Sachverhalt
1. 1.1
Mit Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 hob das hiesige Gericht die renten ablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, vom 16. August 2012 auf und wies die Sache an die Ver waltung zur weiteren medizinischen Abklärung und zum Entscheid über den An spruch des Versi cherten X.___ auf Leistungen der In validenversiche rung, insbesondere au f berufliche Massnahmen, zurück (Urk. 6/60) . Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Master of Business Studies (Mittei lungen vom 27. Februar, 4. März und 14. Mai 2014, Urk. 6 /72 f., Urk. 6 /79; Verfügung vom 23. Mai 2014, Urk. 6 /80). Mit Verfügung vom 11. August 2014 hob sie die Umschulungsmassnahme wiedererwägungsweise auf und kündigte die Durchführung medizinischer Abklärun gen an (Urk. 6 /84). 1.2
Mit Verfügung vom 7. November 2014 beauftragte die IV-Stelle die ü ber Suis seMED@P
zugeteilte MEDAS Y.___ , mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 6/112; vgl. ferner Urk. 6/98 ff. ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Be schwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2014.01283 vom 23. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 6/118) .
Gestützt auf d as MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 (Urk. 6/126) stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 17. März 2016 die Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 6/132) . In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 machte der Versicherte unter anderem eine im Januar 2016 eingetretene Verschlechterung seiner Beschwerden geltend , welche eine Spitalbehandlung erforderte (Urk. 6/133) , und legte auf Auffor derung der IV-Stelle zwei a ktuelle medizinische Berichte vor (Urk. 6/134 ff.). Da raufhin holte
die Verwaltung Auskünfte vo m behandeln den Spital ei n (Urk. 6/143) und liess den Versicherten dazu Stellung nehmen (Urk. 6/145) . Mit Verfügung vom 30. August 2016 verneinte sie dessen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 3. Oktober 2016 Be schwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 30. August 2016 sei aufzuheben, und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventualiter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine Umschulung zu gewähren, sofern dessen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit nachgewiesen ist. 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerde geg nerin, die Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer“ 5. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 1. Novem ber 2016 orientiert wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % nicht nachvoll ziehbar sei. Weiter handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwer deführers um eine rein administrative und wechselbelastende Tätigkeit. Aus somatischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumut bar . Die neuen medizinischen Berichte verm ö chten nichts daran zu ändern (Urk. 2 S. 2 f.).
Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zumutbar , die Arbeitsfähigkeit von 100 % sofort zu verwerten, weshalb er zu deren Erhaltung keine Umschu lungsmassnahmen benötige.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein Wieder einstieg in den bisherigen B e reich wenig aussichtsreich sei , dies jedoch nicht aufgrund seiner mangelnden Fachkenntnisse und der fehlenden Berufs erfahrung, sondern aufgrund iv-fremder Gründe. Da dem Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern in sämt lichen administrativen Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei , könnte die Erwerbsfähigkeit auch mit einer Massnahme nicht verbessert werden, denn dabei müsste der Beschwerdeführer im Rahmen eines 80 %-Pensums einen Verdienst erzielen, welcher seinem bisherigen Verdienst in einem 100 %-Pensum entsprechen würde. Eine solche Umschulungs mass nahme würde hingegen gestützt auf seine n Aus bildungsstatus dem Verhält nismässigkeitsprinzip widersprechen . Des Weiteren sei unklar, in welchem Umfang der von ihm anvisierte Master-Abschluss of Bu si ness Studie s die Erwerbsfähigkeit tatsächlich verbessern würde (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig sein Ermessen an Stelle desjenigen der Gutachter gesetzt habe. Er habe die entscheidenden Feststellungen der Gutachter ausser Acht gelassen oder diese unzutreffend wiedergegeben, weshalb seine Aus führungen nicht nachvollziehbar seien. Weiter hätten sich die Gutachter weder mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. Z.___ , Fa ch arzt für Orthopädische Chirurgie, noch mit den klar geschilderten Beschwer den auseinander gesetzt , weshalb die Zubilligung einer 80 %igen Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar sei
(Urk. 1 S. 10) . Da seine Schmerzproble matik nun acht Jahre dauere, sei nach der neuen Schmerzrechtsprechung vorzuge hen. Solche Erhebungen fehlten. Ab Januar 2016 werde ihm auf gru nd einer Beschwerdezunahme eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tä tigkeiten attestiert. Es sei zu einer Anschlussdegeneration gekommen , mit welcher sich laut Dr. med. A.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Neu rochirurgie im B.___ , die klinischen Beschwerden ohne weiteres verein baren liessen. Damit lägen wesentliche neue Umstände vor, welche die Be schwerdegegnerin verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 11 f.) . Das MEDAS-Gutachten äussere sich zur Arbeits fähi g keit erst ab Mai 201 2. Die Zeit davor hätten die Gutachter als postoperative Rehabilitations phase nach dem Eingriff vom November 2011 erachtet. Seit dem Auftreten des Leidens Anfang 2008 habe bis Ende Februar 2009 eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden und anschliessend wieder ab Mai 2010 bis April 201 2. Daraus schliesst der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf eine Rente ab 1. Mai 201 0. Mit Bezug auf die Zeit ab Mai 2012 könne auf die Arbeitsfähig keitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 nicht ab gestellt werden. Seit der Verschlechterung im Januar 2016 beste he eine Ar beitsfähigkeit von 40 % bis 50 % für eine adaptierte Tätigkeit (Urk. 1 S. 12 f.).
Abschliessend verneinte der B eschwerdeführer eine (auf dem Arbeitsmarkt realisierbare) Arbeitsfähigkeit , wies auf die bereits vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 (E. 5.3) angesprochene , zu erwar tende Einkommenseinbusse bei der beruflichen Wiedereingliederung hin und leitete daraus seinen Anspruch auf Umschulung ab (Urk. 1 S. 14 ff.). 3. 3.1 3.1.1
Zur Zeit der ersten Leistungs ablehnung im August 2012 lagen bei den Akten hauptsächlich die Stellungnahmen von Dr. Z.___ und des Operateurs PD Dr. med. C.___ , damals Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des
B.___ . D ie s em
konnte entnommen werden, dass sich der Beschwer deführer am 1. November 2011 einer Rückenoperation unterzog (instrumentierte interkorporelle Fusion L3-L5 von rechts, dynamische Stabi lisierung L2/L3 und rigide Stabilisierung L3 L5; vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 18. November 2011, Urk. 6/50/8-10). Trotz der erfolgreichen Operation und der vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Reduktion der Schmerzintensität attestierte ihm Dr. Z.___ infolge der persistierenden Schmerzen selbst in leidensangepasster Tätigkeit eine entgegen den anfänglichen Erwartunge n fortdauernde hohe Arbeitsun fä higkeit (Berichte vom 12. April sowie 12. Juli
2012, Urk. 6/52 und Urk. 6 /58/15-16). 3.1.2
Daher forderte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin im Rückwei sungsurteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 auf, die medizinischen Abklä rungen mit Blick auf das Restleistungs vermögen des Beschwerdeführers bezüglich e iner leidensangepassten, rücken schonenden Tätigkeit nach Ab schl uss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation zu ergänzen (E. 4.3 ; Urk. 6/60 ). 3.2 3.2.1
Vor Einleitung der MEDAS- Begutachtung zog die Beschwerdegegnerin aktu elle Auskünfte der behandelnden Ärzte
bei.
Dr.
C.___
berichtete am 18. Oktober 2012 nach einer kli nischen und bild geben den Untersuchung zwar, dass die Ursache für die nach wie vor ge klagte lumbosakrale Schmerzsymptomatik nicht ganz klar sei. Jedoch ging er von einer wahrscheinlichen Schmerzursache im Segment L5/S1 aus (Urk. 6 /91/10-11).
Im Bericht vom 10. September 2013 diagnostizierte Dr. C.___ neu eine begin nende Segmentdegeneration L1/2 (Kernspintomo graphie vom 3. Juli 2013). Er empfahl primär eine Behandlung mit konser vati ven Massnahmen und äusserte Zurückhaltung in Bezug auf erneute in ter operative Interventionen (Urk. 6 /91/8-9).
Laut Bericht vom 20. Mai 2014 klagte der Be schwerdeführer über etwas zuneh mende Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule (Urk. 6 /91/6-7).
In einem undatierten wohl im August 2014 verfassten
Bericht attestierte Dr. Z.___
dem Be schwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer (Urk. 6 /91/1-5) . Dr. C.___ dagegen äusserte sich im Bericht vom 7. Oktober 2014 nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /102) . 3.2.2
Im Rahmen einer vorläufigen Würdigung kam das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.01283 vom 23. Februar 2015 zum Schluss, dass diesen Stellung nah men keine befriedigende Antwort auf die Frage des Restleistungsver mögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Rückenoperation entnommen werden könne
(E. 4.2.2 ; Urk. 6/118 ). 4. 4.1
Im MEDAS-Gutachten
( Y.___ Begutachtung) vom 17. September 2015 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (Urk. 6/ 126 S. 22): 1.
Chronisches lumboverte brales Schmerzsyndrom ohne Zeichen von Wurzel reizsymptomatik, Erstbeschwerden 2008
-
St. n. instrumentierter interkorporeller rigider Fusion L3 bis L5 und dyna mischer Stabilisation L2/3 am 01.11.2011 bei diskogen-degenerativer Schmerzsymptomatik L2 bis L5
-
klinisch allseitige deutliche, aber schmerzarme Bewegungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Zeichen
-
konventionell-radiologisch intakter OSM-Sitz, minime Anschlussde gene ra tion L1/2 und L5/S1 nicht auszuschliessen, lum bosakrale Übergangs ano malie mit Spina bifida S1/2 und Spondylolyse L5 links (Röntgen 10.06.2015, 10.04.2012, CT 22.04.2008)
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/126 S. 22): 1.
Deutliche Valgus -Knick-Senk-Spreizfussdeformität beidseits, minim symp to matisch im Fersenbereich 2.
St. n. Commotio cerebri nach Angefahrenwerden im Verkehr ca. 1988 ge mäss Anamnese mit längerem Bewusstseinsverlust, ohne Beschwerdefolgen 3.
St. n. Melanom-Entfernung an der Beinhaut anamnestisch (keine Unterla gen)
Weiter gaben die Gutachter an , aus internistischer Sicht liessen sich in der aktuellen Exploration keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankungen nachweise n . Gemäss dem psychosomatischen Fachgutachten hätten weder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne festgestellt werden
können (Urk. 6/126 S. 24) .
Anlässlich der rheumatologische n Untersuchung habe der Beschwerdeführer über seit der Operation gebesserte lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung flächig in den Beckenkammbereich beidseits, mit Schmerzpunkten t i e ftho rakal median und im Bereich d er Sak rumoberkante median berichtet . Früher in der Mitte der Lendenwirbelsäule verspürte Beschwerden seien nach der Ope ration verschwunden. Intermittierend bestünden Schmerzausstrahlungen in den rechten Oberschenkel, gelegentlich bis in den Unterschenkel rechts, nicht zunehmend. Die Beckenkammbeschwerden seien anhaltend da, aber im Hin tergrund. Die anderen lumbalen Schmerzlokalisationen hätten an Inten sität wieder zugenommen und seien etwa gleich stark wie sechs Monate vor dem operativen Eingriff. In der aktuellen Quantifizierung machten sie etwa 50 % der unmittelbar präoperativ vorhanden gewesenen Schmerzintensität aus, als sich der Beschwerdeführer aber " nicht mehr habe bewegen können " . Schmerz verschlimmernd wirkten sich Oberkörperinklination und - r otation aus. Zu dem sei ein Sitzen über mehrere Stunden nicht möglich. Ein tägliches Sich-Hinlegen helfe gegen die Schmerzen (Urk. 6/125/15-26 S. 10 ).
Weiter führte der rheumatologische Konsiliararzt aus, i nsgesamt liege ein deutliches degeneratives Wirbelsäulenleiden vor, mit radiologisch vor Jahren schon festgestellten mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen , spinalchi rurgisch au s gedehnt operiert mit rigider Segmentfixation L3 bis L5 und dy namisch L 2/ 3. Konventionell-radiologisch liessen sich keine sicheren dege ne ra tiven Entwicklungen der Nachbarsegmente nachweisen, was aber ent spre chende Überlastungsbeschwerden diskogener oder facettogener Ursache nicht ausschliess e . Grobe radiologische, die Beschwerden erklärende Auffäl ligkeit en fänden sich aber nicht. Das klinische Motilitätsbild sei recht frei mit Aus nahme einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwir bel säule vor allem für die Rotation und die Seitneigung, weniger für die In klination. Eindrucksmässig bestünden wenige Motilitätseinschränkungen in der Untersuchungssituation, aber wohl eine Beschwerdeverschlimmerung du rch längeres Sitzen. Das Gesamtbild lasse früher attestierte Einschränkun gen der spinalen Belastbarkeit nachvollziehen, für biomechanisch angepasste Tätigkeiten jedoch höchstens eine geringe Leistungsminderung attestieren. Indem das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in den Unterlagen nicht genügend nachvollziehbar und umfassend dokumentiert sei, könne gut ach terlich zur Zumutbarkeit der letztgenannten Erwerbstätigkeit nicht Stel lung genommen werden. Es könne nur das Profil einer entsprechend zumut baren Verweistätigkeit gutachterlich formuliert werden. Es fänden sich keine An haltspunkte aus aktueller Perspektive dafür, dass die attestierten Arbeits un fähigkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten formuliert worden seien, retrospektiv gutachterlich in Frage zu stellen wären. Die Angaben über die Schmerzentwicklung, wie sie vom Exploranden derzeit erhältlich seien, deckten sich mit den Angaben der behandelnden Ärzte. Auch betreffs der entsprechenden Zeiträume fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgten Attestierungen zu hinterfragen wären. Diskrepanzen fänden sich in den Akten betreffs Charakteristik in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
in dem der Explorand für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnessinstruktor ein „Hands-on“ mit somit wohl auch muskuloskelettär belastenden Tätigkeits anteilen schildere, die Akten aber von einer rein Management-artigen Bürotätigkeit ausgingen. Diese Diskrepanz könne gutachterlich nicht aufge löst werden (Urk. 6/125/15-26 S. 11 ) .
Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten mit der Mög lichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, nicht aus schliesslich sitzend, stehend oder gehend, ohne Notwendigkeit zu wieder holten Rotationen des Oberkörpers, ohne Notwendigkeit zum Sich-Bücken-Müssen, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 2-3 kg zumutbar . Für derartige Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies ab dem Gutachtenszeitp unkt. Die Reduktion gegenüber einer Vollzeit tätigkeit berücksichtige einen etwas vermehrten Pausenbedarf und das Ein nehmen- Müssen von gelegentlichen Entlastungsstellungen, wie es vom Exploranden auch derzeit im Alltag praktiziert werde. Allenfalls könne dies im zeitlichen Umfang im Rahmen einer Erwerbstätigkeit gegenüber der aktu ellen Praxis wohl etwas angepasster und reduzierter gehandhabt werden
(Urk. 6/125/15-26 S. 11 ) .
Die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters wurde so im MEDAS- Gutachten vom 17. September 2015 übernommen. Ergänzend führten die Gut achter hinzu, für den gelernten Beruf als Sportlehrer/ Fitnessi nstruktor im klassischen Sinn mit vor allem körperlicher Tätigkeit, Instruktion etc. sei auf grund der somatischen Einschränkungen wohl keine Arbeitsfä higkeit anzu neh men. Sofern in der an gestammten Tätigkeit die angege benen Einschrän kungen berücksichtigt und eingehalten werden könnten, d . h . vor allem Bürotätigkeit ausgeübt worden sei, so wäre der Explorand im an gestammten Beruf zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/126 S. 25).
Aus aktuell gutachterlicher Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vermutlich schon seit Mai 201 2. Der Zeitraum Mai 2012 bis April 2014 scheine einen medizinisch weitgehend stabilen Gesund heitszustand umfasst zu haben, mit zwar signifikanten Restbeschwerden , welche sich aber nicht wesentlich vom aktuellen Zustand unterschieden . Eine bedeutende Zä sur sei für die Zeit nach Mai 2012 aus jetziger Perspektive retrospektiv nicht auszumachen. Der Zeitraum vor Mai 2012 sei als postope rative Rehabilitationsphase nach dem Eingriff vom November 2011 einzu stufen . Der Eingriff vom November 2011 habe nachweislich und dokumen tiert zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt. Nach dem Mai 2012 sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht doku mentiert. Die intermittierend wi ederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gut achterlich retrospektiv nicht näher überprüfbar. Jedoch hätten sich die objektiven Befunde nicht in na chvollziehbarer Weise verändert beziehungs weise verschlechtert, sondern es zeige sich insgesamt ein in etwa stabiler Verlauf. Es gebe also keinen belegten Grund, ab Mai 2012 nicht von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasstem Tätigkeitsbe reich wie oben ausgeführt auszugehen
(Urk. 6 /126 S. 25 f. ). 4 .2
Dr. med. A.___
stellte im Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 6 /135) fol gen de Diagnosen: -
Chronische Lumbalgien mit Anschlussdegeneration L1/2 -
Status nach i nstrumentierter interkorporeller Fusion L3 bis L5 mit PEEK-Cages und Fixateur interne sowie dynamischer Stabilisierung L2/3 am 01.11.2011 bei Diskusdegenerationen L2 bis L5 bei Status nach mehreren lumbalen Diskushernien
Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es Ende Januar zu einer Schmerzexazerbation seiner bekannten Rückenschmerzen gekommen. Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 31. März 2016 zeige eine Spondylarthrose L1/ 2. Die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbel säule vom 27. März
2016 zeige neu im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Bandscheibendegeneration L1/ 2. Hier habe sich linksseitig eine Diskushernie gebildet, die recessal Kontakt zur Wurzel L2 habe. Es bestehe eine deutliche Spondylarthrose . Hier sei es offensichtlich im Verlauf zu einer Anschlussdegeneration gekommen. Die klini schen Beschwerden liessen sich zwangslos mit der kernspintomographisch nachgewiesenen Anschlussde gene ration L1/2 erklären. Klinisch sei es unklar, ob die Schmerzen eher von der Bandscheibe oder den Fazettengelenken herrührten. Da sich aktuell keine radikuläre Symptomatik zeige, und die Rückenbeschwerden gut kontrolliert seien, möchte der Beschwerdeführer keine weiteren invasiveren Abklärungen. 4.3
Der nunmehr a ls freiberufliche r Neurochirurg tätige Dr. C.___ bestätigte im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 6 /137) die progrediente Segmentdegenera tion L1/ 2. Zur Computertomographie vom 31. März 2016 gab er an, diese zeige eine beginnende epifusionelle Degeneration L1/ 2. Abschliessend stellte er fest, aus seiner Sicht sei es medizinisch nicht möglich, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abzuwenden. 4.4
In einem undatierten
wohl Anfang August verfassten (vgl. Urk. 6 / 146 S. 4 ) –
Bericht (Urk.
6/143) wiederholte Dr. A.___ die bereits im Mai 2016 (E. 4.
2) gestell ten Diagnosen. Ergänzend gab er an, die deutliche Bandschei bende generation L1/2 sei im Vergleich zu den Voraufnahmen mit einer links seitigen Diskushernie neu. Die langjährigen lumbalgieformen Beschwer den mit rezidivierenden ischialgieformen Ausstrahlungen würden sicherlich pers i stieren. Die vorübergehende linksseitige Schmerzausstrahlung sei durch die Bandscheibenprotrusion L1/2 durchaus erklärbar. Aufgrund der Rücken erkran kung bestünden Einschränkungen hinsichtlich der körperlichen Leis tungsfähigkeit bei längerem Stehen, Heben und Tragen von Lasten über 3 kg, sowie bei Arbeiten in Zwangspositionen oder Büc ken, Heben und über Kopf Tä tigkeiten. I n einer angepassten Tätigkeit sollte zumindest eine halbschich tige oder knapp unter halbschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Gegen eine leichte körperli che Tätigkeit mit der Möglichkei t zum selbständigen Wechseln der Körperposition ohne häufige Rotationsbewegungen des Ober körpers so wie ohne Bü c ken, Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 3 kg ohne Zeitdruck und flexible Arbeitseinteilung spreche nichts. Die Beschwer den des Patienten liessen sich mit dem Aktivitätsniveau beim Spazierengehen und leichten häuslichen Tätigkeiten problemlos vereinbaren. Schliesslich handle es sich hierbei um leichteste Tätigkeiten, die zudem mit einer deut lichen Lin derung der Symptomatik (Laufen) einherg ing en, ohne jeglichen Zeit druck und jederzeitlicher Möglichkeit der Pausen und Unterstützung durch die Familie . 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 (Urk. 7/146 S. 4 f.) führte die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie medizinische Gutachterin SIM und Vertrauensärz tin SGV , aus, der neue Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2016 enthalte keine wesentlichen neuen Informationen. Die berichtete Anschlusssegment degeneration stelle keinen wesentlichen neuen Sachverhalt dar. Diese sei eine häufige Folge von Spondylodesen und begründe keine weite re Einschrän kung der Belastbarkeit für eine adaptierte Tätigkeit . In seinem Bericht vom 9. August 2016 berichte Dr. A.___ ebenfalls keine neuen medizinischen Sachverhalte. Die klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Eine radi kuläre Symptomatik werde nicht berichtet. Auch Dr. C.___ berichte am 31. Mai 2016 die bereits bekannten Diagnosen und teile mit, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht abzuwenden. Auf welche Tätigkeit sich diese Einschränkung beziehe, teile er nicht mit. Die mitgeteilten Befunde unter schieden sich nicht wesentlich von den bereits bekannten Befunden. Damit seien keine neuen medizinischen Sachverhalte ausgewiesen. 5. 5.1 5.1.1
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 (E. 4.1) entspricht grundsätzlich den praxisgemässen Anf or derungen an den Beweis wert einer Expertise (E. 1.4). So beantwortet das Gutachten die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers sowie deren Verlauf seit Auftreten der Rückenproblematik im Jahr 200 8. Es berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und be ruht auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen in rheumatologischer sowie internistischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Gutac hter schil derten die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet. 5.1.2
Die Gutachter wiesen namentlich mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitationsphase im Mai 2012 auf die echt zeitlichen und aus fachärztlich rheumatologischer Sicht als nachvollziehbar bewerteten
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte hin .
Für die Zeit danach stellten sie auf den
vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerderückgang nach dem Eingriff vom 1. November 2011
ab und beur teilten d en weiteren Verlauf
ausgehend von den damaligen ärztlichen Stel lungnahmen (E. 3.1-2) sowie aufgrund der gutachterlichen Untersuchung als medizinisch weitgehend stabil , weshalb sie die für den Gutachtenszeitpunkt auf 80 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bis Mai 2012 zurückdatierten. Dadurch beantwortet das Gutachten die zur Zeit der Urteile des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2013 und 23. Februar 2015 noch offene Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit aus ärztlicher Sicht . Darüber hinaus beschreibt es präzis
und schlüssig
das medizinische Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit. 5.1.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11) nahmen die Gutachter zu Recht zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht Stellung.
B eim psychisch gesunden Beschwerdeführer steht die Anwendbar keit der Schmerzrechtsprechung nicht in Frage , d enn die se erstreckt sich (lediglich) auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.2). 5.1.4
Gegen die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 80 % beziehungsweise sogar 100 % (Urk. 2) wendet der Beschwerdeführer ein, ein solcher Arbeitstag zuzüglich Arbeitsweg stelle eine acht- bis zehnstündige Belastung für den Rücken ohne Möglichkeit längerer entspannender Pausen dar, was zu starken Beschwerden führe (Urk. 1 S. 9 ). Dem ist zu entgegnen, dass sich die MEDAS-Gutachter der Notwendigkeit regelmässiger längerer Pausen wäh rend der Arbeit bewusst waren und dies mit einer Einschränkung von 20 % berücksichtigt hatt en. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen genügend, teilweise auch längere Pausen zur Entlastung des Rückens einzuplanen. Darüber hinaus steht dem i n E.___ wohnenden Beschwerdeführer der Arbeitsmarkt des Grossrau mes F.___ zur Verfügung. Dieser ist mit dem Auto oder mit den öffent lichen Verkehrsmitteln in etwa 30 Minuten erreichbar, weshalb kein über mässig langer, eine Erwerbstätigkeit verunmöglichender Arbeitsweg zu er warten ist. 5.2 5.2.1
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei (Urk. 1 S. 9 ). 5.2.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Perso n noch zugemutet werden können . Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ) . 5.2.3
Bei der Einschätzung der damaligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit berücksichtigten die Gutachter den vermehrten Pausenbedarf und die Not wendigkeit der Einnahme von Entlastungsstellungen . Hinsichtlich des Ver laufs der Arbeitsfähigkeit stellten sie wie in E. 5.1.2 bereits erwähnt auf d i e echtzeitlichen und aus fachärztlich rheumatologischer Sicht als nach vollziehbar bewerteten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte ab (Urk. 6/126 S. 25).
Demgegenüber gab die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass die Gutachter zwar ein deutliches degeneratives Wirbelsäulenleiden beschrieben hätten , konventionell radiologisch jedoch keine weiteren sicheren degenerativen Ver änderungen der Nachbarsegmente hätten nachweisen können .
Grobe ra dio lo gische Auffälligkeiten hätten ebenfalls nicht gefunden werden können, welch e die aktuellen Beschwerden erklären würden . Des Weiteren habe sich während der internistischen wie auch der rheumatologischen Untersuchung bei einem athletischen Körperbau mit unauffälliger Muskulatur (198
cm, bei 90
kg, Puls 60/min) eine weitgehend unauffällige Befundlage gezeigt . Ein drucksmässig bestünden wenig e Motilitätseinschränkungen in der Untersu chungssituation, aber wohl eine Beschwerdeverschlimmerung durch längeres Sitzen. Bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich um eine rein administra tive und wechsel belastende Tätigkeit ohne rück en belastende A ufgaben. Es sei zwar nach vol l ziehbar, dass nach läng erem Sitzen Beschwerden aufträte
n. Daraus hingegen eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20
% für sämtliche
administrative Tätigkeiten abzuleiten, sei aus iv-rechtli cher Sicht nicht plau sibel. Des Weiteren sei ein vermehrter Pausenbedarf ebenfalls nicht nach voll ziehbar. Ein solcher lasse sich im Übrigen auch nicht aus dem aktiven Tages ablauf des Beschwerdeführers ableiten ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/131 S. 2 f.). 5.2.4
Der von den Gutachtern als nötig erachtete vermehrte Pausenbedarf ent spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem vom Be schwer deführer bei der Begutachtung beschriebenen Tagesablauf. D er Alltag
des Beschwerdeführer s
beinhaltet Betreuungspflichten, Haushaltsfüh rung und
den Rücken entlastende -
Hundespaziergänge. Wiederholt legt er ausserdem Ruhepausen ein, während welchen er sich hinlegt (Urk. 6/126 S. 14) .
Zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit benötigt der Beschwerdeführer wieder holte Entlastungen des Rückens durch längeres Liegen oder Gehen. Selbst b ei der Ausübung einer optimal leidensangepassten Tätigkeit würde
dies die im Arbeitsalltag üblichen Pausenzeiten überschreiten, denn eine rein administ rative Tätigkeit muss in der Regel eher sitzend, allenfalls stehend ausgeübt werden und bietet wohl selten die vom Beschwerdeführer benötigte Wechsel belastung mit längerem Liegen und Gehen. Aus diesem Grund erscheint eine Reduktion der Arbeitszeit um etwas mehr als anderthalb Stunden pro Tag (20 % der bei 41.7 Wochenstunden liegenden betriebsüblichen Arbeits zeit) auch aus juristischer Sicht nachvol lziehbar . Aus diesem Grund ist die gut achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80 % bei der Invaliditäts be messung zu über nehmen. 5.2.5
Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht darüber, weshalb sie dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor der Rückenoperation im November 2011 und während der sowohl von den be handelnden Ärzten als auch von den Gutachtern anerkannten sechsmona tigen postoperativen Rehabilitationsphase zuerkennt .
Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem 1. März 2011 entstehen , falls zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestand (Art. 29 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
In Bezug auf die Zeit vor Mai 2012 erachtete der rheumatologische Gutachter die echt zeitlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als retrospektiv nachvollziehbar (Urk. 6/126/15-26 S. 11). Es ist demzufolge während der ein jährigen Wartezeit von dies en Arbeits un fähigkeit en (siehe Urk. 6/126/3
ff . ) auszugehen ,
w eshalb die IV-Stelle bei der weiteren Prüfung des leistungs anspruchs des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend E. 5.3) auch denjenigen auf eine - zumindest befristete –
Rente zu prüfen hat. 5 . 3
Weiter gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 wegen einer Schmerzexazerbation notfallmässig in ärztliche Behand lung be geben musste . Dr. A.___ , an welchen der Beschwerdeführer vom behan delnden Arzt Dr. Z.___
überwiesen worden war, schilderte in der Folge am
13. Mai 2016 und wiederum (wohl) Anfang August 2016 (Urk. 7/135, Urk. 7/143 ) ,
somit einige
Monate nach der Gutachtenserstellung ,
über eine neue Pathologie im Sinne einer neuen Bandschei benprotrusion auf der Ebene L1/2 , dies basierend auf einer von ihm am 27. April 2016 veranlassten MRI-Untersuchung. Der Facharzt befand , diese Befunde seien die hinreichende Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten , veränderten Beschwer den ( statt linksbetonte nunmehr beidseitige bezie hungsweise mittige Schmer zen im mittleren Bereich der Lendenwirbelsäule, Urk. 7/135).
Entscheidend ist , dass der rheumatologische Gutachter
der MEDAS die Situa tion auf der Höhe L1/2 als minime chondrotische Veränderungen bei weit gehend erhaltener Bandscheibenhöhe und somit identisch zum Vorbefund inter pretierte ( Urk. 125/5-26 S. 8 ). Dabei stellte er auf nicht mehr aktuelle computertomographische, MRI- und Röntgenbilder aus den Jahren 2008 bis 2012 sowie auf eigene , am 10. Juni 2015 aufgenommene allerdings etwas unscharfe
Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule ab (Urk. 6/125/5-26 S. 7).
Diese Einschätzung erweist si ch durch die bildgebenden Unter suchungsbe funde vom Frühjahr 2016 als überholt, ergab sich doch auf der Höhe L1/2 nicht bloss eine
minime
Chondrose , sondern eine Diskushernie mit Wurzel kontakt , welche vorgäng ig nicht vorgelegen hatte.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die berichtete Anschlussseg mentdegenerati on keinen wesentlichen neuen Sachverhalt darstelle (Urk. 2 S. 3) . Die vom RAD vorgebrachte Begründung, dass diese häufige Folge von Spondylodesen keine weitere Einschränkung der Belastbarkeit für eine ange passte Tätigkeit begründe (Urk. 6/146 S. 4), vermag nicht zu überzeugen, zumal sich durch diese neue Pathologie Schmerzlokalisation und i ntensität offenbar deutlich
verändert haben .
Der von Dr. A.___ auf etwa 50 % einge schätzte n Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit lässt sich da gegen nicht entnehmen, ob beziehungsweise welcher Anteil der Einschrän kung auf diese Veränderung zurückzuführen ist . Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht eruieren, ob Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tä tigkeit vorsichtiger einschätzt als es die MEDAS-Gutachter getan haben, oder ob die neue Diskushernie L1/2 zu einer weiteren Reduktion der gut achterlich auf 80 % angesetzten Arbeitsfähigkeit geführt hat.
Demgemäss fehlt eine rechtsgenügende medizinische Grundlage zum Ent scheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers ab der Verän de rung im Januar 201 6. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ergän zende Abklärungen über die Auswirkung der neuen Pathologie auf die Arbeits fähigkeit veran lasse und hernach über den Anspruch des Beschwerde führers auf L eistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Erwägungen 5.2.4 und 5.2.5
neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsp rechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3), ausgangsgemäss von der Be schwer degegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Dem Beschwerdeführer steht sodann eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ‘ 7 00. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2016 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den A nspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % nicht nachvoll ziehbar sei. Weiter handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwer deführers um eine rein administrative und wechselbelastende Tätigkeit. Aus somatischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumut bar . Die neuen medizinischen Berichte verm ö chten nichts daran zu ändern (Urk. 2 S. 2 f.).
Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zumutbar , die Arbeitsfähigkeit von 100 % sofort zu verwerten, weshalb er zu deren Erhaltung keine Umschu lungsmassnahmen benötige.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein Wieder einstieg in den bisherigen B e reich wenig aussichtsreich sei , dies jedoch nicht aufgrund seiner mangelnden Fachkenntnisse und der fehlenden Berufs erfahrung, sondern aufgrund iv-fremder Gründe. Da dem Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern in sämt lichen administrativen Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei , könnte die Erwerbsfähigkeit auch mit einer Massnahme nicht verbessert werden, denn dabei müsste der Beschwerdeführer im Rahmen eines 80 %-Pensums einen Verdienst erzielen, welcher seinem bisherigen Verdienst in einem 100 %-Pensum entsprechen würde. Eine solche Umschulungs mass nahme würde hingegen gestützt auf seine n Aus bildungsstatus dem Verhält nismässigkeitsprinzip widersprechen . Des Weiteren sei unklar, in welchem Umfang der von ihm anvisierte Master-Abschluss of Bu si ness Studie s die Erwerbsfähigkeit tatsächlich verbessern würde (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig sein Ermessen an Stelle desjenigen der Gutachter gesetzt habe. Er habe die entscheidenden Feststellungen der Gutachter ausser Acht gelassen oder diese unzutreffend wiedergegeben, weshalb seine Aus führungen nicht nachvollziehbar seien. Weiter hätten sich die Gutachter weder mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. Z.___ , Fa ch arzt für Orthopädische Chirurgie, noch mit den klar geschilderten Beschwer den auseinander gesetzt , weshalb die Zubilligung einer 80 %igen Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar sei
(Urk. 1 S. 10) . Da seine Schmerzproble matik nun acht Jahre dauere, sei nach der neuen Schmerzrechtsprechung vorzuge hen. Solche Erhebungen fehlten. Ab Januar 2016 werde ihm auf gru nd einer Beschwerdezunahme eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tä tigkeiten attestiert. Es sei zu einer Anschlussdegeneration gekommen , mit welcher sich laut Dr. med. A.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Neu rochirurgie im B.___ , die klinischen Beschwerden ohne weiteres verein baren liessen. Damit lägen wesentliche neue Umstände vor, welche die Be schwerdegegnerin verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 11 f.) . Das MEDAS-Gutachten äussere sich zur Arbeits fähi g keit erst ab Mai 201 2. Die Zeit davor hätten die Gutachter als postoperative Rehabilitations phase nach dem Eingriff vom November 2011 erachtet. Seit dem Auftreten des Leidens Anfang 2008 habe bis Ende Februar 2009 eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden und anschliessend wieder ab Mai 2010 bis April 201 2. Daraus schliesst der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf eine Rente ab 1. Mai 201 0. Mit Bezug auf die Zeit ab Mai 2012 könne auf die Arbeitsfähig keitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 nicht ab gestellt werden. Seit der Verschlechterung im Januar 2016 beste he eine Ar beitsfähigkeit von 40 % bis 50 % für eine adaptierte Tätigkeit (Urk. 1 S. 12 f.).
Abschliessend verneinte der B eschwerdeführer eine (auf dem Arbeitsmarkt realisierbare) Arbeitsfähigkeit , wies auf die bereits vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 (E. 5.3) angesprochene , zu erwar tende Einkommenseinbusse bei der beruflichen Wiedereingliederung hin und leitete daraus seinen Anspruch auf Umschulung ab (Urk. 1 S. 14 ff.). 3. 3.1 3.1.1
Zur Zeit der ersten Leistungs ablehnung im August 2012 lagen bei den Akten hauptsächlich die Stellungnahmen von Dr. Z.___ und des Operateurs PD Dr. med. C.___ , damals Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des
B.___ . D ie s em
konnte entnommen werden, dass sich der Beschwer deführer am 1. November 2011 einer Rückenoperation unterzog (instrumentierte interkorporelle Fusion L3-L5 von rechts, dynamische Stabi lisierung L2/L3 und rigide Stabilisierung L3 L5; vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 18. November 2011, Urk. 6/50/8-10). Trotz der erfolgreichen Operation und der vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Reduktion der Schmerzintensität attestierte ihm Dr. Z.___ infolge der persistierenden Schmerzen selbst in leidensangepasster Tätigkeit eine entgegen den anfänglichen Erwartunge n fortdauernde hohe Arbeitsun fä higkeit (Berichte vom 12. April sowie 12. Juli
2012, Urk. 6/52 und Urk. 6 /58/15-16). 3.1.2
Daher forderte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin im Rückwei sungsurteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 auf, die medizinischen Abklä rungen mit Blick auf das Restleistungs vermögen des Beschwerdeführers bezüglich e iner leidensangepassten, rücken schonenden Tätigkeit nach Ab schl uss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation zu ergänzen (E. 4.3 ; Urk. 6/60 ). 3.2 3.2.1
Vor Einleitung der MEDAS- Begutachtung zog die Beschwerdegegnerin aktu elle Auskünfte der behandelnden Ärzte
bei.
Dr.
C.___
berichtete am 18. Oktober 2012 nach einer kli nischen und bild geben den Untersuchung zwar, dass die Ursache für die nach wie vor ge klagte lumbosakrale Schmerzsymptomatik nicht ganz klar sei. Jedoch ging er von einer wahrscheinlichen Schmerzursache im Segment L5/S1 aus (Urk. 6 /91/10-11).
Im Bericht vom 10. September 2013 diagnostizierte Dr. C.___ neu eine begin nende Segmentdegeneration L1/2 (Kernspintomo graphie vom 3. Juli 2013). Er empfahl primär eine Behandlung mit konser vati ven Massnahmen und äusserte Zurückhaltung in Bezug auf erneute in ter operative Interventionen (Urk. 6 /91/8-9).
Laut Bericht vom 20. Mai 2014 klagte der Be schwerdeführer über etwas zuneh mende Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule (Urk. 6 /91/6-7).
In einem undatierten wohl im August 2014 verfassten
Bericht attestierte Dr. Z.___
dem Be schwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer (Urk. 6 /91/1-5) . Dr. C.___ dagegen äusserte sich im Bericht vom 7. Oktober 2014 nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /102) . 3.2.2
Im Rahmen einer vorläufigen Würdigung kam das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.01283 vom 23. Februar 2015 zum Schluss, dass diesen Stellung nah men keine befriedigende Antwort auf die Frage des Restleistungsver mögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Rückenoperation entnommen werden könne
(E. 4.2.2 ; Urk. 6/118 ). 4. 4.1
Im MEDAS-Gutachten
( Y.___ Begutachtung) vom 17. September 2015 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (Urk. 6/ 126 S. 22): 1.
Chronisches lumboverte brales Schmerzsyndrom ohne Zeichen von Wurzel reizsymptomatik, Erstbeschwerden 2008
-
St. n. instrumentierter interkorporeller rigider Fusion L3 bis L5 und dyna mischer Stabilisation L2/3 am 01.11.2011 bei diskogen-degenerativer Schmerzsymptomatik L2 bis L5
-
klinisch allseitige deutliche, aber schmerzarme Bewegungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Zeichen
-
konventionell-radiologisch intakter OSM-Sitz, minime Anschlussde gene ra tion L1/2 und L5/S1 nicht auszuschliessen, lum bosakrale Übergangs ano malie mit Spina bifida S1/2 und Spondylolyse L5 links (Röntgen 10.06.2015, 10.04.2012, CT 22.04.2008)
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/126 S. 22): 1.
Deutliche Valgus -Knick-Senk-Spreizfussdeformität beidseits, minim symp to matisch im Fersenbereich 2.
St. n. Commotio cerebri nach Angefahrenwerden im Verkehr ca. 1988 ge mäss Anamnese mit längerem Bewusstseinsverlust, ohne Beschwerdefolgen 3.
St. n. Melanom-Entfernung an der Beinhaut anamnestisch (keine Unterla gen)
Weiter gaben die Gutachter an , aus internistischer Sicht liessen sich in der aktuellen Exploration keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankungen nachweise n . Gemäss dem psychosomatischen Fachgutachten hätten weder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne festgestellt werden
können (Urk. 6/126 S. 24) .
Anlässlich der rheumatologische n Untersuchung habe der Beschwerdeführer über seit der Operation gebesserte lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung flächig in den Beckenkammbereich beidseits, mit Schmerzpunkten t i e ftho rakal median und im Bereich d er Sak rumoberkante median berichtet . Früher in der Mitte der Lendenwirbelsäule verspürte Beschwerden seien nach der Ope ration verschwunden. Intermittierend bestünden Schmerzausstrahlungen in den rechten Oberschenkel, gelegentlich bis in den Unterschenkel rechts, nicht zunehmend. Die Beckenkammbeschwerden seien anhaltend da, aber im Hin tergrund. Die anderen lumbalen Schmerzlokalisationen hätten an Inten sität wieder zugenommen und seien etwa gleich stark wie sechs Monate vor dem operativen Eingriff. In der aktuellen Quantifizierung machten sie etwa 50 % der unmittelbar präoperativ vorhanden gewesenen Schmerzintensität aus, als sich der Beschwerdeführer aber " nicht mehr habe bewegen können " . Schmerz verschlimmernd wirkten sich Oberkörperinklination und - r otation aus. Zu dem sei ein Sitzen über mehrere Stunden nicht möglich. Ein tägliches Sich-Hinlegen helfe gegen die Schmerzen (Urk. 6/125/15-26 S.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 ).
Weiter führte der rheumatologische Konsiliararzt aus, i nsgesamt liege ein deutliches degeneratives Wirbelsäulenleiden vor, mit radiologisch vor Jahren schon festgestellten mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen , spinalchi rurgisch au s gedehnt operiert mit rigider Segmentfixation L3 bis L5 und dy namisch L 2/ 3. Konventionell-radiologisch liessen sich keine sicheren dege ne ra tiven Entwicklungen der Nachbarsegmente nachweisen, was aber ent spre chende Überlastungsbeschwerden diskogener oder facettogener Ursache nicht ausschliess e . Grobe radiologische, die Beschwerden erklärende Auffäl ligkeit en fänden sich aber nicht. Das klinische Motilitätsbild sei recht frei mit Aus nahme einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwir bel säule vor allem für die Rotation und die Seitneigung, weniger für die In klination. Eindrucksmässig bestünden wenige Motilitätseinschränkungen in der Untersuchungssituation, aber wohl eine Beschwerdeverschlimmerung du rch längeres Sitzen. Das Gesamtbild lasse früher attestierte Einschränkun gen der spinalen Belastbarkeit nachvollziehen, für biomechanisch angepasste Tätigkeiten jedoch höchstens eine geringe Leistungsminderung attestieren. Indem das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in den Unterlagen nicht genügend nachvollziehbar und umfassend dokumentiert sei, könne gut ach terlich zur Zumutbarkeit der letztgenannten Erwerbstätigkeit nicht Stel lung genommen werden. Es könne nur das Profil einer entsprechend zumut baren Verweistätigkeit gutachterlich formuliert werden. Es fänden sich keine An haltspunkte aus aktueller Perspektive dafür, dass die attestierten Arbeits un fähigkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten formuliert worden seien, retrospektiv gutachterlich in Frage zu stellen wären. Die Angaben über die Schmerzentwicklung, wie sie vom Exploranden derzeit erhältlich seien, deckten sich mit den Angaben der behandelnden Ärzte. Auch betreffs der entsprechenden Zeiträume fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgten Attestierungen zu hinterfragen wären. Diskrepanzen fänden sich in den Akten betreffs Charakteristik in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
in dem der Explorand für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnessinstruktor ein „Hands-on“ mit somit wohl auch muskuloskelettär belastenden Tätigkeits anteilen schildere, die Akten aber von einer rein Management-artigen Bürotätigkeit ausgingen. Diese Diskrepanz könne gutachterlich nicht aufge löst werden (Urk. 6/125/15-26 S.
E. 11 ) .
Die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters wurde so im MEDAS- Gutachten vom 17. September 2015 übernommen. Ergänzend führten die Gut achter hinzu, für den gelernten Beruf als Sportlehrer/ Fitnessi nstruktor im klassischen Sinn mit vor allem körperlicher Tätigkeit, Instruktion etc. sei auf grund der somatischen Einschränkungen wohl keine Arbeitsfä higkeit anzu neh men. Sofern in der an gestammten Tätigkeit die angege benen Einschrän kungen berücksichtigt und eingehalten werden könnten, d . h . vor allem Bürotätigkeit ausgeübt worden sei, so wäre der Explorand im an gestammten Beruf zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/126 S. 25).
Aus aktuell gutachterlicher Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vermutlich schon seit Mai 201 2. Der Zeitraum Mai 2012 bis April 2014 scheine einen medizinisch weitgehend stabilen Gesund heitszustand umfasst zu haben, mit zwar signifikanten Restbeschwerden , welche sich aber nicht wesentlich vom aktuellen Zustand unterschieden . Eine bedeutende Zä sur sei für die Zeit nach Mai 2012 aus jetziger Perspektive retrospektiv nicht auszumachen. Der Zeitraum vor Mai 2012 sei als postope rative Rehabilitationsphase nach dem Eingriff vom November 2011 einzu stufen . Der Eingriff vom November 2011 habe nachweislich und dokumen tiert zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt. Nach dem Mai 2012 sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht doku mentiert. Die intermittierend wi ederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gut achterlich retrospektiv nicht näher überprüfbar. Jedoch hätten sich die objektiven Befunde nicht in na chvollziehbarer Weise verändert beziehungs weise verschlechtert, sondern es zeige sich insgesamt ein in etwa stabiler Verlauf. Es gebe also keinen belegten Grund, ab Mai 2012 nicht von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasstem Tätigkeitsbe reich wie oben ausgeführt auszugehen
(Urk. 6 /126 S. 25 f. ). 4 .2
Dr. med. A.___
stellte im Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 6 /135) fol gen de Diagnosen: -
Chronische Lumbalgien mit Anschlussdegeneration L1/2 -
Status nach i nstrumentierter interkorporeller Fusion L3 bis L5 mit PEEK-Cages und Fixateur interne sowie dynamischer Stabilisierung L2/3 am 01.11.2011 bei Diskusdegenerationen L2 bis L5 bei Status nach mehreren lumbalen Diskushernien
Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es Ende Januar zu einer Schmerzexazerbation seiner bekannten Rückenschmerzen gekommen. Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 31. März 2016 zeige eine Spondylarthrose L1/ 2. Die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbel säule vom 27. März
2016 zeige neu im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Bandscheibendegeneration L1/ 2. Hier habe sich linksseitig eine Diskushernie gebildet, die recessal Kontakt zur Wurzel L2 habe. Es bestehe eine deutliche Spondylarthrose . Hier sei es offensichtlich im Verlauf zu einer Anschlussdegeneration gekommen. Die klini schen Beschwerden liessen sich zwangslos mit der kernspintomographisch nachgewiesenen Anschlussde gene ration L1/2 erklären. Klinisch sei es unklar, ob die Schmerzen eher von der Bandscheibe oder den Fazettengelenken herrührten. Da sich aktuell keine radikuläre Symptomatik zeige, und die Rückenbeschwerden gut kontrolliert seien, möchte der Beschwerdeführer keine weiteren invasiveren Abklärungen. 4.3
Der nunmehr a ls freiberufliche r Neurochirurg tätige Dr. C.___ bestätigte im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 6 /137) die progrediente Segmentdegenera tion L1/ 2. Zur Computertomographie vom 31. März 2016 gab er an, diese zeige eine beginnende epifusionelle Degeneration L1/ 2. Abschliessend stellte er fest, aus seiner Sicht sei es medizinisch nicht möglich, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abzuwenden. 4.4
In einem undatierten
wohl Anfang August verfassten (vgl. Urk. 6 / 146 S. 4 ) –
Bericht (Urk.
6/143) wiederholte Dr. A.___ die bereits im Mai 2016 (E. 4.
2) gestell ten Diagnosen. Ergänzend gab er an, die deutliche Bandschei bende generation L1/2 sei im Vergleich zu den Voraufnahmen mit einer links seitigen Diskushernie neu. Die langjährigen lumbalgieformen Beschwer den mit rezidivierenden ischialgieformen Ausstrahlungen würden sicherlich pers i stieren. Die vorübergehende linksseitige Schmerzausstrahlung sei durch die Bandscheibenprotrusion L1/2 durchaus erklärbar. Aufgrund der Rücken erkran kung bestünden Einschränkungen hinsichtlich der körperlichen Leis tungsfähigkeit bei längerem Stehen, Heben und Tragen von Lasten über 3 kg, sowie bei Arbeiten in Zwangspositionen oder Büc ken, Heben und über Kopf Tä tigkeiten. I n einer angepassten Tätigkeit sollte zumindest eine halbschich tige oder knapp unter halbschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Gegen eine leichte körperli che Tätigkeit mit der Möglichkei t zum selbständigen Wechseln der Körperposition ohne häufige Rotationsbewegungen des Ober körpers so wie ohne Bü c ken, Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 3 kg ohne Zeitdruck und flexible Arbeitseinteilung spreche nichts. Die Beschwer den des Patienten liessen sich mit dem Aktivitätsniveau beim Spazierengehen und leichten häuslichen Tätigkeiten problemlos vereinbaren. Schliesslich handle es sich hierbei um leichteste Tätigkeiten, die zudem mit einer deut lichen Lin derung der Symptomatik (Laufen) einherg ing en, ohne jeglichen Zeit druck und jederzeitlicher Möglichkeit der Pausen und Unterstützung durch die Familie . 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 (Urk. 7/146 S. 4 f.) führte die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie medizinische Gutachterin SIM und Vertrauensärz tin SGV , aus, der neue Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2016 enthalte keine wesentlichen neuen Informationen. Die berichtete Anschlusssegment degeneration stelle keinen wesentlichen neuen Sachverhalt dar. Diese sei eine häufige Folge von Spondylodesen und begründe keine weite re Einschrän kung der Belastbarkeit für eine adaptierte Tätigkeit . In seinem Bericht vom 9. August 2016 berichte Dr. A.___ ebenfalls keine neuen medizinischen Sachverhalte. Die klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Eine radi kuläre Symptomatik werde nicht berichtet. Auch Dr. C.___ berichte am 31. Mai 2016 die bereits bekannten Diagnosen und teile mit, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht abzuwenden. Auf welche Tätigkeit sich diese Einschränkung beziehe, teile er nicht mit. Die mitgeteilten Befunde unter schieden sich nicht wesentlich von den bereits bekannten Befunden. Damit seien keine neuen medizinischen Sachverhalte ausgewiesen. 5. 5.1 5.1.1
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 (E. 4.1) entspricht grundsätzlich den praxisgemässen Anf or derungen an den Beweis wert einer Expertise (E. 1.4). So beantwortet das Gutachten die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers sowie deren Verlauf seit Auftreten der Rückenproblematik im Jahr 200 8. Es berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und be ruht auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen in rheumatologischer sowie internistischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Gutac hter schil derten die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet. 5.1.2
Die Gutachter wiesen namentlich mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitationsphase im Mai 2012 auf die echt zeitlichen und aus fachärztlich rheumatologischer Sicht als nachvollziehbar bewerteten
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte hin .
Für die Zeit danach stellten sie auf den
vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerderückgang nach dem Eingriff vom 1. November 2011
ab und beur teilten d en weiteren Verlauf
ausgehend von den damaligen ärztlichen Stel lungnahmen (E. 3.1-2) sowie aufgrund der gutachterlichen Untersuchung als medizinisch weitgehend stabil , weshalb sie die für den Gutachtenszeitpunkt auf 80 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bis Mai 2012 zurückdatierten. Dadurch beantwortet das Gutachten die zur Zeit der Urteile des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2013 und 23. Februar 2015 noch offene Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit aus ärztlicher Sicht . Darüber hinaus beschreibt es präzis
und schlüssig
das medizinische Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit. 5.1.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11) nahmen die Gutachter zu Recht zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht Stellung.
B eim psychisch gesunden Beschwerdeführer steht die Anwendbar keit der Schmerzrechtsprechung nicht in Frage , d enn die se erstreckt sich (lediglich) auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.2). 5.1.4
Gegen die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 80 % beziehungsweise sogar 100 % (Urk. 2) wendet der Beschwerdeführer ein, ein solcher Arbeitstag zuzüglich Arbeitsweg stelle eine acht- bis zehnstündige Belastung für den Rücken ohne Möglichkeit längerer entspannender Pausen dar, was zu starken Beschwerden führe (Urk. 1 S. 9 ). Dem ist zu entgegnen, dass sich die MEDAS-Gutachter der Notwendigkeit regelmässiger längerer Pausen wäh rend der Arbeit bewusst waren und dies mit einer Einschränkung von 20 % berücksichtigt hatt en. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen genügend, teilweise auch längere Pausen zur Entlastung des Rückens einzuplanen. Darüber hinaus steht dem i n E.___ wohnenden Beschwerdeführer der Arbeitsmarkt des Grossrau mes F.___ zur Verfügung. Dieser ist mit dem Auto oder mit den öffent lichen Verkehrsmitteln in etwa 30 Minuten erreichbar, weshalb kein über mässig langer, eine Erwerbstätigkeit verunmöglichender Arbeitsweg zu er warten ist. 5.2 5.2.1
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei (Urk. 1 S. 9 ). 5.2.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Perso n noch zugemutet werden können . Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ) . 5.2.3
Bei der Einschätzung der damaligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit berücksichtigten die Gutachter den vermehrten Pausenbedarf und die Not wendigkeit der Einnahme von Entlastungsstellungen . Hinsichtlich des Ver laufs der Arbeitsfähigkeit stellten sie wie in E. 5.1.2 bereits erwähnt auf d i e echtzeitlichen und aus fachärztlich rheumatologischer Sicht als nach vollziehbar bewerteten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte ab (Urk. 6/126 S. 25).
Demgegenüber gab die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass die Gutachter zwar ein deutliches degeneratives Wirbelsäulenleiden beschrieben hätten , konventionell radiologisch jedoch keine weiteren sicheren degenerativen Ver änderungen der Nachbarsegmente hätten nachweisen können .
Grobe ra dio lo gische Auffälligkeiten hätten ebenfalls nicht gefunden werden können, welch e die aktuellen Beschwerden erklären würden . Des Weiteren habe sich während der internistischen wie auch der rheumatologischen Untersuchung bei einem athletischen Körperbau mit unauffälliger Muskulatur (198
cm, bei 90
kg, Puls 60/min) eine weitgehend unauffällige Befundlage gezeigt . Ein drucksmässig bestünden wenig e Motilitätseinschränkungen in der Untersu chungssituation, aber wohl eine Beschwerdeverschlimmerung durch längeres Sitzen. Bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich um eine rein administra tive und wechsel belastende Tätigkeit ohne rück en belastende A ufgaben. Es sei zwar nach vol l ziehbar, dass nach läng erem Sitzen Beschwerden aufträte
n. Daraus hingegen eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20
% für sämtliche
administrative Tätigkeiten abzuleiten, sei aus iv-rechtli cher Sicht nicht plau sibel. Des Weiteren sei ein vermehrter Pausenbedarf ebenfalls nicht nach voll ziehbar. Ein solcher lasse sich im Übrigen auch nicht aus dem aktiven Tages ablauf des Beschwerdeführers ableiten ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/131 S. 2 f.). 5.2.4
Der von den Gutachtern als nötig erachtete vermehrte Pausenbedarf ent spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem vom Be schwer deführer bei der Begutachtung beschriebenen Tagesablauf. D er Alltag
des Beschwerdeführer s
beinhaltet Betreuungspflichten, Haushaltsfüh rung und
den Rücken entlastende -
Hundespaziergänge. Wiederholt legt er ausserdem Ruhepausen ein, während welchen er sich hinlegt (Urk. 6/126 S. 14) .
Zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit benötigt der Beschwerdeführer wieder holte Entlastungen des Rückens durch längeres Liegen oder Gehen. Selbst b ei der Ausübung einer optimal leidensangepassten Tätigkeit würde
dies die im Arbeitsalltag üblichen Pausenzeiten überschreiten, denn eine rein administ rative Tätigkeit muss in der Regel eher sitzend, allenfalls stehend ausgeübt werden und bietet wohl selten die vom Beschwerdeführer benötigte Wechsel belastung mit längerem Liegen und Gehen. Aus diesem Grund erscheint eine Reduktion der Arbeitszeit um etwas mehr als anderthalb Stunden pro Tag (20 % der bei 41.7 Wochenstunden liegenden betriebsüblichen Arbeits zeit) auch aus juristischer Sicht nachvol lziehbar . Aus diesem Grund ist die gut achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80 % bei der Invaliditäts be messung zu über nehmen. 5.2.5
Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht darüber, weshalb sie dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor der Rückenoperation im November 2011 und während der sowohl von den be handelnden Ärzten als auch von den Gutachtern anerkannten sechsmona tigen postoperativen Rehabilitationsphase zuerkennt .
Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem 1. März 2011 entstehen , falls zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestand (Art. 29 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
In Bezug auf die Zeit vor Mai 2012 erachtete der rheumatologische Gutachter die echt zeitlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als retrospektiv nachvollziehbar (Urk. 6/126/15-26 S. 11). Es ist demzufolge während der ein jährigen Wartezeit von dies en Arbeits un fähigkeit en (siehe Urk. 6/126/3
ff . ) auszugehen ,
w eshalb die IV-Stelle bei der weiteren Prüfung des leistungs anspruchs des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend E. 5.3) auch denjenigen auf eine - zumindest befristete –
Rente zu prüfen hat. 5 . 3
Weiter gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 wegen einer Schmerzexazerbation notfallmässig in ärztliche Behand lung be geben musste . Dr. A.___ , an welchen der Beschwerdeführer vom behan delnden Arzt Dr. Z.___
überwiesen worden war, schilderte in der Folge am
13. Mai 2016 und wiederum (wohl) Anfang August 2016 (Urk. 7/135, Urk. 7/143 ) ,
somit einige
Monate nach der Gutachtenserstellung ,
über eine neue Pathologie im Sinne einer neuen Bandschei benprotrusion auf der Ebene L1/2 , dies basierend auf einer von ihm am 27. April 2016 veranlassten MRI-Untersuchung. Der Facharzt befand , diese Befunde seien die hinreichende Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten , veränderten Beschwer den ( statt linksbetonte nunmehr beidseitige bezie hungsweise mittige Schmer zen im mittleren Bereich der Lendenwirbelsäule, Urk. 7/135).
Entscheidend ist , dass der rheumatologische Gutachter
der MEDAS die Situa tion auf der Höhe L1/2 als minime chondrotische Veränderungen bei weit gehend erhaltener Bandscheibenhöhe und somit identisch zum Vorbefund inter pretierte ( Urk. 125/5-26 S. 8 ). Dabei stellte er auf nicht mehr aktuelle computertomographische, MRI- und Röntgenbilder aus den Jahren 2008 bis 2012 sowie auf eigene , am 10. Juni 2015 aufgenommene allerdings etwas unscharfe
Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule ab (Urk. 6/125/5-26 S. 7).
Diese Einschätzung erweist si ch durch die bildgebenden Unter suchungsbe funde vom Frühjahr 2016 als überholt, ergab sich doch auf der Höhe L1/2 nicht bloss eine
minime
Chondrose , sondern eine Diskushernie mit Wurzel kontakt , welche vorgäng ig nicht vorgelegen hatte.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die berichtete Anschlussseg mentdegenerati on keinen wesentlichen neuen Sachverhalt darstelle (Urk. 2 S. 3) . Die vom RAD vorgebrachte Begründung, dass diese häufige Folge von Spondylodesen keine weitere Einschränkung der Belastbarkeit für eine ange passte Tätigkeit begründe (Urk. 6/146 S. 4), vermag nicht zu überzeugen, zumal sich durch diese neue Pathologie Schmerzlokalisation und i ntensität offenbar deutlich
verändert haben .
Der von Dr. A.___ auf etwa 50 % einge schätzte n Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit lässt sich da gegen nicht entnehmen, ob beziehungsweise welcher Anteil der Einschrän kung auf diese Veränderung zurückzuführen ist . Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht eruieren, ob Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tä tigkeit vorsichtiger einschätzt als es die MEDAS-Gutachter getan haben, oder ob die neue Diskushernie L1/2 zu einer weiteren Reduktion der gut achterlich auf 80 % angesetzten Arbeitsfähigkeit geführt hat.
Demgemäss fehlt eine rechtsgenügende medizinische Grundlage zum Ent scheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers ab der Verän de rung im Januar 201 6. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ergän zende Abklärungen über die Auswirkung der neuen Pathologie auf die Arbeits fähigkeit veran lasse und hernach über den Anspruch des Beschwerde führers auf L eistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Erwägungen 5.2.4 und 5.2.5
neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsp rechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3), ausgangsgemäss von der Be schwer degegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Dem Beschwerdeführer steht sodann eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ‘ 7 00. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2016 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den A nspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.01097 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil
vom
1. März 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli glättli
partner Anwaltskanzlei Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Mit Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 hob das hiesige Gericht die renten ablehnende Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , IV Stelle, vom 16. August 2012 auf und wies die Sache an die Ver waltung zur weiteren medizinischen Abklärung und zum Entscheid über den An spruch des Versi cherten X.___ auf Leistungen der In validenversiche rung, insbesondere au f berufliche Massnahmen, zurück (Urk. 6/60) . Daraufhin erteilte die IV-Stelle zunächst Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten zum Master of Business Studies (Mittei lungen vom 27. Februar, 4. März und 14. Mai 2014, Urk. 6 /72 f., Urk. 6 /79; Verfügung vom 23. Mai 2014, Urk. 6 /80). Mit Verfügung vom 11. August 2014 hob sie die Umschulungsmassnahme wiedererwägungsweise auf und kündigte die Durchführung medizinischer Abklärun gen an (Urk. 6 /84). 1.2
Mit Verfügung vom 7. November 2014 beauftragte die IV-Stelle die ü ber Suis seMED@P
zugeteilte MEDAS Y.___ , mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten ( Urk. 6/112; vgl. ferner Urk. 6/98 ff. ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Be schwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2014.01283 vom 23. Februar 2015 abgewiesen (Urk. 6/118) .
Gestützt auf d as MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 (Urk. 6/126) stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 17. März 2016 die Ablehnung von Leistungen der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 6/132) . In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2016 machte der Versicherte unter anderem eine im Januar 2016 eingetretene Verschlechterung seiner Beschwerden geltend , welche eine Spitalbehandlung erforderte (Urk. 6/133) , und legte auf Auffor derung der IV-Stelle zwei a ktuelle medizinische Berichte vor (Urk. 6/134 ff.). Da raufhin holte
die Verwaltung Auskünfte vo m behandeln den Spital ei n (Urk. 6/143) und liess den Versicherten dazu Stellung nehmen (Urk. 6/145) . Mit Verfügung vom 30. August 2016 verneinte sie dessen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 3. Oktober 2016 Be schwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): 1. Die Verfügung vom 30. August 2016 sei aufzuheben, und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wir kung ab Mai 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, eventualiter gemäss den gesetzlichen Bestimmungen, auszurichten. 2. Eventualiter sei die Sache zwecks weiteren Abklärungen an die Beschwer de gegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be schwerdeführer eine Umschulung zu gewähren, sofern dessen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit nachgewiesen ist. 4. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge n zu Lasten der Beschwerde geg nerin, die Entschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer“ 5. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2016 schloss die Verwaltung auf Ab weisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer am 1. Novem ber 2016 orientiert wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgeset zes über die Invalidenversicherung; IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und ge gebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig keiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medi zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsablehnung damit, dass die im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 20 % nicht nachvoll ziehbar sei. Weiter handle es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beschwer deführers um eine rein administrative und wechselbelastende Tätigkeit. Aus somatischer Sicht sei ihm die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumut bar . Die neuen medizinischen Berichte verm ö chten nichts daran zu ändern (Urk. 2 S. 2 f.).
Dem Beschwerdeführer sei es weiterhin zumutbar , die Arbeitsfähigkeit von 100 % sofort zu verwerten, weshalb er zu deren Erhaltung keine Umschu lungsmassnahmen benötige.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass ein Wieder einstieg in den bisherigen B e reich wenig aussichtsreich sei , dies jedoch nicht aufgrund seiner mangelnden Fachkenntnisse und der fehlenden Berufs erfahrung, sondern aufgrund iv-fremder Gründe. Da dem Beschwerdeführer gemäss den Gutachtern in sämt lichen administrativen Tätigkeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar sei , könnte die Erwerbsfähigkeit auch mit einer Massnahme nicht verbessert werden, denn dabei müsste der Beschwerdeführer im Rahmen eines 80 %-Pensums einen Verdienst erzielen, welcher seinem bisherigen Verdienst in einem 100 %-Pensum entsprechen würde. Eine solche Umschulungs mass nahme würde hingegen gestützt auf seine n Aus bildungsstatus dem Verhält nismässigkeitsprinzip widersprechen . Des Weiteren sei unklar, in welchem Umfang der von ihm anvisierte Master-Abschluss of Bu si ness Studie s die Erwerbsfähigkeit tatsächlich verbessern würde (Urk. 2 S. 4). 2.2
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass der Regionale Ärztliche Dienst ( RAD ) bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einzig sein Ermessen an Stelle desjenigen der Gutachter gesetzt habe. Er habe die entscheidenden Feststellungen der Gutachter ausser Acht gelassen oder diese unzutreffend wiedergegeben, weshalb seine Aus führungen nicht nachvollziehbar seien. Weiter hätten sich die Gutachter weder mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. Z.___ , Fa ch arzt für Orthopädische Chirurgie, noch mit den klar geschilderten Beschwer den auseinander gesetzt , weshalb die Zubilligung einer 80 %igen Arbeits fähigkeit nicht nachvollziehbar sei
(Urk. 1 S. 10) . Da seine Schmerzproble matik nun acht Jahre dauere, sei nach der neuen Schmerzrechtsprechung vorzuge hen. Solche Erhebungen fehlten. Ab Januar 2016 werde ihm auf gru nd einer Beschwerdezunahme eine etwa 40%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tä tigkeiten attestiert. Es sei zu einer Anschlussdegeneration gekommen , mit welcher sich laut Dr. med. A.___ , Leitender Arzt an der Klinik für Neu rochirurgie im B.___ , die klinischen Beschwerden ohne weiteres verein baren liessen. Damit lägen wesentliche neue Umstände vor, welche die Be schwerdegegnerin verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu tätigen (Urk. 1 S. 11 f.) . Das MEDAS-Gutachten äussere sich zur Arbeits fähi g keit erst ab Mai 201 2. Die Zeit davor hätten die Gutachter als postoperative Rehabilitations phase nach dem Eingriff vom November 2011 erachtet. Seit dem Auftreten des Leidens Anfang 2008 habe bis Ende Februar 2009 eine volle Arbeitsun fähigkeit bestanden und anschliessend wieder ab Mai 2010 bis April 201 2. Daraus schliesst der Beschwerdeführer auf den Anspruch auf eine Rente ab 1. Mai 201 0. Mit Bezug auf die Zeit ab Mai 2012 könne auf die Arbeitsfähig keitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 nicht ab gestellt werden. Seit der Verschlechterung im Januar 2016 beste he eine Ar beitsfähigkeit von 40 % bis 50 % für eine adaptierte Tätigkeit (Urk. 1 S. 12 f.).
Abschliessend verneinte der B eschwerdeführer eine (auf dem Arbeitsmarkt realisierbare) Arbeitsfähigkeit , wies auf die bereits vom hiesigen Gericht im Urteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 (E. 5.3) angesprochene , zu erwar tende Einkommenseinbusse bei der beruflichen Wiedereingliederung hin und leitete daraus seinen Anspruch auf Umschulung ab (Urk. 1 S. 14 ff.). 3. 3.1 3.1.1
Zur Zeit der ersten Leistungs ablehnung im August 2012 lagen bei den Akten hauptsächlich die Stellungnahmen von Dr. Z.___ und des Operateurs PD Dr. med. C.___ , damals Leitender Arzt an der Klinik für Neurochirurgie des
B.___ . D ie s em
konnte entnommen werden, dass sich der Beschwer deführer am 1. November 2011 einer Rückenoperation unterzog (instrumentierte interkorporelle Fusion L3-L5 von rechts, dynamische Stabi lisierung L2/L3 und rigide Stabilisierung L3 L5; vgl. Austrittsbericht des B.___ vom 18. November 2011, Urk. 6/50/8-10). Trotz der erfolgreichen Operation und der vom Beschwerdeführer angegebenen deutlichen Reduktion der Schmerzintensität attestierte ihm Dr. Z.___ infolge der persistierenden Schmerzen selbst in leidensangepasster Tätigkeit eine entgegen den anfänglichen Erwartunge n fortdauernde hohe Arbeitsun fä higkeit (Berichte vom 12. April sowie 12. Juli
2012, Urk. 6/52 und Urk. 6 /58/15-16). 3.1.2
Daher forderte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin im Rückwei sungsurteil IV.2012.00995 vom 12. Juni 2013 auf, die medizinischen Abklä rungen mit Blick auf das Restleistungs vermögen des Beschwerdeführers bezüglich e iner leidensangepassten, rücken schonenden Tätigkeit nach Ab schl uss einer angemessenen Rehabilitationszeit nach der am 1. November 2011 erfolgten Rückenoperation zu ergänzen (E. 4.3 ; Urk. 6/60 ). 3.2 3.2.1
Vor Einleitung der MEDAS- Begutachtung zog die Beschwerdegegnerin aktu elle Auskünfte der behandelnden Ärzte
bei.
Dr.
C.___
berichtete am 18. Oktober 2012 nach einer kli nischen und bild geben den Untersuchung zwar, dass die Ursache für die nach wie vor ge klagte lumbosakrale Schmerzsymptomatik nicht ganz klar sei. Jedoch ging er von einer wahrscheinlichen Schmerzursache im Segment L5/S1 aus (Urk. 6 /91/10-11).
Im Bericht vom 10. September 2013 diagnostizierte Dr. C.___ neu eine begin nende Segmentdegeneration L1/2 (Kernspintomo graphie vom 3. Juli 2013). Er empfahl primär eine Behandlung mit konser vati ven Massnahmen und äusserte Zurückhaltung in Bezug auf erneute in ter operative Interventionen (Urk. 6 /91/8-9).
Laut Bericht vom 20. Mai 2014 klagte der Be schwerdeführer über etwas zuneh mende Schmerzen im Bereich der mittleren Lendenwirbelsäule (Urk. 6 /91/6-7).
In einem undatierten wohl im August 2014 verfassten
Bericht attestierte Dr. Z.___
dem Be schwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sportlehrer (Urk. 6 /91/1-5) . Dr. C.___ dagegen äusserte sich im Bericht vom 7. Oktober 2014 nicht zur aktuellen Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /102) . 3.2.2
Im Rahmen einer vorläufigen Würdigung kam das hiesige Gericht im Urteil IV.2014.01283 vom 23. Februar 2015 zum Schluss, dass diesen Stellung nah men keine befriedigende Antwort auf die Frage des Restleistungsver mögens des Beschwerdeführers bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Rückenoperation entnommen werden könne
(E. 4.2.2 ; Urk. 6/118 ). 4. 4.1
Im MEDAS-Gutachten
( Y.___ Begutachtung) vom 17. September 2015 wurde folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit gestellt (Urk. 6/ 126 S. 22): 1.
Chronisches lumboverte brales Schmerzsyndrom ohne Zeichen von Wurzel reizsymptomatik, Erstbeschwerden 2008
-
St. n. instrumentierter interkorporeller rigider Fusion L3 bis L5 und dyna mischer Stabilisation L2/3 am 01.11.2011 bei diskogen-degenerativer Schmerzsymptomatik L2 bis L5
-
klinisch allseitige deutliche, aber schmerzarme Bewegungseinschränkung der LWS ohne radikuläre Zeichen
-
konventionell-radiologisch intakter OSM-Sitz, minime Anschlussde gene ra tion L1/2 und L5/S1 nicht auszuschliessen, lum bosakrale Übergangs ano malie mit Spina bifida S1/2 und Spondylolyse L5 links (Röntgen 10.06.2015, 10.04.2012, CT 22.04.2008)
Folgenden weiteren Diagnosen massen die Gutachter keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/126 S. 22): 1.
Deutliche Valgus -Knick-Senk-Spreizfussdeformität beidseits, minim symp to matisch im Fersenbereich 2.
St. n. Commotio cerebri nach Angefahrenwerden im Verkehr ca. 1988 ge mäss Anamnese mit längerem Bewusstseinsverlust, ohne Beschwerdefolgen 3.
St. n. Melanom-Entfernung an der Beinhaut anamnestisch (keine Unterla gen)
Weiter gaben die Gutachter an , aus internistischer Sicht liessen sich in der aktuellen Exploration keine die Arbeitsfähigkeit relevant einschränkende Erkrankungen nachweise n . Gemäss dem psychosomatischen Fachgutachten hätten weder Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne festgestellt werden
können (Urk. 6/126 S. 24) .
Anlässlich der rheumatologische n Untersuchung habe der Beschwerdeführer über seit der Operation gebesserte lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung flächig in den Beckenkammbereich beidseits, mit Schmerzpunkten t i e ftho rakal median und im Bereich d er Sak rumoberkante median berichtet . Früher in der Mitte der Lendenwirbelsäule verspürte Beschwerden seien nach der Ope ration verschwunden. Intermittierend bestünden Schmerzausstrahlungen in den rechten Oberschenkel, gelegentlich bis in den Unterschenkel rechts, nicht zunehmend. Die Beckenkammbeschwerden seien anhaltend da, aber im Hin tergrund. Die anderen lumbalen Schmerzlokalisationen hätten an Inten sität wieder zugenommen und seien etwa gleich stark wie sechs Monate vor dem operativen Eingriff. In der aktuellen Quantifizierung machten sie etwa 50 % der unmittelbar präoperativ vorhanden gewesenen Schmerzintensität aus, als sich der Beschwerdeführer aber " nicht mehr habe bewegen können " . Schmerz verschlimmernd wirkten sich Oberkörperinklination und - r otation aus. Zu dem sei ein Sitzen über mehrere Stunden nicht möglich. Ein tägliches Sich-Hinlegen helfe gegen die Schmerzen (Urk. 6/125/15-26 S. 10 ).
Weiter führte der rheumatologische Konsiliararzt aus, i nsgesamt liege ein deutliches degeneratives Wirbelsäulenleiden vor, mit radiologisch vor Jahren schon festgestellten mehrsegmentalen Bandscheibenprotrusionen , spinalchi rurgisch au s gedehnt operiert mit rigider Segmentfixation L3 bis L5 und dy namisch L 2/ 3. Konventionell-radiologisch liessen sich keine sicheren dege ne ra tiven Entwicklungen der Nachbarsegmente nachweisen, was aber ent spre chende Überlastungsbeschwerden diskogener oder facettogener Ursache nicht ausschliess e . Grobe radiologische, die Beschwerden erklärende Auffäl ligkeit en fänden sich aber nicht. Das klinische Motilitätsbild sei recht frei mit Aus nahme einer schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwir bel säule vor allem für die Rotation und die Seitneigung, weniger für die In klination. Eindrucksmässig bestünden wenige Motilitätseinschränkungen in der Untersuchungssituation, aber wohl eine Beschwerdeverschlimmerung du rch längeres Sitzen. Das Gesamtbild lasse früher attestierte Einschränkun gen der spinalen Belastbarkeit nachvollziehen, für biomechanisch angepasste Tätigkeiten jedoch höchstens eine geringe Leistungsminderung attestieren. Indem das Profil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in den Unterlagen nicht genügend nachvollziehbar und umfassend dokumentiert sei, könne gut ach terlich zur Zumutbarkeit der letztgenannten Erwerbstätigkeit nicht Stel lung genommen werden. Es könne nur das Profil einer entsprechend zumut baren Verweistätigkeit gutachterlich formuliert werden. Es fänden sich keine An haltspunkte aus aktueller Perspektive dafür, dass die attestierten Arbeits un fähigkeiten, wie sie von den behandelnden Ärzten formuliert worden seien, retrospektiv gutachterlich in Frage zu stellen wären. Die Angaben über die Schmerzentwicklung, wie sie vom Exploranden derzeit erhältlich seien, deckten sich mit den Angaben der behandelnden Ärzte. Auch betreffs der entsprechenden Zeiträume fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die erfolgten Attestierungen zu hinterfragen wären. Diskrepanzen fänden sich in den Akten betreffs Charakteristik in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit,
in dem der Explorand für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fitnessinstruktor ein „Hands-on“ mit somit wohl auch muskuloskelettär belastenden Tätigkeits anteilen schildere, die Akten aber von einer rein Management-artigen Bürotätigkeit ausgingen. Diese Diskrepanz könne gutachterlich nicht aufge löst werden (Urk. 6/125/15-26 S. 11 ) .
Aus rheumatologischer Sicht seien körperlich leichte Tätigkeiten mit der Mög lichkeit zum selbständigen Wechseln der Körperposition, nicht aus schliesslich sitzend, stehend oder gehend, ohne Notwendigkeit zu wieder holten Rotationen des Oberkörpers, ohne Notwendigkeit zum Sich-Bücken-Müssen, ohne Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 2-3 kg zumutbar . Für derartige Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, dies ab dem Gutachtenszeitp unkt. Die Reduktion gegenüber einer Vollzeit tätigkeit berücksichtige einen etwas vermehrten Pausenbedarf und das Ein nehmen- Müssen von gelegentlichen Entlastungsstellungen, wie es vom Exploranden auch derzeit im Alltag praktiziert werde. Allenfalls könne dies im zeitlichen Umfang im Rahmen einer Erwerbstätigkeit gegenüber der aktu ellen Praxis wohl etwas angepasster und reduzierter gehandhabt werden
(Urk. 6/125/15-26 S. 11 ) .
Die Einschätzung des rheumatologischen Gutachters wurde so im MEDAS- Gutachten vom 17. September 2015 übernommen. Ergänzend führten die Gut achter hinzu, für den gelernten Beruf als Sportlehrer/ Fitnessi nstruktor im klassischen Sinn mit vor allem körperlicher Tätigkeit, Instruktion etc. sei auf grund der somatischen Einschränkungen wohl keine Arbeitsfä higkeit anzu neh men. Sofern in der an gestammten Tätigkeit die angege benen Einschrän kungen berücksichtigt und eingehalten werden könnten, d . h . vor allem Bürotätigkeit ausgeübt worden sei, so wäre der Explorand im an gestammten Beruf zu 80 % arbeitsfähig (Urk. 6/126 S. 25).
Aus aktuell gutachterlicher Sicht bestehe für eine angepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vermutlich schon seit Mai 201 2. Der Zeitraum Mai 2012 bis April 2014 scheine einen medizinisch weitgehend stabilen Gesund heitszustand umfasst zu haben, mit zwar signifikanten Restbeschwerden , welche sich aber nicht wesentlich vom aktuellen Zustand unterschieden . Eine bedeutende Zä sur sei für die Zeit nach Mai 2012 aus jetziger Perspektive retrospektiv nicht auszumachen. Der Zeitraum vor Mai 2012 sei als postope rative Rehabilitationsphase nach dem Eingriff vom November 2011 einzu stufen . Der Eingriff vom November 2011 habe nachweislich und dokumen tiert zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt. Nach dem Mai 2012 sei eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht doku mentiert. Die intermittierend wi ederholt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei gut achterlich retrospektiv nicht näher überprüfbar. Jedoch hätten sich die objektiven Befunde nicht in na chvollziehbarer Weise verändert beziehungs weise verschlechtert, sondern es zeige sich insgesamt ein in etwa stabiler Verlauf. Es gebe also keinen belegten Grund, ab Mai 2012 nicht von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit in entsprechend angepasstem Tätigkeitsbe reich wie oben ausgeführt auszugehen
(Urk. 6 /126 S. 25 f. ). 4 .2
Dr. med. A.___
stellte im Bericht vom 13. Mai 2016 (Urk. 6 /135) fol gen de Diagnosen: -
Chronische Lumbalgien mit Anschlussdegeneration L1/2 -
Status nach i nstrumentierter interkorporeller Fusion L3 bis L5 mit PEEK-Cages und Fixateur interne sowie dynamischer Stabilisierung L2/3 am 01.11.2011 bei Diskusdegenerationen L2 bis L5 bei Status nach mehreren lumbalen Diskushernien
Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es Ende Januar zu einer Schmerzexazerbation seiner bekannten Rückenschmerzen gekommen. Die Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 31. März 2016 zeige eine Spondylarthrose L1/ 2. Die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbel säule vom 27. März
2016 zeige neu im Vergleich zu den Voraufnahmen eine deutliche Bandscheibendegeneration L1/ 2. Hier habe sich linksseitig eine Diskushernie gebildet, die recessal Kontakt zur Wurzel L2 habe. Es bestehe eine deutliche Spondylarthrose . Hier sei es offensichtlich im Verlauf zu einer Anschlussdegeneration gekommen. Die klini schen Beschwerden liessen sich zwangslos mit der kernspintomographisch nachgewiesenen Anschlussde gene ration L1/2 erklären. Klinisch sei es unklar, ob die Schmerzen eher von der Bandscheibe oder den Fazettengelenken herrührten. Da sich aktuell keine radikuläre Symptomatik zeige, und die Rückenbeschwerden gut kontrolliert seien, möchte der Beschwerdeführer keine weiteren invasiveren Abklärungen. 4.3
Der nunmehr a ls freiberufliche r Neurochirurg tätige Dr. C.___ bestätigte im Bericht vom 31. Mai 2016 (Urk. 6 /137) die progrediente Segmentdegenera tion L1/ 2. Zur Computertomographie vom 31. März 2016 gab er an, diese zeige eine beginnende epifusionelle Degeneration L1/ 2. Abschliessend stellte er fest, aus seiner Sicht sei es medizinisch nicht möglich, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit abzuwenden. 4.4
In einem undatierten
wohl Anfang August verfassten (vgl. Urk. 6 / 146 S. 4 ) –
Bericht (Urk.
6/143) wiederholte Dr. A.___ die bereits im Mai 2016 (E. 4.
2) gestell ten Diagnosen. Ergänzend gab er an, die deutliche Bandschei bende generation L1/2 sei im Vergleich zu den Voraufnahmen mit einer links seitigen Diskushernie neu. Die langjährigen lumbalgieformen Beschwer den mit rezidivierenden ischialgieformen Ausstrahlungen würden sicherlich pers i stieren. Die vorübergehende linksseitige Schmerzausstrahlung sei durch die Bandscheibenprotrusion L1/2 durchaus erklärbar. Aufgrund der Rücken erkran kung bestünden Einschränkungen hinsichtlich der körperlichen Leis tungsfähigkeit bei längerem Stehen, Heben und Tragen von Lasten über 3 kg, sowie bei Arbeiten in Zwangspositionen oder Büc ken, Heben und über Kopf Tä tigkeiten. I n einer angepassten Tätigkeit sollte zumindest eine halbschich tige oder knapp unter halbschichtige Arbeitsfähigkeit gegeben sein. Gegen eine leichte körperli che Tätigkeit mit der Möglichkei t zum selbständigen Wechseln der Körperposition ohne häufige Rotationsbewegungen des Ober körpers so wie ohne Bü c ken, Heben, Stossen und Ziehen von Lasten über 3 kg ohne Zeitdruck und flexible Arbeitseinteilung spreche nichts. Die Beschwer den des Patienten liessen sich mit dem Aktivitätsniveau beim Spazierengehen und leichten häuslichen Tätigkeiten problemlos vereinbaren. Schliesslich handle es sich hierbei um leichteste Tätigkeiten, die zudem mit einer deut lichen Lin derung der Symptomatik (Laufen) einherg ing en, ohne jeglichen Zeit druck und jederzeitlicher Möglichkeit der Pausen und Unterstützung durch die Familie . 4.5
In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 (Urk. 7/146 S. 4 f.) führte die RAD-Ärztin med. pract . D.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie sowie medizinische Gutachterin SIM und Vertrauensärz tin SGV , aus, der neue Bericht von Dr. A.___ vom 13. Mai 2016 enthalte keine wesentlichen neuen Informationen. Die berichtete Anschlusssegment degeneration stelle keinen wesentlichen neuen Sachverhalt dar. Diese sei eine häufige Folge von Spondylodesen und begründe keine weite re Einschrän kung der Belastbarkeit für eine adaptierte Tätigkeit . In seinem Bericht vom 9. August 2016 berichte Dr. A.___ ebenfalls keine neuen medizinischen Sachverhalte. Die klinischen Befunde seien weitgehend unauffällig. Eine radi kuläre Symptomatik werde nicht berichtet. Auch Dr. C.___ berichte am 31. Mai 2016 die bereits bekannten Diagnosen und teile mit, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei nicht abzuwenden. Auf welche Tätigkeit sich diese Einschränkung beziehe, teile er nicht mit. Die mitgeteilten Befunde unter schieden sich nicht wesentlich von den bereits bekannten Befunden. Damit seien keine neuen medizinischen Sachverhalte ausgewiesen. 5. 5.1 5.1.1
Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 (E. 4.1) entspricht grundsätzlich den praxisgemässen Anf or derungen an den Beweis wert einer Expertise (E. 1.4). So beantwortet das Gutachten die Frage nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers sowie deren Verlauf seit Auftreten der Rückenproblematik im Jahr 200 8. Es berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und be ruht auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen in rheumatologischer sowie internistischer und psychiatrischer Hinsicht. Die Gutac hter schil derten die vom Beschwerdeführer erwähnten Leiden und Einschränkungen und setzten sich damit auseinander. Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In diesem Sinne erscheinen die Schlussfolgerungen als begründet. 5.1.2
Die Gutachter wiesen namentlich mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bis zum Abschluss der postoperativen Rehabilitationsphase im Mai 2012 auf die echt zeitlichen und aus fachärztlich rheumatologischer Sicht als nachvollziehbar bewerteten
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte hin .
Für die Zeit danach stellten sie auf den
vom Beschwerdeführer angegebenen Be schwerderückgang nach dem Eingriff vom 1. November 2011
ab und beur teilten d en weiteren Verlauf
ausgehend von den damaligen ärztlichen Stel lungnahmen (E. 3.1-2) sowie aufgrund der gutachterlichen Untersuchung als medizinisch weitgehend stabil , weshalb sie die für den Gutachtenszeitpunkt auf 80 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bis Mai 2012 zurückdatierten. Dadurch beantwortet das Gutachten die zur Zeit der Urteile des hiesigen Gerichts vom 12. Juni 2013 und 23. Februar 2015 noch offene Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange passten Tätigkeit aus ärztlicher Sicht . Darüber hinaus beschreibt es präzis
und schlüssig
das medizinische Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit. 5.1.3
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11) nahmen die Gutachter zu Recht zu den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht Stellung.
B eim psychisch gesunden Beschwerdeführer steht die Anwendbar keit der Schmerzrechtsprechung nicht in Frage , d enn die se erstreckt sich (lediglich) auf anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.2). 5.1.4
Gegen die Zumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit von 80 % beziehungsweise sogar 100 % (Urk. 2) wendet der Beschwerdeführer ein, ein solcher Arbeitstag zuzüglich Arbeitsweg stelle eine acht- bis zehnstündige Belastung für den Rücken ohne Möglichkeit längerer entspannender Pausen dar, was zu starken Beschwerden führe (Urk. 1 S. 9 ). Dem ist zu entgegnen, dass sich die MEDAS-Gutachter der Notwendigkeit regelmässiger längerer Pausen wäh rend der Arbeit bewusst waren und dies mit einer Einschränkung von 20 % berücksichtigt hatt en. Dadurch sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, bei einer Arbeitswoche von fünf Tagen genügend, teilweise auch längere Pausen zur Entlastung des Rückens einzuplanen. Darüber hinaus steht dem i n E.___ wohnenden Beschwerdeführer der Arbeitsmarkt des Grossrau mes F.___ zur Verfügung. Dieser ist mit dem Auto oder mit den öffent lichen Verkehrsmitteln in etwa 30 Minuten erreichbar, weshalb kein über mässig langer, eine Erwerbstätigkeit verunmöglichender Arbeitsweg zu er warten ist. 5.2 5.2.1
Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit nicht plausibel sei (Urk. 1 S. 9 ). 5.2.2
Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beein trächtigungen keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall (gutachtlich) befassten Arztpersonen, selber ab schliessend und für die rechts anwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) ver bindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (an dauernden oder vorüber gehen den) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Gegeben heiten hat die Rechtsprechung seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sa che des (begutachtenden) Medi ziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek tiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Ver waltung und im Streitfall Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgen abschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beur tei lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arzt person zur Arbeitsunfähig keit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, wel che sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Be urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Perso n noch zugemutet werden können . Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterla gen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2 ) . 5.2.3
Bei der Einschätzung der damaligen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit berücksichtigten die Gutachter den vermehrten Pausenbedarf und die Not wendigkeit der Einnahme von Entlastungsstellungen . Hinsichtlich des Ver laufs der Arbeitsfähigkeit stellten sie wie in E. 5.1.2 bereits erwähnt auf d i e echtzeitlichen und aus fachärztlich rheumatologischer Sicht als nach vollziehbar bewerteten Arbeitsfähigkeitseinschätzungen der behandelnden Ärzte ab (Urk. 6/126 S. 25).
Demgegenüber gab die Beschwerdegegnerin zu bedenken, dass die Gutachter zwar ein deutliches degeneratives Wirbelsäulenleiden beschrieben hätten , konventionell radiologisch jedoch keine weiteren sicheren degenerativen Ver änderungen der Nachbarsegmente hätten nachweisen können .
Grobe ra dio lo gische Auffälligkeiten hätten ebenfalls nicht gefunden werden können, welch e die aktuellen Beschwerden erklären würden . Des Weiteren habe sich während der internistischen wie auch der rheumatologischen Untersuchung bei einem athletischen Körperbau mit unauffälliger Muskulatur (198
cm, bei 90
kg, Puls 60/min) eine weitgehend unauffällige Befundlage gezeigt . Ein drucksmässig bestünden wenig e Motilitätseinschränkungen in der Untersu chungssituation, aber wohl eine Beschwerdeverschlimmerung durch längeres Sitzen. Bei der bisherigen Tätigkeit handle es sich um eine rein administra tive und wechsel belastende Tätigkeit ohne rück en belastende A ufgaben. Es sei zwar nach vol l ziehbar, dass nach läng erem Sitzen Beschwerden aufträte
n. Daraus hingegen eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20
% für sämtliche
administrative Tätigkeiten abzuleiten, sei aus iv-rechtli cher Sicht nicht plau sibel. Des Weiteren sei ein vermehrter Pausenbedarf ebenfalls nicht nach voll ziehbar. Ein solcher lasse sich im Übrigen auch nicht aus dem aktiven Tages ablauf des Beschwerdeführers ableiten ( Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 6/131 S. 2 f.). 5.2.4
Der von den Gutachtern als nötig erachtete vermehrte Pausenbedarf ent spricht entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin dem vom Be schwer deführer bei der Begutachtung beschriebenen Tagesablauf. D er Alltag
des Beschwerdeführer s
beinhaltet Betreuungspflichten, Haushaltsfüh rung und
den Rücken entlastende -
Hundespaziergänge. Wiederholt legt er ausserdem Ruhepausen ein, während welchen er sich hinlegt (Urk. 6/126 S. 14) .
Zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit benötigt der Beschwerdeführer wieder holte Entlastungen des Rückens durch längeres Liegen oder Gehen. Selbst b ei der Ausübung einer optimal leidensangepassten Tätigkeit würde
dies die im Arbeitsalltag üblichen Pausenzeiten überschreiten, denn eine rein administ rative Tätigkeit muss in der Regel eher sitzend, allenfalls stehend ausgeübt werden und bietet wohl selten die vom Beschwerdeführer benötigte Wechsel belastung mit längerem Liegen und Gehen. Aus diesem Grund erscheint eine Reduktion der Arbeitszeit um etwas mehr als anderthalb Stunden pro Tag (20 % der bei 41.7 Wochenstunden liegenden betriebsüblichen Arbeits zeit) auch aus juristischer Sicht nachvol lziehbar . Aus diesem Grund ist die gut achterliche Arbeitsfähigkeitseinschätzung von 80 % bei der Invaliditäts be messung zu über nehmen. 5.2.5
Darüber hinaus äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht darüber, weshalb sie dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor der Rückenoperation im November 2011 und während der sowohl von den be handelnden Ärzten als auch von den Gutachtern anerkannten sechsmona tigen postoperativen Rehabilitationsphase zuerkennt .
Der Beschwerdeführer meldete sich im September 2010 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Ein allfälliger Rentenanspruch würde somit frühestens ab dem 1. März 2011 entstehen , falls zuvor während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 % bestand (Art. 29 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG).
In Bezug auf die Zeit vor Mai 2012 erachtete der rheumatologische Gutachter die echt zeitlich attestierten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit als retrospektiv nachvollziehbar (Urk. 6/126/15-26 S. 11). Es ist demzufolge während der ein jährigen Wartezeit von dies en Arbeits un fähigkeit en (siehe Urk. 6/126/3
ff . ) auszugehen ,
w eshalb die IV-Stelle bei der weiteren Prüfung des leistungs anspruchs des Beschwerdeführers (siehe nachfolgend E. 5.3) auch denjenigen auf eine - zumindest befristete –
Rente zu prüfen hat. 5 . 3
Weiter gilt es zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer im Januar 2016 wegen einer Schmerzexazerbation notfallmässig in ärztliche Behand lung be geben musste . Dr. A.___ , an welchen der Beschwerdeführer vom behan delnden Arzt Dr. Z.___
überwiesen worden war, schilderte in der Folge am
13. Mai 2016 und wiederum (wohl) Anfang August 2016 (Urk. 7/135, Urk. 7/143 ) ,
somit einige
Monate nach der Gutachtenserstellung ,
über eine neue Pathologie im Sinne einer neuen Bandschei benprotrusion auf der Ebene L1/2 , dies basierend auf einer von ihm am 27. April 2016 veranlassten MRI-Untersuchung. Der Facharzt befand , diese Befunde seien die hinreichende Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten , veränderten Beschwer den ( statt linksbetonte nunmehr beidseitige bezie hungsweise mittige Schmer zen im mittleren Bereich der Lendenwirbelsäule, Urk. 7/135).
Entscheidend ist , dass der rheumatologische Gutachter
der MEDAS die Situa tion auf der Höhe L1/2 als minime chondrotische Veränderungen bei weit gehend erhaltener Bandscheibenhöhe und somit identisch zum Vorbefund inter pretierte ( Urk. 125/5-26 S. 8 ). Dabei stellte er auf nicht mehr aktuelle computertomographische, MRI- und Röntgenbilder aus den Jahren 2008 bis 2012 sowie auf eigene , am 10. Juni 2015 aufgenommene allerdings etwas unscharfe
Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule ab (Urk. 6/125/5-26 S. 7).
Diese Einschätzung erweist si ch durch die bildgebenden Unter suchungsbe funde vom Frühjahr 2016 als überholt, ergab sich doch auf der Höhe L1/2 nicht bloss eine
minime
Chondrose , sondern eine Diskushernie mit Wurzel kontakt , welche vorgäng ig nicht vorgelegen hatte.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die berichtete Anschlussseg mentdegenerati on keinen wesentlichen neuen Sachverhalt darstelle (Urk. 2 S. 3) . Die vom RAD vorgebrachte Begründung, dass diese häufige Folge von Spondylodesen keine weitere Einschränkung der Belastbarkeit für eine ange passte Tätigkeit begründe (Urk. 6/146 S. 4), vermag nicht zu überzeugen, zumal sich durch diese neue Pathologie Schmerzlokalisation und i ntensität offenbar deutlich
verändert haben .
Der von Dr. A.___ auf etwa 50 % einge schätzte n Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Tätigkeit lässt sich da gegen nicht entnehmen, ob beziehungsweise welcher Anteil der Einschrän kung auf diese Veränderung zurückzuführen ist . Unter diesen Umständen lässt sich auch nicht eruieren, ob Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit in ange passter Tä tigkeit vorsichtiger einschätzt als es die MEDAS-Gutachter getan haben, oder ob die neue Diskushernie L1/2 zu einer weiteren Reduktion der gut achterlich auf 80 % angesetzten Arbeitsfähigkeit geführt hat.
Demgemäss fehlt eine rechtsgenügende medizinische Grundlage zum Ent scheid über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers ab der Verän de rung im Januar 201 6. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie ergän zende Abklärungen über die Auswirkung der neuen Pathologie auf die Arbeits fähigkeit veran lasse und hernach über den Anspruch des Beschwerde führers auf L eistungen der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Erwägungen 5.2.4 und 5.2.5
neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und, da die Rück wei sung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsp rechung als vollständiges Obsie gen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versiche rungs gerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S.
28 E.
3), ausgangsgemäss von der Be schwer degegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Dem Beschwerdeführer steht sodann eine Prozessentschädigung zu, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2 ‘ 7 00. (in klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 30. August 2016 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückge wiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den A nspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ' 7 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner