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UV.2014.00024

Zeitpunkt Fallabschluss; Erhöhung der aufgrund einer Schulter-/Ellbogenläsion ausgesprochenen Invalidenrente nach zwei Unfällen mit Knieläsionen, Invalideneinkommen nach DAP; kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Knieläsionen.

Zürich SozVersG · 2015-08-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 196 6 , war bei der Y.___ AG

(vormals: Y.___ GmbH) als angelernter Gipser angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (nach folgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am

3. Oktober 2003

bei einem Sturz von einer Gipserleiter den linken Arm ein klemmte und sich eine Ellbogen-Luxationsfraktur und eine Radiusköpfchen-Trümmerfraktur zuzog (Urk. 17/1/1, Urk. 17/1/119 ). Im Verlauf wurde bei anhal tenden Beschwerden an der linken Schulter zudem eine Supraspinatus-Teil läsion (PASTA-L äsion , partial articula r supraspinatus tendon avulsion) fest gestellt (Urk. 17/1/102, Urk. 17/1/65). Trotz konservativer und ope rativer Be hand lungen persistierten Restbeschwerden am linken Handgelenk, Ell bogen und an der linken Schulter ( Urk. 17/1/1 -6 , Urk. 17/1/34-35 , Urk. 17/66 , Urk. 17/68 , Urk. 17/112 , Urk. 17/127 ).

Ausserdem litt der Ver si cherte an psychischen Be schwerden (Urk. 17/1/17-20, Urk. 17/82) und an Rückenbeschwerden (Urk. 17/65, Urk. 17/127) sowie ab 2007 an Beschwerden am rechten Ellbogen (Urk. 17/154/1) . Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen

(Tag gelder, Heilbe hand lung ) für die somatischen Folgen des Unfalls an der linken oberen Extremität . Mit Mitteilung vom 18. April 2007 kündigte sie den Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2007 an (Urk . 17/95). Mit Verfügung vom

15. Mai 2007 sprach die Suva dem Ver sicher ten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine Invalidenrente von 30 % und eine Integritätsent schädi gung

bei einer Integritätseinbuss e von 20 % zu

(Urk. 17/100). Die dage gen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. Juni 2007 (Urk. 17/107) , er gänzt mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 (Urk. 17/116), wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 19. März 2008 ab (Urk. 17/132). Mit Beschluss vom 30. Mai 2008 im Verfahren Nr. UV.2008.00142 trat das Sozial versicherungs ge richt des Kantons Zürich auf die da gegen erho bene Beschwerde nicht ein (Urk. 17/142). 1.2

1.2.1

Im Rahmen eines Arbeitstrainings der Invalidenver siche rung (Urk. 17/177 ) beim Z.___

war der Versicherte ebenfalls bei der Suva

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er a m 5. Mai 2011 beim Hinuntergehen einer Treppe ausrutschte, das rechte Knie ver drehte ( Urk. 16/1, Urk. 16/75/1) und sich eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns rechts zuzog (Urk. 16/5) .

Am 13. Juli 2011 wurde an der Klinik A.___

am rechten Knie eine A rthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meni s kustrimming lateral durchgeführt (Urk. 16/16). A b dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeitstraining in der Speditions abteilung des Z.___ wieder auf , und zwar in einem 50%igen Pensum (Urk. 16/21/1 ) . 1.2.2

Am

23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinter horn lä sion zu (Urk. 15/1, Urk. 15/4 , Urk. 15/13/1 ).

Am 9. Februar 2012 wurde im B.___ eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meni s kushinterhornes und einer Plica -Resektion durch ge führt (Urk.

15/4).

1.2.3

Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 201 2. Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle) , den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 15/10). Da sowohl am rechten als auch am linken Knie Be schwerden per sistierten (Urk. 16/23/1, Urk. 16/27/1, Urk. 16/31-32) wurde der Versicherte vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 in der Klinik C.___ stationär behandelt, wo eine ganz tägige leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 16/36).

Die IV-Stelle übernahm mit Mitteilung vom 7. November 2012 die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 15/50). Am 23. November 2012 unter suchte der Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, den Ver sicherten und bestätigte die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___

( Abschluss bericht vom 23. November 2012, Urk. 16/47 /8-9 ). Am 10. Dezember 2012 ver neinte Dr. D.___ eine erhebliche Integritätseinbusse durch die Kniever letzungen (Urk. 15/63 ). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 15/68). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%igen Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 16/58). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Urk. 16/62), ergänzt mit Schrei ben vom

19. März 2013 (Urk. 16/67), Einsprache. Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenüber nahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Janua r bis 13. April 2013 bei der E.___ AG zu (Urk. 15/73). Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verneinte die Suva

sodann einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung

aufgrund der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012 respektive der Knie verletzungen

(Urk. 16/71 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2013 Einsprache (Urk. 16/72). Mit Einsprache entscheid vom 27. Dezember 2013 wies die Suva die Einsprachen des Ver sicherten vom 24. Januar und

vom 29. August 2013 ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014

erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 27. Dezember 2013 und be antragte, dieser sei aufzu heben und es sei ihm eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % , eventualiter 5 % zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 ).

Mit der Be schwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik A.___ vom 11. September 2013 (Urk. 3/3), das Journal des Z.___ vom 18. Oktober 2011 bis 30. Januar 2012 (Urk. 3/5) und das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 23. September 2013 (Urk. 3/6) sowie mit Eingabe vom 4. März 2014 (Urk. 7)

zudem den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Klinik G.___

vom 6. Februar 2014 ein (Urk. 8). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom

16. April 2014

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Der Be schwerde führer hielt mit Replik vom 2 6 . Juni 201 4 an seinen An trägen fest und reichte die Bericht e der Abklärungsstelle H.___ zur BEFAS-Abklärung vom 31. Januar bis 25.

Feb ruar 2011 (Urk. 22/6 ) und den Bericht der Klinik A.___ vom

18. Juni 2014 ( Urk. 21 S. 2 ) ein. In der Duplik vom 2. September 2014 schloss die Beschwerde gegnerin weiterhin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 26 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen

Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä qua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin. 1.5

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bezüglich der Restfolgen der Unfälle sei ges tützt auf die Ein sch ätzung der Ärzte der Klinik C.___ gemäss dem Aus trittsbericht vom 27. Juni 2012 , welche vom Kreisarzt Dr. D.___ gemäss dem Un tersuchungs be richt vom 23. November 2012 bestätigt worden sei, von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

Der Vergleich des Invalideneinkommens nach der vom Bundesamt für Statistik herausge gebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 53‘428.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘900.-- ergebe eine Erwerbseinbusse von gerundet 32 % . Hinsichtlich des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung betreffen d die Knieschäden zu - folge der Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 könne auf die nach vollziehbare Einschätzung von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2012 von lediglich diskreten arthrotischen Veränderungen, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreichen würden, abgestellt werden, weshalb der Anspruch zu ver neinen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide an Anlaufschmerzen und beid seitige n mediale n Knieschmerzen bei Belastung, welche bereits nach fünf Minu ten Gehen auftreten würden. In der Nacht seien die Schmerzen am linken Knie besonders stark. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Gemäss Dr.

F.___ werde eine Knieoperation mit allfälliger Prothese unumgänglich. Zudem würden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter und im linken Ellenbogen be stehen. Sowohl gemäss der Ein schätzung des Schulterspezialisten der Klin ik A.___ Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates , als auch gemäss der Erfahrung anlässlich der Ein glie derungs massnahmen bei der Z.___

sei ihm lediglich eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit zumutbar.

Auch Dr.

F.___ gehe von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Beur teilung der Ärzte der Klinik C.___ beziehe sich auf eine berufliche Mass nah me im ange passten Rahmen, mithin in einem geschützten Rahmen und sei im Übrigen für den massgeblichen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung nicht ak tuell . Indem die

Beschwerdegegnerin auf diese Ein schätzung abgestellt habe, sei die Eingliederungspha se samt Arbeits versu chen im Jahr 2013 und damit die prak tisch erzielte Arbeits-/Leistungsfähigkeit nicht gewür digt worden, was indes zwin gend notwendig gewesen wäre. Denn er erbringe offensichtlich nicht diesel ben Leistungen wie ein gesunder Mitarbeiter, obschon er als motivierter Mitarbeiter bezeichnet wer de. Die absolvierten Arbeitstrainings und -einsätze hätten denn auch keine Selbstlimitierung und Symptomausweitung zu Tage ge bracht. Eventualiter sei zu mindest von einer 20%igen Leistungseinschrän kung bei ganztägiger Präsenz auszugehen, da sich die Beschwerden unter Be lastung ver stärken würden und daher eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätz liche Pausen und längere Erholungszeiten nicht realistisch sei.

Beim Invalidenein kommen sei vom LSE-Lohn eines Kuriers ein leidensbedingten Abzug von 20 % zu be rück sichtigen . Auf grund des Streckdefizits von 20 %

und der begin nenden fortge schrit tenen Femorotibialarthrosen sei eine Integritätsent schädi gung von 10 % , even tualiter 5 % zuzuspre chen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 21 S. 2 ff. ). 2.3

Es ist unstrittig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 5. Mai 2011 eine komplexe Meniskusläsion des medialen Hin terhorns rechts erlitt (Urk. 16/5), die am 13. Juli 2011 in der Klinik A.___ mittels einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meni s kustrimming lateral ope riert wurde (Urk. 16/16), und dass er sich durch den Unfall vom 23. Januar 2012 am linken Knie ebenfalls eine mediale

Meniskushinter horn läsion zuzog (Urk. 15/1, Urk. 15/4, Urk. 15/13/1), die am 9. Februar 2012 im B.___ wiederum mittels Kniegelenksarthroskopie mit einer Resektion des medialen Meni s kushinterhornes und einer Plica -Resektion operativ versorgt wurde (Urk.15/4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatischen Un fall folgen und deren Folgebeschwerden bis Ende 2012 (Urk. 16/58, Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall ab schluss

betreffend die Unfälle vom 5. Mai 2011 (Verletzung des rechten Menis kus) und vom 23.

Januar 2012 (Verletzung des linken Meniskus) per Ende 201 2 vornahm (E. 3 ), die bisherige Rente mit einer Erwerbseinbusse von 30 % auf 32 % erhöhte (E. 4 ) und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung für die Knie verletzungen verneinte (E. 5 ). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsb ericht vom 27. Juni 2012 der Klinik C.___ , wo der Besc hwerdeführer vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 stationär behandelt worden war , klagte der Beschwerdeführer über einen belastungs- und bewegungsv er stärkten Dauerschmerz bei einem Streckdefizit von 20 Grad

am linken Knie, einen be lastungsabhängigen Schmerz am rechten Knie, einen ruhe- und bewe gungs verstärkten Schmerz an der linken Schulter und einen

belastungsabhängi ge n Schmerz am linken Ellbogen bei einem Streckdefizit von 30 Grad (Urk. 15/29/2 , Urk. 15/29/6, Urk. 15/29/8 ).

Die psychosomatische Abklärung habe keine psy chische Störung ergeben, welche eine arbeitsrelevante Leis tungsminderung be gründen könnte. Das leichte Rezidiv der im Jahr 2006 vor gelegenen depres siven Episode sei ge genwärtig remittiert. Es bestünden aber wie schon in der Ver gangenheit ver schiedentlich beobachtet, eine Somatisie rungs

- und Symp tom ausweitungstendenz .

Die Resultate der physischen Leis tungstests seien für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar ge we sen. Es sei (auch) bei den Leistungstests eine er hebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche die Symp tomatik funktionell überlagere. Das Aus mass der de monstrierten phy sischen Einschrän kungen lasse

sich mit den objek tivier baren pathologischen Befunden der klinischen Unter su chung und bild gebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Eine we sentliche Verbesse r ung der Schmerz symptomatik habe nicht erreicht werden können. Aus unfallkausaler Sicht sei der Be schwerde führer in der ange stammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeits fähig. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne ständige s Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Einsatz auf Leitern und Ge rüsten sowie ohne ununter broche nes Hantieren mit beiden Armen sei er ganz tags arbeits fähig (Urk. 15/29/ 1 -4).

Gegenüber dem Kreisarzt Dr. D.___ , der den Beschwerde führer am 23. November 2012 untersuchte, gab der Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht gleichen Datums an, es gehe ihm momentan gar nicht gut. Seine beiden Knie, links be tont , würden stetig Beschwerden bereiten. Die Schmerzen seien jeweils innen seitig . Jegliche Massnahmen wie unter anderem die Einlagenversorgung hätten keinen Effekt gebracht. Die Schmerzen hätten stechenden Charakter und wür den belastungsabhängig und nach langem Sitzen verstärkt auftreten. Auch das Treppensteigen sei nicht optimal. Unverändert habe er auch Schmerzen im Be reich der linken Schulter und des linken Ellbogens. Die Schulterschmerzen seien so ausgeprägt, dass die Nachtruhe gestört sei. Er könne den Arm nur müh sam einsetzen. Der Rehabilitationsaufenthalt habe die Schmerzen aufgrund des in tensiven Trainings verstärkt. Die Physiotherapie sei abgeschlossen. Dr. D.___ stellte nach ausführlicher klinischer Untersuchung und Einsicht in die Vorakten

die folgenden Diagnosen: B eidseitige, medialbetonte , beginnende Gonarthrose mit/bei Status nach Teilmeniskektomie rechts am 31. November 2011, Status nach Teilmeniskektomi e medial links am 9. Februar 2012 und aktuell per sistierenden linksbetonten medialseitigen Kniebeschwerden; chronische Bra chial gie links ( adominant ) mit/bei Status nach Ellbogenluxation und Radius köpfchenfraktur links mit/bei Status nach offener Reposition und Schrauben os teosynthese am 6. Oktober 2003, Status nach Metallentfernung im Oktober 2004 und posttraumatischer Ellbogenarthrose links; chronische Peri arthropathia

humero

scapularis links mit/bei Status nach arthroskopischer

Supraspinatus reinseration im Jahr 2005. Weiter führte Dr. D.___ aus, in Bezug auf die Ellbo gen luxationsfraktur des Jahres 2003 mit abgeschlossener Behandlung sei gemäss den vorliegenden Akten weiterhin keine operative Revision vorgesehen und in diziert. Aufgrund der klinischen Befunde und der erheblichen Schmerz haftig keit, welche nur partiell strukturell erklärt werden könne, sei bei leichter bis mäs siger Ellbogenarthrose eine operative Intervention auch seines Erachtens nicht sinnvoll. Eine namhafte Verbesserung könne nicht mehr erwartet werden. Die Knie seien objektiv reizlos und das Gangbild weitgehend hinkfrei . Scho nungs zeichen könnten nicht festgehalten werden. Auffallend sei, dass unter Ent lastung des medialen Knieg elenkspaltes im Rahmen des Valgu s - stress ( tests ) Be schwer den ausgelöst werden könnten, so dass auch der Misserfolg der latera len Schuhranderhöhung erklärt werden könne. Aufgrund der vorliegenden klini schen Befunde, wobei vor allem die peripatelläre Region teilweise bereits beim Berühren der Haut schmerzhaft gewesen sei, seien weitere Interventionen nicht mehr gerechtfertigt und ein stabiler Zustand liege vor. Die geklagten Be schwerden seien aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärbar. Zusammenfassend sei von einem stabilen Zustand auszugehen. Eine nam hafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erwartet werden. Das Zumutbarkeitsprofil der Rehabilitation C.___ sei anwendbar (Urk. 15/57/3-9). 3.2

3.2.1

Die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ , welche auf umfassenden Ab klärungen beruht, wurde somit durch die Beurteilung von Dr. D.___ bestätigt, der seinerseits die klinischen Befunde aufgrund eigener sorgfältig doku men tierter und umfassender Untersuchung

vom 23. November 2012 vor dem Hin ter grund der vorliegenden Akten nach vollziehbar würdigte und die daraus ge zogene Schlussfolgerungen schlüssig und überzeugend begründete. Auch liegen keine Hinweise vor, welche die Zuverlässigkeit dieser Experten in Frage stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und E. 1.4 ; BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).

3.2.2

Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 23. November 2012 er neut von Dr. D.___ beurteilt wurde, beruht e die Verfügung der Be schwerde geg nerin vom 9. Januar 2013 (Urk. 16/58) somit entgegen der Ansicht des Be schwerde führers (Urk. 21 S. 2) auf einer aktuellen Befundlage. Ebenfalls nicht zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens be dingten beziehe sich lediglich auf berufliche Massnahmen in einem ge schützten Rahmen (Urk. 1 S. 4 ). Vielmehr schlossen sie auf diese Arbeits fähigkeit in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und explizit a us un fall kausaler Sicht (Urk. 15/29/2). Wenn sie zusätzlich in ihren Empfehlungen zum weiteren „Pro zedere beruflich“ festhielten, dass der Beschwerdeführer für beruf liche Mass nahmen im angepassten Rahmen ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 15/29/3) , ist darin nicht eine weitere Einschränkung zum davor genannten Profil zu sehen, sondern lediglich die Feststellung, dass berufliche Massnahmen in einem leidens ange passten Rahmen ganztags zumutbar sind. 3.2.3

Im Übrigen ist zu Recht unstrittig, dass - wie während des stationären Aufent halts in der Klinik C.___ festgestellt wurde (Urk. 15/29/3-4) - das Anfang 2012 aufgetretene leichte Rezidiv der psychischen Beschwerden mit depressiver Ver stimmung keine psych ische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit darstellte und ent sprechende psychische Symptome bei der Leistungs prü fung auszu klam mern sind. Dazu gehören auch die dokumentierten Soma tisie rungs

- und Symp tom ausweitungs tendenzen . Dies gilt u mso mehr als die Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 als leichte Unfälle zu qualifi zieren sind, bei denen der adä quate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesund heits stö rungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 140 V 356 E. 5.3, 115 V 133 E. 6a) .

Schon die psychischen Beschwerden nach dem Unfall vom 3. Ok tober 2003 waren als nicht unfallkausal beurteilt wor den

(vgl. Ein sprache ent scheid vom

19. März 2008, Urk. 17/132 /3-5 ) . Mass geblich ist hier daher

eine ob jek tivierte Beurteilung der kli nisch und bild gebend erhobenen soma tischen Be funde, wie sie die Ärzte der Klinik C.___ und Dr. D.___ nach vollziehbar be gründet vorgenommen haben. 3.2.4

Dagegen ist e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4, Urk. 21 S. 3) die von ihm konkret erbrachte Arbeitsl eistung bei den im Jahr 2013 unter Ver mittlung der IV-Stelle bei verschiedenen Arbeit gebern durchgeführten Arbeits versuchen gerade nicht mass geblich . Insbesondere ist sie bei gegebener Sach lage nicht geeignet, die me dizinisch-theoretisch Ein schätzung einer 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik C.___

zu widerlegen . Daran ändert auch nichts , dass d er Be schwerde führer

im Rahmen der beruf lichen Mass nahmen der Invali den ver sicherung von den Abklärungs personen der Ab klä rungs stelle

H.___

( BEFAS-Abklärung vom

31. Januar bis 25. Februar 2011, Urk. 22/6 S. 9 ff. ) und von seinen Arbeit gebern ( Arbeits training ab 11. April 2011, Urk. 3/4, Urk. 3/5 S. 1, Urk. 17/177; verschiedene Arbeits ver suche ab dem 14. Januar 2013, Urk. 3/5) als motiviert und ein gliederungs willig

beschrieben wurde .

Denn es wurde bei ihm nicht etwa eine ( bewussstseinsnahe ) Aggravation oder Simu la tion fest gestellt, sondern eine Somatisierungs

- und Symp tom aus weitungs - tendenz , welche zu einer Diskrepanz der subjektiv erfahrenen und der objektiv feststellbaren respektive medizinisch nachvollziehbaren Be schwer den führte, für welche die Un fallver sicherung nicht ein zustehen hat. 3.2.5

Auch d ie Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. F.___ , welcher haupt sächlich die Knie des Beschwerdeführers behandelt(e), und Dr. I.___ von der Klinik A.___ , der die Schul ter- und Ellbogenbeschwerden behan delt(e) , vermögen jene von Dr. D.___ und den Ärzten der Rehaklinik nicht zu ent kräften, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1

Dr. I.___ hatte i m Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der (nicht unfall kausalen ) Diag nose einer Epicon dylo pathia

humero-radialis rechts zur Indi ka tion für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, d ie Proble matik sei ausgesprochen multi artikulär . Eine operative Intervention am rechten Ellbo gen lehne er wegen der poly artikulären Symptomatik und des Fehlens von harten Fakten in der Bild gebung ab. Hier sei das Arthro -MRT wie auch der szintigraphische Befund weit gehend unauffällig (Urk. 17/154/2). Im Bericht vom

10. November 2010 hielt Dr. I.___ zudem fest, mehr fache Beurteil ungen verschiedener Ärzte des Teams der Oberen Extremi täten (der Klinik A.___ ) seien aufgrund multipler bildgebender Abklärun gen zum Schluss gekommen, dass durch eine operative Intervention die Ell bogen symp tomatik

am linken Arm nicht relevant und nicht mit ausreichender Sicherheit ver bessert werden könne. Im Gegenteil werde dadurch nach seiner Ansicht einer Ver schlechterung Vorschub geleistet. Er denke nicht, dass durch eine chirur gi sche Intervention dem Beschwerdeführer merklich geholfen werden könne oder die Arbeitsfä higkeit gesteigert werden könne (Urk. 17/161/2).

Im Bericht vom 20. August 2012 zur Konsultation gleichen Datums hielt Dr.

I.___ so dann fest, die stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ habe aus Sicht des Be schwerde führers zu ei ner Verschlechterung der Gesamt symp tomatik geführt. Insbesondere würden vermehrt Schulterschmerzen links und Ell bogen beschwer den beidseits auftreten. Dennoch werde aus medizinischer Sicht an der Ein schätzung der früheren Jahre fest ge hal ten, dass eine chirur gische Interven tion an den oberen Extremitäten nicht empfehlens wert sei. Die Er folgs aussich ten seien sehr limitiert, eher kontraindiziert (Urk. 17/197/1-2).

Im Bericht vom 11. September 2013 führte Dr. I.___ aus, in letzter Zeit habe der Be schwerdeführer seine Arbeit als Gabelstaplerfahrer beenden müssen und als Fugengipser gearbeitet. Dies habe zu einer erheblichen Schmerz - zunahme auf grund der Fehlhaltung und ungünstigen Belastung geführt. Auf eine Wieder holung der Bildgebung sei verzichtet worden. Es liege ein poly - artiku lä res , mas siv ausgeprägtes Schmerzbild vor, das sich am besten als Cervico bra chialgie be schreiben lasse. Links komme erschwerend die Arthro fibrose hin zu. Die Epi con dylopathia sei links ausgeprägter als rechts. Infil trations mass nahmen mit Cor tison seien aufgrund der en zeitlich stark limitierten Effekte derzeit nicht in diziert. Seitens der Schulter sei die Situation nicht weniger kom pliziert, es be stün den erhebliche Impingementschmerzen . Grund sätzlich rate er weiterhin so wohl in Bezug auf die Schulter als auch in Bezug auf die Ellbogen von jeg licher operativer Intervention ab. Eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leich ten körperlichen Tätigkeit sehe er aktuell nicht als realistisch an. Er schätze diese auf

maximal 50 % (Urk. 17/226/2-3).

Im Bericht vom 18. Juni 2014 hielt Dr. I.___

schlies s lich fest, der Be schwer deführer sei wegen einer erneuten Schmerz zunahme

vom Hausarzt zuge wiesen worden. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen vom be kannten Charakter, jedoch mit erneut verstärkter Intensität in beiden Schultern und Armen, linksbetont. Zusätzlich äussere er an beiden Kniegelen ken erheb liche Schmerzen. Die Infiltration der periscapulären Weich teile mit Lido cain durch den Hausarzt habe eine spürbare Verbe s serung wenn gleich auch bei bleibender eingeschränkter Beweglichkeit gebracht. In Kenntnis der Kranken geschichte rate er weiterhin von jeglicher operativen Mass nahme ab. Um die Schmerz haftigkeit dennoch zu verbessern, rate er zu einer Lang zeit physiotherapie . Mit dieser aktu ellen Unter suchung sei eine Neu beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch zuführen, welche von ihm und den Ärzten der Klinik C.___ diskrepant vorge nom men worden sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Be schwerde führer maximal zu 50 % arbeitsfähig. Selbst geringe kör perliche Be lastungen, zum Beispiel 5 Kilogramm bis auf Brusthöhe seien nicht zumutbar und unrealistisch (Urk. 22/9). 3.3.2

Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. I.___ bezog sich nicht nur auf die hier relevanten Beschwerden an der linken oberen Extre mität und an den beiden Knien, sondern zusätzlich auch auf die Be schwerden am rechten Arm.

Ausserdem attestierte er

eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer kör perlich leichten Tätig keit mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ange gebenen Schmerzen , ohne diese Einschätzung mit bild gebend und klinisch erhobenen Befunden aus objektivierter Sicht zu begründen und auf die in früheren Berichten festgehaltene Diskrepanz zur Befundlage

( Urk. 17/86, Urk. 17/115 , Urk. 17/120/1 , Urk. 15/29, Urk. 15/57 ) einzugehen . Die in den Berichten beschriebene Zunahme der Schmerzen nach der stationären Be hand lung in der Klinik C.___

(ab Juli 2012, Urk. 15/29) und jene aufgrund der Tätigkeit als Fugen gipser (Bericht vom 11. September 2013) gingen zudem nicht mit einer erklär ten Zunahme bildgebender Be funde einher. Der Bericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 22/9 )

schliesslich liegt ausserhalb des hier beachtlichen

Über prüfungs zeitraumes

( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun desgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zum angefochtenen Ein sprache entscheid vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2 ), weshalb eine allfällige damit ausgewiesene Verschlechterung der linken Ellbo gen- und Schulterproble matik im Rahmen dieses Verfahrens jedenfalls unbe achtlich ist. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ ist somit nicht abzustellen . 3. 4

3.4.1

Dr. F.___ hatte im Bericht vom 28. September 2012 zur Magnetresonanz tomographie (MRT) vom 18. September 2012 des linken Knies (Urk. 15/45), wel ches am 9. Februar 2012 operiert worden war (Urk. 15/4), festgehalten, ein ein deu tiges pathomorphologisches Korrelat zu den Beschwerden des Be schwer de führers sei nicht eruierbar , weder auf dem MRT noch klinisch. Die Ach sen fehl stellung sei zu wenig ausgeprägt, als dass er deswegen mediale Be schwerden haben könnte (Urk. 15/47). Im Bericht vom 7. November 2013 er klärte Dr. F.___ zudem, auch das Verlaufs-MRT (vom 18. Oktober 2013 vom lin ken Knie, Urk. 15/110) zeige nur mässig degenerative Veränderungen im Be reich des medialen Kompartimentes, welche die vom Beschwerdeführer ange ge benen Beschwerden eigentlich so nicht erklären würden. Therapeutisch käme noch eine Kniegelenksinfiltration in Frage, was dieser aber nicht wünsche (Urk. 15/101). 3.4.2

Damit bestätigte Dr. F.___ in Bezug auf die Kniebeschwerden des Be schwer deführers die Feststellungen der Ärzte der Klinik C.___ und des Kreisarztes Dr. D.___ , dass die geklagten Beschwerden mit den objektiv fest ge stellten Befunden an den Knien nicht vollständig zu erklären sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Dr. F.___ im Bericht vom 9. Januar 2014 zur Konsultation vom 7.

Januar 2014, mithin nur zwei Monate später und nach Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2), nunmehr erklärte, bei persistierenden Be schwer den an beiden Kniegelenken medialseits

links betont sei ein operatives Vor gehen mittels Umstellungsosteotomie oder Teil prothese wohl nicht zu umgehen (Urk . 15/108). Auch d ie Einschätzung von Dr. F.___ ge mäss dem Bericht 6. Feb ruar 2014 einer 50%igen Arbeits fähig keit in einer vor wiegend sitzenden Tätig keit (Urk. 8) setzt sich mit der vormals erkannten Problematik eines teilweise fehlenden pathomorphologisches Korrelat nicht auseinander. Dies legt nahe, dass Dr. F.___ bei seiner Beur teilung von den ge klagten Beschwerden und nicht von den

objektiv feststell baren Befunden an den Knien ausging, weshalb darauf für die hier mass geblichen un fall kausa len Belange nicht abzu stellen ist. 3. 5 3.5.1

Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses

betreffend die Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 201 2. Denn es kann mit der Be schwerde gegnerin gestützt auf den Bericht des Kreis arztes Dr. D.___ vom 23. Novem ber 2012 (Urk. 15/57) ausge schlos sen werden, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Bes se rung des Gesundheitszustandes erwarten liesse (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Eine Ver bes serung des un fallbedingten Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung muss namhaft, mit hin ge wichtig sein und dies ist - da die soziale Unfall versicherung ihrer Kon zeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausge richtet ist - nach Massgabe der zu er war tenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall bedingt beeinträchtigt, zu be stimmen. Unbedeutende Verbes serun gen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch ein e weitere Knieoperation erreicht werden könne, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss ein wendet (Urk. 1 S. 4) , ist ange sichts der teilweise objektiv nicht erk lär baren Beschwerde schilderungen, wie sie auch Dr. F.___ festgestellt hat, nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten . Dabei genügt es nicht, dass die von Dr.

F.___ aufgeführten Ope ration en einer Umstellungs osteotomie und einer Teil prothese (Urk. 15/108) mög licher weise im weiteren Verlauf aus thera peutischer Sicht als Optionen in Be tracht fallen könnten. Es geht hier

nicht um den "Endzustand der medi zini schen Be handlung und Therapie", mit hin um das Dahinfallen jeglichen Be darfs an Heil behandlung. Dass eine weitere Ope ration oder eine andere ärztliche Be handlung zu einer namhaften Verbes serung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, wird im Übrigen auch von den behan deln den Ärzten nicht behauptet. 3.5.2

Unstrittig sind zudem auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung, deren Ab schluss abzuwarten gewesen wäre, zu berücksichtigen.

Denn d ie beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung ab 2013 be schränkte n sich auf Arbeitsversuche ( Art. 18a des Bundesgesetz es über die In validen versicherung, IVG) und Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG) mit dem Ziel einer Fest anstellung mit einem 100%igen Pensum in einer angepassten Tätig keit (Urk. 3/5 S. 2). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03, E. 5.2.2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es kon krete Anhaltspunkte (Urteil e

des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4 und 8 C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3), welche hier nicht gegeben sind . 3.6

Schliesslich vermögen auch die übrigen Akten und Vorb r ingen des Be schwerde führers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der überein stim menden

ärzt lichen Fest stellungen von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik C.___ zu be gründen. Es ist daher der Abschluss der Fälle betreffend die Unfälle vom

5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 per Ende 2012 nicht zu bean standen und mit der Bes c hwerdegegnerin späte stens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , wechselbelastenden, die linke obere Extremtiät nicht belastende und knieschonende Tätigkeit aus zu ge hen. Was der Be schwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Be trach tungs weise.

Zu Recht u nstrittig und von den Fachärzten ein heitlich beurteilt ist im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als ange lernter Gipser nicht mehr zumutbar ist. Dies war von der Be schwerde gegnerin

bereits im Ein spracheentscheid vom

19. März 2008 auf grund der lin ken Schul ter- und Ellbogenbeschwerden anerkannt wor den (Urk. 17/132 /2 ). Von weiteren medi zinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4. 4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 201 3

- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass das Valideneinkommen (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeit gebe rin Y.___ AG im Jahr 2013 inklusive AHV-pflichtiger Essens zu - lagen von monatlich Fr. 400.-- insgesamt Fr. 78‘900.-- ([Fr. 5‘700.-- x 13] + [Fr.

400.-- x 12]) beträgt ( Urk. 1 S. 5 f. , Urk. 2 S. 5 , Urk. 15/54/2 , Urk.17/101/3 ). 4.2

4.2.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent we der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Doku men tation von Arbeitsplätzen (DAP ) der Suva herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 , 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Be schwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 20 1 3 ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘428 .-- ausgehend vom LSE-Tabellen lohn 2010 der Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige (Zentralwert) , Anfor derungsniveau

4 , von monatlich Fr. 4‘901.-- und einem leidensbedingten Abzug von 15 %

(Urk. 2 S. 5). Der Be schwerde führer bemängel t dieses Vorgehen dem Grundsatz nach vorerst nicht, wendete aber ein, dass nicht vom Zentralwert sondern

vom Lohn eines Kurier s

gemäss

Ziffer 53 von Fr. 3‘876.-- auszu gehen sei, da er momentan im Arbeits training als Kurier tätig sei und er offensichtlich auf dem freien Arbeits markt einen deutlich tieferen Lohn verdienen würde. Dies würden einerseits auch die DAP-Blätter zeigen und andererseits die Tatsache, dass Einarbeitungs zuschüsse der IV-Stelle notwendig gewesen seien, um die (gesundheitlichen) Ein schrän kungen im Vergleich zu gesunden Mitarbeitern auszugleichen. Daher müssten die Schulter-, Ellbogen- und Kniebeschwerden beim

leidens bedingten Abzug mit 20 % berücksichtigt werden , zumal auch in einer leidensangepassten Tätig keit wegen schmer z bedingten Arbeitsunterbrüchen/-ausfällen zu rechnen sei und zusätzliche Pausen einzulegen seien sowie keine Einschränkung in der Leistungs fähigkeit infolge Schlaf- und Durchschlafstörungen, Schmerzen und Medi kation berücksichtigt worden sei . Zudem habe er mit Jahrgang 1966 ge gen über den jungen gesunden Arbeitnehmern mit enormen Lohneinbussen zu rechnen

und er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Gipser Schwerst arbeit geleistet habe. Dieser Abzug sei in der Verfügung von Seiten der Be schwerdegegnerin noch anerkannt worden (Urk. 1 S. 5). In der Replik bringt der Beschwerdeführer zudem vor, es könne nicht sein, dass die Beschwerde - gegnerin zu ihren Gunsten auswählen könne, ob sie die DAP- oder die LSE-Löhne ver wende. Die DAP-Blätter würden einen Durchschnittswert von Fr. 48‘588.40 ergeben. Es sei somit ein ent sprechend hoher leidensbedingter Abzug von 20 %

(vom LSE-Tabellenlohn) vorzunehmen ( Urk. 21 S. 4). 4.2.3

In BGE 129 V 472 wurden grundsätzliche Einwendungen gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Lohnangaben überprüft. Vorab wurde festgestellt, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der Invaliditäts bemes sung gestützt auf die DAP oder die LSE in dem Sinne, dass nach freiem Ermes sen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Der einen Praxis grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, erschien beim damaligen Stand der Dinge schwierig, da beide Methoden je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile aufweisen. Im Urteil 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3 erachtete es das Bundesgericht als wün schenswert, dass die Suva einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, wenn sie das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, sie stelle im Hinblick auf ein ge wünschtes Resultat auf die LSE und nicht auf die DAP-Profile ab (BGE 139 V 592 E. 6.2). Aus dem Auszug aus der DAP-Datenbank soll die Un möglichkeit her vorgehen, die für die DAP-Profile rechtsprechungsgemäss geltenden Voraus setzungen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2) zu erfüllen. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten werden können, darf und soll die Suva auf die DAP abstellen. Dabei muss nicht in jedem Fall noch eine Kon trollrechnung

gemäss LSE durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3).

A ufgrund dieser bundesgerichtlichen Recht sprechung wendet der Beschwerde führer zu Recht ein, dass das Invalideneinkommen vorliegend nicht unbesehen der DAP-Profile und -Einkommen gestützt auf den LSE-Tabellenlohn ermittelt werden darf. Es findet sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und in der Verfügung vom 9. Januar 2013 ( Urk. 16/58) keine Begründung dazu, wes halb die Be schwerde geg nerin nicht auf die DAP abstellte. Auch in ihren Parteivor bringen

äusssert sich die Beschwerdegegnerin nicht zu dieser Frage ( Urk. 14, Urk. 26 ) . I m Ein sprache ent scheid vom 19. März 2008 hatte sie das Invaliden - ein kommen dagegen unter Berücksichtigung der damaligen Beschwerden an der linken oberen Extre mität noch mittels der DAP-Blätter auf Fr. 52‘990.-- festge setzt (Urk. 17/132).

4.2.4

Gemäss dem erwähnten Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 hat sich die Ermitt lung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeits plätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittsloh nes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beur teilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsen tativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten An forderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohn vergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invalidität sbe messung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen ( BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen, welche dem An forde rungs profil des Beschwerdeführers gemäss der Beschreibung der Klinik C.___ (Urk. 15/29/2-3) entsprechen. Auch die übrigen formellen Anfor derun gen sind erfüllt. Sie weisen ein Durchschnitts einkommen im Jahr 2012 von Fr. 47‘548.60 aus. D er Durch schnittslohn der ausgewählten Arbeitsplätze der Industrie liegt damit nur geringfügig unter dem Durch schnittslohn

der Gruppe von Fr. 48‘361.-- (2012; Urk. 16/52) .

Das DAP-Durchsch nittseinkommen der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen von Fr. 47‘548.60 beträgt unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig „Verar beitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ im Jahr 2013

( Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohn index nach Branche [ Basis 20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 2012: 101.5; 2013: 102.3 ) Fr. 47‘923.35.

Er liegt damit unter dem von der Beschwerde gegne rin

in Bezug auf die LSE (mit einem Abzug von 15 % ) ermittelten Invaliden ein kommen von Fr. 53‘42 8.-- im Jahr 2013 ( Urk. 2 S. 5), wobei allerdings bei einem leidens bedingten Abzug (vgl. dazu (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) von 20

%, wie vom Beschwerdeführer vertreten - ob angemessen oder nicht kann hier offenbleiben -, respektive

maximal 25 % ein Einkommen von Fr. 50‘285 .60 respektive Fr. 47‘142.75 resultieren würde. Der Lohn nach den DAP-Profilen von Fr. 47‘923.35 liegt damit im Rahmen möglicher LSE-Löhne.

Da vor diesem Hintergrund kein Grund besteht, weshalb nicht auf das DAP-Ein kommen im Jahr 2013 von Fr. 47‘923.35 abzustellen sei, und ein solcher trotz der Aus füh rungen des Beschwerdeführers von Seiten der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht wurde, ist rechtsprechungsgemäss von diesem Betrag als Invaliden einkommen auszugehen. 4.3

Aus der Differenz des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ( Fr. 78‘900.-- - Fr. 47‘923.35 = Fr. 30‘976.65 ) resultiert ein e Erwerbseinbusse von gerundet 39 %, die einen e ntsprechenden Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab dem 1. Januar 2013 begründet. 5 .

5.1

Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom

5. Mai 2011 und vom

23. Januar 2012 an den Knien besteht.

Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Inte gritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt ( Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ).

Bei der Festsetzung der Integritäts ent schädi gung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritäts scha dens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritäts ent schädi gung gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom

10. Dezember 2012 (Urk. 15/63 ). Der Beschwerdeführer macht geltend, a uf grund des Streck defizits von 20 % und der begin nenden fortge schrit tenen Femorotibial arthrosen sei ihm eine Integritätsent schädi gung von 10 % even tualiter 5 % zuzusprechen, wobei auch eine zukünf tige Entwicklung samt einer all fälligen Knieoperation zu berücksichtigen respektive abzuwarten sei ( Urk. 1 S. 6) . 5.2.2

Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme zur Frage eines massgeblichen

Inte gritäts schadens an den Knien vom 1 0. Dezember 2012 aus, es fänden sich an beiden Kniegelenken beginnende medialbetonte

Femorotibialarthrosen . Die arth rotischen Veränderungen seien als diskret zu beurteilen. Eine mässiggradige

Femorotibialarthrose , welche gemäss der Feinrastertabelle 5 einen minimalen Inte gritätsschaden von 5 % rechtfertige, werde nicht erreicht. Die leichten dege nerativen Veränderungen würden höchstens die Hälfte des Vorgabenwertes be gründen, so dass die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei. Der Verlauf in Zu kunft könne momentan nicht überwiegend wahrscheinlich abgeschätzt werden. Eine strukturelle Veränderung und entsprechend e Anpassung im Bereich des Ell bogens sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuvollziehen (Urk. 15/63). 5.2.3

Diese Einschätzung von Dr. D.___ ist namentlich mit Blick auf die hier zutref fend ver wendete Suva-Feinrastertabelle 5

„Integrationsschaden bei Arthrosen“ nachvoll ziehbar. Dies e sieht

erst bei einer mässigen

Femoro tibial a rth rose eine Ent schä digung von 5-15 % und bei einer schweren von 1 5-30 % vor. Entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers ist keine fortgeschrittene Arthrose aus ge wiesen. So fanden sich g emäss dem MRT des linken Knies vom 2 8. Oktober 2013 ein lediglich leicht diffus ausgedünnter Knorpel im medialen femoro tibia len Kom partiment sowie ein unauffällige r Knorp el im la t eralen femoro tibialen Kom partiment ( Urk. 15/110).

Auch ist eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Streckdefizits der Knie

(vgl. dazu die Feinrastertabelle 2) nicht ge sc huldet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 7 ), ist ein solcher Befund nicht erwiesen. Denn Dr. D.___ hatte anlässlich der Abschluss unter - suchung festgestellt, dass der Bewegungsumfang aktiv im Bereich des linken Knies variabel sei. Im Stehen sei eine vollständige Extension möglich, wogegen im Liegen ein 20° Extensionsdefizit bestehe (Urk. 15/57/8 ). Rechts stellte er kein Extensionsdefizit fest ( Urk. 15/57/7).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss von Dr. D.___ , dass der weitere Verlauf der für die Integritätsentschädigung massgeblichen strukturellen Verän derungen und Funktionsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich abge schätzt werden könne. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war eine weitere Operation der Knie weder konkret geplant noch absehbar, weshalb eine solche auch nicht abgewartet werden musste. Die wie hiervor festgehalten (E. 3.4) nicht nachvollziehbare allgemein gehaltene Bemerkung von Dr. F.___ im Bericht vom 9. Januar 2014, aufgrund der persistierenden Beschwerden an beiden Kniegelenken sei wohl ein operatives Vorgehen nicht zu umgehen, lässt kein andere Schlussfolgerung zu. 5.3

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung

für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 2 3. Januar 2012 an den Knien zu verneinen. 6 .

Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7 . Dezember 2013 (Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass de r Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 201 3 Anspruch auf eine Invaliden rente von 39 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. 7 .

Das Verfahren ist kostenlos. Dem teilweis e obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessent schädi gung zuzu sprechen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be mes sen und auf Fr . 1' 7 00.-- (inkl . Mehr wertsteuer und Ba rauslagen ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom

27. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invali den rente von 39

% hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen

Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht.

E. 1.2 Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen).

E. 1.2.1 Im Rahmen eines Arbeitstrainings der Invalidenver siche rung (Urk. 17/177 ) beim Z.___

war der Versicherte ebenfalls bei der Suva

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er a m 5. Mai 2011 beim Hinuntergehen einer Treppe ausrutschte, das rechte Knie ver drehte ( Urk. 16/1, Urk. 16/75/1) und sich eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns rechts zuzog (Urk. 16/5) .

Am 13. Juli 2011 wurde an der Klinik A.___

am rechten Knie eine A rthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meni s kustrimming lateral durchgeführt (Urk. 16/16). A b dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeitstraining in der Speditions abteilung des Z.___ wieder auf , und zwar in einem 50%igen Pensum (Urk. 16/21/1 ) .

E. 1.2.2 Am

23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinter horn lä sion zu (Urk. 15/1, Urk. 15/4 , Urk. 15/13/1 ).

Am 9. Februar 2012 wurde im B.___ eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meni s kushinterhornes und einer Plica -Resektion durch ge führt (Urk.

15/4).

E. 1.2.3 Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 201 2. Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle) , den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 15/10). Da sowohl am rechten als auch am linken Knie Be schwerden per sistierten (Urk. 16/23/1, Urk. 16/27/1, Urk. 16/31-32) wurde der Versicherte vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 in der Klinik C.___ stationär behandelt, wo eine ganz tägige leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 16/36).

Die IV-Stelle übernahm mit Mitteilung vom 7. November 2012 die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 15/50). Am 23. November 2012 unter suchte der Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, den Ver sicherten und bestätigte die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___

( Abschluss bericht vom 23. November 2012, Urk. 16/47 /8-9 ). Am 10. Dezember 2012 ver neinte Dr. D.___ eine erhebliche Integritätseinbusse durch die Kniever letzungen (Urk. 15/63 ). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 15/68). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%igen Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 16/58). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Urk. 16/62), ergänzt mit Schrei ben vom

19. März 2013 (Urk. 16/67), Einsprache. Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenüber nahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Janua r bis 13. April 2013 bei der E.___ AG zu (Urk. 15/73). Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verneinte die Suva

sodann einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung

aufgrund der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012 respektive der Knie verletzungen

(Urk. 16/71 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2013 Einsprache (Urk. 16/72). Mit Einsprache entscheid vom 27. Dezember 2013 wies die Suva die Einsprachen des Ver sicherten vom 24. Januar und

vom 29. August 2013 ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014

erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 27. Dezember 2013 und be antragte, dieser sei aufzu heben und es sei ihm eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % , eventualiter 5 % zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 ).

Mit der Be schwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik A.___ vom 11. September 2013 (Urk. 3/3), das Journal des Z.___ vom 18. Oktober 2011 bis 30. Januar 2012 (Urk. 3/5) und das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 23. September 2013 (Urk. 3/6) sowie mit Eingabe vom 4. März 2014 (Urk. 7)

zudem den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Klinik G.___

vom 6. Februar 2014 ein (Urk. 8). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom

16. April 2014

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Der Be schwerde führer hielt mit Replik vom 2

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä qua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

E. 1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin.

E. 1.5 Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bezüglich der Restfolgen der Unfälle sei ges tützt auf die Ein sch ätzung der Ärzte der Klinik C.___ gemäss dem Aus trittsbericht vom 27. Juni 2012 , welche vom Kreisarzt Dr. D.___ gemäss dem Un tersuchungs be richt vom 23. November 2012 bestätigt worden sei, von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

Der Vergleich des Invalideneinkommens nach der vom Bundesamt für Statistik herausge gebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 53‘428.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘900.-- ergebe eine Erwerbseinbusse von gerundet 32 % . Hinsichtlich des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung betreffen d die Knieschäden zu - folge der Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 könne auf die nach vollziehbare Einschätzung von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2012 von lediglich diskreten arthrotischen Veränderungen, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreichen würden, abgestellt werden, weshalb der Anspruch zu ver neinen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide an Anlaufschmerzen und beid seitige n mediale n Knieschmerzen bei Belastung, welche bereits nach fünf Minu ten Gehen auftreten würden. In der Nacht seien die Schmerzen am linken Knie besonders stark. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Gemäss Dr.

F.___ werde eine Knieoperation mit allfälliger Prothese unumgänglich. Zudem würden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter und im linken Ellenbogen be stehen. Sowohl gemäss der Ein schätzung des Schulterspezialisten der Klin ik A.___ Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates , als auch gemäss der Erfahrung anlässlich der Ein glie derungs massnahmen bei der Z.___

sei ihm lediglich eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit zumutbar.

Auch Dr.

F.___ gehe von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Beur teilung der Ärzte der Klinik C.___ beziehe sich auf eine berufliche Mass nah me im ange passten Rahmen, mithin in einem geschützten Rahmen und sei im Übrigen für den massgeblichen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung nicht ak tuell . Indem die

Beschwerdegegnerin auf diese Ein schätzung abgestellt habe, sei die Eingliederungspha se samt Arbeits versu chen im Jahr 2013 und damit die prak tisch erzielte Arbeits-/Leistungsfähigkeit nicht gewür digt worden, was indes zwin gend notwendig gewesen wäre. Denn er erbringe offensichtlich nicht diesel ben Leistungen wie ein gesunder Mitarbeiter, obschon er als motivierter Mitarbeiter bezeichnet wer de. Die absolvierten Arbeitstrainings und -einsätze hätten denn auch keine Selbstlimitierung und Symptomausweitung zu Tage ge bracht. Eventualiter sei zu mindest von einer 20%igen Leistungseinschrän kung bei ganztägiger Präsenz auszugehen, da sich die Beschwerden unter Be lastung ver stärken würden und daher eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätz liche Pausen und längere Erholungszeiten nicht realistisch sei.

Beim Invalidenein kommen sei vom LSE-Lohn eines Kuriers ein leidensbedingten Abzug von 20 % zu be rück sichtigen . Auf grund des Streckdefizits von 20 %

und der begin nenden fortge schrit tenen Femorotibialarthrosen sei eine Integritätsent schädi gung von 10 % , even tualiter 5 % zuzuspre chen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 21 S. 2 ff. ). 2.3

Es ist unstrittig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 5. Mai 2011 eine komplexe Meniskusläsion des medialen Hin terhorns rechts erlitt (Urk. 16/5), die am 13. Juli 2011 in der Klinik A.___ mittels einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meni s kustrimming lateral ope riert wurde (Urk. 16/16), und dass er sich durch den Unfall vom 23. Januar 2012 am linken Knie ebenfalls eine mediale

Meniskushinter horn läsion zuzog (Urk. 15/1, Urk. 15/4, Urk. 15/13/1), die am 9. Februar 2012 im B.___ wiederum mittels Kniegelenksarthroskopie mit einer Resektion des medialen Meni s kushinterhornes und einer Plica -Resektion operativ versorgt wurde (Urk.15/4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatischen Un fall folgen und deren Folgebeschwerden bis Ende 2012 (Urk. 16/58, Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall ab schluss

betreffend die Unfälle vom 5. Mai 2011 (Verletzung des rechten Menis kus) und vom 23.

Januar 2012 (Verletzung des linken Meniskus) per Ende 201 2 vornahm (E. 3 ), die bisherige Rente mit einer Erwerbseinbusse von 30 % auf 32 % erhöhte (E. 4 ) und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung für die Knie verletzungen verneinte (E. 5 ). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsb ericht vom 27. Juni 2012 der Klinik C.___ , wo der Besc hwerdeführer vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 stationär behandelt worden war , klagte der Beschwerdeführer über einen belastungs- und bewegungsv er stärkten Dauerschmerz bei einem Streckdefizit von 20 Grad

am linken Knie, einen be lastungsabhängigen Schmerz am rechten Knie, einen ruhe- und bewe gungs verstärkten Schmerz an der linken Schulter und einen

belastungsabhängi ge n Schmerz am linken Ellbogen bei einem Streckdefizit von 30 Grad (Urk. 15/29/2 , Urk. 15/29/6, Urk. 15/29/8 ).

Die psychosomatische Abklärung habe keine psy chische Störung ergeben, welche eine arbeitsrelevante Leis tungsminderung be gründen könnte. Das leichte Rezidiv der im Jahr 2006 vor gelegenen depres siven Episode sei ge genwärtig remittiert. Es bestünden aber wie schon in der Ver gangenheit ver schiedentlich beobachtet, eine Somatisie rungs

- und Symp tom ausweitungstendenz .

Die Resultate der physischen Leis tungstests seien für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar ge we sen. Es sei (auch) bei den Leistungstests eine er hebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche die Symp tomatik funktionell überlagere. Das Aus mass der de monstrierten phy sischen Einschrän kungen lasse

sich mit den objek tivier baren pathologischen Befunden der klinischen Unter su chung und bild gebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Eine we sentliche Verbesse r ung der Schmerz symptomatik habe nicht erreicht werden können. Aus unfallkausaler Sicht sei der Be schwerde führer in der ange stammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeits fähig. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne ständige s Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Einsatz auf Leitern und Ge rüsten sowie ohne ununter broche nes Hantieren mit beiden Armen sei er ganz tags arbeits fähig (Urk. 15/29/ 1 -4).

Gegenüber dem Kreisarzt Dr. D.___ , der den Beschwerde führer am 23. November 2012 untersuchte, gab der Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht gleichen Datums an, es gehe ihm momentan gar nicht gut. Seine beiden Knie, links be tont , würden stetig Beschwerden bereiten. Die Schmerzen seien jeweils innen seitig . Jegliche Massnahmen wie unter anderem die Einlagenversorgung hätten keinen Effekt gebracht. Die Schmerzen hätten stechenden Charakter und wür den belastungsabhängig und nach langem Sitzen verstärkt auftreten. Auch das Treppensteigen sei nicht optimal. Unverändert habe er auch Schmerzen im Be reich der linken Schulter und des linken Ellbogens. Die Schulterschmerzen seien so ausgeprägt, dass die Nachtruhe gestört sei. Er könne den Arm nur müh sam einsetzen. Der Rehabilitationsaufenthalt habe die Schmerzen aufgrund des in tensiven Trainings verstärkt. Die Physiotherapie sei abgeschlossen. Dr. D.___ stellte nach ausführlicher klinischer Untersuchung und Einsicht in die Vorakten

die folgenden Diagnosen: B eidseitige, medialbetonte , beginnende Gonarthrose mit/bei Status nach Teilmeniskektomie rechts am 31. November 2011, Status nach Teilmeniskektomi e medial links am 9. Februar 2012 und aktuell per sistierenden linksbetonten medialseitigen Kniebeschwerden; chronische Bra chial gie links ( adominant ) mit/bei Status nach Ellbogenluxation und Radius köpfchenfraktur links mit/bei Status nach offener Reposition und Schrauben os teosynthese am 6. Oktober 2003, Status nach Metallentfernung im Oktober 2004 und posttraumatischer Ellbogenarthrose links; chronische Peri arthropathia

humero

scapularis links mit/bei Status nach arthroskopischer

Supraspinatus reinseration im Jahr 2005. Weiter führte Dr. D.___ aus, in Bezug auf die Ellbo gen luxationsfraktur des Jahres 2003 mit abgeschlossener Behandlung sei gemäss den vorliegenden Akten weiterhin keine operative Revision vorgesehen und in diziert. Aufgrund der klinischen Befunde und der erheblichen Schmerz haftig keit, welche nur partiell strukturell erklärt werden könne, sei bei leichter bis mäs siger Ellbogenarthrose eine operative Intervention auch seines Erachtens nicht sinnvoll. Eine namhafte Verbesserung könne nicht mehr erwartet werden. Die Knie seien objektiv reizlos und das Gangbild weitgehend hinkfrei . Scho nungs zeichen könnten nicht festgehalten werden. Auffallend sei, dass unter Ent lastung des medialen Knieg elenkspaltes im Rahmen des Valgu s - stress ( tests ) Be schwer den ausgelöst werden könnten, so dass auch der Misserfolg der latera len Schuhranderhöhung erklärt werden könne. Aufgrund der vorliegenden klini schen Befunde, wobei vor allem die peripatelläre Region teilweise bereits beim Berühren der Haut schmerzhaft gewesen sei, seien weitere Interventionen nicht mehr gerechtfertigt und ein stabiler Zustand liege vor. Die geklagten Be schwerden seien aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärbar. Zusammenfassend sei von einem stabilen Zustand auszugehen. Eine nam hafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erwartet werden. Das Zumutbarkeitsprofil der Rehabilitation C.___ sei anwendbar (Urk. 15/57/3-9). 3.2

3.2.1

Die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ , welche auf umfassenden Ab klärungen beruht, wurde somit durch die Beurteilung von Dr. D.___ bestätigt, der seinerseits die klinischen Befunde aufgrund eigener sorgfältig doku men tierter und umfassender Untersuchung

vom 23. November 2012 vor dem Hin ter grund der vorliegenden Akten nach vollziehbar würdigte und die daraus ge zogene Schlussfolgerungen schlüssig und überzeugend begründete. Auch liegen keine Hinweise vor, welche die Zuverlässigkeit dieser Experten in Frage stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und E. 1.4 ; BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).

3.2.2

Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 23. November 2012 er neut von Dr. D.___ beurteilt wurde, beruht e die Verfügung der Be schwerde geg nerin vom 9. Januar 2013 (Urk. 16/58) somit entgegen der Ansicht des Be schwerde führers (Urk. 21 S. 2) auf einer aktuellen Befundlage. Ebenfalls nicht zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens be dingten beziehe sich lediglich auf berufliche Massnahmen in einem ge schützten Rahmen (Urk. 1 S. 4 ). Vielmehr schlossen sie auf diese Arbeits fähigkeit in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und explizit a us un fall kausaler Sicht (Urk. 15/29/2). Wenn sie zusätzlich in ihren Empfehlungen zum weiteren „Pro zedere beruflich“ festhielten, dass der Beschwerdeführer für beruf liche Mass nahmen im angepassten Rahmen ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 15/29/3) , ist darin nicht eine weitere Einschränkung zum davor genannten Profil zu sehen, sondern lediglich die Feststellung, dass berufliche Massnahmen in einem leidens ange passten Rahmen ganztags zumutbar sind. 3.2.3

Im Übrigen ist zu Recht unstrittig, dass - wie während des stationären Aufent halts in der Klinik C.___ festgestellt wurde (Urk. 15/29/3-4) - das Anfang 2012 aufgetretene leichte Rezidiv der psychischen Beschwerden mit depressiver Ver stimmung keine psych ische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit darstellte und ent sprechende psychische Symptome bei der Leistungs prü fung auszu klam mern sind. Dazu gehören auch die dokumentierten Soma tisie rungs

- und Symp tom ausweitungs tendenzen . Dies gilt u mso mehr als die Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 als leichte Unfälle zu qualifi zieren sind, bei denen der adä quate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesund heits stö rungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 140 V 356 E. 5.3, 115 V 133 E. 6a) .

Schon die psychischen Beschwerden nach dem Unfall vom 3. Ok tober 2003 waren als nicht unfallkausal beurteilt wor den

(vgl. Ein sprache ent scheid vom

19. März 2008, Urk. 17/132 /3-5 ) . Mass geblich ist hier daher

eine ob jek tivierte Beurteilung der kli nisch und bild gebend erhobenen soma tischen Be funde, wie sie die Ärzte der Klinik C.___ und Dr. D.___ nach vollziehbar be gründet vorgenommen haben. 3.2.4

Dagegen ist e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4, Urk. 21 S. 3) die von ihm konkret erbrachte Arbeitsl eistung bei den im Jahr 2013 unter Ver mittlung der IV-Stelle bei verschiedenen Arbeit gebern durchgeführten Arbeits versuchen gerade nicht mass geblich . Insbesondere ist sie bei gegebener Sach lage nicht geeignet, die me dizinisch-theoretisch Ein schätzung einer 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik C.___

zu widerlegen . Daran ändert auch nichts , dass d er Be schwerde führer

im Rahmen der beruf lichen Mass nahmen der Invali den ver sicherung von den Abklärungs personen der Ab klä rungs stelle

H.___

( BEFAS-Abklärung vom

31. Januar bis 25. Februar 2011, Urk. 22/6 S. 9 ff. ) und von seinen Arbeit gebern ( Arbeits training ab 11. April 2011, Urk. 3/4, Urk. 3/5 S. 1, Urk. 17/177; verschiedene Arbeits ver suche ab dem 14. Januar 2013, Urk. 3/5) als motiviert und ein gliederungs willig

beschrieben wurde .

Denn es wurde bei ihm nicht etwa eine ( bewussstseinsnahe ) Aggravation oder Simu la tion fest gestellt, sondern eine Somatisierungs

- und Symp tom aus weitungs - tendenz , welche zu einer Diskrepanz der subjektiv erfahrenen und der objektiv feststellbaren respektive medizinisch nachvollziehbaren Be schwer den führte, für welche die Un fallver sicherung nicht ein zustehen hat. 3.2.5

Auch d ie Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. F.___ , welcher haupt sächlich die Knie des Beschwerdeführers behandelt(e), und Dr. I.___ von der Klinik A.___ , der die Schul ter- und Ellbogenbeschwerden behan delt(e) , vermögen jene von Dr. D.___ und den Ärzten der Rehaklinik nicht zu ent kräften, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1

Dr. I.___ hatte i m Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der (nicht unfall kausalen ) Diag nose einer Epicon dylo pathia

humero-radialis rechts zur Indi ka tion für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, d ie Proble matik sei ausgesprochen multi artikulär . Eine operative Intervention am rechten Ellbo gen lehne er wegen der poly artikulären Symptomatik und des Fehlens von harten Fakten in der Bild gebung ab. Hier sei das Arthro -MRT wie auch der szintigraphische Befund weit gehend unauffällig (Urk. 17/154/2). Im Bericht vom

10. November 2010 hielt Dr. I.___ zudem fest, mehr fache Beurteil ungen verschiedener Ärzte des Teams der Oberen Extremi täten (der Klinik A.___ ) seien aufgrund multipler bildgebender Abklärun gen zum Schluss gekommen, dass durch eine operative Intervention die Ell bogen symp tomatik

am linken Arm nicht relevant und nicht mit ausreichender Sicherheit ver bessert werden könne. Im Gegenteil werde dadurch nach seiner Ansicht einer Ver schlechterung Vorschub geleistet. Er denke nicht, dass durch eine chirur gi sche Intervention dem Beschwerdeführer merklich geholfen werden könne oder die Arbeitsfä higkeit gesteigert werden könne (Urk. 17/161/2).

Im Bericht vom 20. August 2012 zur Konsultation gleichen Datums hielt Dr.

I.___ so dann fest, die stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ habe aus Sicht des Be schwerde führers zu ei ner Verschlechterung der Gesamt symp tomatik geführt. Insbesondere würden vermehrt Schulterschmerzen links und Ell bogen beschwer den beidseits auftreten. Dennoch werde aus medizinischer Sicht an der Ein schätzung der früheren Jahre fest ge hal ten, dass eine chirur gische Interven tion an den oberen Extremitäten nicht empfehlens wert sei. Die Er folgs aussich ten seien sehr limitiert, eher kontraindiziert (Urk. 17/197/1-2).

Im Bericht vom 11. September 2013 führte Dr. I.___ aus, in letzter Zeit habe der Be schwerdeführer seine Arbeit als Gabelstaplerfahrer beenden müssen und als Fugengipser gearbeitet. Dies habe zu einer erheblichen Schmerz - zunahme auf grund der Fehlhaltung und ungünstigen Belastung geführt. Auf eine Wieder holung der Bildgebung sei verzichtet worden. Es liege ein poly - artiku lä res , mas siv ausgeprägtes Schmerzbild vor, das sich am besten als Cervico bra chialgie be schreiben lasse. Links komme erschwerend die Arthro fibrose hin zu. Die Epi con dylopathia sei links ausgeprägter als rechts. Infil trations mass nahmen mit Cor tison seien aufgrund der en zeitlich stark limitierten Effekte derzeit nicht in diziert. Seitens der Schulter sei die Situation nicht weniger kom pliziert, es be stün den erhebliche Impingementschmerzen . Grund sätzlich rate er weiterhin so wohl in Bezug auf die Schulter als auch in Bezug auf die Ellbogen von jeg licher operativer Intervention ab. Eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leich ten körperlichen Tätigkeit sehe er aktuell nicht als realistisch an. Er schätze diese auf

maximal 50 % (Urk. 17/226/2-3).

Im Bericht vom 18. Juni 2014 hielt Dr. I.___

schlies s lich fest, der Be schwer deführer sei wegen einer erneuten Schmerz zunahme

vom Hausarzt zuge wiesen worden. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen vom be kannten Charakter, jedoch mit erneut verstärkter Intensität in beiden Schultern und Armen, linksbetont. Zusätzlich äussere er an beiden Kniegelen ken erheb liche Schmerzen. Die Infiltration der periscapulären Weich teile mit Lido cain durch den Hausarzt habe eine spürbare Verbe s serung wenn gleich auch bei bleibender eingeschränkter Beweglichkeit gebracht. In Kenntnis der Kranken geschichte rate er weiterhin von jeglicher operativen Mass nahme ab. Um die Schmerz haftigkeit dennoch zu verbessern, rate er zu einer Lang zeit physiotherapie . Mit dieser aktu ellen Unter suchung sei eine Neu beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch zuführen, welche von ihm und den Ärzten der Klinik C.___ diskrepant vorge nom men worden sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Be schwerde führer maximal zu 50 % arbeitsfähig. Selbst geringe kör perliche Be lastungen, zum Beispiel 5 Kilogramm bis auf Brusthöhe seien nicht zumutbar und unrealistisch (Urk. 22/9). 3.3.2

Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. I.___ bezog sich nicht nur auf die hier relevanten Beschwerden an der linken oberen Extre mität und an den beiden Knien, sondern zusätzlich auch auf die Be schwerden am rechten Arm.

Ausserdem attestierte er

eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer kör perlich leichten Tätig keit mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ange gebenen Schmerzen , ohne diese Einschätzung mit bild gebend und klinisch erhobenen Befunden aus objektivierter Sicht zu begründen und auf die in früheren Berichten festgehaltene Diskrepanz zur Befundlage

( Urk. 17/86, Urk. 17/115 , Urk. 17/120/1 , Urk. 15/29, Urk. 15/57 ) einzugehen . Die in den Berichten beschriebene Zunahme der Schmerzen nach der stationären Be hand lung in der Klinik C.___

(ab Juli 2012, Urk. 15/29) und jene aufgrund der Tätigkeit als Fugen gipser (Bericht vom 11. September 2013) gingen zudem nicht mit einer erklär ten Zunahme bildgebender Be funde einher. Der Bericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 22/9 )

schliesslich liegt ausserhalb des hier beachtlichen

Über prüfungs zeitraumes

( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun desgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zum angefochtenen Ein sprache entscheid vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2 ), weshalb eine allfällige damit ausgewiesene Verschlechterung der linken Ellbo gen- und Schulterproble matik im Rahmen dieses Verfahrens jedenfalls unbe achtlich ist. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ ist somit nicht abzustellen . 3. 4

3.4.1

Dr. F.___ hatte im Bericht vom 28. September 2012 zur Magnetresonanz tomographie (MRT) vom 18. September 2012 des linken Knies (Urk. 15/45), wel ches am 9. Februar 2012 operiert worden war (Urk. 15/4), festgehalten, ein ein deu tiges pathomorphologisches Korrelat zu den Beschwerden des Be schwer de führers sei nicht eruierbar , weder auf dem MRT noch klinisch. Die Ach sen fehl stellung sei zu wenig ausgeprägt, als dass er deswegen mediale Be schwerden haben könnte (Urk. 15/47). Im Bericht vom 7. November 2013 er klärte Dr. F.___ zudem, auch das Verlaufs-MRT (vom 18. Oktober 2013 vom lin ken Knie, Urk. 15/110) zeige nur mässig degenerative Veränderungen im Be reich des medialen Kompartimentes, welche die vom Beschwerdeführer ange ge benen Beschwerden eigentlich so nicht erklären würden. Therapeutisch käme noch eine Kniegelenksinfiltration in Frage, was dieser aber nicht wünsche (Urk. 15/101). 3.4.2

Damit bestätigte Dr. F.___ in Bezug auf die Kniebeschwerden des Be schwer deführers die Feststellungen der Ärzte der Klinik C.___ und des Kreisarztes Dr. D.___ , dass die geklagten Beschwerden mit den objektiv fest ge stellten Befunden an den Knien nicht vollständig zu erklären sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Dr. F.___ im Bericht vom 9. Januar 2014 zur Konsultation vom 7.

Januar 2014, mithin nur zwei Monate später und nach Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2), nunmehr erklärte, bei persistierenden Be schwer den an beiden Kniegelenken medialseits

links betont sei ein operatives Vor gehen mittels Umstellungsosteotomie oder Teil prothese wohl nicht zu umgehen (Urk . 15/108). Auch d ie Einschätzung von Dr. F.___ ge mäss dem Bericht 6. Feb ruar 2014 einer 50%igen Arbeits fähig keit in einer vor wiegend sitzenden Tätig keit (Urk. 8) setzt sich mit der vormals erkannten Problematik eines teilweise fehlenden pathomorphologisches Korrelat nicht auseinander. Dies legt nahe, dass Dr. F.___ bei seiner Beur teilung von den ge klagten Beschwerden und nicht von den

objektiv feststell baren Befunden an den Knien ausging, weshalb darauf für die hier mass geblichen un fall kausa len Belange nicht abzu stellen ist. 3. 5 3.5.1

Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses

betreffend die Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 201 2. Denn es kann mit der Be schwerde gegnerin gestützt auf den Bericht des Kreis arztes Dr. D.___ vom 23. Novem ber 2012 (Urk. 15/57) ausge schlos sen werden, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Bes se rung des Gesundheitszustandes erwarten liesse (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Eine Ver bes serung des un fallbedingten Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung muss namhaft, mit hin ge wichtig sein und dies ist - da die soziale Unfall versicherung ihrer Kon zeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausge richtet ist - nach Massgabe der zu er war tenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall bedingt beeinträchtigt, zu be stimmen. Unbedeutende Verbes serun gen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch ein e weitere Knieoperation erreicht werden könne, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss ein wendet (Urk. 1 S. 4) , ist ange sichts der teilweise objektiv nicht erk lär baren Beschwerde schilderungen, wie sie auch Dr. F.___ festgestellt hat, nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten . Dabei genügt es nicht, dass die von Dr.

F.___ aufgeführten Ope ration en einer Umstellungs osteotomie und einer Teil prothese (Urk. 15/108) mög licher weise im weiteren Verlauf aus thera peutischer Sicht als Optionen in Be tracht fallen könnten. Es geht hier

nicht um den "Endzustand der medi zini schen Be handlung und Therapie", mit hin um das Dahinfallen jeglichen Be darfs an Heil behandlung. Dass eine weitere Ope ration oder eine andere ärztliche Be handlung zu einer namhaften Verbes serung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, wird im Übrigen auch von den behan deln den Ärzten nicht behauptet. 3.5.2

Unstrittig sind zudem auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung, deren Ab schluss abzuwarten gewesen wäre, zu berücksichtigen.

Denn d ie beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung ab 2013 be schränkte n sich auf Arbeitsversuche ( Art. 18a des Bundesgesetz es über die In validen versicherung, IVG) und Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG) mit dem Ziel einer Fest anstellung mit einem 100%igen Pensum in einer angepassten Tätig keit (Urk. 3/5 S. 2). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03, E. 5.2.2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es kon krete Anhaltspunkte (Urteil e

des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4 und

E. 6 . Juni 201 4 an seinen An trägen fest und reichte die Bericht e der Abklärungsstelle H.___ zur BEFAS-Abklärung vom 31. Januar bis 25.

Feb ruar 2011 (Urk. 22/6 ) und den Bericht der Klinik A.___ vom

18. Juni 2014 ( Urk. 21 S. 2 ) ein. In der Duplik vom 2. September 2014 schloss die Beschwerde gegnerin weiterhin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 26 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3), welche hier nicht gegeben sind . 3.6

Schliesslich vermögen auch die übrigen Akten und Vorb r ingen des Be schwerde führers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der überein stim menden

ärzt lichen Fest stellungen von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik C.___ zu be gründen. Es ist daher der Abschluss der Fälle betreffend die Unfälle vom

5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 per Ende 2012 nicht zu bean standen und mit der Bes c hwerdegegnerin späte stens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , wechselbelastenden, die linke obere Extremtiät nicht belastende und knieschonende Tätigkeit aus zu ge hen. Was der Be schwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Be trach tungs weise.

Zu Recht u nstrittig und von den Fachärzten ein heitlich beurteilt ist im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als ange lernter Gipser nicht mehr zumutbar ist. Dies war von der Be schwerde gegnerin

bereits im Ein spracheentscheid vom

19. März 2008 auf grund der lin ken Schul ter- und Ellbogenbeschwerden anerkannt wor den (Urk. 17/132 /2 ). Von weiteren medi zinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4. 4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 201 3

- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass das Valideneinkommen (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeit gebe rin Y.___ AG im Jahr 2013 inklusive AHV-pflichtiger Essens zu - lagen von monatlich Fr. 400.-- insgesamt Fr. 78‘900.-- ([Fr. 5‘700.-- x 13] + [Fr.

400.-- x 12]) beträgt ( Urk. 1 S. 5 f. , Urk. 2 S. 5 , Urk. 15/54/2 , Urk.17/101/3 ). 4.2

4.2.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent we der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Doku men tation von Arbeitsplätzen (DAP ) der Suva herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 , 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Be schwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 20 1 3 ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘428 .-- ausgehend vom LSE-Tabellen lohn 2010 der Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige (Zentralwert) , Anfor derungsniveau

4 , von monatlich Fr. 4‘901.-- und einem leidensbedingten Abzug von 15 %

(Urk. 2 S. 5). Der Be schwerde führer bemängel t dieses Vorgehen dem Grundsatz nach vorerst nicht, wendete aber ein, dass nicht vom Zentralwert sondern

vom Lohn eines Kurier s

gemäss

Ziffer 53 von Fr. 3‘876.-- auszu gehen sei, da er momentan im Arbeits training als Kurier tätig sei und er offensichtlich auf dem freien Arbeits markt einen deutlich tieferen Lohn verdienen würde. Dies würden einerseits auch die DAP-Blätter zeigen und andererseits die Tatsache, dass Einarbeitungs zuschüsse der IV-Stelle notwendig gewesen seien, um die (gesundheitlichen) Ein schrän kungen im Vergleich zu gesunden Mitarbeitern auszugleichen. Daher müssten die Schulter-, Ellbogen- und Kniebeschwerden beim

leidens bedingten Abzug mit 20 % berücksichtigt werden , zumal auch in einer leidensangepassten Tätig keit wegen schmer z bedingten Arbeitsunterbrüchen/-ausfällen zu rechnen sei und zusätzliche Pausen einzulegen seien sowie keine Einschränkung in der Leistungs fähigkeit infolge Schlaf- und Durchschlafstörungen, Schmerzen und Medi kation berücksichtigt worden sei . Zudem habe er mit Jahrgang 1966 ge gen über den jungen gesunden Arbeitnehmern mit enormen Lohneinbussen zu rechnen

und er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Gipser Schwerst arbeit geleistet habe. Dieser Abzug sei in der Verfügung von Seiten der Be schwerdegegnerin noch anerkannt worden (Urk. 1 S. 5). In der Replik bringt der Beschwerdeführer zudem vor, es könne nicht sein, dass die Beschwerde - gegnerin zu ihren Gunsten auswählen könne, ob sie die DAP- oder die LSE-Löhne ver wende. Die DAP-Blätter würden einen Durchschnittswert von Fr. 48‘588.40 ergeben. Es sei somit ein ent sprechend hoher leidensbedingter Abzug von 20 %

(vom LSE-Tabellenlohn) vorzunehmen ( Urk. 21 S. 4). 4.2.3

In BGE 129 V 472 wurden grundsätzliche Einwendungen gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Lohnangaben überprüft. Vorab wurde festgestellt, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der Invaliditäts bemes sung gestützt auf die DAP oder die LSE in dem Sinne, dass nach freiem Ermes sen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Der einen Praxis grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, erschien beim damaligen Stand der Dinge schwierig, da beide Methoden je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile aufweisen. Im Urteil 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3 erachtete es das Bundesgericht als wün schenswert, dass die Suva einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, wenn sie das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, sie stelle im Hinblick auf ein ge wünschtes Resultat auf die LSE und nicht auf die DAP-Profile ab (BGE 139 V 592 E. 6.2). Aus dem Auszug aus der DAP-Datenbank soll die Un möglichkeit her vorgehen, die für die DAP-Profile rechtsprechungsgemäss geltenden Voraus setzungen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2) zu erfüllen. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten werden können, darf und soll die Suva auf die DAP abstellen. Dabei muss nicht in jedem Fall noch eine Kon trollrechnung

gemäss LSE durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3).

A ufgrund dieser bundesgerichtlichen Recht sprechung wendet der Beschwerde führer zu Recht ein, dass das Invalideneinkommen vorliegend nicht unbesehen der DAP-Profile und -Einkommen gestützt auf den LSE-Tabellenlohn ermittelt werden darf. Es findet sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und in der Verfügung vom 9. Januar 2013 ( Urk. 16/58) keine Begründung dazu, wes halb die Be schwerde geg nerin nicht auf die DAP abstellte. Auch in ihren Parteivor bringen

äusssert sich die Beschwerdegegnerin nicht zu dieser Frage ( Urk. 14, Urk. 26 ) . I m Ein sprache ent scheid vom 19. März 2008 hatte sie das Invaliden - ein kommen dagegen unter Berücksichtigung der damaligen Beschwerden an der linken oberen Extre mität noch mittels der DAP-Blätter auf Fr. 52‘990.-- festge setzt (Urk. 17/132).

4.2.4

Gemäss dem erwähnten Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 hat sich die Ermitt lung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeits plätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittsloh nes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beur teilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsen tativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten An forderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohn vergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invalidität sbe messung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen ( BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen, welche dem An forde rungs profil des Beschwerdeführers gemäss der Beschreibung der Klinik C.___ (Urk. 15/29/2-3) entsprechen. Auch die übrigen formellen Anfor derun gen sind erfüllt. Sie weisen ein Durchschnitts einkommen im Jahr 2012 von Fr. 47‘548.60 aus. D er Durch schnittslohn der ausgewählten Arbeitsplätze der Industrie liegt damit nur geringfügig unter dem Durch schnittslohn

der Gruppe von Fr. 48‘361.-- (2012; Urk. 16/52) .

Das DAP-Durchsch nittseinkommen der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen von Fr. 47‘548.60 beträgt unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig „Verar beitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ im Jahr 2013

( Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohn index nach Branche [ Basis 20

E. 10 ], Total; 2012: 101.5; 2013: 102.3 ) Fr. 47‘923.35.

Er liegt damit unter dem von der Beschwerde gegne rin

in Bezug auf die LSE (mit einem Abzug von 15 % ) ermittelten Invaliden ein kommen von Fr. 53‘42 8.-- im Jahr 2013 ( Urk. 2 S. 5), wobei allerdings bei einem leidens bedingten Abzug (vgl. dazu (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) von 20

%, wie vom Beschwerdeführer vertreten - ob angemessen oder nicht kann hier offenbleiben -, respektive

maximal 25 % ein Einkommen von Fr. 50‘285 .60 respektive Fr. 47‘142.75 resultieren würde. Der Lohn nach den DAP-Profilen von Fr. 47‘923.35 liegt damit im Rahmen möglicher LSE-Löhne.

Da vor diesem Hintergrund kein Grund besteht, weshalb nicht auf das DAP-Ein kommen im Jahr 2013 von Fr. 47‘923.35 abzustellen sei, und ein solcher trotz der Aus füh rungen des Beschwerdeführers von Seiten der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht wurde, ist rechtsprechungsgemäss von diesem Betrag als Invaliden einkommen auszugehen. 4.3

Aus der Differenz des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ( Fr. 78‘900.-- - Fr. 47‘923.35 = Fr. 30‘976.65 ) resultiert ein e Erwerbseinbusse von gerundet 39 %, die einen e ntsprechenden Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab dem 1. Januar 2013 begründet. 5 .

5.1

Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom

5. Mai 2011 und vom

23. Januar 2012 an den Knien besteht.

Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Inte gritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt ( Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ).

Bei der Festsetzung der Integritäts ent schädi gung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritäts scha dens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritäts ent schädi gung gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom

10. Dezember 2012 (Urk. 15/63 ). Der Beschwerdeführer macht geltend, a uf grund des Streck defizits von 20 % und der begin nenden fortge schrit tenen Femorotibial arthrosen sei ihm eine Integritätsent schädi gung von 10 % even tualiter 5 % zuzusprechen, wobei auch eine zukünf tige Entwicklung samt einer all fälligen Knieoperation zu berücksichtigen respektive abzuwarten sei ( Urk. 1 S. 6) . 5.2.2

Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme zur Frage eines massgeblichen

Inte gritäts schadens an den Knien vom 1 0. Dezember 2012 aus, es fänden sich an beiden Kniegelenken beginnende medialbetonte

Femorotibialarthrosen . Die arth rotischen Veränderungen seien als diskret zu beurteilen. Eine mässiggradige

Femorotibialarthrose , welche gemäss der Feinrastertabelle 5 einen minimalen Inte gritätsschaden von 5 % rechtfertige, werde nicht erreicht. Die leichten dege nerativen Veränderungen würden höchstens die Hälfte des Vorgabenwertes be gründen, so dass die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei. Der Verlauf in Zu kunft könne momentan nicht überwiegend wahrscheinlich abgeschätzt werden. Eine strukturelle Veränderung und entsprechend e Anpassung im Bereich des Ell bogens sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuvollziehen (Urk. 15/63). 5.2.3

Diese Einschätzung von Dr. D.___ ist namentlich mit Blick auf die hier zutref fend ver wendete Suva-Feinrastertabelle 5

„Integrationsschaden bei Arthrosen“ nachvoll ziehbar. Dies e sieht

erst bei einer mässigen

Femoro tibial a rth rose eine Ent schä digung von 5-15 % und bei einer schweren von 1 5-30 % vor. Entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers ist keine fortgeschrittene Arthrose aus ge wiesen. So fanden sich g emäss dem MRT des linken Knies vom 2 8. Oktober 2013 ein lediglich leicht diffus ausgedünnter Knorpel im medialen femoro tibia len Kom partiment sowie ein unauffällige r Knorp el im la t eralen femoro tibialen Kom partiment ( Urk. 15/110).

Auch ist eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Streckdefizits der Knie

(vgl. dazu die Feinrastertabelle 2) nicht ge sc huldet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 7 ), ist ein solcher Befund nicht erwiesen. Denn Dr. D.___ hatte anlässlich der Abschluss unter - suchung festgestellt, dass der Bewegungsumfang aktiv im Bereich des linken Knies variabel sei. Im Stehen sei eine vollständige Extension möglich, wogegen im Liegen ein 20° Extensionsdefizit bestehe (Urk. 15/57/8 ). Rechts stellte er kein Extensionsdefizit fest ( Urk. 15/57/7).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss von Dr. D.___ , dass der weitere Verlauf der für die Integritätsentschädigung massgeblichen strukturellen Verän derungen und Funktionsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich abge schätzt werden könne. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war eine weitere Operation der Knie weder konkret geplant noch absehbar, weshalb eine solche auch nicht abgewartet werden musste. Die wie hiervor festgehalten (E. 3.4) nicht nachvollziehbare allgemein gehaltene Bemerkung von Dr. F.___ im Bericht vom 9. Januar 2014, aufgrund der persistierenden Beschwerden an beiden Kniegelenken sei wohl ein operatives Vorgehen nicht zu umgehen, lässt kein andere Schlussfolgerung zu. 5.3

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung

für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 2 3. Januar 2012 an den Knien zu verneinen. 6 .

Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7 . Dezember 2013 (Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass de r Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 201 3 Anspruch auf eine Invaliden rente von 39 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. 7 .

Das Verfahren ist kostenlos. Dem teilweis e obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessent schädi gung zuzu sprechen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be mes sen und auf Fr . 1' 7 00.-- (inkl . Mehr wertsteuer und Ba rauslagen ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom

27. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invali den rente von 39

% hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2014.00024 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

12. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Martina Landolt Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi Grossenbacher Rechtsanwälte AG Zentralstrasse 44, 6003 Luzern Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 196 6 , war bei der Y.___ AG

(vormals: Y.___ GmbH) als angelernter Gipser angestellt und bei der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (nach folgend: Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er am

3. Oktober 2003

bei einem Sturz von einer Gipserleiter den linken Arm ein klemmte und sich eine Ellbogen-Luxationsfraktur und eine Radiusköpfchen-Trümmerfraktur zuzog (Urk. 17/1/1, Urk. 17/1/119 ). Im Verlauf wurde bei anhal tenden Beschwerden an der linken Schulter zudem eine Supraspinatus-Teil läsion (PASTA-L äsion , partial articula r supraspinatus tendon avulsion) fest gestellt (Urk. 17/1/102, Urk. 17/1/65). Trotz konservativer und ope rativer Be hand lungen persistierten Restbeschwerden am linken Handgelenk, Ell bogen und an der linken Schulter ( Urk. 17/1/1 -6 , Urk. 17/1/34-35 , Urk. 17/66 , Urk. 17/68 , Urk. 17/112 , Urk. 17/127 ).

Ausserdem litt der Ver si cherte an psychischen Be schwerden (Urk. 17/1/17-20, Urk. 17/82) und an Rückenbeschwerden (Urk. 17/65, Urk. 17/127) sowie ab 2007 an Beschwerden am rechten Ellbogen (Urk. 17/154/1) . Die Suva erbrachte die gesetzli chen Leis tungen

(Tag gelder, Heilbe hand lung ) für die somatischen Folgen des Unfalls an der linken oberen Extremität . Mit Mitteilung vom 18. April 2007 kündigte sie den Fallabschluss mit Einstellung der Taggeldleistungen per Ende April 2007 an (Urk . 17/95). Mit Verfügung vom

15. Mai 2007 sprach die Suva dem Ver sicher ten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2007 eine Invalidenrente von 30 % und eine Integritätsent schädi gung

bei einer Integritätseinbuss e von 20 % zu

(Urk. 17/100). Die dage gen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. Juni 2007 (Urk. 17/107) , er gänzt mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 (Urk. 17/116), wies die Suva mit Ein spracheentscheid vom 19. März 2008 ab (Urk. 17/132). Mit Beschluss vom 30. Mai 2008 im Verfahren Nr. UV.2008.00142 trat das Sozial versicherungs ge richt des Kantons Zürich auf die da gegen erho bene Beschwerde nicht ein (Urk. 17/142). 1.2

1.2.1

Im Rahmen eines Arbeitstrainings der Invalidenver siche rung (Urk. 17/177 ) beim Z.___

war der Versicherte ebenfalls bei der Suva

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen ver sichert, als er a m 5. Mai 2011 beim Hinuntergehen einer Treppe ausrutschte, das rechte Knie ver drehte ( Urk. 16/1, Urk. 16/75/1) und sich eine Meniskusläsion des medialen Hin terhorns rechts zuzog (Urk. 16/5) .

Am 13. Juli 2011 wurde an der Klinik A.___

am rechten Knie eine A rthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meni s kustrimming lateral durchgeführt (Urk. 16/16). A b dem 26. Sep tember 2011 nahm der Ver sicherte das Arbeitstraining in der Speditions abteilung des Z.___ wieder auf , und zwar in einem 50%igen Pensum (Urk. 16/21/1 ) . 1.2.2

Am

23. Januar 2012 stürzte der Versicherte die Treppe hinunter und zog sich dabei am linken Knie eine Distorsion mit einer medialen Meniskushinter horn lä sion zu (Urk. 15/1, Urk. 15/4 , Urk. 15/13/1 ).

Am 9. Februar 2012 wurde im B.___ eine Kniegelenksarthroskopie links mit einer Re sektion des medialen Meni s kushinterhornes und einer Plica -Resektion durch ge führt (Urk.

15/4).

1.2.3

Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 201 2. Mit Mitteilung vom 7. März 2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle (nach fol gend: IV-Stelle) , den vor läufigen Abbruch des Arbeitstrainings per 25. Januar 2012 fest (Urk. 15/10). Da sowohl am rechten als auch am linken Knie Be schwerden per sistierten (Urk. 16/23/1, Urk. 16/27/1, Urk. 16/31-32) wurde der Versicherte vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 in der Klinik C.___ stationär behandelt, wo eine ganz tägige leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtet wurde (Austrittsbericht vom 27. Juni 2012, Urk. 16/36).

Die IV-Stelle übernahm mit Mitteilung vom 7. November 2012 die Kosten für einen Ausbildungskurs in Deutsch vom 6. bis 23. November 2012 (Urk. 15/50). Am 23. November 2012 unter suchte der Kreisarzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, den Ver sicherten und bestätigte die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___

( Abschluss bericht vom 23. November 2012, Urk. 16/47 /8-9 ). Am 10. Dezember 2012 ver neinte Dr. D.___ eine erhebliche Integritätseinbusse durch die Kniever letzungen (Urk. 15/63 ). Am 13. Dezember 2012 teilte die Suva dem Ver sicherten die Ein stellung der Taggeldleistungen per Ende 2012 mit (Urk. 15/68). Mit Ver fügung vom 9. Januar 2013 erhöhte die Suva die bisherige 30%igen Rente per 1. Januar 2013 auf 32 % (Urk. 16/58). Der Versicherte erhob hiergegen mit Schreiben vom 24. Januar 2013 (Urk. 16/62), ergänzt mit Schrei ben vom

19. März 2013 (Urk. 16/67), Einsprache. Am 11. Januar 2013 sprach die IV-Stelle dem Ver sicher ten die Kostenüber nahme für einen Arbeitsversuch vom 14. Janua r bis 13. April 2013 bei der E.___ AG zu (Urk. 15/73). Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verneinte die Suva

sodann einen Anspruch auf eine Integritäts ent schädigung

aufgrund der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 23. Januar 2012 respektive der Knie verletzungen

(Urk. 16/71 ). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 29. August 2013 Einsprache (Urk. 16/72). Mit Einsprache entscheid vom 27. Dezember 2013 wies die Suva die Einsprachen des Ver sicherten vom 24. Januar und

vom 29. August 2013 ab (Urk. 2). 2.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2014

erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 27. Dezember 2013 und be antragte, dieser sei aufzu heben und es sei ihm eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung von 10 % , eventualiter 5 % zuzusprechen; eventualiter seien weitere berufliche und medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2 und S. 6 ).

Mit der Be schwerde reichte der Beschwerdeführer den Bericht der Klinik A.___ vom 11. September 2013 (Urk. 3/3), das Journal des Z.___ vom 18. Oktober 2011 bis 30. Januar 2012 (Urk. 3/5) und das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 23. September 2013 (Urk. 3/6) sowie mit Eingabe vom 4. März 2014 (Urk. 7)

zudem den Bericht von Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Klinik G.___

vom 6. Februar 2014 ein (Urk. 8). Die Besch werdegegnerin schloss in der Be schwerde antwort vom

16. April 2014

auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2). Der Be schwerde führer hielt mit Replik vom 2 6 . Juni 201 4 an seinen An trägen fest und reichte die Bericht e der Abklärungsstelle H.___ zur BEFAS-Abklärung vom 31. Januar bis 25.

Feb ruar 2011 (Urk. 22/6 ) und den Bericht der Klinik A.___ vom

18. Juni 2014 ( Urk. 21 S. 2 ) ein. In der Duplik vom 2. September 2014 schloss die Beschwerde gegnerin weiterhin auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 26 S. 2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Ver siche rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs krankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers setzt das UVG nebst dem Vor liegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer un fallähnlichen

Körper schä digung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall versicherung, UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem einge tre tenen Schaden ein natür licher und ein adäqua ter Kausal zusammenhang be steht. 1.2

Als natürlich

kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Um stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als einge treten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Dabei genügt es, dass das schä digende Ereignis zu sammen mit anderen Bedingungen die kör perliche oder geistige In tegrität der versicherten Person beein trächtigt hat, der Unfall mit andern Wor ten nicht wegge dacht werden kann, ohne dass auch die ein getretene gesund heitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hin weisen). 1.3

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adä qua ter Kau salzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhn lichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich ge eignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Ein tritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

Bei objektiv ausgewiesenen orga nischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weit gehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1.4

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teil weise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie ausserdem An spruch auf ein Tag geld (Art. 16 Abs. 1 UVG).

Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invali denrente. Invalidität ist die voraus sichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs unfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliede rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbs einkom men , das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fort set zung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge sundheits zu standes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Ein gliederungs massnahmen der Invaliden versicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlungs- und die Taggeldleistungen dahin. 1.5

Mit der Festsetzung einer Invalidenrente (Art. 19 Abs. 1 UVG) oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendi gung der ärztlichen Behandlung ist eine angemessene Integritätsentschädigung festzulegen, sofern die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Integrität erlitten hat (Art. 24 UVG). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf den Standpunkt, bezüglich der Restfolgen der Unfälle sei ges tützt auf die Ein sch ätzung der Ärzte der Klinik C.___ gemäss dem Aus trittsbericht vom 27. Juni 2012 , welche vom Kreisarzt Dr. D.___ gemäss dem Un tersuchungs be richt vom 23. November 2012 bestätigt worden sei, von einer 100%igen Ar beits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

Der Vergleich des Invalideneinkommens nach der vom Bundesamt für Statistik herausge gebe nen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 53‘428.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 78‘900.-- ergebe eine Erwerbseinbusse von gerundet 32 % . Hinsichtlich des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung betreffen d die Knieschäden zu - folge der Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 könne auf die nach vollziehbare Einschätzung von Dr. D.___ vom 10. Dezember 2012 von lediglich diskreten arthrotischen Veränderungen, welche die Erheblichkeitsgrenze von 5 % nicht erreichen würden, abgestellt werden, weshalb der Anspruch zu ver neinen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 2.2.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er leide an Anlaufschmerzen und beid seitige n mediale n Knieschmerzen bei Belastung, welche bereits nach fünf Minu ten Gehen auftreten würden. In der Nacht seien die Schmerzen am linken Knie besonders stark. Der Endzustand sei noch nicht erreicht. Gemäss Dr.

F.___ werde eine Knieoperation mit allfälliger Prothese unumgänglich. Zudem würden nach wie vor bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter und im linken Ellenbogen be stehen. Sowohl gemäss der Ein schätzung des Schulterspezialisten der Klin ik A.___ Dr. med. I.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungs appa rates , als auch gemäss der Erfahrung anlässlich der Ein glie derungs massnahmen bei der Z.___

sei ihm lediglich eine 50%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensangepassten Tätig keit zumutbar.

Auch Dr.

F.___ gehe von einer lediglich 50%igen Arbeitsfähigkeit aus. Die Beur teilung der Ärzte der Klinik C.___ beziehe sich auf eine berufliche Mass nah me im ange passten Rahmen, mithin in einem geschützten Rahmen und sei im Übrigen für den massgeblichen Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Verfügung nicht ak tuell . Indem die

Beschwerdegegnerin auf diese Ein schätzung abgestellt habe, sei die Eingliederungspha se samt Arbeits versu chen im Jahr 2013 und damit die prak tisch erzielte Arbeits-/Leistungsfähigkeit nicht gewür digt worden, was indes zwin gend notwendig gewesen wäre. Denn er erbringe offensichtlich nicht diesel ben Leistungen wie ein gesunder Mitarbeiter, obschon er als motivierter Mitarbeiter bezeichnet wer de. Die absolvierten Arbeitstrainings und -einsätze hätten denn auch keine Selbstlimitierung und Symptomausweitung zu Tage ge bracht. Eventualiter sei zu mindest von einer 20%igen Leistungseinschrän kung bei ganztägiger Präsenz auszugehen, da sich die Beschwerden unter Be lastung ver stärken würden und daher eine volle Arbeitsfähigkeit ohne zusätz liche Pausen und längere Erholungszeiten nicht realistisch sei.

Beim Invalidenein kommen sei vom LSE-Lohn eines Kuriers ein leidensbedingten Abzug von 20 % zu be rück sichtigen . Auf grund des Streckdefizits von 20 %

und der begin nenden fortge schrit tenen Femorotibialarthrosen sei eine Integritätsent schädi gung von 10 % , even tualiter 5 % zuzuspre chen (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 21 S. 2 ff. ). 2.3

Es ist unstrittig ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 5. Mai 2011 eine komplexe Meniskusläsion des medialen Hin terhorns rechts erlitt (Urk. 16/5), die am 13. Juli 2011 in der Klinik A.___ mittels einer Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial und Meni s kustrimming lateral ope riert wurde (Urk. 16/16), und dass er sich durch den Unfall vom 23. Januar 2012 am linken Knie ebenfalls eine mediale

Meniskushinter horn läsion zuzog (Urk. 15/1, Urk. 15/4, Urk. 15/13/1), die am 9. Februar 2012 im B.___ wiederum mittels Kniegelenksarthroskopie mit einer Resektion des medialen Meni s kushinterhornes und einer Plica -Resektion operativ versorgt wurde (Urk.15/4). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diese somatischen Un fall folgen und deren Folgebeschwerden bis Ende 2012 (Urk. 16/58, Urk. 2).

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Fall ab schluss

betreffend die Unfälle vom 5. Mai 2011 (Verletzung des rechten Menis kus) und vom 23.

Januar 2012 (Verletzung des linken Meniskus) per Ende 201 2 vornahm (E. 3 ), die bisherige Rente mit einer Erwerbseinbusse von 30 % auf 32 % erhöhte (E. 4 ) und den Anspruch auf eine Integritäts entschädigung für die Knie verletzungen verneinte (E. 5 ). 3. 3.1

Gemäss dem Austrittsb ericht vom 27. Juni 2012 der Klinik C.___ , wo der Besc hwerdeführer vom 7. Mai bis 26. Juni 2012 stationär behandelt worden war , klagte der Beschwerdeführer über einen belastungs- und bewegungsv er stärkten Dauerschmerz bei einem Streckdefizit von 20 Grad

am linken Knie, einen be lastungsabhängigen Schmerz am rechten Knie, einen ruhe- und bewe gungs verstärkten Schmerz an der linken Schulter und einen

belastungsabhängi ge n Schmerz am linken Ellbogen bei einem Streckdefizit von 30 Grad (Urk. 15/29/2 , Urk. 15/29/6, Urk. 15/29/8 ).

Die psychosomatische Abklärung habe keine psy chische Störung ergeben, welche eine arbeitsrelevante Leis tungsminderung be gründen könnte. Das leichte Rezidiv der im Jahr 2006 vor gelegenen depres siven Episode sei ge genwärtig remittiert. Es bestünden aber wie schon in der Ver gangenheit ver schiedentlich beobachtet, eine Somatisie rungs

- und Symp tom ausweitungstendenz .

Die Resultate der physischen Leis tungstests seien für die Beur teilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar ge we sen. Es sei (auch) bei den Leistungstests eine er hebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche die Symp tomatik funktionell überlagere. Das Aus mass der de monstrierten phy sischen Einschrän kungen lasse

sich mit den objek tivier baren pathologischen Befunden der klinischen Unter su chung und bild gebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Eine we sentliche Verbesse r ung der Schmerz symptomatik habe nicht erreicht werden können. Aus unfallkausaler Sicht sei der Be schwerde führer in der ange stammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr arbeits fähig. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne ständige s Gehen auf unebenem Untergrund, ohne Einsatz auf Leitern und Ge rüsten sowie ohne ununter broche nes Hantieren mit beiden Armen sei er ganz tags arbeits fähig (Urk. 15/29/ 1 -4).

Gegenüber dem Kreisarzt Dr. D.___ , der den Beschwerde führer am 23. November 2012 untersuchte, gab der Beschwerdeführer gemäss seinem Bericht gleichen Datums an, es gehe ihm momentan gar nicht gut. Seine beiden Knie, links be tont , würden stetig Beschwerden bereiten. Die Schmerzen seien jeweils innen seitig . Jegliche Massnahmen wie unter anderem die Einlagenversorgung hätten keinen Effekt gebracht. Die Schmerzen hätten stechenden Charakter und wür den belastungsabhängig und nach langem Sitzen verstärkt auftreten. Auch das Treppensteigen sei nicht optimal. Unverändert habe er auch Schmerzen im Be reich der linken Schulter und des linken Ellbogens. Die Schulterschmerzen seien so ausgeprägt, dass die Nachtruhe gestört sei. Er könne den Arm nur müh sam einsetzen. Der Rehabilitationsaufenthalt habe die Schmerzen aufgrund des in tensiven Trainings verstärkt. Die Physiotherapie sei abgeschlossen. Dr. D.___ stellte nach ausführlicher klinischer Untersuchung und Einsicht in die Vorakten

die folgenden Diagnosen: B eidseitige, medialbetonte , beginnende Gonarthrose mit/bei Status nach Teilmeniskektomie rechts am 31. November 2011, Status nach Teilmeniskektomi e medial links am 9. Februar 2012 und aktuell per sistierenden linksbetonten medialseitigen Kniebeschwerden; chronische Bra chial gie links ( adominant ) mit/bei Status nach Ellbogenluxation und Radius köpfchenfraktur links mit/bei Status nach offener Reposition und Schrauben os teosynthese am 6. Oktober 2003, Status nach Metallentfernung im Oktober 2004 und posttraumatischer Ellbogenarthrose links; chronische Peri arthropathia

humero

scapularis links mit/bei Status nach arthroskopischer

Supraspinatus reinseration im Jahr 2005. Weiter führte Dr. D.___ aus, in Bezug auf die Ellbo gen luxationsfraktur des Jahres 2003 mit abgeschlossener Behandlung sei gemäss den vorliegenden Akten weiterhin keine operative Revision vorgesehen und in diziert. Aufgrund der klinischen Befunde und der erheblichen Schmerz haftig keit, welche nur partiell strukturell erklärt werden könne, sei bei leichter bis mäs siger Ellbogenarthrose eine operative Intervention auch seines Erachtens nicht sinnvoll. Eine namhafte Verbesserung könne nicht mehr erwartet werden. Die Knie seien objektiv reizlos und das Gangbild weitgehend hinkfrei . Scho nungs zeichen könnten nicht festgehalten werden. Auffallend sei, dass unter Ent lastung des medialen Knieg elenkspaltes im Rahmen des Valgu s - stress ( tests ) Be schwer den ausgelöst werden könnten, so dass auch der Misserfolg der latera len Schuhranderhöhung erklärt werden könne. Aufgrund der vorliegenden klini schen Befunde, wobei vor allem die peripatelläre Region teilweise bereits beim Berühren der Haut schmerzhaft gewesen sei, seien weitere Interventionen nicht mehr gerechtfertigt und ein stabiler Zustand liege vor. Die geklagten Be schwerden seien aufgrund der objektivierbaren Befunde nicht vollumfänglich erklärbar. Zusammenfassend sei von einem stabilen Zustand auszugehen. Eine nam hafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit könne nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erwartet werden. Das Zumutbarkeitsprofil der Rehabilitation C.___ sei anwendbar (Urk. 15/57/3-9). 3.2

3.2.1

Die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ , welche auf umfassenden Ab klärungen beruht, wurde somit durch die Beurteilung von Dr. D.___ bestätigt, der seinerseits die klinischen Befunde aufgrund eigener sorgfältig doku men tierter und umfassender Untersuchung

vom 23. November 2012 vor dem Hin ter grund der vorliegenden Akten nach vollziehbar würdigte und die daraus ge zogene Schlussfolgerungen schlüssig und überzeugend begründete. Auch liegen keine Hinweise vor, welche die Zuverlässigkeit dieser Experten in Frage stellen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 und E. 1.4 ; BGE 104 V 209, bestätigt in BGE 122 V 157).

3.2.2

Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers am 23. November 2012 er neut von Dr. D.___ beurteilt wurde, beruht e die Verfügung der Be schwerde geg nerin vom 9. Januar 2013 (Urk. 16/58) somit entgegen der Ansicht des Be schwerde führers (Urk. 21 S. 2) auf einer aktuellen Befundlage. Ebenfalls nicht zutreffend ist der Einwand des Beschwerdeführers, die Einschätzung der Ärzte der Klinik C.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidens be dingten beziehe sich lediglich auf berufliche Massnahmen in einem ge schützten Rahmen (Urk. 1 S. 4 ). Vielmehr schlossen sie auf diese Arbeits fähigkeit in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt und explizit a us un fall kausaler Sicht (Urk. 15/29/2). Wenn sie zusätzlich in ihren Empfehlungen zum weiteren „Pro zedere beruflich“ festhielten, dass der Beschwerdeführer für beruf liche Mass nahmen im angepassten Rahmen ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 15/29/3) , ist darin nicht eine weitere Einschränkung zum davor genannten Profil zu sehen, sondern lediglich die Feststellung, dass berufliche Massnahmen in einem leidens ange passten Rahmen ganztags zumutbar sind. 3.2.3

Im Übrigen ist zu Recht unstrittig, dass - wie während des stationären Aufent halts in der Klinik C.___ festgestellt wurde (Urk. 15/29/3-4) - das Anfang 2012 aufgetretene leichte Rezidiv der psychischen Beschwerden mit depressiver Ver stimmung keine psych ische Störung mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit darstellte und ent sprechende psychische Symptome bei der Leistungs prü fung auszu klam mern sind. Dazu gehören auch die dokumentierten Soma tisie rungs

- und Symp tom ausweitungs tendenzen . Dies gilt u mso mehr als die Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 als leichte Unfälle zu qualifi zieren sind, bei denen der adä quate Kausal zusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesund heits stö rungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen ist (BGE 140 V 356 E. 5.3, 115 V 133 E. 6a) .

Schon die psychischen Beschwerden nach dem Unfall vom 3. Ok tober 2003 waren als nicht unfallkausal beurteilt wor den

(vgl. Ein sprache ent scheid vom

19. März 2008, Urk. 17/132 /3-5 ) . Mass geblich ist hier daher

eine ob jek tivierte Beurteilung der kli nisch und bild gebend erhobenen soma tischen Be funde, wie sie die Ärzte der Klinik C.___ und Dr. D.___ nach vollziehbar be gründet vorgenommen haben. 3.2.4

Dagegen ist e ntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4, Urk. 21 S. 3) die von ihm konkret erbrachte Arbeitsl eistung bei den im Jahr 2013 unter Ver mittlung der IV-Stelle bei verschiedenen Arbeit gebern durchgeführten Arbeits versuchen gerade nicht mass geblich . Insbesondere ist sie bei gegebener Sach lage nicht geeignet, die me dizinisch-theoretisch Ein schätzung einer 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leidensange passten Tätigkeit von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik C.___

zu widerlegen . Daran ändert auch nichts , dass d er Be schwerde führer

im Rahmen der beruf lichen Mass nahmen der Invali den ver sicherung von den Abklärungs personen der Ab klä rungs stelle

H.___

( BEFAS-Abklärung vom

31. Januar bis 25. Februar 2011, Urk. 22/6 S. 9 ff. ) und von seinen Arbeit gebern ( Arbeits training ab 11. April 2011, Urk. 3/4, Urk. 3/5 S. 1, Urk. 17/177; verschiedene Arbeits ver suche ab dem 14. Januar 2013, Urk. 3/5) als motiviert und ein gliederungs willig

beschrieben wurde .

Denn es wurde bei ihm nicht etwa eine ( bewussstseinsnahe ) Aggravation oder Simu la tion fest gestellt, sondern eine Somatisierungs

- und Symp tom aus weitungs - tendenz , welche zu einer Diskrepanz der subjektiv erfahrenen und der objektiv feststellbaren respektive medizinisch nachvollziehbaren Be schwer den führte, für welche die Un fallver sicherung nicht ein zustehen hat. 3.2.5

Auch d ie Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. F.___ , welcher haupt sächlich die Knie des Beschwerdeführers behandelt(e), und Dr. I.___ von der Klinik A.___ , der die Schul ter- und Ellbogenbeschwerden behan delt(e) , vermögen jene von Dr. D.___ und den Ärzten der Rehaklinik nicht zu ent kräften, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 3.3 3.3.1

Dr. I.___ hatte i m Bericht vom 6. Mai 2010 aufgrund der (nicht unfall kausalen ) Diag nose einer Epicon dylo pathia

humero-radialis rechts zur Indi ka tion für eine Operation am rechten Ellbogen Stellung genommen und erklärt, d ie Proble matik sei ausgesprochen multi artikulär . Eine operative Intervention am rechten Ellbo gen lehne er wegen der poly artikulären Symptomatik und des Fehlens von harten Fakten in der Bild gebung ab. Hier sei das Arthro -MRT wie auch der szintigraphische Befund weit gehend unauffällig (Urk. 17/154/2). Im Bericht vom

10. November 2010 hielt Dr. I.___ zudem fest, mehr fache Beurteil ungen verschiedener Ärzte des Teams der Oberen Extremi täten (der Klinik A.___ ) seien aufgrund multipler bildgebender Abklärun gen zum Schluss gekommen, dass durch eine operative Intervention die Ell bogen symp tomatik

am linken Arm nicht relevant und nicht mit ausreichender Sicherheit ver bessert werden könne. Im Gegenteil werde dadurch nach seiner Ansicht einer Ver schlechterung Vorschub geleistet. Er denke nicht, dass durch eine chirur gi sche Intervention dem Beschwerdeführer merklich geholfen werden könne oder die Arbeitsfä higkeit gesteigert werden könne (Urk. 17/161/2).

Im Bericht vom 20. August 2012 zur Konsultation gleichen Datums hielt Dr.

I.___ so dann fest, die stationäre Rehabilitation in der Klinik C.___ habe aus Sicht des Be schwerde führers zu ei ner Verschlechterung der Gesamt symp tomatik geführt. Insbesondere würden vermehrt Schulterschmerzen links und Ell bogen beschwer den beidseits auftreten. Dennoch werde aus medizinischer Sicht an der Ein schätzung der früheren Jahre fest ge hal ten, dass eine chirur gische Interven tion an den oberen Extremitäten nicht empfehlens wert sei. Die Er folgs aussich ten seien sehr limitiert, eher kontraindiziert (Urk. 17/197/1-2).

Im Bericht vom 11. September 2013 führte Dr. I.___ aus, in letzter Zeit habe der Be schwerdeführer seine Arbeit als Gabelstaplerfahrer beenden müssen und als Fugengipser gearbeitet. Dies habe zu einer erheblichen Schmerz - zunahme auf grund der Fehlhaltung und ungünstigen Belastung geführt. Auf eine Wieder holung der Bildgebung sei verzichtet worden. Es liege ein poly - artiku lä res , mas siv ausgeprägtes Schmerzbild vor, das sich am besten als Cervico bra chialgie be schreiben lasse. Links komme erschwerend die Arthro fibrose hin zu. Die Epi con dylopathia sei links ausgeprägter als rechts. Infil trations mass nahmen mit Cor tison seien aufgrund der en zeitlich stark limitierten Effekte derzeit nicht in diziert. Seitens der Schulter sei die Situation nicht weniger kom pliziert, es be stün den erhebliche Impingementschmerzen . Grund sätzlich rate er weiterhin so wohl in Bezug auf die Schulter als auch in Bezug auf die Ellbogen von jeg licher operativer Intervention ab. Eine 100%ige Arbeits fähigkeit in einer leich ten körperlichen Tätigkeit sehe er aktuell nicht als realistisch an. Er schätze diese auf

maximal 50 % (Urk. 17/226/2-3).

Im Bericht vom 18. Juni 2014 hielt Dr. I.___

schlies s lich fest, der Be schwer deführer sei wegen einer erneuten Schmerz zunahme

vom Hausarzt zuge wiesen worden. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen vom be kannten Charakter, jedoch mit erneut verstärkter Intensität in beiden Schultern und Armen, linksbetont. Zusätzlich äussere er an beiden Kniegelen ken erheb liche Schmerzen. Die Infiltration der periscapulären Weich teile mit Lido cain durch den Hausarzt habe eine spürbare Verbe s serung wenn gleich auch bei bleibender eingeschränkter Beweglichkeit gebracht. In Kenntnis der Kranken geschichte rate er weiterhin von jeglicher operativen Mass nahme ab. Um die Schmerz haftigkeit dennoch zu verbessern, rate er zu einer Lang zeit physiotherapie . Mit dieser aktu ellen Unter suchung sei eine Neu beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch zuführen, welche von ihm und den Ärzten der Klinik C.___ diskrepant vorge nom men worden sei. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Be schwerde führer maximal zu 50 % arbeitsfähig. Selbst geringe kör perliche Be lastungen, zum Beispiel 5 Kilogramm bis auf Brusthöhe seien nicht zumutbar und unrealistisch (Urk. 22/9). 3.3.2

Die Einschätzung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit von Dr. I.___ bezog sich nicht nur auf die hier relevanten Beschwerden an der linken oberen Extre mität und an den beiden Knien, sondern zusätzlich auch auf die Be schwerden am rechten Arm.

Ausserdem attestierte er

eine 50%ige Arbeitsun fähigkeit in einer kör perlich leichten Tätig keit mit Blick auf die vom Beschwerdeführer ange gebenen Schmerzen , ohne diese Einschätzung mit bild gebend und klinisch erhobenen Befunden aus objektivierter Sicht zu begründen und auf die in früheren Berichten festgehaltene Diskrepanz zur Befundlage

( Urk. 17/86, Urk. 17/115 , Urk. 17/120/1 , Urk. 15/29, Urk. 15/57 ) einzugehen . Die in den Berichten beschriebene Zunahme der Schmerzen nach der stationären Be hand lung in der Klinik C.___

(ab Juli 2012, Urk. 15/29) und jene aufgrund der Tätigkeit als Fugen gipser (Bericht vom 11. September 2013) gingen zudem nicht mit einer erklär ten Zunahme bildgebender Be funde einher. Der Bericht vom 18. Juni 2014 (Urk. 22/9 )

schliesslich liegt ausserhalb des hier beachtlichen

Über prüfungs zeitraumes

( vgl. BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bun desgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis) bis zum angefochtenen Ein sprache entscheid vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2 ), weshalb eine allfällige damit ausgewiesene Verschlechterung der linken Ellbo gen- und Schulterproble matik im Rahmen dieses Verfahrens jedenfalls unbe achtlich ist. Auf die Beurteilung von Dr. I.___ ist somit nicht abzustellen . 3. 4

3.4.1

Dr. F.___ hatte im Bericht vom 28. September 2012 zur Magnetresonanz tomographie (MRT) vom 18. September 2012 des linken Knies (Urk. 15/45), wel ches am 9. Februar 2012 operiert worden war (Urk. 15/4), festgehalten, ein ein deu tiges pathomorphologisches Korrelat zu den Beschwerden des Be schwer de führers sei nicht eruierbar , weder auf dem MRT noch klinisch. Die Ach sen fehl stellung sei zu wenig ausgeprägt, als dass er deswegen mediale Be schwerden haben könnte (Urk. 15/47). Im Bericht vom 7. November 2013 er klärte Dr. F.___ zudem, auch das Verlaufs-MRT (vom 18. Oktober 2013 vom lin ken Knie, Urk. 15/110) zeige nur mässig degenerative Veränderungen im Be reich des medialen Kompartimentes, welche die vom Beschwerdeführer ange ge benen Beschwerden eigentlich so nicht erklären würden. Therapeutisch käme noch eine Kniegelenksinfiltration in Frage, was dieser aber nicht wünsche (Urk. 15/101). 3.4.2

Damit bestätigte Dr. F.___ in Bezug auf die Kniebeschwerden des Be schwer deführers die Feststellungen der Ärzte der Klinik C.___ und des Kreisarztes Dr. D.___ , dass die geklagten Beschwerden mit den objektiv fest ge stellten Befunden an den Knien nicht vollständig zu erklären sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Dr. F.___ im Bericht vom 9. Januar 2014 zur Konsultation vom 7.

Januar 2014, mithin nur zwei Monate später und nach Erlass des Einspracheentscheides vom 27. Dezember 2013 (Urk. 2), nunmehr erklärte, bei persistierenden Be schwer den an beiden Kniegelenken medialseits

links betont sei ein operatives Vor gehen mittels Umstellungsosteotomie oder Teil prothese wohl nicht zu umgehen (Urk . 15/108). Auch d ie Einschätzung von Dr. F.___ ge mäss dem Bericht 6. Feb ruar 2014 einer 50%igen Arbeits fähig keit in einer vor wiegend sitzenden Tätig keit (Urk. 8) setzt sich mit der vormals erkannten Problematik eines teilweise fehlenden pathomorphologisches Korrelat nicht auseinander. Dies legt nahe, dass Dr. F.___ bei seiner Beur teilung von den ge klagten Beschwerden und nicht von den

objektiv feststell baren Befunden an den Knien ausging, weshalb darauf für die hier mass geblichen un fall kausa len Belange nicht abzu stellen ist. 3. 5 3.5.1

Dies gilt insbesondere auch mit Bezug auf den Zeitpunkt des Fallabschlusses

betreffend die Unfälle vom 5. Mai 2011 und 23. Januar 201 2. Denn es kann mit der Be schwerde gegnerin gestützt auf den Bericht des Kreis arztes Dr. D.___ vom 23. Novem ber 2012 (Urk. 15/57) ausge schlos sen werden, dass eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung nach diesem Zeitpunkt noch eine namhafte Bes se rung des Gesundheitszustandes erwarten liesse (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Eine Ver bes serung des un fallbedingten Gesundheits zu standes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung muss namhaft, mit hin ge wichtig sein und dies ist - da die soziale Unfall versicherung ihrer Kon zeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausge richtet ist - nach Massgabe der zu er war tenden Steigerung oder Wieder her stellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfall bedingt beeinträchtigt, zu be stimmen. Unbedeutende Verbes serun gen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

Dass eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch ein e weitere Knieoperation erreicht werden könne, wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss ein wendet (Urk. 1 S. 4) , ist ange sichts der teilweise objektiv nicht erk lär baren Beschwerde schilderungen, wie sie auch Dr. F.___ festgestellt hat, nicht überwiegend wahrscheinlich zu erwarten . Dabei genügt es nicht, dass die von Dr.

F.___ aufgeführten Ope ration en einer Umstellungs osteotomie und einer Teil prothese (Urk. 15/108) mög licher weise im weiteren Verlauf aus thera peutischer Sicht als Optionen in Be tracht fallen könnten. Es geht hier

nicht um den "Endzustand der medi zini schen Be handlung und Therapie", mit hin um das Dahinfallen jeglichen Be darfs an Heil behandlung. Dass eine weitere Ope ration oder eine andere ärztliche Be handlung zu einer namhaften Verbes serung der Arbeitsfähigkeit führen könnte, wird im Übrigen auch von den behan deln den Ärzten nicht behauptet. 3.5.2

Unstrittig sind zudem auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invaliden versicherung, deren Ab schluss abzuwarten gewesen wäre, zu berücksichtigen.

Denn d ie beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung ab 2013 be schränkte n sich auf Arbeitsversuche ( Art. 18a des Bundesgesetz es über die In validen versicherung, IVG) und Arbeitsvermittlung ( Art. 18 IVG) mit dem Ziel einer Fest anstellung mit einem 100%igen Pensum in einer angepassten Tätig keit (Urk. 3/5 S. 2). Rechtsprechungsgemäss kann sich der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265, U 105/03, E. 5.2.2). Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es kon krete Anhaltspunkte (Urteil e

des Bundesgericht 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4 und 8 C_423/2008 vom 10. Juli 2009 E. 5.3), welche hier nicht gegeben sind . 3.6

Schliesslich vermögen auch die übrigen Akten und Vorb r ingen des Be schwerde führers keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der überein stim menden

ärzt lichen Fest stellungen von Dr. D.___ und der Ärzte der Klinik C.___ zu be gründen. Es ist daher der Abschluss der Fälle betreffend die Unfälle vom

5. Mai 2011 und 23. Januar 2012 per Ende 2012 nicht zu bean standen und mit der Bes c hwerdegegnerin späte stens ab Januar 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten , wechselbelastenden, die linke obere Extremtiät nicht belastende und knieschonende Tätigkeit aus zu ge hen. Was der Be schwerdeführer vorbringt, rechtfertigt keine andere Be trach tungs weise.

Zu Recht u nstrittig und von den Fachärzten ein heitlich beurteilt ist im Übrigen, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit als ange lernter Gipser nicht mehr zumutbar ist. Dies war von der Be schwerde gegnerin

bereits im Ein spracheentscheid vom

19. März 2008 auf grund der lin ken Schul ter- und Ellbogenbeschwerden anerkannt wor den (Urk. 17/132 /2 ). Von weiteren medi zinischen Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229

E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2). 4. 4.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Einkommensvergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeit identischer Grundlage - hier im Jahr 201 3

- zu erheben (vgl. BGE 129 V 223 E. 4.2 in fine , 128 V 174).

Die Parteien sind sich zu Recht darin einig, dass das Valideneinkommen (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin weis; Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2011 vom 21. Juli 2011 E. 4.1) gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeit gebe rin Y.___ AG im Jahr 2013 inklusive AHV-pflichtiger Essens zu - lagen von monatlich Fr. 400.-- insgesamt Fr. 78‘900.-- ([Fr. 5‘700.-- x 13] + [Fr.

400.-- x 12]) beträgt ( Urk. 1 S. 5 f. , Urk. 2 S. 5 , Urk. 15/54/2 , Urk.17/101/3 ). 4.2

4.2.1

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung ent we der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her aus gegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Doku men tation von Arbeitsplätzen (DAP ) der Suva herangezogen werden ( BGE 139 V 592 E. 2.3 , 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 4.2.2

Die Be schwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 20 1 3 ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘428 .-- ausgehend vom LSE-Tabellen lohn 2010 der Tabelle TA1, alle Wirtschaftszweige (Zentralwert) , Anfor derungsniveau

4 , von monatlich Fr. 4‘901.-- und einem leidensbedingten Abzug von 15 %

(Urk. 2 S. 5). Der Be schwerde führer bemängel t dieses Vorgehen dem Grundsatz nach vorerst nicht, wendete aber ein, dass nicht vom Zentralwert sondern

vom Lohn eines Kurier s

gemäss

Ziffer 53 von Fr. 3‘876.-- auszu gehen sei, da er momentan im Arbeits training als Kurier tätig sei und er offensichtlich auf dem freien Arbeits markt einen deutlich tieferen Lohn verdienen würde. Dies würden einerseits auch die DAP-Blätter zeigen und andererseits die Tatsache, dass Einarbeitungs zuschüsse der IV-Stelle notwendig gewesen seien, um die (gesundheitlichen) Ein schrän kungen im Vergleich zu gesunden Mitarbeitern auszugleichen. Daher müssten die Schulter-, Ellbogen- und Kniebeschwerden beim

leidens bedingten Abzug mit 20 % berücksichtigt werden , zumal auch in einer leidensangepassten Tätig keit wegen schmer z bedingten Arbeitsunterbrüchen/-ausfällen zu rechnen sei und zusätzliche Pausen einzulegen seien sowie keine Einschränkung in der Leistungs fähigkeit infolge Schlaf- und Durchschlafstörungen, Schmerzen und Medi kation berücksichtigt worden sei . Zudem habe er mit Jahrgang 1966 ge gen über den jungen gesunden Arbeitnehmern mit enormen Lohneinbussen zu rechnen

und er habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Gipser Schwerst arbeit geleistet habe. Dieser Abzug sei in der Verfügung von Seiten der Be schwerdegegnerin noch anerkannt worden (Urk. 1 S. 5). In der Replik bringt der Beschwerdeführer zudem vor, es könne nicht sein, dass die Beschwerde - gegnerin zu ihren Gunsten auswählen könne, ob sie die DAP- oder die LSE-Löhne ver wende. Die DAP-Blätter würden einen Durchschnittswert von Fr. 48‘588.40 ergeben. Es sei somit ein ent sprechend hoher leidensbedingter Abzug von 20 %

(vom LSE-Tabellenlohn) vorzunehmen ( Urk. 21 S. 4). 4.2.3

In BGE 129 V 472 wurden grundsätzliche Einwendungen gegen die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Lohnangaben überprüft. Vorab wurde festgestellt, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der Invaliditäts bemes sung gestützt auf die DAP oder die LSE in dem Sinne, dass nach freiem Ermes sen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Der einen Praxis grundsätzlich den Vorrang einzuräumen, erschien beim damaligen Stand der Dinge schwierig, da beide Methoden je aus ihrer Entstehung und Eigenart heraus Vor- und Nachteile aufweisen. Im Urteil 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3 erachtete es das Bundesgericht als wün schenswert, dass die Suva einen Auszug aus der DAP-Datenbank zu den Akten nimmt, wenn sie das Invalideneinkommen aufgrund der LSE bestimmt, um nicht den Verdacht aufkommen zu lassen, sie stelle im Hinblick auf ein ge wünschtes Resultat auf die LSE und nicht auf die DAP-Profile ab (BGE 139 V 592 E. 6.2). Aus dem Auszug aus der DAP-Datenbank soll die Un möglichkeit her vorgehen, die für die DAP-Profile rechtsprechungsgemäss geltenden Voraus setzungen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2) zu erfüllen. In jenen Fällen, in denen die Vorgaben jedoch eingehalten werden können, darf und soll die Suva auf die DAP abstellen. Dabei muss nicht in jedem Fall noch eine Kon trollrechnung

gemäss LSE durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2009 vom 27. Juli 2010 E. 4.3).

A ufgrund dieser bundesgerichtlichen Recht sprechung wendet der Beschwerde führer zu Recht ein, dass das Invalideneinkommen vorliegend nicht unbesehen der DAP-Profile und -Einkommen gestützt auf den LSE-Tabellenlohn ermittelt werden darf. Es findet sich im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) und in der Verfügung vom 9. Januar 2013 ( Urk. 16/58) keine Begründung dazu, wes halb die Be schwerde geg nerin nicht auf die DAP abstellte. Auch in ihren Parteivor bringen

äusssert sich die Beschwerdegegnerin nicht zu dieser Frage ( Urk. 14, Urk. 26 ) . I m Ein sprache ent scheid vom 19. März 2008 hatte sie das Invaliden - ein kommen dagegen unter Berücksichtigung der damaligen Beschwerden an der linken oberen Extre mität noch mittels der DAP-Blätter auf Fr. 52‘990.-- festge setzt (Urk. 17/132).

4.2.4

Gemäss dem erwähnten Grundsatzentscheid BGE 129 V 472 hat sich die Ermitt lung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeits plätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durch schnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittsloh nes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beur teilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsen tativität erlaubt. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten An forderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohn vergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufe nen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invalidität sbe messung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurück zuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzu nehmen ( BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).

Den Akten sind fünf DAP-Arbeitsstellen zu entnehmen, welche dem An forde rungs profil des Beschwerdeführers gemäss der Beschreibung der Klinik C.___ (Urk. 15/29/2-3) entsprechen. Auch die übrigen formellen Anfor derun gen sind erfüllt. Sie weisen ein Durchschnitts einkommen im Jahr 2012 von Fr. 47‘548.60 aus. D er Durch schnittslohn der ausgewählten Arbeitsplätze der Industrie liegt damit nur geringfügig unter dem Durch schnittslohn

der Gruppe von Fr. 48‘361.-- (2012; Urk. 16/52) .

Das DAP-Durchsch nittseinkommen der fünf ausgewählten DAP-Arbeitsstellen von Fr. 47‘548.60 beträgt unter Berück sichti gung der Nominallohnentwicklung bei Männern im Wirtschaftszweig „Verar beitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ im Jahr 2013

( Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohn index nach Branche [ Basis 20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 2012: 101.5; 2013: 102.3 ) Fr. 47‘923.35.

Er liegt damit unter dem von der Beschwerde gegne rin

in Bezug auf die LSE (mit einem Abzug von 15 % ) ermittelten Invaliden ein kommen von Fr. 53‘42 8.-- im Jahr 2013 ( Urk. 2 S. 5), wobei allerdings bei einem leidens bedingten Abzug (vgl. dazu (BGE 134 V 322 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) von 20

%, wie vom Beschwerdeführer vertreten - ob angemessen oder nicht kann hier offenbleiben -, respektive

maximal 25 % ein Einkommen von Fr. 50‘285 .60 respektive Fr. 47‘142.75 resultieren würde. Der Lohn nach den DAP-Profilen von Fr. 47‘923.35 liegt damit im Rahmen möglicher LSE-Löhne.

Da vor diesem Hintergrund kein Grund besteht, weshalb nicht auf das DAP-Ein kommen im Jahr 2013 von Fr. 47‘923.35 abzustellen sei, und ein solcher trotz der Aus füh rungen des Beschwerdeführers von Seiten der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgebracht wurde, ist rechtsprechungsgemäss von diesem Betrag als Invaliden einkommen auszugehen. 4.3

Aus der Differenz des Valideneinkommens zum Invalideneinkommen ( Fr. 78‘900.-- - Fr. 47‘923.35 = Fr. 30‘976.65 ) resultiert ein e Erwerbseinbusse von gerundet 39 %, die einen e ntsprechenden Rentenanspruch des Beschwerde füh rers ab dem 1. Januar 2013 begründet. 5 .

5.1

Abschliessend ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die Folgen der Unfälle vom

5. Mai 2011 und vom

23. Januar 2012 an den Knien besteht.

Gestützt auf Art. 24 und Art. 25 UVG besteht Anspruch auf eine Inte gritätsent schädigung , wenn die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erheb liche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität er leidet. Die Höhe der Entschädigung, die als Kapitalleistung ausgerichtet wird, richtet sich nach der Schwere des Integritätsschadens und wird aufgrund der Richtlinien bemes sen, die der Bundesrat im Anhang 3 zur UVV aufgestellt hat. Diese Richtlinien sind von der Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) in Tabellen ver feinert worden, welche die Rechtsprechung im Sinne von Richt werten als anwendbar er klärt hat (vgl. BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsentschädigungen aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritäts ent schädi gung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt ( Art. 36 Abs. 3 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden in diesen Fällen selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5 % nicht erreichen; die Entschädigung ist ge schuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5 % über steigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 E . 2b; BGE 116 V 156 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 3.2 ).

Bei der Festsetzung der Integritäts ent schädi gung werden voraussehbare Ver schlimmerungen des Integritäts scha dens nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt, und Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2013 vom 2 3. Juli 2013, E. 3.4.1 mit Hinweisen). 5 .2

5.2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Integritäts ent schädi gung gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D.___ vom

10. Dezember 2012 (Urk. 15/63 ). Der Beschwerdeführer macht geltend, a uf grund des Streck defizits von 20 % und der begin nenden fortge schrit tenen Femorotibial arthrosen sei ihm eine Integritätsent schädi gung von 10 % even tualiter 5 % zuzusprechen, wobei auch eine zukünf tige Entwicklung samt einer all fälligen Knieoperation zu berücksichtigen respektive abzuwarten sei ( Urk. 1 S. 6) . 5.2.2

Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme zur Frage eines massgeblichen

Inte gritäts schadens an den Knien vom 1 0. Dezember 2012 aus, es fänden sich an beiden Kniegelenken beginnende medialbetonte

Femorotibialarthrosen . Die arth rotischen Veränderungen seien als diskret zu beurteilen. Eine mässiggradige

Femorotibialarthrose , welche gemäss der Feinrastertabelle 5 einen minimalen Inte gritätsschaden von 5 % rechtfertige, werde nicht erreicht. Die leichten dege nerativen Veränderungen würden höchstens die Hälfte des Vorgabenwertes be gründen, so dass die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei. Der Verlauf in Zu kunft könne momentan nicht überwiegend wahrscheinlich abgeschätzt werden. Eine strukturelle Veränderung und entsprechend e Anpassung im Bereich des Ell bogens sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich nachzuvollziehen (Urk. 15/63). 5.2.3

Diese Einschätzung von Dr. D.___ ist namentlich mit Blick auf die hier zutref fend ver wendete Suva-Feinrastertabelle 5

„Integrationsschaden bei Arthrosen“ nachvoll ziehbar. Dies e sieht

erst bei einer mässigen

Femoro tibial a rth rose eine Ent schä digung von 5-15 % und bei einer schweren von 1 5-30 % vor. Entgegen dem Vor bringen des Beschwerdeführers ist keine fortgeschrittene Arthrose aus ge wiesen. So fanden sich g emäss dem MRT des linken Knies vom 2 8. Oktober 2013 ein lediglich leicht diffus ausgedünnter Knorpel im medialen femoro tibia len Kom partiment sowie ein unauffällige r Knorp el im la t eralen femoro tibialen Kom partiment ( Urk. 15/110).

Auch ist eine Integritätsentschädigung aufgrund eines Streckdefizits der Knie

(vgl. dazu die Feinrastertabelle 2) nicht ge sc huldet. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zutreffend ausführte (Urk. 2 S. 7 ), ist ein solcher Befund nicht erwiesen. Denn Dr. D.___ hatte anlässlich der Abschluss unter - suchung festgestellt, dass der Bewegungsumfang aktiv im Bereich des linken Knies variabel sei. Im Stehen sei eine vollständige Extension möglich, wogegen im Liegen ein 20° Extensionsdefizit bestehe (Urk. 15/57/8 ). Rechts stellte er kein Extensionsdefizit fest ( Urk. 15/57/7).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Schluss von Dr. D.___ , dass der weitere Verlauf der für die Integritätsentschädigung massgeblichen strukturellen Verän derungen und Funktionsstörungen nicht überwiegend wahrscheinlich abge schätzt werden könne. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers war eine weitere Operation der Knie weder konkret geplant noch absehbar, weshalb eine solche auch nicht abgewartet werden musste. Die wie hiervor festgehalten (E. 3.4) nicht nachvollziehbare allgemein gehaltene Bemerkung von Dr. F.___ im Bericht vom 9. Januar 2014, aufgrund der persistierenden Beschwerden an beiden Kniegelenken sei wohl ein operatives Vorgehen nicht zu umgehen, lässt kein andere Schlussfolgerung zu. 5.3

Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin der Anspruch auf eine Integ ritätsentschädigung

für die Folgen der Unfälle vom 5. Mai 2011 und vom 2 3. Januar 2012 an den Knien zu verneinen. 6 .

Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2 7 . Dezember 2013 (Urk.

2) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzu ändern, als festzustellen ist, dass de r Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 201 3 Anspruch auf eine Invaliden rente von 39 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu wei sen. 7 .

Das Verfahren ist kostenlos. Dem teilweis e obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte Prozessent schädi gung zuzu sprechen (vgl. Urteil des Bundes ge richts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2), die nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversi cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Be deutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu be mes sen und auf Fr . 1' 7 00.-- (inkl . Mehr wertsteuer und Ba rauslagen ) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einsprache entscheid vom

27. Dezember 2013 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Be schwerdeführer ab dem 1. Januar 2013 Anspruch auf eine Invali den rente von 39

% hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Pro zess ent schädigung von Fr. 1‘ 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be zah len. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Rechtsanwalt Christian Leupi - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann