2 hernach ) würde zudem durch ein Taggeld, das betragsmässig höher als die Rente ausfällt, unterbrochen (vgl. Art. 20 ter IVV; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  7. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12). 3.3.2      Im Folgenden wird daher vorerst der von der Beschwerdegegnerin geprüfte Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 beurteilt. Die Beschwerde gegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) hierzu auf die Einschätzung gemäss dem bidisziplinären H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258).      Zu Recht unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer schon vor Juli 2013, mithin seit dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003, in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser zu 100 % arbeitsunfähig war, wie dies auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 (E. 3.5.2) bereits aufgrund der unfallbedingten Beschwerden festgehalten worden war (Urk. 7/242/25-26). Hiervon ist auszugehen. Zu prüfen bleibt somit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
  8. 4.1      Die H.___-Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 8./9. und 17. Feb ruar 2016 und führten ausserdem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Urk. 7/258/1).      Laut dem H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Februar 2016 über Schul terbeschwerden links mit Ausstrahlung zum Nacken und zur linken Kopfseite, Nackenschmerzen, Beschwerden im linken Handgelenk bis zum Ellbogen, einen Tennisellbogen rechts und über Beschwerden im linken Knie (Urk. 7/258/26-27). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : Periarthropathia humero scapularis partim ankylosana links mit/bei persistierendem chronischem Schmerz syndrom und erheblicher Funktionsein schränkung der Schulter links, Arthrofibrose im Bereiche des linken Ellbogens, Handgelenksarthrose links, Periarthropathia genu links mit/bei persistierendem Extensionsdefizit und aktuell strukturell mässiger medialer Gonarthrose, chro nische Epicondylopathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden auf: Arterielle Hypertonie, medika mentös behandelt seit 10 Jahren, leichte Adi positas (BMI 30 kg/m 2 ) , Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depres si ver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegen wärtig vollständig remittiert (Urk. 7/258/30-31). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung. Insgesamt bestehe in der ange stammten Tätig keit als (angelernter) Gipser eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Eine leidensange passte, wechselbe lastende und leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit sei ganztags mit zusätz lichen Pausen von zwei Stunden zumutbar. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb diese Arbeitsfähigkeit nicht bereits seit Abschluss der Eingliederungs massnahmen im September 2014 gegeben sei. Die zum Zeitpunkt der Begutach tung (seit Juni 2015) ausge übte 50%ige Tätigkeit als Kurier halbtags (Urk. 7/258/38) entspreche einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit und sei dem Beschwerdeführer mindestens in diesem Umfang zumutbar (Urk. 7/258/32-33). 4.2 4.2.1      Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer EFL, und es berück sichtigt die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Be schwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Dabei wurde in den Bereichen, in welchen während der EFL Selbst limitierungen festgestellt wurden, namentlich betreffend die Kniebe schwer den, zutreffend auf die medizinisch-theoretische Einschätzung abge stellt (Urk. 7/258/30-32). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind über zeugend begründet. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin für die Zeit ab dem 14. Juli 2013 (Ablauf der Taggeld leistungen; Urk. 7/193, Urk. 7/197 /2) darauf abstellte (Urk. 2 S. 2). 4.2.2      Zwar wurde die Arbeits fähigkeit in der bisziplinären H.___-Einschätzung erst für die Zeit ab Ende der be ruflichen Massnahmen im September 2014 beurteilt (Urk. 7/258/33). Zumindest aber schliesst der psychiatrische Gutachter gemäss seinem Teilgutachten auch für die Zeit vor September 2014 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, indem er aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Eingliederungsfähigkeit ab (Mitte) 2009 schliesst (Urk. 7/258/12-14). Ausserdem sind den Akten auch in somatischer Hinsicht keine Hinweise auf zusätzliche Beschwerdebilder bezüglich der Zeit von Mitte Juli 2013 bis Sep tember 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit auf Arbeits suche für eine Tätigkeit in einem Pensum von 60 bis 100 %. Er wurde dabei von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/201/4-5) und vom 4. Dezember 2013 bis 4. August 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin von G.___ unter stützt (Urk. 7/220). Im Urteil UV.2014.00024 vom 12. August 2015, mit welchem bei der Prüfung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit die unfallbedingten Beschwer den des Beschwerdeführer s an der linken oberen Extremität und an den beiden Knien einbezogen wurden, kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich denn auch zum Schluss, dass spätestens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, die linke obere Extre mität nicht belastende und knieschonende Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/242/12).      Dies hat auch in diesem Verfahren unter Einbezug der bereits damals geklagten, nicht-unfallbedingten Beschwerden an der rechten oberen Extremität zu gelten. Beschwerden am rechten Ellbogen sind ab 2007 aktenkundig (vgl. Bericht der Rheumatologie der C.___ vom 23. Januar 2008, Urk. 7/27/24-25), ohne dass hierzu eine organisch-bildgebende Entsprechung vorgelegen hätte. So hatte Dr. med. J.___ von der Orthopädie der C.___ im Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der nicht unfallkausalen Diag nose einer Epicondylopathia humero-radialis rechts zur Indi ka tion für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, die Proble matik sei ausge sprochen multiartikulär. Eine operative Inter vention am rechten Ellbo gen lehne er wegen der polyartikulären Sympto matik und des Fehlens von harten Fakten in der Bild gebung ab. Hier sei das Arthro-MRT wie auch der szintigraphische Befund weit gehend unauffällig (Urk. 7/80/8-9). Im Bericht vom 11. September 2013 hielt Dr. J.___ zudem fest, in letzter Zeit habe der Be schwerdeführer seine Arbeit als Gabelstapler fahrer beenden müssen und als Fugengipser gear beitet. Dies habe zu einer er heb lichen Schmerzzunahme aufgrund der Fehl haltung und ungünstigen Be lastung geführt (Urk. 7/200/1).      Ausser Druck schmerz wurden indes keine bildgebend oder klinisch festgestellten Befunde bezüglich der rechten oberen Extremität aufgeführt. Ausserdem ist die Schmerzzunahme nach der Arbeit als Fugengipser vereinbar mit der auch von den H.___-Gutachtern attestierten, unstrittig vorliegenden 100%igen Arbeits un fähigkeit als Gipser. Auch im Bericht vom 18. Juni 2014, in welchem Dr. J.___ eine erneute Schmerzzunahme in beiden Schultern und Armen links betont festhielt, wurden ausser schmerz bedingten Bewegungseinschränkungen keine weiteren Befunde beschrieben. Als Diagnose wurde eine chronische Bra chialgie genannt (Urk. 7/236/4). Dieses Beschwerdebild wurde im H.___-Gut achten vom 10. Mai 2016 mit der Diagnose einer chronischen Epicondylo pathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/258/31) ebenfalls berück sichtigt. 4.2.3      Die Einschätzung der H.___-Gutachter hat somit nicht erst ab September 2014, sondern bereits ab Mitte Juli 2013 (Einstellung der Tag gelder per 14. Juli 2013, Urk. 7/193) bis Sep tember 2014 Gültigkeit. 4.3 4.3.1      Für die Zeit ab Ende der Taggelder Mitte Juli 2013 bis zu den gutachterlichen Untersuchungen Anfang/Mitte Februar 2016 ist nach dem Gesagten gestützt auf das H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258/32-33) von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätz lichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt auszugehen. 4.3.2      Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, wurde mit dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ein 80%iges Pensum attes tiert. Mit den zusätzlichen Pausen resultiert eine Arbeitszeit von 31,7 Stun den pro Woche. Dies entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen betriebs üblichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2013-2016, Abschnitt A-S, To tal; www.bfs.admin.ch/ bfs/de/home/statis tiken/ kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272. html) einem Pen sum von 76 % (41,7 h - [5 x 2 h] = 31,7 h). 4.3.3      Das von den Gutachtern aus rein medizinisch-theoretischer Sicht beschriebene und hier massgebliche Belastungsprofil wurde im Einzelnen wie folgt be schrieben: Zumutbar sind wechselbelastende, leichte bis höchstens knapp mittel schwere, die linke obere Extremität schonende Tätigkeiten ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schul terhöhe und in Hockstellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne über wiegend stehende oder überwiegend sitzende Arbeiten (Urk. 7/258/32).      Gemäss diesem Belastungsprofil ist das regelmässige Tragen und Heben von mittelschweren bis schweren Lasten gänzlich ausgeschlossen und es sind nur leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, die den linken Arm nicht belasten. Es kann angesichts dieser Limitationen entgegen den Erwägungen im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht schlechthin von der Zumutbarkeit mittel schwerer Tätigkeiten gesprochen werden. Definitionsgemäss (vgl. Definition im Gutachten S. 32 oben, Urk. 7/258/32) sind mittelschwere Tätigkeiten jene mit regelmässigem Heben und Tragen von 15 bis 25 Kilogramm. Zumutbar sind gemäss der massgeblichen medizinisch-theoretischen Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und „bei längerdauernden Belas tungen“ jedoch nur leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeiten (Urk. 7/258/32 unten), mithin das Heben und Tragen von maximal bis zu 15 Kilogramm. Das zumutbare Tragen von mittelschweren Lasten (15 bis 25 Kilogramm) bis zu 22,5 Kilo gramm wurde in Bezug auf die Ergebnisse der EFL aufgeführt. Auch danach wäre das Tragen und Heben von solchen Lasten nur selten möglich, was wiederum insgesamt für eine grundsätzlich leichtere Tätigkeit spricht. Insofern trifft die Rüge des Be schwerdeführer s zum Belastungsprofil - bestritten werden die Zumutbarkeit des einarmigen Tragens und Hebens von Lasten von 22,5 Kilo gramm (Urk. 1 S. 3) - zu.      4.4      Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit von Mitte Juli 2013 bis Mitte Februar 2016 wechselbelastende, die linke obere Extremität schonende, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen von maximal 15 Kilo gramm) in einem 76%igen Pensum ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und in Hock stellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne über wiegend stehende oder über wiegend sitzende Arbeiten zumutbar.
  9. 5.1      Davon ausgehend ist d er Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (hier: 2013) zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Da die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits seit Jahren zu 100 % einge schränkt war, war im Juli 2013 die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jedem Fall erfüllt. Der Einkommensvergleich ist daher nicht erst im Jahr 2014 durch zu führen, wie dies die Beschwerdegegnerin vornahm (Urk. 2 S. 2), sondern direkt nach Ende der Taggelder bezogen auf das Jahr 2013. 5.2      Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, w eil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits scha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).      Angesichts dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht schon deshalb zur Bestimmung des Validenein kommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) auszugehen, weil die letzte An stellung als Gipser mehr als 10 Jahre zurücklag. Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Ein reise in dies Schweiz im Jahr 1988 als angelernter Gipser (Urk. 7/3/3, Urk. 7/210/1) und er hatte die Anstellung bei Y.___ GmbH erst wenige Monate vor dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003 wieder ange treten (Urk. 7/2/8), nachdem er schon in den Jahren 1998 bis Mitte 2000 für dieselbe Arbeit geberin tätig gewesen war (Urk. 7/3/5, Urk. 7/211/1). Auch sonst gibt keine Hinweise darauf, dass er diese Anstellung bis im Jahr 2013 ohne die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich aufgegeben respektive verloren hätte. Ferner wurde das Valideneinkommen im Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin per 2013 auf Fr. 78‘900.-- festgesetzt (13 x Fr. 5‘700.--] + [12 x Fr. 400.--; AHV-pflichtige Essens zulagen]; E. 4.1; Urk. 7/ 242/26). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 5.3 5.3.1      Das Invalideneinkommen wurde im besagten Urteil vom 12. August 2015 auf grund der DAP-Angaben der Suva per 2013 auf Fr. 47‘923.35 festgelegt (E. 4.2.4; Urk. 7/242/28-29). Auf die unfallspezifischen Löhne der DAP kann indes nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ging hier zutreffend und grundsätzlich unstrittig von den LSE-Tabellenlöhnen aus (Urk. 2 S. 2). Denn kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).      Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei nach dem Arbeitstrainig als Kurier auf den Lohn von Fr. 3‘876.-- nach Ziffer 53 (Kurierdienste; Tabelle TA1, Männer) abzustellen, zumal er auch in diesem Bereich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn die Anstellung als Kurier übte der Be schwerde führer nur in einem Pensum von 50 %, und zwar ab Juni 2015 aus (Urk. 7/258/38); zumutbar ist indes ein Pensum von 76 %. Zudem kommen für den Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage. Es handelte es sich bei dem im B.___ im Jahr 2011 und 2012 absolvierten Arbeitstraining (Urk. 7/112, Urk. 7/137) denn auch nicht um eine Umschu lung respektive Erstausbildung. 5.3.2      Gemäss der LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, lag der Durchschnittslohn im Jahr 2012 bei Fr. 5‘210.-- (vgl. zur Revision und Anwend barkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2013 ( BFS , Schweizerischer Lohn index nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2013: 102.5) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 2013 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 76 % den Betrag von Fr. 49‘924.25 ergibt. 5.3.3      Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen ver werten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).      Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Ein schrän kungen bereits mit dem Belastungsprofil und mit der 20%igen Leistungs einbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wen det dagegen ein, aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit massiven Ein schrän kungen an den Extremitäten, aufgrund der Notwendigkeit zu Pausen, aufgrund der Schlafstörungen, der Schmerzen und der Medikation sowie auf grund seines Alters (47 Jahre im Jahr 2013) sei ein Abzug von 20 % gerecht fertigt, nicht zuletzt auch weil er jahrelang als Gipser Schwerstarbeit geleistet habe (Urk. 1 S. 4).      Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Mit den zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt berücksichtigten die Gutachter die intera gieren den funktionellen Einschränkungen, Ermüdungsreaktionen und zu mindest teil weise organisch-strukturell nachvollziehbare Schmerzen (Urk. 7/258/32). Dem Um stand, dass der Beschwerdeführer - sei es schmerzbedingt, sei es be dingt durch Müdigkeit - vermehrt Pausen benötigt und eine krankheits bedingte Minder leistung besteht, wurde damit bereits mit dem um 2 4 % ver minderten Rendement hinreichend Rech nung getragen . Dieser Umstand darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_581/2016 vom 24.  Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1
  10. April 2016 E.  6.2). Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürch tung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 76 % eines Vollzeitpensums ausmachenden Leistungserbringung be gnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei eine m vo ll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des redu zier ten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht recht fertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2
  11. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3 , 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8 und 9C_796/20 13 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).      Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 be reits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom
  12. Oktober 2013 E. 4.4). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2
  13. August 2013 E. 3.3.4).      Des Weiteren gibt auch mangelnde Be rufsbildung (ins be sondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009 vom 15. Mai 2009 E.  4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskategorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.      Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14.  Februar 2014 E. 7.3). Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersunabhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom
  14. Oktober 2016 E. 5.3.2) .      Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom
  15. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
  16. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).      Insgesamt rechtfertigt sich damit zusätzlich zum Rendement ein Abzug von 10 %, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘931.80 ( Fr. 49‘924.25 x 0,9) resultiert. 5.4      Die Differenz des Invalideneinkommens zum Valideneinkommen beträgt Fr. 33‘968.20 ( Fr. 78‘900.-- - Fr. 44‘931.80), was einen Invaliditätsgrad von 43 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat somit folglich nach Ende der Taggeld leistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197/2) Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
  17. 6.1      Was die Zeit nach der H.___-Begutachtung ab Mitte Februar 2016 betrifft, für welche der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheits zustan des, insbe sondere in Bezug auf seinen rechten Ellbogen in Folge der Be lastung durch die EFL-Tests am 8./9. Februar 2016 geltend macht, fehlt es an einer aus reichenden Entscheid grundlage. Den Akten sind diesbezüglich allein die Berichte des den rechten Ellbogen behandelnden Arztes Dr. I.___ zu ent nehmen (Urk. 7/283/1-4, Urk. 7/284/7-10), der den Beschwerdeführer schliesslich am 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen operierte (Urk. 7/284/9). Aus dem (unda tierten) ersten Bericht von Dr. I.___ geht zumindest hervor, dass die erste Konsultation bereits am 16. Februar 2016 stattgefunden und Dr. I.___ bereits ab dem 16. Februar 2016 Arbeitsun fähigkeiten zwischen 100 und 50 % attestiert hatte (Urk. 7/283/1-2). Es kann daher und angesichts der Operation vom 11. Mai 2016 nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass bereits ab Mitte Februar 2016 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist. Bereits im psychiatrischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Feb ruar 2016, der den Beschwerdeführer am 17. Februar 2016, mithin nach der somatischen Begutach tung, untersucht hatte, war zudem festgehalten worden, dass die zusätzlichen Beschwerden am rechten Ellbogen nach Angaben des Beschwerdeführer s nach den bei der H.___-Begutachtung durchge führten Testungen eingesetzt hätten (Urk. 7/255/9-10).      Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlech terung der Erwerbs fähigkeit jedenfalls erst nach drei Monaten zu berück sichtigen ist, würde sich eine solche allerdings frühestens ab Mitte Mai 2016 auf den Renten anspruch auswirken. Für die Zeit ab Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 2016 (Urk. 2) auf einen separaten Ent scheid zum neuen Gesuch vom 9. Juli 2016 ( Urk.  7/269) verwiesen ( Urk.  2 S. 4). Sie begründete dies mit dem Zeitpunkt der Operation des rechten Ellbo gens vom
  18. Mai 2016 (Urk. 7/284/9) und des Eingangs des H.___ -Gutachtens vom 10. Mai 2016 ( Urk.  2 S. 3).      Bei dieser Ausgangslage ist die Sache zur Prü fung der Arbeits fähigkeit ab Mitte Februar 2016 und gegeben enfalls Neubestimmung des Ren ten anspruchs ab Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.2      Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zudem bereits am 25. Juni 2005 erfolgt war (Urk. 7/3) und seither für den Zeitraum bis zum 14. Juli 2013 nie ein Entscheid über den Rentenanspruch erfolgte, obschon die beruflichen Mass nahmen mit Taggeldleistungen erst ab dem 31. Januar 2011 aufgenommen wurden (Urk. 7/103) und obschon mit Vorbe scheid vom 8. April 2009, gegen welchen Einwände erhoben wurden (Urk. 7/39, Urk. 7/59), die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ange kündigt worden war (Urk. 7/36), ist die Sache ausserdem zum Entscheid über den Rentenanspruch auch für die Zeit ab dem 25. Juni 2004 (zwölf Monate vor der Anmeldung; vgl. a Art.  48 Abs.  2 Satz 1 IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum 14. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.3      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) aufzu heben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Juni 2004 bis Juli 2013 sowie ab Mai 2016 zurück zu weisen.
  19. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.      Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr.  1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt:
  20. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Be schwer degegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwä gungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Be schwerde führers für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2013 sowie ab Mai 2016 zurück-gewiesen wird.
  21. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  22. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsanwältin Martina Zehnder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01135

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 22. Dezember 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Zehnder Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung Vita Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 196 6 , war ab August 2003 für die Y.___ AG (vormals: Y.___ GmbH) als angelernter Gipser

tätig (Urk. 7/2/7-8, Urk. 7/3/4-5, Urk. 7/6/1). Am

3. Oktober 2003

zog er sich bei einem Sturz von einer Gipserleiter eine Ellbogen-Luxationsfraktur und eine Radiusköpfchen-Trümmer fraktur links zu (Urk. 7/7/89, Urk. 7/7/67). Im Verlauf wurde bei anhal tenden Beschwerden an der linken Schulter zudem eine Supraspinatus-Teil lä sion (PASTA-Läsion, partial articula r supraspinatus tendon avulsion) fest gestellt (Urk. 7/7/29). Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen

(Tag gelder, Heilbe hand lung ) für die somatischen Folgen des Unfalls an der linken oberen Extre mität . Mit Mitteilung vom 18. April 2007 kündigte sie den Fallabschluss mit Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende April 2007 an (Urk. 7/17). Mit Ver fügungen vom 15. Mai 2007, bestätigt mit Ein sprache entscheid vom 19. März 2008 (Urk. 7 / 27/2), sprach die Suva dem Ver sicher ten eine Invaliden rente von 30 % ab dem 1. Mai 2007, eine Integritätsentschädigung

bei einer Integritäts einbusse von 20 % und eine Hilflosenentschädigung mitt leren Grades ab dem 16. März 2007 zu (Urk. 7/19-20). Auf die gegen den Einspracheent scheid erho bene Beschwerde trat das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Be schluss vom 30. Mai 2008 im Verfahren Nr. UV.2008.00142 nicht ein (Urk. 7/76/19-22). 1.2

Am 25. Juni 2005 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invaliden versicherung angemeldet (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva (Urk. 7/27/1-117, 7/23/1-289) ein. Von März bis Juni 2008 absolvierte der Versicherte mit Unterstützung der Arbeitslosenver sicherung einen PC-Einstiegskurs, einen Grundkurs in Lager logistik und die Grund ausbildung für Stapelfahrer und Deichselgeräteführer (Urk. 7/84/1-4, Urk. 7/90/2). Mitte Oktober 2008 fand im Auftrag der IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, statt (Gutachten vom 30. Dezember 2008, Urk. 7/32).

Mit Vorbescheid vom 8. April 2009 kündigte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Zusprache einer vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2006 be fristeten ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % an (Urk. 7/36). Dagegen erhob der Versicherte mit Schrei ben vom 30. April 2009, ergänzt mit Schreiben vom 10. Juni 2009, Einwände (Urk. 7/39, Urk. 7/59). Die IV-Stelle holte daraufhin die ergänzende Stellung nahme von Dr. Z.___ vom 11. Februar 2010 ein (Urk. 7/72). Dazu nahm der Versicherte mit Schreiben vom 14. Juni 2010 Stellung (Urk. 7/78). 1.3

Anfang August 2010 leitete die IV-Stelle berufliche Massnahmen ein (Urk. 7/81). Vom 31. Januar bis 25. Februar 2011 nahm der Versicherte an der Abklärung in der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) A.___ teil (Urk. 7/105). Ab dem 11. April 2011 wurde im Auftrag der IV-Stelle (Urk. 7/112) beim B.___ ein Arbeitstraining durchgeführt.

Am 5. Mai 2011 zog sich der Versicherte beim Hinuntergehen einer Treppe eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns am rechten Knie zu (Urk. 7/123). Diese wurde am 13. Juli 2011 an der C.___ mittels Arthroskopie mit Teil meniskektomie medial und Meniskustrimming lateral behandelt (Urk. 7/141/10-11 , Urk. 7/148/2). Ab dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeits training in der Speditions abteilung des B.___ in einem 50%igen Pensum wieder auf (Urk. 7/137).

Am 23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinterhorn läsion zu, welche am 9. Februar 2012 durch eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meniskushinterhornes und einer Plica-Res ekion operiert wurde (Urk. 7 / 152/6, Urk. 7/60/1). Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die IV-Stelle den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 7/149). 1.4

Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012. Vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 wurde der Versicherte in der D.___ stationär behandelt (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 7/160). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 7/179). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%ige Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 7/184), was sie mit Einsprache ent scheid vom 27. Dezember 2013 bestätigte (Urk. 7/213). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. August 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00024 teilweise gutge heissen, indem dem Versicherten eine Invalidenrente mit einem Invaliditätsgrad von 39 % zugesprochen wurde (Urk. 7/242/32). 1.5

Ab dem 3. August 2012 hatte die IV-Stelle Arbeitsvermittlung für den Ver sicherten auf ge nommen (Urk. 7/172). Mit Mitteilung vom 7. November 2012 über nahm sie die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 7/174). Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenübernahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Januar bis 13. April 2013 bei der E.___ (Urk. 7/181-182) und am 11. April 2013 einen solchen für die Zeit vom 15. April bis 14. Juli 2013 im Betrieb F.___ zu (Urk. 7/193). Mit Mitteilung vom 27. November 2013 bewilligte die IV-Stelle dem Versicherten eine Arbeitsvermittlung durch die G.___ zu. Am 22. September 2014 wurde die Arbeitsvermittlung und wurden damit die beruflichen Mass nahmen abgeschlossen (Urk. 7/221).

In der Folge holte die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten des H.___ vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258) mit psychia trischem Teilgutachten vom 26. Februar 2016 (Urk. 7/255) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Mai 2016 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 7/263). Dagegen erhob der Ver sicherte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 (Urk. 7/266), ergänzt mit Schreiben vom 15. September 2016 (Urk. 7/279), unter Beilage von Be rich ten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma tologie des Bewegungsapparates sowie Handchirurgie, vom 16. März, 4. und 11. Mai 2016 unter anderem zur operativen Behandlung des rechten Ell bogens vom 11. Mai 2016 Einwand (Urk. 7/265/1-9).

Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/274) sandte die Krankentaggeldver sicherung Helsana Versicherungen der IV-Stelle die IV-Anmel dung des Ver sicherten vom 9. Juli 2016 (Urk. 7/269) zu. Mit Verfügung vom 26. September 2016 verneinte die IV-Stelle wie angekündigt bis Mai 2016 einen Rentenan spruch des Ver sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 28 %, wobei sie für den Leistungsan spruch ab Mai 2016 auf einen separaten Entscheid verwies (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 13. Oktober 2016 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. September 2016 und be antragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen zu treffen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers, die Sam melstiftung Vita, zum Verfahren beigeladen (Urk. 8), welche sich mit Ein gabe vom 27. Dezember 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Ab weisung der Beschwerde anschloss (Urk. 11). In der Replik vom 1. Februar 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen An trägen fest (Urk. 13). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 15. Februar 2017 auf eine weitere Stel lungnahme (Urk. 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmun gen des Bundesge setzes über die Invaliden ver sicherung (IVG), der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechts normen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materi ellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am 26. September 2016 (Urk. 2) ergangen, wo bei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestim mun gen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat (vgl. An meldung vom 25. Juni 2005, Urk. 7/3) . Daher und auf grund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über wel che noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die da mals gel tenden Bestim mungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Re vi sion respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzu stellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1; zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. De zember 2008 E. 2.1 ). Dies fällt materiell-rechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditäts be messung keine substanziellen Än derungen gegenüber der bis 31. De zember 2007 gültig gewe senen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrecht lichen Re gelung ergan gene Recht sprechung weiter hin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Re vision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2).

Im Fol genden werden die mass geblichen Gesetzes bestimmungen - soweit nichts an deres vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allge m ei nen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesge setzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die ver sicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein ren ten ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bun desgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem b er 2015 E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähig keit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weit ge hend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der ver sicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15 E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 E. 4.1). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch führung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein ander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad be stimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei nach Abschluss der beruflichen Massnahmen und Ablauf der IV-Tag gelder im Juli 2013 vorge nommen worden. In der angestammten Tätigkeit als Gipser bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten, mittelschweren Tätigkeit könne er ganztags mit zusätzlichen Pausen von zwei Stunden arbeiten, womit eine Leistungsfähigkeit von 80 % bestehe. Der Vergleich des Validen- mit dem Invalideneinkommen, welche beide nach den Löhnen der Schweizerischen Lohn strukturerhebung (LSE; des Bundes amtes für Statistik) festzulegen seien, ergebe einen Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb kein Anspruch auf eine Inva liden rente bestehe. Dies gelte für die Zeit bis am 10. Mai 2016. Die geltend gemachte Verschlechterung wegen der Operation vom 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen beziehe sich auf einen Zeitpunkt nach dem H.___-Gutachten und der Beschwerdeführer habe am 18. Juni 2016 eine neue Anmeldung eingereicht. Der Gesundheitszustand und die Einschränkungen nach der Operation vom 11. Mai 2016 würden daher mit separatem Entscheid be urteilt (Urk. 2 S. 2 ff.). 3.2

Der

Beschwerdeführer

wendet dagegen ein, es bestehe aufgrund der Einschrän kungen des rechten und linken Arms eine volle Arbeitsunfähigkeit. Das von der Beschwerdegegnerin ange nommene Belastungsprofil sei ihm nicht zumutbar. Durch die Belastungstests im Rahmen der EFL vom 8. und 9. Februar 2016 hätten sich die Beschwerden ver stärkt und er sei arbeitsunfähig geschrieben worden. Am 11. Mai 2016 sei er am rechten Ellbogen operiert worden. Der Gesundheits zustand habe sich insofern zusätzlich verschlechtert, weshalb eine ortho pä dische Begutachtung vorzunehmen sei. Das Valideneinkommen sei zudem nicht aufgrund der LSE, sondern aufgrund des angestammten Lohnes als Gipser zu bestimmen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend vom LSE-Lohn eines Kuriers und nicht vom allgemeinen Durchschnittslohn sowie angesichts der mehr schich tigen gesundheitlichen Einschränkungen an der linken Schulter, an beide n Ellbogen und Knien unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 20 % festzusetzen. Es sei ausserdem stossend, dass im UV-Ver fahren ein massiv höherer Invaliditätsgrad resultiert sei als im IV-Verfahren, in welchem auch noch krankheitsbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen seien. Es sei hinsichtlich des Validen- und Invalideneinkommens auch auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich im UV-Verfahren zu verweisen. Des Weiteren sei zu prüfen, ob nicht bereits früher, zumindest von Oktober 2004 bis März 2006 sowie darüber hinaus bis zum Beginn der beruf lichen Mass nahmen im Dezember 2011 ein Anspruch auf eine Rente be standen habe (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 13 S. 2 f.). 3.3

3.3.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat.

Wie den Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Ent scheid zu entnehmen ist, prüfte sie den Rentenanspruch lediglich für den Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 (Urk. 2 S. 2 und S. 4), mithin vom Ende der Taggeldleistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197) bis zum Zeitpunkt vor der Operation des rechten Ellbogens am 11. Mai 2016 (Urk. 7/84/9).

Damit trug sie Art. 2 9

Abs. 2 IVG Rechnung, wonach ei n Renten anspruch nicht entsteht , solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und (kumu lativ) die versicherte Person dafür ein Taggeld nach Art. 22 IVG bezieht (vgl. BGE 126 V 241 E. 5 mit Hinweisen). Ein allenfalls vor Beginn der Taggeldleistungen entstandener Rentenanspruch (vgl. dazu Erwägung 6.2 hernach ) würde zudem durch ein Taggeld, das betragsmässig höher als die Rente ausfällt, unterbrochen (vgl. Art. 20 ter IVV; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage 2014, Art. 29 Rz 11-12). 3.3.2

Im Folgenden wird daher vorerst der von der Beschwerdegegnerin geprüfte Zeitraum vom 15. Juli 2013 bis am 10. Mai 2016 beurteilt. Die Beschwerde gegnerin stützte sich in ihrem Entscheid (Urk. 2) hierzu auf die Einschätzung gemäss dem bidisziplinären H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258).

Zu Recht unstrittig ist dabei, dass der Beschwerdeführer schon vor Juli 2013, mithin seit dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003, in der angestammten Tätigkeit als angelernter Gipser zu 100 % arbeitsunfähig war, wie dies auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 (E. 3.5.2) bereits aufgrund der unfallbedingten Beschwerden festgehalten worden war (Urk. 7/242/25-26). Hiervon ist auszugehen. Zu prüfen bleibt somit die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. 4.

4.1

Die H.___-Gutachter untersuchten den Beschwerdeführer am 8./9. und 17. Feb ruar 2016 und führten ausserdem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch (Urk. 7/258/1).

Laut dem H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Februar 2016 über Schul terbeschwerden links mit Ausstrahlung zum Nacken und zur linken Kopfseite, Nackenschmerzen, Beschwerden im linken Handgelenk bis zum Ellbogen, einen Tennisellbogen rechts und über Beschwerden im linken Knie (Urk. 7/258/26-27). Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit : Periarthropathia humero scapularis partim ankylosana links mit/bei persistierendem chronischem Schmerz syndrom und erheblicher Funktionsein schränkung der Schulter links, Arthrofibrose im Bereiche des linken Ellbogens, Handgelenksarthrose links, Periarthropathia genu links mit/bei persistierendem Extensionsdefizit und aktuell strukturell mässiger medialer Gonarthrose, chro nische Epicondylopathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt. Als Diag nosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie die folgenden auf: Arterielle Hypertonie, medika mentös behandelt seit 10 Jahren, leichte Adi positas (BMI 30 kg/m 2 ) , Zustand nach Anpassungsstörung mit längerer depres si ver Reaktion (ICD-10 F43.21), gegen wärtig vollständig remittiert (Urk. 7/258/30-31). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung. Insgesamt bestehe in der ange stammten Tätig keit als (angelernter) Gipser eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Eine leidensange passte, wechselbe lastende und leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeit sei ganztags mit zusätz lichen Pausen von zwei Stunden zumutbar. Es würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, weshalb diese Arbeitsfähigkeit nicht bereits seit Abschluss der Eingliederungs massnahmen im September 2014 gegeben sei. Die zum Zeitpunkt der Begutach tung (seit Juni 2015) ausge übte 50%ige Tätigkeit als Kurier halbtags (Urk. 7/258/38) entspreche einer leichten, wechselbe lastenden Tätigkeit und sei dem Beschwerdeführer mindestens in diesem Umfang zumutbar (Urk. 7/258/32-33). 4.2 4.2.1

Insgesamt erfüllt das bidisziplinäre H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 alle recht sprechungs gemäss erforderlichen Kriterien für beweis k räftige ärztliche Entschei dungs grundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c ). So beruht es auf allseitigen Untersuchungen, inklusive einer EFL, und es berück sichtigt die medizinischen Vorakten sowie die geklagten Be schwerden. Auch setzt es sich differenziert mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers aus einander. Dabei wurde in den Bereichen, in welchen während der EFL Selbst limitierungen festgestellt wurden, namentlich betreffend die Kniebe schwer den, zutreffend auf die medizinisch-theoretische Einschätzung abge stellt (Urk. 7/258/30-32). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur teilung der medizinischen Situation zudem ein, und die darin gezogenen Schlussfol gerungen sind über zeugend begründet. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Be schwerde gegnerin für die Zeit ab dem 14. Juli 2013 (Ablauf der Taggeld leistungen; Urk. 7/193, Urk. 7/197 /2) darauf abstellte (Urk. 2 S. 2). 4.2.2

Zwar wurde die Arbeits fähigkeit in der bisziplinären H.___-Einschätzung erst für die Zeit ab Ende der be ruflichen Massnahmen im September 2014 beurteilt (Urk. 7/258/33). Zumindest aber schliesst der psychiatrische Gutachter gemäss seinem Teilgutachten auch für die Zeit vor September 2014 eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus, indem er aus psychiatrischer Sicht auf eine volle Eingliederungsfähigkeit ab (Mitte) 2009 schliesst (Urk. 7/258/12-14). Ausserdem sind den Akten auch in somatischer Hinsicht keine Hinweise auf zusätzliche Beschwerdebilder bezüglich der Zeit von Mitte Juli 2013 bis Sep tember 2014 zu entnehmen. Der Beschwerdeführer war in dieser Zeit auf Arbeits suche für eine Tätigkeit in einem Pensum von 60 bis 100 %. Er wurde dabei von der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/201/4-5) und vom 4. Dezember 2013 bis 4. August 2014 im Auftrag der Beschwerdegegnerin von G.___ unter stützt (Urk. 7/220). Im Urteil UV.2014.00024 vom 12. August 2015, mit welchem bei der Prüfung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit die unfallbedingten Beschwer den des Beschwerdeführer s an der linken oberen Extremität und an den beiden Knien einbezogen wurden, kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich denn auch zum Schluss, dass spätestens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden, die linke obere Extre mität nicht belastende und knieschonende Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/242/12).

Dies hat auch in diesem Verfahren unter Einbezug der bereits damals geklagten, nicht-unfallbedingten Beschwerden an der rechten oberen Extremität zu gelten. Beschwerden am rechten Ellbogen sind ab 2007 aktenkundig (vgl. Bericht der Rheumatologie der C.___ vom 23. Januar 2008, Urk. 7/27/24-25), ohne dass hierzu eine organisch-bildgebende Entsprechung vorgelegen hätte. So hatte Dr. med. J.___ von der Orthopädie der C.___ im Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der nicht unfallkausalen Diag nose einer Epicondylopathia humero-radialis rechts zur Indi ka tion für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, die Proble matik sei ausge sprochen multiartikulär. Eine operative Inter vention am rechten Ellbo gen lehne er wegen der polyartikulären Sympto matik und des Fehlens von harten Fakten in der Bild gebung ab. Hier sei das Arthro-MRT wie auch der szintigraphische Befund weit gehend unauffällig (Urk. 7/80/8-9). Im Bericht vom 11. September 2013 hielt Dr. J.___ zudem fest, in letzter Zeit habe der Be schwerdeführer seine Arbeit als Gabelstapler fahrer beenden müssen und als Fugengipser gear beitet. Dies habe zu einer er heb lichen Schmerzzunahme aufgrund der Fehl haltung und ungünstigen Be lastung geführt (Urk. 7/200/1).

Ausser Druck schmerz wurden indes keine bildgebend oder klinisch festgestellten Befunde bezüglich der rechten oberen Extremität aufgeführt. Ausserdem ist die Schmerzzunahme nach der Arbeit als Fugengipser vereinbar mit der auch von den H.___-Gutachtern attestierten, unstrittig vorliegenden 100%igen Arbeits un fähigkeit als Gipser. Auch im Bericht vom 18. Juni 2014, in welchem Dr. J.___ eine erneute Schmerzzunahme in beiden Schultern und Armen links betont festhielt, wurden ausser schmerz bedingten Bewegungseinschränkungen keine weiteren Befunde beschrieben. Als Diagnose wurde eine chronische Bra chialgie genannt (Urk. 7/236/4). Dieses Beschwerdebild wurde im H.___-Gut achten vom 10. Mai 2016 mit der Diagnose einer chronischen Epicondylo pathia radialis rechts überwiegend myofaszial bedingt als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/258/31) ebenfalls berück sichtigt. 4.2.3

Die Einschätzung der H.___-Gutachter hat somit nicht erst ab September 2014, sondern bereits ab Mitte Juli 2013 (Einstellung der Tag gelder per 14. Juli 2013, Urk. 7/193) bis Sep tember 2014 Gültigkeit. 4.3 4.3.1

Für die Zeit ab Ende der Taggelder Mitte Juli 2013 bis zu den gutachterlichen Untersuchungen Anfang/Mitte Februar 2016 ist nach dem Gesagten gestützt auf das H.___-Gutachten vom 10. Mai 2016 (Urk. 7/258/32-33) von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit mit zusätz lichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt auszugehen. 4.3.2

Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, wurde mit dem Gutachten entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ein 80%iges Pensum attes tiert. Mit den zusätzlichen Pausen resultiert eine Arbeitszeit von 31,7 Stun den pro Woche. Dies entspricht unter Berücksichtigung der allgemeinen betriebs üblichen Arbeits zeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Betriebsübliche Arbeits zeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, 2013-2016, Abschnitt A-S, To tal; www.bfs.admin.ch/

bfs/de/home/statis tiken/

kataloge-datenbanken/tabellen.assetdetail.2967272. html) einem Pen sum von 76 % (41,7 h - [5 x 2 h] = 31,7 h). 4.3.3

Das von den Gutachtern aus rein medizinisch-theoretischer Sicht beschriebene und hier massgebliche Belastungsprofil wurde im Einzelnen wie folgt be schrieben: Zumutbar sind wechselbelastende, leichte bis höchstens knapp mittel schwere, die linke obere Extremität schonende Tätigkeiten ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schul terhöhe und in Hockstellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne über wiegend stehende oder überwiegend sitzende Arbeiten (Urk. 7/258/32).

Gemäss diesem Belastungsprofil ist das regelmässige Tragen und Heben von mittelschweren bis schweren Lasten gänzlich ausgeschlossen und es sind nur leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, die den linken Arm nicht belasten. Es kann angesichts dieser Limitationen entgegen den Erwägungen im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) nicht schlechthin von der Zumutbarkeit mittel schwerer Tätigkeiten gesprochen werden. Definitionsgemäss (vgl. Definition im Gutachten S. 32 oben, Urk. 7/258/32) sind mittelschwere Tätigkeiten jene mit regelmässigem Heben und Tragen von 15 bis 25 Kilogramm. Zumutbar sind gemäss der massgeblichen medizinisch-theoretischen Einschätzung der Gutachter unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden und „bei längerdauernden Belas tungen“ jedoch nur leichte bis knapp mittel schwere Tätigkeiten (Urk. 7/258/32 unten), mithin das Heben und Tragen von maximal bis zu 15 Kilogramm. Das zumutbare Tragen von mittelschweren Lasten (15 bis 25 Kilogramm) bis zu 22,5 Kilo gramm wurde in Bezug auf die Ergebnisse der EFL aufgeführt. Auch danach wäre das Tragen und Heben von solchen Lasten nur selten möglich, was wiederum insgesamt für eine grundsätzlich leichtere Tätigkeit spricht. Insofern trifft die Rüge des Be schwerdeführer s zum Belastungsprofil - bestritten werden die Zumutbarkeit des einarmigen Tragens und Hebens von Lasten von 22,5 Kilo gramm (Urk. 1 S. 3) - zu.

4.4

Insgesamt waren dem Beschwerdeführer somit von Mitte Juli 2013 bis Mitte Februar 2016 wechselbelastende, die linke obere Extremität schonende, leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten (Heben und Tragen von maximal 15 Kilo gramm) in einem 76%igen Pensum ohne regelmässiges Treppabsteigen und Gehen auf unebenem Gelände, ohne Arbeiten über Schulterhöhe und in Hock stellungen, ohne Ziehen und Stossen, ohne über wiegend stehende oder über wiegend sitzende Arbeiten zumutbar. 5. 5.1

Davon ausgehend ist d er Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage (hier: 2013) zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Da die Arbeits fähigkeit in der angestammten Tätigkeit bereits seit Jahren zu 100 % einge schränkt war, war im Juli 2013 die Voraussetzung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in jedem Fall erfüllt. Der Einkommensvergleich ist daher nicht erst im Jahr 2014 durch zu führen, wie dies die Beschwerdegegnerin vornahm (Urk. 2 S. 2), sondern direkt nach Ende der Taggelder bezogen auf das Jahr 2013. 5.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Ver dienst angeknüpft, w eil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheits scha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müs sen mit überwiegender Wahr schein lichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1).

Angesichts dieser Rechtsprechung ist entgegen der Ansicht der Beschwerde gegnerin (Urk. 2 S. 3) nicht schon deshalb zur Bestimmung des Validenein kommens von den Durchschnittslöhnen gemäss der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) auszugehen, weil die letzte An stellung als Gipser mehr als 10 Jahre zurücklag. Der Beschwerdeführer arbeitete seit seiner Ein reise in dies Schweiz im Jahr 1988 als angelernter Gipser (Urk. 7/3/3, Urk. 7/210/1) und er hatte die Anstellung bei Y.___ GmbH erst wenige Monate vor dem ersten Unfall vom 30. Oktober 2003 wieder ange treten (Urk. 7/2/8), nachdem er schon in den Jahren 1998 bis Mitte 2000 für dieselbe Arbeit geberin tätig gewesen war (Urk. 7/3/5, Urk. 7/211/1). Auch sonst gibt keine Hinweise darauf, dass er diese Anstellung bis im Jahr 2013 ohne die Unfallfolgen überwiegend wahrscheinlich aufgegeben respektive verloren hätte. Ferner wurde das Valideneinkommen im Urteil des Sozialver siche rungsgerichts des Kantons Zürich UV.2014.00024 vom 12. August 2015 ge stützt auf die An gaben der ehemaligen Arbeitgeberin per 2013 auf Fr. 78‘900.-- festgesetzt (13 x Fr. 5‘700.--] + [12 x Fr. 400.--; AHV-pflichtige Essens zulagen]; E. 4.1; Urk. 7/ 242/26). Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. 5.3 5.3.1

Das Invalideneinkommen wurde im besagten Urteil vom 12. August 2015 auf grund der DAP-Angaben der Suva per 2013 auf Fr. 47‘923.35 festgelegt (E. 4.2.4; Urk. 7/242/28-29). Auf die unfallspezifischen Löhne der DAP kann indes nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin ging hier zutreffend und grundsätzlich unstrittig von den LSE-Tabellenlöhnen aus (Urk. 2 S. 2). Denn kann - wie hier - für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden, können nach der Recht sprechung Tabellenlöhne gemäss der Schweiz erischen Lohnstrukturerhe bung (LSE) des Bundesamtes für Statistik herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. E. 3b sowie RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412).

Der Beschwerdeführer hält dafür, es sei nach dem Arbeitstrainig als Kurier auf den Lohn von Fr. 3‘876.-- nach Ziffer 53 (Kurierdienste; Tabelle TA1, Männer) abzustellen, zumal er auch in diesem Bereich tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 3). Dem ist nicht zuzustimmen. Denn die Anstellung als Kurier übte der Be schwerde führer nur in einem Pensum von 50 %, und zwar ab Juni 2015 aus (Urk. 7/258/38); zumutbar ist indes ein Pensum von 76 %. Zudem kommen für den Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt in Frage. Es handelte es sich bei dem im B.___ im Jahr 2011 und 2012 absolvierten Arbeitstraining (Urk. 7/112, Urk. 7/137) denn auch nicht um eine Umschu lung respektive Erstausbildung. 5.3.2

Gemäss der LSE 2012, TA1, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total Männer, lag der Durchschnittslohn im Jahr 2012 bei Fr. 5‘210.-- (vgl. zur Revision und Anwend barkeit der LSE ab 2012: IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 und Nr. 349 vom 20. Juni 2016; BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1). Unter Berücksichtigung einer durch schnitt lichen (vom BFS erhobenen) wöchent lichen Ar beitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2012 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stun den pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Abschnitt A-S, To tal) und der allge meinen Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2013 ( BFS , Schweizerischer Lohn index nach Wirt schaftszweigen, Nominallohnindex Männer [2010 = 100, Tabelle T1.1.10], Total, 2012: 101.7, 2013: 102.5) be trug das massgebliche Durch schnittseinkommen im Jahr 2013 Fr. 65‘689.80 (Fr. 5‘210.-- x 12; : 40, x 41,7; : 101.7 x 102.5), was bei einem Pensum von 76 % den Betrag von Fr. 49‘924.25 ergibt. 5.3.3

Dieser Betrag ist recht sprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und be ruf liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeits fähig keit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Ein kommen ver werten kann ( vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75 ). Der Abzug ist unter Würdigung der Um stände im Einzelfall nach pflicht gemässem Ermes sen ge samthaft zu schätzen und darf 25 % nicht über steigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, es sei kein solcher Abzug vorzunehmen, da die gesundheitlichen Ein schrän kungen bereits mit dem Belastungsprofil und mit der 20%igen Leistungs einbusse berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer wen det dagegen ein, aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit massiven Ein schrän kungen an den Extremitäten, aufgrund der Notwendigkeit zu Pausen, aufgrund der Schlafstörungen, der Schmerzen und der Medikation sowie auf grund seines Alters (47 Jahre im Jahr 2013) sei ein Abzug von 20 % gerecht fertigt, nicht zuletzt auch weil er jahrelang als Gipser Schwerstarbeit geleistet habe (Urk. 1 S. 4).

Hierzu ist das Folgende festzuhalten: Mit den zusätzlichen Pausen von zwei Stunden über den Tag verteilt berücksichtigten die Gutachter die intera gieren den funktionellen Einschränkungen, Ermüdungsreaktionen und zu mindest teil weise organisch-strukturell nachvollziehbare Schmerzen (Urk. 7/258/32). Dem Um stand, dass der Beschwerdeführer - sei es schmerzbedingt, sei es be dingt durch Müdigkeit - vermehrt Pausen benötigt und eine krankheits bedingte Minder leistung besteht, wurde damit bereits mit dem um 2 4 % ver minderten Rendement hinreichend Rech nung getragen . Dieser Umstand darf ent sprechend nicht zusätzlich mit einem Abzug versehen und damit doppelt heran gezo gen werden ( vgl. Urteile des Bun desge richts 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3 und 9C_584/2015 vom 1

5. April 2016 E. 6.2).

Es besteht im Übrigen denn auch kein ernsthafter Grund zur Befürch tung, ein poten tieller Arbeitgeber, der sich mit einer 76 % eines Vollzeitpensums ausmachenden Leistungserbringung be gnügen und eine entsprechende Stelle anbieten kann, würde bei der Entlöhnung von einem tieferen Lohnansatz als bei eine m vo ll einsatzfähigen Arbeitnehmer mit entsprechend höherem Rendement ausgehen. Unter dem Aspekt des redu zier ten Beschäftigungsgrades bei ganztägiger Präsenz lässt sich daher ein Abzug vom auf tabel larischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen nicht recht fertigen ( vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_379/2011 vom 2 6. August 2011 E. 4.2.3, 8C_419/2012 vom 21. September 2012 E. 3 , 8C_176/2012 vom 3. Septem ber 2012 E. 8 und 9C_796/20 13 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.2 ).

Auch d ie gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin kör perlich schwere Arbeit zu verrichten, führt nicht automatisch zu einer Vermin derung des hypo thetischen Invalidenlohnes, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 be reits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4). Auch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines ver ständnisvollen Arbeitgebers stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigen ständiges Abzugskriterium dar (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 8C_176/201 2 vom 3. Sep tember 2012 E. 8 und 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4).

Des Weiteren gibt auch mangelnde Be rufsbildung (ins be sondere auf diesem Anforderungs niveau) ebenfalls kei nen Anlass zu einem leidensbedingten Abzug. Es stehen ihm genü gend Stellenprofile offen, welche den medizinischen Anfor derungen an eine leidensangepasste, körperlich leichte

Tätigkeit gerecht werden, ohne dass sie des wegen mit höheren Erfordernissen bezüglich Ausbil dung und Sprach kenntnisse ver bunden wären (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_83/2009

vom 15. Mai 2009 E. 4.2.4.2). Auch aufg rund der Ausländereigenschaft und der Aufenthaltskategorie C sind beim über Jahrzehnte in der Schweiz erwerbstätig gewesenen Beschwerdeführer keine negativen Auswirkungen auf den Verdienst anzuneh men.

Der Umstand sodann, das s das Alter die Stellensuche faktisch negativ beein flussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bun desgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3).

Hilfs ar beiten werden auf dem mass gebenden hypothe tischen ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 16 ATSG) zudem grund sätz l ich altersunabhängig angeboten. Mit der Beschwerdegegnerin besteht hier daher praxisgemäss keine Veranlassung, dem Alter des Beschwerdeführer s bei der Ermittlung des Invalideneinkommens durch Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzuges Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 5.3.2) .

Jedoch anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbs tätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teil zeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hin weisen ).

Insgesamt rechtfertigt sich damit zusätzlich zum Rendement ein Abzug von 10 %, so dass ein Invalideneinkommen von Fr. 44‘931.80 ( Fr. 49‘924.25 x 0,9) resultiert. 5.4

Die Differenz des Invalideneinkommens zum Valideneinkommen beträgt Fr. 33‘968.20 ( Fr. 78‘900.--

- Fr. 44‘931.80), was einen Invaliditätsgrad von 43 % ergibt. Der Beschwerde füh rer hat somit folglich nach Ende der Taggeld leistungen per 14. Juli 2013 (Urk. 7/193, Urk. 7/197/2) Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 6. 6.1

Was die Zeit nach der H.___-Begutachtung ab Mitte Februar 2016 betrifft, für welche der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheits zustan des, insbe sondere in Bezug auf seinen rechten Ellbogen in Folge der Be lastung durch die EFL-Tests am 8./9. Februar 2016 geltend macht, fehlt es an einer aus reichenden Entscheid grundlage. Den Akten sind diesbezüglich allein die Berichte des den rechten Ellbogen behandelnden Arztes Dr. I.___ zu ent nehmen (Urk. 7/283/1-4, Urk. 7/284/7-10), der den Beschwerdeführer schliesslich am 11. Mai 2016 am rechten Ellbogen operierte (Urk. 7/284/9).

Aus dem (unda tierten) ersten Bericht von Dr. I.___ geht zumindest hervor, dass die erste Konsultation bereits am 16. Februar 2016 stattgefunden und Dr. I.___ bereits ab dem 16. Februar 2016 Arbeitsun fähigkeiten zwischen 100 und 50 % attestiert hatte (Urk. 7/283/1-2). Es kann daher und angesichts der Operation vom 11. Mai 2016 nicht abschliessend ausgeschlossen werden, dass bereits ab Mitte Februar 2016 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes einge treten ist. Bereits im psychiatrischen H.___-Teilgutachten von Dr. med. K.___, Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Feb ruar 2016, der den Beschwerdeführer am 17. Februar 2016, mithin nach der somatischen Begutach tung, untersucht hatte, war zudem festgehalten worden, dass die zusätzlichen Beschwerden am rechten Ellbogen nach Angaben des Beschwerdeführer s nach den bei der H.___-Begutachtung durchge führten Testungen eingesetzt hätten (Urk. 7/255/9-10).

Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 IVV, wonach eine Verschlech terung der Erwerbs fähigkeit jedenfalls erst nach drei Monaten zu berück sichtigen ist, würde sich eine solche allerdings frühestens ab Mitte Mai 2016 auf den Renten anspruch auswirken. Für die Zeit ab Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin in der ange fochtenen Verfügung vom 26. Septem ber 2016 (Urk. 2) auf einen separaten Ent scheid zum neuen Gesuch vom 9. Juli 2016 ( Urk. 7/269) verwiesen ( Urk. 2 S. 4). Sie begründete dies mit dem Zeitpunkt der Operation des rechten Ellbo gens vom

11. Mai 2016 (Urk. 7/284/9) und des Eingangs des H.___ -Gutachtens vom 10. Mai 2016 ( Urk. 2 S. 3).

Bei dieser Ausgangslage ist die Sache zur Prü fung der Arbeits fähigkeit ab Mitte Februar 2016 und gegeben enfalls Neubestimmung des Ren ten anspruchs ab Mai 2016 an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. 6.2

Da die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug zudem bereits am 25. Juni 2005 erfolgt war (Urk. 7/3) und seither für den Zeitraum bis zum 14. Juli 2013 nie ein Entscheid über den Rentenanspruch erfolgte, obschon die beruflichen Mass nahmen mit Taggeldleistungen erst ab dem 31. Januar 2011 aufgenommen wurden (Urk. 7/103) und obschon mit Vorbe scheid vom 8. April 2009, gegen welchen Einwände erhoben wurden (Urk. 7/39, Urk. 7/59), die Zusprache einer befristeten ganzen Rente ange kündigt worden war (Urk. 7/36), ist die Sache ausserdem zum Entscheid über den Rentenanspruch auch für die Zeit ab dem 25. Juni 2004 (zwölf Monate vor der Anmeldung; vgl. a Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bis zum 14. Juli 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 26. September 2016 (Urk. 2) aufzu heben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Beschwerdegegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit von Juni 2004 bis Juli 2013 sowie ab Mai 2016 zurück zu weisen. 7.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegen stand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessens weise

auf Fr. 800.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.

Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Be deu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. September 2016 aufgehoben und die Sache mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab Juli 2013 hat, an die Be schwer degegnerin zur ergän zenden medizi ni schen Abklärung im Sinne der Erwä gungen und zum anschliessenden Ent scheid über den Rentenanspruch des Be schwerde führers für die Zeit von Juni 2004 bis Juni 2013 sowie ab Mai 2016 zurück-gewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsanwältin Martina Zehnder - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann